95. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 31. März 1976, um 9.04 Uhr



[8498] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 31. März 1976, um 9.04 Uhr

(95. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:
Just. O. Sekr. Janetzko
Just. Ass. z. A. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als Verteidiger sind anwesend:
Rechtsanwälte Eggler, Künzel, Schnabel, Schwarz, König, Linke und Grigat.

Als Zeugen sind anwesend:
KHK Oskar Schaub,
KHM Manfred Unruh.

Als Sachverständige sind anwesend:
Dipl. Psych. Manfred Hecker,
Dipl. Psych. Manfred Philipp.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Die Verteidigung ist gewährleistet.

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann hat sich für die ersten zwei Stunden heute entschuldigt.

Ein kurzer Hinweis wieder zum Terminsplan und zwar betrifft es den 21.4., Mittwoch, 21.4. Hier haben wir ja schon den Zeugen Schlörer, der an erster Stelle steht, auf den 20.4. vorverlegt.

Herr Leidel, der an zweiter Stelle steht, ist gleichfalls an diesem Tag nicht erreichbar, so daß die Zeugen beginnen mit Herrn Schiller. Wir haben nun die Gruppe, die auf 11.00 Uhr geladen ist, am Vormittag des 21.4. ab der Zeugin Tilge auf 10.00 Uhr vorverlegt.

[8499] Die Vernehmung von Herrn Leidel wird wahrscheinlich später nachgeholt werden, es ist noch kein neuer Termin in der Richtung Bestimmt.

Heute morgen haben wir die Herren Schaub und Unruh als Zeugen.

Herr Hecker und Herr Philipp, wie ich annehme, sind als Sachverständige da. Ich darf die Herren Prozeßbeteiligten darauf hinweisen, daß Herr Philipp offenbar an einem der Gutachten oder ich weiß nicht, vielleicht an mehreren mitbeteiligt gewesen ist - an einem sehe ich gerade - und deswegen Herr Hecker ihn gleich mitgebracht hat, sozusagen mit in die Sitzung stellt, damit er, für den Fall, daß es notwendig wird, seine Mitwirkung hier selbst vor Gericht vertreten kann.

Die Zeugen Schaub und Unruh werden gemäß § 57 StPO[2] belehrt.

Die Sachverständigen Hecker und Philipp werden gem. §§ 72, 57 und 79 StPO[3] belehrt.

Die Sachverständigen und die Zeugen erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[4]

Rechtsanwalt Schlaegel erscheint um 9.06 Uhr im Sitzungssal.

Der Zeuge Unruh wird um 9.06 Uhr in Abstand verwiesen.

Die Aussagegenehmigungen[5] der Zeugen Schaub und Unruh werden als Anlage 1 und 2 zum Protokoll genommen.

Der Zeuge Schaub macht folgende Angaben zur Person:

Oskar Schaub, 37 Jahre alt,
Beamter der Kriminalabteilung Frankfurt/M,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Schaub, ist Ihnen die Wohnung in Frankfurt, Inheidener Straße 69 ein Begriff?

[8500][6] [8501][7] [8502] Zeuge Sch[aub]:

Ja.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie bei den Stadtwerken in Frankfurt den Auftrag hatten Formulare zu erheben, die die Elektrizitätsversorgung dieser Wohnung betroffen haben?

Zeuge Sch[aub]:

Ja, das ist richtig. Nach dem Auffinden dieser bestimmten Wohnung wurde ich, neben anderen Kollegen, beauftragt weitere Ermittlungen hinsichtlich des Anliegers der Wohnung zu führen.

Und diese Ermittlungen erstreckten sich einmal auf die Immobilienfirma Kressin, die als Wohnungsvermittlungfirma in Erscheinung getreten war, dann auf das Fernmeldeamt Frankfurt/Main hinsichtlich eines Hauptanschlusses, der in der Wohnung vorgefunden worden war und 3. hinsichtlich dieser Stromabrechnungen. Da diese nicht mit den Umlagen erhoben worden sind. Das ist dieser Komplex insgesamt.

Dem Zeugen wird das Original des Formulars: „Anmeldung für den Bezug von elektrischer Arbeit“, das in Ablichtung im Ord. 75, Bl. 144 abgelegt ist, vorgelegt mit der Frage, ob[a] es sich um solche Formulare handelte, die er damals bei den Stadtwerken erhoben hat.

Zeuge Sch[aub]:

Ich bin überzeugt davon, daß es sich hierbei um das Formular handelt. Schon damals war auffallend, daß einmal der Eingangsstempel von Stadtwerken 10. Januar und dann eingegangen 11. Januar enthalten war; auch die Nummer, diese 222 ist mir erinnerlich.

Dem Zeugen wird auch das Original des Formulars vorgelegt, das in Ablichtung im Ord. 75, Bl. 146/147 abgelegt ist, vorgelegt.

Zeuge Sch[aub]:

Auch bei diesem Formular dürfte es sich um das Formular handeln was ich sichergestellt habe nach der Formatierung usw., bestehen also von meiner Seite keine Bedenken, daß es sich um ein anderes Formular handeln könnte.

Die beiden Originalformulare, die in Ablichtungen im Ord. 75, Bl. 144 und 146/147 abgelegt sind, werden vom Gericht in Augenschein[8] genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

[8503] Gemäß § 249 StPO[9] wird der wesentliche Inhalt der beiden Originalformulare verlesen.

Vors.:

Sind für Sie, Herr Schaub, durch das Verlesen jetzt des Inhalts irgendwelche Bedenken gekommen, daß Ihre Aussage, die Sie vorhin gemacht haben, es habe sich hier nach Ihrer Überzeugung um die Urkunden gehandelt, die Sie erhoben haben, Abstriche erfahren müßte?

Zeuge Sch[aub]:

Nein.

Vors.:

Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

Herr Berichterstatter, bitte.

Richter Mai[er]:

Herr Schaub, Sie haben offenbar nicht nur diese Formulare hier erhoben, sondern, wie Sie, glaube ich, schon sagten, Ermittlungen überhaupt über den Stromverbrauch und dergleichen in dieser Wohnung angestellt?

Zeuge Sch[aub]:

In diesem Rahmen, also bei den Stadtwerken von Frankfurt/Main lagen vor: Einmal ein Schreiben der Firma Kressin, dann diese beiden mir hier vorgelegten Anträge. Weiterhin habe ich erhoben, eine Karteikarte, dann ein Zahlschein über eine erfolgte Zahlung und dann einen Zähler ...

Richter Mai[er]:

Gerade auf das letztere wollte ich hinaus. Können Sie heute noch sagen in welchen Monaten, nach Ihren Ermittlungen, die Sie an Ort und Stelle vorgenommen haben, in welchen Monaten des Jahres 72 für diese Wohnung einen Stromverbrauch gemeldet war?

Zeuge Sch[aub]:

Das kann ich aus der Erinnerung nicht mehr sagen, allerdings habe ich das in diesen Vermerken, die ich geschrieben habe, genau niedergelegt und nach meiner Erinnerung habe ich auch diesen Stromverbrauch aufgerechnet, aufgrund dieses Dateiauszuges.

Richter Mai[er]:

Wir haben im Ord. 75, Bl. 149 ff. einen Aktenvermerk, der unter anderem von einem Herrn Schaub ...

Zeuge Sch[aub]:

Das bin ich, ja.

Richter Mai[er]:

... - das werden wohl Sie sein - unterzeichnet ist. Und hier heißt es, daß nach Ihren Feststellungen am „20.1.72, 12 KW eingetragen waren, am 22.2.72 160 KW, am 26.4., 683 KW und am 26.6.1972 1103 KW.“ Sie werden sich an die Zahlen im einzelnen nicht mehr erinnern können ...,

Zeuge Sch[aub]:

Nicht erinnern, nein.

Richter Mai[er]:

... aber können Sie sich daran erinnern, daß für die Monate [8504] Februar bis Juni 1972 ein Stromverbrauch registriert war?

Zeuge Sch[aub]:

Wenn Sie jetzt sagen, fest Februar bis Juni, muß ich sagen, ich kann mich auf diesen Zeitraum nicht so genau festlegen. Ich kann mich nur festlegen darauf, daß in dem von mir geschriebenen Zeitraum in diesem Vermerk der angegebene Stromverbrauch sich aus der Datei ergeben hat.

Gemäß § 249 StPO wird der Aktenvermerk aus Ord. 75, Bl. 149 auszugsweise verlesen und festgestellt, daß dieser auf Seite 152 von Nolte und Schaub unterzeichnet ist.

Richter Mai[er]:

Herr Schaub, auch wenn Sie sich auf Vorhalt nicht mehr erinnern können, wie diese Ermittlungen in einzelnen ausgegangen sind, können Sie die Gewähr dafür übernehmen, daß Sie damals, das was Sie hier niedergelegt haben - schriftlich - richtig niedergelegt haben, daß das Ihren Ermittlungen entsprach?

Zeuge Sch[aub]:

Die Gewähr dafür kann ich übernehmen.

Richter Mai[er]:

Danke.

Dem Zeugen wird das Original des Aktenvermerks aus Ord. 75, Bl. 152 vorgelegt mit der Frage, ob es sich um seine Unterschrift handelt.

Zeuge Sch[aub]:

Es handelt sich dabei um meine Unterschrift.

Vors.:

Es sind zwei Herren die unterzeichnet haben ...

Zeuge Sch[aub]:

Das war mein Kollege Herr Nolte damals.

Vors.:

Haben Sie den Bericht selbst verfasst?

Zeuge Sch[aub]:

Den habe ich verfasst, ja. Das heißt, ich habe ihn diktiert, und er ist dann von der Platte geschrieben worden.

Richter Mai[er]:

Dann etwas anderes in diesem Zusammenhang, Herr Schaub. Haben Sie auch über die Benutzung des Telefons in der Wohnung Ermittlungen angestellt?

Zeuge Sch[aub]:

Ja, das habe ich auch gemacht bei dem Fernmeldeamt in Frankfurt am Main.

Richter Mai[er]:

Ist das Telefon benutzt worden?

Zeuge Sch[aub]:

Das kann ich bejahen deshalb, weil er Rechnungen vom Fernmeldeamt Frankfurt am Main an den Anschlußinhaber gesandt worden sind.

[8505] Richter Mai[er]:

Wissen Sie noch in welchem Monat es benutzt worden ist?

Zeuge Sch[aub]:

Auf die Zeit kann ich mich nicht mehr festlegen heute.

Richter Mai[er]:

Wir haben hier in dem Aktenordner 75, Bl. 184 wiederum einen Aktenvermerk vom 26.7.1972 unterzeichnet Gubka und Schaub. Und hier heißt es unter 2., daß für den Telefonanschluß 45 35 05 im Mai 1972 42 Gesprächseinheiten in Rechnung gestellt wurden. Entspricht das ...?

Zeuge Sch[aub]:

Wenn ich das so niedergeschrieben habe, entsprach das den Feststellungen beim Fernmeldeamt Frankfurt am Main.

Richter Mai[er]:

Danke.

Dem Zeugen wird das Original des Aktenvermerks aus Ord. 75, Bl. 184 vorgelegt mit der Frage, ob es sich um seine Unterschrift handelt.

Zeuge Sch[aub]:

Ebenso, das ist meine Unterschrift.

Vors.:

Und der Bericht auch von Ihnen mitformuliert und ...?

Zeuge Sch[aub]:

Ja, zumindestens mitformuliert.

Vors.:

Danke.

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwalt? Nein. Die Herren Verteidiger? Nicht.

Der Zeuge Schaub bleibt bis zu der später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.

Der Zeuge Unruh erscheint um 9.23 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Unruh macht folgende Angaben zur Person:

Manfred Unruh, 33 Jahre alt,
verheiratet, Kriminalhauptmeister beim Kriminalkommissariat Tuttlingen,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Unruh, ist Ihnen die Wohnung des Ehepaars Pflug in Esslingen ein Begriff?

Zeuge Un[ruh]:

Ja, ist mir ein Begriff und noch einigermaßen in Erinnerung.

[8506] Vors.:

Durch welche Umstände ist Ihnen diese Wohnung bekannt geworden?

Zeuge Un[ruh]:

Also im Zusammenhang, im großen Zusammenhang mit der Fahndung und mit den Ermittlungen im Baader-Meinhof-Prozeß.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie dort eine Durchsuchung durchgeführt haben?

Zeuge Un[ruh]:

Jawohl.

Vors.:

Darüber liegt hier ein Untersuchungsbericht vom 16.6.1972 vor.

Rechtsanwalt Geulen erscheint um 9.24 Uhr im Sitzungssaal.

Dem Zeugen Unruh wird das Original des Durchsuchungsberichtes vom 16.6.1972 aus Ord. 75, Bl. 41 vorgelegt mit der Frage, ob es sich um seine Unterschrift handelt.

Zeuge Un[ruh]:

Ja, also hier handelt es sich um das Originalblatt, das ist meine Schrift, das habe ich geschrieben und unterschrieben.

Vors.:

Wenn Sie jetzt die Rückseite sehen wollen, hier ist vermerkt unter Nr. 1 und 2 eine Kassenquittung über 340,-- und 2.500,-- die Sie erhoben haben. Erinnern Sie sich an diese Beweisstücke?

Zeuge Un[ruh]:

Also erinnern kann ich mich also in der Form und so weiter und nach ihrem Aussehen nicht an diese Beweisstücke, aber ich kann sagen, wenn ich sie hier als Beweisstücke aufgeführt habe, habe ich sie auch erhoben.

Dem Zeugen werden die zwei Originalkassenquittungen, die in Ablichtungen im Ord. 75, Bl. 42 abgelegt sind, vorgelegt mit der Frage, ob er sich an diese Quittungen erinnern kann.

Zeuge Un[ruh]:

Also ich kann mich nicht sicher an diese Formulare erinnern.

Ich weiß nicht, habe ich da irgendein Zeichen vielleicht von mir versehen, dann könnte ich sie also mit Sicherheit wiedererkennen.

Vors.:

Das können wir nicht sagen, aber ich meine, soviel läßt sich vielleicht feststellen, haben Sie in Erinnerung, ob Sie nochmals Quittungen erhoben haben mit denselben Beträgen 340.-- und 2.500.-- DM? Ihre Liste der sichergestellten Gegenstände läßt das nicht zu, die Annahme.

Zeuge Un[ruh]:

Also ganz sicher nicht, denn wenn ich sie erhoben hätte, hätte ich sie auch aufgeführt.

Vors.:

Kann man davon ausgehen, wenn Sie hier also diesen Vermerk gemacht [8507] haben „Nr. 1, 340.-- DM; 2., 2.500.-- DM“, daß[b] es sich um solche Urkunden gehandelt hat, wie Sie sie so vorliegen haben?

Zeuge Un[ruh]:

Also, da bin ich mir sicher.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht.

Die Herren der Bundesanwaltschaft? Nein. Die Herren Verteidiger? Ebenfalls, nicht.

Gemäß § 249 StPO werden die 2 Originale der Kassen-Quittungen, die in Ablichtung im Ord. 75, Bl. 42 abgelegt sind, verlesen.

Das Gericht nimmt die zwei Kassen-Quittungen in Augenschein.

Die Verfahrensbeteiligten haben [c] Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Die Zeugen Schaub und Unruh werden einzeln vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 9.27 Uhr entlassen.

Der Sachverständige Hecker macht folgende Angaben zur Person:

Manfred H e c k e r, 34 Jahre alt,
Wiesbaden, Dipl. Psych., wissenschaftlicher Rat im kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamtes,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Wir haben heute vor, verschiedene Gutachten von Ihnen zu erbitten.

Zunächst würde ich Sie ganz allgemein um Hinweise auf die Sachkunde bitten. Wenn Sie wollen, können Sie auch eine allgemeine Schilderung der Arbeitsweise in Ihrer Spezialbranche schildern, wenn Sie es für erforderlich halten zum Verständlichmachen des Gutachtens, oder der erfolgenden Gutachten.

Sachverst. He[cker]:

Ich habe im Rahmen meines Psychologie-Studiums 5 Semester Graphologie gehört an der Universität Heidelberg, die insofern für die Schriftvergleichung von Bedeutung ist, als dort die Erfassung des graphischen Tatbestandes, die Nomenklatur gelehrt wird. Habe dann des weiteren im Bundeskriminalamt speziell eine Ausbildung [8508] genossen in der Materie der reinen Schriftvergleichung, die mit der graphologischen Diagnostik nichts mehr zu tun hat. Und habe im übrigen die einschlägigen Kongresse Symposien und sonstige Weiterbildungsveranstaltungen besucht.

Vors.:

Und Sie sind wohl schon längere Zeit als Sachverständiger in diesem Gebiet tätig?

Sachverst. He[cker]:

Ich bin seit 6 Jahren beim Amt und ausschließlich mit schriftvergleichenden Gutachten befasst.

Vors.:

Ich möchte es[d] Ihnen also freistellen, wenn es zum Verständnis Ihrer folgenden Gutachten wichtig ist, einen allgemeinen Teil vorauszuschicken über die Arbeitsweise der Graphologen, im Zusammenhang der Schriftvergleichung, können Sie es tun, wenn es nicht erforderlich ist, sondern es im Bedarfsfalle bei den einzelnen Gutachten erwähnt werden soll[e], dann können Sie sagen, das ist nicht notwendig.

Sachverst. He[cker]:

Generell ist nur zu der Methode zu sagen, daß die Handschrift nach bestimmten Kriterien, Merkmalsbereichen untersucht wird. Bei der Schriftvergleichung entfällt im Gegensatz zur Graphologie die Charakter deutende Komponente. Es werden jeweils im schriftvergleichenden Gutachten graphische Tatbestände in zwei oder mehreren Schriften vergleichend gegenübergestellt und auf Übereinstimmung oder Abweichung bewertet.

Vors.:

Dann wollen wir gleich bleiben bei den eben eingeführten Zahlungsbelegen die sichergestellt worden sind in der Wohnung Pflug.

- Ablichtung enthalten in dem Ord. 75, Bl. 42 - hinzu kommt noch ein 3. Zahlungsbeleg, den uns bereits der Zeug Pflug selbst bestätigt hat, daß er ihn übergeben hat, seinerzeit an die Polizei

- er ist enthalten im Ord. 75, auf Bl. 57 in Ablichtung -

hier liegen die drei Originale vor.

Gemäß § 249 StPO wird das Original des Zahlscheins, der in Ablichtung in Ord. 75, Bl. 57 abgelegt ist, verlesen.

Das Gericht nimmt diesen[f] Zahlschein in Augenschein.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Dem Sachverständigen werden nun die 3 Originale der Zahlscheine, die in Ablichtung im Ord. 75, Bl. 42 und 57 abgelegt sind, vorgelegt.

[8509] Vors.:

Wir würden Sie bitten uns zu erklären, ob Sie diese Urkunden graphologisch untersucht haben, wenn ja, zu welchem Ergebnis Sie gelangt sind?

Sachverst. He[cker]:

Herr Vorsitzender, vielleicht darf ich bemerken, ich habe diese Urkunden geprüft seinerzeit. Jetzt zu dieser Verhandlung hat Herr Philipp sich ausführlich damit beschäftigt, weil er Mitautor, oder Mitverfasser dieses Gutachtens ist.

Vors.:

Es ist so, gibt es bei Ihnen irgendeinen der sozusagen an erster Stelle verantwortlich zeichnet?

Sachverst. He[cker]:

Nein. Wenn wir das zusammen erarbeiten, dann nicht.

Vors.:

Dann würde ich bitten, daß Sie vielleicht zunächst Ihre damalige Untersuchung, wie Sie sie gerade schon angedeutet haben, bekanntgeben. Wir wollen dann Herrn Philipp zusätzlich noch hören was seine neueren Untersuchungen erbracht haben.

Es ist so, Herr Hecker, wir gehen natürlich dann davon aus, wenn Sie damals mehr oder weniger noch kursorisch oder mit anderem Material gearbeitet haben, vielleicht geringerem Vergleichsmaterial, daß Sie vom Ergebnis her Ihr Gutachten hier im wesentlichen begründen, zu welchen Ergebnissen Sie gelangt sind. Wir wollen dann sehen, ob weitere Fragen gestellt werden und detaillierte Darstellung würden wir dann Herrn Philipp vielleicht überlassen.

Sachverst. He[cker]:

Ja, ich habe also festgestellt, das kann ich hier sagen, wenn ich diese Schriftstücke in Augenschein nehme, daß es sich zunächst um Durchschriften handelt. Das heißt, die Originale haben nicht vorgelegen seinerzeit. Ich habe dann auch darauf hingewiesen, daß hier gewisse Einschränkungen zu machen sind, daß also die Ergebnisse der Vergleichsuntersuchung nur unter der Voraussetzung Gültigkeit haben, daß die Durchschriften mit den Originalen übereinstimmen und die Originale keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Unter dieser Voraussetzung habe ich festgestellt, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Urheberschaftsidentität besteht zwischen den Schriftzügen auf diesen 3 Kassen-Quittungsdurchschriften und dem Schriftmaterial, das von Herrn Thomas Weisbecker[10] herrühren soll.

Vors.:

Diese Sicherheitsbezeichnung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, entspricht die im wissenschaftlichen Sinne einer vollen Überzeugung oder sind da noch Abstriche zu machen?

Sachverst. He[cker]:

Dies entspricht der vollen Überzeugung. Es ist eine Konvention in verschiedenen, meiner Untersuchungsberichte, die heute auch zur Diskussion stehen, sind unterschiedliche Termini gebraucht. Es [8510] ist dort beispielsweise die Rede von der Sicherheit oder von „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ oder „dem höchsten Grade der Wahrscheinlichkeit“. Diese Begriffe sind synonym zu verstehen aufgrund der Übereinkunft, daß es das sichere Urteil im naturwissenschaftlichen Bereich auch wohl nicht gibt und deswegen also die Bezeichnung, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, wenn der Untersucher der Auffassung ist, subjektiv gesehen, mit Sicherheit trifft dieses Ergebnis zu.

Vors.:

Also man scheut sich eben das Wort „mit Sicherheit“ schwarz auf weiß niederzulegen, verwendet diese Formulierung, aber es gibt keinen höheren Grad der Überzeugung, als diese Ausdrücke, die Sie im Augenblick gesagt haben?

Sachverst. He[cker]:

Das ist richtig.

Vors.:

Sind an Herrn Hecker im Zusammenhang mit diesen drei Durchschriften weitere Fragen? Ich würde, wenn das nicht der Fall sein würde, die Herrn Prozeßbeteiligten um Einverständnis bitten, daß wir dann vielleicht Herrn Philipp gleich zu diesen Durchschriften nachher auch noch anhören.

Herr Rechtsanwalt ... Ist beim Gericht und der Bundesanwaltschaft keine Frage? Nein.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, Sie haben eben gesprochen von dem naturwissenschaftlichen Bereich. Soll das bedeuten, daß Sie die Graphologie zur Naturwissenschaft rechnen?

Sachverst. He[cker]:

Die Graphologie rechne ich zumindestens in Teilen, wobei ich gleich vorwegschicken darf, daß ich ja bereits eingangs erklärt habe, daß wir nicht graphologisch arbeiten, daß es Disziplinen der Graphologie gibt, die Wissenschaftlichkeitsanspruch erheben können; z. B. die Graphometrie, wo bestimmte Variablen der Handschrift eindeutig abgegrenzt werden und mit anderen Ergebnissen, beispielsweise aus der Persönlichkeitsforschung korreliert werden, das sind naturwissenschaftliche Methoden.

RA Schn[abel]:

Es geht also mir nicht um den Wissenschaftscharakter der Graphologie und auch nicht der Schriftvergleichung, sondern es geht mir[g] darum, ob die Schriftvergleichung gleich insofern einzuschränken von Ihnen gesehen wird als eine naturwissenschaftliche Disziplin, denn Sie haben sich ja darauf beschränkt, als vorher die Eingrenzungen von großer Wahrscheinlichkeit und ähnlichem kam, das sind Begriffe aus der Geisteswissenschaft, daß Sie sich auf den naturwissenschaftlichen Bereich zurückgezogen haben. Und [8511] deswegen meine Frage, ob Sie die Schriftvergleichung als eine naturwissenschaftlich exakte Disziplin ansehen?

Sachverst. He[cker]:

Soweit es die neuen Forschungen betrifft, ja.

RA Schn[abel]:

Was hat das mit den neueren Forschungen zu tun? Wie kann ein wissenschaftlicher Bereich durch neue Forschungen von der Geistes- zur Naturwissenschaft kommen oder umgekehrt?

Sachverst. He[cker]:

Indem bisher durch den Menschen vorgenommene Bewertungen z. B. des graphischen Tatbestandes nunmehr auf EDV[h]-mäßigen Wege erfasst werden und vergleichend gegenübergestellt werden.

RA Schn[abel]:

Dann glauben Sie also alles was man auf dem EDV[i] Wege vergleichen kann, ist die Naturwissenschaft?

Sachverst. He[cker]:

Die Verfahren, die hier Anwendung finden, sind als streng naturwissenschaftlich zu bezeichnen.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, ist Ihnen bekannt, daß in der neuen Linguistik sehr stark mit EDV[j] gearbeitet wird und würden Sie deswegen behaupten, daß die Linguistik ein naturwissenschaftlicher Bereich ist dadurch?

Sachverst. He[cker]:

Diese Frage kann ich nicht beantworten, da ich im Bereich dieser Forschungen über zu wenig Kenntnisse verfüge. Ich weiß nicht von welchen Grundsätzen dort ausgegangen wird.

RA Schn[abel]:

Dann frage ich Sie allgemein, glauben Sie, daß eine Wissenschaft dadurch, daß sie über EDV[k] gesteuert werden kann, zur Naturwissenschaft gehört?

Sachverst. He[cker]:

Zumindest bringt der Einsatz der EDV[l] eine Objektivierung der Methoden.

RA Schn[abel]:

Dann wollen wir das nicht weiter vertiefen, aber eine andere Frage. Sie haben hier drei Kassen-Quittungen vorliegen gehabt und hatten jetzt auf den Herrn Weisbecker getippt oder es geglaubt es geglaubt es sei[m] feststellbar. Lag Ihnen von Herrn Weisbecker Schriftvergleichsmaterial in der sogenannten Druckschrift vor?

Sachverst. He[cker]:

Ja.

RA Schn[abel]:

Könnte ich das einsehen, einmal oder haben Sie das nicht dabei?

Sachverst. He[cker]:

Das haben wir hier; das hat Herr Philipp.

Der Sachverständige übergibt dem Gericht Schriftvergleichsmaterial von Thomas Weisbecker.

Das Gericht nimmt dieses Vergleichsmaterial in Augenschein.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

[8512] Der Vorsitzende stellt fest, daß es sich um Vergleichsmaterial mit der Bezeichnung VS 1, VS 2 und VS 3 handelt, daß dieses die Unterschrift „Thomas Weisbecker“ trägt und der Text in Druckbuchstaben abgefasst ist.

RA Schn[abel]:

Ich habe in diesem Zusammenhang dann Fragen jetzt, nach dem diese drei Dokumente vorgelegt wurden.

Vors.:

Bitte.

RA Schn[abel]:

Haben Sie diese Unterschrift „Thomas Weisbecker“ als echt verifizieren können?

Sachverst. He[cker]:

Zu dieser Frage können wir in aller Regel nicht Stellung nehmen, da wir das Vergleichsmaterial nicht selbst erheben.

Deswegen auch meine Formulierung vor hin, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ urheberschaftsidentisch mit Schriftmaterial das von Herrn Weisbecker stammen soll.

RA Schn[abel]:

Damit ist die zweite Frage fast schon auch beantwortet.

Haben Sie feststellen können, daß diese Unterschrift „Thomas Weisbecker“ vom selben Verfasser stammt, der auch diese Druckschrifttexte davor geschrieben hat?

Sachverst. He[cker]:

Nein.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Darf ich den Inhalt, vielleicht wenn Sie es in der Befundtatsachen, die Sie angeben können um was für Inhalte handelt es sich bei den Vergleichsschriften?

Sachverst. He[cker]:

Das ist einmal ein Schreiben vom 27.4.1969.

Vors.:

Vielleicht machen wir es einfacher, Herr Hecker. Wir verlesen diese Vergleichsschriften als Urkunden der Nummerierung nach.

Gemäß § 249 StPO wird das Vergleichsmaterial VS 1, VS 2 und VS 3 verlesen.

Ende Band 474

[8513] Vors.:

Dankeschön, wir können das Vergleichsmaterial wieder zurückgeben. Weitere Fragen? Bitte, Herr Rechtsanwalt Grigat.

RA Gr[igat]:

Herr Hecker, kommt es mitunter auch vor, daß Sie Ihre Beurteilung nicht nur mit dem höchsten Grade der Wahrscheinlichkeit oder ähnlich abgeben, sondern mit Sicherheit solche Feststellungen treffen?

Sachverst. He[cker]:

Ich habe eben definiert, daß ich diese Begriffe aufgrund einer Konvention unter Schriftsachverständigen für synonym[n] verwende und heute dazu übergegangen bin, nur noch den Begriff der „mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“, wenn das das Untersuchungsergebnis erbringt, verwende. Nicht zuletzt auch deswegen, weil aufgrund meiner Erfahrung in Gerichtsverhandlungen ich festgestellt habe, daß auch dort in aller Regel als höchster Sicherheitsbegriff eben die Formulierung verwendet wird „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“.

RA Gr[igat]:

Räumen Sie also ein, daß Sie früher wenigstens manche Beurteilung „mit Sicherheit“ abgegeben haben und dann in[o] vielleicht etwas abgeschwächter oder nach Ihrer Auffassung gleichbedeutender Weise mit „im höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit“.

Sachverst. He[cker]:

Wenn ich diese Formulierungen benutze, die eine oder die andere, dann bin ich mir sicher als Sachverständiger, daß die Feststellung, die ich getroffen habe, zutrifft.

RA Gr[igat]:

Danke, keine Frage mehr.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, wenn Sie jetzt von einer Konvention innerhalb der Schriftsachverständigen gesprochen haben, an die Sie sich gehalten haben und jetzt nur mit dieser „Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ operieren, heißt das, daß Sie dann diese Konvention als solche verlassen haben? Und aus welchem Grund haben Sie diese Konvention denn verlassen, die da bestehen soll? Wobei ich nur noch eines dazu bemerken darf, daß die Juristerei noch nie glaubte, eine Naturwissenschaft zu sein. Deswegen auch diese Ausdrücke, die Sie im Gerichtssaal hier eben ansprachen.

Sachverst. He[cker]:

Ich hab den ersten Teil Ihrer Frage nicht ganz verstanden. Diese Konvention oder Übereinkunft, diese Formulierung zu verwenden ist also entstanden nach dem Jahre 72, aus der meine Untersuchungsbefunde herrühren. Das also geht zurück auf die Mannheimer Symposien für Schriftvergleichung an der Universität Mannheim.

[8514] RA Schn[abel]:

Ja, aber wenn diese Konvention danach erst entstanden wäre, dann wäre es doch noch viel wahrscheinlicher eigentlich, daß Sie sich an diese Konvention halten würden. Sie sagten doch vorher, wenn ich Sie recht verstanden habe, daß Sie ursprünglich eben synonym verschiedene Begriffe verwandt haben. Daß Sie sich neuerdings aber nur noch mit diesem einen Begriff auszudrücken pflegen, den Sie ja nicht von der Mannheimer Konvention oder vom Mannheimer Symposion[p] haben, sondern wie Sie selbst gesagt haben, aus den Gerichtssälen[q] aufgeschnappt.

Sachverst. He[cker]:

Dann ist hier wohl etwas mißverstanden worden. Ich muß es also dann nochmal klar stellen. Ich habe ...

Vors.:

Der Herr Rechtsanwalt hat es mißverstanden. Es war an sich nicht mißverständlich, wie Sie’s ausgedrückt haben. Aber Sie dürfen’s nochmals erläutern, bitteschön.

Sachverst. He[cker]:

Ich habe beispielsweise ganz eindeutig auch vom Sprachgebrauch synonym verwendet, die Begriffe „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ und „mit dem höchsten Grade der Wahrscheinlichkeit“. Das ist meiner Auffassung nach schon vom sprachlichen her dasselbe und ...

RA Schn[abel]:

Sicher nicht dasselbe.

Vors.:

Wir wollen aber jetzt nicht die philologischen Auslegungen, ob das das gleiche oder dasselbe ist, hier weiter ...

RA Schn[abel]:

... wollen wir schon, ich meine, es sitzt ja hier vor mir zumindest auch ein philologischer Kollege. Er hat ja gesprochen, er sei Psychologe und zu meiner Zeit war die Psychologie eine ...

Vors.:

Nein, der Herr Sachverständige hat erklärt, in seinen Augen und das ist das, was für uns maßgeblich ist, sei es das gleiche ... also meint er, wenn er diese Ausdrücke verwendet, selbst wenn er sich über das sprachliche irren würde, er das gleiche, und das ist das entscheidende.

Jetzt bitte ich, vielleicht klarzumachen, daß die Konvention, die Sie getroffen haben, die nach dem Jahre 72 stattgefunden hat bei diesem Symposium, wie Sie gerade gesagt haben, daß die offenbar dahin ging, daß man das Wort „mit Sicherheit“ möglichst vermeiden solle.

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

So ist es.

Weitere Fragen? Ich sehe, nicht. Sind die Herren Prozeßbeteiligten damit einverstanden, daß wir jetzt die Anhörung des [8515] Herrn Sachverständigen Hecker unterbrechen, damit wir Herrn Philipp, der hier nun also als neuerer Sachverständiger oder nachträglich arbeitender Sachverständiger weitere Auskünfte geben kann, zu diesen Belegen gehört wird?

Ich sehe, keine Bedenken, dankeschön.

Der Sachverständige Philipp macht folgende Angaben zur Person:

Sachverst. Ph[ilipp]:

Manfred P h i l i p p, 29 Jahre,
Diplompsychologe, Schriftsachverständiger am kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamtes, Wohnort Wiesbaden.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert; wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Auch bei Ihnen ganz allgemein, wenn Sie uns die Qualifikation kurz umreißen können.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ich habe ganz ähnlich wie Herr Hecker Psychologie studiert und zwar an der Universität Mainz und habe auch einen 5-semestrigen Graphologiekurs belegt. Ich habe dann im Endstadium meines Studiums ein Praktikum am Bundeskriminalamt abgeleistet und anschließend meine weitere Ausbildung am Bundeskriminalamt genossen, wo ich also dann zum Schriftsachverständigen fertig ausgebildet wurde. Ich arbeite ausschließlich im Gebiet der schriftvergleichenden Untersuchung.

Vors.:

Ist Ihre Erfahrung schon länger dauernd jetzt?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ja, ich bin seit über vier Jahren praktisch auf diesem Gebiet tätig.

Vors.:

Danke.

Dem Sachverständigen Philipp liegen die Originale, die in Ablichtung im Ordner 75 Bl. 42, 57, 144 u. 146 abgelegt sind, vor.

Vors.:

Ich darf Sie um die Erstattung des Gutachtens bitten.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ich habe also diese Quittung und weitere strittige Schriftstücke, das ist ja wesentlich, sowie das Vergleichsmaterial, das von Herrn Thomas Weisbecker herrühren soll, von Herrn Hecker bekommen und einer schriftvergleichenden Untersuchung [8516] unterzogen.

Vors.:

Ist dabei dasselbe Vergleichsmaterial verwendet worden?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Dasselbe Vergleichsmaterial, diese Quittungen und noch weitere Einzahlungsbelege, Empfangsbescheinigungen, Zahlschein und ein Einzahlungsbeleg. Und ich habe festgestellt, daß man nach der neueren Konvention sagen muß aufgrund dieser Untersuchungen, daß Urheberschaftsidentität besteht und zwar mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ oder wie wir damals nach der alten konventionslosen Zeit gesagt haben, „mit Sicherheit“.

Vors.:

Läßt sich zunächst mal das dahin eingrenzen, daß man schon unter diesen hier vorliegenden Tatschriften eine Identität mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen konnte?

Sachverst. Ph[ilipp]:

So war sogar der Gang der Untersuchung und so wird das im allgemeinen gehandhabt. Ich habe also zunächst die neuen strittigen Schriftstücke untereinander verglichen und konnte hier schon feststellen, daß sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem einzigen Urheber herrühren. Erst dann, nachdem also hier die graphischen bereits erhoben wurden, habe ich das Vergleichsmaterial von Herrn Weisbecker in die Untersuchung eingeführt und habe praktisch diese Befunde nun versucht, zu verifizieren oder zu falsifizieren[r] an dem Vergleichsmaterial und kam also dann zu dieser Feststellung.

Vors.:

Vielleicht könnten Sie und zwar nur beispielhaft, dem Gericht und den Prozeßbeteiligten einige ganz besonders charakteristische Übereinstimmungsmerkmale benennen und, wenn etwa Anschauungsmaterial darüber vorläge, auch bildlich vorführen.

Der Sachverständige demonstriert am Richtertisch anhand der Originalformulare und dem Vergleichsmaterial einige Übereinstimmungsmerkmale.

Die Prozeßbeteiligten haben Gelegenheit, die Ausführungen des Sachverständigen am Richtertisch mit zu verfolgen.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Wie ich schon sagte, habe ich nicht nur diese drei Belege und diese zwei Anmeldungsformulare, von denen das eine hier ohne Belang ist, da es nicht von Herrn Weisbecker beschriftet wurde, das habe ich vergessen zu sagen, das gehört also eigentlich von unserer Sicht gesehen gar nicht in diese Untersuchung rein. Dieses Formular ... hier sind keine Schriftzüge von Herrn Weisbecker drauf.

[8517] Vors.:

Hier das ausgeschiedene Formular trägt die Nummer 2 22.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Die hier zur Debatte stehenden Quittungen wurden von uns mit TS 4, TS 5, TS 6 und Ts 9 bezeichnet. Wenn Sie sich beispielsweise diese kleinen t anschauen, hier bei TS 4, TS 5.

Vors.:

Es ist so, um es ganz laienhaft zu sagen ...

RA Kö[nig]:

... Demonstration, Herr Vorsitzender, gibt uns keine Möglichkeit bei dieser Art der Demonstration das zu vergleichen und nicht nachzuvollziehen.

Vors.:

Ja, da kann ich ...

RA Kö[nig]:

... Prozessen wirft[s] man das an die Wand mit dem Bildwerfer, dann könnten das alle tun ohne sich ... ja ich finde das also ...

Vors.:

Also ich habe jetzt in einigen Prozeßen teilgenommen, wie Sie wissen, in Stuttgart, und ich habe noch keinen Bildwerfer bis jetzt gehabt um irgendwelche graphologischen Gutachten, die am Richtertisch erläutert werden können, an die Wand zu werfen.

RA Kö[nig]:

Im Landesteil Baden ...

Vors.:

Also wir sind hier in Württemberg, vielleicht sind die Württemberger noch sparsamer.

RA Kö[nig]:

Das ist kein großer Unterschied von der Gegend ...

Vors.:

Wenn Sie nicht die Möglichkeit haben, das mit zu verfolgen, Sie können vielleicht dann hinter das Gericht treten ...

RA Schn[abel]:

Das hat ja keinen Sinn, wenn Sie es so rumreichen, das muß ja gleichzeitig von Ihnen gezeigt werden.

Vors.:

Also da kein Bildwerfer im Augenblick da ist werden wir kaum im Stande sein, den jetzt so rasch zu beschaffen und ... oder legen Sie da so gesteigerten Wert drauf, daß das an der Wand erscheint?

RA Kö[nig]:

Nicht in diesem Falle.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ich habe hier hingewiesen auf dieses[t] auffällige „t“ mit dem ganz extrem hoch sitzenden Querzug, hier bei Ts 4, bei Ts 5 und hier auch bei TS 9, das ist eine bedeutsame Abweichung von der Schulvorlage und daher für eine Urheberschaftsfeststellung von Bedeutung.

Vors.:

Also ich bitte alle Beteiligten, man kann in der Tat durch Herumreichen dieser, jetzt im Augenblick erläuterten besonderen Schreibweise des Buchstabens „t“ durchaus Vergleiche anstellen. Also die Herren Verteidiger haben jederzeit die Gelegenheit und die Möglichkeit, sich diese Urkunden mal einzeln anzusehen, wir nehmen uns gerne die Zeit.

[8518] Sachverst. Ph[ilipp]:

Der gleiche Befund ist nachweisbar hier bei den Schriftproben beispielsweise hier im Wort Musterung aus 1. Sie können praktisch jedes „t“ das vorkommt heranziehen, ohne jetzt speziell zu selektieren ... also durchgängig nachweisbar bei sämtlichen Schriftzügen, wenn überhaupt ein „t“ vorkommt.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt König, sollen wir Ihnen die Unterlagen zukommen lassen?

RA Kö[nig]:

Vielen Dank, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Nicht, aber es ist also in der Tat mühelos einzusehen, wenn man[u] hier am Richtertisch die Urkunden nebeneinander legt.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Es handelt sich im vorliegenden Fall auch um[v] Befunde, die sehr gut demonstrierbar sind, die sehr augenfällig sind, meiner Ansicht nach als ...

Vors.:

Gibt es noch außer der Schreibweise im Buchstaben „t“ weiteres ...

RA Schn[abel]:

Darf ich gleich mal zu dem „t“ was fragen?

Vors.:

Bitte, Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Also normalerweise wird ja ein großes „T“ so gezeichnet ...

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ein großes, ja.

RA Schn[abel]:

Eben, ein großes „T“, daß man einen Querbalken auf den Senkrechtbalken aufsetzt.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ja.

RA Schn[abel]:

Insofern ist das überhaupt nichts originelles und es nimmt hier jemand eben ein großes „T“ in die Schrift herein und sonst gar nichts.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Das ist der eine Punkt das ... großen „T“, der eine wesentliche Punkt ist, daß ein dem großen „T“ ähnlich sehender Buchstabe ...

RA Schn[abel]:

Gleichsehender.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Nein, ich werde Ihnen das gleich noch weiter[w] erläutern, wenn Sie gestatten ...

RA Schn[abel]:

Ja.

Sachverst. Ph[ilipp]:

... hier als kleines „t“ verwendet wird und außerdem schreibt die Druckschriftvorlage des großen „T“ vor, daß der Querzug, wie Sie eben erwähnten, auf dem senkrecht stehenden Zug sitzt, hier ist es aber so, in aller Regel, es gibt ein paar Extremvarianten, daß er ihn schneidet, ja? Hier sitzt er oben drauf, da sitzt er oben drauf ...

RA Schn[abel]:

Hier sitzt er oben drauf, hier sitzt er oben drauf ...

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ja ja, nein hier schneidet er ...

RA Schn[abel]:

Eben, Sie haben eben hier jetzt, hier sitzt er oben drauf ...

[8519] Vors.:

Nein, er sitzt nicht drauf, sondern er schneidet, das ist ganz klar ersichtlich.

RA Schn[abel]:

Daß das nicht ein Schneiden ist, dann machen Sie das bitte größer.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Sehen Sie, es hat keinen Zweck so etwas zu vergrößern, weil es ohnehin eine Durchschrift ist und wenn Sie eine Durchschrift vergrößern, das ist ja Kohle, die hier abgelagert ist, dann zerfließt[x] das, das ist nicht zweckmäßig in diesem Fall.

RA Schn[abel]:

Also wenn Sie Herr Sachverständiger, wenn Sie schon mit den Augen sehen, dann sehe ich das bei der alten Steige zwei mal, daß[y] es eindeutig aufsitzt oder sehen Sie das nicht?

Sachverst. Ph[ilipp]:

In dem einen Falle ja, in dem anderen Falle nicht.

RA Schn[abel]:

In beiden Fällen, Herr Sachverständiger.

Vors.:

Ich bitte Sie, Herr Rechtsanwalt Schnabel, daß Sie in Ihrer Frageweise ruhig bleiben. Wir haben verschiedentlich Gelegenheit gehabt, diese Bitte an Sie zu richten, jetzt sollte sie ...

RA Schn[abel]:

Sicher, aber ich lasse umgekehrt auch nicht insofern, daß es einfach heißt, das sieht man, ich bin ja auch nicht blind. Ich sehe es nicht ...

Vors.:

Sie haben nicht das Recht, einen Prozeßbeteiligten und ein Sachverständiger ist hier da, um seine Pflicht zu erfüllen, in dieser Weise ...

RA Schn[abel]:

Ich bin auch da, um meine Pflicht zu erfüllen.

Vors.:

Deswegen haben Sie aber nicht das Recht, hier einen Beteiligten so anzufahren. Sie können ruhig fragen, wie das alle anderen Prozeßbeteiligten auch tun. Ich nehme das nicht mehr hin, daß Sie in dieser Weise Beweispersonen angehen.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, es ist aber auch nicht Ihr Recht, daß Sie mir hier einfach vorhalten, das sieht man, ich sehe es nicht.

Vors.:

Ich habe Ihnen gesagt, bei dem einen Buchstaben, den Sie herausgewählt haben, Herr Rechtsanwalt ...

RA Schn[abel]:

Ich habe gar nichts herausgewählt.

Vors.:

Der Herr Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es verschiedene Schreibweisen gäbe, aber daß es ein Merkmal sei, daß zum Teil dieser Querbalken geschnitten werde durch den Senkrechtbaien und gerade den Buchstaben, den Sie herangezogen haben, sah ich mit dem Herrn Sachverständigen als einen sichtbaren Fall dessen an, daß geschnitten wurde, nur das wars.

[8520] Sachverst. Ph[ilipp]:

Ich stimme mit dem Herrn Verteidiger darin überein, daß kleine „t“ vorkommen, bei denen der Querzug ganz eindeutig auf, oder noch deutlicher gesagt, über dem senkrechten Zug sitzt, aber das ist nicht relevant, sondern das ist die extreme Variation dieses Falles, der sitzt eben ganz außergewöhnlich hoch, während die Schulvorlage vorschreibt, daß er zu einem Drittel des senkrechten Zuges sitzt.

RA Eg[gler]:

... erlauben Sie meine Frage dazu.

Vors.:

Bitte, gerne.

RA Eg[gler]:

Das sind ja Fotokopien von denen quasi ...

Sachverst. Ph[ilipp]:

Das sind fotografische Fotokopien.

RA Eg[gler]:

Oder fotografische. Haben Sie irgendwelche Vergrößerungen dreifach, vierfach, fünffach gemacht oder haben Sie Ihre Erörterung nur an diesem ...

Sachverst. Ph[ilipp]:

Nein, nein, die Untersuchung hat natürlich mit technischen Hilfsmitteln stattgefunden, wobei hier schon von vorne rein Grenzen gesetzt sind, da, wie ich Ihnen[z] sagte, es Durchschriften sind und das Kohleablagerungen sind, daß eine zu starke Vergrößerung nicht mehr zweckmäßig ist ... Stereomikroskop ich hab auch das kleine ... nicht dabei, wenn Sie ...

RA Eg[gler]:

Da kann es der Herr Schnabel vielleicht besser sehen.

Vors.:

Gerne, da ist nichts dagegen einzuwenden, eine Lupe werden wir möglicherweise rasch ...

RA Schn[abel]:

Ich dürfte jetzt nur bitten, daß vielleicht genau dieses hier, Herr Sachverständiger, wenn Sie hier die „T’s“ mal zählen würden, wieviel überhaupt auf dieser Quittung „T’s“ vorhanden sind, mir dann sagen würden, wieviel „T“ aufsitzen und wieviel[aa] schneiden. Ich habe das gemacht und bin zu einem Ergebnis gekommen.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Herr Verteidiger, ich kann diese „T’s“ gerne zählen, aber das ist nicht relevant.

RA Schn[abel]:

Warum ist das nicht relevant, wenn von zehn „T’s“ meinetwegen, ich nehme nur ein Beispiel, acht aufsitzen und zwei schneiden, dann sind doch die acht relevant und nicht die zwei schneidenden.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Das ist ja nicht der Befund. Ich habe festgestellt und hier erläutert, daß der Querzug sehr hoch sitzt und im extremen Falle, wobei natürlich diese extreme Variante durchaus stärker besetzt sein kann, ... ich habe also diesen Befund erläutert und ich stelle ja gar nicht in Abrede, daß [8521] es „T’s“ gibt, bei denen der Querzug über dem Stammstrich ist, das gehört sogar mit zu meinem Befund, denn gerade diese Variation, die kommt sowohl bei den strittigen vor, wie auch bei den Schriftproben. Das ist sogar eine Übereinstimmung über den gesamten Variationsbereich dieser kleinen „t’s“ hinweg nicht nur ein Ausschnitt. Unter anderem deswegen ist der Befund so bedeutungsvoll, weil sich die gesamte Variation der strittigen Schriftzüge bei den Vergleichsproben voll belegen läßt.

Vors.:

Darf ich mich mit einer Frage einschalten. Ist es vielleicht so, daß für den Sachverständigen die „t’s“ deswegen besonders wichtig sind, bei denen sich die Balken schneiden, weil daraus doch erkennbar wird, daß es dem Schreiber offenbar nicht darum zu tun ist, einen Großbuchstaben zu verwenden, sondern daß er an sich den normalen Kleinbuchstaben verwenden will, der aber gerade dadurch seine besondere Kennzeichnung erlangt, daß das so extrem hoch sitzt?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Gut, das kann so sein, aber das ist bereits eine Interpretation und ich habe eigentlich die[bb] phänomenologische Basis gar nicht verlassen. Ja, die weiteren Befunde sind, zumindest teilweise, um es nicht zu undeutlich werden zu lassen, hier eingekreist. Es geht also bei uns hier nur um Ts 4 und um[cc] Ts 5 und um Ts 9. Beispielsweise dieses kleine „g“, das stets ohne Unterschleife ausgeführt wird, das ist das wesentliche ... ja, ja, das ist keine Schleife, eine Schleife ist geschlossen. Zu einer Schleife wird das erst dann, das Basisoval, wenn das geschlossen ist und diese Schleife, die hört eben irgendwo auf, sie geht hier noch ein Stück weiter, aber sie ist nie geschlossen. Wobei die Form variiert, einmal geht es hier gerade herunter, ist dann nur leicht gebogen oder es winkelt, wird abgewinkelt. Sehr häufig ist das so, daß das Basisoval geöffnet ist, aber nicht durchgängig, hier beispielsweise kommen nur zwei „g“ vor, hier sind beide geschlossen, das gehört also mit in den Variationsbereich, die gleichen Befunde.

Vors.:

Wenn Sie nun solche Befunde feststellen, zwischen Schriften wo Sie diese Übereinstimmung oder die[dd] Ähnlichkeiten im Variationsbereich erkennen, gibt es da eine bestimmte Mindestzahl, die man feststellen muß, um zu einem bestimmten Sicherheitsgrad zu erlangen?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Nein, gibt es nicht.

Vors.:

Ist da das Gesamtschriftbild usw. alles ...

[8522] Sachverst. Ph[ilipp]:

... spielt viel eine Rolle unter anderem wie bedeutsam diese Befunde sind. Ich habe es bei dem „t“ erwähnt, daß es ein sehr wesentlicher Befund ist, der Umfang der Abwandlung der Schreibvorlage, allgemeine Schreibgewohnheiten und so etwas spielen da eine Rolle.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, sind wir uns einig, daß es sich hier um sogenannte Druckschrift handelt?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Schreibdruckschrift könnte man das bezeichnen. Ja.

RA Schn[abel]:

Ist Ihnen bekannt, wie das „g“ ordnungsgemäß in der Schreibdruckschrift ausgeführt wird?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ja ...

RA Schn[abel]:

Ohne oder mit Schleife?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Eine Schreibdruckschrift ist eine Schrift, die Frage kann ich so nicht beantworten, sondern es gibt eine Kurrentschrift und es gibt eine reine Druckschrift. Das zwischen diesen beiden Polen ist ein Kontinuum und daß wir nun hier sagen, es handelt sich um eine Schreibdruckschrift, darin liegt schon eine gewisse Vereinfachung. Es handelt sich hier um eine Schrift, wenn ich das genauer definiere, die auf dem Kontinuum zwischen Kurrent- und Druckschrift liegt. Und [ee] eine Schreibdruckschrift kann bestehen aus rein isolierten, das ist ein wesentliches Kriterium, Buchstaben der Kurrentschrift. Das ist hier weitgehend der Fall. Trennen muß man die Majuskeln, die großen Anfangsbuchstaben, weil die sehr häufig auch bei der Kurrentschrift in Blockschrift ausgeführt werden, das sind ... hier schreibt die Schulvorlage etwas ganz anderes vor bei der Schreibschrift und man kann deswegen nicht sagen, daß ich irgendeine Vorlage heranziehe, weil diese Kontinuum sehr stark besetzt ist, ja? Wesentlich ist hier, daß die Anlehnung an die Kurrentschrift sehr stark ist.

RA Schn[abel]:

Es ist also die Frage die ich ja ursprünglich stellte, das „g“ in der sogenannten Druckschrift, wie wird das geschrieben, ohne oder mit Schleife?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Es gibt mehrere „g’s“ in der sogenannten Druckschrift. Es gibt keine verbindliche Druckschriftvorlage.

RA Schn[abel]:

Wodurch ist es dann besonders, wenn es das nicht gibt, wie Sie behaupten, wodurch ist das dann besonders originell, daß hier ein „g“ ohne Schleife gemacht ist.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Weil es in einer Schrift vorkommt, die eine sehr starke Anlehnung an die Kurrentschrift darstellt und sich von der [8523] Kurrentschrift primär dadurch unterscheidet, daß sie im Gegensatz zu der Kurrentschrift unverbunden geschrieben wird.

RA Schn[abel]:

Dies ist doch kein Kurrentschrift „a“, oder ...

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ein Kurrentschrift-„a“? Doch, es fehlt eigentlich lediglich der Anstrich. Das ist eine typische Erscheinung bei Schreibdruckschriften.

RA Schn[abel]:

Und was fehlt hier?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ja wenn Sie so gehen, es kommt genaugenommen eine einleitende Arkade, dann wird hier ... zügig so etwas gemacht so ungefähr sieht das aus.

RA Schn[abel]:

Deswegen meine ich nur, ist das doch nicht besonders originell, daß hier die Schleife fehlt. Da fehlen doch praktisch ... in dieser Schrift fehlen immer die Anschleifen „a“, „g“.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ja aber das ist keine Anschleifung um in Ihre Terminologie zu reden, also kein Anstrich, sondern ein Schlußzug, ein Schlußzug der eben eine Schleife bildet. Sie haben im übrigen völlig recht, wenn Sie darauf hinweisen, daß dieses „g“ keineswegs so bedeutsam ist wie das kleine „t“. Es gibt ja noch zahlreiche andere Befunde. Wenn ich hier eine Rangreihe aufstellen müßte dann wäre das t selbstverständlich sehr viel höher angesiedelt.

RA Schn[abel]:

Was käme dann als nächstes?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Nun ja, also, Sie können mich jetzt hier nicht auf eine Rangreihe festlegen, Sie wissen wie schwierig es ist, eine Reihenfolge festzustellen, das ist nicht relevant, das ist nicht notwendig, hier eine Rangreihe aufzustellen. Ich wollte es damit nur verdeutlichen.

Vors.:

Werden weitere Vergleichsangaben, die der Herr Sachverständige hier anhand des Anschauungsmaterials erläutern sollte, gewünscht? Ich sehe nicht.

Die Lichtbildtafeln, können die dem Gericht überlassen werden mit diesen Kennzeichnungen als Anlage zum Protokoll oder benötigen Sie sie noch?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ich würde bitten, da ich vermutlich noch einmal hier her kommen werde, daß ich Ihnen dann einen Satz mitbringe, es ist im Moment der einzig existente.

Vors.:

Dankeschön ... die benötigen wir nicht mehr das heißt, es ist natürlich so, ob noch Fragen kommen, weiß ich nicht, die Sie auf diese Unterlagen dann zurückgreifen lassen müßten, aber wir wollen’s mal feststellen.

Sind weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen im Zusammenhang [8524] mit diesen drei Einzahlungsbelegen? Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitteschön.

RA Schn[abel]:

Zunächst allgemeiner Natur, Herr Sachverständiger, Sie sind 29 Jahre alt, wann haben Sie Ihr Diplom als Psychologe abgelegt?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ich bin jetzt ... ich bin seit Anfang 1972, also seit 1.1. nominell im Bundeskriminalamt und habe im Herbst 1971 das Examen abgelegt.

RA Schn[abel]:

Können Sie mir noch sagen, bei wem Sie in Mainz studiert haben? Also da dieses spezielle Fach.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Graphologie habe ich bei Herrn Knobloch gehört, der ein ... auch als Autor ein sehr bekannter Fachmann auf diesem Gebiet ist unter anderem aber muß man auch noch Herrn Professor Wellek[ff] erwähnen, der auf dem Gebiet der Ausdruckskunde und da gehört ja die Graphologie hinein, sehr viel gearbeitet hat.

RA Schn[abel]:

Ist der Herr Knobloch Ordinarius oder nicht?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Der Herr Knobloch ist Lehrbeauftragter, er unterhält eine private graphologische Praxis.

RA Schn[abel]:

Nach Ihrer sachverständigen Meinung, wer ist heute in der Bundesrepublik der führende Graphologe und Schriftsachverständige oder trennen wir, der führende Schriftsachverständige?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ja, trennen muß man das[gg] auf jeden Fall.

RA Schn[abel]:

Eben deswegen, ich habe getrennt.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Und was wollen Sie von mir ...

RA Schn[abel]:

Schriftsachverständige.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Dazu kann ich keine Stellung nehmen. Ich kann mir kein Urteil über die Qualität meiner Kollegen erlauben, ich weiß nicht, wie das gehen soll.

RA Schn[abel]:

Könnten Sie mir den einen oder anderen Namen nennen?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Nun ja, ich kann Ihnen Namen von Schriftsachverständigen nennen.

RA Schn[abel]:

Ja, bitte.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Da ist beispielsweise Herr Ockelmann, Herr Skoff, Herr Prof. Michel, Herr Prof. Schomburg, Herr Brand, genügt Ihnen das?

RA Schn[abel]:

Das genügt mir, wobei Herr Prof. Michel Mannheim ...

Sachverst. Ph[ilipp]:

Der ist an der Lehrstuhlpsychologie 2 an der Universität Mannheim.

RA Schn[abel]:

Sind Ihnen auch die neueren schweizerischen Forschungen auf dem Gebiet durch Schriftsachverständigen zugänglich und bekannt?

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ich nehme es an.

RA Schn[abel]:

Könnten Sie mir da vielleicht noch einen Namen nennen?

[8525] Sachverst. Ph[ilipp]:

Herr Hoffmann, Herr Heresmann.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Sachverständigen? Sie sind ja nur zu diesem Gutachten hier.

Sachverst. Ph[ilipp]:

Ja.

Vors.:

... imstande etwas auszuführen. Wenn keine Fragen mehr sind, wird Antrag auf Vereidigung des Herrn Sachverständigen gestellt?

Es werden keine Anträge auf Vereidigung gestellt.

- Der Sachverständige Philipp[hh] bleibt gem. § 79 StPO[11] unbeeidigt. -

Vors.:

Wünschen die Beteiligten eine kurze Pause? Ja, wir könnten eine kurze Pause machen, wir treffen uns um halb elf Uhr, wenn es den Beteiligten recht ist, wieder.

Pause von 10.16 Uhr bis 10.33 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung:
Rechtsanwalt Dr. Heldmann ist nunmehr auch anwesend[ii].

Vors.:

Ich glaube, wir können die Sitzung fortsetzen, Herr Rechtsanwalt König, zunächst der Hinweis, Ihre Anregung wegen eines Bildwerfers ... es gibt so etwas, es ist aber für heute nicht mehr zu beschaffen, wenn also bei weiteren graphologischen Gutachten oder sonst die Herren Verteidiger darauf Wert legen, wie gesagt, es ist ja bis jetzt in den Prozeßen, die wir miteinander geführt haben, noch nicht der Fall gewesen, dann könnten wir auf diesem Tag das tun. Es ist natürlich die Frage, ob nicht diese bisher immer geübte Demonstration des Sachverständigen am Tisch nicht ausreichend ist, aber ich stelle Ihnen das anheim, bloß möchte ich dann eben bitten, daß man das rechtzeitig bekannt gibt, so daß wir dann für ein solches Gerät sorgen.

RA Kö[nig]:

Herr Vorsitzender, in den Prozeßen, die wir miteinander geführt haben, haben die graphologischen Gutachten vielleicht keine so sehr große Rolle gespielt. Ich kann mich jedenfalls nicht daran erinnern, aber es erschwert wirklich das nachvollziehen und die Kontrolle, die uns ja auch obliegt als Verteidigung, wenn wir da alle rumstehen, wie die Hühner im Hof wenn’s Futter gibt, das sieht nämlich so von hinten aus, und man kann es wirklich nicht verfolgen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich kann es insofern nicht ganz akzeptieren, [8526] als ich der Meinung bin, daß ja die Gelegenheit besteht, diese Vergleiche zu ziehen wie es Herr Rechtsanwalt Schnabel auch gemacht hat, ich hätte Ihnen also gerne die Zeit gelassen ...

RA Kö[nig]:

Er konnte das tun weil er ja einstweilen noch da war, aber uns anderen wäre es also nicht gelungen, deswegen wäre ich dankbar, wenn in zukünftigen ...

Vors.:

Es wäre jederzeit möglich gewesen zu wechseln, ein bißchen reinzukommen, aber schön, wenn Sie also für die Zukunft einen Bildwerfer beispielsweise wünschen, wenn Sie es wieder auf dem Terminsplan sehen, daß der Herr Sachverständige Hecker ...

RA Kö[nig]:

Also ich für meine Person wäre dankbar dafür, ich weiß nicht, wie die Herren Kollegen darüber denken, aber es ...

Vors.:

Wir wollen’s mal versuchen ob man das dann beim nächsten mal exerzieren kann, aber heute bitte ich also notfalls, wenn weiteres Interesse besteht, sich die Zeit zu nehmen, daß der Herr Sachverständige möglicherweise sogar, daß die Verteidiger in verschiedener Reihenfolge vortreten, es jedem nochmals erläutert, was er gerade im Augenblick damit hat, bisher hat es immer genügt in den Prozessen.

Dem Sachverständigen Hecker wird das Asservat
E 23 V/5 Pos. 347
- Zettel mit handschriftlichen Vermerken -
vorgelegt.

Sachverst. He[cker]:

Ja, dieses ... die Schriftzüge auf diesem Asservat stammen nach meinen Feststell... oder sind nach meinen Feststellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch mit Schriftmaterial, das von Frau Ensslin herrühren soll.

Vors.:

Es soll dann natürlich hier auch dann demonstriert werden, welches Vergleichsmaterial gegeben war um solche Feststellungen zu treffen.

Dem Sachverständigen wird das Asservat
E 23 VI/5 Pos. 62
vorgelegt.

Sachverst. He[cker]:

Zu diesem Asservat habe ich mehrere Untersuchungsberichte erstellt. In einem dieser Untersuchungsberichte habe ich festgestellt, daß die mit blauem Faserschreiber gefertigten Schriftzüge ay bis 17 M, Ford 17 M, mit an Sicherheit grenzender [8527] Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind mit Schriftmaterial, das von[jj] Frau Ensslin herrühren soll und die Schriftzüge „DKW, ältlicher Mann“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind mit Schriftmaterial, das von Frau Meinhof herrühren soll.

Vors.:

Dankeschön ... bitte, Herr Berichterstatter.

Richter Mai[er]:

Sind das alles Schriften, die auf diesem Beweisstück vorhanden sind, oder haben Sie möglicherweise Anhaltspunkte dafür, daß noch weitere Personen ihre Schriftzüge auf diesem Poster hinterlassen haben?

Sachverst. He[cker]:

Ja, ich hatte, einen Augenblick bitte ...

Richter Mai[er]:

Ich erinnere an ein vorbereitendes schriftliches Gutachten vom 20.8.73, es befindet sich im Aktenordner 81 Bl. 78.

Sachverst. He[cker]:

Wie war bitte die Nummer?

Richter Mai[er]:

Vom 20.8.73, Tagebuchnummer 4 515/72.

Sachverst. He[cker]:

Darüber kann ich jetzt nach meinen hier befindlichen Unterlagen keine Auskunft geben, ich bin nicht sicher, ob das in der Ladung aufgeführt ist. Ich glaube nicht, es ist ein Gutachten aufgeführt mit derselben Tagebuchnummer vom 5. Juli 72.

Dem Sachverständigen Hecker wird das Asservat
E 23 V/5 Pos. 84
- 2 Notizbücher - übergeben.

Sachverst. He[cker]:

Ja, ich hatte mich in dem zur Rede stehenden Untersuchungsbericht dahingehend geäußert, daß die Schriftzüge „Wilsonstraße bis Dammstr. 40“, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind mit Schriftmaterial das von Herrn Jünschke[12] herrühren soll. Bezüglich der Schriftzüge in dem blauen Notitzbuch, soweit sie mit grüner Tinte gefertigt wurden, habe ich darauf hingewiesen, daß diese Schriftzüge wahrscheinlich von dem selben Schreiber herrühren wie die Schriftzüge auf einem anderen Asservat, das bei Herrn Raspe asserviert worden ist, und der Mehrzahl von Adressenangaben in einem roten Anschriftenverzeichnis.

Vors.:

Diese Sicherheitsbezeichnung „wahrscheinlich“ ist nun offensichtlich eine deutliche Verminderung der Überzeugung wird da zum Ausdruck gebracht.

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

Dann muß man laienhaft fragen, ließe sich das prozentual etwa [8528] ausdrücken. Ich meine oder ... wenn man also den ...

Sachverst. He[cker]:

Prozentual ist es nicht ausdrückbar.

Vors.:

Und wie lautet die Skala Ihrer Bezeichnungen, ich meine, rangiert es nun in der Mitte oder rangiert es schon nach oben hin?

Sachverst. He[cker]:

Es sind Anhaltspunkte schon vorhanden, die für einen Urheberschaftszusammenhang sprechen.

Vors.:

Ja. Was war der Anlaß, nun zum Beispiel, in diesem Falle, warum diese Anhaltspunkte zu keinem sicheren Urteil führen konnten?

Sachverst. He[cker]:

Das war der Umfang des damals zur Verfügung stehenden Vergleichsmaterials.

Vors.:

Wenn Sie das „damals“ betonen, gibt es heute ausgedehnteres Vergleichsmaterial?

Sachverst. He[cker]:

Ich kann zur Zeit nicht mit Sicherheit fest... oder mit Sicherheit die Aussage formulieren, daß nach der Erstellung dieses Untersuchungsberichtes weiteres Material uns zugegangen ist. Ich weiß, daß nachträglich noch weiteres Material eingeschickt wurde, weiß aber jetzt nicht, ob das vor diesem Untersuchungsbericht oder danach geschehen ist. Das müßte ich aus meinen Unterlagen erst ersehen.

Vors.:

Sind Unterschriften beispielsweise, geeignetes Vergleichsmaterial?

Sachverst. He[cker]:

Sie können es sein, das ist aber von Fall zu Fall zu prüfen.

Vors.:

Und wenn, wäre es für Sie eine Möglichkeit, dieses Gutachten jetzt im Augenblick im Sitzungssaal noch zu überprüfen, wenn Sie solche Unterschriften etwa bekommen würden oder bedürfte das nun wiederum einer naturwissenschaftlichen Vergleichung der ...

Sachverst. He[cker]:

Das würde eine Untersuchung in Ruhe erfordern.

Vors.:

Also es würde Ihnen nichts nützen, wenn wir Ihnen hier Unterschriftenmaterial etwa geben würden?

Sachverst. He[cker]:

Nein, ich müßte auch wie gesagt, prüfen, ob das Material, das zusätzlich zur Verfügung gestellt wurde seinerzeit von Herrn Raspe, nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist oder nicht, um zu beurteilen ob es ausreicht.

Dem Sachverständigen werden Originalunterschriften des Angeklagten Raspe vorgelegt, die sich bei den Gerichtsakten befinden.

Sachverst. He[cker]:

Dieses Material halte ich für nicht geeignet, da es keine Buchstabenverbindungen enthält, wie sie im fraglichen Schriftmaterial vorkommt.

[8529] Vors.:

Und das zweite? Hier handelt es sich nur um eine Ablichtung, da müßte das Original noch ...

Sachverst. He[cker]:

Ja, hier würde das gleiche zutreffen.

Vors.:

Auch nicht. Also Sie können keine fundierteren Angaben machen aufgrund dieses weiteren Vergleichsmaterials?

Sachverst. He[cker]:

Nein.

Vors.:

Dankeschön. Dürfen wir jetzt von Ihnen noch vorgeführt bekommen, weil es handelt ja also jetzt um die drei Gutachten, mit welchem Vergleichsmaterial Sie damals gearbeitet haben?

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

Und wenn es gewünscht wird, von den Herren Verteidigern, mit der praktizierten Methode, dann könnten wir ja hier auch wieder weitere Hinweise des Herrn Sachverständigen dann entgegennehmen.

OStA Zeis:

Herr Vorsitzender, ich hätte noch eine zusätzliche Frage, die nicht diesen Komplex betrifft.

Vors.:

Bitte, dann ...

OStA Zeis:

Zu diesem Asservat, das Sie gerade eben genannt haben, Herr Vorsitzender, da soll noch ein Briefkuvert vorhanden sein mit einer Notiz, auf der steht „drin 3000.-30.5.“. Im vorbereitenden Gutachten des Herrn Sachverständigen unter Ziffer 6 aufgeführt. Mich würde interessieren, zu welchem Ergebnis Sie insoweit gekommen sind, Herr Hecker. Blatt 75 Ordner 81 unter Ziff. 6.

Sachverst. He[cker]:

Das Asservat ist noch eingeschweißt. Vielleicht sollte es auch noch nicht entnommen werden, es ist wohl noch nicht[kk] daktyloskopisch geprüft.

Dem Sachverständigen Hecker wird das Asservat
E 23 V/5 Pos. 84
- Kuvert - vorgelegt.

Sachverst. He[cker]:

Ja ich hatte festgestellt, daß die auf diesem Kuvert befindlichen Schriftzüge mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind mit Schriftmaterial das von Frau Ensslin herrühren soll.

Vors.:

Sonstige Fragen in dem Zusammenhang? Ich würde bitten, wenn noch weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen sind, vor Vorlage des Vergleichsmaterials und gegebenfalls praktischer Anschauung die Fragen zu stellen. Herr Rechtsanwalt König, bitte.

RA Kö[nig]:

Sicher Herr Vorsitzender, ob ich das, was der Herr Sachverständige gerade eben gesagt hat, richtig werte und verstanden habe. Wenn er sagt, bei den beiden Notizbüchern, [8530] diese Schrift stammt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Klaus Jünschke her und diese Schrift auf dem Umschlag, den er gerade überreicht bekommen hat, stammt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Gudrun Ensslin her. Ist das die Erstattung des Gutachtens, oder ist das nur so quasi ein Bericht über seine Bemühungen, die er früher einmal gemacht hat vor drei oder vier Jahren?

Vors.:

Ja also die Frage ist wohl an mich und nicht an den Herrn Sachverständigen gerichtet. Ich betrachtete das als ein Teil der Erstattung seines Gutachtens, auch das zu dieser Notiz auf dem Kuvert gesagte.

RA Kö[nig]:

Herr Vorsitzender, da bin ich nicht ganz Ihrer Meinung. Ich meine, ich betrachte das als einen Bericht über irgendwelche Untersuchungen oder sagen wir, über das Ergebnis dieser Untersuchungen die er geführt hat, aber das ist doch keine Erstattung des Gutachtens, dazu würde doch gehören, daß er uns jetzt hier darlegt, wie er zu der Meinung gekommen ist.

Vors.:

Deswegen sind wir ja gerade dabei, nach dem Vergleichsmaterial zu fragen, bezüglich all dieser Ergebnisse, die jetzt genannt worden sind.

RA Kö[nig]:

Und dann, dieser Umschlag der da noch eingeschweißt ist, den haben Sie doch wahrscheinlich schon längere Zeit bei den Asservaten oder irre ich mich da?

Ende von Band 475.

[8531] Vors.:

Da irren Sie sich gar nicht.

RA Kö[nig]:

Dann darf man doch wohl getrost davon ausgehen, daß die daktyloskopische. Untersuchung bereits vorgenommen worden ist, sonst wär’s ja vielleicht ein bißchen spät.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, darf ich Sie drauf hinweisen:

Ordner 81 Bl. 75 Ziff. 6

enthält das, was der Herr Sachverständige im Augenblick mündlich berichtet hat, bereits schriftlich. Es handelt sich hier um das Gutachten, schriftlich niedergelegt am 5. Juli 1972.

RA Kö[nig]:

Das glaub ich gern. Aber deswegen müssen wir’s ja trotzdem in die Hauptverhandlung einführen.[13] Ich glaube nicht, daß die einfache Bezugnahme auf irgendwelche Akteninhalte, was die Gutachtenserstattung angeht, ersetzen kann; denn bis jetzt haben wir das ja nur gelesen.

Und ich möchte vielleicht auch ganz allgemein sagen, daß ich, soweit hier in der Hauptverhandlung irgendwelche Hochglanzfotos oder Fotokopien oder sonstige Dinge ...

Vors.:

Aber Herr Rechtsanwalt, wir haben diese [ll] gesamten Beweisstücke in Verbindung mit der Anhörung des Herrn Zeugen Fernstädt über die Inheidener Straße besichtigt und in Augenschein genommen.

RA Kö[nig]:

Richtig. Aber wir haben sie jetzt nicht hier. Der Herr Sachverständige soll doch am Original zeigen, daß das ...

Vors.:

Das ist doch das Original

RA Kö[nig]:

... herrührt. Ja, in einem Falle; aber in andern Fällen hab ich da Fotos gesehen.

Vors.:

Nein.

RA Kö[nig]:

Ich meine, soweit es mich betrifft ...

Vors.:

Das sind alles Originale, was der Herr Sachverständige hier hat.

RA Kö[nig]:

Ach so, dann hab ich mich vorhin offenbar geirrt; denn als ich vorhin am Tisch war und den ergebnislosen Versuch unternahm, mich da hineinzuversetzen, da waren’s Fotos.

Vors.:

Nein, das vorhin mit den Fotografien war ja nur eine Demonstration - die Originale liegen hier vor.

[8532] RA Kö[nig]:

Ja, gut. Aber ich lege Wert darauf, daß die Demonstration, d. h. die Erstattung des Gutachtens und quasi die Feststellung, das rührt davon her, daß das am Original vorgenommen wird. Und ebenfalls sollte auch die Vergleichsschrift im Original vorliegen.

Vors.:

Das Original hat der Herr Sachverständige verständlicherweise nicht mit diesen Ringen versehen, um die Vergleichsmöglichkeiten herzustellen, weil damit das Original ja nun verändert worden wäre. Dazu hat er gar nicht das Recht.

RA Kö[nig]:

Das ist klar; das seh’ sogar ich ein.

Vors.:

Aber Sie können also das gerne demonstriert bekommen. Wir sind dazu da, daß Sie jetzt das Vergleichsmaterial mit den Originalen vergleichen können - der Herr Sachverständige kann Ihnen sicher anhand dieser Vergleiche die Hinweise geben, die notwendig sind.

RA Schn[abel]:

Also was die Originale anbelangt, ist doch zumindest festzuhalten, daß bezüglich dieser drei Überweisungen keine Originale hier vorgelegt wurden. Das sind nur die Durchschläge gewesen, wie hier selbst ausgeführt wurde. Daran anknüpfend, [mm] was Herr Kollege König bereits gesagt hat, ...

Vors.:

Herr RA Schnabel, darf ich sagen:

Das sind natürlich originale Beweisstücke, um das handelt sich’s. Es können auch Durchschläge originale Beweisstücke sein im Gegensatz zu den Ablichtungen, die in den Akten sind. So war das gemeint.

RA Schn[abel]:

Es geht sicher. Im prozessualen Sinn haben Sie recht.

Aber im gutachterlichen Sinn brauche ich nach meinem Dafürhalten und - vielleicht insofern Frage an den Sachverständigen - ein Original zur Begutachtung und nicht einen Durchschlag. Deswegen Frage an Sie, Herr Sachverständiger:

Sind Ihnen denn jemals die Originale, und zwar nicht im prozessualen Sinn, sondern die Originale im ursprünglichen Sinn, vorgelegen von diesen drei Überweisungen?

Vors.:

Nein, es bedarf keiner weiteren Ausführung des Herrn Sachverständigen. Er hat einleitend in seinem Gutachten das ausdrücklich betont, daß er das Gutachten nur unter der Voraussetzung erstatten könne, daß die ihm vorliegenden Durchschriften identisch seien mit den Originalen.

[8533] Man kann von Durchschriften durchaus als Sachverständiger Vergleiche herleiten; man bedarf allerdings dann der Einschränkung. Natürlich kann ich nur sagen: Mein Gutachten stimmt, wenn auch die Originale mit der Durchschrift übereinstimmen. Das hat der Herr Sachverständige ganz klar ausgeführt.

RA Schn[abel]:

Nein, Herr Vorsitzender, das ist eine Sachverständigenfrage, und diese Wertung, die Sie hier vorgenommen haben, der hätte es nicht bedurft.

Ich möchte jetzt den Herrn Sachverständigen ausdrücklich fragen:

Ist es möglich, ein Schriftsachverständigengutachten aufgrund von Durchschlägen zu erstatten?

Vors.:

Die Frage wird zugelassen.

Aber vorweg möchte ich bemerken, daß ich hier nichts gewertet habe, sondern das wiedergegeben habe, was der Herr Sachverständige bereits ausgeführt hat, was Ihnen aber offenbar entgangen ist.

Jetzt - die Frage kann beantwortet werden.

RA Schn[abel]:

Mir ist nichts entgangen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Doch. Sie haben danach gefragt, was bereits erledigt war.

RA Schn[abel]:

Nein, das war auch nicht erledigt, sonst hätten Sie ... wenn es erledigt gewesen wäre, bräuchten Sie ja meine Frage jetzt gar nicht zulassen, denn dann wäre meine Frage ja überflüssig.

Vors.:

Sie ist’s im Prinzip, denn sie steckte bereits in dem, was der Herr Sachverständige gesagt hat. Aber sie ist jetzt so speziell gerichtet, daß sie deswegen zugelassen wird.

Bitte schön.

Sachverst. He[cker]:

Würden Sie bitte, Herr Verteidiger, nochmals die Frage wiederholen?

RA Schn[abel]:

Ich glaube, sie sei schon mal gestellt gewesen. Aber ich wiederhole sie nochmals:

Herr Sachverständiger, ist es möglich, aufgrund einer Durchschrift ein exaktes Sachverständigengutachten in Bezug auf ein Schriftsachverständigengutachten abzugeben?

Sachverst. He[cker]:

Darf ich fragen, was Sie unter exakt verstehen?

Ein exaktes Sachverständigengutachten?

[8534] RA Schn[abel]:

Sie sprachen ja davon vorher, daß Ihre Wissenschaft eine naturwissenschaftliche sei, und mir ist bekannt, daß die Naturwissenschaft angeblich exakt sei - ich glaube es zumindest noch; die behaupten es ja, die Naturwissenschaftler. Insofern können Sie doch als Naturwissenschaftler ein exaktes Gutachten abgeben?

Sachverst. He[cker]:

Dann beantworte ich Ihre Frage dahingehend, daß es sehr wohl möglich ist, ein exaktes Gutachten zu erstellen anhand einer Durchschrift. Es muß aber berücksichtigt werden, daß prinzipiell die Möglichkeit besteht, daß es sich um eine Fälschung handelt. Das kann ich an der Durchschrift nicht feststellen.

Ich darf das an einem Beispiel erläutern:

Man kann bei den behandelten Asservaten erkennen, daß es sich um das Schriftbild des Herrn Weißbecker handelt. Man kann aber nicht die Frage beantworten in diesem Fall, wie es da hingekommen ist; denn es wäre denkbar, daß jemand anhand von handschriftlichen Aufzeichnungen des Herrn Weißbecker dessen Schrift durchpaust auf einen kompletten Überweisungsbeleg, und wenn ich dann nur die Durchschrift bekomme, kann ich einen solchen Vorgang natürlich nicht erkennen. Ich kann nur feststellen, das ist sein Schriftbild.

Vors.:

Die Frage ist also beantwortet. Man kann - das haben Sie ja schon zu Beginn Ihres Gutachtens ausgeführt - Durchschriften verwenden, um damit ein Gutachten herzustellen. Gültigkeit hat das Gutachten nur unter der Voraussetzung, daß es übereinstimmt mit dem Original, was Sie als Ablichtung vorliegen haben.

RA Schn[abel]:

Dürfte ich eine weitere Frage stellen?

Vors.:

Bitte, gerne.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, mir wurde von Schriftsachverständigen bislang immer wieder gesagt - die Frage: Ist das alles falsch, was ich da hörte? - man bräuchte Originale, und zwar aus dem Grund, weil man bei einer Durchschrift z. B. nicht die Stärke eines Schriftzuges exakt feststellen könnte, der ja auch wesentlich sei zur Erstattung eines Schriftsachverständigengutachtens. Oder legen Sie darauf überhaupt keinen Wert bei Ihrer Art der Arbeit?

[8535] Sachverst. He[cker]:

Zunächst kann ich sagen, daß die Ermittlung der Druckstärke ein sog. allgemeines Schriftmerkmal ist, sofern es sich überhaupt exakt berücksichtigen läßt. Schreibdruck läßt sich in aller Regel nicht messen, das liegt in der Natur der Sache, da der Schreibdruck nicht reproduzierbar ist - man kennt die Unterlagen nicht - er spielt also eine untergeordnete Rolle, und nach meiner Auffassung nur dann eine Rolle, wenn es sich hier um Besonderheiten der Druckgebung handelt, die dem Schreibablauf, dem „normalen“ Schreibablauf widersprechen.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, der für den Schreibdruck sehr wesentlich wurde, also auch schon ausgeführt.

Frage:

Stimmt das nicht, die Verbindungen der einzelnen Buchstaben miteinander, die Absetzungen oder Verschleifungen - oder ist das auch falsch?

Sachverst. He[cker]:

Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu.

Vors.:

Darf ich vielleicht eine Zwischenfrage stellen, Herr RA Schnabel, an Sie:

Wir haben hier eine Urkunde, die miteinbezogen war in das Gutachten, die nach der Auffassung des Gerichts eine Originalschrift darstellt. Vielleicht würde das dann die Fragen im Zusammenhang mit den Durchschriften etwas vereinfachen.

Wenn Sie also gestatten und diese Antwort nicht sofort haben wollen, wollten wir das mal dem Herrn Sachverständigen übergeben.

Dem Sachverständigen wird das Original des Formulars, das in Ablichtung in
Ordner 75 Bl. 146/147
abgelegt ist, vorgelegt.

Sachverst. He[cker]:

Das ist eine Originalschrift.

Vors.:

Danke schön.

Herr RA Schnabel, ich danke Ihnen, daß Sie sich unterbrechen ließen. Wenn Sie also jetzt weiter doch noch Fragen haben wegen der Durchschriften, ist Gelegenheit gegeben.

RA Schn[abel]:

Ja. Nur noch eine Frage in Bezug auf die Durchschriften:

[8536] Diese Durchschriften von Bankformularen kommen ja so zustande, daß eben hinter dem Original ein Kohlepapier entweder eingelegt ist oder unmittelbar verbunden ist mit dem Papier.

Können Sie feststellen, ob es sich hier um sog. Kohle-Einlagepapier oder um Verbindungspapier handelt?

Sachverst. He[cker]:

Zu dieser Frage kann ich grundsätzlich nicht Stellung nehmen; da müßten Sie einen Urkundensachverständigen hören.

RA Schn[abel]:

Besteht dann die Möglichkeit oder ist das auch außerhalb Ihrer Kompetenz, daß dadurch, daß es sich um ein Kohle-Einlagepapier handelt, gewisse, wenn auch nur mm-, oder 1/10- oder 1/100-mm-Verschiebungen zwischen Original und dem Durchschlag ergeben - oder können Sie dazu auch keine Stellung nehmen?

Sachverst. He[cker]:

Dazu kann ich keine Stellung nehmen.

RA Schn[abel]:

Wenn dem aber so wäre, daß es hier gewisse geringfügige Verschiebungen, wenn auch nur um zehntel oder hundertstel mm gibt, dann kommt diese Frage an Ihren Herrn Kollegen nämlich, und das sind diese „T“, [nn] über die wir uns ja vorhin am Richtertisch etwas gestritten haben - unnötigerweise gestritten haben. Es ist so, daß diese „T“ ja so mit dem Querbalken wirklich um hundertstel oder zehntel mm verschoben sind. Ob er oben, ob er noch schneidet.

Frage dann an Sie, oder an Ihren Herrn Kollegen - bitte, ich weiß ja nicht, wer das bearbeitet hat im Detail:

Können diese sog. Schneidungen bzw. Aufsetzungen des „T“-Querbalkens nicht dadurch scheinbar entstehen, daß eben durch dieses Kohlepapier eine gewisse Verschiebung bezüglich des Originals eingetreten ist - oder wäre das auch wieder eine Frage an einen Urkundensachverständigen?

Sachverst. He[cker]:

Grundsätzlich darf ich sagen, daß diese Frage bei der schriftvergleichenden Untersuchung eigentlich nicht interessiert. Ich habe hier Phänomene in einer fraglichen Schrift und ich habe Phänomene in einer Vergleichsschrift, und ich stelle fest, daß es vergleichbare Phänomene oder gleichartige Phänomene sind, und zwar in der Gesamtheit der untersuchten Phänomene, so daß es beispielsweise auch in diesem Zusammenhang dann nicht notwendig wäre, nach den Entstehungsbedin- [8537] gungen, denen evtl. der Schreiber bei der Abfassung des einen oder des andern Schriftstückes unterlegen hat, nachzugehen.

Es werden also nur Tatbestände verglichen, die wahrnehmbar sind, so daß also die Frage letztlich, ob ein leicht verrückter „T“-Querstrich durch eine Verschiebung zustande gekommen ist oder ob das eine Eigenheit des Schreibers ist - sekundär ist, von Bedeutung ist -, daß in beiden Schriftstücken, in beiden Schriftkomplexen, sowohl das eine als auch das andere, vorkommt.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, diese Angaben von Ihnen wundern mich insofern etwas, als es doch zunächst einmal darauf ankommt, objektiv wahrnehmbare Tatsachen festzustellen.

Eine objektiv wahrnehmbare Tatsache, die Ihr Herr Kollege vorher festgestellt hat, war die, daß in den vorliegenden Schriftbildern der „T“-Querbalken nicht im wesentlichen überwiegend aufgesetzt sei, sondern als Querbalken noch den Senkrechtbalken schneidet. Und insofern ist es doch ganz wesentlich, ob hier eine Verschiebung eingetreten ist oder nicht, und zwar deswegen:

Wenn eine Verschiebung eingetreten ist und insofern nur scheinbar ein Schneiden zustande kommt, ansonsten jedoch dieser Querbalken aufgesetzt wäre, dann stimmt doch bereits die objektive Tatsache nicht mehr, wie Ihr Herr Kollege festgestellt hat, daß hier Schneidungen vorliegen im Original, denn die Schneidungen sind ja nur durch die Verschiebung zustandegekommen - alles hypothetisch. Und insofern weiß ich also nicht, wieso das für Sie keine Rolle spielt, ob dann insofern Verschiebungen zustandegekommen sind; denn, um es in einem Satz zusammenzufassen:

Sind Verschiebungen zustandegekommen, dann stimmt bereits nicht mehr das Festgestellte, daß es sich hier um Schneidungen handelt.

Herr Sachverständiger, Sie können also gerne meine Frage beantworten.

Sachverst. He[cker]:

Ja, ich wußte nicht ...-

Vors.:

Es ist sehr aufmerksam, daß Sie im Augenblick auf das Gericht gewartet haben. Wir überlegen uns, ob wir nicht einfach auf die Durchschriften verzichten und unter diesem Aspekt [8538] die Herrn Sachverständigen nochmals bitten, sich zu äußern.

Wir haben hier also ein Original mit „T“, Herr RA Schnabel, das wir grade eben ja ...

RA Schn[abel]:

Bin ich gerne mit einverstanden, Herr Vorsitzender.

Nehmen wir mal gleich die Durchschriften raus.

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, das sind Beweismittel, die die Bundesanwaltschaft zur Überprüfung der Angeklagten vorgelegt hat.

Im Moment sind wir nicht geneigt, eine Erklärung darüber abzugeben, daß wir auf diese Beweismittel verzichten.

Wenn Sie gestatten, hätte ich noch eine Zusatzfrage.

Vors.:

Dann darf ich aber vorher auf folgendes hinweisen:

Es ist ... das Beweismittel dient ja zur Klarstellung der Handschrift eines Schreibers, dessen Vergleichsmaterial von Thomas Weisbecker stammen soll. Wir besitzen hier eine Originalschrift, die genau im selben Zusammenhang gefunden worden ist - darüber ist schon das Gutachten ja erstattet worden. Also irgendwelche Verkürzungen sind jetzt nicht willkürlich vom Gericht ins Auge gefaßt worden. Ich glaube, die Beweissituation würde sich in der einen oder der anderen Richtung nicht verändern. Es geht bloß darum, daß uns die Durchschriften, die hier nun schon seit einer Stunde uns beschäftigen und ausgerechnet die Durchschriften von Herrn Thomas Weisbecker.

RA Schn[abel]:

Darf ich nur einen einzigen Satz dazu sagen?

Es wundert mich, weshalb man nicht in der Lage war, in drei Jahren die Originale, die bei der Bank ja liegen - das weiß doch jedermann, wie man sie beschaffen kann - warum man sie nicht endlich mal hergeschafft hat.

Vors.:

Herr B. Anwalt Zeis, Sie wollten ne Frage in dem Zusammenhang stellen. Bitte schön.

OStA Ze[is]:

Entweder Herr Philipp oder Herr Hecker - das ist mir gleichgültig, wer sie beantwortet:

Hab ich den einen oder beide Herrn vorhin richtig verstanden, daß Ihr Gutachten, insbesondere auch der Grad der Sicherheit, daß diese drei Kartenbelege von Thomas Weisbecker stammen sollen, und zwar dieses „Sollen“ immer im Hinblick darauf, daß diese Vergleichsschrift von ihm stammt, daß also Ihr Gutachten nicht nur auf diesem „T“ - diesem über- [8539] einstimmenden „T“ - beruht, sondern auch noch auf weiteren übereinstimmenden Merkmalen.

Oder hab ich Sie da falsch verstanden?

Sachverst. He[cker]:

Da haben Sie uns richtig verstanden.

Ich darf vielleicht nochmals, weil dieser „T“-Querstrich hier wohl eine große Rolle spielt, drauf hinweisen, daß die Voraussetzung für das abgegebene Urteil ja die ist, daß der Befund, so wie er auf der Durchschrift sichtbar ist, auch im Original sichtbar ist - das ist ja die wesentliche Voraussetzung.

Vors.:

Ich darf darauf hinweisen, wir haben also das vorhin als eine Überlegung angekündigt, die Originale herauszuziehen. Aufgrund des Widerspruches der B. Anwaltschaft, der höflich ausgedrückt war - noch keine Stellungnahme - wollen wir also hier keine weiteren Komplikationen hervorrufen. Es bleibt beim Beweismaterial, [oo] wie es vorgelegt ist.

Herr RA Schnabel, zu Ihrer Information, weil Sie ja der Punkt interessiert: Also auch weiterhin ist mit den Durchschriften zu rechnen. Wenn Sie also jetzt deswegen weitere Fragen in diesem Zusammenhang haben, bitte.

RA Schn[abel]:

Ja, dann hab ich einen Beweisantrag zu stellen.

Ich beantrage

zum Beweis dafür, daß diese Durchschriften nicht identisch sind mit dem Original, die Beiziehung der Originale der drei Überweisungsformulare, und zwar: bei den in den Urkunden bezeichneten Bankinstituten.

Vors.:

Sonst jetzt in dem Zusammenhang noch irgendwelche Fragen an die Herrn Sachverständigen?

Dem Sachverständigen wird das Asservat S 23 V 5 Pos. 84 (handschriftlich in roter Schrift aufgetragener Vermerk) übergeben mit der Frage, ob er diesen Vermerk schon zur Begutachtung vorliegen hatte.

Wir werden dann, Herr RA König, das Vergleichsmaterial beiziehen, uns vorführen lassen und dann hier evtl. weitere Aufschlüsse vom Herrn Sachverständigen erfragen.

[8540] Sachverst. He[cker]:

Dieses Asservat habe ich untersucht und bin zu der Feststellung gelangt, daß die darauf befindlichen Schriftzüge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind mit Schriftmaterial, das von Gerhard Müller[14] herrühren soll.

Vors.:

Danke schön.

Nun würde ich also bitten - es sind die Namen Ensslin gefallen, Gerhard Müller, Jünschke, Meinhof - wir sollten jetzt versuchen, in der Reihenfolge der Fragen, die wir an Sie gestellt haben - der Gutachten - das Vergleichsmaterial den Prozeßbeteiligten vorzuführen.

Wir könnten beginnen mit dem Vergleichsmaterial zu dem

Asservat E 23 V 5 Pos. 347 -

das waren verschiedene Aufschriften auf einem kleinen Zettel.

Sachverst. He[cker]:

Als Vergleichsgrundlage stand zur Verfügung:

a) eine Gefangenen-Personalakte der Straf- und Untersuchungshaftanstalt[pp] für Frauen, Frankfurt a. M., Preungesheim, in der sich zahlreiche Anträge befinden, die mit dem Namen Gudrun Ensslin unterschrieben sind;

des weiteren ein Antrag an die 4. Strafkammer beim LG Frankfurt vom 30.9.68;

ein Schreiben an den BGH-Ermittlungsrichter vom 17.6.1972.

Der Sachverständige übergibt dem Gericht das Vergleichsmaterial. Das Gericht nimmt das Vergleichsmaterial in Augenschein.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Sofern die Herrn Prozeßbeteiligten hier Erläuterungen des Herrn Sachverständigen wünschen, wo nun diese charakteristischen Merkmale gefunden werden, so wäre jetzt Gelegenheit, danach zu fragen.

Herr RA Eggler.

[8541] RA Egg[ler]:

Herr Sachverständiger, aus den Gefangenenakten liegen nur als Vergleichsmaterial Unterschriften vor oder auch handschriftlich geschriebene Anträge?

Sachverst. He[cker]:

Nein. Ich hatte gesagt, es liegen zahlreiche Anträge vor in diesen Akten, die mit dem Namenszug Gudrun Ensslin unterschrieben sind.

RA Egg[ler]:

Also nur Unterschriften?

Sachverst. He[cker]:

Nein. Ich kann beispielsweise nicht beurteilen, ob das z. B. ein Mitgefangener geschrieben hat, deswegen meine Formulierung: Anträge, die mit Gudrun Ensslin unterschrieben wurden.

RA Egg[ler]:

Dann haben Sie als Vergleichsmaterial aber nur die Unterschrift gewertet?

Sachverst. He[cker]:

Nein, diese Anträge. Es sind schätzungsweise etwa 30 - 40 und diese Schriftstücke, die ebenfalls die Unterschrift „Gudrun Ensslin“ tragen.

Vors.:

Ich bitte also, Fragen zu stellen, wenn nun dem Herrn Sachverständigen insbesondere die Antwort entlockt werden soll, wo hier in diesen Schriften Vergleichsschrift zur Originalschrift - die charakteristisch übereinstimmenden Merkmale sind.

Sachverst. He[cker]:

Ich darf also grundsätzlich zu Schriftvergleichen folgendes sagen:

Es wäre natürlich erforderlich, daß jeder, der sich einer Beurteilung dieser Schriftkomplexe unterzieht, sich auch in das entsprechende Material vertieft. Was ich also hier jeweils nur machen kann, sind Auszüge darzustellen, einige Merkmale, die mit Sicherheit keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn das gewünscht wird, müßten ausführlichere Gutachten gemacht werden.

Ich habe hier jeweils eine Kopie des Asservates aufgeklebt. Rechts Vergleichsmaterial mit den entsprechenden Belegstellen - wenn das also gewünscht wird, kann es hier im Original nachgesehen werden; Verschiedenes ist aber auch in der Kopie gut erkennbar.

Ich habe hier beispielsweise einmal herausgegriffen drei „A“-Varianten, die sich unterscheiden: hier einmal ein isoliertes „A“, das offen ist - das würde diesem entsprechen -, [8542] dann ein eingebundenes in „Schampoo“ - das würde entsprechen diesem in dem Wort „lange“ -.

Ich habe diese „ar“-Verbindung, diese Ligatur, die sehr charakteristisch ist, herausgegriffen - die kommt hier z. B. vor in dem Wort „Fernsehapparat“ -; hier z. B. die Endung „ft“: Charakteristisch hieran, daß das „T“ von der Basis des „F“ eingebunden wird und auf einen Querstrich verzichtet wird; gleichzeitig auch noch drauf hinzuweisen, daß das „T“ wesentlich kürzer ist als das „F“. Hier kommt das Wort „...saft“ im Vergleichsmaterial vor.

RA Egg[ler]:

Das wird aber zusammengeschrieben.

Sachverst. He[cker]:

Sicher. Ich sagte Ihnen ja, dafür könnte man ja natürlich nun auch wieder Belegstellen bringen über den generellen Verbundenheitsgrad oder über die Schwankungsbreite des Verbundenheitsgrades.

Oder hier beispielsweise verschiedene „st“-Verbindungen.

RA Kö[nig]:

Darf ich grad hier zu ...?

Vors.:

Bitte, Herr RA König.

RA Kö[nig]:

Grade bei dem „...saft“, da würde ich sagen als Laie - ich bin ja kein Sachverständiger - eher ein Zeichen dafür, daß es kaum identisch ist. Abgesehen davon, daß es zusammengeschrieben ist. Das kommt ja vor, daß man da mal so, mal so schreibt - das habe ich bei mir auch schon beobachtet. Aber hier ist das „F“[qq] in einer geschlossenen Schleife drin, während es hier ... und eigentlich sehr weit oben ansetzt, nicht?

Sachverst. He[cker]:

Das ist glaube ich ...? Welche Schleife?

RA Kö[nig]:

Der Kopf.

Sachverst. He[cker]:

Ja, hier auch. Das liegt also in diesem Fall an der Kopie. Sie sehen jetzt sogar, daß es verbunden ist.

Vors.:

Eben. Herr Rechtsanwalt, darf ich Sie vielleicht grade, weil Sie vorhin ja etwas benachteiligt waren beim Zusehen, auf das hinweisen: Es scheint hier also eine Verbindung dazusein und hier auch, die nur nicht richtig erscheint.

Sachverst. He[cker]:

Aber ich kann mal ganz kurz hier, das geht schnell, das Original ...

Sie sehen also hier ganz deutlich, daß es[rr] in beiden Fällen verbunden ist, sowohl vom „A“ zum „F“ als auch vom „F“ zum „P“.

Vors.:

Was meinen Sie?

[8543] RA Kö[nig]:

Ich sage, hier ist es etwas enger beieinander, dieses „ft” und hier ist es weiter.

Sachverst. He[cker]:

Das ist nun - „F“ - insofern gut, daß Sie’s erwähnen, denn das erhöht jeweils die Beweiskraft von Merkmalsentsprechungen, wenn Variationen ein und desselben Buchstabens vorkommen. Sie haben hier das „F“ schulmäßig mit der Schleife, und hier in „Seife“ haben Sie nur einen Strich, wobei noch das „I“-Zeichen eingebunden wird. Das entspricht also genau hier diesem Augenbrauenstift.

Vors.:

Sonstige Fragen zu dem Vergleichsmaterial unter „Tatschrift“ in dem Falle des Asservates Pos. 347?

Wenn nicht, dann würde ich bitten, jetzt vielleicht dieselbe Demonstration im Zusammenhang mit dem ...

Es geht also jetzt um das

Asservat E 23 V 5 Pos. 84 ...

Können wir das mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten so handhaben: Jetzt ist also hier mal demonstriert worden Vergleichsschriften betr. Frau Ensslin, daß wir jetzt einfach zu Frau Meinhof übergehen, weil sie natürlich in dem Asservat 84 möglicherweise [ss] auch wieder erscheint. Aber soll da nochmals das verglichen werden bei Frau Ensslin? Nicht mehr. Dann können wir uns also im Rahmen dieser Position 84 jetzt beschränken auf die Vergleichsschrift zunächst von Frau Meinhof.

Da kommt natürlich nachher auch noch die Notiz mit dem „P 38 SM“, also Vergleichsschrift Müller dazu.

Sachverst. He[cker]:

Da kann ich sowieso nicht Stellung dazu nehmen.

Vors.:

Das können wir nachher besprechen.

Sachverst. He[cker]:

Zunächst darf ich erläutern, welches Vergleichsmaterial zur Verfügung stand:

Es handelt sich dabei um Vergleichsmaterial, das vom LG Berlin übersandt wurde, und zwar sind das Aufzeichnungen zu dem Fernsehdrehbuch „Bambule“ - das soll von Frau Meinhof herrühren sowie fünf Anträge, die Frau Meinhof offensichtlich in der U-Haft geschrieben hat. Es existiert auch ein Gutachten, das zu der Frage Stellung nimmt, ob diese Schriftzüge hier urheberschaftsidentisch sind mit diesen Aufzeichnungen, Drehbuchaufzeichnungen und noch ein Antrag auf Ausstellung eines deutschen Einzelpasses.

[8544] Der Sachverständige übergibt dem Gericht das Vergleichsmaterial.

Das Gericht nimmt das Vergleichsmaterial in Augenschein.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

[tt]

Vors.:

Ich glaube, das Vergleichsmaterial ist besichtigt.

Wir können jetzt wieder vielleicht auf charakteristische Übereinstimmungen hingewiesen werden ...

Sachverst. He[cker]:

Die ins Auge fallendsten Übereinstimmungen bestehen wohl in der Schreibweise des „D“, dann beispielsweise in der Schreibweise dieser „er“-Gruppe.

RA Kö[nig]:

Ist das eine Fotokopie oder das Original, was Sie da links haben?

Sachverst. He[cker]:

Das ist von mir gemacht.

RA Kö[nig]:

Ist das eine Fotokopie oder das Original?

Sachverst. He[cker]:

Nicht ganz. Also wenn ich’s ganz genau sage, wurden vom Original fotografische [uu] Reproduktionen gemacht, und von diesen wurden Kopien gemacht, weil das billiger ist. Generell ist zu sagen, daß selbstverständlich alle Untersuchungen an den Originalen vorgenommen wurden.

RA Kö[nig]:

Dann ist das nur zur Demonstration?

Sachverst. He[cker]:

Das ist nur zur Demonstration und erhebt also auch noch keinen Anspruch auf optimale Ausstattung. Üblich wären fotografische Vergrößerungen und Reproduktionen, aber das ist eine Zeitfrage. Wenn das von der Verteidigung gewünscht würde, müßte es mit entsprechenden oder könnte es mit entsprechendem Zeitaufwand gemacht werden.

RA Kö[nig]:

Würden Sie mir jetzt freundlicherweise doch nochmals das ... „M“ erklären, Herr ...?

Sachverst. He[cker]:

Das heißt: „Mein“, „Monat“, „Mann“, „Mauer“ - es wurden hier mehrere Beispiele gewählt, um die ganze Variationsbreite zu zeigen. Für alle gilt aber, daß sie von der üblichen oder schulvorlagemäßigen Schreibweise des „M“ so erheblich abweichen, daß man, wenn man den Wortkontext nicht hätte, diesen Buchstaben gar nicht als „M“ identifizieren könnte.

[8545] RA Li[nke]:

Haben Sie eigentlich auch mal irgendeine Übereinstimmung mit diesem „lt“ gefunden?

Sachverst. He[cker]:

Ja, hier in dem Wort „älteren”. Es entsteht also der Phänotyp eines großen „H“, wenn man so will. Auch die Biegung und die Verkürzung des „T“ gegenüber dem „L“ ist hier.

Vors.:

So. Das betraf also das Vergleichsmaterial für Frau Meinhof im Zusammenhang mit der Pos. 84.

Nun gehört zu Pos. 84 noch die Notiz, die auf Gerhard Müller hinweisen könnte.

RA Li[nke]:

Gerhard Müller.

Vors.:

Frage:

Wird Wert darauf gelegt, daß man dem weiter nachgeht im Zusammenhang mit ... -

Wird Wert drauf gelegt, daß wir da das Vergleichsmaterial nun auch hier demonstrieren?

Ich sehe, nicht.

Es ist auf dem Poster noch nach dem erstatteten Gutachten auch eine Schrift, die mit Vergleichsmaterial übereinstimmt - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - das von Jünschke stammen soll. Das ist das gelbe Notizbuch - gehört auch zu Pos. 84.

Wird insoweit auf Demonstration des Vergleichsmaterials der übereinstimmenden auffälligen Merkmale Wert gelegt?

Ich sehe, auch nicht.

Ich glaube, dann wären wir mit allen Asservaten durch.

Wir hätten also hier die Demonstration gehabt.

Wenn die Herrn Verteidiger weitere Nachweise der Herrn Sachverständigen wünschen, wie sie zu ihren Ergebnissen gelangt sind, bitte ich, Fragen zu stellen.

Ich sehe, nicht.

Wird ein Antrag auf Vereidigung des Herrn Sachverständigen gestellt?

Es werden keine Anträge auf Vereidigung des Sachverständigen gestellt.
Der Sachverständige Hecker bleibt gemäß § 79 StPO unbeeidigt.
Die Sachverständigen Philipp und Hecker werden im allseitigen Einvernehmen um 11.28 Uhr entlassen.

[8546] Wir sind am Ende des Beweisprogrammes des Vormittags.

Heute nachmittag werden noch drei Zeugen erwartet.

Um 14.00 Uhr Fortsetzung.

Herr RA König.

RA Kö[nig]:

Bloß, um den Zusammenhang zu waren:

Auf diesem Poster oder was immer es war, wo die Schrift von Ulrike Meinhof befindlich ist, ist dieses Poster als Urkunde in die Hauptverhandlung eingeführt worden?

Vors.:

Ja.

RA Kö[nig]:

Darf ich dann wiederum, um des Zusammenhanges willen, im Protokoll nochmals fragen, wo und wann es gefunden worden ist?

Vors.:

Es ist eines der Asservate aus der Inheidener Straße.

Es ergibt sich ja ganz klar aus der Asservatenbezeichnung. Alles, was die Asservatenbezeichnung „E 23” trägt, stammt aus der Inheidener Straße, also aus der Wohnung, die wir zur Zeit ja behandeln und mit diesen Sachverständigen jetzt soeben abgeschlossen haben - eingeführt in Anwesenheit des Zeugen Herrn Fernstädt, der das ... am 24.3. und dabei auch inhaltlich verlesen.

RA Kö[nig]:

Und wie das Poster reingekommen ist, stand aber nicht drauf?

Vors.:

Hat niemand draufgeschrieben. Nein.

RA Kö[nig]:

Danke.

Vors.:

Können wir damit zum Ende kommen? Ja.

Also Fortsetzung um 14.00 Uhr.

Vielen Dank.

Pause von 11.30 Uhr bis 14.03 Uhr

Ende von Band 476.

[8547] Fortsetzung; der Hauptverhandlung um 14.03 Uhr

Rechtsanwälte Dr. Heldmann, Eggler und Geulen sind nicht mehr[vv] anwesend.

Als Zeugen sind anwesend:
KHM Günther Richter
Helmut Koch
Werner Albert

Als Sachverständiger ist anwesend:
Dr. Klaus-Dieter Grooß

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Herr Rechtsanwalt König ist ab 14.40 Uhr vertreten durch die Frau Rechtsanwältin Zuber.

Wir haben Herrn Eggle für[ww] heute nachmittag nicht anwesend, er ist entschuldigt.

Jetzt sind als Zeugen bzw. Sachverständigen anwesend Herr Albert, Herr Koch, Herr Richter und Herr Dr. Grooß als Sachverständiger.

Die Zeugen Richter, Koch und Albert werden gem. § 57 StPO belehrt.

Der Sachverständige Dr. Grooß wird gem. §§ 72, 57 und 79 StPO belehrt.

Die Zeugen Richter, Koch und Albert und der Sachverständige Dr. Grooß erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Rechtsanwalt Geulen erscheint wieder um[xx] 14.05 Uhr im Sitzungssaal.

Die Zeugen Richter und Koch werden um 14.05 Uhr in Abstand verwiesen.

[8548] Den Zeuge Albert macht folgende Angaben zur Person:

Werner Albert, 48 Jahre alt,
technischer Angestellter,
Schwalmstadt,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Sie sind Betriebsleiter, sagen Sie in einem Steinbruchbetrieb ..., Basaltwerke?

Zeuge Alb[ert]:

Jawohl.

Vors.:

Um welchen Betrieb handelt es sich dabei?

Zeuge Alb[ert]:

Das sind die Betriebe Oberaula und Kirschenwald.

Vors.:

Sind Sie schon im Jahre 1972 in dieser Funktion tätig gewesen?

Zeuge Alb[ert]:

Ja.

Vors.:

Erinnern Sie sich, ob in diesem Jahre einmal ein Einbruch in die Werksanlage des Steinbruchsbetriebs Oberaula vorgekommen ist?

Zeuge Alb[ert]:

Ja.

Vors.:

Wissen Sie noch, wann das gewesen ist?

Zeuge Alb[ert]:

Das ist in der Nacht vom 2. zum 3. April gewesen.

Vors.:

1972.

Zeuge Alb[ert]:

1972, ich muß aber dabei sagen, daß ich abwesend war.

Vors.:

Sie waren in Urlaub.

Zeuge Alb[ert]:

Ich war in Urlaub, ja.

Vors.:

Und kamen wieviel später, wissen Sie das heute noch?

Zeuge Alb[ert]:

Ich glaube, es war am 12. April.

Vors.:

Und ist es dann so gewesen, daß Sie sich insbesondere noch als Betriebsleiter vergewissert haben, was damals abhanden gekommen ist?

Zeuge Alb[ert]:

Ja.

Vors.:

Das würde uns nun interessieren, was gestohlen wurde.

Zeuge Alb[ert]:

Ja, das waren Sprengstoffe und Zündmittel. Ich habe das Lagerbuch hier.

Das waren 7 Patronen Amongelit 22 mm und 10 Meter Dynacord, das heißt Sprengschnur. Und dann waren noch Zündmittel, 51 Millisek. Zünder und 13 Momentzünder.

Vors.:

Die Millisekundenzünder, was war das für eine Zeitstufe?

Zeuge Alb[ert]:

Das ist nicht hier eingetragen, müßte aber 20 Millisek. gewesen sein.

[8549] Vors.:

Ist ...

Zeuge Alb[ert]:

Aber das ist zu rekonstruieren, wenn ich das sagen darf.

Es müsste dann in den Lieferscheinen nachgeguckt werden, dann könnte man es mit Bestimmheit sagen.

Vors.:

Es ist so, wir haben hier also eine Meldung, nach der Sie damals schon gehört worden sind - die befindet sich in Bl. 91 des Ord. 80 - und zu Ihrer Erinnerungsstütze darf ich also darauf hinweisen, daß hier diese Millisekundenzünder angegeben sind mit Zeitstufe 1 - 18, Intervall 20 Millisekunden.

Zeuge Alb[ert]:

10 Millisekunden, ja, und die sind alle 1 - 18.

Vors.:

Und wenn Sie das ... Das beruhte wohl damals auf Ihren eigenen Feststellungen, als das die Polizei aufgenommen hatte[yy]?

Zeuge Alb[ert]:

Zu welchem Zeitpunkt war das?

Vors.:

Im Oktober 72.

Zeuge Alb[ert]:

Ja.

Vors.:

Da werden Sie das festgestellt haben und denen angegeben haben. Wissen Sie noch, wieviel Millisekundenzünder das gewesen sind?

Zeuge Alb[ert]:

Dem Buch nach 51.

Vors.:

51, haben Sie schon angegeben; 7 Patronen haben Sie angegeben.

Die 10 Meter Dynacordsprengschnur, Sie wissen es ist wohl um die Meterlänge dieser gestohlenen Sprengschnur ein bißchen ein Hin und Her gewesen.

Zeuge Alb[ert]:

Naja, ich darf[zz] dabei sagen, daß die Sprengschnur in Rollen zu 100 Meter angeliefert wird und der Verbrauch jeweils nicht genau nachgemessen wird. Also, wenn jetzt, sagen wir mal, 10 Bohrlöcher a 8 Meter, dann schreibt der Schießmeister 90 oder 100 Meter ab. Und diese Mengen, die nun teilweise als Reste anfallen, die werden bei passender Gelegenheit weggeschossen.

Vors.:

Nun, es ging also damals um eine erhebliche Differenz, da waren ja von mehreren 100 Metern ursprünglich die Rede, das können Sie inzwischen ausschließen offenbar dann?

Zeuge Alb[ert]:

Ja, das kam wohl dadurch, daß der kaufmännische Angestellte, der im Betrieb war, das Lagerbuch genommen hat und nur auf der Eingangsseite nachgeguckt hat und der Verbrauch steht auf der rechten Seite, ähnlich wie das in der Buchführung ist, und der hat den Verbrauch da nicht abgesetzt, dadurch diese unterschiedlichen Mengenangabe.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint wieder um 14.10 Uhr im Sitzungssaal.

[8550] Vors.:

Und nun sind noch weitere Zündmittel abhandengekommen?

Zeuge Alb[ert]:

Nun, dem Buch nach wohl hier nicht.

Vors.:

Hier sind noch aufgeführt eine größere Anzahl von Sprengkapseln.

Zeuge Alb[ert]:

Ja, das waren die 13 Momentzünder; Moment, da muß ich nochmal ...

Vors.:

Nein. Sie haben also 51 Millisekundenzünder aufgeführt, aber die Sprengkapseln sind davon getrennt geführt hier.

Vielleicht können wir die Frage zunächstmal so stellen, Herr Albert. Ist es richtig, daß damals alles, was noch vorhanden war an Zündmitteln, weggekommen ist?

Zeuge Alb[ert]:

Genau, ja.

Vors.:

Also, wenn der Bestand, der im Lagerbuch aufgeführt ist, das Sie hier dabei haben, wenn der hier angeführt ist und richtig gewesen wäre, dann müßte das, was dort verzeichnet ist, die entwendete Menge sein.

Zeuge Alb[ert]:

Genau, ja.

Vors.:

Nun sollen also hier in dem Lagerbuch unter dem 25.2.72 dazu Einträge vorhanden sein; da ist die Rede von 187 Sprengkapseln.

Zeuge Alb[ert]:

Stimmt, ja. Ja, das ist richtig.

Vors.:

Können Sie noch angeben, was für Sprengkapseln?

Zeuge Alb[ert]:

Ja, Moment. Da stehen 187 an Bestand - 1.1.72 - und da ist am 3.1. sind 14 weggenommen, am 7.2., 1 und da es 15 weniger wären, sind dann 172, ist die genaue Zahl.

Vors.:

172 wären dann entwendet worden?

Zeuge Alb[ert]:

Jawohl.

Vors.:

Und um was für Sprengkapseln hat es sich gehandelt, die sind ja nummeriert offenbar?

Zeuge Alb[ert]:

Nein, die sind nicht nummeriert. Das ist die gebräuchliche Sprengkapsel 08, glaub ich, nennt sich das.

Vors.:

Nr. 8.

Sonst noch etwas? Ist sonst noch irgendwas an Geräten z. B. weggekommen, also außerhalb der Sprengmittel und Zündmittel?

Zeuge Alb[ert]:

In dem meiner Aufsicht unterliegenden Betrieb wohl nicht. Wir haben noch eine Mischanlage mit im Betrieb, die derzeit von einer anderen Firma betrieben wurde, das waren die DEUTAG-Mischwerke, da ist wohl ein Schneidgerät entwendet worden, Autogen-Schneidgerät.

Vors.:

Das wäre ein Schneid- oder Schweißgerät.

Zeuge Alb[ert]:

Ja.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht.

[8551] Bei der Bundesanwaltschaft? Auch nicht.

Herr Rechtsanwalt Linke.

RA Li[nke]:

Herr Zeuge, am 2. oder an dem Tag des Diebstahls, von dem jetzt die Rede war, in der Nacht vom 2. zum 3.4.72 waren Sie im Urlaub?

Zeuge Alb[ert]:

Ja.

RA Li[nke]:

Wann sind Sie aus dem Urlaub zurückgekehrt?

Zeuge Alb[ert]:

Das ist um den 12. April rum gewesen.

RA Li[nke]:

Woher wissen Sie dann, daß die Gegenstände, die Sie aufgeführt haben, gerade in der Nacht vom 2. zum 3. April gestohlen worden sind?

Zeuge Alb[ert]:

Weil in dieser Nacht der Sprengstoffkeller gewaltsam geöffnet worden ist.

RA Li[nke]:

Waren Sie da dabei?

Zeuge Alb[ert]:

Nein, ich war nicht dabei.

RA Li[nke]:

Woher wissen Sie es dann?

Zeuge Alb[ert]:

Ja, ich habe den, als ich aus dem Urlaub kam, den Sprengstoffkeller gesehen, mit aufgeschweißten Türen.

RA Li[nke]:

Wäre es nicht möglich gewesen, daß auch in der Zwischenzeit, also nach dem 3. April bis zu Ihrer Rückkehr, jemand Gegenstände aus dem Keller entwendet hat?

Zeuge Alb[ert]:

Wohl kaum. Meines Wissens ist der Vorarbeiter an dem Tag danach, glaube ich, im Betrieb gewesen und hat entdeckt, daß der Keller gewaltsam geöffnet war.

RA Li[nke]:

Ja, gut. Ist der Keller dann offengeblieben oder was ist mit dem Keller geschehen?

Zeuge Alb[ert]:

Der ist offengeblieben, der konnte auch offen bleiben, weil ja nichts mehr da war, was unter Verschluß hätte sein müssen.

RA Li[nke]:

Das wissen Sie aber dann nur von Ihrem Kellermeister oder wie immer der heißen mag?

Zeuge Alb[ert]:

Nein, einen Kellermeister haben wir nicht. Es gibt Sprengberechtigte und diese Sprengberechtigten müssen dieses Buch führen und auch den Keller unter Verschluß halten, und das ist in[aaa] diesem Fall meine Person gewesen.

RA Li[nke]:

Ja, aber Sie waren ja im Urlaub.

Zeuge Alb[ert]:

Ich war im Urlaub und habe die Schlüssel bei mir gehabt.

RA Li[nke]:

Ja, aber dann ist Ihnen doch das, was Sie jetzt hier ausgesagt haben, nur von jemand andern erzählt worden?

Zeuge Alb[ert]:

Ich bin dazu vernommen worden, von der Polizei.

[8552] RA Li[nke]:

Ja, aber das Wissen, daß Sie der Polizei mitgeteilt haben, und über das Sie jetzt ausgesagt haben, haben Sie von jemanden andern?

Zeuge Alb[ert]:

Wenn Sie es so wollen, ja.

RA Li[nke]:

Eigene Wahrnehmungen haben Sie keine gemacht?

Zeuge Alb[ert]:

Ja, als ich zurückkam und hab mir den Keller angeguckt.

RA Li[nke]:

Das war um den 12. April, also etwa 1 Woche nach dem Einbruch?

Zeuge Alb[ert]:

Ja.

RA Li[nke]:

Danke.

Vors.:

Bitte, Herr Rechtsanwalt König.

RA Kö[nig]:

Habe ich Sie richtig verstanden, Herr Zeuge, daß der Keller quasi ausgeräumt worden ist, also alles was Sprengmittel und Zündmittel drin war, ist weggenommen worden?

Zeuge Alb[ert]:

Ja.

RA Kö[nig]:

Nun mag ich mich verhört haben, aber ich hab das so verstanden, als ob diese Inventur oder die Feststellung dessen, was im einzelnen fehlt, im Oktober gemacht worden ist, im Oktober darauf, oder irre ich mich da?

Zeuge Alb[ert]:

Ja, da ist wohl gleich zu Anfang eine Aufnahme gemacht worden und der Angestellte, der das Lagerbuch aus dem Geldschrank geholt hat, der hat, das hatte ich ja ebenschon gesagt, irrtümlich die falschen Zahlen angegeben und deshalb wurde das, glaube ich, dann im Oktober richtig gestellt.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, darf ich daraufhinweisen, das Datum Oktober stammt ja von mir durch diesen Vorhalt, am 4. Oktober ...

RA Kö[nig]:

Die Vernehmung, ja.

Vors.:

... ist der Herr Zeuge gehört worden, aber der Lagerbestand ist ausgewiesen auf den Stichtag 25.2.72.

RA Kö[nig]:

Da ist also zum letzten Mal Inventur gemacht worden oder was am 25.2.72? Ist da die letzte Aufnahme erfolgt an Sprengmitteln in das Lager oder was ist da gewesen?

Zeuge Alb[ert]:

Es wird jeweils Inventur gemacht, wenn das Lager kontrolliert wird von Staatswegen, das macht die Gewerbeaufsicht. Im übrigen wird jeweils das eingetragen, was eingeht an dem Tag, bzw. das, was dem Keller entnommen wird, wird an dem Tag abgeschrieben.

RA Kö[nig]:

Das ist sicher richtig, aber es könnte ja auch etwas entnommen worden sein, ohne daß es abgeschrieben worden wäre; sei es aus Versehen, sei es mit Absicht.

Zeuge Alb[ert]:

Wir sind gehalten, da ...

[8553] RA Kö[nig]:

Das glaube ich Ihnen gerne, Herr Zeuge, aber es könnte ja böswillige Leute geben, die sich ihre privaten Bestände auf diese Weise auffüllen und die vielleicht schon vorher etwas weggenommen haben, deswegen ...

Zeuge Alb[ert]:

Nein, das ist nicht möglich ...,

RA Kö[nig]:

Das schließen Sie aus?

Zeuge Alb[ert]:

... weil ja niemand die Schlüssel, außer dem Sprengberechtigten, zu dem Keller hat.

RA Kö[nig]:

Und das sind Schlüssel, die man nicht nachmachen kann?

Zeuge Alb[ert]:

Das möchte ich nicht behaupten, es gibt ja Experten auf allen Gebieten, aber diese ...

RA Kö[nig]:

Herr Zeuge, ...

Zeuge Alb[ert]:

... es sind Spezialschlüssel ...

RA Kö[nig]:

... darf ich Sie unterbrechen, damit wir uns nicht mißverstehen. Ich möchte also hier keinen Zweifel, kein Mißtrauen in Ihre Bediensteten säen, ich möchte nur feststellen, wie Sie zur Feststellung dieses Fehlbestandes gekommen sind. Und da muß man also sagen, daß das praktisch eine buchmäßige Feststellung war.

Zeuge Alb[ert]:

Genau, ja.

RA Kö[nig]:

Also, ob das effektiv so viel war, das können Sie nicht sagen, Sie können nur sagen, nach den Büchern wäre der Sollbestand so und so gewesen, der Istbestand war gleich null, also ist der Rest abhandengekommen.

Zeuge Alb[ert]:

Genau, ja.

RA Kö[nig]:

Und zwar wie ich vermute, wenn ich Sie jetzt ergänzen darf, in dieser Nacht, das ist eine Vermutung von Ihnen. Denn um genau sagen zu können, in der Nacht ist das und das gestohlen worden, hätten Sie ja wirklich dabei sein müssen.

Zeuge Alb[ert]:

So ist es, ja.

RA Kö[nig]:

Gut, dankeschön.

Vors.:

Bis auf das Wort „Vermutung“; es wird Ihnen berichtet worden sein.

Zeuge Alb[ert]:

Es ist - selbstverständlich - es ist mir berichtet worden, aber ich kann ...

Vors.:

Daß die Spuren, die Sie...

Zeuge Alb[ert]:

... ich bin nicht dabeigewesen.

Vors.:

Sie waren nicht dabei, ja.

Zeuge Alb[ert]:

Und um das noch, Ihrer Antwort noch ..., Ihre Frage noch ergänzend zu beantworten. Ich kann sagen, das und das fehlt, wenn ich an demselben Tag eine Eintragung gemacht habe und mich immer wieder, wenn ich eingetragen habe, vergewissert, daß nun auch [8554] die Zahl stimmt, denn wir werden kontrolliert sowohl von der Polizei, als von der Gewerbeaufsicht und haben mit empfindlichen Strafen zu rechnen, wenn ein Fehlbestand da ist bzw., wenn ich mehr drin habe als im Buch steht.

Vors.:

Sollte das bedeuten, daß Sie möglicherweise auch nach dem letzten Eintrag im Buch - am 25.2. - selbst noch sich überzeugt haben, ob der Bestand stimmt?

Zeuge Alb[ert]:

Nein, das nicht, denn wenn ich eintrage, dann kontrolliere ich meinen Bestand und am 25.2. ist die Eintragung gewesen; danach habe ich keine Veranlassung, in den Keller zu gehen und nachzuzählen.

RA Kö[nig]:

Am 25.2. haben Sie das letzte Mal kontrolliert, weil da der letzte Zugang war.

Zeuge Alb[ert]:

Moment.

Vors.:

Ich darf vielleicht, Herr Rechtsanwalt, auf Bl. 91 des Ord. 80 verweisen, der erste Absatz am Schluß gibt da ein bißchen Hinweise. Vielleicht läßt sich das bei den Fragen mitverwerten.

Zeuge Alb[ert]:

Ja, am 25.2. das ist richtig, da habe ich den Lagerbestand von dem Sprengberechtigten Wosipiwo übernommen; das war der Schießmeister, der im Betrieb war und der gekündigt hatte und den Betrieb verlassen hat; und hat er mir ordnungsgemäß den Bestand übergeben.

Vors.:

Es handelt sich also um einen Übergabevermerk der Bestandsfeststellung.

Zeuge Alb[ert]:

Genau, ja.

RA Kö[nig]:

Danke, keine Fragen mehr.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Nicht.

Der Zeuge Albert bleibt bis zu der später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.

Der Zeuge Koch erscheint um 14.22 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Koch macht folgende Angaben zur Person:

Helmut Koch, [Tag].[Monat].1944 geb.,
Maschinenschlosser, Oberaula,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

[8555] Dem Zeugen Koch wird das Asservat
E 23 V 5 Pos. 366
vorgelegt, mit der Bitte zu erklären, ob er dieses Stück erkennt.

Zeuge Ko[ch]:

Ja, ja, kenne ich.

Vors.:

Sie kennen das Stück. Ist es ein Stück, das Sie an ganz bestimmten, besonderen Merkmalen als ein Ihnen bekanntes Schweißbrennerstück ...?

Zeuge Ko[ch]:

Schneidbrenner, heißt das.

Vors.:

... wiedererkennen?

Zeuge Ko[ch]:

Hier an den Lötstellen, ja. An diesen Lötstellen, der war ja abgebrochen hier vorne und da habe ich mir[bbb] das gelötet wieder, das konnte ich wieder gebrauchen.

Vors.:

Also Sie selbst haben eine Reparatur an diesem Stück vorgenommen und erkennen diese Spuren wieder?

Zeuge Ko[ch]:

(Anfang unverständlich) ... ohne weiteres.

Vors.:

Um was handelt es sich? Sie sagten schon, um einen Schweißbrenner ...

Zeuge Ko[ch]:

Schneidbrenner.

Vors.:

... Schneidbrenner und woher stammt der?

Zeuge Ko[ch]:

Der stammt von unserer Werkstatt ..., in der Werkstatt.

Vors.:

Welcher Firma?

Zeuge Ko[ch]:

DEUTAG war das damals

Vors.:

In?

Zeuge Ko[ch]:

Das war in Köln.

Vors.:

Und wo war der spezielle Betrieb?

Zeuge Ko[ch]:

In Oberaula, in dem Werk[ccc] Oberaula, ja.

Vors.:

Handelt es sich hier auch um Steinbruchbetrieb?

Zeuge Ko[ch]:

Ja, genau.

Zeuge Ko[ch]:

Wissen Sie noch, wieso oder wann dieses Stück dann von dieser Stelle entfernt wurde, wo es zugehörig war?

Zeuge Ko[ch]:

Ja, der Einbruch war da oben in dem Sprengstoff, da haben sie aus unserer Werkstatt, den ganzen Brennerwagen haben sie mitgenommen.

Vors.:

Und dort wo Sprengstoff gestohlen wurde, das war nicht derselbe Betrieb wie der Ihre?

Zeuge Ko[ch]:

Nein, das war ein anderer; das war Kasseler[ddd] Basaltindustrie[eee].

Vors.:

Wieweit sind die beiden Betriebe auseinander?

Zeuge Ko[ch]:

Nein, das ist direkt daneben, ist das.

Vors.:

Also die Grenze ...

[8556] Zeuge Ko[ch]:

Die Mischanlage ist dort, und es ist nur ein Weg dazwischen.

Vors.:

Und könnten Sie noch sagen, wann das gewesen ist, daß dieses Gerät abhanden kam?

Zeuge Ko[ch]:

Das muß um Ostern gewesen sein, im April 72.

Vors.:

Ostern oder April 72 meinen Sie. Es wird hier ein Datum angegeben am 2. auf 3. April 1972, könnte das sein?

Zeuge Ko[ch]:

Ja, das müßte ..., ich weiß nur, daß Ostern gewesen ist.

Vors.:

Ist damals das ganze Gerät abhanden gekommen oder bloß dieses Stück?

Zeuge Ko[ch]:

Nein, nur der Schweißwagen stand noch oben, der stand vor der Sprengkammer, also Pulverkammer.

Vors.:

Und hier sieht man ja, sind noch Schlauchenden enthalten. Waren die noch am Gerät dran, die anderen?

Zeuge Ko[ch]:

Die anderen[fff] waren noch dran, ja mit Armaturen, alles war dran.

Vors.:

Und hat man damals irgendwelche Rückschlüsse gezogen, wie diese Schläuche durchtrennt worden sind, einfach abgerissen ...?

Zeuge Ko[ch]:

Mit einem Messer oder abgerissen, ich weiß auch nicht.

Vors.:

Das können Sie also im einzelnen nicht sagen. Und Sie sind sich sicher, daß das das Gerät ist, das Sie ...?

Zeuge Ko[ch]:

Ja, das ..., gibt es gar nichts anderes.

Vors.:

Gibt es nichts anderes. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

Ich sehe beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft?

Auch nicht. Die Herren Verteidiger? Auch nicht.

Der Zeuge Koch bleibt bis zu seiner später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.

Der Zeuge Richter erscheint um 14.29 Uhr im Sitzungssaal.

Die Aussagegenehmigung wird als Anlage 3 zu Protokoll genommen.

Der Zeuge Richter macht folgende Angaben zur Person:

Günther Richter, 41 Jahre
Kriminalhauptmeister bei der Kriminalabteilung in Marburg,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Ist Ihnen der Steinbruchbetrieb in Oberaula Casselerbasalt-Werk Firma DEUTAG, sind Ihnen ein Begriff?

[8557][15] [8558] Zeuge Ri[chter]:

Jawohl.

Vors.:

Aus welchem Grunde sind Sie dort hingekommen?

Zeuge Ri[chter]:

Ich hatte seinerzeit damals diesen Einbruch da aufgenommen, als da der Munitionsbunker bzw. Sprengstoffbunker aufgeschweißt worden war.

Vors.:

Wüßten Sie heute noch aus dem Gedächtnis zu sagen, wann das gewesen ist?

Zeuge Ri[chter]:

Ich weiß das aus der Akte, also am 2. zum 3. oder von 3. zum 4.72.

Vors.:

Das läßt darauf schließen, daß Sie sich die Unterlagen nochmals angesehen haben vor der heutigen Vernehmung.

Zeuge Ri[chter]:

Ja, ja.

Vors.:

Jetzt sollten Sie aber den Unterschied machen, wenn Sie nach Ihrem Wissen gefragt werden, nur das zu bekunden, was Ihnen selbst wieder ins Gedächtnis geraten ist, sei es auch beim Studium der Akten. Wenn Sie also sagen können, weil ich es in den Akten gelesen habe, deswegen kann ich sagen, es war an dem und dem Tage, das wäre nicht die richtige Aussage, sondern ..., das heißt sie wahrheitsgemäß, aber sie bringt uns nichts, sondern Sie müßten sagen, ich kann sagen, es war der und der Tag; ich hätte es nicht mehr gewußt, aber nach dem ich es wieder gelesen habe, ist es mir wieder eingefallen.

Zeuge Ri[chter]:

Ich hätte es auch so gewußt, denn es war ja Ostern seinerzeit.

Vors.:

Es war Ostern, ja. Also Sie könnten das Datum von sich aus bestätigen 2. auf 3.4.1972.

Zeuge Ri[chter]:

Ja.

Vors.:

Das wäre also Ostersonntag oder Ostermontag?

Zeuge Ri[chter]:

Am Montag war ich da.

Vors.:

Und der Diebstahl wird wohl dann in der Nacht ...

Zeuge Ri[chter]:

Vom Sonntag zum Montag gewesen sein.

Vors.:

Was haben Sie nun, ganz kurz vielleicht zu der Tatausführung, auch zu der Tatzeit speziell vielleicht noch feststellen können, was zu der Beute, die gemacht worden ist und vielleicht noch, haben Sie auch irgendwelche Feststellungen hinsichtlich irgendwelcher Tatverdächtigen treffen können, wenn Sie das jetzt im Zusammenhang schildern könnten?

Zeuge Ri[chter]:

Die Tatzeit, die stand also nicht fest. Es stand also zwar fest, daß am Tag vorher, um 11.00 Uhr ein Zeuge da vorbeigegangen war, da war alles noch in Ordnung, und am nächsten Tag um 10.00 Uhr, am Montag, also ungefähr 24 Stunden später, war also da einmal das [8559] Gebäude der DEUTAG - das sind als zwei Firmen da auf dem Gelände - einmal ist es die DEUTAG und einmal ist die Casseler-Basalt-Industrie. Und bei der Firma DEUTAG war also ein Raum aufgebrochen, ich glaube, das war der Umkleideraum und dann dazu war aufgeschlossen worden, - der Schlüssel, der mußte dadrin irgendwo gefunden worden sein - der Nebenraum, der[ggg] Elektroraum oder wie sich das da nennt.

Vors.:

Wie sind die Täter vorgegangen beim Öffnen der Tür?

Zeuge Ri[chter]:

Ganz normal, die Tür mit irgendeinem Werkzeug aufgebrochen.

Also die eine Tür vom ..., zum Umkleideraum, die andere Tür wurde ja geschlossen. Und was eben sehr auffällig war, [hhh] daß in dem einen Raum der Automat nicht aufgebrochen war. Wenn irgendwo eingebrochen wird, wird normalerweise der Automat, der da drin steht, auch aufgebrochen. Die meisten Leute haben es ja auf’s Geld abgesehen und auf die Zigaretten, da war ein Zigarettenautomat. Dann wurde also festgestellt, daß nebenan, also gegenüber in dieser[iii] Werkstatt eingebrochen worden war - es waren Fenster eingeschlagen - dann aufgewirbelt, eingestiegen und da drin stand ein fertiges Schweißgerät. Dieses Schweißgerät war rausgeholt worden, eine Tür war aufgebrochen von diesem Raum nach draußen in den Flur. Das Schweißgerät war dann ca. 300 m hochgeschleift worden oder hochgefahren worden; ein verhältnismäßig steilen Berg für dieses hohe Gewicht, was dieses Schweißgerät vorstellte. Und oben auf dem Berg, also oben auf der Kuppe, ist der Munitionsbunker und dieser Bunker hatte vorne zwei Stahltüren oder Eisentüren, das Metall weiß ich also nicht, da waren jeweils die ..., - na, wie nennt man das - die ...

Vors.:

Angeln.

Zeuge Ri[chter]:

... die Angeln abgeschweißt, dann sind die Türen nach vorne rausgefallen und da drin war dann, im Vorraum war dann der Kapselraum, auf der rechten Seite, der war dann aufgebrochen mit irgendeinem Brechwerkzeug. Und dann weiter, der nächste Raum war der Munitionsraum, der wurde dann auch, wurden auch die Angeln abgeschnitten; da hielten aber diese beiden Schlösser, dann wurden auch die beiden Schlösser noch rausgeschnitten. Und diese Schweißstelle, die habe ich also dann damals sichergestellt, die müßten also auch da sein. Und seinerzeit wurde also gesagt, es wäre sehr viel, verhältnismäßig viel gestohlen und dann hinterher stellte sich raus, als dann der Betriebsleiter wiederkam, daß es also nicht ganz so viel war, wie es zuerst gesagt wurde.

[8560] Vors.:

Haben Sie noch eine Vorstellung ...?

Zeuge Ri[chter]:

Ich weiß es nicht mehr, aber es waren damals, ich meine fast 200 m detonierende Schnur und dann hinterher blieben also nur noch 10 übrig. Was ansonsten weggekommen war, waren noch Kapseln weggekommen, aber sonst wüßte ich da nichts mehr.

Vors.:

Sprengkapseln; Sie sprachen vorhin von dem Kapselraum.

Zeuge Ri[chter]:

Ja, das ist also kein Raum, sondern das ist so, wie ein Einbauschrank kann man sagen; so eine Nische, die wird dann mit ..., ist nochmal mit einer Stahltür abgesichert, oder Eisentür.

Vors.:

Es ist hier, in einem Vermerk, der allerdings nicht von Ihnen stammt, festgehalten - das soll im Oktober nochmals festgestellt worden sein, des Jahres 72 - es habe sich bei dem Stehlgut um 7 Patronen Amongelit gehandelt ...

Zeuge Ri[chter]:

Ja, das fehlte auch, das fehlte aus dem hinteren Raum.

Vors.:

... um diese 10 Meter Sprengschnur, dann um 51 Millisekundenzünder, es wurden dann noch 13 Momentzünder und 187 Sprengkapseln Nr. 8 aufgeführt, wobei wir inzwischen schon einen Abzug haben machen können, weil der Herr Albert uns sagte, in der Zwischenzeit, zwischen seiner letzten Bestandsaufnahme bis zu dem Zeitpunkt des Diebstahls seien 15 Sprengkapseln normal verbraucht worden, dann wären allenfalls also 172 da gewesen. Wenn Sie diese Posten noch in Erinnerung haben oder wenn Sie Ihnen wieder in Erinnerung gekommen[jjj] wären aufgrund des Vorhaltes, dann könnten Sie ja jetzt darüber Auskünfte geben.

Zeuge Ri[chter]:

Ich habe mich also seinerzeit nicht mehr so sehr darum gekümmert.

Vors.:

Ihnen lag wohl mehr die Differenz bei der Sprengschnur am Herzen.

Zeuge Ri[chter]:

Ja, ja, da ging es ja nachher darum ..., wurden da doch dann irgendwann mal, wurde Sprengschnur gefunden und da ging es dann darum, daß eben da nur die 10 Meter weg waren.

Vors.:

Aber können Sie angeben, daß damals unter den Angaben über das Stehlgut auch von Zündern, Millisekundenzündern, von Sprengkapseln die Rede gewesen ist?

Zeuge Ri[chter]:

Das kann ich nicht sagen, das müßte in der Akte stehen.

Vors.:

Hat man nun hinsichtlich der Tatverdächtigen irgendeine Spur gefunden, irgendein Hinweis, der Sie damals interessiert hat?

Zeuge Ri[chter]:

Es war also seinerzeit ein Kraftfahrzeug im Gespräch, ein Zeuge, der also an dem Tag da oben spazierengegangen war, der hat also festgestellt, daß da am Schlagbaum - der Steinbruch ist ringsrum abgesichert - am Schlagbaum stand ein Auto und er hatte sich [8561] das Kennzeichen aufgeschrieben. Man hat also die Marke und ..., das wurde dann überprüft und dieses Fahrzeug gehörte einer Apothekerin aus Darmstadt und diese Apothekerin die hat also den Wagen ständig da stehen gehabt, also der Wagen konnte es also nicht gewesen sein.

Vors.:

Was war das für ein PKW?

Zeuge Ri[chter]:

Ich meine, es wäre ein „Manta“ gewesen, ich kann es aber nicht mehr genau sagen.

Vors.:

Ja, „Manta“, das ist richtig. Zum Kennzeichen und dergleichen, können Sie heute ...?

Zeuge Ri[chter]:

Darmstädter Kennzeichen, was es genau war, weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Nochmals zur Beute zurück. Hier liegt ein Vermerk, der von einem Herrn Richter unterschrieben ist - man darf annehmen, daß Sie das gewesen sind - vom 29.11.72 vor; danach sollen Sie im Auftrag von Herrn Penzkofer seinerzeit sich nach der Sorte der Sprengkapseln erkundigt haben. Ist Ihnen das heute noch geläufig?

Zeuge Ri[chter]:

Ja, das waren, glaube ich, 8 mm oder 0,8 mm oder so was.

Vors.:

0,8 mm, also Nr. 8, aber das würde also dann zumindest doch den Hinweis darauf geben, daß Sie im Rahmen der Ermittlungen doch davon Kenntnis erlangt haben, daß zum Stehlgut auch Sprengkapseln gehört haben sollen.

Zeuge Ri[chter]:

Ja, ja.

Vors.:

Und zwar diese Nr. 8.

Zeuge Ri[chter]:

Das ist nur verhältnismäßig lange her, auch kann man sich an die Einzelheiten nicht mehr so erinnern.

Vors.:

Das ist ganz selbstverständlich, deswegen versuchen wir ja das im Wege des Vorhaltes zu machen. Es heißt also hier im Bl. 115 unter Ziff. 3: bezüglich der Anfrage von Kriminalkommissar Penzkofer vom 4.10.72 wurde Herr Albert befragt welche Sprengkapseln dort benutzt werden, es sind Sprengkapseln Nr. 8, die - und nun wird angegeben von welcher Firma sie stammen. Erinnern Sie sich daran noch?

Zeuge Ri[chter]:

Ja, ja.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

Sie haben ja nun erwähnt, was in dem Casseler Basalt-Werk weggekommen ist. Ist Ihnen von der Firma DEUTAG, die Sie vorhin erwähnt haben, auch noch hinsichtlich des Sprenggutes ..., des Diebstahlgutes etwas in Erinnerung?

Zeuge Ri[chter]:

Ja, das ist etwas schwierig. Sie wollen auf diesen Brenner hinaus, ja? Die Eigentumsverhältnisse habe ich damals also nicht [8562] geklärt, wem der Brenner ist und wem die Sprengkapseln sind. Für mich war der Brenner weg und ob der nun der DEUTAG gehört oder anderen, das war im Grunde genommen egal.

Vors.:

Wir haben jetzt im Zusammenhang mit der Beute nur Zündmittel und Sprengmittel erwähnt, ist Ihnen auch bekannt das so ein Schneidbrenner weggekommen ist ...

Zeuge Ri[chter]:

Ja, ich ...

Vors.:

... oder jedenfalls ein Teil eines Schneidbrenners?

Zeuge Ri[chter]:

Ja, ich hatte ja die Spuren gesichert und zwar die abgeschnittenen Schläuche von den Flaschen.

Dem Zeugen Richter wird das Ass[kkk]. E 23 V 5 Pos. 366
- Schlauchenden -
vorgelegt.

Zeuge Ri[chter]:

Ja, das sind die ... Ja, ich erkenne die zwar deshalb, weil hier, da habe ich also Pfeile dran gemacht, wo die Spur sitzt. Das muß irgendwie gemacht werden, da ja das sonst die Spur sein könnte, diese Seite. Das ist also hier einmal der Pfeil und hier drauf ist auch einer. Diese Pfeile habe ich draufgemacht, die gelbe Beschriftung ist nicht von mir, also das Gelbe.

Vors.:

Aber die sichergestellten Schlauchenden sind Ihnen durch diese Bezeichnung wieder gegenwärtig, daß die von Ihnen gesichert worden sind?

Zeuge Ri[chter]:

Ja, die sind also von mir.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Auch nicht. Die Herren Verteidiger? Desgleichen nicht.

Die Zeugen Richter, Koch und Albert werden einzeln vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.39 Uhr entlassen.

Der Sachverständige Dr. Grooß macht folgende Angaben zur Person:

Dr. Klaus-Dieter Grooß, 40 Jahre,
Dipl. Physiker, Wissenschaftlicher Oberrat am Bundeskriminalamt,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

[8563] Vors.:

Herr Dr. Grooß, wir haben nun hier diese Schlauchenden wir haben hierzu dieses Schweißbrennerstück.

Dem Sachverständigen Dr. Grooß wird das E 23 V 5 Pos. 366
- Schneidbrenner und Schlauchenden -
mit der Bitte übergeben zu erklären, ob er darüber ein Gutachten erstatten könne.

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

Die Asservate kenne ich und über diese Asservate habe ich ein Gutachten erstellt.

Vors.:

Es handelt sich hier also um die Asservate E 23 V 5 Pos. 366.

Dann darf Sie um die Erstattung des Gutachtens bitten.

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

Dem Bundeskriminalamt sind zur Untersuchung übersandt worden ein Schweißbrennergriffstück oder richtiger Schneidbrennergriffstück; laut Untersuchungsantrag sichergestellt in einer Wohnung in Frankfurt am Main, Inheidener Straße 69.

Rechtsanwältin Zuber erscheint um 14.40 Uhr im Sitzungssaal.

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

Und zwei Schlauchstücke, laut Untersuchungsantrag sichergestellt nach einem Diebstahl zum Nachteil der Kasseler Basalt-Werke in Oberaula.

Es sollte festgestellt werden, ob die beiden Schlauchstücke ursprünglich zu dem am Schweißbrennergrifftstück befindlichen Schlauchresten gehörten und mit welchem Werkzeug die Schläuche abgetrennt worden sind.

Rechtsanwalt König verlässt um 14.40 Uhr den Sitzungssaal.

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

An den Schweiß- oder Schneidbrennergriffstück befinden sich Schlauchreste der Brenngas - das ist die Rote - und der Sauerstoffzuleitung - das ist die Blaue -. Beide Zuleitungen sind mit schraubbaren Schlauchklemmen am Brennergriffstück befestigt. Die Brenngaszuleitung weist noch ein Reststück von ungefähr 50 mm auf. Das Reststück der Sauerstoffzuleitung ist noch 120 mm lang. Auf den Reststück befinden sich Trennspuren, die von einem messerartigen Werkzeug verursacht worden ist, desgleichen befinden sich an den abgetrennten Schlauchstücken Spuren, die von einem [8564] messerartigen Werkzeug verursacht worden sind.

In ihrer äußeren Beschaffenheit stimmen die korrespondierenden oder die Brenngaszuleitung am Schneidbrenner und das Schlauchstück, das übersandt wurde, und genau so wie die Sauerstoffzuleitung überein, das heißt in Farbe, Durchmesser und augenscheinlich auch im Material. Bei den vergleichenden Untersuchungen wurde festgestellt, daß es sich jeweils um Passstücke zueinander handelt.

Der Sachverständige Dr. Grooß demonstriert die Übereinstimmung der Trennstellen am Richtertisch.

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

Hier fehlen an einigen Stellen, fehlt Material.

Vors.:

Danke. So daß die Schlußfolgerung des Sachverständigen wohl dahin gehen würde, daß [lll] diese sichergestellten[mmm] Schlauchenden ursprünglich zu diesem Griffstück, Schweißbrennergriffstück gehört haben. Ist das richtig?

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

Ja.

Und [nnn] in der Lichtbildmappe, die sich bei den Akten befindet, sind diese Trennspuren aufgezeigt. Was sich nicht bei den Akten befindet, das ist neueren Datums, das sind die übereinstimmenden Spuren innerhalb der Schnittstellen, wogegen die in der Sauerstoffleitung eine ...

Vors.:

Also das ... Vergleichsmikroskop.

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

Das ist eine Gegenüberstellung der beiden[ooo] Schlauchenden im Vergleichsmikroskop einmal hier des Brenngasschlauches und einmal des Sauerstoffschlauches.

Vors.:

Ist dann die Schlußfolgerung, daß die Schlauchenden mit demselben Gerät in Berührung gekommen sind, bei der Durchtrennung?

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

Wir haben bei der letzten Verhandlung, die Sprache draufgekommen ... statistische Auswertung, diesen mittleren Teil einer Musteranalyse unterzogen und sind dort auf Werte von 1018 gekommen. Ich kann diese Rechnung vorlegen, wenn ich das nächste Mal komme, für den Fall, daß Interesse da besteht, also auf Werte größer als 1018 sind, die häufig sich unter den Voraussetzungen, die ich gemacht habe, dieses Muster sich wiederholt. Als Vergleichszahl, die Zahl ... 13 Millionen.

Vors.:

Ja, 1018, 13 Millionen ...

[8565] Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

... ist es ..., sind 18 Millionen ..., 13 Millionen.

Vors.:

Nun ist es natürlich nicht ohne weiteres zu errechenbar was 1018 ist. Haben Sie eine Vorstellung?

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

1018 ist also eine 1 mit 18 Nullen dran. Als Vergleichszahl nochmal dazu, es sind auf der Welt 4 x 109 Menschen ungefähr.

Vors.:

Danke. Weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen?

Wir können diese Bilder wohl, die hier noch zusätzlich gekommen sind, als Anlage zum Protokoll nehmen.

Der Sachverständige übergibt die Lichtbildtafeln als Anlage 4 und 5 zum Protokoll.

Das Gericht nimmt diese Lichtbildtafeln in Augenschein.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Sind weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen? Beim Gericht sehe ich nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen. Die Herren Verteidiger? Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, könnten Sie allgemein sagen, worauf Ihr Sachverstand in Bezug auf das hier gefertigte Gutachten beruht und wielang Sie insofern schon tätig sind? Ich weiß ja nicht, ob man das Schlauchsachverständigen oder Messersachverständigen nennen soll?

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

Nein, ich bin kein Schlauchsachverständiger und bin auch kein Schweißsachverständiger. Es geht hier um Paßspuren und in diesem Fall ist es nicht von Bedeutung, ob diese Paßstücke an einem Gummischlauch oder an einem Messingrohr oder etwas ähnlichem sich befinden, sofern der Spurenträger Spuren überhaupt behalten kann. Paßstücke am Pudding werden Sie nicht feststellen, üblicherweise.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, wie lang sind Sie dann tätig auf diesem Paßspurensachverständigenelement?

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

Ich habe in den Verhandlungen zuvor gesagt, daß ich über 5 Jahre im Bundeskriminalamt mit der Auswertung von Werkzeug- und Schußspuren tätig bin.

RA Schn[abel]:

Ja, das ist mir durchaus bekannt. Ich bewundere die Breite [8566][16] [8567][17] [8568] Ihres Sachverstandes, aber ich hätte gerne die Auskunft, wieweit Sie gerade in diesem speziellen Gebiet tätig sind? Daß Sie so lang im Bundeskriminalamt tätig sind, ist mir inzwischen bekannt und daß Sie dort sehr viel machen, auch, aber wielang machen Sie denn speziell diese Paßspurenfeststellung?

Sachverst. Dr. Gr[ooß]:

Die Paßspuren sind der wesentlichste Teil der Werkzeugspurenuntersuchung.

RA Schn[abel]:

Dann eine weitere Frage noch. Wenn es nur auf die Paßspuren ankäme, weshalb haben Sie dann vorher gesagt, daß hier Farbe, Durchmesser und das Material übereinstimmen würden? Darauf käme es ja dann gar nicht an, wenn das stimmt, daß es nur auf die Paßspuren ankommt.

Ende Band 477

[8569] Sachverst. Grooß:

Ja, es ist üblicherweise so, daß wenn man einen blauen Schlauch hat und einen roten Schlauch, daß man da nach Paßspuren nicht suchen würde. Das erste was einem ins Auge sticht ist ja die Gleichartigkeit des Materials, in Durchmesser und Farbe und irgendwelchen anderen besonderen Merkmalen, wie hier z.B. bei diesen Spuren, die so ungefähr alle 4 mm ... am Umfang sich befindlichen Ausbuchtungen...

RA Schn[abel]:

Ja wenn. Sie jetzt eben schon das Wort besondere Merkmale gebraucht haben, dann frage ich Sie insofern als Sachverständigen, ist Ihnen bekannt, daß sich üblicherweise solche Schlauchteile in Farbe, Durchmesser und im Material überhaupt unterscheiden. Oder ist es nicht im wesentlichen so, daß solche Zuleitungsmaterialien eben aus dem hier vorliegenden Material sind, daß der Durchmesser ohnehin genormt ist und daß es eben im wesentlichen die Farben rot und blau gibt.

Sachverst. Grooß:

Es gibt mehrere Fabrikate in dieser Richtung. Es gibt z.B. ein Material, was sich im Erscheinungsbild ganz wesentlich unterscheidet. Wo man die Struktur der Stofflagen, die sich in dem Schlauch befinden, sofort sehen kann. Was man auch bei Gartenschläuchen teilweise hat. Insbesondere bei älteren Schläuchen.

RA Schn[abel]:

Ja handelt es sich hier um ein ganz besonderes Material, das also selten vorkommt oder ist das nicht alles Massenware.

Sachverst. Grooß:

Das ist eine Massenware. Selbstverständlich ist das eine Massenware.

RA Schn[abel]:

Also, und wenn es doch Massenware ist, dann ist doch der Hinweis auf eine Farb-, Durchmesser- und Materialidentität eigentlich l’art pour l’art. Das ist doch nichts Spezielles dann.

Sachverst. Grooß:

Das habe ich auch nicht gesagt, daß das was Spezielles ist.

Ich habe es aber trotzdem aufgeführt, weil das der erste Hinweis für die Untersuchungen ist, daß es sich um etwas handeln kann, was zusammen gehört.

RA Schn[abel]:

Sicher. Also das ist nichts Spezielles. Jetzt gehen wir mal weiter. Das Spezielle waren dann die Paßspuren. Und da haben Sie ja vorgeführt, wie die zusammen passen, bzw. nicht zusammen passen, indem Sie ja selber sagten, als wir da zuschauten, es würden gewisse Dinge fehlen. Wie weit kann man dann noch von Paßspuren sprechen, wenn Zwischenstücke fehlen. So kann ich ja viel zusammen schieben und sagen, es fehlt eben etwas.

Sachverst. Grooß:

Gewiß, es fehlt ein gewisser Prozentsatz des Materials, was bei [8570] einem Durchtrennen mit einem Messer immer auftreten kann, insbesondere bei den Materialien, die so stabil sind, daß Sie sie nicht mit einer Messerbewegung durchtrennen können. Dann wird immer ein ... etwas, oder es besteht die Möglichkeit, daß Material fehlt. Aber das fehlende Material spielt im Zusammenhang mit den Untersuchungen keine Rolle.

RA Schn[abel]:

Herr Sachverständiger, speziell auf den blauen Schlauch angesprochen. Wenn Sie diese zwei Schlauchteile aneinander schieben und die gegenseitigen, aufeinander passenden bzw. fehlenden Teile prozentual ausrechnen. Ich habe es also eben durch Augenschein festgestellt und ich frage Sie, habe ich dort falsch gesehen. Könnte man doch sagen, daß maximal in 50 % es zusammenpaßt und 50 % sind Fehlstellen.

Sachverst. Grooß:

Das müßte ich mir noch einmal am Brenner angucken. Ich habe in Erinnerung, daß es wesentlich mehr ist.

RA Schn[abel]:

Ja könnten Sie das vielleicht noch einmal tun dann.

Dem Sachverständigen wird nochmals das Asservat E 23 V 5 Pos. 366 (Schneidbrenner und Schlauchstücke) übergeben.

Er demonstriert am Richtertisch wie die beiden Schlauchenden zusammen passen.

Vors.:

Wir können es dann vor dem Gericht vorführen. Wir treffen dazu ja Feststellungen selbst, denn das ist auch einem Laien notfalls zugänglich, ob das dem äußeren Anschein nach zusammenpaßt.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, ich habe jetzt an Sie eine Frage. Wenn es einem Laien zugänglich ist und es kommt ja hier nur auf Paßstellen an, weshalb braucht man dann überhaupt noch einen Sachverständigen in diesem speziellen Fall, nur in dem speziellen. In den der Sachverständige selbst gesagt hat, es käme ihm darauf an, ob es zusammen paßt oder nicht und Sie behaupten hier apodiktisch, das ist auch einem Laien zugänglich.

Vors.:

Nein. Ich habe gesagt, daß es dem Anschein nach zusammen paßt.

Das habe ich ganz bewußt in diesem Sinne gesagt, daß es dem äußeren Anschein nach zusammen paßt. Die Feinspuren, die dann ein solches Laienurteil bestätigen können, gerade die erwarten wir dann vom Herrn Sachverständigen. Das war der Sinn seiner Ladung.

RA Schn[abel]:

Dann ist die Frage, Herr Sachverständiger, können Sie jetzt [8571] mit dem bloßen Auge ein Sachverständigen-Gutachen dergestalt abgeben, daß es über 50 % zusammenpaßt und bzw. weniger als 50 % nicht zusammenpassend sind. Denn das, was Sie jetzt im Moment machen, oder sehe ich das falsch, ist auch nur ein Augenschein, mit Ihren vielleicht geschulteren Augen, als wir Laien. Aber Sie haben ja keinerlei entsprechend wissenschaftliche Instrumente bei sich um das detailliert feststellen zu können. Oder prüfen Sie das im Bundeskriminalamt auch nur durch Augenschein.

Sachverst. Grooß:

Wir verfolgen das und so sind ein Teil der Bilder entstanden unter dem Vergleichsmikroskop. Unter der Lupe, unter dem Vergleichsmikroskop und in erster Linie natürlich, davon geht man immer aus, ob man überhaupt etwas findet, wo man eine Zusammengehörigkeit erkennen kann. Und diese 50 % die Sie vorhin genannt haben, die sind also weit untertrieben.

RA Schn[abel]:

Danke.

Sachverst. Grooß:

Insbesondere weil dann der ganze innere Bereich noch in Frage kommt. Das ist ja nicht nur die Trennlinie ...

RA Schn[abel]:

Ja, Herr Sachverständiger, über eines sind wir uns wohl einig, daß in den Innenbereich Sie im Moment auch nicht sehen können, mit bloßem Auge, oder können Sie durchsehen?

Sachverst. Grooß:

Ich kenne die Spur. Deshalb sehe ich natürlich Sachen, die Sie nicht sehen, weil ich die Spur in Erinnerung habe.

RA Schn[abel]:

Aber Herr Sachverständiger, rein vom Optischen her können Sie ja den Innenbereich wohl auch nicht sehen oder?

Sachverst. Grooß:

Ja natürlich sehe ich den.

RA Schn[abel]:

Sie sehen den Innenbereich.

Sachverst. Grooß:

(spricht ohne Mikrofon, deshalb unverständlich).

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Sachverständigen? Herr Rechtsanwalt Künzel, bitte.

RA Kün[zel]:

Herr Sachverständiger, welche Mikroskope stehen Ihnen für diese Untersuchung zur Verfügung?

Sachverst. Grooß:

Ich habe die Frage akustisch ...

RA Kün[zel]:

Was für Mikroskope stehen Ihnen zur Verfügung?

Sachverst. Grooß:

Uns stehen für die Untersuchungen die Stereomikroskope und Vergleichsmikroskope zur ...

RA Kün[zel]:

Können Sie die vielleicht noch etwas genauer angeben nach Type, Leistungsfähigkeit oder so was?

Sachverst. Grooß:

Ich kann Sie leider nicht ganz verstehn.

RA Kün[zel]:

Können Sie diese Mikroskope, also die Angaben noch etwas ge- [8572] nauer machen. Nicht die Art, sondern auch noch Fabrikat und Leistungsfähigkeit.

Sachverst. Grooß:

Bei den Stereomikroskopen oder Stereologen stehen uns Fabrikate ... aber ich glaube, das deckt nicht mehr die Aussagegenehmigung über die Ausstattung des Bundeskriminalamt hier zu reden.

RA Kün[zel]:

Das kann ich mir nicht vorstellen, denn es ist ja wichtig, daß wir wissen ...

Sachverst. Grooß:

... wie wir ausgestattet sind.

Vors.:

Ja nun, also wenn es um die Leistungsfähigkeit geht zunächst, würde ich sagen, also welche Vergrößerung gegeben ist. Ob das nun 10fach oder 20fache ...

Sachverst. Grooß:

Zum Mikroskope des Bereiches 7-40fach und Vergleichsmikroskope die üblicherweise im Bereich bis 100fach eingesetzt werden.

Vors.:

Ja. Ich glaube das Fabrikat, Herr Rechtsanwalt Künzel, wird bei dieser jetzt klargelegten Leistungsfähigkeit nicht den Ausschlag geben.

RA Kün[zel]:

Und andererseits verstehe ich dann auch nicht, warum man aus diesem Fabrikat ein Geheimnis machen will. Das ist an sich auch gleich. Herr Sachverständiger, Sie haben vorher von einer Musteranalyse gesprochen. Könnten Sie die theoretische Grundlage dieser Analyse in kürze darstellen.

Sachverst. Grooß:

Ausgewertet worden ist der mittlere Bereich des Sauerstoffschlauches und zwar aus der zur Verfügung stehenden Aufnahme. Und zwar ist hiervon wiederum ausgewertet worden, der mittlere Bereich. In diesem Bereich sind 17 Spuren erkennbar. Von diesen 17 Spuren sind zwei deutlich voneinander unterscheidbar. Dann existiert ein Kollektiv von 4 Spuren die sich von den jeweiligen anderen wieder unterscheiden. Und dann 11 Feinspuren. Die weitere Rechnung ist elementare Statistik.

RA Kün[zel]:

Keine Frage mehr.

Vors.:

Sonst weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen? Ich sehe nicht. Wird ein Antrag auf Vereidigung gestellt? Nein.

Der Sachverständige Grooß bleibt gem. § 79 StPO unbeeidigt und wird im allseitigen Einvernehmen um 15.00 Uhr entlassen.

Vors.:

Wir sind damit auch am Ende unseres heutigen Beweisprogrammes.

Wir haben morgen im Beweisprogramm die Zeugen Sonntag, Döhla, Schlagetter, Herrn Krapp, Herrn Mauritz, Frau Buddenberg und den Arzt Dr. [8573] Gocke. Herr Pelzing, wie gesagt, ist morgen nicht greifbar. Maßgeblich morgen der Ordner 69. Bis morgen früh 9 Uhr Unterbrechung.

Ende der Sitzung 15.01 Uhr

Ende von Band 478


[1] Ulrike Meinhof wurde am 86. Verhandlungstag wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für die Dauer von einem Monat von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 7739 des Protokolls der Hauptverhandlung, 86. Verhandlungstag). Die anderen Angeklagten hätten an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[3] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen im Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; die Regel ist hier die Nichtvereidigung.

[4] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[5] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[6] Anlage 1 zum Protokoll vom 31.3.1976: Aussagegenehmigung für KHK Schaub.

[7] Anlage 2 zum Protokoll vom 31.3.1976: Aussagegenehmigung für KHM Unruh.

[8] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[9] § 249 StPO enthält Vorschriften über den Urkundenbeweis. Diese werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (heute ebenfalls möglich: Einführung im Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO). Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).

[10] Thomas Weisbecker trat im Juli 1971 zusammen mit Angela Luther von den Tupamaros West-Berlin zur RAF über. Bereits seit dem 14. Februar 1972 wurde er observiert. Er starb am 2. März 1972 in Augsburg. Die genauen Umstände von Weisbeckers Tod wurden nie geklärt. Bekannt ist nur, dass Weisbecker, der vermutlich bewaffnet war, am Nachmittag des 2. März von zwei Polizeibeamten verfolgt und dann von einem der beiden erschossen wurde. Weisbecker gehörte mit Petra Schelm und Georg von Rauch zu den ersten Opfern der RAF und galt fortan als Ikone der RAF (s. die Beiträge von König und Wunschik in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 430, 459 f., 464 ff., bzw. S. 531, 546 ff.).

[11] Sachverständige können nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden (§ 79 StPO), wobei der Regelfall die Nichtvereidigung darstellt. Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung allerdings zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).

[12] Klaus Jünschke war Psychologiestudent und ehemaliges Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). In der RAF überfiel er 1971 mit anderen eine Bank in Kaiserslautern. Im Verlaufe des Geschehens wurde der Beamte Herbert Schoner erschossen. Jünschke wurde am 9. Juli 1972 zusammen mit Irmgard Möller in Offenbach verhaftet. Ihm wurde neben den Straftaten im Zusammenhang mit dem Banküberfall auch die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie die Beteiligung an der Herbeiführung der Sprengstoffexplosion in Frankfurt a.M. am 11. Mai 1972 vorgeworfen. Das LG Kaiserslautern verurteilte ihn am 2.6.1977 u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Overath, Drachenzähne, 1991, S. 89 ff.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 257, 761 Anm. 59; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff.).

[13] Das Prinzip der Mündlichkeit, nach dem nur das Grundlage der Urteilsfindung werden darf, was zuvor innerhalb der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen wurde, ist nicht explizit in der Strafprozessordnung geregelt. Es findet Ausdruck in den §§ 250, 261 und 264 StPO sowie im Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 169 GVG (Fischer, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, Einl. Rn. 15). Eine Ausnahme hiervon stellt z.B. das inzwischen eingeführte Selbstleseverfahren im Rahmen des Urkundenbeweises (§ 249 Abs. 2 StPO) dar. Auch für den Sachverständigenbeweis ist der Grundsatz von Bedeutung. So darf nicht das vorbereitende schriftliche, sondern nur das mündlich erstattete Gutachten verwertet werden (BGH, Urt. v. 21.11.1969 - Az.: 3 StR 249/68, NJW 1970, S. 523, 525). Zulässig ist jedoch die Verwendung einer nachträglich abgegebenen schriftlichen Fassung, wenn sie mit dem mündlichen Vortrag identisch ist (s. bereits Kleinknecht, Strafprozessordnung, 32. Aufl. 1975, § 261 Anm. 2 C).

[14] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Das LG Hamburg verurteilte ihn mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zum Mord, Beteiligung an Bombenanschlägen und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Riederer, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29).

[15] Anlage 3 zum Protokoll vom 31. März 1976: Aussagegenehmigung für KHM Richter.

[16] Anlage 4 zum Protokoll vom 31. März 1976: Lichtbildtafel Sauerstoffschlauch.

[17] Anlage 5 zum Protokoll vom 31. März 1976: Lichtbildtafel Brenngasschlauch.


[a] Handschriftlich eingefügt: ob

[b] Handschriftlich ergänzt: daß

[c] Handschriftlich durchgestrichen: die

[d] Maschinell eingefügt: es

[e] Maschinell durchgestrichen: sollen

[f] Handschriftlich ersetzt: dieses durch diesen

[g] Handschriftlich ersetzt: mit durch mir

[h] Handschriftlich ersetzt: ETV durch EDV

[i] Handschriftlich ersetzt: ETV durch EDV

[j] Handschriftlich ersetzt: ETV durch EDV

[k] Handschriftlich ersetzt: ETV durch EDV

[l] Handschriftlich ersetzt: ETV durch EDV

[m] Maschinell eingefügt: sei

[n] Handschriftlich ergänzt: synonym

[o] Maschinell eingefügt: in

[p] Handschriftlich ersetzt: Symposien durch Symposion

[q] Handschriftlich ergänzt: Gerichtssälen

[r] Handschriftlich eingefügt: falsifizieren

[s] Handschriftlich ersetzt: wird durch wirft

[t] Handschriftlich ersetzt: diesen durch dieses

[u] Handschriftlich durchgestrichen: man’s

[v] Handschriftlich eingefügt: um

[w] Maschinell eingefügt: noch weiter

[x] Maschinell ersetzt: zerfliegt durch zerfliest

[y] Handschriftlich eingefügt: daß

[z] Maschinell eingefügt: Ihnen

[aa] Handschriftlich ersetzt: vieleil durch wieviel

[bb] Handschriftlich eingefügt: die

[cc] Maschinell eingefügt: um

[dd] Maschinell eingefügt: die

[ee] Handschriftlich durchgestrichen: es

[ff] Handschriftlich eingefügt: Wellek

[gg] Maschinell eingefügt: das

[hh] Maschinell eingefügt: Philipp

[ii] Maschinell ersetzt: anwesend durch nunmehr auch anwesend

[jj] Maschinell eingefügt: von

[kk] Maschinell eingefügt: noch nicht

[ll] Maschinell durchgestrichen: Dinge

[mm] Maschinell durchgestrichen: Und dann

[nn] Maschinell durchgestrichen: die

[oo] Maschinell durchgestrichen: das vor

[pp] Maschinell ersetzt: Untersuchungsanstalt durch Untersuchungshaftanstalt

[qq] Maschinell ersetzt: eben durch „F“

[rr] Maschinell eingefügt: es

[ss] Maschinell durchgestrichen: erscheint

[tt] Maschinell durchgestrichen: Des weiteren also ein Antrag auf Au

[uu] Maschinell durchgestrichen: Reproduktier

[vv] Maschinell eingefügt: mehr

[ww] Maschinell eingefügt: für

[xx] Maschinell ersetzt: um durch wieder um

[yy] Handschriftlich durchgestrichen: hatten

[zz] Handschriftlich eingefügt: darf

[aaa] Handschriftlich eingefügt: in

[bbb] Maschinell eingefügt: mir

[ccc] Handschriftlich ersetzt: Berg durch Werk

[ddd] Handschriftlich ersetzt: ... durch Kasseler

[eee] Handschriftlich ersetzt: Basalt... durch Basaltindustrie

[fff] Handschriftlich ergänzt: anderen

[ggg] Handschriftlich eingefügt: der

[hhh] Handschriftlich durchgestrichen: war

[iii] Handschriftlich ergänzt: dieser

[jjj] Maschinell ergänzt: gekommen

[kkk] Maschinell eingefügt: wird das Ass.

[lll] Maschinell durchgestrichen: heißt

[mmm] Maschinell ergänzt: sichergestellten

[nnn] Handschriftlich durchgestrichen: die

[ooo] Handschriftlich ersetzt: ... durch beiden