7. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 19. Juni 1975, 9.05 Uhr



[617] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 19. Juni 1975, 9.05 Uhr

7. Verhandlungstag

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am ersten Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte waren anwesend:

Just. Sekr. Janetzko

Just. Ass. z. A. Clemens

Die Angeklagten waren anwesend mit ihren Verteidigern, Rechtsanwälte Schily, Becker, Heldmann, Riedel, von Plottnitz, Künzel, Schnabel, Schwarz, Schlaegel, König, Linke und Grigat.

Als Sachverständiger war Oberregierungsmedizinaldirektor[a] Prof. Dr. Rauschke anwesend.

Vors.:

Ich bitte, Platz zu nehmen.

Wir setzen die Sitzung fort.

Bevor Herr Rechtsanwalt Schily das Wort hat[b], um den Antrag weiter vorzutragen, ist drauf hinzuweisen, daß wir Herrn Oberregierungsmedizinaldirektor Prof. Dr. Rauschke, den Leiter des Gerichtsmedizinischen Instituts, d. h. der Gerichtsmedizinischen Abteilung des Städtischen Gesundheitsamtes Stuttgart vorsorglich gebeten haben, an der Sitzung heute früh teilzunehmen, im Falle sich Ereignisse, wie wir sie gestern zum Schluß der Sitzung erlebt haben, [c] wiederholen. Wenn Verhandlungsunfähigkeit[1] geltend gemacht werden sollte, wünschen wir, daß ein Arzt gleich zur Stelle ist, um sich dann in die notwendigen Begutachtungen unter Umständen einschalten zu können. Wir danken Ihnen, daß Sie erschienen sind, Herr Professor. Herr Professor Dr. Rauschke. [618] Herr Rechtsanwalt Heldmann, ich kann Ihnen keine Gelegenheit geben. Sie wissen, es gibt jetzt in diesem Verfahrensstadium nur die Möglichkeit, weiterhin dieses ... diesen Ablehnungsantrag zu begründen.

Ich darf zu gar nichts weiter das Wort geben, auch dazu nicht.[2]

RA H[eldmann]:

Aber sicher, Herr Vorsitzender. Sie haben gesagt, Sie haben den Herrn Sachverständigen für den Vormittag geladen. Die kritische Zeit ist der Nachmittag, und darauf kommt es an.

Vors.:

Wir wissen ja nicht, wie sich die Dinge entwickeln. Wir haben ... Deswegen sagte ich „vorsorglich geladen“.

Herr Rechtsanwalt Schily, bitte.

RA Sch[ily]:

Ja, ich habe zunächst auch noch eine Bitte.

Ich habe die Mitteilung erhalten, daß ein französischer Kollege und ein englischer Kollege sich draußen vor den Toren befinden und keinen Einlaß mehr finden, und eine Hamburger Kollegin. Ich sehe, daß noch viele Plätze frei sind. Ich kann jetzt nicht sehen, was es ..., ist es Presseraum oder Zuhörerraum und wäre dankbar, wenn die Kollegen, die von Ferne hier angereist sind, Platz finden könnten.

Vors.:

In der Tat, es handelt sich um Presseplätze, aber ich habe den Eindruck, daß zumindest die drei Plätze, die sie benötigten, nicht beansprucht werden im Rahmen dieses Presseraums. Ich würde also bitten, daß man die 3 Besucher, wenn sie der Reihe nach zugelassen werden können, auch hier zum Saale zuläßt.

[619] RA Sch[ily]:

Wird das so vordringen, wenn Sie das hier im Saal sagen zu den entsprechenden Beamten, die darüber ...

Vors.:

Das habe ich gerade mit den Augen verfolgt.

Kann ich davon ausgehen, daß das gewährleistet ist?

Danke.

RA Sch[ily]:

Also der englische Kollege heißt Haveson, soweit ich weiß. Dann darf ich hier fortfahren.

Vors.:

Verzeihung, darf ich noch feststellen bei der Anwesenheit, daß Herr Rechtsanwalt Eggler, wie ich sehe, noch nicht erschienen ist.

RA Sch[ily]:

Ich hatte ausgeführt in dem Ablehnungsgesuch, daß seitens der Verteidigung mit besonderer Dringlichkeit die Verlegung der Gefangenen Meins und Baader in die Stuttgarter Vollzugsanstalt beantragt worden waren. Und es heißt in jenem Ablehnungsgesuch weiter.

- Rechtsanwalt Schily verliest weiter aus der Begründung seines Antrags und übergibt ihn anschließend zu Protokoll.

Der Antrag wird als Anlage 1 zu Protokoll genommen. -

- Rechtsanwalt Eggler erschien um 9.09 Uhr -

Abweichend von der Begründung seines schriftlichen Antrags trägt Rechtsanwalt Schily noch folgendes vor: [d]

[620-668][3] [669] 1. Zu Seite 34 seines Antrags am Ende:

„Ich zitiere aus dem ... dieser Strafanzeige:“

2. Zu Seite 37 seines Antrags am Ende:

„Also im Klartext:

Selbst wenn ein Gefangener im Sterben liegt, ihm der Tod unmittelbar droht, eine unmittelbare, sofortige, ärztliche Maßnahme zur Lebensrettung erforderlich ist, darf nichts geschehen, bevor nicht die Sicherungsgruppe Bonn[4] ihr Plazet erteilt hat.

Das ist der Inhalt dieser Verfügung.“

3. Zu Seite 39, Absatz 2 seines Antrages:

„... gemäß der Regeln der ärztlichen Kunst und ...“

4. Zu Seite 44, Absatz 2 des Antrags:

„Es wurde in der Zeitschrift, in der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift „Filmkritik“ eine Resolution dazu veröffentlicht, die folgenden Wortlaut hat:“ (- ist Anlage Seite 661 -).

5. Zu Seite 44, Absatz 3 des Antrags:

„Soweit Teil I dieses Ablehnungsgesuchs.

Teil II.

Ich höre gerade, daß noch weitere Zuhörer draußen sind, aber nicht Einlaß finden.

Kann die Anordnung getroffen werden, daß die freigebliebenen Plätze hier dann doch noch eingenommen werden können.“

Vors.:

Nein, das sind Presseplätze.

Wir haben die Ausnahme gemacht gegenüber den von Ihnen angekündigten ausländischen Besuchern.

Die Presseplätze können jederzeit von den Presseorganen, die die Karten haben, eingenommen werden. Sie zählen nicht zum Zuschauerraum, zum offiziellen Teil.

Sofern der Zuschauerraum gefüllt ist, haben draußen wartende Interessenten keine Möglichkeiten mehr, hinzuzukommen. Es sei denn ... Wir könnten vielleicht von den noch vorhandenen Presseplätzen, die ja offensichtlich heute früh nicht mehr [670] belegt werden, 10 Plätze noch freigeben für Zuschauer. Kann das geregelt werden, 10 Plätze können noch belegt werden.

RA Sch[ily]:

Ich komme dann also zu Teil II des Ablehnungsgesuches, der im wesentlichen auf dem bereits hier seinerseits eingebrachten Antrag auf Einstellung des Verfahrens beruht, in folgendem Wortlaut: ...

6. Zu Seite 45, Absatz 1 des Antrages:

Dazu ist anzumerken, daß es keinesfalls so ist, daß etwa Stuttgart zwingend als Prozeßort vorgeschrieben war, sondern die Bundesanwaltschaft hatte sozusagen - das ist allerdings sogar ... es entspricht dem Gesetz - sie hatte ein Wahlrecht.[5] Sie hätte z. B. in Frankfurt ohne weiteres anklagen können, sie hätte in Karlsruhe anklagen können, sie hätte sogar in Berlin anklagen können, die Frage eben Schwerpunkt. Aber jedenfalls in Frankfurt, in Karlsruhe - also wenn man hier von den Anklagevorwürfen ausgeht - wäre durchaus die Möglichkeit gegeben gewesen, auch die Anklage einzureichen, bzw. die Voruntersuchung[6] zu beantragen.

7. Zu Seite 48, Absatz 2 des Antrages:

Auch insoweit wird zur Glaubhaftmachung[7] auf eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters, soweit auf die anderen dienstlichen Äußerungen Bezug genommen, ...

RA Schily:

Ich stelle zusätzlich den Antrag:

meiner Mandantin und mir die sämtlichen hier zur Glaubhaftmachung angegebenen dienstlichen Erklärungen in Schriftform bekanntzugeben, damit dazu noch nochfalls ergänzend Stellung genommen werden kann.

Ich stelle im übrigen noch einen weiteren Antrag:

In der Strafsache gegen Andreas Baader u.a., hier Gudrun Ensslin, folgt das Aktenzeichen, lehnt[e] die Angeklagte Ensslin den stellvertretenden Vorsitzenden des 2. Strafsenats Dr. Foth wegen ...

[671] Vors.:

Herr Rechtsanwalt, entschuldigen Sie, wenn ich unterbrechen muß.

Dadurch, daß Sie mich abgelehnt haben, die Begründung vollständig vorgetragen ist, besteht der Senat jetzt in dieser Besetzung nicht mehr.[8] Ich kann nicht mehr mitwirken. Sie können also jetzt auch keinen weiteren Ablehnungsantrag gegen einen weiteren beteiligten Richter hier vortragen.

RA Sch[ily]:

Ich kann selbstverständlich zwei Ablehnungsanträge zusammenfassen.

Vors.:

Sie können das nur außerhalb der Hauptverhandlung machen. Die Hauptverhandlung kann jetzt kraft Gesetzes nicht mehr fortgesetzt werden. Ich unterbreche sie jetzt sofort. Um 15.45 Uhr bitte ich die Prozeßbeteiligten wieder im Saale zu sein. Möglicherweise können Ihnen da schon Stellungnahmen zugänglich gemacht werden.

RA Sch[ily]:

Dann reich’ ich das Ablehnungsgesuch in Schriftform ein.[9]

Vors.:

Außerhalb ja.

RA H[eldmann]:

Ich bitte den Senat um Zusammenschluß der Gefangenen in der Pause.

Vors.:

... keine Pause. Es ist ja beendet.

15.45 Uhr geht es weiter.

Es scheint nicht richtig verstanden worden zu sein.

RA H[eldmann]:

Dann bitte ich in der Zwischenzeit, den Zusammenschluß der [672] Gefangenen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, um 15.45 Uhr treffen sich hier die Prozeßbeteiligten wieder.

Es ist keine Fortsetzung der Hauptverhandlung. Dazu sind die Angeklagten nicht mehr vorzuführen.

Die Angeklagten sind zurückzubringen.

Die Sitzung ist jetzt unterbrochen. Wie sie weitergeht, wann sie weitergeht, kann erst in Laufe der folgenden Zeit beurteilt werden. Möglicherweise schon um 15.45 Uhr, daß da Hinweise möglich sind. Jetzt im Augenblick ist die Sitzung abgebrochen.

- Ende um 10.20 Uhr -

- Ende des Bandes -

[673][10] [674-675][11] [676][12] [677-684][13] [685-686][14] [687-689][15] [690-694][16]


[1] Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit „in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen“ (BGH, Beschl. v. 8.2.1995 - Az.: 5 StR 434/94, BGHSt 41, S. 16, 18). Die Verhandlungsunfähigkeit bildet ein vorübergehendes oder dauerndes Verfahrenshindernis (§§ 205, 206a StPO). Eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit kann durch die Anordnung besonderer Maßnahmen (ärztliche Unterstützung, Einlegung von Erholungspausen o.ä.) begegnet werden (s. dazu auch Rechtsanwalt Dr. Heldmann auf S. 1255 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 15. Verhandlungstag). Bei vorsätzlicher und schuldhafter Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt werden (§ 231a StPO).

[2] Rechtsanwalt Schily lehnte den Vorsitzen Dr. Prinzing am vorigen Verhandlungstag im Namen von Gudrun Ensslin wegen Besorgnis der Befangenheit ab (S. 612 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 6. Verhandlungstag); die Begründung war noch nicht abgeschlossen. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hatte nach damaliger Rechtslage zur Folge, dass der/die abgelehnte Richter/in vorläufig amtsunfähig wurde und damit ab dem Zeitpunkt der Ablehnung nicht mehr an Entscheidungen mitwirken durfte; eine Ausnahme galt nur für unaufschiebbare Handlungen (§ 29 StPO a.F.). Unaufschiebbar ist eine Handlung dann, wenn sie wegen ihrer Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden kann, bis ein/e Ersatzrichter/in eintritt (BGH, Beschl. v. 3.4.2003 - Az.: 4 StR 506/02, BGHSt 48, S. 264, 265; BGH, Urt. v. 14.2.2002 - Az.: 4 StR 272/01, NStZ 2002, S. 429, 430). Nachdem zwischenzeitliche Gesetzesänderungen weitere Mitwirkungsmöglichkeiten u.a. bei in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungen ermöglichten, wurde das Verfahren nach einer Ablehnung durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2121) grundlegend neu geregelt. Nach § 29 Abs. 1 StPO sind zwar weiterhin nur unaufschiebbare Handlungen gestattet; die Hauptverhandlung wird aber nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzlich als unaufschiebbar eingeordnet. Bis zur Entscheidung über die Ablehnung (Frist: zwei Wochen, Abs. 3) findet diese nun unter Mitwirkung des/der abgelehnten Richter/in statt. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, ist der seit Anbringung des Ablehnungsgesuchs durchgeführte Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen, es sei denn, dies ist nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich (Abs. 4).

[3] Anlage 1 zum Protokoll vom 19. Juni 1975: Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing durch die Angeklagte Ensslin nebst Anlagen.

[4] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen eingerichtet, die die RAF betrafen (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[5] Für die örtliche Zuständigkeit sieht die Strafprozessordnung verschiedene Anknüpfungspunkte vor, insbesondere den Tatort (§ 7 StPO), den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der beschuldigten Person (§ 8 StPO), oder den Ergreifungsort (§ 9 StPO) (näher Scheuten, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, Vorbemerkung zu §§ 7 ff. Rn. 1 f.). Bei einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit danach, in welchem Bezirk die Landesregierung des jeweiligen Gebiets ihren Sitz hat (§ 120 Abs. 1, 5 GVG). Zwar wurden die angeklagten Taten nicht nur in Baden-Württemberg (Heidelberg und Karlsruhe) begangen. Kommen aber für mehrere zusammenhängende Straftaten verschiedene Gerichtsstandorte in Betracht, steht der Staatsanwaltschaft ein Wahlrecht zu (§ 13 Abs. 1 StPO), das seine Grenze in dem Verbot willkürlicher Entscheidung findet (Ellbogen, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band. 1, 1. Aufl. 2014, § 7 Rn. 1; s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 10.9.1998 - Az.: 2 Ws 376/98, StV 1999, S. 240). Denkbar wäre z.B. auch ein Verfahren in Hessen vor dem OLG Frankfurt a.M. gewesen (erster Sprengstoffanschlag in Frankfurt a.M. am 11.5.1972, regelmäßiger Aufenthaltsort verschiedener RAF-Mitglieder, Herstellungsort der Sprengstoffe, Verhaftungsort der Angeklagten Andreas Baader und Jan-Carl Raspe, sowie des früheren Mitangeschuldigten Holger Meins).

[6] Die gerichtliche Voruntersuchung wurde mit Wirkung zum 1.1.1975 durch das erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3393) abgeschafft. Das alte Recht eröffnete der Staatsanwaltschaft in bedeutsamen Strafsachen, namentlich solchen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug oder der Schwurgerichte gehörten, die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer Voruntersuchung zu stellen (§§ 178, 179 StPO a.F.). In dem Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung lag zugleich die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft (§ 170 Abs. 1 StPO a.F.), die mit der Eröffnung der Voruntersuchung allerdings nicht mehr zurückgenommen werden konnte (§ 156 StPO a.F.). Im Rahmen der Voruntersuchung wurden Richter/innen funktionell als Ermittlungsorgan - sog. Untersuchungsrichter/innen (nicht zu verwechseln mit den auch heute noch vorgesehenen Ermittlungsrichter/innen, § 162 StPO) - tätig. Die gerichtliche Voruntersuchung gehörte gemeinsam mit dem vorbereitenden Verfahren (§§ 158 ff. a.F.), das in den Händen der Staatsanwaltschaft lag, dem sog. Vorverfahren an (zur Terminologie s. Kohlhass in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, Vor § 158 Anm. 1; Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 30. Aufl. 1971, Vor § 178, Anm. 1). Das gerichtliches Ermittlungsverfahren hatte, genau wie das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die Klärung der Frage zum Ziel, ob der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht begründet werden könne. Der Unterschied zum vorbereitenden Verfahren lag darin, dass sich die Anschuldigung in der Voruntersuchung bereits gegen eine bestimmte Person aufgrund einer bestimmten Tat richtete (s. nur § 179 StPO a.F. sowie Kohlhass in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 1, 22. Aufl. 1971, Vor § 178, Anm. 1). Der gerichtlichen Voruntersuchung folgte das Zwischenverfahren, in dem über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wurde (§ 198 StPO a.F.).

[7] Der Grund, aus welchem der/die Richter/in abgelehnt wird, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung, als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[8] Zur vorläufigen Amtsunfähigkeit abgelehnter Richter/innen s. bereits Fn. 2.

[9] Ablehnungen können auch außerhalb der Hauptverhandlung vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StPO).

[10] Fehlblatt.

[11] Ablehnung des Richters Dr. Foth durch die Angeklagte Ensslin.

[12] Verfügung: Stellungnahmefrist zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter Dr. Prinzing und Dr. Foth.

[13] Dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Dr. Prinzing nebst Anlage (Bewerbung um die Stelle als Vorsitzender am Oberlandesgericht).

[14] Dienstliche Äußerung des Richters Dr. Foth.

[15] Dienstliche Äußerung des OStA Zeis.

[16] Antrag der Bundesanwaltschaft auf Zurückweisung der Ablehnungen.


[a] Maschinell eingefügt: Oberregierungsmedizinaldirektor

[b] Maschinell eingefügt: hat

[c] Maschinell durchgestrichen: nicht

[d] Handschriftlicher Vermerk: vgl. S. 669 ff.

[e] Handschriftlich ersetzt: lege durch lehnt