57. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 16.12.1975, 9.07 Uhr



[5178] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 16.12.1975, 9.07 Uhr

- 57. Verhandlungstag -

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag - mit Ausnahme von Bundesanwalt Dr. Wunder -

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JOS Janetzko

Just. Ass. z. A. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als Verteidiger sind anwesend:

Rechtsanwälte Becker (als amtl. best. Vertreter für Rechtsanwalt Schily) Prof. Dr. Azzola, Künzel, Schnabel, Schwarz, Schlaegel, König, Grigat und Dr. Augst (als amtl. Best. Vertreter für RA Eggler).

Als Zeugen sind anwesend:

Brigitte Reinhardt,

PHM Katharine Boehme,

KHM Peter Heinze,

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort. Zunächst zur Anwesenheit ist bekanntzugeben, Herr Rechtsanwalt Eggler ist erkrankt, Herr Rechtsanwalt Dr. Augst als amtl. best. Vertreter ist anwesend, Herr Rechtsanwalt Linke hat sich entschuldigt für die ersten 1 ½ Stunden - schriftlich - Sonst, sehe ich[a] ist hier die Verteidigung voll gewährleistet.

- Die schriftliche Entschuldigung von Herrn Rechtsanwalt Linke ist als Anlage 1 dem Protokoll beigefügt -

Vors.:

Herrn Rechtsanwalt Becker wird genehmigt, anstelle von Herrn Rechtsanwalt Schily; Hinderungsgründe?[2]

RA Be[cker]:

Herr Rechtsanwalt Schily ist durch ein anderes Mandat verhindert heute.

Vors.:

Es sollte natürlich, Sie kennen unsere Vorbehalte, nicht zur Regel werden; 2 Tage, da ist noch nichts dagegen einzuwenden, nur daß das nicht, sagen wir mal, als Dauerlösung dann ...

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, es ist keine Dauerlösung.

[5179] Vors.:

Ja, danke. Herr Prof. Azzola hat mitteilen lassen, daß Sie während der Verhandlung den Saal verlassen müssen, das stößt auf Verständnis, Sie haben die Gründe ja bekanntgegeben.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, ich bitte ums Wort.

Vors.:

Bitte, Herr Rechtsanwalt Becker.

RA Be[cker]:

Die Entschuldigung von Herrn Dr. Heldmann ...

Vors.:

Wollte ich gerade bekanntgeben noch. Herr Dr. Heldmann hat ... ist anwesend, hat mitteilen lassen, daß er im Hinblick auf die Forderung des Senats, bis heute 12.00 Uhr mitzuteilen, wie sich die Angeklagten die Sacheinlassung[3] denken. Er scheint dann für heute früh entschuldigt zu sein, das dient gleichzeitig dann auch wohl noch der Ausarbeitung seiner eigenen Stellungnahme zu Ihrem Antrage - die Herren der Bundesanwaltschaft - Die Entschuldigung möchte ich deswegen annehmen, weil diese Äußerung, wie sich die Angeklagten die Sacheinlassung denken, für uns sehr wichtig ist im Hinblick auf die Planung der kommenden Sitzungstage, so daß ich glaube, nachdem die Verteidigung ohnedies gewährleistet ist,[4] daß diese Entschuldigung gilt. Zumal Herr Dr. Heldmann als Verteidiger von Herrn Baader heute früh nicht unmittelbar betroffen ist.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, nur zum ... würde ich dann vorschlagen, wenn Herr Heldmann also diese Erklärung erst bis 12.00 Uhr hier abgeben wird, daß die anderen Verteidiger das dann zum gleichen Zeitpunkt machen, wenn Ihnen das recht ist, denn sonst würde das jetzt passieren und nachher nochmal ...

Vors.:

Nein, das würde ich sowieso außerhalb der Hauptverhandlung machen, das war ja ein Gespräch, das wir notfalls außerhalb der Hauptverhandlung führen wollten. Ich nehme auch an, daß wir mit unseren Zeugen ...

RA Be[cker]:

... den Vormittag verbringen damit.

Vors.:

... bis dahin durchkommen könnten. Herr Rechtsanwalt Riedel ist nicht mehr als Verteidiger am Verfahren beteiligt. Die Bestellung ist antragsgemäß aufgehoben worden.[5] Wir haben kürzlich darauf hingewiesen, daß am Donnerstag, den 18.12., noch ein Zeuge vorgesehen sei, der Name kann inzwischen bekanntgegeben werden, es handelt sich um den Kriminalhauptkommissar Kempt für dessen Aussage der Ord. 71, Bl. 89 folgende maßgeblich ist. Er ist lediglich ein Zeuge, der zu einer Asservierungsnummer etwas zu sagen hat, das heißt eine Formalaussage. Wir haben [5180][6] [5181] heute anwesend die Zeugen Frau Reinhardt, dann Frau Boehme und Herr Heinze.

Ich darf darauf hinweisen, daß von der Zeugin Frau B[...] ein ärztliches Attest vorliegt, das uns soeben erreicht hat. Sie sei an einem akuten fieberhaften Infekt erkrankt und deshalb zur Zeit nicht reisefähig; ausgestellt von einem Herrn Dr. Hommelhoff aus Hamburg.

- Das Attest der Zeugin B[...] ist als Anlage 2 dem Protokoll beigefügt. -

Vors.:

Es wird sich heute früh wohl noch zeigen, wie wir weiter verfahren mit der Zeugin, ob auf ihre Anhörung Wert gelegt wird, ob notfalls ein vorliegendes Protokoll verwertet werden kann, darüber dann später.

- Die Zeugen werden gem. § 57 StPO[7] vorschriftsmäßig belehrt -

Die Zeugen sind mir einer Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[8]

Die Aussagegenehmigung[9] der Zeugen Heinze und Boehme sind als Anlage 3 und 4 dem Protokoll beigefügt.

Vors.:

Dann darf ich zunächst bitten, daß Frau Reinhardt hier bleibt. Ich glaube, etwa, die Vernehmung von Frau Reinhardt dürfte eine halbe Stunde in Anspruch nehmen, wenn Sie also jetzt noch einen Kaffee zu sich nehmen wollen, dann ist Ihnen dazu Gelegenheit gegeben. Bleiben Sie aber, bitte, für das Gericht greifbar, so daß man Sie jederzeit rufen kann. Ich danke Ihnen.

Die Zeugen Boehme und Heinze werden um 9.16 Uhr in Abstand verwiesen.

Die Zeugin Reinhardt machte folgende Angaben zur Person:

Brigitte Reinhardt, 32 Jahre alt,

Kaufmännische Angestellte, Hamburg,

[Anschrift];

Mit den Angeklagten nicht verwandt und

nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung

nicht vorbestraft.

[5182] Vors.:

Frau Reinhardt, Sie kennen die Boutique „Linette“?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Sind Sie etwa noch dort beschäftigt?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ich war dort 2 Jahre tätig.

Vors.:

Sie waren dort 2 Jahre tätig. Ist es richtig, daß in diesem Zeitraum, in dem Sie dort tätig waren, dort einmal eine Frau festgenommen worden ist?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie Beobachtungen dabei gemacht, wie das ablief?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Bitte, wenn Sie uns die im Zusammenhang schildern wollen.

Sie können also jetzt frei weg alles erzählen, was Sie noch im Kopf haben, von Anbeginn an.

Zeugin Rei[nhardt]:

Diese Kundin kam rein, also wollte einen Pullover kaufen, und ging in die Anprobe und probierte ihn über. Dabei hat sie eine Jacke ausgezogen und sie auf ein Sofa gelegt, was in der Boutique steht.

Vors.:

Bloß, damit wir gleich noch abgrenzen, sind das alles eigene Beobachtungen?

Zeugin Rei[nhardt]:

Das sind eigene Beobachtungen, ja.

Vors.:

Nur das, was Sie selbst beobachtet haben, nicht etwa, was Sie dann gehört haben.

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein.

Vors.:

Und wenn Sie etwas gehört haben über den Vorgang, dann flechten Sie bitte ein, ich habe dazu das und das gehört, dann wissen wir es.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Jetzt, bitte.

Zeugin Rei[nhardt]:

Und sie legte diese Jacke draußen hin, ging in die Kabine und probierte den Pullover an. (Anfang unverständlich) ... kam Frau Rühle, sie kam aus dem Keller mit Ware hoch und legte diese Ware auf dies Sofa und die Jacke lag irgendwie im Weg, und sie legte die Jacke etwas weiter und bemerkte, daß sie sehr schwer war; und faßte in die Tasche oder an die Tasche, das weiß ich nicht mehr genau, und sagte dabei: „Da ist irgendwas drin, was wie ein Revolver es sich anfühlt oder so“. Ich habe gesagt: „Ach, seien Sie nicht so dumm, das kann ein Spielzeug sein oder irgendwas“, und dann sind wir nach hinten gegangen, und da hat sie gesagt: „Ich glaube, ich rufe lieber die Polizei an“. Ja, und dann hat sie die Polizei angerufen, die haben gesagt, wir [5183-5184][10] [5185][11] [5186][12] [5187] sollen nichts machen, und ich wollte dann zum Schneider gehen, hatte eine Hose überm Arm und bin etwas vorgegangen zum Eingang, und dann kam die Polizei an. Die Dame stand an dem Tisch, an dem Glastisch vorne an der Kasse, und wollte den Pullover bezahlen. Jetzt bin ich nicht ganz sicher, ob sie die Jacke wieder anhatte oder übern[b] Arm hatte oder so, da kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Ich weiß nur, die Polizisten kamen rein und stellten sich links und rechts von ihr, und ich stand also quasi dahinter, weil ich auch reingekommen war von der Tür. Und dann habe ich nur noch mitgekriegt, daß sie auf den Boden ging, also sie haben sich ein bißchen gerangelt, und dann wurde sie abgeführt.

Vors.:

Und schon sind Sie zu Ende, wie ich sehe. Frau Reinhardt, zunächst haben Sie sich selbst überzeugt, um was sich es in der Tasche gehandelt haben könnte?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ich habe also nicht reingeguckt, sondern ich habe die Tasche von außen angefaßt, und ich habe also zu Anfang Zweifel gehegt, weil ich sagte, das kann eine Kinderpistole sein oder es kann irgendwas sein, weil ich es einfach absurd fand, irgendjemand zu verdächtigen daraufhin. Und die Frau Rühle, die ist also, ich weiß nicht wie ich sagen soll, sie hat immer einen 6. Sinn für irgendetwas. Sie hat ...

Vors.:

Sie selbst waren auch, als Sie hingegriffen haben, noch nicht überzeugt offenbar?

Zeugin Rei[nhardt]:

Doch, ich habe es gefühlt, denn es war sehr, sehr schwer und sehr groß; also daß es kein Kinderspielzeug war, das hatte ich dann auch gemerkt.

Vors.:

So daß auch Sie die Überzeugung hatten, es handelte sich um eine Schußwaffe.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Wissen Sie noch welche Tasche das gewesen ist?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, das weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Rechts oder links?

Zeugin Rei[nhardt]:

Das kann ich nicht sagen, weiß ich nicht. Das war sicher ...

Vors.:

Sie haben früher bei Ihrer Vernehmung, das halte ich Ihnen aus Bd. 68, Bl. 47 im unteren Drittel vor, gesagt, Sie wüßten genau, daß es die rechte Jackentasche gewesen sei. Frage, wenn ich Ihnen das so vorhalte, fällt Ihnen das wieder ein; wenn nicht, dann müssen Sie nein sagen?

[5188] Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, ich bin mir nicht ganz sicher, ich weiß es wirklich nicht mehr.

Vors.:

Sie sind sich nicht sicher. Und wenn Sie das damals bei der Polizei so angegeben haben, wie ich Ihnen gerade vorhielt: „Ich weiß genau, daß es die rechte Jackentasche war“, entsprach das dann damals Ihrer richtigen Erinnerung, oder könnte es sein, daß Sie auch damals irgendetwas gesagt haben, was Sie nicht so sicher wußten?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ich meine eigentlich, daß ich es dann noch sehr richtig gewußt haben müßte, also mir ist einfach irgendwie ...

Vors.:

Die Vernehmung, die hier vorliegt, ist Monate später erst erfolgt ...

Zeugin Rei[nhardt]:

Das war ... ja, ich war da inzwischen ...

Vors.:

... über ein halbes Jahr später.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, ich war dann verzogen nach Osnabrück und dorthin ...

Vors.:

Deswegen die Frage. Ich meine, es könnte ja sein, daß Sie damals auch schon kein voll sicheres Erinnerungsbild mehr gehabt haben. Die Frage also an Sie: Wenn Sie bei der Polizei bestimmt angaben, Sie wüßten genau, daß es die rechte Jackentasche war, kann man dann davon ausgehen heute, daß Sie damals das noch sicher im Gedächtnis hatten?

Zeugin Rei[nhardt]:

Also, ich glaube das kaum, ich weiß es nicht. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ich kann mich einfach nicht erinnern.

Vors.:

Sie sagten: „Ich weiß genau ...“.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Pflegen Sie, wenn Sie solche Ausdrücke verwenden, es auch genau zu wissen, oder ist es denkbar ...?

Zeugin Rei[nhardt]:

Doch, ja.

RA Be[cker]:

Ich beanstande die Frage. Es ist ja gar nicht gesagt, daß die Zeugin den Ausdruck so verwendet hat. Es handelt sich um ein Polizeiprotokoll. Meines Erachtens ...

Vors.:

Sie haben recht, ich ziehe die Frage in der Form zurück und sage: Laut Polizeiprotokoll sollen Sie gesagt haben, Sie wüßten genau ...

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, das kann gut angehen, daß ich es gesagt habe, oder es wird sicher so gewesen sein, aber ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob das unbedingt die rechte oder die linke Tasche war, ich weiß es nicht mehr.

Vors.:

Nein, es geht jetzt nur um die Frage, ob, wenn Sie damals laut Polizeiprotokoll gesagt haben sollen, Sie wüßten genau, daß es [5189] die rechte Tasche war, ob Sie dann sich heute dafür verbürgen können, daß Sie damals ...

Prof. Dr. Azz[ola]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande ...

Vors.:

Darf ich meine Frage zu Ende ...

Prof. Dr. Azz[ola]:

Es ist die Wiederholung.

Vors.:

Darf ich meine Frage zu Ende bringen, Herr Professor?

Ob Sie sich dann heute dafür verbürgen können,

a) daß damals Sie eine Äußerung in diese Richtung gemacht haben und

b) daß, wenn Sie sie gemacht haben sollten, daß dann damals das Ihrem richtigen Erinnerungsbild entsprach?

Zeugin Rei[nhardt]:

Genau ...

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich beanstande ...

Zeugin Rei[nhardt]:

... das war damals mein ...

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich beanstande.[13]

Vors.:

Ja, beanstanden Sie, bitte.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Dann möchte, bitte, aber nicht eine Antwort, nicht vor meiner Beanstandung erfolgen.

Vors.:

Ich kann, Herr Professor, eine Zeugin, die hier rasch antwortet, nicht daran hindern. Sie haben jetzt beanstandet, bitte, begründen Sie Ihre Beanstandung. Wir können dann ja notfalls das rückgängig machen, in dem das zu Protokoll zum Ausdruck kommt.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Herr Vorsitzender Richter, ich weiß, wie schwierig es ist, Jahre nach Protokollvermerken einen Zeugen zu vernehmen. Aber wenn schon Vermutungen eingeführt werden müssen, dann können diese meines Erachtens auch nach der Judikatur des BGH nicht weiter gehen als bis zu der vorhin von Ihnen gestellten Frage, ob nach Vorhalt einer Protokollstelle, daß die Protokollstelle im Gedächtnis voll wieder auflebt. Alle anderen Fragen halte ich für diese Hauptverhandlung für unzulässig, weil sie allenfalls etwas mit Vorgängen zu tun haben, die außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden. Die zuletzt genannte Frage ist meines Erachtens nach der [c] insoweit[d] einschlägigen Judikatur des, wenn ich mit recht entsinne, des 3. Strafsenates des BGH, als nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Frage zu behandeln.[14]

Senatsbeschluß:

Vors. (nach geheimer Beratung ):

Ja, der Vorhalt ist zulässig.

Sie haben die Antwort ... Der Senat hat es beschlossen auf Ihre [5190] Beanstandung hin.

Sie haben die Antwort bereits gegeben, so daß ich Sie nicht erneut zur Antwort bitten muß.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, ich habe nicht ... könnten Sie vielleicht ... ich habe das also ... das ist ja so ineinandergesprochen worden, ich habe die Antwort nicht ganz verstanden, wenn Sie, Zeugin ...

Vors.:

Wenn Sie die Antwort nochmals geben wollten. Ich halte Ihnen notfalls meinen Vorhalt nochmals vor, wenn Ihnen die Antwort ...

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, ich weiß jetzt ehrlich nicht, was ich ...

Vors.:

Sie sollen laut Polizeiprotokoll ...

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, ausgesagt haben ...

Vors.:

... gesagt haben, ich lese Ihnen den Satz nochmals vor aus Ihrem Protokoll vom 21.2.73, Bl. 47: „Auf Befragen erkläre ich, daß ich genau weiß, daß es die rechte Jackentasche war.“

Und wenn ...

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, das werde ich zu dem damaligen Zeitpunkt ganz genau gewußt haben ...

Vors.:

Darf ich ...

Zeugin Rei[nhardt]:

... aber ich kann mich heute nicht mehr erinnern, daß es so gewesen ist, daß ich das ...

Vors.:

Ja, und jetzt ist die Frage: Erinnern Sie sich daran, daß es so sein kann, daß Sie damals eine solche Erklärung abgegeben haben, daß Sie danach gefragt wurden.

Zeugin Rei[nhardt]:

Daß ich mich erinnere, daß ich danach gefragt wurde? Ja.

Vors.:

Und die weitere Frage, wenn Sie nun daraufhin, wie es hier heißt, erklärt haben sollen, Sie wüßten genau, daß es die rechte Tasche war, haben Sie damals die Wahrheit gesprochen, wenn Sie sagten, es war[e] die rechte, wenn Sie es sagten?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, ja.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender ... Herr Vorsitzender, die Frage ...

Ich will es nicht direkt beanstanden, aber die Frage, die Sie gestellt haben, nur um das nochmal ins Gedächtnis zurückzurufen, die war, ob sie sich erinnert, daß das so gewesen sein kann. Meines Erachtens kann man eine Erinnerung an eine Möglichkeit nicht haben.

Vors.:

Gut, nehmen wir es zur Kenntnis. Wenn Sie nachher bei Ihren Fragen dieselbe kritische Sonde anlegen, dann bin ich sehr glücklich, wir wollen es mal beobachten. Das war die Sache. [5191] Wie lang hat sich denn die Zeit etwa hingezogen zwischen dem Entdecken, daß da möglicherweise eine Waffe steckt, von der Sie sich dann auch überzeugt haben, bis zum Eintreffen der Polizei?

Zeugin Rei[nhardt]:

Das weiß ich nicht, ¼ Stunde vielleicht. Ich bin nicht ganz sicher, es kam mir sehr, sehr lange vor, weil wir ja angerufen haben, und wir waren also alle unheimlich aufgeregt und sagten, wann kommen die denn endlich und ... ich weiß es nicht genau.

Vors.:

Also, nach den, was wir bisher an Zeitvorstellungen von..., aufgrund der Zeugenaussagen ermittelt bekamen, dürfte [f] 1/4 Stunde, das halte ich Ihnen vor, damit Sie Ihre Erinnerung vielleicht überprüfen, möglicherweise hochgegriffen sein.

Zeugin Rei[nhardt]:

Das kann so sein, ich kann nur sagen, es kam mir also sehr, sehr lange vor.

Vors.:

Wieviele Personen waren in dieser Zeit anwesend in dem Geschäft?

Zeugin Rei[nhardt]:

Außer den Verkäuferinnen meinen Sie jetzt?

Vors.:

Nun, wenn man alles zusammennimmt, wie war so die durchschnittliche Stärke ...

Zeugin Rei[nhardt]:

(Anfang nicht verständlich) ... glaube ich ...

Vors.:

... die anwesend war?

Zeugin Rei[nhardt]:

... 12 Leute vielleicht, es waren 6 Kunden vielleicht da, 6 Angestellte.

Vors.:

Ja. Daß man also nicht davon ausgehen kann, es war die einzige Kundin?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, nein, es waren ein paar Kunden anwesend.

Vors.:

Nun haben Sie gesagt, als die Polizei kam, habe die Frau möglicherweise, Sie wüßten das nicht mehr, die Jacke angehabt oder nicht. Wenn Sie Ihr Erinnerungsbild nochmals in dieser Richtung überprüfen: Sie haben früher zu diesem Punkte Angaben gemacht, die Ihnen möglicherweise eine Erklärung dafür geben könnten, ob oder ob nicht. Fällt Ihnen gar nichts mehr ein?

Zeugin Rei[nhardt]:

Also, ich bin 99 % sicher, daß sie die Jacke an hatte.

Vors.:

Und woraus schöpfen Sie diese Sicherheit?

Zeugin Rei[nhardt]:

Weil ich sie in meinem[g] Gedächtnis nicht sehe, daß sie sie überm Arm hatte oder irgendwo ... also, sie lag auf jeden Fall nicht mehr oben.

Vors.:

Erinnern Sie sich, ob diese Kundin einmal eine, in der Zwischenzeit, als Sie warteten, daß die Polizei kommt, eine Umkleide- [5192] kabine betreten hat?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, das hatte sie vorher.

Vors.:

Ich meine jetzt die Zeit zwischen Anruf und Eintreffen der Polizei?

Zeugin Rei[nhardt]:

Da war sie in der Kabine.

Vors.:

War sie in der Kabine?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Wenn ich Ihnen jetzt dieses Stichwort sage: „Umkleidekabine“, fällt Ihnen dann im Zusammenhang mit der Jacke irgendetwas noch ein?

Zeugin Rei[nhardt]:

Sie kam zwischendurch einmal aus der Kabine raus und nahm die Jacke vom Sofa und nahm sie mit in die Kabine.

Vors.:

Ist das noch Ihre Erinnerung?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, das sind meine Erinnerungen.

Vors.:

Also, Sie haben gesehen, daß die Kundin die Jacke wieder an sich genommen hat?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, sie hat sie wieder mit in die Kabine reingeholt.

Vors.:

Und wie ist der Vorgang gewesen, hat sie sie ganz normal ...?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, sie kam ... also die Kabine ging auf, und sie hat sie sehr hektisch reingenommen, daß wir schon fast befürchtet haben, sie hätte irgendwas bemerkt oder so, daß wir da nachgesehen hätten.

Vors.:

Laut Polizeiprotokoll Bl. 48 sollen Sie gesagt haben: „Sie kam wieder raus und riß die Jacke an sich“.

Zeugin Rei[nhardt]:

Naja, sie hat sie sehr hektisch weggenommen, also es war ...

Vors.:

Ist das, was Sie jetzt als „hektisches Wegnehmen“ bezeichnen, würde das etwa das treffen: „... riß die Jacke an sich“?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Und jetzt kommt die Polizei. Haben Sie noch eine Vorstellung, ob gleich 2 Beamte den Raum betraten, Sie sprachen ja von zweien, ob die gleichzeitig an die Kundin herantraten[h], oder waren die getrennt voneinander?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, sie kamen fast gleichzeitig rein und standen fast gleichzeitig links und rechts von der Kundin.

Vors.:

Und wieweit war die Kundin von den Polizeibeamten entfernt, als die Polizeibeamten den Geschäftsraum betraten? Ich meine, welche Distanz, man kann es auch anders formulieren, hatte die Kundin von der Türe?

[5193] Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, sie stand ein paar Meter von der Türe weg ...

Vors.:

Ein paar Meter, was ...

Zeugin Rei[nhardt]:

... also an der Kasse.

Vors.:

... was ist darunter zu verstehen: „paar Meter“?

Zeugin Rei[nhardt]:

4 Meter.

Vors.:

Bitte?

Zeugin Rei[nhardt]:

3 Meter.

Vors.:

3 Meter. Und Sie standen noch zwischen Türe und Kasse?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ich kam quasi mit der Polizei wieder rein in den Laden.

Vors.:

So daß Sie also die ganzen Vorgänge eigentlich aus einer Distanz auch von wenigen Metern gesehen haben müßten?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie, als die Polizei den Raum betrat, irgendwas gehört, eine Frage oder einen Zuruf oder ein Flüstern oder sonst irgendetwas?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, ich bin ... ich glaube, die Polizisten sagten erstmals: „Wir verhaften Sie“, oder fragen sie, wer sie ... nein, sie fragten nicht, wer sie ist, sondern sie sagten, wer sie ist, glaube ich. Ich bin mir aber nicht genau sicher.

Vors.:

Schon bevor sie bei der Kundin waren, die Polizisten ... ist da irgendetwas gefragt worden ...

Zeugin Rei[nhardt]:

Vorher?

Vors.:

... oder wußten die Polizisten, daß es sich um die Kundin handelt? Sie sagen, es sind 6 Kundinnen da gewesen ...

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, Nein.

Vors.:

... etwa.

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, ich bin nicht ganz sicher. Also, in dem Moment, wie sie reinkamen, stellten sich links und rechts von dieser Kundin und ... ich bin nicht ganz sicher.

Vors.:

Aber irgendwoher müssen sie doch erfahren haben, daß es sich hier um die kritische Person handle.

Zeugin Rei[nhardt]:

Das haben wir hinterher erfahren.

Vors.:

Nein, das müssen die doch vorher ... Sie sagen, sie sind etwas ...

RA Be[cker]:

Sie hat die Frage nicht verstanden.

Vors.:

Nicht, wann Sie das gehört haben, wann die Polizeibeamten?

Das „sie“ war klein geschrieben. Wie haben die Polizeibeamten erfahren, daß es sich dort um die Kundin handelt, zu der sie dann hingetreten sind? Haben Sie davon etwas mitbekommen?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, das war so ein kleines bißchen ... ja, durch Fingerzeig. [5194] Also ich stand ... kam hinter dem Polizisten rein, und es standen noch 2 oder 1 Kundin stand schräg hinter dieser Kundin, und die kamen rein[i] und sagten, wer oder wo oder was, ich weiß nicht mehr genau, und zeigten es so.

Vors.:

Also, der Fingerzeig ist natürlich leis von statten gegangen, aber die Frage: wer oder wo oder sonst irgendwas, ist das laut gewesen, so daß man es im ganzen Raum hören konnte beispielsweise?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, meines Erachtens nicht.

Vors.:

So laut, daß es normalerweise auch die Kundin hätte hören müssen?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, es hat keiner laut gerufen. Also, meiner Meinung nach ist das sogar sehr ruhig von statten gegangen.

Vors.:

Und jetzt zu dem Abschnitt noch, als die Polizisten bei der betreffenden Kundin waren, sagten Sie, dann kam es zu einem kleinen Gerangel, und dann wurde sie abgeführt.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Nun würde uns gerade dieser Abschnitt noch in seinen Einzelheiten mehr interessieren. Können Sie dieses Gerangel etwas näher schildern, was sich da im Zusammenhang damit ereignet hat?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, sie ... ich hatte das Gefühl, die Polizisten wollten sie links und rechts fassen, weil in dem Moment hat sie also irgendwie beiden Arme hochgerissen, und sie ist mit den Polizisten zu Boden gegangen.

Vors.:

Gerade in der Phase vom Anpacken der Polizisten und Zum-Boden-gehen. Was hat die Frau da im einzelnen gemacht. Haben Sie daran noch eine Erinnerung?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ich bin auch nicht mehr ganz sicher, aber ich meine, sie hat also irgendwie zur ... in die Tasche greifen wollen oder an die Tasche greifen wollen.

Vors.:

An welche Tasche?

Zeugin Rei[nhardt]:

Das war eine Lederjacke, die sie anhatte, glaube ich mich zu erinnern.

Vors.:

War das eine Jacke, die mehrere Taschen hatte?

Zeugin Rei[nhardt]:

Zwei normale Taschen.

Vors.:

Zwei normale Taschen; und können Sie jetzt unterscheiden, an welche Tasche sie hat greifen wollen?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, an die rechte Tasche, denn sie stand so, wie ich jetzt hier sitze, stand sie vor dem Tisch, und links und rechts stand die Polizei, und so hat sie irgendwie rumgerangelt, und da bin ich mir, glaube ich, ganz ... also ganz sicher. Sie wollte mit dieser Hand irgendwie in die Tasche greifen.

[5195] Vors.:

Und noch präziser: Können Sie sagen, ist sie reingekommen in die Tasche oder war das nur eine Andeutung an die Tasche hin?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, das war eine Andeutung, würde ich sagen. Also, sie ist nicht ...

Vors.:

Haben Sie dieser Bewegung irgendeine Bedeutung beigemessen?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, in dem Moment nicht. Also, ich habe später, also, ich meine, ich habe in dem Moment auch nicht daran gedacht, daß die Schußwaffe da drin war oder das ... und habe es eben daraus gefolgert.

Vors.:

Ist Ihnen später, Sie nahmen gerade selbst das Wort in den Mund, dieser Zusammenhang irgendwie auffällig geworden, daß Sie sich überlegt hätten, ach, da war ja wohl die Schußwaffe, und die Bewegung könnte dorthin gegangen sein?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie diese Überlegung von sich aus angestellt, oder sind Ihnen durch irgendwelche Gespräche oder gar durch Vorhalte bei Vernehmungen solche Gedanken gekommen?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ich glaube, dieser Gedanke ist mir bei einer Vernehmung gekommen, weil sie, ich meine, sie hat die Hand dorthin gegriffen, aber ich habe selbst nie daran gedacht, daß sie evtl. zur Pistole greifen würde, die da drin war.

Vors.:

War das die erste Vernehmung, die ich gerade nannte, im Februar 1975?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

So daß der Gedanke, daß zwischen der Bewegung und der Schußwaffe ein Zusammenhang bestehen könnte, bei Ihnen eigentlich erst 8 Monate später gereift ist, denn im Juni war das und im Februar des folgenden Jahres sind Sie vernommen worden. Könnte man so sagen?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Als Sie das unmittelbar im Geschäft beobachten, um es nochmals ganz klar zu sagen, war Ihnen diese Bewegung nicht irgendwie ins Auge gesprungen?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein.

Vors.:

Sondern Sie erinnern sich eben noch, das geht in diese Richtung.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Ich möchte Ihnen nun vorhalten, was Sie bei der Polizei zu diesem Punkte gesagt haben sollen (aus Bl. 48), hier lautet es so: „Ich meine, der Beamte sprach sie an. Ich weiß jedoch genau, daß er unmittelbar danach nach ihrem rechten Arm griff. [5196] Es kam zu einer Rangelei. Der Beamte mußte nach meiner Meinung erhebliche körperliche Kräfte aufbringen, um den rechten Arm der Frau festzuhalten. Man konnte deutlich erkennen, daß sie mit aller Kraft versuchte, mit der rechten Hand in ihre rechte Jackentasche zu kommen.“ Das klingt nun etwas dramatischer.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Zunächstmal Frage: Wenn Sie jetzt diesen Text so hören, den Sie nachher unterschrieben haben als Ihre Aussage, stammt der von Ihnen oder wer hat den so formuliert?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, wenn ich ihn unterschrieben habe, wird er von mir stammen, aber ich kann mich eigentlich nicht ... das klingt mir sehr fremd oder sehr hart, mit dem rechten Arm. Also, daß ich[j] das so stark beobachtet habe, da kann ich mich nicht mehr erinnern.

Vors.:

Sie können sich nicht erinnern. Also, auch aufgrund dieses Vorhalts kommt Ihnen das Erinnerungsbild in diesem Punkte nicht vollständig wieder zurück?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein.

Vors.:

Nun steht unterhalb dieses Absatzes ...

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, ich glaube, die Schlußfolgerung, die Sie daraus gezogen haben, daß ihr das Erinnerungsbild nicht vollständig zurückkommt, ist meines Erachtens nicht richtig. Sie hat gesagt, das klingt mir sehr fremd. Was eher heißt, daß das nicht Ihre Formulierung gewesen ist, ja? Das ist eine andere Frage, als das ein ... bei diesem Vorhalt das Erinnerungsbild zurückkommt. Ich glaube, darauf muß man ...

Vors.:

Ja, ich wollte nur feststellen, ob das irgendetwas in ihrer Erinnerung wachruft, was ich hier vorgehalten habe. Ich halte es für zulässig.

RA Be[cker]:

Es hat ihr die Fremdheit dieser Formulierung hervorgerufen.

Vors.:

Auch wenn es eine fremde Formulierung wäre, sie hat sie a) unterschrieben, und b) auch durch eine fremde Formulierung in kann einem etwas wieder eine Erinnerung zurückkehren. Ich glaube nicht, daß an dieser Frage irgendetwas zu beanstanden wäre. Also, ich wollte feststellen, ob Ihre Erinnerung dadurch in irgendeiner Weise wieder auflebt an irgendein Vorkommnis, das Sie ja hier beschrieben haben sollen, und Sie sagen: nein.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ich kann mich nicht mehr erinnern, nein.

Vors.:

Nun steht also unterhalb dieser Aussage nicht weit entfernt der [5197] Vermerk: „selbst gelesen, richtig und unterschrieben“, und es folgt dann der Name: Brigitte Reinhardt. Darf ich Sie bitten, daß Sie vielleicht mal hier ganz kurz daraufschauen, ob das Ihre Unterschrift ist?

- Die Zeugin Reinhardt nimmt die Unterschrift - O. 68 - Bl. 43 - zur Kenntnis und bestätigt, daß es sich um ihre Unterschrift handelt -

Ich danke Ihnen, Sie können nieder Platz nehmen. Jetzt muß ich Sie generell fragen, Frau Zeugin, wenn man so etwas selbst gelesen hat ... Ist es richtig, daß Sie es selbst gelesen haben?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Hätten Sie das damals - das ist eine hypothetische Frage - aber wenn Sie das als fremd bezeichnen, wie kommt es dann zu Ihrer unbeanstandeten Unterschrift ohne jeden Vorbehalt?

Zeugin Rei[nhardt]:

Na, ich würde sagen, es ist im ... sinngemäß[k] ist es genau so, wie ich es vielleicht ... wie ich es erlebt habe, aber es ist ganz anders formuliert dargebracht, und für mich ist es in dem Moment, wo ich mich mit dem Polizisten unterhalten habe, dann habe ich es durchgelesen, da sah es etwas anders aus.

Vors.:

Sicherlich, das kann sein, daß durch die ganze Atmosphäre einer Vernehmung die ganze Geschichte schon eine andere Note bekommt, das bewerten wir selbstverständlich auch bloß. Sie sagen heute, Ihrer Erinnerung nach war das eine für Sie belanglose Bewegung. Überhaupt erst 8 Monate später bei der Vernehmung sei es möglicherweise dazu gekommen, daß Sie sich Gedanken gemacht hätten über den möglichen Zusammenhang mit der Schußwaffe - Bewegung und Schußwaffe -, und wenn man das hier für sich liest, dann konzentriert es[l] sich eigentlich doch darauf, daß das damals ein sehr bezeichnender Eindruck für Sie gewesen wäre, wenn Sie sagen ... gesagt haben sollen, daß die Frau mit aller Kraft versucht hätte, mit der rechten Hand in ihre rechte Jackentasche zu kommen. Und deswegen, wenn Sie nun heute sagen: „Eigentlich hatte ich damals das gar nicht so dramatisch beobachtet“, warum unterschreiben Sie es dann als „richtig und unterschrieben“. Das ist kein Vorwurf, wir wollen ...

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, ich habe es auch sicher so beobachtet. Aber wie Sie [5198] selbst schon sagen, so drastisch oder, wie es jetzt ... da erscheint es mir in einem ganz anderen Licht, so wie Sie es[m] jetzt vorlesen, also echt drastischer, und so habe ich es wirklich nicht gesehen.

Vors.:

Es sollen Ihre Formulierungen sein und nicht die meine.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, es ist auch nicht meine gewesen.

Vors.:

Ja, jetzt müssen wir zu einem Ergebnis kommen. Also, daß Sie heute die Dinge nicht mehr so in Erinnerung haben und Sie heute auch nicht mehr so dramatisch ansehen, so von den restlichen Bestandteilen Ihrer Erinnerung, das können wir wohl feststellen. Und jetzt die Frage: Wenn Sie es damals in dieser etwas dramatischeren Form angegeben und unterschrieben haben, auch unter Berücksichtigung ...

Prof. Dr. Azz[ola]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande.

Vors.:

Sie wissen doch noch gar nicht, was ich fragen will.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Das ist doch evident, was Sie fragen wollen. Etwas, was Sie schon viermal gefragt haben. Ich möchte sagen, die Verteidigung darf eine Frage nicht ein einziges Mal wiederholen.

Vors.:

Ich will[n] jetzt gerade zum Ergebnis einer Befragung kommen. Wissen Sie, Herr Professor, die Erfahrung vor Gericht geht eben doch dahin, daß der Vorsitzende das Fragerecht voraus ausüben muß, kraft gesetzlicher Verpflichtung, und die Frage, ob dann Wiederholungen kommen, messen sich zunächstmal am Ergebnis der Befragung seitens des Gerichts. So ist es nunmal nach der Prozeßordnung.[15]

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, aber doch ... die Wiederholungen dürfen doch nicht solange fortgeführt werden, bis man zu einem gewünschten Ergebnis kommt.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich möchte das Wort überhören „zu einem gewünschten Ergebnis“. Mir ist das Ergebnis der Zeugenaussage völlig gleichgültig. Ich möchte nur hören, was die Zeugin noch weiß und was man aus ihrem Wissen noch, soweit sie es nicht in der Erinnerung hat, hervorholen kann. Das Ergebnis ist mir ganz gleichgültig. Ich möchte kein bestimmtes Ergebnis erzielen, in gar keiner Weise, aber ich möchte ein Ergebnis haben. Frau Zeugin, also nochmals die Frage: Im Verhältnis zu Ihrer heutigen Erinnerung ist das eine dramatische Schilderung, die Sie damals unterschrieben haben und als richtig bestätigt haben.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

[5199] Vors.:

Gäbe es eine Erklärung, daß Sie damals übersehen haben, was[o] Sie unterschrieben haben im einzelnen? Daß Sie aus der Atmosphäre der Vernehmung heraus vielleicht gar nicht bemerkt haben, wie zugespitzt Sie hier das formulieren.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Und würden Sie sagen, wenn Sie heute diese Formulierungen hören, würden Sie es nicht mehr unbeanstandet unterschreiben?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

So daß kein verläßliches Bild entsteht, daß Sie sagen können, wenn ich damals unterschrieben habe, dann habe ich es auch so in Erinnerung gehabt? Das wäre die Konsequenz.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, das ...

Vors.:

Wissen Sie, um es Ihnen ganz theoretisch außerhalb dieses Falles klarzumachen: Es kann passieren, daß jemand sagt: „Ich weiß nichts mehr von dem, was da in einem Protokoll steht, aber eines kann ich sagen, wenn ich es damals unterschrieben habe, dann habe ich es damals auch so in Erinnerung gehabt, sonst hätte ich es nicht unterschrieben ... “

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja, genau, das ist genau ... Entschuldigung.

Vors.:

Und das ist jetzt die Frage.

RA Be[cker]:

Die Frage muß beanstandet werden.

Zeugin Rei[nhardt]:

Das ist genau der gleiche Fall wie eben.

Vors.:

Bitte, beanstanden Sie.

RA Be[cker]:

Die Frage legt die Antwort der Zeugin ihr bereits in den Mund. Genau die Formulierung, die praktisch erwartet wird. Sie können nicht sagen, daß Sie außerhalb dieser Frage ihr das abstrakt das klarmachen wollen, die Formulierung, die als Antwort gegeben wird, in die Frage hinein nehmen, damit die Zeugin dann hierzu „ja“ sagt, und Sie aus dem Dilemma, daß Sie vorher selbst aufgezeigt haben, irgendwie herauskommen, das geht einfach nicht.

Vors.:

Es ist merkwürdig, daß Sie immer das Mißtrauen haben, wir wollten der Zeugin aus einem Dilemma heraushelfen. In gar keiner Weise.

RA Be[cker]:

Sich, sich aus einem Dilemma.

Vors.:

Auch nicht, ich bin keinem Dilemma. Warum denn? Wenn die Zeugin mir vorherein erklärt: „Ich habe gar keine Erinnerung mehr, ich kann auch nicht sagen, was ich damals gesagt habe“, dann hat sich das für mich, das ist mir vollkommen gleichgültig. Sie täuschen sich da völlig von den Absichten. Ich habe der Zeugin eine Erläuterung gegeben. Sie beanstanden offenbar die [5200] Erläuterung. Das war keine Frage, die ich formuliert habe.

RA Be[cker]:

Also, Herr Vorsitzender, ich meine, was ich beanstande, ist lediglich, daß die Erläuterung[p] so gefaßt war, daß die Zeugin darauf eine Antwort geben sollte, wobei in dieser Erläuterung selbst noch einmal die Antwort, die die Zeugin geben sollte, suggestiv drin enthalten gewesen ist, das ist genau der Punkt.

Vors.:

Also, Herr Rechtsanwalt, ich muß mich für berechtigt halten, einer Zeugin klar zu machen, daß ich sie fragen möchte, ob sie sich für das, was sie unterschrieben hat, als richtig verbürgen kann.

RA Be[cker]:

Gut, dann fragen Sie das doch nochmal.

Vors.:

Ja, das war die Frage. Sie haben ja schon wieder eingehakt, als ich ihr ein Beispiel nannte.

Also, Frage - ich kann sie auch so einfach formulieren -: Sie haben, wie Sie gesehen haben, das damals unterschrieben, das Protokoll.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Wenn Sie das unbeschrieben haben als richtig, können Sie sich dafür verbürgen, daß Sie das damals durchgelesen, zur Kenntnis genommen haben und unterschrieben haben, weil es Ihren damaligen Erinnerungen entsprach?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Vors.:

Keine Fragen mehr an die Frau Zeugin. Herr Berichterstatter, bitte.

Richter Dr. Berr[oth]:

Frau Reinhardt, der Herr Vorsitzende hat vorhin versucht, von Ihnen zu erfahren, durch welche Umstände denn die Polizeibeamten auf eine bestimmte Person im Laden aufmerksam gemacht worden sind, und Sie glaubten, sich daran zu erinnern, daß man gezeigt habe - ein Fingerzeig - gegeben. Hat[q] eine andere Kundin oder Sie den Finderzeig gegeben, das wissen Sie nicht mehr?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, da kann ich mich nicht mehr erinnern.

Richter Dr. Berr[oth]:

Wenn Sie sich es nochmal überlegen, ob nicht vielleicht doch auch etwas gesprochen wurde: „Die Kundin ist es“, also nicht nur stumm einen Fingerzeig, sondern, daß jemand ...

Zeugin Rei[nhardt]:

Das kann natürlich sein, daß einer gesagt hat: „Die ...“.

Richter Dr. Berr[oth]:

Ist es möglich, daß sogar Sie die Person waren, die den Polizeibeamten gesagt hat, die im - irgendeine Farbe - Kleid oder Pullover oder ...?

[5201] Zeugin Rei[nhardt]:

Das kann so gewesen sein, aber ich kann mich wirklich nicht erinnern. Ich stand hinter den Polizisten, und ich hab irgendetwas gemacht, also einen Fingerzeig habe ich bestimmt gemacht. Ob ich was dazu gesagt habe ...

Richter Dr. Berr[oth]:

Frau Reinhardt, ich halte Ihnen mal einen Satz aus Ihrer früheren Vernehmung vor, und Sie überlegen sich, ob das wieder in Ihre Erinnerung zurückkommt:

„Im Vorbeigehen sagte ich den Polizisten: ‚Die im weißen Pullover‘“ - Bl. 48 -.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ob ich das ... also, sie hatte den weißen Pullover an, da kann ich mich erinnern, ob ich das nun unbedingt gesagt hab, an das kann ich mich nicht genau erinnern.

Richter Dr. Berr[oth]:

Da können Sie sich nicht mehr daran erinnern. Wenn wir gleich mal bei der Bekleidung der Kundin bleiben: Sie haben uns eine Jacke geschildert, eine Lederjacke; war das ein glattes Leder oder ein Wildleder?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, das war eine Glattlederjacke.

Richter Dr. Berr[oth]:

Eine glatte?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Richter Dr. Berr[oth]:

Können Sie die Farbe noch in Ihre Erinnerung zurückrufen?

Zeugin Rei[nhardt]:

Ich glaube, es war dunkelbraun, ich bin aber nicht ganz sicher.

Richter Dr. Berr[oth]:

Ich halte Ihnen jetzt mal eine Lederjacke vor, und Sie überlegen sich, ob es nicht etwa die Jacke gewesen sein könnte oder eine ähnliche.

- Der Zeugin Reinhard wird das Ass. C 2.1 Pos. 5 vorgehalten -

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, also in meiner Erinnerung hat die Jacke ganz anders ausgesehen.

Richter Dr. Berr[oth]:

Hat sie anders ausgesehen.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ja.

Richter Dr. Berr[oth]:

Danke.

Vors.:

Sonstige Fragen beim Gericht? Ich sehe nicht. Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.

OStA Z[eis]:

Frau Reinhardt, Sie haben vorhin, entweder bei Ihrer zusammenhängenden Schilderung oder auf Frage des Herrn Vorsitzenden, gesagt, daß zwei Polizeibeamte mehr oder weniger kurz hintereinander den Laden betreten hätten.

RA Be[cker]:

Der Vorhalt ist unzulässig. Die Zeugin hat gesagt: „fast [5202] gleichzeitig“, das ist ein Unterschied.

OStA Z[eis]:

Gut, ich wiederhole es dann dahin ... stelle dahin richtig: fast gleichzeitig zwei Polizeibeamte den Laden betreten hätten. Meine Frage: Kann es sein, daß Sie sich in diesem Punkt irren, Frau Reinhardt, oder sind Sie sich da sicher?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, da bin ich mir sicher.

OStA Z[eis]:

Da sind Sie sich sicher. Dann darf ich der Zeugin folgendes aus So.Ord. 68 Bl. 48 vorhalten:

„Nach einigen Minuten betrat ein einzelner Polizeibeamter den Laden, die Kundin stand zu diesem Zeitpunkt an der Kasse mit dem Rücken zur Tür. Ich stand zu diesem Zeitpunkt an der Eingangstür des Geschäfts“ - ich muß den ganzen Vorhalt machen, weil erst unten wieder dann der Zusammenhang kommt - „Im Vorbeigehen sagte ich dem Polizisten: ‚die im weißen Pullover‘. Ich vermutete jedoch, daß er nicht genau wußte, welche Kundin gemeint war, denn er blieb im Geschäft unschlüssig stehen. Daraufhin deutete eine anwesende Kundin, ich glaube, Frau Brior, auf die Person hin. Als der Beamte sie fast erreicht hatte, drehte sie sich um“ - wohlgemerkt, als der Beamte sie erreicht hatte, dreht sie sich um -. „Ich meine, der Beamte sprach sie an, ich weiß jedoch genau, daß er unmittelbar danach“ - er - „nach ihrem rechten Arm griff, es kam zu einer Rangelei. Der Beamte mußte nach meiner Meinung erhebliche körperliche Kräfte aufbringen, um den rechten Arm der Frau festzuhalten. Man konnte deutlich erkennen, daß mit aller Kraft versucht wurde, mit der rechten Hand in ihre rechte Jackentasche zu kommen. Das gelang ihr jedoch nicht. Sie wurde von dem Beamten auf die Knie gedrückt“. Und jetzt kommt anundfürsich der Satz: „Zu diesem Zeitpunkt traf ein zweiter Polizist ein, beide richteten sie wieder auf. Es erschienen“ - um den Vorhalt abzuschließen - „noch zwei weitere Beamte im Geschäft.“

Nach dem, was Sie hier bei Ihrer polizeilichen Aussage gesagt haben sollen, Frau Reinhardt, wäre es doch so, daß Ihre vorherige Aussage, daß fast gleichzeitig zwei Polizeibeamte ins Geschäft reingekommen sind, nicht mit dem übereinstimmen würde.

Zeugin Rei[nhardt]:

Also, ich kann mich nur soweit erinnern, daß ein Polizist, wir haben vor dem Geschäft einen Gang, bevor man die Eingangstür erreicht, ein Polizist reinkam ins Geschäft, und dann kam der [5203] zweite Polizist, der folgte gleich ... also, ich weiß nicht, in welchen Abständen, aber sie kamen ja fast zusammen gleichzeitig, so ist es in meiner Erinnerung. Ich ...

OStA Z[eis]:

Haben Sie eine Erklärung dafür, daß Sie hier bei Ihrer polizeilichen Vernehmung doch die Sache wohl etwas anders geschildert haben. Nämlich so, das möchte ich Ihnen nochmal mit aller Deutlichkeit vorhalten, daß zum Zeitpunkt der Rangelei erst ein Beamter im Geschäft gewesen ist.

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, also es[r] waren zwei, nach meiner heutigen Erinnerung. Ich kann mir eigentlich gar nicht vorstellen, daß ich das ...

OStA Z[eis]:

Wie erklären Sie sich dann, Frau Reinhardt, Ihren Satz, den Sie gesagt haben sollen: „Sie wurde von dem Beamten auf die Knie gedrückt“, auch vorher immer Einzahl, und jetzt dieser Satz, ich darf Ihnen nochmal vorhalten: „Zu diesem Zeitpunkt traf ein zweiter Polizist ein“.

Zeugin Rei[nhardt]:

Also, es tut mir furchtbar leid, ich kann mich dazu nicht erinnern. Also, in meiner heutigen Erinnerung, wie ich jetzt zurücksehe, sind zwei Polizisten reingekommen, und beide ... einer stand links von ihr, einer stand rechts von ihr. Mir ist das ... ich weiß gar nicht, daß ich dort nur einen zu Protokoll gegeben hab, da kann ich mich nicht erinnern.

OStA Z[eis]:

Eine Erklärung dafür, wie dieser Satz ins Protokoll gekommen ist, und da steht er ja unzweifelhaft drin, haben Sie nicht: „Zu diesem Zeitpunkt traf ein zweiter Polizist ein“?

Zeugin Rei[nhardt]:

Naja, es kamen ja noch mehrere Polizisten rein ...

OStA Z[eis]:

Ja, sicher. Mir geht es jetzt aber um diesen Satz, ob Sie eine Erklärung dafür haben, wie dieser Satz ins Protokoll gekommen ist

-keine Antwort der Zeugin-[s]

Danke, ich habe keine weitere Frage.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Holland.

OStA Ho[lland]:

Frau Reinhardt, eine Frage nur: Sagen Sie, können Sie sich an die Tageszeit erinnern, zu der sich diese Vorfälle abgespielt haben?

Zeugin Rei[nhardt]:

Nein, kann ich mich nicht mehr daran erinnern.

OStA Ho[lland]:

Vormittag, Mittag, Nachmittag oder gegen Abend, versuchen Sie sich mal zu erinnern.

Zeugin Rei[nhardt]:

Ich glaube, es war am Nachmittag, ich bin nicht ganz sicher.

OStA Ho[lland]:

War es nach Ihrem Mittagessen oder vor Ihrem Mittagessen? Vielleicht hilft Ihnen das in der Erinnerung weiter.

[5204] Zeugin Rei[nhardt]:

Das ist mir zwar auch nicht in Erinnerung, aber ich meine, es war nachmittags.

OStA Ho[lland]:

Nachmittags; Früh- oder Spät-Nachmittag?

Zeugin Rei[nhardt]:

Frühnachmittag.

OStA Ho[lland]:

Dankeschön.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Widera.

Ende Band 285

[5205] Reg. Dir. Wi[dera]:

Sie haben vorhin dem Herrn Vorsitzenden gesagt, daß der Griff zur Tasche für Sie erstmals erst Bedeutung gewonnen habe, etwa acht Monate später bei der Vernehmung durch die Polizei.

Deswegen folgende Fragen, die natürlich den Sinn haben, Sie zu fragen, ob das wohl richtig war. Die Fragen sind folgende: Haben Sie mit den Kolleginnen aus der Boutique nach dem Vorfall bis zur Vernehmung in den acht Monaten nie über den Vorfall gesprochen? Oder haben Sie doch mit ihnen darüber gesprochen?

Zeugin Re[inhardt]:

Doch, sicher, ja.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ist da[t] über den Griff zur Tasche und die Bedeutung eines solchen Griffs, falls er gewesen sein sollte, nicht gesprochen worden?

Zeugin Re[inhardt]:

Ach doch, sicher. Wir haben sicher bestimmt drüber gesprochen, denn es wurde ja nachher auch gesagt, wer es gewesen ist und daß es wahrscheinlich sehr gefährlich hätte sein werden können oder so. Wir haben also mehr als genug drüber gesprochen.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Gut, vielen Dank.

Vors.:

Ich habe Herrn RA Künzel vorher gesehen.

RA Be[cker]:

Nein, Herr Vorsitzender. Ich bin der Meinung[u], daß die Wahlverteidiger[16], wenn sie anwesend sind, für ihre Mandanten - es handelt sich um Frau Ensslin - zunächst fragen dürfen.

Vors.:

Also da mach ich keine Differenzierung, sondern ...

RA Be[cker]:

Ich hab mich außerdem bereits fünfmal während dieser ganzen Vernehmung gemeldet.

Vors.:

Es geht darum, wer sich zuerst meldet unter den zuständigen Herrn Verteidigern, d. h. die jeweils die Mandantin vertreten.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, ich habe mich dauernd gemeldet.

RA Schn[abel]:

Ich bitte, doch mal den Begriff „Wahlverteidiger“ festzuhalten.

[v]

Vors.:

Ich möchte mich jetzt mit dem nicht auseinandersetzen.

RA Kü[nzel]:

Ich meine, daß der Herr Kollege zuerst ein Zeichen gab.

Vors.:

Danke, Herr RA Künzel.

Herr RA Becker, bitte schön.

RA Be[cker]:

Frau Zeugin, können Sie sich noch an Ihre Vernehmung bei der Polizei erinnern?

[5206] Zeugin Re[inhardt]:

Ja.

RA Be[cker]:

Wieviele Personen waren da anwesend?

Zeugin Re[inhardt]:

Dort war ... das war ... Ach so, die erste - Entschuldigung.

RA Be[cker]:

Nee, also diese da in ...

Zeugin Re[inhardt]:

... in Osnabrück, ja.

RA Be[cker]:

Im Februar war die ...

Zeugin Re[inhardt]:

Jaja, das war in Osnabrück.

RA Be[cker]:

Können Sie sich noch dran erinnern, wieviele Personen waren ...

Zeugin Re[inhardt]:

Da war an und für sich nur ein Polizist anwesend.

RA Be[cker]:

Haben Sie sich gewundert, daß Sie also da erst 7 oder 8 Monate später vernommen wurden nach dem Vorfall?

Zeugin Re[inhardt]:

Ich hab eigentlich gar nicht damit gerechnet, irgendwie als Zeugin mitaufzutreten.

RA Be[cker]:

Hat die Polizei Ihnen gegenüber irgendeine Erklärung abgegeben, daß das erst so spät stattfindet bei der Vernehmung? Hat eine Vorbesprechung stattgefunden?

Zeugin Re[inhardt]:

Nein.

RA Be[cker]:

Haben Sie irgendwie Lichtbilder gezeigt bekommen auch?

Zeugin Re[inhardt]:

Nein.

RA Be[cker]:

Keinerlei?

Zeugin Re[inhardt]:

Gar nichts, nein.

RA Be[cker]:

Auch so’ne Lichtbilder von der Boutique „Linette“? Können Sie sich da vielleicht noch dran erinnern?

Zeugin Re[inhardt]:

Nein.

RA Be[cker]:

Dann hätt ich noch ne Frage:

Stand die Tür offen in dieser Boutique?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja.

RA Be[cker]:

Wenn Sie sagen, Sie sind hinter den Polizeibeamten reingegangen, haben Sie dann praktisch vor dem Geschäft auf ... die Polizeibeamten an sich vorbeigehen sehen?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja.

RA Be[cker]:

Kann es sein, daß Sie dabei schon den Tipp gegeben haben: die mit dem weißen Pullover?

Zeugin Re[inhardt]:

Ich bin ja wieder mit in den Laden zurück, mit reingelaufen.

RA Be[cker]:

Aber hinter ihnen?

Zeugin Re[inhardt]:

Bitte?

RA Be[cker]:

Entschuldigen Sie. Ich will Ihnen erklären, weswegen ich diese Frage stelle:

[5207] Ich möchte gerne wissen: Wo haben die Polizeibeamten Sie passiert? Wo sind sie an Ihnen vorbeigegangen, wenn Sie sagen, ich bin hinter ihnen reingekommen?

Zeugin Re[inhardt]:

Unmittelbar vor dem Eingang wahrscheinlich.

RA Be[cker]:

Ist es möglich, daß Sie da schon mit Ihnen gesprochen haben?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja.

RA Be[cker]:

Ist es möglich, daß da auch schon Ihr Hinweis gekommen ist, wer das ist?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja, es ist möglich; denn die Tür war vor dem Glastisch. Also das ist nicht sehr weit auseinander.

RA Be[cker]:

Aber von da aus ist vom Glastisch nicht so gut zu hören? Oder gibt’s da nen unmittelbaren akustischen Kontakt von dem Standpunkt, wo Sie standen bis zu dem Glastisch?

Also Sie sagten: Sie standen am Eingang. Wie weit ist das entfernt vom Glastisch?

Zeugin Re[inhardt]:

Anderthalb Meter.

RA Be[cker]:

Standen Sie da um die Ecke oder ...?

Zeugin Re[inhardt]:

Nein, ich stand also die anderthalb Meter entfernt an der Tür, und muß entweder gleichzeitig oder direkt hinter den Polizisten reingekommen sein.

RA Be[cker]:

Gab es Musik in dem Raum eigentlich?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja.

RA Be[cker]:

Zu der Zeit?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja, bei uns läuft immer Musik. Also das Tonband läuft von morgens bis abends.

RA Be[cker]:

Das heißt also, praktisch auch ein dauernder Geräuschpegel. Muß man lauter reden, um sich verständlich zu machen?

Zeugin Re[inhardt]:

Nein, das nicht.

RA Be[cker]:

Hat da die Polizei, als Sie da so vernommen worden sind, ist das mit Ihnen nochmals durchgegangen worden davor?

Ich meine, es ist ja relativ lange her?

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande die Frage.

Vors.:

Ist schon beantwortet. Es ist eine Wiederholung.

RA Be[cker]:

Warum ist die Frage ...?

OStA Ze[is]:

Weil Sie’s vorher schon mal gefragt haben, ob ein Vorgespräch stattgefunden habe.

Vors.:

Genau das.

[5208] RA Be[cker]:

Sind zwischendurch Ihnen Fragen gestellt worden während Ihrer Vernehmung?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja, nach diesen einzelnen Punkten.

RA Be[cker]:

Hat man Sie da nochmals gefragt nach dem Indietaschegreifen?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja. Man hat mich quasi ...

RA Be[cker]:

Ja?

Zeugin Re[inhardt]:

... das nach meinem Erinnerungsvermögen erzählen lassen, und man hat mich auf einzelne Punkte angesprochen.

RA Be[cker]:

Ist Ihnen auch gesagt worden, daß andere Zeugen ...?

Zeugin Re[inhardt]:

Können Sie sich da genau erinnern oder so, und dann hab ich versucht und hab mich erinnern können oder nicht und hab das eben dann so zu Protokoll gegeben, so gut, wie ich’s konnte.

RA Be[cker]:

Sind Ihnen auch andere Zeugenaussagen oder andere Ermittlungsergebnisse vorgehalten worden?

Zeugin Re[inhardt]:

Nein.

RA Be[cker]:

Haben Sie in den Zeitungen dann sonst noch was darüber gelesen gehabt, wie das abgelaufen ist?

Zeugin Re[inhardt]:

Nee, nur, ich glaub, kurz, nachdem das passiert war, stand irgendwas in irgendeiner Zeitung. Das hab ich gelesen.

RA Be[cker]:

Na, ist das nicht ... Das passiert ja in so’nem Geschäft nicht alle Tage?

Zeugin Re[inhardt]:

Naja, da waren allerhand Artikel geschrieben. [w] Die habe ich natürlich gelesen.

RA Be[cker]:

Was haben Sie denn daraus mitgekriegt aus diesen Artikeln? Können Sie sich da noch erinnern daran?

Zeugin Re[inhardt]:

Die haben eigentlich im groben und ganzen eigentlich das geschildert, was ich zu Protokoll gegeben hab, so wie die Kundin reinkam und so, bis zur Verhaftung hin. Aber meines Erachtens war es alles also nicht ganz deutlich und klar. Es war ein bißchen viel.

RA Be[cker]:

Haben Sie das aufgehoben, diese Artikel?

Zeugin Re[inhardt]:

Nein.

RA Be[cker]:

Die sind aber damals im Geschäft alle gelesen worden?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja, aber wohl nicht bewußt. Eine hat mal die Zeitung gelesen, jemand anders nicht oder eine sagte zur andern:

Hast du das gelesen?

[5209] RA Be[cker]:

Zu den Formulierungen in dem Polizeiprotokoll sind Sie zwar schon sinngemäß gefragt worden. Aber hatten Sie die Möglichkeit, da in die Maschine zu diktieren Ihre eigenen Formulierungen?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja, ich saß also neben dem Polizisten.

RA Be[cker]:

Ich meine, haben Sie diktiert: Also ich sah das so und so ...? Oder haben Sie geredet und es ist dann sinngemäß aufgenommen worden?

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, ich beanstande die Frage.

Es ist eindeutig ne Suggestivfrage. Bisher hat die Zeugin noch nichts davon gesagt, daß sie die Möglichkeit hat, in die Maschine zu diktieren.

Vors.:

Ich meine, die Zeugin ist selbst imstande, etwas zu differenzieren. Ich glaube auch nicht, daß die Zeugin festgenagelt werden sollte auf irgendeine bestimmte Aussage damit. Wir wollen sie’s ruhig so beantworten lassen, wie die Frage gestellt ist.

(Zur Zeugin)[x] Sie lassen sich durch die Form der Frage nicht in eine bestimmte Richtung leiten, sondern schildern so, wie’s gelaufen ist.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, ich hab übrigens versucht, praktisch das Gegenteil zu fragen, weil ich keine Suggestivfrage stellen wollte.

Dann hätte ich noch eine Frage:

Kennen Sie eine Frau Prior?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja, das war ne damalige Kundin von uns.

RA Be[cker]:

Können Sie sich erinnern, was die gemacht hat da?

Zeugin Re[inhardt]:

Nee, die hat eigentlich gar nichts gemacht, sie stand nur da. Sie kaufte ein und hat irgend etwas vom Geschehen wahrscheinlich mitbekommen und stand nur da. Also gemacht hat sie gar nichts.

RA Be[cker]:

Können Sie sich noch erinnern, wo genau der Polizeibeamte die ... oder die Polizeibeamten Frau Ensslin angefaßt haben? Handfesseln? Arm?

Zeugin Re[inhardt]:

Meiner Meinung nach am Ellbogen.

RA Be[cker]:

Und dann hochgezogen oder runtergezogen?

Zeugin Re[inhardt]:

Nein, runter. Sie hat sie ja quasi nur runtergezogen.

[5210] RA Be[cker]:

Nein. Aber ich meine, haben die den Ellbogen hochgenommen?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja.

RA Be[cker]:

An beiden Armen?

Zeugin Re[inhardt]:

Nach meiner Erinnerung standen sie beide gleichzeitig neben der Kundin und haben sie irgendwie am Arm gefaßt. Ich bin nicht ganz sicher. Also es war die Armmitte, ob es nun genau der Ellbogen war, weiß ich nicht?

RA Be[cker]:

Können Sie sich erinnern, ob diese Kundin noch ne Handtasche hatte?

Zeugin Re[inhardt]:

Daran kann ich mich nicht mehr genau erinnern.

RA Be[cker]:

Wielange ging das ungefähr, bis Frau Ensslin da ... oder bis die Kundin - entschuldigen Sie - Handschellen anhatte?

Zeugin Re[inhardt]:

Wielange?

RA Be[cker]:

... von dem ersten Griff?

Zeugin Re[inhardt]:

Weiß ich nicht; kann ich Ihnen nicht sagen.

Ich hab auch gar nicht mitgekriegt, daß sie ihr Handschellen angelegt haben.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, wäre es möglich, obwohl die Zeugin die Frage schon mal beantwortet hat, ihr nochmals vielleicht diese Farbfotos - bei Ihnen sind sie in Farbe - nochmals vorzulegen und daran die Frage nochmals zu knüpfen?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich beabsichtige, die Bilder nicht vorzulegen, da die Zeugin ja die Bilder auch nie gesehen hat.

RA Be[cker]:

Ich wollte nicht die Bilder jetzt zu Vorhalten benutzen, weil ich das selber auch beanstandet habe und falsch finde. Ich möchte eigentlich nur nochmals anhand der Bilder einfach ... fragen, ob die nicht doch evtl. gezeigt worden sind, verstehen Sie? Ich möchte nicht jetzt zu einzelnen Bildern was fragen; ich möchte nur einfach die Zeugin fragen, ob die nicht doch bei der Vernehmung dabei gewesen sind. Vielleicht erinnert sie sich dann.

Vors.:

Ja, das wär möglich. Also ich sehe an sich keine dringende Notwendigkeit. Ich verstehe das so: Sie wollen das mehr oder weniger als Skizze verwendet haben, was hier ...

RA Be[cker]:

Nein, ich möchte es nicht als Skizze, sondern ich möchte lediglich ... Ich hab zwar vorhin gefragt, sind bei der Vernehmung Bilder verwendet worden ...

[5211] Zeugin Re[inhardt]:

Entschuldigen Sie bitte. Ich habe also nie irgend etwas gesehen: keine Bilder, keine Skizzen, gar nichts.

Vors.:

Das hatten Sie schon gesagt. Das ist ja klar. Deswegen ...

RA Be[cker]:

Und zwar ist das nur die Frage, vielleicht erinnert sie sich damit dran, und wenn ich’s ihr sage: Ist Ihnen das hier nicht gezeigt worden?, daß vielleicht daran doch ne Erinnerung knüpft.

Vors.:

Also ich meine, wenn Sie das Gedächtnis so überprüfen wollen, da wäre nichts dagegen zu sagen. Aber vertrauen Sie nicht, wenn die Zeugin hier nun sagt, ich habe nie Bilder gesehen? Jetzt wiederholt sie es zum dritten Male.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, ich vertrau der Zeugin schon generell. Aber es ist manchmal so, daß man mit Bild z. B. irgend etwas anderes verbindet.

Vors.:

Frau Zeugin, Sie dürfen die Bilder ohne Text ganz kurz ansehen, und Sie werden gefragt von den Herrn Verteidigern, ob - wenn Sie jetzt die Bilder betrachten - Sie vielleicht diese Aussage revidieren wollen, weil Sie’s vielleicht doch gesehen haben könnten. Wenn Sie’s vielleicht am Richtertisch mitansehen wollen, weil wir den Text abdecken wollen dabei. Sind Sie so freundlich.

Die Zeugin betrachtet flüchtig die Bilder Bd. 68 Bl. 58 ff

und erklärt, solche Bilder seien ihr nie gezeigt worden.

Sonstige Fragen an die Frau Zeugin?

Herr RA Künzel, Sie haben sich zu Wort gemeldet. Bitte schön.

RA Kü[nzel]:

Frau Reinhardt, warum haben Sie eigentlich den Laden verlassen?

Zeugin Re[inhardt]:

Wir haben einen Schneider, der nebenan eine Haustür weiter ist, und da wollte ich was hinbringen.

RA Kü[nzel]:

Entsinnen Sie sich, ob die Frau Rühle nach dem Besitzer der Jacke gerufen hat oder gefragt hat - laut gefragt hat, leis gefragt hat -, wem gehört die Jacke?

[5212] Zeugin Re[inhardt]:

Ja.

RA Kü[nzel]:

Laut, leis?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja, also ich stand also oben neben ihr, und sie sagte: Wem gehört die Jacke?

Und da sagte ich:

Es ist eine Kundin von Frau Esser.

RA Kü[nzel]:

Kann es sein, daß das Heraustreten der Kundin aus der Umkleidekabine und das hektische Greifen nach der Jacke mit diesem Ausruf der Frau Rühle in zeitlichem Zusammenhang stand?

Prof. Az[zola]:

Herr Vorsitzender.

Zeugin Re[inhardt]:

Ich glaube es nicht, aber ...

Vors.:

Bitte? Entschuldigung.

Wollen Sie die Frage beanstanden?

Prof. Az[zola]:

Nein, nein. Herr Vorsitzender, ich bitte den Herrn Verteidiger, wenn es geht, nicht schwäbisch zu sprechen. Ich bin des Schwäbischen nicht mächtig, und ich habe große Verständnisschwierigkeiten.

Vors.:

Ich muß unsere schwäbische Heimatsprache dagegen verteidigen. Sie ist auch in deutschen Kreisen im allgemeinen verständlich, und so breit ist sie nicht, daß Sie’s nicht verstehen könnten. Aber ich gebe Ihnen Gelegenheit, wenn Sie wollen, direkt vor den Herrn Verteidiger hinzusitzen. Dann hören Sie’s vielleicht besser.

RA Kü[nzel]:

Herr Professor, ich empfehle Ihnen, wenn Sie länger nach Stammheim kommen, nun doch etwa „Schwäbisch von A bis Z“ durchzulesen.

Prof. Azzola setzt sich daraufhin auf einen dem RA Künzel näherliegenden Platz.

Frau Reinhardt, nun folgendes:

Sie schildern diese Begegnung zwischen der Kundin und den Polizeibeamten oder dem Polizeibeamten zunächst als Gerangel.

Zeugin Re[inhardt]:

Ja.

RA Kü[nzel]:

Dann sagen Sie, die Kundin hätte ihren Arm, insbesondere ihren rechten Arm, aus dem Griff des Beamten freibekommen wollen. War das so? War das Ihre Wahrnehmung?

[5213] Zeugin Re[inhardt]:

Ja, das war meine Wahrnehmung.

RA Kü[nzel]:

Und nun würde mich interessieren, welche äußerlich erkennbaren Umstände veranlassen Sie, zu sagen:

Ich weiß auch die Absicht, die sie hatte.

Ich gestehe Ihnen zu, das begreife ich, daß man sieht, sie will den Arm losbringen, loswerden, freiwerden mit dem Arm. Aber woran kann man überhaupt erkennen, daß sie nicht nur den Arm frei-, sondern auch die Hand in die Tasche bringen will. Das begreife ich nicht. Verstehen Sie: Das muß doch ... ich seh doch die Absicht nicht, was kann es gewesen sein. Welche äußere Wahrnehmung konnte Sie veranlaßt haben, daß die Kundin nun nicht nur den Arm loswerden will, sondern auch in die Tasche bringen will, die Hand?

Zeugin Re[inhardt]:

Nach meiner Meinung, weil sie, die Polizisten, den Arm hatten. Sie wollte den Arm loswerden. Sie hatte also diese Bewegung gemacht.

RA Kü[nzel]:

Sie haben aber vorhin gesagt, daß die Kundin von den Polizeibeamten beide Ellbogen hochgerissen bekam. Jetzt kann sie doch ... ich begreif’s nicht.

Zeugin Re[inhardt]:

Sie hat sich gewehrt und hat die Arme so ...

RA Kü[nzel]:

An was sehen Sie, daß die Frau nun, wenn sie die Hand frei hat, kann sie auch zum Schlag ausholen. Gibt’s da besondere Merkmale dafür, die Sie veranlassen, daß die Hand in die Tasche ... - ich sag’s jetzt zum dritten mal, begreif’s halt immer noch nicht: Was war’s denn? Wenn der Ellbogen hoch ist, dann kann sie ja, wenn sie den Arm freiwerden will, bloß nach unten wohl Kraft entfalten.

Zeugin Re[inhardt]:

Es machte den Augenschein, als wenn sie in die Tasche greifen wollte. Sie hatte die Hand schräg ...

RA Kü[nzel]:

Die Hand war doch im sicheren Polizeigriff? Die Hand war doch im Griff des Polizisten?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja, die hatte sie ja hier oberhalb. Sie hat sich so hochgestoßen und dann wieder so runtergestoßen.

RA Kü[nzel]:

Keine Fragen mehr. Danke schön.

Prof. Azzola nimmt wieder auf der Verteidigerbank, vom Richtertisch aus gesehen links, Platz.

[5214] Vors.:

Keine Fragen mehr an die Frau Zeugin?

Herr Prof. Azzola, wenn ich Sie drauf hinweisen darf:

Gemäß GVG § 184 ist die Gerichtssprache deutsch. Die Kommentierung beginnt mit dem Satz: „Die deutschen Mundarten sind zulässig.“

Prof. Az[zola]:

Herr Vorsitzender Richter, wenn ich in meinem sächsischen - ich meine nicht dem Sächsischen von hier, sondern Siebenbürger-Sächsischen Dialekt, das auch eine deutsche Mundart ist - sprechen würde, müßten Sie in Permanenz einen Dolmetscher hier haben. Aber ich bedanke mich bei dem Kollegen, daß er sich Mühe gegeben hat. Es ist gewiß keine Provokation meinerseits gewesen sondern in der Tat Gehörschwierigkeiten. Gnädige Frau, ich habe natürlich als Letzter Schwierigkeiten, einen Fragenkomplex anzugreifen, in den natürlich einzelne Fragen von verschiedener Seite schon hineingestellt worden sind, der mir aber insgesamt noch nicht genügend erhellt erscheint. Ich bin mal gespannt, ob ich Gelegenheit habe, in dieser Richtung halbwegs vollständig zu fragen.

Ich würde mich interessieren, gnädige Frau, wie diese Zeugenvernehmung bei der Polizei begonnen hat. Der schlichte Anfang, wenn Sie mir so richtig, wie Sie beginnen würden, zu erzählen, wie Sie auf die Polizeiwache kommen und wie sich das ganze entwickelt.

Zeugin Re[inhardt]:

Ich bin auf die Polizeiwache gekommen, und ein Polizeibeamter hat mich in ein Zimmer geführt - dort stand ein kleiner Tisch mit einer Schreibmaschine - ich hab mich auf den Stuhl danebengesetzt. Der Polizist hat sich auf den Stuhl gesetzt und hat gesagt, ich soll das ganze mal erzählen für’s Protokoll, und er hat mitgeschrieben.

Prof. Az[zola]:

Gnädige Frau, wie lange etwa hat diese Vernehmung gedauert?

Zeugin Re[inhardt]:

Ach, das weiß ich nicht mehr.

Prof. Az[zola]:

Ungefähr?

Zeugin Re[inhardt]:

Eine Brieflänge, also eine Schreibmaschinenseitenlänge.

Prof. Az[zola]:

Ich frage nicht, gnädige Frau, wie lange er[y] geschrieben [z] hat.

[5215] Zeugin Re[inhardt]:

10 Minuten - ne Viertelstunde höchstens.

Prof. Az[zola]:

Die gesamte Vernehmung?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja.

Prof. Az[zola]:

Ihre gesamte Vernehmung? Ihr Aufenthalt dort bei der Polizei vom ersten Satz der Vernehmung - wenn ich mal so sagen darf - bis zum letzten Satz der Vernehmung eine Viertelstunde?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja, ich meine nicht, daß es ... Es war nicht sehr lange. Das ging ruckzuck.

Prof. Az[zola]:

Ich verstehe: Also es waren gewiß nicht zwei Stunden; es war mehr tendenziell.

Gnädige Frau, eine Frage:

Kann es möglich gewesen sein - nein, verzeihen Sie - war es so, daß der Polizeibeamte - nein, anders gefragt: Wie hat der Polizeibeamte geschrieben? Sie fangen an, zu erzählen, d. h. es beginnt mit einer Frage des Polizisten?

Zeugin Re[inhardt]:

Da kann ich mich heute nicht mehr erinnern, mit welcher Frage er begonnen hat. Sicher hat er mich irgend etwas gefragt. Dann hat er getippt, hat mir’s wieder vorgelesen und hat gesagt: Ist das richtig so?

Prof. Az[zola]:

Aja - ich verstehe: Sie haben geredet, er hat getippt, dann hat er irgendwann Pausen gemacht, hat Ihnen das Getippte vorgelesen und so gefragt: Ist das richtig so?

Zeugin Re[inhardt]:

Ja.

Prof. Az[zola]:

Ich darf darauf zurückkommen, was Sie vorhin gesagt haben, daß Ihnen sprachliche Wendungen im einzelnen fremd vorkämen. Kann es nicht möglich gewesen sein, daß dieses Protokoll, um das es hier geht, sagen wir mal, mehr in der zweiten Hälfte der Vernehmung erst erstellt wurde? Daß zunächst einmal eine gewisse Schilderung stattgefunden hat, bis, sagen wir mal, das erste hineingetippt worden ist?

Zeugin Re[inhardt]:

Nein, also in meiner Erinnerung ist es so gewesen, wie ich’s eben gesagt hat. Ich hab angefangen, zu erzählen.

Prof. Az[zola]:

Frau Zeugin, ich habe nur - und das sag ich ganz offen - nur dem Problem der Fremdheit der Sprache nachgehen wollen. Darf ich vielleicht in dem Zusammenhang noch etwas anderes fragen:

[5216] Sie sagen: Der Polizist hat mir auch Fragen gestellt, auch zwischendurch; ich hab ja nicht nur geschildert.

Und Sie haben etwas deutlich werden lassen von Atmosphäre, Vernehmungsatmosphäre, und der Herr Vorsitzende Richter hat Sie darauf angesprochen gehabt.

Ist Ihrer Erinnerung nach diese Fragestellung in eine gewisse Richtung gegangen?

Zeugin Re[inhardt]:

Nein.

Prof. Az[zola]:

Ich bedanke mich.

Vors.:

Herr B. Anwalt Zeis, bitte schön.

OStA Ze[is]:

Frau Reinhardt, Sie haben vorhin auf die Frage des Herrn RA Becker gesagt, es sei nur ein Beamter im Zimmer gewesen während der Vernehmung.

Ist es möglich, daß Sie sich da irren?

Zeugin Re[inhardt]:

Da ist vielleicht mal einer reingekommen. Aber ich hab, so wie ich ausgesagt habe, nur mit einem Herrn alleine in dem Zimmer gesessen.

OStA Ze[is]:

Dann möchte ich Ihnen vorhalten aus SonderO. 68 Bl. 48, da stehen nämlich zwei Unterschriften. Da heißt’s: „Geschlossen: Petersen und Mann“, und es steht auch noch was anderes drunter.

Prof. Dr. Az[zola]:

„Steno“.[aa]

[OStA Zeis:]

Herr RA Becker, wenn Sie vielleicht die Güte hätten, mich die Fragen stellen zu lassen, wenn ich dran bin.

RA Be[cker]:

Ich habe kein einziges Wort gesagt.

OStA Ze[is]:

Dann war’s der Herr Prof. Azzola. Dann geht an ihn die Bitte. Ich fall Ihnen auch nicht ins Wort.

Da unten steht dann noch geschrieben: „Steno“. Haben Sie dafür ne Erklärung?

Zunächst meine erste Frage:

Ist es nicht möglich, daß zwei Beamten drin waren während Ihrer Vernehmung?

Die zweite Frage:

Haben Sie ne Erklärung dafür, weswegen noch in der linken Ecke des von Innen unterschriebenen Vernehmungsprotokolls geschrieben „Steno“ steht?

Zeugin Re[inhardt]:

Kann ich mich nicht erinnern. Es war irgendwann mal ein zweiter Polizeibeamter mal anwesend. Aber ich kann mich nicht erinnern, daß der die ganze Zeit dort war.

[5217] OStA Ze[is]:

Haben Sie eine Erklärung dafür, weswegen hier geschrieben „Steno“ steht?

Zeugin Re[inhardt]:

Da kann ich mich nicht erinnern. Das tut mir leid.

OStA Ze[is]:

Danke. Ich hab keine weiteren Fragen.

Die Zeugin Reinhardt wurde vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.20 Uhr entlassen.

Der Vorsitzende verliest den Beschluß aus Anl. 5. Der Beschluß wird als Anl. 5 zum Protokoll gegeben.

Vors.:

Wird eine kurze Pause gewünscht vor der Vernehmung der nächsten Zeugen?

Bitte schön. Aber ich bitte, nicht länger als 10 Minuten.

Pause von 10.26 Uhr bis 10.38 Uhr.

Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.38 Uhr.

KHM Heinze ist anwesend.

RA Becker und Prof. Azzola sind nicht mehr[bb] anwesend.

Als nächsten Zeugen haben wir - wir können fortsetzen; die Verteidigung ist gewährleistet, wie ich sehe - Herrn KHM Heinze.

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge He[inze]:

Peter H e i n z e , 43 Jahre, Pol. Beamter,

Kriminalamt Hamburg, K 421;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Nach den hier vorliegenden Unterlagen müssen wir oder können wir davon ausgehen, daß Sie im Zusammenhang mit der Verhaftung einer Frau, die zu dem Kreise der Baader-Meinhof-Gruppe damals gerechnet wurde, die Asservierung mitvorgenommen haben. Ist das richtig?

Zeuge He[inze]:

Ja.

[5218] - RA Becker erscheint wieder[cc] um 10.40 Uhr im Sitzungssaal. -

Vors.:

Wenn ich Ihnen jetzt eine Liste vorlege und Sie bitte, die im gesamten zu betrachten - nicht in den einzelnen Teilen, sondern im gesamten -, daß Sie dann uns erklären, ob das eine Liste ist, die von Ihnen angefertigt worden ist, auch, ob die Unterschrift, die unter dieser Liste zu finden ist, die Ihrige ist.

Dem Zeugen wird die Ass. Liste[dd] vorgelegt aus Bd. 68 Bl. 99 - 101.

- Prof. Dr.[ee] Azzola erscheint wieder[ff] um 10.41 Uhr im Sitzungssaal. -

Stammt diese Liste von Ihnen?

Zeuge He[inze]:

Das ist das Original der Liste, die ich damals angefertigt habe. Die Unterschrift ist auch meine.

Vors.:

Und die Unterschrift wird auch anerkannt.

Prof. Dr.[gg] Azzola will sich einen Ordner vom Regal holen.

Ich bitte, folgende Regel einzuhalten - Herr Professor, das ist kein Vorwurf gegen Sie jetzt, sondern generell:

Die Akten stehen sämtlichen Herrn Verteidigern, wie wir gesagt haben, zur Verfügung. Aber ich bitte, das abzuwickeln über den Herrn Gerichtswachtmeister, ihn zu bitten, daß er Ihnen die und die Ordner bringt. Wir können also hier nicht haben, daß nun ständig hier ein Verkehr hinter uns stattfindet. Auch in den Pausen bitte ich, es über den Herrn Gerichtswachtmeister abzuwickeln.

Wir können davon ausgehen, daß diese Liste von Ihnen im amtlichen Auftrag erstellt worden ist. Bitte schildern Sie uns, wie es zur Erstellung dieser Liste gekommen ist.

Zeuge He[inze]:

Die Dienststelle erhielt Bescheid, daß eine Frau festgenommen worden sei, bei der man Waffen gefunden hätte, und diese Frau wurde von den festnehmenden Beamten dem Erkennungsdienst vorgeführt, und dort wurden ihr dann auch die Sachen ... ist die Sachabnahme erfolgt bis auf die Waffe, die hat man ihr wohl schon vorher weggenommen.

Prof. Dr.[hh] Azzola verläßt um 10.42 Uhr den Sitzungssaal.

[5219-5221][17] [5222] Jedenfalls wurde ich dann an den ... zum Erkennungsdienst beordert, um die Sachen dort in Empfang zu nehmen. Als ich dort ankam, lagen die Sachen, die ihr schon abgenommen worden waren, auf einer Fensterbank, und sie wurden mir dann übergeben, wobei man sich bemühte, dann auch auf Fragen eben festzustellen, wo die einzelnen Sachen nun gefunden worden sind.

Vors.:

Das würde bedeuten, daß Sie diese Liste angefertigt haben nach Gegenständen, die Ihnen alle selbst vorgelegen haben?

Zeuge He[inze]:

Ja.

Vors.:

Können Sie aufgrund dieses Hergangs sagen, wenn hier einzelne Posten aufgeführt sind, so sind die mir alle zu Gesicht gekommen?

Zeuge He[inze]:

Mit Sicherheit.

Vors.:

Und es kann hier nichts enthalten sein, was Sie nicht selbst gesehen haben demnach?

Zeuge He[inze]:

Das ist mit Sicherheit. Also die Sachen, die da aufgeschrieben sind, die hab ich mit Sicherheit gesehen.

Vors.:

Zunächst wäre jetzt die Frage an Sie zu stellen, ob Sie aus dem Gedächtnis heraus noch imstande sind, einzelne herausragende Gegenstände zu benennen, die Ihnen damals besonders ins Auge gefallen sind?

Zeuge He[inze]:

Es sind vor allem die Waffen natürlich. An die kann ich mich erinnern.

Vors.:

Die Waffen - um was hat sich’s gehandelt?

Zeuge He[inze]:

Es handelte sich um einen Revolver und um eine großkalibrige Pistole. Aber nun im einzelnen zu sagen Nummern und so kann ich natürlich nicht.

Vors.:

Das ist klar. Also die zwei Waffen - Sie sagten: Revolver und Pistole.

Sonstige Gegenstände, die auffällig gewesen wären damals?

Zeuge He[inze]:

Sie trug eine Umhängetasche bei sich. Da hatte sie Geld drin - ich glaube, nen größeren Geldbetrag hatte sie bei sich. Und die Pistole wurde mir mit dem Bemerken übergeben, daß diese sich in der Tasche befunden habe bei der Festnahme.

-Prof. Azzola erscheint um 10.44 Uhr wieder[ii] im Sitzungssaal.-

[5223] Also das sind so Sachen, an die ich mich erinnern kann: Ausweise, Führerschein und ein ...

Vors.:

Ausweis ...

Zeuge He[inze]:

... war dabei. Dann einige Notizzettel. Aber nun im einzelnen zu sagen, was da draufstand, das kann ich nicht mehr.

Vors.:

Ist Ihnen noch in Erinnerung, daß darunter z. B. auch eine oder mehrere Damenhandschuhe gewesen wären?

Zeuge He[inze]:

Ja - ja. Es befand sich ein zusammengehöriges Paar und ein Einzelhandschuh dabei. Das ist richtig, ja.

Vors.:

Die Farbe dieses einzelnen Handschuhs, könnten Sie die noch angeben?

Zeuge He[inze]:

Rot, rot-braun - also da will ich mich nicht so festlegen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Rot, glaube ich, sagten Sie.

Zeuge He[inze]:

Rot, rot-braun, also da will ich mich nicht ...

Vors.:

Ich glaube, wir können Ihnen jetzt der Reihe nach zunächst mal diese Asservate bekanntgeben, und Sie sollten die besichtigen.

Das Gericht nimmt zunächst in Augenschein[18] das Asservat C 2.1 Pos. 7.

Dem Zeugen wird das Asservat vorgelegt.

Bitte erklären Sie sich, ob Sie sich, wenn Sie den Gegenstand sehen, daran erinnern, daß der Ihnen vorgelegen hat.

Zeuge He[inze]:

Es war ein einzelner Handschuh - ich weiß nicht, ob er rechts oder links gewesen ist - es ist durchaus möglich, daß er das ist. Aber nun nach drei Jahren - also so festlegen möchte ich mich da nicht. Aber jedenfalls, ein einzelner Handschuh war dabei und der hatte diese rot, rotbraune Farbe, ja.

Vors.:

Wir wollen, bevor wir Ihnen jetzt die weiteren Asservate, die uns hier speziell interessieren, vorhalten, im Urkundenbeweis diese Originalurkunde Bl. 99 - 101 verlesen. Wir bitten Sie, da Sie ja an den einzelnen Inhalt keine Erinnerung mehr haben, eben später nochmals zu erklären, ob Ihnen dazu irgendwas Besonderes einfällt zu irgendeinem der einzelnen Posten, die hier jetzt erwähnt werden und insgesamt[jj] nachher nochmals zu über- [5224] legen, ob Sie bestätigen können nach Bekanntgabe des Einzelinhalts, daß das alles von Ihnen gesichtet und pünktlich registriert worden ist.

- Gem. § 249 StPO[19] wird die Asservatenliste aus Bd. 68 Bl. 99 - 101 verlesen. -

- Während der Verlesung verläßt Prof. Dr. Azzola um 10.49 Uhr den Sitzungssaal. -

Ende von Band 286

[5225] Vors.:

Können Sie angesichts jetzt des verlesenen Verzeichnisses nochmals bestätigen, daß das von Ihnen stammt und aufgenommen wurde.

Zeuge He[inze]:

Dieses Verzeichnis stammt von mir.

Vors.:

Ja.

Zeuge He[inze]:

Herr Vorsitzender, eine Frage. Sind da die Ausweise nicht mit aufgeführt?

Vors.:

Sie fragen genau nach dem Punkte, von dem wir uns, über den wir uns gerade Gedanken machen. Nein, sie sind nicht aufgeführt.

Zeuge He[inze]:

Dann hat man die eben mir sofort aus den Händen gerissen und für weitere Ermittlungen, also dann sind die vergessen aufzuführen.

Vors.:

Erinnern Sie sich, daß Sie selbst Ausweise in der Hand gehabt haben?

Zeuge He[inze]:

Ich erinnere mich, daß ich zwei Ausweispapiere in der Hand gehabt habe. Und zwar, nun kann ich nicht sagen, ob das ein Personalausweis oder ein Reisepaß gewesen ist. Das weiß ich nicht mehr. Aber eines von diesen beiden und ein Führerschein und zwar lautete der auf den Namen „Rosemarie Reins“.

- Dem Zeugen werden die Asservate C 2.2 Pos. 1 und 2 zur Erläuterung vorgelegt. -

Zeuge He[inze]:

An das Schriftbild der Schreibmaschine auf dem Führerschein erinnere ich mich, ja. Aber die sind ja nicht von mir asserviert worden. Also sie sind mir sehr bald aus der Hand genommen worden, so daß ich mich im einzelnen gar nicht mehr mit den Bildern und so befaßt habe. Nicht näher eingegangen bin. Aber ich erinnere mich, wie gesagt, daß ich ein Führerschein und ein Ausweispapier bei ihr gesehen habe, bei den Sachen gesehen hab.

[5226] - Das Asservat C 2.2 Pos. 2 wird in Augenschein genommen.

Alle Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen. -

- Gem. § 249 StPO wird der Führerschein - Asservat C 2.2 Pos. 2 - verlesen. -

- Sodann wird das Asservat C 2.2 Pos. 1 in Augenschein genommen. -

Alle Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen. -

- Gem. § 249 StPO wird der Reisepaß - Asservat C 2.2 Pos. 1 - verlesen. -

- Die Asservate C 2.1 Pos. 9 und 10 werden in Augenschein genommen. -

- Dem Zeugen werden nunmehr die Waffen

Ass. C 2.1 Pos. 9 und 10

 zur Erläuterung vorgelegt. -

- Alle Verf. Beteiligten haben die Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Wenn Sie sich selbst mal überzeugen wollen, Sie haben gerade die Pistole in der Hand. Wenn Sie die Nummer angeben.

Zeuge He[inze]:

Die Pistolennummer ist hier 32194.

Vors.:

Stimmt überein mit Ihrer Liste.

Zeuge He[inze]:

Es ist eine FN Hochleistung, glaube ich, 9 mm.

Vors.:

Ja.

[5227] Zeuge He[inze]:

So eine Waffe ist es auf jeden Fall gewesen. Und wenn die Nummer in meiner Liste angegeben ist, dann hat sie mir damals auch vorgelegen.

Vors.:

So ist es. Sie haben nun schon mitgehört, wahrscheinlich beim Verlesen, daß Sie sich auch über den Zustand der Waffe geäußert haben bei der Registrierung. Erinnern Sie sich noch?

Zeuge He[inze]:

Dazu muß ich gleich sagen, ist aber dann nach Hörensagen, weil ich ja bei der Festnahme nicht anwesend war.

Vors.:

Und welchen Zustand der Waffe haben Sie selbst angetroffen?

Zeuge He[inze]:

Entladen.

Vors.:

Entladen?

Zeuge He[inze]:

Entladen d.h., Magazin war leer und auch der Schuß, der sich nach den Angaben der festnehmenden Beamten im Lauf befunden hat, war herausgenommen.

- Rechtsanwalt Linke erscheint um 10.57 Uhr. -

Vors.:

Ja. So daß Sie die Patronen gesondert geliefert bekamen.

Zeuge He[inze]:

Jawohl. Das war nach Hörensagen, habe ich diese Liste dann erstellt.

Vors.:

Ja. Revolver?

Zeuge He[inze]:

Revolver Smith & Wesson Nr. R 40 774.

Vors.:

Identisch mit der Nummer, die Sie in Ihrer Liste angeführt haben unter Position 9.

Zeuge He[inze]:

Dann hat er mir auch vorgelegen.

Vors.:

Ich mein, vom Aussehen her würden Sie auch bestätigen können, daß das so eine Waffe war.

Zeuge He[inze]:

Eben. Es war ein kleiner, was heißt kleiner, ein kurzläufiger Revolver.

Vors.:

Wir können wohl davon ausgehen, daß auch diese Waffe dann entladen zu Ihnen gekommen ist.

Zeuge He[inze]:

Ja.

Vors.:

Auch der Revolver? Haben Sie die Munition selbst gesehen?

Zeuge He[inze]:

Ja. Das ergibt sich aus der Liste, daß sie mir ja vorgelegen hat.

Vors.:[kk]

Haben Sie noch eine Erinnerung an die Art der Munition, was für Geschosse das waren?

Zeuge He[inze]:

Nein. Das kann ich nicht, weil ich so viel Munition zwischenzeitlich gesehen habe, daß ich im einzelnen nicht [5228] mehr sagen kann, welche Munition ...

Vors.:

In Ihrer Liste findet sich ein Vermerk: „Geladen mit fünf Schuß“. Das müßte dann vom Hörensagen sein, wenn Sie sie entladen bekommen haben, oder? Also beim Revolver.

Zeuge He[inze]:

Augenblick, da muß ich ja erst mal wieder überlegen, Moment. Wie steht da wirklich, Herr Vorsitzender bei Revolver?

Vors.:

„Fünfschüssige Trommel[ll], geladen mit fünf Schuß“. Und dann kommt in Klammer die Bezeichnung der Geschoßart.

Weil ... Sie haben bei der Position 10, um Ihre Überlegung vielleicht zu vereinfachen, unterschieden. Sie haben geschrieben[mm], wie die Waffe war und geschrieben: „Bei Festnahme war ... “

Zeuge He[inze]:

Ja eben.

Vors.:

Sie haben also ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das ein Vorgang ist, den Sie nicht selbst mitbekommen haben.

Zeuge He[inze]:

Deswegen überlege ich jetzt echt, ob der Revolver geladen war. Ob er mir geladen übergeben worden ist. Es ist möglich, daß der Kollege, der bei der Festnahme dabei war, vielleicht mit dem Revolver nicht Bescheid wußte, wie man ihn entlädt. Und dann lieber die Finger davon ließ. Aber aus der Erinnerung heraus, kann ich nicht sagen ...

Vors.:

Können Sie nicht mehr sagen.

Zeuge He[inze]:

Nein, kann ich nicht sagen.

Vors.:

Nun ist verzeichnet, in Klammern, es habe sich um Hohlspitzmunition gehandelt. Besagt Ihnen das was.

Zeuge He[inze]:

Ja, Hohlspitzmunition, vielleicht ist der Ausdruck nicht ganz richtig so. Es sind jedenfalls Geschosse, wo vorne die Spitze fehlt. Ob die nun nachträglich abgefeilt worden ist. Es gibt ja Munition, die tatsächlich Hohlspitzmunition heißt. Ob das nun Originalschüsse sind oder nicht, das kann ich nicht sagen. [nn]

- Dem Zeugen wird die Munition aus Asservat Nr. C 2.1 Position 9 zur Erläuterung vorgelegt. -

Zeuge He[inze]:

Es tut mir leid, also daran, also wie gesagt, ich hab so viel Munition in den Händen gehabt, daß ich nicht sagen kann, daß diese Munition meinetwegen im Revolver[oo] gewesen wäre oder nicht. Das kann ich nicht sagen, Herr Vorsitzender.

[5229] Vors.:

Aber ich mein, Sie könnten ... Daß es nicht die identische Munition sein muß, das ist klar. Aber könnten Sie aus der Erinnerung heute noch sagen, solche Munition ist es gewesen?

Zeuge He[inze]:

Das kann ich sagen, ja. Das kann ich sagen.

Vors.:

Es handelt sich hier um fünf Schuß, zehn Schuß, die hier enthalten sind drinnen, und es heißt bei Ihnen ja ausdrücklich, zum Revolver hätten zehn Schuß gehört.

Zeuge He[inze]:

Ja. Die Munition unterscheidet ... Pistolenmunition und Revolvermunition unterscheidet sich ja in gewissen Sachen.

Vors.:

Haben Sie die Verpackung vorgenommen?

Zeuge He[inze]:

Nein, diese Verpackung habe ich nicht vorgenommen.

Vors.:

Sie haben gehört und, ich glaube, auch aus dem Gedächtnis schon angegeben, daß bei den Asservaten auch Schlüssel gewesen seien. Haben Sie an die Schlüssel im einzelnen noch Vorstellungen.

[pp]

Zeuge He[inze]:

Mit dem einen Schlüssel habe ich mich besonders befaßt. Und zwar hing da an dem Schlüsselbund, wo zwei Schlüssel dran waren, da war der Griff ausgefeilt, ausgesägt, so daß man nicht mehr erkennen konnte, zu welcher Schließanlage dieser gehörte. Daß dieser Schlüssel zu einer Schließanlage gehören müßte, das haben wir allerdings erkannt, aufgrund des Profils.

- Das Asservat C 2.1 Pos. 37 wird in Augenschein genommen -

- Dem Zeugen wird Asservat C 2.1 Position 37 zur Erläuterung vorgelegt. -

Zeuge He[inze]:

An[qq] die kleine Lampe erinnere ich mich ganz genau. Mit dieser kleinen Rose oben auf dem Griff hier.

Vors.:

Erinnern Sie sich, ob damals in Verbindung mit dieser Lampe Ihnen auch ein solcher Schlüsselbund vorgelegen hat.

Zeuge He[inze]:

Ja, ja. Diese Schlüssel, das sind Massenwaren ohne nähere Bezeichnung, und also dann noch zu sagen, jawohl dieser Schlüssel, es ist allerdings, wie gesagt, ein Schlüsselbund gewesen, mit diesen vier Schlüsseln und dieser Lampe. Einzelne Schlüssel nun zu identifizieren ist schwierig.

Vors.:

Jedenfalls können Sie sagen, in Verbindung mit der Lampe haben Sie solch einen Schlüssel in der Hand gehabt. Ich halte Ihnen [5230] jetzt nochmals Ihre Position 37 in der Liste vor: „Ein Schlüsselbund mit vier Schlüssel und einer Kleinsttaschenlampe“.

Zeuge He[inze]:

Ja, das sind doch vier. Es sind vier Schlüssel.

Vors.:

Ja. So daß also Sie aus der Erinnerung jetzt nur sagen können, es könnte sein, daß es sich da um die Lampe, das wissen Sie sicher. Und es könnte sein, daß dabei auch diese Schlüssel so gewesen sind. Dem äußeren Anschein nach hat’s damals so ausgesehen wie jetzt.

Zeuge He[inze]:

Ja, ja. Nur wie gesagt, nun die Einzelschlüssel zu identifizieren, das ist bei diesen Massenwaren nicht möglich.

- Das Asservat C 2.1 Pos. 39 wird in Augenschein genommen.

- Dem Zeugen wird das Asservat C 2.1 Position 39 zur Erläuterung vorgelegt. -

Zeuge He[inze]:

Der besagt mir so gar nichts weiter.

Vors.:

Der ist auch so nichtssagend in der Liste enthalten. Ein einzelner kleiner Schlüssel.

Zeuge He[inze]:

Ein Briefkastenschlüssel oder so etwas, nicht.

Vors.:

Die Frage geht nur dahin, er wird hier unter der Nr. 39 geführt. Ihre Liste enthält den Posten: „Ein einzelner kleiner Schlüssel“. Ist es nach Ihrer Erinnerung ausgeschlossen, daß es sich um den Schlüssel gehandelt haben könnte. Könnte er es gewesen sein, oder wissen Sie es sicher?

Zeuge He[inze]:

Das könnte er gewesen sein. Also so muß man schon sagen. Ein einzelner kleiner Schlüssel, natürlich hätte ich schreiben können Flachschlüssel, oder ihn etwas näher beschreiben, hätte ich tun können. Aber sonst eine nähere Bezeichnung ist ja nicht drauf auf dem Schlüssel.

Vors.:

Doch, eine Nummer.

Zeuge He[inze]:

Ist eine Nummer drauf? Nanu!

Vors.:

Zentralgroß. Nein, es braucht der Herr Zeuge nicht mehr sehen. Es ist damals eben nicht drauf gekommen.

Zeuge He[inze]:

Aber wie gesagt, also diese Schlüssel, das sind, die sind für Ermittlungen an sich unwesentlich, also weiterführende Ermittlungen und deswegen ...

Vors.:

In der späteren Asservatenliste ist dann die Nummer aufgeführt, die nachgeholt wurde. Aber das war nicht von Ihnen.

Zeuge He[inze]:

Das ist dann sehr schnell übergeben worden an das BKA. Also die kamen am selben Tag und holten die Sachen ab. Des- [5231] wegen ging das auch alles ein bißchen in Eile bei mir. Also insofern, ich erinnere mich noch dunkel daran.

Vors.:

Weitere Fragen? Ich sehe, bitte Herr Kollege Maier.

Richter Ma[ier]:

Herr Heinze, es ist Ihnen ein weiterer Schlüsselbund, außer dem hier gezeigten, in Erinnerung?

Zeuge He[inze]:

Aus der Liste geht ja ganz klar hervor, daß noch ein Schlüsselbund mit zwei Schlüssel da sein muß. Wobei ich schon auf den einen Schlüssel, mit dem ich mich sehr beschäftigt habe, eingegangen bin. Der zweite Schlüssel ist ein normaler ABUS-Schlüssel ohne nähere Bezeichnung gewesen. Also in jedem Eisenwarengeschäft frei käuflich. Und man kann auch den Verkaufsweg nicht weiter verfolgen an diesen Schlüsseln. Aber der zweite Schlüssel, das ist, wie gesagt, da war der Griff ausgesägt oder abgefeilt. Wenn ich ihn sehen würde, ich nehme an, es war ausgesägt, glaube ich, anhand des Profils konnte man sich schon denken, daß das eben ein Sicherheitsschlüssel ist, der zu einer größeren Schließanlage gehört und das wurde uns auch bestätigt von Schlossern, die wir dann befragt haben. Die sagten, nachmachen können wir den Schlüssel nicht. Da muß ein Sicherungsschein vorliegen und dann muß man das Werk selbst anschreiben. Also dieser Schlüssel ist nicht frei erhältlich im Eisenwarenhandel.

Richter Ma[ier]:

Herr Heinze, mir geht es an sich noch um etwas anderes. Sie haben an diesem Schlüsselbund hier einen Anhänger gesehen in Form dieser Kleintaschenlampe. Hatte möglicherweise dieser andere Schlüsselbund, den wir also leider heute nicht hierhaben, ebenfalls einen Anhänger?

Zeuge He[inze]:

Da bin ich überfragt. Aus der Erinnerung, da bin ich überfragt. Kann ich nicht sagen.

Richter Ma[ier]:

Sind irgendwelche Ermittlungen im Zusammenhang mit diesen Schlüsseln, die von Ihnen in die Liste aufgenommen wurden, Ermittlungen darüber angestellt worden, ob irgendeine Beschriftung an einem Schlüssel angebracht war?

Zeuge He[inze]:

Sehr richtig.

Richter Ma[ier]:

Was wissen Sie darüber?

Zeuge He[inze]:

Es befand sich an dem Schlüsselring mit diesen beiden Schlüsseln ein weißer Klebestreifen. Ich glaube es war so Leinbandartig und da war eine Schrift darauf, die wir so ohne weiteres nicht erkennen konnten, weil sie sehr verwaschen war, [5232] durch immer anfassen. Also Kugelschreiber auf dieser glatten Fläche verwischt. Und daraufhin wurde dann bei unserer Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle wurde dann versucht, diese Schrift wieder sichtbar zu machen. Und zwar wurde das, glaube ich, durch Fotografie versucht und dabei kam diese Bezeichnung „Bunker“ raus.

Richter Ma[ier]:

Herr Heinze, haben Sie diese Schrift selbst mit eigenen Augen dann gelesen, nachdem sie sichtbar gemacht worden war?

Zeuge He[inze]:

Nur auf einer Fotografie.

Richter Ma[ier]:

Nur auf der Fotografie.

Zeuge He[inze]:

Sichtbar war sie ja ...

Richter Ma[ier]:

Nur nicht lesbar.

Zeuge He[inze]:

Ja nicht lesbar. Ich meine, ich hab’ vom Fotografieren[rr] keine Ahnung, aber man mußte ein bißchen Lichteinfall haben usw. dann konnte man das entziffern.

- Professor Dr. Azzola erscheint um 11.07 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Richter Ma[ier]:

Im Zusammenhang nun eben mit diesem Stichwort „Bunker“, fällt Ihnen da noch mehr ein, Herr Heinze? Ich darf Ihnen ganz kurz vorhalten aus Ordner 68 Blatt 201: Da handelt es sich um ein Anschreiben, das von einem Herrn Heinze, wohl von Ihnen, unterschrieben wurde vom 26.6.1972 an das Bundeskriminalamt - Sicherungsgruppe[20] - und da ist die Rede von einem Schlüsselring, an dem sich eben diese Beschriftung „Bunker“ befand. Das ist aber wohl lediglich ein Ermittlungsergebnis, das wissen Sie aus eigener Wahrnehmung ...

Zeuge He[inze]:

Darf ich die Unterschriften sehen?

Richter Ma[ier]:

Ja.

- Dem Zeugen wird das Originalblatt aus Ordner 68 Blatt 201[ss] zur Einsicht übergeben. -

Zeuge He[inze]:

Ja, das ist meine Unterschrift.

Richter Ma[ier]:

Und da steht unter Ziffer 2, ein Schlüsselring usw. mit der Beschriftung „Bunker“.

Zeuge He[inze]:

Ja, ja, dieses Schreiben stammt von mir.

Richter Ma[ier]:

Ja und dabei handelt es sich offenbar lediglich um ein Ermittlungsergebnis, das Sie weitergeben, aber nicht um eine eigene Wahrnehmung.

[5233] Zeuge He[inze]:

Welches Datum trägt mein Schreiben[tt] da?

Richter Ma[ier]:

26.6.1972

Zeuge H[einze]:

26.6. In der Zwischenzeit bin ich mit dem Sicherheitsschlüssel auf Ermittlungen gegangen und habe festgestellt, daß dieser Schlüssel eben von der Firma Dom hergestellt und verarbeitet wurde.

Richter Ma[ier]:

Herr Heinze, wir brauchen das, glaube ich, nicht mehr weiter auszuführen. Mir geht es nur um dieses Wort „Bunker“, das man ja nicht ohne Weiteres lesen kann.

Zeuge He[inze]:

Es war uns klar, daß diese Bezeichnung „Bunker“ ein ganz bestimmtes Objekt bezeichnen sollte. Mehr wüßte ich darauf nicht zu antworten im Moment.

Richter Ma[ier]:

Doch, da wollte ich sagen, wir werden in einem anderen Zusammenhang möglicherweise nochmal auf Sie zurückkommen müssen. Aber gerade zu diesem anderen Komplex. Da hätte ich zu diesem Punkt gern von Ihnen gewußt, welche weiteren Erkenntnisse haben Sie im Zusammenhang mit diesem Bunkerschlüssel gewonnen? Spielte der in den späteren Ermittlungen noch eine Rolle?

Zeuge He[inze]:

Ja, doch. Bei der Aushebung „KW Paulinenallee“. Da wurde dieser Schlüssel ja ausprobiert und festgestellt, daß er eben für die Haustür des Hauses paßte.

Richter Ma[ier]:

Herr Heinze, Sie haben, wenn ich recht unterrichtet bin, damals ebenfalls ein Sicherstellungsverzeichnis zur Paulinenallee angelegt.

Zeuge He[inze]:

So ist es.

Richter Ma[ier]:

Wir wollen heute im Einzelnen nicht darauf eingehen. Frage nur: Waren Sie selbst anwesend, als dieser Schlüssel, Stichwort „Bunker“, in der Paulinenallee ausprobiert wurde?

Zeuge He[inze]:

Nein, da war ich nicht anwesend.

- Rechtsanwalt Schwarz verläßt um 11.13 Uhr den Sitzungssaal. -

Richter Ma[ier]:

Da waren Sie selber nicht dabei?

Zeuge He[inze]:

Ja im ... Augenblick, Augenblick! Bei der Aushebung der KW Paulinenallee war ich anwesend. Aber ausprobiert wurde er schon vorher, wie Sie vielleicht aus den Vermerken im Zusammenhang zu den Ermittlungen ...

[5234] Richter Ma[ier]:

Möglicherweise von einem Herrn Riper, von einem Herrn Riper möglicherweise.

Zeuge He[inze]:

Ja, ja, genau.

Richter Ma[ier]:

Vorhalt aus Ordner 115 Blatt 119. Das ist ein Sicherstellungsverzeichnis, das wohl auch von Ihnen unterschrieben ist. Es ist momentan nur ein Vorhalt. Dort heißt es unter H 2: ein Türschloß ABUS Cisa, dieses Schloß befand sich bei der Entdeckung der KW in der Wohnungstür. Zu diesem Schloß paßte der eine ABUS-Schlüssel, den die Ensslin bei ihrer Festnahme bei sich hatte.

Zeuge He[inze]:

Ja, zu der Zeit war ich anwesend.

Richter Ma[ier]:

Herr Heinze, nur die eine Frage, so daß also dieser Vermerk nicht nur Ermittlungsergebnis ist, sondern auf Ihre eigene Wahrnehmung beruht.

Zeuge He[inze]:

In meinem Beisein wurde dieser Schlüssel, dieser ABUS-Schlüssel, den wir bei Frau Ensslin gefunden hatten, ausprobiert an dem Wohnungstürschloß und die Tür schloß.

Richter Ma[ier]:

Ja, das sind alle Fragen, Dankeschön.

Vors.:

Weitere Fragen beim Gericht. Bitte Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Z[eis]:

Ich hätte eine Bitte, Herr Vorsitzender, daß vielleicht Herr Heinze das Lichtbild in Sonderordner 68 Blatt 203 in Augenschein nimmt.

- Das Lichtbild aus O. 68 Bl. 203 wird in Augenschein genommen. -[uu]

Vors.:

So soll es geschehen.

- Dem Zeugen wird aus Ordner 68 Blatt 203 eine Fotografie übergeben, zur Erläuterung. Der Zeuge und alle interessierten Verfahrensbeteiligten nehmen die Fotografie in Augenschein. -

- Dem Zeugen wird das Lichtbild mit verdecktem Text übergeben. -

Zeuge He[inze]:

Das ist das Lichtbild von diesem weißen Leinwandstreifen, der sich an dem Schlüsselbund befand. Und daraus läßt sich eben doch die Inschrift Bunker oder Punker oder, jedenfalls in der Richtung klar erkennen.

Vors.:

Heißt das also, das ist die Fotografie von der Sie vorhin gesprochen haben.

Zeuge He[inze]:

Das ist die Fotografie, die ich hinterher gesehen hab und wo man ganz klar eben erkennen kann, daß dieses Wort darauf steht.

Vors.:

Dankeschön. Sonstige Fragen in diesem Zusammenhang? Herr Bundesanwalt Zeis.

[5235] OStA Z[eis]:

Herr Heinze, noch zwei Fragen. Waren Sie bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von Frau Ensslin dabei, oder bei ihrer Identifizierung.

Zeuge He[inze]:

Ja, ich kam dazu, als ihr die Fingerabdrücke genommen wurden. Da war ich dabei.

OStA Z[eis]:

Ist Ihnen in diesem Zusammenhang noch irgend etwas in Erinnerung, hinsichtlich Lichtbilder, die gemacht werden sollten, bei der ...

Zeuge He[inze]:

Bei der Lichtbildaufnahme war ich nicht dabei. Sondern ich kam dazu, als ihr die Fingerabdrücke genommen wurden. Die Lichtbildaufnahmen selbst habe ich nicht miterlebt.

OStA Z[eis]:

Wissen Sie etwas über das Verhalten von Frau Ensslin von Kollegen, als sie fotografiert werden sollte?

Zeuge He[inze]:

Nein, das wäre reine Erzählung. Und es ist auch nicht so in Erinnerung, daß ich nun im einzelnen sagen könnte, der Kollege hat das gesagt und der Kollege hat das gesagt. Nein, das könnte ich nun wirklich nicht.

OStA Z[eis]:

Keine weitere Frage. Danke.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Holland.

OStA Ho[lland]:

Eins noch, eine ergänzende Frage: Als Sie hier Frau Ensslin, d.h. die Verhaftete oder Festgenommene gesehen haben, hatte Frau Ensslin da irgend welche Äußerungen getan. Ist Ihnen da irgend etwas erinnerlich.

Zeuge He[inze]:

Nein, in meinem Beisein nicht.

OStA Ho[lland]:

Dankeschön.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Becker, Sie hatten sich gemeldet.

RA Be[cker]:

Herr Zeuge, Sie haben gerade gesagt, Sie sind reingekommen, als von Frau Ensslin Fingerabdrücke genommen worden sind. Können Sie mal die Übergabe der Gegenstände, die Sie dann hier in das Verzeichnis aufgeführt haben, schildern nochmal genau.

Vors.:

Sie sagen selbst schon das Wort nochmals. Was interessiert Sie zusätzlich, Herr Rechtsanwalt.

RA Be[cker]:

Also er hat gesagt, er hat sie dort übergeben bekommen. Ich möchte gerne wissen, lagen die da irgendwo usw.

Vors.:

Gut, wenn Sie da noch Einzelheiten wissen wollen, bitteschön.

Zeuge He[inze]:

Die Asservate, die lagen, als ich in den Erkennungsdienst hinunterkam, lagen die auf zwei oder drei Fensterbänken auf [5236] einem Gang. Die Bekleidung, die sie trug, die hatte sie zu dem Zeitpunkt noch an.

RA Be[cker]:

Ja, aber das heißt, diese Gegenstände, lagen die in dem gleichen Zimmer, in dem die Fingerabdrücke gemacht wurden.

Zeuge He[inze]:

Nein, nein, die lagen nicht in dem gleichen Zimmer.

RA Be[cker]:

In einem anderen Zimmer. Und wer hat Ihnen dann gesagt, daß Sie die mitnehmen können.

Zeuge He[inze]:

Da hab ich Sie nicht ganz verstanden?

RA Be[cker]:

Wer hat Ihnen dann gesagt, nehmen Sie das bitte mit. Oder fertigen Sie davon ein Verzeichnis. Wer hat Ihnen gesagt ...

Zeuge He[inze]:

Das ist mein Auftrag.

RA Be[cker]:

Ja gut. [vv] Aber ich mein, es muß Ihnen doch jemand diese Sachen gezeigt haben, oder gesagt haben, hier ...

Zeuge He[inze]:

Die festnehmenden Beamten haben mir das übergeben.

RA Be[cker]:

Wer war das denn?

Zeuge He[inze]:

Die Namen, die kann ich Ihnen auch nicht sagen.

RA Be[cker]:

Nun haben Sie vorher gesagt, es seien Ihnen auch wieder Gegenstände aus der Hand genommen worden. Wo ist denn das passiert?

Zeuge He[inze]:

Daß die beiden Ausweise, also da frag ich mich echt selbst. Da frag ich mich echt selbst, wo mir die für weitere sofortige Ermittlungen, nun ich mein, das ist von der Dienststellenleitung gekommen, sicher. Aber wo mir die nun tatsächlich weggenommen worden sind, das müßte schon unten im ED[21] gewesen sein. Aber davon, wie gesagt ...

RA Be[cker]:

Aber Sie haben doch gesagt, Sie haben die in der Hand gehabt selber, diese Personal...

Zeuge He[inze]:

Ich hab sie ja übernommen.

RA Be[cker]:

Haben Sie da in eine Tüte reingemacht, oder haben Sie das, wie geht das da vor sich.

Zeuge He[inze]:

Dann habe ich die ganzen Sachen zusammen in einen großen Beutel gelegt. Aber ich weiß nun nicht, ob in dem Moment schon die Ausweise eventuell ...

RA Be[cker]:

Und haben Sie dann in Ihr Büro gebracht.

Zeuge He[inze]:

Und die habe ich dann in mein Büro gebracht. Und da wurden sie dann einzeln aufgeführt.

[5237] RA Be[cker]:

Sind Ihnen dann noch weitere gebracht worden, nachher?

Zeuge Hei[nze]:

Noch weitere gebracht - vielleicht ist die Bekleidung etwas später gekommen, da will ich mich ...

RA Be[cker]:

Haben Sie gewartet, bis die Bekleidung da durchsucht wurde? Oder haben Sie die Sachen mit raufgenommen.

Zeuge Hei[nze]:

Aber jetzt muß ich wieder aus der Erinnerung sagen: Ich bin der Meinung, daß die Bekleidung gleich mit raufgegeben wurde.

RA Be[cker]:

Hat die Durchsuchung der Bekleidung zu dem Zeitpunkt schon stattgefunden, als Sie da unten hinkamen?

Zeuge Hei[nze]:

Die Durchsuchung, die wurde von der weiblichen Polizei in der Zelle vorgenommen.

RA Be[cker]:

Ich meine, ob die schon stattgefunden hatte?

Zeuge Hei[nze]:

Wann?

RA Be[cker]:

Zu dem Zeitpunkt, als Sie runterkamen und ...

Zeuge Hei[nze]:

Nein, als ich ... ja. Die Sachen, die ihr abgenommen worden sind, also die nicht unmittelbar am Körper waren, die lagen, wie gesagt, auf den Fensterbänken, und dann wurde zur körperlichen Untersuchung wurde dann ... bzw. zur körperlichen Durchsuchung wurde dann die weibliche Polizei hinzugerufen.

RA Be[cker]:

Dann frag ich Sie, haben Sie da unten nun gewartet, bis das alles gemacht worden ist? Oder sind Ihnen nachher noch weitere Gegenstände gebracht worden? Können Sie’s ausschließen?

Zeuge Hei[nze]:

Selbst dies Taschentuch wurde mir übergeben noch unten im Gang. Das weiß ich.

RA Be[cker]:

Es geht nicht um „selbst das Taschentuch“. Das Taschentuch ist nie am Körper gefunden worden.

Zeuge Hei[nze]:

Nein, das hab ich ja auch gesagt.

RA Be[cker]:

Sie sagten: Also ich kann mich nicht genau erinnern - wenn ich’s recht verstehe -, ob ich nachher noch Sachen bekommen habe.

Zeuge Hei[nze]:

Das bezog sich auf die Kleidung. Aber meiner Erinnerung nach hab ich die Bekleidung gleich mitbekommen, als ich dann die Sachen zusammenpackte.

RA Be[cker]:

Da müßte aber die Durchsuchung schon stattgefunden haben?

Zeuge Hei[nze]:

Das muß sie ja wohl.

[5238] RA Be[cker]:

Ich bin der Meinung - also entschuldigen Sie, wenn ich Sie da falsch verstanden habe - ich bin der Meinung, Sie hätten grade gesagt, die Durchsuchung hätte noch nicht stattgefunden, als Sie die auf dem Fensterbrett dann liegenden Sachen mitgenommen haben?

Zeuge Hei[nze]:

Die weibliche Polizei wurde dann erst angefordert, als ich bereits unten war. Also ich weiß nicht, ob Sie das richtig verstehen: Die Durchsuchung, die Sachen, die sie in den Taschen hatte bzw. auch in der Oberbekleidung - sie hatte ja ne Jacke an oder so, die wurde ihr ja gleich abgenommen - die lagen ja auf der Fensterbank, und dann die Bekleidung selbst und Sachen, die sie am Körper hatte, die wurden dann erst von der weiblichen Polizei abgenommen.

RA Be[cker]:

Haben Sie das da drunten abgewartet, diese Durchsuchung?

Zeuge Hei[nze]:

Das habe ich abgewartet, ja.

RA Be[cker]:

Dann nochmals die Frage wiederholt: Sind Ihnen nachher noch Sachen gebracht worden? Können Sie das ausschließen?

Zeuge Hei[nze]:

Ich muß sagen, daran kann ich mich nicht erinnern. Aber es kommt öfters vor, daß mir mal Sachen nachgebracht worden sind, kann ich nicht ausschließen, daß auch in diesem Fall. Aber ich kann mich jetzt nicht mehr dran erinnern.

RA Be[cker]:

Nein, ich schließ das nur daraus, weil Ihnen auch auf der anderen Seite wieder Sachen weggenommen worden sind, wo Sie sich nicht erinnern können, wann das passiert ist?

Zeuge Hei[nze]:

Das wundert mich selbst. Daß wichtige Sachen sofort in die Ermittlung gehen, das ist üblich.

RA Be[cker]:

Haben Sie den Auftrag eigentlich bekommen, alles zu asservieren, von allem eine Liste aufzustellen? Oder wie lautete der Auftrag?

Zeuge Hei[nze]:

Ich weiß nicht so recht, worauf Sie hinauswollen?

RA Be[cker]:

Ja, ich will eigentlich nur darauf hinaus - ich kanns Ihnen ruhig erklären, das ist keine ... - es geht echt darum, ob es ungewöhnlich ist oder ob das gegen Ihren Auftrag lautete, daß Ihnen einzelne Stücke, die Ihnen übergeben worden sind, wieder abgenommen worden sind, bevor Sie sie aufgelistet haben?

[5239] Zeuge Hei[nze]:

Das ist nicht ungewöhnlich, aber meistens paß ich auf.

RA Be[cker]:

Machen Sie dann Vermerke eigentlich darüber, wenn Ihnen vorher Sachen wieder abgenommen worden sind?

Zeuge Hei[nze]:

Wenn es mir auffällt, ja.

RA Be[cker]:

Ist es Ihnen hier aufgefallen?

Zeuge Hei[nze]:

Offensichtlich nicht, sonst hätt’ ich das auf jeden Fall aufgenommen ...

RA Be[cker]:

Ich frag’ ja nur, wenn Sie sich heute dran erinnern, müßte es Ihnen ... Da sind immerhin drei Jahre her, und das war doch eigentlich eine der primären Antworten, die Sie gegeben haben?

Zeuge Hei[nze]:

(spricht unverständlich dazwischen).

RA Be[cker]:

Pässe fehlen? Warum ist das dann nicht aufgenommen worden?

Zeuge Hei[nze]:

Weil mir das damals entfallen ist, und wie gesagt, wir waren ziemlich in Druck, weil uns das BKA sowohl die Person, als auch die Sachen abnehmen wollte [ww] oder mußte, auftragsgemäß, und deswegen ist das wohl tatsächlich in Vergessenheit geraten. Vielleicht wäre ich nach ein zwei Tagen sonst noch drauf gekommen: Mensch, da fehlen ja die Ausweise.

RA Be[cker]:

Ja und? Machen Sie dann ’nen Vermerk?

Zeuge Hei[nze]:

Dann hätt’ ich’s auf jeden Fall gemacht.

RA Be[cker]:

Oder ist es Ihnen eigentlich jetzt zum ersten Mal hier eingefallen?

Zeuge Hei[nze]:

Das ist mir hier jetzt echt zum ersten Mal eingefallen.

RA Be[cker]:

Waren Sie eigentlich auch in der Ohlsdorfer Straße?

Zeuge Hei[nze]:

Nein.

RA Be[cker]:

Dann hätt ich noch eine Frage

zu Position 39:

Was für Kategorien legen Sie eigentlich an oder was für Kategorien sind da zur Verfügung gestellt worden oder was für Dienstanweisungen haben Sie, wenn Sie sagen, diese Schlüssel sind für weitere Ermittlungen unwesentlich, wie Sie’s grade vorhin gesagt haben?

[5240] Zeuge Hei[nze]:

Diese Schlüssel sind für weitere Ermittlungen [xx] unwesentlich. Das ist ’ne Erfahrungstatsache. Also wer sich länger damit beschäftigt, der wird bald erfahren, daß bei ganz bestimmten Schlüsseln, daß da jeder Schlosser und jeder Schlüsselhersteller sagt: Da können wir gar nichts mit anfangen. Wir können zwar diesen Schlüssel nachmachen, aber wo der nun hingegangen ist, das ist ’ne Erfahrungssache.

RA König verläßt um 11.25 Uhr den Sitzungssaal.

RA Be[cker]:

Ach so. Das bezieht sich lediglich darauf, wo Sie den Hersteller ermitteln können oder wo es sich um allgemein zugängliche ...

Zeuge Hei[nze]:

Jaja. Es sei denn, es paßt etwas zusammen. Wenn dieser kleine Schlüssel z. B. nun für einen ganz bestimmten Briefkasten passen würde, der zu einer ganz bestimmten Wohnung gehört, und wir finden [yy] in unseren Schlüsseln diesen Wohnungsschlüssel dann wieder, dann ...

RA Be[cker]:

(spricht unverständlich dazwischen).

Zeuge Hei[nze]:

... als Indiz wieder zusammen.

RA Be[cker]:

Konnten Sie das damals denn wissen, daß der unwesentlich ist?

Zeuge Hei[nze]:

Nein, das hab’ ich ja jetzt gesagt.

RA Be[cker]:

Ach, sagen Sie, das ist ’ne Ex-Post-Betrachtung? Nee, ich meine, ich dachte, der Herr Vorsitzende hat Sie vorhin gefragt, warum haben Sie die Nummer denn da nicht aufgelistet bei Nr. 39 und daraufhin - der hat doch eine Nummer -, und daraufhin haben Sie gesagt, solche Schlüssel sind für die Ermittlung unwesentlich.

Zeuge Hei[nze]:

Daraufhin hab ich geantwortet, daß wir unter Zeitdruck standen und daß dabei wohl die nähere Bezeichnung dieses Schlüssels unterblieben ist.

RA Be[cker]:

Gut. Ich hab keine weiteren Fragen.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn[zz] Zeugen? Ich sehe, nicht.

Ich wollte Sie nur drauf hinweisen:

Es existiert ein Vermerk vom 7.6.1972. Herr Zeuge, danach soll um 15.00 Uhr ein Herr Petersen die Ausweise an einen Herrn Rink übergeben haben zwecks Überprüfung, weil die Personalpapiere ja zunächst [aaa] echt schienen, nicht?

[5241] Zeuge Hei[nze]:

Nee, also früh schon in der Ermittlung gewesen ...

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, ist das eine Frage?

Vors.:

Nein, es ist ein Vorhalt, deswegen die Frage:

Könnte der Gang so gewesen sein, daß man Ihnen diese Papiere abnahm, um diese Überprüfungen der Personalpapiere vorzunehmen, daß Sie das aber vergessen haben oder - vielleicht in der sicheren Hoffnung, die zurückzubekommen - nicht vermerkt haben?

Zeuge Hei[nze]:

Also ich bin inzwischen auch klüger geworden.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, das ist doch alles, was er nicht aus eigenem Wissen hier bezeugen kann.

Vors.:

Es könnte sein, daß die Erinnerung des Herrn Zeugen dadurch auflebt, daß ich ihm vorhalte, daß hier ein Vermerk existiert, wonach diese Papiere schon um 15.00 Uhr des Tages, an dem er die Asservierungen gemacht hat, zur Überprüfung an eine andere Dienststelle gegangen sind. Vielleicht könnte es sein, daß der Herr Zeuge daraufhin sagt: Richtig, jetzt fällt mir ein, die hat ja damals einer abgeholt zu dem Zwecke. Das habe ich vergessen. Er sagt: nein.

RA Be[cker]:

Es ist ja nicht mal klar, ob der Vermerk stimmte, denn wir haben ja Herrn Petersen nicht gehört dazu ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, bitte, aber wenn wir noch länger miteinander zu tun haben, nehmen Sie zur Kenntnis: Was Akteninhalt ist, kann auch vorgehalten werden. Ich kann’s nicht überprüfen ...

RA König erscheint um 11.28 Uhr wieder im Sitzungssaal.

RA Be[cker]:

Nee, ich erinnere mich ...

Vors.:

... Vorhalt vom Herrn Zeugen, sondern ich will wissen, ob seine Erinnerung dabei auflebt. Das ist doch das einzige, was Sie mir vorhalten können.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, ich hab eigentlich diese Bemerkung nur gemacht, weil mir neulich von Ihnen das vorgehalten worden ist, als ich einen Vorhalt gemacht habe aus dem Akteninhalt, wo der Zeuge noch nicht gehört worden ist, und da habe ich ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, da hab ich Ihnen gesagt, wir wollen den Vorhalt so lange zurückstellen, bis der nächste Zeuge, der nämlich vor der Türe schon stand, vernommen wird. Hier haben [5242] wir keine Absicht bis jetzt - soweit ich sehe - den Herrn Rink etwa einzuführen in das Verfahren. So wichtig ist der Punkt nun doch nicht.

Aber es wäre was anderes, wenn der Herr Rink da draußen stünde und jetzt vernommen werden sollte. Dann hätte ich den Vorhalt nicht gemacht.

RA Be[cker]:

Es geht also um die Nähe des nächsten Zeugen. Dann darf der Vorhalt nicht gemacht werden.

Vors.:

Um die unmittelbare zeitliche Folge, nicht?

Der Herr Zeuge hat ... Sonst keine Frage mehr?

Dann wollen wir Sie vereidigen.

Der Zeuge Heinze wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 11.30 Uhr entlassen.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, meine Frage wäre lediglich:

Wollen Sie jetzt noch Frau Boehme hören? Wollte ich nämlich also nochmals grade fünf Minuten ... wir haben ja diese 12.00 Uhr-Frist von Ihnen und ...

Vors.:

Die 12.00-Uhr-Frist ist ein Entgegenkommen, denn Sie hatten Frist bis zum vergangenen Freitag um 12.00 Uhr, und da hat sich nichts gerührt.

RA Be[cker]:

Ich weiß das. Nur möcht ich sie jetzt natürlich einhalten. Ich stelle es anheim, ob es möglich ist, meinetwegen die Mittagspause früher beginnen zu lassen und auch früher wieder anzufangen, dann könnt’ ich nämlich ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, an sich hatte ich vor, mit Frau Boehme heute das Beweisprogramm abzuschließen. Wir hatten ja ursprünglich noch eine Zeugin, die krank ist, vorgesehen, dann wäre nachmittags natürlich weiterverhandelt worden. Jetzt, da aber mit drei Zeugen der Vormittag wohl ausreicht, möchte ich’s schon zu Ende bringen. Wir könnten es dann eher so machen, daß ich sage: Es genügt mir, wenn Sie mir bis 2.00 Uhr das dann mitteilen, was wir um 12.00 Uhr hören wollten.

RA Be[cker]:

Damit bin ich einverstanden, nur, sonst komme ich wieder in Zeitdruck.

Pause von 11.32 Uhr bis 11.40 Uhr.

Ende von Band 287

[5243] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.40 Uhr

Die Zeugin Boehme ist anwesend.

Vors.:

Ich glaube, wir sind wieder soweit vollständig, daß wir fortfahren können. Herr Rechtsanwalt König, bitte.

RA Kö[nig]:

Ich war mir nicht ganz sicher, Herr Vorsitzender, ob Sie von Herrn Schwarz ...

Vors.:

Ja, es ist mir mitgeteilt worden, er ist entschuldigt. Vielen Dank, Herr Rechtsanwalt. Frau Boehme, ich bitte Sie zunächst Ihre Personalien anzugeben.

Die Zeugin machte folgende Angaben zur Person:

Katharina Boehme, geb. [Tag].[Monat].21,

Polizeibeamtin, Dienstadresse:

Weibliche Schutzpolizei, Dienstgruppe St. Georg in Hamburg.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Frau Boehme, es geht hier darum, daß Sie bei der Verhaftung einer Frau im Juni 1972 beteiligt gewesen seien, zwar nicht bei der Verhaftung ...

Zeugin Boeh[me]:

Nicht bei der Festnahme.

Vors.:

... sondern bei den anschließenden Maßnahmen.

Zeugin Boeh[me]:

Nicht bei der Festnahme.

Vors.:

Nicht bei der Festnahme, aber bei den anschließenden Maßnahmen, wo es darum ging, ...

Zeugin Boeh[me]:

Es ging um die Durchsuchung.

Vors.:

... die betreffende Person zu durchsuchen. Bitte, wenn Sie uns das schildern wollten, wie das abgelaufen ist und ob Sie dabei, bei der Durchsuchung, bestimmte Gegenstände sicherstellen konnten und wenn ja, an was Sie sich im Einzelnen noch erinnern können.

Zeugin Boeh[me]:

Am 7. Juni 1972 wurde ich zur ... zum Erkennungsdienst gerufen, mit der Begründung, daß sich dort eine Frau befände, die festgenommen sei, die durchzu... zu durchsuchen ist. Als ich dort ankam, fand ich in einem Raum im Beisein von mehreren Kollegen eine festgenommene [5244] Frau, die ich durchsuchen sollte. Bei der ... freiwillig ließ sich die Genannte also nicht durchsuchen und setzte sich auch zur Wehr. Aufgrund dessen mußte sie festgehalten werden und ich habe bei der Durchsuchung bei ihr in Hosen- und Jackentaschen insgesamt fünf Stück Pistolenmunition gefunden.

Vors.:

Sonstige Gegenstände, die Ihnen ...

Zeugin Boeh[me]:

Ein Schlüsselbund mit vier Stück Schlüsseln und ...

Vors.:

Hatte der irgend ...

Zeugin Boeh[me]:

... an dem Schlüsselbund befand sich noch ein so ein kleines Snupsi, so’n Anhänger. Ich wußte bei der Durchsuchung nicht, um was für eine Sache es sich handelt.

Vors.:

Würden Sie diesen Schlüsselbund, wenn der Anhänger noch dort dran wäre, heute wiedererkennen, oder ...

Zeugin Boeh[me]:

Ja, das denk ich schon, das denk ich schon.

Vors.:

Sonstige Gegenstände, die von Bedeutung gewesen wären in Ihren Augen?

Zeugin Boeh[me]:

Habe ich nicht gefunden. Es war nur nachher unter in der Pritsche, unterhalb der Pritsche in diesem Raum war eine Halterung für Durchlüftung oder sowas, und da war ein Taschentuch eingeklemmt ein Papiertaschentuch. Das hab ich auch durchsucht und in dem Taschentuch befand sich nichts. Es war auch nicht feststellbar, ob es nun der betreffenden Person gehörte.

Vors.:

Können Sie sich noch an die Oberbekleidung, insbesondere ...

Zeugin Boeh[me]:

Sie trug eine Lederjacke.

Vors.:

Ja, Farbe?

Zeugin Boeh[me]:

Dunkel.

Vors.:

Dunkel, sonst noch etwas?

Zeugin Boeh[me]:

Einen hellen Pullover.

Vors.:

Nein, das ist schon also ... eine Lederjacke sagten Sie.

Zeugin Boeh[me]:

Ja.

Vors.:

Dunkle Lederjacke, die Sie wohl auch gesichert haben dann, das heißt abgegeben haben, zur Asservierung.

Zeugin Boeh[me]:

Ja, haben die Kollegen übernommen.

[5245] Vors.:

Ja, ich. glaube wir können der Frau Zeugin dann vielleicht gleich die einzelnen Asservate vorführen, ja ... bitte? Sind noch Fragen?

Richter Dr. Be[rroth]:

Frau Boehme, Sie kennen als Polizeibeamtin den Unterschied zwischen Revolver und Pistole, oder haben Sie selber keine Schußwaffe, Faustfeuerwaffe.

Zeugin Boeh[me]:

Wir haben selber keine Waffen.

Richter Dr. Be[rroth]:

Weil Sie von Pistolenmunition gesprochen haben, es waren ... sind Patronen sagen Sie ... wissen Sie ob das Pistolenmunition oder Revolvermunition war?

Zeugin Boeh[me][bbb]:

Da kann ich mich nicht mehr erinnern.

Richter Dr. Be[rroth]:

Sie erinnern sich nur dran, daß es Patronen waren ...

Zeugin Boeh[me]:

Ja, ja.

Richter Dr. Be[rroth]:

... Sie können sie aber nicht einordnen.

Vors.:

Gut, wenn wir schon beim Fragerecht sind, sollen vor der Vorführung der erwähnten Asservate noch Fragen gestellt werden, bitte, es ist jetzt Gelegenheit. Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.

OStA Zeis:

Anknüpfend[ccc] an die Frage des Herrn Berichterstatters, Frau Boehme, Sie sollen ja am 6. Februar 1973 vernommen worden sein und auch damals Ihr Vernehmungsprotokoll unterschreiben, selbst gelesen, für richtig befunden, unterschrieben. Wenn also dort steht, bei der kör... - ich möchte Ihnen das vorhalten, Blatt 68, Seite 103 - bei der körperlichen Durchsuchung fand ich insgesamt fünf Revolverpatronen. War das nun ne untechnische Bezeichnung für Sie oder was ...

Zeugin Boeh[me]:

Also das kann ich heute nicht mehr sagen. Es war Munition.

OStA Zeis:

Es war Munition. Dann noch eine Frage. Waren Sie im übrigen bei der erkennungsdienstlichen Behandlung oder aber bei der Identifizierung der Person, die Sie durchsucht haben, noch zugegen?

Zeugin Boeh[me]:

Nein.

OStA Zeis:

Danke.

[5246] Vors.:

Herr Bundesanwalt Holland.

OStA Holl[and]:

Frau Boehme, eine Frage noch. Als Sie sich bei der festgenommenen Person befanden, hatte diese festgenommene Person irgendwelche Äußerungen getan, an die Sie sich heute noch erinnern?

Zeugin Boeh[me]:

Ich kann mich heute nicht erinnern.

OStA Holl[and]:

Dankeschön, Frau Boehme.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Becker.

RA Be[cker]:

Frau Zeugin, Sie sind über ein halbes Jahr später zu dem Vorfall vernommen worden.

Zeugin Boeh[me]:

Ja.

RA Be[cker]:

Wieviel, wieviel Polizeibeamte oder Kriminalbeamte waren denn anwesend bei dieser Vernehmung.

Zeugin Boeh[me]:

Das kann ich heute nicht mehr sagen.

RA Be[cker]:

Können ...

Zeugin Boeh[me]:

Es war eine Ab...

RA Be[cker]:

[ddd]

Können Sie sich an die Vernehmung selbst noch erinnern?

Zeugin Boeh[me]:

Ich kann mich noch erinnern. Aber wieviel Beamten dabei waren, das kann ich nicht ...

RA Be[cker]:

... waren Sie allein mit einem anderen Beamten oder waren mehrere da? Können Sie da vielleicht, also jetzt nicht die genaue Zahl, sondern einer oder mehrere?

Zeugin Boeh[me]:

Ich kann keine Zahl angeben.

RA Be[cker]:

Es war nicht die Zahl gefragt, sondern es waren einer oder mehrere gefragt, das ist vielleicht noch ein Unterschied.

Zeugin Boeh[me]:

Also ich kann das nicht angeben.

RA Be[cker]:

Hatte eine Vorbesprechung stattgefunden?

Zeugin Boeh[me]:

Nein.

RA Be[cker]:

Eine Vorbesprechung in dem Sinne, daß nicht sofort in die Maschine geschrieben worden ist, meine ich.

Zeugin Boeh[me]:

Mir ist gesagt worden, worum es sich handelt.

RA Be[cker]:

Ist Ihnen auch gesagt worden ... ja können Sie das mal beschreiben, was Ihnen gesagt worden ist, worum es sich handelt?

[5247] Zeugin Boeh[me]:

Das kann ich heute nicht mehr sagen.

RA Be[cker]:

Na ich mein, ist Ihnen gesagt worden, es handelt sich um Frau Ensslin, oder ist Ihnen was Genaueres gesagt worden um den Tag, und die Stunde, und was sie anhatte, und was gemacht worden ist, das frage ich.

Zeugin Boeh[me]:

Ich hab ja in der Vernehmung angegeben, wie Sie sich verhalten hat.

RA Be[cker]:

Ja darum meine Frage ist doch, was Ihnen vorher gesagt worden ist.

Zeugin Boeh[me]:

Daß ich zu dieser Sache vernommen werden sollte.

RA Be[cker]:

Ist das ...

Zeugin Boeh[me]:

Daß es sich um die Festnahme im Juni gehandelt hat, um die Festgenommene.

RA Be[cker]:

Weitere Erklärungen dazu?

Zeugin Boeh[me]:

Weiter kann ich nichts dazu sagen.

RA Be[cker]:

Sind Ihnen Fragen gestellt worden?

Zeugin Boeh[me]:

Bei der Vernehmung zu der Sache.

RA Be[cker]:

Sind Ihnen Vorhalte gemacht worden?

Zeugin Boeh[me]:

Ich bin ganz normal vernommen worden.

RA Be[cker]:

Haben Sie, sind Sie nochmal anhand einer Asservatenliste oder dessen, was da ... was da festgestellt worden ist, nochmal ist ... hat man das mit Ihnen nochmal durchgesprochen bzw.[eee] hat man nochmal Sie da befragt nach einzelnen Gegenständen?

Zeugin Boeh[me]:

Ich bin zu der Sache vernommen worden, so wie das hier eben auch geschildert worden ist.

RA Be[cker]:

Na, ich meine ... ich stell’s mir mal, wenn ich jetzt Ihre Schilderung zusammenfasse, ich knüpfe dann meine Frage gleich daran so vor, wie Sie mit dem Gegenstand vertraut gemacht wurden, wie genau, können Sie nicht mehr sagen, Sie haben dann im Zusammenhang was geschildert, sind Ihnen dann Fragen gestellt worden? Meine Frage ist nun, bei diesen Fragen, ob da auf bestimmte Gegenstände nochmal hin gefragt worden ist?

Zeugin Boeh[me]:

Ja, das hab ich hier ja auch angegeben, daß diese fünf Stück Munition und das Schlüsselbund mit [5248] den vier Schlüsseln mit diesem kleinen Anhänger oder ... oder wie man’s auch nennen mag ...

RA Be[cker]:

Und da ist Ihnen eine Frage gestellt worden, wenn ich Sie recht verstanden habe.

Zeugin Boeh[me]:

Ja, ob ich das gefunden hätte.

RA Be[cker]:

Das ist ... das sind Sie gefragt worden?

Zeugin Boeh[me]:

Ja.

RA Be[cker]:

Ein halb... dreiviertel Jahr später war das.

Zeugin Boeh[me]:

Drei ... wieviel später das war, kann ich ...

RA Be[cker]:

Ist Ihnen eine Erklärung dazu abgegeben worden, daß das so spät erst erfolgt?

Zeugin Boeh[me]:

Nein, Einzelheiten wurden nicht besprochen.

RA Be[cker]:

Jetzt noch eine weitere Frage. Haben Sie körperliche Gewalt anwenden müßen bei der Durchsuchung oder angewendet, besser gesagt?

Zeugin Boeh[me]:

Die Betreffende mußte festgehalten werden, weil sie sich erheblich wehrte. Und durch das Wehren merkte man ja, daß sie sich also weigerte, durchsucht zu werden. Und wir mußten ja nun sehen, ob sie irgend etwas bei sich hatte.

RA Be[cker]:

Und haben Sie dabei selbst durchsucht oder war ... mit festhalten.

Zeugin Boeh[me]:

Ich habe sie durchsucht. Ich habe sie durchsucht und die Kollegen haben sie festgehalten, zu meiner Unterstützung.

RA Be[cker]:

Ich hab keine weiteren Fragen.

Vors.:

Herr Professor Azzola.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Gnädige Frau ...

Vors.:

[fff] (unverständlich)

Prof. Dr. Azz[ola]:

Verzeihen Sie bitte. Gnädige Frau, die Zeugin, pardon, die Festgenommene hatte Ihrem Protokolle nach eine Jacke und Hosen an als äußerliche Bekleidungsmerkmale.

Zeugin Boeh[me]:

Ja.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Haben Sie einmal die Festgenommene auch von hinten gesehen? So in dieser äußerlichen Form ihrer Kleidung.

Zeugin Boeh[me]:

Ich verstehe Ihre Frage nicht.

[5249] Prof. Dr. Azz[ola]:

Gnädige Frau, ich nehme an, daß Sie zunächst einmal die Zeugin sitzen sahen von vorne, so von Gesichts...

Zeugin Boeh[me]:

Ja.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ja. Ist es auch einmal vorgekommen, daß Sie die Zeugin, so, wie sie sich äußerlich darstellte, von hinten gesehen haben?

Zeugin Boeh[me]:

Ich mußte sie ja durchsuchen ...

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ja.

Zeugin Boeh[me]:

... Folge dessen mußte ich sie ja auch hinten abtasten.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ja gnädige Frau ... ja, gut, Dankeschön.

Gnädige Frau, wenn Sie dieses sich vorstellen, wie Sie die Festgenommene von hinten, ich will nicht auf rechtswidrige Handlungen hinaus, ich versichere Ihnen das, sondern wirklich nur auf Beobachtungen, wenn sich diese Vor... die Zeugin in den ... in ihrer äußerlichen Bekleidung so von hinten vorstellen, Ihren Beobachtungen nach, ist Ihnen dann noch ein weiteres Kleidungsstück ins Auge gesprungen? Was nicht so ganz äußerlich hier ... die Jacke ...

Zeugin Boeh[me]:

Ja, unter der Jacke hatte Sie einen hellen Pullover an, wenn Sie das meinen.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ließ sich das auf den ersten Blick von hinten ...

Zeugin Boeh[me]:

Nein, die Jacke mußte ja ausgezogen werden.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich habe keine weiteren Fragen.

Vors.:

Frau Zeugin, wir wollen Ihnen nun, da keine Fragen sind, zunächst das Asservat C 2.1 Pos. 9 vorlegen. Es handelt sich um mehrere Patronen. Sie sollen nur sagen, ob Sie sagen können, daß das, was Sie damals sichergestellt haben, so etwa ausgesehen hat oder ob es andere Munition war.

Der Zeugin wird das Asservat C 2.1 Pos. 9 zur Erläuterung vorgelegt. (10 Patronen)

[5250] Zeugin Boeh[me]:

Hier in dieser Packung sind aber mehr Munition ...

Vors.:

Jaja, das ist ... muß nicht identisch sein, es geht nur darum, ob das äußere Aussehen dieser Patronen damals identisch ist mit denen, was Sie hier haben.

Zeugin Boeh[me]:

Ja, so haben die ausgesehen.

Vors.:

So haben die ausgesehen. Dann bekommen Sie einen Schlüsselbund vorgelegt das ist das Asservat C 2.1 Pos 37 mit der Bitte, zu sagen, ob Sie dazu irgendwas erklären können.

Der Zeugin wird das Asservat C 2.1 Pos. 37 zur Erläuterung vorgelegt. (1 Schlüsselbund)

Zeugin Boeh[me]:

Ja, so hat das ausgesehen, der Schlüsselbund.

Vors.:

Der Schlüsselbund.

Zeugin Boeh[me]:

Mit Anhänger.

Vors.:

Mit Anhänger. Das, was Sie jetzt hier in der Hand haben, wäre dann der Anhänger?

Zeugin Boeh[me]:

Ja.

Vors.:

Ist Ihnen damals nicht aufgefallen, daß sich’s um ein Taschenlämpchen handelt, ganz kleines?

Zeugin Boeh[me]:

Das hab ich damals nicht gewußt.

Vors.:

Nicht gemerkt. Sonstige Fragen an die Frau Zeugin? Ich sehe nicht. Dann können wir Sie gleich vereidigen und dann entlassen.

Die Zeugin Boehme wurde vorschriftsmäßig vereidigt und in allseitigem Einvernehmen um 11.54 Uhr entlassen.

Vors.:

Wir haben von Seiten des Gerichts nicht die Absicht, der Ladung ... auf der Ladung von der Zeugin B[...] zu bestehen oder das Protokoll, das richterliche Protokoll der Zeugin hier in die Sitzung einzuführen. Wir setzen die Sitzung morgen fort. Ich bitte also die Herren Verteidiger nochmals, daß sie mir bis 14.00 Uhr heute [5251] Bescheid zukommen lassen. Ich bin ab 13.30 Uhr wieder erreichbar, sei es telefonisch oder in meinem Dienstzimmer, wie sich die Angeklagten die Sacheinlassung vorstellen, denn danach wird sich die weitere Terminplanung zu richten haben, die wir möglichst heute schon festlegen wollen für die nächste Zeit. Die Sitzung morgen umfasst die Anhörung der Zeugen Millhahn, Freiberg, Haukje, Emmen. Soweit ich sehe, ist auch für die Vernehmung dieser Zeugen durchgängig der Ordner[ggg] 68 maßgeblich. Damit Unterbrechung bis morgen früh um 9.00 Uhr.

Ende der Sitzung 11.54 Uhr.

Ende von Band 288.


[1] Die Angeklagten Baader, Meinhof und Raspe wurden wegen fortgesetzter Störung der Hauptverhandlung nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für den restlichen Sitzungsmonat von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (s. dazu S. 4520 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 52. Verhandlungstag, betr. den Angeklagten Raspe, sowie S. 4784, 4789 f. des Protokolls, 54. Verhandlungstag, betr. die Angeklagten Baader und Meinhof). Die Angeklagte Ensslin hätte an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Die Bestellung von Pflichtverteidiger/innen erfolgt nur für die jeweils bestellte Person. Diese kann sich daher grundsätzlich weder durch unterbevollmächtigte, noch durch Rechtsanwält/innen derselben Sozietät vertreten lassen. Ausnahmsweise wird aber im Falle vorübergehender Verhinderung die Vertretung mit Zustimmung des/der Vorsitzenden für zulässig erachtet (KG, Beschl. v. 29.6.2005 - Az.: 5 Ws 164/05, NStZ-RR 2005, S. 327, 328). Anders ist die Situation im Falle einer amtlich bestellten Vertretung: Diese ist gemäß § 53 Abs. 7 BRAO („Dem Vertreter stehen die amtlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.“) befugt, überall dort aufzutreten, wo auch die vertretene Person als Prozessbevollmächtigte/r auftreten könnte. Die Vertretungsbefugnis besteht in diesem Fall auch unabhängig von der Zustimmung des/der Vorsitzenden (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn. 3554 ff.; Schwärzer, in Weyland [Hrsg.], Bundesrechtsanwaltsordnung, 10. Aufl. 2020, § 53 Rn. 42a). Auch die Anzeige oder der Nachweis des Vertretungsfalls ist im Falle der amtlichen Bestellung nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 2.9.1975 - Az.: 1 StR 380/75, NJW 1975, S. 2351, 2352).

[3] Dass die Vernehmung der Angeklagten zur Sache, die eigentlich vor Eintritt in die Beweisaufnahme erfolgt (§§ 243, 244 StPO), zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hat, hat folgenden Hintergrund: Die Vernehmung zur Person fand am 26. Verhandlungstag in Abwesenheit der wegen Störung der Hauptverhandlung ausgeschlossenen (§ 177 GVG i.V.m. § 321b StPO) Angeklagten statt, indem Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse aus der Akte mitgeteilt wurden (s. dazu S. 2139 ff., 2154 des Protokolls der Hauptverhandlung, 26. Verhandlungstag), anschließend wurde die Anklage verlesen. Die Angeklagten waren der Auffassung, die Vernehmung zur Person sei „illegal“ gewesen und müsse vor einer Erklärung zur Sache nachgeholt werden (s. die Ausführungen des Angeklagten Raspe am 37. Verhandlungstag, S. 3053 des Protokolls der Hauptverhandlung). Rechtsanwalt Dr. Heldmann bezeichnete die Vernehmung zur Person als rechtswidrig, da die Angeklagten verhandlungsunfähig gewesen seien (S. 2235 des Protokolls der Hauptverhandlung, 27. Verhandlungstag). Am 37. Verhandlungstag wurde den Angeklagten angeboten, die Erklärung zur Sache zusammen mit der Erklärung zur Person abzugeben (S. 2987 des Protokolls der Hauptverhandlung). Dies lehnten sie jedoch ab, zum einen, da zu diesem Zeitpunkt die Gutachten über ihre Verhandlungsfähigkeit - die aufgrund der höheren Belastung in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung war (s. dazu die Ausführungen der Verteidigung auf S. 2998 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 37. Verhandlungstag) - noch nicht abgeschlossen waren, zum anderen, da ihre die Erklärung vorbereitenden Anträge (eigenes Tonbandgerät, Korrekturmöglichkeiten des gerichtlichen Protokolls und längere Aufbewahrung der Tonbänder) in der Hauptverhandlung nicht entgegengenommen wurden (S. 2988 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, ebenfalls 37. Verhandlungstag).

[4] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Da den Angeklagten neben ihren Vertrauensverteidiger/innen je zwei weitere Verteidiger (gegen ihren Willen) zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden waren, konnte die Hauptverhandlung auch bei Abwesenheit einzelner Vertrauensverteidiger/innen grundsätzlich fortgeführt werden. Diese von ihnen sog. Zwangsverteidiger lehnten die Angeklagten jedoch vehement ab (s. dazu Ulrike Meinhof am 1. Verhandlungstag, S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[5] Rechtsanwalt Riedel, der der Angeklagten Ulrike Meinhof beigeordnet war, war bereits seit dem 41. Verhandlungstag nicht mehr in der Hauptverhandlung erschienen (allerdings zunächst vertreten durch Ass., später Rechtsanwalt Oberwinder). Zwischen dem 45. Und dem 46. Verhandlungstag beantragte er die Zurücknahme seiner Bestellung als Pflichtverteidiger, laut Angaben des Vorsitzenden Dr. Prinzing ohne nähere Begründung (so Dr. Prinzing am 47. Verhandlungstag, S. 3872 des Protokolls der Hauptverhandlung). Auch Ulrike Meinhof beantragte schließlich die Entpflichtung des Rechtsanwalts Riedel aufgrund eines fehlenden Vertrauensverhältnisses. Nachdem der Vorsitzende Dr. Prinzing dies zunächst ablehnte, wies er am 52. Verhandlungstag darauf hin, dass nun aufgrund des beharrlichen Pflichtverstoßes doch über die Entpflichtung entschieden werden müsse (S. 4422 des Protokolls der Hauptverhandlung, 52. Verhandlungstag).

[6] Anlage 1 zum Protokoll vom 16.12.1975: Verspätungsankündigung durch Rechtsanwalt Linke.

[7] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[8] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[9] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[10] Anlage 2 zum Protokoll vom 16.12.1975: Ärztliche Bescheinigung für die Zeugin B[...].

[11] Anlage 3 zum Protokoll vom 16.12.1975: Aussagegenehmigung für KHM Heinze.

[12] Anlage 4 zum Protokoll vom 16.12.1975: Aussagegenehmigung für POM Boehme.

[13] Über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet - soweit der/die Vorsitzende sie nicht bereits nach § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen kann (insbesondere eigene Fragen sowie solche der beisitzenden Berufsrichter/innen) - gem. § 242 StPO das Gericht, das ist in diesem Fall der Senat in voller Besetzung (zur Anwendbarkeit des § 242 StPO auf Fragen von Berufsrichter/innen s. Schünemann, StV 1993, S. 607 ff.).

[14] § 250 StPO enthält den Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden (wobei die §§ 251 ff. StPO enge Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalten). Zulässig ist im Rahmen des Zeugenbeweises aber der Vorhalt als Vernehmungsbehelf. Damit die Grenze zum (unzulässigen, § 250 Satz 2 StPO) Urkundenbeweis nicht überschritten wird, ist darauf zu achten, dass Beweismittel die anschließende Erklärung bleibt, sodass nur das verwertet werden darf, was der/die Zeug/in - ggf. nach entsprechendem Vorhalt - noch erinnert. Die bloße Bestätigung, die damalige Aussage sei ordnungsgemäß protokolliert worden, kann eine fehlende Erinnerung nicht ersetzen (s. bereits BGH, Urt. v. 31.5.1960 - Az.: 5 StR 168/60, BGHSt 14, S. 310, 312; eine Entscheidung des 3. Strafsenats zur damaligen Zeit ist allerdings nicht ersichtlich). Sind alle Möglichkeiten des Zeugenbeweises erschöpft und erinnert sich der/die Zeug/in noch immer nicht, ermöglicht § 253 Abs. 1 StPO schließlich doch die Verlesung des entsprechenden Protokollteils einer früheren Vernehmung (Kreicker, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 253 Rn. 11). In diesem Fall wird das verlesene Protokoll selbst zum Beweismittel (Mosbacher, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 2, 27. Aufl. 2019, § 253 Rn. 1; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 253 Rn. 1; s. aber auch Velten, in Wolter [Hrsg.], Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 5, 5. Aufl. 2016, § 253 Rn. 5 ff., wonach § 253 StPO abschließend die Möglichkeit des Vorhalts regeln soll mit der Konsequenz, dass nicht die verlesene Passage, sondern allein die Antwort des/der Zeug/in zum Beweisgegenstand werden soll).

[15] Nach § 238 Abs. 1 StPO erfolgt die Beweisaufnahme durch den/die Vorsitzende/n. Fragen der anderen Verfahrensbeteiligten sind nach § 240 StPO ebenfalls zuzulassen, allerdings grundsätzlich erst im Anschluss an die Befragung durch den/die Vorsitzende/n (Becker, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgericht, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 238 Rn. 11).

[16] § 137 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“. Vermutlich meint Rechtsanwalt Becker allerdings nicht Wahl- sondern „Vertrauensverteidiger“, denn tatsächlich wurden einige der ursprünglich gewählten Verteidiger/innen den Angeklagten als Pflichtverteidiger/innen (§ 141 StPO) beigeordnet, so auch Rechtsanwalt Schily, dessen Vertretung er hier ausübte. Abgrenzen wollte er sich aber wohl von denjenigen Verteidigern, die den Angeklagten durch das Gericht gegen ihren Willen zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden waren und zu denen auch Rechtsanwalt Künzel gehörte.

[17] Anlage 5 des Protokolls vom 16.12.1975: Senatsbeschluss (Ablehnung der Anträge der Angeklagten Baader und Ensslin, die gegen sie bestehenden Haftbefehle außer Vollzug zu setzen).

[18] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[19] Urkunden wurden zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Satz 1 StPO a.F.). Heute ist zu diesem Grundsatz eine weitere Möglichkeit des Urkundenbeweises hinzugetreten: Anstelle der Verlesung kann die Urkunde in einigen Fällen mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden (§ 249 Abs. 2 StPO), was eine Ausnahme zum sonst im Strengbeweis geltenden Mündlichkeitsgrundsatz darstellt (Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 185, 189).

[20] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[21] Beamt/innen des Erkennungsdienstes nehmen unterschiedliche Aufgaben wahr. Ihnen obliegt sowohl die Spurensuche und -sicherung an Tatorten als auch die Auswertung. Daneben führen sie auch sogenannte erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Beschuldigten (oder andere Personen) vor. Dazu gehören die Aufnahme von Lichtbildern, das Nehmen von Fingerabdrücken und Messungen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Rechtsgrundlage für erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Beschuldigten ist § 81b StPO. Die Vorschrift weist eine Doppelnatur auf, da sie sowohl Strafprozessrecht (§ 81b Var. 1 StPO) als auch materielles Polizeirecht (§ 81b Var. 2 StPO) enthält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 81b Rn. 1).


[a] Maschinell eingefügt: ich

[b] Handschriftlich ergänzt: übern

[c] Handschriftlich durchgestrichen: Ihnen

[d] Handschriftlich ergänzt: insoweit

[e] Handschriftlich eingefügt: war

[f] Handschriftlich durchgestrichen: eine

[g] Maschinell ersetzt: immer im durch in meinem

[h] Handschriftlich ergänzt: herantraten

[i] Maschinell eingefügt: rein

[j] Handschriftlich ersetzt: ist durch ich

[k] Handschriftlich durchgestrichen: sinnesgemäß

[l] Maschinell eingefügt: es

[m] Maschinell eingefügt: es

[n] Maschinell eingefügt: will

[o] Handschriftlich ersetzt: daß durch was

[p] Handschriftlich durchgestrichen: Erläuterungen

[q] Handschriftlich eingefügt: Hat

[r] Maschinell eingefügt: es

[s] Maschinell eingefügt: -keine Antwort der Zeugin-

[t] Maschinell ersetzt: ... durch Ist da

[u] Maschinell ersetzt: wir meinen durch Ich bin der Meinung

[v] Maschinell durchgestrichen: V.: Es geht darum, wer sich zuerst meldet unter den zuständigen Herrn Verteidigern

[w] Maschinell durchgestrichen: Wir haben

[x] Maschinell eingefügt: (Zur Zeugin)

[y] Maschinell eingefügt: er

[z] Maschinell durchgestrichen: wurde

[aa] Maschinell eingefügt: Prof. Dr. Az.: „Steno“.

[bb] Maschinell eingefügt: mehr

[cc] Maschinell eingefügt: wieder

[dd] Maschinell eingefügt: die Ass.Liste

[ee] Handschriftlich eingefügt: Dr.

[ff] Maschinell eingefügt: wieder

[gg] Handschriftlich eingefügt: Dr.

[hh] Handschriftlich eingefügt: Dr.

[ii] Maschinell eingefügt: wieder

[jj] Maschinell ersetzt: interner durch insgesamt

[kk] Handschriftlich eingefügt: V.:

[ll] Handschriftlich ersetzt: Fünf Schüsse getrommelt durch Fünfschüssige Trommel

[mm] Handschriftlich ergänzt: geschrieben

[nn] Maschinell durchgestrichen: Wir werden Ihnen jetzt die Mu

[oo] Maschinell ersetzt: ... durch Revolver

[pp] Maschinell durchgestrichen: - Dem Zeugen wird Asservat C 2.1 Position 37 zur Erläuterung vorgelegt. -

[qq] Handschriftlich eingefügt: An

[rr] Handschriftlich ersetzt: von Fotografien durch vom Fotografieren

[ss] Maschinell eingefügt: aus Ordner 68 Blatt 201

[tt] Handschriftlich ersetzt: Streifen durch Schreiben

[uu] Maschinell eingefügt: - Das Lichtbild aus O. 68 Bl. 203 wird in Augenschein genommen. -

[vv] Maschinell durchgestrichen: Das ist mein

[ww] Maschinell durchgestrichen: und

[xx] Maschinell durchgestrichen: unwichtig

[yy] Maschinell durchgestrichen: den Schlüssel

[zz] Maschinell eingefügt: Herrn

[aaa] Maschinell durchgestrichen: nicht

[bbb] Maschinell ersetzt: Ri.Dr.Be durch Zgin Boeh

[ccc] Handschriftlich ersetzt: Anknüpften durch Anknüpfend

[ddd] Maschinell durchgestrichen: Es war ein

[eee] Handschriftlich eingefügt: bzw.

[fff] Handschriftlich durchgestrichen: (Text unleserlich)

[ggg] Handschriftlich ersetzt: Ordnung durch Ordner