70. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, der 29. Januar 1976 um 9.05 Uhr



[6184] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, der 29. Januar 1976 um 9.05 Uhr.

(70. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Alle Urkundsbeamte sind anwesend.

JOS Janetzko

JAss. Clemens

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als Verteidiger sind anwesend:

RAe Schily, von Plottnitz, Oberwinder, Schlaegel, König, Grigat, Künzel, Schnabel und Schwarz.

Als Zeuge ist anwesend:

Dierk Hoff - vorgeführt aus der U-Haft - mit seinem Verteidiger RA Steinacker.

Vors.:

Ich bitte Platz zu nehmen. Wir können fortfahren. Herr Rechtsanwalt Eggler wird heute durch Herrn Rechtsanwalt Augst vertreten sein, er hat zehn Minuten Verspätung. Herr Rechtsanwalt Linke[a] hat eine Verzögerung von einigen Stunden mitgeteilt. Bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann darf ich davon ausgehen, daß er kommen wird demnächst.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Er ist unterwegs.[b]

Vors.:

Dann, Herr Rechtsanwalt Schily, haben Sie weiter das Wort zu Fragen an den Herrn Zeugen.

RA Schi[ly]:

Ich hab zunächst einen Antrag zu stellen, der in etwa anknüpft an das, was ich gestern in dem Zusammenhang gesagt habe. Ich stelle den Antrag

die bisherige sitzungpolizeiliche Verfügung des Herrn Vorsitzenden, daß der Kollege Steinacker dort vorne Platz nimmt und am dem Verfahren teilnimmt, abzuändern in [6185] der Weise, daß Herr Kollege Steinacker einen Platz irgendwo rückwärtig zugewiesen bekommt, außer Hörweite und außer Verständigungsweite mit seinem Mandanten. Wobei selbstverständlich die Verteidigung keinerlei Einwendung erhebt, wenn Herr Hoff oder wenn Herr Kollege Steinacker eine Pause wünscht, um die Frage zu prüfen, ob die Beantwortung einer Frage nach § 55[ StPO][2] verweigert werden soll. Dieses Recht soll durch diesen Antrag in keiner Weise geschmälert werden. Aber es scheint mir notwendig, daß in keiner Weise seitens des Kollegen Steinacker - ich will Ihnen gar keine unguten Motive unterstellen, aber das kann ja doch die Aussage irgendwie stark beeinflussen -, in keiner Weise etwa durch Zeichensprache und ähnliches auf den Aussageinhalt eingewirkt wird. Es scheint mir das zumindestens für die Optik, die der Herr Vorsitzende ja gestern auch in dem Zusammenhang erwähnt hat, nicht gut zu sein. Ich habe gestern beobachtet, daß da ständig so eine Art Zeichensprache, oder wie man das nennen will, von statten ging, und auch in bestimmten Situationen kleine verbale Verständigungen, so daß ich meine, daß dieser Antrag berechtigt ist. Ich wüßte auch nicht, also der Herr Kollege Steinacker hat zwar erwähnt, er sei in anderen Verfahren auch am Tisch des Zeugen gesessen, ich meine, daß das nicht die Konsequenz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[3] ist, denn die Rechte werden ja auch dann gewahrt, wenn die Anordnung so getroffen wird, wie sie die Verteidigung beantragt. Ich bitte also insoweit ausdrücklich um eine Entscheidung des Senats.

Vors.:

Das ist keine Senatssache, sondern Sache des Vorsitzenden.[4]

Ich beabsichtige die Sitzordnung nicht zu ändern. Der Herr Zeuge ist nicht nur berechtigt, im[c] Beistand seines Verteidigers hier aufzutreten, sondern sich auch jederzeit von ihm beraten zu lassen. Dazu gehört, um[d] dieser vom Verfassungsgericht erhobenen und richtigen rechtlichen Forderung zu entsprechen, daß auch ein Sichtkontakt möglich ist. Ich bitte Sie, Herr Rechtsanwalt Steinacker, nochmals ausdrücklich, jegliche Handhabung, die sich nicht über das Gericht an den Zeugen dann wendet, möglichst zu unterlassen, das[e] heißt also, wenn Sie Bedenken haben, dem Gericht es zu zeigen, daß Sie nicht wünschen, daß die Frage sofort beantwortet wird, [6186] so daß die Bedenken, die Herr Rechtsanwalt Schily geltend macht, nicht mehr durchgreifen. Ich danke Ihnen.

RA Schi[ly]:

Ja, dann habe ich gleich ...

Der Angeklagte Raspe erscheint um 9.07 Uhr im Sitzungssaal

eine Frage an den Herrn Hoff. Herr Hoff, wie war es eigentlich bei Ihren polizeilichen Vernehmungen ..., bei den Vernehmungen bei dem Herrn Ermittlungsrichter[5]. War während dieser Vernehmung ständig der Kollege Steinacker zugegen?

Zeuge Hoff:

Nein, das war nicht der Fall.

RA Schi[ly]:

Oder ein anderer Rechtsanwalt?

Zeuge Hoff:

Mein Verteidiger war nicht anwesend, nicht ständig anwesend.

RA Schi[ly]:

War er die meiste Zeit anwesend oder die geringste Zeit?

Zeuge Hoff:

Bei der richterlichen Vernehmung war er etwa zur Hälfte anwesend.

RA Schi[ly]:

Und bei den polizeilichen Vernehmungen?

Zeuge Hoff:

War er nicht anwesend.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, wenn er bei der richterlichen Vernehmung nicht anwesend war, war da ein Vertreter der Bundesanwaltschaft anwesend?

Zeuge Hoff:

Bei der polizeilichen Vernehmung nicht.

RA Schi[ly]:

Nein, ich meine jetzt bei der richterlichen Vernehmung?

Zeuge Hoff:

Da war teilweise auch ein Staatsanwalt dabei, ja.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, können Sie mir eine Erklärung dafür geben, warum eigentlich bei der Befragung der Verteidigung und hier in dem Verfahren überhaupt, die ständige Anwesenheit des Kollegen Steinacker erforderlich ist, während Sie bei der Befragung im Ermittlungsverfahren darauf teilweise verzichtet haben? Sehen Sie die ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden die Frage.[6]

RA Schi[ly]:

Darf ich erstmal die Frage zu Ende führen, Herr Zeis? Ganz so schnell brauchen Sie mit den Beanstandungen nun nicht zu sein.

Sehen Sie die größeren Gefahren für Ihre Befragung in diesem Verfahren?

Zeuge Hoff:

Herr Rechtsanwalt, ich bin mit Verfahrensfragen nicht genügend vertraut.

OStA Z[eis]:

Wir haben die Frage beanstandet. Ich wiederhole die Beanstandung. Das ist keine Zeugenfrage, was der Herr Rechtsanwalt Schily hier stellt.

RA Schi[ly]:

Wieso ist das keine Zeugenfrage?

[6187] - Dr. Heldmann erscheint um 9.10 Uhr im Sitzungssaal -

Vors.:

Es gehört in den Zusammenhang - großen Zusammenhang - der Überprüfung der Glaubwürdigkeit; insofern kann der Herr Zeuge darauf die Antwort geben.

Zeuge Hoff:

Ich bin in Verfahrensdingen nicht genügend erfahren, um beurteilen zu können, ob das typisch oder nicht typisch ist.

RA Schi[ly]:

Ja, nein, das sollen Sie auch nicht, ob typisch oder nicht typisch, davon spreche ich doch gar nicht. Es ist doch so, die Vorschrift des § 55[ StPO] ist Ihnen erläutert worden, Herr Zeuge, ja?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA Schi[ly]:

Und Sie wissen auch, daß man als Zeuge die reine Wahrheit sagen soll und auch nichts verschweigen darf, insoweit sind Sie belehrt worden?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA Schi[ly]:

Und war denn die Frage, ob Sie irgendeine Antwort nach § 55[ StPO] möglicherweise nicht beantworten sollten im Ermittlungsverfahren für Sie weniger von Bedeutung als jetzt in dem Verfahren hier, in dem Sie als Zeuge oder bzw. in dem Verfahren, in dem Sie als selbst als - da war ja nun nicht § 55[ StPO], sondern § 136[ StPO][7] - daß Sie die Möglichkeit hatten Aussagen, zu verweigern, weil die da von weit geringerer Bedeutung als in diesem Verfahren ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich kann die Frage in dieser Form, gegenüber einem rechtsunkundigen Zeugen nicht[f] zulassen. Sie wissen genau, daß er in der Rolle als Beschuldigter völlig andere Positionen hat als hier in diesem Verfahren, wo es um die Wahrheitspflicht geht; als Beschuldigter stand ihm das frei, ob er die Wahrheit sagen wollte oder nicht,[8] darin liegt der Unterschied. Das kann Ihnen aber der Herr Zeuge nicht beantworten. Ich würde Sie also bitten ...

RA Schi[ly]:

Doch, doch, das kann er.

Vors.:

... weitere Fragen in Richtung des Rechtes des Herrn Zeugen, mit einem Verteidiger hier sich ...

RA Schi[ly]:

Warum, das kann er doch.

Vors.:

... in der Verhandlung, zu unterlassen.

RA Schi[ly]:

Nein, das mache ich nicht.

Vors.:

Ja, wir wollen dann etwas genauer überprüfen, ob das sachdienlich ist, was Sie jetzt fragen wollen. Ich habe Sie darauf hingewiesen ...

RA Schi[ly]:

Also, haben Sie die Frage nicht ...

Vors.:

... daß die Frage nicht sachdienlich ist, den Unterschied ...

RA Schi[ly]:

Wollen Sie die Frage nicht zulassen, die ich eben gestellt habe?

[6188] Vors.:

Die Frage ist für einen rechtsunkundigen Zeugen nicht beantwortbar, weil Sie ihm nicht den Unterschied klarmachen können und auch in Ihrer Frage nicht klargemacht haben, daß er völlig verschiedene Rollen spielt - hier als Zeuge, dort als Beschuldigter -

RA Schi[ly]:

Das ist ja nur ein Ergebnis der Trennung der Verfahren ..., der mutwilligen Trennung der Verfahren, aber das ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, das sind Bemerkungen, die sind sachlich völlig unrichtig. Es gibt einen Beschuldigten, wenn er hier im anderen Verfahren vernommen wird, nur ...

RA Schi[ly]:

Ja, ja. An sich ist er ja Mitbeschuldigter.[9] Hier ist er Zeuge und nichts anderes.

Das ist ja die typische Form des Kronzeugen,[10] daß ein Mitbeschuldigter dann die Rolle des ..., Das kennen wir ja schon aus anderen Situationen, kennen wir das ja auch schon. Aber ich nehme doch an, daß diese rechtliche Problematik, von der Sie meinen, daß Herr Hoff als Laie sich nicht so vergegenwärtigen könne, daß Sie doch durch den Kollegen Steinacker - so schätze ich jedenfalls den Kollegen Steinacker ein - in vollem Umfange erläutert worden ist. Und ich meine doch, daß es von Interesse ist, ob also der anwaltliche Beistand in dem Verfahren, in dem es darum ging, die eigene Verteidigung, also die Beschuldigung, die Klärung der Beschuldigung gegen den Zeugen selbst, ob da der anwaltliche Beistand offenbar weniger notwendig war, als in einem Verfahren, in dem der Herr Hoff als Zeuge vernommen wird.

Und darauf hätte ich von Herrn Hoff gerne eine Antwort.

Zeuge Hoff:

Ich fasse die Unterstützung von meinem Anwalt hier vor Gericht eher so auf, daß ich hier vor Öffentlichkeit alleine sprechen muß, und daß es eine psychologische Unterstützung darstellt.

RA Schi[ly]:

Ach, das ist eine psychologische Unterstützung?

Vors.:

Sie haben die Antwort bekommen. Es gibt keinen Grund, sie jetzt etwa als Frage nochmals zu wiederholen.

Zeuge Hoff:

Herr Anwalt, ich möchte auch noch einen Zusatz zu der letzten Frage, die gestern ..., von gestern Abend ..., von gestern geben.

RA Schi[ly]:

Ja, gerne.

Zeuge Hoff:

Es ging dabei um Punkte, daß ich unter ..., daß ich zur dritten Aussage gemacht habe, ich wäre unter Druck genommen worden in Bezug auf meine, es wäre eine Hinrichtung von mir geplant, dann ging es weiter um die Aufenthaltsgenehmigung meiner Freundin und dann war noch von Mais die Rede. In der Zwischenzeit ist mir eingefallen, daß diese drei Themen, wenn auch in völlig anderem [6189] Zusammenhang, in einem Gespräch mit dem genannten Jacobs vorkam. Allerdings war nicht davon die Rede von irgendwelchem Unter-Druck-Nehmens, soweit ich mich erinnere. Es war so, daß wir aus dieser Situation ... von etwa 6 m Zellenabstand fragte er mich, ob ich Angst hätte um mein Leben. Und hat da angespielt auf Schmücker[11] und Tilgner[12], ob es mir vielleicht auch so gehen würde. Darauf habe ich gesagt: Sicher, Angst hätte man vor so was schon. Und nachdem er sich von sich aus als RAF-Mitglied - Kampfgruppe West - sagte er, darstellt, habe ich ihm mehr scherzhaft gesagt, ich hielt es für möglich, daß es eine historische Aufgabe wäre, mich umzulegen im Gefängnis. Daraufhin sagte er, das könnte ..., traute er sich nicht zu. Ich wäre doch ein netter Kerl, worauf ich ihm sagte, wenn Du denn Auftrag dazu kriegen würdest - das ganze war wohl gemerkt scherzhaft -, dann wärst Du ein Scheißkader, wenn Du das nicht machst. Da kam also dieses Thema zur Sprache. Ich weiß nicht, ob Sie sich vielleicht darauf beziehen. Dann außerdem, als meine Freundin mich im November letzten Jahres besuchen wollte, kam das Thema der Aufenthaltsverlängerung zur Sprache, und ich habe ihm gegenüber am Fenster geäußert, daß es immer eine Angstpartie wäre, daß sie als Amerikanerin eine Aufenthaltsverlängerung bekommen würde, insofern kam dieses Thema auch zur Sprache. Weiter erinnere ich mich, daß ich ihm gesagt habe, daß ich in Freiheit vor meiner Werkstatt in der Oberlindau, im Vorgarten den Versuch gemacht hätte, Mais anzubauen. Insofern wäre also dieser dritte Punkt in diesem Zusammenhang berührt, allerdings in einem gänzlich anderen Zusammenhang, als Sie gestern sagten, im Punkto unter Druck nehmen, von der Behörde aus, konnte ich diese Fragen mit nein beantworten.

RA Schi[ly]:

Ja. Herr Hoff, ist das eigentlich richtig, daß das immer so eine Angstpartie ist mit amerikanischen Staatsangehörigen mit der Aufenthaltserlaubnis?

Zeuge Hoff:

Zumindest ist sie davon abhängig, ob sie diese Genehmigung bekommt. Ich möchte aber noch hinzufügen[g], daß ich in diesen Gesprächen mit Jacobs in mehreren Fällen, aus Gründen meiner eigenen Sicherheit, bewußt die Unwahrheit gesagt habe.

RA Schi[ly]:

Ja. Sagen Sie ... Nein, nein, bleiben wir mal dabei. Ist das eigentlich wirklich eine Angstpartie bei amerikanischen Staatsangehörigen ..., Aufenthaltserlaubnis?

Zeuge Hoff:

Ja, es ist ...

[6190] RA Schi[ly]:

Oder ist es nicht viel einfacher, wie bei anderen Staatsangehörigen?

Zeuge Hoff:

Es ist so, daß es bisher genehmigt ... Wie bitte?

RA Schi[ly]:

Ist es da nicht möglicherweise ganz viel einfacher mit der Aufenthaltserlaubnis normalerweise, als bei anderer Staatsangehörigen?

Zeuge Hoff:

Ich weiß nur, daß sie ..., daß Amerikaner sind keine EG-Mitglied, es ist also nicht selbstverständlich, daß die Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird und ob nun berechtigt oder unberechtigt, war das immer ein Zeitpunkt, der für uns, sowohl für meine Freundin also auch für mich, beunruhigend war. Und es erschien uns nicht selbstverständlich, daß diese Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Wir waren jedenfalls jedesmal erleichtert, wenn das gelungen war und in diesem Fall, ich war in Haft, meine Freundin war in Freiheit. Sie kam mich besuchen und es ging darum, daß sie bei diesem kurzen Aufenthalt diese Genehmigung erhalten wollte, und das hat mich damals beschäftigt. Ich habe möglicherweise ..., ich habe damals das im Gespräch zu diesem Jacobs erwähnt, weil es mich beschäftigt hat. Außerdem ist es so, daß solche Gespräche über einen Zeitraum von 6 Monaten annährend, da kommt allerhand zusammen.

RA Schi[ly]:

Ja. Sagen Sie, Herr Hoff, in der Haft, als Sie nun verhaftet waren. Sind Sie da, haben Sie da Besuch empfangen?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA Schi[ly]:

Wenn Sie uns mal schildern, von wem?

Zeuge Hoff:

Ich habe Besuche empfangen von meinen Eltern, von meinen beiden Schwestern, von meiner Verlobten und einmal von einem Freund.

RA Schi[ly]:

Von Ihrer Freundin also auch?

Zeuge Hoff:

Ja. Ich sagte Verlobte, wir sind inzwischen verlobt.

RA Schi[ly]:

Darf ich fragen, wann Sie sich verlobt haben?

Zeuge Hoff:

Während ich in der Haft war.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, ist das Gespräch mit Ihrer Verlobten überwacht worden?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA Schi[ly]:

Von wem?

Zeuge Hoff:

Von einem der Beamten von BKA.

RA Schi[ly]:

Können Sie sagen von welchem Beamten?

Zeuge Hoff:

Das war jedesmal verschieden.

RA Schi[ly]:

Ist sie mehrfach dagewesen?

[6191] Zeuge Hoff:

Ja, ich glaube, ich habe dreimal im Ganzen von ihr Besuch bekommen.

RA Schi[ly]:

Dreimal Besuche. Können Sie sagen wann?

Zeuge Hoff:

Das letzte Mal im November letzten Jahres und drei Monate davor ...

RA Schi[ly]:

Das wäre ...

Zeuge Hoff:

... und kurz vorm ..., also ich kann sagen, ich hab ...

RA Schi[ly]:

Im August, ja?

Zeuge Hoff:

Ja, das wird stimmen, ja.

RA Schi[ly]:

Sie sagen 3 Monate davor; August, ja? Ja, und der dritte?

Zeuge Hoff:

Ich bin mir nicht sicher, ob es zwei oder dreimal war.

RA Schi[ly]:

Was war denn der Inhalt der Gespräche ... Nein, vielleicht erstmal eine Frage vorweg ...

Zeuge Hoff:

Ich kann das inzwischen sagen. Ich bin also erst in Karlsruhe als ich ..., es kann also ..., es war im ersten Monat meiner Haft von ihr besucht worden, dann kurz nach dem ich nach Rheinbach kam, und dann war ein Abstand von drei Monaten, so daß der letzte Besuch im November stattgefunden hat.

RA Schi[ly]:

Und die ersten Besuche vielleicht so im Juli, August oder ...

Zeuge Hoff:

Ja.

RA Schi[ly]:

... Sie sagten ja, den ersten Monat waren Sie in Karlsruhe, also Juli und dann August, dann November.

Zeuge Hoff:

Ja, das halte ich für möglich. Ich habe darüber Notizen, aber ich habe sie jetzt nicht dabei.

RA Schi[ly]:

Ja. Na, es kommt ja auf den Tag gar nicht an. Sagen Sie, ist Ihnen bekanntgeworden, daß Frl. Sorenson als Beschuldigte vernommen worden ist?

Zeuge Hoff:

Ja, das ist mir bekanntgeworden.

RA Schi[ly]:

War sie eigentlich dann sozusagen mitbeschuldigt in Ihrem Verfahren?

Zeuge Hoff:

Das weiß ich nicht.

RA Schi[ly]:

Gleichwohl hat man einen Besuch zugelassen, ja?

Zeuge Hoff:

Soweit ich weiß, war sie zu dem Zeitpunkt nicht mehr beschuldigt. Es war wohl nur am ersten Tag meiner Festnahme, daß sie als Beschuldigte vernommen worden ist.

RA Schi[ly]:

Ach, ist das Verfahren dann einen Tag später schon eingestellt worden?

Zeuge Hoff:

Ich kann das nicht beurteilen, aber mir hat sich das so dargestellt.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, haben Sie den Inhalt der Vernehmung von Frl. Sorenson [6192] kennengelernt?

Zeuge Hoff:

Nein.

RA Schi[ly]:

Hatte Ihr Verteidiger insoweit Akteneinsicht?

Zeuge Hoff:

Wie bitte?

RA Schi[ly]:

Hatte Ihr Verteidiger, der Herr Rechtsanwalt Steinacker, ...

Vors.:

Das ist keine Frage an den Herrn Zeugen. Herr Rechtsanwalt, Sie sind ...

RA Schi[ly]:

Wieso, das ist eine Frage natürlich an den Zeugen ...

Vors.:

... nicht ...

RA Schi[ly]:

... ob er ..., ob zur Überprüfung der Frage, ob er weiß was da in der Vernehmung drin steht.

Zeuge Hoff:

Ich weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Sie wissen es nicht.

Vors.:

Der Zeuge sagte das schon zuvor, Herr Rechtsanwalt, deswegen habe ich auch eingegriffen.

RA Schi[ly]:

Naja, das wäre ... Nein, wenn aber der Herr Kollege Steinacker Akteneinsicht gehabt hat, auch insoweit, wäre es verwunderlich, wenn er den Inhalt der Akteneinsicht mit Herrn Hoff nicht erörtert hätte, würde ich doch denken. Ich weiß nicht, wie Herr Kollege Steinacker darüber denkt. Aber das ist ja doch eine Frage, die man dann doch stellen darf.

RA Steinacker:

Herr Kollege Schily, ich habe Akteneinsicht gehabt.

RA Schi[ly]:

Herr Kollege, ich habe Sie doch gar nicht gefragt ...

RA Stei[nacker]:

Aber ich beantworte sie Ihnen dennoch.

RA Schi[ly]:

Nein, ich bitte das Gericht ...

Vors.:

Ich bitte jetzt sich zu konzentrieren auf die Fragen ...

RA Schi[ly]:

Ich konzentriere mich vollständig. Ich. bin nur leider unterbrochen worden. Es wäre besser gewesen, Sie hätten Herrn Kollegen Steinacker darauf hingewiesen, daß er hier keine Unterbrechungen vornehmen soll, nicht, Herr Vorsitzender?

Vors.:

Ich habe es getan. Es ist Ihnen entgangen, da Sie wieder über sich selbst beschäftigt waren bei der Überlegung.

RA Schi[ly]:

Nein, Sie haben nur mich nicht gerügt. Mich haben Sie gerügt, ich habe es nicht vernommen. Sonst sprechen Sie auch immer sehr laut und deutlich. Also es wäre mir angenehm, wenn Sie also Rügen an den Herrn Kollegen Steinacker auch laut und deutlich sprechen würden.

Vors.:

Mir wäre es lieber, wenn Sie jetzt im Fragerecht fortfahren.

RA Schi[ly]:

Na, Sie würden es begrüßen. Sagen Sie, haben Sie eigentlich mal mit Frl. Sorenson über diese Explosion am 11. Mai gesprochen?

[6193] Zeuge Hoff:

Ja, sie hat es ja gehört.

RA Schi[ly]:

Hat sie gehört, ja. Und?

Zeuge Hoff:

Ich habe das da auch schon dargestellt, als am 11. Mai ich meinen Wagen beladen habe, um in Urlaub zu fahren, haben wir gemeinsam diese Explosion gehört; drei Explosionen in kurzen Abständen.

RA Schi[ly]:

Ja, und was haben Sie da gesprochen? Haben Sie da was gesprochen oder nicht gesprochen?

Zeuge Hoff:

Wir haben uns überlegt, was das sein kann. Und ich kann nicht mit Sicherheit sagen, aber ich glaube, daß von ihr die Vermutung kam daß es sich um Böllerschüsse handelte, weil manchmal am IG-Hochhaus[13] irgendwie bei Festtagen die Amerikaner Salut abschossen. Aber ich war mir darüber nicht im Klaren, und ich kann mich nicht erinnern, daß wir dieses Thema weiter verfolgt haben. Wir haben dann weiter darüber gesprochen, als ich in meinem Urlaubsort von ...

RA Schi[ly]:

Vom 11. Mai rede ich jetzt.

Zeuge Hoff:

Ja, mehr kann ich dazu nicht sagen.

RA Schi[ly]:

Ja, wie ist das Thema, hat man gesagt, naja Böllerschüsse, und dann war das Thema erledigt?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA Schi[ly]:

Herr Hoff, haben Sie eigentlich dann irgendwie Feuerwehrsirenen oder irgendwas gehört?

Zeuge Hoff:

Das ist richtig. Es fuhr mit Martinshorn, ein ..., ich weiß nicht, Ambulanz möglicherweise, ich habe es nicht gesehen, aber das war häufig daß man ...

RA Schi[ly]:

Nach Böllerschüssen Feuerwehrsirenen ...?

Zeuge Hoff:

Nein, daß man in dem Bereich, in dem ich wohne, im Frankfurter Westend hört man alle Nase lang Martinshorn. Ich kann sagen, daß mich damals ein schlimmes Gefühl beschlich. Das habe ich auch zu Protokoll gegeben, daß ich aber aus meiner Sicht das nicht in Verbindung bringen konnte, weil ein so kurzer Zeitraum vergangen war. Und ich kann heute nach so langer Zeit nicht mehr sagen, was für Mutmaßungen ich in dem Zusammenhang am 11. angestellt habe.

RA Schi[ly]:

Nein, mich interessiert jetzt Frl. Sorenson, was die eigentlich nun für Vermutungen angestellt hat?

Zeuge Hoff:

Das sagte ich schon.

RA Schi[ly]:

Ja, Böllerschüsse und Feuerwehrsirenen. Herr Zeuge, was haben Sie eigentlich dann am Abend des 11. Mai gemacht?

Zeuge Hoff:

Das weiß ich nicht mehr. Ich muß sagen, ich bin davon ausgegangen, daß ich am selben Tage noch weggefahren bin. Und ich habe [6194] dann später rekonstruieren müssen, durch eine Aussage von einem Nachbarn, daß ich erst am nächsten Tage abgefahren bin, das war mir nicht gegenwärtig. Ich kann mich an diesen Abend nicht erinnern. Ich nehme aber an, daß ich mich einfach[h] früher hab schlafen gelegt habe, weil ich an dem 11. sehr früh[i] aufgestanden war, um diese Arbeiten fertigzustellen und daß ich vielleicht evtl. - das ist aber nur eine Vermutung - an diesem Tage nicht abgefahren bin, sondern früh ins Bett gegangen bin, einfach weil ich zu müde war, um mich auf so eine lange Reise zu begeben. Ich bin dann am nächsten Tag aufgestanden und losgefahren.

RA Schi[ly]:

Kann das sein, daß Sie an dem Tage Besuch hatten, Herr Zeuge?

Zeuge Hoff:

Das kann ich ... Ich habe daran keine Erinnerung, das kann ich nicht sagen.

RA Schi[ly]:

Können Sie das ausschließen?

Zeuge Hoff:

Nein, das kann ich nicht ausschließen. Ich habe sozusagen ein offenes Haus. Bei mir sind oft Leute gekommen. Ich halte es für möglich, daß ich an diesem Tag Besuch gehabt habe.

RA Schi[ly]:

Kann das sein, daß Sie sogar an dem Abend ein Fest gemacht haben?

Zeuge Hoff:

Das kann ich ausschließen.

RA Schi[ly]:

Das können Sie ausschließen?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA Schi[ly]:

Gut. Sagen Sie, wenn ich mich recht erinnere, dann sind ja Ihre Aussagen in dem Punkt des 11. Mai außerordentlich wechselhaft, und Sie haben zunächsteinmal gesagt, Sie sind am 11. Mai weggefahren. Den Zeitpunkt der Abfahrt hatten Sie auf einen früheren Tageszeitpunkt gelegt. Haben dann später diesen Tageszeitpunkt korrigiert und ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Rechtsanwalt Schily, es ist vielleicht zweckmäßig, wenn ich gleich jetzt beanstande, während Sie noch formulieren. Dann können Sie das vielleicht gleich miteinbeziehen. Mir[j] geht’s darum, daß der Vorhalt nicht[k] genau genug ist. Sie sagen „zunächst“, bezieht sich das „zunächst“ der Aussage, die gewechselt haben soll, auf die Aussage in der Hauptverhandlung oder welche Aussagen bezieht sich das?

RA Schi[ly]:

Ich beziehe das auf die Aussagen im Ermittlungsverfahren, Herr Widera, ja? Gut.

Rechtsanwalt Dr. Augst (als amtl. bestellter Vertreter von RA Eggler)[l] erscheint um 9.28 Uhr im Sitzungssaal

[6195] RA Schi[ly]:

Also Sie haben zunächst erklärt, einen Zeitpunkt ..., den Tagezeitpunkt anders angegeben. Dann haben Sie den Tageszeitpunkt der Abfahrt korrigiert und später auf Vorhalt der Aussage von dem Herrn Weller, dann auch noch die Abfahrt auf den nächsten Tag verlegt. Kann man insoweit sagen, daß Ihre Erinnerung an Zeitspannen was den 11. Mai anbelangt, sehr ungenau ist?

Reg. Dir. Wid[era]:

Herr Vorsitzender, die Frage ist mehrfach gestellt und mehrfach beantwortet im Verlaufe der gesamten Vernehmung. Wenn es notwendig sein sollte, daß Herr Rechtsanwalt Schily die Erinnerung nicht mehr hat, kann ich es ihm ja sagen.

RA Schi[ly]:

Ach, Herr Widera, wissen Sie, lassen Sie doch diese ...

Naja, ich hätte jetzt gerne ...

RA Dr. He[ldmann]:

Wiederholt widersprüchlich ...

Vors.:

Ich lasse die Frage beantworten. Sie ist jetzt spezialisiert auf ..., spezifiziert auf den 11. Mai.

RA Schi[ly]:

Ja, genau auf den 11. Mai. Aber das ist nun wieder für Ihr Auffassungsvermögen zu hoch.

Vors.:

Ich darf jetzt bitten, ist die Frage zu Ende gestellt, dann kann der Zeuge die Antwort geben, bitte.

RA Schi[ly]:

Ja, ja.

Zeuge Hoff:

Ich muß zugeben, daß die Darstellung zum Teil auf Rekonstruktionen beruht. Ich habe mich daran erinnert, mittags abgefahren zu sein. Ich habe mich weiter daran mit Sicherheit erinnert, daß zwei Stunden nach Übergabe dieser Hüllen die Explosionen zu hören waren. Um welche Tageszeit das war, habe ich später erfahren von den vernehmenden Beamten, habe festgestellt, daß das abends war, und so konnte also die Angabe, daß ich mittags abgefahren war, nicht zutreffen. Was mich verwundert hat, ich bin nämlich davon ausgegangen von dieser klaren Erinnerung, daß ich mittags oder vormittags gar, jedenfalls tagsüber - mittags, dabei bleibe ich - abgefahren bin. Das hat sich dann später so geklärt für mich, eindeutig geklärt, daß dieses mittags zutraf, dieses ursprünglich von mir angenommene mittags Abfahrt traf zu, nur hat es am nächsten Tage stattgefunden. Ich habe mich also zugegebenermaßen in dem Tage geirrt. Ich wollte an diesem 11. abfahren. Ich erinnere mich genau daran, daß ich [m] Harry bat, an dem Tage davor mir schon das Geld zu bringen, weil ich es noch wechseln wollte. Ich wollte ins Ausland fahren. Das hätte ich an diesem 11. nicht mehr wechseln können. Daß ich dann tatsächlich am 12. erst abgefahren bin, ist mir entfallen.

[6196] RA Schi[ly]:

Ja nun, auch die Tageszeiten haben sich verschoben.

Zeuge Hoff:

Nein, ich hatte ursprünglich angenommen, daß ich mittags gefahren bin. Und das ist auch im Endeffekt ..., hat sich das als richtig herausgestellt. Ich war nur zwischenzeitlich verwirrt, und habe durch den Zeitpunkt der Explosion und den zwei Stunden, mit denen das verbunden war mit Harry’s Besuch eine Hilfskonstrukton, die sich als falsch herausstelle, gewählt, wobei ich also dazu kam, daß ich dann wohl erst am Abend abgefahren sei. Das war aber eine Rekonstruktion, die hat sich als falsch[n] geklärt. Es bleibt, dabei, ich bin mittags abgefahren, allerdings zugegebenermaßen erst am folgenden Tage. Das hatte ich vergessen.

RA Schi[ly]:

Ja, Herr Zeuge, ich meine nur, kann es sein, daß ...,

Sie haben ja zunächsteinmal diese Angaben auch hinsichtlich des Zeitpunkts sehr sicher und mit großer Bestimmtheit gemacht, also auch die Abfahrt am 11. Mai ...

Zeuge Hoff:

Ja, ich war da ...

RA Schi[ly]:

... da noch den Zeitraum angegeben und haben dann gesagt, 1 Stunde nach der Explosion.

Zeuge Hoff:

Das war bereits in der Rekonstruktion.

RA Schi[ly]:

1 Stunde nach der Explosion.

Zeuge Hoff:

Diese 1 Stunde war ...

RA Schi[ly]:

Ja, ja, aber da haben Sie sehr präzise Angaben gemacht. Nun frage ich Sie, ob man dann nicht insgesamt sagen muß, alle Angaben zu Zeiten und zu Zeitabständen, die also sich auf den 11. Mai beziehen oder den 12., die sind eigentlich mit einem großen Fragezeichen versehen. Um Ihnen das gleich zu verdeutlichen, ich meine also den Abstand, den Zeitabstand Verabschiedung von dem Harry und der Wahrnehmung der Explosion.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Vorsitzender, diese Frage ist gestern ausgiebig besprochen worden, und der Zeuge hat gestern erklärt, übrigens vorgestern auch schon, warum er gerade diesen Zeitabschnitt so genau erinnern, insbesondere erinnere ich daran, daß der Herr Vorsitzender selber zu diesem Zeitraum nochmals nachgefragt hat. Ich bitte also diese Frage nicht zuzulassen, Sonst erleben wir es wir haben es eben bisher in sämtlichen Antworten des Zeugen schon erlebt sonst erleben wir das, daß von hinten herum die gesamte Vernehmung nochmal abgespult wird.

Vors.:

Herr Bundesanwalt ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich bitte ausdrücklich darum diese Frage nicht [6197] zuzulassen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily zieht aus dem zugegebenen Irrtum, zeitlichen[o] Irrtum des Herrn Zeugen, den grundsätzlichen Schluß, daß der Herr Zeuge sich in zeitlichen Dingen, in allen zeitlichen Angaben möglicherweise unsicher ist. Er nimmt als speziellen Beispielsfall jetzt heraus gerade den zeitlichen Abstand zwischen Abholung und Detonation. Das scheint mir nur ein Beispielsfall zu sein. Ist das richtig verstanden, Herr Rechtsanwalt Schily?

RA Schi[ly]:

Ganz recht.

Vors.:

Die Frage geht an sich auf das grundsätzliche dahin, ob der Herr Zeuge sich, nachdem er diesen Irrtum jetzt vorgehalten bekommen hat, nochmals dann sicher sein kann bei seinen sonstigen zeitlichen Angaben, so verstehe ich die Frage, insoweit ist sie auch zulässig.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Vorsitzender, ich möchte bei der Beanstandung bleiben. Mir ist es ganz klar, daß Herr Rechtsanwalt Schily, ich höre es ja da, ich kann es hier erleben, ich habe es gestern erlebt, daß Herr Rechtsanwalt Schily ständig irgendwelche Schlüsse zieht und natürlich gerne entsprechende Antworten hätte. Diese Geschichte mit dem Irrtum, hinsichtlich der aller ersten Aussage hat der Zeuge mehrfach erklärt, und zwar schon in den letzten Tagen, besteht überhaupt kein Anlaß jetzt hier daraus irgendwelche neuen Schlüsse zu ziehen.

Ich bitte deshalb um Senatsentscheidung.

RA Schi[ly]:

Nein, da irren Sie einfach, Herr Bundesanwalt Widera.

In der spezifischen Frage ist dazu überhaupt noch gar keine Frage gestellt worden. Also die Befragung durch die Bundesanwaltschaft war ja nun nicht so besonders intensiv, falls Sie die Erinnerung noch haben.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Rechtsanwalt, diese Qualifizierung sollten Sie uns überlassen. Wir haben den Zeugen nach den Kernblockproblemen gefragt, nach den Bomben ...

RA Schi[ly]:

Ja, sicherlich.

BA Dr. Wu[nder]:

... nach den Asservaten ...

RA Schi[ly]:

Ja, sicherlich.

BA Dr. Wu[nder]:

... hier gelegt haben, nicht nach dem Randgeschehen[p], das völlig unwesentlich[q] ist[r]. Das ist vielleicht das entscheidende ...

RA Schi[ly]:

(Anfang unverständlich) ... die Ereignisse am 11. Mai ...

BA Dr. Wu[nder]:

... und das muß hier einmal gesagt werden. Es geht hier ...

[6198] RA Schi[ly]:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, ...

BA Dr. Wu[nder]:

... um die ...

RA Schi[ly]:

... die Ereignisse am 11. Mai sind also offenbar vollkommen am Rande? Vollkommen am Rande.

Vors.:

Ich bitte jetzt, daß das Gespräch nicht in dieser Weise fortgeführt wird.

(nach geheimer Beratung) Ich stelle nochmals fest. Ich verstehe die Frage dahin, daß Sie einfach sagen wollen, ob Herr Hoff sich seiner sonstigen Zeitangaben sicher sein kann, nach dem er in einem Falle sich hier tatsächlich verhauen hat. Ist das richtig?

RA Schi[ly]:

Ganz recht.

Vors.:

Wird die Frage in dieser Form beanstandet?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich bitte um Entschuldigung, ich habe in diesem Moment nicht zugehört.

Vors.:

Die Frage geht einfach dahin, nachdem Herr Hoff jetzt gerade aufgrund der Vorhalte nochmals zugeben mußte, daß er sich in einem Falle, in einem sehr markanten Falle zeitlich verhauen hat, ob er sich da ...

RA Schi[ly]:

Aber, Herr Vorsitzender, den Ausdruck „verhauen“, den habe ich nicht gebraucht.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

(Anfang unverständlich) ... will ich von Ihnen wissen, steht das für Sie fest, daß der Zeuge sich[s] nur verhauen hat? Steht das für Sie jetzt schon fest?

Vors.:

Gut, geirrt hat. Nein, es steht nicht fest ...

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Warum sagen Sie es dann zweimal mit besonderem Nachdruck?

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, - Entschuldigung ...

Vors.:

Ich kleide meine Auffassung, wie die Frage lautet, in meine Worte ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

... vielleicht ist es etwas burschikos ausgedrückt ...

RA v[on] Pl[ottnitz]:

(Anfang unverständlich) ... mal wieder Voreingenommenheit.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Das ist ja unglaublich, was Sie jetzt hier im Augenblick vorbringen, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz. Ich bin jetzt gerade dabei dafür zu sorgen, daß diese Frage, wie sie Herr Rechtsanwalt Schily stellt, vielleicht aus dieser Beanstandung herauskommt.

[6199] RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, einigen wir uns auf einen ...

RA v[on] Pl[ottnitz]:

... verhauen ...

RA Schi[ly]:

... neutralen Ausdruck. Ich bitte auch darauf vielleicht zu achten, daß wir nicht durch die Wahl des Wortes nun schon irgendeinen Akzent hereinbringen, irren oder bewußt oder vielleicht vollkommen unbewußt, eine falsche Angabe. Zunächsteinmal geht es mir nur darum ...

Angeklagter Baader erscheint um 9.35 Uhr im Sitzungssaal

... daß die Zeitangaben sich als nicht zutreffend ..., also daß sie gewechselt haben.

Vors.:

Gut. Also die Frage lautet, daß sich Herr Hoff in einem sehr markanten Punkte bei seinen zeitlichen Angaben geirrt hat ...

RA Schi[ly]:

Nein ...

Vors.:

... die zeitlichen Angaben haben sich nicht als richtig erwiesen ...

RA Schi[ly]:

... gewechselt.

Vors.:

... und ob er sich angesichts dessen sicher ist, daß er bei seinen sonstigen zeitlichen Angaben sich nicht ebenso geirrt haben könnte. So ist die Frage gestellt.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Und deshalb brauche ich auch keine Senatsentscheidung, nunmehr ist sie zulässig gemacht.

Vors.:

Herr Hoff ...

RA Schi[ly]:

Ja, ich wüßte nicht, Herr Widera, inwiefern die Frage in irgendeiner Weise verändert ...

Vors.:

Bitte beantworten Sie jetzt die Frage. Ich bitte jetzt das Gespräch nicht durchzuführen. Es ist in der Tat inzwischen die Beanstandung zurückgenommen. Herr Hoff kann die Antwort geben.

Zeuge Hoff:

Inzwischen weiß ich nicht mehr, was die Frage war.

Vors.:

Das verstehe ich. Herr Rechtsanwalt, darf ich sie formulieren, wollen Sie sie neu formulieren in dieser kurzen Form, die jetzt nicht mehr beanstandet worden ist?

RA Schi[ly]:

Also ich muß es, denn sonst ist für den Zeugen, glaube ich, wirklich nicht verständlich ... Im übrigen, aber gestatten Sie mir eine Zwischenbemerkung, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ich wäre sehr dankbar, Herr Rechtsanwalt Schily, wenn wir uns jetzt auf das wesentliche konzentrieren.

[6200] RA Schi[ly]:

Ja, gerne will ich auch, aber ich stelle schon wieder fest, die Erfahrung, die ich ja nun seit Beginn der Beweisaufnahme gemacht habe, daß die Bundesanwaltschaft in der Tat systematisch das Fragerecht der Verteidigung dadurch zu unterlaufen versucht, daß sie ständig unbegründete Anträge stellen, die Frage als unzulässig zurückzuweisen. Und ...

Vors.:

Ja, hierzu muß sich die Bundesanwaltschaft auch äußern können. Ich gebe Ihnen dann die Gelegenheit zu einer Erklärung.

RA Schi[ly]:

... und das wird wirft ein Licht darauf, was die Bundesanwaltschaft selbst von ihrem eigenen Zeugen hält. Aber das, wie gesagt, ist eigentlich fast nur zweckdienlich.

Vors.:

Gut, dazu kann die Bundesanwalt kurz erwidern.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich war der, der zuletzt Beanstandungen vorgebracht hat, und möchte mich dahin äußern. Jeweils dann, wenn ich beanstande, liegt das daran, daß entweder die Verteidigung nicht zugehört hat im Verlaufe der Vernehmung, oder ein schlechtes Gedächtnis hat. Ich erinnere daran, daß z. B., als Herr Rechtsanwalt Heldmann irgendeinen Zeugen befragte, ein ganzer Block von Fragen, die nacheinander kamen, einfach nicht zugelassen werden konnten, weil sie sämtlichst Wiederholungen waren.

Vors.:

Jetzt bitte ich die Frage an den Herrn Zeugen nochmal neu zu formulieren.

RA Schi[ly]:

Herr Hoff, nocheinmal. Sie haben in dem Punkt 11. Mai Ihre Angaben geändert, hinsichtlich des Tageszeitpunkts, und haben später dann noch das Datum der Abreise wiederum verändert, und zwar nicht etwa aus freien Stücken so, sondern nach Vorhalt der Aussage Welter oder Weller. Und die Frage, die ich habe: Wenn Sie sich das vorhalten lassen müssen, sind dann nicht sämtliche Zeitangaben, die Sie hinsichtlich des 11. Mai machen, nicht genügend verläßlich, nicht genügend sicher?

Zeuge Hoff:

Die Angaben die ich über den 11. Mai gemacht habe, sind fehlerhaft gewesen. Ich habe aber jetzt eindeutig die richtige Version gefunden. Eine Zwischenrekonstruktion ergab sich daraus, daß mir von den Behörden der Zeitpunkt der Explosion mit 7.00 Uhr genannt wurde, ich mich aber genau daran erinnerte tagsüber abgefahren zu sein. Nachdem ich also davon ausging noch am selben Tag gefahren zu sein, mußte ich annehmen, daß das also ziemlich kurz danach, noch bei Tageslicht, deshalb kommt [6201] diese Angabe von einer Stunde zustande, das ist zugegebenermaßen eine Rekonstruktion. Als mir dann klar wurde, daß ich erst am nächsten Tag gefahren bin, bin ich zu meiner ursprünglichen Aussage, die meiner Erinnerung entspricht, daß ich mittags abgefahren bin, zurückgekehrt.

RA Schi[ly]:

Ja, wenn Sie hinsichtlich des 11. Mai auf Rekonstruktionen der Zeit angewiesen sind, wie haben Sie denn dann die ..., den Zeitabstand „Verabschiedung Harry und Wahrnehmung der Explosion“ rekonstruiert?

Zeuge Hoff:

Das hatte ich schon ganz dargelegt. Es war so, daß ich meine Freundin außer Hauses geschickt hatte, damit sie mit Harry nicht zusammenkommt. Es war mir klar, daß sie etwa eine Stunde oder länger wegbleiben würde, und deshalb habe ich in dieser ganzen Zeit auf die Uhrzeit geachtet, und als Harry weg war, angefangen, meinen Wagen zu beladen und hatte die Uhr die ganze Zeit beim Herausgehen und beim Hereinkommen im Blickfeld. Und es war mir auf gefallen, daß eine kurze Zeit, also in keinem Fall länger als 2 Stunden vergangen waren.

Aus diesem Grunde habe ich es für unmöglich gehalten, daß es eine Verbindung zwischen meinem ..., dem Abliefern dieser Hüllen und dieser Detonationen bestand.

RA Schi[ly]:

Ja, können Sie denn überhaupt die Verabschiedung von Ihrer Freundin zeitlich fixieren, ob das vormittags oder nachmittags ..., ursprünglich war es ja vormittags?

Zeuge Hoff:

Das hängt damit zusammen, daß ich mich daran erinnerte. Ich habe mich daran erinnert, daß ich am 11. weggefahren bin, und daß ich mittags weggefahren bin. Ich hatte also irrtümlicherweise diese 2 Tage in 1 Tag komprimiert, das war falsch.

Das hat sich ja geklärt, und ich habe herausgefunden, daß ich wohl mittags gefahren bin, aber erst am 12.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, Ihre Freundin soll in einem PX-Laden gewesen sein, am 11. Mai? Der 11. Mai war ein Feiertag, auch da hatten Sie sich ursprünglich geirrt, ja mit den Einkäufen?

Zeuge Hoff:

Wie bitte?

Vors.:

Diese Frage ist längst beantwortet, Herr Rechtsanwalt, das ist eine blanke Wiederholung, die Sie herausfordern. Nicht zulässig die Frage.

[6202] Besprechung der Zeugen Hoff mit seinem Verteidiger, RA Steinacker

RA Schi[ly]:

Darf ich fragen, was Ihnen jetzt zur Zeit gerade der Kollege Steinacker da noch als Vorschlag für die Beantwortung ...?

Vors.:

Nein, das ist keine Zeugenfrage, aber Herr Rechtsanwalt Steinacker ...

RA Schi[ly]:

Wieso?

Vors.:

... ich gebe Ihnen gerne Gelegenheit, daß Sie den Herrn Verteidiger drüben aufklären.

RA Schi[ly]:

Nein, ich wollte das von dem Zeugen hören.

Vors.:

Nein, das ist keine Frage an den Herrn Zeugen ...

RA Schi[ly]:

Wieso?

Vors.:

... sie dient nicht der Sachaufklärung im Augenblick.

RA Schi[ly]:

Wieso nicht? Ich stelle die Frage, falls sie nicht zugelassen wird, dann bitte ich um eine Gerichtsentscheidung.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, die Beratung eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten liegt, worauf Sie sich derart häufig schon berufen haben, dem Anwaltsgeheimnis.

RA Schi[ly]:

Eben, deshalb braucht mir der Kollege Steinacker keinerlei Fragen zu beantworten, das ist richtig.

Vors.:

Das braucht er nicht. Ich habe deswegen zu Herrn Rechtsanwalt Steinacker gesagt, ich gebe ihm Gelegenheit, wenn er will, Sie aufzuklären. Das ist seine Sache, ob er es tun will.

RA Schi[ly]:

Nein, aber ich kann doch dem Zeugen Fragen stellen, das darf ich doch.

Vors.:

Wollen Sie den Gegenstand Ihrer Beratung zur öffentlichen Erörterung machen, Herr Rechtsanwalt?

RA Schi[ly]:

Nein, aber Herr Vorsitzender ... Herr Vorsitzender, der Kollege Steinacker hat doch ein Anwaltsgeheimnis. Und ich protestiere dagegen, daß jetzt der Kollege Steinacker hier irgendwie eingreift. Ich frage den Herrn Hoff und ich bitte darüber zu entscheiden, ob Sie die Frage zulassen oder nicht.

Vors.:

Wenn Herr Rechtsanwalt Steinacker von sich aus die Erklärung geben will ...

RA Schi[ly]:

Nein, Herr Vorsitzender, wir sind bei der ...

Vors.:

Lassen Sie mich bitte zu Ende reden. Was ist denn das, ständig kann ... Es passiert mir sowohl bei dem Zeugen. Ich hab es bisjetzt hingenommen, daß der Zeuge mitten in Antworten ist, dann schießen Sie schon wieder mit Vorhalten dazwischenrein, und [6203] jetzt machen Sie es bei wieder so.

RA Schi[ly]:

(Anfang unverständlich) ... daß Ihr Beispiel, daß das dazu dient. Ich weiß nicht ...

Vors.:

Es ist unmöglich mit Ihnen ein Gespräch zu führen, das in geordneter Form abläuft.

RA Schi[ly]:

Ja, weil Sie immer wieder darauf zurückgreifen, daß ich Herrn Kollegen Steinacker das Wort geben soll ...

Vors.:

Ich lasse ...

RA Schi[ly]:

... Frage an den Zeugen gestellt habe.

Vors.:

Ich lasse die Frage an den Herrn Zeugen nicht zu, weil sie nicht sachdienlich ist.

RA Schi[ly]:

Gut, und ich bitte um eine Gerichtsentscheidung.[14]

Ende des Bandes 341

[6204] Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen, die Frage ist unzulässig. Sie betrifft die Geheimsphäre des Zeugen und gehört nicht zur Sache.

RA Schi[ly]:

Was ist denn die Geheimsphäre?

RA Dr. H[eldmann]:

Woher weiß denn der Senat das?

Vors.:

Ich bitte weitere Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Also ich würde gerne eine Rechtsbelehrung bekommen, welches die Geheimsphäre des Zeugen ist?

Vors.:

Es ist im Üblichen, daß Rechtsanwälte Gespräche unter vier Augen mit ihren Mandanten als eine vertrauliche private Sphäre betreffende Angelegenheit erledigen. Und so ist es hier auch.

RA Schi[ly]:

Und wenn das aber in einem Strafverfahren stattfindet und möglicherweise gerade im Bereich einer Fragestellung, da eine solche Besprechung stattfindet? Ist es da nicht möglicherweise für die Aufklärung der Sache von Interesse, was dann der Zeuge mit seinem Rechtsanwalt erörtert?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich habe die Gelegenheit Ihnen gegeben, daß Sie durch den rechtskundigen Vertreter von Herrn Hoff erfahren, um welchen Gegenstand es sich gehandelt hat. Der Inhalt ist wohl nicht eine Sache, die Sie erfragen wollen. Ich bin der Überzeugung, daß es dem Schutz eines Mandanten eines Verteidigers zugehört, daß man in solchen Fällen, wo eine Beratung stattgefunden hat, zunächst mal den beratenden rechtskundigen Anwalt befragt, um welchen Gegenstand es sich gehandelt hat. Sie wollten dieses Angebot nicht annehmen. Mir liegt überhaupt nichts daran, daß das aus der Verhandlung draußen bleibt. Das ist mir völlig gleichgültig, da ich nicht den Eindruck habe, daß irgend etwas Verbotenes geschehen sei, bei einer Beratung. Wollen Sie sich durch Herrn Rechtsanwalt Steinacker, wenn er will, darüber unterrichten lassen, welchen Gegenstand diese Beratung hatte.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, Herr Rechtsanwalt Schily beliebt gerade, Ihnen nicht zuzuhören.

Vors.:

Ich habe es bemerkt, es ist ...

Herr Rechtsanwalt Steinacker, ich frage Sie jetzt von seiten [6205] des Gerichts, wollen Sie uns ganz kurz erklären, was der Gegenstand war?

RA Steinacker:

Ich habe überhaupt keine Bedenken, das zu beantworten. Es geht um die Frage, ob Herr Hoff Fragen des Kollegen Schily, betreffend seiner Verlobten, beantwortet oder nicht beantwortet.

Vors.:

Ja

RA Steinacker:

Darum ging es.

Vors.:

Herr Zeuge, ich belehre Sie, daß hier, soweit Fragen an Sie gerichtet werden, die sich auf Ihre Angehörigen beziehen, wozu auch die Verlobten gehören, ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

RA Steinacker:

Ich darf noch hinzufügen, daß ich ausschließlich deshalb zu dem Zeugen hingegangen bin[t], um nicht[u] beim Senat eine Pause zu erbitten ...

Vors.:

Darf ich zunächst mal diese Belehrung beenden. Es ist so, daß Sie nur zum Zeugnis zu verweigern berechtigt sind, sofern Sie als Verlobter einer Beschuldigten sich auffassten. Soweit also Fragen gestellt werden, die Ihre Verlobte in der Beschuldigtenrolle zeigen würden, die Sie auch in dieser Rolle aufzeigen müßten, soweit haben Sie die Möglichkeit, gem. § 52 StPO das Zeugnis zu verweigern.

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Einen kurzen Antrag. Ich möchte beantragen, doch für den weiteren Verlauf der Vernehmung des Zeugen Hoff dem Kollegen Steinacker die Mitwirkung am Verfahren durch die Abgabe von Erklärungen zu untersagen. Herr Kollege Steinacker, das richtet sich nicht gegen Sie, aber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat nicht zur Folge, daß der Rechtsbeistand, auf den der Zeuge selbstverständlich Anspruch hat, in diesem Verfahren hier etwa als Verfahrensbeteiligter zu behandeln wäre, mit den Rechten die dazugehören. Vor allem dem Recht, hier Erklärungen abzugeben. Das einzige, was hier möglich ist, daß der Kollege Steinacker den Zeugen berät, belehrt und daß der Zeuge sich seinem Rat entsprechend verhält.[15]

Vors.:

Sie haben also beanstandet, daß ich diese Frage an Herrn Rechtsanwalt Steinacker gerichtet habe. Soll das eine Beanstandung [6206] sein, die für die Zukunft wirkt oder jetzt?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Den Antrag gestellt für die Zukunft, dem Kollegen Steinacker hier zu untersagen, in öffentlicher Weise mitzuwirken an der Hauptverhandlung.

Vors.:

Es wird die Zukunft zeigen, ob es sich noch als notwendig erweist, dieses Antrags sich zu erinnern.

RA Schi[ly]:

Ja das Mikrofon ist vollkommen überflüssig für Herrn Steinacker.

Vors.:

Darf ich Sie jetzt bitten, Ihre Fragen fortzusetzen.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, das Mikrofon ist überflüssig, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt Steinacker behält das Mikrofon.

RA Schi[ly]:

Ja wollen Sie dann in Zukunft auch Erklärungen von Herrn Kollegen Steinacker in diesem Verfahren zulassen.

Vors.:

Ich habe keine Erklärung zugelassen, sondern ich habe ihn um die Beantwortung einer Frage gebeten.

RA Schi[ly]:

Ja und wollen Sie ihn hier befragen und Erklärungen von ihm entgegen nehmen?

Vors.:

Ich werde mir bei einer ähnlichen Situation ganz selbstverständlich dasselbe Recht wieder nehmen, eine Frage an den Herrn Verteidiger des Herrn Zeugen zu richten.

RA Schi[ly]:

Nein, da sind, eben dann genau haben Sie den Antrag des Kollegen von Plottnitz nicht verstanden.

- Der Angeklagte Baader verläßt um 9.48 Uhr den Sitzungssaal.-

RA v[on ]P[lottnitz]:

Haben Sie schon entschieden, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ich habe gesagt, es wird sich zeigen, ob sich eine Situation in der Zukunft ergibt, wo man sich dieses ...

RA Schi[ly]:

Ja das ist aber keine Ermessenfrage, Herr Vorsitzender, ob Sie hier solche ...

Vors.:

Ich mache jetzt den Antrag nicht und gebe Ihnen die Gelegenheit, jetzt Fragen zu stellen. Über den Antrag wird dann entschieden, wenn solch eine Situation wieder eintreten sollte.

RA Schi[ly]:

So, also ich war bei der Frage, Herr Hoff. In diesem PX-Laden. Kennen Sie eigentlich die Öffnungszeiten des PX-Ladens?

[6207] Zeuge Hoff:

Nein, kenne ich nicht.

RA Schi[ly]:

Kann es sein, daß der PX-Laden am 11. Mai um 17.00 Uhr bereits geschlossen war?

Zeuge Hoff:

Das halte ich für möglich. Das weiß ich nicht.

- BA.Dr.Wunder verläßt um 9.50 Uhr den Sitzungssaal.-

RA Schi[ly]:

Ja wieso hat dann Ihre Freundin für diese Einkäufe zwei Stunden benötigt, wenn der um 17 Uhr vielleicht geschlossen war?

Vors.:

Dieser Vorhalt ist unzulässig, weil nicht erwiesen ist und auch Sie nicht vom Herrn Zeugen erfahren haben, daß er wüßte, daß dieses Geschäft um 17 Uhr zugewesen wäre. Der Herr Zeuge sagt, er weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Ich sagte ja kein Vorhalt. Ich frag ja den Zeugen zunächst einmal.

Vors.:

Aber Herr Rechtsanwalt, der Herr Zeuge hat doch erklärt, er kennt die Öffnungszeiten nicht. Wie soll er Ihnen jetzt erklären, warum ...

RA Schi[ly]:

Eben, eben.

Vors.:

Wie soll er das machen?

RA Schi[ly]:

Ob nicht der dann doch Zweifel bekommt an seiner zeitlichen Rekonstruktion, Herr Hoff.

Zeuge Hoff:

Wie bitte?

RA Schi[ly]:

Bekommen Sie nicht doch Zweifel an Ihrer zeitlichen Rekonstruktion?

Reg. Dir. W[idera]:

Herr Vorsitzender, ich bitte die Frage nicht zuzulassen. Das ist doch nun Gegenstand und Thema die ganze Zeit gewesen und der Zeuge hat mehrfach erklärt, warum er insofern keine Zweifel mehr habe oder überhaupt habe.

RA Schi[ly]:

Ja aber das hing doch gerade mit dem PX Laden zusammen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bitte doch ...

Reg. Dir. W[idera]:

Das müssen Sie doch die Verlobte fragen, das kann er doch gar nicht beantworten. Das müßte Ihnen doch die Logik sagen.

RA Schi[ly]:

Gut da kann ich ja gleich mal später, ich komm da [6208] drauf noch zurück, Herr Widera. Ich habe ja noch einen Beweisantrag insoweit.

Vors.:

Ja, gut.

RA Schi[ly]:

Das ist nett der Vorschlag. Das scheint, daß wir die gleichen Vorstellungen haben.

Vors.:

Aber es ist auf jeden Fall korrekt.

RA Schi[ly]:

Aber vielleicht können Sie insoweit der Verteidigung ja ein bißchen behilflich sein, in der Weise, daß Sie uns ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bitte Sie jetzt, diese Monologe abzubrechen und zu fragen.

RA Schi[ly]:

Nein, nein, nein.

Vors.:

Wir sind bei der Befragung des Herrn Zeugen.

RA Schi[ly]:

Die Vernehmungsprotokolle von Frl. Sorenson schon mal zur Verfügung zu stellen.

Vors.:

Ja, es ist schon richtig. Sie sollten jetzt mal Ihre Fragen zu Ende bringen. Wollen Sie auf dieser Frage beharren, ich glaube nicht.

RA Schi[ly]:

Wie?

Vors.:

Ich glaube nicht, daß Sie auf der Frage in dieser Form beharren. Oder wollen Sie das?

RA Dr. H[eldmann]:

Ist das Glaubenssache?

RA Schi[ly]:

Natürlich beharre ich auf meiner Frage.

Vors.:

Ich habe das als selbstverständlich vorausgesetzt, nachdem ich darauf hingewiesen habe, daß der Herr Zeuge diese Frage nicht beantworten kann.

RA Schi[ly]:

Also das finde ich immer hervorragend, Herr Vorsitzender, daß Sie sich so mit dem Zeugen identifizieren können, nichtwahr, daß Sie sagen können, was der Zeuge beantworten kann und was er nicht beantworten kann. Das haben wir ja schon gestern mal erlebt, daß Sie sagen, das kennt der Herr Zeuge ja gar nicht.

Vors.:

Was für eine Frage haben Sie jetzt eigentlich noch im Sinne, die der Herr Zeuge beantworten soll.

RA Schi[ly]:

Meine Frage, ob der Zeuge nicht doch Zweifel an seiner zeitlichen Rekonstruktion bekommt, wenn er daran denkt, daß er gar nicht weiß, ob überhaupt der PX-Laden am 11. Mai um 17.00 Uhr noch geöffnet war.

Vors.:

In dieser Form ist die Frage zulässig.

[6209] Zeuge Hoff:

Ich bin sicher, daß meine Freundin an diesem Tage weggegangen ist, oder ob ich sie weggeschickt habe, das kann ich heute nicht mehr sagen. Aber es war so, daß dafür Sorge getragen war, daß sie mit diesem Harry nicht zusammen traf. Und ich erinnere mich daran, daß sie Besorgungen, also Proviantbesorgungen gemacht hat. Mir wurde dann aber klar, daß es sich um einen Feiertag gehandelt hat. Danach fiel mir überhaupt erst ein, daß es sich um einen PX-Laden gehandelt haben mußte. Sie hat dort häufig eingekauft. Wann dieser Laden offen hat oder zu hat, das weiß ich nicht. Ich weiß aber, daß sie an diesem Tage weg war, um Einkäufe zu machen.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, Fräulein Sorenson hat die eigentlich, Sie haben uns, glaube ich, erklärt bereits, daß Frl. Sorenson wohl die Herren, die da bei Ihnen aufgetaucht sein sollen, also der Lester und Harry und Erwin,[16] nicht zu Gesicht bekommen hat?

Zeuge Hoff:

Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich halte es für möglich, daß die sich gelegentlich gesehen haben. Ich hab ihr diese Frage gestellt im Jahre 73 und sie hat gesagt, sie könnte sich nicht daran erinnern.

RA Schi[ly]:

Ja.

Zeuge Hoff:

Ich bin aber davon ausgegangen, daß sie den einen oder anderen mal zu Gesicht bekommen hat.

RA Schi[ly]:

Und hat sie dann auch Gespräche mit einem gehört?

Zeuge Hoff:

Ich halte für möglich, daß sie mitbekommen hat, daß ich mich in der Werkstatt mit einem Kunden unterhalte, beispielsweise. Das halte ich für möglich.

RA Schi[ly]:

Ja hat sie auch den Inhalt der Gespräche und um welche Aufträge es sich handelte, mitbekommen?

Zeuge Hoff:

Zu der damaligen Zeit hat Frl. Sorenson so gut wie kein Deutsch gesprochen. Sie spricht auch heute noch schlechtes Deutsch.

RA Schi[ly]:

Hat sie eigentlich an Arbeiten, die Sie ausgeführt haben, mitgewirkt?

Zeuge Hoff:

Zu der damaligen Zeit nicht.

RA Schi[ly]:

Ja ich meine jetzt, Arbeiten, die Sie hier geschildert haben. Die Gegenstand Ihrer Befragung durch das Gericht waren?

[6210] Zeuge Hoff:

Nein, da hat sie nicht dran mitgewirkt.

RA Schi[ly]:

Etwa Näharbeiten ausgeführt?

Zeuge Hoff:

Nein, hat sie nicht gemacht.

RA Schi[ly]:

Hat sie nicht gemacht. Sind Sie 100 % sicher?

Zeuge Hoff:

Bin ich sicher, ja.

RA Schi[ly]:

War das eigentlich auch Gegenstand Ihrer Gespräche in der Haft mit Fräulein Sorenson?

Zeuge Hoff:

Was?

RA Schi[ly]:

Was ist jetzt soeben gefragt habe?

Zeuge Hoff:

Nein, das war nicht Gegenstand der Gespräche.

RA Schi[ly]:

Haben Sie in der Haft in keiner Weise über den Gegenstand Ihrer Befragung, also diesen Fragenkatalog, der hier in der Befragung durch das Gericht, die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung, bzw. früher durch die Polizei und den Ermittlungsrichter. Haben Sie sich damit über diesen Themenbereich mit Frl. Sorenson in der Haft überhaupt nicht unterhalten?

Zeuge Hoff:

Nein, das waren rein private Gespräche, über private Angelegenheiten.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, ich will Sie nicht fragen, wo sich Frl. Sorenson im Moment befindet. Die Verteidigung beabsichtigt aber einen Beweisantrag zu stellen. Wären Sie in der Lage, bzw. über Ihren Herrn Verteidiger, die Ladung von Frl. Sorenson zu vermitteln?

Vors.:

Das bitte ich außerhalb der Hauptverhandlung zu klären.

Das ist keine Frage, die im Augenblick in der Hauptverhandlung[17] erörtert werden muß. Das dient nicht der Sachaufklärung, sondern der Vorbereitung eines Beweisantrages.

RA Schi[ly]:

Ja ich wollte diese Frage ja gerne umgehen, ob dem Zeugen der gegenwärtige Aufenthalt der Zeugin bekannt ist.

Aber wenn mich das Gericht zu dieser Frage in der Form zwingt, dann wäre ich möglicherweise dazu im Interesse meiner Mandantin genötigt. Ich stelle das anheim.

Vors.:

Haben Sie weitere Fragen?

RA Schi[ly]:

Ja dann stelle ich die Frage, Herr Vorsitzender, ob dem Zeugen der gegenwärtige Aufenthalt von Frl. Sorenson bekannt ist.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden die Frage. Sie hat mit [6211] der Sache überhaupt nichts zu tun. Das weiß auch Herr Rechtsanwalt Schily ganz genau.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es gilt genau dasselbe, was ich vorhin sagte. Diese Frage dient der Vorbereitung eines möglichen Beweisantrages. Das kann sich außerhalb der Hauptverhandlung klären lassen. Sie hat hier mit der Sachaufklärung nichts zu tun.

RA Schi[ly]:

Also ich sehe die Beanstandung als unzulässig an und bitte um eine Gerichtsentscheidung.

Vors.:

Der Senat will sich dazu zurückziehen. Wir machen jetzt eine Pause von einer Viertelstunde.

Pause von 9.58 Uhr bis 10.35 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung:

Bundesanwalt Dr. Wunder ist wieder anwesend.

Prof. Dr. Azzola ist nunmehr auch anwesend.

Rechtsanwalt von Plottnitz und der Angeklagte Raspe sind nicht mehr anwesend.

Vors.:

Ich sehe, wir können die Sitzung fortsetzen.

Der Senat hat entschieden, die Frage ist unzulässig, weil die Frage nach der derzeitigen Adresse der Verlobten des Zeugen nicht der Sachaufklärung dient. Falls die Frage einen Beweisantrag vorbereiten soll, so bleibt offen, ob diesem die Unkenntnis der genauen Adresse entgegen stünde.

Im übrigen kann der Zeuge unter den hier gegebenen Umständen nicht gezwungen werden, seine Verlobte dadurch ernstzunehmenden Gefahren auszusetzen, daß er ihre Adresse in der Hauptverhandlung preisgibt.

- Rechtsanwalt von Plottnitz erscheint um 10.36 Uhr wieder im Sitzungssaal.-

Vors.:

Ich bitte weitere Fragen zu stellen.

RA Schi[ly]:

Herr Hoff, ich würde gerne noch einmal auf den 11. Mai zurück kommen. Haben Sie da eigentlich an dem Tage sich noch mit irgend welchen Personen unterhalten, außer Ihrer Verlobten, oder an dem Vormittag des nächsten Tages?

[6212] Zeuge Hoff:

Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich habe vorhin eingeräumt, daß ich möglicherweise Besuch bekommen habe, weil ich ein offenes Haus habe. Ich kann mich nicht daran erinnern, an einzelne Erlebnisse.

RA Schi[ly]:

Aber z.B. mit Herrn Weller oder Frau Weller.

Zeuge Hoff:

Das ist richtig. Dem Herrn Weller habe ich den Schlüssel zur Werkstatt übergeben. Ich weiß allerdings nicht, ob am 11. oder am 12., weil diese beiden Tage in meiner Erinnerung zusammen gerutscht waren. Ebenso war der Besuch von der Drogistin Henkel möglicherweise an dem Tage. Aber ansonsten habe ich keine Erinnerung, wer mich möglicherweise besucht hat.

RA Schi[ly]:

Haben Sie mit irgendwelchen Personen, mit denen Sie an diesem Tage möglicherweise gesprochen haben, auch über diese Explosion am 11. Mai sich unterhalten?

Zeuge Hoff:

Daran kann ich mich nicht erinnern.

RA Schi[ly]:

Kann das sein? Können Sie es ausschließen?

Zeuge Hoff:

Nein, das möchte ich nicht ausschließen.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, von wem sind Sie, als Sie hier zur Vernehmung nach Stuttgart-Stammheim gebracht wurden, begleitet worden. Waren das Beamte des Bundeskriminalamtes?

Zeuge Hoff:

Ja.

<RA Schi[ly]:

Waren das Personen, die auch an Ihren Vernehmungen beteiligt waren?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA Schi[ly]:

Kennen Sie die Namen?

Zeuge Hoff:

Ja, zum Teil. Doch, ich kenne die Namen.

RA Schi[ly]:

Können Sie mir die sagen?

Zeuge Hoff:

Es war Herr Freter, Herr Pohl und Herr Schäfers. Herrn Schäfers habe ich allerdings zum ersten Mal gesehen.

RA Schi[ly]:

Haben Sie mit diesen Herrn auch noch mal darüber gesprochen, was Gegenstand Ihrer Befragung hier sein wird?

Zeuge Hoff:

Ich habe abends in der Zelle oder in dem Raum, in dem ich untergebracht werde, Gespräche geführt, die diesen Bereich berühren.

RA Schi[ly]:

Auch mit Herrn Freter?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA Schi[ly]:

Wie oft hat das stattgefunden?

[6213] Zeuge Hoff:

Es hat gestern Abend und vorgestern Abend stattgefunden.

RA Schi[ly]:

Ach, auch immer jetzt während der Vernehmung?

Zeuge Hoff:

Ich hab das nicht verstanden?

RA Schi[ly]:

Also jetzt auch seit Beginn der Vernehmung hier vor Gericht, finden diese Besprechungen statt, ja?

Zeuge Hoff:

Ich hab das nicht als Besprechungen ...

RA Schi[ly]:

Naja gut, wie sie bezeichnet worden waren ...

Zeuge Hoff:

... aber die Dinge die mich beschäftigen, was anlag an dem Tage, da hat man das Bedürfnis darüber zu sprechen.>

-Der Angeklagte Raspe erscheint um 10.38 Uhr wieder[v] im Sitzungssaal.-

RA Schi[ly]:

Ich darf davon ausgehen, daß immer noch Herr Freter als Zeuge geladen ist, ja?

Sagen Sie ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, würden Sie gestatten, Sie haben den Punkt berührt, daß wir Herrn Hoff erklären lassen - er sagte eben, er habe das besprochen, was ihm auf dem Herzen lag, oder was ihn bewegt habe - um was es dabei gegangen ist. Das hat Sie ja wohl auch selbst interessiert?

RA Schi[ly]:

Gerne, ja bitte, ja.

Vors.:

Würden Sie es etwas deutlicher machen, um was es gegangen ist. Waren das irgend welche Besprechungen, die die Herrn von sich aus mit Ihnen angeknüpft haben, oder waren das für Sie Gesprächspartner, denen Sie erzählt haben. Bitte so in der Form darstellen.

Zeuge Hoff:

Ich habe denen dargestellt, daß das meinetwegen für mich ein aufregender Tag war. Daß es also sehr ungewohnt ist, vor einem so großen Publikum frei zu sprechen und in dieser Situation über die Dinge, die mich jahrelang belastet haben, die in diese Worte zu kleiden, in der Öffentlichkeit. Gespräche mehr privater Natur, die aber mit diesem Sachverhalt verknüpft sind.

RA Schi[ly]:

Ja, ja.

Vors.:

Ja waren das auch Gespräche wo es um den Inhalt Ihrer Aussage ging?

RA Schi[ly]:

Das hat er ja bereits beantwortet, Herr Vorsitzender, [6214] daß das auch auch Thema war.

Vors.:

Das hat er eben nicht beantwortet. Er sagte mit dem Sachverhalt ...

RA Schi[ly]:

Das haben Sie leider eben nicht wahrgenommen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, bitte, ich habe es jedenfalls in der Richtung nicht verstanden.

RA Schi[ly]:

Ja Sie wollen manche Sachen nicht verstehen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ich weise das zurück. Das ist ungehörig, Herr Rechtsanwalt.

Sie behaupten, daß ich aus einer Aussage bestimmte Dinge hören wollte oder nicht.

RA Schi[ly]:

Ich finde es viel ungehöriger, daß Sie eine solche, wir können es ja zurückspulen lassen. Dann können Sie es ja mal anhören.

Vors.:

Das können wir jederzeit machen. Aber ich bitte Sie, daß Sie ausdrücklich zur Kenntnis nehmen, solche Bemerkungen sollten Sie unterlassen. Ich will nichts heraushören aus Aussagen. Ich höre sie neutral an.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich finde es viel ungehöriger, daß Sie sagen, er hat es nicht gesagt. Das ist viel ungehöriger.

Vors.:

Wenn das ein Irrtum meinerseits sein sollte, dann verdient es jedenfalls nicht die Qualifizierung von der Ungehörigkeit.

RA Schi[ly]:

Ja, dann bitte ich mal zurückzuspulen, danke.

Das Tonband wurde daraufhin an die mit < > bezeichnete Stelle auf Seite 6212 bis 6213 zurückgespult und den Verfahrensbeteiligten laut vorgespielt.

Ende von Band 342

[6215] Vors.:

... Gespräche geführt habe die inhaltlich seiner Aussage, genau das ist es ...

RA Schi[ly]:

Ja aber Herr Vorsitzender, ich habe doch genau gesagt, ich habe doch die Frage, haben Sie die Frage jetzt nicht wahrgenommen? Ich habe doch die Frage gestellt. Gefragt, ob Themen erörtert ...

Vors.:

Sie legen die Antwort ...

RA Schi[ly]:

... sind, die Gegenstand seiner Befragung war.

Vors.:

Sie legen die Antwort dahin aus, daß er sagt ...

RA Schi[ly]:

... Interpretation ...

Vors.:

Jetzt kommt wieder einmal Ihre Fähigkeit, sofort den anderen zu unterbrechen.

RA Schi[ly]:

... nochmal fragen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, sofort zu unterbrechen, nicht anzuhören, was zu sagen ist. Die Aussage lautete klar dahin, daß er Dinge besprochen habe, die diesen Bereich berühren und genau das wollte ich wissen, wie diese Dinge inhaltlich lauten. Bitte Herr Hoff.

Zeuge Hoff:

Ich habe das eben schonmal gesagt. Es hat sich auf die Erlebnisse des Tages persönlicher Art bezogen. Daß es für mich ein aufregendes Erlebnis war, hier in der Öffentlichkeit auszusagen und es geht dabei um Dinge, die mit, die auch in meiner Vernehmung stehen.

RA Schi[ly]:

Also Herr Hoff, um es zu konkretisieren, auch um die Inhalte Ihrer Vernehmung. Habe ich Sie so richtig verstanden?

Zeuge Hoff:

Ja, ich glaube das kann man so formulieren.

RA Schi[ly]:

Danke. Herr Hoff kennen Sie einen der Herren Bundesanwälte, die hier die Sitzungsvertretung wahrnehmen?

Zeuge Hoff:

Nein, da habe ich noch niemanden vorher gesehen.

RA Schi[ly]:

Erstmalig hier in der Sitzung?

Zeuge Hoff:

Die Bundesanwälte, die hier in der Sitzung ... habe ich noch niemanden davon[w] gesehen.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie, sind Ihnen bestimmte[x] Vorinformationen zugegangen, hinsichtlich des Ablaufes dieser Verhandlung und Ihrer Vernehmung? Haben Sie da bestimmte Vorinformationen erhalten, wie sich das etwa, wie sich das etwa abspielen wird?

[6216] Zeuge Hoff:

Nun, mein Anwalt, den habe ich gefragt, wie so eine Sitzung aussieht. Er hat mir gesagt, daß ich an einem Tisch mit Mikrofon sitzen würde, vor den Richtern, und er würde seitlich zu mir sitzen, er hatte ursprünglich gesagt, sogar neben mir, dann würden da die Verteidiger sein und die Bundesanwälte er hat mir also diese Szenerie beschrieben, hat mir gesagt, daß man vorher aufstehen soll, in diesem Sinne bin ich informiert worden.

RA Schi[ly]:

Nur über diese technischen Details?

Zeuge Hoff:

Nur über diese technischen Details.

RA Schi[ly]:

Danke. Wenn ich das richtig noch im Gedächtnis habe, dann haben Sie uns geschildert, daß Sie gewohnheitsmäßig Haschisch geraucht haben?

Zeuge Hoff:

Gewohnheitsmäßig?

RA Schi[ly]:

Na ja, sagen wir mal regelmäßig, oder jedenfalls öfter, also das will ich jetzt ...

Zeuge Hoff:

Häufig.

RA Schi[ly]:

Häufig ja?

Zeuge Hoff:

Ja.

Vors.:

Bitte der Herr Zeuge hat das korrigiert, den Begriff, den der Herr Rechtsanwalt zu Unrecht verwendet hat.

RA Schi[ly]:

Herr Hoff, haben Sie eigentlich auch die Möglichkeit gehabt, in der Haft Haschisch zu rauchen?

Zeuge Hoff:

Nein, die Möglichkeit habe ich nicht gehabt.

RA Schi[ly]:

Haben Sie irgendwelche Medikamente, sind Ihnen Medikamente zur Verfügung gestellt worden, bevor Sie sich hier in die Vernehmung begeben haben?

Zeuge Hoff:

Nein.

RA Schi[ly]:

Bei der Lichtbildvorlage, die ja auch schon mal angesprochen worden ist, war es da so, daß die Person, die Sie dann bei dieser Lichtbildvorlage meinten wiedererkannt zu haben, daß von diesen Personen mehrere Fotos in der Lichtbildmappe waren, während von den übrigen immer nur jeweils ein Foto in dieser Lichtbildmappe war?

Zeuge Hoff:

Das kann ich nicht mit Sicherheit [y] beantworten.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, wir kommen da wahrscheinlich noch in einem anderen Zusammenhang in ausgiebigerer Form zurück, aber ich will Ihnen mal so zwischendurch die [6217] Frage stellen. Trifft es zu, daß bei Ihnen eine Zeitschrift „Armee’s Digest“ beschlagnahmt worden ist, mit dem Titel „Quick Kill“?

Zeuge Hoff:

Ja, ja das trifft zu.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie, was das heißt „Quick Kill?“

Zeuge Hoff:

Ja, ich weiß, was das heißt.

RA Schi[ly]:

Können Sie das mal sagen?

Zeuge Hoff:

Das heißt „Schnelles Töten“.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, eine weitere Frage, mit der möchte ich dann vorläufig schließen und dann zunächst einen Beweisantrag und dann das Fragerecht vorläufig an den Kollegen von Plottnitz abgeben. Ist Ihnen im Zusammenhang mit den ...

Was ist so erheiternd Herr Zeis?

OStA Ze[is]:

Sie sagen, Sie geben das Fragerecht an den Herrn Rechtsanwalt von Plottnitz-Stockhammer ab.

RA Schi[ly]:

Warum heißt es eigentlich bei Ihnen neuerdings immer von Stockhammer?

OStA Ze[is]:

Weil das der richtige Name ist von ihm und ich finde er paßt doch ganz gut.

RA Schi[ly]:

Ja?

Vors.:

Also ich würde bitten in der Sache fortzufahren.

RA Schi[ly]:

Na, ich wundere mich, das ist so ganz neu, dieser Sprachgebrauch.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, Sie haben das Fragerecht, ich bitte das auszuüben.

RA Schi[ly]:

Sagen Sie Herr Hoff, ist Ihnen im Zusammenhang mit den Ermittlungen, den Vorhalten[z] die Ihnen gemacht worden sind, auch mal davon die Rede gewesen, daß ein möglicher Zeuge oder Mitbeschuldigter zu Lasten eines anderen Mitbeschuldigten in diesem Gesamtkomplex Angaben gemacht hat, mit denen er den anderen Mitbeschuldigten schaden will, sich oder andere decken oder sonst ein Verwirrspiel treiben will?

Zeuge Hoff:

Ja, diese Formulierungen stammen von mir.

RA Schi[ly]:

Können Sie auch mal sagen, in welchem Zusammenhang?

Zeuge Hoff:

Mir wurde ...

RA Schi[ly]:

An die Formulierung können Sie sich erinnern, ja?

Zeuge Hoff:

Ja, das sind meine Worte. Was soll ich jetzt be- [6218] antworten?

RA Schi[ly]:

In welchem Zusammenhang Sie die Formulierung gebraucht haben?

Zeuge Hoff:

Es wurde mir damals gesagt, daß aus einer Quelle deren Identität nicht bekanntgegeben würde, hätte es geheißen, ich hätte Waffen der RAF ins Ausland verschoben und Waffen, die nicht mehr gebraucht würden, wohl auch beseitigt oder irgendetwas derart. Und dann war noch ein zweiter Punkt, moment, irgendwelche Maschinenpistolen aus Rohrrohlingen[aa] sollten hergestellt sein, ob mir davon etwas bekannt wäre.

RA Schi[ly]:

Ja, da möchte ich die Frage jetzt anschließen, Herr Zeuge. Kann es sein, daß Sie hier Angaben in bestimmten Punkten machen, mit denen Sie bestimmten Personen schaden? Sich oder andere decken? Oder sonst ein Verwirrspiel treiben wollen?

Zeuge Hoff:

Ja, das habe ich auf diese Anschuldigungen dieser unbenannten Person, unbenannten Quelle beantwortet, weil diese Dinge nicht zutrafen ...

RA Schi[ly]:

Nein, ich glaube, Sie haben meine Frage nicht verstanden Herr Hoff. Ich habe Sie gefragt, ob es sein kann, daß Sie, Sie Herr Hoff, mit Ihren Angaben, bestimmten Personen schaden, sich oder andere decken, oder sonst ein Verwirrspiel treiben wollen?

Zeuge Hoff:

Sie fragen also, ob diese von mir gewählte Formulierung auf mich zutrifft oder wie ...

RA Schi[ly]:

Ganz recht.

Zeuge Hoff:

Nein, das ist nicht der Fall.

RA Schi[ly]:

Dann habe ich vorläufig keine Fragen mehr.

Aber ich bitte das nicht so zu verstehen, daß ich keine Fragen mehr habe, sondern vorläufige keine Fragen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz. Herr Rechtsanwalt, ich würde Sie bitten den Beweisantrag dann zurückzustellen, zunächst soll ja jetzt das Fragerecht ausgeübt werden.

RA Schi[ly]:

Es knüpft an bestimmte Fragen an, es ist vielleicht doch nützlich, daß ich den zwischendurch stelle. Ich beantrage:

Frau Bonnie Sorenson, deren Ladung durch die Bundesanwaltschaft, oder durch die Verteidiger des Zeugen Hoff zu vermitteln sein wird, als Zeugin zu vernehmen.

[6219] Die Zeugin wird bekunden, 1. daß sie entgegen den Angaben des Zeugen Hoff die Personen kennt, die die von dem Zeugen Hoff im einzelnen geschilderten Vorrichtungen in Auftrag gegeben haben. 2. Daß die vorgenannten Personen[bb] den Zeugen Hoff nicht bedroht haben, sondern daß Hoff die von ihm bezeichneten Arbeiten aus freiem Entschluß geleistet hat. 3. Daß die Zeugin an bestimmten Arbeiten, zum Beispiel Näharbeiten für die Halterung der von dem Zeugen Hoff sogenannten Babybombe, mitgewirkt hat und 4. daß sie von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigte vernommen, aber nicht in Haft genommen worden ist, obwohl nach dem Ermittlungsergebnis ein dringender Tatverdacht[18] zumindestens nach § 129 StGB[19] entsprechend der sonstigen Praxis der Ermittlungsinstanzen bestand und 5. daß die Zeugin als Gegenleistung für die Aussagebereitschaft und die Erklärung des Zeugen straf... daß der Zeugin als Gegenleistung für die Aussagebereitschaft und die Erklärung des Zeugen Hoff Straffreiheit in der Weise gewährt worden ist, daß sie ins Ausland expediert wurde. Zur Vorbereitung der Vernehmung der Zeugin Sorenson wird beantragt, die Ermittlungsakte gegen Frau Sorenson beizuziehen, insbesondere die Protokolle über ihre Vernehmung und den Verteidigern rechtzeitig Akteneinsicht zu gewähren.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz bitte.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Vorher vielleicht noch ein Wort an den Herrn Dr. Zeis, weil vorhin von passendem oder unpassendem Namen die Rede war, Herr Dr. Zeis für Sie könnte ich mir einen zutreffenderen Namen vorstellen.

Vors.:

Jetzt bitte ich die Fragen zu stellen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ja, vorab, Herr Hoff, es macht mir keinen Spaß Ihnen hier Fragen zu stellen, weil wir früher ja gelegentlich ganz friedlich Bier zusammen getrunken haben. Leider ist es aber bitter notwendig. Herr Zeuge, erste Frage. Sie haben vorhin über die Herren Freter, und Schäfer gesprochen, wissen Sie, ob diese Herren bevor Sie sich mit Ihnen am Abend unterhalten haben, über den Inhalt dessen, was Sie hier berichtet haben, informiert waren?

[6220] Zeuge Hoff:

Kann ich nicht beurteilen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Wie würden Sie selbst Ihre Beziehung zu diesen Herren beschreiben? Sind das freundschaftliche Beziehungen?

Zeuge Hoff:

Nein, das sind keine freundschaftlichen Beziehungen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Siezt man sich, oder duzt man sich.

Zeuge Hoff:

Man siezt sich. Der Herr Freter ist derjenige, der mich weitgehend vernommen hat, den ich sehr häufig gesehen habe, der auch gelegentlich einen Besuch überwacht hat, aber es sind keine freundschaftlichen Beziehungen, das sind die Beziehungen zwischen einem Häftling und einem Polizisten.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Haben sich Herr Freter oder seine beiden Kollegen Ihnen gegenüber gestern oder vorgestern Abend mal lobend über Ihre Aussage, hier im Verfahren geäußert?

Zeuge Hoff:

Lobend nein.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Gab es eine Äußerung, „das haben Sie gut gemacht Herr Hoff?“

Zeuge Hoff:

Eine ähnliche Formulierung ist gefallen, ja.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Eine ähnliche Formulierung ist gefallen?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Also Sie hatten den Eindruck, daß diese beiden Herren zufrieden waren?

Zeuge Hoff:

Nein, das habe ich eher darauf bezogen, daß ich also nicht ins Stottern und Stammeln gekommen bin, sondern daß ich also diese für mich ungewohnte Situation einigermaßen bewältigen konnte.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Haben Sie daraus den Schluß gezogen, daß auf Seiten dieser beiden Herren ein[cc] Interesse daran bestand, daß Sie hier nicht ins Stottern oder Stammeln geraten?

Zeuge Hoff:

Nein, ich habe das eigentlich mehr als eine persönliche Aufmunterung aufgenommen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Eine andere Frage Herr Hoff, ich will nicht wissen, wo Sie sich derzeit aufhalten, während Ihres Aufenthaltes zur Vernehmung hier, aber Sie sprachen vorher von einer Zelle oder einem Raum, in dem Sie sich während der Vernehmung hier befinden. Handelt es sich um eine Zelle oder handelt es sich um einen Raum?

[6221] OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, wir beanstanden die Frage des Herrn Rechtsanwalt von Plottnitz-Stockhammer.

Sie hat mit der Sache überhaupt nichts zu tun.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Können Sie auch erklären, warum das mit der Sache nichts zu tun hat?

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

... mit der Sache etwas zu tun hat, so wie Herr Rechtsanwalt Schily bei Fragen von dem Herrn Vorsitzenden ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich habe die Frage gestellt ... beanstandet ...

Vors.:

Meine Herren, so hat das Gespräch keinen Sinn. Es wird weder zu Protokoll kommen, noch ist es verständlich. Die Frage wird zugelassen, weil der Sinn ersichtlich dahin geht, ob der Zeuge Vorteile dafür genießt, daß er hier Aussagen macht.

Zeuge Hoff:

Ich bin nach der Verhandlung in einem Büroraum untergebracht, mit Fenster und nachts bin ich in einem, in einer fensterlosen Zelle untergebracht.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Nächste Frage, Sie haben in Ihrer Vernehmung gesagt, daß für Ihren Entschluß, den Strafverfolgungsbehörden das zu sagen, was Sie auch in der Verhandlung gesagt haben, unter anderem die Frage eine Bedeutung spielte, daß man sich Gedanken darüber gemacht hatte, was mit Ihnen zu dem Zeitpunkt geschieht, wenn Sie wieder in Freiheit sind. Dazu die Frage, steht denn schon fest, daß Sie wieder in Freiheit kommen werden?

Zeuge Hoff:

Davon bin ich eigentlich ausgegangen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Aufgrund welcher Tatsachen sind Sie davon ausgegangen?

Zeuge Hoff:

Daß ich weiß, was ich ausgefressen habe.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Sie selbst gehen also davon aus, daß Sie mit Sicherheit zu einem bestimmten Zeitpunkt sich wieder in Freiheit befinden werden?

Zeuge Hoff:

Zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, von dem ich nicht absehen kann, wann das sein wird. Ich hoffe nicht, daß es viele Jahre sind, aber ich werde wohl irgendwann wieder in Freiheit sein.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Aber Sie haben keine Vorstellungen genau, wann das sein wird?

Zeuge Hoff:

Nein, habe ich nicht.

[6222] RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Nächste Frage Herr Zeuge. Sie haben erwähnt, daß Ihnen Ihr Verteidiger die Vernehmungsniederschriften über die Vernehmungen, die Sie früher gemacht haben, überlassen hat. Können Sie mir sagen, wann Sie die Lektüre dieser Vernehmungsniederschriften und zwar gemessen am Beginn Ihrer Aussage hier abgeschlossen haben?

Zeuge Hoff:

Würden Sie das nochmal formulieren bitte?

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Wann haben Sie die Lektüre, die letzte Lektüre der Niederschriften über Ihre polizeilichen und richterlichen Vernehmungen gemessen am Zeitpunkt des Beginnes Ihrer Aussage hier abgeschlossen?

Zeuge Hoff:

Diese Unterlagen habe ich sogar hier mit im Hause.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Haben Sie am Abend vor Beginn Ihrer Aussage hier noch darin gelesen?

Zeuge Hoff:

Ich habe vorgestern darin nochmal rumgeblättert.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Und vorvorgestern?

Zeuge Hoff:

Sicher auch.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Herr Zeuge, Sie haben gesagt, daß bei der richterlichen Vernehmung, die Vernehmung so durchgeführt worden ist, daß der vernehmende Richter zumindest bestimmte Passagen der Aussage selbst ins Protokoll diktiert hat. [dd] Habe ich das richtig verstanden?

Zeuge Hoff:

Bei der richterlichen Vernehmung war es so, daß der Herr Richter jeweils einen Komplex von etlichen Sätzen, nachdem ich diese formuliert hatte, dann zusammenfassend diktierte und ich später die Gelegenheit hatte sie zu korrigieren, oder zu ändern.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Kann es sein, daß Sie bei, und das sage ich im Hinblick auf den Vorhalt, der Ihnen auch von dem Vorsitzenden gemacht worden ist, nämlich die Frage, nach der verblüffenden Ähnlichkeit der Aussage hier im Verfahren und der Aussage vor dem Ermittlungsrichter. Kann es sein, daß Sie bestimmte Passagen die nicht von Ihnen formuliert worden sind, sondern in der Zusammenfassung vom Ermittlungsrichter formuliert worden sind, hier im Verfahren, dann so wie [6223] Sie in der ermittlungsrichterlichen Formulierung festgehalten worden sind, wiedergegeben haben?

Zeuge Hoff:

Ich würde eher sagen, daß sich der Ermittlungsrichter ziemlich eng an meinen Text gehalten hat, oder an meine Ausführungen gehalten hat.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Nächste Frage Herr Zeuge, Sie sind mal vernommen worden unter anderen, am 22. August 1975 und ich darf das vorhalten, mit Erlaubnis des Senats, Blatt 44, Blatt 48 ist es.

-RA. Linke erscheint um 11.00 Uhr.-

Da beginnen Sie die Vernehmung mit folgendem Satz:

Wenn ich bei einer früheren informatorischen Befragung an dieser Stelle, auf verschiedene Besuche, die Erwin mir zwischendurch abstattete zu sprechen kam, so war dies nicht chronologisch, sondern generell gemeint. Was mich interessieren würde, ...

Vors.:

Verzeihen Sie Herr Rechtsanwalt, die Zitatstelle muß irgendwie schiefgelaufen sein, 22.8. Blatt 48.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ja, ich habe es verbessert vorhin.

Vors.:

Danke.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Was mich interessiert, wann fand denn diese frühere informatorische Befragung statt?

Zeuge Hoff:

Ich kann jetzt ohne ... aus dem Stegreif nicht genau sagen, wann das war, dieses Datum sagt mir im Moment nichts. Ich habe keine Notizen dabei, besitze auch keine kompletten Notizen darüber. Ich fürchte ich kann diese Frage nicht beantworten.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich will anders fragen. Hier wird von einer informatorischen Befragung gesprochen. Mit anderen Worten, von einer Befragung, die Ihrem Charakter nach etwas anders darstellte, als eine Vernehmung. Wie oft hat es denn solche informatorischen Befragungen[20] gegeben?

Zeuge Hoff:

Es hat, als ich in Rheinbach eingeliefert wurde und die Vernehmung begann, bin ich erstmal im Gesamtzusammenhang gehört worden und dann wurde das aufgeschrieben und das wurde dann im[ee] einzelnen protokolliert. Und es hat sich über viele Wochen hingezogen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Also verstehe ich das richtig, daß, bevor es überhaupt zur Vernehmung kam, die mit der Schreibma- [6224] schine schriftlich festgehalten wurden, Sie den Vernehmungsbeamten gegenüber all das, was dann schriftlich[ff] später festgehalten wurde, schonmal erzählt haben, ohne daß es schriftlich festgehalten wurde?

Zeuge Hoff:

Nein, das wurde auch schriftlich festgehalten.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

In welcher Form wurde das schriftlich festgehalten maschinenschriftlich?

Zeuge Hoff:

Ich glaube, daß es maschinenschriftlich war, das kann ich aber nicht mehr sagen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Wurde Ihnen das zur Unterschrift vorgelegt?

Zeuge Hoff:

Das kann ich auch nicht mehr sagen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Wielange war denn die Vernehmung, in der Sie, wie Sie sagen, alles mal im Zusammenhang geschildert haben und dann haben Sie gesagt, begann später die formellen Vernehmungen?

Zeuge Hoff:

Das war an einem Nachmittag, vielleicht so zwei Stunden.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Und ...

Zeuge Hoff:

Das kann ich aber mit Sicherheit nicht sagen, daß war jedenfalls, hat sich nicht über längere Zeit hingezogen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Hat sich nicht über längere Zeit hingezogen?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Sie sagen, es kann gewesen sein, daß das auch mit der Maschine schon festgehalten wurde. Wissen Sie das genau?

Zeuge Hoff:

Nein, das weiß ich nicht genau.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Kann es auch sein, daß da nur Notizen gemacht wurden?

Zeuge Hoff:

Ich erinnere mich daran, daß mitgeschrieben wurde. Ich weiß nicht, ob handschriftlich oder maschinenschrift.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Erinnern Sie sich noch, ob bei dieser Gelegenheit auch Fragen an Sie gestellt wurden?

Zeuge Hoff:

Es sind mir sicher Fragen dabei gestellt worden.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Können Sie sagen, auf welchen Punkt sich diese Fragen konzentrierten?

Zeuge Hoff:

Nein.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Haben Sie keine Erinnerung mehr dran?

Zeuge Hoff:

Nein, daran habe ich keine Erinnerung. Es war ein Verhör unter vielen.

[6225] RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Also Sie erinnern sich an dieses eine Verhör als ein Verhör, bei dem es nicht zu einer formellen Vernehmungsniederschrift kam?

Zeuge Hoff:

Nein, das kann ich nicht sagen. Ich erinnere mich insofern an das Verhör, als es einmal im Gesamtzusammenhang alle Punkte streifte, während später chronologisch vorgegangen wurde. Später abschnittweise vorgegangen wurde und jeweils an einem Tag nur ein Teilbereich fertig wurde.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ja, bei diesen späteren abschnittsweisen Vorgängen, wie hat das ausgesehen. Saß da neben Ihnen ein Beamter oder mehrere Beamte, die mit einer Schreibmaschine versehen waren?

Zeuge Hoff:

Ja, in allen Fällen war es so, daß ein Beamter an einer Schreibmaschine saß, oder handschriftliche Notizen machte, ein weiterer Beamter fragte mich, und es wurden also vor, ins Unreine, oder wie sagt man da. Und das wurde besprochen und in Maschinenschrift aufgeschrieben und dann von mir abgezeichnet.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Also der Arbeitsvorgang war folgender: Zunächst haben Sie was berichtet dazu wurden handschriftliche Notizen gemacht, dann wurden [gg] wieder handschriftliche Notizen besprochen, mit Ihnen nochmal und dann wurde erst zur Maschine gegriffen?

Zeuge Hoff:

In einigen der Fälle, in manchen Fällen wurde auch gleich in Maschine geschrieben.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

In welchen Fällen wurde denn gleich in die Maschine geschrieben?

Zeuge Hoff:

Ich habe da keine Gesetzmäßigkeit oder, ich habe das nicht, es ist jedenfalls, ich nehme an, auch in diesen Fällen, wo die Maschinenschrift erst benutzt wurde war das auch nicht die endgültige Version. Das war also auch nicht das Endergebnis, sondern es wurde nochmal geschrieben und unterschrieben.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Endgültige Version ...

Zeuge Hoff:

War eine unglückliche Formulierung ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Nein, die Formulierung ist Ihre Sache. Endgültige Version, heißt das, daß Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt dann Niederschriften überreicht wurden, zur Abzeichnung, nicht aber am gleichen Tage, an dem [6226] die Vernehmungen folgten?

Zeuge Hoff:

Nein, am selben Tage wurde es dann fertiggetippt und unterzeichnet.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Verging Zeit, zwischen dem Ende der Vernehmung und dem Abzeichnen, oder beziehungsweise dem Überreichen der schriftlichen Vernehmungsniederschrift zur Abzeichnung?

Zeuge Hoff:

Das habe ich nicht verstanden.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Verstrich einige Zeit, zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung abgeschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Niederschrift zur Unterschrift vorgelegt wurde?

Zeuge Hoff:

Nein.

Unruhe im Saal.

Vors.:

Ich bitte im Saal um Ruhe. Ich kenne die Ursache, ich glaube sie jedenfalls zu kennen, aber ich bitte doch im Saale die Haltung zu bewahren.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich habe die Antwort nicht verstanden, von dem Zeugen auf die Frage.

Zeuge Hoff:

Kann ich die Frage nochmal hören?

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ob Zeit verstrichen ist, zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Vernehmung und dem Zeitpunkt der Überreichung der Niederschrift zur Unterschrift?

Zeuge Hoff:

Nein, das war jeweils am selben Tage.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ja, am selben Tag ...

Zeuge Hoff:

Wenn das fertig getippt war, habe ich das zum Lesen bekommen, wenn da irgendwelche Fehler drin waren habe ich die ausgefüllt, beziehungsweise ersetzt, ein Wort eingesetzt, wo mir der Sinn verwirrend erschien und das seitlich auch bezeichnet, am Rande des Protokolls und dann das ganze unterschrieben.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Sie sagen, wenn das fertig getippt war, war es denn in dem Moment fertig getippt, war es denn in dem Moment fertig getippt, in dem die Vernehmung abgeschlossen war?

Zeuge Hoff:

Ich verstehe die Frage nicht.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

War es in dem Moment fertig getippt, in dem die Vernehmung abgeschlossen war?

Zeuge Hoff:

Ja.[hh]

[6227] RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Das heißt, wenn die Vernehmung abgeschlossen war wurde Ihnen ein Stoß Papier zur Lektüre und zur Unterschrift gegeben?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Nächste Frage und zwar zu einem anderen Komplex. Herr Zeuge, Sie haben berichtet, daß Sie im Zusammenhang mit dem Umbau eines Gewehres Mißtrauen entwickelt haben, über den ... über die wahre Natur, den wahren Charakter Ihres Auftraggebers Erwin. Und Sie haben berichtet, daß Sie ihn bei einem Besuch im Zusammenhang mit der Angst, mit dem Umbau dieses Gewehres dann angesprochen haben, im Sinne der Frage, was seid ihr eigentlich für ein Verein. Unmittelbar im Anschluß an dies geäußerte Mißtrauen haben Sie Erwin einen Schlüssel überreicht, nämlich für, wie Sie geschildert haben, des Haus Oberlindau, die Eingangstür. Warum haben Sie dem Erwin einen Schlüssel überreicht, zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie erstmal, so wie Sie es geschildert haben, Mißtrauen entwickelt haben wollen?

Zeuge Hoff:

Nun, das war eine, für mich sehr überraschende und hektische Situation, da es an der Türe geklopft wurde, kam also dieser Motorradfreund zu dem Vordereingang, ich habe damit gerechnet, daß der jeden Moment im Raum steht, wie ich das schon geschildert hatte, die Türe war zu, stattdessen, das stellte ich also fest, das muß Erwin inzwischen abgeschlossen haben. Er verhielt sich so, daß er mit dem Mann nicht zusammentreffen wollte und stand, ich habe das ja bereits erklärt, ihn zum Hinterausgang brachte, dann ergab sich die Situation, daß er auf dem Hinterhof stand. Ich hörte Geräusche, wurde auf ihn aufmerksam, und er war da also eingesperrt auf diesem Hof. Er stand eingesperrt zwischen meiner Werkstatt und dem Ausgang.

Er konnte da nicht weg. Er verlangte von mir den Schlüssel, damit er rauskonnte, oder verlangte daß ich ihn rausließe, [ii] zum Ausgang Oberlindau, nachdem inzwischen ein zweites Motorrad, ein weiterer Freund vorgefahren war und ich mich darum kümmern wollte und ihn einfach loswerden wollte, habe ich ihm diesen Schlüssel gegeben, in der Annahme und mit der Auflage, [6228] daß er ihn in den Briefkasten wirft, das steht ja alles ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ja, das ist mir bekannt. Worum es mir geht, ich kann auch konkreter fragen, warum haben Sie, ich meine mich daran erinnern, daß Sie berichtet haben, daß Sie dem erstankommenden Motorradfahrer gebeten hatten, in die gegenüberliegende Gaststätte zu gehen und dort zu warten, weil Sie sich beim Baden befänden. Nun war das doch eigentlich geregelt. Frage warum haben Sie nicht und zwar gerade nachdem Ihnen die ganze Sache nicht mehr koscher vorkam, Sie also Mißtrauen entwickelt haben, wie Sie es geschildert haben, warum haben Sie nicht den Schlüssel genommen und den Erwin hinten zur Tür rausgelassen, und statt dessen ihm den Schlüssel zur Verfügung gestellt?

Zeuge Hoff:

Dann hätte ich an der Türe, an der dieser Freund stand vorbeilaufen müssen, in den Keller runter, hinten raus laufen. Das Ganze wiederholen auf dem Rückweg, das erschien mir nicht richtig oder auffällig. Ich kam jedenfalls zu dem Schluß, daß es das einfachste wäre, dem Mann den Schlüssel zu geben, zumal ich wußte, wo der lag und habe gehofft, daß er ihn in den Briefkasten wirft, wie ich das ja vorgeschlagen hatte.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Versuchte der Motorradfahrer über den Eingang Eppsteinerstr. oder über den Eingang Oberlindau zu Ihnen zu kommen.

Zeuge Hoff:

Er versuchte über den Eingang Eppsteinerstr. zu mir zu kommen und stand dort also an der Tür und ich sagte, ich wäre beim Baden, so habe ich ihm das gesagt, um Zeit zu gewinnen und es hätte also nun nicht da reingepaßt, wenn ich erst an der Tür vorbei in den Keller getrabt wäre. Und nach den 5 Minuten wieder nach oben gelaufen wäre.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Hat denn der Motorradfahrer die Möglichkeit gehabt, durch die verschlossene Tür zu blicken?

Zeuge Hoff:

Ja, das ist eine Milchglasscheibe, wie Sie das ja, oder wie du das ja genau kennst, das ist also zumindest ein Schemen, das ist ziemlich genau zu sehen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Deswegen frage ich, weil ich es kenne.

Zeuge Hoff:

Ja, das ist also eine halbdurchsichtige Tür und wenn [6229] ich also da in den Keller gelaufen wäre, hätte mich dieser vor der Tür stehende Freund sehen müssen und es hätte also mit meiner vorgeschobenen Geschichte, daß ich heim Baden bin nicht zusammengepaßt. Ich weiß aber nicht, oh ich diese Überlegungen damals in allen Einzelheiten angestellt habe, oder oh mir das einfach, spontan diese Möglichkeit kam, daß ich ihm den Schlüssel zureichte.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Um festzustellen, daß Erwin sich im Hof befand, mußten Sie nicht ohnedies die Tür passieren um an den hinteren Ausgang der Werkstatt, die zum Hof gerichtet war, zu kommen?

Zeuge Hoff:

Kann ich das nochmal hören?

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Um festzustellen, daß Erwin nicht rauskonnte und sich noch im hinteren Hof befand, ich glaube, so haben Sie es geschildert, mußten Sie da nicht ohnedies die Tür vor der der Motorradfahrerfreund wartete passieren, um das festzustellen?

Zeuge Hoff:

Nein, das ist nicht der Fall, und zwar habe ich diesen Balkon, der auch zum Hof reicht, ich habe ja die Werkstatt und die Wohnung sind ja in zwei Etagen übereinander, Souterrain und Parterre. Vom Souterrain aus, da ist der Ausgang, durch den man gehen kann, durch eine Tür und ein Treppchen wieder hinauf. Während ich den Schlüssel über die Brüstung des Geländers des Balkons hinuntergereicht habe. Ich kann also sehr wohl durch diese Hintertür zum Balkon auf den, unmittelbar an den Hof herankommen, allerdings nicht zu diesem Ausgang gelangen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ist die hintere Tür zum Hof, gemeinhin mit einem Schlüssel verschlossen gewesen oder offen gewesen?

Zeuge Hoff:

Diese Tür ist, wird zugedrückt, sie hat außen nur einen Knopf, der sich nicht drehen läßt und innen einen Türdrücker. Man kann also heraus und kann die Tür dann zumachen, aber dann kann man nicht hinein.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Kann nicht hinein.

Zeuge Hoff:

Beziehungsweise man läßt die Türe offen stehen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Nächste Frage, Sie haben berichtet, daß Sie, ich glaube im Zusammenhang mit der Anfertigung dieser feldflaschenförmigen Hüllen, daß Sie da eines Tages in Ihrer [6230] Werkstatt einen Karton mit entsprechenden Schalen vorgefunden haben. Haben Sie irgendwelche Vorstellungen darüber gehabt, wie dieser Karton, beziehungsweise haben Sie, erste Frage, haben Sie sofort gedacht, daß dieser Karton von Erwin oder Lester stammt?

Zeuge Hoff:

Ich habe, nachdem ich reingeguckt habe und gesehen habe, da sind diese Schalen drin, von denen bereits die Rede war, gewußt, daß es von den Leuten kommen würde.

OStA Holland verläßt um 11.14 Uhr den Sitzungssaal.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Haben Sie sich irgendwelche Gedanken darüber gemacht, wie die Leute denn nun in die Werkstatt selbst gekommen sind?

Zeuge Hoff:

Ja, das wußte ich wohl, denn ich war ja aufgefordert worden, den Schlüssel zu dieser Türe, die, über die wir eben gesprochen haben, draußen versteckt oder verdeckt bereit zu legen.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Warum haben Sie sich dazu bereit gefunden?

Zeuge Hoff:

Weil es hieß, es wäre zu meiner eigenen Sicherheit, wenn man mich mal aufsuchen wollte, oder irgendeine Notiz mir geben wollte und ich wäre nicht da, daß man nicht nochmal kommen müßte, es wäre sicher in meinem Sinne, wenn man mich nicht zu oft aufsuchte. Außerdem habe ich in der damaligen Zeit bereits unter Druck gestanden und hatte nicht das Gefühl, daß ich mir das aussuchen konnte.

RA v[on] Pl[ottnitz]:[jj]

Nun war andererseits, wenn ich mich recht entsinne ein Telefoncode vereinbart worden, um Treffs im einzelnen zu arrangieren, auf diese Möglichkeit hätten Sie doch verweisen können, wenn Sie den Schlüssel nicht hergeben wollten.

Zeuge Hoff:

Ich habe von mir aus da keine Vorschläge gemacht. Dieser Telefoncode ist auch nur ein einziges Mal, das ich mich mit Sicherheit erinnere, benutzt worden.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Eine andere Frage Herr Zeuge, so wie ich verstanden habe, gab es zwei Situationen im Verhältnis zu Erwin, indem Sie sich geweigert haben, Wünsche oder Forderungen, die Erwin an Sie richtete zu erfüllen. Das erstemal die Situation, in der es darum ging, diese Gewinde mit den scharfen Zündern zu überschneiden, das [6231] zweite Mal die, in der Situation, in der es darum ging, diese Rohre für die Bombenhüllen zu beschaffen, beziehungsweise diese Rohre zu sich in die Werkstatt bringen zu lassen. In beiden Fällen haben Sie sich geweigert. Frage, hat es auf diese Weigerung hin Drohungen von Erwin gegeben?

Zeuge Hoff:

Das eine mal; das zweite mal habe ich mit ...

Moment, Entschuldigung. Das erste Mal, damit fange ich an, das ist die Sache mit den Handgranatenzündern, da hat ganz einfach meine Angst, mich verletzen zu können, überwogen und er hat mich angeschrien. Und gesagt, das wäre doch halb so wild, da wäre doch nichts drin, das sollte kein ..., ich wäre ein Hosenscheißer, irgendwas hat er so gesagt, ich wäre zu feige das zu tun. Ich habe mich aber geweigert und dann hat er es selber übernommen. Außer diesem Protest kann ich mich in diesem Fall an kein geziehltes Droherlebnis erinnern. Abgesehen davon, daß diese Bedrohung für mich ständig bestand.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich fragte[kk] nach der konkreten Situation?

Zeuge Hoff:

Beim zweiten Mal war es so, daß ich Lester gegenüber zunächst gesagt habe, daß ich die Rohre nicht beschaffen wollte und daß ich ihm auch keine Hinweise geben könnte, wo sie beschafft werden können, weil ich das nicht für richtig hielt. Weil ich es viel zu gefährlich hielte, wenn es da Überschneidungen gebe, bei den Leuten, bei den Lieferanten, bei denen ich normalerweise einkaufte. Das hat er dem Erwin hinterbracht und als Erwin zu mir kam, hat er zwar gesagt, er hätte gehört, ich würde nicht richtig spuren, aber er schien sich damit bereits abgefunden zu haben und ich nehme an ... Gut, vielleicht wollen Sie solche Vermutungen nicht hören, daß er das auch plausibel fand.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Für mich ist wichtig, daß also so, wie Sie die Frage es jetzt beantworten, daß es[ll] also keine Drohungen auf diese beiden Weigerungen gegenüber gab. Nächste Frage Herr Zeuge, Sie haben berichtet, daß Sie sich Erwin oder Lester gegenüber, das kann ich jetzt nicht mehr genau beantworten, über die Tatsache beschwert haben, daß da noch neue Leute zu Ihnen gebracht worden seien und damit [6232] war gemeint wohl Harry, beziehungsweise der unbekannte junge Mann. Haben Sie diese Beschwerden in der Besorgnis da vorgebracht, daß Ihr Verhalten aufgedeckt werden könnte?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Andererseits haben Sie ja nun die Situation so geschildert, daß es für Sie etwas sehr Belastendes und Bedrückendes war, deswegen die Frage, hätte, die Aufdeckung etwa über das, was Sie als Unvorsichtigkeit kritisiert haben, nicht etwas Erleichterndes eigentlich dann für Sie sein müßte?

OStA Holland erscheint um wieder[mm] 11.18 Uhr im Sitzungssaal.

Zeuge Hoff:

Kann ich dasselbe nochmal hören. Das ist eine schwierige Frage.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich will es nochmal versuchen. Sie haben sich beschwert, darüber, daß neue Leute zu Ihnen gebracht worden seien und Sie haben selbst auf die Frage, ob Sie das aus Furcht vor Aufdeckung Ihres Verhaltens getan haben, mit Ja geantwortet haben? Andererseits haben Sie aber die Situation des Verhältnis zu Ihren Auftraggebern, doch als Verhältnis von Zwang, von Ausübung von Druck und ähnlichem geschildert, also was Ihre Seite anging als eine Situation die Bedrückendes für sich hat. Frage deshalb, hätten Sie nicht eigentlich dann sehr dankbar sein müssen, wenn eine Aufdeckung Ihrer Verstrickung, wie Sie es mal genannt haben, erfolgt wäre?

Zeuge Hoff:

Es fällt mir immer noch schwer, diese Frage zu beantworten, ich verstehe sie jetzt aber, aber es ist wahrscheinlich eine nicht so klare Situation für mich gewesen, daß man hat Angst vor der Bedrohung, man hat auch Angst erwischt zu werden, das räume ich ein. Man hatte mir vorher gesagt, bei einem der früheren Gespräche, daß kein anderer davon wisse und das hat also, damit wollte man mich offensichtlich beruhigen. Und nun wurde das also, kamen da mehrere Leute noch dazu, die nun auch davon Kenntnis bekamen und ich habe natürlich damals, als ich gesehen habe, in was ich da nun hineingeraten war, gehofft, daß ich unentdeckt bleiben [6233] würde zunächst. Ich habe erst zu einem späteren Zeitpunkt gemerkt was für eine Belastung daraus entstand.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Nächste Frage Herr Zeuge. Was hat Sie eigentlich dazu veranlaßt, die Behauptung, so wie Sie sie wiedergegeben haben, von Erwin oder Lester, bei den Werkstücken, die Sie machen würden, handelt es sich um Attrappen, mit denen junge Sympatisanten beziehungsweise Genossen haben Sie auch mal gesagt beeindruckt werden sollten. Was hat Sie veranlaßt diese Geschichte zu glauben, unmittelbar, nachdem Sie zuvor festgestellt hatten, daß Sie zur Frage der Filmversion hier angelogen worden waren?

Zeuge Hoff:

Nun, es war mir klargeworden, daß ich angelogen worden war, aber eine gewisse Kontinuität wurde aufrechterhalten, auch bei dem Zwischenbesuch, den Lester mir abgestattet hatte, wo ich diese RAF-Broschüre bekommen hatte, hatte er mir versichert, es handelt sich tatsächlich nur um Attrappen, er könnte mir das jetzt nicht erklären. Und bei dem darauffolgenden Besuch wurde mir das in plausibler Form erklärt. Mir kam das jedenfalls zu dem damaligen Zeitpunkt verständlich vor, daß ja so ein Wunsch in so einem Plan bestand.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ja bestand nicht eigentlich Anlaß, nachdem Sie gerade festgestellt hatten, daß er Ihnen nicht die Wahrheit, so wie Sie es geschildert haben, gesagt worden war, weder Erwin noch Lester überhaupt noch irgendwas zu glauben?

Zeuge Hoff:

Das ist richtig, aber ich habe das für eine plausible Erklärung gehalten. Es hat mir eingeleuchtet, daß sie in ihrer Situation solche Pläne entwickelten, ich habe es zu dem damaligen Zeitpunkt jedenfalls für völlig abwegig gehalten, daß diese Leute damit Sprengstoffanschläge vorhatten. Es gab damals auch keine Beispiele in dieser Richtung.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Das ist, das würde wieder einen anderen Komplex betreffen, da würde ich vielleicht später nochmal nachfragen. Aber jetzt zunächst zu einer anderen Sache. Herr Zeuge, Sie haben berichtet, daß Erwin Sie im Zusammenhang mit dem Auftrag Baby-Bombe, das nenne ich so, weil [6234] das hier so in den Akten eingeführt ist, um, darum gebeten habe, mit niemandem darüber zu sprechen und Sie haben weiter ausgeführt, das sei Ihnen einleuchtend erschienen, weil sie das aus Aufträgen von Werbefirmen kannten. Erste Frage, für welche Werbefirmen haben Sie früher Aufträge gemacht?

Zeuge Hoff:

Ich habe für Mc Can gearbeitet, ich habe für Thompsen gearbeitet, für Brose und Partner, da waren noch einige kleinere dabei, an einen erinnere ich mich, ich weiß dann nur noch den Namen des Besitzers, es war ein Herr Knaup, den Namen der Werbeagentur, daran erinnere ich mich nicht. Aber ich habe wiederholt für Werbeagenturen, Fotografen mit Requisiten und dergleichen zu tun gehabt.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Und hat eine der Agenturen, die Sie jetzt genannt haben, im Zusammenhang mit einem konkreten Auftrag Sie mal darum gebeten, mit niemanden darüber zu sprechen?

Zeuge Hoff:

Ja, ich habe einmal von Brose einen Auftrag bekommen, den ich allerdings nicht ausgeführt habe, das war, da ging es um eine Weltkugel, auf der irgendwelche Firmenzeichen abgebildet waren, und es wurde mir gesagt, ich sollte da zu niemanden sprechen. Ich nehme das jetzt nur als Beispiel.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Nun ging es ja hier nicht um Werbung, sondern um ein Filmprojekt, also um etwas, was später ohne dies gezieltermaßen Verbreitung finden sollte. Sind Sie denn davon ausgegangen, daß es mehrere Projekte dieser Art geben könnte, bei denen solche Aufträge eine Rolle spielen könnten und daß deshalb der Wunsch um Diskretion verständlich sei?

Zeuge Hoff:

Kann ich das nochmal hören bitte?

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Als Sie um, gebeten wurden, mit niemand darüber zu sprechen, haben Sie offensichtlich darüber nachgedacht, sonst wären Sie nicht darauf gekommen, zu sagen, es ist plausibel, in der Werbung ist es auch so. Haben Sie denn dabei die Vorstellung gehabt, das ist ein geläufiger Plan, soweit es um Filmprojekte geht, Filme sich auszudenken, in denen sogenannte Baby-Bomben eine Rolle spielen?

[6235] Zeuge Hoff:

Nein, aber ich sehe das durchaus als Vergleich; er sprach immerhin von einem Clou. Und wenn man von einem [nn] Kriminalfilm den Ausgang zum Beispiel weiß, dann ist eben der Witz weg und wenn man von dieser Geschichte den Clou in der Ausstattung weiß, dann ist eben auch der Witz weg, deshalb sah ich das als vergleichbar mit dieser Werbesituation an.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Also Sie gingen davon aus, daß es für diesen Clou im Zusammenhang mit dem Film sowas durchaus wie eine Konkurrenz auf dem Markt geben könnte, die sich einen solchen Clou für eigene Filmprojekte zu eigen machen könnte?

Zeuge Hoff:

Nein, so habe ich das nicht unbedingt aufgefaßt, sondern eher, daß also der Überraschungseffekt, oder das neue an dem Film ausgeplaudert würde. In diesem Sinne ganz allgemein erschien mir das als plausibel, daß man über so was Stillschweigen hält. Daß also nicht der Witz des Filmes zu einem früheren Zeitpunkt ausgeplappert wird.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Zu einem anderen Punkt Herr Zeuge, auf Blatt 127 Ihrer polizeilichen Vernehmung und zwar der Vernehmung vom 16.10.1975, ich darf das auch vorhalten, heißt es unter anderem: Nachdem Sie von einem Besuch, von Lester, der gekommen sei, um die Maschinenpistole abzuholen berichten, ich zitiere, „zu dieser Zeit wollte ich in Urlaub fahren, einmal um die Affäre zum Abschluß zu bringen zum anderen, weil ich Ende Mai zu einer Familienfeier zurücksein wollte“. Frage dazu, haben Sie zu irgendeinem früheren Zeitpunkt Ihre Kontakte mit Erwin oder Lester mal erwogen, die Affäre, wie Sie es hier nennen, durch eine Urlaubsreise zum Abschluß zu bringen?

Ende des Bandes 343.

[6236] Zeuge Hoff:

Nein, ich glaube, das mißverstehen Sie. Mir war ursprünglich gesagt worden, es ginge um diese Attrappen und einige Kleinigkeiten. Und ich war davon ausgegangen, daß meine Tätigkeit für diese Leute mit ein paar Tagen, oder allenfalls zwei Wochen erledigt sein würde. Es hat sich immer weiter hingezogen. Außerdem war es so, daß ich am Anfang meinen Urlaub wollte, und hatte das meiner Freundin und vielen Bekannten gesagt. Und ich sah keine Möglichkeit, das weiter zu motivieren, daß ich immer noch nicht wegfuhr.

Und ich hatte da immer noch irgend welche Aufträge vor mir liegen. Und deshalb hatte ich die Formulierung gewählt, ich wollte diese Sache zum Abschluß bringen. Habe ich damit Ihre Frage beantwortet?

RAv[on ]Pl[ottnitz]:

Möglicherweise. Aber ich will nochmal, um klar zu stellen. Ich versteh die Passage so, daß Sie eine Urlaubsreise als Möglichkeit, auch als Möglichkeit ansahen, um die Affäre, wie es hier heißt, zum Abschluß zu bringen. Daher die Frage, warum haben Sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt, wenn Sie, so wie Sie es geschildert haben, die Situation ja als etwas Unangenehmes empfanden, nicht daran gedacht, durch eine Urlaubsreise die Affäre zum Abschluß zu bringen?

Zeuge Hoff:

Ich muß sagen, daß ich daran gedacht habe. Ich habe sogar mir überlegt, ob ich einfach knall und fall verschwinden sollte für ein halbes Jahr, ohne eine Adresse zu hinterlassen und habe die Hoffnung damals gehabt, daß sich der ganze Kram inzwischen verläuft. Ich hab dann aber davon Abstand genommen. Erstmal, weil ich das hätte motivieren müssen, zumindest vor meiner Verlobten und auch vor meinen Bekannten und Kunden. Und dann war mir auch die Vorstellung, daß die Räume zugänglich waren in meiner Abwesenheit, waren mir irgendwie eine fatale Vorstellung, daß in meiner Werkstatt weitergearbeitet wurde, während ich also nicht da bin, und ich konnte nicht kontrollieren, oder überhaupt keinen Einfluß mehr darauf, was da überhaupt vor sich ging. Ich hatte das Gefühl, daß das also auffliegt in kürzester Zeit.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Zu einem anderen Punkt. Gibt es einen Grund dafür, Herr Zeuge, daß Sie bei Ihrer polizeilichen Vernehmung am 3.7.1975, ich verweise auf Blatt 6, berichtet haben, daß Ihre Freundin, Frau Sorenson, erst vor ca. 2 Jahren zu Ihnen gezogen sei, Sie [6237] aber andererseits bei Ihrer Vernehmung am 12.8.1975 erklären, daß Frau Sorenson bereits vier Monate nach dem ersten Kennenlernen, nämlich im Jahre 1969, zu Ihnen gezogen sei.

Zeuge Hoff:

Von wann war diese erste Vernehmung?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Die erste Vernehmung war vom 3.7.1975. Das ist die Vernehmung, in der Sie die Vorwürfe bestritten haben.

Zeuge Hoff:

Ja das hing damit zusammen, daß ich damals eben alles bestritten habe.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ja sahen Sie die Notwendigkeit auch zu bestreiten, die Frage des Zeitpunkts, zu dem Frau Sorenson zu Ihnen gezogen ist?

Zeuge Hoff:

Ja, es scheint so.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nächste Frage, Herr Zeuge.

RA Schi[ly]:

Entschuldigung, warum scheint es Ihnen nur so.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, Sie haben das Fragerecht.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ja, ich nehme die Frage auf. Warum sahen Sie diese Notwendigkeit?

Zeuge Hoff:

Ich möchte zu diesem Komplex Bonnie Sorenson keine Aussagen mehr machen, weil es liegt ja hier schon ein Antrag zur Zeugenvernehmung vor.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Gut, das nehme ich zur Kenntnis. Herr Zeuge, ist es richtig, daß Sie bei Ihren polizeilichen Vernehmungen von den Vernehmungsbeamten mal gefragt worden sind, was für Personen Sie noch kennen, die Sie zur „Anarcho-Szene“ zählen und daß Sie dabei die Namen Langhans[21], Kunzelmann[22] und Proll genannt haben?

Zeuge Hoff:

Ja, das ist richtig.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Wie kam es eigentlich, daß Sie auf der einen Seite den Begriff Anarcho-Szene und auf der anderen Seite diese drei Namen miteinander in Verbindung brachten?

Zeuge Hoff:

Die sind mir in diesem Zusammenhang eingefallen. Ich kann das also nicht weiter motivieren. Vielleicht ist das ... diese Bezeichnung falsch. Aber das sind die Namen, die mir auf diese Frage hin eingefallen sind.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Wenn ich mich recht entsinne, oder müssen Sie beantworten, ist richtig, daß Sie zu den Namen Langhans und Kunzelmann erklärt haben, Sie hätten beide in München kennengelernt, während einer Reise, die Sie von München nach Frankfurt unternommen hätten.

[6238] Zeuge Hoff:

Kunzelmann glaube ich nicht. Den Langhans habe ich dort kennengelernt.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Wußten Sie denn, Sie haben als Zeitpunkt dieser Reise das Jahr 1968 angegeben.

Zeuge Hoff:

Ich glaube, daß ich gesagt habe ca. oder etwa.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ca. 1968. Was war Ihnen denn ca. 1968 über die Person Langhans bekannt?

Zeuge Hoff:

Man hat damals in der Zeitung gelesen von diesen Justizverhöhnungsaktionen. Ich erinnere mich an ein Bild, wo er mit dem Teufel[23] zusammen mit irgend welchen komischen Pelzmänteln vor einem Portal steht. Und es gab da irgendwelche Aufsehen erregende Tumultgeschichten.[24] Das wußte ich davon.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Haben Sie den Namen assoziert mit dem was damals als Außerparlamentarische Opposition[25] bezeichnet worden ist?

Zeuge Hoff:

Das kann ich jetzt nicht beurteilen. Können Sie die Frage davor noch einmal stellen?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nein, haben Sie den Namen, wir waren bei Langhans.

Ich kann auch anders formulieren. Haben Sie den Namen Langhans damals schon in Verbindung gebracht mit Aktivitäten dessen, was ich mal nennen würde, der radikalen studentischen Linken.

Zeuge Hoff:

Ob diese Begriffe mir damals in dieser Form bekannt waren, das kann ich heute nicht mehr beurteilen. Es hatte was mit Kommune zu tun. Es hatte irgendwie vielleicht ein bißchen mit Hippie und Protest zu tun. So würde ich das eher formulieren, als diese Formulierung, die Sie gewählt haben.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Aber daß Herr Langhans in diesen Zusammenhängen eine gewisse Rolle spielte, war Ihnen schon 1968 bekannt?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Gilt das auch für Herrn Kunzelmann?

Zeuge Hoff:

Ich weiß nicht, wann ich diesen Kunzelmann getroffen habe. Ich glaube, das war etwas später. Und ich bin dann davon informiert worden, nachdem ich ihn gesehen habe, wer das war. Der Name war also in Verbindung mit ähnlichen Aktivitäten mir irgend wie bekannt geworden.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Zu dem Namen Proll.[26] Wenn ich mich recht entsinne, haben Sie, glaube ich, gesagt, Frau Proll hätten Sie mal 1969 oder 1970 mal in Frankfurt im Club „Voltaire“ gesehen.

Zeuge Hoff:

Ja.

[6239] -Die Angeklagte Meinhof erscheint um 11.30 Uhr im Sitzungssaal.-

RA v[on ]P[lottnitz]:

Woher wußten Sie denn damals, daß es sich um Frau Proll handelte?

Zeuge Hoff:

Das wurde mir auch im nachhinein von Leuten, meinetwegen im „Club Voltaire“, mitgeteilt. Da stand irgend etwas in der Zeitung. Die Frau Proll also, nach der würde gefahndet und da sagte man mir, übrigens die kennst du auch, das ist die mit dem „Stiftekop“. Und da wußte ich, wen er meinte.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Da erinnerten Sie sich daran?

Zeuge Hoff:

Er hatte mir diese Person beschrieben und ich glaube, dadurch daß sie eine Tätowierung auf der Hand hatte und ganz kurz geschorene Haare hatte, und ich erinnerte mich an diese Frau, die mir immer unangenehm gewesen war.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ist es richtig, daß Sie diesen Zusammenhang bei der polizeilichen Vernehmung nicht genannt haben, sondern lediglich Frau Astrid Proll als eine derjenigen genannt haben, die Sie, wie Sie gefragt worden waren, zur sogenannten Anarcho-Szene zählen würden.

Zeuge Hoff:

Das habe ich nicht verstanden?

OStA Z[eis]:

Ich beanstande den Vorhalt. Aus Blatt 28 ergibt sich ganz deutlich, daß der Vorhalt unzulässig ist, weil nämlich unrichtig, Herr Rechtsanwalt ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

Korrigieren Sie mich, Herr Dr. Zeis, korrigieren Sie mich.

RA Schi[ly]:

Auf welcher Blattzahl?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Auf 28.

OStA Z[eis]:

Ich darf Ihnen vorhalten. Als die Fahndung nach ihr einsetzte, wurde ich durch Bekannte über ihre Identität aufgeklärt.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Richtig, das ist richtig. Wird zurückgenommen der Vorhalt. Nächste Frage, Herr Zeuge. Auf Blatt 207, glaube ich, aber da schaue ich erst mal nach, um sicher zu gehen, heißt es: „Auch hatte ich von der Baaderbefreiung in Berlin[27] gehört“. Frage, was wußten Sie über die Baaderbefreiung oder den von Ihnen als Baaderbefreiung beschriebenen Vorgang?

Zeuge Hoff:

Ich wußte, daß Baader bei irgendeiner Ausführung in einem Institut von einer Gruppe von Frauen und Männern, die [6240] bewaffnet waren, herausgeholt worden ist und daß dabei jemand verletzt worden war.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nächste Frage. Die schiebe ich sozusagen nach. Die gehört noch zu einem anderen Komplex. Ist es richtig, Herr Zeuge, daß Sie bei Ihren polizeilichen Vernehmungen mal nach einer Person namens Volker Schattenberg[28] gefragt worden sind?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Daß Sie zunächst erklärt haben, in den Wochen vor Ihrer Festnahme mit dieser Person keine Kontakte gehabt zu haben oder ganz geringfügige Kontakte gehabt zu haben. Nur im Zusammenhang eines Dachgepäckträgers? Daß Ihnen dann als Ergebnis einer fernmündlichen Überwachung Ihres Fernsprechanschlusses vorgehalten worden sind, häufige Kontakte mit Herrn Schattenberg? Und daß Sie daraufhin diese häufigen Kontakte eingeräumt haben?

Zeuge Hoff:

Ja, aber daß sie[oo] immer noch in Verbindung mit diesen beschriebenen Arbeiten, einem Dachgepäckträger, standen und daß ich einfach die Häufigkeit nur unterschätzt hatte.

RA v[on ]P[lottnitz]:

War Ihnen zum Zeitpunkt Ihrer zunächst ersten Angaben zu Volker Schattenberg und dann Ihrer späteren korrigierenden Angabe zu Volker Schattenberg bekannt, daß gegen Volker Schattenberg ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung und zwar einer, die auch in diesem Verfahren eine Rolle spielt, anhängig ist?

Zeuge Hoff:

Ja, das wußte ich.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Von wem wußten Sie das?

Zeuge Hoff:

Ich wußte, daß der Volker Schattenberg ist am selben Tage wohl verhaftet worden wie ich. Jedenfalls habe ich ihn noch einmal kurz gesehen, als ich nach Karlsruhe gebracht wurde. Mir war also klar, daß er auch verhaftet worden war.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ihnen war klar, daß er verhaftet worden war oder haben Sie daraus dann auch schon Rückschlüsse über die Art der Vorwürfe gezogen, die gegen Volker Schattenberg erhoben werden könnten?

Zeuge Hoff:

Nein, ich habe auch erfahren, wegen Unterstützung verhaftet worden war. Ich kann mich aber nicht mehr besinnen, von wem ich das erfahren habe. Ich halte es für möglich, daß ich das von einem der Ermittlungsbeamten erfahren habe.

[6241] RA v[on ]P[lottnitz]:

Aber von wem genau Sie es erfahren haben ...

Zeuge Hoff:

Nein, das kann ich jetzt nicht mehr sagen.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nächste Frage Herr Zeuge. Da muß ich wieder blättern und zwar Blatt 215, letzter Satz. Den würde ich Ihnen gerne mal vorhalten und zwar wird Ihnen da vorgehalten, Diskussionen, wie es hier heißt, Studentischen- und Apokreisen zur Frage von Gewaltanwendung. Das ist ein Vorhalt der Ihnen hier schon von den Vernehmungsbeamten gemacht wird. Und Ihre Antwort darauf lautet wie folgt: „Ich habe zu Studenten oder Apokreisen nie Verbindung gehabt, an den genannten Diskussionen nie teilgenommen und auch über den Komplex Gewalt gegen Sachen oder Personen so gut wie nichts[pp] gehört“. Was mich jetzt zunächst einmal interessiert, was heißt, so gut wie nichts.

Haben Sie etwas gehört?

Zeuge Hoff:

Ja, wie z.B., was ich vorhin schon sagte über die Baaderbefreiung. Solche Informationen habe ich also, wenn auch nicht vollständig, sowas habe ich zu hören bekommen und wußte ich auch.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Sind Ihnen jetzt noch Informationen geläufig die außer der Baaderbefreiung zu dem selben Bereich gehört?

Zeuge Hoff:

Ja nun, es gibt in Frankfurt allein ständig Demonstrationen, und man liest in der Zeitung, was da alles Mögliche passiert ist. Wenn Sie so etwas meinen?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ja. Sie sagen alles Mögliche. Fällt Ihnen da ad hoc[qq] etwas darüber ein? Haben Sie einmal gehört von ...

Zeuge Hoff:

Ja da werden also Fensterscheiben eingeschmissen und dergleichen mehr.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Auf Blatt 206 Herr Zeuge, findet sich eine ähnliche Formulierung. Auch letzter Satz. Da äußern Sie sich zu ähnlichen Fragen und zwar nachdem Ihnen von den Vernehmungsbeamten die Frage gestellt worden war, was Sie von früheren der RAF bzw. wie es hier heißt, Baader-Meinhof-Mitgliedern zugerechneten bewaffneten Aktionen bekannt gewesen sei. Und darauf antworten Sie; „Über die zurückliegenden, mir vorgehaltenen Ereignisse und Anschläge war mir so gut wie nichts bekannt“. Es gibt also zwei Stellen, wo Sie sagen: „So gut wie nicht’s bekannt“. Halten Sie das für Zufall? Ist das Zufall?

Zeuge Hoff:

Nein, das ist meine Formulierung, ja.

[6242] RA v[on ]P[lottnitz]:

Mit der Formulierung wollten Sie jeweils dartun, daß Sie ...

Zeuge Hoff:

, ... daß ich da nicht informiert war. Daß ich mich nie systematisch informiert habe. Daß ich mich in diesen Kreisen nie bewegt habe, außer daß ich sie was ich zugegeben habe, gestreift habe. Denn diese Kreise von künstlerischen und Künstlerkreisen, in denen ich mich vorwiegend bewegt habe, überschneiden sich mit diesen studentischen Kreisen. Ich kann also nicht behaupten, ich habe von nichts eine Ahnung. Ich habe also oft im „Club Voltaire“ verkehrt. Und da werden eben diese Sachen besprochen. Und ich habe davon einiges mitbekommen. Aber ich weiß darüber so gut wie nichts.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Sie sagen, Sie hätten oft im „Club Voltaire“ verkehrt. Ist es richtig, daß Sie den Polizeibeamten gegenüber, die Sie vernommen haben, erklärt haben, Sie hätten im „Club Voltaire“ nicht oft verkehrt, sondern lediglich gelegentlich, weil das Bier dort so billig gewesen sei. Übrigens genauso wie im Ebsteineck?

Zeuge Hoff:

Ja, das trifft zu.

Vors.:

Darf ich um die Fundstelle dieser Ausführung des Herrn Zeugen bitten.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Da müßte ich ... - wohl auf Bl. 207 -

Vors.:

Achso, die haben Sie aus dem Gedächtnis.

Zeuge Hoff:

Ich weiß nicht, die Frage war, ob ich regelmäßig dort war, oder was war die Formulierung?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nein, Sie sagen doch jetzt, Sie seien oft im „Club Voltaire“ gewesen.

Zeuge Hoff:

Ja, aber ich war dort kein Stammkunde in dem Sinne wie die Leute, die im „Club Voltaire“ verkehren. Das sind Leute, die also fast täglich dort sind. Deren ständiger Treffpunkt das ist, nehme ich an. Während ich da nur gelegentlich als Gast hingegangen bin, um mein Bier zu trinken und ich nicht als sonstige Diskussionsangebote des Clubs wahrgenommen habe oder die Veranstaltungen, die dort abgehalten werden, politischer Natur.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Eine andere Frage, Herr Zeuge.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, darf ich Sie vielleicht nochmals bitten, also diese Art der Frage, wie Sie jetzt gerade im Zusammenhang mit „Club Voltaire“ gestellt haben, dürfte sich aus Blatt 207, die Stelle ist mit Sicherheit gemeint, das ergibt sich [6243] aus anderem Zusammenhang, nicht ganz korrekt gestellt sein.

Ich würde Sie bloß bitten, wenn also Fragen dieser Art kommen, daß Sie dann auch kennzeichnen, daß Sie sich glauben daran zu erinnern, er habe so etwas gesagt. So mußte ja dem Zeugen der Eindruck entstehen, es sei fest, daß er solche Ausführungen gemacht habe. Ich kann also hier nur lesen, „d.h. wenn ich in den „Club Voltaire“ ging oder mal ins Ebsteineck, dann lediglich wegen der niedrigen Preise, der günstigen Lage um schnell einen zu trinken“, woraus Sie jetzt aus diesem Satz entnehmen ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

Richtig, ich würde meinen zu Recht und zutreffend in Erinnerung den Satz davor, ohne den man den von Ihnen verlesenen Satz so nicht lesen sollte ...

Vors.:

Es geht jetzt um die Häufigkeit des Besuchs im Club, nicht?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Mit Studentenkreisen oder linken Diskussionsgruppen hatte ich nichts zu tun und ging dem aus dem Wege.

Vors.:

Es ging um die Häufigkeit des Besuchs im Club. Allein darum.

Und Sie haben vorgehalten, als habe er erklärt, er sei selten dort hingegangen. Ich glaube, das ist nicht gerechtfertigt.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich habe ihm ja nicht vorgehalten, ich habe aus der Erinnerung zitiert.

Vors.:

Eben. Ich wollte Ihnen ja keinen Vorwurf machen. Ich wollte Sie bloß bitten, dem Herrn Zeugen das dann zu sagen, daß Sie aus der Erinnerung zitieren, damit er nicht glaubt, das sei ein festes Zitat.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Gut. Können wir dann mit der Befragung fortsetzen?

Herr Zeuge, auf Blatt 205 Ihrer Vernehmung, auf der polizeilichen Vernehmung, erwähnen Sie zwei Algerier namens Michael und Raba. Und von beiden haben Sie gesagt, daß Sie sie im Jazzkeller in Frankfurt kennengelernt haben. Dazu zunächst folgende Frage: Waren Sie, und dabei interessiert mich der Zeitraum vor 1962, waren Sie mal in der Zeit vor 1962 selbst in Algerien gewesen?

Zeuge Hoff:

Nein, in Algerien war ich nie.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Haben Sie selbst mal Kontakte gehabt zu Personen, die vor der Unabhängigkeit Algeriens der nationalen Befreiungsfront Algeriens angehörten?[29]

Zeuge Hoff:

Das weiß ich nicht, das halte ich für möglich, ja.

[6244] RA v[on ]P[lottnitz]:

Erinnern Sie sich daran, ob Sie von Personen auf das Thema des Befreiungskampfes des algerischen Volkes gegen den französischen Kolonialismus konkret angesprochen worden sind? Sie also mit Algeriern über dieses Thema diskutiert haben?

Zeuge Hoff:

Ja, ich glaube, das hat diese Leute damals beschäftigt und das kam zur Sprache.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Meinen Sie mit diesen Leuten, Michel und Raba?

Zeuge Hoff:

Da gab es noch mehr Algerier zu der Zeit. In der Zeit gab es in Frankfurt sehr viele.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Sind Sie mal von den Personen, die Sie jetzt erwähnt haben oder von anderen Personen, algerischen Staatsangehörigen, heutigen algerischen Staatsangehörigen, auf die Möglichkeit angesprochen worden, Waffen für die nationale Befreiungsfront Algeriens zu beschaffen?

Zeuge Hoff:

Nein.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Sind Sie nicht darauf angesprochen worden?

Vors.:

Die Frage ist ja beantwortet. Nein, hat der Herr Zeuge gesagt. Er hat nein gesagt und Sie haben ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

Mir schien, als ob der Zeuge noch einmal darüber nachdenken wollte. Deswegen habe ich nicht gleich die nächste Frage gestellt.

Zeuge Hoff:

Kann ich die Frage noch einmal hören?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ob Sie in der Zeit vor 62, das ist natürlich lange her und auch schwierig wahrscheinlich, sich daran zu erinnern, ob Sie von Leuten angesprochen worden sind, heutigen algerischen Staatsangehörigen, damals wäre es juristisch ... wären es wahrscheinlich französische Staatsangehörige gewesen, auf die Frage, ob Sie, Sie Herr Dierk Hoff, die Möglichkeit haben, Waffen für den Kampf der nationalen Befreiungsfront Algeriens zu beschaffen oder zu besorgen?

RA Steinacker:

Herr Vorsitzender, ich bitte um eine Pause, damit ich mit dem Zeugen darüber sprechen kann.

Vors.:

Die Pause wird genehmigt, wie lange benötigen Sie die Pause?

RA Steinacker:

Allenfalls fünf Minuten.

Vors.:

Fünf Minuten. Ich bitte also in fünf Minuten wieder anwesend zu sein.

Pause von 11.44 Uhr bis 11.50 Uhr.

[6245] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.50 Uhr.

Vors.:

Ich bitte Platz zu nehmen. Wir können die Sitzung fortsetzen. Es war also eine Frage gestellt. Sie, Herr Rechtsanwalt Steinacker, haben gebeten, daß eine Pause eingelegt wird, um Ihren Mandanten zu beraten. Jetzt geht es darum, wird die Frage beantwortet?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ja, Herr Vorsitzender, da geht es auch um die Entscheidung meines Antrags zur Frage, in welcher Form Herr Rechtsanwalt Steinacker sich am Verfahren hier beteiligt. Meiner Auffassung nach darf er sich nicht beteiligen. Das muß der Zeuge sagen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, das war nicht Ihr Antrag. Gegenstand Ihres Antrags war, nicht mehr zuzulassen, daß er sich in Form von Erklärungen hier ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nein, dann präzisiere ich das dahingehend, daß er sich hier nicht am Verfahren beteiligt durch Abgabe ...

Vors.:

Auch nicht als Beratender?

RA v[on ]P[lottnitz]:

... irgend welcher ... Doch, er kann natürlich, er soll und kann beraten den Zeugen. Aber soll das Ergebnis dieser Beratung, die Kundgabe dieses Ergebnisses dieser Beratung dem Zeugen überlassen und hier nicht selbst übernehmen. Es gibt keine Vertretung eines Zeugen im Strafprozeß.

Vors.:

Deswegen frage ich, ob die Frage beantwortet wird.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Es gibt keine Vertretung eines Zeugen im Strafprozeß.[30]

Vors.:

Es ist doch nicht richtig, was Sie sagen. Aber es geht jetzt darum, wollen Sie die Frage beantworten, Herr Hoff?

Zeuge Hoff:

Ja.

Vors.:

Bitteschön.

Zeuge Hoff:

Kann ich die Frage noch einmal hören?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich kann sie gerne noch einmal formulieren.

Es ging mir darum, ob Sie in der Zeit von 1962 von damaligen französischen Staatsangehörigen, aber Leuten algerischer Nationalität angesprochen worden sind, auf die Möglichkeit, für den algerischen Befreiungskampf für die FLN Waffen zu besorgen oder zu beschaffen?

[6246] Zeuge Hoff:

Ja, ich glaube, daß solche Gespräche stattgefunden haben.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Können Sie mal konkretisieren, wie der Wunsch der Gesprächspartner formuliert worden ist?

Zeuge Hoff:

Ich habe das nicht für ernsthaft gehalten, sondern mehr für Kneipengespräch. Das hing in der Luft. Verschiedene von diesen Algeriern waren möglicherweise politisch in diesem Prozeß engagiert. Andere waren mehr angepaßt innerhalb von Deutschland. Die schienen also hier mehr ein gutes Leben zu suchen. Manche sprachen darüber sicher im Ernst, manche im Scherz. Ich kann das also nicht auseinanderhalten. Das waren also, ich glaub, daß ich damit das beantwortet habe.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Wo fanden die Gespräche statt?

Zeuge Hoff:

Im Jazzkeller vorwiegend.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Im Jazzkeller. Erinnern Sie sich noch an Namen, an andere Namen außer Michel und Raba?

Zeuge Hoff:

Nein, erinnere ich mich nicht mehr. Das sind alles ziemlich fremde Namen und diese beiden Namen sind mir erinnerlich geblieben, weil auch diese Leute heute noch gelegentlich in Erscheinung treten.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Waren Michel oder Raba auch an diesen Gesprächen beteiligt?

Zeuge Hoff:

Ja, möglicherweise. Raba glaube ich nicht.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Michel?

Zeuge Hoff:

Ja, das halte ich für möglich. Weil ich den häufiger sah, und er hat also ein bißchen eine Clownnummer abgezogen.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Sie haben gesagt, Sie haben es nicht ernst genommen.

Heißt das, daß Sie also auch dem Wunsch nicht entsprochen haben, der an Sie herangetragen wurde?

Zeuge Hoff:

Nein, ich habe nie mich damit befaßt. Das war also ein gewisses renommieren, auch von Seiten dieser Algerier.

Aber es ist nie zu irgend welchen Geschäften oder Abwicklungen gekommen.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Also Sie selbst haben in der Folge auch selbst sich nicht daran beteiligt, Waffen herzustellen oder zu beschaffen die bestimmt waren für die Nationale Befreiungsfront Algeriens.

Zeuge Hoff:

Nein, nein, nein.

[6247] RA v[on ]P[lottnitz]:

Nächste Frage. Herr Zeuge, Sie haben berichtet davon, daß Ihnen Erwin ...

RA Schi[ly]:

Herr Hoff, wie kamen Sie eigentlich dazu ...

Vors.:

Sie haben nicht das Fragerecht, Herr Rechtsanwalt. Wenn Sie es haben wollen ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

Herr Vorsitzender, handhaben Sie das doch nicht so kleinlich. Es stört doch nun wirklich nicht.

Vors.:

Nein, es ist keine Frage der Kleinlichkeit, sondern der Ordnung, die in ein Gerichtsverfahren eben nun mal sein muß.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Meinen Sie, daß die Unordnung hier ausbricht, wenn der Kollege Schily jetzt eine Frage dazwischen stellt.

Vors.:

Ich bin der Meinung, daß ich das Wort zu erteilen habe.

Dann können Sie Ihre Fragen stellen. Wenn Sie wünschen, daß jemand anders eine Zwischenfrage hat, dann kann das geschehen, wenn das gemeldet ist. Ich kann nämlich sonst niemanden, nicht bloß Herr Rechtsanwalt Schily, der in der Beziehung eben besonders häufig aktiv wird, verwehren, sich da plötzlich zu melden. Ich könnte mich auch nicht wehren, wenn dann plötzlich die Bundesanwaltschaft oder die übrigen Herrn Verteidiger dazwischen hineinfragten.

Und da wollte ich sehen, was Sie dann dazu sagen würden, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, es geht nur darum, daß eine Frage jetzt, die in den Sachzusammenhang gehört, im Anschluß gestellt wird. Ich bin ja gern bereit, also dieser Hinweis ...

Vors.:

Und mir gehts um die Form, daß Sie um das Wort bitten.

RA Schi[ly]:

... gut um die Form. Ich werde also um das Wort bitten und bitte jetzt ums Wort.

Vors.:

Bitteschön, wenn Herr Rechtsanwalt von Plottnitz damit einverstanden ist, was der Fall zu sein scheint.

RA Schi[ly]:

Das können Sie, glaube ich, jetzt immer voraussetzen.

Vors.:

So ist es, ja.

RA Schi[ly]:

Herr Hoff, ich hätte eine Frage. Wie kam denn eigentlich der Herr Michel und wie hieß er andere, Herr Raba, dazu, Sie auf Waffen anzusprechen?

Zeuge Hoff:

Ich hatte vorhin gesagt, daß Raba das sicher nicht ge- [6248] tan hatte.

RA Schi[ly]:

Oder der Herr Michel?

Zeuge Hoff:

Der war Kellner dort in dem Laden. Ich nehme an, daß er Verbindungen zu anderen Algeriern hatte, die vielleicht ernsthafter mit diesen Dingen befaßt waren. Und er war eben ein Angeber und brüstete sich vielleicht damit. Aber ich habe das nie ernst genommen, und ich habe es auch nie als ernst gemeint, empfunden. Sondern ich hab das eher vielleicht parodistisch aufgefasst von ihm.

RA Schi[ly]:

Sind Sie eigentlich nicht auch bei der Polizei in der Richtung befragt worden, Kontakte zu Algeriern und mögliche Waffengeschäfte ...

Zeuge Hoff:

Da habe ich gesagt ...

RA Schi[ly]:

Haben Sie da eigentlich auch erwähnt, daß Sie da im Scherz nach Waffen angesprochen worden seien?

Zeuge Hoff:

Nein, ich bin nach Waffengeschäften gefragt worden und da kann ich mit gutem Gewissen sagen, daß ich damit nichts zu tun habe.

RA Schi[ly]:

Ja aber haben Sie denn da auch erwähnt, daß Sie im Scherz sozusagen nach Waffen gefragt worden seien?

Zeuge Hoff:

Danach bin ich erst heute gefragt worden, und habe es infolgedessen auch mit ja beantwortet.

RA Schi[ly]:

Entschuldigen Sie, Sie sind doch nicht gefragt worden, ob Sie im Scherz ...

Zeuge Hoff:

Nein, ob das Gespräch darauf kam, bin ich heute gefragt worden.

RA Schi[ly]:

Ja, ja. Und was haben Sie denn bei der Polizei in dem Zusammenhang gesagt?

Zeuge Hoff:

Bei der Polizei ist dieser Zusammenhang nicht hochgekommen. Ich bin nicht gefragt worden, ob ich Gespräche über so was geführt habe.

RA Schi[ly]:

Naja, es heißt aber hier, ich meine, man[rr] kann natürlich sagen[ss], so genau fassen mit Gesprächen, aber in dem polizeilichen Protokoll heißt es, ...

Vors.:

Bitte Zitat?

RA Schi[ly]:

Blatt 205. „Meiner Überzeugung nach haben beide keinerlei Verbindung zur Unterwelt und auch nicht zu Waffen“. Dann hätte es doch eigentlich nahegelegen, zu sagen, im Zusammenhang dieser Befragung, es ist richtig, es hat mich mal einer im Scherz [6249] darauf angesprochen. Ich hab das aber nicht ernst genommen.

Das haben Sie aber bei der Polizei nicht gesagt. Warum haben Sie das da ...

Zeuge Hoff:

Wieso sollte ich das sagen. Es ist auch heute noch meine Meinung, daß keiner von den beiden Verbindung zu der Unterwelt oder zu Waffen hat.

RA Schi[ly]:

Ja die Frage, es ging ja damals um einen Vorhalt bei der Polizei. Der Vorhalt war die vertrauliche Quelle, gab weiterhin an, daß Sie Waffen von einem Algerier besorgen wollten. Und dann sagen Sie, ich wollte niemals Waffen besorgen und hätte dazu auch nicht die Verbindung gehabt.

Und dann erwähnen Sie diesen Bekanntenkreis, zwar Algerier, schildern die Verhältnisse, Familienverhältnisse und wo sie tätig sind. Aber dann wäre es doch eigentlich gerade, weil es da um den Zusammenhang ging Algerier, Waffen, doch an sich der Vollständigkeit halber, eigentlich würde ich denken, erwähnenswert gewesen, daß Sie sagen, ja die haben mich in der Tat mal darauf angesprochen, aber nicht im Ernst. Ich habe das nicht ernst genommen.

Zeuge Hoff:

Nun das ist mir jetzt gerade gekommen, diese Erinnerung. Wenn ich eben so präzis gefragt werde und hier also wahrheitsgetreu Auskunft geben muß, dann überlege ich mir diese Frage. Das ist auch Ihrem Kollegen Plottnitz aufgefallen, daß ich mir das nochmal überlegte, seine Fragestellung.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie eigentlich, wo der Herr Raba und der Herr Michel heute sind?

Zeuge Hoff:

Die sind beide, glaube ich, in Frankfurt.

RA Schi[ly]:

Sie glauben in Frankfurt, ja. Sind das die Nachnamen oder die Vornamen.

Zeuge Hoff:

Das ist bei Arabern immer schwer zu sagen.

RA Schi[ly]:

Wissen Sie nur Raba und Michel?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA Schi[ly]:

Dankeschön.

Vors.:

Bitte, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Herr Zeuge, weil wir gerade bei Waffen sind. Sie haben berichtet, daß Ihnen Erwin manchmal, zum Teil sogar in scherzhafter Weise, seine Waffe gezeigt habe. Was mich dabei interessiert: Haben Sie vor dem Kontakt mit Erwin, vor dem ersten [6250] Kontakt mit Erwin die Waffe, die Ihnen bei dieser Gelegenheit gezeigt wurde, schon einmal gesehen?

Zeuge Hoff:

Bei welcher Gelegenheit mir gezeigt wurde?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Sie haben erzählt, daß es zum Teil auch Situationen gegeben habe, die Sie, so haben Sie es dargestellt, zum einen bedroht hätten, zum anderen aber auch zum Lachen gebracht hätten. Und Sie erwähnten da eine Szene, ich glaub, da fiel die Äußerung: „Dann guck mal, was für ein Riesenrohr.“

Zeuge Hoff:

Ja.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Daraus habe ich zunächst mal entnommen, daß Ihnen die Waffe ja relativ aus der Nähe gezeigt worden ist. Ist das richtig?

Zeuge Hoff:

Ja.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Daraus die Frage. Ist Ihnen diese Waffe schon einmal bei anderer Gelegenheit zu Augen gekommen und zwar bevor Sie erstmalig Kontakt mit Erwin hatten?

Zeuge Hoff:

Nein, ich habe nur gesagt, daß sie ähnlich aussah, wie die Pistolen, die amerikanische Militärpolizisten tragen.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Aber bei anderer Gelegenheit, als bei amerikanischen Militärpolizisten, haben Sie diese Pistole oder eine ähnlich aussehende Pistole nicht gesehen?

Zeuge Hoff:

Nein.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nächste Frage, Herr Zeuge. Sagt Ihnen der Name Clint Knörndel was?

Zeuge Hoff:

Wie war der Name?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Clint Knörndel.

Zeuge Hoff:

Den Vornamen kenne ich, ja. Ich kenne einen Clint. Ich nehme an, daß das derjenige ist, den Sie meinen. Der Nachname ist mir nicht geläufig.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Haben Sie mal für einen, dessen Vorname Clint ist, Autotanks dergestalt umgebaut, daß diese Tanks geeignet waren, um Haschisch über Grenzen zu schmuggeln?

Zeuge Hoff:

Darüber möchte ich keine Aussage machen.

-Rechtsanwalt Schlaegel verläßt um 12.00 Uhr den Sitzungssaal.-

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nächste Frage, Herr Zeuge, vielleicht zum gleichen Zusammenhang. Sie haben gestern oder vorgestern in Ihrer Ver- [6251] nehmung eine Formulierung verwendet, die etwa so lautete, der unwörtliche Teil wäre, dieser Erwin, den hielt ich für fähig und dann kam, oder der Erwin, das war einer und jetzt der wörtliche Teil, das habe ich mir notiert: „Der machte den Finger krum“. So haben Sie das genannt. Wo haben Sie denn so einen Ausdruck mal gelernt oder das erste Mal gehört?

Zeuge Hoff:

Das kann ich heute nicht mehr sagen. Das kommt also in jedem Kino und in jedem Krimi vor, würde ich sagen.

Ich finde daran nichts besonderes. Ich weiß es nicht.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nächste Frage, Herr Zeuge, betrifft die Beteiligung oder Nichtbeteiligung an politischen Diskussionen in der Zeit vor 1970, präzise in der Zeit von 1968 bis 1970. Ist es richtig, daß Sie früher in diesem Zeitraum, den ich Ihnen genannt habe, das was, nennen wir sie einmal, APO, die APO als zu lasch bezeichnet haben?

Zeuge Hoff:

Nein, das trifft sicher nicht zu.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Trifft nicht zu. Trifft es zu, daß Sie in gleichen Gesprächssituationen gefordert haben, „Nägel mit Köpfen“ zu machen und zwar in dem Sinne, daß es gelte, härter gegen polizeiliche Repressionsmaßnahmen vorzugehen.

Zeuge Hoff:

Nein, das ist sicher nicht von mir.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Sicher nicht von Ihnen. Nächste Frage. Sagt Ihnen der Name Hans Jürgen Krahl[31] was?

Zeuge Hoff:

Ja, das war ein Studentenführer.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Bleiben wir bei Ihrer Formulierung vom Studentenführer. Haben Sie sich mal in Frankfurt am Main dazu erboten, Herrn Krahl bei Demonstrationen oder ähnlichen Gelegenheiten als Leibwache vor polizeilichen Zugriffsversuchen zu schützen?

Zeuge Hoff:

Das habe ich nicht angeboten. Dazu wäre ich auch körperlich gar nicht in der Lage.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nächste Frage, Herr Zeuge. Sie haben hier berichtet von dem einmaligen Auftritt eines Mannes in Ihrer Werkstatt, den Sie auch beschrieben haben und von dem Sie gesagt haben, Sie hätten später auf Bildern den Herrn Baader in ihm wiedererkannt. Ist das richtig, daß diese Person, so wie Sie es hier geschildert haben, nur einmal in Ihrer Werkstatt war?

Zeuge Hoff:

Ja, das ist richtig.

[6252] RA v[on ]P[lottnitz]:

Zum früheren Zeitpunkt haben Sie diese Person nicht in Ihrer Werkstatt gesehen?

Zeuge Hoff:

Nein, ich kann mich daran nicht erinnern.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Können Sie sich daran erinnern, im Jahre 1968 oder 1969 mal Herrn Baader in Ihrer Werkstatt zu Besuch gehabt zu haben und sich mit ihm längere Zeit unterhalten zu haben?

Zeuge Hoff:

Nein, daran kann ich mich nicht erinnern.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Können Sie sich auch nicht erinnern. Eine letzte Frage vielleicht, eine letzte Frage. Herr Zeuge, ist Ihre Freundin Frau Sorenson von, sei es den Herren Lester oder Erwin, mal irgendwann mit der Pistole in der Hand gezwungen worden, ihnen Dauerwellen zu legen?

Zeuge Hoff:

Zu diesen Komplex Sorenson, das sagte ich schon, möchte ich keine Aussagen mehr machen.

BA Dr. W[idera]:

Herr Vorsitzender, dann bitte ich mir in diesem Zusammenhang zu gestatten, eine Frage an Herrn Rechtsanwalt von Plottnitz zur Klarstellung zu richten.

Vors.:

Wenn Herr Rechtsanwalt von Plottnitz die Frage jetzt entgegennimmt. Er hat an sich Fragerecht, bitteschön.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Herr Dr. Wunder, selbstverständlich.

BA Dr. W[under]:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, haben Sie nach der Festnahme des Zeugen Hoff, dessen Verlobte in einer Rechtssache beraten oder sie vertreten. Falls ja, besteht dieses Verhältnis noch fort?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Es gehört zwar hier nicht zur Sache, aber ich habe sie nicht beraten oder vertreten.

BA Dr. W[under]:

Herr Rechtsanwalt, wir sind nicht nur hier um Straftaten zu verfolgen, sondern auch um Straftaten vorzubeugen.[32]

RA v[on ]P[lottnitz]:

Wenn Sie mir erklären könnten, wieso Sie auf diese Frage kommen, Herr Dr. Wunder, dann wäre ich Ihnen sehr dankbar.

BA Dr. W[under]:

Ich geb keine weitere Erklärung dazu ab. Herr Rechtsanwalt, es war lediglich eine Frage an Sie.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ja, die Frage habe ich eben beantwortet. Sie können sicher sein, wenn das Gegenteil der Fall ...

BA Dr. W[under]:

Ich bedanke mich, ich bedanke mich für die Antwort.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Bitteschön, bitteschön.

RA Dr. H[eldmann]:

... soll das eine öffentliche Verdächtigung sein?

[6253] RA Schi[ly]:

Herr Wunder, ich würde doch auch ...

Vors.:

Ich würde Sie jetzt bitten, das Wort nicht zu ergreifen.

Es hat Herr Rechtsanwalt von Plottnitz die Frage zugelassen. Die Frage ist von ihm beantwortet worden. Herr Bundesanwalt Dr. Wunder hat keinen weiteren Kommentar daran geknüpft. Es besteht kein Grund, daß Sie jetzt Kommentare daran knüpfen.

RA Dr. H[eldmann]:

Doch, es besteht ein Grund.

Vors.:

Nein, es besteht kein Grund. Herr Rechtsanwalt von Plottnitz haben Sie weitere Fragen?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nein, aber ich verweise die Bundesanwaltschaft auf die Möglichkeit mich hier als Zeugen zu benennen, wenn sie meint, daß hier irgendwelche relevanten Vorgänge betroffen seien, dann würde ich Ihnen gerne Auskunft geben.

RA Schi[ly]:

Ich bitte ums Wort.

Vors.:

Nein, ich möchte jetzt zuerst, daß Herr Rechtsanwalt von Plottnitz seine Fragen abschließt.

RA Schi[ly]:

Nein, ich bitte ums Wort.

Vors.:

Ich habe schon gesagt, nein. Ich will jetzt, daß Herr Rechtsanwalt von Plottnitz die Fragen ausübt.

RA Schi[ly]:

Aber Herr Bundesanwalt Dr. Wunder bekommt ohne weiteres das Wort.

Vors.:

Sie können es beanstanden.[33]

RA Schi[ly]:

Ja eben. Das beanstande ich jetzt und darf dann zur Erläuterung dieser Beanstandung ...

RA Dr. H[eldmann]:

Herr Vorsitzender, ich schließe mich an ...

RA Schi[ly]:

Darf ich vielleicht die Begründung zu Ende bringen?

RA Dr. H[eldmann]:.

Das wäre wohl zu begründen, ehe Sie Ihre sogenannte geheime Umfrage starten. Sie haben Herr Bundesanwalt Wunder das Wort gegeben, daß er dazu gebraucht hat, dem Kollegen Plottnitz hier in öffentlicher Hauptverhandlung zu verdächtigen. Und geben uns das Wort ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

... ja wie kommt er darauf.

RA Dr. H[eldmann]:

... was ja die ganze Verteidigung betrifft, nun zu einer Replik nicht. Und schon wieder sind Sie bei Ihrer sogenannten geheimen Umfrage. Ich bitte also ums Wort für die Verteidigung.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Also vielleicht kann ich die Sache mal darstellen.

Vors.:

Nein, es hat Herr Bundesanwalt Dr. Wunder das Wort.

[6254] BA Dr. W[under]:

Ich hätte eine Frage zur Klarstellung. Und für mich ist durch die Antwort von Herrn Rechtsanwalt von Plottnitz alles klargestellt.

RA Schi[ly]:

Ich bitte ums Wort.

Vors.:

Ich bitte doch zur Kenntnis zu nehmen. Ich möchte jetzt keine Fragen hin und her. Wir verlieren notwendige und wichtige Zeit mit diesen ganzen Vorgängen. Ich habe jetzt die Beanstandung entgegengenommen, daß ich sowohl Herr Rechtsanwalt Schily als Herr Dr. Heldmann das Wort nicht erteile.

RA Schi[ly]:

Aber ich, Moment Herr Vorsitzender, ich wollte auch meine Beanstandung begründen.

Vors.:

Das hätten Sie aber tun sollen, als Sie dazu Gelegenheit hatten, warum kommt die jetzt hintennach.

RA Schi[ly]:

Nein, ich hatte die Gelegenheit nicht, denn der Kollege Dr. Heldmann ist mir ja etwas zuvorgekommen und ich möchte nämlich auch eine Frage an Herrn Bundesanwalt Dr. Wunder in dem Zusammenhang richten. Und ich bitte Sie, mir diese Frage zu gestatten an Herr Bundesanwalt Dr. Wunder in der gleichen Weise, in der Sie Herr Bundesanwalt Dr. Wunder eine Frage gestattet haben an den Kollegen von Plottnitz.

Vors.:

Ich gestattete Ihnen die Frage dann, wenn Sie die Begründung abgegeben haben. Zunächst wollen wir jetzt über Ihre Beanstandung entscheiden.

RA Schi[ly]:

Ja und die Wortmeldung, die Sie ja zurückweisen wollen mit Ihrer Maßnahme, die bezieht sich nur darauf und insofern hat es sich eigentlich erledigt, daß ich Sie bitten will, mir eine Frage an Herrn Bundesanwalt Dr. Wunder zu gestatten.

Vors.:

Zu gestatten wird’s Herr Dr. Wunder haben. Nur ich würde vorschlagen, das machen wir dann, wenn über die Beanstandung entschieden ist.

RA Schi[ly]:

Ja gut, ja.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Darf ich vielleicht noch vorher, nachdem ich darauf angesprochen worden war ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, bitte jetzt ist eine Entscheidung des Gerichts gefordert. Die geht jetzt vor.

[6255] RA v[on ]P[lottnitz]:

Gut, ja.

Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Es bleibt dabei, daß den Rechtsanwälten Dr. Heldmann und Herrn Rechtsanwalt Schily das Wort nicht erteilt wird.

Aber Herr Rechtsanwalt Schily, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder hat genickt. Sie können Ihre Frage an ihn richten.

-Die Angeklagte Meinhof verläßt um 12.10 Uhr den Sitzungssaal.-

RA Schi[ly]:

Danke, ja.

Vors.:

Bitteschön.

RA Schi[ly]:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, ich möchte Ihnen die Frage stellen, aufgrund welcher Information oder welcher Anhaltspunkte Sie die Frage, die wir gerade gehört haben, an Herrn Kollegen von Plottnitz gestellt haben?

BA Dr. W[under]:

Die Frage kann ich Ihnen mit einer Einschränkung beantworten, Herr Rechtsanwalt Schily. Ich habe im Laufe des heutigen Vormittags diese Information von einem Beamten des Bundeskriminalamts erhalten.

RA Schi[ly]:

Ja welche, welche?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ja welche Information.

BA Dr. W[under]:

Daß sich Frau Sorenson in einer Rechtssache, ich glaube es handelt sich um eine Ausländerfrage, an Herrn Rechtsanwalt von Plottnitz gewandt hat und möglicherweise auch von ihm beraten worden ist.

RA v[on ]P[lottnitz]:

(spricht ohne Mikrofon unverständlich dazwischen).

Vors.:

Gut, Entschuldigung Herr[tt] Rechtsanwalt von Plottnitz ...

BA Dr. W[under]:

Nur dahin zielte meine Frage.

Vors.:

Ja selbstverständlich, aber bitte. Jetzt also Herr Rechtsanwalt von[uu] Schily ist zu Ende. Sie haben jetzt wieder das Wort.

RA Schi[ly]:

Ich hab immer noch nicht den Adel.

Vors.:

Ich streich den Adelstitel schon in Gedanken.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Bin ich dran?

Vors.:

Ja bitte.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Herr Dr. Wunder, ehe Sie hier den Versuch machen, so [6256] wieder Verdächtigungen in die Sitzungssäle zu stellen, mit der Hoffnung, daß da möglichst was hängen bleibt. Ich würde mir immer vorher die Akten mal ansehen, bevor ich so was tue, mich nicht verlassen auf irgendeinen Beamten des Bundeskriminalamts, der Ihnen draußen auf dem Gang über den Weg läuft. Wenn Sie nämlich die Akten richtig gelesen hätten, dann wüßten Sie, daß, daran erinnere ich mich auch, Herr Hoff gefragt worden ist, aus welchen Gründen die Telefonnummer des Büros, dem ich angehöre, in irgend einem Notizbuch, das bei ihm gefunden worden ist, aufgezeichnet worden ist. Und da erwähnte er eine ausländerrechtliche Angelegenheit, und das bezieht sich ja wohl auf einen Zeitraum 71 oder 72. Ich kann es selbst gar nicht mehr genau sagen. Aber ich würde Sie in Zukunft bitten, immer schön genau lesen, bevor man dann hier mit solchen Äußerungen kommt.

Vors.:

Gut. Es ist ja so gewesen ...

BA Dr. Wu[nder]:

Nach der Festnahme des Zeugen.

Vors.:

Es ist ja eine Frage gewesen und Sie konnten auf die Frage antworten und sagen, so wie das klang, Sie haben kein Mandatsverhältnis. Damit ist jetzt die Sache geklärt.

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, Sie hatten wohl noch eine Frage angekündigt.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Was ich noch für interessant halte in dem Zusammenhang, was zutrifft, daß ich Frau Sorenson mal auf der Straße getroffen hat und sie mir berichtet hat, von der Festnahme von Herrn Hoff. Daß solche zufälligen Treffen offensichtlich auch der Bundesanwaltschaft bekannt sind und hier dann Verwendung finden, halte ich für ganz aufschlußreich.

Aber jetzt habe ich einen Beweisantrag und der lautet wie folgt.

Vors.:

Ich dachte, Sie wollten eine Frage stellen.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Nein, die Fragen sind, meine Fragen sind zunächst beendet. Auch in der Form, wie es der Kollege Schily erklärt hat.

Vors.:

Dann möchte ich zunächst auf folgendes hinweisen. Wir haben jetzt den Zeugen Jacobs hier anwesend. Der Zeuge Jacobs muß ja ohnedies gehört werden, bevor die Vernehmung des Herrn Hoff abgeschlossen ist, weil sich daraus möglicherweise die Notwendigkeit ergibt, Fragen an Herrn Hoff weiter zu richten. [6257] Möglicherweise auch die Frage, daß sich die beiden Zeugen hier vor dem Gericht begegnen. Wie können wir das Handhaben?

Wären Sie damit einverstanden, daß wir nach der Mittagspause unter Unterbrechung der Vernehmung von Herrn Hoff zunächst Herrn Jacobs vorziehen und anhören? Wären Sie alle damit einverstanden?

-Die Angeklagte Meinhof erscheint wieder um 12.12 Uhr im Sitzungssaal.-

Vors.:

Ich sehe ja. Dann gebe ich Ihnen jetzt noch Gelegenheit, den Antrag zu stellen.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Der Antrag hat folgenden Wortlaut. Und zwar beantrage ich zum Beweis dafür, daß 1. der Zeuge Dierk Hoff in den Jahren 1968 und 1969 in Gesprächen ...

RA Schi[ly]:

Ich stelle den Antrag, daß während der Verlesung des Beweisantrages der Herr Hoff den Sitzungssaal verläßt.

Vors.:

Herr Hoff ohnedies. Es wird jetzt nur noch dieser Beweisantrag gestellt. Ihre Vernehmung für heute Vormittag ist abgeschlossen.

Ich kann noch nicht genau sagen, wann wir Sie heute nachmittag wieder benötigen. Aber Sie müssen sich zur Verfügung halten. Um 14.00 Uhr geht es also mit der Vernehmung des Zeugen Jacobs weiter. Herr Hoff kann solange ausgiebig Pause machen. Für heute Vormittag entlassen.

Der Zeuge Hoff verläßt um 12.14 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, bitte.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Also nochmal. Zum Beweis dafür, daß 1. der Zeuge Dierk Hoff in den Jahren 1968 und 1969 in Gesprächen reges Interesse für die theoretischen und praktischen politischen Positionen der Frankfurter Gruppe des damaligen Sozialistischen Deutschen Studentenbundes äußerte, 2. der Zeuge im gleichen Zeitraum die damals im wesentlichen durch den Sozialistischen Deutschen Studentenbund repräsentierte radikale studentische Linke als zu lasch charakterisierte und forderte, „Nägel mit Köpfen“ zu machen und gegen staatliche Repressionsmaßnahmen härter vorzugehen,

3. er im gleichen Zeitraum das Angebot machte, den damals in Frankfurt am Main ansässigen und inzwischen tödlich verunglückten [6258] Hans-Jürgen Krahl, einen der damals bekanntesten Vertreter des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes, bei Demonstrationen oder ähnlichen Gelegenheiten als Leibwache vor polizeilichen Zugriffsversuchen zu schützen,

4. der Zeuge Hoff um die gleiche Zeit einmal den Angeklagten Andreas Baader in seiner Werkstatt in der Oberlindau in Frankfurt am Main zu Besuch hatte und sich längere Zeit mit ihm unterhielt,

- Der Angeklagte Baader erscheint wieder um 12.14 Uhr im Sitzungssaal -.

den Zeugen - es handelt sich um einen Lehrer - Alois Tratter, 6472 Altenstadt, [Anschrift] zur Hauptverhandlung zu laden und zu hören.

Rechtsanwalt von Plottnitz übergibt seinen schriftlichen Beweisantrag.

Eine Kopie dieses Antrags wird als Anlage 1 zum Protokoll genommen.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung um 14.00 Uhr mit der Vernehmung des Zeugen Jacobs fort.

Pause von 12.15 Uhr bis 14.03 Uhr

Ende von Band 344.

[6259-6260][34] [6261] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.03 Uhr.

Als Protokollführer sind nunmehr anwesend:

Just. Ass. Clemens und Just. Ass. z. A. Scholze

Prof. Dr. Azzola und die RAe Dr. Heldmann sowie Oberwinder sind nicht mehr anwesend.

Reg. Dir. Widera ist nicht mehr anwesend.

Der Zeuge Hoff sowie dessen Verteidiger, RA Steinacker, sind nicht anwesend.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.

Der Zeuge Hans Gerd Jacobs

- vorgeführt aus Strafhaft -

ist anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Wir haben jetzt Herrn Gerd Jacobs als Zeugen.

Der Zeuge wird gemäß § 57 StPO[35] belehrt.

Während der Belehrung des Zeugen:

Reg. Dir. Widera erscheint um 14.04 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Prof. Dr. Azzola und RA Dr. Heldmann erscheinen wieder um 14.05 Uhr im Sitzungssaal.

Prof. Dr. Azzola verläßt um 14.05 Uhr für kurze Zeit den Sitzungssaal.

Das Gericht benützt ein Tonband zu Protokollzwecken.

Sind Sie damit einverstanden, daß Ihre Angaben auf diesem Tonband mitgeschnitten werden?[36]

Zeuge Jac[obs]:

Nein.

Vors.:

Sie sind nicht damit einverstanden. Ich bitte, das Tonband abzustellen.

Daraufhin wird das Tonband abgestellt. Es werden im weiteren Verlauf die Förmlichkeiten und der wesentliche Inhalt des Verhandelten protokolliert.[37]

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Jac[obs]:

Hans Gerd Jacobs, geb. am [Tag].[Monat].1952, Metzger,

politische Gefangenschaft in Vollzugsanstalt Rheinbach;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

[6262] Der Zeuge macht folgende Angaben zur Sache:

Der Zeuge Hoff hat mir selber erzählt, daß er in seinen sämtlichen Aussagen unter dem Druck der Staatsbehörden stand.

A.Fr.[38]:

Dies hat er mir bei Gesprächen erzählt. Wir waren nebeneinander in einer Sicherungszelle:

Die Fenster der beiden Zellen sind vielleicht 4 m weit voneinander entfernt; wir konnten uns in normalem Ton verständigen.

Ich habe Hoff gefragt, wie er dazu kam, ein Geständnis abzulegen. Er hat mir gesagt, er hätte eine Vernehmung gehabt. Es sei alles abgesteckt worden vom BKA, und man habe ihm gedroht: Wenn er nicht spuren würde, würde man schon einen Grund finden, daß seine Freundin keine Aufenthaltserlaubnis mehr bekommt.

Bei der Vernehmung wurde gesagt, im Falle einer Aussage gegen die Angeklagten könnte der Verfassungsschutz ihm zu einer Existenz in den USA verhelfen. Er könnte sich eine Farm aufbauen.

RA Oberwinder erscheint wieder um 14.10 Uhr im Sitzungssaal.

Die Angeklagten Baader und Raspe erscheinen ebenfalls wieder um 14.10 Uhr im Sitzungssaal.

A.Fr.:

Er hat mir gesagt, daß er das hinter sich bringen wollte, weil seine Eltern alt sind und weil ihn die Angeklagten reingelegt hätten. Er hat mir erzählt, welche Materialien er gebaut hat.

A.Fr.:

Wir haben uns über den Waffenschieberprozeß in Bonn unterhalten.

A.Fr.:

Er hat erzählt, daß er Rohrbomben gebaut hat.

Vor dem Geständnis hatte er mir gesagt, er hätte lediglich die Sachen zu Müller in Hamburg und Holger Meins geliefert. Daraufhin fragte ich ihn, ob er auch Raspe kenne. Dies verneinte er. Nach dem Geständnis erzählte er mir jedoch, er habe auch Raspe beliefert.

Er sagte auch, daß er mit Baader zusammentraf.

Hoff hat zu mir Vertrauen gehabt. Wir haben ein kameradschaftliches Verhältnis gehabt. So haben wir auch Lebensmittel untereinander ausgetauscht.

A.Fr.:

Als ich ihn auf die Widersprüche aufmerksam machte, sagte er: „Laß mich in Ruhe! Wir haben das jetzt so abgecheckt, jetzt muß das so laufen.“

Vors.:

Woraus haben Sie die Überzeugung (Vorsitzender zitiert aus einem Schreiben des Zeugen vom 12.1.1976, abgelegt im Ordner „Zeugenvorgänge“): „... es ist keinesfalls davon auszugehen, daß Hoff am 27.1.1976 die Wahrheit sagte, sondern eine manipulierte Aussage im Sinne der Ermittlungsbehörde Vorbringen wird.“

Zeuge Jac[obs]:

Aus dem einfachen Grund, weil seine Freundin sonst keine Aufenthaltsgenehmigung bekommt und er wegen Behilfe zum Mord verurteilt werden könnte. Man hat ihm jedoch gesagt:

[6263] Wenn er als Kronzeuge auftritt, könnte man ihn zwar verurteilen, aber wieder begnadigen.

A.Fr.:

Vorher hat er im Grunde was anderes gestanden als gegenüber der Polizei. Er hat gesagt, er hätte Rohrbomben gebaut. Nach dem Geständnis erzählte er mir noch, daß er auch Feldflaschen gebaut habe.

Der Zeuge ist manipuliert worden vom Staatsschutz. Er hat mir gesagt, daß zwischen ihm und dem Ermittlungsrichter ein Vertrauensverhältnis besteht.

A.Fr.:

Ja, ich habe RA’in Becker einen Brief geschrieben; dieser Brief ist aber beschlagnahmt worden.

Vors.:

Sie haben uns doch in Ihrem Brief vom 25.1.1976 mitgeteilt, daß Sie RA Schily ebenfalls benachrichtig haben.

Zeuge Jac[obs]:

Ja, ich habe Herrn RA Schily über meinen Anwalt benachrichtigen lassen.

A.Fr.:

Ich habe ihn gefragt, wie dieser Gesinnungswandel zustande kommt wegen des Geständnisses. Er sagte mir vor dem Geständnis: „Noch kann ich mich selber im Spiegel anschauen; wenn ich gestehe, kann ich das nicht mehr.“ Nachdem er das Geständnis abgelegt hatte, sagte er zu mir, daß das BKA ihn unter Druck gesetzt habe, so z.B., daß seine Freundin keine Aufenthaltsgenehmigung erhalte.

A.Fr.:

Ich habe von vornherein gewußt, daß es Hoff war.

Vors.:

Wodurch wußten Sie das?

Zeuge Jac[obs]:

Das erfährt man.

Angekl. Baa[der] (dazwischenrufend):

Sie sitzen eben nicht in der Zelle.

Auf Anfrage von RA Schily erklärt der Vorsitzende:

Ich muß mir noch überlegen, ob wir lediglich ein Formprotokoll oder ein Inhaltsprotokoll anfertigen.

Zeuge Jac[obs]:

Ich habe am Dienstagabend im Fernsehen erfahren, daß eben dieses erste Schreiben von mir der Verteidigung nicht mitgeteilt worden ist, daß deshalb u.a. ein Befangenheitsantrag gestellt wurde und daß die Verteidigung beantragte, mich als Zeugen zu vernehmen.

Vors.:

Im letzten Punkt nicht richtig.

Zeuge Jac[obs]:

Ist ja auch egal.

Mir wurde von Justizbeamten gedroht, wenn ich aussage.

[6264] A.Fr.:

Ich habe davon erfahren jedenfalls erfahren, wer der Mann ist. Wie ich es erfahren habe, kann ich im Moment nicht genau sagen. Wenn ein Zugang kommt, auf die Sicherungszelle gebracht wird und dann eine weitere Zelle zwischen mir frei ist, dann bleibt so etwas nicht geheim.

Ich habe ihn zuerst mit dem Namen Franz Hoff angeredet; daß er Hoff war, wußte ich.

Den Namen Franz hat er mir so gesagt. Als ich im „Spiegel“ den Namen Dierk gelesen habe, fragte ich Hoff, ob er einen Bruder habe, der Dierk heißt. Daraufhin sagte er mir: Er heiße Dierk als auch Franz.

Er hat mir den Namen „Franz“ überhaupt nicht genannt. Ich habe ihn sofort mit Franz angesprochen.

A.Fr.d. Ri. Mai[er]:

Ich bin seit vorigem Jahr in Rheinbach. Wann ich mit Herrn Hoff zuerst gesprochen habe, kann ich nicht genau sagen. Es muß aber ungefähr August gewesen sein.

Ich habe mit Hoff quasi jeden Tag von August an - es können 70-, 80- oder auch 100-mal gewesen sein - gesprochen.

Bevor Hoff ein Geständnis abgelegt hatte, habe ich in einem Zeitraum von ein bis zwei Monaten 30 bis 40 Gespräche geführt. Ich habe von Hoffs Geständnis zunächst erst aus den Medien - Rundfunk, Fernsehen - erfahren. Daraufhin habe ich ihn auf den plötzlichen Sinneswandel angesprochen. Daraufhin hat er mir alles nochmals erzählt.

A.Fr.d. Ri. Dr. Foth:

Ich kann nicht genau sagen, ob er gesagt hat, daß er für die Angeklagten gedient hat.

Auf meinen Vorhalt, die RAF habe es nicht nötig, jemand unter Druck zu setzen, schloß er sein Zellenfenster und sagte noch: „Laß mich in Ruhe!“ Ich habe es für unwahrscheinlich gehalten, daß die RAF jemand unter Druck setzt.

A.Fr.d. OStA Ze[is]:

Die Presse hat vor ca. fünf bis sechs Wochen berichtet, daß Hoff ein Geständnis abgelegt habe. Ferner wurde berichtet, daß dies durch die B. Anwaltschaft noch nicht bestätigt worden sei.

Vorher habe ich nichts von dem Geständnis erfahren.

Ich sitze seit Juli vorigen Jahres in der VA Rheinbach.

OStA Ze[is]:

Wegen welchem Delikt befinden Sie sich in der Vollzugsanstalt?

Zeuge Jac[obs]:

Ich bin politischer Gefangener.

OStA Ze[is]:

Ich bitte, den Herrn Zeugen darauf hinzuweisen, daß das keine Antwort auf meine Frage ist.

Vors.:

Wir haben keine politischen Gefangenen.

Zeuge Jac[obs]:

Ich brauche meine Taten als politischer Gefangener dem Gericht nicht bekanntzugeben.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich bitte, die Frage als unzulässig zurückzuweisen.

[6265] Zeuge Jac[obs]:

Mein Delikt ist:

Alles, was ich tue, hat revolutionären Sinn. Ich möchte mich nicht rechtfertigen.

Vors.:

Warum sitzen Sie in der VA?

RA Dr. He[ldmann]:

Ich halte die Frage für unzulässig, § 68a StPO.[39]

OStA Ze[is]:

Ich halte die Frage für zulässig.

Vors.:

Die Frage ist zulässig.

Zeuge Jac[obs]:

Ich bin nicht vorbestraft. Ich bin nur hinterher bestraft worden.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Daß der Zeuge bestraft ist, ist bewiesen. Das Interesse des OStA Zeis wäre nur verständlich, wenn der Zeuge bestraft wäre, wegen einer Tat, die im Zusammenhang mit Falschaussage oder Meineid stand.

Das ist nicht der Fall. Ich bitte deshalb, die Frage als unzulässig zurückzuweisen.

OStA Ze[is]:

Es geht darum, dies aus dem Mund des Zeugen zu hören und diese Frage muß er beantworten.

Angekl. Baa[der] (dazwischenrufend):

Was sind das für Spielchen?

RA Dr. He[ldmann]:

Die Auffassung, der Zeuge müsse diese Frage beantworten, ist irrig. Der Herr Zeuge hat keine Anzeichen dafür geliefert, daß seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln wäre, es sei denn, Sie bezweifeln die Glaubwürdigkeit deswegen, weil dieser Zeuge Aussagen macht, die im Gegensatz zu der Aussage des Zeugen Hoff stehen. Es ist erst dann zulässig, wenn der Zeuge Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit geliefert hat.

Sie haben die Frage nicht zugelassen; ich bitte um einen Senatsbeschluß.

RA Schi[ly]:

Ich würde vorschlagen, daß Herr OStA Zeis die Frage dahingehend abändert, ob der Zeuge wegen Verurteilung eines Aussagedeliktes einsitzt? Z. B. Falscheid.

RA Dr. He[ldmann]:

Das hat er gerade getan, nein.

RA Schi[ly]:

Sonst beanstande ich die Frage ebenfalls.

Vors.:

Ist diese Frage so zwingend? Wir sollen den Zeugen vor solchen Aussagen schützen.

OStA Ze[is]:

Es kommt für die Glaubwürdigkeit des Zeugen darauf an, warum er einsitzt. Die B. Anwaltschaft behält sich vor, auch die Strafakten beizuziehen.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich habe auch einen Vorschlag zu machen:

Der Herr Zeuge könnte ja sagen, was ihm in diesem Urteil zur Last gelegt wird.

[6266] Zeuge Jac[obs]:

Mir wird zur Last gelegt ... kapitalistische Ausbeutung ... Ich hatte einen Kampf geführt.

RA Schi[ly]:

Ich wollte sagen, daß die B. Anwaltschaft locker sagt, daß sie selbst die Akten beiziehen läßt.

OStA Ze[is]:

Ich habe gesagt, beiziehen zu lassen.

Ich nehme die ursprüngliche Frage zurück.

Würden Sie uns mal die Mittel zeigen, wie Sie vorgegangen sind?

Zeuge Jac[obs]:

Soll diese Frage eine Provokation sein, um Beweise nach § 129 StPO[40] zu liefern?

Vors.:

Dieses Delikt wird mit Sicherheit nicht zur Sprache kommen.

Angekl. Baa[der] (dazwischenrufend):

Das ist ein Muster, wie Sie einen Zeugen erpressen. Sie wissen genau, daß er in Überhaft ist ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich habe einen Antrag zu stellen:

Der Angeklagte Baader hat trotz Abmahnung und zum wiederholten Male weiter gestört.

Ich bitte, ihn ...

Angekl. Baa[der] (dazwischenrufend):

... den Rest des Jahres auszuschließen.

Reg. Dir. Wi[dera]:

... für die nächsten vier Wochen von der Verhandlung auszuschließen.

Angekl. Baa[der]:

... deutlich, daß er Überhaft hat. Die B. Anwaltschaft versucht anzudrohen, auf der einen Seite, die Strafakten beizuziehen und durch gezielte Fragen den Jungen selbst zu belasten.

Es ist bekannt, daß nur 1/10 vorhanden ist von den Akten. Da steht einfach drin, daß der Gefangene Überhaft hat und daß ein offenes Verfahren läuft. Die B. Anwaltschaft versucht, ihn unter Druck zu setzen, Sachen aus ihm herauszufragen, so daß seine Weigerung evidend wird. Deswegen hab ich den Zwischenruf gemacht.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Ich möchte es zunächst bei der nochmaligen Verwarnung belassen. Jedoch wünschen einige Richter, sich wegen dieses Antrags ins Beratungszimmer zurückzuziehen.

RA Dr. He[ldmann]:

Die Behauptung, von Reg. Dir. Widera, er sei abgemahnt worden, ist falsch.

2. Herr Baader hat sich wiederholt zu Wort gemeldet.

[6267] An dieser Stelle wird das Tonband wieder eingeschaltet.

Bei den Erklärungen des Zeugen Jacobs wird jedoch das Tonband immer abgeschaltet. Sie werden in der üblichen Weise sinngemäß protokolliert.

RA Dr. He[ldmann]:

Das hat der Herr Vorsitzende übersehen und infolgedessen bleibt ja wohl gar nichts anderes übrig, daß, wenn dauernde Wortmeldungen ignoriert werden, daß man sich, wo man etwas zu sagen hat zu einer unmittelbar anstehenden Frage, das Wort nehmen muß. Anders geht’s nun ja hier nicht, wie wir ja wissen.

Soweit.

Und deswegen ist der Antrag der B. Anwaltschaft unbegründet.

Vors.:

Herr B. Anwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Zu den Tatsachen:

Offenbar ist es dem Herrn RA Dr. Heldmann entgangen - es entgeht ihm ja hier vieles, wie man an seinen Fragestellungen merkt -, daß Herr Baader alsbald, nachdem er den Saal betrat, zum erstenmal hat abgemahnt werden müssen;

und was die Sache mit der übersehenen Wortmeldung angeht, so ist er ja mindestens aufgefallen, als er von dem Herrn Vorsitzenden unterbrochen wurde, und er hat unentwegt weitergeredet und ist auch mir dann wieder ins Wort gefallen.

[vv]

Zwischenruf des Zeugen Jacobs.

Vors.:

Sie sind jetzt im Augenblick nicht gefragt.

Herr Prof. Azzola, Sie sind wohl Verteidiger von Frau Meinhof und durch diesen Antrag nicht betroffen. Ich bitte Sie, also hier die Wortmeldung zurückzustellen.

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Gut:

1. Wann ist abgemahnt worden und durch wen?

Vors.:

Wir wollen das klären - das Gericht hat es ja selbst zu prüfen, ob gemahnt worden ist oder nicht.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich bin noch nicht fertig.

Wann? Durch wen? Offensichtlich verwechselt der Herr Widera seine eigenen Äußerungen mit Abmahnungen, die natürlich nur dem Senatsvorsitzenden zustehen.

[ww]

[6268] 2. mag sein, daß mir dieses oder jenes ab und zu mal entgeht.

Mit Sicherheit aber entgehen mir die Anrempeleien des Herrn Widera nicht.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich habe dazu nichts zu erklären.

Vors.:

Wir machen jetzt eine Pause von zehn Minuten, und der Senat wird einen Beschluß verkünden.

Der Zeuge ist solange zurückzuführen.

Pause von 14.52 Uhr bis 15.05 Uhr.

Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.05 Uhr.

Als weiterer Protokollführer ist nunmehr[xx] Just. O. Sekr. Janetzko anwesend.

Prof. Dr. Azzola und die RAe Dr. Heldmann, v[on] Plottnitz, Oberwinder sind nicht mehr anwesend[yy].

Die Angeklagten Baader und Raspe sind weiterhin anwesend[zz]. Der Zeuge Jacobs ist nicht mehr anwesend[aaa].

Vors.:

Ich bitte um Ruhe.

Der Senat hat beschlossen:

-Prof. Dr. Azzola und RAe Dr. Heldmann und[bbb] Oberwinder erscheinen wieder[ccc] um 15.05 Uhr.-

Der Angeklagte Baader wird bis zum Ende des Monats Februar 1976 von der Verhandlung ausgeschlossen.[41]

Gründe:

Der Angeklagte hat, obwohl er früher und auch heute ermahnt wurde, Störungen zu unterlassen und schon mehrfach wegen solcher Störungen längere Zeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, eigenmächtig das Wort ergriffen und lautstark und hartnäckig trotz Abmahnung des Vorsitzenden weitergeredet.

Prof. Dr. Azzola verläßt um 15.05 Uhr den Sitzungssaal.

[6269] Dieses Verhalten setzte er bei den folgenden Ausführungen der B. Anwaltschaft fort. Er hat damit die Zeugenvernehmung nachhaltig beeinträchtigt.

Nach seinem bisherigen Verhalten ist zu befürchten, daß der Angeklagte die Hauptverhandlung weiterhin schwerwiegend beeinträchtigt. Seine fernere Anwesenheit in der Hauptverhandlung ist erläßlich.

Herr Baader, ich bitte, daß Sie sich jetzt entfernen.

Es kommt keine Stellungnahme dazu, Herr Baader.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich stelle den Antrag,

Herrn Baader für die Dauer der Zeugenvernehmung Anwesenheit zu gestatten.

RA v[on] Plottnitz erscheint[ddd] 15.06 Uhr wieder[eee] im[fff] Sitzungssaal.

Vors.:

Nein, es ist im Augenblick vom Senat beschlossen worden, daß die Anwesenheit nicht notwendig ist.

Ich bitte, Herrn Baader jetzt aus dem Saale zu entfernen.

Der Angeklagte Baader wird um 15.06 Uhr abgeführt.

Der Angeklagte Raspe verläßt ebenfalls um 15.06 Uhr den Sitzungssaal.

Nunmehr bitte ich, auch wieder den Zeugen vorzuführen.

Der Zeuge Jacobs wird um 15.07 Uhr wieder[ggg] vorgeführt.

Die B. Anwaltschaft hat weiterhin das Wort.

OStA Ze[is]:

Herr Jacobs, ich war grade bei der Frage, mit welchen Mitteln Sie diesen antiimperialistischen Kampf oder wie immer Sie sich auszudrücken pflegen ...

RA Schi[ly]:

Ich habe mich vorhin zu Wort gemeldet, wenn ich daran erinnern darf. Es wurde mir von dem Herrn Vorsitzenden bedeutet, daß ich[hhh] wegen dieser Entscheidung, die Sie soeben getroffen haben, meine Wortmeldung bitte zurückstellen wolle - das hab ich dann getan -, und darf ich jetzt vielleicht dann doch meine Wortmeldung ...?

[6270] Vors.:

Bitte schön.

RA Schi[ly]:

Ich bedanke mich.

Ich gestatte mir, darauf hinzuweisen, daß möglicherweise - ich bitte, das ausdrücklich den Senat zu prüfen - insoweit der Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO geltend machen könnte, ...

Prof. Dr. Azzola erscheint um 15.08 Uhr wieder[iii] im Sitzungssaal.

... wenn man von ihm hört, daß er sagt, daß diese Frage auch noch eine Rolle in dem von ihm erwarteten Verfahren gilt, und bitte, das ausdrücklich den Senat in der Richtung nochmals zu prüfen, ob da eine ... die Möglichkeit für den Zeugen besteht, evtl. doch hier die Auskunft nach § 55 StPO zu verweigern.

Vors.:

Bitte sehr, Herr Bundesanwalt.

OStA Ze[is]:

Meine Frage bezieht sich lediglich auf die rechtskräftige Strafe, nicht auf ein eventuelles Verfahren, auf[jjj] das ich nachher gleich noch zu sprechen komme, das möglicherweise auch noch gegen den Zeugen anhängig ist. Nur auf dieses rechtskräftige Verfahren, sonst auf nichts.

Vors.:

Herr Professor.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Erst möchte Herr Schily ...

Vors.:

Meine Herrn, es geht jetzt schon die Erwiderung hin und her, mindestens zum fünften, sechsten Mal. Ich möchte also jetzt die Prozeßbeteiligten bitten, ihre[kkk] Ausführungen jetzt abzuschließen.

Sie haben nochmals die Möglichkeit.

RA Schi[ly]:

Bei mir geht’s ganz kurz.

Ich wollte nur darauf hinweisend: Es ist mir bekannt, daß der Herr Zeis nach einer rechtskräftigen Verurteilung fragt, daß normalerweise auch § 55 StPO dann nicht eingreift.[42] Aber wenn es richtig ist, wie der Zeuge hier geltend macht, daß die rechtskräftige Verurteilung noch in dieses neue Verfahren hereinspielt, so hat er sich in etwa ausgedrückt, ob von[lll] ihm dann doch nicht auch das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO geltend gemacht werden kann. Das, [mmm] glaube ich, ist die Frage, und die bitte ich ausdrücklich den Senat, insbesondere den Herrn Vorsitzenden, [6271] zu prüfen, ob er nicht da eine Belehrung geben will und das dann auch gelten lassen will.

Vors.:

Herr Professor

Prof. Dr. Azz[ola]:

Herr Vorsitzender, es ist doch klar erkennbar, daß die von Herrn Zeis gestellte Frage ersichtlich nichts anderes zum Ziele hat, als mit Hilfe einer Umgehung zu dem gleichen Resultate zu gelangen, zu dem er gelangt wäre mit der Beantwortung der zuerst gestellten Frage; denn:

Bei dem Delikt, bei dem es sich hierbei handelt und von dem ich aus den verteilten Unterlagen annehmen muß, daß es auch dem Herrn OStA Dr. Zeis bekannt ist, ist für jedermann ersichtlich, daß die Angabe der Mittel identisch ist mit der Bezeichnung des Straftatbestandes.

Ich bitte deshalb, auch diese Frage zum Schutze des Zeugen als unzulässig zurückzuweisen, da immer noch nicht dargelegt werden konnte, welcher Sachzusammenhang mit ... besteht zwischen dieser Verurteilung und der Glaubwürdigkeit des Zeugen.

Vors.:

Herr RA v[on] Plottnitz.

Ich darf bloß drauf hinweisen:

Die Angabe, auch diese zurückzuweisen, ist sachlich nicht richtig, da die Frage nicht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, die zunächst gestellt war nach den Vorstrafen, sondern nur deswegen nicht entschieden zu werden braucht, weil Herr B. Anwalt Zeis diese Frage ja umgeändert hat in die jetzt beanstandete Form.

Herr RA v[on] Plottnitz.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Nur zur Ergänzung dessen, was der Kollege Schily bereits gesagt hat:

Wenn ich es recht sehe, hat der Zeuge ja wohl die Strafe [nnn] noch nicht verbüßt, auf die sich bezieht die Frage des Herrn OStA Zeis, und danach ist ja auch die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß auf die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung[43] etwaiger Äußerungen des Zeugen sich hier negativ auswirken könnten.

[6272] Vors.:

Meine Herrn, ich würde schon sagen - ich meine, der Herr Zeuge will’s nicht; Sie sind ja nicht der Herr Zeuge -, die Frage des Deliktes ist natürlich für das Gericht mühelos zu klären und auch mühelos einzuführen. Wir haben selbst jetzt eine Urkunde vorliegen, die jederzeit verlesen werden kann; dann ist das Delikt bekanntgegeben. Wir wollen allerdings nicht verhehlen, daß Sie, Herr Zeuge, natürlich mit solchen Ausführungen, wie Sie sie gemacht haben, zulässige Fragen nicht verhindern können und dann die Pflicht haben, auch darauf korrekte Antworten zu geben und das nicht zu umschreiben.

Zeuge Jac[obs]:

So, wie ich jetzt die Dinge sehe ...

Vors.:

... von Seiten der Verteidigung die Zulässigkeit der Frage nach den Mitteln des Kampfes des Herrn Zeugen beanstandet. Die Frage soll nicht zulässig sein - die Frage steht in der Tat in diese Richtung, wie Herr Prof. Dr. Azzola aufgezeigt hat - insoweit ist aber auch ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen gegeben.

Ich lasse die Frage zu.

RA Schi[ly]:

Haben Sie den § 55[ StPO] dabei berücksichtigt?

Vors.:

§ 55[ StPO] ist bei einer rechtskräftig erkannten Strafe - der Zeuge befindet sich im Augenblick im Stadium der Verbüßung dieser Frage - von keinem Interesse.

Zeuge Jac[obs]:

Wenn ich dazu was sagen darf:

Die Frage kann ich nicht beantworten aus dem einfachen Grunde, weil diese Strafe, dieses Delikt u. a. erörtert wird im Verfahren nach § 129 StPO.[44] Und wenn Sie eine Urkunde haben, kann ich Sie nicht hindern. Ich kann mich nicht selbst belasten.

Vors.:

... mit etwas weniger Scheu. Schauen Sie: Die Tatsache, daß man Sie nach der Form - Sie betrachten’s ja inhaltlich als etwas anderes - nach der Form, unter der Sie verurteilt worden sind, befragt, kann doch niemals irgendeine Auswirkung für ein zukünftiges Verfahren haben ...

Zeuge Jac[obs]:

Entweder verstehen Sie mich nicht oder Sie wollen mich nicht verstehen.

Vors.:

Sondern Sie sollen nur ...

Zeuge Jac[obs]:

Die B. Anwaltschaft hat gefragt, mit welchen Mitteln ich gekämpft habe. Ich habe ein Verfahren nach § 129[ StGB], und ich kann jetzt nicht die Mittel bekanntgeben.

[6273] Vors.:

... zur Last gelegt wurden für dieses Urteil, wegen dem Sie zur Zeit Strafe verbüßen. Das ist selbstverständlich, daß Sie nicht Ihre prinzipiellen Mittel angeben müssen für Ihren revolutionären Kampf.

Zeuge Jac[obs]:

Wenn Sie aber eine Urkunde darüber dahaben, sehe ich nicht ein, wieso ich ...

Vors.:

... als Zeuge Antwort geben müssen, wenn eine Frage zulässig ist.

Zeuge Jac[obs]:

Ich muß gar nicht.

Vors.:

Doch, Sie müssen.

Zeuge Jac[obs]:

Lächerlich ist das doch.

Vors.:

Meinen Sie?

Zeuge Jac[obs]:

Ja sicherlich ist das lächerlich. Zwingen Sie mich, was zu sagen? Zwingen Sie mich? Was soll das denn? Was sind die Konsequenzen denn?

Vors.:

Es ist doch auch recht auffällig, daß Sie nun sonst die Antworten ...

Zeuge Jac[obs]:

Es geht ja nicht um Auffälligkeit, es geht ja um mein Prinzip.

Vors.:

Es ist so: ...

Zeuge Jac[obs]:

Hören Sie mal:

Hier steht doch ...

Vors.:

Meine Herrn, wir brauchen im Ernst die Zeit heute für Wichtigeres, als Dinge nun hier aus dem Zeugen herauszuholen, die er offenbar jetzt nicht sagen will. Wenn wir sie ohne weiteres in anderer Weise einführen können, kann auf die Frage nicht verzichtet werden.

Zeuge Jac[obs]:

Hier steht doch nicht mein Fall zur Debatte.

Vors.:

Es ist doch ...

Weitere Zwischenrufe des Zeugen, die nicht protokolliert werden konnten.

Vors.:

Sind Sie jetzt mal endlich still. Ich sprech jetzt mit der B. Anwaltschaft.

Meine Herrn, ...

Zeuge Jac[obs]:

Schrei mich nicht so an ...

[6274] Vors.:

... legen Sie Wert auf die Beantwortung dieser Frage?

BA Dr.Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, ich wollte eigentlich eine andere Frage bzw. Anregung anbringen:

Hat die Verteidigung nicht inzwischen eingesehen, ob der Zeuge noch die Bedeutung hat, die ihm vielleicht anfangs vor seiner Aussage beigemessen wurde?

RA Schi[ly]:

Herr Bundesanwalt, ich gratuliere Ihnen wieder mal zu diesen Ausführungen. Wenn Sie nicht ...

Vors.:

Darf ich jetzt zunächst mal fragen, ...

RA Schi[ly]:

Ich bitte ums Wort.

Vors.:

Ja, Herr RA Schily, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn das jeweils Ihrer Wortergreifung vorausginge.

Bitte.

RA Schi[ly]:

Ich bitte also ausdrücklich um Entschuldigung, daß diese spontane Äußerung ...

Herr B. Anwalt Dr. Wunder, vielleicht haben Sie’s nicht mitbekommen, aber der Herr Jacobs ist, wenn ich das richtig rekapituliere, ja von Amts wegen über das OLG Stuttgart geladen worden und die Verteidigung hat insofern überhaupt keine Erklärung dazu abzugeben. Ich finde aber, Sie sollten, Herr B. Anwalt Dr. Wunder, nicht etwas tun, wozu Sie ein bißchen die Neigung haben, vor Abschluß der Beweisaufnahme schon eine Vorwegnahme von Beweiswürdigung vorzunehmen. Das glaube ich, das sollte man sehr sorgfältig auch unterscheiden.

Daß Ihnen manches vielleicht an dem Zeugen verwunderlich vorkommen mag, das ist Ihre Sache. Aber das wird dann vielleicht im einzelnen zu prüfen sein. Ich würde nur vorschlagen, der Vereinfachung halber, weil ich mich dem anschließe, was der Herr Vorsitzende sagt, daß wir vielleicht nicht so viel Zeit verschwenden wollen, ich würde keine Einwendungen dagegen haben, wenn diese Urkunde, die uns in Kopie zur Verfügung gestellt worden ist, hier durch Verlesung[45] eingeführt wird.

Vors.:

Das ist jetzt nicht Gegenstand der Befragung des Herrn Zeugen.

RA Schi[ly]:

Ja nun, dann könnte man die Befragung ...

Vors.:

Ja, ist klar. Aber vielleicht wird die B. Anwaltschaft im Augenblick von der Frage absehen aus besagten Gründen.

[6275] OStA Zeis:

Einen generellen Verzicht möchte ich zu diesem Zeitpunkt nicht abgeben. Ich stelle aber die Frage aus dem von Ihnen angeregten Gründen zunächst mal zurück.

Vors.:

Ich danke Ihnen schön. Ich darf dann bitten, weitere Fragen an den Herrn Zeugen zu richten.

OStA Ze[is]:

Herr Jacobs, waren Sie seit Juli ununterbrochen in der JVA Rheinbach?

Zeuge Jac[obs]:

Nein. In der Zwischenzeit war ich für zehn Monate in Bochum gewesen und war im Dezember für vier bis fünf Tage in Krefeld.

Der Zeuge wird gemäß § 55 StPO belehrt.

Aber was mich belastet, bestimmen Sie!

Naja, ich meine, ne Belehrung hört sich immer gut an; in der Praxis sieht’s meist anders aus.

OStA Ze[is]:

Herr Jacobs, vielleicht können wir uns etwas sachlicheren Dingen zuwenden, nämlich:

Wieviel Gespräche Sie noch mit Herrn Hoff nach seinem Geständnis, von dem Sie sagen, es sei vor 6, 8 Wochen erfolgt, gehabt haben?

Zeuge Jac[obs]:

Man kann davon ausgehen, 50 bis 60 Gespräche habe ich geführt. Auch nach dem Geständnis. Wir haben uns jeden Tag unterhalten.[ooo]

OStA Ze[is]:

Wann haben Sie sich das letztemal mit Herrn Hoff unterhalten?

Zeuge Jac[obs]:

[ppp] Als bekanntgeworden ist, daß ich Prinzing am 14.1.76 angeschrieben habe.

Der Angeklagte Raspe erscheint um 15.20 Uhr wieder[qqq] im Sitzungssaal.

OStA Ze[is]:

Können Sie uns noch den Inhalt dieses letzten Gespräches - 13., 14., 15. Januar - angeben?

Zeuge Jac[obs]:

Am 14.1. bin ich von der Zelle heruntergekommen, weil man verhindern wollte, daß ich noch spreche.

OStA Ze[is]:

Wie lange hat dieses Gespräch gedauert?

Wann war es?

Zeuge Jac[obs]:

Ne Viertelstunde, 20 Minuten, abends.

OStA Ze[is]:

Können Sie vielleicht noch versuchen, sich genauer zu erinnern?

[6276] Zeuge Jac[obs]:

Wir haben meistens zwischen 6 und halb sieben, 18.00 Uhr, 18.30 Uhr, entweder zwischen 6 oder halb sieben Uhr abends.

OStA Ze[is]:

Inhalt dieses letzten Gespräches, das etwa 20 Minuten gedauert hat?

Zeuge Jac[obs]:

Wir haben uns am letzten Tag nur noch über seine Lage unterhalten, daß die Ladung nicht mehr abzuändern wäre. Darüber haben wir ziemlich lange Diskussionen geführt.

OStA Ze[is]:

Sie haben vorhin auf die entsprechende Frage des Herrn Vorsitzenden gesagt, daß Sie Ihren Rechtsanwalt informiert hätten und diesen Rechtsanwalt dann gebeten hätten, Herrn RA Schily zu unterrichten.

Hab ich Sie da richtig verstanden?

Zeuge Jac[obs]:

Ja, ich hatte meinen Rechtsanwalt verständigt.

OStA Ze[is]:

Und wie heißt Ihr Rechtsanwalt?

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Die Frage beanstande ich.

Zeuge Jac[obs]:

Und die beantworte ich auch nicht.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Sie ist ohne jeden Sachzusammenhang.

OStA Ze[is]:

Möglicherweise für Sie, Herr RA v[on] Plottnitz-Stockhammer.

Ich erinnere ...

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender, ich hab die Frage beanstandet und bitte um eine Entscheidung darüber.

Zeuge Jac[obs]:

Darf ich dazu vielleicht noch etwas sagen?

Vors.:

Nein, jetzt im Augenblick spielt sich die Beanstandung ab.

Herr B. Anwalt Zeis, darf ich kurz um Begründung bitten, warum die Frage für Sie richtig ist?

OStA Ze[is]:

Weil die B. Anwaltschaft sich unter Umständen vorbehalten muß, den Rechtsanwalt als Zeugen hier zu laden, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu überprüfen.

RA Dr. He[ldmann]:

Als Zeugen, wofür?

Herr Zeis, das ist ein böses Manöver, das Sie hier veranstalten.

Sie wollen den Zeugen hier unter Druck setzen, eigentlich deshalb ...

Vors.:

Ach, Herr RA Dr. Heldmann, unterlassen Sie doch diese Behauptungen. Außerdem haben Sie das Wort jetzt nicht bekommen.

Es ist nicht so, daß Sie immer darstellen könnten, als sei hier Ungeheuerliches im Gange, wenn jemand so’ne Frage stellt. Ich halte die Frage nicht für so wichtig, daß sie nicht auch außerhalb der Hauptverhandlung geklärt werden könnte.

Wären Sie damit einverstanden?

[6277] OStA Ze[is]:

Ja, wer soll mir die Angaben machen, Herr Vorsitzender?

Vors.:

Die Angaben lassen sich, glaube ich, jederzeit klären. Ich meine, es ist sicher in der Anstalt bekannt, welcher Rechtsanwalt gegenwärtig den Herrn Jacobs verteidigt, und es ist doch wohl auch so, daß Sie heute mit Ihrem Herrn Rechtsanwalt gesprochen haben von der Haftanstalt aus?

Zeuge Jac[obs]:

Müssen Sie mal fragen.

Vors.:

Das müssen Sie zuerst fragen.

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, darf ich fragen, ob die Redewendung des Herrn RA Dr. Heldmann „wieder einmal ein schikanöses Manöver des Herrn Zeis“ hier protokollarisch festgehalten wurde?

RA Schi[ly]:

Darf ich wissen, aus welchen Quellen dem Herrn Vorsitzenden bekanntgeworden ist, daß der ...

Vors.:

Dürfen Sie: die durch die[rrr] Vorführbeamten, die mich drauf hingewiesen haben, daß der Herr Jacobs sich noch nicht sicher sei, ob er hier Angaben machen wolle. Er habe sich zuerst mit seinem Herrn Anwalt verständen wollen.

RA Schi[ly]:

Aja, ist Ihnen von dem Vorführbeamten mitgeteilt.

Vors.:

Ja.

Zeuge Jac[obs]:

Was hat denn der damit zu tun? Was geht den das eigentlich an, was ich mit meinem Rechtsanwalt zu bequatschen hab? Das geht den doch gar nichts an hier.

Vors.:

Herr Bundesanwalt, erübrigt sich damit Ihre Frage?

Zeuge Jac[obs]:

Hör mal, seit wann werden hier Gespräche weitergegeben, die ich mit meinem Verteidiger führe?! Ist das hier ein Sondergericht?!

Vors.:

Ich kann Ihnen nur eines sagen: ...

Wenn Sie glauben, Sie könnten sich hier in dieser Weise aufspielen, dann irren Sie sich. Das ist nichts anderes als eine komische Rolle, die Sie hier spielen.

Zeuge Jac[obs]:

Soll das eine Drohung sein?

Vors.:

Ich bin ruhig mit Ihnen, und ich bitte Sie, daß Sie vor diesem Gericht auch in ruhiger Form ...

Zeuge Jac[obs]:

Ja, wo gibt’s denn so was, daß hier Gespräche, die ich mit meinem ... Das gibt es nur beim Sondergericht in Stuttgart.

Vors.:

... bekanntgegeben worden inhaltich, nur die Tatsache, daß Sie nicht sicher seien, ob Sie Angaben machen können.

Zeuge Jac[obs]:

Warum, daß ich mir nicht sicher bin, daß ich Angaben mache.

Vors.:

Genau das. Deswegen mußten Sie doch anrufen. Das haben Sie doch als Begründung angegeben, das ist doch ganz klar, daß es [6278] einem Vorsitzenden mitgeteilt werden muß, der ja hier einplant, ob Sie gehört werden können oder nicht.

Zeuge Jac[obs]:

Ich weiß nicht, was den Vorsitzenden angeht, wenn ich mit meinem Rechtsanwalt und warum ich mit ihm quatschen will.

Vors.:

Herr Bundesanwalt, bitte sehr.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich möchte anregen, den Zeugen zu belehren über die Folgen seines Verhaltens.

Zeuge Jac[obs]:

Ach, die Folgen? Ihr könnte mich am Arsch lecken damit!

Lautes Gelächter im Saal.

Vors.:

Wir haben jetzt Grund, zwei Hinweise zu geben:

Das erste ist, wenn das Publikum in dieser Weise reagiert und wir nicht imstande sind, festzustellen, wer die einzelnen sind, die sich hier so laut benehmen, dann sind wir gezwungen, den Saal räumen zu lassen - ich weise Sie drauf hin.

Störungen der Aussage des Zeugen ...

Zeuge Jac[obs]:

Sind Ihnen die Zuschauer nicht genehm, wenn Sie Scheiße bauen oder was?

Vors.:

Sind Sie jetzt ruhig.

... in dieser Folge lasse ich nicht zu.

Es wurde darauf hingewiesen, daß gegen Sie möglicherweise eine Ordnungsstrafe[46] verhängt werden wird, insbesondere eben wegen des von Ihnen gebrauchten Ausdrucks, ich glaube, man könne Sie am Arsch lecken und Sondergericht in Stammheim.

Zwischenrufe des Zeugen wie z. B.:

„Da scheiß ich darauf! Einen Haufen scheiß ich Euch darauf!“

Vors.:

Wollen Sie sich sonst noch dazu äußern?

Zeuge äußert sich wie folgt:

„Ja, daß Ihr alles Affen seid! Faschistische Schweine seid Ihr!“

Der Vorsitzende verkündet nach geheimer Umfrage den Beschluß:

Der Herr Zeuge wird wegen ungehöriger Bemerkungen vor Gericht, u.a. der Bemerkung, man könne ihn am Arsch lecken, „Scheiße“, „Sondergericht in Stammheim“ zu einer

Ordnungshaft von drei Tagen

verurteilt.

[6279] Zeuge Jac[obs]:

Soll ich sie sofort antreten oder ...

Vors.:

Die wird dann rechtzeitig vollstreckt werden. Nur keine Sorge.

Weitere Zwischenrufe des Zeugen:

„Ihr Arschlöcher Ihr! Da lach ich doch drüber! Mach doch keinen Zirkus hier, Mann! Ihr macht Euch doch lächerlich!“

Der Vorsitzende verkündet nach geheimer Umfrage den Beschluß:

Ich verhänge hiemit wegen der soeben gebrauchten Äußerungen „Arschlecker“ und „Ihr Arschlöcher hier“ eine

weitere Woche Ordnungshaft.

Zeuge Jac[obs]:

Schön. Und trotzdem seid Ihr Arschlöcher.

Krieg ich jetzt noch ’ne Woche!

Vors.:

Ich mache jetzt eine Pause, um zu überlegen, wie wir weiter mit dem Zeugen verfahren.

Zeuge Jac[obs]:

Ja, ich hab gedacht, ich krieg noch ’ne Woche.

Pause von 15.26 Uhr bis 15.36 Uhr.

Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.36 Uhr

Der Angeklagte Raspe ist nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort.

Ich hoffe, daß der Herr Zeuge sich inzwischen die Dinge überlegt hat.

Die B. Anwaltschaft hat weiterhin das Fragerecht.

OStA Ze[is]:

Herr Jacobs, ist Ihnen ein Mann namens Lothar Gent bekannt?

Zeuge Jac[obs]:

Kann ich keine Auskunft geben, weil das Gegenstand meines Verfahrens ist.

OStA Zeis:

Wegen des Ermittlungsverfahrens muß ich dann doch schon fragen. Wenn Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht in Anspruch nehmen, müssen Sie auf meinen Antrag hin die Gründe glaubhaft machen, nach § 56 StPO.[47]

Zeuge Jac[obs]:

Ja, von den Staatsschutzorganen bin ich in dem Verfahren Lothar Gent auch befragt worden, weil ausnahmsweise ein paar [6280] Schriftstücke in meiner Zelle gefunden worden sind, die ich verfaßt haben soll. Weiter kann ich die Frage nicht beantworten.

OStA Ze[is]:

Ist es richtig, daß Sie an Herrn Gent eine schriftliche Mitteilung gemacht haben?

Zeuge Jac[obs]:

Strafsache gegen Jacobs oder?

OStA Ze[is]:

Ich bin auch gern bereit, es zu präzisieren: am 15.9.1975.

Vors.:

Herr Zeuge, die Fragen können Ihnen gestellt werden. Sie müssen in jedem Einzelfall sich entscheiden, ob Sie von dem von Ihnen beanspruchten Recht nach § 55 StPO Gebrauch machen wollen. Da können Sie sagen: Ich kann da keine Antwort drauf geben.

Zeuge Jac[obs]:

Ich kann da keine Antwort drauf geben.[sss]

OStA Ze[is]:

Wegen?

Mehrere Rechtsanwälte sprechen unverständlich.

Vors.:

Ich würde doch jetzt, nachdem jetzt eine gewisse Beruhigung eingetreten ist, daß Sie nicht im Chor wieder einsetzen und damit wieder eine Unruhe ...

RA Ob[erwinder]:

Ich beanstande diese Frage.

Vors.:

Das ist was völlig anderes, als wenn Sie hier zu, ich weiß nicht wievielt, sofort wieder zwischenreinreden.

Die Frage ist zulässig - das ist also meine Entscheidung zunächst, des Vorsitzenden, aber Sie haben das Recht, nach § 55 StPO zu sagen: Ich möchte keine Auskunft dazu geben.

Zeuge Jac[obs]:

Dazu gebe ich auch keine Auskunft, hab ich auch schon bereits gesagt. Warum soll ich das wiederholen.

Vors.:

Das gilt natürlich auch für die Zusatzfrage.

OStA Ze[is]:

Ich verlange eine Glaubhaftmachung, Herr Vorsitzender, nach § 56 StPO.

RA Schi[ly]:

Die ist bereits schon gegeben, Herr Zeis.

Zeuge Jac[obs]:

Auf alle Fragen, die sich mit Gent und mir befassen, gebe ich keine Auskunft.

OStA Ze[is]:

Kennen Sei Frau Meinhof persönlich?

Zeuge Jac[obs]:

Nein.

OStA Ze[is]:

Haben Sie brieflichen Kontakt gehabt mit Frau Meinhof?

Zeuge Jac[obs]:

Da geb ich ebenfalls keine Auskunft drauf.

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, das scheint mir nicht mehr von § 129[ StGB] umfaßt zu sein.

[6281] Vors.:

Herr B. Anwalt Zeis, wenn der Herr Zeuge zur Zeit wegen Beteiligung einer kriminellen Vereinigung i.S.d. § 129 StPO[48] mit einer Untersuchung überzogen ist, dann kann diese Frage in der Tat auch in diesen Rahmen fallen. Insofern erscheint mir die Auskunftsverweigerung berechtigt zu sein.

OStA Ze[is]:

Kennen Sie eine Person namens Carmen Roll[49] persönlich?

Zeuge Jac[obs]:

Da kann ich ebenfalls keine Auskunft dazu geben.

OStA Ze[is]:

Kennen Sie eine Person namens Inge Viet[50] persönlich oder haben Sie ...

RA Dr. He[ldmann]:

Ich beanstande die Frage. Hat mit der Sachaufklärung nichts zu tun.

Zeuge Jac[obs]:

Kann auch keine Auskunft drüber geben.

Vors.:

Das hat mit der Sachaufklärung insofern zu tun, als es hier um die Frage der Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen geht.

Die Frage ist zulässig, aber der Herr Zeuge kann sich auf § 55 StPO berufen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ausgezeichnet, werd ich mir für meinen nächsten Befangenheits...

Zeuge Jac[obs]:

Kann ich keine Auskunft zu geben, ob ich Frau Viet kenne.

OStA Ze[is]:

Haben Sie mal Briefe von einer Person Hanna Krabbe[51] bekommen? Haben Sie der geschrieben?

Zeuge Jac[obs]:

Kann ich ebenfalls keine Auskunft geben.[ttt]

RA Dr. He[ldmann]:

Ich beanstande diese Frage.

Vors.:

Die Frage ist zulässig aus den schon bekanntgegebenen Gründen.

Zeuge Jac[obs]:

Kann ich ebenfalls keine Auskunft zu geben.

OStA Ze[is]:

Waren Sie auch mal in der JVA Duisburg-Hamborn?

Zeuge Jac[obs]:

Ja.

OStA Ze[is]:

Trifft es zu, daß dort ein Schriftstück, das[uuu] aus Ihrer Hand stammen soll, gefunden wurde, das sich mit einem Ausbruchsversuch mit Waffengewalt von Ihnen befaßt?

Vors.:

Hat das mit der Sachaufklärung zu tun, Herr Bundesanwalt?

OStA Ze[is]:

Ja, ich meine es doch ...

RA Schi[ly]:

Ich beanstande ...

Vors.:

Im Augenblick bin ich jetzt im Gespräch mit dem Herrn B. Anwalt Zeis.

Inwiefern soll sich das jetzt auf die Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen beziehen?

[6282] OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, hier handelt sich’s um einen nachprüfbaren Vorgang. Wenn also der Zeuge hier schon bestreiten würde, wäre ich in der Lage, ein entsprechendes Dokument vorzulegen.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich bitte ums Wort.

Vors.:

Ich möchte die Frage nicht zulassen; ich bitte also, deshalb mit der Fragestellung fortzufahren.

Mehrere Rechtsanwälte bitten [vvv] gleichzeitig ums Wort.

Ja, zu welchem Zwecke, wenn ich fragen darf?

Zunächst Sie, Herr Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich rüge diese ganze Folge von Fragen, weil der Herr Bundesanwalt sich dazu Akten bedient, die der Verteidigung nicht bekannt sind. Darum sind diese Fragen anhand solchen Aktenmaterials unzulässig.

Vors.:

Ich kann die Fragen, die der Herr Bundesanwalt zu stellen beabsichtigt und stellen kann, nicht kontrollieren, auch nicht die Unterlagen - das ist seine Sache, welche Unterlagen er dazu verwenden kann - das kann also mit dieser Rüge wohl nicht beanstandet werden.

Die Fragen sind, je nach dem, wie Sie’s beanstandet haben, im einzelnen bereits als zulässig erklärt worden; nicht hingegen diese letzte Frage.

RA Schi[ly]:

Ich hatte vorhin auch ums Wort gebeten.

Vors.:

Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Ich stelle den Antrag,

der Bundesanwaltschaft aufzugeben, die Unterlagen, die hier Gegenstand der Befragung des Zeugen Jacobs sind, dem Gericht und den übrigen Prozeßbeteiligten zunächst zugänglich zu machen und anschließend erst die Befragung fortzusetzen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, diesem Antrag möchte ich als Vorsitzender nicht stattgeben. Ich würde es nicht wagen, wenn Sie Fragen stellen nach Unterlagen, die dem Gericht nicht bekannt sind, Sie zu fragen, welche Unterlagen das sind; es gilt natürlich im umgekehrten Fall das gleiche.

Der Angeklagte Raspe erscheint um 15.43 Uhr wieder[www] im Sitzungssaal.

[6283] RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, da sind Sie leider in einem ganz elementaren Irrtum befangen.

Wenn Sie nämlich meinen, daß es ein Akteneinsichtsrecht der B. Anwaltschaft in die Handakten der Verteidigung gibt, dann besteht das nicht; aber wenn Vorgänge, die sozusagen hier Gegenstand der Befragung werden sollen - vom Gericht oder von der Anklagebehörde -, dann müssen sie in der Tat Bestandteile der Gerichtsakten[52] werden und dürfen nicht so ... Das wäre etwa so, wie wenn die B. Anwaltschaft - und das tut sie ja in großem Umfange - Protokolle zurückhält über bestimmte Zeugenaussagen im Zusammenhang mit Herrn Hoff. Und das ist der Unterschied. Sie können das nicht in eine Parallele setzen: Unterlagen, die die Verteidigung hat und Unterlagen, die die B. Anwaltschaft hat.

Ich halte also an meinem Antrag fest und bitte insoweit um einen Senatsbeschluß.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Senat sieht keinen Anlaß und auch keine rechtliche Möglichkeit, Handakten der B. Anwaltschaft herauszuverlangen.

RA Dr. He[ldmann]:

Dann[xxx] dürfen die nicht in die öffentliche Verhandlung eingeführt werden ...

Vors.:

Sie werden ... Ach ... -

RA Dr. He[ldmann]:

Was heißt „ach“?

Vors.:

Es ist nicht der Gegenstand der Akten, was hier gefragt wird, sondern die B. Anwaltschaft schöpft aus Quellen, die wir nicht kennen, die sie bei den Handakten hat - das wird durch die Frage eingeführt - die Frage ist auch jetzt durch den Senat entschieden.

RA Schi[ly]:

Aber Herr Vorsitzender, ...

Vors.:

Ich sage, es ist entschieden ...

RA Schi[ly]:

Nein, ich möchte eine Gegenvorstellung.[53]

Vors.:

Keine Gegenvorstellung.

OStA Ze[is]:

Sind Ihnen, Herr Jacobs, irgendwelche Versprechungen für Ihre heutige Aussage gemacht worden?

Zeuge Jac[obs]:

Sie erwarten, daß ich wohl eine Antwort gebe?

Der Zeuge lacht.

[6284] Vors.:

Herr Zeuge, ich verwarne Sie 1. mal wegen Ihres Verhaltens; aber eines muß ich Ihnen sagen, Sie berichten hier doch darüber, daß einem anderen Zeugen Versprechungen gemacht worden sind. Es ist doch also das Recht anderer Prozeßbeteiligter, Sie zu fragen, ob das im umgekehrten Falle auch gelten könnte. Das ist doch nichts Verwerfliches, diese Frage.

Zeuge Jac[obs]:

Mir sind keine Versprechungen gemacht worden. Mir ist höchstens gedroht worden, hier eine Aussage zu machen.

Vors.:

Das haben Sie bereits geschildert. Die Frage war berechtigt; Sie haben sie jetzt beantwortet.

Ich sage Ihnen noch ein einziges Mal, Herr Jacobs:

Unterlassen Sie derartig provokative Gesten und Äußerungen, die Sie bis jetzt gemacht haben - die Folgen sind Ihnen ja inzwischen bekannt.

Der Zeuge lacht.

Bitte, Herr Bundesanwalt.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Jacobs, Sie haben vorhin gesagt, daß alles, was Sie täten, revolutionären Sinn habe und daß Sie die Straftaten, [yyy] deretwegen Sie einsitzen, aus revolutionärer Gesinnung begangen hätten.

Meine Frage ist:

Ihre heutige Aussage, haben Sie die auch gemacht aus revolutionärer Gesinnung?

Zeuge Jac[obs]:

Nein, meine heutige Aussage habe ich nicht aus revolutionärer Gesinnung gemacht.

Vors.:

Herr B. Anwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich hab noch ein paar kurze Fragen:

Herr Jacobs, seit wann bemühen Sie sich, in diesem Verfahren als Zeuge aufzutreten? - ich meine jetzt ganz allgemein.

Zeuge Jac[obs]:

Ich habe mich bemüht; das ist schon einige Zeit her. Die Unterlagen habe ich da. Ich habe am 5.2.75 schon einmal einen Antrag gestellt in einem ganz anderen Zusammenhang, der inzwischen verfallen ist. Dem Gericht habe ich mitgeteilt, daß er gegenstandslos ist.

[6285] BA Dr.Wu[nder]:

Können Sie sich an den Inhalt dieses Briefes noch erinnern, vor allem an den Kern des Briefes? Sonst würde ich ihn Ihnen vorhalten.

Zeuge Jac[obs]:

Ja, in etwa kann ich mich erinnern, und zwar, daß ich eben Aussagen machte und daß ich u. a. damals bedroht worden bin, auszusagen.

BA Dr. Wu[nder]:

Haben Sie in diesem Brief, Herr Zeuge, auch geschrieben, daß Ihre Aussage zur Klärung der Vorwürfe gegen die Beschuldigten beitragen wird, und haben Sie am Schluß dem Empfänger aufgegeben, Diskretion bis zur Verhandlung zu wahren?

Zeuge Jac[obs]:

Das weiß ich jetzt nicht mehr genau. Ich weiß aber in etwa, wie Sie das meinen. Ich erkläre es, wie es dazu kam:

Als Holger ermordet worden ist,[54] habe ich Diskussionen geführt bei einem [zzz] Besuch. Aus diesem Prozeß hier müßte man einen Diskussionsprozeß machen, weil Holger ermordet worden ist.

Ich habe meine Ansichten mitgeteilt und mit einem Kollegen darüber gesprochen. Ich bin der Meinung, daß jeder, der eine Meinung darüber hat über diese Vorgänge, vortragen müßte, daß die Sache Holger nicht unter den Tisch gefegt wird.

Wenn ich jetzt mit einem Argument gekommen wäre, hätte ich niemals die Möglichkeit bekommen, hier eine Diskussion in den Raum zu stellen. Ich habe u. a. geschrieben, daß ich bedroht worden bin. Diese Angaben, die ich selbst gemacht habe, kann ich jetzt auf der Stelle beweisen.

BA Dr. Wu[nder]:

Der Brief erweckt einen ganz anderen Eindruck. In Einverständnis mit dem Senat würde ich ihn gerne verlesen.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich bitte ums Wort.

Vors.:

Herr RA Schily.

RA Schi[ly]:

Sie wissen ja, ...

BA Dr. Wu[nder]:

Dann beschränke ich mich auf ein teilweises Vorhalten.

RA Schi[ly]:

Moment - nein, nein.[aaaa]

Vors.:

Es ist zulässig.

RA Schi[ly]:

Nein, Sie irren.

Vors.:

Warum irre ich?

RA Schi[ly]:

Ja, weil das ein Schreiben ist, das bereits Bestandteil der Gerichtsakten war und was Sie leider, Herr Vorsitzender, dann im Original an die B. Anwaltschaft weitergereicht haben.

[6286] Ich stelle den Antrag,

dieses Schreiben wieder zu den Gerichtsakten zu nehmen und zunächst einmal der Verteidigung Gelegenheit zu geben, dieses Schreiben einzusehen, bevor die Befragung fortgesetzt wird, falls die B. Anwaltschaft unbedingt wert darauf legt, dieses Schreiben noch in die Verhandlung einzuführen. Wenn die B. Anwaltschaft darauf verzichten will - ich stelle anheim, um die Sache zu fördern.

Vors.:

Es ist nicht zum Gegenstand der Gerichtsakte geworden.

Die Angeklagte Meinhof erscheint um 15.51 Uhr [bbbb] wieder im Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Ja das täuscht. Aber Herr Vorsitzender, ...

Vors.:

Herr RA Schily, gewöhnen Sie sich doch bitte jetzt daran - ...

RA Schi[ly]:

Entschuldigung.

Vors.:

... lassen Sie mich doch meine Sätze auch ausreden.

Das Schreiben ist nicht zum Gegenstand der Gerichtsakten geworden. Das Schreiben ging ein; ich empfand den Senat in dem damaligen Stadium, als das Verfahren noch nicht eröffnet war und auch noch kein Termin bestimmt war, nicht als den richtigen Adressaten dafür, daß sich ein Bürger dieses Landes als Zeuge der Anklage anbietet. Ich habe deshalb dieses Schreiben an den von mir angenommenen richtigen Adressaten weitergeleitet. Von dort aus konnte ich annehmen, daß eine entsprechende Bescheidung des Bürgers Jacobs erfolgen würde.

Es ist von mir nicht zum Gegenstand der Gerichtsakten gemacht worden; es ist ein Schreiben, das ich, wie gesagt, der B. Anwaltschaft weitergereicht habe.

Zwischenruf des Zeugen.

RA Schi[ly]:

Aber Herr Vorsitzender, Sie können doch nicht ...

Entschuldigen Sie, darf ich jetzt ums Wort bitten?

Vors.:

Bitte schön.

RA Schi[ly]:

Sie können doch nicht da sozusagen souverän darüber entscheiden, was Sie zu den Gerichtsakten erklären und was nicht.[55]

Das Schreiben hat offenbar nach Ihrer Meinung eine Bedeutung [6287] für das Verfahren gehabt und haben es deshalb der B. Anwaltschaft zugeleitet. Das ist aber in der Tat nicht Ihre Befugnis, und Sie können doch nicht einfach ein Schreiben jetzt hier sozusagen aus den Gerichtsakten entfernen, weil Sie der Meinung sind, es hat irgendwas ... Ich weiß auch nicht ... Wissen Sie, das erscheint mir so ein bißchen ein Begriff aus ...

Vors.:

Ich bitte, jetzt nicht längere Erklärungen, ...

RA Schi[ly]:

Doch, doch, doch.

Vors.:

... sondern ich bitte jetzt um Ihren Antrag, damit wir entscheiden können.

RA Schi[ly]:

Den Antrag hab ich ja gestellt - vielleicht haben Sie’s nicht bemerkt - ich begründe ihn noch weiter:

Dieser Begriff, Zeuge der Anklage, erscheint mir so ein bißchen eine schlechte Assoziation an Filme über amerikanische Strafprozesse zu sein; denn wissen Sie: Diesen Begriff, Zeuge der Anklage und Zeuge der Verteidigung, ob man den so ohne weiteres im deutschen Strafprozeß eigentlich verwenden sollte,[56] das ist ja ne fragwürdige Angelegenheit.

Vors.:

Das mag ja sein.

RA Schi[ly]:

Jaja, es mag nicht nur so sein, sondern es ist so ...

BA Dr. Wu[nder]:

Ich verzichte auf diesen Brief.

Zeuge Jac[obs]:

Ich möchte aber zu diesem Brief noch was sagen.

Vors.:

Sie sind dazu nicht gefragt worden.

Zeuge Jac[obs]:

Ich möchte dazu noch etwas sagen.

Vors.:

Sie haben dazu nichts zu sagen, Herr Zeuge.

Ich bitte, weitere Fragen zu stellen.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich habe auf diesen Brief verzichtet. Ich komme auf ein anderes Schreiben:

Herr Zeuge, haben Sie im November 1974 einen Brief an die B. Anwaltschaft gerichtet? Können Sie sich daran erinnern?

Ich wills vielleicht präzisieren:

Können Sie sich insbesondere an die beiden Sätze darin erinnern, daß die B. Republik von Verbrecherhand regiert wird und daß der Generalbundesanwalt billigt, wenn Kinder ermordet werden?

Zeuge Jac[obs]:

Ja sicher wird das[cccc] hier gebilligt.

RA Schi[ly]:

Belehrung nach § 55[ StPO].

[6288] Vors.:

Die Belehrung ist oft genug erfolgt. Der Herr Zeuge hat inzwischen auch den Gebrauch [dddd] der Anwendung dieser Vorschrift erlernt; er hat sich verschiedentlich darauf berufen.

Zeuge Jac[obs]:

Dieser Brief liegt vor; ich erinnere mich an dieses Schreiben. Zu diesem Brief stehe ich.

BA Dr. Wu[nder]:

Nächste Frage an Sie, Herr Zeuge:

Ist bei Ihnen einmal ein Ausbruchskassiber gefunden worden?

RA Dr. He[ldmann]:

Es handelt sich um eine unzulässige Frage.

Vors.:

Es geht in dieselbe Richtung.

Bedarf es wirklich zur Aufklärung der Frage - der Glaubwürdigkeit des Herrn Zeugen - der Beantwortung dieser Frage, Herr Bundesanwalt?

BA Dr. Wu[nder]:

Ich verzichte auf diese und alle weiteren Fragen.

Ich glaube, der Zeuge hat sich genügend dem Gericht gezeigt.

Vors.:

Hat irgendwer noch Fragen?

Bitte sehr, Herr B. Anwalt Holland.

OStA Ho[lland]:

Ich habe noch eine ergänzende Frage, und zwar zur Person:

Unverständlicher Zwischenruf der Angeklagten Meinhof.

Herr Zeuge, haben Sie sich einmal in nervenärztlicher psychiatrischer Behandlung befunden? Oder haben Sie sich mal stationär in einer Heil- und Pflegeanstalt befunden?

RA Dr. He[ldmann]:

Unzulässige Frage.

OStA Ho[lland]:

Sie ist schon allein im Hinblick auf § 60 Abs. 1 StPO[57] zulässig.

Vors.:

Die Frage ist zulässig.

Zeuge Jac[obs]:

Ich mache von meinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch.

RA Schi[ly]:

Also es braucht doch wohl niemand den Zeugen darüber auszufragen, ob und in welcher Weise er sich in ärztliche Behandlung begeben hat.

Vors.:

Aber Herr Rechtsanwalt, wenn es von tragender Bedeutung werden könnte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage oder Motivation, dann läßt sich’s wohl nicht vermeiden.

Unverständlicher Zwischenruf des Zeugen.

[6289] Vors.:

Ich habe die Frage nicht an Sie gestellt.

Sie ist gestellt worden an Sie; sie ist rechtlich zulässig.

Die Prozeßordnung läßt es zu.

Zeuge Jac[obs]:

Die Prozeßordnung können Sie sich an den Hut stecken.

Unverständlicher Zwischenruf der Angeklagten Meinhof.

Vors.:

Wollen Sie die Frage jetzt beantworten oder nicht?

Zeuge Jac[obs]:

Nein, die beantworte ich nicht. Das hab ich schon mal gesagt. Warum muß ich denn alles dreimal wiederholen?

Vors.:

Wird auf die Beantwortung der Frage dann Wert gelegt? Nicht.

OStA Ho[lland]:

Für die B. Anwaltschaft ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelung des § 60 Ziff. 1 StPO von Belang, und aus diesem Grunde allein kann die B. Anwaltschaft nicht auf diese Frage verzichten.

Vors.:

Wenn Sie in dieser Richtung irgendwelche Anhaltspunkte haben, wäre das nachher bei der Frage, ob von § 60 Ziff. 1 StPO Gebrauch zu machen ist, ...

OStA Ho[lland]:

Danke. Ich habe im Moment keine Anhaltspunkte, deshalb hab ich gefragt, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Weitere Fragen?

OStA Ze[is]:

Ich hätt gern noch ne kleine Frage:

Herr Jacobs, haben Sie mal ein Schriftstück verfaßt mit der Überschrift „Erklärung vom 28.2.1975“?

Zeuge Jac[obs]:

Ich verweigere die Aussage dazu, um mich nicht selbst zu belasten.

Vors.:

Ich weiß nicht, Herr Bundesanwalt, ob Sie die Erklärung kennen; ich kenne sie nicht. Könnte sie für sein kommendes Verfahren im Zusammenhang mit § 129 StPO[58] Bedeutung haben, dann hat der Zeuge das Recht, die Auskunft zu verweigern.

OStA Ze[is]:

Ja, ich würde sagen, das Schreiben ist erheblich dekuvrierend für den Zeugen.

Ich gebe mich mit der Antwort zufrieden.

Vors.:

Sonstige Fragen? Ich glaube nicht.

Herr RA Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Jacobs, hat Ihnen Herr Hoff zu einer Zeit, als er zu seiner Sache noch nicht ausgesagt hatte, gegenüber geäußert, [6290] er habe nicht die geringsten Gewissensbisse gehabt, für die RAF Bomben zu bauen und zu liefern?

Zeuge Jac[obs]:

Das hat er gesagt.

RA Dr. He[ldmann]:

Keine Fragen mehr.

Vors.:

Sonstige Fragen?

OStA Ze[is]:

Ich hätte noch eine Frage, falls bei den Herrn da drüben keine mehr sein sollte.

Vors.:

Ich sehe dort keine mehr.

Bitte schön.

OStA Ze[is]:

Bei welcher Gelegenheit? Wann genau?

Zeuge Jac[obs]:

Vor dem Geständnis hat er das gesagt.

OStA Ze[is]:

Das sind nach Ihrer Rechnung fünf Monate.

Zeuge Jac[obs]:

Na und?

OStA Ze[is]:

Na und? -

Ich frage jetzt: Wann genau; oder zumindest versuche ich, mit Ihnen einzugrenzen, wann diese Erklärung von Herrn Hoff gefallen sein soll.

Zeuge Jac[obs]:

Das war genau an dem Tag, wo die Verbrecher in Bonn ihren Freispruch bekamen.[59] Es war im Dezember etwa; ich kann mich nicht auf den Tag genau festlegen. Wir wollten über diesen Prozeß sprechen.

OStA Ze[is]:

Dann muß ich Ihnen einen Vorhalt machen:

Auf die Frage des Herrn Vorsitzenden und des Herrn Berichterstatters haben Sie das etwas anders gesagt.

Sie haben nämlich gesagt:

Als über dieses Urteil gesprochen worden sei, hätte Hoff gesagt: „Angesichts dieser Verbrecher habe ich keine Gewissensbisse.“

Zeuge Jac[obs]:

Ist das nicht dasselbe?

OStA Ze[is]:

Ich begnüge mich auch mit dieser Antwort. Ich meinte nur, Herr RA Dr. Heldmann würde etwas ganz anderes fragen und Sie haben auch etwas ganz anderes geantwortet.

Zeuge Jac[obs]:

Hoff hat wörtlich zu mir gesagt: „Wenn ich so was höre, habe ich nicht die mindesten Gewissensbisse.“

OStA Ze[is]:

Vorhin haben Sie eine andere Antwort gegeben.

Zeuge Jac[obs]:

Das ist dasselbe.

OStA Ze[is]:

Danke schön.

[6291] RA Dr. He[ldmann]:

Dann muß ich jetzt noch einmal fragen bitte.

Herr Jacobs, hat der Herr Hoff einmal zu Ihnen gesagt:

Zu jener Zeit, als er Bomben hergestellt und geliefert haben will, hätte er insoweit nicht die geringsten Gewissensbisse gehabt?

Ende von Band 345.

[6292] Zeuge Jac[obs]:

So direkt hat er’s nicht gesagt. Er hat das im Zusammenhang mit dem Freispruch der Verbrecher in Bonn gesagt.

Vors.:

Es stellt sich jetzt die Frage der Beeidigung des Herrn Zeugen.

Zeuge Jac[obs]:

Ich möchte noch was dazu sagen.

Vors.:

Nein, Sie sind jetzt nichts mehr gefragt.

Zeuge Jac[obs]:

Mir ist folgendes noch eingefallen, daß Hoff z. B. versprochen worden ist, daß RA v[on] Plottnitz den Saal verlassen muß, wenn er aussagt. Hoff hatte Hemmungen, v[on] Plottnitz gegenüberzutreten.

Vors.:

Und Sie haben das Gefühl, daß Sie im Zusammenhang mit den an Sie gestellten Fragen betr. die Aussage des Herrn Hoff noch was zu sagen haben.

Zeuge Jac[obs]:

Ich habe zu Hoff gesagt, daß ein Verteidiger jederzeit das Fragerecht hat.

Ich möchte noch sagen, daß der Brief an die RA’in Becker auch zu den Akten genommen werden muß.

Vors.:

Kommt noch was, was Sie Ihrer Aussage hinzufügen wollen?

Ich sehe, nicht.

Herr Raspe, Sie haben offenbar eine Frage.

Angekl. Ra[spe]:

Ich hab ne Frage nicht an den Zeugen sondern in dem Zusammenhang an das, was er soeben gesagt hat, ne Frage ...

Vors.:

... an wen?

Angekl. Ra[spe]:

An Sie.

Vors.:

Nein. Ich kann jetzt nur Fragen an den Zeugen zulassen; die Frage an mich, das ist eine andere Frage.

Wir haben jetzt über die Frage der Beeidigung[60] des Herrn Zeugen zu befinden. Wollen sich die Prozeßbeteiligten dazu äußern?

Herr B. Anwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, ich will ganz offen sprechen:

Wir erwägen im Augenblick noch, ob § 61 Ziff. 3 StPO[61] hier nicht der richtige Weg wäre.

Vors.:

Das ist natürlich nach dem Inhalt der Aussage eine Bestimmung, die da kaum in Betracht kommen kann.

Sonstige Äußerungen zu der Frage?

Herr B. Anwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich hätte dann in diesem Zusammenhang mit der Frage der Beeidigung noch eine Frage an den Herrn Jacobs.

Vors.:

Bitte.

[6293] Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Jacobs, sind Sie sich über die Bedeutung des Eides im Klaren?

Zeuge Jac[obs]:

Ich brauche mir darüber nicht im Klaren zu sein, weil ich keinen Eid [eeee] ablege. Entweder: Mir wird geglaubt; oder mir wird nicht geglaubt - das ist eine endgültige Antwort. Das ist mein Prinzip.

Vors.:

Sie weigern sich, den Eid abzulegen?

Zeuge Jac[obs]:

Ja.

Vors.:

Ist das eine von Ihnen bündig abgegebene, d. h. endgültige Antwort?

Zeuge Jac[obs]:

Ja, ich schwöre aus Prinzip nicht.

Vors.:

Ich muß Sie dabei drauf hinweisen, daß ein Zeuge, der das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, in ein Ordnungsgeld genommen werden kann bis zu 1.000,- DM; außerdem kann ersatzweise Ordnungshaft ...

Zeuge Jac[obs]:

Soll ich in bar bezahlen?

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Können wir nicht nach § 61 Ziff. 5 StPO[62] verfahren?

Vors.:

Der Hinweis ist sehr freundlich; nur: Die Angeklagten sind eben nicht da.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Können wir keine Erklärungen im Namen abgeben?

RA Schi[ly]:

Dann bitte ich um ne Pause von fünf Minuten.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Fünf Minuten Pause.

Vors.:

Wir werden’s uns auch mal überlegen.

Also: Wir machen in diesem Punkte fünf Minuten Pause.

Pause von 16.05 Uhr bis 16.11 Uhr.

Wie ich sehe, können wir die Sitzung fortsetzen.

Zunächst darf ich drauf hinweisen:

Wir sehen aus gesetzlichen Gründen keine Möglichkeit, die Ziff. 5 des § 61 StPO anzuwenden, weil hier die Anwesenheit der Angeklagten notwendig wäre.

Herr Zeuge, Sie haben erklärt, daß Sie prinzipiell vor Gericht keinen Eid ablegen wollen.

Zeuge Jac[obs]:

Ja.

[6294] Vors.:

Wenn Sie vielleicht von folgender Vorschrift Kenntnis nehmen wollen - es handelt sich um § 66d StPO, wo es heißt:

Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Diese Bekräftigung würde allerdings dem Eide gleichstehen, darauf werden Sie ausdrücklich hingewiesen.

Nun die Frage an Sie:

Wollen Sie geltend machen, daß Sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid grundsätzlich verweigern und nicht leisten wollen?

Zeuge Jac[obs]:

Weder aus Glaubens- noch aus Gewissensgründen, sondern daß ich ein Prinzip habe. Wenn ich eine Aussage mache, setzt das voraus, daß ich die Wahrheit sage.

Die Angeklagte Ensslin erscheint um 16.13 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Wenn Sie aus einem nichtgesetzlichen Grunde die Leistung des Eides verweigern würden, würde das dann dazu führen müssen, daß gegen Sie Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt.

Deswegen ...

Zeuge Jac[obs]:

Noch ne Woche?

Vors.:

Deswegen die Frage: ...

Zeuge Jac[obs]:

Zwei Ordnungsstrafen haben Sie mir ja schon gegeben.

Vors.:

Wollen Sie sich jetzt nicht auf die Vorschrift des § 66d StPO berufen? Sie könnten sich dann mit der Bekräftigung vielleicht begnügen - vielleicht würde das nicht so sehr gegen Ihre Prinzipien laufen.

Wollen Sie? Ja oder nein?

Zeuge Jac[obs]:

Wenn Sie diese Frage zurückstellen könnten, hätte ich vielleicht noch etwas zu sagen.

Vors.:

Wenn Sie noch ergänzen wollen?

Zeuge Jac[obs]:

Es ist in einem Zusammenhang; nicht mehr mit Hoff zusammen.

Vors.:

Nein, nur dazu sind Sie jetzt im Augenblick als Zeuge ...

Zeuge Jac[obs]:

Ich hab aber in einem anderen Zusammenhang auch noch was zu sagen.

[6295] Vors.:

Zu was?

Zeuge Jac[obs]:

... in einem anderen Zusammenhang, hier zu diesem Prozeß ...

Vors.:

Nämlich?

Zeuge Jac[obs]:

... hab ich noch was zu sagen.

Vors.:

Sie sind dazu geladen, um über die Aussage - wie sie zustandegekommen ist - des Herrn Hoff, Bericht zu geben.

Haben Sie irgendwas [ffff] Sachdienliches zum Prozeß vorzutragen?

Zeuge Jac[obs]:

Ja.

Vors.:

Bitte deuten Sie’s mal an, um was es geht.

Zeuge Jac[obs]:

Da muß ich mal nachsehen.

Am 22.4.75 haben Sie an Herrn Jäger einen Brief geschrieben, Vfg. vom 22.4.75.

Vors.:

Das hat damit nichts zu tun.

Zeuge Jac[obs]:

Wie wollen Sie beurteilen, ob die Aussage in Ordnung ist?

Vors.:

Herr Zeuge, sagen Sie, zu welchem Punkte Sie etwas sagen können in diesem Prozeß. Aber fangen Sie nicht an, zu verlesen. Zu welchem Punkte können Sie etwas Sachdienliches noch beitragen?

Zeuge Jac[obs]:

Zu einem Brief, der einem Freund von mir beschlagnahmt worden ist. Sie wissen ja gar nicht, was ich in dem Zusammenhang sagen will.

Vors.:

Das ist jetzt hier keine Frage, die irgendwie der Sachaufklärung dient.

Haben Sie sich jetzt überlegt: Wollen Sie die Bekräftigung abgeben?

Zeuge Jac[obs]:

Ich will noch eine Aussage machen.

Vors.:

Herr Zeuge, ich beabsichtige jetzt, Sie zu vereidigen.

Sind Sie bereit, den Eid abzulegen?

Angekl. Enss[lin]:

Das ist wirklich egal.

Vors.:

Ja, ich glaube es, aber es fehlt Herr Baader.

Ist Herr Baader gegenwärtig?

Angekl. Ra[spe]:

Sie haben ihn doch ausgeschlossen?

Vors.:

Ich meine: Ist er hier in der Haftanstalt?

Ich würde Herrn Baader zum Zwecke der Erklärung, daß er keinen Wert auf die Vereidigung des Zeugen legt, vorführen lassen. Frau Ensslin, Sie gehen jetzt eben. Haben Sie die Erklärung abgegeben?

[6296] Die Angeklagte Ensslin verläßt um 16.16 Uhr den Sitzungssaal.

Also kann ich’s wieder nicht machen.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Nein, sie holt doch den Baader.

Vors.:

Sie holt Herrn Baader. In Ordnung.

Normalerweise ist das [gggg] Vorführungssache.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Sie will’s inhaltlich übermitteln. Da liegen die Probleme.

Vors.:

Meine Herrn, ich gehe davon aus, daß wir, wenn der Herr Zeuge Hoff noch imstande ist, weitere Aussagen zu machen heute, mit seiner Anhörung fortfahren. Darauf möchte ich hinweisen.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, also jetzt bitte ich doch mal um Verständnis auch für die Verteidigung.

Es ist jetzt gleich 16.30 Uhr.

Vors.:

Wir können die Uhr lesen.

RA Schi[ly]:

Ja, das hab ich auch nie anders gedacht. Aber meinen Sie nicht, daß jetzt ab 16.30 Uhr eine Vernehmung, die ja doch noch einigen Umfang haben könnte, unzumutbar ist, sowohl für den Zeugen als auch für die Verteidigung.

Prof. Dr. Azzola verläßt um 16.17 Uhr den Sitzungssaal.

Ich hab mich ja gestern damit abgefunden, daß ich um 16.30 Uhr unterbrochen wurde, obwohl ich mir natürlich zuvor auch überlegt hatte, ob es nicht sinnvoll sei, daß ich schon vorher sage, nachdem also hier zunächst die Fragen seitens der Gefangenen gestellt worden sind, bitte um Verschiebung auf den nächsten Tag. Sie wissen, daß ich dann aber angefangen habe und mich auch damit einverstanden erklärt habe, daß Herr Hoff dann die Unterbrechung um 16.30 Uhr wünscht.

Ich glaube, daß es also wenig sinnvoll ist, heute noch da so Stückwerk zu schaffen in der Weise, daß man anfängt die Befragung. Ich glaube nicht, das wäre sehr bedauerlich, aber darauf verzichten können, daß Herr Hoff noch ... Ich weiß nicht, vielleicht können wir uns kurz nochmals unter den Kollegen verständigen, ob da noch Meinungsunterschiede bestehen.

[6297] Vors.:

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich darüber verständigen könnten.

Also zumindest halte ich es für notwendig, im Zusammenhang mit der Anhörung des Zeugen Jacobs fortzufahren, um das hier wenigstens aufzuarbeiten, was da neu einzuführen ist an Fragen.

Vors. (Frage an die Verteidiger auf der rechten Seite):

Sind Sie einverstanden, daß wir fortfahren, wenn der Zeuge Hoff dazu imstande ist? Ja.

Die B. Anwaltschaft? Ja.

Zeuge Jac[obs]:

Ich möchte hier noch ne Aussage machen.

Vors.:

Sie haben jetzt Ihre Aussage beendet.

Zeuge Jac[obs]:

Das können Sie doch nicht entscheiden.

Vors.:

Doch.

Zeuge Jac[obs]:

Affen können das, aber normale Menschen nicht.

Vors.:

Jetzt wäre ich doch dankbar, wenn das vollends rascher geklärt werden könnte.

Kann einer der Herrn, die hinten sind auf der Bank, vielleicht mal schauen, ob sich das rasch klären läßt?

Ich bitte also, das etwas zu beschleunigen.

RA Ob[erwinder]:

Wär’s vielleicht bis dahin möglich, daß der Zeuge noch seine Ausführungen machen kann?

Vors.:

Nein, es besteht gar kein Anlaß mehr jetzt, den Herrn Zeugen zu befragen. Die Fragen sind alle an ihn gestellt; es sind keine weiteren mehr gestellt worden.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, der Zeuge hat im Zusammenhang sein Wissen zu berichten und erst im Anschluß hieran Fragen, und wo der Zeuge sagt, er habe zu diesem Zusammenhang einen Nachtrag zu geben, so gehört das in die Zeugenvernehmung, wie die Prozeßordnung sie vorsieht.

Vors.:

Der Herr Zeuge hat ja den Gegenstand dann klargemacht: Er wollte sich äußern über eine Verfügung, die offenbar ein Schreiben eines Freundes namens Jäger von ihm betroffen hat und die diesem Herrn Jäger zugegangen ist, die irgend etwas beinhaltet über ihn selbst.

Das ist nicht Gegenstand seiner Befragung.

Zeuge Jac[obs]:

Aber über diesen Prozeß hier im Zusammenhang mit der Strafsache gegen Ulrike Meinhof.

[6298] Vors.:

Es ist nichts, was hier der Sachaufklärung dienen kann.

RA Dr. He[ldmann]:

Das können wir doch gar nicht wissen.

Vors.:

Doch. Ich seh es doch aus dem, was er hier anführt.

Eine Verfügung, die hier vom Gericht getroffen ist, ist natürlich nicht geeignet, in dieser Sache irgendeine Sachaufklärung zu bringen.

Zeuge Jac[obs]:

Sie haben mich doch gar nicht aussprechen lassen. Vielleicht ist Ihnen die Verfügung bekannt. Sie haben Angst, daß Sie jetzt abgelehnt werden können. Sie lachen noch drüber.

Vors.:

Wir können nur sagen: Es wird noch zwei Minuten Zeit gegeben.

Wenn diese zwei Minuten verstrichen sind, dann wird der Herr Zeuge vereidigt bzw. in die Zwangsmaßnahmen genommen, die für den Fall der Weigerung sind.

Also Herr Baader muß sich entschließen, ob er einen Moment hier auftritt, um seinen Verzicht zu erklären im Interesse des Herrn Zeugen.

Angekl. Ra[spe]:

Ich hab noch eine Frage hier.

Vors.:

Herr Raspe.

Angekl. Ra[spe]:

Und zwar wollt ich mal wissen, ich hätt da gern mal eine Aufklärung von Ihnen, ...

Vors.:

Richtet sich die Frage an mich?

Angekl. Ra[spe]:

Ja, an Sie.

Vors.:

Herr Raspe, bitte das zurückzustellen. Wir wollen ja jetzt die Vernehmung des Herrn Zeugen abschließen. Alles andere wollen wir im Augenblick nicht erörtern.

Angekl. Ra[spe]:

Naja, gut, wenn Sie dann die Frage danach beantworten, ist das auch sehr ...

Der Angeklagte Baader wird um 16.21 Uhr vorgeführt; gleichzeitig erscheint die Angeklagte Ensslin [hhhh] wieder im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Baader, Frage an Sie - Sie werden nur für diese Erklärung hier zugelassen:

Sind Sie damit einverstanden, daß auf die Vereidigung des Herrn Zeugen, der keinen Eid ablegen will, verzichtet wird?

Angekl. Baa[der]:

Nochmals. Ich hab nicht zugehört.

Vors.:

Ich bitte Sie aber, mir dann zuzuhören.

[6299] [iiii]

Der Herr Zeuge will aus Prinzip vor Gericht keinen Eid leisten.

Das würde dazu führen, daß er wegen Weigerung in eine Ordnungsstrafe genommen werden müßte. Es ist von Seiten der Herrn Verteidiger vorgeschlagen worden, auf den Eid zu verzichten gem. § 61 Nr. 5 StPO. Das setzt aber voraus, daß die Angeklagten damit einverstanden sind.

Angekl. Baa[der]:

Ich kann dazu nur sagen, daß uns das vollkommen gleichgültig ist.

Vors.:

Das ist kein Verzicht.

Angekl. Baa[der]:

Der Eid und solche Sachen sind Ihr Spiel, nicht unseres.

Vors.:

Wollen Sie drauf verzichten oder nicht?

Angekl. Baa[der]:

Ich sagte Ihnen, daß es uns gleichgültig ist.

Vors.:

Das ist kein Verzicht.

Unverständlicher Zwischenruf der Angeklagten Ensslin.

Herr Zeuge, wollen Sie’s jetzt erklären, daß Sie auf den Eid verzichten oder nicht?

Angekl. Baa[der]:

Das ist doch albern hier, angesichts der Tatsache, daß Sie mich grade hier vor ner halben Stunde ...

Vors.:

Wollen Sie jetzt auf den Eid ...

Angekl. Baa[der]:

Das entwickelt ja ne ungeheure ...

Vors.:

Ich bitte, Herrn Baader wieder zurückzubringen. Er gibt keine Verzichtserklärung ab.

Angekl. Baa[der]:

Doch.

Vors.:

Herr Zeuge, ...

Angekl. Baa[der]:

Ich bin doch grade dabei, eine Verzichtserklärung abzugeben, aber lassen Sie mich doch ausreden.

Vors.:

Herr Baader, nein.

Angekl. Baa[der]:

Ich finde, die Absichten, die Sie hier entwickeln, ziemlich befremdend. Sie wissen, daß ganz entscheidende Teile ...

Vors.:

Ich bitte, Herrn Baader jetzt wieder zurückzuführen.

Seine weitere Erklärung ist nicht mehr erforderlich.

Der Angeklagte Baader lacht und spricht unverständlich.

[6300] Sie sollen jetzt, Herr Baader, wieder zurückgebracht werden ...

Angekl. Baa[der]:

Hören Sie doch zu! Das wollen Sie doch wissen!

Vors.:

Nein, ich höre nicht zu; ich will ...

Angekl. Baa[der]:

Ich stelle ... Also Sie können einfach den Mund nicht halten manchmal. Sie schaffen das nicht.

Vors.:

Ich bitte, Herrn Baader zu entfernen, notfalls unter Anwendung von Zwang, ...

Angekl. Baa[der]:

Ich wollte Ihnen sagen, ...

Vors.:

... und zwar sofort.

Ich bitte Sie sofort, daß Herr Baader entfernt wird.

Die Angeklagten Raspe, Ensslin und Baader (zu Vollzugsbeamten, die den Angeklagten Baader abführen wollen):

Hör doch mal auf!

[Vors.:]

Ich habe jetzt Ihnen lange genug Gelegenheit gegeben.

Wollen Sie verzichten? Ja oder nein?

Angekl. Baa[der]:

Ja, vielleicht wenn Sie mal stoppen in Ihrem Rhythmus?

Vors.:

Nein, ich stoppe nicht; ich will bloß hören: ja oder nein.

Angekl. Baa[der]:

Naja, wenn Sie mal stoppen, werde ich vielleicht[jjjj] verzichten.

Vors.:

Nein, jetzt haben Sie keine Gelegenheit mehr.

Ich bitte jetzt, Herrn Baader zu entfernen, ...

Angekl. Baa[der] (zunächst unverständlich):

Ich habe verzichtet.

Vors.:

... notfalls mit Zwang.

Angekl. Baa[der]:

Notfalls mit Zwang, ja! Ich habe aber verzichtet.

Vors.:

Herr Baader hat verzichtet. Frau Ensslin?

Der Angeklagte Baader wird um 16.24 Uhr aus dem Sitzungssaal abgeführt.[kkkk]

Zeuge Jac[obs]:

Ich hab noch was zu sagen.

Vors.:

Frau Ensslin, ob Sie verzichten?

Angekl. Enss[lin]:

Ich hab erklärt, es ist uns wurst.

Vors.:

Das ist kein Verzicht, das „wurst“; Sie müssen ausdrücklich drauf verzichten. Wollen Sie das tun? Ja oder nein?

Angekl. Enss[lin]:

Verstehen Sie nicht?

Vors.:

Bitte?

Angekl. Enss[lin]:

Verstehen Sie nicht? Hören Sie nicht?

[6301] Vors.:

Ob Sie verzichten wollen?

Angekl. Enss[lin]:

Ich hab versucht, zu erklären ...

Vors.:

Also kein Verzicht.

RA Dr. He[ldmann]:

Doch, sie hat verzichtet.

Vors.:

Hat sie verzichtet? Zu Ohren aller Beteiligten?

Angekl. Enss[lin]:

Natürlich habe ich verzichtet.

Vors.:

Nicht gehört.

Angekl. Enss[lin]:

Also ich verzichte.

Unverständlicher Zwischenruf der Angeklagten Meinhof.

Die Angeklagte Ensslin verläßt um 16.25 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Sie verzichten.

Frau Meinhof und Herr Raspe, bitte jetzt aber die Erklärung abzugeben.

Angekl. Me[inhof]:

Naja, ich verzichte nicht nur, ich stelle auch einen Ablehnungsantrag gegen den Senat.

Vors.:

Jetzt lassen Sie uns erst mal diese Handlung abschließen. Herr Raspe.

Angekl. Me[inhof]:

... und zwar wegen der Methode, mit der Sie hier Andreas rausschmeißen und ihn dann reinholen und dann nicht mal einen ganzen Satz ausreden lassen, was einen Zusammenhang hat mit dem, was hier läuft. Mit der wirklich grotesken Akribie, mit der ... diese... völlig lächerlich ist. Belanglos ist für das ganze Verfahren.

Angekl. Ra[spe]:

Ich verzichte auch.

Es ist keine Frage, daß ich mich außerdem sofort diesem Ablehnungsantrag anschließe.

Vors.:

Ich weiß nicht, ob die Herren Verteidiger sich diesem Antrag, diesem Ablehnungsantrag gegen den Senat anschließen wollen.

Frage: Kann man den Ablehnungsantrag ...

Unverständlicher Zwischenruf der Angeklagten Meinhof.

... zurückstellen solange, die Frage der Unverzüglichkeit[63] wird dadurch nicht berührt, bis über die Entlassung des Herrn Zeugen im Anschluß an eine Entscheidung nach § 61[ Nr. ]5[ StPO] entschieden werden [6302] kann.

Zeuge Jac[obs]:

Ich habe noch etwas zu sagen.

RA Schi[ly]:

Inwiefern eine Frage gestellt wird, ob sich Verteidiger anschließen, Sie wissen, daß die Angeklagten ein Ablehnungsrecht haben und keine Verteidiger.

Vors.:

Sicher, aber ob sie nicht in dieser Richtung eine Erklärung abgeben, daß sie damit einverstanden sind, daß die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt wird, bzw. der Antrag selbst.

Angekl. Mei[nhof]:

Ja, wohin wollen Sie den dann zurückstellen?

Mehrer Rechtsanwälte sprechen unverständlich

Vors.:

Also, Sie wollen es nicht machen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe eine Erklärung: Die Antwort gibt die Strafprozeßordnung.[64]

Vors.:

Ja, d. h. wir haben jetzt nicht die Möglichkeit ...

RA Dr. He[ldmann]:

Unverzüglich.

Vors.:

Ja, es hat sowohl aber, das stelle ich noch ausdrücklich zu Protokoll fest, Herr Raspe und Frau Meinhof verzichtet. Sie haben gleichzeitig einen Ablehnungsantrag gestellt.

Frage noch an die Herren Verteidiger: Wird ebenfalls verzichtet?

Die Verteidiger verzichten auf eine Vereidigung nach § 61 Ziff. 5 StPO.

Die Bundesanwaltschaft?

Die Bundesanwaltschaft verzichtet auch auf eine Vereidigung des Zeugen nach § 61 Ziff. 5 StPO.

Der Vorsitzende stellt fest, daß allseitig auf eine Vereidigung des Zeugen verzichtet wird.

Vors.:

Der Herr Zeuge ist abzuführen.

Die Entscheidung nach § 61 Ziff. 5 StPO wird nach der Entscheidung über den Ablehnungsantrag ergehen.

Zeuge Jac[obs]:

Ich habe noch etwas zu sagen.

Vors.:

Der Herr Zeuge ist abzuführen.

Angekl. Ra[spe]:

Bist hier in einem Sondergericht.

Zeuge Jac[obs]:

Ich beantrage, ich beantrage zusätzlich ...

[6303] Vors.:

Darf ich jetzt bitten, wollen die Herrn Verteidiger eine Erklärung zum Ablehnungsantrag abgeben? Nein?

Angekl. Ra[spe]:

Ja.

Da der Zeuge nicht freiwillig den Sitzungssaal verläßt, muß er von den Vollzugsbeamten dazu aufgefordert werden.

Hierbei ruft der Zeuge wie folgt dazwischen:

„Ich bin in der Zelle überfallen worden. Ich will heute nach Rheinbach zurück.

Mir ist zugesichert worden, daß ich noch heute nach Rheinbach zurückgebracht werde.“

Vors.:

Der Zeuge wird zurückgeführt. Rückführung morgen.

Der Zeuge, der nunmehr von 2 Vollzugsbeamten abgeführt werden soll, schlägt mit dem Mikrophon auf den Tisch und versucht durch heftige Gegenwehr, sich von den Handgriffen der Vollzugsbeamten zu lösen.

Hierbei schrie der Zeuge:

„Ich mach Euch kaputt, Ihr Schweine.“

Während dieser Handgreiflichkeiten:

Angekl. Ra[spe]:

Hör doch auf.

Angekl. Me[inhof]:

Hör doch auf.

Na, Prinzing, das haben Sie wohl gern.

Angekl. Ra[spe]:

Das ist genau das, was Sie hier ständig machen.

Angekl. Me[inhof]:

Das ist genau das, was Euch gefällt.

Vors.:

Wenn Sie jetzt hier in dieser Richtung Zwischenrufe machen, dann müßte ich Sie wegen Ungebühr belangen.

Angekl. Ra[spe]:

(zunächst unverständlich) Die B. Anwaltschaft hat ihn so lange provoziert, bis hier noch was läuft.

Nachdem sich der Zeuge weiter mit Händen und Füßen gegen die Griffe der Vollzugsbeamten wehrt, kommen noch drei weitere Beamte hinzu, die ihn schließlich unter Anwendung der Handschließe aus dem Sitzungssaal um 16.29 Uhr abführen.

Hierbei schreit der Zeuge:

„Ihr Schweine, ich leg Euch um, wenn ich rauskomme!“

[6304] Vors.:

Ich bitte, auch diese Ausdrücke zu protokollieren, die hier verwendet worden sind von Seiten des Zeugen.

So, jetzt bitte ich um eine Klärung. Wer ist jetzt abgelehnt? Gegen wen richtet sich das Ablehnungsgesuch?

RA Dr. He[ldmann]:

... mit meinem Mandanten zu besprechen, wozu ich um Pause bitte.

Vors.:

Gut, die Pause machen wir.

Wie lange benötigen Sie, Herr Dr. Heldmann?

RA Dr. He[ldmann]:

Eine Viertelstunde bitte.

Vors.:

Muß das eine Viertelstunde sein?

RA Dr. He[ldmann]:

Das muß eine Viertelstunde sein bitte.

Vors.:

Eine Viertelstunde Pause.

Pause von 16.30 Uhr bis 16.50 Uhr

Ende von Band 346.

[6305] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 16.50 Uhr

JOS Janetzko ist nicht mehr anwesend.[llll]

Prof. Dr. Azzola ist nunmehr wieder anwesend.

RA Oberwinder ist nicht mehr anwesend[mmmm].

Die Angeklagten Meinhof und Raspe sind nicht mehr[nnnn] anwesend.

Vors.:

Bitte Platz zu nehmen. Darf ich fragen, ob dieser Ablehnungsantrag entweder nicht aufrechterhalten wird, oder weiter von den Herrn Verteidigern vertreten wird.

Prof. Dr. Az[zola]:

... daß unten im Zellentrakt Bescheid gesagt worden ist, denn die Angeklagten wollten zum Beginn der Verhandlung wieder erschienen sein.

Vors.:

Darf ich zunächst mal das fragen, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Sie könnten vielleicht in der Zwischenzeit erklären, ist da irgendwas in der Pause in dieser Richtung herausgekommen?

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, die Gefangenen sind dabei, einen Ablehnungsantrag zu fixieren und wahrscheinlich ist es so, wie Herr Azzola gesagt hat, daß sie noch nicht wissen, daß die Verhandlung bereits begonnen hat, also sie wären aus dem Keller herauszuholen.

Vors.:

Ja aber, wir sagten eine Viertelstunde.

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte.

- Rechtsanwalt Oberwinder erscheint wieder um 16.52 Uhr im Sitzungssaal -[oooo]

Vors.:

Wir sagten eine Viertelstunde.

RA Dr. He[ldmann]:

Darf ich vielleicht mal zwischendurch um eine Information bitten. Welches ist die Äußerung des Herrn Baader gewesen, die dann zu diesem Ausschluß geführt hat?

Vors.:

Die Störungen.

RA Dr. He[ldmann]:

Keine bestimmte Äußerung?

Vors.:

Die bestimmten Äußerungen sind mir heute nicht mehr, jetzt im Augenblick nicht geläufig. Er hat dauernd dazwischengerufen.

RA Dr. He[ldmann]:

Er hat einmal dazwischengerufen, das war alles?

Vors.:

Ich habe ihm gesagt, er solle still sein, sonst müsse er ausgeschlossen werden und er hat dann trotzdem dazwischengerufen, weitergeredet, hartnäckig. Und auch als die Bundesanwaltschaft sich äußerte, hat er dasselbe [6306] Verhalten gezeigt.

Die Angekl. Raspe und Meinhof erscheinen wieder[pppp] um 16.53 Uhr.

RA Dr. He[ldmann]:

Die Damen und Herren werden sofort hier sein. Herr Baader bittet um Anwesenheit für die Begründung seines Antrages.

Vors.:

Nein. Herr Baader ist ausgeschlossen.

RA Dr. He[ldmann]:

Meinen Sie, er sollte es schriftlich machen?

Vors.:

Nein, er hat ja einen Verteidiger.

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte?

Vors.:

Er hat einen Verteidiger. Ein Angeklagter, der wegen störenden Verhaltens ausgeschlossen ist, hat nicht das Recht anwesend sein, um einen Ablehnungsantrag anzubringen. Im übrigen gibt es auch die Möglichkeit, das schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Ich bitte jetzt um die Begründung des Ablehnungsantrages. Und bitte auch um Erklärung, wer abgelehnt is. Darf ich jetzt bitten.

Angekl. Me[inhof]:

Ja, ja, aber ich habe das noch nicht ganz kapiert, wieso kann, können Sie denn nicht Andreas zulassen, um einen Ablehnungsantrag zu formulieren, der sich unmittelbar mit seinem Ausschluß ...

Vors.:

Herr Baader hat nicht die Möglichkeit ...

Angekl. Me[inhof]:

... als Ausnahme. Denn Sie können ihn ja ausnahmsweise hier reinschleifen und rausschleifen lassen, ohne, um eine Verzichtserklärung abzugeben.

Vors.:

Frau Meinhof, Herr Baader ist ausgeschlossen. Er hat nicht die Möglichkeit in der Hauptverhandlung ...

Angekl. Me[inhof]:

Das ist doch aber eine komplette Willkür.

Vors.:

... einen Ablehnungsantrag anzubringen, er hat nur die Möglichkeit, das außerhalb der Hauptverhandlung zu tun. Sie sind in der Hauptverhandlung anwesend, Sie können den Antrag stellen, und bitte das zu tun.

Angekl. Me[inhof]:

Ja, wieso können Sie dann für Ihre Zwecke, kann er herkommen ...

Vors.:

Ich habe Sie jetzt darüber unterrichtet, daß es so ist, und ich bitte, sich[qqqq] jetzt daran zu halten. Begründen Sie jetzt Ihren Antrag, sonst geben wir der Bundesanwaltschaft oder weiteren Prozeßbeteiligten Gelegenheit sich zu äußern.

[6307] Angekl. Me[inhof]:

Na ich beziehe das als Ablehnungsgrund mit ein.

Also ich lehne die Richter des Senats ab, wegen dem Ausschluß von Andreas.

Dazu ist zu sagen, daß der Ausschluß eindeutig konditioniert war, durch Zeis. Die Provokation, die so, daß Zeis versucht hat 1. den Jungen dazu zu bringen, daß er sich selbst belastet, in einem noch offenen Verfahren, von dem Zeis und Prinzing wußten, und weil Prinzing versucht hat, ihn zu täuschen, indem er was von einem abgeschlossenen Verfahren gefaselt hat ...

Vors.:

Frau Meinhof, ich weise Sie darauf hin, auch im Rahmen eines Ablehnungsgesuches müssen Sie sich in Ihren Äußerungen an die übliche Form vor Gericht halten, sonst droht Ihnen Gefahr, daß das Wort entzogen wird. Also bitte nehmen Sie Worte[rrrr], die sich ertragen lassen.

Angekl. Me[inhof]:

Ja, gut, was habe ich gesagt, welches Wort hat Ihnen nicht gepaßt?

Vors.:

Bitte fahren Sie fort ...

Angekl. Me[inhof]:

Also, ich weiß nicht, welches Wort Ihnen nicht gepaßt hat?

RA Dr. He[ldmann]:

Welches Wort hat zu Ihrer Beanstandung Anlaß gegeben?

Vors.:

Es waren verschiedene Worte.

Angekl. Me[inhof]:

Können Sie eines davon nennen, oder zwei.

Vors.:

Ja, Sie haben eine Darstellung gegeben, als hätten Prozeßbeteiligte hier bestimmte Aussagen zu erzielen versucht. Sie sprachen bei mir, ich hätte gefaselt und dergleichen. Es geht darum, daß ich Sie verwarnt habe, es sind keine Folgen eingetreten, ich möchte ja gerade vermeiden, daß solche Folgen notwendig werden.

Angekl. Me[inhof]:

Zeis hat 2. damit gedroht, daß er das Verfahren, das noch offene Verfahren, das der Junge hat, an sich ziehen würde und das heißt also, in einem Staatsschutzverfahren ihn bedroht, währenddessen hat sich Andreas andauernd und mehrmals zu Wort gemeldet, was Prinzing impertinent ignoriert hat und durch diese Ignorierung der Wortmeldung hat er für sich die Situation provoziert, in der es zu dem Ausschluß kommen konnte, den Zeis ganz offensichtlich und sowieso und [6308] ja immer im Auge hatte. Der Senat hat auf den Ausschluß von Andreas insistiert, als eine Notwendigkeit für sich, um hier seine schmierige kriminalpolitische Posse, kriminalistische Posse zu entwickeln und um zu verhindern ...

Vors.:

Frau Meinhof, ich habe Ihnen gesagt, Sie sollen derartige Äußerungen unterlassen, es ist jetzt die letzte Gelegenheit gewesen. Sie können Anträge stellen. Das Gericht zu beschimpfen haben Sie kein Recht.

Angekl. Me[inhof]:

Also um hier seine schmierige, die beiden nächsten Worte überspringe ich, zu entwickeln und um zu verhindern, daß den Deal, den Hoff hier hat, der hier mit Hoff dargestellt wird und der zwischen der Bundesanwaltschaft und Hoff ausgemacht ist und dessen Ziel die Denunziation der RAF ist, inhaltlich widersprochen wird, beziehungsweise inhaltlich aufgeklärt wird, um was es sich dabei handelt. Nachdem wir Prinzing und den Senat insistieren, auf dieser, oder helfen Sie mir doch, ich weiß keine andere Bezeichnung als kriminalistische Posse, fällt mir nichts ein, aber vielleicht wissen Sie einen besseren Ausdruck dafür, also für das was ich sagen will. Nachdem wir in unserer Erklärung unsere politische Verantwortung für die Aktion der RAF, nicht nur wissenschaftlich und politökonomisch begründet haben und nicht nur ideologisch, sondern auch existentiell und es evident [ssss] gemacht haben, was das überhaupt ist, politische Verantwortung, auf einem begrifflichen Niveau allerdings, von dem man inzwischen weiß, daß dieser Senat ihm nicht folgen kann. Andreas wird in dem Moment ausgeschlossen in dem der konkrete Verlauf hier im vollständigen Widerspruch zur Vorverurteilung und den Vorveröffentlichungen der Bundesanwaltschaft zum Auftritt von Hoff hier im Prozeß gerät, konkret. Nach den Vorveröffentlichungen in den Medien, sollte das zentrale Moment von Hoffs Gerede hier sein, daß Andreas der Auftraggeber wäre. Also die Projektion der hirarchischen Maschine der Bundesanwaltschaft auf die RAF sollte hier bestätigt werden. Hoff hat hier diesen Punkt gestern vollständig dementiert, er hat ganz klar ausgesprochen, [6309] daß er das nie gesagt hat, daß also von Andreas als Auftraggeber überhaupt keine Rede sein kann. Es ist also so ...

Vors.:

Frau Meinhof, ich muß Sie jetzt bitten zur Begründung Ihres ...

RA Ob[erwinder]:

... Frau Meinhof nicht ständig zu unterbrechen, wenn sie Sachen ...

Vors.:

Ich bitte Sie, mich nicht zu unterbrechen, wenn ich einen Satz anfange. Frau Meinhof, Sie müssen jetzt bei der Sache bleiben. Was Sie hier abgeben ist eine Erklärung, die[tttt] auch im weitesten Sinne nichts mit der Begründung des Ablehnungsantrags zu tun ...

Angekl. Me[inhof]:

Ich erkläre ... Doch ...

Vors.:

Sie unterliegen deswegen auch der Gefahr, daß Sie wegen Abschweifens das Wort nicht behalten können.

RA Ob[erwinder]:

... Herr Vorsitzender, Sie haben es offensichtlich nicht verstanden, so wie Sie sich verhalten.

Vors.:

Sie haben das Wort, glaube ich, nicht erhalten. Ich würde auch Sie bitten sich ...

Angekl. Me[inhof]:

Ja wieso kann dann hier nicht noch ein Anwalt für mich sprechen, was soll das denn?

Vors.:

Kann er jederzeit.

Angekl. Me[inhof]:

Na also.

Vors.:

Aber es gibt bestimmte Formen, die da zuvor einzuhalten sind. Jetzt bitte Frau Meinhof fahren Sie fort, aber bitte schweifen Sie nicht weiter ab.

Angekl. Me[inhof]:[uuuu]

Ich begründe, weshalb Sie hier Andreas ausgeschlossen habei und weshalb ich einen Ablehnungsantrag, ich begründe damit einen Ablehnungsantrag. Ich kann ja nochmal anfangen. Andreas wird in dem Moment ausgeschlossen, in dem der konkrete Verlauf im vollständigen Widerspruch zur Vorverurteilung und in Vorveröffentlichung durch die Bundesanwaltschaft zum Auftritt von Hoff hier im Verfahren gerät.

Der eine Widerspruch bedarf sozusagen keines Ausschlusses, weil, soweit Holger hier in den Dreck gezogen wird, ist er nicht da und kann dazu nichts sagen, dafür haben die Bundesanwaltschaft und Prinzing gesorgt. Aber bei einem Versuch jetzt das Klischee der Bundesanwaltschaft über Hoff gegen Andreas zu verifizieren, also den wohlgenährten Chef im roten Wintermantel, platinblond natür- [6310] lich. Wo an diesem Klischee weitergestanzt wird, gegen die Aussage von Hoff, wo aus diesem hermetischen Areal aus Justiz und ... Presse nicht rauskommt, wird Andreas ausgeschlossen, damit er wie Holger die Denunziation[vvvv] der RAF hier nicht inhaltlich [wwww] auflösen kann. Und aus einem weiteren Grund, weil die Bundesanwaltschaft, beziehungsweise der Senat, natürlich durch Abhören und inzwischen[xxxx] wissen, daß wir hier in diesem Verfahren noch einiges vorhaben um das Verfahren auf seine politischen Füße zu bringen. Zur Methode des Senats, dieses Verfahren durchzuziehen und weshalb er Andreas ausschließen mußte, ist weiter zu sagen, daß Sie hier Fragen ablehnen, die einen ganz eindeutigen Sinn haben, wie jemand, der die Sache, also Ihren Mechanismus falscher Aussagen versteht. Dazu war, um ein Beispiel zu nennen, gestern die Rechnung Geld Arbeitsstunden funktional, sie bringt nämlich einfach ans Licht, daß Hoff es nur deduktiv schafft. Er hat bestimmte, genau konstruierte Facts im Kopf, an denen er sich entlanglügt. So ist zum Beispiel seine Bezahlung auf Stundenlohn notwendig gewesen, für die Fiktion der Ahnungslosigkeit, aus der dann später Zwang wird. Sein tatsächliches Selbstverständnis und seine Rolle 72, die heute vormittag schon sichtbar wurde, in die seine Rolle 72 zugrundegelegt war, die gibt ein ganz anderes Bild, nicht das eines Typen, der lügt, um seine Haut zu retten, sondern einer Figur, die umgedreht wurde und die damit auch genau bestimmbar nach den Intentionen, wie es heißt, der Bundesanwaltschaft aussagt. Sie sind dann auch sehr deutlich. Holger taucht in diesem Stück auf und dann, Holgers Tod ist immerhin die letzte große Basismobilisierung der Linken in der Bundesrepublik gelaufen. Also mit der Pistole, der fuchtelnde Irre, das Schreckbild des Aktivbürgers und Andreas als der wohlgenährte Chef usw. Die Bundesanwaltschaft ist es dann auch, die den ersten Versuch Prinzings, sich auf ihre Kosten zu profilieren, als es nicht mehr anders ging, man Hoff’s Monotonie zu auffällig wurde, mit dem Wort „Arschloch“[65] quittierte. Im Höhepunkt der politischen Rechtspflege in Stammheim, der [6311] den Charakter, der Entscheidungsabläufe, denen Prinzing unterworfen ist, klargestellt hat. In aller Staatlichkeit natürlich, Rechtsstaatlichkeit, daß ist das deutliche, an den Klasseninstitutionen dieses Staates. Sie haben keine genuine ideologische Identität. Ihre Struktur ist traditionell faschistisch, wie ihr Inhalt es aktuell ist. Als Politik des Kapitals. Statt dessen haben Sie eine bestimmte Art ... (unverständlich) Mordgier gegenüber Gefangenen und Illegalen entwickelt, was man vorhin ja auch nochmal sehen konnte, die enorm emotionalisiert ist ...

Vors.:

Frau Meinhof, ich kann Ihnen jetzt das Wort nicht mehr lassen, es handelt sich nicht mehr um die Begründung eines Ablehnungsantrags, sondern um eine - offensichtlich - Erklärung ...

Angekl. Me[inhof]:

Es handelt sich aber um Inhalt, die Sie verhindern wollen ... indem Sie Andreas ausschließen.

Vors.:

Ich habe Ihnen gesagt, bei Weitschweifigkeiten werde ich Ihnen das Wort entziehen, das geschieht hiermit. Herr Professor Azzola.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Meine Mandantin wollte umfassend darlegen, auf welche Gründe sich ihre Besorgnis Befangenheit stützt. Sie ist offensichtlich der Meinung, daß in dem heutigen Ausschluß des Angeklagten Baader, diese wie die Gründe besonders krass festgemacht werden können. Freilich nicht äußerlich, sondern unter wegschiebender Vorwände und unter Vorstoß auf das, was die Mandantin meint, daß wirklich als ein Gesamtkonzept dahinterstünde. Dieses Gesamtkonzept versuchte sie inhaltlich darzustellen, wobei, weil es sich um ein Gesamtkonzept ersichtlich ihrer Ansicht nach handelt, eine umfassende Darstellung zur Sprache kam, die Ihnen deshalb auch wohl als weitschweifig erschien. Ich bitte deshalb meiner Mandantin noch einmal das Wort zu erteilen.

Vors.:

Ich gehe davon aus, daß das eine Beanstandung ist, dessen, daß ich das Wort entzogen habe.

(nach geheimer Umfrage) Der Senat hat beschlossen:

Die Angeklagte Meinhof hat nicht weiter das Wort, da sie trotz verschiedener Abmahnungen nicht zur Sache zurückgekehrt ist.

[6312] Es bleibt ihr wegen Weitschweifigkeit entzogen.

Angekl. Me[inhof]:

... Mordgier ...

- Die Angeklagte Ensslin erscheint wieder um 17.05 Uhr im Sitzungssaal. -

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen zu diesem Antrag?

Bitte, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Baader möchte sich dem Ablehnungsantrag mit folgender Modifizierung anschließen:

Der Antrag richtig sich generell, mit Ausnahmen allerdings, gegen die Richter dieses Senats, Herrn Dr. Prinzing, Herr Dr. Breucker, Herr Dr. Foth, Herrn Maier und Herrn Dr. Berroth.

Mit folgender Begründung: Der Senat hat geduldet, der Vorsitzende Richter hat ungehemmt gehandelt, nämlich den Zeugen Jacobs, einmal ein Zeuge, der nicht auf Wunsch der Bundesanwaltschaft hierhergekommen ist, parteiisch voreingenommen, voreingenommen gegenüber einer zu erwartenden entlastenden Aussage, behandelt. Der Senat insgesamt ließ 2. eine breit angelegte Diffamierung des Zeugen durch die Bundesanwaltschaft zu und ließ damit zu, daß die Bundesanwaltschaft ihr Fragerecht offensichtlich mißbraucht hat, mit dem Ziel, den Zeugen zu diskriminieren und seinen Beweiswert auf 0 zu reduzieren.

3. Hiergegen hat sich Herr Baader gewendet. Vorher hat keine Art Mahnung stattgefunden. Als Herr Baader sich dann das Wort genommen hatte, waren eine Reihe von Wortmeldungen, wie sie hier durch den Senat gewünscht werden, das heißt also, das Fingerchen strecken, bei schweigsamem Mund. Hat Herr Baader eine Mehrzahl von Wortmeldungen gezeigt, der Herr Vorsitzende Richter hat sie ignoriert, obgleich sie nicht zu übersehen war. Der Vorsitzende Richter hat damit die Nothandlung des Herrn Baader, nämlich nunmehr das Wort sich zu verschaffen, nachdem er es nicht erhalten hat, er hat diese Nothandlung des Herrn Baader bewußt gezielt provoziert und damit hat der Vorsitzende Richter, bestätigt durch den Senat, und insoweit betrifft dieses Ablehnungsgesuch die genannten Richter des Senats, gezielt den [6313] neuerlichen Ausschluß des Angeklagten Baader aus diesem Verfahren für einen Monat herbeigeführt. Ich wiederhole das, bewußt durch Provokation. Das trifft Herrn Baader umso schwerer und Herr Baader nimmt an, muß annehmen, daß das durchaus innerhalb Ihres Kalküls gelegen hat, als der Hauptteil der Beweisaufnahme in den kommenden Wochen stattfinden wird, insbesondere mit der weiteren Vernehmung des Zeugen Hoff und insbesondere mit der Beweisaufnahme über den Komplex, der hier als Sprengstoffanschlag Frankfurt rubriziert worden ist. Insbesondere trifft es Herrn Baader deswegen, weil der Senat nach bisheriger Praxis, sie haben ja Erinnerung, daß jeweils die Angeklagten, oder jedenfalls der Angeklagte Baader es gerade bei Ihrer Verhandlungsführung schafft, maximal einen ganzen Tag, einmal sogar zwei Tage am Monatsbeginn diese Verhandlung hier durchzustehen und für den Rest des Monats wird er wieder ausgeschlossen, umsomehr trifft als der Senat sich die Übung zugelegt hat, nach Abschluß einer Zeugenaussage und der Belehrung durch des ausgeschlossenen Angeklagten durch den Vorsitzenden diesem nunmehr sein Erklärungsrecht nach § 257[ StPO][66] zu verweigern. Das heißt, damit wird Herr Baader in einer unzumutbaren Weise, die in keinem Verhältnis mehr steht zu dem, was Sie hier heute beschlossen haben, in seiner Verteidigung behindert und wird behindert, in seinem Grundrechtsanspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Schließlich, letzter Punkt, Ablehnung des Vorsitzenden Richter und Ablehnung der weitergenannten Richter dieses Senats. Die abgelehnten Richter haben es geschafft, eine ergänzende Aussage des Zeugen Jacobs nicht zuzulassen, obgleich sie über deren Inhalt ja gar nicht informiert waren und obgleich der Zeuge ja, im Zusammenhang, wobei im Zusammenhang auch nach einer vorübergehenden Befragung wiederhergestellt werden kann, diese Aussage nicht zuzulassen und haben damit sehenden Auges genau die jene Prügelszene in öffentlicher Hauptverhandlung provoziert, als deren Zuschauer wir hier peinlich betroffen teilnehmen mußten. Er hat aus, der Senat und hier insbesondere der Vorsitzende Richter hat aus dem mißachteten Zeugen, den zunächst [6314] psychologisch mißhandelten und erst dann den körperlich mißhandelten Zeugen werden lassen und das muß für den Betrachter jedenfalls für einen solchen, der täglich in ähnliche Gefahr sich begibt, oder begeben wird durch Sie, die Besorgnis entstehen lassen, daß [yyyy] dieser Terror, dieses Terrorspektakulum, was Sie uns hier haben bieten lassen, demnächst auch einen der Angeklagten, oder die Angeklagten treffen wird und das begründet auch bei aller Skrupulösität die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abgelehnten Richtern.

Vors.:

Herr Professor Azzola.

Prof. Dr. Az[zola]:

Da meine Mandantin nicht Gelegenheit hatte ihren Ablehnungsantrag vollständig zu begründen, erlaube ich mir noch folgende Begründung hinzuzufügen:

Der Herr Oberstaatsanwalt Dr. Zeis hat nicht nur heute, ungehindert durch den Vorsitzenden und durch den Senat, zu einer bedauerlichen Verschärfung beigetragen. Er hat das auch, auch die letzte Provokation in diesem Gerichtssaal, die zu einer vermeidbaren Schärfe führte, mußte von ihm verantwortet werden. Das sind Fakten, die jedermann geläufig sein müßten, also auch dem Vorsitzenden, der die Verhandlung leitet, aufgrund eigener Anschauungen. Und das gegenüber einem Zeugen, der ersichtlich psychisch konditioniert war, zu dem Ende zu gelangen, zu dem er gelangt ist. Ich jedenfalls habe seit Beginn der Befragung des Zeugen durch den Oberstaatsanwalt Dr. Zeis dieses Ende kommen sehen und alle Bemühungen - und in diesem Zentrum dieser Bemühungen stand das, was der Angeklagte Baader gemacht hat auch alle Bemühungen, solchem sinnlosen over-kill entgegenzutreten, sind an diesem Senat, von diesem Senat abgeschmettert worden. Wenn das nicht die Besorgnis der Befangenheit bei meiner Mandantin auslösen muß, das heißt, die Besorgnis, daß hier in dieser Verhandlungsführung von Fürsorge, von gleichmäßig verteilter Fürsorge schlechterdings nicht mehr die Rede sein kann, dann weiß ich wirklich nicht, Herr Dr. Prinzing, wann bei unseren Mandanten überhaupt Ihrer Ansicht nach solche Besorgnis entstehen kann.

-RA. König verläßt um 17.16 Uhr den Sitzungssaal.-

[6315] Und um weiteren Provokationen der genannten Art entgegenzuwirken, möchte ich doch der Bundesanwaltschaft die Erwägung anheim geben, die Sitzungsvertretung durch Herrn Dr. Zeis in Zukunft eine besonderen, entweder darauf hinzuwirken, daß solche Dinge unterbleiben ...

Vors.:

Sie sind bei der Begründung eines Ablehnungsantrages, aber nicht bei Anregungen an die Bundesanwaltschaft.

Prof. Dr. Az[zola]:

Ich habe das nur ergänzen wollen, ganz unprovokativ.

RA Dr. He[ldmann]:

Bitte noch ein Wort zur Glaubhaftmachung:[67] Sitzungsprotokoll vom heutigen Tage.

Prof. Dr. Az[zola]:

Schließe mich dem an.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen?

RA Schi[ly]:

Frau Ensslin.

Vors.:

Frau Ensslin.

Angekl. En[sslin]:

Ich schließe mich dem Ablehnungsantrag an und erweitere auf die Methode, wie der Senat den Jungen aus dem Saal holen ließ. Was der Junge vermittelt, ist Unterdrückung und der Versuch sich zu wehren, wie es für einen Gefangenen möglich ist. Und wie gekonnt, ist da gar nicht die Frage. Was es immer transferiert, ist die Gewalt, die Brutalität der Maschine hier um eine Aussage zu unterdrücken. Ich weiß nicht, was der Junge gesagt hat, aber darum geht es ja auch gar nicht, schon der Versuch löst eine ganze Kette von Maßnahmen aus. Prinzing unterschlägt zuerst einen Brief von vornherein. Die Bundesanwaltschaft bedroht hier dann den Jungen und seinen Anwalt und schließlich wird er, nur weil er noch was sagen will, aus dem Saal geprügelt.

Vors.:

Die Bundesanwaltschaft hat Gelegenheit ...

Angekl. En[sslin]:

Nein, nein.

Vors.:

Herr Raspe noch bitte.

Angekl. Ra[spe]:

Ich wollte nur nochmal an den Begriff erinnern, an dem der Senat Ulrike gerade eben unterbrochen hat. Eine Charakterisierung dieser Institution, von dieser Senat ein deutliches Beispiel liefert. Die Institution, so haben wir gesagt, haben statt dessen, eine bestimmte Art ... (unverständlich) Mord gegenüber Gefangenen und Illegalen entwickelt, die enorm emotionalisiert ist, jedenfalls bei der politischen Polizei und ihren Relais [6316] zur politischen Justiz und nach Bonn, der Bundesanwaltschaft, der zu Mord an Gefangenen mir schon eine ganze Menge eingefallen ist. Ich erinnere nur Siegfried Hausner[68] und Holger Meins im letzten Jahr[69] und vielleicht noch die versuchte Gehirnoperation an Ulrike[70] und Wasserentzug[71]. Oder haben Sie da nicht überall die Finger drin, Herr Zeis? Jedenfalls tragen die Dokumente dazu immer ...

Vors.:

Herr Raspe, ich bitte auch Sie, daß es sich an den Ablehnungsantrag gegen den Senat halten. Im übrigen sollten Sie zunächst mal erklären, ob Sie sich überhaupt anschließen ...

Angekl. En[sslin]:

Der Zusammenhang ist ganz klar, ... von Zeis und der Bundesanwaltschaft konditioniert. Jetzt quatschen Sie hier von fehlendem Zusammenhang, da kommen Sie doch nicht an mit.

Vors.:

Frau Ensslin, wenn Sie ... ich warne Sie, wenn Sie durch Zwischenrufe stören, dann wissen Sie ja welche Folgen eintreten. Das braucht nicht länger erörtert zu werden. Herr Raspe der Antrag richtet sich gegen den Senat, ich bitte Sie zunächst um die Erklärung, ob Sie sich anschließen und dann aber ...

Angekl. Ra[spe]:

Ja, natürlich schließe ich mich an. Deswegen habe ich mich gemeldet. Ich habe das außerdem vorhin schon gesagt. Und den Zusammenhang hat Gudrun eben nochmal ganz klar gemacht, den Sie natürlich nicht sehen können, weil Sie ihn nicht sehen wollen, nicht sehen dürfen ... ist aber dieser Junge natürlich und das war eben auch schon ganz klar, muß Zeis sofort die Bundesanwaltschaft inkonditionieren. Der Junge, dem sich also Hoff mitgeteilt hatte, weil er selbst das total ist, nämlich Objekt des Staatsschutz und wie das bei solchen Figuren ist, braucht, das war schon an Ruhland[72] klar, ein Typ in dieser Verfassung, Aussprache. Er muß den Druck irgendwo loswerden. Steinacker und Eggler, seine Anwälte, sind nicht die richtigen Leute. Sie gehören nämlich zum Staatsschutz, und der Familienanwalt, von dem früher die Rede war, ist bei diesem Manöver hier nur gefährlich verdeckt, wie es laufen soll. Das ist natürlich ein Mißverständnis, daß es um Hoff ginge. Hoff interessiert uns nicht und so was, [6317] wie die Beweislage[zzzz] in politischen Prozessen ist ohnehin nie die Frage, daß ist also hier schon unheimlich deutlich geworden. Was interessiert, ist die Dramaturgie der Bundesanwaltschaft, ihre dürftigen ...

Vors.:

Kommen Sie jetzt bitte zur Sache.

Angekl. Ra[spe]:

Ich komme zur Sache, das ist die Sache, das ist ja wirklich heute deutlich geworden. Ihre dürftigen und auch ungesetzlichen Manöver, die eine ganze Kette von Ausnahmegesetzen[73] erzwungen haben und einfach der Prozeß der Vermittlung, der Methoden, durch die die Bundesanwaltschaft Faschismus institutionell und durch Massenmanipulationen über Kampagnen, die sie steuert durchsetzt ...

Vors.:

Herr Raspe, ich entziehe Ihnen jetzt das Wort, da Sie trotz verschiedener Mahnungen nicht bereit sind, die Ausführung, die den Senat betreffen, hier vorzutragen, sondern ständig ... mit der Bundesanwaltschaft befassen ...

Angekl. En[sslin]:

Ja, Sie sind nicht mehr bereit auch hier noch eine Argumentation von uns ganz durchzulassen, daß ist doch was Sie hier sagen, sonst nichts.

Vors.:

Frau Ensslin es ist zu erwägen, ob Sie jetzt nicht wegen ständiger Störung und Dazwischenredens nicht auch ausgeschlossen werden müssen. Wollen Sie dazu sich äußern?

Angekl. Ra[spe]:

Jetzt lassen Sie mich mal ausreden.

Vors.:

Wir wollen dann nachher, Frau Ensslin, auf diese Frage zurückkommen ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender, darf ich ums Wort bitten.

Vors.:

Herrn Raspe ist das Wort jetzt entzogen worden, weil er abgeschweift hat. Herr Rechtsanwalt von Plottnitz bitte.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Dann beanstande ich diese Maßnahme und bitte doch zunächst mal Herrn Raspe Gelegenheit zu geben, seine Ausführung fortzusetzen, es könnte ja sein, daß er den Kreis dort schließt, wogegen der Antrag sich richtet, nämlich gegen die abgelehnten Richter. Das ist nicht zu entscheiden, bevor man nicht die vollständige Begründung des Gesuchs kennt.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Das Wort bleibt Herrn Raspe entzogen, da er trotz Abmahnung nicht bereit war, sich zur Sache zu äußern, sondern Ausführung gemacht hat, die als Abschweifung zu beurteilen sind.

[6318] Angekl. Ra[spe]:

Ich will[aaaaa] rechtliches Gehör zum Wortentzug.

Vors.:

Ja, das ist jetzt schon erledigt, Sie sind ...

RA Dr. Heldmann und Angekl. Raspe schreien unverständlich durcheinander.

Vors.:

Weitere Wortmeldungen zu dem Ablehnungsantrag.

RA Dr. He[ldmann]:

... 33a[ StPO].[74]

Vors.:

Ob Sie weitere Wortmeldungen zu dem Ablehnungsantrag ...

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, Herr Raspe möchte rechtliches Gehör, was ihm zusteht, da er es bisher nicht gehabt hat ...

Vors.:

Die Entscheidung ist getroffen, er ist auch gehört worden, er ist verwarnt worden.

RA Dr. He[ldmann]:

... Entscheidung sieht[bbbbb] [§ ]33a[ StPO] die Nachholung des rechtlichen Gehörs vor.

-RA König erscheint wieder[ccccc] um 17.25 Uhr im Sitzungssaal.-

Vors.:

Nein, er ist dazu gehört worden. Ich habe ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, mit der[ddddd] Abschweifung.

RA Dr. He[ldmann]:

Wie denn, wie ist er gehört worden? Zu der Androhung des Wortentzugs. Wie gehört?

Vors.:

Er ist doch nicht überrascht worden. Es ist ihm doch gesagt worden es drohe die Gefahr des Wortentzuges mehrfach.

RA v[on ]Plottnitz und Oberwinder reden unverständlich dazwischen.

Vors.:

Ich bitte das jetzt zur Kenntnis zu nehmen, es wird kein zusätzliches rechtliches Gehör gewährt, ich bitte jetzt ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Dann darf ich den Antrag für Herrn Raspe stellen:

Ihm gem. § 33a[ StPO] nachträglich rechtliches Gehör zur Wortentziehung zu gewähren.

Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Antrag auf nachträgliches rechtliches Gehör wird abgelehnt, da Herr Raspe ausreichend Gelegenheit hatte, sich nach der Verwarnung zu äußern zu der Gefahr, daß ihm bei weiteren Abschweifungen das Wort entzogen werden würde.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich bitte ums Wort.

Vors.:

Zu welchem Zwecke?

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe etwas zu Protokoll zu geben.

Vors.:

Ich möchte Sie jetzt bitten, zunächst zu erklären, ob Sie weitere Erklärungen abgeben wollen zu dem Ablehnungantrag? Frau Ensslin.

[6319] Angekl. En[sslin]:

Ich werde den einen Satz vorlesen, den Sie durch den Wortentzug unterdrücken wollten. „Die Journalisten, denen einfiel, daß die Bundesrepublik nach Stammheim nicht mehr derselbe Staat sein wird, sehen das richtig, weil sie schon vorher in einem galoppierenden Faschisierungsprozeß waren.“

Vors.:

Also ich habe nicht gewußt, Frau Ensslin, daß dieser Satz kommen würde, ich bin kein Hellseher, aber es bestätigt nur, daß es sich um eine Abschweifung handelt.

Angekl. En[sslin]:

Ja, Sie haben das ja seltsamerweise ...

Vors.:

In Ordnung, bitte jetzt zunächst die Bundesanwaltschaft.

Ich möchte jetzt das Ablehnungsantrag fertig machen, weitere Erklärungen kann ich im Augenblick nicht entgegennehmen; sie sind nicht unverzüglich zu stellen. Bitte Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich bin der Auffassung, daß die Ablehnungsanträge. Ich bin der Auffassung, daß die Ablehnungsanträge allein zu dem Zweck gestellt sind, das Verfahren zu verschleppen oder verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen und ich beantrage deswegen für die Bundesanwaltschaft:

Die Ablehnungsanträge als unzulässig zu verwerfen.

Zunächst zu den Begründungen, die die Angeklagten gegeben haben. Ich konnte mich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Angeklagten falsche Konzepte benutzt haben, vertan haben. Was sie vorgetragen haben, war in weiten Teilen Erklärungen zu Zeugenaussagen nach [§ ]257[ StPO] oder Erklärungen, die in ein Plädoyer gehören. Alles übrige brauche ich [eeeee], von dem was die Angeklagten vorgetragen haben, brauche ich im einzelnen nicht anzusprechen. Es handelt sich um nichts anderes als um Polemik. Zu den Vorträgen und Begründungen durch die Herren Rechtsanwalt Heldmann und Prof. Azzola soviel: Wenn es das erste Mal wäre, daß Sie hier in dieser Art und inhaltlich solche Begründungen geben, dann könnte man sich noch fragen, woher nehmen diese Herren eigentlich den Mut, über Fakten in dieser Art zu reden, und sich dabei in den Worten in einer Form zu vergreifen, woher nehmen Sie den Mut, sich vor einer, wie ich fest- [6320] stelle, starken Öffentlichkeit abgespielt habe und jeder weiß, daß die einzelnen Fakten, auf die Sie den Finger gelegt haben, die Sie betonen, daß diese Fakten nicht richtig dargestellt sind. Aber inzwischen hat man sich daran gewöhnt, daß der Vortrag so ist, man stumpft dagegen ab und man hat keine, man sieht keine Notwendigkeit, noch Einzelheiten dazu zu sagen. [fffff]

Die Angeklagte Ensslin verläßt um 17.28[ggggg] Uhr den Sitzungssaal.

Zu dem Vortrag von Herrn Professor Azzola, der Herr Kollege Zeis habe hier provoziert, wird Herr Dr. Wunder noch etwas sagen.

BA Dr. Wu[nder]:

Ergänzend muß ich als der hiesige dienstälteste Vertreter des Generalbundesanwalts nachdrücklich die Vorwürfe gegen den Kollegen Zeis zurückweisen. Es geht nicht an, hier je nach Bedarf ... heute den einen ...

Mehrere Rechtsanwälte schreien unverständlich dazwischen.

Vors.:

Sie haben jetzt das Wort nicht.

BA Dr. Wu[nder]:

Immer dann ...

RA Ob[erwinder]:

Ich beanstande das.

BA Dr.Wu[nder]:

Immer dann, wenn der Mund aufgemacht wird und wir unsere Pflicht erfüllen ...

RA [hhhhh] Ob[erwinder]:

Ich beanstande ...

BA Dr. Wu[nder]:

... persönlich ins Visier genommen wird. Auch wir wären erfreut, wenn das Gesamtklima hier besser wäre ...

RA Ob[erwinder]:

Ich habe das beanstandet, ich bitte um Senatsentscheidung ...

RA Schi[ly]:

Verzeihung Herr ...

Vors.:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, ich bitte Sie, es ist ja durch das Benehmen von Herrn Rechtsanwalt Oberwinder nicht möglich, daß Sie verstanden werden, er hat beanstandet, daß Sie das Wort in dieser Form ergreifen. Ich lasse das zu.

RA Ob[erwinder]:

Zu diesem Thema?

Vors.:

Zu diesem Thema. Ich lasse das zu.

RA Ob[erwinder]:

Ich habe das beanstandet und bitte um Senatsbeschluß.

[6321] RA Dr. He[ldmann]:

Gehört das zum Ablehnungsantrag?

Vors. (Nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen, die Ausführungen sind zulässig. Es ist ein Thema, daß die Herren Verteidiger angeschlagen haben; hier handelt es sich um die Erwiderung.

BA Dr. Wu[nder]:

Das Thema ist im Ablehnungsantrag erwähnt worden. Ich wiederhole mich noch einmal. Ergänzend muß ich als der hiesige dienstälteste Vertreter des Generalhundesanwalts nachdrücklich[iiiii] Vorwürfe gegen den Kollegen Zeis zurückweisen. Es geht nicht an, hier je nach Bedarf heute den einen von uns, morgen den anderen Kollegen immer dann, wenn der Mund aufgemacht wird und wir unsere Pflicht erfüllen, persönlich ins Visier genommen wird. Auch wir wären erfreut, wenn das Gesamtklima zwischen der Verteidigung und der Bundesanwaltschaft besser wäre, aber gerade Sie, Herr Professor Azzola, sollten wissen, daß es hier am guten Willen keineswegs fehlt. Ich weise den Vorwurf nochmals mit allem Nachdruck und aller Entschiedenheit zurück.

Vors.:

Herr Professor Azzola.

Prof. Dr. Az[zola]:

Herr Dr. Wunder ich stelle fest, daß ich in diesem Verfahren noch niemanden dieser Herren ins Visier genommen habe. Das wissen alle, es ist ein Faktum, das vor aller Weltöffentlichkeit bewiesen ist, und deshalb hätte ich erwartet, daß Sie mit diesem Faktum ebenso sorgfältig umgehen, wenn[jjjjj] Herr Bundesanwalt Widera mir den Rat gibt, [kkkkk] mit Fakten sorgfältig umzugehen.

Vors.:

Herr Dr. Heldmann, ich glaube Sie hatten auch noch ums Wort gebeten.

RA Dr. He[ldmann]:

Eine Anmerkung zu Herrn Wideras, wie üblich, lichtvollen Ausführungen. Er fragt rethorisch ...

Vors.:

Ich bitte Sie jetzt aber endgültig, diesen polemischen und vollkommen unnötigen Ton in einer Erwiderung zu unterlassen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich wäre Ihnen sehr dankbar gewesen, wenn Sie heute nachmittag Herrn Widera eine solche Belehrung erteilten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, nehmen Sie bitte zur Kenntnis, ich bin in dieser Richtung bestimmt schon abgehärtet, nach den Erfahrungen in diesem Saale, ins- [6322] besondere auch von Ihrer Seite. Aber ich habe Ihnen noch nie Schwierigkeiten in den Weg gelegt, bei Ihren Anträgen solche Ausführungen zu machen. Es geht aber jetzt um eine Erwiderung und da bitte ich doch, sich möglichst kurz zu fassen und auf Polemik zu verzichten.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, ich wiederhole, ich wäre Ihnen dankbar gewesen, wenn Sie Herrn Wideras Anrempelei heute nachmittag mit eben einer solchen Rüge bedacht hätten, aber auf jenem Ohr, daß nach drüben reicht, sind Sie offensichtlich taub. Zu Herrn Widera. Sie stellen die rethorische Frage, woher die Verteidigung eigentlich den Mut noch hernimmt, Ablehnungsanträge dieser Art jedenfalls zu stellen.

Ja eigentlich ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ich bitte Sie bei einer Erwiderung sich an die Fakten zu halten. Der Herr Bundesanwalt Widera hat ausgeführt, woher Sie den Mut hätten, solche Fakten zu unterstellen, da man den gegenteiligen Ablauf kenne. Es ging nicht um die Frage der Antragstellung. Sie sollten also Ausführungen nur auf das beziehen, was gesagt worden ist, sonst kann ich Ihnen das Erwiderungsrecht nicht einräumen.

RA Dr. He[ldmann]:

Welche Fakten? Herr Widera hat nicht ein Faktum genannt, das nicht mit den Geschehensabläufen hier entsprochen hätte. Aber typisch, bezeichnend ist die Floskel, woher die Verteidigung den Mut besitzt. Nur allerdings sollte es ja eigentlich für Ablehnungsanträge in einem deutschen Gericht keines Mutes bedürfen, hier allerdings werden Ablehnungsanträge langsam zu Mutproben, was uns allerdings nicht hindern kann, sie zu stellen, weil es um die Rechte unserer Mandanten geht und nicht um Wohlgefälligkeit bei Gericht. Und so meint Herr Widera, langsam sei er oder die Bundesanwaltschaft schon abgestumpft angesichts solcher Anträge. Das ist mit Sicherheit nicht zu verkennen. Die Protokolle weisen diese Abstumpfung in einem extremen Maß aus, wo nämlich nichts mehr sich findet, als Äußerungen der Bundesanwaltschaft auf inhaltliche, sachlich inhaltliche und juristische Argumentation in den Verteidigungsanträgen.

[6323] Vors.:

Wir treffen uns in einer Viertelstunde wieder. Es wird bekannt gegeben ...

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender ... Moment, ich bin noch nicht fertig.

Vors.:

... wie[lllll] das Verfahren weitergeht. Sie haben das Wort nicht mehr.

Das Gericht zog sich um 17.35 Uhr zur Beratung zurück.

Ende des Bandes 347.

[6324] Vor Fortsetzung der Hauptverhandlung erscheint wieder der Vorsitzende und erklärt zu Rechtsanwalt Dr. Heldmann:

Vors.:

Ich höre eben, daß Sie noch fortfahren wollten. Das Wort von mir, daß er nicht mehr das Wort habe, galt Herrn Raspe, dem das Wort entzogen ist. Sie wollten noch weitere Ausführungen machen? Dann bitte ich die Prozeßbeteiligten hier zu bleiben, das habe ich verkannt.

Fortsetzung der Hauptverhandlung um 17.36 Uhr

Wir setzen dann die Sitzung fort. Ich ging davon aus, Sie seien zu Ende. Ich bitte das zu entschuldigen, das habe ich verkannt. Herr Dr. Heldmann, bitte, Sie haben das Wort.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, ich danke Ihnen, daß wir alle so schön zusammengekommen sind hier. Ich hatte eine Pause von wenigen Minuten gemacht, weil ich bereits gesehen habe, daß Sie Ihre Akten zusammenpacken und da wollte ich erst warten, bis ich Ihre Aufmerksamkeit wieder habe. Ich danke aber ...

Vors.:

Also, dann ist es begründet, warum ich in den Glauben geraten konnte, Sie waren ja zu Ende.

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, weil ich erst die Unruhe am Richtertisch wieder sich legen lassen wollte. Herr Vorsitzender, ich möchte aber Ihre kostbare Zeit jetzt nicht weiter in Anspruch nehmen. Es lohnt sich im übrigen auch nicht eigentlich auf Herrn Widera zu antworten. Vielen Dank.

Vors.:

Das heißt also, Sie sind zu Ende?

RA Dr. He[ldmann]:

Ich habe jetzt meine Erwiderung beendet.

Vors.:

Dann bitte ich in ¼ Stunde wieder anwesend zu sein. Es wird dann bekanntgegeben wie es weitergeht. Publikum ist vorsorglich zugelassen.

Pause von 17.37 Uhr bis 17.54 Uhr

Fortsetzung der Hauptverhandlung um 17.54 Uhr

Rechtsanwalt von Plottnitz ist nicht mehr anwesend[mmmmm].

Der Rechtsbeistand des Zeugen Hoff, Rechtsanwalt Steinacker, ist wieder anwesend.[nnnnn]

[6325] Die Angeklagten sind, nicht anwesend.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort. Der Senat hat entschieden:

Die Ablehnung der Richter des Senats wird einstimmig als unzulässig verworfen.

Gründe: Die Angeklagten machen geltend, der Ausschluß des Angeklagten Baader und die Behandlung des Zeugen Jacobs seien ein „Terrorspektakulum“ - so Rechtsanwalt Dr. Heldmann -, das die Befangenheit der Richter aufdecke. Der Angekl.[ooooo] Baader wurde wegen Störung ausgeschlossen. Der Zeuge wurde prozeßordnungsmäßig behandelt. Seine zwangszweise Entfernung wurde notwendig, weil er sich weigerte, den Sitzungssaal zu verlassen, bevor über seine sofortige Rückführung in die Justizvollzugsanstalt Rheinbach entschieden sei. In voller Kenntnis des Umstandes, daß diese Maßnahmen rechtens sind und mit Befangenheit schlechterdings nichts zu tun haben, machen die Angeklagten und ihre Verteidiger ...

Rechtsanwalt von Plottnitz erscheint wieder um[ppppp] 17.55 Uhr im Sitzungssaal

... sie zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen. Nach der einhelligen Auffassung des Senats geschieht dies offensichtlich nur, um das Verfahren zu verschleppen.[75] Das gilt auch für den sonstigen Vortrag der Antragsteller.

Der Senat hat entschieden,

daß der Zeuge Jacobs gem. § 61 Ziff. 5 StPO unbeeidigt bleibt,

da sowohl die Bundesanwaltschaft, wie auch die Verteidiger und die Angeklagten auf die Vereidigung verzichtet haben. [6326] Es erhebt sich nun die Frage, ob der Herr Zeuge Hoff noch bereit ist, heute Aussagen zu machen. Herr Rechtsanwalt Steinacker, sind Sie im Stande sich dazu zu äußern?

RA St[einacker]:

Das bin ich. Ich habe soeben mit Herrn Hoff gesprochen. Herr Hoff hat erklärt, er habe sich den ganzen Nachmittag entspannen können. Er stehe zur Verfügung, wenn der Senat oder die Prozeßbeteiligten darauf noch Wert legen.

Vors.:

Ja, der Senat würde mit der Befragung fortfahren. Die Bundesanwaltschaft ...?

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, wir wären einverstanden, vor allem dann, wenn halbwegs Aussicht besteht, daß heute auch die gesamte Vernehmung abgeschlossen werden kann.

Vors.:

Das habe ich natürlich nicht in der Hand. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Wir können mit Sicherheit sagen, daß die Vernehmung des Herrn Hoff heute nicht abgeschlossen werden kann. Ferner weisen wir darauf hin, daß um diese Stunde die Präsenz der bisher noch nicht ausgeschlossenen Angeklagten, nicht mehr möglich ist. Sie werden nämlich im Moment bereits in die Anstalt schon wieder rübertransportiert.

Vors.:

Aber doch nur auf ihren eigenen Wunsch ...

RA Dr. He[ldmann]:

Nein, von einem eigenen Wunsch ...

Die Angeklagten Raspe und Meinhof erscheinen um 17.57 Uhr wieder im[qqqqq] Sitzungssaal.

Gelächter im Sitzungssaal

Vors.:

So lange die Hauptverhandlung läuft bleibt, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, so lange sind die Angeklagten hier berechtigt, anwesend zu sein.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich beziehe mich auf eine Auskunft des Herrn Bubek ...

Vors.:

Gut, das mag sein.

RA Dr. He[ldmann]:

... Er[rrrrr] steht hier ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily ...

RA Dr. He[ldmann]:

... aber jedenfalls sind die Angeklagten nicht mehr in der Lage, jetzt noch an der Verhandlung, in der Weise, wie ihr Fragerecht es ihnen erlaubt teilzunehmen.

Vors.:

Sie wissen, die Angeklagten sind nicht[sssss] verpflichtet hier zu sein[76] und [6327] das Gericht muß auch auf ihre Anwesenheit keine Rücksicht nehmen. Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Ja, ich meine, die Dauer der Verhandlung war ja bereits heute schon mal Gegenstand einer kurzen Erörterung. Ich darf darauf hinweisen, daß ich mich gestern auf Wunsch von Herrn Hoff und von Herrn Kollegen Steinacker dazu bereiterklärt habe, um 16.30 Uhr die Befragung abzubrechen. Das war ein Entgegenkommen der Verteidigung. Ich muß jetzt sagen, es ist 18.00 Uhr. Der Donnerstag ist der letzte Sitzungstag, der einen auswärtigen Verteidiger dazu führt, für meine Person so und so, daß ich 19.30 Uhr meine Maschine nach Berlin bekommen möchte. Ich habe mehrfach hier ausgeführt, daß es für mich als auswärtigem Verteidigern mit besonderen Belastungen verbunden ist, hier ein solches Mandant zu führen. Es ist mir nicht zuzumuten nun noch heute bis in die späten Abendstunden hier Herrn Hoff zu befragen, abgesehen davon, daß selbst, wenn wir jetzt die Befragung fortsetzen, ohnehin mit der Befragung heute nicht zu Ende gekommen werden wird, nachdem, was ich in etwa voraussehen kann was noch Gegenstand der Befragung sein wird. Ich halte es daher für unzumutbar, daß wir jetzt noch die Verhandlung fortsetzen, ab 18.00 Uhr und wie gesagt: Wenn man schon ein bißchen über Gleichbehandlung doch reden will, dann meine ich, sollte das Entgegenkommen der Verteidigung[ttttt] gestern nicht dazu benutzt werden, uns heute eine Befragung des Zeugen bis in die späten Abendstunden aufzudrängen. Ich glaube das, ist etwas, was man erwarten darf. Und ich erwarte auch insoweit ein bißchen Rücksichtnahme auf die sonstige Arbeitsbelastung, die ja notwendig ist[uuuuu] und ich muß einfach morgen früh auch mal wieder in meinem Büro sein. Ich habe gerade Herrn Maiwald gebeten nochmal nachzuprüfen, welche Termine morgen anstehen. Er ruft also gerade in meinem Büro an. Also ich bitte darauf Rücksicht zu nehmen, daß ich heute abend wieder nach Berlin zurückkehren muß, weil ich nicht weiß, ob ich so schnell eine Umbuchung bekomme. Sie wissen, daß in Berlin die „Grüne Woche“ ist und in diesem gegenwärtigen Zeitraum ist es also etwas schwierig mit den Flügen, womöglich sitze ich dann - ich weiß es nicht - bis morgen mittag noch hier in Stuttgart. Und das möchte ich auf jeden Fall vermeiden, was keinen Vorteil ...

[6328] Vors.:

Also zunächst darf ich darauf hinweisen, die Rücksichtnahme galt weder den Verteidigern, noch dem Senat, sondern dem Herrn Zeugen, der den Wunsch geäußert hat, weil er eine schlechte Nacht hinter sich gehabt hat, auf den ..., und im übrigen den ganzen Tag Rede und Antwort gestanden hatte ...

RA Schi[ly]:

Ich will das ja gar nicht ... Herr Vorsitzender, verstehen Sie mich nicht falsch ...

Vors.:

Ja, Herr Rechtsanwalt Schily, ich möchte ...

RA Schi[ly]:

... ich habe das ja nicht kritisiert, ich habe überhaupt nichts kritisiert.

Vors.:

... jetzt mit Ihnen in der Beziehung nicht weitere Zeit verlieren. Wir haben Ihre Gründe gehört. Wir stellen eben immer wieder fest, daß das Gesetz aus ganz wohl erwogenen Gründen grundsätzlich bei den Herr Verteidigern,- Pflichtverteidigern[77] - Anwälte aus dem Bezirke des Gerichts[78] fordert. Ich meine, daß Ihr Mandat mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist ...

Die Angeklagte Meinhof verlässt um 17.59 den Sitzungssaal

... das leuchtet uns auch ein. Aber das war natürlich das Risiko, das Sie als Pflichtverteidiger von vornherein eingehen mußten, denn, daß eine Strafsitzung insbesondere dann, wenn ein Zeuge auf drei Tage geladen ist, auch mal über 18.00 Uhr hinaus fortgesetzt werden muß, das weiß jeder Strafverteidiger und das weiß jedes Strafgericht, und die Arbeitsbelastung bei uns ist nebenher auch nicht ganz gering.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich weiß nicht, also die Kennzeichnung einer Strafsitzung, die ist mir neu. Aber wenn Sie meinen, das sei eine Strafsitzung hier, ist das Ihr Vokabular ...,

Vors.:

Sie können es auch als Strafverhandlungs..., strafgerichtliche Verhandlung nehmen.

RA Schi[ly]:

... aber im übrigen darf ich Ihnen ..., ich meine, wir wollen unsere Erfahrung hier nicht vergleichen. Aber in aller Regel kenne ich in Berlin keine Sitzung, die also über 16.00 Uhr hinausgeht. Und insofern ist das schon eine sehr lange Sitzung, die wir heute bis 18.00 Uhr hier[vvvvv] durchführen. Und ich finde also, 18.00 Uhr das ist nun wirklich eigentlich die Grenze, die man auch zumuten kann. Wenn ich auch ein in Stuttgart ansässiger Verteidiger wär, würde ich darauf drängen, daß um 18.00 Uhr die Sitzung abgebrochen [6329] wird. In Berlin, darf ich Ihnen ganz offen bekennen, sage ich um 16.00 Uhr, ich habe jetzt ab 16.00 Uhr Sprechstunde, ich möchte also bitten ...

Vors.:

Ja, Ihre Erfahrungen sind nun hier für diese Frage nicht interessant, Herr Rechtsanwalt Schily ...

RA Schi[ly]:

Och, das finde ich ja nun doch nicht so sehr, denn ...

Vors.:

Ich beabsichtige, daß wir mit dem Herrn Zeugen zumindest noch den Komplex, der sich unmittelbar anschließt an die Fragen, die aus der Vernehmung des Herrn Zeugen Jacobs sich ergeben, Fragen gestellt werden können. Ob die Vernehmung dann an einem anderen Tage vollständig werden kann und muß, wird sich dann zeigen.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Nach dem hier erklärt worden ist, daß die Vernehmung mit Sicherheit, soweit es die Kollegen betrifft, die noch nicht die Gelegenheit hatten, ihr Fragerecht auszuüben, am heutigen Abend nicht abgeschlossen werden kann, und überdies noch Terminschwierigkeiten vorhanden sind, die also die Pflichtverteidiger betreffen, die mich ja auch betreffen, aber das ist hier nicht so relevant, weil ich Wahlverteidiger[79] nur bin, meine ich, daß der Senat doch ernsthaft mal dem Gedanken nähertreten sollte, hier statt Strafsitzung, im Sinne einer Sitzungsverlängerung für die Verteidigung zu verhängen, bis zur nächsten Woche zu vertagen. Ich meine, die Erfahrungen, daß eine Sitzung in einer Hauptverhandlung auch mal abends, in die Abendstunden hineindauert, ist eine Geschichte. Es gibt aber auch eine andere Erfahrung, nämlich daß der Vorsitzende mal Rücksicht nimmt auf Terminsnöte und berufliche Belange von Verteidigern. Die Erfahrungen[wwwww] gibt es noch woanders.

Vors.:

Ja, es gibt auch sonst die Erfahrung für Vorsitzende, daß man sich tunlichst in allen Belangen recht kurz halten kann, um[xxxxx] die Zeit für wichtiges auszunützen. Ich habe heute mehrfach darauf hingewiesen, daß das der Fall ist. Wir benötigen die Zeit. Wir wissen ja nicht, wielange sich, wenn in der nächsten Woche die Vernehmung fortgesetzt werden muß, dann die Zeit hinstreckt.

Die Zeit ist uns heute auch noch etwas wert, und deswegen wollen wir den Sachzusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Jacobs wahren. Ich bitte es also jetzt zur Kenntnis zu nehmen ...

RA Schi[ly]:

Darf ich nochmal ums Wort bitten?

Vors.:

Bitte, aber meine Herren, ich lasse jetzt nicht die weitere [6330] Zeit in dieser Richtung zerreden[yyyyy]. Wir müssen ...

RA Schi[ly]:

Na, ich will überhaupt keine ..., ich bin ja selber in Zeitnot ...

Vors.:

Sie haben das Wort, aber ich bitte den Herrn Hoff, der bereit ist, auszusagen, jetzt gleichzeitig in den Saal zu bringen.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich bitte aber doch noch mal zu erwägen, Sie wollen jetzt eine Befragung, da hätte ich prinzipiell nichts dagegen, daß Sie also quasi nur noch die Fragen aus der Vernehmung von Herrn Jacobs mit ihm konfrontieren, das ist wahrscheinlich eine Sache, die sich in 10 Minuten, ¼ Stunde abhandeln läßt, aber genau um die ¼ Stunde geht es mir, daß ich dann meine Maschine nicht mehr erreichen kann. Und ich finde, dann kann man eigentlich doch vielleicht dieses Entgegenkommen mal wahren, daß Sie die ¼ Stunde für diese Befragung vielleicht auf die nächste Woche verlegen, wobei ich von Herrn Kollegen Steinacker gehört habe, daß er am Dienstag verhindert wäre, daß man also dann vielleicht den Mittwoch dafür nehmen kann für diese Vernehmung von Herrn Hoff, oder wie man sich da verständigen will. Aber daß Sie jetzt partout diese ¼ Stunde um mir dann ...

Der Zeuge Hoff wird um 18.05 Uhr vorgeführt

Vors.:

Das wissen Sie doch nicht, ob wir nur eine ¼ Stunde fortsetzen wollen. Wir sind hier auch schon längere Zeit gesessen.

RA Schi[ly]:

Ja, wie lange wollen Sie denn heute noch verhandeln?

Vors.:

Das wird sich jetzt zeigen.

RA Schi[ly]:

Ja, aber Herr Vorsitzender, ich finde das eigentlich eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Verteidigung.

Vors.:

Ich nehme das zur Kenntnis. Ich bitte Sie aber zu begreifen, daß Sie nicht allein die Verteidigung sind. Es sind hier noch viel mehr Verteidiger, als Sie allein, anwesend, die auch ...

RA Schi[ly]:

Ja, das ist sicherlich richtig, aber gestern ...

Vors.:

... unter Geschäftsbelastung leiden.

RA Schi[ly]:

... das ist aber typisch. Gestern wird also mir freundlich gesagt, naja, sind Sie damit einverstanden? Ich bin einverstanden. Aber wenn es mal um die Belange der Verteidigung geht, da gehen [6331] Sie rücksichtslos darüber hinweg ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt ...

RA Schi[ly]:

... aber es ist einmal mehr, was ...

Vors.:

Erstensmal sind Sie nicht die Verteidigung und das zweite, ich bin nicht aufgrund Ihres Entgegenkommens gestern bereit gewesen, um 16.30 Uhr Schluß zu machen, sondern aus Entgegenkommen gegenüber dem Herrn Zeugen, der sich nicht mehr im Stande fühlte. Ich habe Sie lediglich gestern darauf hingewiesen, daß der Herr Zeuge den Wunsch geäußert hat, nicht länger als 16.30 Uhr. Sie möchten sich mit der Gestaltung Ihrer Fragen darauf einrichten, das war ein Entgegenkommen Ihnen gegenüber, Ihnen aufzuzeigen, wie es ungefähr weiterlaufen würde. Heute scheint der Herr Zeuge bereit zu sein.

Herr Hoff, wenn Sie nicht mehr können, aufgrund des langen Wartens. Wir wollen also keineswegs von Ihnen verlangen.

Das Gericht ...

Zeuge Hoff:

Ich bin bereit auszusagen.

Vors.:

Sie sind bereit.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender Richter, geht es denn hier nur nach den Belangen des Zeugen?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich sage Ihnen nochmals: Sie sind nicht die Verteidigung allein. Es sind noch weitere Verteidiger, die bereit sind, hier das Verfahren mit weiterzuverfolgen und ihre Aufgaben wahrzunehmen. Und das müssen Sie eben in diesem Falle auch tun.

RA Schi[ly]:

Ja, eben auf diese Weise soll[zzzzz] dann hier die Zwangslage[aaaaaa] [bbbbbb] geschaffen werden, daß ich eben auch hier bleiben muß. Das ist genau die Methode.

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Welche Methoden Sie im Augenblick dahinter sehen ist nicht von belang. Wir wollen also jetzt ...

Die Angeklagte Meinhof erscheint wieder um[cccccc] 18.09 Uhr im Sitzungssaal

RA Schi[ly]:

Doch das ist von belang, Herr Vorsitzender.

Vors.:

... an den Herrn Zeugen ...

[6332] RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, ich bitte ums Wort.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann. Ich gebe Ihnen jetzt nicht weiter das Wort.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, ich möchte erneut darauf hinweisen ...

RA Dr. He[ldmann]:

Herr Vorsitzender, ich brauche das Wort.

RA Schi[ly]:

... es ist immerhin eine Zeugenaussage, von der die Bundesanwaltschaft gerne behauptet, daß sie also hier mit ..., oder in der Öffentlichkeit jedenfalls wird mit dieser Formel gearbeitet, die Wende usw. ... Daß man das, eine solche Vernehmung hier in die späte Abendstunden verlegt, bei der mindestens ..., ich weiß ja nicht, wie die übrigen Prozeßbeteiligten beschaffen sind, vielleicht sind sie alle also Heroen[dddddd], die also auch abends noch die hervorragenste Kondition haben und sich darauf konzentrieren - Herr Dr. Breucker nickt, also nehme ich an, daß Herr Dr. Breucker natürlich ..., also sich da vollständig darauf einstellen kann - aber ich sage von mir, daß ein solcher Tag, das sage ich offen, eine ..., durchaus eine Anstrengung darstellt ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, das sind Binsenweisheiten. Auch für uns stellt es eine ...

RA Schi[ly]:

Ach, was heißt Binsenweisheit, Herr Vorsitzender ...,

Vors.:

... auch für uns stellt es eine entsprechende Anstrengung dar.

RA Schi[ly]:

... das sind keine Binsenweisheiten, oder nehmen Sie mal lieber Binsenweisheiten auch mal zum Anlaß ...

Vors.:

Ich gebe Ihnen nicht weiter das Wort dazu.

RA Dr. He[ldmann]:

Aber ich möchte das Wort.

Vors.:

Nein, ich möchte jetzt mit der Vernehmung des Herrn Zeugen Hoff weiterfahren ...

RA Dr. He[ldmann]:

Na, dann muß ich rausgehen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Nein, ich gebe Ihnen jetzt nicht das Wort. Ich möchte Sie bitten, daß Sie Verständnis dafür haben, daß wir die Zeit nützen wollen und Sie nicht zerreden[eeeeee] lassen wollen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich bin dabei die Zeit zu nutzen, nämlich zunächsteinmal dafür Telefongespräche zu führen, damit ich für meine Termine, die heute Abend um 20.00 Uhr beginnen, Ersatz zu bekommen.

Vors.:

Die Genehmigung bekommen Sie jederzeit, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann. Sie können Telefongespräche führen.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich möchte dann bitte eine Pause haben, denn ich bin interessiert an der Beweisaufnahme.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, dann hätten Sie es[ffffff]vielleicht vorhin in der Pause tun können, denn es[gggggg] war voraussichtlich, daß wir heute noch, was ich ja schon angekündigt habe ...

[6333] RA Schi[ly]:

Wann war denn das vorauszusehen, Herr Vorsitzender? Das ist eine Ungehörigkeit so was. Wie ist das vorauszusehen, mit wem haben Sie das abgemacht?

Rechtsanwalt Dr. Heldmann verlässt um 18.10 Uhr den Sitzungssaal

Vors.:

Ich habe hier gesagt: Wir werden noch im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Jacobs versuchen, Herrn Hoff Fragen zu stellen. Im übrigen: Ihre Rüge, daß das ungehörig ist, was ich gesagt habe, ist natürlich eine Sache, über die man denken kann, wie mal will. Ich äußere mich dazu jedenfalls nicht.

RA Schi[ly]:

Naja, Herr Vorsitzender, ich auch nicht mehr.

Vors.:

Herr Hoff, wir haben vorhin den Zeugen Jacobs gehört.

RA Schi[ly]:

Wie ist es denn mit dem Antrag vom Kollegen Heldmann auf Erteilung einer Pause?

Vors.:

Die Pause ist abgelehnt. Wir haben gesagt, wir müssen die Zeit nützen. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann gilt als entschuldigt.

Vors.:

Herr Hoff ...

RA Schi[ly]:

Das ist ja ..., aber Herr Vorsitzender, das ist eine Verhöhnung.

Vors.:

Herr Hoff, wir haben den Zeugen Jacobs gehört heute. Der Zeuge Jacobs hat mitgeteilt, daß er mit Ihnen Gespräche geführt habe. Können Sie uns ungefähr sagen, weil Sie uns ja diese Tatsache bereits Ihrerseits bestätigt haben, um wieviel Gespräche es sich gehandelt haben könnte?

Zeuge Hoff:

Oh, das waren viele Gespräche. Das war nicht gerade täglich, aber[hhhhhh] alle paar Tage. Er pflegte dann zu pfeifen, dann habe ich also meine Klappe aufgemacht, mich auf den Tisch gestellt und konnte ihn dann sehen, allerdings nicht direkt, weil unsere Zellen im 90° Winkel zueinander liegen, er[iiiiii] hat dann[jjjjjj] mit einem kleinen Spiegelsplitter durch ein Loch in seinem Sicherheitsgitter mit mir Kontakt aufgenommen. Ich konnte ihn nicht sehen, er konnte mich aber wahrscheinlich sehen und wir haben dann jeden Abend ein paar Worte gewechselt, wobei es um Neuigkeiten aus der Presse, vor allem interessierte ihn diese BM-Prozeßdinge oder was in diesem Zusammenhang kam. Meinetwegen haben wir gesprochen über diese Geiselnahme in Wien,[80] und er hat sich auch über meinen ..., meine Situation erkundigt, wie ich das schon mal dargestellt hatte, und ich habe ihm in diesem Falle auch [6334] nicht die Wahrheit gesagt; über Zukunfstpläne, Möglichkeiten was er später mal machen will, was ich möglicherweise machen will.

Vors.:

Hat er ..., wie hat er Sie angeredet am Anfang?

Zeuge Hoff:

Er hat anfangs keinen Namen genannt, er hat nur gefragt: „Wie heißt Du?“ Und ich habe gesagt; „Ich hieße Franz“, weil mir gesagt worden war, von der Polizei, ich sollte meinen richtigen Namen nicht nennen im Gefängnis.

Vors.:

Herr Zeuge, sagte er, er habe von vornherein erfahren, Sie seien der Franz Hoff und hätte Sie auch in diese Richtung angesprochen mit diesem Namen.

Zeuge Hoff:

Ich habe ihm gesagt, ich hieße Franz, und er hat dann am selben Tage noch herausgefunden, daß ich Hoff heiße und er hatte dann gehört ..., gesagt, ich wäre doch der Dierk Hoff und ich sagte, ja, nun kannst mich trotzdem ruhig Franz nennen.

Vors.:

Sie können also aus Ihrem Wissen nicht bestätigen, daß er wußte, als Sie ihm dem Namen Franz nannten, daß Sie in Wirklichkeit der Dierk Hoff sind?

Zeuge Hoff:[kkkkkk]

Ich weiß nicht, ob er das vorher schon wußte, oder nachher erfahren hatte. Jedenfalls im Moment, wo ich mich mit Franz vorstellte, hat er das akzeptiert und übernommen.

Vors.:

Das können Sie also nicht beurteilen?

Zeuge Hoff:

Das kann ich nicht beurteilen, ja.

Vors.:

Der Herr Zeuge hat gesagt: Es habe bei den Gesprächen für ihn einen Einschnitt gegeben durch das Bekanntwerden Ihres, wie er es bezeichnete, Geständnisses. Ist Ihnen das bekannt, daß da sich der Gesprächsinhalt verändert hat, daß er da neue Fragen an Sie gestellt hat, insbesondere sich nach dem „Warum“ erkundigt hat?

Zeuge Hoff:

Ich weiß nicht welchen Zeitpunkt er als den Einschnitt ansieht. Es war ihm meiner Meinung nach von vornherein oder nach einiger Zeit bereits bekannt, daß ich in irgendeiner Form Aussagen machte, denn er hatte beobachtet oder es war ihm hinterbracht worden, daß ich fast täglich abgeholt wurde.

Vors.:

Er hat den Zeitpunkt so etwa festgelegt, als die Presse darüber berichtet habe, erstmals, daß Sie geständig seien. Das ist natürlich ein Zeitraum, der nicht allzulange zurückliegt, wenn ich es recht sehe?

Zeuge Hoff:

Also den Gesprächen nach ging er also schon wesentlich früher davon aus, daß ich irgendwelche Aussagen vor der Polizei [6335] machte. Und es kann sein, daß Ihnen diese Neuigkeiten aus der Presse als Einschnitt erschienen. Mir ist das[llllll] nicht so deutlich geworden.

Vors.:

Dem Grunde nach sagte er, hätten Sie ihm, bevor Ihnen klargeworden sei, daß Sie ein Geständnis ablegten, mitgeteilt, lediglich Sie hätten Bomben gebaut, Rohrbomben und zwar [mmmmmm] für diejenigen, die es dann auch abgeholt hätten. Und da hätten Sie in diesem Zusammenhang die Namen Meins und Müller erwähnt.

Zeuge Hoff:

Ich glaube, daß er das aus der Presse hat. Das habe ich ihm nicht gesagt.

Vors.:

Nie gesagt?

Zeuge Hoff:

Nein.

Vors.:

Und Sie hätten dann, nach dem ...

Zeuge Hoff:

Entschuldigung, ich möchte mich korrigieren. Ich halte für möglich, daß ich das nach dem Zeitpunkt, wo es in der Presse kam, zumindest nicht dementiert hab, sondern gesagt, der wird es schon sein, irgendwie. Ich hab das vielleicht dahingestellt.

Vors.:

Also, Sie würden sagen, bevor er aus der Presse Nachrichten erhielt, Ihrer Meinung nach, die ihm[nnnnnn] vermittelten, daß Sie inzwischen Angaben machen, Geständnis ablegen; vorher hätten Sie ihm nichts gesagt?

Zeuge Hoff:

Nicht detailiert. Ich habe ihm gesagt, ja ich hab[oooooo] für die Leute was gemacht, bin[pppppp] aber nicht ins Detail gegangen.

Vors.:

Zum Beispiel solche Details „Rohrbomben“ und ...?

Zeuge Hoff:

Nein, das habe ich nicht genannt.

Vors.:

... die Abholer bzw. denjenigen, denen Sie es gemacht haben seien Meins und Müller gewesen.

Zeuge Hoff:

Namen habe ich nicht genannt.

Vors.:

Nicht?

Zeuge Hoff:

Nein, habe ich nicht genannt.

Vors.:

Nachdem der Zeuge erfahren hat durch die Presse, daß Sie Angaben machten, hätten Sie diese Aussage ihm gegenüber, Rohrbomben angefertigt zu haben, lediglich in der Weise noch modifiziert, daß Sie plötzlich auch noch Herrn Raspe noch mit ins Gespräch gebracht hätten; vorher hätten Sie von Raspe nichts gesprochen und auch nicht gesagt, daß Sie ihn kennen.

Zeuge Hoff:

Nein, das ist ...

Vors.:

Und dazu hätten Sie - das darf ich noch gleich auch sagen - auch erwähnt, daß nicht nur diese Rohrbomben, sondern auch [6336] Feldflaschenbomben, so etwa ist der Begriff von ihm gewesen, angefertigt hätten?

Zeuge Hoff:

Ich habe ihm gegenüber das nie so spezifiert, sondern das sind also Dinge, die wohl aus der Presse stammen.

Vors.:

Er sagte, Sie hätten ihm gegenüber begründet, warum Sie Angaben machen. Zunächst, das scheint im Vordergrund gestanden zu haben, aus Sorge für die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Verlobten, wobei er von Ihnen erfahren haben will, daß man gerade die Aufenthaltserlaubnis als Druckmittel gegen Sie eingesetzt habe?

Zeuge Hoff:

Das trifft nicht zu. Ein solches Gespräch hat auch nicht stattgefunden. Es hat allenfalls, was ich heute morgen schon zu Herrn Rechtsanwalt Schily eingeräumt habe, ein Gespräch stattgefunden, kurz bevor meine Freundin mich besucht hat, daß sie vor hätte, ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängern zu lassen und daß das[qqqqqq] immer so eine gewisse Angstpartie sei.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint wieder[rrrrrr] um 18.15 Uhr im Sitzungssaal

Das hatte ich vorhin schon erwähnt.

Vors.:

Also Sie haben ihm nicht gesagt, daß das von Seiten der Behörden, die Sie vernommen haben, als Druckmittel verwendet worden ist?

Zeuge Hoff:

Nein, das habe ich nicht gesagt.

Vors.:

Außerdem erwähnte er, man habe Ihnen von Seiten der vernehmenden Behörden vor Augen gehalten, wie Ihr Verfahren zu schweren Konsequenzen führen könnte, insbesondere, daß man Sie belangen könnte wegen Beihilfe zum Mord, und man habe in Aussicht gestellt, daß das alles milder ausfallen könnte und habe Ihnen damit praktisch die Zunge gelupft also ich sage das jetzt etwas burschikos, verstehen werden Sie es man habe also sozusagen das Gewicht der Beschuldigung gegen Sie auch als Druckmittel ausdrücklich benützt?

Zeuge Hoff:

Nein, das trifft nicht zu. So was habe ich ihm gegenüber nicht geäußert. Ich habe zugegebenermaßen ihm verschiedene Dinge gesagt, die nicht zutrafen. Aber dieses Ding habe ich nicht gesagt.

Vors.:

Ferner sollen Sie ihm gesagt haben, man habe Ihnen nun umge- [6337] kehrt, wenn Sie aussagten dafür Vorteile versprochen, unter anderem, daß man Ihnen behilflich sei, eine Existenz in den USA zu gründen z. B. in dem man Sie mit Mitteln ausstatte, um eine Farm zu betreiben?

Zeuge Hoff:

Nein, das ist nicht richtig. Er hat sich wahrscheinlich Sachen zusammengesucht nach Gutdünken, weil ich mit ihm ..., ich habe ihm gegenüber erwähnt, daß ich Bücher über Landwirtschaft lese, weil ich mich dafür interessiere, und zwar schon vor meiner Verhaftung dafür interessiert habe.

Vors.:

Hat er sich Ihnen gegenüber als ideologisch in irgendeiner Richtung geprägt zu erkennen gegeben?

Zeuge Hoff:

Ja, das hatte ich heute morgen auch schon gesagt. Er hat sich selbst als Mitglied der RAF und zwar Kampftruppe-West „KW“ bezeichnet.

Vors.:

Haben Sie, nachdem Sie jetzt das von ihm gewußt haben, zu ihm ein anderes Verhältnis gewonnen oder war das Verhältnis von Anfang bis zum Ende gleichbleibend? Ich meine, als Sie jetzt diese Äußerung gehört haben mit der RAF und dergleichen, hat das bei Ihnen zu einer gewissen vorsichtigeren Haltung geführt oder ...?

Zeuge Hoff:

Er hat sich von vornherein so dargestellt, wenn er also auch diese genau Bezeichnung „Mitglied“ und „KW“, das kam nicht in den ersten Tagen vor, sondern das kam erst nach einigen Monaten des Kennens und wir hatten also kein enges Verhältnis. Das ist ja auch gar nicht möglich auf diese Art und Weise, sondern es war mein einzig möglicher Gesprächspartner.

Vors.:

Er meint, es hätte zwischen Ihnen, so wie er es betrachtet hatte, ein Vertrauensverhältnis bestanden.

Zeuge Hoff:

Nein, das ist unsinnig.

Vors.:

Das trifft nicht zu. Sie sollen ihm nun auch gesagt haben, Sie wollten die Sache hinter sich bringen, mit Rücksicht auf Ihre Eltern.

Zeuge Hoff:

Ich habe ihm meinetwegen gesagt, daß meine Eltern mich besucht hätten. Das wären alte Leute und es hätte mich erschüttert, und es wäre sicher schwer für sie, irgendwas in diesem Sinne. Aber diese Formulierung, die Sie mir gerade vorlegen, stammt nicht von mir.

Vors.:

Haben Sie ihm jemals angedeutet, daß Sie sich von Ihren Auftraggebern hereingelegt gefühlt hätten, ihm gegenüber ...?

[6338] Zeuge Hoff:

Das halte ich für möglich, daß ich so gesagt habe. Er kam einmal von sich aus auch mit der Formulierung, er hätte sich das mal überlegt, was ich für ein[ssssss] Fall wäre. Das wären ja wahrscheinlich Kunden von mir gewesen, in irgendeiner Form. Dann habe ich gesagt, das träfe in etwa zu.

Vors.:

Ja, und Sie hätten ihm dann noch dazu gesagt, das sei der Grund, warum Sie denen eines auswischen wollten.

Zeuge Hoff:

Das trifft wiederum nicht zu. Ich habe nicht von auswischen gesprochen. Allerdings zu einem früheren Zeitpunkt, als ich ihm bewußt irreführende Angaben gemacht habe, weil ich also nichts davon erzählen sollte[tttttt], daß ich Aussagen mache, da habe ich ihm gesagt, nein, nein, ich machte keine umfassende Aussage, ich würde niemand in die Pfanne hauen. Das sind Formulierungen, die ich gewählt habe.

Vors.:

Herr Berichterstatter, bitte.

Richter Mai[er]:

Nur noch eine Frage. Herr Hoff, haben Sie sich mal über einen Strafprozeß unterhalten der in Bonn stattgefunden haben soll, über Waffenschieber, die freigesprochen wurden?

Zeuge Hoff:

Das weiß ich jetzt nicht genau. Das halte ich für möglich. Aber ich weiß nicht, welcher Prozeß gemeint ist, der Sinnzusammenhang fehlt mir im Moment.

Richter Mai[er]:

Im Zusammenhang damit, sollen Sie ...

Angekl. R[aspe]:

Waffenschieben ...

Richter Mai[er]:

... zu ihm gesagt haben, wenn ich solche Sachen höre, habe ich nicht die geringsten Gewissensbisse.

Zeuge Hoff:

Es ist möglicherweise ... Doch, ich glaube, wir haben mal ein Gespräch geführt über ..., da gab es doch gerade ..., vor kurzem einen Waffenprozeß, wo irgendwelche größeren Mengen von Waffen ins Ausland gekommen sind und zwar in Spannungsgebiete. Und ich glaube, daß das in einem Gespräch irgendwie in Relation gesetzt wurde. Das trifft zu, aber nicht in ...

RA Schi[ly]:

(Anfang unverständlich) ... anregen, ich werde der vollständigkeitshalber des Vorhalts anregen ruhig die Bezeichnung des Prozeßes einzuführen, Herr Berichterstatter.

Richter Mai[er]:

Ich habe eben von einem Strafprozeß in Bonn über Waffenschieber gesprochen, die freigesprochen worden seien.

RA Schi[ly]:

Ja, vielleicht können wir doch die Bezeichnung ruhig auch ...

Richter Mai[er]:

Das überlasse ich gerne Ihnen, Herr Rechtsanwalt, wenn Sie das tun wollen.

[6339] RA Schi[ly]:

Nein, warum machen Sie es nicht, Herr Beisitzer?

Richter Mai[er]:

Ich mache es nicht.

RA Schi[ly]:

Na, dann darf ich anregen, ruhig die Bezeichnung „Merex-Fall“[81] doch mit in den Vorhalt aufzunehmen.

Richter Mai[er]:

Bitte, Sie haben ja den Namen genannt, wenn Sie Wert darauf legen.

Zeuge Hoff:

Ja, ein solches Gespräch fand statt. Aber die eine Formulierung, die Sie sagten, ich weiß nicht mehr genau wie sie war, daß ich keine Gewissensbisse hätte oder so was, stammt ...

Richter Mai[er]:

Wenn ich solche Sachen höre, daß die Waffenschieber da freigesprochen wurden, habe ich nicht die geringsten Gewissensbisse.

Zeuge Hoff:

Nein, die Sache mit den Gewissensbisse stammt nicht von mir. Ich habe in etwa gesagt, daß es eine ungleich größere Proportion hat ...

Richter Mai[er]:

Als was?

Zeuge Hoff:

... als das, was mir vielleicht vorgeworfen wird, obwohl es anderer Art ist. Aber das ist also große Mengen, wenn einer ... es ging doch um eine Formulierung, man könnte nicht darauf achten wo ..., hat er mir, glaube ich, sogar vorgelesen oder so was; man könnte nicht auf jedes Flugzeug achten, wo das abbliebe oder so.

Richter Mai[er]:

Ja, danke.

Vors.:

Weitere Fragen? Ich sehe beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen[uuuuuu]. Die Herren Verteidiger? Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Da ich zu der Frage jetzt noch aus der Aussage von Herrn Jacobs keine Vorhalte habe und stelle jetzt erneut den Antrag

vorläufig heute zu unterbrechen, die Sitzung auf kommende Woche zu vertagen.

Vors.:

Zunächst bitte ich also um Erklärung, wird zu dem Komplex von irgendjemand ...?

RA Schi[ly]:

Zu ..., Also zu Herrn Jacobs nicht.

Vors.:

Ja, es scheint doch so zu sein, daß wir heute mit der Befragung des Zeugen nicht mehr durchkommen. Ich meine, es war richtig, daß man jetzt den Komplex Jacobs gleich erledigte noch mit [6340] frischer Erinnerung. Herr Rechtsanwalt Steinacker, das Problem wird[vvvvvv] für Sie entstehen. Der Herr Zeuge ist geladen worden auf 3 Tage. Sie haben natürlich für die nächste Woche anders disponiert. Die anderen Herrn Verteidiger, die wissen, daß in der nächste Woche Sitzungen sind ...

RA Schi[ly]:

Ich stelle den Antrag, Herr Vorsitzender

am Dienstag mit der Vernehmung von Herrn Hoff fortzufahren, weil das sich ja doch ergibt, daß wir den Zusammenhang wahren.

Vors.:

Hatten Sie nicht vorhin den Mittwoch genannt?

RA Schi[ly]:

Nein, nein, es soll ja hier da ...

Vors.:

Doch, doch, Sie haben ...

RA Schi[ly]:

... ja, ich habe ich genannt. Ich habe ihn genannt, Herr Vorsitzender, ja, weil ..., aber offenbar ist es ja so, daß nur auf Bevollmächtigte von Kronzeugen Rücksicht genommen wird.

Vors.:

Es ist ...

RA Steinacker (spricht ins abgeschaltene Mikrophon):

... bin ich sehr überrascht. Sie baten mich in der Pause ...

RA Schi[ly]:

Ja.

RA Steinacker:

... könnte und ich gehe zu meinem Mandanten und sage: Können Sie noch oder können Sie nicht mehr. Ich übermittele Ihnen das, dann unterhalten wir uns darüber, daß ich am nächsten Dienstag nicht kann und dann sagen Sie zu mir, na gut, wenigstens am Mittwoch dann ... (spricht unverständlich weiter)

RA Schi[ly]:

Herr Rechtsanwalt Steinacker, darauf will ich erwidern. Ich bin für jede Kompromisslösung. Aber man hat mir heute durch eine Befragung von 18.00 Uhr bis 18.25 Uhr auferlegt, daß ich hier heute noch in Stuttgart übernachten muß und meine Arbeit heute abend nicht in Berlin machen kann. Das ist die Methode hier, dann wollen Sie hier sagen ... eine Unglaublichkeit ...

Vors.:

Hören Sie mit Ihrem Geschrei auf, Herr Rechtsanwalt Schily.

Die Angeklagten Meinhof und Raspe verlassen um 18.25 Uhr den Sitzungssaal

Vors.:

Ich darf Sie darauf hinweisen ...

[6341] RA Stein[acker]:

Herr Kollege Schily, ich mach Ihnen keine Vorwürfe, ich empfinde das persönlich nur als unkollegial ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Steinacker ...

RA Schi[ly]:

Ja, was ist denn mit mir, was ist denn da kollegial?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Steinacker, darf ich es erwidern. Dieses Geschrei hat nun im Augenblick zum Schluß keinen Wert. Tatsache ist, daß wir hätten 10 Minuten früher anfangen können, wenn nicht so viel vorher geredet worden wäre, ob, oder ob nicht. Ich hatte Sachgründe, daß wir die Vernehmung des Herrn Jacobs in Verbindung bringen mit der Befragung des Herrn Zeugen. Im übrigen, Herr Rechtsanwalt Schily, bin ich mir bewußt, daß Sie in der Wahl Ihrer Mittel nicht wählerisch sind, weil Sie solche Vorwürfe gegen das Gericht erheben, ohne Rücksicht darauf, ob Sie berechtigt sind oder nicht. Herr Rechtsanwalt ...

RA Schi[ly] (spricht ins abgeschaltene Mikrophon):

... auch nicht wählerisch, wie Sie einen Verteidiger an seiner Berufsausübung hindert.

Vors.[wwwwww]:

Sie sind auf nächsten Dienstag, Mittwoch und Donnerstag geladen, Herr Rechtsanwalt Steinacker wußte das nicht. Der Zeuge war nur geladen für 3 Tage. Das begründet den Unterschied, warum man in diesem Falle auf einen Rechtsanwalt, der damit nicht rechnen könnte, eher Rücksicht nehmen muß als auf Sie, der Sie ja geladen sind. Herr Rechtsanwalt Steinacker ...

RA Schi[ly]:

... muß aber morgen noch hier sein.

Vors.:

Seien Sie jetzt bitte still, Sie wollten[xxxxxx] doch fliegen, wir wollen es ja zu Ende bringen.

RA Schi[ly]:

Das haben Sie ja erreicht.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Steinacker, wie können wir das in der nächsten Woche handhaben? Es wäre natürlich zweckmäßig am Dienstag fortfahren zu können.

RA Stein[acker]:

Dienstag ist unmöglich, Mittwoch, ja.

RA Schi[ly]:

Aber, Herr Steinacker, ich will ja gar nicht Gleiches mit Gleichem vergelten, bitteschön, machen wir Mittwoch weiter, es soll sein.

RA Stein[acker]:

Ich bedanke mich.

RA Schi[ly]:

Ja, bitte.

Vors.:

Sind die übrigen Beteiligten ...

[6342] RA v[on] Pl[ottnitz] (spricht ins ahgeschaltene Mikrophon):

... auf den Knien ... Vorsitzenden.

RA Stein[acker]:

Entschuldigung, aber Herr ... Gut, ist in Ordnung.

Ich bedanke mich dafür, ich nehme den Vorwurf Unkollegialität zurück.

Vors.:

Es ist ja die Vernehmung in Hamburg wohl verlegt worden, so daß gegen den Mittwoch keine Bedenken bestünden von der Seite ...

RA Stein[acker]:

Die Vernehmung in Hamburg ist auf den 9. Februar ...

Vors.:

So daß wir Herrn Hoff noch am Mittag haben könnten.

Rechtsanwälte Oberwinder und von Plottnitz verlassen um 18.26 Uhr den Sitzungssaal

Dann ... Sind die übrigen Beteiligten einverstanden? Dann wird die Vernehmung des Zeugen Hoff heute unterbrochen. Fortsetzung mit Ihrer Vernehmung am Mittwoch um 9.00 Uhr in diesem Saale. Fortsetzung der Verhandlung am Dienstag, um 9.00 Uhr in diesem Saale

Ende der Hauptverhandlung um 18.26 Uhr

Ende Band 348/


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

[3] 1974 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht auf ein faires Verfahren verlange, Zeug/innen grundsätzlich das Recht zuzugestehen, einen Rechtsbeistand des Vertrauens zur Vernehmung hinzuzuziehen, wenn sie es für die Wahrnehmung ihrer prozessualen Befugnisse erforderlich hielten. Insbesondere die Lage derjenigen Zeug/innen, die sich durch ihre Aussage der eigenen Strafverfolgung aussetzen könnten, sei mit der Lage von Beschuldigten in einem Strafverfahren vergleichbar (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1974 - Az.: 2 BvR 747/73, BVerfGE 38, S. 105, 112 ff.). Inzwischen ist dieses Recht gesetzlich in § 68b StPO verankert.

[4] Die Aufrechterhaltung der Sitzung obliegt der/dem Vorsitzenden (§ 176 Abs. 1 GVG). Dazu gehören auch organisatorische Maßnahmen, wie die Sitzordnung (Milger, NStZ 2006, S. 121).

[5] Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen grundsätzlich dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (§ 162 StPO). Hat, wie in diesem Verfahren, der Generalbundesanwalt die Ermittlungen übernommen, so sind auch die Ermittlungsrichter/innen des BGH zuständig (§ 168a Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.; heute § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Grundsätzlich ist zwar die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens, d.h. Ermittlungshandlungen führt sie entweder selbst oder unter Zuhilfenahme der Polizeibehörden durch (§§ 160 Abs. 1, 161 StPO). Auch jenseits derjenigen Untersuchungshandlungen, für die richterliche Anordnungen gesetzlich vorgeschrieben sind, kann sie allerdings gerichtliche Untersuchungshandlungen beantragen (§ 162 StPO). So hat die richterliche im Vergleich zur polizeilichen Zeugenvernehmung den Vorteil, dass in bestimmten Situationen nur die Verlesung des richterlichen, nicht jedoch des polizeilichen Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung zulässig ist (§ 251 Abs. 1 StPO a.F.; entspricht heute weitestgehend § 251 Abs. 2 StPO). Auch die Vernehmung der Verhörperson ist im Falle einer richterlichen Vernehmung in bestimmten Fällen von dem aus § 252 StPO hergeleiteten Beweisverwertungsverbot ausgenommen (s. dazu Ellbogen, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 252 Rn. 47 ff.). Im Verfahren gegen die vernommene Person selbst kommt zudem - sofern sie als Beschuldigte richterlich vernommen wurde - eine Verlesung nach § 254 Abs. 1 StPO in Betracht (heute ergänzt um die Möglichkeit der Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen einer solchen Vernehmung).

[6] Der/die Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines/einer Verfahrensbeteiligten selbst zurückweisen (§ 241 Abs. 2 StPO), oder bei Zweifeln die Entscheidung des Gerichts einholen (§ 242 StPO).

[7] § 136 StPO enthält Vorgaben für die Belehrung von Beschuldigten über ihre Rechte vor Beginn der ersten Vernehmung, darunter auch das Recht, nicht zur Sache auszusagen.

[8] Der in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO normierte Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) besagt, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Darunter fällt auch die Freiheit, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen. Dieser Grundsatz ist im Rechtsstaatsprinzip verankert (Art. 20 Abs. 3 GG) und hat Verfassungsrang. Er ist „Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung“ (BGH, Urt. v. 6.3.2018 - Az.: 1 StR 277/17, NJW 2018, S. 1986, 1987). Ob davon ein Recht zur Lüge umfasst ist, ist streitig; jedenfalls sind Beschuldigte nicht zur Wahrheit verpflichtet (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 136 Rn. 18). Im Falle unwahrer Behauptungen können daher keine strafprozessualen Sanktionen ausgesprochen werden, eine Strafbarkeit etwa wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) oder Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) bleibt hingegen grundsätzlich möglich (zu den Möglichkeiten und Grenzen einer teleologischen Reduktion s. Jeßberger, in Hilgendorf/Kudlich/Valerius [Hrsg.], Handbuch des Strafrechts, Band 4, 2019, § 22 Rn. 24 f., 44 f.).

[9] Da die Frage, in welcher Rolle eine Person im Strafverfahren auftritt (Mitbeschuldigte/r oder Zeug/in), von erheblicher Bedeutung für die Rechte und Pflichten, insbesondere für die Wahrheitspflicht, ist, gibt es große Uneinigkeit über die strafprozessuale Einordnung von Personen, gegen die in derselben Sache ermittelt wird. Während wohl überwiegend ein rein formaler Beschuldigtenbegriff vertreten wird, der lediglich danach fragt, ob eine äußere Einheit mehrerer Verfahren mit dem gleichen Verfahrensstand besteht, stellen andere unabhängig von den prozessualen Gegebenheiten auf eine materielle Sachbeziehung zu dem Anklagegegenstand ab (zum Meinungsstand s. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017, Rn. 927 ff.; Lenckner, in Baumann [Hrsg.], Festschrift für Karl Peters zum 70. Geburtstag, S. 333, 334 ff.).

[10] Die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Kronzeugenregelung wurde zum damaligen Zeitpunkt zwar diskutiert, erfolgte aber zunächst nicht. Während bereits mit Gesetz vom 28.7.1981 (BGBl. I, S. 681) eine Kronzeugenregelung für Betäubungsmitteldelikte geschaffen wurde (§ 31 BtMG), geschah dies erst 1989 auch für terroristische Straftaten (BGBl. I, S. 1059, S. 1061). Diese Regelung trat jedoch zum 1.12.1999 wieder außer Kraft. Erst seit dem 1.9.2009 gibt es im deutschen Strafrecht mit § 46b StGB eine allgemeine Kronzeugenregelung (eingeführt durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2288).

[11] Ulrich Schmücker wurde vom deutschen Verfassungsschutz in die Szene der RAF als V-Mann eingeschleust. Am 4.6.1974 wurde Schmücker im Berliner Grunewald am Ufer der Krummen Lanke ermordet (März, Die Machtprobe 1975, 2007, S. 27). Der sich anschließende Prozess dauerte 16 Jahre und bestand aus insgesamt vier Verfahrenszügen. Dreimal wurden die Schuldsprüche gegen die Angeklagten vom Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Im vierten Verhandlungsdurchgang stellte das LG Berlin das Verfahren wegen der überlangen Verfahrensdauer und wegen des unzulässigen Zusammenwirkens von Landesverfassungsschutz und Ermittlungsbehörde sowie der damit einhergehenden Beeinflussung und Steuerung des Verfahrens durch den Landesverfassungsschutz ein (Gaserow, taz. die tageszeitung v. 29.1.1991, S. 9, abrufbar unter: https://taz.de/!1734998/, zuletzt abgerufen am: 26.9.2021; zum Einstellungsurteil des LG Berlin: LG Berlin, Urt. v. 28.1.1991 - Az.: (518) 2 P KLs 8/75 (35/89), Juristenzeitung 1991, S. 159 ff.). Die tatsächlichen Umstände der Tat konnten nie aufgeklärt werden (Stuberger, Die Akte RAF, 2008, S. 297 Anm. 55; Hannover, Terroristenprozesse, 1991, S. 152).

[12] Gegen Götz Tilgner, Mitglied der „Bewegung 2. Juni“, wurde am 1. Oktober 1974 wegen des Verdachts der Beteiligung an der Ermordung des V-Manns Ulrich Schmücker Haftbefehl erlassen. Was er den Vernehmungen aussagte, lässt sich aufgrund vernichteter Vernehmungsprotokolle nicht mehr rekonstruieren. Nach seiner Freilassung nahm er im April 1974 im Fernsehmagazin „Panorama“ Stellung zur Schmücker-Ermordung. Kurz darauf kontaktierte er das Bundesamt für Verfassungsschutz, da er sich bedroht fühlte. Er wurde am 19. Juli 1975 tot aufgefunden, ein Fremdverschulden schloss der Obduktionsbericht aus (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 121 f.).

[13] Das I.G.-Farben-Haus in Frankfurt am Main entstand zwischen 1928 und 1931 im Auftrag der Interessen-Gemeinschaft Farbenindustrie Aktiengesellschaft (I.G. Farben), die sowohl an der nationalsozialistischen Wirtschafts- und Rüstungspolitik als auch an der Zwangsarbeit und der Vernichtung von KZ-Häftlingen beteiligt war. Nach Kriegsende beherbergte das Haus den Hauptsitz der amerikanischen Militärverwaltung. 1951 zog das 5. amerikanische Armeekorps ein (Jeßberger, JZ 2009, S. 924, 925; Stokes, in Lillteicher [Hrsg.], Profiteure des NS-Systems?, 2006, S. 45, 48 ff.).

[14] Die/Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen der Verteidigung nach § 241 Abs. 2 StPO selbst zurückweisen oder bei Zweifeln die Entscheidung des Gerichts einholen (§ 242 StPO). Die Zurückweisung der Frage durch den/die Vorsitzende/n kann als unzulässig beanstandet werden, was ebenfalls die Entscheidung durch das Gericht zur Folge hat (§ 238 Abs. 2 StPO).

[15] Die Rechtsstellung des Zeugenbeistandes richtet sich nach der Stellung der Zeug/innen. Ihm kommen nicht mehr Befugnisse zu als den Zeug/innen selbst. Er ist nicht Verfahrensbeteiligter (so bereits das BVerfG, Beschl. v. 8.10.1974 - Az.: 2 BvR 747/73, BVerfGE 38, S. 105, 112 ff; s. auch BT-Drs.13/7165, S. 9; Maier, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 68b Rn. 12; Thomas, NStZ 1982, S. 489, 492). Zur Beistandsfunktion gehören neben dem bloßen Anwesenheits- und Beratungsrecht aber u.a. auch Rede-, Frage- und Beantsandungsrechte (Ignor/Bertheau, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 2, 27. Aufl. 2018, § 68b Rn. 4 f.).

[16] Der Zeuge Hoff gab an, bei der Person „Lester“ habe es sich um den Angeklagten Raspe gehandelt (S. 5917 des Protokolls der Hauptverhandlung, 68. Verhandlungstag). Auf Nachfrage des Vorsitzenden gab der Zeuge Hoff an, ihn auch am ersten Tag seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung als „Lester“ wiedererkannt zu haben (S. 5982 des Protokolls der Hauptverhandlung, ebenfalls 68. Verhandlungstag). Die Person, die sich bei ihm als „Erwin“ vorgestellt habe, sei der frühere Beschuldigte Holger Meins gewesen (S. 5916 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 68. Verhandlungstag), „Harry“ das frühere RAF-Mitglied Gerhard Müller (S. 5948 des Protokolls der Hauptverhandlung, 68. Verhandlungstag).

[17] Notwendigerweise Gegenstand der Hauptverhandlung ist alles, was der Beantwortung der Schuld- und Straffrage dient, d.h. der Tathergang, die Schuld der/des Angeklagten sowie die Höhe der Strafe, da nur solche Tatsachen zur Begründung des Urteils herangezogen werden dürfen, die (prozessordnungsgemäß) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (§ 261 StPO).

[18] Der dringende Tatverdacht ist Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls (§§ 112, 114 StPO) und erfordert eine große Wahrscheinlichkeit, dass die verdächtige Person die jeweilige Tat begangen hat, sowie dass keine Rechtfertigungs- Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, mithin eine große Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Die Prognose ist zum Zeitpunkt des jeweiligen Standes der Ermittlungen zu treffen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 112 Rn. 5 f.).

[19] § 129 StGB enthält den Tatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen. Strafbar ist gem. § 129 Abs. 1 StPO nicht nur die Gründung und Beteiligung als Mitglied (Satz 1), sondern auch die Unterstützung, sowie das Werben um Mitglieder oder Unterstüter/innen (Satz 2).

[20] Nach dem sog. formellen Vernehmungsbegriff ist unter einer Vernehmung eine Befragung zu verstehen, die von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird (BGH, Beschl. v. 13.5.1996 - Az.: GSSt 1/96, BGHSt 42, S. 139, 145; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 136a Rn. 4). Mit der Einordnung als (Beschuldigten-)Vernehmung gehen bestimmte rechtliche Anforderungen einher, wie z.B. die Belehrungspflicht (§§ 136, 163a Abs. 4 StPO). Auch bei sog. informatorischen Befragungen, in denen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Behandlung einer Person als Beschuldigte/r vorliegen, handelt es sich um Vernehmungen, allerdings nicht um Beschuldigten-, sondern um Zeugenvernehmungen (Schuhr, in Knauer/Kudlich/Schneier [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Vor §§ 133 ff. Rn. 43; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 79). Eine Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ist in diesem Fall nicht notwendig (Diemer in Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 136 Rn. 4). Erst wenn sich der Tatverdacht so sehr verdichtet, dass die Beschuldigteneigenschaft zu bejahen ist, muss die Belehrung nach §§ 136, 163a StPO erfolgen; andernfalls wäre die Fortsetzung der Vernehmung rechtswidrig (Schuhr, in Knauer/Kudlich/Schneier [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Vor §§ 133 ff. Rn. 43).

[21] Rainer Langhans (geb. 1940) war ab Dezember 1967 eines der bekanntesten Mitglieder der West-Berliner Kommune I, die sich mit Polit-Happenings hervortat. Nach dem Flugblatt „Warum brennst Du, Konsument?“ wurden Langhans und Fritz Teufel (s. Fn. 23) wegen der Aufforderung zur Brandstiftung angeklagt, im März 1968 jedoch freigesprochen. Auch der Plan eines „Pudding-Attentats“ auf US-Präsidenten Hubert Humphrey ging auf die Kommune I zurück. Langhans setzte auf performative Taktiken, um die Staatsgewalt - sei es im Gerichtssaal, sei es in Konfrontation mit Polizeikräften bei Protesten auf der Straße - ad absurdum zu führen (Reimann, Dieter Kunzelmann, 2009, S. 141, 151, 170, 181).

[22] Dieter Kunzelmann (1939-2018) war bereits in München in der Subversiven Aktion aktiv gewesen, ehe er nach West-Berlin kam und dort 1967 die Kommune I mitgründete. 1969 reiste er für eine Kampfausbildung bei der Fatah nach Jordanien und radikalisierte sich in der Folgezeit weiter. Er gilt als Anstifter des - missglückten - Bombenanschlags auf das jüdische Gemeindehaus in Berlin am 9. November 1969. Kunzelmann gründete 1969 die Terrorgruppen „Tupamaros München“ (zusammen mit Fritz Teufel) und „Tupamaros Westberlin“, die weitere Brand- und Bombenanschläge planten. 1970 wurde er verhaftet. Nach seiner Haftentlassung engagierte er sich für die KPD/AO, ab Anfang der 1980er Jahre bei der Alternativen Liste (Reimann, Dieter Kunzelmann, 2009).

[23] Fritz Teufel war ein Mitglied der Bewegung 2. Juni, die ihren Namen in Erinnerung an den Todestag des erschossenen Studenten Benno Ohnesorgs trug und in den 1970er Jahren neben der bekannteren RAF das Bild des linken Terrorismus in der Bundesrepublik prägte. Im Gegensatz zur RAF vertrat die Bewegung 2. Juni ein wesentlich undogmatischeres Konzept. Teufel selbst wurde als Mitglied der Kommune I mit politischen Spaß- und Satireaktionen bekannt. Dieses Bild einer „Spaßguerilla“ prägte in der Anfangszeit auch die Wahrnehmung der Bewegung 2. Juni (Korndörfer, in Straßner [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 237, 242 ff., 252 ff.; Wunschik, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 531, 537 f., 541 ff.; 549 ff.).

[24] Nach einem Brand im Brüsseler Kaufhaus L’innovation, bei dem am 22. Mai 1967 über 250 Menschen ums Leben kamen, hatten die Mitglieder der Kommune I am 24. Mai 1967 ein satirisches Flugblatt mit dem Titel „Warum brennst du Konsument?“ herausgegeben, in dem sie auch die Napalm-Bombardements im Vietnamkrieg thematisieren und einem möglichen Brandstifter ihre Bewunderung aussprachen. Rainer Langhans und Fritz Teufel wurden aufgrund des Flugblattes wegen „Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten“ angeklagt und schließlich am 23. März 1968 aufgrund des offensichtlich satirischen Charakters des Flugblatts freigesprochen. Bei Prozessen gegen prominente Figuren aus der Studentenbewegung waren „Happenings“ im Gerichtssaal oder Demonstrationen vor Gerichtsgebäuden keine Seltenheit. Zur Rechtsgeschichte des Umgangs der Justiz mit Demonstranten aus dem Kontext Studentenbewegung (s. Dostal, 1968 - Demonstranten vor Gericht, 2006; zur Theatralik von Protest in der Studentenbewegung siehe Kraus, Theater-Proteste, 2007, S. 169 ff.).

[25] Die Außerparlamentarische Opposition (APO) entstand 1966 als Antwort auf die Große Koalition und die damit einhergehende Schwächung der Opposition im Bundestag. Getragen wurde die APO von der Studentenbewegung, insbesondere dem SDS, von einer breiten bürgerlichen Bewegung gegen die geplanten Notstandsgesetze, von der Ostermarschbewegung bzw. der Kampagne für Abrüstung und von einzelnen Gewerkschaften. Einen gemeinsamen Nenner fanden sie vor allem in ihrer Ablehnung der geplanten Notstandsgesetzgebung und später in der Anti-Springer-Kampagne. Die APO vermochte eine Vielzahl von Unterstützer/innen zu mobilisieren und mit Protestmärschen, Kundgebungen, politischen Diskussionsrunden, Flugblättern und vermehrt auch politischen Aktionen auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen. Mit der Verabschiedung der Notstandgesetzgebung im Mai 1968 und einer fortschreitenden Distanzierung verschiedener Strömungen innerhalb der Bewegung, zerfiel auch die APO schließlich im Laufe des Jahres 1968 (Kraushaar, Die blinden Flecken der 68er Bewegung, 2018, S. 129 ff.; Siegfried, 1968, 2018, S. 163 f.; Straßner, Historisch-Politische Mitteilungen 14, 2007, S. 99, 104 ff.).

[26] Die Fotografin Astrid Proll hatte bereits im Oktober 1967 im Zuge der Vietnam-Demonstration versucht, mit Baader einen Sprengstoff-Anschlag auf das Berliner Amerikahaus durchzuführen, der jedoch scheiterte. Zusammen mit Baader und Ensslin ging sie 1969 in den Untergrund. Anfang Mai 1971 wurde sie in Hamburg verhaftet. Während ihrer Einzelhaft in der JVA Köln-Ossendorf verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand, sodass das Verfahren gegen sie vor dem LG Frankfurt im Herbst 1973 unterbrochen und sie im Februar 1974 schließlich wegen Haftunfähigkeit entlassen werden musste. Anschließend tauchte sie unter. Im September 1978 wurde sie schließlich in London verhaftet und im Sommer 1979 in die Bundesrepublik ausgeliefert, wo sie zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von fünfeinhalb Jahren verurteilt wurde. Da Proll bereits längere Zeit in Untersuchungshaft gesessen hatte, wurde ihr diese Zeit angerechnet und sie wurde auf Bewährung entlassen (Edschmid, Frau mit Waffe, 3. Aufl. 2014, S. 171 f.; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 41; Kraushaar, Die blinden Flecken der RAF, 2017, S. 47, 150; Riederer, Die RAF und die Folterdebatte der 1970er Jahre, 2014, S. 125 f.).

[27] Nachdem Andreas Baader Anfang April 1970 bei einer Verkehrskontrolle in Berlin verhaftet worden war, gelang es einer Gruppe um Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof, Irene Goergens und Ingrid Schubert, ihn am 14. Mai 1970 zu befreien. Als Ort der Aktion diente die Bibliothek Zentralinstituts für Soziale Fragen in Berlin-Dahlem, wo Baader unter Bewachung von zwei Vollzugsbeamten ein Gespräch mit Ulrike Meinhof für ein Buchgespräch zugestanden worden war. Während der Aktion wurde ein Schuss auf einen unbeteiligten Bibliotheksmitarbeiter abgegeben, der schwer verletzt wurde. Die gewaltsame Befreiung Baaders aus der Haft wird auch als „Geburtsstunde der RAF“ bezeichnet. Auch Ulrike Meinhof lebte von nun an in der Illegalität (Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 177 ff.; Wieland, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, 2006, S. 332, 343).

[28] Volker Schattenberg unterstützte 1972 kurzzeitig die RAF mit Transportfahrten von Frankfurt/Main nach West-Berlin, u.a. soll er Chemikalien zur Bombenherstellung transportiert haben. Er wurde von der Hessischen Staatsschutzkammer Ende 1977 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer knapp zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt (Leppert,Auch nach sieben Jahren keine Gnade, in Frankfurter Rundschau, 20.2.1979 (abrufbar unter https://www.fr.de/politik/auch-nach-sieben-jahren-keine-gnade-11732524.html, zuletzt abrufen am: 26.9.2021).

[29] Die im Frühjahr 1954 gegründete Nationale Befreiungsfront (Front de Libération Nationale, FLN) kämpfte im Algerienkrieg von 1954 bis 1962 für die Unabhängigkeit von der französischen Kolonialherrschaft. Die FLN suchte für ihren Kampf die Unterstützung der algerischen Bevölkerung. Die bewaffneten Einheiten der FLN, die Armée de Libération Nationale (ALN), bedienten sich Guerillataktiken gegen die französische Armee. Nachdem die FLN 1957 in der von zahlreichen französischen Verbrechen begleiteten „Schlacht um Algier“ von der französischen Armee besiegt worden war und innerhalb Algeriens ihrer vollständigen Niederlage entgegenzusehen schien, weitete sie den Konflikt seit Ende der 1950er Jahre mit gezielten Aktionen auf die französische Metropole aus. Nachdem der Konflikt mit Algerien trotz militärischer Erfolge eine zunehmende innen- und außenpolitische Belastung für Frankreich darstellte, vollzog der französische Präsident de Gaulle ab 1959 eine radikale politische Wende, indem dem algerischen Volk die Selbstbestimmung in Aussicht stellte. Am 3. Juli 1962 erlangte Algerien schließlich die Unabhängigkeit (Deppe, Politisches Denken im Kalten Krieg, Teil 2, 2008, S. 306 f.; Jansen/Osterhammel, Dekolonisation, 2013, S. 70 ff.; Klose, Menschenrechte im Schatten kolonialer Gewalt, 2009, S. 104 ff.).

[30] Möglicherweise bezieht sich Rechtsanwalt von Plottnitz auf die Entscheidung des BVerfG zum Recht auf einen Zeugenbeistand. Das BVerfG nimmt darin allerdings explizit Bezug auf den Vorgang der Aussage („Eine Vertretung des Zeugen bei der Aussage scheidet selbstverständlich aus“, BVerfG, Beschl. v. 8.10.1974 - Az.: 2 BvR 747/73, BVerfGE 38, S. 105, 116.).

[31] Hans-Jürgen Krahl (1943-1970) war ab 1965 Doktorand bei Theodor Adorno und einer der führenden Aktivisten und Denker des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS). Er war unter anderem an der Besetzung des Instituts für Sozialforschung am 7. Januar 1969 und einer unangemeldeten Demonstration bei der Frankfurter Buchmesse beteiligt. Erstere Aktion endete in einem persönlichen Zerwürfnis mit seinem Doktorvater Adorno (Demirović, Der nonkonformistische Intellektuelle, 1999, S. 856 ff.). Wie Rudi Dutschke, sah sich auch Krahl aggressivem Vorgehen seiner Opponent/innen ausgesetzt.

[32] Nach § 203 Abs. Nr. 3 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) macht sich u.a. strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm/ihr als Rechtsanwält/in oder Verteidiger/in anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.

[33] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[34] Anlage 1 zum Protokoll vom 29. Januar 1976: Beweisantrag des Rechtsanwalts von Plottnitz auf Vernehmung des Herrn Tratter als Zeugen.

[35] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[36] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[37] Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt.

[38] Vermutlich: Auf Frage.

[39] Nach § 68a StPO a.F. sollten Fragen, die Zeug/innen „zur Unehre gereichen können, [...] nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist“ (Abs. 1; heute auch bei Fragen, die den persönlichen Lebensbereich betreffen). Nach Vorstrafen sollte „nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung unerlässlich ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 [StPO] oder des § 61 Nr. 4 [StPO] zu entscheiden oder um [ihre] Glaubwürdigkeit zu beurteilen“ (Abs. 2; der Verweis auf § 61 StPO ist inzwischen entfallen). § 60 Nr. 2 StPO a.F. enthielt das Vereidigunsgverbot für „Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind“ (heute ergänzt um Datenhehlerei). Nach § 61 Nr. 4 StPO a.F. konnte nach dem Ermessen des Gerichts von der Vereidigung abgesehen werden, wenn die Person wegen Meineids verurteilt worden ist. Diese Vorschrift existiert heute nicht mehr, da der Regelfall heute die Nichtvereidigung von Zeug/innen ist (§ 59 Abs. 1 StPO).

[40] Gemeint sein dürfte § 129 StGB, der den Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen enthält.

[41] § 177 GVG eröffnet die Möglichkeit, Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Nach § 231b Abs. 1 StPO kann die Hauptverhandlung sodann in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werden, wenn das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält und solange weitere schwerwiegende Störungen zu befürchten sind. Der Ausschluss für einen ganzen Monat erfolgte hier zum ersten Mal. Zu Beginn der Hauptverhandlung wurden die Angeklagten in der Regel für den restlichen Sitzungstag, ab dem 27. Verhandlungstag auch für die restliche Sitzungswoche ausgeschlossen (erstmals auf S. 2239 des Protokolls der Hauptverhandlung, 27. Verhandlungstag). Am 43. Verhandlungstag erfolgte zum ersten Mal ein Ausschluss für den restlichen Sitzungsmonat (S. 3382 f. des Protokolls der Hauptverhandlung betr. Andreas Baader, S. 3385 betr. Jan-Carl Raspe, S. 3387 betr. Gudrun Ensslin und Ulrike Meinhof, allesamt 43. Verhandlungstag).

[42] Das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO (s. Fn. 2) soll lediglich verhindern, dass unter der Wahrheitspflicht stehende Zeug/innen Angaben zu Umständen machen müssen, die sie der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ist dies aufgrund des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“) i.d.R. ausgeschlossen (zu den Ausnahmen s. Maier, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 55 Rn. 37 ff.).

[43] Eine Gesamtstrafe wird grundsätzlich bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten gebildet (§ 53 StGB). Die §§ 53, 54 StGB regeln dabei den Grundfall der Aburteilung mehrerer selbstsändiger Handlungen im selben Verfahren. Die Gesamtstrafe wirkt sich grundsätzlich positiv auf das Gesamtstrafmaß aus: Nach § 54 Abs. 2 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. § 55 StGB ermöglicht mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einen beschränkten Eingriff in die Rechtskraft des früheren Urteils, wenn die später abzuurteilende Tat vor der früheren Entscheidung begangen wurde und die Strafe noch nicht vollstreckt ist. Der Zweck des § 55 StGB ist es, Angeklagte so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten in einem Verfahren zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden wären (Rissing-van Saan/Scholze in Cirener/Radtke/Rissing-van Saan/Rönnau/Schluckebier [Hrsg.], Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 3, 13. Aufl. 2020, § 55 Rn. 2). Allerdings enthält § 55 StGB kein „Verschlechterungsgebot“, sodass die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe sich im Einzelfall auch nachteilig für die verurteilte Person auswirken kann (v. Heintschel-Heinegg, in Joecks/Miebach [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 2 4. Aufl. 2020, § 55 Rn. 35).

[44] Gemeint ist auch hier § 129 StGB.

[45] Urkunden wurden zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Satz 1 StPO a.F.). Heute ist zu diesem Grundsatz eine weitere Möglichkeit des Urkundenbeweises hinzugetreten: Anstelle der Verlesung kann die Urkunde in einigen Fällen mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden (§ 249 Abs. 2 StPO), was eine Ausnahme zum sonst im Strengbeweis geltenden Mündlichkeitsgrundsatz darstellt (Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 185, 189).

[46] Nach § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem/der Vorsitzenden. Leisten bestimmte Personen (Parteien, Beschuldigte, Zeug/innen, Sachverständige, oder an der Hauptverhandlung nicht beteiligte Personen) einer entsprechenden Anordnung des/der Vorsitzenden nicht Folge, ermöglicht § 177 GVG die Entfernung aus dem Sitzungszimmer sowie die Anordnung von Ordnungshaft (wobei allerdings für die Entfernung von Angeklagten und anderen an dem Verfahren beteiligten Personen ein Gerichtsbeschluss erforderlich ist, § 177 Satz 2 GVG). Nach § 178 GVG kann bei ungebührlichem Verhalten ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

[47] § 56 StPO lautet: „Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.“ Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, das Gericht sie für hinreichend wahrscheinlich hält. Sie erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis (Maier, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 56 Rn. 9). Das Verlangen, auf das sich § 56 StPO bezieht, ist aber lediglich das Verlangen des Gerichts, nicht das anderer Verfahrensbeteiligter; bereits 1972 führte der BGH aus, es bleibe „dem Gericht unbenommen [...], der einfachen Erklärung eines Zeugen über Tatsachen zu glauben, die sein Zeugnisverweigerungsrecht begründen und demgemäß auf eine besondere Glaubhaftmachung zu verzichten“ (BGH, Urt. v. 30.5.1972 - 4 StR 180/72, NJW 1972, S. 1334).

[48] StGB.

[49] Carmen Roll war Teil des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). Nach einem Schusswechsel mit der Polizei infolge einer Verkehrskontrolle bei Heidelberg und den anschließenden verstärkten Ermittlungen der Polizei gegen das SPK ging sie in die Illegalität zur RAF. Am 2. März 1972 wurde sie in Augsburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verhaftet und am 19. Juli 1973 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 80 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 761 f. Anm. 60).

[50] Inge Viett war als Kinderpflegerin tätig, bevor sie sich entschied, eine Zelle der „Bewegung 2. Juni“ zu gründen. Sie wurde bereits im Mai 1972 festgenommen. Im August 1973 gelang ihr jedoch die Flucht aus der Frauenhaftanstalt Lehrter Straße in Berlin. Später stellte Viett sich den Strafverfolgungsbehörden als Kronzeugin zur Verfügung (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 43, 55, 254).

[51] Hanna Krabbe ging wie rund ein Dutzend anderer Mitglieder des Sozialistischen Patientenkollektivs in den Untergrund zur RAF. Sie war Teil des „Kommando Holger Meins“, das am 24. April 1975 bei einem Überfall auf die deutsche Botschaft in Stockholm zwölf Geiseln nahm, zwei Menschen tötete und die Freilassung von 26 Gefangenen, darunter der Angeklagten Baader, Ensslin und Meinhof, forderte. Krabbe konnte direkt im Anschluss an die Geiselnahme verhaftet werden. Mit Urteil vom 20. Juli 1977 verurteilte das OLG Düsseldorf sie wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 205 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 362 ff.).

[52] Zu den Akten, die die Anklagebehörde dem Gericht zu übersenden hat, gehören zum einen alle Unterlagen, die die Polizei der Staatsanwaltschaft übersendet (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO), zum anderen alle anschließend bei der Staatsanwaltschaft entstandenen Vorgänge, und zwar sowohl die belastenden als auch die entlastenden. Ein Auswahlrecht der Staatsanwaltschaft besteht nicht. Ausgenommen sind nur die Handakten der Staatsanwaltschaft, sowie für die jeweiligen Beschuldigten bedeutungslose Vorgänge (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 199 Rn. 2). Handakten legt die Staatsanwaltschaft für den eigenen Gebrauch anlegt; sie dienen allein dem inneren Dienstbetrieb. Als Inhalte der Handakten kommen etwa in Betracht: Berichte an vorgesetzte Stellen, Entwürfe und Weisungen oder Anregungen zur Sachbehandlung durch vorgesetzte Stellen, formeller Schriftwechsel mit anderen Behörden sowie Sachstandsanfragen unbeteiligter Dritter (s. zum Ganzen Stuckenberg, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 5/2, 27. Aufl. 2018, § 199 Rn. 24 f.; s. auch Kleinknecht, in Jescheck/Lüttger [Hrsg.] FS für Eduard Dreher, 1977, S. 721 ff.; krit. mit Blick auf die Gefahr möglichen Missbrauchs Barton, in Ostendorf [Hrsg.], Strafverfolgung und Strafverzicht, 1992, S. 335 ff.).

[53] Eine Gegenvorstellung ist ein Rechtsbehelf, der zwar nicht in der Strafprozessordnung vorgesehen, allerdings in Rechtsprechung und Literatur überwiegend anerkannt ist. Sie beinhaltet die formlose Aufforderung, über eine getroffene Entscheidung erneut zu befinden und die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern (Hoch, in Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2020, Vor §§ 296 ff. Rn. 39 ff.). Gegenvorstellungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn das Gericht auch befugt wäre, die eigene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben, so z.B. in den Fällen, in denen eine ordentliche Beschwerde zulässig wäre (die Abänderungsbefugnis ergibt sich für diesen Fall aus § 306 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG in erster Instanz in der Regel ausgeschlossen ist (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO), kommt auch eine Gegenvorstellung in diesen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmen sollen aber für Fälle gelten, in denen eine Grundrechtsverletzung (auch in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht wird (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63 Aufl. 2020, Vor § 296 Rn. 25) oder die Beseitigung groben prozessualen Unrechts anders nicht behoben werden kann (Allgayer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 296 Rn. 14). Diese Ausnahmen sind durchaus umstritten (ablehnend etwa Allgayer, a.a.O. Rn. 15).

[54] Holger Meins war ursprünglich Mitangeschuldigter im Stammheim-Prozess, starb aber noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) am 9. November 1974 in Untersuchungshaft in Wittlich an den Folgen des dritten Hungerstreiks. Da zu diesem Zeitpunkt der Senat als Gericht der Hauptsache zuständig für den Vollzug der Untersuchungshaft und damit auch für Entscheidungen über die Haftbedingungen war (§ 126 Abs. 2 StPO), machten die Angeklagten den Senat, insbesondere den Vorsitzenden Dr. Prinzing, unmittelbar verantwortlich für den Tod von Holger Meins. Gegen ihn (und weitere) erstattete Rechtsanwalt von Plottnitz im Namen von Meins’ Angehörigen sowie im eigenen Namen Strafanzeige wegen Mordes (Auszüge der Strafanzeige sind abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 195 f.; vollständig, aber schlecht lesbar, befindet sich die Strafanzeige auch im Anhang zu Anlage 1 zum Protokoll vom 19. Juni 1975, 7. Verhandlungstag, S. 644 ff.). Ein auf die Ereignisse um den Tod Holger Meins’ gestütztes Ablehnungsgesuch der Angeklagten Ensslin gegen den Vorsitzenden Dr. Prinzing findet sich in Anlage 1 zum Protokoll vom 19. Juni 1975 (7. Verhandlungstag, S. 620 ff.). Die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Dr. Prinzing befindet sich auf S. 677 ff. (ebenfalls 7. Verhandlungstag).

[55] Die Gerichtsakte umfasst die mit der „Anklageschrift vorgelegten Akten, die in Fortführung der Ermittlungsakten nach Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der StA nachgereichten Beiakten“ (BGH, Urt. v. 26.05.1981 - Az.: 1 StR 48/81, NStZ 1981, S. 361). Die Entscheidung, welche Dokumente zu den Akten genommen werden, steht nicht im Belieben des Gerichts oder der Ermittlungsbehörde (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 147 Rn. 14). Die Aktenführung ist nach den Grundsätzen der Aktenvollständigkeit und -wahrheit die Grundlage für das staatliche Tätigwerden und dessen Überprüfung, sodass auch ohne ausdrücklichen Ausspruch im Gesetz eine ordnungsgemäße Aktenführung erforderlich ist (vgl. hierzu auch in Bezug auf Verwaltungsbehörden: BVerwG, Beschl. v. 16.3.1988 - Az.: 1 B 153/87, NVwZ 1988, S. 621, 622; sowie BVerfG, Beschl. v. 06.06.1983 - Az.: 2 BvR 244, NJW 1983, S. 2135). Vorgaben enthalten zudem die auf der Justizministerkonferenz vom 4.12.1954 beschlossene Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten (Generalaktenverfügung) sowie die Aktenordnungen der Länder.

Für den vorliegenden Zusammenhang ergibt sich daraus Folgendes: Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens war, worauf der Vors. zutreffend hinweist, das Verfahren gegen Baader u.a. mangels Anklageerhebung noch gar nicht bei Gericht anhängig; es gab damit weder eine Zuständigkeit des 2. Strafsenats noch eine Gerichtsakte, zu der das Schreiben überhaupt hätte genommen werden können. Im Falle der Abgabe aufgrund fehlender Zuständigkeit - wie hier an die Bundesanwaltschaft - ist dies allerdings im Register zu vermerken (§ 15 GenAktVfg). Die Bundesanwaltschaft wäre dann dafür verantwortlich gewesen, das Schreiben in die entsprechenden Hauptakten abzulegen und diese später dem Gericht gem. § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO zu übermitteln. Zwar war Dierk Hoff bei Eingang des Schreibens wohl noch nicht als Zeuge für das hiesige Verfahren vorgesehen; spätestens als die Bundesanwaltschaft den Beweisantrag auf seine Vernehmung als Zeugen stellte, erlangte aber das Schreiben wohl auch für dieses Verfahren Bedeutung.

Nicht zulässig ist es jedenfalls, Unterlagen, die für die gerichtlichen Entscheidungen erheblich sein können, nach Erhebung der öffentlichen Klage vorübergehend in den Handakten zurückzuhalten, um von ihnen später Gebrauch zu machen (Stuckenberg, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 5/2, 27. Aufl. 2018, § 199 Rn. 24; zum Begriff der Handakte s. Fn. 52).

[56] Die Formulierung „Zeug/innen der Anklage“ bzw. „Zeug/innen der Verteidigung“ geht von einem adversatorischen Strafprozess aus, in welchem die Prozessbeteiligten, die sich als zwei Parteien gegenüberstehen, für die Beschaffung der ihnen günstigen Beweise selbst verantwortlich sind (Eser, in Schroeder/Kudtratov [Hrsg.], Die strafprozessuale Hauptverhandlung zwischen inquisitorischem und adversatorischem Modell, 2014, S. 11, 12 f.); dies ist im deutschen Strafprozess nicht der Fall. Vielmehr gilt hier der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht zur umfassenden Wahrheitsermittlung verpflichtet ist (§ 244 Abs. 2 StPO). Zeug/innen werden daher in der Regel durch den/die Vorsitzende/n geladen (§ 214 Abs. 1 StPO). Zudem stehen sich Anklagebehörde und Angeklagte nicht als „zwei Parteien“ mit gegenläufigen Interessen gegenüber: Die Staatsanwaltschaft hat nach § 160 Abs. 2 StPO „nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“. Sie wird daher - häufig ironisch - die „objektivste Behörde der Welt“ genannt (ursprünglich auf ein Zitat von Franz von Liszt aus dem Jahr 1901 zurückzuführen, s. seinen Vortrag vor dem Berliner Anwaltsverein, DJZ 1901, S. 179, 180).

[57] § 60 Nr. 1 StPO a.F. enthielt ein Vereidigungsverbot u.a. für Personen, die „wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche (heute: „wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung“) vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.“

[58] StGB.

[59] Zum sog. Merex-Fall s. unten Fn. 81.

[60] Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sah § 59 StPO a.F. die Vereidigung von Zeug/innen noch als Regelfall vor, wenn nicht ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO a.F.) vorlag. Nach § 61 StPO a.F. konnte das Gericht zudem in Ausnahmefällen von der Vereidigung absehen. Im Unterschied dazu bestimmt der heutige § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass eine Vereidigung nur dann erfolgt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.

[61] Nach § 61 Nr. 3 StPO a.F. konnte das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen, wenn es „der Aussage keine wesentliche Bedeutung beim[aß] und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten“ war.

[62] Nach § 61 Nr. 5 StPO a.F. konnte das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen, wenn Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Angeklagte auf sie verzichteten.

[63] Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit muss in diesem Stadium der Hauptverhandlung unverzüglich, also „ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“ (BGH, Urt. v. 10.11.1967 - Az.: 4 StR 512/66, BGHSt 21, S. 334, 339) erfolgen; andernfalls wäre sie nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. Zulässig ist allerdings, zunächst noch abzuwarten, ob sich der Eindruck der Befangenheit verfestigt (OLG München, Beschl. v. 22. 11. 2006 - Az.: 4 St RR 182/06, NJW 2007, S. 449, 451).

[64] Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hatte nach damaliger Rechtslage zur Folge, dass der/die abgelehnte Richter/in vorläufig amtsunfähig wurde und damit ab dem Zeitpunkt der Ablehnung nicht mehr an Entscheidungen mitwirken durfte; eine Ausnahme galt nur für unaufschiebbare Handlungen (§ 29 StPO a.F.). Unaufschiebbar ist eine Handlung dann, wenn sie wegen ihrer Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden kann, bis ein/e Ersatzrichter/in eintritt (BGH, Beschl. v. 3.4.2003 - Az.: 4 StR 506/02, BGHSt 48, S. 264, 265; BGH, Urt. v. 14.2.2002 - Az.: 4 StR 272/01, NStZ 2002, S. 429, 430). Nachdem zwischenzeitliche Gesetzesänderungen weitere Mitwirkungsmöglichkeiten u.a. bei in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungen ermöglichten, wurde das Verfahren nach einer Ablehnung durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2121) grundlegend neu geregelt. Nach § 29 Abs. 1 StPO sind zwar weiterhin nur unaufschiebbare Handlungen gestattet; die Hauptverhandlung wird aber nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzlich als unaufschiebbar eingeordnet. Bis zur Entscheidung über die Ablehnung (Frist: zwei Wochen, Abs. 3) findet diese nun unter Mitwirkung des/der abgelehnten Richter/in statt. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, ist der seit Anbringung des Ablehnungsgesuchs durchgeführte Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen, es sei denn, dies ist nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich (Abs. 4).

[65] Dieses Wort fiel bei einem Gespräch der Bundesanwälte untereinander, wobei eine Aufklärung, auf wen es sich bezog, nicht erfolgte (S. 6090 des Protokolls der Hauptverhandlung, 69. Verhandlungstag).

[66] Nach § 257 Abs. 1 StPO sollen Angeklagte nach jeder Beweiserhebung befragt werden, ob sie dazu etwas zu erklären haben. Nachdem am 50. Verhandlungstag im Rahmen des Urkundenbeweises (§ 249 StPO) in Abwesenheit der wegen ordnungswidrigen Verhaltens ausgeschlossenen Angeklagten (§ 177 GVG i.V.m. § 231b StPO) das „Minihandbuch des Stadtguerillos“ von Carlos Marighella verlesen wurde (S. 4295 des Protokolls der Hauptverhandlung), kam nach ihrer Rückkehr am 52. Verhandlungstag die Frage auf, ob die Angeklagten hierzu noch Erklärungen abgeben durften; der 2. Strafsenat verneinte dies (S. 4452 des Protokolls der Hauptverhandlung, 52. Verhandlungstag). Hierzu enthalten weder das Erklärungsrecht der Angeklagten aus § 257 Abs. 1 StPO noch die Vorschriften über das Verfahren nach der Rückkehr zuvor ausgeschlossener Angeklagten Vorgaben. Die damals gültige Fassung des § 257 Abs. 1 StPO lautete: „Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks (heute: nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung) soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.“ Das Erklärungsrecht der Angeklagten wurde erst wenige Monate vor Beginn der Hauptverhandlung durch das Ergänzungsgesetz zum Ersten Strafverfahrensreformgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) durch die Hinzufügung des „dazu“ eingeschränkt. In der vorigen Fassung war diese Beschränkung auf das Erklärungsrecht auf vorangegangeneBeweismittel nicht enthalten (s. zur Entstehungsgeschichte auch Ciernak/Niehaus, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 257 Rn. 1). Damit sollte klargestellt werden, dass das Gericht „unnötige Wiederholungen und Weitschweifigkeiten sowie Äußerungen, [...] die mit dem Verfahrensgegenstand nicht zu tun haben“ unterbinden kann (vgl. BT-Drs. 7/2989, S. 8). Es ergibt sich jedoch aus diesem Gesetzeszweck keine Einschränkung in Bezug auf bei der Beweiserhebung abwesende Angeklagte, die - sobald sie wieder an der Hauptverhandlung teilnehmen - über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung in ihrer Abwesenheit zu unterrichten sind (§§ 231a Abs. 2, 231b Abs. 2 StPO).

[67] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[68] Wie Holger Meins verstarb auch RAF-Mitglied Siegfried Hausner während der Untersuchungshaft und damit in Obhut des Staates. Er war Teil des „Kommando Holger Meins“, das am 24. April 1975 bei dem Überfall auf die deutsche Botschaft in Stockholm zwölf Geiseln nahm, zwei Menschen tötete und die Freilassung von 26 Gefangenen, darunter der Angeklagten Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Ulrike Meinhof, forderte. Aus weiterhin unbekannten Gründen explodierte kurz vor der Stürmung des Gebäudes durch schwedische Spezialkräfte im Inneren der Botschaft ein Sprengsatz, infolgedessen Hausner schwer verletzt wurde. Trotz dieser Verletzungen wurde Hausner wenige Tage später in die Bundesrepublik ausgeliefert und auf die Intensivstation der JVA Stammheim verlegt, wo er Anfang Mai 1975 verstarb (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 512. 515 f.; Forsbach, Die 68er und die Medizin, 2011, S. 95 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 766 Anm. 80). Den Tod Hausners bezeichneten die Angeklagten als Mord (Ulrike Meinhof am 19. Verhandlungstag, S. 1544 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[69] Fn. 54.

[70] Mit Beschluss vom 13.7.1973 gab der Untersuchungsrichter am BGH Knoblich dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt, Ulrike Meinhof - notfalls gegen ihren Willen unter Anwendung von Narkose - auf ihre Zurechnungsfähigkeit während der Tatzeit untersuchen zu lassen. Hintergrund war, dass sie sich 1962 aufgrund eines gutartigen Tumors einer Gehirnoperation unterziehen musste, sodass der Verdacht einer Beeinträchtigung durch einen Tumor aufkam. Zu den genehmigten Behandlungen zählten Röntgenaufnahmen und eine Szintigraphie des Gehirns. In einem offenen Brief wandten sich 70 Ärzte und Medizinalassistenten direkt an den Richter am BGH Knoblich mit der Aufforderung, diesen Beschluss aufzuheben (der Brief ist abgedruckt in: Komitees gegen Folter an politischen Gefangenen in der BRD, Der Kampf gegen die Vernichtungshaft, S. 133 f.). Dies geschah schließlich auch auf Antrag der Bundesanwaltschaft, allerdings mit der Begründung, die Untersuchung sei aufgrund neuer Erkenntnisse überflüssig geworden (so Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 115 f.; s. dazu auch Ulrike Meinhof am 19. Verhandlungstag, S. 1541 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[71] Während des zweiten Hungerstreiks, in den inhaftierte RAF-Mitglieder von Anfang Mai bis Ende Juni 1973 traten, wurde Andreas Baader, zu dieser Zeit in der JVA Schwalmstadt untergebracht, zeitweise das Trinkwasser entzogen. Auf Nachfrage der Presse bestätigte das hessische Justizministerium dies, wies allerdings darauf hin, dass ihm stattdessen Milch zur Verfügung gestellt werde (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 121; Riederer, Die RAF und die Folterdebatte der 1970er Jahre, 2014, S. 171 f.).

[72] Der Schlosser Karl-Heinz Ruhland wurde im Dezember 1970 verhaftet. Erst wenige Monate zuvor hatte Ruhland wohl aus Geldsorgen begonnen, die RAF mit dem Frisieren gestohlener Autos zu unterstützen. Am 29. September 1970 beteiligte sich Ruhland an den Berliner Banküberfällen. Bis zu seiner Verhaftung kundschaftete er u.a. gemeinsam mit Meinhof und Jansen mögliche Einbruchsziele aus und beging Diebstähle. In mehreren Verfahren gegen RAF-Mitglieder fungierte Ruhland, der sich von der RAF losgesagt hatte, als umstrittener Belastungszeuge. Mit Urteil vom 15.3.1972 wurde er vom OLG Düsseldorf wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; nach nur zweieinhalb Jahren wurde er vom damaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann begnadigt. Im Laufe seiner verschiedenen Aussagen verstrickte er sich in zahlreiche Widersprüche (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 243 ff., 253 ff., 260, 271 ff.; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 243 ff.). Heinrich Hannover bezeichnete ihn als „berühmtesten oder richtiger ruhmlosesten aller bisherigen Kronzeugen“ (Hannover, Terroristenprozesse, 1991, S. 140).

[73] Am 1. Januar 1975 traten das Erste Strafverfahrensreformgesetz vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3393) sowie das Ergänzungsgesetz hierzu vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) in Kraft. Hierdurch wurden u.a. die Möglichkeit des Verteidiger/innenausschlusses (§ 138a StPO), die Beschränkung auf drei Wahlverteidiger/innen pro Beschuldigte/n (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO), das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO), sowie die Möglichkeit, den Prozess im Falle vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit bis zum Abschluss der Vernehmung der Angeklagten zur Sache auch in ihrer Abwesenheit durchzuführen (§ 231a StPO), eingeführt. Durch diese und weitere Reformen während der Hauptverhandlung wurden die Rechte der Angeklagten sowie der Verteidigung erheblich eingeschränkt (Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 72 ff.). Da viele der Vorschriften im Hinblick auf das anstehende Stammheimer Verfahren beschlossen wurden, wurden sie u.a. als „lex RAF“ kritisiert (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 132 ff.). Sie sind überwiegend noch heute in Kraft.

[74] § 33a Satz 1 StPO a.F. lautete: „Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm gegen den Beschluß keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden.“ Im Unterschied dazu bestimmt der heutige § 33a Satz 1 StPO bei Verletzung des rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand, d.h. dass das Verfahren in die Lage zurückversetzt wird, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.

[75] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.

[76] S. Fn. 1.

[77] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Auch zuvor gewählte Verteidiger/innen können als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden. Nach zwischenzeitlichen Entpflichtungen traf das zu diesem Zeitpunkt noch auf Rechtsanwalt Dr. Heldmann (für den Angeklagten Baader) und Rechtsanwalt Schily (für die Angeklagte Ensslin) zu.

[78] § 142 Abs. 1 StPO a.F. sah vor, dass der/die zu bestellende Verteidiger/in „möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen“ Rechtsanwält/innnen ausgewählt wird. Gleichwohl war anerkannt, dass in der Regel die Beiordnung des/der Verteidiger/in des Vertrauens geboten war, wenn nicht besondere Gründe entgegenstanden (BVerfG, Beschl. v. 16.12.1958 - Az.: 1 BvR 449/55, BVerfGE 9, S. 36, 38). Als besonderer Grund wurde allerdings z.T. auch die Entfernung zum Gericht bzw. Aufenthaltsort des/der Beschuldigten angesehen (so Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 142 Anm. 1). Heute bestimmt § 142 Abs. 5 StPO: „Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. [...] Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.“ Damit wurde die Ortsnähe als vorrangiges Kriterium gestrichen. Selbst für die Auswahl durch das Gericht sieht § 142 Abs. 6 StPO diese nicht explizit als Kriterium vor: „Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.“

[79] § 137 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“. Rechtsanwalt von Plottnitz war zu Beginn der Hauptverhandlung noch dem Angeklagten Raspe als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Verfügung vom 7.11.1975 wurde seine Bestellung zum Pflichtverteidiger jedoch wieder aufgehoben (die Verfügung ist abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 79 ff.). S. hierzu auch die auf diese Verfügung gestützte und am 43. Verhandlungstag im Namen des Angeklagten Raspe von Rechtsanwalt Mairgünther vorgetragene Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit (S. 3308 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Er nahm anschließend noch einige Zeit als Wahlverteidiger weiter am Verfahren teil.

[80] Am 21. Dezember 1975 beging eine Gruppe um den venezolanischen Terroristen Ilich Ramírez Sanchez (genannt „Carlos“) ein Attentat auf eine Konferenz der OPEC-Staaten in Wien. Beauftragt wurden sie von der Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP). Bei dem Überfall erschossen sie zunächst drei Menschen und nahmen anschließend 70 weitere als Geiseln. Sie forderten die Verlesung einer antiisraelischen, die Einheit der arabischen Völker betonende Erklärung im österreichischen Rundfunk und wollten anschließend mit Geiseln ausgeflogen werden, was ihnen mit einem Teil der Geiseln auch gelang. In Algier angekommen ergaben sie sich jedoch kampflos den lokalen Sicherheitskräften (Dahlke, Demokratischer Staat und transnationaler Terrorismus, 2011, S. 246 ff.; Wörle, in Straßner [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 257, 264 f.).

[81] Der sog. Merex-Fall bezeichnet den Prozess um den Chef der Merex-AG Gerhard Mertins und drei weiteren Mitarbeitern, denen vorgeworfen wurde, Waffen unter Verstoß gegen das Kriegswaffenkontroll- und Außenwirtschaftsgesetz in Krisengebiete geliefert zu haben. Im Jahre 1975 wurde das Verfahren jedoch eingestellt, da die Angeklagten in stillem Einvernehmen aller zuständigen staatlichen Stellen gehandelt hätten und es daher nicht denkbar sei, „daß die Angeklagten selbst bei höchster Anspannung des Gewissens und bei Anwendung äußerster Sorgfalt ihren etwaigen Irrtum hätten erkennen könne“ (zit. nach DER SPIEGEL, Ausgabe 49/1975, S. 32; s. auch DER SPIEGEL, Ausgabe 47/1974, S. 65 ff.; DER SPIEGEL, Ausgabe 52/1975, S. 28 ff.; DER SPIEGEL, Ausgabe 13/1987, S. 53 ff.).


[a] Handschriftlich ersetzt: Köncke durch Linke

[b] Maschinell durch * eingefügt: RA v. Pl.: Er ist unterwegs.

[c] Maschinell ersetzt: den durch im

[d] Handschriftlich eingefügt: um

[e] Maschinell eingefügt: das

[f] Handschriftlich eingefügt: nicht

[g] Handschriftlich ersetzt: hinzuführen durch hinzufügen

[h] Handschriftlich eingefügt: einfach

[i] Handschriftlich eingefügt: früh

[j] Handschriftlich ersetzt: Es durch Mir

[k] Handschriftlich eingefügt: nicht

[l] Maschinell eingefügt: (als amtl. bestellter Vertreter von RA Eggler)

[m] Maschinell durchgestrichen: bat

[n] Handschriftlich eingefügt: falsch

[o] Handschriftlich ergänzt: zeitlichen

[p] Handschriftlich durchgestrichen: Brandgeschehen

[q] Handschriftlich durchgestrichen: unwesentliches

[r] Handschriftlich eingefügt: ist

[s] Maschinell eingefügt: sich

[t] Handschriftlich eingefügt: bin

[u] Handschriftlich eingefügt: nicht

[v] Maschinell eingefügt: wieder

[w] Handschriftlich ergänzt: davon

[x] Handschriftlich ergänzt: bestimmte

[y] Maschinell durchgestrichen: sag

[z] Handschriftlich ergänzt: Vorhalten

[aa] Handschriftlich ergänzt: Rohrrohlingen

[bb] Maschinell ergänzt: Personen

[cc] Handschriftlich ergänzt: ein

[dd] Maschinell durchgestrichen: Zu

[ee] Handschriftlich eingefügt: im

[ff] Maschinell ersetzt: handschriftlich durch dann schriftlich

[gg] Maschinell durchgestrichen: die

[hh] Maschinell ersetzt: Das heißt, wenn die Vernehmungen abge durch Ja.

[ii] Maschinell durchgestrichen: um ihn

[jj] Maschinell eingefügt: RA v. Pl.:

[kk] Handschriftlich ergänzt: fragte

[ll] Handschriftlich eingefügt: es

[mm] Maschinell eingefügt: wieder

[nn] Maschinell durchgestrichen: Clou

[oo] Handschriftlich ersetzt: ist durch sie

[pp] Handschriftlich ergänzt: nichts

[qq] Handschriftlich eingefügt: ad hoc

[rr] Handschriftlich ersetzt: es durch man

[ss] Handschriftlich ersetzt: sein durch sagen

[tt] Maschinell eingefügt: Herr

[uu] Maschinell eingefügt: von

[vv] Maschinell durchgestrichen: Z.Jac.: Seltsam, daß ich auch nicht gehört hab, daß Herr Baader

[ww] Handschriftlich durchgestrichen: Und

[xx] Maschinell eingefügt: nunmehr

[yy] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend

[zz] Maschinell ersetzt: anwesend durch weiterhin anwesend

[aaa] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend

[bbb] Maschinell eingefügt: und

[ccc] Maschinell eingefügt: wieder

[ddd] Maschinell ersetzt: verläßt durch erscheint

[eee] Maschinell eingefügt: wieder

[fff] Maschinell ersetzt: den durch im

[ggg] Maschinell eingefügt: wieder

[hhh] Maschinell eingefügt: ich

[iii] Maschinell eingefügt: wieder

[jjj] Maschinell eingefügt: auf

[kkk] Handschriftlich ersetzt: seine durch ihre

[lll] Handschriftlich eingefügt: von

[mmm] Maschinell durchgestrichen: war

[nnn] Maschinell durchgestrichen: ja

[ooo] Maschinell eingefügt: Auch nach dem Geständnis. Wir haben uns jeden Tag unterhalten.

[ppp] Maschinell durchgestrichen: Auch nach dem Geständnis.

[qqq] Maschinell eingefügt: wieder

[rrr] Maschinell eingefügt: die

[sss] Maschinell eingefügt: Z.Jac.: Ich kann da keine Antwort drauf geben.

[ttt] Maschinell ersetzt: ... durch Auskunft geben.

[uuu] Maschinell eingefügt: das

[vvv] Maschinell durchgestrichen: sich

[www] Maschinell eingefügt: wieder

[xxx] Maschinell eingefügt: Dann

[yyy] Maschinell durchgestrichen: für die Sie einsitzen

[zzz] Maschinell durchgestrichen: Proze

[aaaa] Maschinell eingefügt: RA Schi.: Moment - nein, nein.

[bbbb] Maschinell durchgestrichen: im

[cccc] Maschinell ersetzt: hat er durch wird das

[dddd] Maschinell durchgestrichen: dieser

[eeee] Maschinell durchgestrichen: ablehne

[ffff] Maschinell durchgestrichen: Sachliches

[gggg] Maschinell durchgestrichen: Sache

[hhhh] Maschinell durchgestrichen: im

[iiii] Maschinell durchgestrichen: Ich h

[jjjj] Maschinell eingefügt: vielleicht

[kkkk] Maschinell eingefügt: Der Angeklagte Baader wird um 16.24 Uhr aus dem Sitzungssaal abgeführt.

[llll] Maschinell eingefügt: JOS Janetzko ist nicht mehr anwesend.

[mmmm] Maschinell ersetzt: anwesend durch nicht mehr anwesend

[nnnn] Maschinell eingefügt: mehr

[oooo] Maschinell eingefügt: - Rechtsanwalt Oberwinder erscheint wieder um 16.52 Uhr im Sitzungssaal -

[pppp] Maschinell eingefügt: wieder

[qqqq] Handschriftlich ersetzt: Sie durch sich

[rrrr] Handschriftlich ergänzt: Worte

[ssss] Maschinell durchgestrichen: zu

[tttt] Handschriftlich eingefügt: die

[uuuu] Handschriftlich eingefügt: Angekl Me.:

[vvvv] Handschriftlich ersetzt: ... durch Denunziation

[wwww] Maschinell durchgestrichen: auffrischen

[xxxx] Handschriftlich ersetzt: zwischen durch inzwischen

[yyyy] Maschinell durchgestrichen: sie

[zzzz] Maschinell ersetzt: Beweisaufnahme durch Beweislage

[aaaaa] Maschinell ersetzt: bitte um durch will

[bbbbb] Handschriftlich ergänzt: sieht

[ccccc] Maschinell eingefügt: wieder

[ddddd] Maschinell ersetzt: auf diese durch mit der

[eeeee] Maschinell durchgestrichen: nicht

[fffff] Maschinell durchgestrichen: Zu

[ggggg] Maschinell ersetzt: 17.29 durch 17.28

[hhhhh] Maschinell durchgestrichen: Dr.Wu.

[iiiii] Handschriftlich durchgestrichen: nachdrückliche

[jjjjj] Handschriftlich eingefügt: wenn

[kkkkk] Maschinell durchgestrichen: die

[lllll] Maschinell ersetzt: wann durch wie

[mmmmm] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend

[nnnnn] Maschinell eingefügt: Der Rechtsbeistand des Zeugen Hoff, Rechtsanwalt Steinacker, ist wieder anwesend.

[ooooo] Handschriftlich eingefügt: Der Angekl.

[ppppp] Maschinell ersetzt: um durch wieder um

[qqqqq] Maschinell ersetzt: im durch wieder im

[rrrrr] Handschriftlich ersetzt: es durch Er

[sssss] Handschriftlich eingefügt: nicht

[ttttt] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch Verteidigung

[uuuuu] Maschinell eingefügt: ist

[vvvvv] Handschriftlich eingefügt: hier

[wwwww] Handschriftlich ergänzt: Erfahrungen

[xxxxx] Handschriftlich ersetzt: und durch um

[yyyyy] Handschriftlich ersetzt: zerlegen durch zerreden

[zzzzz] Handschriftlich durchgestrichen: sollen

[aaaaaa] Handschriftlich ersetzt: ... durch Zwangslage

[bbbbbb] Handschriftlich durchgestrichen: da

[cccccc] Maschinell ersetzt: um durch wieder um

[dddddd] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch Heroen

[eeeeee] Handschriftlich ersetzt: zur Rede durch zerreden

[ffffff] Maschinell eingefügt: es

[gggggg] Handschriftlich ersetzt: dem durch denn

[hhhhhh] Handschriftlich eingefügt: aber

[iiiiii] Handschriftlich durchgestrichen: aber

[jjjjjj] Handschriftlich eingefügt: hat dann

[kkkkkk] Handschriftlich eingefügt: Zg Hoff.:

[llllll] Handschriftlich eingefügt: das

[mmmmmm] Handschriftlich durchgestrichen: die

[nnnnnn] Handschriftlich ersetzt: ihn durch ihm

[oooooo] Handschriftlich ersetzt: da durch hab

[pppppp] Handschriftlich eingefügt: bin

[qqqqqq] Handschriftlich eingefügt: das

[rrrrrr] Maschinell eingefügt: wieder

[ssssss] Handschriftlich durchgestrichen: einen

[tttttt] Handschriftlich ergänzt: sollte

[uuuuuu] Handschriftlich ergänzt: Fragen

[vvvvvv] Handschriftlich ersetzt: wir durch wird

[wwwwww] Handschriftlich ersetzt: RA Schi durch V.

[xxxxxx] Handschriftlich ergänzt: wollten