170. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Freitag, den 31. Dezember 1976, 9.03 Uhr.



[13100] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Freitag, den 31. Dezember 1976, 9.03 Uhr.

(170. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen - mit Ausnahme von Reg. Dir. Widera und OStA Holland - in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. O. Sekr. Janetzko

Just. Ass. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen Rechtsanwälte:

Eggler, Schnabel, Schwarz, Grigat.

Vors.:

Ich bitte Platz zu nehmen. Wir setzen die Sitzung fort. Die Verteidigung ist gewährleistet. Ich nehme an, Herr Rechtsanwalt Schlaegel ... Er hat sich entschuldigt für den heutigen Tag. Von RA Künzel liegt mir im Augenblick keine Entschuldigung vor. Von den Herren RAe Schily, Dr. Heldmann und Weidenhammer ist nur bekannt, daß die beiden Herren Schily und Weidenhammer im Gebäude sind. Entschuldigungen sind bis jetzt noch nicht eingegangen. Wir haben zunächst noch einen einen Beschluß zu verkünden.

Beschluß:

Der von Rechtsanwalt Schily gestellte Antrag, Protokolle der weiteren Vernehmung des Zeugen Gerhard Müller[2] vor dem Landgericht Kaiserslautern beizuziehen, wird abgelehnt.

Gründe:

RA Schily nimmt an, der Zeuge Gerhard Müller sei vor dem Landgericht Kaiserslautern noch weiterhin vernommen worden (die Niederschriften über seine Zeugenvernehmung am 6.10.76, 12.10.76 und 13.10.76 hatte der Senat beigezogen), und beantragt die Beiziehung auch dieser Protokolle, ohne allerdings mehr sagen zu können, als daß sich die Vernehmung auf Anklagevorwürfe bezogen habe, [13101] die Gegenstand des Kaiserslauterner Verfahrens[3] sind. In wieweit die Beiziehung solcher Protokolle die Wahrheitsfindung im hier anhängigen Verfahren soll fördern können, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat keinen Anlaß, diesem Ermittlungsantrag nachzugehen. Herr Müller ist in der Hauptverhandlung hier eingehend vernommen worden.

- - -

Es ist darauf, hinzuweisen, außerhalb der Begründung dieses Beschlusses, im Hinblick auf den Beschluß des Senats vom 22.12.76 betreffend die Beiziehung weiterer Vernehmungsprotokolle aus 1 BJs 7/76[4] ist klarzustellen, daß damit auch der gleichlautende Antrag vom 23.11.76 erledigt ist.

Frau Möller hat - entsprechend Herrn Jünschke - schriftlich mitgeteilt, daß sie am 6. Juni 1976 noch eine Begegnung ... 1972 natürlich, noch eine Begegnung mit Frau Ingeborg Barz[5] gehabt habe. Sie legt das im einzelnen in einem Schreiben dar, das in der Geschäftsstelle hinterlegt wird für die Herren Verteidiger, soweit sie darin Einsicht nehmen wollen.

Es ist dazu der Beschluß des Senats zu verkünden.

Beschluss:

Das Schreiben der Zeugin Moeller - eingegangen beim Senat am 23.12.1976 - gibt keinen Anlaß, von dem am 30.11.1976 verkündeten Beschluß des Senats betreffend den Antrag des Herrn Rechtsanwalts Dr. Heldmann, die Zeugin Irmgard Moeller als Zeugin erneut zu laden, abzuweichen.

- - -

Eine Fotokopie des Schreibens der Zeugin Moeller vom 21.12.1976[a] wird als Anl. 1 dem Protokoll beigefügt.

Der Vorsitzende gibt als gerichtsbekannte Tatsache bekannt, daß das am 1.7.1976 verlesene „Spiegel-Interview“ der Angeklagten[6] - veröffentlicht am 20.1.1975 - nicht über die Postzensur des Senats gelaufen ist.

[13102-13103][7] [13104] Gemäß § 265 StPO[8] wird vom Vorsitzenden auf folgende mögliche Veränderungen der rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen:

a)[b] Im Falle des Vorwurfs eines Sprengstoffanschlags in Karlsruhe[9] könnten statt des bisher angenommenen 1 Versuchsverbrechens 2 tateinheitlich[10] begangene versuchte Morde mit gemeingefährlichen Mitteln[11] zum Nachteil von Frau Buddenberg und dem Bundesrichter Buddenberg gem. §§ 211, 22, 52 StGB angenommen werden.

b) Beim Angeklagten Raspe ist im Zusammenhang mit dem auf sein Verhalten bei der Festnahme[12] gestützten Anklagevorwurf darauf hinzuweisen, daß die Anklage nach Auffassung des Senats dahin zu verstehen ist, daß Raspe 2 tateinheitlich begangene Verbrechen des versuchten Mordes und zwar zum Nachteil der Polizeibeamten Gabriel und Pfeiffer vorgeworfen sind.

(Das ergibt sich vor allem aus der Sachschilderung auf Seite 315 der Anklage).

c) Es ist darauf hinzuweisen, daß die Bundesanwaltschaft bei allen 3 Angeklagten im Hinblick auf den Vorwurf des Schusswaffengebrauchs und des versuchten Schusswaffengebrauchs bei der Festnahme in der Anklage Mordversuch angenommen hat und diesen auf Verdeckungsabsicht[13] stützt, im Schlußvortrag zusätzlich auch stützt auf das Vorliegen niedriger Beweggründe i.S.d. § 211 StGB.[14] Auch insoweit wird auf eine mögliche entsprechende Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen.

d) Schließlich wird in Ergänzung des Einziehungsantrags der Bundesanwaltschaft auf folgendes hingewiesen:

Für eine Einziehung nach § 74 StGB[15] kommen in Betracht alle Gegenstände in folgenden Asservatenlisten und Sicherstellungsverzeichnissen:

B 47 Sprengstoffanschlag Frankfurt SO 86, S. 257 ff.

B 48 “ Augsburg SO 99, S. 33/1 ff.

B 49 “ München SO 107, S. 28 ff.

B 50 “ Karlsruhe SO 69, S. 22/1 ff.

B 51 “ Hamburg SO 66, S. 73/1 ff.

B 52 “ Heidelberg SO 103, S. 51/2 ff.

[13105] B 54 I - IV 1-3 Frankfurt, Hofeckweg SO 89, S. 86 ff.

SO 92, S. 209 ff.

SO 93, S. 48 ff.

SO 94, S. 30 ff.

SO 95, S. 2 ff.

SO 95, S. 58 ff.

SO 95, S. 150 ff;

C 2.1 Festnahme Ensslin SO 68, S. 111 ff.

G 6.4.2 Langenhagen SO 71, S. 91 ff.

E 22 I - III Frankfurt, Ginnheimer Landstraße SO 110, S. 72 ff.

E 23 I-VII Frankfurt, Inheidenerstr. SO 76, S. 2 ff.

E 25 Hamburg, Ohlsdorfer Str. SO 85, S. 51 ff.

E 27 Frankfurt, Raimundstr. SO 55, S. 163 ff.

E 29 Stuttgart, Seidenstr. SO 54, S. 95 ff.

E 34 I - III Bad Homburg SO 112, S. 202/1 ff.

E 37 A-H Hamburg, Paulinenallee SO 115, S. 55 ff.,

ferner alle Schriftstücke aus folgenden Zellendurchsuchungen, soweit sie beschlagnahmt worden sind:

v. 16.7.1973 (Baader, Meinhof, Ensslin) SO 123, S. 5,82,163 ff.

in Verbindung mit SO 123, S. 13,94,195;

v. 7./8.2.1974 (Baader, Meinhof)

laut Sicherstellungsverzeichnis des BKA v. 7. und 8.2.74

Tgb.-Nr. 31-7002/71 C 1 (Hüllen I - III)

” St 31 - 7002/71 (Hüllen I - XIII)

i. V. mit dem Beschluß des OLG Stgt. v. 16.10.1974 - 2 Vs 78/74 -

v. 22.1.1975 (Baader, Meinhof)

lt. Asservaten-Verzeichnis BKA v. 10.6.75 Tgb.Nr. 9018/71 und

- BKA v. 18.6.1975 Tgb.Nr. 9018/71 in Vbdg. mit Beschluß OLG Stgt. v. 5.4.76 - 2 ARs 22/76.

- - -[c]

Während dieser Hinweise erscheinen Rechtsanwälte Schily, Dr. Heldmann und Weidenhammer um 9.08 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Es ist dann schließlich noch bekanntzugeben, daß Herr RA Schily gestern durch Eilbrief mitgeteilt hat, daß die heute vorgesehene Vorladung der Zeugen Opitz und Petersen von ihm nicht eingeleitet worden sei,[16] nachdem er durch eine Rücksprache mit dem zuständigen Beamten [13106] in Hamburg erfahren habe, daß die Aussagegenehmigung[17] für die Beamten noch nicht erteilt sei, jedenfalls daß noch überhaupt keine Entscheidung ob, inwieweit eine Aussagegenehmigung erteilt werden könne, ergangen ist. Der Senat nimmt es mit einem gewissen Befremden auf, daß es, nachdem um diese Frage doch schon einige Zeit gerungen wird, nicht gelungen sein soll, eine rechtzeitige Entscheidung zu dem heutigen Termin zu treffen. Wir können nur appellieren, daß sich alle Beteiligten, das gilt also nicht für die Herren Verteidiger natürlich in diesem Falle, bewußt sind, daß ein Strafverfahren unter dem Beschleunigungsgrundsatz[18] durchzuführen ist. Herr RA Schily teilt mit, er werde die Ladung zum 10. Januar 1977 vornehmen. Wir werden nachher eine kurze Pause einlegen müssen und ohnedies noch über einige Fragen uns Gedanken machen. Wir wollen man sehen, was daran für Schlußfolgerungen zu knüpfen sind. Grundsätzlich ist die Zusicherung, Herr Rechtsanwalt Schily, Ihrerseits, bis zum 10. dann die Ladung zu bewirken, natürlich insofern für den Senat problematisch, als ja keineswegs geklärt ist, wie die Aussagegenehmigungsentscheidung aussehen soll. Sie schreiben zwar, daß nach Ihrer Meinung aller Voraussicht nach die beantragte Aussagegenehmigung zumindest in eingeschränkter Form erteilt werden würde. Es ist uns unverständlich, warum, wenn man das schon voraussehen kann, die Entscheidung an sich nicht schon ergangen ist. Ich mache Ihnen keinen Vorwurf, nur wir müssen die Ankündigung, Ihrerseits bis zum 10. alle Formalitäten hinter sich gebracht zu haben, um uns vernehmungsfähige Zeugen hier zu liefern, natürlich unter diesem Aspekt sehen, daß offenbar nicht geklärt ist, wie die Aussagegenehmigung aussehen kann und ob sie tatsächlich ergehen wird. Unsere bisherigen Erfahrungen sind ja nicht sehr günstig in dieser Richtung. Sie haben gleichzeitig mitgeteilt, daß der von Ihnen schon benannte Zeuge Konieczny, dessen Anschrift nicht bekannt war, inzwischen seiner Anschrift nach bekanntgeworden ist. In der Tat konnte überprüft werden, [13107] daß er, der seinerzeit gesucht wurde, festgenommen wurde und derzeitig in der JVA in Ulm einsitzt. Frage: Wird heute der Antrag gestellt? Das wird die Überlegung, die wir dann anzustellen haben, etwas vereinfachen.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Nicht, daß ich Sie unterbrechen möchte. Jedoch möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, daß ich einen Antrag zu stellen habe.

Vors.:

Ich bin an sich mit alldem, was wir hier bekanntzugeben haben und hatten, zu Ende, so daß jetzt Äußerungen, die zu dem Mitgeteilten gemacht werden sollen, abgegeben werden können. Selbstverständlich auch jetzt, wie angekündigt, Anträge gestellt werden können. Soviel ist sicher, daß offenbar das Sitzungsprogramm, wie wir das noch vor Weihnachten noch im Auge hatten, sich nach der neuen Situation nicht einhalten läßt.

Bitte, wer hat sich zu äußern? Wer wünscht das Wort zur Äußerungen oder Anträgen?

RA Dr. H[eldmann]:

Ich.

Vors.:

Bitteschön.

RA Dr. H[eldmann]:

Der Angeklagte Baader lehnt den Vorsitzenden Richter Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit ab - und wie ich sehe, geht auf der Bank der Bundesanwaltschaft schon wieder einmal die Sonne auf. -

Diese Besorgnis ist begründet. In der Hauptverhandlung vom 22.12. hat der abgelehnte Richter mir als Herrn Baaders Verteidiger wegen der mir zugeschriebenen Begriffsbildung „Hosenladenverfügung“[19] vorgeworfen, ich hätte bewußt die Unwahrheit gesagt. Glaubhaftmachung: Tonbandprotokoll vom 22.12. Die für ihre stets sorgfältige und zuverlässige Prozeßberichterstattung renommierte „Frankfurter Rundschau“ berichtet am 23.12. auf Seite 1 über diese prozeßualen Äußerungen des abgelehnten Richters: „Prinzing warf Heldmann in diesem Zusammenhang vor, er habe die Presse irregeführt und nur erreichen wollen, daß das Gericht in einem schlechten Licht erscheine“. Glaubhaftmachung: Vorlage aus „Frankfurter Rundschau“ vom 23.12. Seite 1., die ich hiermit zu übergeben anbiete.

[13108] 1. Bereits mit der bloßen Behauptung, die Begriffsbildung „Hosenladenverfügung“ enthalte eine bewußte Unwahrheit, hat der abgelehnte Richter und zwar in voller Kenntnis der neu verfügten Verteidigeruntersuchungen bei geöffnetem Hosenbund und geöffnetem Hosenschlitz die Öffentlichkeit irre zu führen versucht a) über den angesprochenen Sachverhalt selbst und b) über diejenige Person, die hierüber die Öffentlichkeit täusche.

2. Der abgelehnte Richter hat damit seine in [d] öffentlicher Hauptverhandlung versuchte Publikumstäuschungen fortgesetzt, welche er auf erste Verteidigerbeschwerde in dieser Sache mit den Erklärungen begonnen hatte a) die hier gerügten neuen Untersuchungsmethoden gegenüber Verteidigern stünden in einem Zusammenhang mit der Festnahme des ehemaligen Rechtsanwalts Haag, was unwahr ist. Glaubhaftmachung: Blatt 12870 des Protokolls. b) Er könne sich hierfür nicht zuständig fühlen. Glaubhaftmachung Blatt 12867 des Protokolls. Mit diesen Maßnahmen hätte der Haftrichter, also der abgelehnte Richter nichts zu tun. Glaubhaftmachung: Blatt 12869 des Protokolls. Sie gehe das Ministerium an und nicht den Haftrichter.[20] Glaubhaftmachung: Blatt 12874 des Protokolls. Allesamt Falschaussagen, welche niemand, der den abgelehnten Richter kennt, etwa auf Rechtsunkenntnis zurückführen möchte.

3. Derselbe abgelehnte Richter der mich am 22.12. öffentlich bezichtigt hat, mit dem Ausdruck „Hosenladenverfügung“ bewußt die Unwahrheit gesagt zu haben, hat am Nachmittag des Mittwoch des 8.12., das war in meiner Abwesenheit, als seine Verfügung bekannt gegeben, die von mir beanstandeten Maßnahmen betreffend die Durchsuchung von Verteidigern der Angeklagten „werden nicht beanstandet“. Glaubhaftmachung: Blatt 12966 der Akten. Und hat dazu nunmehr bekannt, es handelt sich „um eine Anordnung der Anstaltsleitung die gem. §§ 119 Abs. 3 und 126 StPO der Überprüfung durch den Haftrichter unterliegt“. Glaubhaftmachung: Blatt 12967 des Protokolls. Und hat sein Ergebnis bekräftigt: „Die beanstandete Anordnung des Anstaltsleiter ist zulässig“, Glaubhaftmachung Blatt 12967 des Protokolls. Der zur Überprüfung berufene und für die Entscheidung zuständige Haftrichter ist der abgelehnte Richter. Ich verweise nunmehr zurück [13109] auf seine unter Ziffer 2 zitierten Bekundungen.

4. In neuerlicher Erörterung zur selben Sache, während der Hauptverhandlung am 14.12., habe ich den abgelehnten Richter gefragt: „War es nicht so, daß am vergangenen Mittwoch Sie diese Untersuchungsverfügung für gerechtfertigt erklärt haben“. Die unmittelbare Antwort [e] des abgelehnten Richters hierauf[f] war: „Nein“. Glaubhaftmachung: Blatt 12991 des Protokolls.

5. Die bloße Dokumentation bereits belegt, die hier geltend gemachte Besorgnis des Herrn Baader, daß der abgelehnte Richter befangen ist, weil der Angeklagte von einem Richter, der bereits auf einem Nebengebiet seiner Richtertätigkeit Tatsachen nicht tatsachengemäß einordnet, sei es, daß er nicht will, sei es, daß er nicht kann, kein richtiges Urteil erwarten kann.

6. Zur Rechtzeitigkeit[21] dieses Antrags. Er ist begründet in den Äußerungen des abgelehnten Richters während der Hauptverhandlung am 22.12. und zwar zu deren Beginn. Die Protokolle der Verhandlung vom 8. und vom 14.12. waren zum Zeitpunkt jener Äußerungen weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger bekannt. Sie sind am 22.12. ausgegeben worden. Als am Nachmittag des 8.12. der abgelehnte Richter seine Verfügung, von der hier die Rede ist, bekanntgegeben hat, war der Angeklagte Baader nicht anwesend und ich auch nicht. Zum Lesen der umfangreichen Protokolle vom 8. und 14.12. welche am 22.12. ausgegeben worden sind, bin ich am Abend des 29.12. gekommen. Meinen Mandanten habe ich seit dem 22.12. erstmals heute wieder sprechen können. Insoweit Glaubhaftmachung:[22] anwaltliche Versicherung.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen zum Antrag?

Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Frau Ensslin schließt sich dem Ablehnungsgesuch mit dem Antrag und der Begründung an.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Weidenhammer?

RA Wei[denhammer]:

Dem Ablehnungsgesuch schließt sich auch der Angeklagte Raspe an.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann übergibt dem Gericht einen Artikel aus der „Frankfurter Rundschau“ vom 23.12.1976, der dem Protokoll als Anlage 2 beigefügt wird.

[13110][23] [13111] Vors.:

Sonstige Äußerung zur Antragstellung sehe ich nicht.

Will sich die Bundesanwaltschaft äußern? Bitte Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. W[under]:

Herr Vorsitzender, wir wollen jetzt nicht gleich Stellung nehmen, zuvor wollen wir zumindest auch noch die angegebenen Daten überprüfen. Wenn wir dazu vielleicht um eine ganz kurze Pause von 10 Minuten, einer viertel Stunde bitten dürften?

Vors.:

Gut, dann würden wir uns in 10 Minuten wieder hier im Saale treffen.

Pause von 9.26 Uhr bis 9.43 Uhr

Ende von Band 775

[13112] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 9.43 Uhr

Rechtsanwalt Künzel ist nunmehr auch anwesend.

Rechtsanwälte Dr. Heldmann und Weidenhammer sind nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir können fortsetzen.

Bitte, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Die Vorgänge, die zum Gegenstand des Ablehnungsgesuches gemacht wurden, haben sich nur zum Teil in der letzten Hauptverhandlung ereignet; soweit sie davorliegen fehlt es jedenfalls an der unverzüglichen Geltendmachung der Ablehnungsgründe. Aber auch soweit sie sich in der letzten Sitzung, am 22.12. zugetragen haben, bin ich der Auffassung, daß sie ebenfalls nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind. Denn nur dadurch, daß Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann jene Sitzung verlassen hat, konnte er von diesen Vorgängen erst später erfahren. Dieses pflichtwidrige Verhalten[24] kann jedoch nicht dazu führen, die rechtzeitige Geltendmachung von Ablehnungsgründen zeitlich zu verschieben. Rechtsanwalt Weidenhammer hätte als Wahlverteidiger[25] die Möglichkeit gehabt, an der letzten Sitzung teilzunehmen; Rechtsanwalt Schily dagegen hat teilgenommen, so daß hinsichtlich dieser beiden Verteidiger die Ablehnungsgründe noch in der letzten Sitzung hätten vorgebracht werden müssen, zumindest aber während der Unterbrechung bis heute. Damit ist das Ablehnungsgesuch, weil verspätet, unzulässig.

Vors.:

Ich bitte in 20 Minuten, d. h. um 10.00 Uhr wieder hier anwesend zu sein, die Prozeßbeteiligten; es wird dann bekanntgegeben, wie es weitergeht; 10.00 Uhr.

Pause von 9.45 Uhr bis 11.03 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung:

Rechtsanwalt Weidenhammer ist wieder anwesend.

[13113][26] [13114] Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort.

Der Senat hat folgenden Beschluß gefasst, d. h. die zur Mitwirkung berufenen Richter:[27]

Der Vorsitzende verliest den Beschluß vom 31. Dezember 1976, der als Anl. 3 dem Protokoll beigefügt wird.

Herr Rechtsanwalt Schily, Sie haben bereits schriftlich diesen Antrag betreffend den Zeugen Konieczny mitgeteilt, er sollte gestellt werden in der Sitzung. Bitte.

RA Schi[ly]:

Also ich wiederhole den bereits vorliegenden Antrag, bezüglich des Zeugen Konieczny. Ich glaube nicht, daß es erforderlich ist, den erneut im Wortlaut zu verlesen.

Vors.:

Nein, wenn Sie mitteilen, daß das Beweisthema genau dem entspricht, das Sie im Auge haben ...

RA Schi[ly]:

Ja, dem ... entsprechend dem[g] bisherigen Beweisthema und die ladungsfähige Anschrift wird über die Staatsanwaltschaft in Kaiserslautern zu ermitteln sein. Oder Sie hatten ja heute vormittag, glaube ich, gesagt daß er[h] in Ulm einsitzt.

Vors.:

Ja.

RA Schi[ly]:

Ich darf dann weiter noch überreichen, ein Schreiben des Herrn Generalbundesanwalts vom 29. Dezember 1976 in Kopie und die Ablichtung eines Schreibens des Bundesministers der Justiz vom 20. Dezember, das am 30. Dezember bei mir eingegangen ist. Diese beiden Schreiben überreiche ich zunächst lediglich zur Information des Senats mit der Erklärung, daß möglicherweise sich daraus noch Konsequenzen für die Verteidigung ergeben, ohne daß ich dazu heute abschließend mich äußern kann. Ich will nur den Senat nicht über die Korrespondenz im Unklaren lassen. Ich hatte Ihnen ja schon zu einem früheren Zeitpunkt dem Herrn Vorsitzenden einmal mitgeteilt, daß ich mich noch um eine Erweiterung der Aussagegenehmigung für Herrn Bundesanwalt Dr. Krüger bemüht habe. Der Entscheidungsprozeß der Verteidigung, wie wir uns dazu verhalten, der ist noch nicht abgeschlossen[i].

RA Schily übergibt nunmehr dem Gericht Ablichtungen

1) des Schreibers des Generalbundesanwalts Buback vom 29.12.76 und

2) des Schreibens des Bundesministers der Justiz vom 20.12.76.

[13115-13116][28] [13117] Die übergegebenen Schreiben werden als Anlagen 4 und 5 dem Protokoll beigefügt.

Und dann darf ich weiter darauf hinweisen, daß mir aus der Ausgabe des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ von dieser Woche ein Leserbrief des Herrn Mordhorst bekanntgeworden ist, der zu dem Fall seiner Tochter[29] Stellung nimmt. Aufgrund dieser neuen Informationen muß die Verteidigung erwägen, den Herrn Mordhorst evtl. als Zeugen zu benennen, nachdem die Beweisanträge ja bezüglich Herrn Pfiszter und Herrn Kleinwort zurückgewiesen worden sind. Es dürfte dann sich um ein ähnliches Beweisthema handeln, wie in dem Fall bei der Benennung dieser beiden Zeugen.

Vors.:

Danke. Sonstige Anträge?

Herr Rechtsanwalt Weidenhammer.

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, möglicherweise kommen noch zwei Anträge von meiner Seite für den Angeklagten Raspe. Ich muß allerdings noch einige Einzelheiten mit ihm durchsprechen. Ich wollte nur höchst vorsorglich darauf hinweisen, daß möglicherweise noch zwei Anträge kommen.

Im übrigen möchten die Gefangenen, insbesondere für die Gefangenen der Angeklagte Raspe in Bezug auf die Zeitungsmeldungen vom 23.12.1976 in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ und in der „Frankfurter Rundschau“, wonach in den Haftzellen Haschisch gefunden worden sein soll oder[j] sollte, wo es heißt: „Nach Mitteilung des Vorsitzenden Richters“, von ihrem Erwiderungsrecht Gebrauch machen und nehmen dazu wie folgt Stellung:[k] ...

Vors.:

Darf ich fragen ...

RA Wei[denhammer]:

Bitte.

Vors.:

... ein Erwiderungsrecht? Nun ja, wir wollen es nicht beschneiden. Was haben die Angeklagten dazu zu sagen?

RA Wei[denhammer]:

Die Behauptung des Vorsitzenden, in den Zellen der Gefangenen sei Haschisch gefunden worden, ist unrichtig. Richtig ist, daß in den Zellen in Stammheim kein Haschisch gefunden worden ist. Und diese Behauptung stellt ein durchsichtiges Manöver dar, das nach drei Wochen, nach der Polizeiaktion zur Begründung der beschämenden Durchsuchungs- [13118] prozedur der Anwälte auftaucht, nachdem die Meldung, bei Rechtsanwalt Haag seien Fotos der Sicherheitseinrichtungen von Stammheim gefunden worden, als von den Organen des Staatschutzes plausierte Falschmeldung aufgedeckt wurde. Die Tatsachen, die bekannt sind: Die Durchsuchung fand statt[l], als die Gefangenen im Gerichtsgebäude waren, und wurde mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl begründet, den die Anstaltsleitung vor Zeugen verkündete. Als die Gefangenen und die Anwälte daraufhin ihre Anwesenheit verlangt haben - was gesetzlich vorgeschrieben ist -, ging plötzlich die Zuständigkeit auf die Anstalt über[30] und die Rede war jetzt 1. von einer „ganz normalen Durchsuchung der Zellen“ ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich bitte ums Wort.

Vors.:

Bitte, Herr Bundesanwalt Zeis.

RA Wei[denhammer]:

Entschuldigung, Herr Bundesanwalt ...

Vors.:

Soll beanstandet werden?

OStA Z[eis]:

Ich habe eine Beanstandung vorzubringen.

RA Wei[denhammer]:

Ja, wenn ich fertig bin, dann können Sie beanstanden.

OStA Z[eis]:

Nein, nein, da irren Sie sich, Herr Rechtsanwalt Weidenhammer.

Vors.:

Eine Beanstandung hat es logischerweise notwendig, bevor etwas, was beanstandet wird, zu Ende gebracht ist, vorgetragen zu werden, sonst hätte sie ja keinen Sinn mehr, sonst wäre sie gegenstandslos. Bitte.

OStA Z[eis]:

Der Herr Rechtsanwalt Weidenhammer ist gerade dabei, eine Presseerklärung des „Internationalen Komitees zur Verteidigung politischer Gefangener in Westeuropa“[31] hier zu verlesen. Diese Presseerklärung liegt mir vor. Ich kann nur sagen, nach dem was weiter noch kommt, ist sie an Polemik und Agitation nicht mehr zu überbieten. Ich weiß nicht, aufgrund welcher rechtlicher Vorschrift der Senat gezwungen sein könnte, eine solche Erklärung weiter entgegenzunehmen. Ein Erwiderungsrecht der Angeklagten, die das Recht haben hier an der Hauptverhandlung teilzunehmen,[32] gibt es in diesem Umfange, in dieser Art und Weise, wie es Herr Rechtsanwalt Weidenhammer hier offenbar meint, nicht.

RA Wei[denhammer]:

Darf ich dazu erwidern?

Vors.:

Bitte.

[13119][33] [13120-13123][34] [13124] RA Wei[denhammer]:

Was die Rechtssituation anlangt, habe ich klargestellt, es geht um ein Erwiderungsrecht. Und zum Zweiten handelt es sich nicht hier um eine Erklärung ...

Vors.:

Sie verwechseln wohl das Gegendarstellungsrecht bei der Presse,[35] das Sie haben. Natürlich, Sie beziehen sich auf einen Artikel in einer Zeitung und meinen, Sie können die Gegendarstellung im Sitzungssaal vortragen, das wäre natürlich eine verkehrte Auffassung.

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, das ist keine Gegendarstellung.

Vors.:

Wenn Sie sich mit meiner Äußerung darüber, daß die Haftanstalt mitgeteilt habe, in der Zelle sei Haschisch gefunden worden was im übrigen inzwischen, jedenfalls was den Stoff anlangt, durch ein Gutachten bestätigt ist, daß es sich um Haschisch handelt das ist was völlig anderes. Aber in der Tat, diese Presseerklärung, die da offenbar von diesem Komitee rausgegeben wird, hier vorzutragen, dafür sehe ich auch keine Rechtsgrundlage, Herr Rechtsanwalt Weidenhammer.

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, ich habe hier weder eine Presseerklärung des Komitees vorliegen, und der Herr Bundesanwalt wird bestätigen, daß für den Fall, es gäbe eine solche Erklärung - mir ist im Augenblick nicht bekannt -, die Diktion möglicherweise und auch der Sinn, der Inhalt und der Umfang von dem abweicht, was ich hier vorgetragen habe, das lässt sich nachweisen. Im übrigen wäre ich ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Weidenhammer, zunächst mal wollen wir klären, was wollen Sie jetzt, nicht wahr. Ich meine, diese Äußerung, die ich gemacht habe, ist im Zusammenhang mit einer Entscheidung gefallen ...

RA Wei[denhammer]:

Das ist richtig.

Vors.:

... und Sie haben die Möglichkeit, Entscheidungen auf gesetzlichem Wege anzugreifen,[36] wenn es eine Anfechtungsmöglichkeit gibt; aber Sie haben niemals ein Erwiderungsrecht, wie Sie das in Anspruch nehmen. Wenn Sie aber, und ich wollte Ihnen gegenüber großzügig sein, mir sagen, daß das nicht mehr lange dauert, was Sie hier dazu erklären wollen ...

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, es geht hier um die Durchsuchungsmaßnahmen im Einzelnen und unter anderem auch um die Frage, inwiefern denn eine, von Ihnen eine Mitteilung in der Haupt- [13125] verhandlung gemacht worden ist. Ich habe es also heute erst im Protokoll nachlesen können, ohne daß es eine Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten oder die Glaubhaftmachung erfolgt durch einen wissenschaftlichen Nachweis, sondern einfach ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich darf Sie dafür um ... Verzeihen Sie.

RA Wei[denhammer]:

... behauptet wird, es seien hier, es sei hier Haschisch gefunden worden. Das wird energisch bestritten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, darf ich Ihnen folgendes dazu sagen: Ich habe ausdrücklich betont, „nach Mitteilung der Haftanstalt“. Die Haftanstalt, ich habe mich erkundigt, woher wisst Ihr das, hat mich darauf hingewiesen, daß bereits das Gutachten vorliege, allerdings noch nicht in schriftlicher Form, es sei telefonisch voraus mitgeteilt worden, es handle sich bei dem fraglichen Stoff um Haschisch. Inzwischen ist das schriftliche Gutachten eingegangen, Sie können es auf der Geschäftsstelle einsehen. Es ist eindeutig bestätigt, daß es sich um Cannabisharz, sprich Haschisch handelt. Es ist, über die Zusammensetzung des Stoffes brauchen wir uns nicht zu unterhalten, das ist, wie gesagt, durch den Sachverständigen geklärt. Und im übrigen, ich habe darauf hingewiesen, „nach Mitteilung der Haftanstalt“ im Rahmen einer Entscheidung.

Wenn Sie jetzt noch ein kurzes Wort anfügen wollen, in dem Sinne, den Sie hier schon angeschnitten haben, bitte, ja. Aber die Untersuchungsmaßnahmen, oder die Durchsuchungsmaßnahmen damals, jetzt in einem Erwiderungsrecht zu erörtern, ist nicht der[m] richtige [n] Platz.

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender, es ist auffallend, daß keiner der, kein Zeuge, weder ein Anstaltsbediensteter noch die Anstaltsleitung, gesehen hat, d. h. dabeigewesen ist, als dieser fragliche Stoff, um den es hier geht, gefunden worden sein soll.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wir können ja jetzt das nicht, das können wir doch hier jetzt nicht ausfechten. Es geht doch bloß darum, daß die Haftanstalt mitgeteilt hat, daß damals bei der Durchsuchung ein ungeklärter Stoff gefunden worden ist, und daß nach Untersuchungen durch einen Sachverständigen [13126] es sich dabei um Haschisch handle. Und das habe ich in der diskretesten Form angedeutet. Ich habe weder einen Namen noch sonst etwas genannt, sondern nur gesagt, in einer Zelle sei das gefunden worden.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, wenn ich mal auch ums Wort bitten darf. Es ist von, seitens der Verteidigung wohl kaum zu übersehen, daß Sie es für erforderlich gehalten haben, eine Mitteilung der Anstaltsleitung über diesen angeblichen Fund in die Hauptverhandlung einzuführen. Das hat dazu geführt, ohne daß ich jetzt eine Gegendarstellung anbringen will, daß in der „Frankfurter Rundschau“ auf der ersten Seite, mit einer großen Schlagzeile, in Fettdruck, veröffentlicht wurde: „Richter Prinzing: In BM-Zelle wurde Haschisch gefunden“. So erscheint es in der „Frankfurter Rundschau“. Und das, was jetzt notwendig ist, daß sich eben die Gefangenen dagegen verwahren, daß man sozusagen ihnen auf diese Weise einen solchen Haschisch ... angeblichen Haschischfund mit ihnen in Verbindung bringt. Und da ist es in der Tat von sicherlich auch nicht untergeordneter Bedeutung, daß ja seinerzeit bei dieser Zellendurchsuchung es in der Tat so war, daß die Verteidigung und[o] die Gefangenen davon unterrichtet wurden, daß eine solche Zellendurchsuchung stattfinden solle. Daraufhin haben wir uns in die Haftanstalt begeben und ...

Vors.:

Ja, Herr Rechtsanwalt, aber das hat doch nun wirklich nichts damit zu tun ...

RA Schi[ly]:

Doch, doch, doch, doch ...

Vors.:

Wir wollen ... Nein ...

RA Schi[ly]:

... doch ...

Vors.:

... sehen Sie ... Herr Rechtsanwalt, darf ich, verzeihen Sie bitte, wenn ich jetzt hier kraft der Verhandlungsleitung eingreife und zwar einfach deswegen: ...

RA Schi[ly]:

Bitteschön.

Vors.:

... Ich war damals gezwungen, aufgrund Ihrer eigenen Ausführungen, wo Sie erklärt haben, wenn Sie nicht davon ausgegangen wären, daß die Vernehmung des Herrn[p] Zeugen Zipfel nicht kurz dauern würde, wären Sie auch nicht bei der Sitzung erschienen, Ihnen nochmals zusammenfassend zu erwidern, was zu dieser strengeren Durchsuchung - die vermeidbar sei - geführt habe. Und habe bei dieser Erörterung auch noch - [13127] was ich Ihnen vorher schriftlich schon mitgeteilt hatte - angedeutet, daß inzwischen, laut Mitteilung der Haftanstalt, auch noch in einer Zelle Haschisch gefunden worden sei und daß das ja wohl auch ein Stoff sei, der bei irgendeinem Besuch illegal eingeschleust worden sein müsse. Das war alles herausgefordert dadurch, daß ich bereit war, mit Ihnen Dinge, die gar nicht in die Hauptverhandlung gehören, hier zu erörtern. Sie haben sie vorgetragen, ich habe erwidert, das war der einzige Grund. Es ist nicht falsch zitiert, wenn in der Zeitung gesagt wird, ich habe hier erwähnt, daß Haschisch gefunden worden ist, das ist korrekt. Und wenn dagegen eine Gegendarstellung gewünscht wird, dann bitte bei der Zeitung und nicht beim Gericht.

RA Schi[ly]:

Ja, nein, das ist vollkommen richtig, das ist mir auch bekannt, daß wir eine Gegendarstellung bei der Zeitung, aber die Ursache dieser Veröffentlichung ist eben Ihre Äußerung. Und die Verteidigung hat, glaube ich, das Recht, nach dem sie mit den Mandanten Rücksprache genommen hat, dazu sich auch hier in der Hauptverhandlung dann zu äußern, zumal eben - und das ist das Entscheidende - man uns da seinerzeit in einer sehr merkwürdigen Form die Möglichkeit - und auch den Gefangenen - die Möglichkeit genommen hat, bei diesen Durchsuchungen anwesend zu sein. Ich habe [q] hier vor mir ein Protokoll über diesen Durchsuchungsbericht vom 1.12.76, übrigens auch interessanten Durchsuchungsbericht, denn normalerweise, wenn ich das noch ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, das hat doch [r] mit der Hauptverhandlung nichts zu tun.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, jetzt lassen Sie mich einmal ...

Wie bitte?

Vors.:

Sie können doch jederzeit bestreiten, das Recht steht Ihnen zu, daß dort Haschisch gefunden worden ist ...

RA Schi[ly]:

Ja, ich möchte aber ...

Vors.:

... aber Sie können jetzt nicht die Durchsuchungsmaßnahmen, die Sie offenbar für unbefriedigend gehalten haben, aus der Sicht der Verteidigung, jetzt in epischer Breite hier darlegen wollen.

RA Schi[ly]:

Aber, Herr Vorsitzender ...

[13128] Vors.:

Das hat mit unserer Hauptverhandlung wirklich nichts zu tun.[37]

RA Schi[ly]:

Ja, aber es hatte offenbar was mit Ihrer Hauptverhandlung zu tun, daß Sie solche Äußerungen hier verbreiten; und dann darf ich doch ...

Vors.:

Ich habe Ihnen den Grund ...

RA Schi[ly]:

Und[s] darf ich, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Nein.

RA Schi[ly]:

... und jetzt würde ich Sie bitten, mich nicht zu unterbrechen ...

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ich möchte darauf hinweisen, daß es nicht üblich ist bei einer normalen Zellendurchsuchung, die von der Anstalt intern durchgeführt wird, einen Durchsuchungsbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg durch, hier auszufertigen; das gibt es normalerweise nicht. Und diese Art von rotierender Zuständigkeit: Einmal war es ...

Vors.:

Aber das hat doch mit uns nichts zu tun; die war nicht von uns angeordnet.

RA Schi[ly]:

Einmal war es dann die Anstalt, einmal waren Sie es, jeweils nach Bedarf ...

Vors.:

Nein, das haben Sie behauptet und ich habe ...

RA Schi[ly]:

... und dann steht erstmal unter Ziff. 1 hier schon, „vermutlich Haschisch“, nicht?

Vors.:

Ja, das ist eine Sache.

RA Schi[ly]:

Und das wird nachher ausge-xt und dann steht da was von „pflanzlicher Substanz“. [t]

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, hat mit der Hauptverhandlung ebenso wenig zu tun, wie die Durchsuchung.

RA Schi[ly]:

Man kann das offen aussprechen, Herr Vorsitzender, die Gefangenen haben sicherlich ihre eigene Meinung dazu ...

Vors.:

Sicher, dürfen sie auch.

RA Schi[ly]:

... und haben auch den Verdacht[u], daß möglicherweise auch einer der Beamten sich mit einer solchen Substanz vielleicht in die Haftanstalt hineinbegibt und da seine Ostereier hinlegt, nicht wahr?

Vors.:

Auch das dürfen die Angeklagten meinen, nur ...

RA Schi[ly]:

Das darf ich mit allem Freimut einmal auch in die Hauptverhandlung einführen, bevor mit solchen Äußerungen operiert wird und in der Öffentlichkeit so ein merkwürdiger Eindruck dann ...

Vors.:

Es ist kein merkwürdiger Eindruck, sondern ich habe eben [13129] in dem Zusammenhang, den ich Ihnen andeutete, in der diskretesten Form das gesagt. Aber ich glaube, jetzt ist alles angedeutet worden, was anzudeuten war.

Sind nun zur Hauptverhandlung noch Äußerungen oder Anträge zu stellen?

Sie haben angekündigt, Herr Rechtsanwalt Weidenhammer, bis wann kann man denn etwa rechnen, daß man ...?

RA Wei[denhammer]:

Bis Anfang nächster Woche, in etwa.

Vors.:

Es sieht nun also so aus, unser Programm für das neue Jahr: Wir setzen am 10.1., einem Montag, um 10.00 Uhr erst fort. Ich bitte also das zu beachten. Fortsetzung erst um[v] 10.00 Uhr.

Es ist angekündigt von Herrn Rechtsanwalt Schily, und es stünde dann auch natürlich die Zeit zur Verfügung, daß von ihm Zeugen präsentiert werden, das wäre Herr Opitz, Herr Petersen. Wenn es in irgendeiner Form ginge, wäre es natürlich auch wünschenswert, wenn das mit Herrn Dr. Krüger gleich am selben Tage noch geschehen könnte, so daß wir also uns darauf ...

Bitte.

RA Schi[ly]:

... Schreiben wird Ihnen vorliegen. Im Moment ist ja ...

Vors.:

Ich habe es noch nicht gelesen.

RA Schi[ly]:

... die Aussagegenehmigung für Herrn Dr. Krüger noch nicht erteilt.

Vors.:

Vielleicht kann das nun ...

RA Schi[ly]:

Ich weiß nicht, ob inzwischen dann eine Entscheidung ergeht. Also im übrigen darf ich vielleicht zu der heute vormittag, Ihren Bemerkungen sagen: Herr Heinze sagt, an ihm liegt es nicht, sondern es liegt am Bundesjustizministerium in Bonn. Ich glaube, ich habe Ihnen das auch geschrieben. Also er sagt, und er hat mir auch angedeutet, an sich würde die Aussagegenehmigung erteilt werden, aber in etwas eingeschränkter Form. Also die Beweisthemen ja, aber etwas eingegrenzt.

Vors.:

Wollen wir also in guter Hoffnung ins neue Jahr gehen, daß die Aussagegenehmigung so rechtzeitig für Sie bekannt wird, daß Sie die Ladung noch durchführen können. Ich würde Sie bitten, die Zeugen sind ja darauf vorbereitet, [w] auch kurzfristige Kenntnis trotzdem noch zu einer [13130] Ladung auszunützen, so daß wir die Zeugen am 10. hier hätten, möglicherweise auch Herrn Dr. Krüger. Ich bitte, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, daß man vielleicht auch hier dafür sorgt, daß, wenn eine Entscheidung ergeht, Herr Rechtsanwalt Schily schnellstens davon unterrichtet werden kann, um die Ladung dann zu bewirken.

Wir müssen außerdem an dem 10. damit rechnen, daß weitere Beweisanträge gestellt werden würden; denn es ist auch noch zu entscheiden über den Antrag Konieczny. Würden die Zeugen nicht präsentiert, würden keine weiteren Anträge mehr gestellt werden, das ist aber nun, so wie es aussieht, nahezu theoretisch, und würde auch der Antrag Konieczny in einer Form entschieden werden, die keine Anhörung bedeutet, wo wäre am 10.1. mit dem Beginn der Plädoyers zu rechnen. Das ist aber, wie gesagt, weitgehend theoretisch wohl. Ich möchte aber trotzdem noch die Frage anschneiden. Wenn die Plädoyers beginnen, und die Bundesanwaltschaft sich nochmals äußert, sieht der Senat, aus der jetzigen Sicht, die ursprünglich zugesagte Unterbrechung von 10 Tagen nicht mehr vor, damit darüber ganze Klarheit besteht. Denn wir können ja nicht, nachdem inzwischen diese 10 Tagesfrist[38] mehrfach zwischen Beweiserhebungen und dem möglichen Beginn der Plädoyers liegt, diese 10 Tage immer wieder, wenn irgendwie noch etwas geschehen ist, neu anordnen. Dazu ist die Zeit jetzt zu weit vorangeschritten.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, dazu möchte ich aber erklären, daß das eigentlich nicht dem Verfahrensablauf entspricht. Ich habe dafür Verständnis, daß Sie diese 10 Tagesfrist nicht vorsehen können, wenn nicht sozusagen gesichert ist, daß die Beweisaufnahme geschlossen wird; das würde ich auch so sehen. Aber wenn die Beweisaufnahme geschlossen wird, und es lässt sich ja vielleicht auch absehen, dann muß diese 10 Tagesfrist, meiner Meinung nach, durchaus eingehalten werden. Das ist die gleiche Frist, die die Bundesanwaltschaft zur Verfügung hatte. Und ich sehe nicht, daß jetzt, weil jetzt diese Mißhelligkeiten eingetreten sind, die ich nicht zu vertreten habe, daß da also etwas anders ... also darauf würde ich als Verteidiger bestehen, [13131] daß diese 10 Tagesfrist eingehalten wird.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, Sie müssen bedenken, wir haben ja jetzt außer den noch vorgesehenen drei Zeugen, die Sie schon fest angekündigt haben und möglicherweise Herrn Mordhorst und die Zeugen, die Herr Rechtsanwalt Weidenhammer benennt, schon einen Überblick über die, über das erledigende Beweisprogramm. Und mit diesem Überblick hätten Sie ja am 10.1. normalerweise die Plädoyers beginnen sollen. Das heißt, es sind jetzt 10 Tage, um sozusagen einen Strich zu ziehen, ausgenommen dieses neue, hoffentlich nicht mehr sehr ausgedehnte Beweisprogramm. Und ich sehe nun ein, daß es nicht so sein kann, daß wir die Beweisaufnahme schließen, und Sie dann in der nächsten Stunde beginnen sollen. Ich würde sagen, wenn man dann, gesetzt den Fall, es wäre am Mittwoch, sagt, wir setzen dann am Dienstag fort, dann ergibt es sich von alleine. Aber wieder 10 Tage dann anzuordnen, aufgrund dieser neuen Zeugen, so daß zum Schluß jeder Zeuge, der noch benannt wird, automatisch diese 10 Tagesfrist mit sich bringen müsste, das lässt sich wohl nicht mehr durchführen bei der fortgeschrittenen Zeit.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, also ich werde darauf bestehen. Ich werde darauf bestehen und das Recht, das die Bundesanwaltschaft in Anspruch genommen hat, und auch die Zusage von Ihnen, an die halte ich mich; also Ende der Beweisaufnahme 10 Tagesfrist. Wenn da mal durch diese Schwierigkeiten also auch mal 10 Tagesfristen zwischendurch, die ja auch früher mal stattgefunden haben, wo vielleicht Bedürfnisse des Gerichts vorlagen oder der Bundesanwaltschaft. Also ich bestehe darauf, daß nach Schluß der Beweisaufnahme die 10 Tagesfrist zur Vorbereitung, denn es muß auch dann das Ergebnis ... wir machen das nicht zum Spaß, irgendwelche Beweisanträge, auch das muß dann möglicherweise in den Schlußvortrag eingebaut werden. Also ich mache das auf keinen Fall, das mag machen wer will; aber ich mache es nicht. Das kann ich Ihnen ...

Vors.:

Die Bundesanwaltschaft.

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

[13132] BA Dr. Wu[nder]:

Ich wollte nur bemerken, Herr Vorsitzender, daß wir seinerzeit zur Vorbereitung unserer Plädoyers die 10 Tagesfrist nicht in Anspruch genommen hatten. Das war eine Pause, die vorher aus anderen Gründen gemacht wurde; in der Zeit haben wir uns vorbereitet. Aber wir haben nicht die 10 Tage in Anspruch genommen.

Vors.:

Nun, es darf nicht der Eindruck erweckt werden, als gelänge die Vorbereitung eines Plädoyers, jedenfalls ist das meine Vorstellung, das müssen die Herren Verteidiger natürlich selber[x] besser beurteilen können, nur dann, wenn diese 10 Tage unbedingt zur Verfügung stehen. Ich bin überzeugt, daß die Herren Verteidiger auch jetzt schon sicherlich mit der Arbeit befasst sind, einen solchen Vortrag vorzubereiten. Und wie gesagt, ein bestimmtes Niveau, auf dem man jetzt oder mit dem man arbeiten kann, ist ja erreicht. Und ob diese letzten Zeugen, die hier noch, wie wir bis jetzt annehmen müssen, angeboten werden, ob diese letzten Zeugen es notwendig machen, das wird sich zeigen. Ich möchte mich nicht endgültig im Augenblick festlegen. Ich würde aber bitten, doch darauf zu achten, daß möglicherweise die vollen 10 Tage nicht mehr in Betracht kommen, insbesondere wenn Pausen, wie sie jetzt entstanden sind, ohnedies eine Vorbereitung schon zulassen.

Wir sehen uns also dann zur Fortsetzung der Sitzung am 10.1., 10.00 Uhr wieder.

Bis dahin Unterbrechung.

Ende der Hauptverhandlung um 11.28 Uhr

Ende Band 776


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung u.a. versuchte durch den Nachweis von Widersprüchen in den verschiedenen Aussagen Müllers, dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern.

[3] Vor dem LG Kaiserslautern fand zu dieser Zeit die Hauptverhandlung gegen die RAF-Mitglieder Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke statt. Vorgeworfen wurden ihnen neben der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit einem Banküberfall in Kaiserslautern am 22. Dezember 1971, bei dem der Polizeiobermeister Herbert Schoner erschossen wurde, sowie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Grundmann und Grashof am 2. März 1972, bei der der Kriminalhauptkommissar Eckhart durch einen Schuss durch Grashof schwer verletzt wurde und schließlich am 22. März 1972 seinen Verletzungen erlag; dem Angeklagten Jünschke ferner die Beteiligung an der Herbeiführung der Explosion in Frankfurt am Main am 11.5.1972. Jünschke und Grashof wurden am 2.6.1977 je zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Grundmann zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff., 322; s. zu den Tatvorwürfen und späteren Verurteilungen auch DER SPIEGEL, Ausgabe 24/77 vom 6.6.1977, S. 104).

[4] Die Akte 1 BJs 7/76 enthielt Protokolle über Vernehmungen des Zeugen Müller in einem Verfahren, das offiziell gegen „Unbekannt“ geführt wurde. Nachdem bereits ein Teil der Akte übergeben worden war, beantragte Rechtsanwalt Schily am 159. Verhandlungstag, die noch fehlenden Seiten beizuziehen (S. 12307 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Diese konnten schließlich nach Herausgabe durch die Bundesanwaltschaft am 161. Verhandlungstag an die übrigen Prozessbeteiligten verteilt werden (s. S. 12347 des Protokolls der Hauptverhandlung). Da die Vernehmungen aber fortgeführt wurden, entstanden anschließend noch weitere Aktenbestandteile, deren Beiziehung Rechtsanwalt Schily am 168. Verhandlungstag beantragte (S. 13065 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[5] Ingeborg Barz war ein frühes Mitglied der RAF. Zuvor war sie Teil der Hilfsorganisation Schwarze Hilfe und bildete u.a. gemeinsam mit Angela Luther, Inge Viett, Verena Becker und Waltraud Siepert eine feministische Gruppe namens Die schwarze Braut. Über Barz’ Position in der RAF ist nicht viel bekannt. 1971 soll sie beim Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern mitgewirkt haben. Von der Verhaftungswelle 1972 war Barz nicht betroffen, gilt aber wie Angela Luther seitdem als verschwunden. Über ihren Verbleib existieren nur Spekulationen. Unter anderem stand der Verdacht im Raum, dass sie als Spitzel des Verfassungsschutzes enttarnt und von Baader erschossen worden sei (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31 ff., 37 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S 299, 820). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die Behauptung, Baader habe Barz erschossen, von Gerhard Müller aufgestellt worden sei, um Baader wahrheitswidrig zu belasten (s. den Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 142. Verhandlungstag, S. 11467 des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch den Beweis der Unwahrheit dieser Tatsache sollte die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Müller insgesamt erschüttert werden (s. dazu etwa die Diskussion um den am 147.Verhandlungstag gestellten Beweisantrag, S. 11684 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zu den Angaben, die Müller über in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, s. auch die Ausführungen des Vernehmungsbeamten KHK Opitz am 152. Verhandlungstag (S. 11855 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[6] Die Angeklagten Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe, sowie die frühere Mitangeklagte Ulrike Meinhof, beantworteten schriftlich Fragen des SPIEGEL. Das Interview befindet sich in DER SPIEGEL, Ausgabe 4/75 vom 20.1.1975, S. 52 ff.

[7] Anlage 1 zum Protokoll vom 31.12.1976: Erklärung der Zeugin Möller.

[8] Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO). Nur über die angeklagten Taten darf das Gericht daher grundsätzlich ohne Weiteres befinden. Möchte das Gericht hiervon in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht abweichen, so bedarf es eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO. Hierdurch wird die Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung gesichert, die Kenntnis von den (aktuellen) Vorwürfen voraussetzt (näher Norouzi, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung Band 2, 1. Aufl. 2016, § 265 Rn. 1 ff.).

[9] Am 15.5.1972 fand in Karlsruhe ein Anschlag auf den damaligen Richter am Bundesgerichtshof Buddenberg statt, dessen Auto mit einer Sprengvorrichtung versehen wurde. Bei der Explosion wurde seine Frau schwer verletzt. Dieser Vorgang war am 96. und 97. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[10] Nach § 73 Abs. 1 StGB a.F. (heute: § 52 Abs. 1 StGB) wird nur auf eine Strafe erkannt, wenn „dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals“ verletzt (Tateinheit). Was unter einer Handlung zu verstehen ist, ist im Einzelnen durchaus umstritten. Auch bei mehreren Einzelakten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Handlung angenommen werden; mit der Herbeiführung einer Explosion liegt bereits nur eine Handlung im natürlichen Sinne vor (s. zu den Fallgruppen v. Heintschel-Heinegg, in Joecks/Miebach [Hrsg.], Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 52 Rn. 12 ff.). Die Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht; weist einer der verwirklichten Tatbestände eine Mindeststrafe auf, so darf die Strafe nicht milder sein (§ 73 Abs. 2 StGB a.F.; heute: § 52 Abs. 2 StGB).

[11] § 211 StGB enthält den Straftatbestand des Mordes, d.h. die vorsätzliche Tötung einer Person bei gleichzeitigem Vorliegen eines sog. Mordmerkmals (bestimmte besonders verwerfliche Beweggründe, Tatmodalitäten etc.), darunter die Tötung einer Person mit „gemeingefährlichen Mitteln“. Dies sind Mittel, die geeignet sind, in der konkreten Tatsituation eine größere Zahl von Personen an Leib und Leben zu gefährden, weil die Ausdehnung der Gefahr für den/die Täter/in nicht beherrschbar ist (BGH, Urt. v. 13.2.1985 – Az.: 3 StR 525/84, NJW 1985, S. 1477, 1478). Dazu kann auch der Einsatz von Sprengkörpern gehören.

[12] Am 1.6.1972 wurden die Angeklagten Andreas Baader und Jan-Carl Raspe, sowie der frühere Mitangeschuldigte Holger Meins nach einem Schusswechsel in Frankfurt a.M. verhaftet. Ihnen wurde in diesem Zusammenhang versuchter Mord vorgeworfen. Dieser Vorgang war ab dem 43. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[13]. Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht umfasst auch solche Fälle, in denen zwar die Tat selbst, nicht aber die Täterschaft bekannt ist und der/die Täter/in handelt, um unerkannt zu entkommen. Gleiches gilt, wenn der/die Täter/in der Tat zwar bereits verdächtig ist, die genauen Tatumstände aber noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind. Nicht ausreichend ist, wenn der/die Täter/in bei bekannter Tat und Täterschaft lediglich handelt, um sich der Verhaftung zu entziehen (BGH, Urt. v. 17.5.2011 – Az.: 1 StR 50/11, BGHSt 56, S. 239, 244 f.).

[14] Die „sonstigen niedrigen Beweggründe“ stellen eine Generalklausel für höchststrafwürdige Tötungsbeweggründe dar. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solcher Tötungsbeweggrund niedrig, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, und deshalb besonders verwerflich und verachtenswert ist (BGH, Urt. v. 25.7.1952 – Az.: 1 StR 272/52, BGHSt 3, S. 132, 133).

[15] Nach § 74 Abs. 1 StGB (zum Tatzeitpunkt: 40 Abs. 1 StGB a.F.) können Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht, oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Die Einziehung war nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem/der Täter/in oder Teilnehmer/in gehörten oder zustanden oder von ihnen eine Gefahr (für die Allgemeinheit oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohten Handlungen) ausging (§ 40 Abs. 2 StGB a.F.; heute: § 74 Abs. 3 Satz 1, 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB.). Zum Zeitpunkt des Antrages war die Einziehung zwar schon in § 74 StGB geregelt; zum 1.1.1975 wurde aber in § 2 Abs. 5 StGB eine Regelung eingeführt, wonach das Rückwirkungsverbot ausdrücklich auch für die Einziehung gilt, sodass für die Einziehung weiterhin § 40 StGB a.F. anzuwenden gewesen wäre (zur vorher vom BGH vertretenen Auffassung bzgl. solcher Einziehungsmaßnahmen, die der Sicherung dienten, s. BGH, Urt. v. 25.7.1963 – Az.: 3 StR 4/63, BGHSt 19, S. 63, 69). Das System der Einziehung wurde zuletzt mit Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I, S. 872) umfassend reformiert.

[16] Lehnt der/die Vorsitzende die Ladung einer Person ab, so können Angeklagte die Person selbst unmittelbar laden (§ 220 Abs. 1 StPO). Für diese „präsenten Beweismittel“ enthielt § 245 StPO a.F. im Vergleich zu absenten Beweismitteln nur sehr eingeschränkte Ablehnungsgründe; die Ablehnung präsenter Beweismittel war nur möglich, wenn die Beweiserhebung unzulässig war oder nur zum Zwecke der Prozessverschleppung beantragt wurde. Für präsente Beweismittel bestand daher eine verstärkte Beweiserhebungspflicht des Gerichts (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 245 Anm. 1). Inzwischen wurde die Erstreckung der Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel von einem vorherigen Beweisantrag abgängig gemacht, welcher in seinen Ablehnungsgründen denen für absente Beweismittel weiter angenähert wurde (§ 245 Abs. 2 StPO).

[17] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[18] Art. 6 EMRK enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Dazu gehört u.a. der Anspruch, dass eine Strafanklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Abs. 1 Satz 1). Hierdurch soll erreicht werden, dass das Strafverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt wird, damit Angeklagte den belastenden Auswirkungen eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens nicht unnötig lang ausgesetzt werden. Befindet sich eine Person in Untersuchungshaft, erlangt der Beschleunigungsgrundsatz eine noch größere Bedeutung (Gaede, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, Art. 6 EMRK Rn. 361 f.).

[19] Rechtsanwalt Dr. Heldmann hatte sich bereits am 167. Verhandlungstag über die neuen Untersuchungsmaßnahmen vor Einlass in die Haftanstalt empört: so sei er aufgefordert worden, seine Schuhe auszuziehen und seine Hose zu öffnen, bevor er seinen Mandanten (Andreas Baader) sehen dürfe (S. 12686 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 167. Verhandlungstag). Der Vorsitzende Dr. Prinzing bestätigte die Anordnungen der Haftanstalt als zuständiger Haftrichter, was Rechtsanwalt Weidenhammer bereits während der Hauptverhandlung dazu bewog, von der „sog. Hosenladenverfügung“ zu sprechen (S. 13066 des Protokolls der Hauptverhandlung, 168. Verhandlungstag). S. zu den Maßnahmen auch die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 168. Verhandlungstag (S. 12987 f. des Protokolls der Hauptverhandlung); zur Rechtfertigung der Maßnahmen s. die Erwiderung des Vorsitzenden (S. 12988 ff.). Zum Vorwurf der Unwahrheit s. S. 13088 des Protokolls der Hauptverhandlung, 169. Verhandlungstag).

[20] Für Beschwerden gegen Anordnungen der Anstaltsleitung, die der Zuständigkeit des/der Richter/in unterlagen (§ 119 Abs. 6 StPO a.F.) sah Nr. 75 Abs. 1 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) eine gerichtliche Entscheidung vor. War die richterliche Zuständigkeit nicht gegeben, entschied gem. Nr. 75 Abs. 2 UVollzO die Aufsichtsbehörde. Außerdem hatten Gefangene in diesem Fall die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, wenn sie geltend machen konnten, durch die Maßnahme, Anordnung oder Verfügung in ihren Rechten verletzt zu sein (Nr. 75 Abs. 4 UVollzO i.V.m. §§ 23, 24 Abs. 1 EGGVG). Zuständig für die Entscheidung ist ab dem Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht der Hauptsache (§ 126 Abs. 2 StPO). Einzelne Maßnahmen ordnet gem. § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO der/die Vorsitzende an. Der UVollzO kommt mittlerweile keine Bedeutung mehr zu, seit durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.8.2006 (BGBl. I, S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug den Ländern übertragen wurde und diese sämtlich von ihrer Ersetzungskompetenz (Art. 125a Abs. 1 GG) Gebrauch gemacht haben. Die gerichtliche Entscheidung über Maßnahmen der Vollzugsbehörde ist heute in § 119a StPO geregelt.

[21] Die Ablehnung von Richter/innen wegen Besorgnis der Befangenheit muss in diesem Stadium der Hauptverhandlung unverzüglich, also „ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“ (BGH, Urt. v. 10.11.1967 – Az.: 4 StR 512/66, BGHSt 21, S. 334, 339) erfolgen; andernfalls wäre sie nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. Zulässig ist allerdings, zunächst noch abzuwarten, ob sich der Eindruck der Befangenheit verfestigt (OLG München, Beschl. v. 22. 11. 2006 – Az.: 4 St RR 182/06, NJW 2007, S. 449, 451).

[22] Die Voraussetzung des rechtzeitigen (unverzüglichen) Vorbringens muss, ebenso wie der Grund der Ablehnung, nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[23] Anlage 2 zum Protokoll vom 31.12.1976: Ausschnitt aus der Frankfurter Rundschau vom 23.12.1976, Seite 1.

[24] Rechtsanwalt Dr. Heldmann war dem Angeklagten Baader als Pflichtverteidiger beigeordnet (§§ 140, 141 StPO). Da die Beiordnung als Pflichtverteidiger/in dem öffentlichen Interesse dient, dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 – Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 242), gehen mit ihr besondere Pflichten einher. Darunter fällt auch die Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung, und zwar unabhängig davon, ob weitere (Pflicht-)Verteidiger/innen anwesend sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 – Az: 2 Ws 203/15, NStZ 2017, S. 436, 437 f.). Über die Gewichtung der Interessen, denen der Beschuldigten und dem Interesse an der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, gab es im Prozess häufige Auseinandersetzung, so etwa am 26. Verhandlungstag (2132 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung), sowie am 41. Verhandlungstag (S. 3176 des Protokolls der Hauptverhandlung). Rechtsanwalt Dr. Heldmann führte am 168. Verhandlungstag aus, er werde sich den angedrohten Durchsuchungsmaßnahmen nicht aussetzen. Dies habe zur Folge, dass er seinen Mandanten Andreas Baader nur an den Sitzungstagen sehen könne, da er hierfür in das Mehrzweckgebäude geführt werde; dies sei die einzige Möglichkeit, Mandantengespräche zu führen, solange die Untersuchungsmaßnahmen beibehalten blieben. Unter diesen Umständen würden die Verteidiger gezwungen, „ihre Verteidigertätigkeit außerhalb dieses Gerichtssaals fortzusetzen“ (S. 12988 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[25] § 137 Abs. 1 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“.

[26] Dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Dr. Prinzing vom 31.12.1976.

[27] Über die Ablehnung eines Mitglieds des erkennenden Spruchkörpers entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung (§ 27 Abs. 2 StPO), d.h. im Falle eines OLG-Senats mit drei Berufsrichter/innen, § 122 Abs. 1 GVG). Abgelehnte Richter/innen können bei der Entscheidung über die Begründetheit der sie selbst betreffenden Ablehnung nicht mitwirken (§ 27 Abs. 1 StPO).

[28] Anlage 3 zum Protokoll vom 31.12.1976: Senatsbeschluss vom 31.12.1976 (Zurückweisung der Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing als unbegründet).

[29] Susanne Mordhorst arbeitete bei der italienischen Zeitschrift „Controinformazione“, die dem Umfeld der italienischen Terrorgruppe Rote Brigaden zugerechnet wird. Mordhorst spielte als Kontaktperson eine wichtige Rolle bei der Kommunikation und Organisation zwischen den deutschen und italienischen Sektionen des Internationalen Komitees zur Verteidigung politischer Gefangener in Westeuropa (IVK). Als Mordhorst 1976 als mutmaßliches RAF-Mitglied eine Verhaftung in Italien und die Auslieferung in die Bundesrepublik drohten, heiratete sie kurz vorher den italienischen Staatsbürger Michele Stasi und entging damit einer Auslieferung (Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa: der Linksterrorismus der siebziger Jahre als transnationales Phänomen, 2014, S. 189, 393 ff.).

[30] Nr. 61 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) erlaubt jederzeit die Durchsuchung der Gefangenen, ihrer Sachen sowie ihrer Hafträume. Diese liegt im Zuständigkeitsbereich der Anstaltsleitung. Darüber hinaus können gegen Gefangene nach Nr. 62 UVollzO besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. Diese besonderen Sicherungsmaßnahmen, zu denen auch eine verstärkte Durchsuchung der Gefangenen, ihrer Sachen und Hafträume gehört (Nr. 63 Abs. 1 Nr. 1 UVollzO), unterliegen der gerichtlichen Zuständigkeit. Der UVollzO kommt mittlerweile keine Bedeutung mehr zu, seit durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.8.2006 (BGBl. I, S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug den Ländern übertragen wurde und diese sämtlich von ihrer Ersetzungskompetenz (Art. 125a Abs. 1 GG) Gebrauch gemacht haben.

[31] Mit dem Ergänzungsgesetz zum Ersten Strafverfahrensreformgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) traten zahlreiche Änderungen der Strafprozessordnung in Kraft, durch welche die Rechte der Angeklagten sowie der Verteidigung erheblich eingeschränkt wurden. U.a. wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, Verteidiger/innen wegen des Verdachts der Tatbeteiligung von der Mitwirkung in einem Strafverfahren auszuschließen (§ 138a StPO). Gegen diese auch im Stammheimer Verfahren drohende (und später angewendete) Praxis versuchten insbesondere die betroffenen Anwält/innen vorzugehen, indem sie unter anderem bei internationalen Kolleg/innen um Unterstützung warben. Damit knüpften sie an öffentlichkeitswirksame Forderungen des französischen Philosophen Jean-Paul Sartre an, die dieser nach einem Besuch in Stammheim im Dezember 1974 auf einer Pressekonferenz erhoben hatte. Nach einigen Verhandlungen gründeten hauptsächlich Anwält/innen aus der Bundesrepublik, Italien, Frankreich, den USA und den Niederlanden im Januar 1975 das Internationale Komitee zur Verteidigung politischer Gefangener in Westeuropa (IVK). Obwohl sich das IVK den Interessen aller politischen Gefangenen in Europa verpflichtet sah, nutzten insbesondere die Stammheimer Gefangenen das Komitee zur öffentlichen Kommunikation ihrer Anliegen (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 234; Schulz, Unbeugsam hinter Gittern, 2019, S. 119 ff.; Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa, 2014, S. 339 ff.).

[32] S. bereits Fn. 1.

[33] Anlage 4 zum Protokoll vom 31.12.1976: Schreiben des Generalbundesanwalts Buback vom 29.12.1976.

[34] Anlage 5 zum Protokoll vom 31.12.1976: Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 20.12.1976.

[35] Die Gegendarstellung ist ein Instrument aus dem Pressrecht. Sie gibt den von einer Berichterstattung unmittelbar betroffenen Personen das Recht, eine Korrektur des Sachverhalts veröffentlichen zu lassen (Schulz, in Binder/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RStV § 56 Rn. 1, 3).

[36] Nach Nr. 74 UVollzO gelten für Beschwerden gegen haftrichterliche Verfügungen die §§ 304 ff. StPO. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind allerdings gem. 304 Abs. 4 Satz 2 StPO (mit wenigen Ausnahmen) ausgeschlossen.

[37] Notwendigerweise Gegenstand der Hauptverhandlung ist alles, was der Beantwortung der Schuld- und Straffrage dient, d.h. der Tathergang, die Schuld der/des Angeklagten sowie die Höhe der Strafe, da nur solche Tatsachen zur Begründung des Urteils herangezogen werden dürfen, die (prozessordnungsgemäß) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (§ 261 StPO). Für den Vollzug der Untersuchungshaft und damit auch für die Haftmodalitäten liegt die gerichtliche Zuständigkeit zwar auch beim Gericht der Hauptsache (§ 126 Abs. 2 StPO); allerdings erfolgt eine Erörterung der Fragen üblicherweise außerhalb der Hauptverhandlung, weil sie zur Beantwortung der Schuld- und Straffrage nicht von Belang sind.

[38] Nach § 229 Abs. 1 StPO a.F. durfte die Verhandlung grundsätzlich nur für maximal zehn Tage unterbrochen werden (heute: drei Wochen), im Falle von zehn vorher stattgefundenen Verhandlungstagen aber immerhin einmal auch für 30 Tage (§ 229 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F.). Bei Überschreitung der Frist hätte mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen werden müssen (§ 229 Abs. 3 StPO a.F.).


[a] Maschinell eingefügt: vom 21.12.1976

[b] Maschineller Vermerk: Berichtigung siehe Bl. 13569/70

[c] Handschriftlich eingefügt: - - -

[d] Handschriftlich durchgestrichen: der

[e] Handschriftlich durchgestrichen: hierauf

[f] Maschinell eingefügt: hierauf

[g] Maschinell ersetzt: entsprechenden durch entsprechend dem

[h] Maschinell eingefügt: daß er

[i] Handschriftlich ersetzt: angeschlossen durch abgeschlossen

[j] Maschinell eingefügt: oder

[k] Maschinell ersetzt: ... durch folgt Stellung:

[l] Maschinell ersetzt: ... durch fand statt,

[m] Maschinell eingefügt: der

[n] Maschinell durchgestrichen: am

[o] Maschinell eingefügt: und

[p] Maschinell eingefügt: Herrn

[q] Handschriftlich durchgestrichen: mir

[r] Maschinell durchgestrichen: überhaupt nichts

[s] Maschinell eingefügt: Und

[t] Maschinell ersetzt: ... durch steht da was von „pflanzlicher Substanz“.

[u] Maschinell ersetzt: ... durch den Verdacht

[v] Maschinell eingefügt: um

[w] Maschinell durchgestrichen: daß

[x] Maschinell eingefügt: selber