62. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Montag, den 12. Januar 1976, um 9.21 Uhr



[5563] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Montag, den 12. Januar 1976, um 9.21 Uhr.

(62. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am ersten Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Ass. Clemens und

Just. Ass. z. A. Scholze.

Die Angeklagten Ensslin und Raspe sind anwesend mit ihren Verteidigern:

RAe Schily, Künzel, Schnabel, Schlaegel, Hauser (als amtlich bestellter Vertreter für RA König), Linke und Grigat.

Mehrere Zuschauer bleiben beim Eintritt des Gerichts sitzen, darunter 4 Zuschauer der ersten Reihe links, u.a. zunächst auch eine Frau mit brauner Baskenmütze und braunem Mantel und ein Mann mit schwarzer Lederjacke und gelben Pullover.

Vors.:

Darf ich die restlichen Herrn bitten, sich vielleicht zum Empfang des Gerichts auch zu erheben?

Zwischenruf eines Zuschauers aus der ersten Reihe links (Herr mit schwarzer Lederjacke und gelben Pullover):

„Nur die Presse muß sich erheben ...“ (weiter unverständlich)

[Vors.:]

Darf ich Sie höflich darum bitten, daß Sie das tun?

Unverständliche Zwischenrufe zweier Zuschauer aus der ersten Reihe links (Dame mit brauner Baskenmütze und braunem Mantel und Herr mit gelben Pullover und schwarzer Lederjacke).

Es fehlen mir noch drei Herrn.

Wie ist es bei Ihnen? Wollen Sie sich nicht erheben?

Ich möchte Sie bitten, daß Sie sich auch erheben.

Ich bitte, Platz zu nehmen.

Ich darf auf folgendes hinweisen:

Im Hinblick auf die Zeit, die wir heute benötigen, insbesondere dafür, daß sich die Angeklagten hier einlassen[1] sollen, möchte ich der Frage des Erhebens hier kein solches Gewicht beimessen - das Gericht hat Wert drauf gelegt bislang - und tut es auch in Zukunft, daß sich die Damen und Herrn, die anwesend sind, [5564] beim ersten Erscheinen des Gerichts erheben. Wir haben während der Sitzung dieses Verlangen nie mehr gestellt.

Rechtsanwalt von Plottnitz erscheint um 9.22 Uhr im Sitzungssaal.

Ich weise diejenigen, die sich provokativ hier nicht erhoben haben, darauf hin, daß, wenn sie weitere Provokationen in dieser Richtung durch Zuruf oder sonst irgend etwas hier vornehmen sollten, ihre weitere Anwesenheit sehr fraglich werden würde.

Wir setzen die Sitzung fort.

Es hat sich entschuldigt Herr RA Schwarz.

- Siehe Anlage 1 zum Protokoll -

Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint ebenfalls um 9.22 Uhr im Sitzungssaal.

Herr RA Dr. Heldmann und Herr RA Schily sind auch anwesend.

Herr RA Eggler fehlt - Herr RA Künzel, ist Ihnen irgend etwas bekannt?

RA Kü[nzel]:

Herr Eggler hat angerufen, daß er heute nicht kommen kann. Näheres weiß ich nicht.

Vors.:

Wir werden der Sache dann noch nachgehen. Danke schön. Die Angeklagten Baader und Meinhof sind nicht anwesend - es steht ihnen frei, anwesend zu sein[2] allerdings bringt das gewisse Komplikationen wegen der notwendigen Belehrung mit sich; ich muß also die Belehrung über das in Abwesenheit der Angeklagten Verhandelte[3] nun bedauerlicherweise zweimal geben, wenn die Angeklagten heute erscheinen sollten. Das ist Zeit, die unter Umständen den Angeklagten dann abgeht.

Bevor die Angeklagten sich einlassen, bevor sie über das Wesentliche des in ihrer Abwesenheit Verhandelten belehrt werden gem. § 231a und b Abs. 2 StPO ein technischer Hinweis: Es ist den Prozeßbeteiligten der Antrag bekannt - die B. Anwaltschaft hat beantragt, Dierk Hoff hier als Zeugen zu vernehmen. Ich habe heute früh verfügt, daß der Zeuge Hoff geladen wird

auf Donnerstag, 22.,

Dienstag, 27.,

Mittwoch, 28. und vorsorglich

auf Donnerstag, 29.1.1976.

Vorsorglich sind auch zu laden die Zeugen

Kriminaloberkommissar Holzhauer, und zwar

auf Dienstag, 27.1.1976;

ferner der Zeuge

Richter am Bundesgerichtshof Kuhn

auf Donnerstag, den 29.1.1976.

[5565][4] [5566] Wie gesagt:

Diese beiden Herrn sind nur vorsorglich als Zeugen vorgesehen.

Schließlich wird als Zeuge geladen

auf Mittwoch, 28.1.1976

Kriminalhauptkommissar Freter,

der gebeten wird, zum Termin Lichtbilder mitzubringen, die er dem Zeugen Hoff während der Vernehmungen vorgelegt hat - er soll nur zu diesem Punkte gehört werden.

RA Schi[ly]:

Weil Sie sagen, alle Prozeßbeteiligten.

Ich habe nichts bekommen, das möcht ich nur mal vorweg erklären.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender, ich möchte mich bei Ihnen ausdrücklich bedanken dafür, daß der Verteidigung zum Antrag der B. Anwaltschaft vom 5.1.1976, bevor Sie über die Ladung dieses Zeugen entschieden haben, so umfangreich rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Vors.:

Ich glaube, diesem Antrag entnehmen zu können:

„Sämtlichen Pflichtverteidigern[5]

- heißt es hier in dem Anschreiben der B. Anwaltschaft -

sowie den Wahlverteidigern[6]

- werden namentlich genannt -

habe ich heute jeweils einen vollständigen Satz mit unbeglaubigten Ablichtungen aus dem Sonderordner 126

- das sind die Vernehmungsprotokolle -

und eine beglaubigte Ablichtung dieses Schreibens zugefertigt.“

Sollte das bei Ihnen schiefgelaufen sein, werden Sie heute, Herr RA Schily, vom Gericht aus einen entsprechenden Satz Akten bekommen.

RA Schi[ly]:

Daß überhaupt rechtliches Gehör in Erwägung gezogen wird, Herr Vorsitzender, das dürfen wir wohl von Ihnen überhaupt gar nicht mehr erwarten, nicht?

Vors.:

Ich möchte drauf hingewiesen haben, daß hier vermerkt ist bereits von der B. Anwaltschaft - am 5.1.1976 -, daß Ihnen das zugegangen sei; außerdem hat das Gericht noch zusätzlich - ich sehe hier - Ablichtungen an die RAe Hoffmann, Oberwinder, Ripke, Mairgünther, Pfaff, Chotjewitz, Müller und Marie-Luise Becker - das sind diejenigen, die nicht direkt von der B. Anwaltschaft beliefert worden sind - abgesandt, d. h., [5567] rechtliches Gehör wäre jederzeit schriftlich möglich gewesen, das ist kein ...

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender, also zu diesem Blitzkriegmanöver werden wir noch Anträge stellen.

Aber zunächst mal:

Ist jetzt beabsichtigt, die Belehrung über das, was im Dezember verhandelt worden ist?

Vors.:

Es ist jetzt beabsichtigt, noch auf die weiteren Änderungen, die sich aus dieser Verfügung für die Terminierung [a] ergeben, hinzuweisen, ...

Angekl. Ra[spe]:

Nee, das können Sie später machen.

Vors.:

... dann die Belehrung zu geben.

Zunächst aber möchte ich fragen:

Wir sehen hier einen Herrn mit einem Gerät operieren. Um was handelt sich’s dabei?

RA Dr. He[ldmann]:

Um Christoph Wackernagel, der für die Verteidigung das Tonbandgerät der Verteidigung[7] bedient.

Vors.:

Gut, das Tonbandgerät ist genehmigt worden mit Ausnahme der B. Anwaltschaft, die keine Zustimmung erteilt, daß ihre Ausführungen auf Tonband kommen; die Pflichtverteidiger[8] haben das gleiche gesagt. Die Ausführungen der Angeklagten und ihrer Verteidiger des Vertrauens können auf das Tonband aufgenommen werden. Sonst liegt keine Zustimmung vor.

Prof. Dr. Azzola erscheint um 9.26 Uhr im Sitzungssaal.

Ich bitte, drauf zu achten, Herr Clemens, daß hier das Tonband nicht läuft, solange Ausführungen gemacht werden von Prozeßbeteiligten, die nicht einverstanden sind, daß ihre Aussagen auf dieses Tonband aufgenommen werden.

Herr Raspe.

Angekl. Ra[spe]:

Die Tatsache ist, daß wir hier sind, weil wir eine Erklärung abgeben wollen, und ich ...

Vors.:

Gut, Herr Raspe. Ich muß Sie zuerst belehren.

Angekl. Ra[spe]:

Lassen Sie mich mal ausreden.

Vors.:

Nein, Herr Raspe. Ich muß Sie zuerst über das in Ihrer Abwesenheit Geschehene belehren.

[5568] Angekl. Ra[spe]:

Das interessiert mich nicht.

Vors.:

Bevor das ...

Angekl. Ra[spe]:

Wir gehen so lange raus.

Vors.:

Bevor das nicht gegeben ist, können Sie sich hier in der Verhandlung nicht äußern. Das ist prozessual notwendig.

Ich darf nun zunächst drauf hinweisen, daß sich durch diese ...

Angekl. Enss[lin]:

Ja uns interessiert das nicht. Dann gehen wir eben.

Angekl. Ra[spe]:

Er holt uns.

Vors.:

... durch die Anhörung des Zeugen Hoff ...

Aber Herr Raspe, es wird auch nachher dasselbe sein. Sie können Ihre Erklärung nicht abgeben, bevor ich Sie nicht darüber belehrt habe, was in Ihrer Abwesenheit geschehen ist. Es nützt also gar nichts, wenn Sie jetzt gehen; Sie können vorher nicht zu Wort kommen; das ist einfach eine prozessuale Notwendigkeit.

Angekl. Ra[spe]:

Ich verzichte auf die Belehrung.

Vors.:

Nein. Ich muß jeweils den Angeklagten, der wieder zurückkehrt nach einer längeren Abwesenheit und der ausgeschlossen war, darüber belehren, ...

Angekl. Enss[lin]:

Ja, das ist hier eine Farce.

Vors.:

... was geschehen ist. Vorher können Sie nicht zu Wort kommen.

Die Angeklagten Ensslin und Raspe verlassen um 9.29 Uhr den Sitzungssaal.

Ich weise die Herrn Verteidiger drauf hin, daß die Angeklagten natürlich drauf hinzuweisen sind, wenn sie diese Haltung einnehmen, sie sich selber die Möglichkeit berauben, ihre Einlassung hier abzugeben. Dann wären wir mit der Einlassung zur Sache ziemlich rasch am Ende.

Ich weise jetzt drauf hin:

Dadurch, daß der Zeuge Dirk Hoff auf diese genannten Tage geladen ist, verschiebt sich der Terminsplan wie folgt:

Die Gruppen der Zeugen und ihre Reihenfolge auf die einzelnen Tage bleiben genau dieselben. Es werden lediglich die einzelnen Tage ausgetauscht.

Dienstag, 20.1. und Mittwoch, 21.1.76 bleiben unverändert.

[5569] Aus dem Donnerstag, dem 22.1.

wird Dienstag, der 3. Februar;

aus dem Dienstag, 27.1.

wird Mittwoch, der 4. Februar;

aus dem Mittwoch, 28.1.

wird Donnerstag, der 5. Februar;

aus dem Donnerstag, 29.1.

wird Dienstag, der 10. Februar.

Sie bekommen ja dieses Protokoll möglichst vorzeitig, möglichst rasch dann zugestellt, so daß Sie diese Terminsverschiebungen auch alsbald schriftlich vorliegen haben.

Aus Dienstag, dem 3. Februar

wird Mittwoch, der 11. Februar;

aus dem Mi.[b] 4. Februar

wird Donnerstag, der 12. Februar;

aus Donnerstag, dem 5. Februar

wird Dienstag, der 17. Februar;

aus Dienstag, dem 10. Februar

wird Mittwoch, der 18. Februar;

aus dem 11. Februar

wird Donnerstag, der 19. Februar;

aus dem 12. Februar

wird Dienstag, der 24. Februar;

aus dem 17. Februar

wird Mittwoch, der 25. Februar;

aus Mittwoch, dem 18. Februar

wird Donnerstag, der 26. Februar;

aus dem 19. Februar

wird Donnerstag, der 4. März;

aus dem 24. Februar

wird Freitag, der 5. März

- Donnerstag, Freitag, das darf ich bemerken, ist deswegen hier vorgesehen, weil wir den Eingang der Woche mit Rücksicht auf die Fastnachtstage von den Sitzungen ausgespart haben -;

[5570] aus Mittwoch, dem 25. Februar

wird Dienstag, der 9. März;

aus Donnerstag, dem 26. Februar

wird Mittwoch, der 10. März, und

aus Donnerstag, dem 4. März

wird Donnerstag, der 11. März;

aus Freitag, dem 5. März

wird Dienstag, der 16. März und

aus Dienstag, dem 9. März

wird Mittwoch, der 17. März 1976 -

Soweit läuft unsere Terminsplanung.

RA Schi[ly]:

(zunächst unverständlich) ... daß Sie wenigstens bei der Terminierung noch die Fastnachtstage berücksichtigen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Herr RA v[on] Plottnitz.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender, nachdem die Überrumpelung der Verteidigung zur Frage der Vernehmung dieses Zeugen Hoff offensichtlich von Seiten des Senats bereits beschlossene Sache ist, muß ich doch bitten, mir zumindest eine Pause von 20 Minuten zu gewähren.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wir wollen jetzt zunächst mal sehen, ob sich die Angeklagten zur Sache einlassen wollen, ob sie die Belehrung über das in ihrer Abwesenheit Verhandelte entgegennehmen wollen. Sonst können wir ohnedies Ihnen eine recht lange Pause hier einräumen.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender, ich wollte nicht eine recht lange Pause angesichts der Möglichkeiten, die Sie aufgezeigt haben. Ich wollte jetzt eine Pause von 20 Minuten.

RA Schi[ly]:

Dem schließe ich mich an, und zwar eine Pause von einer halben Stunde benötige ich.

Vors.:

Ich möchte jetzt zuerst wissen, ob die Angeklagten sich zur Sache einlassen wollen.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Ich würde gern wissen, ob mein Antrag auf Gewährung einer Pause von Ihnen abgelehnt worden ist.

Vors.:

Ja.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Dann bitte ich insoweit um eine Senatsentscheidung.[9]

[5571] Vors. (nach geheimer Umfrage):

Der Senat hat beschlossen:

Eine Pause im jetzigen Zeitpunkt wird abgelehnt.

Herr Bietz, ich würde Sie bitten, in den Zellen anzufragen, ob die Angeklagten beabsichtigen, sich heute zur Sache einzulassen - sie möchten jetzt eine Auskunft darüber geben -, und sie darauf hinzuweisen, daß, bevor sie das Wort ergreifen können, sie kraft prozessualer zwingender Vorschrift darüber zu belehren seien, was in ihrer Abwesenheit verhandelt worden ist.

RA Schi[ly]:

Daß die Anwälte vielleicht jetzt die Gelegenheit haben, jetzt mit ihren Mandanten zu reden, das halten Sie für[c] vielleicht nicht opportun, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Sie müssen das nicht in dieser provozierenden Form vorbringen, Herr RA Schily, ...

RA Schi[ly]:

Nein, das müßte ich sicherlich nicht. Sie müßten auch nicht in dieser provozierenden Form eine Pause ablehnen.

Vors.:

Ich habe nur abgelehnt, nicht provoziert.

Im übrigen, Herr RA Schily: ...

RA Schi[ly]:

Nein, das tun Sie ja sowieso nie, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Sie hatten die Gelegenheit, und wir haben mit Rücksicht auf Ihren Wunsch die Sitzung verspätet begonnen, damit Sie vorher mit den Mandanten reden können.

RA Schi[ly]:

Ich dachte, es sind zwei Richter gar nicht ...

Waren nicht zwei Richter nicht erschienen, Herr Vorsitzender? War es nicht so?

Vors.:

Das war auch der Fall.

RA Schi[ly]:

Naja - sehen Sie, das hätten Sie doch besser ... naja.

Vors.:

Wieso? Wir haben Ihnen auf Ihre Bitte hin sofort die Möglichkeit gegeben, zu sprechen. Es wäre ohne Rücksicht auf das Ankommen dieser Richter Ihnen die Gelegenheit gegeben worden, so wie sie genehmigt war.

RA Schi[ly]:

Das hätten Sie aber gleich mal sagen sollen, daß zwei Richter auch nicht erschienen sind.

Vors.:

Herr Professor.

[5572] Prof. Dr. Azz[ola]:

Halten Sie es nicht für angebracht, daß die Verteidigung Gelegenheit erhält, über eine Rechtsfrage mit ihren Mandanten zu sprechen, über die zu sprechen sie bisher keine Gelegenheit hatten?

Vors.:

Über welche Rechtsfrage?

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ob ...

RA Dr. He[ldmann]:

Verzeihen Sie bitte, das ist unsere, der Verteidiger, Sache, über welche Rechtsfrage wir mit unseren Mandanten sprechen.

Vors.:

Es ist der Antrag gestellt worden - Sie haben von dem Antrag Kenntnis bekommen -, daß der Zeuge Hoff vernommen werden soll. Herr RA Schily hat seinerzeit sogar die Aussetzung des Verfahrens beantragt bis zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen. Es ist jetzt verfügt worden, wie es die Aufgabe des Vorsitzenden ist, daß ein Zeuge, der beantragt ist, vernommen wird; der Zeitpunkt ist bestimmt worden und so, daß alle Beteiligten Gelegenheit haben, sich vorher mit den Protokollen vertraut zu machen.

RA Schi[ly]:

Ach ja - Herr Vorsitzender ...

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender, darf ich vielleicht daran erinnern: Die Herrn von der B. Anwaltschaft haben insgesamt 6 Monate Zeit sich genommen, um sich intensivst, in langwierigen Vernehmungen, mit diesem Zeugen zu befassen.

Prof. Dr. Azz[ola]:

He, sei doch mal still.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Was ist mit Dir los?

Vors.:

Meine Herrn Verteidiger, es ist so:

Die Angeklagten wollen sich zur Sache äußern; sie wollen aber die Belehrung nicht anhören.

Ich mache jetzt die von Ihnen gewünschte Pause, und zwar auch zu dem Zwecke, damit Sie den Angeklagten klarmachen können, daß diese Belehrung notwendig ist, und daß ich sie vorher nicht zu Wort kommen lassen kann.

Eine Viertelstunde Pause.

Pause von 9.36 Uhr bis 10.04 Uhr.

Ende von Band 306.

[5573] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.04 Uhr.

Die Angeklagten sind weiterhin[d] nicht anwesend.

Die Verteidiger RAe. Schily, Dr. Heldmann und von Plottnitz sind ebenfalls nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir fahren mit der Sitzung fort. Ich stelle fest, daß außer Herrn Prof. Dr. Azzola von den Verteidigern des Vertrauens bis jetzt niemand da ist. Bitte?

Prof. Dr. Azz[ola]:

Eine Minute.

Vors.:

Nun ja, wir ...

Prof. Dr. Azz[ola]:

Die Herrschaften kommen alle.

Vors.:

Wir stehen vor der Situation, daß wir nicht wissen, ob die Angeklagten die Belehrung hier entgegennehmen wollen. Herr Prof. Dr. Azzola, können Sie dazu schon irgend etwas sagen?

Prof. Dr. Azz[ola]:

Herr Vorsitzender Richter, wir haben jetzt in der Tat fünf Minuten nach zehn. Die Verteidigung nimmt mit Interesse zur Kenntnis, das kann ich wirklich hier mit aller Deutlichkeit sagen, daß dieses Gericht sich nicht scheut, der Bundesanwaltschaft zu Händen zu sein, während die minimalsten Bedürfnisse der Verteidiger, zum Teil schwierige und folgenschwere Probleme mit ihren Mandanten zu besprechen, jeweils in Viertelstunden rationiert werden. Im übrigen werden die Herrschaften gleich kommen, die Angeklagten gleich kommen, die übrigen Verteidiger auch, wenn ich recht informiert bin, werden sie sofort ihre Belehrung entgegennehmen und anschließend zur Sache sprechen wollen.

Vors.:

Dann würde ich vielleicht bitten, daß wir die Zeit in der Form nützen, daß die Bundesanwaltschaft uns mitteilt, ob für die Übermittlung dieser Vernehmungsprotokolle und des Antrags der Bundesanwaltschaft tatsächlich in dem Sinne, [5574] wie es in dem Antrag verzeichnet ist, Sorge getragen worden ist. Herr Bundesanwalt Holland, bitte.

OStA Holl[and]:

Herr Vorsitzender Richter, ich kann das nur bestätigen. Die Bundesanwaltschaft hat soeben ihre Absendeverfügung vom 5. Januar einer Nachprüfung unterzogen und es ist tatsächlich so, daß sämtlichen Pflichtverteidigern sowie den Wahlverteidigern Professor Azzola und Rechtsanwalt von Plottnitz je ein vollständiger Satz Ablichtungen der Vernehmungsvorgänge Hoff und eine beglaubigte Ablichtung unseres Beweisantrages zugefertigt worden sind.

Die Rechtsanwälte Schily, Dr. Heldmann und von Plottnitz erscheinen um 10.06 Uhr im Sitzungssaal.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich war im Urlaub.

Vors.:

Ja dann; das war ja bei den anderen Beteiligten wohl ähnlich, daß die Zeit dazu benutzt wurde.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Aber Herr Vorsitzender Richter, ich meine, man hat doch noch irgendwo einen Anspruch darauf, über Weihnachten Urlaub zu machen. Stellen Sie sich vor, ich war im Urlaub. Ich habe nichts bekommen, obwohl mein ... ich bin gestern Abend zurückgekommen. Ich habe doch nicht damit rechnen können nach unserem Antrag vom 10. Dezember, daß uns am 5. Januar nach der wortreichen Erklärung des Herrn Bundesanwalts Dr. Wunder von damals und Ihrer Entscheidung, es sei ja gar nicht Prozeßsache im Moment, [10] daß am 5. Januar so etwas kommt.

Vors.:

Gut. Mag sein. Sie haben ja jetzt noch zehn Tage, um sich diese Akten durchzusehen. Darf ich fragen, ob jetzt die Angeklagten die Gelegenheit, sich belehren zu lassen über das in ihrer Abwesenheit Verhandelte ... Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Ich möchte einen Antrag stellen.

In der Strafsache gegen Baader u.a., hier Gudrun Ensslin, wird beantragt,

[5575] die Hauptverhandlung für die Dauer von mindestens zwei Monaten auszusetzen. Das ist Ziffer 1 dieses Antrages.

2. Die dem Gericht von der Bundesanwaltschaft übersandten zehn Leitzordner und sonstigen Unterlagen mir für die Dauer von mindestens drei Wochen zur Mitnahme in mein Büro zwecks Akteneinsicht und Fertigung von Ablichtungen zur Verfügung zu stellen oder mir Ablichtungen der vollständigen Akten und sonstigen Unterlagen auszuhändigen und

3. die noch fehlenden weiteren Ermittlungsakten gegen Dierk Hoff beizuziehen und mir entsprechend Ziffer 2 dieses Antrages Akteneinsicht zu gewähren.

Zur Begründung darf ich folgendes vortragen: Wie sich aus mehreren Zeitungsberichten ergibt und ergeben hat, führt die Bundesanwaltschaft seit geraumer Zeit gegen den Beschuldigten Dierk Hoff Ermittlungen, der sich seit ca. Mitte vorigen Jahres in Untersuchungshaft befindet. Gegenstand der Ermittlungen ist eine angebliche Beteiligung oder Beihilfe des Beschuldigten Hoff an den Sprengstoffanschlägen in Heidelberg und Frankfurt. Im Hinblick auf die veröffentlichten Pressemeldungen, denen unter anderem zu entnehmen war, daß sich der Beschuldigte Dirk Hoff in einer länger dauernden Vernehmung ausführlich zu dem Sachverhalt eingelassen hat, beantragte die Verteidigung am 10. Dezember 1975, zu entnehmen der Sitzungsniederschrift Blatt 5091, die Hauptverhandlung auszusetzen, die Ermittlungsakten gegen Dierk Hoff beizuziehen und den Verteidigern Akteneinsicht zu gewähren. Die Bundesanwaltschaft hat seinerzeit, also am 10. Dezember 1975 durch Herrn Bundesanwalt Dr. Wunder zu dem Antrag unter anderem wie folgt Stellung genommen und ich darf jetzt zitieren aus Blatt 5095 und 5096 der Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 1975. Ich zitiere: - „Die Bundesanwaltschaft führt Ermittlungen gegen einen Beschuldigten namens Dierk Hoff [5576] wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Dieser Beschuldigte wird zur Zeit richterlich vernommen. Nach Abschluß dieser Vernehmung wird geprüft werden, wie weit die Angaben des Beschuldigten Hoff für das hiesige Verfahren relevant, natürlich nicht reif, sondern relevant sind. Bis jetzt ist zu übersehen, daß die Aussagen des Beschuldigten Hoff, die nach dem Terminplan in diesem Jahr zur Verhandlung anstehenden Komplexe nicht berühren. Die Sorge der Verteidigung, diese Vorgänge würden nicht rechtzeitig hier eingeführt, ist unbegründet. Es ist und war nicht beabsichtigt, den Beschuldigten Hoff etwa zu irgend einem späteren Zeitpunkt als Überraschungszeugen hier zu stellen. Von einem Kronzeugen Hoff hat bislang nur die Presse gesprochen, niemals die Strafverfolgungsbehörde. Sobald solche Teile aus dem Anklagevorwurf in der Beweisaufnahme zur Verhandlung kommen, zu denen der Beschuldigte Hoff Angaben gemacht hat, werden seine Vernehmungsprotokolle hier bereits eingeführt sein und dabei gehe ich von dem angekündigten Terminplan für die erste Zeit des Jahres 1976 aus. Das Begehren auf Aktenbeiziehung und Akteneinsicht ist angesichts der derzeit laufenden richterlichen Vernehmungen mithin gar nicht erfüllbar. Ich habe Anlaß zu der Annahme, daß diese Vernehmungsprotokolle, um die es hier der Verteidigung geht, dem Senat zu Anfang Januar schon vorliegen werden“. -

Soweit auszugsweise aus der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 1975. Mitte der vergangenen Woche, am 7. Januar 1976, sind nach Mitteilung von Herrn Kollegen Dr. Heldmann diesem einige Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten Hoff zugegangen. Ferner wurde [e] Herrn Kollegen Dr. Heldmann die Ablichtung eines Schreibens der Bundesanwaltschaft an den Senat übersandt, aus dem sich ergibt, daß die Bundesanwaltschaft dem Gericht insgesamt 10 Steh-Ordner mit neuem Aktenmaterial, unter [5577] anderem ein Steh-Ordner mit den Protokollen über die Vernehmung des Beschuldigten Hoff, übergeben hat. Ich habe hiervon am Donnerstag, dem 8. Januar 1976, Kenntnis erhalten. Irgendwelche Unterlagen sind mir nicht zugestellt worden, insbesondere auch nicht Ablichtungen der Protokolle über die Vernehmungen des Beschuldigten Hoff, die Herrn Kollegen Dr. Heldmann zugesandt worden sind. Selbstverständlich bestand auch in der Zwischenzeit keine Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen. Wie ich ferner von Herrn Kollegen Dr. Heldmann am 8. Januar 1976 erfahren habe, hat die Bundesanwaltschaft den Antrag gestellt, den Beschuldigten Hoff am 20. Januar 1976 als Zeugen zu vernehmen und zwar mit der Begründung, daß im Hinblick auf andere Termine der Zeuge voraussichtlich nur im Januar zur Verfügung stehe. Im Hinblick auf andere Termine soll also nach der Bundesanwaltschaft der Zeuge nur im Januar zur Verfügung stehen. Ich bin von diesem Antrag weder von der Bundesanwaltschaft noch vom Gericht unterrichtet worden, werde nur heute mit einer bereits vollzogenen Entscheidung konfrontiert, wobei allerdings ich sagen muß, gewisse Hinweise auch schon aus der Presse vom Sonnabend vorhanden waren. Ich habe eine Veröffentlichung gelesen in der „Frankfurter Rundschau“, daß der Senat bereits dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen Hoff zugestimmt habe. Also auch die Presse ist offenbar schneller unterrichtet worden als hier die Verteidigung. Die beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Verteidigung unter Einbeziehung des neuen Ermittlungsmaterials zu ermöglichen. Zur Vorbereitung, zu dieser Vorbereitung gehört die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten gegen Dierk Hoff, insbesondere die Protokolle seiner Vernehmung, die Erörterung der Akteneinsicht mit den Mandanten unter Berücksichtigung [5578] des bereits vorhandenen Ermittlungs... der bereits vorhandenen Ermittlungsakten sowie Ermittlungen und Erkundigungen seitens der Verteidigung hinsichtlich dieses neu vorgelegten Ermittlungsmaterials, insbesondere der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hoff. Angesichts des sehr umfangreichen Ermittlungsmaterials - ich habe von Herrn Kollegen Dr. Heldmann erfahren, daß allein die Vernehmungsprotokolle, soweit sie Herrn Kollegen Dr. Heldmann in Ablichtung zugestellt worden sind, mehrere hundert Seiten umfassen - angesichts des Umfangs des Ermittlungsmaterials und der sonstigen erschwerten, bekannten erschwerten Bedingungen der Verteidigung in diesem Verfahren, werden die gekennzeichneten Maßnahmen zur weiteren Vorbereitung der Verteidigung mindestens einen Zeitraum von 2 Monaten beanspruchen. Das Studium und die Überprüfung des jetzt von der Bundesanwaltschaft neu vorgelegten Ermittlungsmaterials hat der Fortführung der Beweisaufnahme vorauszugehen. Eine sachgerechte Mitwirkung an der weiteren Verhandlung und insbesondere Beweisaufnahme setzt selbstverständlich die Kenntnis des gesamten Ermittlungsmaterials voraus. Aufgrund dieser Sachlage muß dem Aussetzungsantrag in Anwendung der Vorschriften in §§ 246 Abs. 2, 265 Abs. 4 der Strafprozeßordnung[11] stattgegeben werden. Auch aus dem Grundsatz des „fair trial“, obwohl man diesen Grundsatz hier eigentlich obsolet manchmal schon gekennzeichnet hat, auch aus dem Grundsatz des „fair trial“ folgt, daß dem Angeklagten ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gegeben werden muß.[12] Das gilt auch dann, wenn neues Ermittlungsmaterial in das Verfahren eingeführt wird. Dabei muß man sich vergegenwärtigen, daß die Bundesanwaltschaft bereits seit Monaten, daß der Bundesanwaltschaft bereits seit Monaten das neue Ermittlungsmaterial vorliegt.

Also meines Wissens auch das ist[f] nur eine abgeleitete Er- [5579] kenntnis haben die Vernehmungen im Juli oder August vorigen Jahres begonnen, wohl zunächst von einer Polizeidienststelle - also Sicherungsgruppe[13] oder einer anderen Staatsschutzdienststelle - wobei ich davon ausgehe, daß selbstverständlich die Bundesanwaltschaft fortlaufend über den Gang dieser Vernehmungen unterrichtet worden ist und nicht erst irgendwann am Schluß, als die Vernehmungen abgeschlossen waren, dann etwa die fertigen Protokolle zu Gesicht bekommen hat. Man muß sich also vergegenwärtigen, daß der Bundesanwaltschaft seit Monaten das neue Ermittlungsmaterial vorliegt, so daß sie sich intensiv auf diese Vernehmung vorbereiten konnte. In Fortsetzung ihrer bisherigen Taktik, also wie sie hier so den Terminplan bewältigt, hat die Bundesanwaltschaft jedoch das Ermittlungsmaterial so lange wie irgend möglich zurückgehalten.

Professor Dr. Azzola verläßt um 10.20 Uhr den Sitzungssaal.

Das unvollständige Ermittlungsmaterial wird erst jetzt vorgelegt, mit dem Antrage, den Zeugen Hoff eine Woche später zu vernehmen, wobei der Verteidigung praktisch keine Chance bleibt, sich auf diese neue Situation auch nur in bescheidenem Maße einzustellen. Also das ist etwa die Proportion, die hier zur Debatte stehen, die Verteidigung eine Woche, das Gericht hat immerhin noch einen Zuschlag von zwei Tagen gegeben, statt 20. den 22. und die Bundesanwaltschaft grob gerechnet, 6 Monate Vorbereitungszeit und Ermittlungsmöglichkeiten, wobei wir ja davon ausgehen müssen, daß ja die Ermittlungen gegen Dierk Hoff nicht etwa mit seiner Vernehmung oder seiner Inhaftierung begonnen haben, sondern daß dem auch noch einiges vorausgegangen ist. Im übrigen: Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten Hoff sind die Zusammenhänge in den Fällen der Sprengstoffanschläge in Heidelberg und Frankfurt, wenn man den bisherigen Presseberichten [5580] folgen darf. Alle Erkenntnisse, die die Bundesanwaltschaft in ihren Ermittlungen in diesem Zusammenhang gewonnen hat, sind daher automatisch zugleich von Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Es ist eines der Charakteristika dieses Verfahrens, daß man eine solche selbstverständliche Tatsache hier ausdrücklich vortragen muß und daß es darüber überhaupt eine Debatte gibt. Die seitens der Bundesanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren gegen Hoff gewonnenen Erkenntnisse sind somit Bestandteil auch des Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagten und dürfen den Prozeßbeteiligten nicht vorenthalten werden. Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung umfasst demzufolge die gesamten Ermittlungsakten gegen den Beschuldigten Hoff.

Professor Dr. Azzola erscheint um 10.23 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Es ist nicht zulässig, daß die Bundesanwaltschaft dem Gericht und den Verteidigern das Ermittlungsmaterial nur ausschnittsweise überlässt. Also um nur das zu illustrieren, soweit mir bekannt ist, wie gesagt, ich habe diese Unterlagen noch nicht bekommen, ich weiß das auch wiederum nur aus einer Besprechung mit dem Kollegen Dr. Heldmann, beginnt, ist also die Seitenzahl, die Kennzeichnung der Seitenzahlen in diesen Aktenkonvolut, das dem Kollegen Dr. Heldmann zugegangen ist, abgeändert worden. Es beginnt etwas ..., die alte Paginierung war wohl da bei 100 schon angelangt, aber es gibt eben diese entsprechenden Dinge erst ab Seite 100, wobei die Seite 100 dann zur Seite 1 wird oder 101, 100 oder 101 ich hab’s jetzt nicht genau im Kopf, so daß also da schon offenbar aus einem bestimmten Aktenvorgang 100 Seiten ausgeschieden worden sind, von denen die Bundesanwaltschaft vielleicht meint, daß sie nicht hier hineinpassen und wir bekommen also diese Unterlagen bisher nicht. Ich hab, wie gesagt, noch überhaupt keine Zeile hier in meinem Büro zugestellt bekommen. Ich wiederhole, es ist [5581] nicht zulässig, daß die Bundesanwaltschaft den Gericht und den Verteidigern das Ermittlungsmaterial nur ausschnittweise überläßt, wobei ich daran erinnern darf, daß der, das jetzige vorgelegte Material im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Dierk Hoff ein Beweis mehr dafür ist, daß die Bundesanwaltschaft offenbar über sehr viel mehr Akten und Ermittlungsvorgänge verfügt, insbesondere auch zu dem, was hier die Sprengstoffanschläge Heidelberg und Frankfurt anbelangt, als sie dem Gericht und den Prozeßbeteiligten, den sonstigen Prozeßbeteiligten bisher zur Verfügung gestellt hat. Ich erinnere an unseren alten Antrag, in dem wir verlangt haben, daß uns das vollständige Aktenmaterial zugänglich gemacht wird. Eine Benachteiligung der Verteidigung hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts ist insbesondere deshalb nicht vertretbar, weil die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Hoff einer sorgfältigen Überprüfung bedarf. Den Angaben von Mitbeschuldigten muß bekanntlich mit besonderer Vorsicht begegnet werden. Dabei sind sämtliche Details der Angaben des Mitbeschuldigten zuwider sonstigen Ermittlungen in die Prüfung einzubeziehen, wobei wir auch über das gesamte Ausmaß der Erklärungen des Mitbeschuldigten Hoff orientiert werden müssen. Das gilt etwa auch für solche Details, wenn man einmal daran denkt, daß in den, daß in der Presse, wie gesagt, ich kriege ja mehr aus der Presse als von der Bundesanwaltschaft, an Ermittlungsmaterial so Spekulationen angestellt werden, ich weiß nicht, in wie weit das Spekulationen sind oder Informationen, dem zu Grunde legen, daß also Verbindungen auch bestehen sollen zwischen dem Herrn Hoff und anderen Personen, die so in jüngster Zeit im Zusammenhang von bestimmten Ereignissen erörtert und Gegenstand der öffentlichen Diskussion waren, und vielleicht also auch von Herrn Hoff insoweit Angaben gemacht worden sind, die dann einer Überprüfung bedürfen, inwieweit also hier der Herr Hoff die Wahrheit sagt oder nicht. Alles das, glaube ich, läßt sich unter keinen Umständen etwa, wie es jetzt das [5582] Gericht hier meint, von Amts wegen zu Grunde legen zu können, in einer Frist von knapp oder etwas über einer Woche bewerkstelligen, wobei man ja doch davon ausgehen muß und darf, daß die Verteidigung nun nicht ausschließlich in einem Verfahren gegen Baader und andere tätig ist, daß sie hier die Hauptverhandlungstage wahrzunehmen hat, die also dann für solche Tätigkeiten von vorne rein ausscheiden. Wenn also die Sache so von statten gehen soll, wie sich das das Gericht vorstellt, daß wir also hier an drei Tagen noch hier in dieser Woche verhandeln und dann etwa in der nächsten Woche ab 20. wieder weiterverhandeln und dann am 22. den Herrn Hoff vernehmen sollen, da bleiben also dann praktisch nur zwei, drei Tage, um überhaupt noch irgend etwas zu tun. Ich darf noch mal wiederholen, daß ich überhaupt noch nichts habe, wie da eigentlich noch Verteidigung vorbereitet werden soll und es nicht nur noch eine Karikatur von Verteidigung sein soll, wenn man einen solchen Zeitraum zugrunde legt, das soll mir einer einmal erklären. Ich resümiere, wir haben hier sehr oft den Satz benutzen müssen, daß hier die Minimalrechte der Verteidigung übergangen und beseitigt werden. Das Gericht kann zu dieser Frage einmal mehr mit der Entscheidung über diesen Antrag Stellung nehmen.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen? Herr von Plottnitz.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Ich habe mich für den Herrn Raspe diesem Antrag zunächst mal inhaltlich anzuschließen. Konkret hat der Antrag, den ich für den Herrn Raspe zu stellen habe, folgenden Wortlaut; zwar beantrage ich zunächst:

1. die Hauptverhandlung nach dem § 265 Abs. 4 i. V. mit § 246 StPO für die Dauer von 2 Monaten auszusetzen,

2. mir, als dem Verteidiger von dem Herrn Raspe, Überstücke der im Schreiben des Generalbundesanwaltes an den Vorsitzenden Richter vom 5.1.1975 zu Ziff. 2 der Anlagen angeführten 9 Stehordner zum Zwecke der Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen und

[5583] 3. sämtliche hei der Bundesanwaltschaft zum Verfahren gegen Dierk Hoff vorhandenen Ermittlungsakten beizuziehen und mir, und zwar ebenfalls in der Form von Überstücken zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, verzeihen Sie bitte. Ein Hinweis: Es geistert hier immer der Begriff mit den neun Stehordnern herum. Es handelt sich nur um Duplikate. Einmal beglaubigte, einmal nicht beglaubigte. Dem Gericht liegt nicht mehr an Ermittlungsmaterial vor, das gilt auch natürlich für Sie, Herr Rechtsanwalt Schily, als das, was Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann schon empfangen hat und was Sie sicher heute bekommen, denn es ist mit der Post unterwegs inzwischen. Es, handelt sich also nur um das, Sie werden sofort ein Leih-Exemplar bekommen, Herr Rechtsanwalt Schily, damit diese Lücke geschlossen werden kann.

BA Dr. Wu[nder]:

Das sind die Stücke für die Richter.[g]

RA Schi[ly]:

Diese Information, ich ändere den Antrag insoweit, ich nehme die Information entgegen und ändere insoweit den Antrag dann ab, beziehe mich dann auf das vorliegende, möchte aber dann davon ausgehen, daß also offenbar noch sehr viel weniger dem Gericht vorliegt, als bisher an Ermittlungsmaterial überhaupt in dem Ermittlungsverfahren gegen Dierk Hoff vorhanden ist. Und die Bundesanwaltschaft mag einmal hier vortragen, was eigentlich, welche Seitenzahl und welche Bändezahl die Ermittlungsakten gegen Dierk Hoff denn eigentlich ausmachen.

Vors.:

Entschuldigen Sie, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz die Unterbrechung.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Nein nein, das geht in Ordnung. Also ich nehme diesen Hinweis auch zum Anlaß, den zu Ziffer 2 von mir gestellten Antrag dann ersatzlos zu streichen. Allerdings wird weiterhin der Antrag aufrechterhalten, sämtliche zum Verfahren gegen Dierk Hoff vorhandenen Ermittlungsakten im Rahmen dieses Verfahrens beizuziehen und mir in der Form von Überstücken [5584] möglichst zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung kann ich mich auf zunächst das beziehen, was von dem Kollegen Schily bereits gesagt worden ist. Ich will das noch in einen Punkt ergänzen. Der Kollege Schily hat ja hier zitiert die Äußerung des Bundesanwalts Dr. Wunder vom 10. Dezember 1975, eine Äußerung des ... mit der die Bundesanwaltschaft hier den Eindruck zu erwecken versucht hat, als ob speziell zur Frage der Vernehmung des jetzt produzierten Kronzeugen hier von der Verteidigung nie zu befürchten sei, daß es etwa nicht mit rechten Dingen zugehen könne.

OStA Holland verläßt um 10.32 Uhr den Sitzungssaal.

Was jetzt geschehen ist hat deutlich gemacht, daß das Gegenteil richtig ist, und das Gegenteil bereits richtig war zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Dr. Wunder, also am 10.12.1975. Die Bundesanwaltschaft hat hier ein doppeltes Spiel gespielt. Die Vernehmungen des Zeugen Dierk Hoff, des Kronzeugen Dierk Hoff, begannen am 11.8.1975 und wurden fortgesetzt[h], bis Anfang Dezember 1975 als kriminalpolizeiliche, beziehungsweise staatsschutzpolizeiliche Ermittlungen hier, und fanden ihren Abschluß mit einer am 8.12.1975 begonnenen, und ich glaube am 15.12.1975 dann schließlich abgeschlossenen richterlichen Vernehmung dieses Zeugens als Krönung seiner Vernehmungen. Es wäre gewiss naiv, hier davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt des Beginns der staatsschutzpolizeilichen Vernehmungen die Bundesanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde auch dieses Verfahrens etwa nicht in Kenntnis gewesen wäre, über den Verlauf, den diese Vernehmung nehmen würde und das, was der Zeuge im Rahmen dieser Vernehmungen, die sich über mehrere Monate hinweg dann hinzogen, zu bekunden hätte oder nicht. Denn Hintergrund dieser Vernehmungen, Hintergrund der Vernehmungen dieses Zeugens waren und sind die Debatten, [5585] die geführt worden sind, gerade speziell im Hinblick auf dieses Verfahren hier über die Schaffung eines Gesetzes, über den Kronzeugen.[14] Und von daher kann man sicher sein, es wäre naiv, gewiss, das Gegenteil anzunehmen, daß der Vernehmung dieses Zeugen nicht Absprachen, Agreements wobei ich nicht sage gentlemen agreements vorangegangen sind, über das, was der Zeuge auf der einen Seite hier etwa mit dem konkreten Verwendungszweck „Stammheim“ bekunden würde und zu bekunden hätte, und das, was von Seiten der Bundesanwaltschaft als Gegenleistung ihm dafür angeboten wurde.

OStA Holland erscheint um 10.34 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Wobei man dahingestellt sein lassen kann, ob das im Vorgriff auf ein noch nicht existentes Kronzeugengesetz, aber zu erwartendes Kronzeugengesetz geschehen ist, oder in Anwendung eines nicht existenten Kronzeugengesetzes. Mit anderen Worten, die Bundesanwaltschaft hat hinter dem Rücken dieser Hauptverhandlung ein zweites Ermittlungsverfahren geführt, ohne spätestens, was spätestens[i] im Dezember 1975 fällig gewesen wäre, von sich aus die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Ich sage, zu erwarten wäre es gewesen, nach den Grundsätzen, die anderen Ortes durch den Begriff des „fair trials“ geprägt sind, weil ja faktisch intendiert ist, faktisch intendiert ist die Führung eines neuen Prozesses in der Beweisaufnahme jetzt. Bislang konnte und mußte jeder, der an diesem Verfahren beteiligt war, davon ausgehen, daß also die Beweisaufnahme bestimmt sein würde durch die Überprüfung der Beweismittel, die in der Anklageschrift vom 24. September 1974 angeführt sind. Die Bundesanwaltschaft wußte schon seit Anfang August 1975, daß das dominante Moment, das dominante Moment, das ihr jetzt in der Beweisaufnahme den Rücken stärken soll, mitnichten diese [5586] Beweismittel sind, sondern ein Beweismittel, das man wie gesagt über Monate hinweg aufbereitet hat. Dennoch hat sie darauf verzichtet, hier spätestens im Zeitpunkt der Durchführung der richterlichen Vernehmung, den Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung von sich aus die Aussetzung zu beantragen. Ihr ging es also in der Tat darum, entgegen dem, was der Bundesanwalt Dr. Wunder am 10.12.1975 erklärt hat, einen Überraschungs-Zeugen zu präsentieren und die Verteidigung zu überrumpeln. Ein Vorhaben mit dem sie, wie wir der heutigen Umterminierung durch den Vorsitzenden entnehmen konnten, auf sehr dankbare Augen und Ohren auf Seiten des Senats gestoßen ist. Wie flugs hier unterminiert wurde, ist ein Vorgang, den man ja vor allen Dingen im Spiegel der Ablehnung von Anträgen der Verteidigung sehen muß, die von Seiten des Vorsitzenden in früheren Phasen immer gestützt worden sind auf einen sehr fixierten Terminplan, von dem der Senat hier überhaupt nicht abgehen könne.[15] Solche Aspekte spielen jetzt offensichtlich überhaupt nicht mehr die geringste Rolle. Wenn die Bundesanwaltschaft hier einen solchen Antrag präsentiert, dann ist der Senat mal wieder bereit, ihr jeden Wunsch sozusagen von den Augen abzulesen. Also das Projekt, das jetzt hier, gegen das die Verteidigung sich mit den gestellten Anträgen zu wehren hat, ist das Projekt der Überrumpelung, der Übertölpelung, und man kann’s auch so sagen. Und es ist geradezu verwunderlich, daß die Bundesanwaltschaft in der Begründung ihres Antrags ausführt, der Zeuge stehe nur im Januar 1976 zur Verfügung. Man könnte etwas ironisch sagen: „Es[j] ist ja geradezu ein geläufiger Vorgang in der Bundesrepublik Deutschland, daß Untersuchungsgefangene mit Terminen ausgebucht sind und deshalb ein Gericht und andere Verfahrensbeteiligte dankbar dafür sein können, wenn überhaupt [k] ein paar Tage im Januar 1976 zur Verfügung stehen, an denen der Zeuge sich freimachen kann. Was dahintersteckt kann nur vermutet werden. Offensichtlich scheint die Bundesanwaltschaft sich [l] der [5587] Bekundung, die sie[m] von diesem Zeugen hierzu erwartet, auch nicht sehr sicher zu sein, der Substanz dieses Zeugen nicht sehr sicher zu sein. Es scheint so, als ob sie befürchtet, wenn er nicht sehr schnell hier nachdem am 5.1.1976, wie wir erfahren haben, der Vermerk: „VS-vertraulich“[16] aufgehoben wurde, wenn er nicht sehr schnell hier vernommen wird, daß er vielleicht wieder irgend etwas anderes bekunden könnte, was die Bundesanwaltschaft dann nicht erwartet. Das einzige, wofür man eigentlich dankbar sein muß in Zusammenhang mit dem Antrag, mit dem Beweisantrag vom 5.1.1975, ist, daß die Bundesanwaltschaft mit der Stellung dieses Antrags, mit der Sorgfältigkeit, mit der dieser Antrag und mit der Geheimheit, mit der dieser Antrag vorbereitet und aufbereitet wurde, selbst zu erkennen gibt, welchen Beweiswert sie eigentlich dem von ihr in der Anklageschrift ursprünglich benannten Beweismitteln selbst beigemessen hat und offensichtlich jetzt auch noch beimißt. Tatsache ist, daß die Bundesanwaltschaft diesen Zeugen fünf Monate sich unter die Lupe nehmen konnte, noch länger, Tatsache ist, daß die Verteidigung jetzt in ... ohne jede Vorbereitung hier mit der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung konfrontiert werden soll. Bei mir ist die Situation dazu folgendermaßen: Die Ablichtungen, von denen[n] hier bereits mehrere Male die Rede war, Ablichtungen, die insgesamt 321 Blatt umfassen, wurden mir, gingen[o] in der Kanzlei in Frankfurt letzten Donnerstag ein. An diesem Tage war ich in Stammheim, um mit den Mandanten Fragen zu besprechen, die mit der heutigen Fortsetzung der Hauptverhandlung zusammenhingen. Ich habe also erstmals diese Ablichtung zu Gesicht bekommen am vergangenen Freitag. Ich habe bis heute keine Gelegenheit gehabt, den Mandanten auch nur bekannt zu machen, mit dem, was Inhalt dieser Ablichtung ist. Ich selbst hab nur Gelegenheit gehabt, mich sehr grob mit dem Inhalt dieser Vernehmung vertraut zu machen. In [5588] jedem Bußgeldverfahren würde die Präsentierung eines neuen Zeugen in der Form, wie es jetzt geschehen ist, zur Aussetzung des Verfahrens führen. In einer Situation, in der von der Bundesanwaltschaft jetzt ein neuer Prozeß geführt werden soll und beabsichtigt ist, ist es ganz klar, daß die Verteidigung sich einzustellen hat, daß die Verteidigung zunächst mal zu diskutieren hat mit den Mandanten und selbst nachzudenken hat, ob das, was bislang an Vorstellung zur Verteidigung fixiert war, überprüft werden muß, geändert werden muß oder nicht geändert werden muß. Hinzu kommt, darauf ist bereits aufmerksam gemacht worden von dem Kollegen Schily, daß da, was dem Senat jetzt vorgelegt worden ist und was der Verteidigung zum Teil bereits übersandt wurde, ja offensichtlich [p] bloß ein Destillat dessen ist, was an Ermittlungsunterlagen zum Ermittlungsverfahren Dierk Hoff vorliegt. Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit gehört ... dieses Zeugens, und beim Kronzeugen ist das ja überhaupt die entscheidende Frage, gehört zu allererst mal die Kenntnis der Verteidigung des Inhalts der gesamten Ermittlungsakten. Die Entscheidung darüber, was wir da für relevant halten und was wir nicht für relevant halten, können wir natürlich nicht dem Bundesanwalt Dr. Wunder überlassen, auch nicht dem Senat. Wir brauchen Kenntnis der gesamten Akten. Und der Vorgang, der hier vorliegt, beginnt mit Seite 101. Also das ist ein eindeutiger Hinweis darauf, wie sorgfältig hier auch das schon herauspräpariert worden ist aus dem übrigen Ermittlungsmaterial. Im übrigen sieht die Strafprozeßordnung ja die Situation, wie sie jetzt geschaffen worden ist durch die Bundesanwaltschaft, vor, und sie sieht auch vor, daß in diesem Fall der Verteidigung Gelegenheit zu geben ist, Erkundigungen, Nachforschungen anzustellen, die die Personen und die angeblichen Aktivitäten dieses Zeugen betreffen. Ich verweise soweit auf § 246[ StPO]. Der Senat scheint einmal mehr der Auffassung gewesen zu sein, daß den Zielen[q] der Bundesanwaltschaft es nur förderlich sein könne, wenn diese Rechte der Straf- [5589] prozeßordnung der Verteidigung hier nicht gewährt werden. Man kann auch gar nicht mehr sprechen von Eliminierung der Verteidigung zu diesem Punkt. Verteidigung ist ohnedies an so viel anderen, zu so viel anderen Gelegenheiten und Punkten schon eliminiert worden, daß das hier eigentlich nur ne Fortsetzung einer bereits begonnenen Praxis dieses Verfahrens ist. Das war das, was ich auszuführen hatte als Begründung des Aussetzungsantrages und des Akteneinsichtsantrages.

Vors.:

Weitere Wortmeldungen? Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Ich beantrage für Herrn Baader:

1. den Antrag vom 5. Januar der Bundesanwaltschaft, den Beschuldigten Hoff im Januar als Zeugen zu vernehmen, zurückzuweisen.

2. Der Verteidigung die vollen Akten zur Einsicht oder Vervielfältigungen davon zu überlassen,

3. die Hauptverhandlung auf 2 Monate auszusetzen.

Der Aussetzungsantrag gründet sich in erster Linie oder im ersten Punkt auf § 246 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, wo nämlich gesagt ist, daß, wenn ein Zeuge dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht wird, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen. Zu diesem Zwecke also beantragt die Verteidigung, beantrage ich für Herrn Baader die Aussetzung der Hauptverhandlung für 2 Monate. Am 2. Dezember bereits hat „Die Welt“ auf Seite 1 in einem groß auf gemachten Artikel gemeldet - „Wende im Prozeß Baader-Meinhof, Bombenbauer gesteht“ - und auf Seite 3 - „Das Geständnis, das Ulrike Meinhof und Andreas Baader überführen soll“. - Beide Artikel, beide vom selben Autor, zeigen sich, nachdem wir heute das, was die Bundesanwaltschaft vorgelegt hat, kennengelernt haben, [5590] zeigt sich, beide Titel zeigen sich sehr wohl mit zutreffenden Informationen versorgt. Die Verteidigung hat daraufhin am nächsten Tag, am 3.12. zweimal, nämlich auf den Blättern 4540 und 4548 versucht, daraufhin das zu tun, wozu sie ihren Interessen[r] Wahrnehmungspflichten noch[s] gehalten war, nämlich nunmehr, wo Einführung angeblich erheblichen oder gar eine Prozeßwende herbeiführenden Beweismaterials anstand, die Aussetzung zu beantragen, um sich darauf vorzubereiten.

Ende von Band 307.

[5591] RA Dr. He[ldmann]:

Beide Anträge sind nicht angenommen worden. Schließlich ist der Verteidigung am 10.12. gelungen, ihren Antrag zu formulieren und zu begründen.

Der Antrag ist, wie üblich bei Anträgen der Verteidigung in diesem Verfahren, abgelehnt worden.

Bemerkenswerter jedoch erscheint mir, was Herr B. Anwalt Dr. Wunder damals entgegnet hat auf diesen Antrag der Verteidigung, nämlich - ich zitiere von Bl. 5.095:

„Die Sorge der Verteidigung, diese Vorgänge würden nicht rechtzeitig hier eingeführt,

- beachten Sie: rechtzeitig hier eingeführt -,

ist unbegründet. Es ist und war nicht beabsichtigt, den Beschuldigten Hoff etwa zu irgendeinem späteren Zeitpunkt als Überraschungszeugen zu stellen. Von einem Kronzeugen Hoff[t] hat bislang nur die Presse gesprochen, niemals die Strafverfolgungsbehörde.

Wie sollte sie auch -

Sobald solche Teile aus dem Anklagevorwurf in der Beweisaufnahme zur Verhandlung kommen, zu denen der Beschuldigte Hoff Angaben gemacht hat, werden seine Vernehmungsprotokolle hier bereits eingeführt sein, und dabei gehe ich von dem angekündigten Terminsplan für die erste Zeit 76 aus.

Das Begehren auf

- und hier lege ich besonderes Gewicht, hier zu zitieren -

Das Begehren auf Aktenbeiziehung und Akteneinsicht ist angesichts der derzeit laufenden richterlichen Vernehmung mithin gar nicht erfüllbar. Weder für eine Aussetzung noch für eine Unterbrechung besteht deshalb ein Anlaß.“

Was die B. Anwaltschaft jedoch dann getan hat, was hinreichend hier schon beschrieben worden ist, ist der Versuch, der glatte Versuch einer Überrumplung der Verteidigung und der Angeklagten, und genau das will § 246 Abs. 2 StPO abwenden, nämlich:

Die Vorschrift soll jeden Beteiligten davor schützen - so zitiere ich aus Loewe-Rosenberg -

„... daß ein neuer ihm bisher nicht bekannter Beweis gegen ihn verwertet wird, ohne daß er Gelegenheit erhält, die Widerlegung vorzubereiten.“[17]

[5592] Ich frage Sie, wie die Angeklagten, die bis heute natürlich diese Aussagen nicht einmal bruchstückweise kennen können, da nicht die Verteidiger - bis auf eine oder zwei Ausnahmen - sie kennenlernen konnten, wie die Angeklagten sich auf diese Zeugenbeweisführung einstellen sollen, vorbereiten sollen.

§ 246 Abs. 2 StPO - wie zitiert - soll den Beteiligten, also hier Verteidigung und Angeklagten, die Möglichkeit geben - so zitiere ich aus dem neuesten Kleinknecht: 

„... die persönliche Glaubwürdigkeit der kurzfristig benannten Zeugen und die sachliche Zuverlässigkeit, ihre Aussagen nachzuprüfen und etwaige Gegenbeweise anzubieten.“[18]

Und das ist hier ganz besonders notwendig, weil bereits eine diagonale Betrachtung dieses Aussagenbandes zeigt, daß der Zeuge Hoff erheblicher[u] Unrichtigkeiten - Widersprüche - bereits während der Vernehmungen[v] überführt worden ist, aber sehr viel mehr Widersprüchlichkeiten und offensichtliche Unrichtigkeiten dem Leser geradezu ins Auge springen.

Das bedarf also besonderer Arbeit für die Verteidigung und der besonderen Zeitdauer für die Angeklagten, sich auf die hier zu erwartende Aussage des Zeugen Hoff, sobald die Vernehmungsakten darauf Aspekte geben, vorzubereiten.

Zwar ist die Aussetzung, wie hier begehrt, nach § 246 StPO, dem Wortlaut des Gesetzes nach in das Ermessen des Gerichts gestellt; jedoch immer wieder begegnet man in der Rechtsprechung einer völligen Verkennung des Ermessensbegriffs, der nämlich hier bereits, wie in anderen Fällen auch, wo das Gesetz noch von der Ermessensanwendung spricht, beschränkt ist, reduziert ist auf nur eine einzige Entscheidung, die bestimmt wird durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs,[19] ausreichenden rechtlichen Gehörs, wozu auch die Vorbereitung der Verteidigung selbstverständlich gehört, insbesondere gegenüber einem Beschuldigten, der als Zeuge eingeführt wird und der, folgt man Pressemeldungen, die sich ja als nicht unrichtig erwiesen haben, die Wende im Prozeß herbeiführen soll, und ferner bestimmt dieser Begriff des Ermessens, so auch in § 246 StPO, durch den völkervertragsrechtlichen Grundsatz des [5593] fair trial, so in der Europäischen Menschenrechtskonvention[20] z. B. in anderen übernationalen Völkerrechtsabkommen.

Und Loewe-Rosenberg sagen hierzu bereits dem Gericht, „... soll bei der Beurteilung ein breiter Spielraum gegeben werden, der es ihm ermöglicht, der Lage des Einzelfalles gerecht zu werden. Im übrigen aber muß es seine Entscheidung nach dem Schutzzweck der Vorschrift - muß es - und den berechtigten Belangen des vom Beweismittel überraschten Prozeßbeteiligten ausrichten. Verkennt es diesen Zweck oder setzt es sich mißbräuchlich darüber hinweg, dann begründet dieser Rechtsfehler die Revision.[21] Freies Ermessen ist hier als pflichtgemäßes Ermessen zu verstehen.“

- Ende des Zitats -,

entspricht dem, was ich bezeichnet habe als die Reduzierung einer etwaigen Ermessensentscheidung auf nur eine einzige richtige Entscheidung.

Der Aussetzungsantrag wird ferner gestützt, und zwar völlig selbständig gestützt auf § 265 Abs. 4 StPO, der den Anspruch gibt, Aussetzung zu erhalten, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Nach dem, was meine Kollegen hier bereits vorgetragen haben, bedarf es keiner weiteren Ausführung mehr dafür, daß die ... daß hier eine erheblich veränderte Sachlage der Verteidigung und den Angeklagten begegnet und daß diese erheblich veränderte Sachlage eine erhebliche Zeit, die wir mit zwei Monaten beziffern, bedarf, voraussetzt, notwendig macht zur[w], wie das Gesetz es sagt, zur genügenden Vorbereitung der weiteren Verteidigung. Das bedeutet, daß wir auch die Akteneinsicht, und zwar in die vollständigen Akten, wie hier wiederholt hervorgehoben worden ist, und diese sind erkennbar nicht vollständig, haben müssen, um nämlich diese Akten nicht nur - diese heute ca. 350 und vielleicht werden sie vervollständigt werden, vielleicht 700 Blatt Akten - gründlich durchzuarbeiten, sondern die Verteidigung wird danach gehalten sein, den Inhalt dieser neuen Akten zu vergleichen mit anderen Akten, die dem Gericht und der [5594] Verteidigung bereits vorliegen, etwa zu den ... all den Komplexen, die hier einschlägig sein können: sei es München, Augsburg, Hamburg, Heidelberg, Frankfurt[22] - den Komplex Inheidner Straße[23] -, und Sie kennen es selbst. Und danach erst - Durcharbeiten dieser Akten, vergleichen mit den anderen Akten, die insoweit in Beziehung zu diesen stehen -, dann erst kann die eigentliche Verteidigerarbeit, die Hauptarbeit beginnen, nämlich:

die Information der Mandanten und die Mandantenbelehrung und die Durcharbeitung dieses neuen Materials zusammen mit den Mandanten, die ja wohl ebenfalls sich wie ihre Verteidiger auf diese veränderte Lage werden einstellen müssen, und dafür gebietet § 147 StPO[24], daß der Verteidigung die Akten rechtzeitig und für eine ausreichende Zeit und vollständig zur Verfügung zu stellen sind.

Erlauben Sie mir, Hinweise nur auf wenige bemerkenswerte Auszüge aus oberrichtlichen oder höchstrichterlichen Judikaten zu grade dieser Frage.

So hat das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 16.12.65 - NJW 1966, S. 844 - u. a. ausgeführt:

„Eine zeitlich nicht ausreichende Akteneinsicht

- und daß sie hier nicht ausreichen kann bei Ihrer Terminierung, dürfte nach dem, was die Kollegen Schily und v[on] Plottnitz gesagt haben, deutlich geworden sein -

ist einer nicht genügenden Vorbereitung gleichzusetzen. Für Fälle der notwendigen Verteidigung[25] hat die Rechtsprechung bereits wiederholt hervorgehoben, daß der Verteidiger den Stoff beherrscht und den Sachverhalt ausreichend kennen müsse, um die Verteidigung mit der Sicherheit zu führen, die das Gesetz für erforderlich hält.[26]

Der Verteidiger ist ein gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege.[27] Ob er durch Akteneinsicht und in sonstiger Weise genügend vorbereitet ist, die Verteidigung so zu führen, daß er an der Findung eines gerechten Urteils mitzuwirken in der Lage ist, kann in erster Linie nur er selbst entscheiden.“

Und der BGH sagt grade zu dieser Dauer der Aktenvorbereitung in einem Urteil vom 24.5.55, das Herdan-Herlan in MDR 55 auf [5595] S. 530 insoweit zitiert, daß ein Minimum der Arbeit ... Einarbeitungszeit für den Verteidiger sein muß diejenige Zeit, die der Berichterstatter und der Vorsitzende zur Vorbereitung der betreffenden Sache benötigen.

Ferner:

Dem Verteidiger darf nicht zugemutet werden, diese Akteneinarbeit so in einer solchen Pression absolvieren zu müssen, daß er seinen sonstigen unaufschiebbaren Berufsarbeiten nicht mehr nachkommen kann.

Genau das aber ist das, was Sie uns hier - ich möchte sagen: äußerst kühn - zumuten wollen, nämlich eine Woche Hauptverhandlung und dann außerhalb dieser Hauptverhandlung ausschließlich Vorbereitung dieser, wie es hier heißt, Wende im Prozeß.

Die Akten müssen der Verteidigung vollständig zur Einsicht überlassen werden - auch darauf weise ich besonders noch einmal hin. Ist die Akteneinsicht so, wie sie § 147 StPO in der ständigen Rechtsprechung erfordert, nämlich:

rechtzeitig, ausreichend zeitlich bemessen und vollständig nicht gewährt worden, so begründet allein das die Revision nach § 338 Nr. 8 StPO.[28] Darüber hinaus aber geben sowohl § 147 StPO als auch § 265 Abs. 4 StPO als auch § 246 Abs. 2 StPO einem übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkt Ausdruck, nämlich dem Verfassungsgebot, rechtliches Gehör zu gewähren, welches wir in Art. 103 Abs. 1 GG finden. Und hier erachte ich für besonders beachtenswert u. a. aus der Literatur, etwa aus dem Großkommentar von Maunz-Dürig[x]-Herzog die Randziff. 70 zu Art. 103 GG und die Randziff. 65 zu Art. 103 GG, wo das bestätigt wird, was ich als Postulat im Strafprozeß vorhin formuliert habe, nämlich, daß sich eine etwaige Ermessensentscheidung auf eine einzige reduziert, neben der es keine andere richtige geben kann. Die Kommentatoren aus diesem Großkommentar drücken das so aus:

„Zu beachten ist, daß die Entscheidungen über etwa Terminverlegung usw., die nach dem Prozeßrecht Ermessensentscheidungen sind, jetzt eine teilweise rechtliche Umwertung erfahren. Soweit es um die Garantie des rechtlichen Gehörs geht, haben die[y] Gerichte nicht mehr nach pflichtgemäßem Ermessen über diese Anträge zu entscheiden, sondern müssen aufgrund des Art. 103 Abs. 1 einem solchen begründeten Antrag stattgeben.“

[5596] Und die zweitgenannte Erläuterung - Randziff. 65 nämlich - sagt aus:

„Den Beteiligten muß die Gelegenheit zu vorbereiteten und überlegten Ausführungen gegeben werden. Nach Kenntnisnahme des gegnerischen Vortrags ...“

usw., das bedeutet also auch, etwa nach Kenntnisnahme höchst umfangreichen neuen Beweismaterials müssen sie genügend Zeit haben, ihren eigenen Vortrag, nämlich hier: ihre Verteidigung, hinreichend vorzubereiten.

Die gleiche Rechtsauffassung - genauer zu § 147 StPO - findet sich bereits in der Entscheidung vom 9.3.1965 des BVerfGs, die in Bd. 18 auf S. 399 ff abgedruckt ist;[29] ebenso in NJW 1965, allerdings dort nicht voll abgedruckt, auf der S. 1171.

Und schließlich noch einmal mehr zusammenfassend:

Der BGH hat in einem früheren Urteil genau auf diesen Punkt schon hingewiesen, nämlich, daß die Verkürzung der notwendigen Zeit für angemessene Vorbereitung der Prozeßführung - hier: der Verteidigung - einen Eingriff in dieses Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet, nämlich in seinem Urteil vom 28.4.58, abgedruckt in NJW 58 S. 1186

und hat dort auf der S. 1187 gesagt:

Als Umstand, der eine besonders geräumige Bemessung der Einarbeitungsfrist erfordert, nennt der BGH einen Aktenumfang von rund 350 Blatt. Die haben wir heute als unvollständiges Beweismaterial bereits vorliegen, mit welchem Sie mit uns zusammen in der nächsten Woche bereits arbeiten wollen - und sagt wörtlich weiter:

„Die Versagung einer Vertagung

- hier: Aussetzung -

bedeutet in einem solchen Falle praktisch die Versagung des rechtlichen Gehörs.“

Zum Schluß, was die Dauer der von uns beantragten Aussetzung betrifft:

Wir haben uns beschieden mit ⅔ derjenigen Zeit, die die B. Anwaltschaft ... -

Prof. Dr. Azz[ola] und RA v[on] Pl[ottnitz][z]:

⅓.

Rechtsanwalt Schwarz erscheint um 11.02 Uhr im Sitzungssaal.

[5597] RA Dr. He[ldmann]:

... die Herrn Kollegen können besser rechnen, belehren mich, es sei nur ⅓ -

die die B. Anwaltschaft hat aufwenden können, um diesen Komplex - Einvernahme des Beschuldigten Hoff als Zeuge in diesem Verfahren - vorzubereiten. Sonach ist nicht nur diese Zeitbemessung, wie wir fordern, angemessen, sondern sie ist höchst billig.

Danke.

Vors.:

Herr Prof. Azzola.

Prof. Dr. Az[zola]:

Namens und im Auftrage meiner Mandantin lehne ich den Vorsitzenden Richter Dr. Prinzing wegen der Besorgnis der Befangenheit[30] ab.

Der Vorsitzende Richter Dr. Prinzing hat, ohne der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in schwerwiegender Weise in einen schon entschiedenen Terminfahrplan eingegriffen. Das, obwohl der Vorsitzende Richter Dr. Prinzing schon durch den am 10. Dezember 1975 durch die Verteidigung gestellten Aussetzungsantrag gewußt hat, oder zumindest wissen mußte, daß die Benennung des Zeugen Hoff für die Verteidigung von ebenso zentraler Bedeutung sein muß wie offenbar für die B. Anwaltschaft. Das besonders Gravierende ist also ein Zusammenspiel von zeitlichen Problemen mit Problemen der Kompliziertheit, der Erarbeitung eines[aa], wenn ich’s mal so sagen darf, völlig neuen Prozeßstoffes.

Ich als Verteidiger und mit mir meine Mandantin haben praktisch erst heute morgen von dem hier in Rede stehenden Sachverhalt Kenntnis bekommen. Die Zeitung wußte es besser - ich meine die hier schon zitierte „Welt“. Der Herr B. Anwalt Dr. Wunder, der seiner Glaubwürdigkeit am 10. Dezember ein Denkmal gesetzt hat, wußte es besser. Herr Dr. Wunder, die Verteidigung hat sich wirklich darauf verlassen - ich sage Ihnen das ganz ehrlich: darauf verlassen - man ist doch so naiv, sich auf etwas zu verlassen, was Sie auf S. 5095 gesagt haben und was auch der Vorsitzende Richter gewußt hat, daß es gesagt worden ist, als er seine Verfahrensentscheidung erst im stillen Kämmerlein getroffen hat, nämlich:

Die Sorge der Verteidigung, diese Vorgänge würden nicht rechtzeitig hier eingeführt, ist unbegründet. Überraschungszeugen [5598] hier zu stellen, sei nicht beabsichtigt.

Das mag am 10. Dezember das Gericht beruhigt haben, wie es die Verteidigung beruhigt hat; aber dann muß doch die Besorgnis der Befangenheit bei meiner Mandantin entstehen, wenn der gleiche Vorsitzende Richter, der eine solche Erklärung zur Kenntnis nimmt, an einem Wochenende den Terminfahrplan ändert, wo doch ein Verteidiger, was er auch wissen konnte, denn seine Sekretärin hat bei meiner Sekretärin angerufen, bis am Sonntagabend in Urlaub ist. Aber was er auch hätte wissen können, wenn er mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen wäre, ist, was in meinem Büro ausdrücklich hinterlassen war, daß in dringenden Fällen ich telefonisch erreichbar bin.

Nach allem, was an Zurückhaltung bei bescheidensten Anträgen, die Sache der Verteidigung zu erleichtern, von diesem Vorsitzenden Richter allein in den wenigen Wochen und Monaten, in denen ich hier beteiligt war, geboten wurde, wenn das ins Verhältnis gesetzt wird zu dem, was dieser Vorsitzende Richter hier produziert hat, dann kann ich diesem Vorsitzenden Richter nur empfehlen, sich in Wahrung der Ansehung der deutschen Justiz selbst für befangen zu erklären.[31]

Beifall im Zuschauerraum, u. a. von vier Zuschauern der 1. Reihe links, darunter der Dame mit brauner Baskenmütze und braunem Mantel sowie dem Herrn mit dem gelben Pullover und schwarzer Lederjacke.

Ich habe in diesem Prozeß ...

Vors.:

Augenblick.

Ich weise ausdrücklich darauf hin:

Eine Wiederholung von Beifalls-, Mißfallenskundgebungen u. dergl. würde dazu führen, daß diejenigen, die dabei beobachtet werden, hier den Saal zu verlassen haben. Da aber die Gelegenheit, einzelne bei einer so großen Massenbeteiligung hier ausfindig zu machen, die das nun von sich gegeben haben, herauszufinden, wohl nicht gegeben ist, so besteht die Gefahr, daß der Saal geräumt werden muß.

Nehmen Sie das zur Kenntnis, vielleicht im gegenseitigen Interesse, daß Sie wenigstens deswegen still sind und sich zurückhalten.

[5599] Prof. Dr. Az[zola]:

Ich habe, seitdem ich an diesem Verfahren beteiligt bin, noch keinen Ablehnungsantrag gestellt - ich hatte Gelegenheit dazu - das ist der erste, den ich gestellt habe.

Sie mögen bitte auch an diesem, wenn ich so sagen darf, äußeren Sachverhalt einen inneren Sachverhalt ablesen - zur Glaubhaftmachung[32] verweise ich auf das Protokoll der heutigen Sitzung, wo der Herr Vorsitzende Richter ja am Anfang die hier in Rede stehenden Wunder verkündet hat;

ich verweise auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters, die ich mir vorzulegen zu beantragen erlaube zwecks Stellungnahme hierzu.

[Vors.:]

Weitere Wortmeldungen zu diesem Ablehnungsantrag? Ich sehe, nicht. Ist die B. Anwaltschaft imstande, sofort dazu Stellung zu nehmen?

Herr B. Anwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, ich bitte, zunächst sicherzustellen, daß das Tonband der Verteidigung nicht läuft.

Danke schön.

Ich beantrage zunächst:

den Aussetzungsantrag und den Antrag auf Zurückweisung des Beweisantrages der B. Anwaltschaft zurückzuweisen.

Vors.:

Herr B. Anwalt Dr. Wunder, verzeihen Sie, wir müssen zuerst über diesen Ablehnungsantrag entscheiden. Ich kann zur Zeit Ihre Stellungnahme zu dem Aussetzungsantrag nicht entgegennehmen, da ich abgelehnt bin.[33] Es ist also logisch notwendig, zunächst über die Frage der Ablehnung zu entscheiden.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich bin auch damit einverstanden.

Ich beantrage:

den Ablehnungsantrag zurückzuweisen.

Er ist unzulässig einmal sowohl nach § 26a Ziff. 1 der StPO.

Er hätte heute morgen sofort und unverzüglich[34] bei Beginn der Sitzung gestellt werden müssen.

Er ist aber auch unzulässig nach Ziff. 3[35] dieser Vorschrift der StPO: Die Terminierung, die der Herr Vorsitzende vorgenommen hat hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Hoff, geschah aus einwandfreien Gründen, die nicht zu beanstanden ist, [5600] hieraus eine Ablehnung des Vorsitzenden herzuleiten, [bb] dient offensichtlich nichts anderem als der Verschleppung dieses Verfahrens wie bereits in früheren Fällen.

Vors.:

Herr Professor, bitte.

Prof. Dr. Az[zola]:

Zu der Frage des Zeitpunktes möchte ich nochmals Stellung nehmen dürfen.

Vors.:

Welchem Zeitpunkt?

Prof. Dr. Az[zola]:

Wegen verspäteten Stellens.

Vors.:

Ja, bitte.

Prof. Dr. Az[zola]:

Ich bin es nicht gewohnt, mich in den Wortmeldungen nach vorne zu drücken, Herr Dr. Wunder. Das haben Sie wahrscheinlich schon öfters beobachten können. Und ich habe vorhin schon darauf hingewiesen, daß die Umstände für mich heute so überraschend waren, daß die erste Stunde von 9 bis 10 Uhr mit den verschiedensten Problemen in meinem Kopfe und im Kopfe meiner Mandantin herumgingen. Und wenn man nur immer viertelstundenweise von diesem Gericht die Gelegenheit erhält, Probleme zu besprechen, die anstehen, ist es in der Tat schwer möglich, in diesen Viertelstunden auch noch weitergehende Dinge mit in Betracht zu ziehen. Es wäre ohne weiteres gekommen, wenn man uns eine angemessene Pause gegeben hätte.

Vors.:

Ich bitte die Prozeßbeteiligten, in 20 Minuten wieder anwesend zu sein. Es wird dann bekanntgegeben, wie der Prozeß weiterläuft.

Publikum ist vorsorglich zugelassen.

Der Senat zieht sich um 11.12 Uhr zur Beratung zurück.

Nach Wiedereintritt des Senats um 11.35 Uhr wird die Hauptverhandlung wie folgt fortgesetzt.

RA Dr. Heldmann und Prof. Dr. Azzola sind nicht mehr[cc] anwesend.

Ich bitte, Platz zu nehmen.

Wir setzen die Sitzung fort.

Der Senat hat beschlossen:

[5601] - Prof. Dr. Azzola erscheint um 11.35 Uhr wieder[dd] im Sitzungssaal.

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing wird einstimmig als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Vorsitzende hat einem ihm sachdienlich erscheinenden Beweisantrag stattgegeben und die Vernehmung des Zeugen Hoff binnen einer von ihm angesichts des Aktenumfangs und der Mitteilung der B. Anwaltschaft, daß den Verteidigern die Unterlagen am 5.1.1976 übersandt worden seien, als angemessen erachteten Frist angeordnet.

Hieraus die Besorgnis der Befangenheit herzuleiten, ist aus der Sicht sowohl des Verteidigers als auch der Angeklagten wie überhaupt jedes Prozeßbetrachters bei vernünftiger Betrachtung abwegig. Der Antrag dient daher offensichtlich nur der Prozeßverschleppung.

Auf den weiteren Gesichtspunkt, daß der Antrag nicht rechtzeitig vorgetragen worden sei, braucht somit nicht abgehoben zu werden.

RA Dr. Heldmann erscheint um 11.36 Uhr wieder[ee] im Sitzungssaal.

Weitere Wortmeldungen zu dem Aussetzungsantrag?

Herr Prof. Azzola.

Prof. Dr. Az[zola]:

Ich beantrage namens meiner Mandantin:

1. dieses Verfahren um zwei Monate auszusetzen;

2. die Ermittlungsakten Hoff beizuziehen.

ich begründe dies wie folgt:

Die B. Anwaltschaft bereitet seit nunmehr einem halben Jahr einen neuen Prozeß vor mit dem Beschuldigten Hoff als Zeugen. Daß es sich in Wirklichkeit um einen neuen Prozeß handelt, war der ersichtlich wohl informierten, nämlich aus dem Gesichtspunkt der B. Anwaltschaft heraus schon, war der ersichtlich wohl informierten Stellungnahme einer überregionalen deutschen Tageszeitung vom 3. Dezember 1975 zu entnehmen.

Und wenn der Generalbundesanwalt hier zwischenzeitlich mit Ermittlungen gedroht hat, dann ist das ein in [5602] diesem Verfahren wenig sachdienliches Balihu gewesen.

Die Verteidigung hat sofort nach dem 3. Dezember den Antrag stellen wollen, wegen der Bedeutung der Sache in angemessener Weise von § 265 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen. Die Stellung dieses Antrags wurde erst durch das Gericht verunmöglicht; so kam er eine Woche später als geplant. Als er formuliert war, kamen die segensreichen Worte des Herrn Dr. Wunder, die, wenn sie auch pro futuro Wahrheitsgehalt gehabt hätten, dem Ansehen einer Strafverfolgungsbehörde in einem Staat, der sich selbst jedenfalls als liberaler Rechtsstaat begreifen will, wohl angestanden hätte.

Schließlich und endlich hebt die B. Anwaltschaft ...

Übrigens:

Meine wenigen Informationen - das darf ich mal einstreuen - gehen dahin, daß die Vernehmung des Herrn Hoff an eben jenem 10. Dezember abgeschlossen wurde, an dem der Herr Wunder hier erklärt hat, da seien noch umfangreiche Dinge zu Gange.

Man kann sich natürlich auch hart am Rande der Wahrheit bewegen und bewegt sich immer noch zweifelsfrei im Rahmen der Wahrheit. Das sind natürlich Kunststücke, und Kunststücke von Seiten dieser B. Anwaltschaft sind ja offensichtlich in diesem Prozeß weder Prozeßverschleppung noch ungebührliches Verhalten, sondern die gehören offenbar zur Sache. Das jedenfalls muß man nach fünf Wochen Beteiligung an diesem Prozeß mit Bedauern zur Kenntnis nehmen.

Ich bin bis zu dieser Stunde noch nicht im Besitze nicht einmal jener 320 Seiten, von denen die Rede war und die ich ja mit meiner Mandantin durcharbeiten muß, und zwar unter jedem Betracht. Es genügt ja nicht, daß ich den Inhalt zur Kenntnis nehme. Und nun möchte ich einmal darüber reden, wann ich das mit meiner Mandantin machen kann, so daß der Vorsitzende Richter in seiner väterlichen Fürsorge zu Recht annehmen kann, ich hätte ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung von Verteidigung. Das kann ich jeden Morgen an Verhandlungstagen zwischen etwa ½ 8 und 10 nach 8 Uhr - bis man oben ist, ist es 20 vor 8, um 10 nach 8 ist Schluß, das sind 30 Minuten - das kann ich dann eine weitere Viertelstunde hier im sog. Mehrzweckgebäude;[36] und wenn [5603] die Verhandlung, was sie normalerweise tut, bis über 16.00 Uhr hinaus dauert, kann ich es schon nicht mehr; und da an drei Tagen die Woche verhandelt wird, bedeutet das, daß ich an zwei Tagen die Woche ernsthaft Gelegenheit habe, mit meiner Mandantin zu sprechen; und: Weil ich jedenfalls den Gesundheitszustand meiner Mandantin zu schonen gedenke, und zwar im Rahmen der medizinischen Gutachten,[37] steht mir auch da eine beschränkte Zeit zur Verfügung.

Wollen wir einmal vier Stunden pro Tag ansetzen - das wären an diesem Donnerstag vier Stunden -, aber meine Herrn Richter, dann hätte ich schon von Montag bis Mittwoch in Nachtarbeit die 320 Seiten zum Zwecke der Befragung meiner Mandantin vorbereiten müssen und ihr irgendwann ja auch das Aktenstück überlassen müssen. Wie also der Donnerstag? Kann ich diese vier Stunden überhaupt in Betracht ziehen?

Also Freitag vier Stunden - naja.

Und dann darf ich am Sonnabend wohl auch hierbleiben - und vier Stunden gibt acht

und am nächsten Montag noch einmal vier gibt zwölf.

In zwölf Stunden mutet mir dieses Gericht zu, eine ausreichende Verteidigung bei einer Sache von so grundsätzlicher Bedeutung mit meiner Mandantin abzusprechen? Das ist spanisch!

Ich meine präzise, Herr Vorsitzender Richter, jene spanischen Verhältnisse,[38] mit denen verglichen Sie so scheu sind, wie die Scheue des Teufels vor dem Weihwasser, und ich sage Ihnen das hier zum ersten Mal - ich habe Ihnen keine Garantie gegeben, daß ich solche Vergleiche nie schließen würde, sondern ich habe immer nur gesagt, ich schließe sie selbst und nur, wenn sie fällig sind.

Vors.:

Ich gebe Ihnen aber keine Garantie, daß ich solche Ausführungen nicht als Ungehörigkeit energisch zurückweise.

Prof. Dr. Az[zola]:

Das kann ich mir vorstellen!

Ich bin also bis zu dieser Minute nicht im Besitze dieser Akte. Muß sie selbst studieren; muß meiner Mandantin, da ich nur ein Stück habe - jedenfalls, soweit ich informiert bin in meinem Büro nur eins angekommen ist - meiner Mandantin das Aktenstück auch noch zukommen lassen und dann dieses Aktenstück besprechen. Dies bedarf der Zeit.

[5604] Darum ist auch die Vernehmung des Zeugen Hoff, so wie von der B. Anwaltschaft beantragt, in der Tat nichts anderes als ein Überrumpelungsmanöver; denn die B. Anwaltschaft in Kenntnis dieser Lage der Verteidigung, d. h. ihrer Möglichkeiten, mit den Mandanten zu sprechen, weiß doch, daß es nicht ausdenkbar ist, daß, wozu sie mit Divisionsstärke fünf Monate gearbeitet hat, und das war keine Infantriedivision, meine Herrn, das war eine hoch technisch ausgerüstete moderne Division, während wir hier bestenfalls so ein - wie soll ich sagen - eine Gruppe Infantristen sind, wie sie im 2. Weltkrieg gerade noch über den Dukla-Pass gekommen sind. Das sind die Kräfteverhältnisse, die militärisch beschriebenen Kräfteverhältnisse in diesem Verfahren zwischen Ihrer Bank und der Bank hier! Und das, Herr Vorsitzender Richter, sind die Kräfteverhältnisse, die Sie bei Ihrer Fürsorge doch bitte einmal mitbedenken wollen!

Deshalb kann auch der Zeuge Hoff, jedenfalls, wenn man die Möglichkeiten der Verteidigung nicht extrem beschränken will, nicht, wie vorgesehen, am 22. Januar, [ff] vernommen werden.

Also unabhängig von der Frage, ob dieses Verfahren ausgesetzt wird, beantrage ich hilfsweise:

die Vernehmung des Zeugen Hoff um mindestens, dann aber drei Monate, zu verschieben;

denn während das Verfahren läuft, brauche ich mehr Zeit zu einer sachdienlichen Vorbereitung als während der Aussetzung eines Verfahrens.

Im übrigen haben meine Kollegen Mitverteidiger in großer Ruhe und Gelassenheit das Notwendige gesagt.

Vors.:

Sonstige Wortmeldungen sehe ich nicht.

Ist die B. Anwaltschaft in der Lage, Stellung zu nehmen sofort?

BA Dr. Wu[nder]:

Ich möchte gleich Stellung nehmen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Bitte sehr, Herr Bundesanwalt.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich gehe wiederum davon aus, daß das Tonband (Tonbandgerät der Verteidigung)[gg] nicht läuft.

Ich beantrage:

den Aussetzungsantrag,

den Antrag auf Verwerfung des Beweisantrages der B. Anwaltschaft und den Antrag auf Verschiebung der Vernehmung Hoffs zurückzuweisen.

[5605] Eine Verpflichtung, die protokollierten Aussagen eines zu vernehmenden Zeugen vor dessen Vernehmung hier in der Hauptverhandlung den Verteidigern zugänglich zu machen, besteht nicht. Das muß mit aller Deutlichkeit gesagt werden.

Gegen Hoff wird ein gesondertes Ermittlungsverfahren geführt. Es steht noch nicht fest, ob und gegebenenfalls wegen welcher Delikte er angeklagt werden wird. Die B. Anwaltschaft hat dennoch - zur Erleichterung der Arbeit des Senats und der Verteidiger - das gesamte relevante Material, die Aussagen Hoffs von A bis Z abgelichtet und dem Senat sowie den Verteidigern übersandt am 5. Januar dieses Jahres. Wenn es einige Herrn der Verteidiger evtl. wegen Urlaubs u. dergl. noch nicht erhalten haben, so bedaure ich dies. Dies ist aber nicht der B. Anwaltschaft anzulasten.

Es wurde bereits erklärt, daß es nicht zehn Stehordner sind sondern ein Stehordner - es handelt sich um nicht mehr als rund 300 Blatt. Für das Durcharbeiten steht, selbst von heute an, noch die Zeit von rund einer ganzen Woche zur Verfügung. Dies ist angemessen. Rückfragen nach der Person des Zeugen Hoff können von den Verteidigern auch noch gestellt werden.

Ich habe erklärt: Das gesamte relevante Material! Es gibt zwar 30 Fehlblätter, die eben nichts Relevantes darstellen; aber auch hier kommt die B. Anwaltschaft den Verteidigern entgegen. Diese Fehlblätter bzw. das, was anstelle der Fehlblätter in dem Original vorhanden ist, wird auf der Gerichtsgeschäftsstelle zur Einsicht ausgelegt. Es besteht keine Notwendigkeit, dies abzulichten.

Im übrigen noch ein Hinweis:

Auch die Sitzungsvertreter, die vier anwesenden Sitzungsvertreter der B. Anwaltschaft haben diese Vernehmungsprotokolle nur wenige Tage vor Ihnen erhalten und durcharbeiten können.

Weitere Aktenteile interessieren hier nicht, weil es sich dort um rein interne Vorgänge, die zur Ermittlung der Person Hoffs geführt haben, handelt und diese der Einsichtnahme nicht zugänglich sind derzeit, noch Handakten der B. Anwaltschaft. Hier geht es nicht, Herr Prof. Azzola, um Denkmäler der [5606] Glaubwürdigkeit oder um Kunststücke, sich hier im Rahmen der Wahrheit noch zu bewegen. Ihre Bemerkung, Ihre Hinweise auf die spanischen Verhältnisse haben wir zur Kenntnis genommen. Aber ich glaube, wir können davon ausgehen, daß Sie überhaupt nicht wissen, was Sie gesagt haben. Lassen Sie sich das von mir erklären.

Von einer Überraschungsaktion hier zu sprechen, ist schier unverständlich. Die Verteidigung selbst hat sich im Dezember um diese Vorgänge bemüht. Ich habe daraufhin erklärt, daß diese bei Beginn der Verhandlung einschlägiger Komplexe Anfang Januar hier vorliegen werden. Dies ist geschehen, [hh] nichts anderes - sehen Sie denn das nicht? Ihre Argumentation läuft doch auf reine Spiegelfechterei hinaus.

Den Hinweis, daß Hoff mit Sicherheit im Januar zur Verfügung stehen wird, mußten wir geben, weil dies für die Terminierung und die Ladung notwendig ist, weil sonst ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;

und zum anderen schien es uns deshalb geboten, weil eine alsbaldige Vernehmung Hoffs Klarheit darüber gibt, welche weiteren Beweismittel in diesem Verfahren noch notwendig sein werden.

Und als letztes noch:

§ 246 StPO kann schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil von einem zu spät gestellten Beweisantrag seitens der B. Anwaltschaft nicht die Rede sein kann. Es ist bekannt, wann die letzte Vernehmung Hoffs stattgefunden hat: im Dezember des vergangenen Jahres.

§ 265 [Abs. 4 StPO] - auf diese Vorschrift einzugehen, erübrigt sich nach dem Gesagten.

Danke schön.

Vors.:

Wer zuerst?

Herr RA v[on] Plottnitz.

Ende von Band 308.

[5607] RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich will nicht lange erwidern[ii]. Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, Ihre Stellungnahme zeigt eigentlich nur eins: Zur Frage der Vernehmung des Kronzeugen Hoff ist das Verhalten des Generalbundesanwalts offensichtlich nur von einem Interesse bestimmt, nämlich, die Prinzipien prozessualer Heimtücke, mit der insoweit hier hinter dem Rücken der bisherigen Hauptverhandlung von den Strafverfolgungsbehörden operiert wurde, zu verdunkeln.

Vors.:

Ich bitte jetzt diese unnütze Polemik zu unterlassen ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender ich habe Ihnen schon einmal gesagt: Ich bitte Sie, wenn Sie meinen, Sie könnten irgendwelche Äußerung von mir beanstanden. Wenden Sie sich an meine Standesorganisation[39] ...

Vors.:

Nein, das ist zu spät. Wissen Sie, wir verhandeln hier ...

RA v[on ]Pl[ottnitz][jj]:

... aber üben Sie hier selbst nicht gewissen ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, mit solchen ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

... Sie haben sich hier keine Zensurbefugnisse anzumaßen, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Doch, ich habe hier die Verhandlungsführung und werde die auch wahrnehmen. Auch wenn Sie das offenbar nicht begreifen ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Verhandlungsführung ...

Vors.:

... wollen, daß es mit der Verhandlungsführung nichts zu tun hat, später irgendwie die Standesorganisation zu bemühen. Das ist ein unnützer Hinweis ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender, Verhandlungsführung ist identisch mit Zensur ...

Vors.:

Ich habe Ihnen die Gelegenheit gegeben, zu erwidern, um auf sachliche Gesichtspunkte, die Sie bisher nicht berücksichtigen konnten, die Sie erst erfahren haben, durch die Bundesanwaltschaft, einzugehen. Hier weiter Polemik zu verbreiten, hat überhaupt keinen Wert. Ich würde Sie also bitten, im Interesse der Zeit, die hier noch ausgenützt werden soll, sich auf das zu beschränken, was sachlich notwendig ist.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich finde es sehr interessant, daß Sie für erforderlich halten, hier der Bundesanwaltschaft den Rücken zu stärken. Ich dachte, es könnten die Bundesanwälte eigentlich selbst tun.

Vors.:

Ich habe es für[kk] erforderlich gehalten, auf die Zeit, die dem Gericht zur Verfügung steht, auch hinsichtlich der Einlassung [5608] Ihrer eigenen Mandanten Rücksicht zu nehmen, und nicht der Bundesanwaltschaft den Rücken zu stärken. Legen Sie bitte die Dinge nicht so[ll] falsch aus.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender, ich lege nichts falsch aus. Ich nehme auf, was Sie hier sagen und wie Sie sich hier als Vorsitzender verhalten ...

Vors.:

Weitere Ungehörigkeiten jetzt entgegenzunehmen, wie das, was Sie jetzt gerade mit dieser Heimtücke usw. anfangen wollten, ist nicht Sinn Ihrer Erwiderung ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich habe doch nicht von Heimtücke gesprochen, von prozessualer Heimtücke ...

Vors.:

... Sie haben die Möglichkeit sachlich zu erwidern. Sonst breche ich jetzt die Verhandlung ab und setze sie heute nachmittag fort.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Herr Vorsitzender, Ihre Drohung wird natürlich auch nicht dazu führen, daß ich davon absehe, hier das zu sagen, was ich eben im Interesse des Mandanten zu sagen für richtig halte. Ich will aber jetzt fortfahren und bitte ausdrücklich mich nicht in Zukunft hier zu unterbrechen. Tatsache ist, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, Sie werden hier niemandem weismachen können, etwa mit der Bemerkung, Ihnen als den Sitzungsvertretern in dieser Hauptverhandlung seien die Vernehmungsprotokolle eigentlich ähnlich kurzfristig nur zur Verfügung gestellt worden, wie sie jetzt der Verteidigung zur Verfügung gestellt worden sind, daß der Generalbundesanwalt, als die Behörde, die hier die Anklage vertritt, nicht bereits Anfang August 1975 in Kenntnis der Vereinbarung, einer Vereinbarung mit ihr dem Zeugen Hoff über dessen Aussage und ihr[mm] Resultat in diesem Verfahren und der Gegenleistung, die dafür ausgeboten worden sind, in dieser Hauptverhandlung die Bundesanwaltschaft hier vertreten hat ...

BA Dr. Wu[nder]:

Hier gibt es keine Vereinbarung Herr Rechtsanwalt von Plottnitz[nn]. Da rufe ich bewußt dazwischen und bitte den Vorsitzenden um Verständnis.

Vors.:

Ich habe Verständnis für den Zwischenruf.[oo]

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich nehme Ihren Zwischenruf zur Kenntnis und ich insistiere darauf, daß Sie es zumindest mir nicht weismachen können, ich glaube keinem, der einigermaßen orientiert [5609] ist über das, was in diesem Verfahren bislang abgelaufen ist, weismachen können. Das ist das eine. Das zweite, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, Sie erklären, Sie hätten alles, was relevant ist im Zusammenhang mit der Person Ihres Kronzeugen, der Verteidigung zur Verfügung gestellt. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, was für Sie als Bundesanwaltschaft relevant ist oder was Sie als Vertreter der Bundesanwaltschaft für relevant halten, ist nicht identisch mit dem, was die Verteidigung für relevant halten muß und gegebenenfalls für relevant hält. Deswegen können wir nicht darauf verzichten, dieses gesamte Ermittlungsmaterial zur Verfügung gestellt bekommen, und werden uns nicht damit abfinden, von Ihnen hier gleichsam das Material selektiert zu bekommen, das wir zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit Ihres Kronzeugen benötigen. Das ist das, was ich zu dem Antrag zu sagen habe.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, bitte.

RA Schi[ly]:

Zunächst einmal eine kurze Feststellung. Der Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, Sie sagen, die Bundesanwaltschaft habe nicht zu vertreten, daß ich diese Akten nicht bekommen habe. Ich weiß nicht, wer hat es denn dann zu vertreten. Ich war nicht im Urlaub, das Gericht hat es mir offenbar auch nicht übersandt. Es ist davon ausgegangen, daß die Bundesanwaltschaft es mir übersandt hat. Also ich kenne keine andere Adresse. Aber wenn Sie mir da liebenswürdigerweise die Adresse nennen wollen, bei der ich mich beschwerdeführend dann bemerkbar machen kann, dann wäre ich Ihnen dafür verbunden. Soweit also zunächst einmal zu den Tatsachen. Der Kollege von Plottnitz hat mit Recht hier ausgeführt, daß relevant für Anklagebehörde und Verteidigung nun keine kongruenten Begriffe sind und daß es unser ureigenstes Ermessen und unsere Beurteilung ist als Verteidiger, was wir in dem Ermittlungsergebnis als bedeutungsvoll ansehen und nicht. Und man kennt ja verschiedene politische Verfahren, in denen das eine Rolle gespielt hat. Es gab beispielsweise, das darf ich aus meiner Erfahrung als Verteidiger in politischen Verfahren sagen, einmal mehrere Verfahren in Berlin, in denen man da folgendes machen wollte: Man wollte aus bestimmten Protokollen nur verschiedene Passagen herausschneiden und die dann ... [5610] diese kleine Stückelung dann den Verteidigern zugänglich machen und sagen, naja, das ist eben das, was zu diesem Komplex von Bedeutung ist. Das übrige betrifft ganz andere Dinge. Darüber hat es einen Streit gegeben dann zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, ich darf sagen, dann später mit dem Ergebnis, daß man die gesamten Akten zugänglich ..., Zugang zu den gesamten Akten erhalten hat. Sie können in den Kommentierungen zur Strafprozeßordnung, auch was die Vorschrift im § 170[ StPO][40] anbelangt - und es ist, glaube ich, § 199 StPO[41], welche Akten dem Gericht vorzulegen sind - nachlesen, daß selbstverständlich alles, was an Ermittlungsvorgängen vorhanden ist, die im Zusammenhang mit den Ermittlungen, die hier Gegenstand der Anklage sind, stehen, dem Gericht und den übrigen Prozeßbeteiligten zugänglich gemacht werden muß, und daß die Strafverfolgungsbehörde nicht die Befugnis hat, irgendetwas davon zurückzuhalten. Und ich verstehe überhaupt nicht, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, wie Sie an den Anfang Ihrer Ausführung die Auffassung vertreten wollen, allen Ernstes vertreten wollen, daß keine Verpflichtung besteht, diese Vernehmungsprotokolle hier vorzulegen. Eine solche Auffassung halte ich für eine Ungeheuerlichkeit, denn Sie müssen ja davon ausgehen, daß es sich ja hier doch insoweit um einheitliche Ermittlungen handelt. Und ich bin auch sicher, daß Sie die Akten, Ermittlungsakten, die Sie haben, die sich sozusagen um die Person von dem Herrn Hoff ranken, daß die in dem Gesamtkomplex, in dem wir in einem früheren Prozeßstadium mal gesprochen haben, Gesamtkomplex Baader-Meinhof - die Bundesanwaltschaft hat ja mal diesen Ausdruck geprägt, es sind Akten „Gesamtkomplex Baader-Meinhof“ - und daraus haben wir dann das, was hier für dieses Verfahren uns bedeutungsvoll erscheint, herausgesucht und dem Gericht zur Verfügung gestellt. Daß diese Ermittlungsakten, die sich um diese Person von Herrn Hoff ranken, sicherlich dazu gehören ... Wollen Sie mich unterbrechen, bitte.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Rechtsanwalt, wenn es gestattet ist, ein kurzer Einwurf. Die Vernehmungen Hoff begannen ja erst Mitte dieses Jahres. Und unser Gespräch bzw. diese Debatten hier in diesem Sitzungssaal um den ganzen Aktenbestandteil im Rahmen Baader-Meinhof, die liegen ja doch wesentlich früher.

RA Schi[ly]:

Es ist rührend, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, ein solches [5411] Argument hier allen Ernstes vorzubringen. Das kann ich nur als rührend bezeichnen, weil ja doch Sie selber sagen, wenn ich das so richtig aus Presse auf ..., ich bin ja immer auf die Presse angewiesen, sagen, daß da schon seit längerer Zeit Ermittlungen geführt werden, wenn ich richtig unterrichtet bin, so seit 2 Jahre zuvor. Ja nein, nicht die Vernehmungen, nicht die Vernehmungen, die Vernehmungen haben im August begonnen, soweit ich das von den Kollegen erfahren habe, aber die Ermittlungen in diesem Zusammenhang. Sie dürfen nicht denken, daß wir das ..., daß man das nun separieren, daß wir etwa nur mit der Frucht Ihrer Ermittlungen, die ja haben reifen sollen, wie Sie das mal ausgedrückt haben gegenüber der Presse, daß wir etwa mit dieser reifen Frucht uns begnügen wollen. Wir wollen diesen ganzen Wachstumsprozeß, den würden, müssen wir, wenn wir unsere Verteidigung pflichtgemäß führen, den müssen wir nachvollziehen und den müssen wir nachgehen, das müssen wir überprüfen. Und wissen Sie, man könnte mir vorwerfen, das sei eine Spekulation, aber ich stelle die Behauptung auf und ich habe Anlaß zu der Annahme, daß diese Behauptung richtig ist, daß eben die Ermittlungsakten das mehrfache von dem umfassen, was Sie uns jetzt vorlegen als Resultat, als diese Vernehmungsprotokolle. So wenn man diese Einheit sieht, und ich meine die Trennung, die reine verfahrensmäßige Trennung, die nun darin besteht, daß es einen Beschuldigten Hoff gibt und hier Angeklagte Baader, Meinhof, Ensslin, Raspe, die kann doch überhaupt dazu nichts aussagen, inwieweit man also uns Ermittlungsvorgänge zugänglich machen muß oder nicht. Nun sagen Sie weiter, ja, ein Überraschungszeuge ist es ja nicht, denn Sie haben doch selber im Dezember einen Aussetzungsantrag gestellt. Sie wußten, daß das irgendwie kommt. Wir haben sogar, wenn ich mich recht erinnere, gab es mal im, bei der Festnahme von Herrn Hoff, irgendwie im Sommer vorigen Jahres mal so einen Bericht in der „Welt am Sonntag“. Da kam auch, ich glaube sogar schon wieder diese Formulierung „Wende im Stammheimer Prozeß“. Also die Wende, die geistert so durch die Gazetten seit einiger Zeit. Und also dann kann man natürlich sagen, ja das, wer die Zeitung aufmerksam verfolgt - und womög- [5612] lich also noch die „Welt am Sonntag“ abonniert - der weiß ja dann Bescheid. Und das ist dann für ihn keine Überraschung, wenn irgendwann im Januar, eine Woche vor Beginn der Vernehmung, ein solcher Zeuge präsentiert wird. Nur das ist doch wohl nicht die Verfahrensweise, die die Strafprozeßordnung vorsieht, daß wir uns hier an irgendwelchen Pressemeldungen orientieren sollen. Dann haben Sie ferner ausgeführt, ja aber immerhin, jetzt werden sie ja vorgelegt, und Sie haben ja einen Zeitraum von etwas über einer Woche, und da kann ja alles vorbereitet werden und sogar die Rückfragen können gehalten werden. Und der ... mit dem [§ ]246[ StPO] hat das alles nichts zu tun, denn wir sind ja nicht verspätet mit unserem Beweisantrag, wobei ich meine, daß Sie da der Vorschrift im § 246[ StPO] ohnehin eine falsche Auslegung geben, daß ... meiner Meinung nach reicht es bereits aus, wenn hier ein Zeuge, der in der Anklageschrift nicht benannt wird, erst im Verlauf des Verfahrens benannt wird, daß dann diese Vorschrift Anwendung finden muß.[42] Aber ich weiß ja, Sie sind ja nun als Anklagevertreter tätig, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder. Ob Sie überhaupt eine Vorstellung von Verteidigung haben? Manchmal habe ich ja den Eindruck, daß ..., darüber haben Sie überhaupt noch keine genaueren Überlegungen angestellt, denn wie Sie sich eigentlich anheischig machen wollen und ich sage ausdrücklich, ich bin nicht hier allein für Baader-Meinhof, und ich nehme davon keinen Kollegen aus, daß also hier einer nur für Baader-Meinhof tätig ist, sondern auch andere Mandate zu betreuen hat. Wenn man das einfach mal überlegt, wie sich also eine solche Verteidigung in ein solches Anwaltsbüro hineinzuarbeiten ist, wie Sie sich da vorstellen, innerhalb einer Woche die Akten durchzuarbeiten, das mit den Mandanten erörtern, und die Erkundigungen und Rückfragen anzustellen, den Vergleich vorzunehmen, wie es der Kollege Dr. Heldmann ausgeführt hat, mit anderen Ermittlungsergebnissen, wie Sie das machen wollen, da müßten Sie nun wirklich ein advokatischer Wunderknabe sein, wovon ich nicht behaupte, daß ich das bin. Aber selbst, glaube ich, der größte Artist auf diesem Gebiet wäre nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist diese Maßnahmen in der notwendigen Sorg- [5613] falt vorzunehmen. Nun habe ich etwas im übrigen in den Ausführungen des Herrn Bundesanwalt Dr. Wunder vermißt. Der Kollege von Plottnitz hat ja bereits darauf hingewiesen, daß in dem Beweisantrag der Bundesanwaltschaft sich ein merkwürdiger Satz befindet, er sagt, dieser Antrag sagt aus, ja, wir bitten also den Beschuldigten Hoff als Zeugen ab 20. Januar zu vernehmen, weil er voraussichtlich nur im Januar zur Verfügung steht. Das ist ja doch ein sehr eigentümlicher Satz, der auch in keiner Weise weiter begründet worden ist. Und das Gericht hat es natürlich auch nicht für notwendig gehalten mal nachzusehen, wieso eigentlich und warum eigentlich, jedenfalls soweit mir bekannt ist. Vielleicht ist da noch irgendwas gesprochen oder geschrieben worden? Das müßte uns dann bekanntgegeben werden. Also nach meinem Wissenstand ist das so einfach hingenommen worden. Ja, nun weiß ich nicht, für welche hervorragenden Aufgaben der Herr Hoff weiter vorgesehen ist. Das entzieht sich meiner Kenntnis, ob er nun dringende Verpflichtungen anderweitiger Natur hat, die ihn dann verhindern werden, also zu einem späteren Zeitpunkt hier zu erscheinen. Aber das wäre doch uns vielleicht die Bundesanwaltschaft schuldig, einmal darüber Aufschluß zu geben, was es denn da eigentlich mit dem Terminkalender von dem Herrn Hoff auf sich hat, daß er nur im Januar es ermöglichen kann, hier uns aufzusuchen in Stammheim. Das wäre doch vielleicht nützlich, damit hier die Meinungsbildung auch insoweit abgerundet wird. Ich fasse zusammen: Wer der Verteidigung zumuten will, zu allen Beweismitteln, von dem verschiedene Presseberichte meinen, er würde eine Wende herbeiführen und den ja doch auch die Bundesanwaltschaft, wenn man so hier nach den jüngsten Presseberichten geht - Herr Kaul hat sich ja doch auch da irgendwie jetzt geäußert - auch keine ganz untergeordnete Bedeutung beimißt. Wer der Verteidigung zumutet, innerhalb einer Frist von 2 Tagen mehr als einer Woche, von 10 Tagen, dazu sich bereit zu halten, der beweist, daß er Verteidigung, wie es ja in anderen Stadien des Verfahrens hier auch dokumentiert worden ist, als nicht existent betrachtet. Und nur noch der Schein der Verteidigung durch die pure Anwesenheit, daß wir hier in schwarzen Roben sitzen, die Verteidigung, als ob ... das wird noch zugelassen, aber reale Verteidigung gibt es in diesem Verfahren nicht mehr. Die hat [5614] es ja nun durch verschiedene Maßnahmen des Gerichts bereits, also von sehr viel, beseitigt worden, das ist wiederum dann ein Dokument dafür, daß Verteidigung in diesem Verfahren nicht möglich ist.

Vors.:

Aber daß Sie während der ersten Erörterung eines wichtigen Anklagepunktes gegen Ihre Mandantin nicht erschienen sind, dafür kann ja das Gericht nichts und auch wohl auch die Bundesanwaltschaft nichts ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Also, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

... Da waren Sie nicht anwesend, Herr Rechtsanwalt.

RA Schi[ly]:

Um was geht es denn ...

Vors.:

... weil Sie sagen, es gibt keine reale Verteidigung. Sie sind nicht dagewesen.

RA Schi[ly]:

Um was geht es denn?

Vors.:

Als es um die Festnahme von Frau Ensslin gegangen ist.

RA Schi[ly]:

Ja, was hat das jetzt damit zu tun?

Vors.:

Was hat das damit zu tun, ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

War der Kollege doch vertreten.

Vors.:

... daß Sie das Recht haben, bei diesen Ausführungen darzustellen, Sie hätten keine reale Verteidigungsmöglichkeit mehr.

RA Schi[ly]:

Ich sage, was hat das damit zu tun, Herr Vorsitzender? Würden Sie mir das mal erläutern?

Vors.:

Ja, das erläutere ich Ihnen dahingehend, daß Sie bei der ersten Gelegenheit, die Interessen Ihrer Mandantin ganz real wahrzunehmen, nämlich als es um einen ganz konkreten Punkt gegen Sie gegangen ist, von sich aus nicht gekommen sind. Sie mögen das nicht uns anlasten.

RA Schi[ly]:

Habe ich das angelastet? Habe ich das Ihnen angelastet?

Vors.:

Ich habe es so verstanden. Sie hätten keine reale Verteidigungsmöglichkeit mehr.

RA Schi[ly]:

Ja, habe ich das in dem Zusammenhang in irgendeiner Weise gebracht? Wie kommen Sie zu der Auffassung, Herr Vorsitzender?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, ich werde Ihnen jetzt keine weiteren Fragen mehr beantworten.

[5615] RA Schi[ly]:

Ja, wie kommen Sie zu einer solch unglaublichen Bemerkung.

Vors.:

Es ist nicht unglaublich, sondern ich habe festgestellt, daß Sie die ...

RA Schi[ly]:

Also ich erkläre namens und in Vollmacht der Angeklagten Ensslin, daß ich den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne.

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

Nachdem ich zur Begründung des Aussetzungsantrags dargelegt habe, daß der Verteidigung, daß die letzten Möglichkeiten der Verteidigung wiederum beseitigt werden, wenn ihr zugemutet wird, sich innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Tagen auf die Vernehmung des Zeugen Hoff vorzubereiten, der Vorsitzende, der abgelehnte Richter, erklärt hat, sinngemäß: „Sie waren ja auch nicht zugegeben, als es zum ersten Mal um einen Anklagepunkt gegen ihre Mandantin in diesem Verfahren ging.“ Zur Glaubhaftmachung verweise ich auf die Sitzungsniederschrift und eine dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters. Ferner hatte ich in der Begründung des Aussetzungsantrages ausgeführt, daß bereits durch den bisherigen Verfahrensablauf bewiesen ist, daß es hier in dieser Hauptverhandlung keine reale Verteidigung mehr gibt, sondern nur noch eine Verteidigung als ob. Zur Glaubhaftmachung verweise ich wiederum auf die vorbezeichneten Mittel zur Glaubhaftmachung. Mit keinem Wort bin ich etwa in dem Zusammenhang darauf eingegangen, daß etwa während der Erörterung des Sachkomplexes Festnahme gegen ... von Gudrun Ensslin, die Anwesenheit, meine Anwesenheit oder die Anwesenheit durch die Anwesenheit durch meine Vertretung, den amtlich bestellten Vertreter, Herrn Kollegen Becker, die Verteidigung beeinträchtigt gewesen sei. Gleichwohl hat der abgelehnte Richter diese Begründung des Aussetzungsantrags zum Anlaß einer solchen Zwischenbemerkung gemacht. Er hat dadurch zu erkennen gegeben, daß er von vornherein nicht in der Lage und nicht willens ist, sachlich und ohne und ohne Ausflüchte in ganz andere Zusammenhänge, die mit der Sache nichts zu tun haben, über einen Antrag und dessen Begründung nachzudenken. Er hat durch diese Verhaltensweise ein weiteres Beispiel für seine Voreingenommenheit in diesem Verfahren ge- [5616] liefert. Dadurch ist die Ablehnung begründet.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, bitte

RA Dr. He[ldmann]:

Ich schließe mich für Herrn Baader diesem Ablehnungsantrag an.

Herr Kollege Schily hat ausgeführt und belegt, wie mit diesem prozessualen Überfall, nämlich hier ..., wie hier der Zeuge Hoff eingeführt wird, in dieses Verfahren die Bundesanwaltschaft ein weiteres Mal demonstriert habe, Nichtachtung von Verteidigerrechten und Mißachtung von Verteidigerrechten der Angeklagten. Daraufhin ist dem Herrn Vorsitzenden in diesem Verfahren nichts Besseres eingefallen, als aus dem Stand heraus der Bundesanwaltschaft zu Hilfe zu hüpfen, und ausgerechnet auch noch mit der unglaublichen Ausfälligkeit gegen einen Verteidiger. Er habe seine Verteidigerpflichten verletzt, als er in einem bestimmten Verfahrensstadium sich durch seinen amtlich bestellten Vertreter hier habe in der Verteidigung vertreten lassen. Damit demonstrieren Sie, Herr Vorsitzender Richter, erneut, wie absolut voreingenommen Sie gegen die Angeklagten, ihrer Verteidiger, und wie absolut voreingenommen Sie für die Bundesanwaltschaft und deren Vertreter und alles, was aus Karlsruhe[43] kommt, sind. Das rechtfertigt die Ablehnung.

Glaubhaftmachung: Sitzungsprotokoll.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich schließe mich für den Herrn Raspe dem Ablehnungsgesuch, das der Kollege Schily gestellt und begründet hat für seine Mandantin, an.

Ich tue es natürlich mit gemischten Gefühlen, denn es ist etwas seltsames, wenn man auf der einen Seite konstatieren muß die Eliminierung des Instituts der Befangenheit in einem Verfahren, wie in diesem, und auf der anderen Seite erlebt dann täglich, wie sehr es einem Vorsitzenden Richter über diese Eliminierung gestattet ist, sich massivst voreingenommen und parteilich Angeklagten gegenüber zu verhalten. Der Vorgang, auf den jetzt das Ablehnungsgesuch gestützt wird, macht eigentlich nur deutlich, daß der abgelehnte Richter sein Verhalten gegenüber den Verteidigern eigentlich nur noch durch gelegentliche private Gehässigkeiten zum Ausdruck bringen kann. Unzumutbar ist die Äußerung, auf die sich das Ablehnungsgesuch stützt, insbesondere deshalb, weil der abgelehnte Richter natürlich genau weiß hier [5617] bei seinem perfiden Versuch, einem Verteidiger zu unterstellen ... Herr Vorsitzender, Sie kennen das Institut der Wahrnehmung berechtigter Interessen[44] ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich will Ihnen ...

RA v[on] Pl[ottnitz]:

... auch insoweit die Anwaltskammer in Frankfurt ist dazu zuständig, das entgegenzunehmen.[45]

Vors.:

Nein, ich lasse mich nicht auf die Rechtsanwaltskammer in Frankfurt verweisen, sondern ich weise entschieden das zurück und sage Ihnen noch einmal: Solche Bemerkungen wie etwa „perfid“, solche Bezeichnungen und ich werde Ihnen das Wort entziehen müssen.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Aha, ist es mal wieder so weit, daß wir hier in ein großes Geschrei darüber wechselseitig eintreten müssen. Wie § 29 StPO[46] ...

Vors.:

Das Geschrei machen Sie vielleicht. Bitte fahren Sie jetzt fort.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

... zutreffend auszulegen ist, es gehört ganz gewiß nicht zu Ihren unaufschiebbaren Amtshandlungen, die Begründung von Ablehnungsgesuchen hier zu zensieren und zu unterbrechen. Darüber haben wir uns schon einmal unterhalten.

Vors.:

Mißbräuchliche Wortführungen gehören unterbunden. Das ist eine unaufschiebbare Handlung und das ist mißbräuchlich, wenn Sie solche Formulierungen verwenden, aber ich bitte Sie jetzt fortzufahren.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Von Mißbrauch kann keine Rede sein. Allenfalls kann von Mißbrauch die Rede sein, soweit es hier um Ihren Mißbrauch der Verhandlungsführung geht, um das mal klar zu sagen ...

Vors.:

Ich halte es für unaufschiebbar darauf hinzuweisen, daß die Zeit, die jetzt verläuft, möglicherweise - wir wissen nicht, wie das Verfahren weiterläuft - später fehlen wird, in einem wichtigen Verfahrensabschnitt, möglicherweise.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Also ich will sachlich ... Herr Vorsitzender, das ist schon wieder eine Drohung.

RA Schi[ly]:

(Anfang unverständlich) ... darf ich die Erläuterung, Moment, um eine Erläuterung ..., Herr Vorsitzender, was soll denn das heißen?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Schily ...

RA Schi[ly]:

Ich bin nicht „von“ Schily.

Vors.:

Entschuldigung, ich habe Sie jetzt wieder mit Herrn Rechtsanwalt von Plottnitz verwechselt, den Adelstitel nehme ich zurück. Sie haben, seitdem Sie wieder nicht ..., seitdem Sie nicht hier gewesen sind, offenbar sich das nicht überlegt, daß auch in diesem [5618] Verfahren Wortmeldungen das übliche sein sollten. Sie meinen, Sie könnten sich wieder das Wort nehmen, wie in früheren Zeiten ...

RA Schi[ly]:

Ach Gott, nein.

Vors.:

... Das Wort hat im Augenblick Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, und der wird es im Augenblick auch behalten.

RA Schi[ly]:

Nein, er ...

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Der wird ständig von Ihnen unterbrochen, der Rechtsanwalt von Plottnitz.

Vors.:

Sind Sie jetzt willens, Ihre Ausführungen fortzusetzen ...

RA Schi[ly]:

Entschuldigung ... Entschuldigung, Herr ...

RA v[on] Pl[ottnitz]:

... Ich wollte jetzt gerade mal den Kollegen Schily die Möglichkeit geben, zu Ende zu ...

Vors.:

Nein, das Wort erteile ich und nicht Sie, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender ... Nein, nein.

Vors.:

Wollen Sie jetzt Ihre Ausführungen fortsetzen ...

RA Schi[ly]:

Nein, nein, wenn Sie eine Erklärung abgeben, daß etwas ...

Vors.:

Sie haben jetzt keine Erklärung abzugeben, sondern Sie, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA Schi[ly]:

Doch, Herr Vorsitzender, würden Sie freundlicherweise eine Erklärung ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA v[on] Pl[ottnitz]:

Es gehört nicht zu meinen Gepflogenheiten, Kollegen zu unterbrechen.

RA Schi[ly]:

... bitte um Erläuterung Ihrer Erklärung, daß Sie ...

Vors.:

Ich betrachte damit die Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt von Plottnitz beendet ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Sie sind nicht beendet, Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Ich bitte die Bundesanwaltschaft um Stellungnahme.

RA Schi[ly]:

Ich bitte um Erläuterung Ihrer Erklärung, daß irgendwann Zeit fehlt, aus welchen Gründen. Das bitte ich jetzt doch einmal ...

Vors.:

Ich sehe, Herr Professor Azzola, Sie wollen offenbar sich dem Antrag noch anschließen.

- RA Schily spricht ununterbrochen unverständlich -

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, wollen Sie mich nicht akustisch wahrnehmen.

Vors.:

Ich habe Sie deutlich wahrgenommen.

RA Schi[ly]:

Sehr schön, dann seien Sie doch so nett und geben uns eine Erläuterung, wo die Zeit und auf welche Weise Zeit fehlt.

[5619] Vors.:

Ich habe Ihnen gesagt ich gehe keine Erläuterung dazu. Es war im Interesse Ihrer Mandantin gesagt, sofern das Verfahren weitergeht.

RA Schi[ly]:

Moment, dann ergänze ich das Ablehnungsgesuch auch mit folgender Begründung: ...

Vors.:

Darf ich zunächst zum ersten Ablehnungsgesuch, soweit es begründet war, jetzt Herrn Professor Azzola das Wort zu erteilen.

RA Schi[ly]:

Nein, ich ergänze jetzt die ...

Vors.:

Nein, Herr Rechtsanwalt ... wollen Sie dann die Ergänzung gleichzeitig mit dazunehmen?

Prof. Dr. Azz[ola][pp]:

Ja.

Vors.:

Bitte, unter diesen Umständen.

RA Schi[ly]:

Ich begründe das Ablehnungsgesuch[qq] auch damit, daß der Herr Vorsitzende erklärt hat, daß durch die Kontroverse und den Disput mit dem Mitverteidiger von Plottnitz verursacht werden könne, daß später in einem wichtigen Verfahrensabschnitt Zeit fehle. Eine[rr] Erläuterung dieser Bemerkung hat der Vorsitzende Richter abgelehnt. Zur Glaubhaftmachung verweise ich auf die Sitzungsniederschrift. Angesichts der Tatsache, daß diese Erläuterung nicht gegeben wurde, liegt die Annahme nahe, daß der Vorsitzende Richter damit drohen wollte, daß möglicherweise den Angeklagten durch die jetzt entstandene prozessuale Situation weniger Zeit gewährt werden würde, ihre Erklärung zur Sache abzugeben. Zur Glaubhaftmachung dafür, daß die Äußerung des abgelehnten Richters diesen Sinn hatte und haben sollte, wird ebenfalls auf eine dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters Bezug genommen. Die Tatsache, daß der abgelehnte Richter die Verteidigung, die die Rechte der Angeklagten auch im Rahmen eines Ablehnungsgesuches wahrnimmt, dadurch unter Druck setzen will, daß die Drohung geäußert wird, daß später vielleicht dann nicht mehr genügend Zeit für die Erklärung zur Sache bleibe, beweist die Voreingenommenheit in zweierlei Richtung. Erstens, daß innerlich der abgelehnte Richter offenbar schon jetzt entschlossen ist, den Aussetzungsantrag abzulehnen und zweitens, daß er prozessuale Auseinandersetzung dadurch zu seinen Gunsten entscheiden will, daß er einen prozessualen Nachteil androht. Eine Prozeßstrafe, die das Gesetz nicht vorsieht.

[5620] Vors.:

Herr Professor[ss] Azzola ... Wenn Sie zu dieser Ergänzung, Herr[tt] Rechtsanwalt von Plottnitz, etwas ausführen wollen. Die Ergänzung war noch nicht ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Die gebe ich dann anschließend für mich selbst noch ergänzend ab.

Vors.:

Herr Professor Azzola, bitte.

Prof. Az[zola]:

Namens und im Auftrag meiner Mandantin beantrage ich:

Den Vorsitzenden Richter Dr. Prinzing wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Im Bezug auf die wesentlichen Sachverhalte, die diese Besorgnis auslösen müssen und die Glaubhaftmachung, verweise ich insbesondere auf das, was der Kollege Schily zu seinem Ausgangsantrag samt Ergänzung ausgeführt hat. Zur Zulässigkeit in Bezug[uu] auf den zunächst von Herrn Kollegen Schily gestellten Antrag, das heißt, so gewissermaßen zum Anschluß zur Zulässigkeit, in Bezug auf den Anschluß auf diesen Antrag, führe ich aus: Die Verteidigung sieht in[vv] dem[ww] Angriff des Vorsitzenden auf die Integrität des Rechtsanwalts Schily und seiner Wahrung der Verteidigerpflichten, denn das war es, eine Unterstellung, daß der Verteidiger Schily durch die Sitzungsvertretung des amtlich bestellten Rechtsanwalts Becker seinen Pflichten, reale Verteidigung wahrzunehmen, nicht nachgekommen sei.[47] Durch diesen Angriff sieht sich die Verteidigung insgesamt desavouiert. 2. Was die unerläuterte Drohung mit prozessualen Konsequenzen von Seiten des Vorsitzenden betrifft, so vermag ich das nur dahin zu verstehen, daß die Zeit von heute morgen in dem Fahrplane des Herrn Vorsitzenden Richters, die Zeit, die unseres Erachtens weiß Gott notwendig war, um ein zentrales Problem zu diskutieren, den Angeklagten abgezogen werden soll, im Bezug auf die Zeit, die ihnen ursprünglich von Ihnen eingeräumt werden sollte, eine Erklärung zur Sache abzugeben. Das bedeutet natürlich, daß die Bundesanwaltschaft, wenn sie immer im richtigen Zeitpunkt solche Wunder vollbringt, wie heute morgen, noch dazu in den unverdienten, zu einem unverdienten Vorteil kommt, ungeliebte Äußerungen der Angeklagte zumin- [5621] dest zeitlich weiter zu begrenzen. Ihnen, Herr Vorsitzender Richter, kann ich nur sagen, daß diese Andeutung, die Sie gemacht haben, um nicht zu sagen, diese versteckte Drohung, denn als solches kann ich es nur empfinden, ganz deutlich macht, unter welchen Gesichtspunkten ausschließlich Sie Zeitprobleme in diesem Prozesse zu entscheiden gedenken: Zu Lasten nämlich der Angeklagten. Sie können ja gar nicht noch wissen, ob nicht die Angeklagten und das, was sie zu sagen haben, sehr viel wesentlicher ist in diesem Verfahren, als manches, was ersatzweise an einem halben Tage dann zur Verhandlung stehen könnte. Und ohne das zu wissen, haben Sie einfach in Bezug auf die strikte Durchführung dessen, was Sie sich nun einmal über das Wochenende vorgenommen haben, darauf insistiert zu sagen, bitte, dann macht halt ein paar Befangenheitsanträge, ihr werdet es ja sehen, wo es hinführt. Eure Leute werden einfach nicht die Gelegenheit haben, in dem ursprünglichen Inhalt zur Sache zu sprechen. Und das kann nur die Besorgnis der Befangenheit bei meiner Mandantin auslösen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Ich ergänze das Ablehnungsgesuch, übrigens in der Hoffnung, daß das Ertönen meiner Stimme nicht dazu führt, daß ich Ihren Emotionen wieder zum Opfer falle, auf die Tatsachen, die von den Kollegen genannt worden sind. Ich ergänze im übrigen um zwei weitere Tatsachen. Zum einen stütze ich das Ablehnungsgesuch, soweit es für den Herrn Raspe gestellt wird, a) ergänzend auf die Tatsache,

daß der Vorsitzende Richter, der abgelehnte Vorsitzende Richter, die Verwendung des Wortes „perfide“ durch mich zum Anlaß der Androhung einer Wortentziehung genommen hat und

b) dann auch die Wortentziehung praktiziert hat, da ich mich geweigert hatte, den Kollegen Schily zu unterbrechen.

Die entscheidende Tatsache ist ja schon genannt worden hier. Der Kollege Schily war an den Sitzungstagen, an denen er nicht kommen konnte, durch einen in jeder Beziehung qualifizierten amtlichen Vertreter hier präsent. Er ist damit natürlich seinen Verteidigungspflichten nachgekommen. Zu [5622] behaupten oder zu unterstellen oder anzudeuten, das Gegenteil sei der Fall, rechtfertigt die Verwendung des Wortes „perfide“. Das Wort „perfide“ ist in dieser Situation angemessen und notwendig gewesen, zur Wahrung der Rechte des Mandanten. Die Wortentziehung selbst ist einmal mehr der Versuch gegenüber den Interessen des Mandanten, hier Äußerungen seiner Verteidigung zu zensieren. Sie ist hier in der Form, wie die Wortentziehung dann praktiziert worden ist, darüberhinaus der Versuch, einen Verteidiger zu mißbrauchen, zu Disziplinierung und Zensierung eines anderen Verteidigers, nämlich in dem Fall des Verteidigers Schily. Das wird sich natürlich hier auch niemand gefallen lassen.

Vors.:

Die Bundesanwaltschaft bitte, wenn Sie Stellung nehmen wollen.

OStA Ze[is]:

Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Ablehnungsgesuche als unzulässig zurückzuweisen. Soweit von den Herrn Verteidigern geltend gemacht wurde als Ablehnungsgrund, der Vorsitzende habe den Beweisantrag der Bundesanwaltschaft entsprochen, nimmt die Bundesanwaltschaft auf das, was vorhin dazu gesagt worden ist, Bezug. Zu der ersten Unterbrechung des Vortrags von Herrn Rechtsanwalt Schily durch den Herrn Vorsitzenden: Es gehört, Herr Rechtsanwalt Schily, zu den vornehmsten Pflichten eines Verteidigers, jedenfalls aus unserer Sicht, zumindest bei den Sachkomplexen persönlich anwesend zu sein, die speziell seinen Mandanten betreffen. Dieser Verpflichtung, Herr Rechtsanwalt Schily, haben Sie sich nach Auffassung der Bundesanwaltschaft entzogen, als Sie hier nur Ihren amtlich bestellten Vertreter entsandt haben. Wenn man - heute morgen wurde ja viel gemutmaßt, auch von Ihrer Seite - wenn man mutmaßte, könnte man sagen, es war die Angst des Verteidigers vor dem Kassiber,[48] nicht wahr, Herr Rechtsanwalt Schily?

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Unglaublich.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Drohung ... Drohung. (im übrigen unverständlich)

OStA Ze[is]:

Wenn Sie dann ausführten, der Verteidigung sei jede reale Verteidigungsmöglichkeit genommen gewesen, dann [5623] war es nicht mehr als sachgemäß, daß von Seiten des Herrn Vorsitzenden darauf hingewiesen wurde, daß Sie gerade dann fehlten, als es sich um einen schweren Vorwurf, den man Ihrer Mandantin macht, nämlich versuchten Mord zum Nachteil eines Polizeibeamten, hier nicht anwesend waren. Zu den weiteren Bemerkungen des Herrn Vorsitzenden, selbst wenn man sie so verstehen wollte, wie es die Herren da drüben verstanden haben: Es war der Wunsch der Angeklagten, an einem Stück zur Sache sich einzulassen. Diesem Wunsch wurde entsprochen, und drei aneinander folgende Tage für die Sacheinlassung zur Verfügung gestellt. Es ist doch ganz klar, daß, wenn hier wieder Ablehnungsanträge am laufenden Band produziert werden, und das Filibustern, wie gehabt, dort drüben fortgesetzt wird, diesem Wunsch nicht entsprochen werden kann. Nächste Woche stehen amerikanische Zeugen zur Vernehmung an, die nicht noch einmal abgeladen werden können. Alles in allem: Es handelt sich auch bei diesen Ablehnungsanträgen um nichts anderes, als den Versuch - wie gehabt seit mindestens 20 Ablehnungsgesuchen -, den Prozeß zu verschleppen, § 26a Abs. 1 Ziff. 3 Strafprozeßordnung. Danke.

RA Schi[ly]:

Ich möchte erwidern.

Vors.:

Ich bitte aber jetzt im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit diese Erwiderung möglichst kurz zu fassen.

Bitte, Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Der Vorsitzende Richter hat den Kollegen von Plottnitz unterbrochen, bei dem Wort „Perfide“. Ich muß sagen, der Herr Bundesanwalt Zeis ist hier einmal tituliert worden von einem Mitverteidiger, daß er „die Dreckschleuder“ bedient. Und diesem Ruf ist er ja nun heute wieder gerecht geworden.

Und ich bin ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schily, ich mahne Sie ausdrücklich, wenn Sie ...

RA Schi[ly] (mit lauter Stimme):

Ja, jetzt wird gewarnt, jetzt wird gewarnt, das ist richtig. Das beweist wieder Ihre Voreingenommenheit.

Vors.:

Hat Sie hier in diesem Saal ...

RA Schi[ly]:

Aber ich werde ...

Vors.:

Augenblick, Herr Rechtsanwalt ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender Richter, ich werde nicht auf ...

Vors.:

Ich bitte das Mikrophon abzustellen.

[5624] Vors.:

Herr Rechtsanwalt, hat Sie jemand als „Dreckschleuder“ hier schon mal nur andeutungsweise ange...

RA Schi[ly]:

... Schläge unter der Gürtellinie antworten. Das ist nicht meine Art.

Zwischenruf einer Zuschauerin mit braunem Hut und braunem Mantel:

„Er ist ja auch eine ...“

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es gibt jetzt die Gelegenheit, daß Sie Ihre Begründung beziehungsweise Ihre Erwiderung fortsetzen, wenn Sie bei der Sache bleiben. Ich habe jetzt gegen diese Polemik wirklich genug. Wir haben die Zeit dafür nicht. Im übrigen möchte ich ...

RA Dr. He[ldmann]:

Aber nur auf der einen Seine ...

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

... nur auf der einen Seite. Wenn das ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender ...

Vors.:

Ist festgestellt worden, welche Zuschauerin gerade den Zwischenruf gemacht hat.

RA Schi[ly]:

(unverständlich).

Prof. Dr. Azz[ola]:

Herr Vorsitzender ...

RA Schi[ly]:

Sie dekorieren sich so vollständig ...

Vors.:

Die Dame mit der braunen Mütze wird aus dem Saal entfernt.

Sie hat schon heute früh beim Eintreten des Gerichts dazwischengerufen, als gebeten wurde, sich zu erheben. Sie hat jetzt wieder dazwischengerufen. Ich bitte, die Dame zu entfernen. Bitte die Herren Wachtmeister ...

Zwischenruf eines neben der Dame sitzenden Zuschauers mit einer schwarzen Lederjacke:

„Begründung, eine Begründung! Der Zwischenruf, heute morgen, nach der Stammheimer Landkriegsordnung ...“ (weiterhin unverständlich)

Unverständlicher Zwischenruf der Zuschauerin mit brauner Mütze und braunem Mantel.

Vors.:

Der Herr, der eben ...

- Weitere störende Zwischenrufe der Frau mit braunem Hut und braunem Mantel. -

... diesen Zuruf gemacht hat, wird ebenfalls aus dem Saal entfernt.

Ich ...

RA Dr. He[ldmann]:

Wollen Sie nicht mal rechtliches Gehör geben?

[5625] Vors.:

Nein, es gibt in dieser Richtung keine Erfordernisse, wenn diese Leute stören und weiter stören werden[49] ...

Mehrere Zuschauer und Rechtsanwälte reden unverständlich dazwischen.

Prof. Dr.[xx] Azz[ola]:

Ich beanstande ...

Vors.:

Bitte ... bitte gehen Sie jetzt ... Sie haben jetzt nichts zu beanstanden. Wir sind im Augenblick bei der Entfernung dieser beiden Zuschauer.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich beanstande. Ich bitte um eine Senatsentscheidung.

RA Dr. He[ldmann]:

Ihre Verhandlungsführung ist sitzungspolizeiliche Übung. Es ist ständig zu beanstanden.

Vors.:

Ich bitte die beiden Zuschauer, gegen die keine Ordnungsstrafe verhängt wird - Sie haben nur den Saal für den heutigen Tag zu verlassen -, jetzt aus dem Saal zu entfernen. Sind Sie so freundlich und machen Sie es freiwillig.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Bis zum Mittag. Warum für den ganzen Tag. Ich beanstande, ich bitte um eine Senatsentscheidung.

Die beiden aus dem Sitzungssaal zu entfernenden Personen verlassen nicht freiwillig den Sitzungssaal.

Vors.:

Ja, es gibt keine Beanstandung.[50]

Unverständlicher Zwischenruf der Zuschauerin mit brauner Mütze und braunem Mantel.

Vors.:

Es gibt auch keine Senatsentscheidung. Es ...

Weitere laute, zunächst unverständliche Zwischenrufe der Zuschauerin mit brauner Mütze und braunem Mantel: „eigentlich ist, nö“.

Weiter unverständliche störende Zwischenrufe des Zuschauers mit der schwarzen Lederjacke.

Vors.:

Bitte gehen Sie jetzt raus aus dem Saal und stören Sie nicht weiter.

Die Zuschauerin mit dem braunen Mantel und braunen Hut wird von dem Wachpersonal teilweise unter Anwendung des Polizeigriffes um 12.35 Uhr aus dem Sitzungssaal entfernt.

Der Zuschauer mit der schwarzen Lederjacke [5626] verläßt gleichzeitig in Begleitung von Gerichtswachtmeistern freiwillig den Sitzungssaal.

Während dieses Vorganges erfolgten mehrere unverständliche Zwischenrufe der Beiden zu entfernenden Personen.

Vors.:

So. Herr Rechtsanwalt Schily, ich bitte Sie jetzt, wie gesagt, bei der Sache zu bleiben. Ich bitte solche Ausdrücke wie „Dreckschleuder“ und dergleichen, die im Zusammenhang mit Verteidigern ...

RA Schi[ly]:

Ich hab zitiert.

Vors.:

... nicht verwendet worden sind, auch zu vermeiden.

RA Schi[ly]:

Ich hab zitiert, Herr Vorsitzender. Ich hatte Ihnen ja erklärt, das haben Sie vielleicht nicht mitbekommen, bei Ausführungen die nur unter der Gürtellinie geführt werden, auf solche Ausführungen erwidere ich nicht.

Vors.:

Gut.

RA Schi[ly]:

Für[yy] mich nicht satisfaktionsfähig.

Vors.:

Ja, das mag sein, daß Sie das so ansehen. Herr Rechtsanwalt Prof. Azzola.

- Ende des Bandes 309 -

[5627] Prof. Dr. Az[zola]:

Ich erweitere meinen Ablehnungsantrag wie folgt. Der Herr Vorsitzende Richter hat es zuwege gebracht, innerhalb kürzester Frist durch unterschiedliches Verhalten gegenüber verschiedenen Prozeßbeteiligten, die verschiedene Funktionen hier wahrnehmen, klarzustellen, daß es für ihn Gleichheit nicht gibt. Er hat zwar den Ausdruck „perfide“ sich verbeten, aber als wenig später der Herr Oberstaatsanwalt Zeis, zwar nicht das Wort „perfide“ gebraucht hat, aber eine Unterstellung vorgenommen hat, geschickterweise im[zz] Konjunktiv, Herr Zeis, ich habs wohl vernommen. Aber jeder weiß hier, warum Sie den Konjunktiv gebraucht haben. Da hat er das, was in Wirklichkeit perfide war, nicht gerügt. Das ist der Zustand, in dem hier Zeit vergeudet wird. Und das ist das, was der Kollege Schily gemeint hat, als er Ihnen, Herr Zeis, entgegentrat, und als er Ihnen, Herr Vorsitzende Richter, vorgehalten hat, wie Sie sich verhalten.

Zur Glaubhaftmachung verweise ich auf das Sitzungsprotokoll, gegebenenfalls auf die dienstliche Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. H[eldmann]:

Mit seiner Erwiderung gegenüber Herrn Schily hat Herr Zeis, was er hier ja darf, gesprochen wie der Herr des Verfahrens, als der er sich bei Ihnen fühlen darf und auch gut aufgehoben fühlen darf. Und er[aaa] hat sich einmal mehr erwiesen als das, daß er[bbb] hier offenbar als Funktion, die seine nämlich zu erkennen glaubt, die permanente Dreckschleuder in diesem Verfahren.

Vors.:

Will die Bundesanwaltschaft sich irgendwie dazu äußern?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Herr Vorsitzender, ich wollte auch noch erwidern.

Vors.:

Ja, ich glaube, jetzt im Augenblick war die Bundesanwaltschaft so unmittelbar angesprochen worden. Halten Sie eine Erwiderung für erforderlich?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Als vorhin ein Verteidiger unmittelbar angesprochen war, haben Sie da sofort Gelegenheit zur Erwiderung gegeben?

Vors.:

Ja, sofort.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Sofort.

BA Dr. W[under]:

Es spricht für sich, daß der Begriff „Dreckschleuder“ nun noch einmal verwendet werden mußte. Ich möchte dieses Problem nicht vertiefen, aber es spricht für sich.

[5628] RA v[on ]P[lottnitz]:

... das glauben wir nicht, Herr Dr. Wunder.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz?

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich möchte zu einem anderen Komplex noch etwas sagen. Zu den Beleidigungen von den Herrn dort drüben zu halten ...

Protokollführer:

Bitte Mikrofon einschalten, Herr Rechtsanwalt.

RA v[on ]P[lottnitz]:

... wonach die Verteidiger es hier zu verantworten hätten, wenn die Einlassung der Mandanten zur Sache hier zeitlichen Restriktionen unterliegen würden, oder zumindest in Gefahr sei zu unterliegen, zukünftig. Zum einen ist ja interessant, daß wir hier die Entscheidungen, daß diese Erklärung nicht mehr nachgeholt werden könne, von dem Dr. Zeis hören, als demjenigen, der sich hier offensichtlich die Verhandlungsführung nicht nur anmaßt, sondern auch wohl Grund hat, sich diese Verhandlungsführung anzumaßen. Entscheidend ist folgendes: Herr Dr. Zeis, Sie mögen Grund gehabt haben für die Gewißheit, über welche Kanäle weiß ich nicht, für die Gewißheit bereits am 5.1.1975, daß Ihrem Antrag auf Vernehmung dieses leider nur im Januar zur Verfügung stehenden Kronzeugen, in der von Ihnen angedeuteten Form, nämlich bereits ab 20., 22.1.1976 stattgegeben werde. Dafür könnte auch sprechen, daß Sie es nie für erforderlich gehalten haben, auch die Terminnot dieses armen Kronzeugen näher zu substanzieren. Was Sie aber natürlich genausogut gewußt haben, daß auf ein derartiges Überrumpelungsmanöver ein Verteidiger, der noch diese Bezeichnung verdienen will, gar nicht anders kann, als zunächst noch um Zeit zu bitten, um die neu eingetretene Situation zu überdenken, und das kurzfristig zur Verfügung gestellte Material, sowie das nicht zur Verfügung gestellte Material zu überprüfen. Und von daher könnte ich mir sogar vorstellen, daß Sie sehr dankbar dafür sind, mit diesem Antrag, der die Verteidiger dazu zwingt, hier mal wieder vom ursprünglichen Terminplan, an dem auch uns sehr gelegen war, nämlich die Einlassung zur Sache, nachdem sie jetzt mal höchstgnädig vom Vorsitzenden gewährt worden war, zum 12. durchzuführen, daß wir davon abweichen müssen. Wer diese Einlassung verhindert, das sind Sie mit diesem Überrumpelungsmanöver, nicht die Verteidiger, die sich versuchen, sich gegen solche Überrumpelungsmanöver zu wehren.

Vors.:

Ich bitte die Prozeßbeteiligten um 1.00 Uhr wieder hier zu sein. Vorsorglich wird auch das Publikum zugelassen. Es wird der Fort- [5629] gang des Prozesses dann bekannt gegeben.

- Der Senat zog sich um 12.42 Uhr zur Beratung zurück. -

- Nach Wiedereintritt des Senats um 13.29 Uhr wurde die Hauptverhandlung wie folgt fortgesetzt. -

- Rechtsanwalt Schnabel war nicht mehr[ccc] anwesend. -

Vors.:

Die Sitzung wird fortgesetzt. Herr Rechtsanwalt Schnabel hat sich für den heutigen Nachmittag, der ja inzwischen angebrochen ist, entschuldigt.

Der Senat hat folgenden Beschluß gefaßt:

Die Ablehnungen des Vorsitzenden Richters Dr. Prinzing werden einstimmig als unzulässig verworfen.

Gründe:

Im Anschluß an die Ausführungen des Verteidigers Schily, daß in diesem Verfahren schon lange keine realen, sondern nur noch formale Verteidigungsmöglichkeiten bestünden, wies der Vorsitzende darauf hin, daß Rechtsanwalt Schily seine Abwesenheit während der Erörterung eines speziell gegen seine Mandantin gerichteten Anklagepunktes nicht dem Gericht oder der Bundesanwaltschaft anlasten könne. Der Vorsitzende hat damit beispielhaft dargetan, daß ein Verteidiger, der in einer für seine Mandantin so wichtigen Phase nicht persönlich auftrete, jedenfalls einen so allgemeinen, schwerwiegenden Vorwurf nicht erheben sollte.

Soweit der Vorsitzende anläßlich ungehöriger Äußerungen der Verteidigung über ihn (perfider Versuch; private Gehässigkeiten) darauf hinwies, daß unsachliche Polemik, gegen die der Vorsitzende einschreiten muß, und unfruchtbare Erörterungen über die Prozeßleitungsbefugnis unnötige Zeit kosten, die[ddd] in einem wichtigen späteren Prozeßabschnitt möglicherweise fehlen könnte, so ist diese Äußerung als Hinweis auf den bekannten Terminsplan zu verstehen, der nach den früher schon gegebenen Gelegenheiten nunmehr wiederum eine in sich zusammenhängende Sacheinlassung der Angeklagten vorsah. Dieser Zusammenhang, [5630] nicht die Möglichkeit der Sacheinlassung überhaupt, könnte dann gefährdet sein, wenn die vorgesehenen Sitzungstage mit Vorgängen der oben geschilderten Art belastet werden.

Allem nach sind die vorgebrachten Ablehnungsgründe für jeden, auch für die Angeklagten und deren Verteidiger erkennbar, ohne jegliche Erfolgsaussicht. Die Ablehnung soll offensichtlich das Verfahren nur verschleppen. Das gilt auch für die übrigen vorgetragenen Ablehnungsgründe.

Das Gericht geht davon aus, daß die Erklärungen zu dem Aussetzungsantrag inzwischen abgeschlossen sind.

Prof. Dr. Az[zola]:

Nein.

Vors.:

Herr Professor Azzola, bitte.

Prof. Dr. Az[zola]:

Nur in aller Kürze. Der Herr Bundesanwalt Dr. Wunder hat es unterlassen, einzugehen auf die Stunden, die ich ihm vorgerechnet habe, die mir mit meiner Mandantin bleiben, dieses Konvolut, daß auf Ihrem Tische liegt, Herr Vorsitzender Richter, sachgerecht zu besprechen. 2. Es ist noch einmal zurückzukommen auf die Behauptung der Bundesanwaltschaft, daß der Zeuge Hoff aller Voraussicht nach, wenn ich mich recht entsinne, lautete die Formulierung so, sicher nur im Januar zur Verfügung stünde. Der Beschuldigte Zeuge Hoff ist, wenn ich es recht sehe, im Gewahrsam der Bundesanwaltschaft, verfügt also nicht über seinen Terminkalender, sondern der Verfügungsberechtigte ist hier der Herr Bundesanwalt Wunder selbst oder sein Dienstvorgesetzter. Und es ist doch schwer erträglich anzunehmen, oder annehmen zu müssen, daß die Bundesanwaltschaft auf der einen Seite einen Terminkalender verschiebt, speziell einrichtet, um auf der Grundlage dieser eigenen Maßnahmen dem Gerichte dann den Antrag servieren zu können, leider stehe der Zeuge eben sicher nur an einem bestimmten Termine zur Verfügung. Im übrigen möchte ich dem Gericht nicht verheimlichen, daß, als ich heute Nacht um 1.00 Uhr in Stammheim ankam, ich gegenüber anderen Prozeßbeteiligten meine feste Überzeugung geäußert hatte, daß dieses Gericht, der Vorsitzende Richter, dem, und zwar aus Gründen der Liberalität, dem Anträge der Bundesanwaltschaft, in der nächsten Woche den Zeugen Hoff zu vernehmen, nicht stattgeben würde. Herr Dr. Wunder, wir wenden uns nicht dagegen, daß Sie am 5. Januar das „VS-vertraulich“ aufgehoben haben. Das ist nicht der Punkt. Wir wenden uns nur gegen die Verknüpfung der einen [5631] Sache mit der Terminierung, der Vernehmung des angekündigten Zeugen.

Vors.:

Bevor ich die Sitzung unterbreche, Herr Rechtsanwalt Schily, kann man Ihnen den Band jetzt als Leihgabe übergeben, so daß keine Zeit verloren geht, sofern Sie ...

RA Schi[ly]:

Als Leihgabe ...

Vors.:

Sie haben per Post eine Ausfertigung zugeschickt bekommen. Sie wird auch bei Ihnen sicherlich eintreffen, soviel Verlaß ist auf die Bundespost. Die anderen Herrn haben es ja auch bekommen.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich habe auch keine ...[eee]

RA Schi[ly]:

Ja, ich hab es nicht bekommen, Herr Vorsitzender, es tut mir leid.

Vors.:

Das liegt vielleicht an dem erschwerten Postverkehr nach Berlin. Ich weiß es nicht.

RA Schi[ly]:

Ich wüßte nicht inwieweit ..., Haben Sie da irgendwelche Informationen? ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wenn Sie es nicht bekommen, wird Ihnen das Exemplar selbstverständlich ganz überlassen. Sie können mit dem schon umgehen und verfügen darüber, als wäre es Ihr endgültiges Exemplar. Sie würden uns notfalls das noch eintreffende wieder zurück geben.

RA Schi[ly]:

Gut, so können wir verbleiben.

Vors.:

Herr Professor Azzola, für Sie dasselbe. Ich werde nachher sehen, daß Sie auch ein Exemplar in die Hand gedrückt bekommen.

- Rechtsanwalt Schily wurde eine Blattsammlung der Vernehmungsprotokolle Dierk Hoff (SO lfd. Nr. 126) übergeben. -[fff]

Prof. Dr. Az[zola]:

Jawohl.

Vors.:

Wobei für Sie natürlich dasselbe gelten würde. Wenn etwas kommt, bitte wieder zurück. Fortsetzung um ...

RA Schi[ly]:

Ich darf nur bitten ... Ich sehe gerade, da ist das Begleitschreiben der Bundesanwaltschaft nicht dabei. Das habe ich auch nicht bekommen. Das möchte ich auch gerne haben.

Vors.:

Ja, ja. Das ist natürlich jetzt in der Mittagspause, wir wissen nicht, ob wir es fotokopieren können. Aber jedenfalls nach Schluß, bzw. bei der Fortsetzung der Sitzung können Sie das haben. Fortsetzung 15.30 Uhr.

Pause von 14.35 Uhr bis 15.43 Uhr.

[5632] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.43 Uhr.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Der Senat hat folgendes beschlossen:

1. Die Anträge der Angeklagten auf Aussetzung des Verfahrens oder Verschiebung der Vernehmung des Zeugen Hoff um 3 Monate werden abgelehnt. Jedoch wird der Zeuge Hoff erst auf 27.1.1976 geladen, mit eventueller Fortsetzung am 28. und 29.1.1976.

2. Der Antrag, die vollständigen Ermittlungsakten gegen Dierk Hoff vor seiner Vernehmung beizuziehen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Es ist sachlich geboten, den Zeugen Hoff zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu hören, da seine Aussage auf die weitere Gestaltung des Beweisprogramms Einfluss haben kann. Darauf hat auch die Verteidigung, insbesondere Rechtsanwalt Schily bereits am 10.12.1975 abgehoben.

Daß die Person des Zeugen Hoff überraschend in den Prozeß eingeführt werde, trifft nicht zu; denn die Bundesanwaltschaft hat in Erwiderung auf die oben angeführten Ausführungen der Verteidigung ebenfalls am 10.12.1975 angekündigt, daß die Vernehmungsprotokolle gegen Hoff dem Senat voraussichtlich Anfang Januar 1976 vorliegen würden. So geschah es.

Wieviel Zeit für die Vorbereitung auf die Vernehmung dieses Zeugen auch für die Verteidigung angemessen ist, bestimmt sich allein nach Umfang und Inhalt der Akten. Danach wäre eine Vorbereitungszeit bis zum 22.1.1976 auch unter Berücksichtigung des Sitzungsprogramms ausreichend gewesen, zumal den meisten Verteidigern die Akten schon am 8.1.1976 zugegangen sind. Lediglich mit Rücksicht darauf, daß sich die Übersendung der Vernehmungsprotokolle offenbar in einem Einzelfall verzögert hat, beginnt der Senat mit der Vernehmung des Zeugen erst am 27.1.1976.

Soweit die Verteidigung die erforderliche Vorbereitungszeit nicht nach den Akten bemißt, sondern sich an Pressemitteilungen über die Bedeutung der Zeugenaussage orientiert, ist dies rechtlich ohne Belang.

[5633] Der Senat sieht derzeit keinen Anlaß, über die Vernehmungsprotokolle hinausgehende Aktenteile aus den Ermittlungsakten gegen Dierk Hoff beizuziehen.

Herr Bietz, ich darf Sie nun bitten, den Herrn Rechtsanwälten, bzw. Herrn Professor Azzola zunächst das Anschreiben der Bundesanwaltschaft und dann Herrn Professor Azzola auch gleich ein Band der Vernehmungsprotokolle zu übergeben.

- Professor Dr. Azzola wurde eine Kopie des Anschreibens der Bundesanwaltschaft vom 5.1.1976 unter Beifügung einer Blattsammlung der Vernehmungsprotokolle Dierk Hoff (SO lfd. Nr. 126) übergeben.

Rechtsanwalt Schily wurde ebenfalls eine Kopie des Anschreibens der Bundesanwaltschaft vom 5.1.1976 übergeben. -

RA Schi[ly]:

Ich darf also darauf hinweisen, mein Büro hat mir mitgeteilt, daß mir heute diese Akten zugegangen sind. Mit der Erlaubnis des Senats werde ich einmal das Exemplar, was Sie mir jetzt ausgehändigt haben, behalten bis zu meiner Abreise hier aus Stuttgart und gebe es dann zurück. Und behalte dann das Berliner Exemplar.

Vors.:

Ja, gerne. Also gleichgültig, wenn Sie etwa das jetzige Exemplar schon benützen und mit Unterstreichungen und dergleichen versehen, wäre es wohl zweckmäßig auszutauschen und das neue, das bei Ihnen liegt, zurückzugeben.

RA Schi[ly]:

Gut, ja.

Prof. Dr. Az[zola]:

Für mich soll das gleiche gelten.

Vors.:

Ja. Nun würden wir gerne, trotz der fortgerückten Zeit, den Angeklagten die Gelegenheit geben, mit Ihrer Einlassung zur Sache wenigstens zu beginnen. Darf ich davon ausgehen, daß die Herrn Verteidiger insoweit informiert sind, ob die Angeklagten, die dazu nicht gezwungen werden können, bereit sind, heute noch zu beginnen, wobei Voraussetzung gleichzeitig wäre, daß sie die Belehrung gem. § 231b Abs. [2 StPO][51] entgegen nehmen würden, im voraus.

Herr Dr. Heldmann, bitteschön.

RA Dr. H[eldmann]:

Unsere Mandanten sind darauf eingerichtet, morgen Vormittag [5634] ihre Erklärung zur Sache zu beginnen.

Vors.:

Wie kann das mit der Belehrung geschehen? Sind Sie darüber unterrichtet, daß es prozessual notwendig ist, die Belehrung zu geben? Können wir dann wenigstens die Belehrung heute noch machen, so daß wir morgen ungesäumt beginnen könnten? Ich würde das vorschlagen. Es sind nur wenige Minuten, die hier verbraucht werden. Aber sie würden doch uns dann morgen nicht fehlen ... achso, sind die Angeklagten nicht hier.

- RA. Schily und Professor Dr. Azzola sprechen ohne Mikrofon, daher unverständlich. -

Vors.:

Nun ich möchte es Ihnen überlassen. Hauptsache ist mir, daß ich jetzt die Gewißheit bekomme, daß die Angeklagten von Ihnen dahin unterrichtet sind, daß die Belehrung notwendigerweise ...

RA Dr. H[eldmann]:

Sind sie, sind sie.

Vors.:

Gut. Dann werden wir die Belehrung morgen früh vor Beginn der Einlassung zur Sache geben und wären damit am Ende der heutigen Sitzung. Fortsetzung morgen um 9.00 Uhr.

Ende der Sitzung 15.48 Uhr

Ende von Band 310


[1] Dass die Vernehmung der Angeklagten zur Sache, die eigentlich vor Eintritt in die Beweisaufnahme erfolgt (§§ 243, 244 StPO), zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hat, hat folgenden Hintergrund: Die Vernehmung zur Person fand am 26. Verhandlungstag in Abwesenheit der wegen Störung der Hauptverhandlung ausgeschlossenen (§ 177 GVG i.V.m. § 321b StPO) Angeklagten statt, indem Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse aus der Akte mitgeteilt wurden (s. dazu S. 2139 ff., 2154 des Protokolls der Hauptverhandlung, 26. Verhandlungstag), anschließend wurde die Anklage verlesen. Die Angeklagten waren der Auffassung, die Vernehmung zur Person sei „illegal“ gewesen und müsse vor einer Erklärung zur Sache nachgeholt werden (s. die Ausführungen des Angeklagten Raspe am 37. Verhandlungstag, S. 3053 des Protokolls der Hauptverhandlung). Rechtsanwalt Dr. Heldmann bezeichnete die Vernehmung zur Person als rechtswidrig, da die Angeklagten verhandlungsunfähig gewesen seien (S. 2235 des Protokolls der Hauptverhandlung, 27. Verhandlungstag). Am 37. Verhandlungstag wurde den Angeklagten angeboten, die Erklärung zur Sache zusammen mit der Erklärung zur Person abzugeben (S. 2987 des Protokolls der Hauptverhandlung). Dies lehnten sie jedoch ab, zum einen, da zu diesem Zeitpunkt die Gutachten über ihre Verhandlungsfähigkeit - die aufgrund der höheren Belastung in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung war (s. dazu die Ausführungen der Verteidigung auf S. 2998 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 37. Verhandlungstag) - noch nicht abgeschlossen waren, zum anderen, da ihre die Erklärung vorbereitenden Anträge (eigenes Tonbandgerät, Korrekturmöglichkeiten des gerichtlichen Protokolls und längere Aufbewahrung der Tonbänder) in der Hauptverhandlung nicht entgegengenommen wurden (S. 2988 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, ebenfalls 37. Verhandlungstag).

[2] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[3] Die Angeklagten Baader, Meinhof und Raspe wurden wegen fortgesetzter Störung der Hauptverhandlung nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für den überwiegenden Teil des Monats Dezember 1975 von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (s. dazu S. 4520 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 52. Verhandlungstag, betr. den Angeklagten Raspe, sowie S. 4784, 4789 f. des Protokolls, 54. Verhandlungstag, betr. die Angeklagten Baader und Meinhof). Nach §§ 231b Abs. 2, 231a Abs. 2 StPO sind die Angeklagten bei ihrer Rückkehr von dem wesentlichen Inhalt dessen, was in ihrer Abwesenheit verhandelt wurde, zu unterrichten.

[4] Anlage 1 zum Protokoll vom 12. Januar 1976: Entschuldigung des Rechtsanwalts Schwarz.

[5] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Auch zuvor gewählte Verteidiger/innen können als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden. Für einige der sog. Vertrauensverteidiger/innen war dies geschehen. Nach zwischenzeitlichen Entpflichtungen traf das zu diesem Zeitpunkt noch auf die Rechtsanwälte Dr. Heldmann und Schily zu. Zusätzlich wurden den Angeklagten je zwei Verteidiger (gegen ihren Willen) zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet.

[6] § 137 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“.

[7] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Seit dem 41. Verhandlungstag verfügte die Verteidigung über ein eigenes Tonbandgerät. Die Bundesanwaltschaft widersprach allerdings der Aufzeichnung ihrer Äußerungen durch selbiges (S. 3156 des Protokolls der Hauptverhandlung, 41. Verhandlungstag), sodass die Verteidigung das Tonband bei Äußerungen der Bundesanwaltschaft stets ausschalten musste. Gleiches traf auf die gehörten Zeugen zu, sodass von der Verwendung nach einiger Zeit wieder Abstand genommen wurde.

[8] Gemeint sind nur diejenigen Pflichtverteidiger, die den Angeklagten gegen ihren Willen beigeordnet worden waren (s. Fn. 5). Die Angeklagten lehnten die von ihnen sog. Zwangsverteidiger vehement ab und weigerten sich, mit ihnen zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[9] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[10] Der Beschluss, mit denen der Senat die Anträge auf Beiziehung der Ermittlungsakten gegen Dierk Hoff (s. dazu S. 5091 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 55. Verhandlungstag) ablehnte, befindet sich auf S. 5166 des Protokolls der Hauptverhandlung (56. Verhandlungstag). Die Gründe lauteten: „Der Senat sieht derzeit keinen Anlaß, die genannten Ermittlungsakten beizuziehen. Nach Mitteilung der B.Anwaltschaft ist die Vernehmung von Herrn Hoff noch nicht abgeschlossen. Die B.Anwaltschaft beabsichtigt, nach deren Abschluß die Vernehmungsniederschriften dem Senat zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommt, daß jenes Verfahren anscheinend - die Antragsteller behaupten nichts Gegenteiliges - den zur Zeit in der Hauptverhandlung behandelten Sachzusammenhang nicht oder nur am Rande berührt. Damit erledigt sich auch der Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung.“

[11] § 246 Abs. 1 StPO enthält zwar die Vorgabe, dass eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil sie zu spät vorgebracht worden sei; § 246 Abs. 2 StPO gibt Prozessbeteiligten allerdings das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen, wenn ein Beweismittel so spät vorgebracht worden ist, dass die erforderliche Zeit zur Einholung von Erkundigungen gefehlt hat. § 265 Abs. 4 StPO bestimmt, dass „das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzten [hat], falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.“

[12] Art. 6 EMRK enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Dazu gehören u.a. der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens und der Verkündung des Urteils (Abs. 1), die Unschuldsvermutung (Abs. 2) sowie einige grundlegende Verteidigungsrechte (Abs. 3), darunter das Recht, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu haben (Abs. 3 lit. b).

[13] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[14] Die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Kronzeugenregelung wurde zum damaligen Zeitpunkt zwar diskutiert, erfolgte aber zunächst nicht. Während bereits mit Gesetz vom 28.7.1981 (BGBl. I, S. 681) eine Kronzeugenregelung für Betäubungsmitteldelikte geschaffen wurde (§ 31 BtMG), geschah dies erst 1989 auch für terroristische Straftaten (BGBl. I, S. 1059, S. 1061). Diese Regelung trat jedoch zum 1.12.1999 wieder außer Kraft. Erst seit dem 1.9.2009 gibt es im deutschen Strafrecht mit § 46b StGB eine allgemeine Kronzeugenregelung (eingeführt durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2288).

[15] So zuletzt am 60. Verhandlungstag, S. 5559 des Protokolls der Hauptverhandlung.

[16] Verschlusssachen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG „im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform“. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG wird eine Verschlusssache in den Geheimhaltungsgrad „VS-VERTRAULICH“ eingestuft, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder schädlich sein kann. Bis zur Einführung des SÜG, das am 29.4.1994 in Kraft getreten ist und für den Bund gilt (die SÜG der Länder decken sich in weiten Teilen mit dem Bundes-SÜG), fanden sich entsprechende Regelungen in Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum SÜG, BT-Drs. 12/4891, S. 1).

[17] Gollwitzer, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Band, 22. Aufl. 1973, § 246 Anm. 2 lit. a.

[18] Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 246 Anm. 2.

[19] Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 103 Abs. 1 GG ausformuliert ist, ist eine Ausprägung sowohl des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG als auch der Menschenwürdegarantie nach Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 8.1.1959 - Az.: 1 BvR 396/55, BVerfGE 9, S. 89, 95).

[20] S. Fn. 12.

[21] Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile, mit welchem Rechtsfehler, d.h. die Nicht- oder Falschanwendung einer Rechtsnorm, gerügt werden können (§ 337 StPO). In der Regel muss zudem dargelegt werden, dass das Urteil gerade auf diesem Rechtsfehler beruht („relative Revisionsgründe“), dass also nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei korrekter Anwendung der Rechtsnorm eine andere Entscheidung ergangen wäre (Gericke, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 337 Rn. 33 ff.). Anders ist dies bei den absoluten Revisionsgründen, die in § 338 StPO aufgezählt sind. Die dort genannten Fehler gelten als so schwerwiegend, dass das Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist. Nach § 338 Nr. 8 StPO liegt ein solcher absoluter Revisionsgrund vor, „wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.“ Ob dieser Revisionsgrund angesichts der Formulierung „in einem für die Entscheidung wesentlichen Grund“ tatsächlich als absoluter Revisionsgrund einzuordnen ist, wird allerdings bezweifelt (s. dazu Gericke, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 338 Rn. 101 m.w.N.). Eine erfolgreiche Revision hat die (ggf. auch Teil-) Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 353 StPO).

[22] Bei den insgesamt sechs Sprengstoffanschlägen der RAF zwischen dem 11. und 24. Mai 1972 in Frankfurt, Augsburg, München, Karlsruhe, Hamburg und Heidelberg, die Bestandteil des Anklagevorwurfs in diesem Verfahren waren, wurden vier Personen getötet und weitere verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 - Az.: 2 StE 1/74, S. 1 ff.; für eine zusammenfassende Darstellung s. auch Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 34 ff.).

[23] In der Inheidener Straße in Frankfurt a.M. befand sich eine Wohnung, die u.a. für die Herstellung von Sprengstoff verwendet wurde. Die Wohnung und die darin aufgefundenen Gegenstände waren insbesondere ab dem 91. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[24] § 147 StPO regelt das umfassende Akteneinsichtsrecht der Verteidigung. Abs. 1 lautet: „Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.“

[25] S. bereits Fn. 5.

[26] Die Vorschriften über die notwendige Verteidigung erfordern die „Mitwirkung“ der beigeordneten Verteidiger/innen (vgl. § 140 Abs. 2 StPO), nicht nur deren formale Bestellung. Für eine Mitwirkung ist eine hinreichende Vorbereitung (Information und Einarbeitung) erforderlich. Nur bei ausreichender Kenntnis des Sachverhalts ist eine diesen Ansprüchen genügende Verteidigung möglich (vgl. bereits BGH, Urt. v. 30.10.1959 - Az.: 1 StR 418/59, BGHSt 13, S. 337, 344).

[27] § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) lautet: „Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.“ Diese Formel wurde allerdings für verschiedene Zwecke herangezogen Neben einer Stärkung der Stellung der Anwaltschaft, die den anderen Verfahrensbeteiligten auf Augenhöhe begegnen sollte, wurde sie, insbesondere durch die Rechtsprechung, eher zu disziplinierenden Zwecken herangezogen, weshalb sie zuweilen aus Sicht der Anwaltschaft eher kritisch beurteilt wird (Salditt, in Widmaier/Müller/Schlothauer [Hrsg.], Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. 2014, § 1, Rn. 4 ff.).

[28] S. Fn. 21.

[29] In dieser Entscheidung führt das BVerfG aus: „Nach § 147 Abs. 1 S. 1 StPO ist der Verteidiger erst nach dem Schluß der Voruntersuchung und, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, nach Einreichung der Anklageschrift zur Einsicht der dem Gericht vorliegenden Akten befugt. Vor diesem Zeitpunkt darf er gemäß § 147 Abs. 2 StPO in die gerichtlichen Untersuchungsakten nur insoweit Einblick nehmen, als dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. Die Einsicht der Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, der Gutachten der Sachverständigen und der Protokolle über die gerichtlichen Handlungen, denen der Verteidiger beizuwohnen befugt ist, darf ihm aber nach § 147 Abs. 3 StPO keinesfalls verweigert werden“ (BVerfG, Beschl. v. 9.3.1965 - Az.: 2 BvR 176/63, BVerfGE 18, S. 399, 405).

[30] Gemäß § 24 Abs. 1 StPO können Richter/innen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters/einer Richterin zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).

[31] Richter/innen können durch Selbstanzeige ihre Befangenheit kundtun (§ 30 StPO). Damit ist aber zunächst noch keine Entscheidung getroffen. Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Gericht, in diesem Fall der Senat ohne Mitwirkung der anzeigenden Person (§ 27 Abs. 1 StPO) in der vorgeschriebenen Besetzung (drei Berufsrichter/innen, § 122 Abs. 1 GVG).

[32] Der Grund, aus welchem Richter/innen abgelehnt werden, muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt. Mittel der Glaubhaftmachung kann auch das Zeugnis des/der abgelehnten Richter/in sein (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

[33] Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hatte nach damaliger Rechtslage zur Folge, dass der/die abgelehnte Richter/in vorläufig amtsunfähig wurde und damit ab dem Zeitpunkt der Ablehnung nicht mehr an Entscheidungen mitwirken durfte; eine Ausnahme galt nur für unaufschiebbare Handlungen (§ 29 StPO a.F.). Unaufschiebbar ist eine Handlung dann, wenn sie wegen ihrer Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden kann, bis ein/e Ersatzrichter/in eintritt (BGH, Beschl. v. 3.4.2003 - Az.: 4 StR 506/02, BGHSt 48, S. 264, 265; BGH, Urt. v. 14.2.2002 - Az.: 4 StR 272/01, NStZ 2002, S. 429, 430). Nachdem zwischenzeitliche Gesetzesänderungen weitere Mitwirkungsmöglichkeiten u.a. bei in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungen ermöglichten, wurde das Verfahren nach einer Ablehnung durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2121) grundlegend neu geregelt. Nach § 29 Abs. 1 StPO sind zwar weiterhin nur unaufschiebbare Handlungen gestattet; die Hauptverhandlung wird aber nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzlich als unaufschiebbar eingeordnet. Bis zur Entscheidung über die Ablehnung (Frist: zwei Wochen, Abs. 3) findet diese nun unter Mitwirkung des/der abgelehnten Richter/in statt. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, ist der seit Anbringung des Ablehnungsgesuchs durchgeführte Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen, es sei denn, dies ist nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich (Abs. 4).

[34] Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit muss in diesem Stadium der Hauptverhandlung unverzüglich, also „ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“ (BGH, Urt. v. 10.11.1967 - Az.: 4 StR 512/66, BGHSt 21, S. 334, 339) erfolgen; andernfalls wäre sie nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen. Zulässig ist allerdings, zunächst noch abzuwarten, ob sich der Eindruck der Befangenheit verfestigt (OLG München, Beschl. v. 22.11.2006 - Az.: 4 St RR 182/06, NJW 2007, S. 449, 451).

[35] Die Ablehnung ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn „durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen“.

[36] Die Hauptverhandlung fand in dem sog. Mehrzweckgebäude (auch „Mehrzweckhalle“) statt, einem Gerichtsgebäude aus Stahl und Beton, das in Vorbereitung auf den Prozess unmittelbar neben dem Gefängnis für etwa 12 Millionen DM errichtet wurde (Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 69; krit. hierzu auch Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 100 f.).

[37] Da die vollständige Verhandlungsfähigkeit - d.h. die Fähigkeit, „in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen“ (BGH, Beschl. v. 08.02.1995 - Az.: 5 StR 434/94, BGHSt 41, S. 16, 18) - der Angeklagten durch die Verteidigung seit Beginn der Hauptverhandlung immer wieder bestritten wurde, beauftragte das Gericht mit Beschluss vom 18.7.1975 eine Kommission aus Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen mit der Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten (der Beschluss selbst ist nicht im Protokoll enthalten, vgl. aber den ergänzenden Beschluss in Anlage 2 zum Protokoll vom 29.7.1975, S. 1570 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 20. Verhandlungstag; zur Chronologie der Beauftragungen der verschiedenen Gutachter s. die Ausführungen des Rechtsanwalts von Plottnitz am 26. Verhandlungstag, S. 2093 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Die abschließenden Gutachten, die am 39. Verhandlungstag bekannt gegeben wurden, legten eine zeitlich beschränkte Verhandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nahe. Die Gutachten sind im Protokoll nicht enthalten. Auszüge finden sich in Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 207 ff., sowie Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 117 ff. Dem lässt sich entnehmen, dass die Internisten Prof. Dr. Müller und Prof. Dr. Schröder von einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit von drei Stunden pro Tag ausgingen, wobei kürzere Pausen nicht mit einzubeziehen seien (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 208). Zur Behandlungsmöglichkeit führte der Sachverständige Prof. Dr. Rasch aus: „[D]ie Durchführung einer Behandlung dürfte während der Dauer der Hauptverhandlung und bei Beibehaltung der jetzt gegebenen Haftbedingungen nicht möglich sein“ (so die Wiedergabe des Vorsitzenden Dr. Prinzing auf S. 3112 des Protokolls der Hauptverhandlung, 39. Verhandlungstag). Am 40. Verhandlungstag verkündete der Vorsitzende schließlich den Senatsbeschluss, wonach die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten fortgesetzt werde (s. Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag).

[38] Nach einem Militärputsch gegen die junge Zweite Spanische Republik im Jahr 1936 und einem anschließenden dreijährigen Bürgerkrieg errichtete der General Franciso Franco 1939 eine autoritäre Diktatur. Erst nach dem Tod Francos im November 1975 erfolgte die weitgehend gewaltfreie Umwandlung der Diktatur in eine parlamentarische Monarchie (Bernecker, Geschichte Spaniens im 20. Jahrhundert, 2010, S. 135 ff., 174 ff., 188 ff., 269 ff.).

[39] Erlangt die Rechtsanwaltskammer Kenntnis über berufsrechtliche Pflichtverletzungen von Anwält/innen, so kann sie entweder - falls die Schuld nur gering ist - selbst eine Rüge aussprechen (§ 74 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]), oder bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens (früher „Ehrengerichtsverfahren“) beantragen (§ 122 BRAO). Durch Einreichen einer Anschuldigungsschrift bei dem zuständigen Anwaltsgericht kann diese das Verfahren einleiten (§ 121 BRAO). Das Gericht kann verschiedene Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin verhängen; diese reichen - je nach Schwere des Verstoßes - von einer Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) bis zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F.; heute: § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Gegen die Verteidiger/innen in den RAF-Prozessen wurden zahlreiche solcher Ehrengerichtsverfahren eingeleitet (s. dazu etwa das Interview mit von Plottnitz, in Diewald-Kerkmann/Holtey [Hrsg.], Zwischen den Fronten, 2013, S. 91, 95 f.; s. auch die Dokumentation von Ehrengerichtsverfahren von Spangenberg, Kritische Justiz 1976, S. 202).

[40] Nach § 170 Abs. StPO erhebt die Staatsanwaltschaft bei hinreichendem Tatverdacht öffentliche Klage durch Einreichung der Anklageschrift beim zuständigen Gericht.

[41] § 199 Abs. 2 StPO lautet: „Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.“ Zu diesen Akten gehören zum einen alle Unterlagen, die die Polizei der Staatsanwaltschaft übersendet (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO), zum anderen alle anschließend bei der Staatsanwaltschaft entstandenen Vorgänge, und zwar sowohl die belastenden, als auch die entlastenden. Ausgenommen sind die Handakten der Staatsanwaltschaft, sowie für die jeweiligen Beschuldigten bedeutungslose Vorgänge (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 199 Rn. 2).

[42] Gemäß § 246 Abs. 1 StPO darf eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsachen zu spät vorgebracht worden sei. § 246 Abs. 2 StPO gibt Prozessbeteiligten allerdings das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen, wenn ein Beweismittel so spät vorgebracht worden ist, dass die erforderliche Zeit zur Einholung von Erkundigungen gefehlt hat.

[43] Die Strafverfolgungsbehörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof hat ihren Sitz, wie auch der BGH selbst (§ 123 GVG), in Karlsruhe.

[44] § 193 StGB enthält einen Rechtfertigungsgrund für ehrverletzende Äußerungen. Danach sind „Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden [...] nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.“

[45] S. bereits Fn. 39.

[46] Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hat zur Folge, dass der/die abgelehnte Richter/in bis zur Erledigung des Gesuchs nur noch unaufschiebbare Handlungen vornehmen darf (§ 29 StPO a.F.; heute § 29 Abs. 1 Satz 1 StPO). S. dazu bereits Fn. 33.

[47] Die Bestellung von Pflichtverteidiger/innen erfolgt nur für die jeweils bestellte Person. Diese kann sich daher grundsätzlich weder durch unterbevollmächtigte, noch durch Rechtsanwält/innen derselben Sozietät vertreten lassen. Ausnahmsweise wird aber im Falle vorübergehender Verhinderung die Vertretung mit Zustimmung des/der Vorsitzenden für zulässig erachtet (KG, Beschl. v. 29.6.2005 - Az.: 5 Ws 164/05, NStZ-RR 2005, S. 327, 328). Anders ist die Situation im Falle einer amtlich bestellten Vertretung: Diese ist gemäß § 53 Abs. 7 BRAO („Dem Vertreter stehen die amtlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.“) befugt, überall dort aufzutreten, wo auch die vertretene Person als Prozessbevollmächtigte/r auftreten könnte. Die Vertretungsbefugnis besteht in diesem Fall auch unabhängig von der Zustimmung des/der Vorsitzenden (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn. 3554 ff.; Schwärzer, in Weyland [Hrsg.], Bundesrechtsanwaltsordnung, 10. Aufl. 2020, § 53 Rn. 42a).

[48] Gemeint ist hier das bei der Festnahme von Ulrike Meinhof gefundene und offenbar von Gudrun Ensslin stammende Schreiben, in welchem sich Schilderungen konkreter Geschehnisse im Zusammenhang mit ihrer Verhaftung befanden (das Schreiben wird am 59. Verhandlungstag thematisiert, S. 5396 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung; Auszüge finden sich im Urteil auf S. 152). Da es nur wenige Tage nach der Verhaftung Ensslins außerhalb der Haftanstalt aufgefunden wurde, wurde schnell der Verdacht geäußert, Rechtsanwalt Schily habe diesen Kassiber im Rahmen eines Anwaltsbesuches illegal aus der Haftanstalt herausgeschmuggelt. Trotz des Fehlens eines sicheren Beweises wurde er auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Tatbeteiligung als Verteidiger von Gudrun Ensslin ausgeschlossen (s. hierzu Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 65 ff.). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der BGH zurück: Zwar gebe es in der Strafprozessordnung keine explizite Regelung mit einer solchen Rechtsfolge, die Möglichkeit eines Ausschlusses ergebe sich aber „aus Sinn und Zweck einer Reihe von Bestimmungen in der Strafprozessordnung sowie der BRAO; sie wäre überdies über gewohnheitsrechtliche Übung gedeckt“ (BGH, Beschl. v. 25.8.1972 - Az.: 1 BJs 6/71, NJW 1972, S. 2140, 2141). Das Bundesverfassungsgericht hielt das Fehlen einer Rechtsgrundlage allerdings für ausreichend, um eine Verletzung der Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG anzunehmen und beurteilte den Ausschluss damit als verfassungswidrig (BVerfG, Beschl. v. 14.2.1973 - Az.: 2 BvR 667/72, BVerfGE 34, 293 f.). Es dauerte nicht lange, bis durch das Ergänzungsgesetz zum Ersten Strafverfahrensreformgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) - noch rechtzeitig für eine Anwendung im Stammheimer Verfahren - mit den §§ 138a ff. StPO eine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss von Verteidiger/innen geschaffen wurde. Der neue § 138a StPO hatte vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand (BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschl. v. 4.7.1975 - Az.: 2 BvR 482/75, NJW 1975, S. 2341).

[49] Nach § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem/der Vorsitzenden. Leisten Personen einer entsprechenden Anordnung nicht Folge, ermöglicht § 177 GVG die Entfernung aus dem Sitzungszimmer. Überwiegend wird angenommen, dass der betroffenen Person zuvor rechtliches Gehör gewährt werden muss (so zum damaligen Zeitpunkt Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 177, Anm. 7; Schäfer,in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 3, 22. Aufl. 1974, § 177 GVG Anm. 8; s. auch Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 177 GVG Rn. 15; Wickern, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 10, 26. Aufl. 2010, § 177 GVG Rn. 31; differenzierend aber Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 177 GVG Rn. 13; ablehnend schließlich Diemer, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 177 GVG Rn. 7).

[50] Eine reine sitzungspolizeiliche Maßnahme kann nach überwiegender Auffassung nicht gesondert beanstandet werden; etwas anderes gilt aber, wenn hierdurch der Grundsatz der Öffentlichkeit berührt wird. In diesem Fall ist die Maßnahme als sachleitungsbezogene Anordnung nach § 238 Abs. 2 StPO einzuordnen, wodurch die Möglichkeit der Beanstandung eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.1962 - Az.: 1 StR 22/62, BGHSt 17, S. 201, 202; Schäfer, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 3, 22. Aufl. 1974, § 176 GVG Anm. 2 lit. c); dies entspricht auch der heutigen Rechtsauffassung, s. BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - Az.: 4 StR 46/08, NStZ 2008, S. 582, Becker, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 238 Rn. 21; Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 238 Rn. 13).

[51] S. Fn. 3.


[a] Maschinell durchgestrichen: ergibt

[b] Handschriftlich eingefügt: Mi.

[c] Maschinell eingefügt: für

[d] Maschinell eingefügt: weiterhin

[e] Maschinell durchgestrichen: ein

[f] Handschriftlich ersetzt: es durch ist

[g] Maschinell eingefügt: BA Dr. Wu.: Das sind die Stücke für die Richter.

[h] Maschinell eingefügt: fortgesetzt

[i] Maschinell eingefügt: was spätestens

[j] Handschriftlich eingefügt: Es

[k] Maschinell durchgestrichen: er

[l] Maschinell durchgestrichen: des

[m] Maschinell eingefügt: sie

[n] Handschriftlich ergänzt: denen

[o] Maschinell eingefügt: ginge

[p] Maschinell durchgestrichen: ein

[q] Maschinell ersetzt: Beziehen durch den Zielen

[r] Handschriftlich ergänzt: ihren Interessen

[s] Handschriftlich eingefügt: noch

[t] Maschinell eingefügt: Hoff

[u] Handschriftlich ergänzt: erheblicher

[v] Handschriftlich ergänzt: Vernehmungen

[w] Maschinell eingefügt: zur

[x] Handschriftlich ersetzt: Dürk durch Dürig

[y] Maschinell eingefügt: die

[z] Maschinell eingefügt: und RA v. Pl.:

[aa] Maschinell eingefügt: eines

[bb] Maschinell durchgestrichen: die of-

[cc] Maschinell eingefügt: mehr

[dd] Maschinell eingefügt: wieder

[ee] Maschinell eingefügt: wieder

[ff] Maschinell durchgestrichen: sondern

[gg] Maschinell eingefügt: (Tonbandgerät der Verteidigung)

[hh] Maschinell durchgestrichen: anderes nicht -

[ii] Handschriftlich ersetzt: wieder durch erwidern

[jj] Handschriftlich eingefügt: Pl.

[kk] Maschinell eingefügt: für

[ll] Handschriftlich eingefügt: so

[mm] Handschriftlich ersetzt: die durch ihr

[nn] Maschinell ersetzt: Herr durch Herr Rechtsanwalt von Plottnitz

[oo] Maschinell eingefügt: V.: Ich habe Verständnis für den Zwischenruf.

[pp] Maschinell ersetzt: RA Schi. durch Prof.Dr.Azz.

[qq] Maschinell ergänzt: Ablehnungsgesuch

[rr] Handschriftlich durchgestrichen: Einer

[ss] Maschinell eingefügt: Professor

[tt] Maschinell eingefügt: Herr

[uu] Maschinell eingefügt: in Bezug

[vv] Handschriftlich ersetzt: im durch in

[ww] Maschinell eingefügt: dem

[xx] Handschriftlich eingefügt: Dr.

[yy] Maschinell ersetzt: Ich fühle durch Für

[zz] Maschinell eingefügt: im

[aaa] Handschriftlich ersetzt: es durch er

[bbb] Handschriftlich eingefügt: er

[ccc] Maschinell eingefügt: mehr

[ddd] Handschriftlich eingefügt: die

[eee] Maschinell eingefügt: Prof. Dr. Azz.: Ich habe auch keine ...

[fff] Maschinell eingefügt: - Rechtsanwalt Schily wurde eine Blattsammlung der Vernehmungsprotokolle Dierk Hoff (SO lfd. Nr. 126) übergeben. -