137. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 17. August 1976, um 9.11 Uhr



[11232] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 17. August 1976, um 9.11 Uhr.

(137. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am ersten Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JOS Janetzko und

Just. Ass. z. A. Scholze.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als Verteidiger sind anwesend:

RAe Pfaff (als Vertreter für RA Dr. Heldmann),

Dr. Augst (als Vertreter für RA Eggler),

Künzel, Schnabel und Grigat.

Als Zeugin ist anwesend:

RAin Marieluise Becker.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort; die Verteidigung ist gewährleistet. Das Büro Schlaegel ist entschuldigt, sowohl Herr RA Schlaegel als auch Herr RA Herzberg. Herr RA Schwarz und Herr RA Dr. Holoch haben sich gleichfalls entschuldigt.

Herr RA Eggler wird vertreten durch Herrn RA Augst; die Vertretung wird genehmigt.

Herr RA Pfaff.

RA Pfaff:

Ich beabsichtige, ein Ablehnungsgesuch zu stellen und bitte, mir dafür das Wort zu erteilen.

Vors.:

Das ist wohl vorrangig.

Dann darf ich die Frau Zeugin bitten, zunächst wieder ins [11233] Zeugenzimmer zurückzutreten.

Die Zeugin RAin Becker wird um 9.12 Uhr in Abstand verwiesen.

RA Pfaff:

Der Angeklagte Baader lehnt die Richter Dr. Prinzing, Dr. Foth und Maier wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Der Antrag wird wie folgt begründet:

Die abgelehnten Richter haben am Freitag, dem 13.8.1976, folgendes beschlossen:

„Es bleibt bei der Anordnung der kommissarischen Vernehmung[2] des Zeugen Heinrich Jansen durch den zuständigen Vernehmungsrichter des AG Berlin-Tiergarten - 351 AR -, da der Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen und dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen der großen Entfernung nicht zugemutet wird.“

Wohlgemerkt: ... nicht zugemutet wird.

Aufgrund vorangegangener Verfügung des abgelehnten Richters Dr. Prinzing sollte der Zeuge Jansen am 6.8. vor dem AG Tiergarten kommissarisch vernommen werden, seine dortige Aussage alsdann in dieser Hauptverhandlung verlesen werden. Das Protokoll vom 6.8. des AG Tiergarten hält folgendes fest:

„RA Schily beantragt:

‚Ich widerspreche einer Vernehmung durch den beauftragten Richter, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung nicht gegeben sind. Es besteht kein nicht zu beseitigendes Hindernis, Herrn Jansen in der Hauptverhandlung in Stuttgart zu vernehmen.

Wie aus anderen Fällen bekannt ist, besteht durchaus die Möglichkeit, Herrn Jansen entsprechend den Vernehmungen anderer Zeugen, die in Haftanstalten außerhalb von Stuttgart untergebracht sind, in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu vernehmen.

Durch eine Vernehmung durch den beauftragten Richter außerhalb der Hauptverhandlung würde auch das Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung[3] verletzt.‘

[11234] RA Schily

- noch immer das Zitat aus dem Protokoll -

stellt den Antrag,

die Vernehmung des Zeugen im heutigen Termin nicht durchzuführen,

sondern zu der Frage, ob die kommissarische Vernehmung des Zeugen zulässig ist, die Entscheidung des Senats beim Oberlandesgericht Stuttgart abzuwarten.

Vor dem Beschluß des Senats vom 23.7.1976, der offensichtlich außerhalb der Hauptverhandlung ergangen sei, sei der Verteidigung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.

Der Zeuge erklärt:

‚Zu den mir hier gestellten Fragen möchte ich vor dem ersuchten Richter keine Angaben machen. Ich bin aber jederzeit bereit, in der Hauptverhandlung selbst hierzu auszusagen‘.“

Soweit das Zitat aus dem Protokoll des AG Tiergarten.

Bereits in der Hauptverhandlung vom 5.8.1976 hat RA Heldmann gegen die Anordnung, von der Verteidigung benannte Zeugen außerhalb dieser Hauptverhandlung und unter Ausschluß der Öffentlichkeit kommissarisch zu vernehmen, Gegenvorstellung[4] erhoben. Ein Bescheid hierauf steht aus.

In der Hauptverhandlung am 12.8., einen Tag also vor dem Beschluß der abgelehnten Richter, hat der abgelehnte Richter Dr. Prinzing als verhandlungsleitender Richter den Verteidigern Geulen und Heldmann zugestimmt darin, daß die Verteidigung in der Hauptverhandlung am Dienstag, dem 17.8. - also heute - ihre Einwendungen gegen diese Art der Beweisaufnahme, von der Verteidigung beantragte Zeugenaussagen aus der Hauptverhandlung in entlegene Amtsgerichte zu verweisen, vorträgt ... daß das hier vorgetragen wird.

Entgegen diesem Konsens in jener Hauptverhandlung, an welchem zumindest stillschweigend konkludent auch die abgelehnten Richter Dr. Foth und Maier sich beteiligt haben, haben alsdann die abgelehnten Richter einen Tag später und außerhalb der Hauptverhandlung die erst zu erörternde Verfahrensfrage präjudiziert, nämlich mit diesem eingangs zitierten Beschluß.

[11235] Damit haben sie

a) eine mit den Verteidigern der Angeklagten Baader und Ensslin in deren rechtlichem und berechtigtem Interesse getroffene Vereinbarung, nämlich die Erörterung dieses Verfahrensmodus erst in der Hauptverhandlung am 17.8.1976 gebrochen; denn als selbstverständlich hatte danach zu gelten, daß nicht das Gericht oder sein Vorsitzender jenen als rechtswidrig gerügten Verfahrensmodus vor der vereinbarten Anhörung der Verteidigung hierzu fortsetzen werde.

Damit haben zum Nachteil des Angeklagten Baader die abgelehnten Richter diesem insoweit das rechtliche Gehör abgeschnitten.

b) Mit ihrem Beschluß vom 13.8. haben ferner die abgelehnten Richter zum Nachteil des Angeklagten Baader das Prozeßrecht in so schwerwiegender Weise verletzt, wie sie mit Rechtsunkenntnis nicht mehr erklärt werden kann - ich weise an dieser Stelle auf die Monographie von Arzt hin -, die vielmehr nur noch als ein Ausdruck ihrer Parteilichkeit aufzufassen ist; denn offensichtlich und für jedermann erkennbar falsch sind die Gründe, mit welchen die abgelehnten Richter ihren Beschluß rechtfertigen wollen:

1. Der Vernehmung des Zeugen Jansen in der Hauptverhandlung stünden nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen;

2. dem Zeugen Jansen werde das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen der großen Entfernung nicht zugemutet.

Daß die Entfernung von Berlin nach Stammheim das Erscheinen des Zeugen in dieser Hauptverhandlung nicht hindert, wissen die abgelehnten Richter spätestens seit der Zeugenvernehmung am 27.7. des Herrn Stroebele aus Berlin. Da hat der abgelehnte Richter Dr. Prinzing etwa 2 Minuten nach Verhandlungsbeginn gesagt - ich zitiere aus dem Tonbandprotokoll Bl. 10.768:

[11236] „Herr RA Stroebele müßte als Zeuge anwesend sein - noch nicht anwesend? Wir müßten in diesem Falle, obwohl es einem Zeugen an sich zur Pflicht gereichen würde, rechtzeitig am Vortag anzureisen, wohl davon ausgehen, daß insbesondere unter den heutigen Wetterbedingungen möglicherweise sich der Anflug etwas verzögert hat. Wir wollen deswegen noch eine gewisse Zeit zugeben, bevor die Frage einer Ordnungsstrafe erwogen wird.“

Soweit das Zitat aus dem Tonbandprotokoll.

Der von der Bundesanwaltschaft benannte Zeuge Müller ist aus weiterer Entfernung hierhergekommen, und zwar mit Betreuern und mit einem ihm vom BKA vermittelten Rechtsanwalt.

Natürlich wissen auch die abgelehnten Richter, daß das Gesetz, nämlich § 251 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nicht darauf abstellt, daß Sie - die Richter - beliebig oder nennen wir’s ermessensfrei, diesem Zeugen eine Reise zumuten und jenem eine Reise nicht zumuten, sondern daß das Gesetz objektiviert, daß einem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann.

Ich verweise außerdem auf Loewe-Rosenberg Randziff. 40 zu § 251 StPO, wo es heißt:

„Es kommt aber immer nur darauf an, ob dem Zeugen selbst das Erscheinen zugemutet werden kann, nicht, ob der Strafverfolgungsbehörde die Vorführung des an einem anderen Ort in Haft befindlichen Zeugen zumutbar ist“

- BGH Goltdammer’s Archiv 1970, S. 183.

Der Zeuge Jansen hat, wie die abgelehnten Richter wissen, erklärt - Zitat:

„Ich bin jederzeit bereit, in der Hauptverhandlung auszusagen“

- Zitatende.

Als die Zeugin Carmen Roll hier mitteilen ließ, ihr sei wegen eines zwanzigtägigen Ausbildungskurses in Triest nicht möglich, an einem bestimmten Tag hierherzukommen, haben die abgelehnten Richter sie mit einer Ordnungsstrafe belegt, und die Zeugin Roll hatte von Triest hierher keinen Hubschrauber zu ihrer Verfügung.

[11237] Natürlich wissen auch die abgelehnten Richter, daß dem Erscheinen des Zeugen Jansen in dieser Hauptverhandlung kein Hindernis entgegensteht, schon gar nicht ein nicht zu beseitigendes; denn selten steht ein Zeuge der Justiz so unbeschränkt zur Verfügung wie der Zeuge Jansen, der inhaftiert ist. Und was, so muß der Angeklagte Baader sich fragen, ist hier Zumutung? Das Ansinnen doch wohl der abgelehnten Richter gegenüber seinen Verteidigern, nämlich nach Berlin zu reisen, um den Zeugen Jansen befragen zu können.

Die Parteilichkeit der abgelehnten Richter liegt für den Angeklagten Baader offen, wo jene den von ihm benannten Zeugen, ohne diesen gehört zu haben, als so wenig beachtenswert behandeln, daß sie ihn nicht einmal sehen wollen.

Die abgelehnten Richter wissen, daß sie mit ihrem Beschluß vom 13.8.1976 dem Angeklagten Baader das rechtliche Gehör beschneiden, nämlich die Möglichkeit nehmen, den von ihm benannten Zeugen in öffentlicher Hauptverhandlung zu Gehör zu bringen und ihn hier zu befragen. Die abgelehnten Richter wissen, daß sie zum Nachteile des Angeklagten Baader hiermit dessen Verfahrensgrundsatz auf Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und auf Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme[5] verletzen. Sie wissen schließlich, daß das Gesetz die von ihnen hier vorgegebene Ausnahme von den Grundsätzen für die Beweisaufnahme nicht zuläßt.

Ich verweise zur Glaubhaftmachung[6]

1. auf den Beschluß vom 13.8.1976 der abgelehnten Richter,

2. auf das Protokoll vom 6.8.1976 des AG Berlin-Tiergarten,

3. auf das Tonbandprotokoll vom 5.8.1976, das ebenso wenig wie das nächste angegebene Mittel der Verteidigung noch nicht vorliegt - es mag sein, daß es heute hier vorgelegt worden ist -, nämlich

4. Tonbandprotokoll vom 12.8.1976 und

5. Tonbandprotokoll vom 27.7.1976.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen seitens der Herrn Verteidiger sehe ich nicht.

Will sich die Bundesanwaltschaft äußern?

Herr B. Anwalt Dr. Wunder, bitte.

[11238] BA Dr. Wu[nder]:

Die Voraussetzungen für die kommissarische Vernehmung des Zeugen Jansen nach § 223 StPO lagen vor. Der Senat hatte sich bei seinem Beschluß an den Verkehrsverhältnissen, an der Bedeutung der Sache, an der zu erwartenden Auskunft sowie an den persönlichen Verhältnissen der Auskunftsperson orientiert.

Das sind die maßgeblichen Gesichtspunkte, die der B. Gerichtshof im 9. Band seiner Entscheidungssammlung festgelegt hat.[7] Die Verbringungsschwierigkeiten des Zeugen gerade aus Berlin liegen auf der Hand; sie sind nicht im entferntesten vergleichbar mit einem Transport der Zeugen Müller, Eckes, Stachowiak, Jünschke, Grashof hierher. Die Entscheidung des Senats ist deshalb zu Recht ergangen.

Der vom Verteidiger Pfaff erwähnte Hinweis des Vorsitzenden an RA Dr. Heldmann in einer der letzten Sitzungen betraf nach meiner Erinnerung nichts anderes als die Frage der Verlesung der Aussage dieses Zeugen hier in dieser Verhandlung.

Ich halte deshalb die Ablehnung für

unzulässig

nach §26a [Abs. ]1 Ziff. 3 StPO.[8]

Vors.:

Danke schön.

Herr RA Pfaff, keine Erwiderung. Es ist ...

RA Pfaff:

Gestatten Sie mir nur noch einen kurzen Hinweis, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Zunächst mal die Frage: Können wir Ihren Antrag schriftlich bekommen?

RA Pfaff:

Nein, das sind handschriftliche Notizen. Das geht leider nicht. Aber ich habe ja mit dem Hinweis auf diese verschiedenen Dokumente es dem Senat bzw. dem entscheidenden Gremium leicht gemacht, die Unterlagen beizuziehen, die für die Entscheidung wichtig sind.

Gestatten Sie mir noch einen kurzen Hinweis auf die Ausführungen des Herrn B. Anwalts Wunder?

Vors.:

Gut. Aber es soll nicht zu einer Erwiderung auswachsen.

RA Pfaff:

Herr B. Anwalt Wunder hat eine Entscheidung im 9. Band des B. Gerichtshofes angesprochen. Dort ist aber die Frage aufgeworfen, ob ein Zeuge aus Übersee herbeigeschafft werden soll oder nicht.

[11239] Nun liegt Berlin bekanntermaßen am Wannsee, und man mag deshalb der Auffassung sein, daß Berlin auch Übersee ist. - Aber selbst in dem dort entschiedenen Fall kam das Gericht zur Überzeugung, daß grundsätzlich zuzumuten sei, auch[a] von Übersee in der Hauptverhandlung zu erscheinen.

Vors.:

Ich bitte, um 10.15 Uhr wieder anwesend zu sein - Publikum vorsorglich zugelassen -, es wird dann bekanntgegeben, wie es weitergeht.

Pause von 9.27 Uhr bis 10.19 Uhr.

Ende von Band 653.

[11240] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.19 Uhr.

RA Schily ist nunmehr auch anwesend[b].

OStA Zeis und Reg. Dir. Widera sind nicht mehr[c] anwesend.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort. Zum Verständnis des jetzt zu verkündenden Beschlusses: Frau Ensslin hat über Ihren Herrn Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Schily, sich diesem Ablehnungsantrag schriftlich angeschlossen. Auch darüber ist sofort befunden worden.

Der von RA Schily in der Pause übergebene Ablehnungsantrag wird als Anl. 1 zum Protokoll genommen.

Der Senat hat folgenden Beschluss gefasst:

Die Ablehnung der Richter Dr. Prinzing, Dr. Foth und Maier wird einstimmig als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Angeklagten Baader und Ensslin lehnen die Richter ab, weil sie in dem Beschluss vom 13.8.1976 auf der kommissarischen Vernehmung des Zeugen Jansen in Berlin bestanden und dies - so Baader - obwohl am Tag zuvor in der Hauptverhandlung der Verteidigung in Aussicht gestellt worden sei, sich dazu bis heute äußern zu können.

Diese Behauptung ist schlicht falsch; denn in Aussicht gestellt wurde in der Sitzung nicht rechtliches Gehör zu der Frage der Vernehmung, sondern zu der rechtlich selbstständig zu entscheidenden und für die Verwertung in der Hauptverhandlung allein maßgeblichen Frage der Verlesung. Dazu heißt es in der Tonbandniederschrift vom 12.8. wörtlich:

[11241] RA Geu[len]:

Ich möchte nur schon jetzt ankündigen, daß wir der Verlesung dieser Protokolle der kommissarischen Vernehmung widersprechen werden im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen, weil nach unserer Auffassung die Voraussetzungen einer kommissarischen Vernehmung nicht vorliegen. Das ist dann aber wohl jetzt nicht der richtige Zeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, wann Sie die Verlesung durchführen werden.

[d]

Vors.:

Ich darf darauf hinweisen, daß natürlich der richtige Zeitpunkt, sich zu der Frage der eventuellen Verlesung dieser Protokolle zu äußern, jetzt jederzeit gegeben ist. Das ist Ihr Recht, in der Hauptverhandlung sich dazu zu äußern; denn der Senat muß sich ja schlüssig werden, ob verlesen wird oder nicht. Natürlich werden Sie dazu sicher noch Gelegenheit bekommen; vielleicht am nächsten Sitzungstag.

RA Geu[len]:

Soll ich jetzt dazu Stellung nehmen oder wie?

Vors.:

Sie können, wenn Sie wollen, jetzt Ihre Stellungnahme abgeben, wenn das dann die endgültige Stellungnahme schon sein soll; bloß nicht, daß nachher eine Wiederholung kommt, wenn sich andere Herren dann äußern.

RA Geu[len]:

Dann würde ich vorschlagen, daß wir’s am nächsten Verhandlungstag machen.

Vors.:

Einverstanden.

Ein Verlesungsbeschluss ist bisher nicht ergangen.

Der Beschluss zur kommissarischen Vernehmung erging außerhalb der Hauptverhandlung; einer vorherigen Anhörung der Angeklagten und Verteidigung bedurfte es nicht.[9] Die Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs ist daher unrichtig. Im übrigen hatte Rechtsanwalt Dr. Heldmann zur kommissarischen Vernehmung von Zeugen in der Sitzung vom 4.8., also vor dem hier beanstandeten Beschluss vom 13.8., rechtliche Ausführungen gemacht.

Die Anordnung der kommissarischen Vernehmung beruht auf [11242-11245][10] [11246] rechtlichen Erwägungen im Rahmen der Vorschriften der Prozessordnung. Die Erwägungen gründen sich auf tatsächliche Feststellungen, die in einem bei den Akten Befindlichen Vermerk vom 23.7.76 festgehalten sind und ausweisen, dass der Transport des gefesselt zu transportierenden Strafgefangenen Jansen allenfalls mit einem für diesen Einzelfall besonders zu charternden Flugzeug möglich wäre. Der Vergleich mit der Anreise des auf freiem Fuß befindlichen Zeugen Rechtsanwalt Ströbele und der im Bundesgebiet inhaftierten Zeugen ist abwegig. Auch ein Vergleich der Verlegung der Strafgefangenen Mohnhaupt und Schubert in eine Justizvollzugsanstalt im Bundesgebiet und des Transports von Zeugen in einem völlig anderen Zusammenhang im Verfahren gegen den damaligen Angeklagten Mahler ist nicht möglich.

Das alles hat mit Befangenheit schlechterdings nichts zu tun. Das wissen auch die Angeklagten und die Verteidiger. Wenn die Verteidiger eine andere rechtliche Auffassung vertreten, [e] so ist das kein Grund, die abgelehnten Richter wegen ihrer Rechtsauffassung für befangen zu halten. Die für die Ablehnung vorgetragenen Gründe decken daher einmal mehr keine Befangenheit der abgelehnten Richter auf. Die Ablehnung dient allein der Prozessverschleppung (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

- - -[f]

Ich bitte jetzt die Frau Zeugin.

[g]

Vors.:

... heute ein besonderer Programmpunkt, gerade die Anhörung zu der Frage der eventuellen Verlesung solcher Protokolle, wie sie bei kommissarischen Vernehmungen zustande kommen[h] [i] sollen[j]. Es ist schon vorbereitet hier. Es ist also heute die angekündigte[k] [l] Gelegenheit gegeben.

Reg. Dir. Widera und OStA Zeis erscheinen wieder[m] um 10.23 Uhr im Sitzungssaal.

Die Zeugin Rechtsanwältin Becker erscheint um 10.25 Uhr im Sitzungssaal.

[11247] Die Zeugin Rechtsanwältin Becker wird gem. §§ 57, 55 StPO[11] belehrt.

Die Zeugin ist mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[12]

Die Zeugin RA’in Becker macht folgende Angaben zur Person:

Marieluise Becker, 38 Jahre alt,

Rechtsanwältin, Heidelberg,

[Anschrift],

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert, wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Sie sind benannt worden, wie Sie wohl wissen werden, von der Verteidigung für insgesamt 4 Punkt bis jetzt. Ich möchte Ihnen die, so wie sie von der Verteidigung angegeben sind, bekanntgeben und Sie dann bitten sich dazu im Zusammenhang zu äußern. Zunächst sollen Sie angeben können, daß ... ob Sie Informationen von Gefangenen an andere Gefangene, die zur RAF gezählt werden, mittels Tonbandkassetten weitergetragen haben?

Zeugin Be[cker]:

Darf ich zunächst mal eine Frage stellen. Hat Herr Müller mich von der Schweigepflicht[13] entbunden?

Vors.:

Ich danke Ihnen, daß Sie mich daran erinnern: der Herr Müller hat es nicht getan. Hatten Sie Herrn Müller auch verteidigt?

Zeugin Be[cker]:

Ja, ich habe Herrn Müller verteidigt und alles was ich in diesem Zusammenhang sagen kann, weiß ich nur in meiner Eigenschaft als Anwältin, als Verteidigerin von Herrn Müller und auch von anderen Mandanten. Da er mich von der Schweigepflicht nicht entbunden hat, möchte ich auf mein Zeugnisverweigerungsrecht, den § 53[ StPO],[14] verweisen und keine Angaben machen.

Vors.:

Ja, das steht Ihnen zu. Es wäre natürlich wünschenswert, wir haben im Falle von Herrn Dr. Croissant bis jetzt zweimal erlebt, daß uns gesagt wurde, man kann ihn vernehmen und dann erfuhren wir in der Sitzung, daß er sich auf [§ ]53[ StPO] beruft. Das ist Ihr gutes Recht. Es wäre natürlich wünschenswert ge- [11248] wesen, wenn Sie darüber schon vorher entschlossen gewesen sein sollten, uns das rechtzeitig mitzuteilen.

Zeugin Be[cker]:

Sie wissen, daß ich im Urlaub gewesen bin, bis vor zwei Tagen.

Vors.:

Es soll kein Vorwurf sein, sondern ein Hinweis, wie in möglichen anderen Fällen dieser Art in Zukunft vielleicht vorgegangen werden kann. Ich darf Ihnen insgesamt jetzt die Beweisthemen bekanntgeben. Sie haben sich auf [§ ]53[ StPO] berufen. Wir wollen nur sehen, ob Sie alle Beweisthemen unter Ihre Verschwiegenheitspflicht zählen. Sie sollen also sagen können, daß Sie entgegen der Aussage Müllers[15] keine Information von den Gefangenen mittels Tonbandkassetten zusammengetragen haben, daß Sie entgegen Aussagen Müllers Ihrem Ehemann keinerlei Information zum Aufbau einer neuen Gruppe vermittelt haben, und daß Sie entgegen der Müllerschen Aussage nicht mit ihm darüber gesprochen hätten, ob Sigi Hoffmann[16] als RAF-Aktivistin geeignet sei, und daß Sie schließlich keinen anderen Kontakt zu Mitgliedern der sogenannten Gruppe „4.2.“[17] gehabt haben als rein anwaltschaftlichen.

Zeugin Be[cker]:

Ich möchte keine Angaben machen.

Vors.:

Sind seitens der Bundesanwaltschaft Fragen? Keine. Die Herren Verteidiger? Keine.

RA Schi[ly]:

Keine Fragen.

Vors.:

Ja damit ... hinsichtlich der Personalangaben keine Vereidigung, wegen des Verdachtes der Tatbeteiligung, der ja sehr weit gefasst ist.

Bezüglich der Angaben zur Person bleibt die Zeugin Rechtsanwältin Becker gemäß § 60 Ziff. 2 StPO[n][18] wegen Verdachts der Tatbeteiligung unbeeidigt und wird im allseitigen Einvernehmen um 10.30 Uhr entlassen.

Vors.:

Nun ist folgendes bekanntzugeben: Der Senat hat zunächst einen Beschluss gefasst im Zusammenhang mit den gestellten Beweisanträgen. Er lautet:

[11249] Der von Rechtsanwalt Dr. Hoffmann, Verteidiger des Angeklagten Raspe, gestellte Antrag, Herrn Bundesjustizminister Dr. Vogel als Zeugen zu hören, wird abgelehnt.

Gründe:

Bei den in das Wissen von Herrn Dr. Vogel gestellten Tatsachen handelt es sich durchweg um solche, die ihm, falls er davon erfahren hätte, allein in seiner Eigenschaft als Bundesminister der Justiz zur Kenntnis gekommen wären. Das heißt, als öffentliche Behörde im Sinne von § 256 Abs. 1 der Strafprozessordnung.[19] Daher kann sein Zeugnis schriftlich abgegeben und durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Ob Dr. Vogel darüber hinaus in der von § 50 StPO vorgesehenen Form[20] zu hören ist, hat der Senat unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO[21] zu prüfen und zu entscheiden. [o] Daran ändert [p] nichts, daß Dr. Vogel im Rahmen eines Beweisantrags benannt worden ist (vgl. Gollwitzer bei Löwe-Rosenberg, 22. Auflage, Anm. 6 zu § 256 StPO[22], Bay ObLG NJW 53, [q] 194[23]).

§ 256 StPO entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsteller „den Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel“ als Zeugen benennt und nicht die Bezeichnung der Behörde - „der Bundesminister der Justiz“ - verwendet. Nicht auf diese Benennung kommt es an, sondern allein darauf, wie sich das behauptete Tatsachenwissen sachlich darstellt. Ob es darum geht, was die Gewährsperson innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises als Repräsentant der Behörde erfahren hat. Daß Letzteres hier zutrifft, steht außer Zweifel. Im Hinblick auf die vom Bundesminister der Justiz abgegebene Erklärung sieht der Senat keinen Anlass, Herrn Dr. Vogel in der von § 50 StPO vorgesehenen Form zu vernehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß eine solche Vernehmung zu einem der Aufklärung dienlicheren Ergebnis führen würde.

- - -[r]

[11250] Es ist ferner bekanntzugeben, daß das Protokoll über die kommissarische Vernehmung der Zeugen Grashof und Jünschke hier eingetroffen ist. Dieses Protokoll wird gem. § 251 Abs. 3[ StPO][24] hier bekanntgegeben, zur Erörterung, ob sich daran weitere Ausführungen und Anträge knüpfen sollen.

Gem. § 251 Abs. 3 StPO werden die kommissarischen Vernehmungen der Zeugen Manfred Grashof und Klaus Jünschke des Amtsgerichts Zweibrücken vom 13.8.1976, Aktz.: 1 AR 155 u. 156/76 verlesen.

Eine von den Zeugen bei der Vernehmung übergebene schriftl. Stellungnahme wird ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben.

Die Vernehmungen werden als Anl. 2 dem Protokoll beigefügt in Ablichtung.

Es handelt sich bei den Erklärungen, auf die die Zeugen verweisen, um zwei übereinstimmende schriftliche Fassungen, Original und Durchschrift.

Nun ergibt sich aufgrund dieser Protokolle und Erklärungen, von denen jeweils eine Ablichtung als Anl. zum Protokoll genommen wird - die Originale werden abgeheftet, wie bisher in dem Vorgang Ladungen - es ergibt sich also aus dem nun die Möglichkeit, verschiedene Wege zu gehen. Man könnte daran denken, diese beiden Zeugen nochmals hier zu vernehmen, sie also nochmals kommen zu lassen. Man könnte allerdings auch aus dieser zweiten Weigerung[s], Aussagen zu machen und Aussagen immer mit Bedingungen zu verknüpfen, den Schluss ziehen, daß endgültig keine Aussicht besteht, daß diese Zeugen unter Bedingungen, wie sie prozessordnungsgemäß verlangt werden müssen, vernommen werden können, und daß man deswegen von einem weiteren Vernehmungsversuch absieht. Da ohnedies beabsichtigt ist, heute Gelegenheit zu geben, zu der Frage der Verlesung von kommissarischen Vernehmungsprotokollen sich zu äußern, würde ich vorschlagen, wir machen jetzt eine Pause, solange wie die Herren Verteidiger das wünschen. Sie haben dann im [11251] Anschluß Gelegenheit, zu diesen Fragen hier in der Sitzung Stellung zu nehmen. Also nochmals: bei Jünschke und Grashof Frage: Endgültig davon absehen, einen weiteren Vernehmungsversuch zu unternehmen, oder kommen zu lassen. Und bei dem Zeugen Jansen die Frage der Möglichkeit der Verlesung eines solchen zustande gekommenen Protokolls. Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, die Pause wird die Verteidigung gern in Anspruch nehmen, um also entsprechende Erklärung vorzubereiten, die an sich auch schon in diesem Umfange natürlich vorbereitet sind, durch die Ausführungen in den heute zunächst gestellten Gesuchen. Ich bitte darum, daß ich vielleicht vorweg noch zwei Beweisanträge verlesen darf. Dann könnte sich vielleicht der Senat in der Pause auch über die Beweisanträge schlüssig werden.

Vors.:

Bekommen wir die Anträge?

RA Schi[ly]:

Schriftlich ja.

RA. Schily verliest die 2 Beweisanträge, die anschließend übergeben und dem Protokoll als Anl. 3 und 4 beigefügt werden in Ablichtung.

Sie werden feststellen, das ist inhaltsgleich mit den früheren Beweisanträgen. Zu den Beweisanträgen sieht sich die Verteidigung genötigt nach dem Ergebnis der Befragung der zunächst benannten Zeugen.

Vors.:

Dann können wir jetzt in die Pause eintreten. Die Bundesanwaltschaft, wollen Sie gleich Stellung nehmen? Nein. Wie lange wird die Pause von Ihnen beansprucht? Halbe Stunde? Dann würde ich vorschlagen: Fortsetzung der Verhandlung 11.15 Uhr.

Pause von 10.41 Uhr bis 11.20 Uhr

Ende des Bandes 654.

[11252-11254][25] [11255][26] [11256][27] [11257] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.20 Uhr

Oberstaatsanwalt Holland ist nicht mehr[t] anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Ich darf darauf hinweisen, daß der Zeuge Nouhuys vorgesehen wird entweder auf den kommenden Dienstag oder Mittwoch. Wir haben noch kein Bescheid, wie der Zeuge erreichbar ist, jedenfalls vernommen wird er, nach den Absichten, in der kommenden Woche, d. h. also die Ladung wird verfügt werden, so daß dem Beweisantrag stattgegeben wird.

OStA Holland erscheint wieder um[u] 11.21 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Wenn jetzt Ausführungen gemacht werden, würde ich bitten, daß man unter Umständen auch gleich eine evtl. Anhörung, Vernehmung des Zeugen Reinders in Berlin mit in die Ausführungen einbezieht. Es liegt auf der Hand, daß der Senat sich mit dem Gedanken, ähnlich wie bei dem Zeugen Jansen, befassen muß.

Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Zunächst zur Frage, ob die Zeugen Jünschke und Grashof erneut zu vernehmen sind. Dazu ist die Bundesanwaltschaft der Auffassung, daß dies nicht notwendig ist.

Beide Zeugen haben in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 1976[v] ihre Bereitschaft, als Zeugen auszusagen, von unerfüllbaren Bedingungen[28] abhängig gemacht.

Bei dem Vernehmungsversuch vor dem ersuchten Richter haben sie übereinstimmend diese Weigerung unter Bezugnahme auf die Weigerung vom 28. Juli 1976 bekräftigt. Es ist deshalb davon auszugehen, daß sie bei einem erneuten Vernehmungsversuch vor dem erkennenden Senat wiederum dieselben unerfüllbaren Bedingungen stellen würden. Ein solcher erneuter Vernehmungsversuch ist daher sinnlos, zumal die Anwendung des § 70 der Strafprozeßordnung[29] wegen des umfassenden Aussageverweigerungsrechts[w], das beiden Zeugen zur Seite steht, nicht zulässig sein dürfte.

[11258] Zur Vernehmung des Zeugen Reinders möchte zunächst noch keine Stellungnahme abgeben.

Vors.:

Danke.

Wollen Sie sich zu der Frage der Verlesbarkeit Ihrerseits äußern oder abwarten, was die Verteidigung ausführt?

Reg. Dir. Wi[dera]:

An sich wollte ich zunächst abwarten, ich kann es aber auch gleich vorwegnehmen und sagen, daß aus denselben Gründen ich die Verlesbarkeit der Protokolle über den Vernehmungsversuch bei dem ersuchten Richter für zulässig ansehe.

Vors.:

Danke.

Nun darf ich die Herren Verteidiger bitten, in selbst gewählter Reihenfolge.

Herr Rechtsanwalt Schily, Sie haben sich zunächst gemeldet, bitte.

RA Schi[ly]:

Ich glaube, es ist notwendig, zunächsteinmal herauszustellen, daß die Vorschrift im § 251 StPO nach einhelliger Auffassung, ich kenne also keine gegenteilige, den Charakter einer Ausnahmevorschrift hat. In dem Sinne, wie es hier bei Loewe-Rosenberg-Gollwitzer in der jüngst herausgekommenen neuen Auflage, Anm. 2 zu § 251[ StPO] heißt, ich zitiere: „§ 251[ StPO] beruht auf der im Regelfall zutreffenden Annahme, daß in allen Fällen, in denen jemand über einen Vorfall Beobachtungen gemacht hat, zu dem das Gericht Feststellungen treffen muß, von denen die Entscheidung der Schuld oder Straffrage[30] abhängt, die Vernehmung dieser Person über ihre Beobachtungen in der Hauptverhandlung zu besseren Ergebnissen führt, d. h. zu Ergebnissen, die der objektiven Wahrheit näher kommen[x], als die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere Vernehmung oder eine dem Gericht gegebene schriftliche Schilderung der Beobachtungen. Deshalb soll das schlechtere Beweismittel, die Niederschrift über eine frühere Vernehmung oder die schriftliche Schilderung grundsätzlich allenfalls dann gebraucht werden, wenn das bessere Beweismittel, die Vernehmung der Auskunftsperson, in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung steht.“

Der Senat in der Beschlußbesetzung außerhalb der Hauptverhandlung hat nun, und das ist mit den Ablehnungsgesuchen ja heute morgen angegriffen worden, die Auffassung vertreten, es seien hier die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift [y] dergestalt vorhanden, daß einerseits nicht zu überwindende, zu beseitigende Hindernisse für[z] einer Vernehmung in der [11259] Hauptverhandlung der benannten Zeugen gegeben seien und andererseits den Zeugen wegen der großen Entfernung vom Gerichtsort das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar sei. Dieser Auffassung des, jedenfalls dieses Beschlusses des Senats, also der außerhalb der Hauptverhandlung entschieden hat, kann keinesfalls gefolgt werden. Es mag so sein, daß gewisse technische Schwierigkeiten gegeben sind, wenn es darum geht, einen Zeugen aus einer Haftanstalt in Berlin hier nach Stuttgart zu transportieren. Aber diese technischen Schwierigkeiten sind ohne weiteres überwindbar. Es mag sein mit einem gewissen Aufwand, aber dieser Aufwand steht[aa] nun keinesfalls außer Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage und zu der Bedeutung des Verfahrens. Und wir wissen ja, und das weiß auch der Senat, daß beispielsweise in dem Verfahren, ich habe das zitiert, auch in dem Ablehnungsgesuch, in dem Hauptverfahren gegen Horst Mahler vor dem Kammergericht in Berlin[31] mehrere Zeugen aus dem Kreise der Roten-Armee-Fraktion in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, unter anderem auch meine Mandantin ist dort als Zeugin vorgeführt worden, und die sich da ergehenden Transportprobleme sind seinerzeit gelöst worden[bb], und ich wüßte nicht, warum sie heute nicht gelöst werden können. Soweit der Senat in diesem heute vormittag verkündeten Beschluß über die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche darauf hinzuweisen meint, es seien keine Möglichkeiten vorhanden, einen Transport anders[cc], als über einen Charter, eines Flugzeugs zu bewerkstelligen, ist diese Auffassung unrichtig. Ich habe mir heute noch einmal von der PAN AMERICAN AIRWAYS bestätigen lassen, daß solche Transporte durchaus auch in einer Linienmaschine, auch mit, wenn notwendig, also von den Begleitpersonen für notwendig erachteten Fesselung, durchgeführt werden. Es sei dann eben nur so, daß die Personen, die sozusagen als Begleitpersonal zur Verfügung stehen, daß natürlich dann eine größere Anzahl von Plätzen belegt werden muß, insofern natürlich etwas höhere Kosten entstehen, als wenn es nur darum geht, eine Einzelperson fliegen zu lassen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, entschuldigen Sie bitte, wenn ich da unterbreche ...

RA Schi[ly]:

Ja, bitte.

Vors.:

... es ist ein nicht unwichtiger Hinweis. Würden Sie uns benennen, welche Gesprächspartner Sie[dd] gehabt haben.

[11260] RA Schi[ly]:

Ich habe soeben den Kollegen Geulen angerufen. Der Kollege Geulen hat sich bei der PAN AMERICAN AIRWAYS telefonisch[ee] erkundigt und dort mit einem Herren gesprochen, der ihm diese Auskunft gegeben hat.

Vors.:

Wäre es möglich, daß Sie uns möglichst zeitig noch den Gesprächspartner von Herrn Geulen mitteilen würden, damit ...

RA Schi[ly]:

Ich stelle doch anheim ... Herr Vorsitzender, Sie können doch jederzeit das PAN AMERICAN-Stadtbüro auch anrufen.

Vors.:

Ja nun, unsere Auskünfte bisher lauteten anders und deswegen wäre es uns wichtig, ob da nun zufällig ein Mann erreicht ...

RA Schi[ly]:

Dann würde ich fragen ... gerne zurückfragen, mit wem haben Sie denn bei PAN AMERICAN AIRWAYS gesprochen?

Vors.:

Wir haben uns unsere Auskünfte zentral geholt[ff] beim Senat für Justiz in Berlin, welche Möglichkeiten bestünden, und haben da unsere Auskunft bekommen, aber darunter ...

RA Schi[ly]:

Ja, ich weiß nicht, ob der Senator für Justiz die PAN AMERICAN AIRWAYS verwaltet neuerdings, aber ...

Vors.:

Aber ich weiß jedenfalls, daß der Senator für[gg] Justiz sich mit diesen Fragen schon zu befassen hatte, aber darüber gibt ja dieser Aktenvermerk, der in dem Ordner, den Sie in der Hand hatten, enthalten ist, Auskunft [hh].

RA Schi[ly]:

Ja, das ist richtig, ja. Das habe ich gelesen. Aber ich will gerne da Herrn Geulen nochmal anrufen und mir nochmal den Namen da sagen lassen, das ist kein Problem. Also diese Möglichkeit besteht auch. Selbst wenn sie aber nicht bestehen würde, dann bin ich der Meinung, daß also notfalls auch diese Kosten, die zusätzlichen Kosten verkraftet werden müssen, wenn man einmal den Vergleich zieht mit den exorbitanten Kosten, die hier für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden, dann meine ich, daß zur Erfüllung der strafrechtlichen ... strafprozessualen Norm durchaus auch einmal hier vielleicht es angemessen sein kann, die sich da ergebenden Kosten dann auch aufzuwenden.

In jedem Falle, selbst wenn im übrigen, das möchte ich da anfügen, es so wäre, das wird wohl bei den verschiedenen Fluggesellschaften auch unterschiedlich gehandhabt, also die, das darf ich auch noch hinzufügen, die British European Airways[ii] ist da wohl, da macht es wohl Schwierigkeiten in der Richtung, ob jemand gefesselt in einem Linienflugzeug mitfliegen darf. Aber ich würde doch denken, daß, wenn genügend Polizeibeamte da als Begleitpersonen [11261] mitfliegen, daß es eigentlich möglich sein sollte, auch einen solchen Flug über die Bühne zu bringen, ohne daß dann in der Maschine die betreffende Zeugin oder Zeuge[jj] gefesselt wird. Auch da sind mir Fälle bekannt, die das möglich gemacht haben, in denen das möglich war; und ich wüßte nicht, warum also im Falle des Zeugen Jansen andere Grundsätze gelten sollten. Auf jeden Fall sollte der Senat nicht sich da irgendwelchen Vorstellungen, die vielleicht von den Sicherheitsorganen entwickelt werden, die möglicherweise die Mühe und die Unbequemlichkeit, die mit einem solchen Transport sicherlich verbunden ist, scheuen, sich solchen Vorstellungen entgegen und unter Verletzung der Vorschrift im § 251 StPO anschließen.

Das zweite Argument, das der Senat in diesem angegriffen Beschluß, also mit dem Ablehnungsgesuch angegriffenen Beschluß verwendet hat, nämlich die Zumutbarkeit, die Frage der Zumutbarkeit gegenüber dem Zeugen, ist auch das, ist das nun ganz eindeutig eine Verkehrung des Sinnes der gesetzlichen Bestimmung im § 223 und 251 StPO, denn diese Vorschriften, soweit sie es darauf abstellen, ob eine Anreise einem Zeugen zugemutet werden kann, die stellt es ja auf die Belange des Zeugen ab und nicht auf die Belange der Strafverfolgungsbehörden, die möglicherweise, wie gesagt, die Unbequemlichkeiten scheuen und das wird ja wiederum bei Loewe-Rosenberg-Gollwitzer unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Goltdammer’s Archiv 1970, Seite 183, auch mit notwendigen Deutlichkeit ausgesprochen, d. h. in dieser Kommentierung, ich zitiere: „Es kommt aber immer nur darauf an, ob dem Zeugen selbst das Erscheinen zugemutet werden kann, nicht, ob der Strafverfolgungsbehörde[kk] die Vorführung des an einem anderen Ort in Haft befindlichen Zeugen zumutbar ist.“ Das ist das entscheidende und der Zeuge Jansen hat ja hier zu Protokoll, ich war ja selber anwesend, wie der Zeuge Jansen befragt worden ist, in Berlin, übrigens als einziger der sonstigen Prozeßteilnehmer, das fand ich auch bemerkenswert, der Zeuge Jansen, der hat ja als einziger ... der Zeuge Jansen hat ja hier erklärt, er sei bereit zu einer Aussage hier in der Hauptverhandlung. Also daraus kann man ja den Schluß ziehen, daß er es sich ohne Weiteres zumutet, auch die Strapazen, die sicherlich mit einem solchen Transport verbunden sind, auf sich zu nehmen, er ist ja ohne Weiteres bereit und mutet es sich zu, hier zu erscheinen, und dann kann nun nicht [11262] das Gericht sagen: ja, wir halten das ... es wird Ihnen nicht zugemutet, wobei das eigentlich dann nur, eigentlich darauf hinausläuft, hier den Strafverfolgungsbehörden einen solchen Transport nicht zuzumuten.

Daß das Gericht im übrigen seine Auffassung hier mit einer Geschwindigkeit, seine Auffassung mit einer Geschwindigkeit ändert, die eigentlich nahezu atemberaubend ist, das beweist der Fall der Zeuginnen Stachowiak und Eckes. Diese Zeuginnen sind, wie wir wissen, ja hier vorgeführt worden und da gab es noch keine nicht zu beseitigenden Hindernisse und neuerdings soll es offenbar solche Hindernisse geben, denn jetzt wird versucht, diese Zeuginnen in Hamburg kommissarisch zu vernehmen. Mit ist unbegreiflich, wie der Senat eigentlich dazu kommt, in einem Falle anzunehmen, es gibt keine Hindernisse und dann nach ein paar Tagen oder nach ein paar Wochen dann auf einmal sind solche Hindernisse; wie ist eine solche Veränderung eingetreten? Diese Frage muß man doch an den Senat richten. Soweit man vielleicht von der Bundesanwaltschaft entgegengehalten wird, daß ja die Zeuginnen Eckes und Stachowiak sich zunächst geweigert haben, Aussagen zu machen und gebeten haben einen gewissen Aufschub, damit sie sich von der ... der Reise, die ja nicht gerade sehr komfortabel durchgeführt wird, sondern eben in einem Hubschrauber, der sicherlich ... ein Hubschraubertransport keine angenehme Transportform ist, da muß man sagen, das sind nun bestimmt keine nicht zu beseitigende Hindernisse, daß man einen Zeugen, der hierher transportiert wird, erstmal eine gewisse Erholungspause gönnt und hier vielleicht also 24 Stunden noch in der Haftanstalt lässt und dann erst vernimmt[ll]. Und die Komplikationen, die sich nun ergeben, die hat nun weiß Gott der Senat zu verantworten, wenn er seinerzeit die sachgerechte Entscheidung getroffen hätte und gesagt hätte, nun gut, lassen wir dem Zeugen diesen ... und lassen wir ihn also 24 Stunden zur Erholung und dann vernehmen sie, dann wären doch diese ganze Schwierigkeiten, die sich jetzt auftun, nicht aufgetreten.

Jedenfalls, ich wiederhole das, ist die Sachlage genau die gleiche wie vor der ersten Vorführung, so daß also auch die Vernehmung dieser beiden Zeuginnen in der Hauptverhandlung geboten ist. Und das gleiche gilt auch für die Zeugen Jünschke und Grashof, die hier in der Hauptverhandlung, nach meiner Überzeugung, ebenso [11263] aus den gleichen Erwägungen vernommen werden müssen; und einer Verlesung irgendwelcher Niederschriften über kommissarische Vernehmungen widerspricht die Verteidigung von Frau Ensslin ausdrücklich.

Vors.:

Bitte, Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich würde ganz gerne ein Wort noch sagen zu den Ausführungen des Herrn Rechtsanwalt Schily.

Vors.:

Direkte Erwiderung dazu, so daß also nachher, wenn eine Erwiderung kommen sollte, Sie sich nur noch auf Herrn Rechtsanwalt Pfaff beziehen sollten[mm], nicht daß eine doppelte Erwiderung dadurch möglich wäre.

Reg. Dir. Wid[era]:

Ja.

Vors.:

Bitte.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Und zwar zunächst nur soweit es um die erneute Vernehmung der Zeugen Jünschke und Grashof geht.

Natürlich ist es richtig, daß der § 251[ StPO] eine Ausnahmevorschrift ist, und es ist auch richtig, daß theoretisch die Möglichkeit besteht, wenn man Zeugen vor dem erkennenden Gericht vernimmt, [nn] daß das zu besseren Ergebnissen führt. Aber gerade das ist ja nicht zu erwarten, denn die Zeugen haben ja erneut in der vorhin hier bekanntgemachten Erklärung bei dem Vernehmungsversuch vor dem ersuchten Richter gesagt, daß sie diese Bedingungen, die eben unerfüllbar sind, bei einem erneuten Vernehmungsversuch hier wiederholen würden. Und ich meine, die Ausführungen des Herrn Rechtsanwalt Schily gehen insofern an der Sache vorbei, daß bei den nicht zu beseitigenden Hindernissen, daß das Gesetz vorsieht, es nicht um Schwierigkeiten beim Transport geht, sondern eben wiederum dasselbe, das Verhalten der Zeugen, daß sie unerfüllbare Bedingungen stellen und die, wie ich meine, aufgezeigt zu haben, nicht zu beseitigen sein werden. Und soweit es um den Zeugen Jansen geht, ich habe Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bei PAN AMERICAN AIRWAYS, denn es ist ja allgemein bekannt, daß die Verantwortung, ob gefesselte Passagiere mitgenommen werden, und das gilt für alle Fluggesellschaften, allein beim jeweiligen Flugkapitän liegen; und nach unseren Erfahrungen haben bisher alle Flugkapitäne es abgelehnt, solche Passagiere mitzunehmen, die Verantwortung dafür zu tragen. Und im übrigen darf ich in dem Zusammenhang anmerken, Herr Rechtsanwalt Schily, ein Charterflugzeug würde mindestens 20 000,--- DM kosten.

[11264] RA Schi[ly]:

Ich habe nur eine Verständnisfrage, vielleicht habe ich da das nicht ganz bei der Verlesung mitbekommen, aber was sollen die unerfüllbaren Bedingungen sein, Herr Widera, wenn Sie das noch freundlicherweise erläutern wollen.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Obwohl ich nicht da war, in diesen Hauptverhandlungen, Herr Rechtsanwalt Schily, habe ich inzwischen gelesen, daß diese unerfüllbaren Bedingungen das sind, daß die Zeugen zunächstmal die Vernehmungsprotokolle von Müller, glaube ich, mindestens, möglicherweise auf von Hoff, haben wollen und dann wochenlang sich auf eine erneute, auf eine Vernehmung vorbereiten wollen.

RA Schi[ly]:

Geht das jetzt hier wieder um die kommissarische Vernehmung?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Sie haben doch gehört, daß vorhin gesagt wurde, daß die Zeugen in ihrer angehängten Erklärung, deren Inhalt hier, der wesentliche Inhalt mitgeteilt wurde[oo] durch den Herrn Vorsitzenden vorhin, gesagt haben, daß sie bereits am 28. Juli hier ihre Aussagebereitschaft erklärt hätten. Das haben sie aber gerade nicht. Denn sie haben gesagt, daß sie nur unter bestimmten Bedingungen, nämlich unter den eben genannten, zur Aussage bereit seien.

RA Schi[ly]:

Aber, Herr Widera, sie haben doch diese Bedingungen nicht wiederholt. Also, wenn sie jetzt sagen, sie machen erneut diese, wie Sie jetzt darstellen, unerfüllbaren Bedingungen und da würde ich Ihnen gar nicht widersprechen, daß Sie sagen, ein Zeuge hat kein Anrecht darauf, daß ihm vorher irgendwelche Aktenbestandteile vorgelegt werden, da gebe ich Ihnen recht. Aber die Wiederholung dieser unerfüllbaren Bedingungen, die haben sie doch gar nicht erklärt.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Sie haben Bezug genommen auf die Aussagebereitschaft, die sie am 28. Juli erklärt haben, und so verstehe ich diese Bezugnahme.

RA Schi[ly]:

Ja, dann möchte ich nur ausführen, daß diese Interpretation der erneuten Erklärung, also diese Erklärung in der kommissarischen Vernehmung, die also informationshalber[pp] bekanntgegeben worden ist, nicht so zu interpretieren ist, wie Herr Widera das jetzt meint, interpretieren zu müssen.

Vors.:

Nun, Herr Rechtsanwalt Pfaff.

RA Pf[aff]:

Der Kollege Schily hat zu der Frage, ob die Reise dem Zeugen zumutbar ist, also zur Frage der Voraussetzungen des § 251 Abs. 1, Nr. 3[ StPO] bereits so Stellung genommen, daß dem auch Herr Bundesanwalt Widera nichts mehr entgegengesetzt hat, ich brauche mich daher dazu auch nicht mehr zu äußern.

[11265] Es geht vielmehr in der Tat um die Frage, ob ein nicht zu beseitigendes Hindernis vorliegt, d. h. um die Frage, ob die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1, Nr. 2[ StPO] vorliegt oder nicht vorliegt. Und da kann ich doch sehr gut anschließen an das, was Herr Widera gesagt hat. Er hat die Frage, und das ist am Ende durchgekommen, allein auf die Kostenfrage zugeschnitten; allein auf die Kostenfrage zugeschnitten. Er hat einen Hinweis gegeben, daß ein Charterflug 20 000,--- DM kosten möge, das mag in etwa stimmen, ich möchte hier nur in Klammer hinzufügen, wenn Herr Reinders mitkommt, dann verbilligt sich das um die Hälfte, aber das nun wirklich in Klammern, weil die Anzahl der Gefesselten also keine Rolle spielen kann. Für diese Auffassung, die der Herr Bundesanwalt hier geäußert hat, gibt es in der Tat nirgendwo eine Rechtsgrundlage, weil das genau nicht das Hindernis ist, das der Gesetzgeber ins Auge gefasst hat. Und deshalb war der Antrag von heute morgen sehr[qq] wohl begründet, weil das Gericht, ohne es so klar zu sagen, wie der Herr Bundesanwalt das jetzt getan hat, dieselbe Auffassung geteilt hat.

Sie, Herr Vorsitzender, sind eben dankbar auf die Anregung eingegangen, zu überprüfen, ob nicht eine billigere Transportweise hier in Frage kommt. Es geht tatsächlich ausschließlich um die Kosten. Ich will in Ergänzung des Hinweises, den Herr Kollege Schily gegeben hat, hinweisen auf die Kosten, die entstanden sind in anderen Verfahren, die mit[rr] Taten unter national-sozialistischer Herrschaft zu tun haben, wo enorm viel höhere Kosten für die Herbeischaffung und Vernehmung von Zeugen bzw. für die Ausflüge des Gerichtes in das Ausland entstanden sind. Man braucht aber nicht solche Mammutverfahren heranzuziehen, man kann ganz alltägliche Strafverfahren dieser Justiz heranziehen, etwa den Fall, wo in einer Hehlereisache, wo es um drei Hehlereitaten geht - kein sehr schwerer Vorwurf - es für notwendig erachtet wurde, einen Zeugen herbeizuschaffen, der sich in Sambia/Afrika und dort auch noch unbekannten Ortes aufhält - es stand eine Strafe auf dem Spiel von 1 - 2 Jahren -; und in diesem Verfahren war der Zeuge noch nichteinmal der einzige Zeuge, sondern es gab eine Reihe von Zeugen, die ähnliche Wahrnehmungen gemacht haben wie dieser. Ich will die Prozeßbeteiligten nicht damit langweilen, dieses Beispiel durch 50 oder auch 100 andere aus der Geschichte der Justiz zu ermüden.

[11266] Die Kostenfrage ist in der Tat kein Gesichtspunkt, der hier zu Buche schlagen kann. Die Kostenfrage, und das kann man nachlesen in diesem bereits mehrfach zitierten Kommentar, kann eine Rolle spielen in Bezug auf den Angeklagten. Mag das Gericht der Auffassung sein, 1) daß den Angeklagten die Kosten aufzuerlegen sind[32] in diesem Verfahren und 2), daß es ihnen unzumutbar sei, die Kosten für einen Charterflug - davon gehe ich momentan aus - aufzuerlegen, dann möchte ich das aber erst hören. Vorläufig ist davon auszugehen und vorläufig hat die Kosten zu tragen der Staat; und in Anbetracht der Schwere des Anklagevorwurfs, in Anbetracht der Bedeutung der Aussage Müller - darum geht es nämlich - ist die Aussage, die zu erwartende Aussage des Zeugen Jansen von so großer Bedeutung, daß die Kostenfrage keine Rolle spielen kann.

Das nur in Ergänzung zu dem, was der Kollege bereits gesagt hat.

Vors.:

Ich darf nur darauf hinweisen, soweit Sie mich zitiert haben, ich habe die Anregung bzw. den Hinweis von Herrn Rechtsanwalt Schily auf PANAM nicht etwa deswegen aufgegriffen wegen der Kostenfrage, sondern weil sich hier die Möglichkeit - wenn es zuträfe - eines einfacheren Weges darstellen würde. Es ist nicht eine Kostenfrage, es ist auch eine Organisationsfrage. Die Transportierung mit einem Charterflugzeug birgt andere Schwierigkeiten noch in sich als die nur etwa hoher Kosten.

Will sich die Bundesanwaltschaft dazu speziell noch äußern zu Herr Rechtsanwalt Pfaff?

Es war also meine spezielle Erwiderung, weil Sie meinten, ich hätte nur aus Kostengründen erwidert oder aufgegriffen. Das ist nicht richtig.

RA Pfaff:

Können Sie die Schwierigkeiten benennen, wenn wir uns jetzt unterhalten zur Frage der Voraussetzungen. Benennen Sie die Schwierigkeiten doch, die hier angeblich vorhanden sind.

Vors.:

Wollen Sie sich zu Herrn Rechtsanwalt Pfaff äußern? (zu Vertretern der BuAnwaltschaft)[ss]

Reg. Dir. Wi[dera]:

Zu Herrn Rechtsanwalt Pfaff wollte ich nur sagen, daß ich dazu keine besondere Erklärung abgeben muß, denn ich bin überzeugt davon, daß spätestens in der Diskussion eben mit Herrn Rechtsanwalt Schily, die ich geführt habe oder die wir geführt [11267] haben, deutlich geworden ist, was ich wirklich gesagt habe.

RA Schi[ly]:

... das darf ich vielleicht doch noch zur Ergänzung sagen, die bezog sich ja nun ausschließlich auf den Fall Grashof - Jünschke, Herr Widera, damit wir das vielleicht noch klar haben.

Ich habe nur eine Frage noch außerhalb ... Ich würde mich allerdings auch dafür interessieren, wie der Kollege Pfaff, was denn nun noch für technische Schwierigkeiten bei einem Charterflug, also meines Wissens ist es kein großes Problem, sich eine Maschine zu chartern, und dann auch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen wüßte ich nicht, in welche Schwierigkeiten, besonderen Schwierigkeiten da auftreten können. Aber ich habe noch eine Frage, weil heute vormittag ja auch noch ...

Vors.:

Darf ich, weil Sie jetzt mit einer Frage kommen, zuerst noch ...

RA Schi[ly]:

Ja, bitte.

Vors.:

... Herrn Bundesanwalt Dr. Wunder, der sich ...

BA Dr. Wu[nder]:

Betreffend Reinders ...

Vors.:

Sie wollen sich äußern noch zu diesem Thema.

BA Dr. Wu[nder]:

Betreffend Reinders.

Vors.:

Bitte.

BA Dr. Wu[nder]:

Zur Frage eines Transportes des Zeugen Reinders hierher kann ich jetzt zwar abschließend[tt] noch nicht Stellung nehmen. Ich bitte jedoch davon auszugehen, daß die Bundesanwaltschaft, als die insoweit zuständige Strafverfolgungsbehörde, mit Rücksicht auf die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und die enorm hohe Fluchtgefahr bei Reinders[33] einen Transport von Berlin hierher entgegentreten wird. Dazu kommen auch noch bei Reinders alle diejenigen Gesichtspunkte, die vorhin betreffend Jansen bereits vorgetragen worden sind. Die Entscheidung selbst in der Sache Reinders wird beim Haftrichter, d. h. beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshof liegen.

Noch eine Anfügung; ich selbst kann mir gerade im Hinblick auf das, was der Zeuge Jünschke kürzlich hier gezeigt hat,[34] wirklich nicht vorstellen, daß es[uu] eine Fluggesellschaft gibt, die bereit wäre, einen solchen Transport im Linienflugverkehr durchzuführen.

Vors.:

Jetzt Ihre Frage, bitte.

RA Schi[ly]:

Ja, nun, ich weiß noch nicht, Herr Dr. Wunder, wieso Herr Jünschke nun auch noch mit einem Charterflug kommen muß oder mit einer Fluggesellschaft. Ich nehme an, daß es da auch andere [11268] Möglichkeiten gibt, aber vielleicht ...

Vors.:

Das ist ein Mißverständnis gewesen, so war das nicht gemeint.

RA Schi[ly]:

... bringen Sie die Geographie vollkommen durcheinander. Ich habe heute vormittag schon gehört, daß also Übersee zitiert wurde. Ich habe aber noch eine Frage bezüglich ...

Im übrigen möchte ich doch mit Verwunderung zur Kenntnis nehmen, daß Sie jetzt die Entscheidungskompetenz über die Frage dem Herrn Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof übertragen wollen und da würde ich doch um eine Interpretation bitten, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, was eigentlich der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof mit der Frage zu tun haben soll.

BA Dr. Wu[nder]:

Meines Wissens ist für die Ausführungen des Herrn Reinders der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof[35] zuständig, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Das mag ja sein, aber ...

Vors.:

Das Gericht bedarf zur Ausführung eines Zeugen ...

RA Schi[ly]:

Sicherlich.

Vors.:

... oder zur Überantwortung, wie es ...

RA Schi[ly]:

Sicherlich.

Vors.:

... technisch heißt, der Zustimmung des jeweiligen Haftrichters, das trifft zu.

RA Schi[ly]:

Aber zunächst sind wir doch bei der Entscheidung des Senats, nicht, um die geht es doch, nicht um die des Herrn Ermittlungsrichters.

Im übrigen, meine Frage bezog sich darauf, weil ich bisher, fall ich da irgendwo etwas nicht mitbekommen habe, dann bitte ich um Entschuldigung, aber ich glaube, bisher ist über den Beweisantrag bezüglich des Herrn Generalbundesanwalts Buback noch keine Entscheidung getroffen worden. Ich wollte mich erkundigen, für welchen Zeitpunkt wir mit dieser Entscheidung rechnen dürfen.

Vors.:

Ich habe schon einmal darauf hingewiesen, daß vor Abschluß der Beweisaufnahme über Anträge zu entscheiden ist; wir selber können gar keine Entscheidung im Augenblick treffen, weil wir selber noch im Ungewissen sind, wie das abgeht. Also die Anfrage[vv] ist deswegen überflüssig, weil das Gericht sich, sobald es in der Lage ist, zu entscheiden, entscheiden wird, und das dann selbstverständlich in der Sitzung bekanntgegeben wird.

RA Schi[ly]:

Darf ich dann fragen, ob dem Senat bereits eine Antwort zugegangen ist auf die Anfrage hinsichtlich einer evtl. Erteilung einer Aussagegenehmigung.[36]

[11269] Vors.:

Eben nicht ...

RA Schi[ly]:

Nicht?

Vors.:

... das ist damit gemeint.

RA Schi[ly]:

Dankeschön.

Vors.:

Bitte.

Ja, damit ... Weitere Stellungnahmen zu der Frage?

Herr Rechtsanwalt Künzel.

RA Kün[zel]:

Ich habe keine Stellungnahme zu dieser Frage, aber einen Beweisantrag hätte ich gern gestellt.

Und zwar zum Beweis dafür,

daß sich Frau Ensslin im Wahlkampf 1965, im Bundestagswahlkampf 1965, innerhalb einer Wählerinitiative in ungemein selbstloser Weise engagiert hat und daß dann die im Anschluß ... die große Koalition, die im Anschluß gebildet wurde, ein ungemein enttäuschendes Erlebnis war, nenne ich als Zeugen:

den Herrn Klaus Röhler,

zu laden über den Luchterhand-Verlag in Darmstadt

und den Herrn Günther Grass,

Berlin 41, [Anschrift].

Vors.:

Danke.

Sonstige Äußerungen sehe ich heute nicht mehr.

Damit wären wir dann am Ende des Sitzungsprogrammes.

Wie schon im voraus mitgeteilt, ist kein Beweisprogramm und auch kein Sitzungsprogramm für diese Woche mehr vorhanden. Wir können erst wieder mit der Sitzung fortsetzen mit der Zeugin Roll, wenn es uns gelingt, auch mit dem Zeugen Nauhuys, am kommenden Dienstag, das ist der 24.8., 9.00 Uhr. Bis dahin wird die Sitzung unterbrochen.

Fortsetzung zu diesem Zeitpunkt.

RA Schi[ly]:

... dann unterrichtet über die Beschlußfassung des Senats über den Beweisantrag bezüglich den Zeugen Reinders?

Vors.:

Das wird, wenn der Senat vorher einen Beschluß faßt, Ihnen mitgeteilt werden. Das ist klar.

RA Schi[ly]:

Gut, danke.

Vors.:

Fortsetzung nächsten Dienstag.

Ende der Hauptverhandlung um 11.53 Uhr

Ende des Bandes 655.


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 223 StPO ermöglicht die Vernehmung durch eine/n ersuchte/n oder beauftragte/n Richter/in, wenn dem Erscheinen von Zeug/innen in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernungen nicht zugemutet werden kann.

[3] § 169 Satz 1 GVG normiert für die ordentliche Gerichtsbarkeit den Grundsatz, dass die Verhandlungen öffentlich sind. Dieser Grundsatz ist auch Bestandteil des Rechtsstaats- sowie des Demokratieprinzips, womit ihm Verfassungsrang zukommt. Die Öffentlichkeit soll zum einen dem Schutz der Angeklagten dienen, indem sie durch öffentliche Kontrolle der Verfahren einer Geheimjustiz entgegenwirkt. Zum anderen trägt sie dem Interesse der Bürger/innen Rechnung, von dem gerichtlichen Geschehen Kenntnis zu erlangen. Die Öffentlichkeit wird nicht unbegrenzt gewährleistet. Ihr gegenüber stehen andere gewichtige Interessen, die miteinander abgewogen werden müssen, insbesondere die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren Beteiligten, das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren, sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege (BVerfG, Urt. v. 24.1.2001 - Az.: 1 BvR 2623/95, BVerfGE 103, S. 44, 63 f.).

[4] Eine Gegenvorstellung ist ein Rechtsbehelf, der zwar nicht in der Strafprozessordnung vorgesehen, allerdings in Rechtsprechung und Literatur überwiegend anerkannt ist. Sie beinhaltet die formlose Aufforderung, über eine getroffene Entscheidung erneut zu befinden und die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern (Hoch, in Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2020, Vor §§ 296 ff. Rn. 39 ff.). Zur Gegenvorstellung des Rechtsanwalts Dr. Heldmann s. S. 11199 f. des Protokolls der Hauptverhandlung (134. Verhandlungstag).

[5] Aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz, der seine Grundlage in der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO sowie der Vorschrift des § 261 StPO („Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“) findet, ergibt sich, dass das Gericht nur auf der Grundlage der von ihm selbst (unmittelbar) in der Hauptverhandlung wahrgenommenen Umstände entscheiden darf (sog. formeller Unmittelbarkeitsgrundsatz, Kühne, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2015, Rn 914). Die kommissarische Vernehmung von Zeug/innen stellt eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar und ist restriktiv zu handhaben (Krüger, Unmittelbarkeit und materielles Recht, 2014, S. 88 ff.).

[6] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[7] Der BGH betonte in dieser Entscheidung den Ausnahmecharakter der Verlesungsmöglichkeit nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO a.F. (heute Abs. 2 Nr. 2), da das geltende Strafverfahrensrecht „von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beherrscht“ werde (s. bereits Fn. 5). Für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit zog der BGH aber neben der Entfernung auch andere Umstände, wie die Bedeutung der Aussage für den Ausgang des Verfahrens sowie die Schwere des Anklagevorwurfs heran. Im konkreten Fall wurde die Unzumutbarkeit für die in Kanada wohnhafte Zeugin verneint (BGH, Urt. v. 17.5.1956 - Az.: 4 StR 36/56, BGHSt 9, S. 230, 232).

[8] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.

[9] Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 103 Abs. 1 GG ausformuliert ist, ist einfachgesetzlich in § 33 StPO konkretisiert. Die darin vorgesehenen Anhörungserfordernisse sind insbesondere abhängig von der Frage, ob eine Entscheidung „im Laufe einer Hauptverhandlung“ (Abs. 1) oder „außerhalb der Hauptverhandlung“ (Abs. 2 und 3) ergeht. Während im ersten Fall alle Beteiligten vorher zu hören sind, gilt dies im zweiten Fall ohne weitere Voraussetzungen nur für die Staatsanwaltschaft; andere Beteiligte sind nur zu hören, wenn zu ihrem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet werden sollen, zu denen sie noch nicht gehört worden sind.

[10] Anlage 1 zum Protokoll vom 17.8.1976: Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing sowie der beisitzenden Richter Dr. Foth und Maier wegen Besorgnis der Befangenheit durch die Angeklagte Ensslin.

[11] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

[12] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[13] Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen macht sich nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm/ihr als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.

[14] Die Schweigepflicht wird ergänzt durch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO. Eine Entbindung von der Schweigepflicht führt nach § 53 Abs. 2 StPO zu einer Aussagepflicht.

[15] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die umfassende Aussage Müllers, mit der er die Angeklagten schwer belastete, u.a. durch das Versprechen diverser ungesetzlicher Vorteile unzulässig beeinflusst worden war (s. hierzu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 4 bis 19 zum Protokoll zum 20.7.1976, S. 10643 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag; s. zu den Vorwürfen der Verteidigung auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 305 ff.).

[16] Sieglinde Hofmann war ein ehemaliges Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs. Über die sog. Haag-Mayer-Bande gelangte sie zur RAF In der zweiten RAF-Generation zählte sie u.a. neben Brigitte Mohnhaupt zu der Führungsebene der Gruppe. Zu den ihr vorgeworfenen Verbrechen gehören die Schleyer-Entführung und der Anschlag auf NATO-Oberbefehlshaber Alexander Haig (Wunschik, Baader-Meinhofs Kinder, 1997, S. 202 f., 255 ff., 313 f., 354, 360, 369).

[17] Nach den Verhaftungen der RAF-Führungsriege 1972 begannen eine Gruppe um Margrit Schiller ab Mitte 1973 damit, sich zu reorganisieren. Ihre Pläne zur gewaltsamen Befreiung der inhaftierten Mitglieder wurden jedoch durch ihre Festnahmen am 4. Februar 1974 in Frankfurt am Main verhindert. In Anlehnung an das Verhaftungsdatum wurde die Gruppierung als Gruppe 4.2. bezeichnet. Verhaftet wurden an diesem Tag in Frankfurt am Main neben Margrit Schiller auch Kay-Werner Allnach und Wolfgang Beer, außerdem Eberhard Becker, Christa Eckes, Helmut Pohl und Ilse Stachowiak in Hamburg, sowie kurz darauf Ekkehard Blenck (zusammen mit Axel Achterrath) in Amsterdam (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 55, 78 ff., 116 ff., 121 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 357 ff.; Straßner, in Ders. [Hrsg.] Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 209, 219).

[18] Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die Vereidigung von Zeug/innen nach § 59 f. StPO a.F. grundsätzlich vorgeschrieben. Ausnahmen galten nur für wenige Vereidigungsverbote, darunter bei Personen, die selbst wegen der Beteiligung der gegenständlichen Tat verdächtig oder bereits verurteilt worden waren (§ 60 Nr. 2 StPO). Darüber hinaus hatte das Gericht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen von der Vereidigung abzusehen (§ 61 StPO a.F.). Im Unterschied dazu bestimmt der heutige § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass eine Vereidigung nur dann erfolgt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.

[19] § 250 StPO enthält den Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Die §§ 251 ff. StPO enthalten enge Ausnahmen von diesem Grundsatz. § 256 StPO benennt bestimmte Arten verlesbarer Erklärungen, darunter die „ein Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden“ (§ 256 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StPO a.F.; heute: § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).

[20] § 50 StPO enthält besondere Vorgaben für die Vernehmung von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern. Mitglieder der Bundesregierung sind gem. § 50 Abs. 2 StPO an ihrem Amtssitz, oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.

[21] § 244 Abs. 2 StPO lautet: „Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.“

[22] Dort heißt es: „Ist die Verlesung einer Erklärung oder eines Attests nach § 256 [StPO] zulässig, dann darf Gericht den Beweisantrag auf persönliche Vernehmung des Ausstellers (Hervorh. Im Original) der Erklärung oder des Attestes ablehnen, sofern nicht besondere Umstände dies nach § 242 Abs. 2 (Anm. d. Verf.: gemeint sein dürfte § 244 Abs. 2 StPO, die gerichtliche Aufklärungspflicht) geboten erscheinen lassen“ (Gollwitzer, in Löwe-Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 2, 22. Aufl. 1973, § 256 Anm. 6).

[23] Das Bayerische Oberste Landesgericht führte hierin aus, dass die Vernehmung eines Arztes abgelehnt werden könne, wenn die Voraussetzungen der Verlesung des Gutachtens nach § 256 StPO erfüllt seien und die Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine Vernehmung nicht gebiete (BayObLG, Urt. v. 4.11.1952 - Az.: 2 St 457/52, NJW 1954, S. 194).

[24] § 251 Abs. 3 StPO enthält eine weitere Ausnahme von dem Verlesungsverbot bestimmter Schriftstücke aus § 250 Satz 2 StPO. In der damals gültigen Fassung hieß es: „Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch sonst verlesen werden.“ Seit dem 1.1.2018 bezieht sich die Vorschrift auf „Protokolle und Urkunden“, womit jedoch keine inhaltliche Änderung bezweckt war; die sprachliche Neufassung sollte vielmehr auch elektronische Dokumente umfassen und Überflüssiges streichen (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 236/15, S. 59, 63).

[25] Anlage 2 zum Protokoll vom 17. August 1976: Protokoll über die kommissarische Vernehmungen und Erklärung der Zeugen Manfred Grashof und Klaus Jünschke.

[26] Anlage 3 zum Protokoll vom 17.8.1976: Beweisantrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung von Ralf Reinders als Zeugen.

[27] Anlage 4 zum Protokoll vom 17.8.1976: Beweisantrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung des Redakteurs van Nouhuys als Zeugen.

[28] Die Zeugen Jünschke und Grashof stellten die Bedingung, dass ihnen die Verhandlungsprotokolle der Hauptverhandlung hinsichtlich der Aussagen des Zeugen Müller ausgehändigt werden; anschließend bräuchten sie weitere 14 Tage zwecks Durcharbeitung, danach wären sie zur Aussage bereit (S. 10951, 10955, 10974 des Protokolls der Hauptverhandlung, 131. Verhandlungstag).

[29] Nach § 70 Abs. 1 StPO können den Zeug/innen, die sich ohne gesetzlichen Grund weigern auszusagen, die hierdurch verursachten Kosten auferlegt werden, außerdem wird ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen sie festgesetzt. Ein gesetzlicher Grund liegt aber vor, wenn sie sich, wie die Zeugen Jünschke und Grashof, auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO berufen können. Dieses gestattet die Auskunftsverweigerung, wenn sie sich durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Da zur selben Zeit gegen beide die Hauptverhandlung in Kaiserslautern u.a. auch wegen der Unterstützung der kriminellen Vereinigung RAF stattfand, war ihnen dieses Recht, das grundsätzlich nur die Auskunftsverweigerung bezüglich einzelner Fragen zulässt, ausnahmsweise in einem sehr weiten Umfang zuzugestehen (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 55 Rn. 2; BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - Az.: 2 StE 7/01 - 6 StB 12/02, NStZ 2002, S. 607; s. auch bereits BGH, Urt. v. 15.1.1957 - Az.: 5 StR 390/56, BGHSt 10, S. 104, 105).

[30] Für den Beweis der hierfür relevanten Tatsachen gilt das sog. Strengbeweisverfahren (auch „förmliche Beweisaufnahme“), das in den §§ 244 bis 256 StPO geregelt ist. Das Strengbeweiserfahren zeichnet sich u.a. durch eine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel (Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis und Augenscheinsbeweis) aus. Die Tatsachen müssen zudem Eingang in die Hauptverhandlung gefunden haben (§ 261 StPO) und grundsätzlich mündlich vorgetragen und erörtert worden sein (sog. Mündlichkeitsprinzip, s. dazu Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 261 Rn. 7).

[31] Bereits im Februar 1973 wurde Rechtsanwalt und RAF-Mitglied Horst Mahler vom Kammergericht Berlin wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit der Gründung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Jahren verurteilt. In einem weiteren Verfahren wurde er für seine Beteiligung an der Baader-Befreiung am 14. Mai 1970 im November 1974 vom LG Berlin unter Einbeziehung der früheren Haftstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt (Jander, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 372 ff., 384.).

[32] Die Kosten des Verfahrens hat im Falle einer Verurteilung grundsätzlich der/die Angeklagte zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Sind besondere Kosten entstanden durch Untersuchungen, die zugunsten des/der Angeklagten ausgegangen sind, hat das Gericht die Kosten ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn eine Belastung des/der Angeklagten unbillig wäre (§ 465 Abs. 2 StPO).

[33] Der gelernte Drucker Ralf Reinders politisierte sich im Umfeld verschiedener militanter Gruppen der West-Berliner Subkultur wie der Gammlerbewegung, den Haschrebellen, dem Bluesund den TupamarosWest-Berlin. 1972 gehörte Reinders zu den Gründern der Bewegung 2. Juni. Obwohl die Bewegung stets betonte, über keine hierarchisch geordnete Führung zu verfügen, gilt Reinders als einer ihrer Köpfe. Nach einer Flucht ins Ausland wurde Reinders im September 1975 festgenommen. Der Prozess gegen Reinders und fünf weitere Mitglieder der Bewegung 2. Juni begann im April 1978 vor dem Kammergericht Berlin; die Anklage enthielt Taten im Zusammenhang mit der Lorenz-Entführung im Februar 1975 sowie der Erschießung des Kammergerichts-Präsidenten von Drenkmann im November 1974. Mit Urteil vom 13.10.1980 wurde Reinders für seine Beteiligung an der Lorenz-Entführung sowie der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Jahren verurteilt (Korndörfer, in Straßner [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 227, 239, 243 f., 252; Overath, Drachenzähne, 1991, S. 100, 135, 177 f.; Wunschik, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 531, 534, 536, 548, 557).

[34] Nach seiner Vernehmung sprang der Zeuge Klaus Jünschke mit den Worten „Wart’ ich komm“ und „Für Ulrike, du Schwein“ über den Richtertisch auf den Vorsitzenden Dr. Prinzing zu und fiel mit diesem zu Boden, bevor er überwältigt werden konnte (S. 10957 des Protokolls der Hauptverhandlung, 131. Verhandlungstag).

[35] Bevor die Zuständigkeit in Haftsachen auf das Gericht der Hauptsache übergeht (nämlich im Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage, § 126 Abs. 2 StPO) liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 StPO). Dies ist in der Regel ein/e Richter/in am Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 StPO). Führt aber der Generalbundesanwalt beim BGH die Ermittlungen, ist auch der/die Ermittlungsrichter/in des BGH zuständig (§ 168a Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.; heute § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).

[36] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.


[a][a] Maschinell eingefügt: auch

[b] Maschinell ersetzt: anwesend durch nunmehr auch anwesend

[c] Maschinell eingefügt: mehr

[d] Handschriftlich durchgestrichen: Ich habe dann erwidert:

[e] Maschinell durchgestrichen: die

[f] Handschriftlich eingefügt: - - -

[g] Maschinell durchgestrichen: Antrag von Herrn Rechtsanwalt Schily für Frau Ensslin wir

[h] Handschriftlich durchgestrichen: gekommen

[i] Handschriftlich durchgestrichen: sein

[j] Handschriftlich ergänzt: sollen

[k] Handschriftlich ergänzt: angekündigte

[l] Handschriftlich durchgestrichen: die

[m] Maschinell eingefügt: wieder

[n] Maschinell eingefügt: StPO

[o] Handschriftlich durchgestrichen: Und

[p] Handschriftlich durchgestrichen: sich

[q] Handschriftlich durchgestrichen: Seite

[r] Handschriftlich eingefügt: - - -

[s] Handschriftlich ersetzt: Weiterung durch Weigerung

[t] Maschinell eingefügt: mehr

[u] Maschinell ersetzt: um durch wieder um

[v] Handschriftlich ersetzt: 1975 durch 1976

[w] Handschriftlich ergänzt: Aussageverweigerungsrechts

[x] Handschriftlich ergänzt: kommen

[y] Handschriftlich durchgestrichen: in

[z] Maschinell eingefügt: für

[aa] Handschriftlich ersetzt: geht durch steht

[bb] Maschinell eingefügt: worden

[cc] Maschinell ersetzt: Anlass durch anders

[dd] Maschinell eingefügt: Sie

[ee] Maschinell eingefügt: telefonisch

[ff] Maschinell eingefügt: geholt

[gg] Handschriftlich ersetzt: der durch für

[hh] Maschinell durchgestrichen: gibt

[ii] Maschinell eingefügt: Airways

[jj] Maschinell eingefügt: oder Zeuge

[kk] Handschriftlich durchgestrichen: Strafverfolgungsbehörden

[ll] Maschinell ersetzt: vernehmen durch vernimmt

[mm] Handschriftlich ergänzt: sollten

[nn] Handschriftlich durchgestrichen: daß ist besser, und

[oo] Maschinell ersetzt: ... durch mitgeteilt wurde

[pp] Maschinell ersetzt: informations... durch informationshalber

[qq] Maschinell ersetzt: ja durch sehr

[rr] Maschinell eingefügt: mit

[ss] Maschinell eingefügt: (zu Vertretern der BuAnwaltschaft)

[tt] Maschinell ersetzt: absolut durch abschließend

[uu] Maschinell eingefügt: es

[vv] Maschinell ergänzt: Anfrage