185. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 17. März 1977 um 10.01 Uhr



[13671] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 17. März 1977 um 10.01 Uhr

(185. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft - mit Ausnahme von Bundesanwalt Dr. Wunder - erscheinen in derselben Besetzung wie am 175. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JOS Janetzko

J. Ass. Clemens

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen, Rechtsanwälte Schily, Weidenhammer, Dr. Augst, (als Vertreter von RA Eggler), Künzel, Schnabel, Schwarz, Herzberg (als ministeriell bestallter Vertreter von RA Schlaegel) und Grigat.

Als Zeugen sind anwesend:

KHK Stahmer

Werner Burk.

Vors.:

Die Sitzung wird fortgesetzt.

Auf heute sind geladen, einmal Herr Burk, ferner Herr Stahmer.

Die Zeugen Burk und KHK Stahmer werden gemäß § 57 StPO[2] belehrt.

Die Zeugen Burk und KHK Stahmer erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]

Der Zeuge KHK Stahmer wird um 10.02 Uhr in Abstand verwiesen.

[13672] Der Zeuge Burk macht folgende Angaben zur Person:

Werner Burk geb. am [Tag].[Monat].1938,

5820 Gevelsberg, [Anschrift],

Kommunalbeamter.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Meineid nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Burk, haben Sie Frau Barz, Frau Ingeborg Barz,[4] irgendwo und irgendwann mal gesehen?

Zeuge Burk:

Darf ich vielleicht nochmal um die Verlesung des Protokolls bei der Polizei bitten, weil es so lange her ist, oder ist das nicht möglich?

Vors.:

Ich habe kein Protokoll bei der Polizei, das ich verlesen könnte.

Zeuge Bu[rk]:

Als ich das damals angegeben habe bei der Polizei ...

Vors.:

Wann haben Sie damals, wann und wo haben Sie mal was angegeben?

Zeuge Bu[rk]:

Bei der Polizeistation in Mörfelden.

Vors.:

Polizeistation in Mörfelden, ja.

Zeuge Bu[rk]:

Das sind ja jetzt fast 5 Jahre her und da fällt es einem natürlich sehr schwer, da noch ...

Vors.:

Nun, das Protokoll verlesen, das würde sowieso auf gewisse Schwierigkeiten[5] stoßen. Erzählen Sie doch bitte mal, was Sie noch wissen, was hat sich da, da muß sich ja irgend etwas abgespielt haben, was sich da eigentlich abgespielt hat?

Zeuge Bu[rk]:

Ich kann mich also noch an folgendes erinnern: Seinerzeit hingen ja überall die Steckbriefe rum und ich war in Frankfurt gewesen auf einem Lehrgang, und habe dann in einer Unterführung zwischen den, auf der „Zeil[a]“ in Frankfurt habe ich dann eine Person gesehen und geglaubt, die vergleichen zu können mit der Frau, die auf dem Steckbrief aufgeführt war.

Vors.:

Darf ich mal Zwischenfragen, was verstehen Sie unter Steckbrief, Herr Burk?

Zeuge Bu[rk]:

Steckbrief nicht; diesen Aushang, wo die Leute alle gesucht werden.

Vors.:

Also ein Aushang, ein Fahndungsblatt ...

Zeuge Bu[rk]:

Fahndungsblatt, ich habe mich falsch ausgedrückt.

[13673] Vors.:

Das meinten[b] Sie[c] nicht, ein Steckbrief für eine einzelne Person ...

Zeuge Bu[rk]:

Nein.

Vors.:

... sondern ein Plakat auf dem also, waren da mehrere Bilder drauf?

Zeuge Bu[rk]:

Jawohl, da waren mehrere Bilder drauf.

Vors.:

Ja, gut.

Zeuge Bu[rk]:

Und dann habe ich also, so gut das also möglich ist, wenn man noch jemand nicht von Angesicht zu Angesicht gesehen hat, ist ja die Identifizierung, so gut das also nach diesem Papier möglich war, glaubte ich also, in Frankfurt da diese Frau gesehen zu haben, und habe diese Meldung dann auch in Mörfelden gemacht.

Vors.:

Sie glaubten, die Frau gesehen zu haben. Als Sie glaubten, also nun jemand erkannt zu haben, war Ihnen da schon bekannt irgendein Name oder dachten Sie nur, das ist eine Frau, deren Bild ich da gesehen habe?

Zeuge Bu[rk]:

An den Namen, der Name war mir nicht bekannt, ich habe nur anhand des Fahndungsblattes das Gesicht ...

Vors.:

Also Sie glaubten, Sie hätten eine Frau gesehen, deren Bild auf einem Fahndungsplakat sei?

Zeuge Bu[rk]:

Ich glaubte, die erkennen zu können, so gut das eben möglich ist.

Vors.:

Können Sie[d] jetzt zwischendurch sagen, wann das war?

Zeuge Bu[rk]:

Das ist im Laufe des Jahres 1972 gewesen; so genau kann ich das jetzt nicht mehr sagen.

Vors.:

Eine gewisse Eingrenzung, Frühjahr, Sommer, Herbst, Winter?

Zeuge Bu[rk]:

Frühjahr/Sommer.

Vors.:

Frühjahr oder Sommer. Es war mal die Rede, könnte das sein, daß es im Mai 72 gewesen ist?

Zeuge Bu[rk]:

Ja, das ist durchaus möglich. Ja, das ist möglich.

Vors.:

Mai wäre möglich.

Gut, das war in Frankfurt, dieses etwaige Wiedererkennen, und wie ging es dann weiter, schildern Sie es mal, Herr Burk?

Zeuge Bu[rk]:

Ja, dann bin ich, habe ich mir erst Gedanken gemacht, dann bin ich zum damaligen Wohnort gefahren, 2. Wohnsitz, und hab mir dann überlegt, so und so, und dann denke ich, es ist doch besser, wenn du zur Polizei gehst, nach Mörfelden, [13674] das war die zuständige Polizeistation, und gibst das dort zu Protokoll, was du da in Frankfurt gesehen hast.

Vors.:

Sie wohnten offensichtlich in der Nähe von Mörfelden?

Zeuge Bu[rk]:

In Mörfelden hatte ich den 2. Wohnsitz.

Vors.:

Da hatten Sie den 2. Wohnsitz.

Gingen Sie da am gleichen Tage noch hin?

Zeuge Bu[rk]:

Am gleichen Tage ...

Vors.:

Am gleichen Tage.

Zeuge Bu[rk]:

... abends.

Vors.:

Und was geschah dann?

Zeuge Bu[rk]:

Und dann war ein Polizeibeamter da, der meine Aussagen aufgeschrieben hat, zu Protokoll genommen hat.

Vors.:

Wurde ein Protokoll aufgenommen, das Sie unterschrieben haben, oder wie war das?

Zeuge Bu[rk]:

Soweit ich mich erinnern kann, habe ich unterschrieben, ja.

Vors.:

Ja, gut. Und was haben Sie da gesagt? Das heißt, ich will Sie hier zunächst nicht fragen, was Sie gesagt haben, sondern was Sie heute sagen können.

Zeuge Bu[rk]:

Ja, ich kann heute nur das sagen, das was ich vorhin auch schon angedeutet habe, daß ich also mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit, die eben da ist, wenn man jemand, den man vorher noch nie persönlich gegenübergestanden hat, und jetzt auf einem Foto sieht, erkennen zu können.

Vors.:

Eine Frage zunächst noch, dieses Fahndungsplakat, mit dem Sie die Person verglichen haben, woher war Ihnen das geläufig?

Zeuge Bu[rk]:

Das hing z.B. auf dem Postamt in Langen aus.

Vors.:

Auf dem Postamt in Langen ... z. B. da ich höre, Sie seien Kommunalbeamter, könnte es ja sein, daß auch ...

Zeuge Bu[rk]:

Bitte?

Vors.:

Es könnte ja sein, daß auch auf der Behörde, wo Sie waren oder so, daß Sie da ...

Zeuge Bu[rk]:

Das kann ich jetzt nicht mehr sagen, aber seinerzeit hingen ja überall diese Fahndungsplakate.

Vors.:

Überall, und Sie erinnern sich speziell noch an das Postamt ...

Zeuge Bu[rk]:

Im Postamt, ja.

[13675] Vors.:

... wo Sie allerdings nicht dienstlich tätig waren ...

Zeuge Bu[rk]:

Nein, nein.

Vors.:

... kamen[e] Sie wohl ab und zu dort hin.

Zeuge Bu[rk]:

Ja.

Vors.:

Ja, das ist das, was Sie jetzt sagen können und jetzt schildern Sie[f], soweit Sie es noch wissen, was Sie also dem Polizeibeamten damals gesagt haben?

Zeuge Bu[rk]:

An Einzelheiten kann ich mich nicht mehr erinnern, es ist also unmöglich.

Vors.:

Ich meine, hat der Polizeibeamte Ihnen über das Fahndungsplakat hinaus noch sonstige Lichtbilder gezeigt?

Zeuge Bu[rk]:

Ich möchte annehmen, ja, ich kann es aber nicht ganz genau mehr sagen.

Vors.:

Das ist ja ein Unterschied, ich meine, er hatte vielleicht das Fahndungsplakat auch zur Hand, es könnte ja sein auf der Polizei, daß er Ihnen das Fahndungsplakat nochmal gezeigt hat und gesagt hat, bitte, wer soll es jetzt gewesen sein, oder daß er noch sonstige Lichtbilder ...?

Zeuge Bu[rk]:

Ich meine mich noch erinnern zu können, das kann ich aber nicht hundertprozentig aussagen, daß er mir auch noch Bilder gezeigt hat, Fotografien.

Vors.:

Ja, und bei der Vorlage dieser Bilder, was geschah nun dann?

Zeuge Bu[rk]:

Dann hat der Polizeibeamte gefragt, ob da noch unter Umständen noch andere da gewesen wären, und ich konnte mich also speziell nur an diesen einen Fall, soweit ich das jetzt noch sagen kann, erinnern. Es wurden auch andere Bilder, und dann habe ich gesagt, nein, das ist ausgeschlossen usw. und so fort, und da kann ich keine genauen Aussagen zu machen. Es ist eben so lange jetzt her, daß ...

Vors.:

Ich meine, haben Sie jetzt unter den Ihnen vorgelegten Bildern, haben Sie da ein Bild herausgesucht?

Zeuge Bu[rk]:

Ich habe Ihnen ja gesagt, ich meine, daß mir Bilder vorgelegt worden wären ...

Vors.:

Ja, sicher ...

Zeuge Bu[rk]:

... wenn, dann habe ich natürlich eines rausgesucht.

Vors.:

Natürlich ist es nicht; ich meine, Sie hatten ja zunächst, Sie gingen ja zunächst vom Fahndungsplakat aus, nicht?

[13676] Zeuge Bu[rk]:

Ja.

Vors.:

Und jetzt waren wir soweit, daß Sie sagten, Sie meinten sich erinnern zu können, daß Ihnen außer dem Fahndungsplakat auch noch Bilder vorgelegt worden seien; und deswegen meine Frage, haben Sie auch unter diesen Bildern eines als die Abbildung der Personen anerkannt ...?

Zeuge Bu[rk]:

Ich meine, ja.

Vors.:

Sie meinen ja. Hat dann der Beamte irgend etwas gesagt, wen dieses Bild darstelle, hat er einen Namen genannt?

Zeuge Bu[rk]:

Das kann ich heute beim besten Willen nicht mehr sagen.

Vors.:

Das wissen Sie nicht mehr. Ich meine, hatten Sie von sich aus ...

Zeuge Bu[rk]:

Also ich kann nur sagen, daß der Beamte, daß der Beamte auf alle Fälle mir nicht gesagt hat, das ist der und der und der und der, und der und der könnte das sein usw. und so fort, daß ich also anhand der vorgelegten Unterlagen gesagt hab, die und die.

Vors.:

Nun, es könnte ja sein, daß der Beamte, nachdem Sie ein Bild herausgesucht hatten, daß er dann gesagt hätte, dieses Bild, das Sie soeben anerkannt haben oder herausgesucht haben, das stellt nach meinem Wissen den und den dar.

Zeuge Bu[rk]:

Ja, das möchte ich annehmen.

Vors.:

Daß er es vorher nicht gesagt hat[g], das ist wohl sachdienlich, aber es könnte ja sein, daß er es hinterher gesagt hat. Und wissen Sie da noch, ob da der Name Ingeborg Barz gefallen ist? Oder noch eine andere Frage,[h] Sie gingen ja zunächst vom Fahndungsplakat aus. Haben Sie etwa, bevor Sie zur Polizei gingen oder dann nochmal, nachdem Sie schon dort waren, nochmal auf das Fahndungsplakat geschaut? Da Sie ja von einem Bild auf dem Fahndungsplakat annahmen, das sei die Person, und auf den Fahndungsplakaten, wenn ich mich recht entsinne, da standen doch jedesmal die Namen drunter.

Zeuge Bu[rk]:

Ja, soweit ich mich noch erinnern kann, hing dieses Fahndungsplakat ja auch auf der Polizeiwache aus und da ...

Vors.:

Ja, haben Sie sich dann erst vergewissert, was für ein Name da dabeisteht, bei dem Bild, das Sie also da raussuchten, auf dem Fahndungsplakat?

[13677] Zeuge Bu[rk]:

Hab ich garantiert seinerzeit gemacht.

Vors.:

Und erinnern Sie sich noch, daß das also dann die Ingeborg Barz gewesen ist?

Zeuge Bu[rk]:

Da kann ich mich nicht mehr erinnern, daß die das also speziell gewesen ist, daß ich gesagt ... wie gesagt, durch die Zeit, die Namen sind ja zum größten Teil[i] alle in Vergessenheit geraten jetzt.

Vors.:

Da waren da vermutlich noch mehr Frauen darauf abgebildet, ich weiß es nicht. Könnte es auch eine andere Frau gewesen sein als Frau Ingeborg Barz, oder da können Sie nichts sicheres sagen?

Zeuge Bu[rk]:

Daß es die Frau Ensslin nicht war, das, weil die also, die war mir also von den Bildern auch sehr gut bekannt, das kann ich also mit hundertprozentiger Sicherheit sagen.

Vors.:

Nun gibt es natürlich außer Frau Ensslin und Frau Barz noch viele Frauen, nicht?

Zeuge Bu[rk]:

Ja.

Vors.:

Vielleicht könnten Sie die Person noch etwas beschreiben, Herr Burk, die Sie da sahen? Wie intensiv sahen Sie die Person, will ich mal so fragen? Denn einesteils sahen Sie sie offenbar so, daß Sie sich also zutrauten[j], sie wiederzuerkennen anhand von Bildern, andererseits sagten Sie vorhin, bei einer Person, die man nicht so von Angesicht zu Angesicht sieht; wie darf ich mir die Begegnung vorstellen?

Zeuge Bu[rk]:

Da muß ich folgendes zu sagen. Wenn ich natürlich jemand von Angesicht zu Angesicht gegenübergesessen habe, dann ist die Identifizierung natürlich einfacher, als wenn ich jemand nur vorher auf einem Foto gesehen habe oder auf dem Fahndungsplakat und ich sehe den jetzt plötzlich in natura; das wollte ich damit zum Ausdruck bringen.

Vors.:

Ach so, Sie meinen, wenn Sie jemand schonmals gesehen haben und dann ihn wiedersehen, dann ist der Vergleich leichter ...

Zeuge Bu[rk]:

Dann ist die Identifizierung leichter für mich ...

Vors.:

... als wenn Sie nur von einem Foto ausgehen.

Zeuge Bu[rk]:

... als wenn ich ihn nur vorher auf einem Foto gesehen habe.

[13678] Vors.:

Richtig, ja.

Dann aber trotzdem die weitere Frage, wie intensiv war die Begegnung mit dieser Dame? Haben Sie die eine gewisse Zeit beobachten können ...

Zeuge Bu[rk]:

Ca. 5 ...

Vors.:

... oder nur im Vorbeigehen?

Zeuge Bu[rk]:

Nein, beobachten können, ca. 5 bis 7 Meter Abstand.

Vors.:

5 bis 7 Meter. Und konnten Sie ihr voll ins Gesicht schauen oder?

Zeuge Bu[rk]:

Ja, ja.

Vors.:

Waren noch mehrere Personen anscheinend dabei ...?

Zeuge Bu[rk]:

Ja, waren noch mehrere Personen dabei.

Vors.:

Hatte diese Gruppe irgendwie Ihre Aufmerksamkeit erregt oder wie kam es zustande?

Nun, ich meine, man trifft ja ...

Zeuge Bu[rk]:

Da war ...

Vors.:

... Herr Burk, es ist ja so, man trifft ja täglich, wenn man durch die Stadt geht, viele viele Leute ...

Zeuge Bu[rk]:

Ja, ja ist klar. Ich meine, ich ...

Vors.:

... trotzdem wird man nicht jeder Person ins Gesicht schauen ...

Zeuge Bu[rk]:

Nein.

Vors.:

... bist Du vielleicht einer, der auf einem Fahndungsplakate hängt? Irgendwie ist vielleicht Ihre Aufmerksamkeit erregt worden.

Zeuge Bu[rk]:

Ja, ich kann mich jetzt erinnern. Da war also eine Vorführung unten, unter der Erde, da waren also Gitarristen am Spielen und da versammelten sich Menschen und ich hab mich auch dabei gestellt und da fällt mein Blick zufällig darüber. Und die Person hat da auch interessiert zugehört.

Vors.:

So daß Sie also während des Gitarrenspiels gleichzeitig diese Person noch betrachten konnten.

Ja, und jetzt nochmal die Frage, können Sie die Person irgendwie näher beschreiben? Vielleicht ...

Zeuge Bu[rk]:

1.68 m groß in etwa.

Vors.:

1.68 in etwa, ist natürlich eine ziemliche genaue Schätzung.

Zeuge Bu[rk]:

Ja, dann will ich mal sagen zwischen 1.65 und 1.70 m.

Vors.:

Ich will Sie nicht davon abbringen, ich meine nur, überprüfen[k] [13679] Sie nur Ihre ...

Zeuge Bu[rk]:

Ja, ja, ist klar. Ich vergleiche das jetzt an der Größe meiner Frau, deswegen habe ich das gesagt.

Vors.:

Sehr schön, gut, dann haben wir ...

Zeuge Bu[rk]:

Und schwarze lange Haare, also dunkle Haare. Ich meine hier vorne ein Pony und die Haare fielen dann hier runter, und etwas ovalen Gesichtsschnitt.

Vors.:

Irgendwelche Besonderheiten sonst?

Zeuge Bu[rk]:

Nein.

Vors.:

Wie alt hätten Sie die Dame geschätzt?

Zeuge Bu[rk]:

Anfang bis Mitte 20 vielleicht.

Vors.:

Anfang bis Mitte 20.

Ja, dann habe ich im Augenblick keine Fragen.

Sind zunächst noch Fragen zu stellen?

OStA Z[eis]:

Ich hab noch Fragen.

Herr Burk, Sie haben vorhin, haben Sie gesagt, Sie hätten dieses Fahndungsplakat gesehen in Langen auf einer Dienststelle. Meine Frage jetzt ...

Zeuge Bu[rk]:

Auf der Post.

OStA Z[eis]:

Auf der Post, ja. Wie lange war der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, als Sie das letzte Mal das Fahndungsplakat gesehen haben, und dem Zeitpunkt, als Sie da unten in der Unterführung in der „Zeil“ jemand erkannt haben wollen?

Zeuge Bu[rk]:

Ich kann also dazu sagen, ich bin jeden Tag auf die Post gegangen, ich hatte da ein Schließfach, weil ich einen zweiten Wohnsitz in der Nachbargemeinde hatte und bekam die „Frankfurter Allgemeine“ zugestellt, jeden Tag, ins Postfach, so daß ich also fast jeden Tag das Fahndungsblatt ansehen konnte, d. h. von montags bis freitags mit Ausnahme eines Tags in der Regel in der Woche, in der ich in Frankfurt zum Lehrgang war.

OStA Z[eis]:

Sie sagten eben, Sie hätten jeden Tag das Fahndungsblatt ansehen können. Haben Sie es auch tatsächlich getan? Jeden Tag das Fahndungsblatt[l] wo Sie auf der Post waren, angesehen?

Zeuge Bu[rk]:

Wenn Nachrichten durchkamen, daß wieder irgendwas gelaufen war und dann habe ich öfter auch ganz bewußt in dieses Fahndungsblatt reingesehen.

OStA Z[eis]:

Wie oft, glauben Sie denn, daß Sie das Fahndungsblatt in etwa gesehen haben; es kommt da mir ein paarmal [13680] vorwärts oder rückwärts nicht an?

Zeuge Bu[rk]:

Meinen Sie jetzt bewußt?

OStA Z[eis]:

Wenn Sie es unbewußt gesehen haben, meine ich, könnten Sie also auch keine ...

Zeuge Bu[rk]:

Ja, es gibt ja die Möglichkeit, daß man einmal etwas weiß und dann sieht man nochmal flüchtig drauf und dann will man sich wieder ganz genau informieren oder was ...

OStA Z[eis]:

Ja ...

Zeuge Bu[rk]:

... dann bleibt man länger davor stehen ...

OStA Z[eis]:

Dann mache ich Ihnen einen Vorschlag, Herr Burk, sagen Sie mir, wie oft Sie es bewußt, wie oft Sie es unbewußt gesehen haben, wenn Sie schon die Trennung machen wollen?

Zeuge Bu[rk]:

Bewußt 15 bis 20 mal und unbewußt, unbewußt kann ich nicht sagen, über einen Zeitraum von einem halben Jahr [m] ungefähr.

OStA Z[eis]:

Ja, ich meine es auch, unbewußt könnten Sie es nicht sagen.

Nun, Herr Burk, wenn Sie es 15 bis 20 mal gesehen haben, dann können Sie mir auch sicherlich sagen, was sonst noch an Einzelheiten auf dem[n] Fahndungsblatt gewesen ist? War da nur ein Bild drauf, waren mehrere Bilder drauf?

Zeuge Bu[rk]:

Da waren mehrere Bilder drauf.

OStA Z[eis]:

Wieviel?

Zeuge Bu[rk]:

12 bis 16 Personen.

OStA Z[eis]:

12 bis 16 Personen. Sind Ihnen da auch geläufig?

Zeuge Bu[rk]:

Ja. Jan-Carl Raspe, Holger Meins, Gudrun Ensslin, und der Andreas Baader, die sind mir heute noch dem Namen nach bekannt.

OStA Z[eis]:

Die andern nicht? Noch weitere?

Zeuge Bu[rk]:

Bitte?

OStA Z[eis]:

Weitere nicht mehr?

Zeuge Bu[rk]:

Heute nicht mehr.

OStA Z[eis]:

Heute nicht mehr. Dann noch eine Frage. Haben Sie sich der Verteidigung als Zeuge angeboten?

Zeuge Bu[rk]:

Nein.

OStA Z[eis]:

Oder ist man von Seiten der Verteidigung an Sie herangetreten?

Zeuge Bu[rk]:

Ich habe die Aufforderung, hier als Zeuge zu erscheinen, dienstlich am Dienstag, d. h. also vorgestern [13681] zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr erhalten, einmal durch Anruf von dem Oberstaatsanwalt Holland und dann von dem Vorsitzenden Richter, Herrn Dr. Foth.

OStA Z[eis]:

Und vorher ist niemand ...

Zeuge Bu[rk]:

Ist nie Kontakt mit mir aufgenommen worden ...

OStA Z[eis]:

Niemand ...

Zeuge Bu[rk]:

... deswegen war ich auch so erstaunt, als das so plötzlich auf mich zukam.

OStA Z[eis]:

Gut danke, ich habe keine Fragen mehr.

OStA Hol[land]:

Zwei Fragen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Bitte.

OStA Hol[land]:

Und zwar einmal, Herr Zeuge Burk, wie lange hatten Sie bei dem fraglichen Vorfall dort in der Unterführung in Frankfurt Gelegenheit, diese Frau, die Sie später dann anhand von Lichtbildvorlagen identifiziert haben, zu beobachten, [o] im groben natürlich.

Vors.:

Das ist an sich beantwortet, also ...

OStA Hol[land]:

Ist es schon beantwortet?

Vors.:

Naja, die Zeit nicht genau, da haben Sie recht.

OStA Hol[land]:

Dann ist es mir entgangen.

Vors.:

Nein, die Zeit, die Zeit nicht.

OStA Hol[land]:

Sagen wir mal, um Sie auf eine Schätzung anzusprechen, mehr oder weniger als 1 Minute? Sie haben ja gesagt, da standen Leute und da ...

Zeuge Bu[rk]:

Ja, ja, mehr als 1 Minute, maximal ...

OStA Hol[land]:

Wenn Sie es jetzt noch vielleicht rückschauend präzisieren können, auch mehr als zwei oder drei Minuten?

Zeuge Bu[rk]:

Ca. 3 Minuten, würde ich nach den heutigen ...

OStA Hol[land]:

Dann noch eines, Herr Zeuge Burk, Sie haben vorhin gesagt, die Frau hatte Ihrer Erinnerung nach lange dunkle Haare, zunächst haben Sie gesagt, schwarze Haare, dann eingeschränkt dahin, daß Sie gesagt haben, dunkle Haare. Eine Frage in diesem Zusammenhang, haben diese Haare die Ohren der Frau verdeckt oder war das etwa möglicherweise eine Pferdeschwanzfrisur, die die Ohren freigelassen hat?

Zeuge Bu[rk]:

Ich meine, daß die Ohren verdeckt gewesen sind.

OStA Hol[land]:

Danke schön, ich hab keine Fragen mehr.

[13682] Vors.:

Bitte.

RA Schi[ly]:

Ich würde vorschlagen, daß zunächst einmal die ...

Vors.:

Ich habe die Bilder, Herr Rechtsanwalt Schily, ich hab die Bilder deswegen noch nicht gezeigt, es hätte ja sein können, es würden Fragen gestellt nach dem Aussehen ...

RA Schi[ly]:

Ach so.

Vors.:

... dann wäre das möglicherweise eine Beeinflussung ...

RA Schi[ly]:

Na gut, dann will ich eine Frage noch ...

Vors.:

... deswegen wollte ich die Frage abwarten ...

RA Schi[ly]:

Wenn ich eine Frage dann dazu noch stellen darf.

Vors.:

Bitte.

RA Schi[ly]:

Herr Burk, Sie haben darauf hingewiesen, daß Sie, daß das ja nun einige Zeit her ist, wo Sie Angaben gemacht haben, müssen wir mit diesem Unsicherheitsfaktor, mit dem[p] Sie heute Ihre Angaben belegen, müssen wir das auch für die Beschreibung einkalkulieren, daß also auch die heutige Beschreibung vielleicht nicht ganz das wiedergibt, was Sie damals gesehen haben.

Zeuge Bu[rk]:

Ich muß also sagen, daß ich heute, daß dieser Unsicherheitsfaktor in der Beschreibung heute vorhanden ist durch die Zeit, seinerzeit aber nicht.

RA Schi[ly]:

Nicht, Dankeschön.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich habe noch eine Frage.

Vors.:

Bitte.

OStA Z[eis]:

Herr Burk, Sie sagten ja vorhin, daß diese Fahndungsplakate mehr oder weniger überall rumhingen, vor allen Dingen in Dienststellen. Waren Sie eigentlich nicht überrascht, in der „Zeilner“ Unterführung eine Person anzutreffen, von der man beim genauen Hinsehen und beim Vergleichen mit dem Fahndungsplakat sagen könnte, [q] und Sie glaubten[r], [s] das sagen zu können, es handelt sich um die und die Person?

Zeuge Bu[rk]:

Ja, deswegen bin auch nicht sofort zur Polizeiwache gegangen, sondern ungefähr 2 bis 3 Stunden später, das hat mich an und für sich auch gewundert, daß jemand, der also so doch weitgehendst gesucht, der also gesucht wird, daß der da so einfach rumsteht.

OStA Z[eis]:

Vielen Dank.

RA Schi[ly]:

Ich habe noch eine Frage.

Ja, bitte.

[13683] Richter Dr. Br[eucker]:

Herr Burk, Sie haben uns gesagt, daß Sie am Dienstag davon erfahren haben, hier als Zeuge auftreten zu sollen.

Zeuge Bu[rk]:

Ja.

Richter Dr. Br[eucker]:

Hat man Ihnen da auch das Beweisthema genannt, daß es sich um Frau Barz handelt?

Zeuge Bu[rk]:

Nein.

Richter Dr. Br[eucker]:

Hat man nicht gesagt.

Zeuge Bu[rk]:

Nein, da kann ich mich nicht daran erinnern.

Richter Dr. Br[eucker]:

Dann haben Sie das heute erst in der Sitzung erfahren?

Zeuge Bu[rk]:

Auf meiner Ladung steht nur, daß ich als Zeuge hier erscheinen soll.

Richter Dr. Br[eucker]:

Das Thema kannten Sie bis heute nicht?

Zeuge Bu[rk]:

Nein, ich konnte nur Rückschlüsse ziehen auf die seinerzeit auf der Polizeiwache in Mörfelden gemachten Angaben.

Richter Dr. Br[eucker]:

Haben Sie inzwischen, also seit Sie von Ihrer Zeugenladung Kenntnis erhielten, sich nochmal Fahndungsplakate angesehen?

Zeuge Bu[rk]:

Nein, habe ich nicht getan.

Richter Dr. Br[eucker]:

Danke.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, Sie wollten ...

RA Schi[ly]:

Ja, ich habe noch eine Frage, Herr Burk, der Herr Bundesanwalt Holland hat sich an Sie gewandt? Inwiefern hat sich eigentlich Herr Holland an Sie gewandt?

Zeuge Bu[rk]:

Herr Holland hat nur angerufen und hat gesagt, daß ich mich also bereithalten sollte, ich müßte als Zeuge hier in Stuttgart-Stammheim aussagen. Und der Vorsitzende Richter würde mich, ich sollte, ich möchte noch im Dienstzimmer bleiben, der Vorsitzende Richter würde mich noch anrufen und würde mir dann weiteres zur Kenntnis geben.

RA Schi[ly]:

Also es ging nur um die formelle Seite.

Zeuge Bu[rk]:

Um die rein formelle Seite.

RA Schi[ly]:

Dankeschön.

[13684] Dem Zeugen Burk wenden aus der zu den Akten gehörenden Lichtbildmappe einige Lichtbilder mit der Bitte vorgelegt, sich die Bilder darauf anzusehen, ob er auf einem der Bilder die Person von damals wiedererkennt.

Zeuge Bu[rk]:

Es tut mir leid, ich kann keine genauere Aussagen machen.

Vors.:

Keine genaue Aussagen, immerhin, es könnte sein, haben Sie irgendwelche Bilder in die nähere Wahl gezogen? Oder können Sie bei einzelnen vielleicht sagen, also das sicher nicht, und bei anderen, da könnte was dran sein oder wie genau? Können Sie da Unterschiede machen hinsichtlich der Bilder?

Ich sehe da einen Haufen, welcher ziemlich beiseite gelegt wird, und dann sehe ich vier Bilder, wo Sie möglicherweise, die Sie[t] einer näheren Betrachtung für Wert finden. Aber ich meine, wenn Sie nichts kennen, also Sie müssen nicht.

Zeuge Bu[rk]:

Ich kann das nicht beantworten, es ist zu lange her, ich kann es nicht, es tut mir leid.

Vors.:

Machen Sie da keinen Unterschied zwischen den Bildern oder machen Sie Unterschiede in der Wahrscheinlichkeit?

Zeuge Bu[rk]:

Die ich hier also vorliegen habe, die habe ich, das haben Sie ja jetzt gesehen, die habe ich in die engere Wahl genommen gehabt.

Vors.:

Sie würden sie in die engere Wahl ziehen.

Zeuge Bu[rk]:

Aber ich kann nicht effektiv, ich kann es nicht mehr.

Vors.:

Aber an[u] was genaueres können Sie sich nicht entsinnen.

Gut.

Der Vorsitzende stellt fest, daß der Zeuge Burk von den ihm vorgelegten Lichtbildern aus der zu den Akten gehörenden Lichtbildmappe folgende vier Bilder in die engere Wahl gezogen hat:

Bild Nr. 59 (hierbei soll es sich nach dem vorliegenden Verzeichnis um Marianne Herzog handeln)

Bild Nr. 121 (hierbei soll es sich nach dem vorliegenden Verzeichnis um Edelgard Gräfer handeln)

Bild Nr. 14 (hierbei soll es sich nach dem vorliegenden Verzeichnis um Renate Wolff handeln)

[13685] Bild Nr. 132 (hierbei soll es sich nach dem vorliegenden Verzeichnis um Ingeborg Barz handeln)

Der Vorsitzende betont, daß die Reihenfolge der Nennung der Bilder nichts mit der Aussage des Zeugen zu tun hat.

Vors.:

Nun eine Frage noch, Herr Burk, gerade zu diesen Bildern. Mit der Dunkelhaarigkeit hat es natürlich hier gewisse Haken, wobei man freilich bei Schwarz-Weiß-Fotografien nicht so richtig weiß, was ist blond und was ist bloß geblendet, also ...

Zeuge Bu[rk]:

Ich habe ja auch anhand der anderen Fotos erkennen können, daß oftmals Perücken getragen wurden und deswegen ...

Vors.:

Nein, bloß weil Sie vorhin dunkelhaarig sagten ...

Zeuge Bu[rk]:

Ja, ja, da bin ich davon ausgegangen, daß ...

Vors.:

Also das Bild Nr. 121 würde ich an sich nicht als dunkelhaarig bezeichnen und auch Nr. 132 nicht unbedingt, aber nun ja, dessen ungeachtet, also diese vier Bilder ziehen Sie in die engere Wahl.

Zeuge Bu[rk]:

Ja, ich möchte aber nochmals sagen, ich kann nicht effektiv etwas sagen, weil es sind fast fünf Jahre her, es ist unmöglich.

Vors.:

Sie können nichts mit Sicherheit sagen, Sie können also auch nicht mit Sicherheit sagen, daß nun eine dieser vier Personen das sein muß, nicht?

Zeuge Bu[rk]:

Nein, nein ...

Vors.:

Das ist auch das ...

Zeuge Bu[rk]:

... das wollte ich damit gesagt haben.

Vors.:

Sind sonstige Fragen an Herrn Burk zu richten? Ich sehe nicht.

Der Zeuge Burk wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.34 Uhr entlassen.

RA Schi[ly]:

Ich möchte eine Erklärung abgeben.

Vors.:

Bitte.

RA Schi[ly]:

Die Aussage des Zeugen Burk ist in ihrem Beweiswert natürlich dadurch zunächst einmal relativiert, daß der Zeuge über einen Vorgang berichtet, der fünf Jahre zurückliegt. Es spricht allerdings für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, daß er[v] selbst den Hinweis darauf gibt auf diese Relativierung, und aus dieser Zeitdifferenz ergeben sich sicherlich auch Abschwächungen in dem, was die Aussagekraft [13686] dieser Aussage anbelangt. Die Aussage hat aber für das Verfahren einen außerordentlichen Beweiswert insofern, nicht was den unmittelbaren Inhalt anbelangt, sondern was den Umfang und die Art der Zusammenstellung der dem Gericht vorliegenden Akten anbelangt. Das dürfte doch klar zutage liegen, daß Angaben, die dieser Zeuge gemacht hat über Begegnungen in Frankfurt, für dieses Verfahren von enormer Bedeutung sein können. Und nun frage ich Sie, wo ist denn eigentlich das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Burk, in welcher Akte befindet sich denn dieses Protokoll? Und damit ist wiederum an einem, zugegebener Weise kleinen Mosaiksteinchen deutlich geworden, daß hier nur eine willkürliche, willkürlich zusammengestellte Auswahl von Akten dem Gericht vorliegt und daß man offenbar bis heute einen großen Teil der Akten unterschlägt. Und ich darf auch an die, - bitte das nicht im „Unterschlagen“ im Sinne des Strafgesetzbuches mißzuverstehen, sondern als Ausdruck des täglichen Sprachgebrauches - in diesem Zusammenhang ist auch zu erinnern an die Aussage des Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Dr. Herold, vom vergangenen[w] Dienstag, der hier ein sehr prägnantes und aussagekräftiges Beispiel gebildet hat, wenn er gesagt hat, naja, es ist natürlich so, wenn da irgendwo eine Spur 10416 vorgekommen ist, daß der Herr Baader irgendwo gesehen worden sei und dann hat sich herausgestellt, daß das ein Phantom war oder daß die Aussage unglaubhaft war, dann haben wir das, wird das ausgeschieden worden sein. Der Vorsitzende hat in dem, so eine Art Vorhalt oder Frage, dankenswerter Weise darauf hingewiesen, daß man ja über diese, über dieses Problem unterschiedlicher Meinung sein kann, ob eine Aussage glaubhaft ist oder nicht, und daß eben auch solche, und ich wiederum als Verteidiger ziehe eine weitergehende Folgerung in der Weise, daß ich sage, es gehört alles in die Akten an Zeugenbeobachtungen, was hier mit dem Verfahren in Verbindung gebracht werden kann und daß dann erst es Aufgabe der Prozeßbeteiligten ist, sich darüber schlüssig zu werden und darüber sich ein Urteil zu bilden, was ist glaubhaft und was ist nicht glaubhaft.

[13687] Wir haben seit langem, schon vor Beginn der Hauptverhandlung immer wieder betont und darauf hingewiesen, daß die Akten nicht vollständig vorliegen. Wir haben auf die Aussage des Zeugen Ruckmich hingewiesen, der von den 1 800 Bänden Akten gesprochen hat, ich habe darauf hingewiesen auf die Art der Aktenbezeichnung, daß eben Sonderordner gebildet worden sind und daß eben nur hier ein Teil von Sonderordnern vorgelegt worden ist. Und vielleicht sollte in aller letzter Minute, sozusagen, das Gericht im Anschluß an diese Aussage des Zeugen Burk einen Sinneswandel vollziehen und doch einmal, noch einmal an das Bundeskriminalamt als aktenverwaltende und aktenführende Stelle herantreten, um nun endlich dafür zu sorgen, daß hier sämtliche Akten auf den Tisch kommen.

Speziell stelle ich den Antrag,

das Protokoll über die Aussage des Zeugen Burk aus dem Jahre 1972 beizuziehen, den Prozeßbeteiligten zur Einsicht zu überlassen und den Vernehmungsbeamten, der seinerzeit den Herrn Burk vernommen hat, als Zeugen zu vernehmen über den Inhalt seiner damaligen Aussage,

zum Beweis dafür, daß seinerzeit der Herr Burk[x] mit Sicherheit die Frau Ingeborg Barz identifiziert hat und erklärt hat, daß er sie im Mai 1972 in Frankfurt gesehen habe.

Vors.:

Daß er[y] den Namen Barz genannt habe? Ich meine, der Zeuge ...

RA Schi[ly]:

Anhand des Fahndungs-... nicht den Namen genannt, sondern anhand des Fahndungsplakats und eines Fotos, was sich dann als Frau Barz feststellen ließ.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich möchte auch eine Erklärung abgeben, bitte.

Vors.:

Ja, ich will, nur eines kurz sagen.

Herr Rechtsanwalt, Sie stellten die Frage, „ich frage, wo sind die Akten?“. Also falls ich gefragt werden sollte, dann muß ich mit Nichtwissen antworten, ich weiß es nicht; nur zu Ihrem, zur Frage der Aktenvollständigkeit.

RA Schi[ly]:

Sie haben doch, meine Worte waren doch eigentlich, glaube ich, ziemlich eindeutig, es ist ja nicht darum gegangen, daß ich sage, das Gericht enthält uns Akten vor, das ...

[13688] Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt, Sie fragten, Sie fragten, „Ich darf jetzt die Frage stellen, wo sind die Akten?“. Und das, soweit es sich auf mich bezieht, will ich der Frage nicht ausweichen; ich weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Ja, ja, ich meine nur, daß das Gericht von Amts wegen die Verpflichtung[6] hat, sich darum zu kümmern.

Vors.:

Gut, ja, das habe ich mitbekommen.

RA Schi[ly]:

Nicht?

Vors.:

Nur auf[z] eines darf ich vielleicht noch darauf hinweisen, also nach meiner Kenntnis der Akten hat jedenfalls damals die angebliche Erschießung von Frau Barz noch keine Rolle für das Verfahren gespielt, oder sollte ich mich hier täuschen?

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich glaube, daß es immerhin von Interesse sein könnte, wenn man auch über den Anklagegegenstand redet, wer im Mai 1972 von den damals gesuchten Personen, die[aa] in[bb] Zusammenhang mit der Roten-Armee-Fraktion gebracht wurden, in Frankfurt womöglich gesehen wurde. Und im übrigen meine ich allerdings auch, daß wir ja nicht die Trennung mit vollziehen sollten, die die Bundesanwaltschaft hier mutwillig und strafprozeßordnungswidrig vollzogen hat, daß sie eben bestimmte Angaben und bestimmte Ermittlungen aus dem Verfahren herausgehalten hat und erst[cc] sozusagen, nachdem bestimmte Verwaltungsstreitsverfahren, Verwaltungsstreitverfahren der Verteidigung erfolgreich waren,[7] dann sich entschlossen hat, zu[dd] einem äußerst späten Zeitpunkt diese Dinge hier dem Gericht vorzulegen. Allerdings bis zum heutigen Tage, auch das muß gesagt werden, unvollständig mit weißen Flächen in den Akten; und nicht einmal die Akte Ingeborg Barz, die Ermittlungsakte Ingeborg Barz wird hier vollständig vorgelegt. Ich habe am vergangenen Dienstag darauf hingewiesen, daß die letzte Eintragung in dieser Akte vom 30. Mai 1975 datiert; man darf doch entweder davon ausgehen, daß das Ermittlungsverfahren dort durch eine Abschlußverfügung beendet worden ist oder daß weiter ermittelt worden ist und dann sind eben dem Gericht auch nicht die weiteren Ermittlungsakten zur Verfügung gestellt worden. Und das erinnert mich daran, daß ich den Antrag, den ich am vergangenen Dienstag gestellt habe, auf Bei- [13689] ziehung dieser Akten, noch einmal stelle mit der Präzisierung, wenn ich mich an den ablehnenden Beschluß erinnere, scheint mir das erforderlich zu sein.

Ich stelle also erneut den Antrag,

die Akten, auch gerade im Hinblick heute auf Aussage von Herrn Burk, erneut den Antrag, die Ermittlungsakte, Todesermittlungsakte oder das Ermittlungsverfahren gegen Baader u. a. - so heißt es wohl, so ist der richtige Titel - der Bundesanwaltschaft 1 BJs 31/75 vollständig - das betone ich - vollständig beizuziehen

und aus den weiteren Ermittlungsakten wird sich ergeben - das ist also die Präzisierung -

daß die Behauptung des Zeugen Gerhard Müller[8], Ingeborg Barz sei im Frühjahr 1972 getötet worden, nicht zutrifft.

Ende Band 809

[13690] Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis, Sie wollten eine Erklärung abgeben?

OStA Z[eis]:

Die Aussage des Zeugen war, verständlicherweise nach diesem Zeitraum, so vage, daß damit die betreffenden Aussagen des Zeugen Müller, die er sowieso nur vom Hörensagen kennt, nicht ernsthaft nach unserer Auffassung in Zweifel gezogen werden können. Hinzu kommt, daß es jeder Lebenserfahrung entbehrt, daß ein mutmaßliches Mitglied der RAF, das zu diesem Zeitpunkt, nämlich nach den Banküberfällen in Kaiserslautern und Ludwigshafen, seit Monaten schon auf Fahndungsplakaten und mit Fahndungsplakaten gesucht wird, sich ausgerechnet noch mit diesem Aussehen in der Öffentlichkeit zeigen sollte. Ein Wort noch zu der Behauptung des Herrn Rechtsanwalt Schily, es seien hier Akten unterschlagen worden. Unterschlagen, nachher sagt man, ich hab es natürlich nicht strafrechtlich gemeint. So kann man es auch tun. Diese Behauptung wird nicht dadurch wahrer, daß sie immer in regelmäßigen Abständen von Ihnen, Herr Rechtsanwalt Schily, wiederholt wird. Uns war es eigentlich bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt, daß Ingeborg Barz hier Angeklagte dieses Verfahrens ist. Hier wird nicht die RAF insgesamt angeklagt, sondern deren Rädelsführer. Und insoweit ist alles, was überhaupt nur erheblich sein kann, wie es Herr Bundesanwalt Dr.[ee] Wunder schon verschiedentlich hier vorgetragen hat, dem Gericht und damit auch allen anderen Prozeßbeteiligten vorgelegt worden. Danke.

RA Schi[ly]:

Da möchte ich kurz erwidern.

Vors.:

Eine Erwiderung sieht das Gesetz eigentlich nicht vor.

RA Schi[ly]:

Ja, ich werde mich kurz fassen.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich trete entgegen. Einer Erklärung nach § 257[ StPO][9] steht Herrn Rechtsanwalt Schily kein Erwiderungsrecht zu.

Vors.:

Es wäre nur, wenn Sie Ihre Erklärung nach [§ ]257[ StPO] ergänzen wollten, dann könnte man es ins Auge fassen. Was wollen Sie ...

RA Schi[ly]:

Ich möchte sie ergänzen.

Vors.:

Ja, dann bin ich gespannt.

RA Schi[ly]:

Und zwar in Bezug auf die Äußerung, die nun kommentierend der Herr Bundesanwalt Zeis zu der Aussage von Herrn Burk und der sich daraus ergebenden Konsequenz, daß hier nur Akten- [13691] fragmente vorliegen: Herr Bundesanwalt Zeis versteigt sich zu der Behauptung, daß ja[ff] hier nur, wie er so schön sagt, die Rädelsführer der RAF und nicht die RAF als solche angeklagt sei, und will daraus offenbar den Schluß ziehen, daß Beobachtungen, die etwa zum Inhalt haben, daß Frau Barz sich in Frankfurt aufgehalten hat, nichts mit der Sache zu tun haben sollten. Daraus kann man dann ja offenbar die weitergehende Folgerung ziehen, daß die Bundesanwaltschaft etwa auch es nicht für opportun gehalten haben könnte, wenn beispielsweise in der Nähe des IG-Farbenhauses[10] Frau Barz gesehen worden wäre, daß auch ein solcher - weil es eben nicht um Frau Barz geht, sondern um die angeblichen Rädelsführer - ein solcher Vorgang eben hier für uns kein Interesse hätte. Das ist mir außerordentlich interessant, diese Rechtsmeinung, und diese strafprozeßuale Meinung von Herrn Bundesanwalt Zeis vernommen zu haben. Sie bestärkt mich in meiner Auffassung, daß hier eine willkürliche Auswahl getroffen worden ist und daß uns nur Bruchstücke der Ermittlungsergebnisse vorgelegt worden sind.

OStA Z[eis]:

Ich möchte auch meine Erklärung nach [§ ]257 StPO ergänzen.

Vors.:

Ja nun, wenn Sie darauf noch einmal etwas sagen wollen, steht Ihnen selbstverständlich das Recht zu.

OStA Z[eis]:

Ich weise mit allem Nachdruck zurück, daß Sie, Herr Rechtsanwalt Schily, hier[gg] behaupten, die Bundesanwaltschaft wäre bei der Vorlage der Akten willkürlich verfahren. Danke schön.

Vors.:

Dann bitte den Zeugen Stahmer.

Vors.:

Ich will die Pause benützen zu folgendem: Es besteht eine gewisse Möglichkeit, daß wir ein Fahndungsplakat von 1972 auftreiben können. Deswegen hat das Gericht den Herrn Zeugen Burk, welcher schon im Saale war, nochmal in Abstand gebeten, weil er möglicherweise nochmal als Zeuge in Betracht kommt.

Der Zeuge KHK Stahmer erscheint um 10.50 Uhr im Sitzungssaal.[hh]

Herr Stahmer, bitte Ihre Personalien.

Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person:

Zeuge Stahmer

Werner Stahmer, 53 Jahre alt,

wohnh. Hamburg, Dienststelle: Hamburg 70, Am hohen Hause 1,

Kriminalhauptkommissar,

[13692] mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,

wegen Meineids nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Stahmer, ich stelle zunächst fest:

Die Aussagegenehmigung[11] liegt hier vor mir. Sie lautet:

„Für Ihre Vernehmung als Zeuge in der Sache gegen Baader u.a., - also Ihre, da sind Sie gemeint -, vor dem OLG Stuttgart 2 StE 1/74 wird Ihnen hiermit Aussagegenehmigung erteilt.“ Dann die vorgedruckten Einschränkungen hinsichtlich der tatsächlichen Bekundungen und dergleichen mehr. Es ist, wie ich sehe, die gleiche Aussagegenehmigung, die auch Herr Otto-Werner Müller kürzlich brachte. Wenn kein Wert darauf gelegt wird, sehe ich davon ab, das zu verlesen.

Die Aussagegenehmigung des Zeugen KHK Stahmer wird als Anlage 1 zu Protokoll genommen.

Vors.:

Herr Stahmer, kennen Sie die Beweisthemen, zu denen Sie benannt sind?

Zeuge Sta[hmer]:

Ich habe mir diese Beweisthemen durchgelesen, gestern nochmal. Es ist alles etwas hektisch gewesen. Ich mußte gestern nachmittag noch anreisen. Ich habe mir das einmal durchgelesen.

Vors.:

Ja, gut. Dann würde ich Sie bitten, im Zusammenhang über die Beweisthemen, die hier aufgeführt sind, Ihr Wissen zu bekunden. Es geht hier einmal um die Akte 3 ARP 74/75 I[12] der Bundesanwaltschaft, inwieweit hier die vollständigen oder nur ein Teil von Vermerken und Protokollen über Gespräche und Vernehmungen des Herrn Gerhard Müller aus den Jahren 74-76 eingegangen sind. Was können Sie hierzu sagen?

Zeuge Sta[hmer]:

Ich kann dazu nichts sagen. Ich muß vorausschicken, daß ich eine wenig ergiebige Quelle bin, denn ich habe den Zeugen Müller noch nie in meinem Leben gesehen oder gesprochen.

Vors.:

Ja, so daß Sie also unmittelbares Wissen - also aus Gesprächen etwa mit Herrn Müller - nicht bekunden können.

Zeuge Sta[hmer]:

Nein.

Vors.:

Nun, Ihr Name ist kürzlich gefallen, als Herr Kriminaldirektor Müller vernommen wurde. Sie wurden da als ein Herr bezeichnet, der also in der behördlichen Hierarchie wohl zwischen Herrn Müller und den Herren Opitz / Petersen gestanden habe, im Früh- [13693] jahr 75. Und insofern wäre es ja möglich, daß Sie sich zwar nicht direkt mit Herrn Müller unterhalten haben, daß Sie aber über Vernehmungen, Gespräche, die mit Herrn Müller geführt wurden und dergleichen, auch etwa mittelbare Kenntnis hätten, vom Hörensagen etwa.

Zeuge Sta[hmer]:

Nein, davon weiß ich nichts. Ich war zu[ii] dieser Zeit Inspektionsleiter innerhalb der Staatsschutzabteilung der Polizei Hamburg. Ich hatte nicht nur die eine Dienststelle zu betreuen, der Herr Opitz als Leiter Vorstand oder vorsteht heute noch, sondern ich hatte noch mehrere Dienststellen, eine ganz erhebliche Zahl von Beamten zu betreuen. Meine Tätigkeit beschränkte sich in erster Linie und zum allergrößten Teil in personellen Angelegenheiten.

Vors.:

Sie beantworten also die Frage 1 so, wie Sie sie vorhin beantwortet hatten, auch jetzt noch: Sie könnten zu diesem Punkt nichts sagen?

Zeuge Sta[hmer]:

Zu dem Punkt kann ich nichts sagen.

Vors.:

Dann wird unter Punkt 2 in Ihr Wissen gestellt: Das Bundeskriminalamt verfüge über weitere Niederschriften und Vermerke über Aussagen von Herrn Gerhard Müller, die von den vom Bundeskriminalamt in 1 BJs 7/76[13] protokollierten Aussage des Herrn Müller, sowie von dessen Aussagen in der Hauptverhandlung hier und in Kaiserslautern[14] in erheblichem Umfang abweichen würden, besonders auch hinsichtlich der Sprengstoffanschläge Frankfurt, Heidelberg, München, Augsburg, Karlsruhe und Hamburg.[15]

Zeuge Sta[hmer]:

Auch das weiß ich nicht.

Vors.:

Also kurz gefaßt das Thema: Existenz von weiteren ...

Zeuge Sta[hmer]:

Ich habe die Frage verstanden, und sehe sie auch hier; davon weiß ich nichts.

Vors.:

Dann die Behauptung Nr. 3: Zusagen von den Ermittlungsbehörden gegenüber Herrn Müller, Straferlaß, Pressekontakte mit Honoraren, andererseits aber wieder in Aussichtstellen einer lebenslangen Freiheitsstrafe?

Zeuge Sta[hmer]:

Davon habe ich auch nicht andeutungsweise etwas gehört.

Vors.:

Dann Punkt 4. Können Sie dazu etwas sagen. Hier geht es darum[jj], ob Herr Müller nach Absprache mit den Ermittlungsbehörden sein eigenes Urteil, in dem er vom Vorwurf des Polizistenmordes[16] [13694][17] [13695] freigesprochen wurde, abgewartet hat, und erst nach Ablauf der Revisionsfrist für die Staatsanwaltschaft Aussagen zu Protokoll gegeben hat[18] für das hiesige Strafverfahren. Können Sie dazu etwas sagen?

Zeuge Sta[hmer]:

Nein, dazu kann ich nichts sagen; das weiß ich nicht.

Vors.:

Dann Nr. 5: Daß es Herrn[kk] Müller im Einvernehmen, mit Unterstützung der Ermittlungsbehörden um möglichst lukrative publizistische Verwertung seiner Aussagen ging?

Zeuge Sta[hmer]:

Auch hierzu kann ich nichts sagen; das weiß ich nicht.

Vors.:

Dann Nr. 6: Etwaige Zusage vertraulicher Behandlung der Aussagen gegenüber Herrn Gerhard Müller bis zum Abschluß des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Können Sie dazu etwas sagen?

Zeuge Sta[hmer]:

Nein, dazu kann ich nichts sagen.

Vors.:

Und Punkt 7 hängt damit zusammen, daß entsprechend einer solchen Absprache mit Herrn Müller die Vermerke und Protokolle über Aussagen und Erklärungen von Herrn Müller auf Betreiben des Bundeskriminalamts und der Bundesanwaltschaft als Verschlußsache[19] behandelt wurden, in[ll] keine Ermittlungsakten kamen, und beim Bundeskriminalamt verwahrt wurden.

Zeuge Sta[hmer]:

Dazu kann ich nur insofern etwas sagen, daß ich erinnere, daß es sich um eine Verschlußsache handelte.

Vors.:

Es handelte sich um eine Verschlußsache. Und das leitet mich über zu der Generalfrage noch: Was wissen Sie überhaupt von Gerhard Müller?

Zeuge Sta[hmer]:

Die Frage habe ich nicht verstanden.

Vors.:

Was wissen Sie überhaupt von Herrn Gerhard Müller?

Zeuge Sta[hmer]:

Ich weiß, daß Gerhard Müller ein Zeuge war in diesem Verfahren, und diese Sache wurde seinerzeit Herrn Opitz und Herrn Petersen zur Sachbearbeitung übertragen. Ich kann aber mit dem besten Willen nicht sagen, von wem sie übertragen wurde. Das fiel nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Vors.:

Fiel das nicht in Ihre Zuständigkeit; ich meine, es könnte ja sein - Sie sagten ja: Sie seien weitgehend mit personellen Dingen befaßt gewesen, - daß Sie jetzt sagen müßten, also die zwei Herrn sind gerade frei oder was auch immer, die sollen die Sache Müller übernehmen.

Zeuge Sta[hmer]:

Nein, ich weiß auch nicht, wer den Auftrag gegeben hat. [13696] Die Vorgänge, die zuzuschreiben waren für die Sachbearbeiter, meiner Dienststellen, die gingen auch nicht über meinen Tisch.

Vors.:

Nun, also irgendwie wußten Sie ja wohl, daß wenigstens irgend etwas läuft mit dem Herrn Gerhard Müller, will ich es mal so ausdrücken.

Zeuge Sta[hmer]:

Das wußte ich.

Vors.:

Denn Sie sagten ja auch gerade, soviel wußten Sie immerhin, daß es sich um eine Verschlußsache handelte. Nun, wenn es sich um eine Verschlußsache handelte, das hätte vielleicht nicht unbedingt ausgeschlossen, daß Sie Einblick genommen hätten in die Dinge.

Zeuge Sta[hmer]:

Nein, das habe ich nicht. Das habe ich auch bewußt nicht, weil bei Verschlußsachen, das ist ein Prinzip, werden nur die Beamten eingeweiht, die eben unmittelbar damit zu tun haben.

Vors.:

Ja, dann habe ich keine Fragen mehr an Sie. Sonst das Gericht? Die Bundesanwaltschaft? Die Herrn Verteidiger? Herr Rechtsanwalt Schily, bitte[mm].

RA Schi[ly]:

Herr Stahmer, wer waren denn nun[nn] die Beamten, die unmittelbar damit zu tun hatten mit der Sache?

Zeuge Sta[hmer]:

Das waren aus meiner Erinnerung heraus Herr Opitz und Herr Petersen.

RA Schi[ly]:

Waren das die einzigen?

Zeuge Sta[hmer]:

Ich kann nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen, daß noch jemand anders damit befaßt war. Aber ich weiß keinen anderen.

RA Schi[ly]:

Ja, Sie sind doch mit personellen Angelegenheiten beschäftigt bei der Behörde. Da müßten Sie doch eigentlich eine ganz gute Übersicht haben? Wenn ich Ihnen das Vorhalten darf, kommt Ihnen dann doch die Erinnerung.

Zeuge Sta[hmer]:

Herr Verteidiger, diese Sache war eine von sehr vielen, die in die Zuständigkeit von Herrn Opitz bzw. in die Zuständigkeit der Dienststelle, der Herr Opitz vorsteht, fallen. Ich hatte wesentlich anderes zu tun, als mich um Einzelheiten zu kümmern.

RA Schi[ly]:

War das so ein Routinefall, der so einer unter vielen war, oder war es vielleicht doch ein bißchen mehr als das?

Zeuge Sta[hmer]:

Den ersten Teil des Satzes habe ich nicht verstanden?

RA Schi[ly]:

War das so ein Routinefall, der so einer unter vielen war, oder war es vielleicht doch ein bißchen mehr als das, [13697] daß auch vielleicht man sich da über diese Ermittlungen vielleicht innerhalb Ihrer Behörde einmal unterhalten hat. Haben Sie mal mit Herrn Opitz und Herrn Petersen über diese Sache gesprochen?

Zeuge Sta[hmer]:

Nein, bewußt habe ich nicht mit Herrn Petersen und Herrn Opitz gesprochen. Ich habe diese Kreise nicht gestört.

RA Schi[ly]:

Sie haben die Kreise nicht gestört.

Ja hätten Sie denn die dienstliche Befugnis als Vorgesetzter gehabt, mit Herrn Opitz und Petersen darüber zu sprechen?

Zeuge Sta[hmer]:

Es handelt sich um eine Verschlußsache. Und ich sagte schon: Es ist ein Prinzip, daß nach oben und unten sich dann niemand drum kümmert, bzw. nur die Beamten, die eben damit zu tun haben.

RA Schi[ly]:

Sie sagten, Herr Stahmer, Sie selber haben den Auftrag an die Herren Opitz und Petersen nicht erteilt?

Zeuge Sta[hmer]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Die Sache ist auch nicht über Ihren Schreibtisch gegangen, wenn ich Sie richtig verstehe.

Zeuge Sta[hmer]:

Vollkommen richtig.

RA Schi[ly]:

Über wessen Schreibtisch ist sie denn nun gegangen.

Zeuge Sta[hmer]:

Das kann ich nicht sagen; das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Ja, wer käme denn in Frage, als weiterer Auftragserteiler? Also den Kollegen Herrn Otto-Werner Müller haben wir hier schon gehört, der meinte, er sei es nicht gewesen. Und Sie selber ja offenbar auch nicht. Können Sie dann vielleicht aus Ihrer Personalkenntnis sagen, wer dafür in Frage käme?

Zeuge Sta[hmer]:

Das kann ich nicht sagen. Das müßten [oo] Herr Opitz und Herr Petersen doch[pp] sagen können?

RA Schi[ly]:

Ja, die können es auch nicht sagen, aus vielleicht ganz anderen Gründen. Aber ich meine, wenn Sie über personelle Dinge zuständig waren, dann müssen Sie doch den Überblick insofern haben, daß Sie sagen können: Na, wer kommt denn dafür in Betracht.

Zeuge Sta[hmer]:

Diese personelle Zuständigkeit, Herr Verteidiger, die hatte ich angeführt wegen der Vielfalt der Arbeit, die ich mit meinen mir unterstellten Beamten hatte. Das heißt, ich habe - ganz profan gesagt - mich um die geringsten Dinge[qq] der Beamten zu kümmern, die zum Teil privater Natur sind. Ich habe die Arbeitsvoraussetzungen zu schaffen ...

[13698] RA Schi[ly]:

Ja, Herr Stahmer, wenn ich Sie unterbrechen darf. Das verstehe ich schon in welchem Zusammenhang. Aber gerade das, wenn jemand über Personalangelegenheiten gut Bescheid weiß, dann weiß er auch meistens doch über die Zuständigkeitsbereiche Bescheid. Und insofern ziehe ich daraus die Folgerung - das möchte ich Ihnen vorhalten; daß Sie eigentlich auch darüber Bescheid wissen müßten, wer in Frage kommt. Wenn Sie konkret nicht wissen, wer den Ermittlungsauftrag den Herrn Opitz und Petersen erteilt hat, mag das ja sein. Aber immerhin könnten Sie ja sagen, wer dafür in Betracht käme.

Zeuge Sta[hmer]:

Das kann ich nicht sagen; das weiß ich nicht. Das wäre doch ein großes Raten.

RA Schi[ly]:

Ja nicht ein Raten. Ist es denn ein so großer Personenkreis, der Herrn, innerhalb Ihrer Behörde, die Ermittlungsaufträge da[rr] erteilen konnten, den Herrn Opitz und Petersen?

Vors.:

Ich muß natürlich auf die Aussagegenehmigung auch immer ein Auge haben. Ob eine so allgemeine Frage davon noch gedeckt wäre, das ist mir nicht völlig sicher.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, der Bundesanwaltschaft ist der zweite Teil der Aussagegenehmigung nicht mehr ganz geläufig. Wären Sie bitte so freundlich und würden Sie das verlesen. Nach unserer Auffassung fällt das eindeutig unter innerdienstliche Angelegenheiten. Infolgedessen war die Frage unzulässig, weil ersichtlich von der Aussagegenehmigung nicht gedeckt.

Vors.:

Hier heißt es: „Die Aussagegenehmigung gilt ferner nicht für: - innerpolizeiliche Angelegenheiten, wie Planungen, Befehle, Einsatz-, Ausrüstungs-, personelle Fragen, kriminaltaktische und -technische Maßnahmen;“ ...

RA Schi[ly]:

Falls damit der[ss] Herr Bundesanwalt Zeis zum Ausdruck bringen will, daß also die Tatsache, wer einen Ermittlungsauftrag erteilt hat, zu innerdienstlichen Belangen gehört, gibt er wiederum ein hervorragendes Beispiel dafür, was er meint, was alles aus den Akten herauszubleiben hat.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, das war ja nicht Ihre Frage. Die Frage, die bestimmte Frage, die hat der Zeuge ja beantwortet und verneint. Sondern Sie fragten allgemein: ...

RA Schi[ly]:

Wer kommt dafür in Betracht ...

[13699] Vors.:

... Wen gibt es denn da noch, wer kann denn sowas überhaupt machen. Da könnte man schon den Verdacht hegen, daß das unter personelle Fragen fiele, nicht?

RA Schi[ly]:

Ja, nicht unter personelle Fragen. Mich interessiert gar nicht, was ein Beamter da verdient, und was er sonst macht ...

Vors.:

Das sind gehaltliche Fragen, das sind personelle Fragen.

RA Schi[ly]:

... oder was sonst an Privatangelegenheiten. Mich interessiert nur: Wer kommt für diesen Ermittlungsauftrag ... Und ich weiß gar nicht, warum darum eigentlich so ein Eiertanz da vollzogen wird ...

Vors.:

Das ist kein Eiertanz, Herr Rechtsanwalt. Ich meine, Sie haben eine Frage gestellt, mehrmals gestellt, vom Zeugen mehrmals verneint worden, und ...

RA Schi[ly]:

Ja, wenn der Zeuge also sagt: Er weiß es konkret nicht, wer es war, dann darf ich doch wohl die allgemeinere Frage stellen: Wer kann es denn gewesen sein, und wer kommt dafür in Betracht? Auf die Zulässigkeit der Frage, daran sehe ich überhaupt nicht den geringsten ...

Vors.:

Aber ich muß natürlich - und der § 54 StPO[20] ist Ihnen ja geläufig -, ich muß schon ein bißchen auch darauf achten, daß die Aussagegenehmigung nicht überschritten wird. Aber bitte, zunächst soll der Zeuge schlüssig werden.

RA Schi[ly]:

Ja, ich stell’ die Frage.

OStA Z[eis]:

Wir bleiben bei unserer Beanstandung, Herr Vorsitzender. Die Frage ist ersichtlich von der Aussagegenehmigung nicht gedeckt, und infolgedessen unzulässig.

Vors.:

Ja, ich würde da zunächst doch dem Zeugen mal den Vortritt lassen.

Zeuge Sta[hmer]:

Ich sehe es auch so, daß diese Frage nicht in den Bereich meiner Aussagegenehmigung fällt.

Vors.:

Ja, damit ist die Sache wohl ausgestanden, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ausgestanden ist sie nicht, denn ich werde die Erweiterung dann der Aussagegenehmigung beantragen.

Vors.:

Also ausgestanden, meinte ich, daß jetzt die Frage ...

RA Schi[ly]:

Zunächst einmal, wenn der Zeuge sagt: Er kann es nicht verantworten, die Frage zu beantworten, denn ist sie jetzt in dem Moment natürlich die Sache vorerst erledigt.

Also etwa ähnliche Frage hat der Vorsitzende schon gestellt.

Ich möchte aber nochmal zu meiner Vergewisserung die Frage stellen:

[13700] Habe ich Sie richtig verstanden, Herr Stahmer, daß Sie auch über den Inhalt dessen, was nun der Herr Müller, Gerhard Müller, an Aussagen produziert hat, nichts erfahren haben, auch vom Hörensagen nicht?

Zeuge Sta[hmer]:

Sie haben mich da richtig verstanden, Herr Verteidiger.

RA Schi[ly]:

Also weder dienstlich noch außerdienstlich?

Zeuge Sta[hmer]:

Das ist richtig.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, können Sie noch etwas sagen darüber, wenn da von den Herren Opitz und Petersen Akten angelegt wurden, von denen Sie auch sagen, das waren Verschlußsachen, an wen haben dann, wenn die Akten also sozusagen, die Ermittlungen in dieser Akte eine gewissen Abschluß erreicht haben, an wen innerhalb Ihrer Behörde haben die Herren Opitz und Petersen diese Akten weitergegeben?

Zeuge Sta[hmer]:

Das kann ich nicht beantworten. Das kann ich nicht sagen; das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Das wissen Sie nicht?

Zeuge Sta[hmer]:

Nein, das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

... und sind der zuständige Vorgesetzte von Herrn Opitz und Herrn Petersen oder haben die auch noch andere Vorgesetzte?

Zeuge Sta[hmer]:

Das habe ich nicht verstanden.

RA Schi[ly]:

Sie sind nach Auskunft von Ihrem Kollegen Otto-Werner Müller der unmittelbare Vorgesetzte von den Herren Opitz und Petersen ...

Zeuge Sta[hmer]:

Gewesen, ja.

RA Schi[ly]:

... zum damaligen Zeitpunkt gewesen und können, erklären hiermit, daß Sie nicht wissen, wo über den Aktenlauf, also was nun von den Herren Opitz und Petersen, wo die ihre Akten hingeben, wenn sie mit ihren Ermittlungen zum Abschluß gekommen sind.

Zeuge Sta[hmer]:

Das ist absolut richtig. Herr Verteidiger, Herr Opitz ist seit vielen, vielen Jahren in der Staatsschutzabteilung ebenso, wie ich weiß, Herr Petersen. Ich bin zum Hamburger Staatsschutz gekommen im Sommer etwa 73, bis zum 12. Mai 76 - also ich war knappe drei Jahre da -, so daß dieser Vorgang in guten Händen bei Herrn Opitz und bei Herrn Petersen lagen.

RA Schi[ly]:

Ja, das mag ja schon sein. Nur könnte man sich vorstellen, daß Sie als Vorgesetzter, der Sie ja nun mal waren, obwohl Sie [13701] vielleicht eine kürzere Dienstzeit beim Staatsschutz in Hamburg hatten, dann sich doch darüber Kenntnis verschafft haben: Ja, wie geht denn das vor sich, wo bleiben diese Akten, wenn die Herrn Opitz und Petersen, gerade bei Verschlußsachen könnte man sicher denken, daß da also besondere Sorgfalt angelegt wird, um solche Akten dann auch ihren richtigen Dienstweg, daß sie ihren richtigen Dienstweg nehmen. Und die Frage ist: Was ist denn da in dem Fall hier speziell Vernehmungen, bzw. Gespräche mit Herrn Gerhard Müller mit diesen Akten geschehen, wo sind die verblieben, sind die bei Ihrer Behörde verblieben, [tt] sind sie weitergegeben worden ...?

Zeuge Sta[hmer]:

Ich muß mich wiederholen. Ich habe weder mit Herrn Opitz noch mit Herrn Petersen über diese Sache gesprochen. Und die von Ihnen angeführte Sorgfaltspflicht, die ist Herrn Opitz, sowohl Herrn Opitz, als auch[uu] Herrn Petersen hinreichend bekannt.

RA Schi[ly]:

Dann habe ich die letzte Frage, Herr Stahmer. Wissen Sie etwas darüber, auf welche Weise die Vernehmung von Herrn Gerhard Müller eigentlich in Gang gekommen ist?

Zeuge Sta[hmer]:

Das kam leise an bei mir.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie etwas darüber, wie die Vernehmung von Herrn Gerhard Müller durch die Herren Opitz und Petersen in Gang gekommen ist?

Zeuge Sta[hmer]:

Nein, darüber weiß ich nichts.

RA Schi[ly]:

Danke schön.

Vors.:

Sonstige Fragen an Herrn Hauptkommissar[vv] Stahmer? Nicht.

RA Schi[ly]:

Ich möchte nur[ww] noch einen Antrag stellen, bevor die Aussage abgeschlossen wird.

Vors.:

Bitte sehr.

RA Schi[ly]:

Ich beantrage eine Erweiterung der Aussagegenehmigung für Herrn Stahmer, hinsichtlich der von mir gestellten Frage, herbeizuführen, die Frage, die zum Inhalt hatte, wer dafür bei[xx] der Behörde der Hamburger Staatsschutzbehörde in Betracht kam, einen Ermittlungsauftrag an die Herren Opitz und Petersen im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Gerhard Müller zu erteilen; und nach Erweiterung der Aussagegenehmigung den Herrn Stahmer dann auch zu dieser Frage zu vernehmen. Diesen Antrag stelle ich.

Vors.:

Ja, Sie haben also beantragt, eine Erweiterung der Aussagegenehmigung herbeizuführen, zu der von Ihnen genannten Frage. [13702] Und wenn diese erteilt sei, dann den Herrn Stahmer nochmals zu vernehmen.

Der Zeuge KHK Stahmer wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 11.14 Uhr entlassen.

Vors.:

Wir haben hier ein solches Fahndungsplakat. Wir wollen das Herrn Burk vorhalten. Wir müssen allerdings zunächst noch gewisse technische Vorbereitungen treffen, um die Namen, welche[yy] natürlich überall drunter stehen, abzudecken. Deswegen mache ich eine Pause von 5 Minuten etwa.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich möchte gerne noch eine Erklärung nach § 257 StPO abgeben.

Vors.:

Bitte sehr.

OStA Z[eis]:

Ich sprach vorgestern bei der Abgabe einer Erklärung im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Kriminaldirektor Müller davon als[zz] einem Paradebeispiel, wie leichtfertig ins Blaue hinein von Herrn Rechtsanwalt Schily hier Beweisanträge gestellt werden. Wenn ich vorgestern schon die Aussage des Zeugen Stahmer gekannt hätte, hätte ich mir den Ausdruck Paradebeispiel für diesen Fall aufgehoben. Aber Rechtsanwalt Schily genügt es ja offensichtlich, wenn ein Zeuge auch nur den Namen eines anderen Zeugen nennt, um dann diesen Zeugen hier als Beweismittel anzubieten und Dinge in sein Wissen zu stellen, die dieser Zeuge nie und nimmer hier [aaa] in der Hauptverhandlung hat[bbb] bekunden können. Danke schön.

Vors.:

Sonstige Erklärungen zu [§ ]257[ StPO]?

RA Schi[ly]:

Ich möchte auch eine Erklärung abgeben.

Vors.:

Bitte sehr.

RA Schi[ly]:

Mit der Staatsschutzbehörde in Hamburg hat es eine seltsame Bewandtnis. Es gibt nicht einen der Beamten dort, der sich darüber hier in der Hauptverhandlung verbreiten konnte, wer eigentlich einen Ermittlungsauftrag erteilt. Die Ermittlungsaufträge in der Hamburger Staatsschutzbehörde scheinen aus dem heiteren Himmel irgendwo herabzufallen, so als ein kleines Ereignis oder vielleicht über die Brieftaube oder wie immer. Und es ist eindrucksvoll, wenn wir schon von eindrucksvoll reden, [13703] wie hier die beiden Herren Otto-Werner Müller und Herr Stahmer hier mit ihrem Nichtwissen aufgetreten sind. Die Verteidigung hat es in dem Zusammenhang außerordentlich schwer. Die Schwierigkeiten sind ungeheuer schwer, die Schwierigkeiten sind ungeheuer groß, in diesem Fall zu einer vollständigen Aufklärung zu gelangen. Und wir werden nicht müde werden, auf das Schicksal dieser Akte 3 ARP 74/75 hinzuweisen, weil, wenn wir schon das Wort verwenden, Paradebeispiel, weil da wirklich eine hervorragende Parade sich vollzieht, dessen, in welcher skrupellosen Form die Staatsschutzbehörden mit der Strafprozeßordnung, und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen umgeben. Und für mich ist mitunter auch das von Bedeutung, was ein Zeuge nicht sagt oder nicht zu wissen vorgibt. Und insofern hat selbst die Aussage von Herrn Stahmer heute ihren Rang in der Beweiswürdigung.

Vors.:

Dann jetzt eine kurze Pause. Wir setzen fort: 11.30 Uhr.

RA Schi[ly]:

Dürfte ich, bevor die Beweisaufnahme mit dem Zeugen Burk durchgeführt wird, einmal kurz einen Blick auf dieses Fahndungsplakat, das ich nicht kenne ...

Vors.:

Selbstverständlich. Wie sollen wir es technisch machen.

Es liegt vor mir, bitte.

Wir ziehen uns zurück, Herr Bietz bringt es Ihnen und dann soll er es uns wiederbringen. Selbstverständlich auch die anderen Interessierten, wenn Sie interessiert sind, jederzeit.

Pause von 11.19 Uhr bis 11.32 Uhr

In dieser Pause haben die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, das Fahndungsblatt (Ablichtung siehe Anlage 2 zum Protokoll) einzusehen.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.32 Uhr ist der Zeuge Burk wieder anwesend.

Vors.:

Herr Burk, ich trete nochmals in Ihre Vernehmung als Zeuge ein. Wir haben hier so ein Fahndungsblatt, und das würde ich Ihnen gern nochmal vorlegen. Schauen Sie es sich auch in Ruhe an und sagen Sie dann, ob Sie einen oder mehrere Personen oder wie auch immer, erkennen. Diese Papierstreifen hier, die bitte ich Sie nicht zu entfernen; da stehen Namen drunter. Das könnte Ihre Aussage sonst beeinflussen.

[13704] Dem Zeugen wird das Fahndungsblatt, dessen Ablichtung als Anlage 2 dem Protokoll beigefügt wird, vorgelegt.

Die Aufschriften auf dem Fahndungsblatt sind abgedeckt.

Vors.:

Zunächst mal, Herr Burk, ruft dieses Fahndungsplakat in Ihnen irgendwie eine Erinnerung wach?

Also zunächst mal rein, was das Fahndungsplakat anlangt.

Zeuge Burk:

Ja, das ist nicht ganz, meine ich, die Größe, also die Norm, von dem Blatt, was aushing.

Vors.:

Meinen Sie jetzt die Länge oder die Breite?

Zeuge Burk:

Die Breite, die müßte in etwa hinkommen. Die Länge aber nicht.

Vors.:

Die Länge nicht. Und wieviel meinen Sie, daß die Differenz betragen könnte? Sie brauchen es nicht in Millimetern auszudrücken, nur in etwa. Doppelt so lang oder bloß ein bißchen, was noch dazu?

Zeuge Burk:

Ja, erheblich mehr.

Vors.:

Erheblich mehr. Wie würden Sie es, können Sie es irgendwie eingrenzen?

Zeuge Burk:

2 Viertel bis 3 Viertel mehr. Wenn ich also jetzt das durch 4 teile, dann bekomm’ ich 1 Viertel.

Vors.:

Dann nochmal ein Viertel mehr.

Zeuge Burk:

Ja, 1 Viertel bis 2 Viertel mehr.

Vors.:

Also 2 Viertel wären die Hälfte. Also nochmal die Hälfte dazu.

Zeuge Burk:

Ja.

Vors.:

Das Plakat, das kann ich sagen, ist[ccc] von uns in der Tat dadurch etwas verkürzt worden, daß ... oben und unten sind Aufschriften. Wir haben es etwas eingeschlagen. Ich weiß es noch nicht, ob es dadurch erklärt ist.

Dann widmen Sie sich jetzt bitte diesen Bildern, wie gesagt.

Zeuge Burk:

Das ist Herr Baader, Frau Meinhof, Frau Ensslin, Herr Raspe. Und das ist Herr Meins, meine ich jedenfalls.

Der Zeuge deutet auf das linke Bild der untersten Reihe und erklärt:

Ich neige dazu, daß das die Frau ist - hier ganz unten in der Ecke links.

Vors.:

Ganz unten links in der Ecke, neigen Sie dazu. Mit welchem [13705][21] [13706] Grade der Wahrscheinlichkeit? Also ich will sie beileibe auf nichts festnageln, was Sie nicht sicher sagen könnten. Nur ich möchte Sie andererseits soweit ausschöpfen, als dies möglich ist.

Zeuge Burk:

Ja, ja.

Vors.:

Ja, ich sehe, Sie wollen sich oder Sie können sich offenbar nicht festlegen auf einen Grad der Wahrscheinlichkeit.

Zeuge Burk:

Auf einen Grad der Wahrscheinlichkeit kann ich mich nicht festlegen.

Vors.:

Unter links, meinen Sie. Sonst noch irgendeine Person, die möglicherweise die sein könnte, die Sie damals gesehen haben?

Zeuge Burk:

Nein, kann ich heute nicht mehr.

Das Gericht nimmt nunmehr das Fahndungsblatt (Ablichtung siehe Anlage 2 zum Protokoll) in dem Zustand, wie es dem Zeugen vorgelegt wurde (mit abgedeckten Aufschriften), in Augenschein.[22]

Das Gericht nimmt anschließend das Fahndungsblatt (Ablichtung siehe Anlage 2 zum Protokoll) im normalen Zustand (ohne Abdeckungen und Faltungen) in Augenschein.

Die Verfahrensbeteiligten haben jeweils Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Der Vorsitzende stellt fest, daß unter der Person, auf die der Zeuge gedeutet hat (untere Reihe links) steht:

„Möller, Irmgard, [Tag].[Monat].47 Bielefeld“

Daneben sind auf der unteren Reihe - so bezeichnet - Brigitte Mohnhaupt, Ralf Reinders und rechts außen Ingeborg Barz.

Vors.:

Werden sonstige Feststellungen oder Fragen zu diesem Thema jetzt gewünscht, dann bitte ich das zu tun.

Herr Rechtsanwalt Schily?

RA Schi[ly]:

Ich stelle den Antrag, die Vernehmung von Herrn Burk nicht abzuschließen, und zuvor meinem Antrag stattzugeben auf Beiziehung des Protokolls und auf Ladung des entsprechenden Vernehmungsbeamten. Ich halte es für erforderlich, daß der Verteidigung, und auch den übrigen Prozeßbeteiligten, Gelegenheit gegeben wird, auch aus dem Protokoll möglicherweise dem Herrn Burk dann Vorhaltungen zu machen. Herr Burk hat eingangs seiner Aussage selbst darauf verwiesen, daß er doch Wert darauf legt, [13707] daß Vorhalte gemacht werden. Wir haben hier eine Vernehmung durchgeführt, in der, bei der - im Gegensatz zu anderen Zeugenvernehmungen - das Protokoll nicht vorlag. Es ist eigentlich selbstverständliche Pflicht, daß wir zunächst einmal uns mit dem Akteninhalt vertraut machen können, und dann die Befragung vornehmen können. Es könnten sich auch Vorhalte aus diesem Protokoll gegenüber Herrn Burk ergeben. Selbstverständlich wäre ich damit einverstanden, daß heute die Vernehmung von Herrn Burk unterbrochen wird, und an einem anderen Tage oder vielleicht auch am Nachmittag, wenn sich die Protokolle so schnell beschaffen lassen, fortgesetzt wird. Aber ich trete einem Abschluß der Vernehmung entgegen, solange nicht diese Unterlagen vorliegen.

Vors.:

Und was würden Sie unter Nichtabschluß, oder unter Abschluß der Vernehmung verstehen, wenn, wie Sie sagen, man[ddd] gegebenenfalls an einem anderen Tage fortsetzen müßte?

RA Schi[ly]:

Ja, daß der Zeuge dann heute nur vorläufig entlassen[23] wird, und die Vernehmung heute unterbrochen wird. Das ist ja durchaus möglich. Man kann eine Vernehmung ja unterbrechen, und dann an einem anderen Tage abschließen. Endgültige Vereidigung dann an dem Tage.

Vors.:

Die Vereidigung ist ja schon geschehen, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Ja sicher, er müßte aber jetzt nochmal abschließend ...

Vors.:

Ja, ich meine, es würde insbesondere[eee] eine Versicherung[24] in Betracht kommen.

RA Schi[ly]:

Genau.

Vors.:

Sie würden dem widersprechen. Nur damit wir uns klar sind, was Sie ...

RA Schi[ly]:

Ja, ja, ich widerspreche einer Entlassung des Zeugen und widerspreche einem Abschluß der Vernehmung, bevor nicht die Protokolle vorliegen. Ich beantrage, die Vernehmung des Zeugen Burk fortzusetzen, sobald die Protokolle ...

Vors.:

Aber einer Entlassung hatten Sie ja vorhin an sich nicht widersprochen. Sie sagten doch ...

RA Schi[ly]:

Ja, jetzt widerspreche ich.

Vors.:

Sie widersprechen also jetzt. Und gesetzten Fall, wir würden Akten finden, und sie nächste Woche beibringen, müßten wir also den Zeugen ...

RA Schi[ly]:

Ja, da müßte ich darum bitten, ja.

Vors.:

... hierbehalten oder wie?

[13708] RA Schi[ly]:

Nein, nicht hierbehalten. Sie können ihn ja wieder erneut laden. Das ist doch wohl möglich.

Vors.:

Ja also, so in etwa habe ich verstanden, was Sie beantragten. Dann werden wir uns zurückziehen und darüber Beschluß fassen.

RA Schi[ly]:

Es hat doch - ich meine nur, weil das Verständnis so schwergefallen ist - es hat doch hier Zeugenvernehmungen gegeben, die über mehrere Tage gegangen sind. Ich weiß nicht, welche Schwierigkeiten jetzt bestehen, das so zu verstehen, daß man eine Zeugenaussage auch unterbrechen kann, ohne daß der Zeuge dann ...

Vors.:

Selbstverständlich. Diese Zeugen hat man von vornherein zu einem bestimmten Zeitpunkt geladen, weil man genau wußte, man braucht die nochmal. Aber hier sind wir noch völlig im ungewissen. Deswegen ...

RA Schi[ly]:

Sicher. Nur ich meine, das Verständnis dürfte doch vielleicht nicht so schwerfallen.

Vors.:

Ich hab Sie eben[fff] deswegen nicht verstanden, weil Sie einesteils sagten, Sie sind einverstanden, daß man vielleicht an einem anderen Tage fortsetzt, aber entlassen darf ich ihn auch nicht. Und jetzt tat es mir um den Zeugen leid.

Also wir ziehen uns zurück.

Pause von 11.43 Uhr bis 11.53 Uhr

Ende von Band 810

[13709] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.53 Uhr

Vors.:

Ich habe mich inzwischen mit dem Bundeskriminalamt in Verbindung gesetzt wegen dieser Akten. Und man ist bei den Nachforschungen; man hofft, daß man in[ggg] einigen Stunden näheres sagen kann. Und deswegen muß ich Sie, Herr Burk, bitten, unsere Gastfreundschaft noch ein wenig zu genießen. Wir würden uns um 15.00 Uhr hier wieder treffen.

Trotzdem will ich zunächst noch die Beteiligten fragen, ob noch irgendwelche Anträge zu stellen sind?

RA Schi[ly]:

Da müßte ich zuvor noch[hhh] die Möglichkeit eines Gespräches mit meiner Mandantin haben.

Vors.:

Ja, bitte. Wie lange wollen Sie Zeit dafür?

RA Schi[ly]:

Na, eine halbe Stunde bis Stunde.

Vors.:

Na gut, dann würden wir 12.30 Uhr ... Und das würde, das würde Ihre Entscheidung beeinflussen, ob Sie einen Antrag stellen, wenn ich Sie recht verstanden habe?

RA Schi[ly]:

So ist es, ja.

Vors.:

Dann würden wir 12.30 Uhr uns in diesem Saale wieder treffen.

12.30 Uhr Fortsetzung.

Pause von 11.55 Uhr bis 12.32 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung ist der Zeuge Burk nicht mehr anwesend.

Vors.:

Die Sitzung wird fortgesetzt.

Herr Rechtsanwalt Schily, wollen Sie etwas vortragen?

RA Schi[ly]:

Ich möchte zwei Anträge stellen, und zwar beantrage ich,

Herrn Ulrich Borchers, wohnh. in 463 Bochum 1, [Anschrift] als Zeugen zu vernehmen.

Der Zeuge wird bekunden, daß sich die Zeugin Susanne Mordhorst am 29. Mai 1972 nicht in Heilbronn, sondern in Hamburg aufgehalten hat.

[13710] Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 3 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergehen und dem Protokoll beigefügt wird.

Vors.:

Könnten Sie vielleicht hinsichtlich Frau Klockmann noch irgendwelche näheren Anhaltspunkte für eine Nachsuche geben?

RA Schi[ly]:

Nein, nein.

Vors.:

Denn es ist natürlich nicht einfach, in Hamburg auf die Suche nach einer Frau Klockmann zu[iii] gehen.

RA Schi[ly]:

Ich will mich bemühen, vielleicht noch den Vornamen festzustellen ...

Vors.:

Das wäre immerhin schon ein weiterer Schritt, sie finden zu können; oder sonstige irgendwelche persönlichen Hinweise oder ...?

RA Schi[ly]:

Ich werde mich noch[jjj] bemühen. Vielleicht gelingt es mir auch noch in der Zwischenzeit, die Adresse genau[kkk] festzustellen.

Vors.:

Ja. Diese zwei Anträge sind zu stellen im Augenblick?

RA Schi[ly]:

Ja.

Vors.:

Sind sonstige Anträge im Augenblick? Ich sehe nicht. Dann treffen wir uns, wie angekündigt, um 15.00 Uhr hier wieder.

Pause von 12.35 Uhr bis 15.18 Uhr

Vor Fortsetzung der Hauptverhandlung werden den anwesenden Prozeßbeteiligten Ablichtungen des Fernschreibens vom 17.3.1977 über Angaben des Zeugen Burk am 25.5.1972 bei der Polizeistation Mörfelden ausgehändigt.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung ist RA Herzberg nicht mehr anwesend.

OStA Holland ist nicht mehr anwesend.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich bitte um’s Wort.

Vors.:

Die Sitzung wird fortgesetzt.

Die Rechtsanwälte Schlaegel sowohl als auch Vertreter Herzberg haben mitgeteilt, sie seien heute nachmittag verhindert. Herr Rechtsanwalt Grigat ist da.

[13711-13711a][25] [13712] Dann habe ich zunächst folgenden Hinweis zu geben ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich bitte um’s Wort.

Vors.:

Ja, also erst bin ich dran jetzt.

Ich habe folgenden Hinweis zu geben:

Der Senat hat aus einer Nachrichtensendung im Radio entnommen, daß Justizminister Bender erklärt habe, es seien Gespräche [lll] zwischen Häftlingen und Verteidigern hier in Stuttgart-Stammheim abgehört worden. Dieser Umstand kann unter Umständen das Verfahren berühren,[26] deshalb wird der Senat der Sache nachgehen.

Das zunächst hierzu.

Wenn Sie etwas erklären wollen, Herr Rechtsanwalt Schily, bitte.

RA Schi[ly]:

Ja, im Anschluß an diese Mitteilung, Herr Vorsitzender und die Herren des Senats:

Auch die Verteidigung hat von diesen Nachrichten Kenntnis erhalten. Sie werden sich erinnern, daß ich vor zwei Tagen den Antrag gestellt habe, der Senat möge Aufklärung darüber sich verschaffen, ob hier im Hause oder in der Vollzugsanstalt - der benachbarten - wobei ja dies Haus nur eine Dependenz der Vollzugsanstalt ist, Abhörmaßnahmen durchgeführt werden, mit[mmm] denen Verteidigergespräche abgehört, ausgeforscht werden.

Die Bundesanwaltschaft hat hier die Stirn gehabt, von einem Propagandaantrag zu sprechen.[27] Die Terminologie, die sie gerne anwendet, um Fakten unter den Teppich zu kehren. Und die Verteidigung hat nicht einmal erwartet, daß die verantwortlichen Herren so schnell der Wahrheit die Ehre geben. Aber immerhin, innerhalb von 48 Stunden war es dann doch möglich, daß eine solche Erklärung der Öffentlichkeit bekanntgegeben wurde. Das, was jetzt an das Tageslicht kommt, meine Herren, das ist eigentlich wirklich, nach dem, was wir alles hier in diesem Verfahren haben erfahren müssen an Verletzungen, an Beseitigungen rechtsstaatlicher Grundsätze, in der Tat wiederum eine Eskalation, die sich ein normaler rechtstreuer Bürger kaum noch vorstellen kann. Was hier stattfindet in diesem Verfahren, das kann man nicht anders benennen als die systematische Zerstörung aller rechts- [13713] staatlichen Garantien. Insofern hat das Verfahren für den Zustand dieser Republik in politischen Verfahren, was politische Verfahren anbelangt, seine exemplarische Bedeutung.

Die Verteidigung kann es unter keinen Umständen verantworten, hier auch nur eine Minute länger in dem Verfahren mitzuwirken, um hier noch vielleicht als eine Art Alibi aufzutreten, daß es noch so etwas gebe wie eine Verteidigung.

Wir stellen den Antrag,

die Hauptverhandlung zunächst zu unterbrechen und alle Vorgänge, die in diesem Zusammenhang stehen, rückhaltlos aufzuklären.

Dazu gehört insbesondere, daß die Verantwortlichen, die diese Maßnahmen angeordnet haben, zur Rechenschaft gezogen werden; daß die Unterlagen, die insoweit angefertigt worden sind, der Verteidigung vorgelegt werden; ich nenne nur zwei Maßnahmen, die unter anderem erforderlich sind. Welche weiteren Maßnahmen sich ergeben, auch vielleicht die Notwendigkeit von Strafanträgen, weitere prozessuale Anträge und was sonst noch in Betracht zu ziehen ist, das wird die Verteidigung genau prüfen und überdenken. Vorläufig, und[nnn] im gegenwärtigen Stadium, sehen wir keine Möglichkeit, hier an dem Verfahren mehr teilzunehmen. Ob und wie weit die Entscheidungen sich dann noch, welche Entscheidungen, weitere Entscheidungen zu treffen sein werden, das wird die Verteidigung, wie gesagt, abschließend zu klären haben in den nächsten Tagen.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender ...

RA Wei[denhammer]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Einen Augenblick, Augenblick.

Herr Rechtsanwalt Schily ...

RA Wei[denhammer]:

(RA Weidenhammer spricht unverständlich weiter)

Vors.:

Einen Augenblick, Herr Rechtsanwalt Weidenhammer.

RA Wei[denhammer]:

Ja.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, Sie dürfen natürlich vom Senat nichts Unmögliches verlangen; also irgend[ooo] jemand zur Rechenschaft zu ziehen, da bin ich im Augenblick nicht recht im Bilde, [13714] was damit für Maßnahmen gemeint sind. Das müßten Sie vielleicht noch näher konkretisieren, um Ihren Antrag ...

RA Schi[ly]:

Naja, Rechenschaft zu ziehen, das, ich meine, der Senat ist nicht für Disziplinarmaßnahmen zuständig, - das werden Sie nicht mißverstehen - sondern es geht darum, daß wir die vollständige Aufklärung dessen, was da stattgefunden hat, verlangen; das ist damit gemeint.

Vors.:

Danke.

Herr Rechtsanwalt Weidenhammer, bitte.

RA Wei[denhammer]:

Ich schließe mich dieser Erklärung und dem Antrag in vollem Umfange an und füge noch hinzu, daß eine derartige beschämende Rechtsstaatsdemontage, die der internationalen Öffentlichkeit nicht einmal einen Vergleich mit dem Dimitrov-Prozeß[28] im „Dritten Reich“ gewährleistet, in der Rechtsgeschichte einmalig ist.

Vors.:

Ja, danke.

Sonst noch Erklärungen?

Sie hatten sich zuerst gemeldet. Herr Bundesanwalt Zeis hatte sich zunächst gemeldet, aber wenn Sie zurückstellen wollen, bitte.

RA Schw[arz]:

Ich schließe mich für Herrn Baader dem Aussetzungsantrag an. Auch für mich ist die Aufklärung dieser Umstände Voraussetzung dafür, um zu prüfen, inwieweit eine weitere Beteiligung an diesem Verfahren möglich ist.

Vors.:

Danke.

Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Ich schließe mich dem Antrag ebenfalls für Herrn Baader an, und beziehe mich auf die Begründung, die Herr Kollege Schwarz eben abgegeben hat.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Künzel.

RA Kün[zel]:

Ich schließe mich dem Antrag auf Aussetzung dieses Verfahrens bis zur Aufklärung dieses ungeheuerlichen Sachverhalts an.

RA Dr. Augst:

Ich schließe mich dem Antrag meiner Kollegen an.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.

Ach so, Herr Rechtsanwalt Grigat.

RA Gri[gat]:

Ich möchte mich diesem Antrag ausdrücklich anschließen.

[13715] Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis, jetzt ist Ihr ...

OStA Z[eis]:

Für die Bundesanwaltschaft erkläre ich: Keiner der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft hat von den betreffenden Vorgängen Kenntnis gehabt. Eine weitere Erklärung wird abgegeben werden, sobald sich die Bundesanwaltschaft sachkundig gemacht hat, danke.

Vors.:

Danke sehr.

Nun ist es so, wir haben noch einen Zeugen hier sitzen; dieser Zeuge muß ja irgendwie ordnungsgemäß aus dem Hause gelangen. Ich sehe im Augenblick keinen Grund, warum man nicht die Vernehmung dieses Zeugen soll[ppp] zu Ende führen können. Wir haben den Vermerk über die damalige, über die damaligen Angaben des Zeugen in Mörfelden. Ich meine, es stünde nichts im Wege, den Zeugen, der hier ist, nochmals zu befragen, ob er diese Angaben damals gemacht hat, die nun zu einem Teil seinen heutigen Angaben widersprechen.

Rechtsanwalt Weidenhammer verläßt um 15.27 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Ich meine, wir dürften den Zeugen nicht einfach jetzt fortschicken mit einer möglicherweise falschen Aussage hinter sich. Ich meine, wir müßten ihm die Gelegenheit geben, am gleichen Sitzungstage noch mit den früheren, andersartigen Dingen konfrontieren; ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich bin ...

Vors.:

... auch aus Rücksicht auf den Zeugen.

RA Schi[ly]:

... ich bin nicht der Meinung, abgesehen davon, daß ganz auch prozessual gesehen, ich nicht, wenn ich jetzt ein Protokoll bekomme in der Mittagspause, mich darauf vorbereiten kann; ich muß das nachprüfen. Schon aus ganz anderen Gründen, die jetzt mit der anderen Geschichte gar nichts zu tun haben, hätte ich beantragt, die Vernehmung heute nicht weiter durchzuführen.

Ich bedaure es sehr, Herr Vorsitzender, daß wir das Protokoll nicht, bevor wir die Vernehmung durchgeführt haben, gehabt haben; das hätte ich für sehr viel sinnvoller gehalten ...

Vors.:

Ich hätte es Ihnen selbstverständlich zur Verfügung gestellt ...

[13716] RA Schi[ly]:

Ja sicher, aber das hätte ja auch das Gericht vielleicht von sich aus mal einfallen lassen können. Aber ich will mich darüber gar nicht ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily ...

RA Schi[ly]:

... verbreiten ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, nur einen[qqq] Hinweis: Ich meine ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender ... zu Ende sprechen darf?

Vors.:

Nein, ich will das jetzt nicht durchgehen lassen ...

RA Schi[ly]:

Ich stelle den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, und ich sage Ihnen: Ich sehe im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, in dem Verfahren mitzuwirken, bevor diese Dinge hier ganz glasklar geklärt sind, Herr Vorsitzender. Für mich gibt es da überhaupt keine Grenze mehr.

Vors.:

Ja, nun, was den Zeugen Burk nochmal anlangt: Ich meine, Sie hätten ja möglicherweise - ich weiß es nicht - mit dem Antrag vorbringen können, der Herr Burk ist schon mal polizeilich vernommen worden. Aber wenn Sie sagen, Herr Burk weiß, daß Ingeborg Barz um die und die Zeit dort war, woher soll ich wissen, daß Herr Burk das ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich habe an sich keine Veranlassung, darauf jetzt große Erklärungen abzugeben. Aber[rrr] ich kann Ihnen sagen: Ich wußte es auch nicht, daß er polizeilich vernommen worden ist.

Vors.:

Ja aber, ich meine, Sie werfen mir vor, ein Protokoll nicht zuzuziehen ...

RA Schi[ly]:

Nein, ich werfe ...

Vors.:

... Sie sagten, das Gericht ...

RA Schi[ly]:

... ich werfe es Ihnen gar nicht vor ...

Vors.:

... von denen ich gar nichts weiß.

RA Schi[ly]:

... sondern ich werfe es den Ermittlungsbehörden vor, daß Sie Unterlagen hier nicht in das Verfahren einführen, die in das Verfahren hineingehören, das werfe ich den Ermittlungsbehörden vor, so sieht es doch aus.

Vors.:

Nur weil Sie das Gericht ...

RA Schi[ly]:

Nicht, und es wird ein Zeuge ...

Vors.:

... das Gericht, Herr Rechtsanwalt Schily, das Gericht ist das Gericht, und die Ermittlungsbehörden sind Ermittlungsbehörden, nicht?

RA Schi[ly]:

Ja, sicher ...

[13717] Vors.:

Und das Gericht kann nicht ...

RA Schi[ly]:

... ich mache Ihnen ja gar keinen Vorwurf; können Sie das vielleicht unterscheiden?

Vors.:

Aber Sie haben es doch getan; nur darauf bezog sich doch meine Äußerung. Sie sagten, auch das Gericht kann von sich aus ...

RA Schi[ly]:

... ich sage es, es ist ein bedauer...

Vors.:

... dann nehme ich es als Mißverständnis; dann bin ich am Ende.

RA Schi[ly]:

Ja, gut.

Vors.:

Trotzdem, ich meine trotzdem, Sie beantragen’s[sss], aber ich meine, wir können den Zeugen, wir können den Zeugen Burk nicht so ohne Weiteres mit dieser Aussage nach Hause schicken.

RA Schi[ly]:

Ja, Herr Vorsitzender, dann verlasse ich jetzt unter Protest den Gerichtssaal.

Vors.:

Ich kann Sie nicht halten; ich meine, Sie sollten hierbleiben.

Rechtsanwalt Schily verläßt um 15.30 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Sonstige Äußerungen zunächst nur zu dieser Frage, ob man den Herrn Burk ...?

RA Kün[zel]:

Es könnte sich ja heraussteilen, Herr Vorsitzender, daß eine rechtsstaatliche Verteidigung ex tunc[ttt] von dem Zeitpunkt an, wo die erste Wanze eingebaut wurde, eigentlich nicht mehr möglich ist. Und deshalb kann eigentlich dieser Zeuge jetzt nicht mehr zu Ende vernommen werden. Das Risiko, daß dieser Zeuge noch einmal herfährt, wenn sich herausstellt, daß die Verteidigung jetzt schwärzer sieht als die Landschaft ist, ist sicherlich das kleinere Risiko von dem, was jetzt auf dem Spiel steht.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Künzel ...

RA Kün[zel]:

Und der Antrag auf Aussetzung ...

Vors.:

... es steht auf dem Spiele, das Risiko, daß der Zeuge Burk eine falsche Aussage gemacht hat; das steht auf dem Spiele.

RA Kün[zel]:

Die ...

Vors.:

Wenn das Verfahren jetzt - ich will das rein hypothetisch sagen - jetzt plötzlich zu Ende wäre, dann säße Herr Burk [13718] auf seiner Aussage, und würde möglicherweise der Anzeige einer Falschaussage entgegensehen müssen, nicht?

RA Kün[zel]:

Wobei ...

Vors.:

Er hätte nicht die Chance des § 158 StGB,[29] wo es heißt: Der Zeuge kann jederzeit rechtzeitig berichtigen. Ich meine, wir sollten ihm diese Chance geben.

RA Kün[zel]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Ich weiß nicht, ob es falsch war, ich weiß nicht ...

RA Kün[zel]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

... ob es jetzt falsch war oder damals; aber ...

RA Kün[zel]:

... einmal ...

Vors.:

... ich meine, das müßten wir ins Augen fassen.

RA Kün[zel]:

... geht ja wohl der Antrag auf Aussetzung und seine Bescheidung der Fortsetzung der Beweisaufnahme vor. Und zum andern kann die weitere Vernehmung des Zeugen nicht, kann als Grundlage der weiteren Vernehmung wohl nicht dieses Ferngespräch dienen, dieses Fernschreiben - Entschuldigung - dienen.

Vors.:

Nein ...

RA Kün[zel]:

Insofern kann eigentlich eine ordnungsgemäße Vernehmung des Zeugen im Augenblick - aufgrund dieser Unterlage - ohnehin nicht stattfinden.

Vors.:

Ja, was bräuchten Sie dazu?

RA Kün[zel]:

Ja, da wollte ich, das ist ja offensichtlich, soweit es in Kürze der Zeit feststellbar ist, einmal nur ein Fernschreiben, zum anderen offenbar nur die Anzeige, das ist ja offensichtlich nicht die Vernehmung; es muß ja noch andere Protokolle geben ...

Vors.:

Das ist ein Vermerk ...

RA Kün[zel]:

... als wohl dieses.

Vors.:

Mir ist nichts anderes bekannt. Ich meine aber, in diesem Fernschreiben, da stünden Fakten, die man die[uuu] den Angaben des Zeugen von heute früh widersprechen. Und diese Fakten müßte man ihm vorhalten und ihm Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen. Mehr will ich im Augenblick nicht tun. Und ich meine, das sei einsehbar, daß man das bei diesem Zeugen tun sollte.

Bitte, Herr Rechtsanwalt ...

RA Schw[arz]:

Herr Vorsitzender, ich bin der Meinung, daß der [13719] Senat vorab über den Aussetzungsantrag zu entscheiden hat. Nachdem aber die Vernehmung des Herrn Zeugen noch gar nicht abgeschlossen ist, sehe ich keinen Hinderungsgrund, daß man ihn - meinetwegen außerhalb der Sitzung - vom Inhalt dieses Protokolls Kenntnis gibt; und dann mag er berichtigen, wenn er es für notwendig erachtet, wenn er wieder geladen wird. Aber ich meine, aus rein prozessualen Gründen, als Verteidiger gehalten zu sein, darum zu bitten, vorab über den Aussetzungsantrag zu entscheiden.

Vors.:

Sonstige Stellungnahmen hierzu? Nicht.

Dann werden wir uns über diesen Antrag Gedanken machen. Fortsetzung: 15.50 Uhr.

Pause von 15.33 bis 15.53 Uhr

Vors.:

Der Senat würdigt die Argumente der Verteidigung und will in der Tat die Sitzung heute nicht mehr fortsetzen, sondern erst am Dienstag, den 22.3.77, 9.00 Uhr. Es steht zu hoffen, daß bis zu diesem Zeitpunkt Aufklärung geschafft werden kann; falls nicht, müßte eben weiteres ins Auge gefaßt werden.

Eines allerdings, eine mehr formelle Bekanntgabe - das will ich doch noch machen: Der Zeuge Goldbach - Bruno Goldbach - hat an uns einen Brief geschrieben: „Sehr geehrte Herren ...“ also ihm sei bei seiner Aussage am 24.11.76 ein Fehler unterlaufen, und man solle ihm doch Gelegenheit zur Korrektur bzw. Erweiterung seiner Aussage verschaffen. Ich habe demzufolge - Bruno Goldbach, Sie erinnern sich vielleicht, im Zusammenhang mit Herr Ruhland war das - ich habe demzufolge veranlaßt, daß man Herrn Goldbach, weil er nichts Näheres schreibt, zunächst mal polizeilich hört (siehe Anlage 4 zum Protokoll).

Dann also, wie gesagt, Dienstag, 22. März 77, 9.00 Uhr.

Ende des 185. Verhandlungstages um 15.55 Uhr.

Ende Band 811

[13720][30]


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 – Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 – Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[4] Ingeborg Barz war ein frühes Mitglied der RAF. Zuvor war sie Teil der Hilfsorganisation Schwarze Hilfe und bildete u.a. gemeinsam mit Angela Luther, Inge Viett, Verena Becker und Waltraud Siepert eine feministische Gruppe namens Die schwarze Braut. Über Barz’ Position in der RAF ist nicht viel bekannt. 1971 soll sie beim Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern mitgewirkt haben. Von der Verhaftungswelle 1972 war Barz nicht betroffen, gilt aber wie Angela Luther seitdem als verschwunden. Über ihren Verbleib existieren nur Spekulationen. Unter anderem stand der Verdacht im Raum, dass sie als Spitzel des Verfassungsschutzes enttarnt und von Baader erschossen worden sei (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31 ff., 37 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S 299, 820). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die Behauptung, Baader habe Barz erschossen, von Gerhard Müller aufgestellt worden sei, um Baader wahrheitswidrig zu belasten (s. den Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 142. Verhandlungstag, S. 11467 des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch den Beweis der Unwahrheit dieser Tatsache sollte die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Müller insgesamt erschüttert werden (s. dazu etwa die Diskussion um den am 147.Verhandlungstag gestellten Beweisantrag, S. 11684 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zu den Angaben, die Müller über in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, s. auch die Ausführungen des Vernehmungsbeamten KHK Opitz am 152. Verhandlungstag (S. 11855 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[5] § 250 StPO enthält den Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden (wobei die §§ 251 ff. StPO enge Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalten). Zulässig ist im Rahmen des Zeugenbeweises aber der Vorhalt als Vernehmungsbehelf. Damit die Grenze zum (unzulässigen, § 250 Satz 2 StPO) Urkundenbeweis nicht überschritten wird, ist darauf zu achten, dass Beweismittel die anschließende Erklärung bleibt, sodass nur das verwertet werden darf, was der/die Zeug/in – ggf. nach entsprechendem Vorhalt – noch erinnert. Die bloße Bestätigung, die damalige Aussage sei ordnungsgemäß protokolliert worden, kann eine fehlende Erinnerung nicht ersetzen (BGH, Urt. v. 31.5.1960 – Az.: 5 StR 168/60, BGHSt 14, S. 310, 312). Sind alle Möglichkeiten des Zeugenbeweises erschöpft und erinnert sich der/die Zeug/in noch immer nicht, ermöglicht § 253 Abs. 1 StPO schließlich doch die Verlesung des entsprechenden Protokollteils einer früheren Vernehmung (Kreicker, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 253 Rn. 11). In diesem Fall wird das verlesene Protokoll selbst zum Beweismittel (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 253 Rn. 1).

[6] Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Damit trifft die Aufklärungspflicht das Gericht unabhängig von Anträgen der Verfahrensbeteiligten.

[7] Die Verteidigung hatte bereits in verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. vor dem VG Köln Klagen sowie Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Erteilung von zuvor versagten Aussagegenehmigungen eingereicht (zum Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem VG Köln s. Anlage 2 zum Protokoll vom 31. August 1976, S. 11426 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 141. Verhandlungstag). Das VG Köln befand die pauschale Versagung der Aussagegenehmigung für den Generalbundesanwalt Siegfried Buback für rechtswidrig und verpflichtete den Bundesminister der Justiz, die Klägerin und Antragstellerin Gudrun Ensslin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (s. das Urteil und den Beschluss des VG Köln vom 15.9.1976 in Anlage 1 a des Protokolls vom 28. September 1976, zu Blatt 11698 des Protokolls der Hauptverhandlung, 148. Verhandlungstag). Dabei stellte das Gericht auch heraus, dass die Aussagegenehmigung nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die umfassende Sperrerklärung, welche zum damaligen Zeitpunkt noch für die Akte 3 ARP 74/75 I (s. dazu Fn. 12) bestand, verweigert werden dürfe (S. 14 der Anlage 1a). Der Antrag auf Aufhebung der Sperrerklärung wurde zwar als unzulässig abgewiesen; dennoch führte dieser Vorgang letztlich zu einer erneuten Überprüfung des Sperrvermerks, mit der Folge, dass die Bundesanwaltschaft am 158. Verhandlungstag einen Großteil der Akte herausgab.

[8] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte u.a. durch den Nachweis, Müller habe auch bereits bei anderer Gelegenheit falsche Angaben gemacht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.

[9] Nach § 257 Abs. 2 StPO ist der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft im Anschluss an jede Beweiserhebung auf Verlangen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

[10] Am 11. Mai 1972 detonierten im sog. I.G.-Farben-Hochhaus, dem Hauptquartier des 5. US-Corps, in Frankfurt a.M. 3 Sprengkörper. Dabei wurde eine Person getötet und eine andere in nahe Lebensgefahr gebracht; weitere Personen wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977, 2 StE 1/74, S. 1 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 65. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme. Das I.G.-Farben-Haus in Frankfurt am Main entstand zwischen 1928 und 1931 im Auftrag der Interessen-Gemeinschaft Farbenindustrie Aktiengesellschaft (I.G. Farben), die sowohl an der nationalsozialistischen Wirtschafts- und Rüstungspolitik als auch an der Zwangsarbeit und der Vernichtung von KZ-Häftlingen beteiligt war. Nach Kriegsende beherbergte das Haus den Hauptsitz der amerikanischen Militärverwaltung. 1951 zog das 5. amerikanische Armeekorps ein (Jeßberger, JZ 2009, S. 924, 925; Stokes, in Lillteicher [Hrsg.], Profiteure des NS-Systems?, 2006, S. 45, 48 ff.).

[11] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[12] Die auch als „Geheimakte“ bezeichnete Akte „3 ARP 74/75 I“ enthielt Aussagen des Belastungszeugen und ehemaligen RAF-Mitglieds Gerhard Müller. Für diese Akte hatte der damalige Bundesjustizminister Vogel zunächst eine umfassende Sperrerklärung nach § 96 StPO („Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde“) abgegeben. Die Verteidigung bemühte sich lange darum, Einblick in die Akte zu erhalten. Nachdem die Prüfung und Entscheidung darüber, die Sperrerklärung wieder aufzuheben, der Bundesanwaltschaft anvertraut wurde (s. die Mitteilung des Vorsitzenden Dr. Prinzing am 157. Verhandlungstag, S. 12215 des Protokolls der Hauptverhandlung), gab diese schließlich am 158. Verhandlungstag nach erneuter Prüfung einen Großteil der Akte heraus (S. 12262 des Protokolls der Hauptverhandlung; s. zu den Vorgängen und Vermutungen rund um diese Akte auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 368 ff.). Am 159. Verhandlungstag wurde ein Schreiben des Bundesjustizministers bekanntgegeben, in welchem die letzten noch geheimhaltungsbedürftigen Passagen konkretisiert wurden (s. Anlage 2 zum Protokoll vom 9.11.1976, S. 12306 des Protokolls der Hauptverhandlung, 159. Verhandlungstag).

[13] Die Akte 1 BJs 7/76 enthielt Protokolle über Vernehmungen des Zeugen Müller in einem Verfahren, das offiziell gegen „Unbekannt“ geführt wurde. Nachdem bereits ein Teil der Akte übergeben worden war, beantragte Rechtsanwalt Schily am 159. Verhandlungstag, die noch fehlenden Seiten beizuziehen (S. 12307 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Diese konnten schließlich nach Herausgabe durch die Bundesanwaltschaft am 161. Verhandlungstag an die übrigen Prozessbeteiligten verteilt werden (s. S. 12347 des Protokolls der Hauptverhandlung). Da die Vernehmungen aber fortgeführt wurden, entstanden anschließend noch weitere Aktenbestandteile, deren Beiziehung Rechtsanwalt Schily am 168. Verhandlungstag beantragte (S. 13065 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[14] Der Zeuge Gerhard Müller sagte nach der Aussage in Stuttgart-Stammheim auch im Parallelverfahren vor dem LG Kaiserslautern als Zeuge aus. Dort fand zu dieser Zeit die Verhandlung gegen die RAF-Mitglieder Manfred Grashof, Wolfgang Grundmann und Klaus Jünschke statt. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern waren für dieses Verfahren offenbar weitere Vernehmungen mit dem Zeugen Müller durchgeführt worden: entsprechende Protokolle wurden den Prozessbeteiligten am 157. Verhandlungstag übergeben (vgl. S. 122215 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[15] Bei den insgesamt sechs Sprengstoffanschlägen der RAF zwischen dem 11. und 24. Mai 1972 in Frankfurt, Augsburg, München, Karlsruhe, Hamburg und Heidelberg, die Bestandteil des Anklagevorwurfs in diesem Verfahren waren, wurden vier Personen getötet und weitere verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 – Az.: 2 StE 1/74, S. 1 ff.; für eine zusammenfassende Darstellung s. auch Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 34 ff.).

[16] Der Polizeibeamte Norbert Schmid wurde bei einem Festnahmeversuch des RAF-Mitglieds Margrit Schiller erschossen. Er war das erste Todesopfer der RAF. Der genaue Tatvorgang, insbesondere die Täterschaft, konnte bis heute nicht aufgeklärt werden. Schiller selbst belastete Gerhard Müller schwer, der mit Urteil vom 16.3.1976 vom LG Hamburg zwar für andere Taten, nicht aber für den Mord an Schmid verurteilt wurde (Fn. 18). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass der Freispruch Müllers in Bezug auf den Mord an Norbert Schmid Teil einer unzulässigen Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden gewesen sei (s. dazu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 8 und 12 zum Protokoll vom 20.7.1976, S. 10649 f., 10659 des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag).

[17] Anlage 1 zum Protokoll vom 17. März 1977: Aussagegenehmigung für KHK Stahmer.

[18] Das LG Hamburg verurteilte Gerhard Müller mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zum Mord, Beteiligung an Bombenanschlägen und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, S. 113 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29). Müller selbst legte zunächst das Rechtsmittel der Revision ein. Trotz dadurch eingetretener Hemmung der Rechtskraft (§ 343 Abs. 1 StPO), hatte Müller eine Verschlechterung seiner Situation (etwa durch Erhöhung des Strafmaßes) zum Zeitpunkt seiner Aussagen kaum noch zu befürchten. Die Frist zur Einlegung einer Revision (eine Woche ab Verkündung des Urteils, § 341 Abs. 1 StPO) für die Staatsanwaltschaft war abgelaufen; § 358 Abs. 2 StPO enthält ein Verbot der Schlechterstellung im Rahmen der Revision u.a. für den Fall, dass nur der/die Angeklagte Revision eingelegt hat. Weitere Rechtsmittel stehen gegen ein Urteil des Landgerichts nicht zur Verfügung; ein erneutes Verfahren wegen der abgeurteilten Taten ist nach Art. 103 Abs. 3 GG grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens zuungunsten des/der Verurteilten besteht nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen (§ 362 StPO). In der Zwischenzeit hatte Müller seine Revision wohl zurückgenommen, sodass das Urteil gegen ihn in Rechtskraft erwachsen war (so Rechtsanwalts Schily am 148. Verhandlungstag, S. 11728 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[19] Verschlusssachen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG „im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform“. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG wird eine Verschlusssache in den Geheimhaltungsgrad „VS-VERTRAULICH“ eingestuft, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder schädlich sein kann. Bis zur Einführung des SÜG, das am 29.4.1994 in Kraft getreten ist und für den Bund gilt (die SÜGs der Länder decken sich in weiten Teilen mit dem Bundes-SÜG), fanden sich die entsprechenden Regelungen in Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum SÜG, BT-Drs. 12/4891, S. 1).

[20] § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht von Beamt/innen (s. dazu bereits Fn. 11) auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[21] Anlage 2 zum Protokoll 17. März 1977: Fahndungsblatt.

[22] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 – Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[23] Zeug/innen dürfen die Gerichtsstelle nur mit Genehmigung des/der Vorsitzenden (endgültig) verlassen (§ 248 Satz 1 StPO). Mit der Entlassung erlischt auch das Fragerecht (§ 240 StPO) der Prozessbeteiligten, die vorher dazu anzuhören sind (§ 248 Satz 2 StPO). Eine erneute Befragung kann – falls das Gericht nicht von Amts wegen eine Ladung vornimmt – nur mittels Beweisantrag erreicht werden (Ciernak/Niehaus, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 248 Rn. 4 ff.).

[24] § 67 StPO ermöglicht das Berufen auf einen früheren Eid, wenn Zeug/innen im selben Hauptverfahren erneut vernommen werden.

[25] Anlage 3 zum Protokoll vom 17. März 1977: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung von Frau Klockmann als Zeugin.

[26] Aus § 148 StPO a.F. („Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet“, heute § 148 Abs. 1 StPO) wird der Grundsatz der freien Verteidigung hergeleitet, der grundsätzlich den ungehinderten und unüberwachten Verkehr zwischen Verteidiger/in und beschuldigter Person voraussetzt (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 148, Rn. 1 ff.). Deshalb sind Abhörmaßnahmen, deren Gegenstand das Gespräch zwischen Verteidiger/in und Mandant/in ist, sowohl einfachgesetzlich als auch verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfG, Beschl. v. 18.4.2007 – Az.: 2 BvR 2094/05, NJW 2007, S. 2749, 2750). Auch Gespräche in der JVA dürfen weder akustisch noch optisch überwacht werden (dies war schon seinerzeit anerkannt, vgl. Nummer 36 Abs. 1 UVollzO; § 27 Abs. 3 StVollzG; Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 148 Rn. 12); dies wird nicht zuletzt aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) und 8 EMRK hergeleitet (EKMR, Bericht v. 12.7.1984 – 9300/81, NJW 1987, S. 563 f.; EGMR, Urt. v. 27.10.2015 – Az.: 62498/11, NJW 2016, S. 2013, 2015 f.). Heute findet sich eine ausdrückliche Regelung zur Unzulässigkeit von Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern, zu denen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO auch Verteidiger/innen gehören, in § 160a StPO.

[27] S. dazu die Ausführungen des OStA Zeis am 184. Verhandlungstag (S. 13661 des Protokolls der Hauptverhandlung). Zum Antrag des Rechtsanwalts Schily s. S. 13658 des Protokolls der Hauptverhandlung, ebenfalls 184. Verhandlungstag).

[28] Georgi Dimitroff war ein kommunistischer Politiker und späterer Ministerpräsident von Bulgarien. Von September bis Dezember 1933 wurde gegen ihn und vier weitere Beschuldigte der sogenannte „Reichstagsbrand-Prozess“ geführt. Ihnen wurde vorgeworfen, das Reichstagsgebäude in der Nacht vom 27. Februar 1933 in Brand gesetzt zu haben. Dimitroff, der damals der Leiter des Westeuropäischen Büros des Exekutivkomitees der Kommunistischen Internationale war, stach im Prozess durch seine Eloquenz und Argumentationsschärfe hervor, mit der er auch Hermann Göring immer wieder in Bedrängnis brachte. Während des Verfahrens wurden die Rechte der Angeklagten unter anderem durch die Nichtzulassung von Wahlverteidigern, abgewiesene Beweisanträge und unterbundene Zeugenbefragungen beschnitten. Dennoch sprach das Reichsgericht Dimitroff, Ernst Torgler, Blagoj Popoff und Wassili Tannef aufgrund mangelnder Beweise frei. Den Niederländer Marinus van der Lubbe dagegen, der in der Tatnacht im Reichstagsgebäude verhaftet worden war, verurteilte das Gericht wegen schwerer Brandstiftung und Hochverrats zum Tode. Die Todesstrafe stützte sich nicht auf ein formelles Gesetz des Reichstages, sondern auf ein von der Hitler-Regierung beschlossenes Gesetz, welches die Todesstrafe rückwirkend für bestimmte Delikte vorsah und auf die Situation des Reichstagsbrandes zugeschnitten wurde. Erst am 10.1.2008 gab die Bundesanwaltschaft die förmliche Aufhebung des Todesurteils bekannt. Bis heute ist jedoch nicht geklärt, wer für den Brand im Reichstagsgebäude tatsächlich verantwortlich war (Deiseroth, KJ 42 (2009), S. 303 ff.).

[29] § 158 Abs. 1 StGB lautet: „Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.“ Die Berichtigung kann allerdings nach § 158 Abs. 3 StGB auch bei einem anderen Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde erfolgen, sodass hierfür die weitere Vernehmung vor dem erkennenden Gericht nicht erforderlich wäre; die Berichtigung ist allerdings verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 158 Abs. 2 StGB).

[30] Anlage 4 zum Protokoll vom 17. März 1977: Schreiben des Vorsitzenden Dr. Foth an die Bundesanwaltschaft.


[a] Handschriftlich durchgestrichen: Zeile

[b] Handschriftlich ergänzt: meinten

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[d] Handschriftlich eingefügt: Sie

[e] Maschinell ersetzt: waren durch kamen

[f] Maschinell eingefügt: Sie

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[h] Maschinell eingefügt: Frage,

[i] Maschinell ersetzt: ... durch Teil

[j] Handschriftlich ergänzt: zutrauten

[k] Maschinell ergänzt: überprüfen

[l] Maschinell ersetzt: Fahndungstag durch Fahndungsblatt

[m] Maschinell durchgestrichen: vielleicht

[n] Maschinell eingefügt: dem

[o] Maschinell durchgestrichen: in Gruppen natürlich

[p] Handschriftlich ersetzt: denen durch dem

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[r] Handschriftlich ergänzt: glaubten

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[t] Maschinell eingefügt: Sie

[u] Maschinell eingefügt: an

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[w] Maschinell ergänzt: vergangenen

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[y] Handschriftlich ersetzt: es durch er

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[cc] Maschinell ersetzt: jetzt durch erst

[dd] Maschinell eingefügt: zu

[ee] Maschinell eingefügt: Dr.

[ff] Maschinell ersetzt: er durch ja

[gg] Maschinell eingefügt: hier

[hh] Handschriftlich von oben eingefügt: Der Zeuge KHK Stahmer erscheint um 10.50 Uhr im Sitzungssaal.

[ii] Handschriftlich durchgestrichen: zur

[jj] Handschriftlich ergänzt: darum

[kk] Handschriftlich ergänzt: Herrn

[ll] Maschinell ersetzt: wenn durch in

[mm] Handschriftlich durchgestrichen: bittesehr

[nn] Maschinell eingefügt: nun

[oo] Handschriftlich durchgestrichen: Ihnen doch

[pp] Maschinell eingefügt: doch

[qq] Maschinell eingefügt: Dinge

[rr] Maschinell eingefügt: da

[ss] Maschinell eingefügt: der

[tt] Handschriftlich durchgestrichen: Ich mein

[uu] Maschinell eingefügt: Herrn Opitz, als auch

[vv] Maschinell eingefügt: Hauptkommissar

[ww] Maschinell eingefügt: nur

[xx] Maschinell ersetzt: in durch bei

[yy] Maschinell ersetzt: die durch welche

[zz] Maschinell ersetzt: daß durch als

[aaa] Handschriftlich durchgestrichen: hat

[bbb] Maschinell eingefügt: hat

[ccc] Handschriftlich ersetzt: ich durch ist

[ddd] Maschinell eingefügt: man

[eee] Maschinell ersetzt: nur durch insbesondere

[fff] Maschinell eingefügt: eben

[ggg] Maschinell eingefügt: in

[hhh] Maschinell eingefügt: noch

[iii] Maschinell eingefügt: zu

[jjj] Maschinell eingefügt: noch

[kkk] Handschriftlich durchgestrichen: genauer

[lll] Handschriftlich durchgestrichen: und

[mmm] Maschinell ersetzt: in durch mit

[nnn] Maschinell eingefügt: und

[ooo] Maschinell eingefügt: irgend

[ppp] Maschinell eingefügt: soll

[qqq] Maschinell ersetzt: der durch nur einen

[rrr] Maschinell ersetzt: Auch durch Aber

[sss] Handschriftlich ergänzt: beantragen’s

[ttt] Handschriftlich eingefügt: ex tunc

[uuu] Maschinell eingefügt: die