51. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 2. Dezember 1975, um 9.07 Uhr



[4300] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 2. Dezember 1975, um 9.07 Uhr.

(51. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am ersten Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Sekr. Janetzko,

Just. Ass. z. A. Scholze.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.

Als Verteidiger sind erschienen:

RAe Eggler, Schnabel, Schwarz, König, Linke und Grigat.

Als Zeugen sind anwesend:

PHM Wolf, PHM Reich.

Als Sachverständiger ist anwesend:

KOK Warnke.

Vors.:

Ich bitte, Platz zu nehmen.

Wir setzen die Sitzung fort.

Es haben sich die Herrn RAe Künzel und Schlaegel entschuldigt.

Sie werden etwas später erscheinen.

Die Herren RAe v[on] Plottnitz, Schily, Wächtler und Azzola, auch Dr. Heldmann, scheinen hierzusein, aber sind im Augenblick noch bei den Mandanten, die offenbar, was ihr Recht ist, zunächst heute früh nicht erscheinen wollen.[1] Es ist beantragt worden, eine Pause bis 14.00 Uhr einzulegen wegen notwendiger Mandantengespräche über die durch Ausscheiden der RAe v[on] Plottnitz[2] und Riedel[3] notwendig gewordene Neubesetzung der Verteidigerbank - so lautet dieser Antrag.

- siehe Anl. 01 zum Protokoll -

[4301] Dazu ist zu sagen, daß diese Umstände, die, wie die Angeklagten es bezeichnen, ein Ausscheiden dieser Rechtsanwälte bedingen - bei Herrn RA Riedel trifft’s ja noch nicht zu - lange bekannt sind. Es ist kein Grund, heute früh deswegen eine Pause zu machen. Die Gespräche konnten zu einem früheren Zeitpunkt geführt werden.

Für Frau Meinhof haben sich zwei neue Wahlverteidiger[4] gemeldet, nämlich Herr RA Wächtler aus München und Herr RA Prof. Dr. Azzola. Es ist nicht angegeben, wo die Professur wahrgenommen wird; es ist bis jetzt auch die Anschrift noch nicht bekannt. Wir werden, wenn der Herr RA Prof. Dr. Azzola dann hier auftreten wird, uns danach erkundigen müssen.

- siehe Anlagen 1 u. 1a[a] zum Protokoll -[b]

Es ist offensichtlich wieder nicht erschienen Herr RA Riedel, trotz des Hinweises, daß er nicht entpflichtet wird,[5] und es muß ausdrücklich gesagt werden, daß es sicherlich allen Beteiligten klar sein muß, daß dieser beharrliche Pflichtverstoß[6] dazu nötigen kann, den Schritt, der beantragt worden ist, möglicherweise von Amts wegen anzuordnen, d. h. also die Entpflichtung von seiner Aufgabe als Pflichtverteidiger.[7] Auch die Herren RAe Schily und Dr. Heldmann müßten als Pflichtverteidiger anwesend sein. Sie sind heute nicht anwesend. Offenbar gehen sie selbstverständlich davon aus, daß diesem Antrag stattgegeben wird. Es wäre natürlich zweckmäßig gewesen, daß wenigstens einer der Herrn sich davon vergewissert, welches Ergebnis dieser Antrag hat. Die Verteidigung ist gleichwohl gewährleistet.[8]

Wir können also mit der Verhandlung fortfahren, da die Angeklagten hier nicht anwesend sein müssen.

Wir haben heute früh die Herren Wolf, Reich und Herrn Warnke als Zeugen bzw. Sachverständigen anwesend.

RA Schlaegel erscheint um 9.13 Uhr.

Die Zeugen Wolf und Reich werden gemäß §§ 57[9] und 55 StPO[10] belehrt.

Der Sachverständige Warnke wird ebenfalls belehrt nach

Die Zeugen Wolf und Reich als auch der Sachverständige Warnke erklären sich mit der Aufnahme auf das Gerichtstonband[11], ihre Aussage betreffend, einverstanden.

[4302][12] [4303][13] [4304][14] [4305] Um 9.15 Uhr wird der Sachverständige Warnke und der Zeuge Reich in Abstand verwiesen.

Vors.:[c]

Bevor wir mit der Vernehmung des Herrn Zeugen beginnen, noch einige technische Hinweise bzw. Hinweise auf Veränderungen bei unserer Zeugenliste:

Der Zeuge Feiler, der geladen war auf den kommenden Donnerstag, ist an diesem Tag verhindert, weil er dort Aussagen machen muß offenbar vor einem Frankfurter Gericht. Wir haben den Herrn Zeugen deswegen gebeten, heute nachmittag schon zu kommen. Zur Vereinfachung für die Herrn Verteidiger darf ich darauf hinweisen, daß die Aussage Feiler sich in Bd. 88/82 ff befindet, so daß Sie in der Mittagspause die Möglichkeit haben, sich auf diesen Zeugen schon vorzubereiten.

Sodann haben wir morgen früh um 9.00 Uhr den Prof. Dr. Hirsch geladen. Er kann erst nachmittags kommen um 14.00 Uhr. Also nur der Ladungszeitpunkt ist verschoben. Im übrigen bleibt es bei seiner Anhörung morgen.

Wir haben auf den 16. Dezember zusätzlich noch geladen auf 9.00 Uhr die Zeugen KHM Heinze. Seine Aussage ist in Sonderordner 68/99 ff

und die PHM Böhme, Sonderordner 68/142,

und wir haben auf den 18. Dezember zusätzlich geladen:

um 9.00 Uhr den Zeugen KHM Severin, Sonderordner 71/47 u. 307 und um 14.00 Uhr den KHM Osterburg, SonderO 71-2/143, und wir haben einen bis jetzt noch nicht benannten Zeugen möglicherweise vorgesehen auf den 18. Da würde also dann das Beweisprogramm etwas dichter sein. Das wird sich aus der heutigen Aussage wohl ergeben oder in den nächsten Tagen übersehen lassen, ob der Zeuge benötigt werden wird.

Es ist zu berichtigen die Terminsliste für den 22. Dezember. Hier ist angegeben, es sei geladen der KHK Fritz Winkler. Es handelt sich in Wirklichkeit um den KHM Ulrich Winkler, SonderO 68/94 ...

Zusätzlich haben wir dann noch auf den 22.12.1975, um 10.00 Uhr, geladen die Frau Emiliane Molsen, SonderO 52/32.

[4306] Sodann hat sich noch eine Änderung ergeben:

Die B. Anwaltschaft hat ja in der letzten Sitzung beantragt, den Zeugen Hamann zu laden, und ich habe dem auch sofort stattgegeben für den kommenden Donnerstag. Die B. Anwaltschaft hat gestern fernschriftlich mitgeteilt, daß sie anstelle von dem Zeugen Hamann, der zum Beweisthema nichts Sachdienliches sagen könne, den Zeugen KOK Martin - vielleicht ist er jetzt PHK - bittet, zu laden.

Dem wird entsprochen. Es wird also anstelle von Herrn Hamann Herr Martin am Donnerstag vernommen werden.

Der Zeuge Wolf macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Wo[lf]:

Wolf, Hans, 49 Jahre, Polizeihauptmeister, Polizeipräsidium Frankfurt;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Die Aussagegenehmigung[15] wird als Anl. 2 zum Protokoll genommen.

Vors.:

Sie wissen - das ist ja inzwischen bekannt - zur Zeit von der Festnahmeaktion im Hofeckweg im Juni 1972.

Waren Sie daran beteiligt?

Zeuge Wo[lf]:

Ja.

Vors.:

In welcher Form?

Zeuge Wo[lf]:

Geht es jetzt direkt um die Festnahme des Angeklagten Baader?

Vors.:

Ja, also jedenfalls einer Person, wollen wir mal [d] vorsichtshalber sagen, von der Sie annehmen, daß es der Angeklagte Baader war.

Zeuge Wo[lf]:

So ist es richtig, ja.

Ich war bei der inneren Absperrung eingeteilt, und nachdem [e] Holger Meins[16] aufgegeben hatte, hat es geheißen, ...

Vors.:

Wollen wir auch wieder so sagen: Eine Person, von der Sie annehmen, es handelt sich um Holger Meins.

[4307][17] [4308] Zeuge Wo[lf]:

... eine Person, von der sich nachher herausgestellt hat, daß es Holger Meins war.

Vors.:

Haben Sie diese Person selbst gesehen?

Zeuge Wo[lf]:

Ich habe die Person selbst gesehen, ja.

Vors.:

Hat die sich unterschieden von der andern Person?

Zeuge Wo[lf]:

In der Größe.

Vors.:

Sonstige Unterscheidungsmerkmale? Haarfarbe, beispielsweise?

Zeuge Wo[lf]:

Daran kann ich mich heute nicht mehr entsinnen.

Vors.:

Danke. Jetzt bitte, fahren Sie fort.

Zeuge Wo[lf]:

Da kam die Meldung, daß Baader - also es wurde damals schon von Baader gesprochen - in der Garage liegen würde. Er wäre angeschossen, und zwar - ich muß jetzt dazusagen: Das hab ich jetzt von andern Kollegen gehört - soll Holger Meins bei seinem Abtransport gesagt haben: „Der Andreas liegt in der Garage und verreckt!“ - wortwörtlich. Das waren diese Worte, die mir damals gesagt worden sind.

Daraufhin haben sich zwei Kollegen mit Panzerweste und Kopfschutz ausgerüstet und sind durch den Hof nach vorne zur Garage gegangen, und ich folgte ihnen als dritter. Beim Eintreffen hinter der Garagentür sah ich eine Person am Boden liegen, rechts an der Garagenwand, Kopf zur Hofseite, die Füße in die Garage. Hinter mir kamen noch zwei Kollegen, erfaßten diese Person an den Oberarmen und wollten die Person aus der Garage herausziehen. Mein Augenmerk habe ich darauf gerichtet, ich wollte sehen, ob irgendwo noch eine Waffe ist. Bei meinem Erscheinen hatte diese Person keine Waffe in der Hand. Nachdem die beiden Kollegen diese Person an den Oberarmen ein Stück aus der Garage herausgezogen haben, etwa so einen halben Meter, sah ich plötzlich unter dem rechten Oberschenkel, besser gesagt, schon fast unter der Kniekehle, das Griffstück einer Pistole. Diese Pistole habe ich an mich genommen.

Vors.:

Was ist dann das Schicksal dieser Pistole gewesen? Was haben Sie damit gemacht?

Zeuge Wo[lf]:

Ich habe diese Pistole anschließend entladen und einem Beamten der Kriminalpolizei übergeben, der sie in einen Plastikbeutel gesteckt hat.

[4309] Vors.:

Wenn Sie von „Entladen“ sprechen, würde das darauf hindeuten, daß die Pistole geladen war?

Zeuge Wo[lf]:

Ja, die Pistole war geladen, d. h., eine Patrone befand sich im Lauf. Der Hammer der Pistole war gespannt. Die Waffe war entsichert.

Vors.:

Haben Sie sich auch um das Magazin gekümmert?

Zeuge Wo[lf]:

Ja, ich habe beim Entladen das Magazin entfernt, den Schlitten zurückgezogen, und jetzt ist etwas Kurioses passiert:

Es sind mir zwei Patronen ... also eine Patrone fiel durch’s Auswurffenster und eine zweite Patrone fiel durch das Griffstück nach unten. Wie das zugehen konnte, ist mir ein Rätsel. Da muß irgendeine Patrone geklemmt haben.

Vors.:

Bevor wir nochmals auf die Waffe zu sprechen kommen:

Sie sprachen also jetzt mehrfach von Herrn Baader. Haben Sie später sichere Hinweise bekommen, daß es sich um Herrn Baader gehandelt hat durch eigene Wahrnehmung?

Zeuge Wo[lf]:

Nein, durch eigene Wahrnehmung nicht, ...

Vors.:

Nur durch Hören?

Zeuge Wo[lf]:

... nur durch Hören, weil er ja verletzt war; da war ja nur noch von der einen Person, daß es sich dann um Baader gehandelt hat.

Vors.:

Dann zurück zur Waffe:

Wieviel Patronen, meinen Sie, waren insgesamt in der Waffe?

Zeuge Wo[lf]:

Ich muß mich jetzt auf meine Niederschrift von damals berufen, die hab ich frisch aus dem Gedächtnis damals niedergeschrieben.

Vors.:

Würde das bedeuten, daß Sie Ihre Niederschrift nicht mehr gesehen haben in der Zwischenzeit?

Zeuge Wo[lf]:

Doch, ich hab sie eingesehen. Eine Durchschrift meiner eigenen Niederschrift habe ich angesehen.

Es geht jetzt hauptsächlich um die Anzahl der Patronen, die ich nicht mehr im Gedächtnis hatte ...

Vors.:

... und die Ihnen auch nicht eingefallen ist anhand dessen, was Sie gelesen haben?

Zeuge Wo[lf]:

Doch. Ich hab meine Niederschrift durchgelesen, dann fiel mir’s wieder ein: Ja, so und so war’s. Ich war mir nicht ganz sicher:

[4310] Waren es 6, waren es 7 Patronen? Dann fiel mir’s wieder ein.

Vors.:

Dann müßten Sie sich ja nicht auf Ihre Niederschrift berufen, sondern könnten sich auf Ihr Gedächtnis stützen.

Zeuge Wo[lf]:

Mit Hilfe der Niederschrift ...

Vors.:

Ja, das ist zulässig. Sie dürfen Ihr Gedächtnis ruhig auffrischen. Aber Sie müssen sich sicher sein, daß aus Ihrem damaligen Erinnerungsbild das wieder hervorgekehrt ist.

Und wieviel Patronen waren’s?

Zeuge Wo[lf]:

In dem Magazin, das ich der Waffe entnommen habe, befanden sich noch 2 Patronen - Entschuldigung: 6 Patronen -, und 2 Patronen sind mir beim Entladevorgang herausgefallen.

Vors.:

Das wären also insgesamt 8.

Zeuge Wo[lf]:

Des weiteren habe ich ein zweites Magazin - das hat mir der Kollege Reich überreicht. Er hat an Ort und Stelle schnell den Angeklagten abgetastet nach weiteren Waffen und dabei ein Magazin, soviel er mir sagte, aus der rechten Hosentasche entnommen. In diesem Magazin befanden sich 7 Patronen, und dieses zweite Magazin habe ich auch zu der Waffe in den Plastikbeutel gesteckt.

Vors.:

Haben Sie noch aus dem Gedächtnis eine Erinnerung an die Waffe, an das Fabrikat?

Zeuge Wo[lf]:

Ich war mir zu dem Zeitpunkt nicht sicher. Es gibt Waffen, die sich sehr ähnlich sehen, aber ich war der Meinung, es wäre eine Smith & Wesson[f] gewesen, eine M 39.

Vors.:

Wir werden sie Ihnen dann nachher gleich zeigen. Aber es interessiert noch eines:

Haben Sie diese Person längere Zeit beobachtet, bevor Sie die Waffe gefunden haben? Wie lange etwa waren Sie bei ihr gewesen bis zum Zeitpunkt des Auffindens?

Zeuge Wo[lf]:

Das ging relativ sehr schnell. Das war noch keine halbe Minute insgesamt.

Vors.:

Haben Sie irgendwelche Beobachtungen gemacht, daß die Waffe erst im Verlaufe Ihres Beiseins an die Stelle geraten ist, wo Sie sie nachher fanden?

Zeuge Wo[lf]:

Nein. Bei meinem Erscheinen an der Garagentür hatte der Angeklagte nichts in den Händen. Die Hände konnte ich sehen. Er hatte nichts in den Händen.

[4311] Vors.:

Waren da schon Kollegen vor Ihnen?

Zeuge Wo[lf]:

Die beiden Kollegen, die als erste am Tor waren, aber ich war nur 2 m hinter ihnen.

Vors.:

Eben. Sie sind also unmittelbar ...

Zeuge Wo[lf]:

Unmittelbar hinter diesen ersten beiden Kollegen bin ich am Tor eingetroffen, ...

Vors.:

... so daß man sagen kann: Im Grunde genommen gehörten Sie zu denen, die als erste zu Baader gelangten oder zu dieser Person, die als Baader bezeichnet wurde?

Zeuge Wo[lf]:

Ja.

Vors.:

Die Kollegen von Ihnen, ein Teil davon oder, ich glaube, es war nur einer, der gesagt hat, beim Eintreffen der Beamten hätte Baader diese Pistole noch in der Hand gehabt. Sie sei ihm sozusagen aus der Hand getreten worden.

Können Sie das bestätigen?

Zeuge Wo[lf]:

Davon ist mir nichts bekannt.

Vors.:

Ich würde jetzt gern die Waffe vorführen, sofern nicht vorher Fragen gestellt werden sollen.

Herr Berichterstatter, wenn Sie Ihre Frage vorher äußern wollen. Bitte schön.

Richter Dr. Be[rroth]:

Herr Wolf, nur die eine Frage noch:

Erinnern Sie sich an etwas anderes noch, was an der Waffe besonders war?

Zeuge Wo[lf]:

Ja, die Waffe war blutverschmiert.

Richter Dr. Be[rroth]:

Danke.

Dem Zeugen wird die Waffe, Asservat B 54 IV, 1.2, vorgeführt.

Der Zeuge nimmt die Waffe in Augenschein.[18]

Richter Dr. Be[rroth]:

Ist es eine Waffe dieser Art gewesen?

Zeuge Wo[lf]:

Es ist eine Waffe dieser Art gewesen.

Richter Dr. Be[rroth]:

Herr Wolf, dann noch die Frage:

Sie haben gesagt: 6 Patronen im Magazin.

Haben Sie die einzeln herausgedrückt? Oder haben Sie sie - das Magazin ist ja durchsichtig an verschiedenen Stellen - so gezählt, die Patronen im Magazin belassend?

Zeuge Wo[lf]:

Das weiß ich nicht mehr.

[4312] Vors.:

Darf ich Sie dazwischen noch auf die Pistole aufmerksam machen? Schauen Sie sich mal an, ob Sie irgendein besonderes Kennzeichen wiederfinden, das darauf hinwiese, daß es dieselbe Waffe gewesen ist.

Zeuge Wo[lf]:

Nein, das kann ich nicht sagen. Wie gesagt, die Waffe war blutverschmiert, und ich hab sie auch nur ganz vorsichtig angefaßt, im Falle man Fingerspuren abnehmen kann. Nur weil die Waffe gespannt war, ...

Vors.:

Herr Wolf, darf ich Sie unterbrechen?

Gerade das Blutverschmieren, ist da noch irgendwas dran zu erkennen?

Zeuge Wo[lf]:[g]

Ich weiß es gar nicht; ich hab’s noch nicht genau ... -

Vors.:[h]

Sie entdecken das nicht mehr?

Zeuge Wo[lf]:

Ich kann das nicht mehr sagen.

Vors.:

Danke.

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

Ich sehe, beim Gericht nicht.

Bitte, Herr B. Anwalt Zeis.

OStA Ze[is]:

Ne einzige Frage, Herr Wolf:

Erinnern Sie sich noch, unter welchem Bein die Waffe lag?

Zeuge Wo[lf]:

Unter dem rechten Bein.

OStA Ze[is]:

Danke.

Vors.:

Die Herrn Verteidiger, bitte sehr. Keine Fragen an den Herrn Zeugen?

Herr Zeuge, dann könnten wir Sie gleich vereidigen und entlassen.

Der Zeuge Wolf wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 9.30 Uhr entlassen.

Der Zeuge Reich erscheint um 9.31 Uhr im Sitzungssaal.

Die Aussagegenehmigung wird als Anlage 3 zum Protokoll genommen.

Der Zeuge Reich macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Re[ich]:

Bernhard Reich, 49 Jahre, Frankfurt a.M., PHM;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

[4313] Vors.:

Herr Reich, wir sprechen hier von der Festnahmeaktion Anfang Juni 1972, Hofeckweg Frankfurt - das ist bekannt. An der Aktion scheinen Sie beteiligt gewesen zu sein?

Zeuge Re[ich]:

Ja.

Vors.:

Schildern Sie bitte, in welcher Art.

Zeuge Re[ich]:

Ja, meine ganze Anwesenheit bei diesem Einsatz? Oder nur, was hier die Festnahme von Baader betrifft?

Vors.:

Sie sollten, wenn Sie Beobachtungen während der Aktion gemacht haben, die ruhig hier schildern, und im übrigen dann das, was Sie bei der Festnahme einer Person, die Sie für Herrn Baader hielten und halten, beobachtet haben.

Zeuge Re[ich]:

Also, das Wesentliche war die Festnahme von Baader, und zwar ...

Vors.:

Beginnen Sie vielleicht chronologisch, der Zeit nach, wie sich’s abgespielt hat, vom ersten Eintreffen an.

Zeuge Re[ich]:

Wir hatten Frühdienst, also mein Zug, und wir sind dann um 6.30 Uhr gleich rausgefahren, kamen da hin - ich hatte die Leute, die mir unterstanden, eingeteilt, die äußere Absperrung zu machen und bin dann selbst in die Nähe des Hauses gegangen. Und da stand schon bereits dieser Funkwagen in der Toreinfahrt, also zum Hof des Grundstückes, und der Audi stand vor der Garage, wo die zwei oder drei- das war damals nicht genau bekannt - sich drin aufhalten würden, stand ein Zivil-Pkw. Ich hatte von der Dienststelle noch Tränengas mitgebracht. Das hab ich dann auch selbst in das angebliche Glasfenster, also das war so’ne Glassteinwand, da war ein Kippfenster drin, und da nahmen wir an, daß das in die Garage geht. Und da hab ich Tränengas eingeworfen, aber es hat sich nachher rausgestellt, daß es nur ein Teil war, der in die Garage gegangen ist, das war mit einem Abzugs... Entlüftungsschacht von dem ganzen Haus. Ich bin also dann wieder vorgegangen, und da ist dann der Audi rausgezogen worden. Der Funkwagen ist dann auch weggefahren. Da kam dann der Sonderwagen von der Bereitschaftspolizei. Der ist dann eingefahren, und es sollte dann noch einmal versucht werden, nochmals Tränengas einzuwerfen, und der Sonderwagen hatte dann den Auftrag, die zwei Tore, die jetzt aufstanden von der Garage, wieder zuzudrücken. Also von der Hofeinfahrt gesehen das [4314][19] [4315] erste Tor. Das konnte er ja auch zudrücken, und dann ist er vorgefahren und wollte das andere Tor auch reinschwenken. Das war aber ihm nicht möglich. Ich weiß nicht, das Dach war wohl von der Garage so weit vorgebaut, und da ist er mit dem Blaulicht also oben hängengeblieben, ist auch abgerissen. Also er konnte nicht da untendrunterfahren.

Zu der Zeit stand ich am Ende der Garage - ich war außen rumgegangen - und sah dann in die Garage rein; und wie der Sonderwagen so in Höhe der Garage war, noch ein Stück vorgefahren war um das Tor da reinzuholen, da kam eine Person raus. Der Sonderwagen stand vielleicht von der Garagenmauer, also wo die Tore waren, vielleicht 1.50 m entfernt.

Vors.:

Diese eine Person, wenn ich das dazwischen fragen darf, - ich möchte Sie nicht in der zusammenhängenden Erzählung stören -, haben Sie beide Personen vorher mal gesehen gehabt zusammen? Nicht?

Zeuge Re[ich]:

Nein.

Vors.:

Hat sich die durch irgendwelche besondere Kennzeichen für Sie ins Gedächtnis eingeprägt?

Zeuge Re[ich]:

Nein, zu dem Zeitpunkt, als ich die Person aus der Garage rauskommen sah und auf den Sonderwagen sozusagen drauflaufen, also die 1.50 m da überwinden, hat sich nachher rausgestellt, das war der Meins.

Vors.:

Das war die Annahme, was Sie hörten.

Könnten Sie z. B. die Haarfarbe angeben?

Zeuge Re[ich]:

Kann ich Ihnen nicht mehr sagen.

Vors.:

Bitte, erzählen Sie weiter.

Zeuge Re[ich]:

Also über das Aussehen der einzelnen Personen habe ich in dieser Hinsicht keine Erinnerung mehr.

Diese Person, die hatte eine Pistole in der Hand und hat auch in verschiedenen Richtungen also längs ..., der konnte nur so längs des Sonderwagens da so mit der Pistole anlegen. Ob er jetzt geschossen hat oder was. Es wurde nämlich geschossen, und am Ende der Garage, quer über den Hof, war so’ne Betonwand und da kamen die ersten Querschläger an, und da mußte ich von der Ecke weg, weil mir dann selbst die Querschläger da um den [4316] Kopf geflogen sind. Aus eigener Sicherheit mußte ich da weg und bin dann wieder da rumgelaufen, vorne hin zum Eingang, und da sah ich dann den Meins rauskommen. Der ist dann aufgefordert worden ... hatte erst ne Pistole rausgeschmissen - die flog mitten in den Hof -, und er ist dann über den Lautsprecherwagen aufgefordert worden, auch rauszukommen und sich auszuziehen ... ist er dann auch nachgekommen und kam dann in ... hat sich ausgezogen und war dann nur noch mit ner Badehose oder was das war, eben bekleidet, und er ist dann weggebracht worden.

In der Zwischenzeit ist dann ... Der hat dann auch eben gesagt, daß da nur noch einer drin wäre, hatte also geschrien, das wäre der Andreas, und der tät verbluten.

Vors.:

Haben Sie das selbst gehört?

Zeuge Re[ich]:

Ja. Wir „Schweine“ sollten doch irgend etwas tun, ihn zu retten.

Vors.:

Also Sie haben das von dem Mann, der sich ergeben hatte, selbst gehört?

Zeuge Re[ich]:

Selbst - im Hof hat er das geschrien.

Vors.:

Waren Sie weiter entfernt von ihm?

Zeuge Re[ich]:

Nein, nein. Ich war direkt am Tor. Der ist ja auf das Hoftor zugelaufen gekommen nackig, und da ist er dann von Kollegen in Empfang genommen worden und ist dann zum Überfallwagen gebracht worden.

Vors.:

Sind Sie sich sicher, daß dabei der Name Andreas gefallen ist?

Zeuge Re[ich]:

Soweit ich mich noch erinnern kann, damals, da wußten wir das erste Mal, also wußte ich, daß der Baader drin sein sollte - hat er gesagt, der Andreas tät da drin verbluten.

Darauf ist der Sonderwagen wieder vorgefahren. Es sind zwei Kollegen, die hatten sich Panzerwesten angezogen mit Kopfschutz und sind dann vorgegangen und mit dem Sonderwagen vorgefahren, und Herr Wolf und ich sind dann ohne Panzerweste hinterher. Und der Panzerwagen ist dann in Höhe der Garage stehengeblieben, und wir sind dann so weit vorgegangen auch, und da hab ich gesehen, wie eine männliche Person direkt an der Garage, also das [4317] Tor stand ja auf, so in die Garage rein, lag, links. Die Garagen, die waren so komisch gebaut, die sind so abschüssig gewesen. Die Autos standen da alle so schräg drin, und da lag die Person auch so schräg da runter, die Beine in Richtung innen in die Garage und der Kopf nach oben, zum Garagentor heraus. Die zwei hatten ihre MPs dabei, die haben die MPs dann eben auf die gerichtet - ich glaube, der Herr Wolf, der hatte auch ne MP -, und ich hab den dann gefaßt an den Armen und hab ihn so’n Stück rausgezogen aus der Garage. Und da hat der Baader eben auch wieder „Schwein“ und sonstwas ... Er hätte nichts, und während des Rausziehens sagte irgendwie der Herr Wolf: „Mensch, da liegt ja noch ne Pistole rum!“ Da hat er mit’m, ich glaube, mit dem rechten Oberschenkel hat der auf ner Pistole gelegen, und wie ich den so rausgezogen, ist die Pistole irgendwie da ein bißchen verrutscht gewesen oder was, da kam die so an der Seite raus. Und da hab ich gleich wieder ihm die Arme losgelassen, der Herr Wolf hat die Pistole da unter dem Oberschenkel herausgeholt, und ich habe ihn dann gleich noch einmal, wie er da gelegen hat, abgetastet, und da hatte er noch ein Magazin in der Tasche, in der Hosentasche - ich kann jetzt aber auch nicht mehr sagen, ob das rechts oder links ... weiß ich nicht mehr.

Ich hab ihm das Magazin dann abgenommen, hab’s dem Herrn Wolf gegeben, und der Herr Wolf hat das dann irgendwie mit der Pistole weitergegeben.

Es sind noch drei Kollegen dazugekommen, die keine Panzerwesten anhatten. Da haben wir den Baader jeweils einer an den Armen und an den Beinen genommen und haben ihn rausgetragen bis vors Hoftor, und vor dem Hoftor haben wir ihn dann hingelegt. Es sind dann andere Kollegen gekommen. Ich weiß nicht, ob er da schon auf die Bahre gelegt worden ist; jedenfalls, er blutete, und auch an dem Fleck, wo er dann gelegen hat, hat man gesehen, das war so ein großer Blutfleck.

Vors.:

Wird Wert darauf gelegt, daß wir ab diesem Abschnitt weitere Fragen oder Schilderungen des Zeugen einholen? Ich glaube, das ist also hier für die Aufklärung nach alledem, was bereits bekannt ist, nicht mehr wichtig.

[4318] Herr Zeuge, dann kann ich gleich noch einige Fragen an Sie richten.

Was sollte das bedeuten nach Ihrer Meinung, daß Baader, als Sie ihn zum erstenmal so sahen, äußerte, er hätte nichts. Das haben Sie grade erklärt. Was kann er damit gemeint haben?

Zeuge Re[ich]:

Das war darauf gezielt, ich weiß nicht: Einer oder, ob ich selbst gefragt hab, wo ist denn die Pistole? Und da hat er drauf gesagt: „Ja, ich hab nichts; ich hab doch nichts, ihr Schweine. Was wollt ihr denn von mir?“ Das waren so seine Redensarten.

Vors.:

Also, Sie haben das auf die Pistole bezogen ...?

Zeuge Re[ich]:

Ja, er ist auch in dieser Hinsicht angesprochen worden ...

Vors.:

Sind Sie sich sicher, daß diese Antwort gegeben wurde im Zusammenhang mit der Frage nach einer Waffe?

Zeuge Re[ich]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie sich dieses Magazin näher angesehen? Etwa, ob Patronen enthalten sind? Wieviel?

Zeuge Re[ich]:

Nein, ich hab sie nur aus der Tasche rausgenommen, und weil der Herr Wolf die Pistole schon ..., da hab ich ihm das gegeben, und ich hab mich nachher wieder um den Baader gekümmert und hab ihn dann weggetragen. Ich hab mir das Magazin nicht näher angesehen; ich hab’s nur weitergegeben.

Vors.:

Vorstellungen über Kaliber und dergleichen?

Zeuge Re[ich]:

Also, ich weiß nicht, ob ich aus eigenem Wissen sagen könnte, daß das 9 mm war oder ob ich das jetzt noch weiß vom Hörensagen. Es hat sich dann ja herausgestellt, daß es ja ein 9 mm-Kaliber war.

Vors.:

Herr Bietz, wir wollen dem Herrn Zeugen mal das Asservat B 54 IV 1.2 Pos. 2 b übergeben, daß er sich das mal ansieht und in die Hand nimmt. Sagt Ihnen das irgend etwas?

Dem Zeugen wird das Asservat B 54 IV 1.2 Pos. 2 b zur Erläuterung vorgelegt.

Zeuge Re[ich]:

Also, wenn das das Magazin ist, das ich dem Herrn Wolf gegeben hab, dann ist es. Aber aus eigenem Wissen kann ich nicht sagen, daß es das war.

[4319] Vors.:

Also es hat an sich nichts Charakteristisches an sich, aber immerhin. - Ich meine, man hat vielleicht noch eine Erinnerung, ob das Magazin leicht war wie ein ungefülltes oder ob ...?

Zeuge Re[ich]:

Nein, gefüllt war es. Das weiß ich. Ich kann aber nicht sagen, wieviel enthalten war. Also gefüllt war es, das kann ich Ihnen schon sagen.

Vors.:

Könnte es ein solches Magazin gewesen sein oder widerspricht das Ihrem Erinnerungsbild?

Zeuge Re[ich]:

Nein, widerspricht nicht meiner Erinnerung. Es könnte so ein Magazin gewesen sein.

Vors.:

Danke schön.

Herr Berichterstatter, keine Fragen mehr?

Sind noch Fragen beim Gericht? Bei den Herrn von der B. Anwaltschaft? Die Herrn Verteidiger?

Herr RA Schwarz, bitte sehr.

RA Schw[arz]:

Herr Zeuge, haben Sie von Ihrem Standort aus bis zum Herauskommen der Person, die Ihrer Erinnerung nach später als Meins identifiziert wurde, ununterbrochen den Eingang zu dieser Garage gesehen? Hatten Sie freies Blickfeld?

Zeuge Re[ich]:

Zu dem Zeitpunkt, wo ich die Einsicht hatte? Ja, ich hab beobachtet, wie der Sonderwagen vom Hoftor reinfuhr. Ab der Zeit hab ich an diesem Ende von dieser Garage gestanden und hab da den Hof nebst Garage und die Einfahrt des Sonderwagens beobachtet, ...

RA Schw[arz]:

... und deshalb jetzt die Frage:

Haben Sie die Person, die Sie später herausgezogen haben, vor dem Herausziehen irgendwann einmal außerhalb der Garage gesehen?

Zeuge Re[ich]:

Nein.

RA Schw[arz]:

Noch eine Frage:

Wurden Sie über Ihre Wahrnehmungen an diesem Tag polizeilich vernommen?

Zeuge Re[ich]:

Nein.

RA Schw[arz]:

Haben Sie eine schriftliche Meldung abgegeben?

Zeuge Re[ich]:

Nein.

RA Schw[arz]:

Danke, keine Frage mehr.

[4320] Vors.:

Sonstige Fragen? Ich sehe, nicht.

Der Zeuge Reich wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 9.45 Uhr entlassen.

Der Sachverständige Warnke erscheint um 9.46 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Warnke, ich würde Sie bitten, nehmen Sie mit Ihren Utensilien vielleicht dort am Tisch Platz. Wir können davon ausgehen, daß sich’s hier um Gegenstände handelt, die Sie zur Erstattung Ihres Gutachtens benötigen, sie zu demonstrieren?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

Danke.

Zunächst bitte ich Sie um Ihre Personalien.

Der Sachverständige Warnke macht folgende Angaben zur Person:

Sachverst. Wa[rnke]:

52 Jahre, Warnke, Erwin, BKA, in der Kriminaltechnik tätig und dort im Schußwaffenerkennungsdienst., BKA Wiesbaden;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Sind Sie auf die Tätigkeit als Sachverständiger allgemein vereidigt?[20]

Sachverst. Wa[rnke]:

Allgemein nicht.

Vors.:

Die Vereidigung würde dann, wenn Anträge entsprechender Art kommen würden, als Nacheid durchzuführen sein.[21]

Sie haben grade angedeutet, Sie sind in der Kriminaltechnik tätig?

Sachverst. Wa[rnke]:

In der Kriminaltechnik tätig und dort im Schußwaffenerkennungsdienst.

Vors.:

Und Ihre Erfahrungen als Sachverständiger, seit wieviel Jahren haben Sie die gesammelt, wenn man das überblicken kann?

[4321] Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ich bin jetzt 13 Jahre da.

Vors.:

In diesem Zusammenhang also auch immer wieder mit Gutachten auch beschäftigt gewesen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

Es ist so, daß einzelne Teile Ihrer Aussage möglicherweise nur die Qualität einer Zeugenaussage haben. Es könnte dann also sein, daß wir nachher Sie sowohl als Zeugen wie auch als Sachverständigen[22] beeidigen müssen bzw. als Sachverständigen möglicherweise unbeeidet lassen und als Zeugen dennoch vereidigen.[23]

Sie sind im Zusammenhang mit den Ermittlungen im BM-Komplex, glaube ich, häufig tätig geworden?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, als die Untersuchung durchgeführt wurde.

Vors.:

Deswegen wird es wohl notwendig sein, Ihnen die Einzelthemen, die im Augenblick hier gefragt sind - wir wollen natürlich jetzt nicht Ihr gesamtes Wissen hier erfahren, sondern nur Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Thema, das wir zur Zeit erörtern - zu benennen. Es wird also zweckmäßig sein, wenn ich Ihnen vorführe, zu was Sie sich äußern sollen.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ja.

Vors.:

Oder könnten Sie, wenn ich Ihnen bloß ein Stichwort gebe, von sich aus dann ...?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich habe meine Unterlagen mit. Wenn ich ein Stichwort bekommen kann? Ich kann da Einsicht nehmen und kann daraus etwas ...

Vors.:

Ich könnte Ihnen als Stichwort zunächst mal ein Asservat nennen - Asservat B 54 IV 1.2 Pos. 1.

Wir sollten dieses Asservat dem Herrn Sachverständigen vielleicht mal übergeben.

Dem Sachverständigen Warnke wird das Asservat B 54 IV 1.2 Pos. 1 zur Erläuterung vorgelegt.

Vors.:[i]

Es handelt sich um die Nr. 129 368. Das Fabrikat werden Sie sehen.

[4322] RA Schn[abel]:

Entweder als Zeuge oder als Sachverständiger sollte doch wohl der Herr Warnke unmittelbar jetzt Angaben machen und nicht aufgrund von Vorführungen dann seine Akten durchblättern und das verlesen, was er hier aufgeschrieben hat.

Vors.:

Ich knüpfe, Herr RA Schnabel, jetzt an diese Waffe, die der Herr Zeuge vor sich liegen hat, die Frage, ob er zu dieser Waffe als Sachverständiger gehört worden ist und wenn ja, dann würden wir Sie bitten, ein Gutachten zu erstatten über das, was Sie anhand dieser Waffe festgestellt haben.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, also, ich kann ... Die Asservatennummer besagt bei mir nichts. Ich kann nur Modell und Nummer der Waffe ... anhand der Waffennummer irgend etwas aussagen dazu. Was für ein Asservat das ist, ...

Vors.:

... ist für Sie uninteressant.

Sachverst. Wa[rnke]:

Es handelt sich hier um eine Para S & W-Pistole, Modell 39 und die Nr. A 129368. Wenn ich diese Nummer in meinem Untersuchungsbericht habe, dann hab ich auch diese Waffe gehabt, habe sie untersucht, und ich hab die Pistole untersucht ... hab ich zur Untersuchung bekommen, hab da draus geschossen, die Vergleichsgeschosse und Hülsen mit den Geschossen, die mir übergeben oder übersandt wurden mit andern Akten und dabei festgestellt, daß ein Teil der Munition, und zwar handelt es sich dabei um Patronenhülsen.

Vors.:

Vielleicht, Herrn Warnke, um das nicht zu komplizieren, das Thema jetzt nicht zu umfassend hier anzuschneiden, ganz allgemein:

In welchen Zustand haben Sie die Waffe vorgefunden? Wie war die Tauglichkeit der Waffe?

Wenn Sie uns das zunächst berichten würden.

Sachverst. Wa[rnke]:

Die Waffe war beschußfähig. Ich glaube, es haftete etwas Blut. Die war vorher noch bei einer andern Fachabteilung bei uns: Blut abgenommen und Fingerabdrücke abgenommen. Dann bekam ich die Waffe. Die Waffe war beschußfähig. Ich hab mit geschossen und wieder zu den Asservaten gegeben.

Vors.:

Kurzum: Man hätte die Waffe beim Einsatz ohne weiteres gebrauchen können, so wie Sie sie gesehen haben?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

[4323] Vors.:

Und nun haben Sie erwähnt, Sie hätten die Waffe beschossen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

Mit selbstgestellter Munition oder ...?

Sachverst. Wa[rnke]:

Mit Munition, die wir zur Verfügung haben. Verschiedene Sorten - das können verschiedene Fertigungen sein. Das Geschoß wird aufgefangen, die Hülsen werden ebenfalls aufgefangen. Also ’s ist Vergleichsmunition aus dieser Waffe.

Vors.:

Und zu welchem Zweck wird nun der Beschuß durchgeführt? - Sie hatten schon mitgeteilt, die Funktionsfähigkeit festzustellen.

Sachverst. Wa[rnke]:

Zum einen, um Funktionsfähigkeit, und zum andern Mal wollen wir Vergleichsmaterial aus dieser Waffe gewinnen, um so mit diesem Vergleichsmaterial das Material zu vergleichen, was wir von den einzelnen Orten, auf denen es aufgefunden ist, bekommen haben.

Vors.:

Also könnten wir aus dem, was Sie grade sagen, schließen, daß Ihnen damals auch Vergleichsmaterial schon vorgelegen hat.

Sachverst. Wa[rnke]:

Vergleichsmaterial nicht. Material, das irgendwo an einem Ort gefunden ist, wie es am Tatort hier gefunden ist, und das wurde uns ja zur Begutachtung auch [j] übergeben. Und anschließend kamen die Waffen.

Vors.:

Gut, da kann man drüber streiten, nicht wahr. Also Sie schaffen sich Vergleichsmaterial und vergleichen dann das Ihnen gelieferte Material damit?

Sachverst. Wa[rnke]:

Das gelieferte Material mit diesem Vergleichsmaterial und diesen Vergleich, den haben wir ja durchgeführt und auch zu einem Schluß gekommen.

Vors.:

Jetzt sollten wir uns zunächst mal bei Ihnen erkundigen können, was für Material Ihnen damals vorgelegen hat und zu welchem Zwecke Sie dazu Vergleichsmaterial herstellten.

Sachverst. Wa[rnke]:

Es lagen Hülsen vor, Geschosse, Geschoßsplitter, Bleiteile. Ja, das war so im großen alles, was ich bekommen habe, aber eine ziemlich große Menge an Kleinstteilen und Teilen, die dann nicht mehr auswertbar waren, weil keine ... Eindrücke oder keine Bezüge da waren, oder die Geschosse, die sich [4324] zerlegt hatten. Alles das, was man in unmittelbarer Nähe gefunden hatte, wurde uns ja überbracht.

Ende von Band 242.

[4325] Vors.:

Herr Warnke, wird Ihnen in solchen Fällen mitgeteilt, oder ist es für Ihre Untersuchung vollkommen belanglos, woher das Material stammt?

Sachverst. Wa[rnke]:

Am Anfang wurde es mir nicht mitgeteilt, ich habe dann später ... habe ich nur einen Bericht bekommen, aber damit können wir auch nichts anfangen, wir gehen dann den Positionen nach nur die Positionen durch, die werden bei uns numeriert, bekommen ihre Nummer, jede Hülse die eingravierte Nummer, dort mit einem Elektroschreiber eingraviert, und dann wird verglichen. Woher die kommen, ist an und für sich für uns gar nicht interessant.

Vors.:

Haben Sie in diesem Falle erfahren, woher die ... das Material kommen soll?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, woher das Material kam, das wußte ich ja.

Vors.:

Was ist Ihnen da mitgeteilt worden?

Sachverst. Wa[rnke]:

Hofeckweg in Frankfurt, ja, war ein Schußwechsel.

Vors.:

Nun, Sie sagen eine größere Menge. Da muß ja ein bestimmtes System dann walten, wie man diese Menge aufteilt, wie man sie katalogisiert...

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, man kann ...

Vors.:

... können Sie uns das mal eben rasch schildern, damit wir in das System reinkommen.

Sachverst. Wa[rnke]:

Man kann anhand der Hülsen, jede Waffe hat ja ihr eigenes Gesicht und jede Waffe gibt eine eigene Spur, man kann anhand der Hülsen der Geschoße ein ungefähres System einbauen. Man kann eventuell schon sagen, das dürfte ein System FN sein oder ein System Colt jetzt, oder eine HK 5 oder irgend was. Die Spuren finde ich auf den Hülsen. Es gibt natürlich jetzt auch verschiedene Hülsen, die ich nicht zuordnen kann, die muß ich erst zur Seite legen, dann habe ich eine Ordnung schon drin, und kann jetzt die Hülsen, die ich bekommen habe, und auch die Geschoße untereinander, vergleichen und stelle fest, daß vielleicht zwei Teile oder drei oder vier Teile doch aus einer Waffe ... in einer Waffe gezündet sind oder verschossen sind, und die hab ich dann geordnet und weiß halt, die gehören zusammen, müßte eine Waffe sein.

[4326] Vors.:

Aber es ist kein ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Wenn ich jetzt die Waffen bekomme, hier, wenn gerade bei der S und W, die Spuren kommen eindeutig, ja, sie hat ein ganz anderes Gesicht wie unsere herkömmlichen Waffen, und das ist ... genau so ist es bei der HK 4 oder beim G[k] 3, ja, das sind eindeutige Spuren für uns. Wer länger damit umgeht, weiß ganz genau, das kann nur diese Waffe sein.

Vors.:

Also, es gibt kein vorgefertigtes System, sondern die Teile werden geordnet nach der mutmaßlichen Ursprungswaffe oder ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Nach den erkannten Systemen, Kalibern und erkannten Systemen.

Vors.:

Nun erwähnten Sie, daß diese einzelnen Teile dann offensichtlich, oder handelte es sich nur um die Hülsen, ich hab’s nicht ganz richtig verstanden, eine Nummer bei Ihnen bekommen.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja. Die werden mit dem Elektroschreiber ... wird die Nummer eingetragen und ... damit keine Verwechslung mehr vorkommt.

Vors.:

Sind diese Hülsen, wenn sie zu Ihnen gelangen, nicht auch schon irgendwie gekennzeichnet als ... bestimmten Asservatsnummern.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, die waren gekennzeichnet. Das erste war schwarze ... schwarze ... mit schwarze fing das an, ja. Schwarze 1, 2, 3 oder so. Und alles das, was in einer Tüte ist, dem hab ich immer eine Nummer gegeben, damit keine Verwechslung vorkommt, und habe dann weiter untersucht. So kann ich feststellen, daß das aus der Tüte oder aus dem ... aus dem einen Teil daher, aus dem anderen Teil daher.

Vors.:

Es ist so, wir haben später von Polizeibeamten, die eingesetzt waren, um dieses Material am Ort selbst zu sichern, gesehen, daß offenbar Listen angefertigt worden sind, auch schon mit Nummern versehen. Haben Sie solche Listen auch schon mitbekommen oder haben Sie nur so einen Haufen von Metallteilen zugeschickt bekommen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich habe einmal eine Liste bekommen und konnte mit der Liste nicht viel anfangen. Ich habe dann das genommen, [4327] was auf den Tüten, in denen das Material war, habe das bei meinem Gutachten als Überschrift genommen und dem immer eine Nummer gegeben. Denn ich hatte[l] den ganzen Akteninhalt nicht, ich konnte mit den Listen was B und so ... konnte ich nichts anfangen. Und so war es für mich wichtig. Ich habe meine ... die Tüten habe ich auch noch mit, ja ... da hab ich dann die einzelnen Teile herausgenommen, denen eine Nummer gegeben und so in meinem Gutachten eingebaut.

Vors.:

Das heißt also, Sie haben dann diese Sortierung, Vorsortierung, vorgenommen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie ... das Material numeriert? Diese langen Nummern, die hier immer erwähnt werden, zum Beispiel, 15 7 51 und - soweiter, sind Ihre Nummern?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, das sind meine Nummern.

Vors.:

Und dann sind Sie darangegangen zu vergleichen, ob irgendein Geschoßteil oder Hülse aus einer bestimmten Waffe verfeuert sein muß.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ja.

Vors.:

Jetzt interessiert, haben Sie zu dieser Waffe, die Sie dort vor sich liegen haben, Geschoßteile oder Hülsen gefunden, die nach Ihrem Sachverständigenurteil aus dieser Waffe verfeuert sein müßten?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, es sind Hülsen da, und es sind auch zwei Geschoße oder Geschoßteile da, ich müßte nachsehen, was es im einzelnen ist, die aus dieser Waffe, eindeutig aus dieser Waffe, einmal sind die Hülsen dadrin gezündet und die Geschoße verfeuert worden. Dann die Spurenkomplexe, die der Lauf bringt, die einzelnen Spuren, sind so eindeutig, daß man das ... kein Zweifel dadran ist, daß die nicht da draus sind.

Vors.:

Sind diese Merkmale individuell so unterschiedlich zu anderen Waffen, daß man da zu einen so sicheren Urteil kommen kann?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, man kann zu dem Schluß kommen, daß die ... die Merkmale sind so unterschiedlich und so gravierend dann[m], daß es sich nur um[n] diese Waffe handeln kann.

[4328] Vors.:

Das erinnert einen beinah an die Graphologie so mit ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Wie?

Vors.:

An die Daktyloskopie. Ist das auch so, daß man sagen kann, es gibt eigentlich eine völlige Wiederholung derselben Merkmale aus einer anderen Waffe nicht, oder?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, das kann man sagen. Es gibt eine Wiederholung nicht, wenn keine Änderung des Laufes vorgenommen ist, wenn der Lauf in dem Zustand ist, oder die Waffe in dem Zustand ist, ist eine Veränderung nicht möglich und eine Wiederholung bisher auch nicht. Das ist ein Grundsatz ... als erster Metzger, Z 1926 hat der darüber geschrieben, und der Matthews auch schon ...

Vors.:

Und jetzt sollten wir versuchen, daß Sie uns vorführen, welche Hülsen, welche Nummer nach Ihrer Meinung aus dieser Pistole verfeuert worden sind.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

Und wenn Sie uns dann noch angeben können, was aus Ihrem Wissen heraus zu sagen ist über den Fundort, allerdings das kann ja im Grunde nur mittelbar sein.

Sachverst. Wa[rnke]:

Also über den Fundort kann ich keine Angaben machen.

Vors.:

Keine Angaben machen. Es ist nämlich merkwürdig, daß in Ihrem Gutachten auf dem linken Rand Hinweise eingetragen sind, aber offensichtlich mit einer anderen Maschine, die stammen also dann wohl nicht von Ihnen. Wenn Sie sich mal so’n Blatt ansehen wollen.

OStA Zeis:

Herr Vorsitzender, die stammen von der Bundesanwaltschaft ...

Vors.:

Schon geklärt ...

OStA Zeis:

... sie sind als Unterstützung für die Prozeßbeteiligten gedacht gewesen.

Vors.:

Ich hab mir ... nicht gedacht, vielen Dank. Dann ist die Frage schon erledigt. Also, Sie können zum Fundort nichts sagen, aber wohl können Sie die Nummern bezeichnen und uns vielleicht vorführen, von denen Sie sagen, sie sind aus der Pistole verfeuert worden.

[4329] Sachverst. Wa[rnke]:

Das sind drei Hülsen, die beschriftet sind mit 15 751 ...

BA Dr. Wu[nder]:

... die Mappe um, dann können wir mitsehen.

Sachverst. Wa[rnke]:

... 15 746 und 15 749. Dann habe ich hier zwei Mantelsplitter, die 15 746 ...

Vors.:

Diese Nummer hat’s wohl schon für eine Hülse gegeben, kann das sein?

Sachverst. Wa[rnke]:

(unverständlich)

Vors.:

15 746 war wohl für ne Hülse benannt?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ja.

Vors.:

Dann kann’s wohl kaum die Nummer sein. Es sei denn, Sie würden’s doppelt benummern. Geschoßteil und Hülsen möglicherweise mit gleichen Nummern für sich.

Sachverst. Wa[rnke]:

51 ist das, 51 und das da ... 53, 53, 15753 das eine Geschoß da.

Vors.:

Das würde aber bedeuten, daß tatsächlich ein Geschoßteil und eine Hülse die gleiche Nummer tragen, das schließt[o] sich[p] nicht aus.

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein.

Vors.:

Also, ich habe hier, wenn ich drauf hinweisen darf, zunächst mal ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Ein ... ein Geschoßteil liegt noch drin, einen Moment. 15751, das ist der größere. Ein Geschoßteil und eine Hülse tragen die gleiche Nummer, sie müßten am gleichen Tatort gewesen sein.

Vors.:

Ja, dann sind wir uns ja einig.

Sachverst. Wa[rnke]:

Sind drei ... sind drei Mantelsplitter ... und das ist eine Vergleichshülse.

Vors.:

Ja.

Sachverst. Wa[rnke]:

Die unter ... das. Das sind die drei ...

Vors.:

Bitte, Herr Dr. Foth.

Richter Dr. Foth:

Herr Sachverständiger, eine Zwischenfrage, bitte, zu dieser gleichen Benummerung. Hab ich Sie vorhin recht verstanden, wenn die Dinge im gleichen Behältnis waren, erhalten sie auch die gleiche Nummer, ob Hülse oder Geschoß?

[4330] Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ja, in diesem Fall hab ich es so gemacht, weil ich sonst nicht bei der Vielzahl[q] der Asservate durchkommen konnte. Das sind drei Hülsen und drei Geschoßsplitter.

Vors.:

Sie haben sie jetzt auf dem Tisch hier aufgestellt. Es handelt sich um Kaliber?

Sachverst. Wa[rnke]:

Neun Millimeter.

Vors.:

Neun Millimeter, und hier sind ... wie sind Sie nun vorgegangen, um[r] das vielleicht den Beteiligten klarzumachen, um diese Übereinstimmung festzustellen.

Sachverst. Wa[rnke]:

Eine erste Übereinstimmung wird mit der einfachen Lupe, die bis zu 20-facher Vergrößerung, 12-facher Vergrößerung ... wenn ich dann Ähnlichkeiten feststelle, dann gehe ich zum Vergleichsmikroskop, spann mir an dem einen Objekttisch ein Vergleichsstück unter, an dem anderen ein Tatstück hier oder eine Tathülse, eine beschriftete Hülse, und sehe zu, ob alle Spuren, die jetzt auf dem Hülsenboden aus hier[s] oder sonstigen Spur übereinstimmen. Stelle ich die Übereinstimmung fest, dann ist für mich klar, daß die nur aus der Waffe verschossen sein konnten. Es ist auch so, um überhaupt festzustellen, ist, ... was bringt mir die Waffe. Nehme ich zuerst die beiden Vergleichshülsen, spanne die unter und kann dann feststellen, was die im einzelnen für Spuren bringt, welche Spurenübereinstimmung ich ungefähr bei Tat- oder Vergleichshülsen haben muß. Denn, ich mein, manche sind so verschmutzt, oder es sind noch Fremdspuren drauf auf den Hülsenböden, aber ich glaube, bei diesen war es nicht der Fall, denn die waren eindeutig. Von den Geschoßen selbst habe ich für meine Handakten eine Aufnahme gemacht, damit ich, wenn ich später mal in einer Wiederholung ... weiß, wo ich ansetzen soll, welchen Feldereindruck ich nehmen kann, und um weiter ... um das vorzuführen.

Vors.:

Nun haben Sie hier ja nicht eine, sondern drei Hülsen. Ist es richtig, daß Sie zunächst mal die drei Hülsen für sich untersuchen, ob sie gleiche Merkmale tragen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, die drei Hülsen für sich untersucht ...

Vors.:

Ohne Rücksicht auf die Waffe zunächst.

[4331] Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ohne Rücksicht auf die Waffe. Dann, ich glaube, ich hab das auch geschrieben ...

Vors.:

So ist es, ja.

Sachverst. Wa[rnke]:

... irgendwo geschrieben, daß die Hülsen, die aus dem Beutel oder aus der Tüte gekommen ist, und die Hülse übereinstimmende individuelle Merkmale hat, sind also auch aus einer Waffe. Dann hab ich noch ... größten Teil das Waffensystem auch gleich erkannt und auch dazu geschrieben.

Vors.:

Der Weg ist klar, zunächst mal, wenn Sie solche Hülsen haben, vergleichen Sie die untereinander und können dann zum Ergebnis kommen, die sind aus einer Waffe verfeuert worden, und jetzt versuchen, zu klären aus welcher Waffe.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

Und dazu stellen Sie die Vergleichsmunition her und vergleichen jetzt wieder. Und Sie sind also zum Ergebnis gekommen, diese drei Hülsen mit den angegebenen Nummern 15 751, -46 und -49 sind aus ... haben Spuren, die sicherstellen, daß sie aus einer Waffe verfeuert worden sind, und der Vergleich ergibt: eben aus der Ihnen vorliegenden Waffe Nr. A 129 368.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

Nun, wir haben Sie schon vorhin danach gefragt, daß diese Hülsen ja Ihnen mit irgendeiner Bezeichnung vorher zugegangen sein müssen. Die können ja nicht als wahlloses ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein.

Vors.:

..., Gut da angerückt sein. Können Sie uns die Bezeichnungen benennen, für speziell diese drei Hülsen, die vorher mitgegeben waren.

Sachverst. Wa[rnke]:

15 751 „Schwarze 4.“

Vors.:

„Schwarze 4.“

Sachverst. Wa[rnke]:

46 „Schwarze neun.“

Vors.:

[t] 46 entspricht der „schwarzen neun.“

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, die letzte die ... ein Moment mal ... ja 7 49, da war nur eine 15 drauf auf der ... ich hab das abgeschrieben, wie das drauf ...

Vors.:

Sie könnten mit dieser Skizze nichts anfangen? Die ist Ihnen nie zugänglich geworden wohl?

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein.

[4332] Richter Dr. Foth:

Dann jetzt diese Bezeichnung „Schwarze vier“ oder „schwarze neun“: Stand das auf diesen Beuteln drauf? Können Sie’s mal zeigen ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich glaub, ich hab’s doch da ...

Vors.:

Ich würde bitten, daß das ganze Material jetzt vielleicht für alle Beteiligten zum Augenschein zugänglich gemacht wird, indem wir es hier auf den Tisch auflegen, die Hülsen ... Hüllen, in denen die Sachen angeliefert worden sind auch, damit die Beteiligten das mal vorgeführt bekommen, wie das Ganze aussah.

OStA Zeis:

Herr Vorsitzender.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Zeis:

Darf ich in dem Zusammenhang anregen, dem Zeugen aus SB 90 die Seite 177 vorzuhalten. Da befindet sich nämlich ein Vermerk von ihm, daß er vielleicht die Frage der Beschriftung und wie die Dinge zu ihm gekommen sind, etwas abkürzen könnte. Sonderordner 90 Bl. 177.

Vors.:

Wir machen’s noch einfacher. Wollen Sie den Vorhalt nicht von sich aus jetzt geschwind halten. Sie können’s gerne machen, ich hab nämlich den Sonderordner ... gerade kommt er erst an, Sie haben ihn schon gesehen.

OStA Zeis:

Ich mache es recht gern.

Vors.:

Bitte.

OStA Zeis:

Herr Warnke, unter der Tagebuchnummer 22 8 55 befindet sich in ... unter dem Datum 5.6.72 ein Vermerk von Ihnen. Können Sie sich noch daran erinnern?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ist das die Frankfurter Einlieferung?

OStA Zeis:

Ja.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, das ist eine ...

OStA Zeis:

Speziell zu der Frage „Schwarze vier“, „Schwarze neun“, „Schwarze sechzehn“, wie diese Tütchen zu Ihnen gelangt sind?

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein. Der Vermerk bezieht sich dann doch nur auf Frankfurt.

OStA Zeis:

Ja[u].

Sachverst. Wa[rnke]:[v]

... auf diese Dinge ...

[4333] Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, die Frankfurter, das hab ich ja viel später bekommen. Das ist ja in diesem ... das hab ich später bekommen.

OStA Zeis:

Ich darf es Ihnen vielleicht gerade mal kurz vorhalten. Es ist ein Vermerk unter dem von mir angegebenen Datum, der wohl Ihre Unterschrift trägt, da heißt es: „Von Herrn Dr. Groß wurden mir zehn[w] beschriftete Plastiktüten übergeben, darin befanden sich Munitionsteile. Diese wurden am Tatort in Frankfurt bei der Festnahme Baader und andere, gesichert, es handelt sich um“, bezeichnet mit, Inhalt ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

OStA Zeis:

... und dann kommt zum Beispiel „schwarze vier“, ich möchte das ganze Ihnen Vorhalten: eine Hülse, vier Mantelteile, ein Bleistück.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, es ist ...

OStA Zeis:

Und links außen steht dann die Sammlungsnummer, die ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja ...

OStA Zeis:

... wahrscheinlich von Ihnen eingetragen worden ist.

Sachverst. Wa[rnke]:

Die Sammlungsnummer, die ich dann dazugetragen hab. Es war so, daß ich am Anfang nur Untersuchungsmaterial ohne einen Antrag bekam. Das kommt schon mal vor. Das kommt auch von Außenstellen, also von der Polizei draußen, vor, aber ich halte es so, daß ich gleich ein Vermerk dadrüber aufnehme, was mir übergeben ist im einzelnen, damit ich weiß, was ich bekommen habe. Sonst geht das unter und ... da hab ich dann den Vermerk geschrieben, und ich dachte jetzt, die ... das wär die Frankfurter Sache, da müßte ich ja nun auch irgendwas ...

OStA Zeis:

Ist es[x] richtig, daß die ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, Beanstandungen des Vorhalts? Bitte.

RA Schn[abel]:

Ich glaube, daß man nicht im Raum stehen lassen kann, daß der Zeuge hier eine Aussage dergestalt macht, daß diese Munitionsteile oder Hülsen in Frankfurt gefunden wurden. Was soll das denn, Herr Bundesanwalt? Oder Frage an den Zeugen: Woher weiß er denn, daß das in Frankfurt gefunden wurde. Es wird doch hier das Pferd am Schwanze [4334] aufgezäumt.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt. Ich darf auf folgendes hinweisen: Der Herr Bundesanwalt hat vorgehalten, aus einem Vermerk, den der Herr Zeuge angefertigt hat, Herr Zeuge wollen Sie sich den Vermerk mal ansehen, nur ob das Ihre Unterschrift ist. Sehen Sie so gut, daß Sie das durchsehen können. Es ist[y] zwar nur die Ablichtung, aber das entspricht ... ist das ein Vermerk, den Sie nach dem Schriftbild wieder als von Ihnen stammend erkennen?

- Dem Sachverständigen wird der Vermerk aus O. 90 Bl. 177 vorgezeigt -[z]

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

In diesem Vermerk, ist nun in der Tat aufgeführt, daß diese Gegenstände die Sie nun[aa] im einzelnen beziffern, Sie führen zunächst mal die Kennzeichnung, die schon dabei war, auf ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

... und geben dann links davon handschriftlich Ihre eigene Nummer an, daß die gefunden worden seien am Tatort in Frankfurt.

Sachverst.Wa[rnke]:

Ja, das wurde mir gesagt, und das muß ich ja auch als bare Münze ... soweit nehmen, das, was mir gesagt wurde, woher die stammen.

Vors.:

Also, Klarstellung: Das ist keine eigene Wahrnehmung ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein, keine ...

Vors.:

... Sie haben das auch nicht überprüft, sondern es ist von Ihnen aufgrund der Meldung so aufgenommen worden.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

Im übrigen glaube ich, daß das den Gang der Dinge in der Tat aufzeigt, wie es gelaufen ist, Sie haben also „Schwarze 4“, „Schwarze 2“, „Schwarze 16“ undsoweiter genannt bekommen und haben das nun mit Ihren Nummern versehen, und wegen der Fülle des Materials sagten Sie, haben Sie zum Teil für verschiedene ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Verschiedene Muni...

Vors.:

... Beweisstücke auch die gleiche Nummer verwandt.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

Vors.:

So ist zum Beispiel unter 15751[bb], das halte ich Ihnen vor, [4335] vermerkt, eine Hülse, vier Mantelteile, ein Bleistück.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, das könnte durchaus sein.

Vors.:

Und so ist es bei 15752 und den folgenden Nummern genau so.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ja.

Richter Dr. Foth:

Also auch, wenn hier zum Beispiel steht: „Skizze 1“ oder was, das ist auch eine Aufschrift oder so ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ich habe dann noch mal von Frankfurt später mit dem ganzen Bericht ... und das ... da waren die Munitionsteile in solchen Tüten und stand dann drauf „Skizze 1“, was das bedeutet, weiß ich nicht. Das sind die Abschriften an ... von den einzelnen Asservatentüten.

Vors.:

Jetzt würde ich bitten, daß wir uns doch mal die ... Hülsen brauchen wir ja wohl im einzelnen nicht genauer zu besichtigen, aber diese Tüten würden uns interessieren. Ich bitte alle Beteiligten, die sich dafür interessieren ... Herr Rechtsanwalt Schwarz.

RA Schw[arz]:

Herr Vorsitzender, ich hätte an den Herrn Sachverständigen die Frage, ob für dieses Material, das er hier vorlegt, von ihm entsprechende Lichtbilder mit entsprechenden Vergrößerungen angefertigt sind, denn ich glaube, alle Prozeßbeteiligten haben nicht nur das Recht, sondern auch Pflicht, das zu überprüfen, was er hier vorträgt, sonst ist es ja eine Frage des Glaubens, wenn er sagt, diese Hülse stammt aus der und der Waffe. Er hat uns vorhin gesagt, es gibt charakteristische Merkmale, und die werden in sonstigen Verfahren fotografisch festgehalten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wenn Sie sich im Stande fühlen, anhand der Bilder die einzelnen Aussagen und Schlußfolgerungen des Zeugen ... des Sachverständigen sofort nachzuvollziehen, bitte, wenn solches Material vorhanden ist.

RA Schw[arz]:

Ich würde es mindestens versuchen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Es steht Ihnen selbstverständlich zu.

Dürfen wir aber zunächst jetzt mal, damit endgültig dieser Punkt abgeschlossen ist, die Hüllen besichtigen. Herr Bietz, würden Sie die mal zum Richtertisch freundlicherweise raufgeben.

[4336] Die Hüllen, in denen dem Sachverständigen das zu begutachtende Material übersandt worden ist, und ihr Inhalt werden in Augenschein genommen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, hier ergibt sich zum Beispiel schon, warum der Herr Zeuge nun auf die einzelnen Orte ohne eigene Kenntnis zu sprechen kommt. Das ist eben hier zum Teil verzeichnet.

RA Schn[abel]:

Sicher, ich wollte ja nur festgehalten haben, daß es nicht im Raum stehen bleibt, der Zeuge hat die Aussage gemacht: „Das wurde in Frankfurt gefunden“, das kann er nicht machen, das war ja nur eine Feststellung.

Vors.:

Wir haben hier nun diese Hüllen in rauher Menge vorliegen, wir sollen sie Ihnen möglichst nicht durcheinanderbringen, denn Sie werden sicher ein gewisses Ordnungsprinzip haben.

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein, ich hab sie nur aufgehoben ...

Vors.:

Hat jemand dazu irgendwelche Fragen?

Richter Dr. Foth:

Was hätten Sie etwa bei dieser Tüte jetzt als Kennnummer ... für sich als Kennwort genommen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich glaube, ich habe hier Bild 14 einer Patrone ...

Richter Dr. Foth:

Bild Nr. 14 wäre das.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich glaube, ich habe das abgeschrieben ...

Vors.:

Der Herr Zeuge soll das vorhandene Bildmaterial vielleicht am Tisch hier auflegen ... der Herr Sachverständige.

Der Sachverständige Warnke führt einzelne Bilder, die er im Zusammenhang mit seinem Gutachten erstellt hat, vor.

Vors.:

Herr Dr. Breucker.

Richter Dr. Br[eucker]:

Herr Sachverständiger, wie groß ist die Vergrößerung des Mikroskops, des Vergleichsmikroskops?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, wir ... gehen bis etwa hundert, hundertfach, und wenn wir da drüber kommen, bei hundertfach ist es schon so, daß die Struktur des Eisens ... dann müssen Elektronenraster im Mikroskop ... So um sechzig rum wird bei uns ... dies könnte eine Aufnahme sein, die etwa dreißigfach ist, dreißig- bis vierzigfach. Alles, was dann da drüber liegt im Lichtmikroskop, ist nicht mehr, bringt nicht [4337] die Schärfe und die Brillanz. Dann müßte [cc] im Elektronenrastermikroskop ... aber dazu kann ich im Augenblick nichts sagen, weil ich auch nicht damit arbeite. Das ist für mich an und für sich nur ein Anhaltspunkt, um zu wissen, wenn’s wiederholt ist ... ich kann das Geschoß wieder aufbauen, jederzeit aufbauen oder irgend ein zweiter Gutachter, der bestellt ist.

Richter Dr. Br[eucker]:

Es läßt sich also jede Begutachtung zu jedem Zeitpunkt wiederholen.

Sachverst. Wa[rnke]:

... zu jedem Zeitpunkt wiederholen.

RA Schw[arz]:

Können Sie anhand der Hülsen, das einmal ... diese Übereinstimmung demonstrieren, denn Sie haben bisher gesagt, die Hülsen haben charakteristische Merkmale, die stimmen überein, aber das muß ich Ihnen jetzt einfach abnehmen. Ich finde, wir ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Gerade bei der S und W-Hülse haben Sie an ... einen besonderen Eindruck und einen besonderen Abdruck, der immer wieder kommt. Die linke Seite, das ist bedingt durch ...

Vors.:

Vielleicht ... ich glaube, die Fragen könnte der Herr Sachverständige vom Tisch aus besser beantworten. Es kommt ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Es wird vielleicht das beste sein, wenn Sie hier mal reinsehen, es ein ... so daß rechts unten ... etwas am Stoßboden stehen bleibt. In einem Teil dieses Stoßboden kommt dann der Auswerfer zum Abdruck, den sehen Sie an der linken Seite, und das ist charakteristisch für die S und W, daß sie diese tiefen Spuren da drin hat.

RA Schw[arz]:

Was Sie eben sagten, gilt nun für die S und W generell?

Sachverst. Wa[rnke]:

Generell für diesen Waffentyp.

RA Schw[arz]:

Und jetzt die spezielle Zuordnung zu dieser speziellen Waffe.

Sachverst. Wa[rnke]:

Die Einzelnen in diesen Riefen, sie müssen ... könnten sich das vorstellen als wenn Sie einen Acker haben, bei dem Sie Furchen haben, hier durch ... oder sonstige, das wird bei einem Schuß, wenn der ... wenn die Hülse zurückge- [4338] gedrückt wird und gegengedrückt wird, das ist ja weiches Material, das bekommt die Hülse aufgeprägt, und diese Spuren, wenn die übereinstimmen, wenn ich die im Vergleichsmikroskop untereinander bringe, dann kann ich sagen, das ist die Waffe.

Vors.:

Gibt es da ähnlich, wie bei den Daktyloskopen eine bestimmte Merkmalszahl, die vorhanden sein muß, bis Sie sagen, die stimmt überein, oder genügte Ihnen zum Beispiel schon eine Rille, die gleichmäßig ist?

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein, mit einer ...

Vors.:

Ja eben, das ...

Sachverst. Wa[rnke]:

... es muß schon das gesamte Spurenbild übereinstimmen, daher sagte ich ja auch vorhin, wenn ich mir Vergleichsmaterial ... Hülsen und Geschoße, dann nehme ich zuerst mein Vergleichsmaterial, setze das unter, was bringt die Waffe an Spuren, was kann ich erwarten, und soviel muß ich auf dem ... auf der Munition haben, die mir als Tatmunition gebracht wird, sonst ...

Vors.:

In die Praxis umgesetzt, wenn Sie an der Tatmunition nicht etwa dasselbe Feld von Spuren entdecken würden, wie bei der Vergleichsmunition, würden Sie zu keinem Übereinstimmungsergebnis kommen.

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein.

Vors.:

Nicht?

Sachverst. Wa[rnke]:

Nur alleine in einem Eindruck. Wir haben ... Sie haben ja mehrere, Sie haben ja sechs. Es muß schon der ... rundrum der gesamte Spurenkomplex übereinstimmen, sonst ... das ...

Vors.:

Da spielen ja sicher auch Abstände und Tiefe und ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja ...

Vors.:

... alles eine Rolle.

Sachverst. Wa[rnke]:

... es muß einmal ... muß, die Felderanzahl muß da sein, dann die Abstände hier, die einzelnen Abstände oder die Tiefen und ja ... was Sie hier im Bild sehen, sind natürlich jetzt nicht die Tiefen ... die Tiefe, und, das liegt ...

Vors.:

Ich glaube, es sind keine Fragen im Augenblick, die entstehen.

[4339] Wenn wir Sie wieder bitten dürften, das Material zurückzuräumen. Danke. Ich möchte jetzt die Möglichkeit geben zu diesem Komplex, es sind ja noch weitere Fragen an den Herrn [dd] Sachverständigen zu richten, Fragen zu stellen. Sind beim Gericht welche? Ich sehe: nicht. Bundesanwaltschaft? Es sei denn, Herr Rechtsanwalt Schnabel, Sie wollten zum Verfahren irgend etwas vorbringen. Dann darf ich vielleicht fragen, zunächst Bundesanwaltschaft? Herr Bundesanwalt Zeis, Sie ... haben Sie eine Frage?

OStA Zeis:

Ich stelle es zurück, Herr Vorsitzender, ich werde dann nachher im Zusammenhang insgesamt fragen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Im Anschluß an die Frage des Herrn Vorsitzenden. Habe ich Sie richtig verstanden, Herr Sachverständiger, daß im Gegensatz zu Fingerspurenfeststellungen bei Waffenfeststellungen nicht nur eine gewisse Anzahl von Punkten übereinstimmen muß, sondern daß es genau eine Übereinstimmung sein muß, daß also, wenn 6 Rillen vorhanden sind bei der Waffe, daß es dann auch 6 bei den Spuren sein müssen und daß eben nicht ausreicht, wenn es nur 5 oder 4 sind. Stimmt das so?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja. Es sei ... es sei denn, daß eine Beschädigung des Materials, des Tatmaterials ... man muß dann die Spuren, die Fremdspuren davon abziehen, aber sonst, also, mein Prinzip ist es, das muß übereinstimmen, sonst können wir nichts damit anfangen.

RA Schn[abel]:

Dann nächste Frage. Ich beziehe mich hier auf den SO 96 Seite 315. Sie führen einmal aus, es kann nicht gesagt werden, ob zur Verfeuerung dieser Geschoßsplitter eine Waffe benutzt wurde, das heißt doch also[ee] wohl mit anderen Worten, daß Sie Geschoßsplitter gefunden haben, die unter Umständen gar nicht geschossen wurden aus dieser Waffe oder wie ist das zu verstehen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Wo steht das, Herr Rechtsanwalt.

Vors. [ff] :

D 1 Seite 5 Ihres Gutachtens. Unter D 1 der 2. Absatz, sehe ich’s recht[gg] Herr Rechtsanwalt ...

[4340] RA Schn[abel]:

Ja, ja.

Vors.:

Seite 5.

Sachverst. Wa[rnke]:

Seite 5 hab ich.

Vors.:

Und jetzt D 1., 2. Absatz: „Es[hh] kann nicht gesagt werden, ob zur Verfeuerung dieser Geschoßsplitter eine Waffe benutzt wurde.“

Sachverst. Wa[rnke]:

Das könnte durchaus gewesen sein, denn es sind einige Teile dabei, die nach Stahl aussehen, aber die weder Waffen- noch andere Spuren haben, das ist durchaus drin. Ich kann Ihnen hier einige zeigen, da kann ich nichts mit ...

RA Schn[abel]:

Also, die praktisch insofern ausscheidbar sind, oder zumindest nicht zuordenbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.

Sachverst. Wa[rnke]:

Das ist hier im anderen Zusammenhang zu verstehen. Und zwar sind da Geschoßsplitter, unter Messung von Felder- und Zugbreiten bin ich dazu gekommen, daß es sich um ein ... ne Waffe mit einem Rohr, um 6 Felder handelt. Da ich aber nur auf Teilen dieser Geschoßsplitter etwas gefunden habe, das einen Feldereindruck darstellt, kann ich Ihnen nicht sagen, daß sie aus einer Waffe oder aus mehreren verschossen sind. Es könnten ja drei Waffen sein, die drei Splitter, weil ich ja nur einen Feldereindruck habe, dann kann ich den zweiten Splitter nicht dem ersten zuordnen.

Vors.:

Es ergibt sich an sich, Herr Rechtsanwalt Schnabel, allein daraus, daß der Sachverständige, er schreibt „zur Verfeuerung“, das heißt also, er geht davon aus, daß das zwar Geschoßteile sind, die abgefeuert wurden, und die Betonung liegt auf eine Waffe, nicht.

Sachverst. Wa[rnke]:

Wenn ich Geschoßteile habe, auf denen sich nur ein Feldereindruck befindet, auch wenn ich selber jetzt schießen würde, und würde ein Geschoß haben, könnte ich das nicht zuordnen, da ich nicht die Tatwaffe habe, und ich hab nur immer jeweils einen Feldereindruck. Wenn ich nachher die Tatwaffe und Vergleichsgeschoße habe, dann könnt ich’s eventuell zuordnen, dann kann ich sagen, das ist der Zug von dem Geschoß also die ... der Zug, der hier kommt, [4341] der ist es, auch diese Waffe ist es und beim zweiten hab ich vielleicht den zweiten Zug.

RA Schn[abel]:

Ja, das heißt doch aber konkret gesprochen, daß Sie diese Geschoßsplitter also nicht mit Sicherheit der Waffe zuordnen können, die hier sichergestellt wurde.

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein, das ist eine Aufzählung der Gegenstände, die ich bekommen habe, und die Vor- die Grobsortierung, und dann zum Schluß kommt erst meine Zuordnung, Herr Rechtsanwalt. Ich hab eine Materialkritik meinetwegen hier gemacht, und zum Schluß kommt die Zuordnung.

RA Schn[abel]:

Ja, sicher, aber wenn Sie doch schreiben, es kann nicht gesagt werden, meinetwegen auch mit der ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Ob sie nur aus einer ...

RA Schn[abel]:

Gut, auch mit der Betonung, ob zur Verfeuerung[ii] dieser Geschoßsplitter eine Waffe benutzt wurde: Wenn Sie nicht sagen können, daß eine benutzt wurde, können Sie aber auch nicht sagen, daß gerade diese eine, nämlich diese Nummer sowieso, Kaliber 9 Parabellum[jj] ... undsoweiter fest ... daß es die war, die benutzt wurde, das ergibt sich doch daraus.

Sachverst. Wa[rnke]:

Wenn Sie ein Teil zerschneiden, auf dem Spuren drauf sind, die ein ... das eine Teil dahin legen, das andere Teil dahin und Sie finden das und Sie geben es mir, dann werde ich Ihnen nicht sagen können, daß dies beides mal aus einem Stück war. Das kann ich Ihnen hier noch nicht, wenn ich eine[kk] Mat... Materialkritik mache, sagen, daß das ein Stück war, dann kann ich erst ... das kann ich Ihnen erst dann sagen, es braucht ja auch später nicht aus einem Stück gewesen zu[ll] sein, es ist aber aus einer Waffe, aus dieser Waffe ist das eine Teil, ist auch das andere Teil, weil mir die Spuren, die ich jetzt hier auf den Zügen erhalten habe, so übereinstimmend sind, daß ich das mit Sicherheit sagen kann. Aber ...

RA Schn[abel]:

Es geht doch aber, Entschuldigung, Herr Sachverständiger, das geht doch noch weiter. Wenn Sie meinetwegen jetzt feststellen könnten[mm], daß diese Geschoßsplitter aus einer Waffe des Systems S und W ist, dann könnte ich Ihnen [4342] das noch abnehmen, aber Sie können doch sicher aufgrund eines Geschoßsplitters nicht feststellen, daß dieser Geschoßsplitter aus einer Waffe des Systems S und W stammt, das dann noch die Merkmale hat, die Sie nämlich unten hier aufführen, daß sechs Felder mit Rechtsdrall vorhanden sind, die können doch gar nicht vorhanden sein bei den Geschoßsplittern, so daß doch allenfalls der Geschoßsplitter zuzuordnen ist einer Waffe eines Systems, aber nicht mit den entsprechenden Merkmalen.

Sachverst. Wa[rnke]:

Warum können Sie die sechs Felder nicht zuordnen, wenn ich Feldbreite und Zugbreite hab, dann kann ich ja den Umfang des Geschoßes ausrechnen und kann mir auch durch die Teilung des Umfanges dadrüber klar werden, wieviel Felder das hat.

RA Schn[abel]:

Ja, haben Sie denn auf den Geschoßsplittern all diese Eindrücke, nämlich die sechs Felder mit Rechtsdrall, Zugbreiten und ähnliches, haben Sie das alles auf einem Splitter feststellen können?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, warum denn nicht. Wenn ich es ausgemessen habe und ein Feldereindruck ... ein Feldereindruck des ... bei der S und W etwa 1,6 mm, der Zugeindruck kommt noch hinzu, dann teil ich durch den Umfang, das Geschoß, die und die Felderanzahl. Das kann ich doch errechnen.

Vors.:

Fragen in dem Zusammenhang?

RA Schn[abel]:

Ja, dann ist mir aber eines nicht klar: Sie führen aus, bei „Schwarze zwei“, auf diesem Teil sind Eindrücke von zwei Feldern mit Rechtsdrall erkennbar, das ist etwas weiter unten auf der gleichen Seite, und sagen aber, es müßten ja sechs Felder mit Rechtsdrall vorhanden sein, dort sind nur zwei vorhanden, damit sind die nicht zuordenbar. Deswegen frag ich jetzt: Bei dem Geschoßsplitter, haben Sie denn bei einem Splitter gleich 6 Felder mit Rechtsdrall festgestellt oder wie funktioniert das denn?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich hab es Ihnen doch vorhin gesagt. Wenn ich einen Geschoßsplitter hab, auf dem ich einen Feldereindruck und einen Zugeindruck messen kann, dann kann ich doch [4343] durch den Umfang durch diese Maße teilen, und ich habe doch die Felder- und Zuganzahl.

RA Schn[abel]:

Ja, muß das so sein?

Sachverst. Wa[rnke]:

Das ist gar nicht ... das kann gar nicht anders sein.

RS Schn[abel]:

Ja, warum nicht. Sie haben doch selbst gesagt, das machen Sie durch Hochrechnung, wenn Sie nur einen Teil haben.

Sachverst. Wa[rnke]:

Durch was mach ich das. Ich hab’s nicht verstanden.

Vors.:

Herr Warnke, sind Sie so freundlich, sprechen Sie dem Mikrofon zu, wir verstehen sonst schlecht, ich meine es ist eine Höflichkeit, wenn Sie sich den Fragern zuwenden, aber es erschwert etwas die Aufnahmen. Ich habe das Gefühl, daß es sich jetzt um eine Unterhaltung handelt, die eigentlich den Sachverstand des Herrn Sachverständigen betrifft, das ist selbstverständlich zulässig. Sie sollten also durchaus Ihre Methoden hier darlegen. Daß von Laien Fragen gestellt werden, die Ihnen zunächst erstaunlich erscheinen mögen in ihrer Unverständlichkeit, das ist ganz klar. Bitte, wenn Sie mit der Frage, ich glaube auch, daß es eine Wiederholung war, bereits erklärt war, aber wenn Sie doch noch was damit anfangen können, erläutern Sie’s nochmals dem Herrn Rechtsanwalt.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich hab die letzte Frage ... hab ich nicht verstanden.

Vors.:

Es ging nochmals darum, wie Sie aus einem kleinen Partikel durch Berechnung im Stande sind, etwa dieses Gesamtbildes, 6 Felder zu überblicken, das heißt, der Herr Rechtsanwalt bezweifelt, wenn ich ihn richtig verstehe, ob auf so einem kleinen Partikel selbst alle sechs Felder sichtbar werden, und wenn nicht, ob Sie dann im Stande sind, durch Berechnung nachzuholen, was Ihnen auf dem Partikelchen selbst fehlt.

RA Schn[abel]:

Ja.

Sachverst. Wa[rnke]:

Wenn ich ...

Vors.:

Das sollten Sie vielleicht erläutern.

Sachverst. Wa[rnke]:

Wenn ich einen Felder- und Zugeindruck habe, kann ich den Umfang durch diese festgestellten Werte teilen und [4344] ich werde dann ... entweder komme ich auf 4, ich komm auf 3 oder komm auf 5 oder ich komm auch auf 6 Felder, und die Drallrichtung hab ich ja auf den Splittern festgestellt. Zum andern mal sind die ... gerade diese Splitter ziemlich groß, es ist ... zum Teil sind da noch zwei Feldereindrücke und ein Zugeindruck völlig erkennbar, da war’s eine Kleinigkeit, das überhaupt auszurechnen. Das ist kein Problem dabei.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.

OStA Zeis:

Herr Warnke, ich verstehe auch noch einiges nicht in Ihrem Gutachten. Ich darf vielleicht nochmal versuchen, kurz zu rekapitulieren. Unter der „Schwarzen 4“ sind ausweislich SO 90 Blatt 177 Ihnen eine Hülse, 4 Mantelteile und ein Bleistück zugeleitet worden. Falls Sie sich nicht mehr erinnern ...

Vors.:

Das haben Sie nicht bei sich, das ist Ihnen vorhin vorgehalten worden, 90 Blatt 177. Sie haben den Vermerk als den Ihren anerkannt, der trägt Ihre Unterschrift und links handschriftlich die Nummernbezeichnung. Sie sagten auch da schon, das kann sein, viel mehr werden Sie jetzt auch nicht sagen können.

OStA Zeis:

Mir kommt’s auf folgendes an: In Ihrer schriftlichen gutachtlichen Stellungnahme auf Seite 5, SO 88 Blatt 174, da haben Sie folgendes ausgeführt: „Die unter „Schwarze 4“ aufgeführten Munitionsteile erhielten die Sammlungsnummer 15 751“, jetzt kommts, auf was ich raus will mit meiner Frage: „Die Mantelteile, die zur Pistolenmunition des Kalibers 9 mm Parabellum gehören, wurden aufgrund der Messung von Feldern zu ... aus Waffen verschossen, deren Rohre die Eindrücke von 6 Feldern mit Rechtsdrall verursachen.“ Also Mehrzahl, die Mantelteile das heißt also, oder kann man annehmen, daß sich’s da um die vier Mantelteile handelt oder um weniger. Ich frag nämlich deswegen, Herr Warnke, weil auf Seite 14 Ihrer gutachtlichen Stellungnahme etwa im letzten Drittel steht: „Weiterhin wurde festgestellt, daß je einer der Geschoßsplitter, die unter [4345] D1 mit Sammlungsnummer 15 751“, das andere interessiert mich noch nicht, „aufgeführt sind, gleiche übereinstimmende individuelle Spurenkomplexe aufweisen, wie sie auf Geschoßen zu finden sind, die aus der Pistole S und W, wie oben, verschossen wurden. Aufgrund dieser Spurenübereinstimmung steht fest, daß die 2 Mantelsplitter aus der Pistole S und W verschossen wurden.“ Meine Frage nun: Wieviel Mantelteile unter der Sammlungsnummer 15 7 51 weisen diese Charakteristik auf, daß man sie der Waffe, die wir vorhin angeführt haben, zuordnen könne. Ist es nur ein Geschoßsplitter, wie auf Seite 14, oder sind es doch mehrere, worauf die Bezeichnung „Mantelteile“, normalerweise würde ich erwarten, daß es hier heißt: der Mantelteil. Herr Warnke, verstehen Sie meine Frage.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ja.

OStA Zeis:

Weil Sie einmal im Plural und dann wieder im Singular sprechen, deswegen ist es für mich nicht ganz klar.

Ende von Band 243.

[4346] Sachverst. Wa[rnke]:

Nein, nur ein Mantelteil.

OStA Z[eis]:

Nur ein Mantelteil. Das heißt also Herr Warnke, von den vier Mantelteilen, die Ihnen unter schwarze „4“ übergeben worden sind, hat einer diese Charakteristika.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

OStA Z[eis]:

Danke.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ein Teil war ja nicht auswertbar.

OStA Z[eis]:

Eben, das wollte ich noch zusätzlich fragen.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ein Teil war nicht auswertbar, ich seh das schon hier dran und da ist ...

OStA Z[eis]:

Pardon Herr Warnke, darf ich daraus schließen, daß die anderen drei Mantelteile nicht auswertbar waren?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

OStA Z[eis]:

Danke, keine Fragen mehr.

Vors.:

Zu dieser Waffe noch eine Frage. Sind Sie im Besitz der Asservatsnummern. Sie sagten zwar vorhin, die besagen Ihnen gar nichts, B 54 II 84 und 85. Oder ist Ihnen das schlechterdings kein Begriff? Würden wir mal dem Herrn Sachverständigen das in die Hand geben. Ich möchte ausdrücklich bitte drum, daß Sie vielleicht es von der Rückseite zunächst mal besichtigen, ob Ihnen das irgend etwas sagt. Nicht die Beschriftung lesen. Weil sonst wäre es einfach. Denn die Frage geht zunächst dahin, können Sie mit dem irgend etwas anfangen und wissen Sie, was das für Material sein soll?

-Dem Sachverständigen wird das Asservat Nr. B 54 II 85 vorgelegt.

Alle Verfahrensbeteiligte nehmen das Asservat in Augenschein. -

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ja ich könnte es mir denken. Das ist aus der Decke.

Vors.:

Richtig. Aus welcher Decke?

Sachverst. Wa[rnke]:

Heraklit, Heraklitdecke war das.

Vors.:

Von welchem Raum?

Sachverst. Wa[rnke]:

Die Garage ja.

Vors.:

Also aus der Garagendecke, Heraklitdecke.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, das ist doch eine Frage, die der Sachverständige niemals beantworten kann. Er kann allenfalls sagen, das sei ihm so zugeleitet worden. Aber ich kann es nicht im Raum stehen lassen, daß hier einem Sachverständigen Zeugen- [4347] fragen[24] gestellt werden, die er nicht unmittelbar beantworten kann. Er kann die Frage nicht beantworten, auch wenn er es tut.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, Sie haben völlig recht. Es ist kein Mensch, jedenfalls ich nicht, auf den Gedanken gekommen, daß der Herr Zeuge aus eigener Wahrnehmung das sagen könnte. Es geht nur darum, Herr Warnke, unter welcher Bezeichnung Ihnen das Material geschickt worden ist, ob das tatsächlich von dort stammt oder nicht, können Sie nicht bezeugen. Darüber sind wir uns völlig einig.

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein, es war ja so, daß wir, daß ich auch an der Garage war, als die Decke abgemacht wurde. Ich war hinzugezogen worden, es waren noch mehrere hinzugezogen worden, weil die Ermittlungsbehörden nicht die Einschußstellen an der Decke feststellen konnten. Und wir sollten denen nur Hinweise geben. Da war ein Hinweis gekommen, es sollten Splitter da drin sein, oder Geschosse und sollten denen sagen, ehe die überhaupt die ganze Decke abmachen sollten, wo sie im einzelnen suchen müßten, wo Einschußstellen von Geschossen sind, weil wir ja das eher beurteilen können, als der Ermittlungsbeamte. Und da die Heraklitplatten, die waren ziemlich grobfaserig. Wir hatten dann da einen versucht[nn], da eine Sonde einzuführen, wo man annehmen konnte, daß es sich um einen Geschoßeinschlag handelt. Das war aber nicht der Fall. Und dann haben wir denen geraten, die ganze Decke abzuräumen und das ist dann auch geschehen. Und wir haben dann den ganzen Berg da bekommen.

Vors.:

D.h. also, was wir bisher auch nicht wußten, Sie waren unmittelbar an der Bergung der Metallteile in dieser Heraklitdecke beteiligt gewesen.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, das war etwa drei Wochen oder 14 Tage später. Ich kann es jetzt nicht sagen. Unsere Dienststellen, nicht ich alleine, sondern von uns zwei[oo], weil die Ermittlungs... die brauchten da irgend jemand, der Sachverstand hatte.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, dann bitte ich doch einmal den Senat zu überprüfen, wie sich die Ermittlungstätigkeit des hier als Sachverständigen Vernommenen mit seiner Sachverständigen-Tätigkeit vereinbaren läßt, um es einmal ganz pauschal auszudrücken. Ich könnte ihn natürlich auch gleich als Sachver- [4348] ständigen ablehnen. Aber vielleicht kommt das Gericht selbst dahinter.

Vors.:

... dann müßten Sie dann, wenn Sie diese Folgerung daraus ziehen wollten, von sich aus tun. Also ich sehe bis jetzt das nicht als eine Ermittlungstätigkeit im Sinne eines Ermittlungsbeamten an. Natürlich wirkt sie sich so aus. Der Sachverständige kann durchaus zugezogen werden, wenn es darum geht für Gutachten die Anknüpfungstatsachen zu beschaffen.

RA Schn[abel]:

Dann stelle ich ausdrücklich den Antrag ...

Vors.:

Man kann einem Arzt, der eine Leiche untersuchen soll, ja auch nicht verwehren, daß er die Projektilteile beispielsweise im Körper sucht.

RA Schn[abel]:

Also ich stelle ausdrücklich den Antrag, den hier jetzt Vernommenen nicht als Sachverständigen zu vernehmen, da das nach der[pp] dem Senat auch bekannten Rechtssprechung nicht möglich ist, daß ein Ermittlungsbeamter als Sachverständiger tätig wird.[25] Und nach den Aussagen, die der Herr Warnke jetzt gemacht hat, hat er eindeutig erklärt, daß er Ermittlungsbeamter war.

Vors.:

Zunächst wollen wir also nochmals den Umfang Ihrer Tätigkeit, Herr Warnke, hier genau klären. Insoweit sind Sie ohnedies, darauf weise ich Sie hin, Zeuge. Das unterfällt also der normalen Zeugenpflicht. Wie ist es dazu gekommen, daß Sie an der Untersuchung dieser Heraklitdecke teilnahmen. Zeitpunkt, Art des Auftrages ...

Herr Bundesanwalt.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, darf ich vielleicht grad auf Sonderordner 91 Blatt 399 hinweisen. Da ist ein Bericht darüber drin.

Vors.:

Wir wollen es aber möglichst versuchen, daß der Herr Zeuge uns darüber seine Auskünfte gibt.

Herr Zeuge.

Zeuge Wa[rnke]:

Ich habe vorhin ja schon gesagt, daß die Ermittlungsbehörde an uns herangetreten ist, ob wir ihnen behilflich sein können, festzustellen, ob überhaupt Schüsse oben in der Decke sind. Wenn, wo. Was sie im einzelnen machen müssen, um dies Material, was da oben drin ist, zu sichern. Und da bin ich nicht nur alleine hingefahren, sondern, doch wir sind zu zweit oder zu dritt hingefahren und haben uns die Decke angesehen. Die Anordnung dann, oder den Rat gegeben, doch die ganze Decke ab- [4349] zuräumen, weil wir selber nichts feststellen konnten.

Vors.:

Waren Sie unmittelbar beteiligt um dieses Material, das Sie hier vor sich haben, zu bergen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein, beim Abräumen nein.

Vors.:

Ich meine jetzt, wenn Sie diese Metallteile sehen. Nicht die Heraklitplatten selbst, sondern als die vielleicht schon gelöst waren. Haben Sie selbst ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, das Material wurde uns später ins Amt gebracht und wir haben dann, ja, das war ein Untersuchungsmaterial, und wir mußten ja auch feststellen, ob irgend etwas drin war. Und wir haben dann einen Teil gefunden, oder haben diesen Rest, ich weiß jetzt nicht, wer da gesucht hat ...

Das kann ich Ihnen nicht sagen.

Vors.:

Aber Sie selber haben beispielsweise diese Metallteile, die Sie hier vor sich haben, nicht aus diesen Heraklitplatten gelöst und gesammelt oder könnten Sie dabei beteiligt gewesen sein?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich könnte dabei gewesen sein, ja. Aber ich weiß nicht, es müßte doch irgendwie ein Vermerk dort drüber sein, was im einzelnen war.

Vors.:

Also Band 91 Blatt 399 sagt in diesem Zusammenhang folgendes. Ich halte es Ihnen mal vor zur Erinnungsauffrischung. Zu Anfang wurde der Versuch unternommen, Heraklitplatten im Ganzen von der Decke abzulösen. Das war von Ihnen schon gesagt worden. Dies erwies sich jedoch als unmöglich, da Beton und Heraklit eine feste Verbindung gebildet hatten. Entspricht das Ihrer Erinnerung?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, das könnte sein.

Vors.:

Sind die nicht abgelöst worden, diese Heraklitplatten?

RA Schn[abel]:

Also Herr Vorsitzender, um es kurz zu machen, ich stelle jetzt den Antrag, den Herrn Warnke als Sachverständigen abzulehnen. Zur Glaubhaftmachung[26] verweise ich auf sein eigenes Zeugnis, daß er eben gesagt hat, daß es möglich ist, daß er dabei war. Und damit ist er Ermittlungsbeamter. Ich bitte um Gerichtsentscheid.

Vors.:

Ja. Herr Rechtsanwalt, wir werden diesen Antrag, so bald es notwendig ist, dann bescheiden. Zunächst ist der Herr Zeuge in diesem Punkt nur Zeuge. Und da werden Sie nichts bestreiten. Dazu kann er gehört werden. Und das interessiert [4350] mich nun ganz genau, wie das im einzelnen verlaufen ist. Sobald er wieder als Sachverständiger aufgerufen sein wird, werden wir vorher über diesen Antrag entscheiden müssen. Ich bitte dann auch die Bundesanwaltschaft, nachher zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Nun zunächst Herr Warnke, ich halte Ihnen also vor, es seien dann die Heraklitplatten nicht abnehmbar gewesen, steht hier. Entspricht das Ihrer Erinnerung, oder sind die nicht runtergekommen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich glaube, die mußten dann irgendwie mit einem Gegenstand so abgestoßen oder abgeklopft werden, so viel ich weiß.

Vors.:

Es heißt dann weiter ...

Sachverst. Wa[rnke]:

Also völlig glatt gingen die nicht. Wir hatten dann nachher nur Material bekommen, das, weil es verstaubt war, in Säcken glaube ich, war das uns übergeben.

Vors.:

Es heißt dann, vielleicht frischt das Ihr Erinnerungsbild auf: „Nunmehr wurde die Decke Zentimeter für Zentimeter nach möglichen Einschußlöchern abgesucht. Elf verdächtige Öffnungen wurden gefunden, markiert und anschließend vorsichtig und sorgfältig freigelegt.“ Bringt Ihnen das wieder etwas. Wenn nicht, dann wenigstens Antwort auf die Frage. Waren Sie bei diesen Maßnahmen, die hier geschildert werden, sofern sie zutreffen sollten, beteiligt, oder haben Sie sich, nachdem Sie offenbar in einer Gruppe dort hingegangen sind, zu irgend einem Zeitpunkt vorzeitig entfernt.

Sachverst. Wa[rnke]:

Na, ich habe mich bestimmt daran beteiligt, an der Suche an der Decke.

Vors.:

Es heißt, zum Schluß: „Um 12.45 Uhr war die Suche beendet.“ Können Sie angeben, daß Sie die ganze Zeit über mit beteiligt waren an der Suche und dann gemeinschaftlich mit der Gruppe wieder zurückkehrten.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, wir sind gemeinschaftlich zurückgekehrt.

Vors.:

Gut. Es zielt natürlich die ganze Frage dahin, daß aus diesen Metallteilen gutachterliche Schlußfolgerungen zu ziehen wären. Erkenntnisse bekanntzugeben wären insoweit. Liegt nun ein Ablehnungsantrag gegen den Herrn Zeugen vor, den Herrn Sachverständigen vor. Ich bitte die Bundesanwaltschaft, sich zu diesem Ablehnungsantrag zu äußern, oder wollen Sie eine Pause, um sich diese Frage ...

[4351] OStA Z[eis]:

Wir wollen eine Pause, aber zusätzlich habe ich noch ein paar Fragen an den Zeugen.

Vors.:

An den Zeugen Warnke. Die Fragen können jetzt alle durchgeführt und abgeschlossen werden. Bitteschön.

OStA Z[eis]:

Herr Warnke, wissen Sie noch den Anlaß, weswegen Sie da mit in die Garage Hofeckweg 2-4, weswegen Sie zugezogen wurden und weswegen Sie mitgegangen sind.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, es muß irgendwie ein Anlaß gewesen sein. Entweder hat einer der Beschuldigten oder Beteiligten angegeben, er hätte in die Decke geschossen. Und aufgrund dessen, wurden wir hinzugezogen, weil die Ermittlungsbeamten nichts gesehen hatten, so ungefähr. Wenn ich mich heute so daran erinnere, war es. Es ist dann ja auch, einige Splitter sind ja dann noch gefunden worden. Die konnten aber nicht zugeordnet werden.

OStA Z[eis]:

Wenn ich Ihnen Vorhalte, Herr Warnke, daß möglicherweise Herr Baader solche Angaben gemacht hat, erinnern Sie sich wieder an so etwas.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, ja, ja.

OStA Z[eis]:

Jetzt Herr Warnke, nochmals genau. Was war Ihre Aufgabe hinsichtlich dieser Decke?

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, diese Frage ist bereits beantwortet. Es ist nur eine Wiederholung dessen, was ich und andere auch gefragt haben.

OStA Z[eis]:

Ich möchte sie vertiefen, Herr Rechtsanwalt.

Vors.:

Bitteschön, vertiefen Sie.

OStA Z[eis]:

Ja eben, ich habe die Frage gestellt.

Vors.:

Ja, die Frage ist in dieser Form zulässig.

Sachverst. Wa[rnke]:

Es war festzustellen, ob es an dem war, ob oben Splitter drin waren, oder Einschußstellen drin waren in der Decke, in der Platte. Ob irgend etwas zu sichern war, um nicht den ganzen, ich glaube es ging darum, um nicht die ganze Decke abzuräumen, was nachher ja doch geschehen mußte. Wenn man die Einschußlöcher gefunden hätte, brauchte man nur die einzelnen Teile da abzuräumen. Und zwar sollten wir denen nur sagen, wo sie suchen sollten, wo sie gezielt suchen sollten und was wir vermuteten.

OStA Z[eis]:

Das wollte ich gerade eben noch zusätzlich fragen. Sie [4352] sollten also den Beamten, die diesen möglichen Angaben des Herrn Baader nachgehen sollten und wollten, Hinweise geben, ob überhaupt Löcher in der Decke sind, die aufgrund von Einschüssen verursacht sein könnten.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja.

OStA Z[eis]:

Wer hat Ihnen den Auftrag erteilt, Herr Warnke? Erinnern Sie sich noch daran?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, mein Chef war ja auch mit.

OStA Z[eis]:

Oder war es so, daß die KT gebeten worden ist, jemand mitzuschicken.

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein, ich weiß nicht, von wem der Antrag kam. Aber mein Chef selbst war ja auch mit.

Vors.:

Darf ich zunächst mal um folgendes bitten. Der Herr Sachverständige muß ja in den Eindruck gelangen, dadurch daß das so ...

RA Schn[abel]:

Der Zeuge!

Vors.:

... der Zeuge, gut. Aber es richtet sich ja auf seine Tätigkeit als Sachverständiger, als wäre ihm persönlich irgendwelcher Vorwurf zu machen, das ist natürlich nicht der Fall. Das wollen wir doch gleich klarstellen.

RA Li[nke]:

Herr Vorsitzender, darf ich ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Linke, im Augenblick hat das Fragerecht die Bundesanwaltschaft. Wenn die Bundesanwaltschaft bereit ist, einen Zwischeneinwurf von Ihnen entgegen zu nehmen, dann ja.

RA Schn[abel]:

Zur Vertiefung.

Vors.:

Bittesehr. Ja, das ist gleichgültig, aus welchem Motiv.

OStA Z[eis]:

Nein, ich bin nicht bereit. Ich habe jetzt das Fragerecht und möchte mein Fragerecht weiterhin ausüben.

RA Li[nke]:

Dann melde ich mein Wort für später schon an, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Sie sind vorgemerkt.

OStA Z[eis]:

Wer war noch dabei, Herr Warnke.

Sachverst. Wa[rnke]:

Herr Vorsitzender, ich muß, glaube, jetzt unterbrechen, denn für meine Aussage als Sachverständiger, das Gutachten zu vertreten, habe ich die Genehmigung. Aber als Zeuge habe ich keine Genehmigung, da ich ja als Sachverständiger geladen bin.

Vors.:

Das ist natürlich eine Trennung, die hier zu großen Komplikationen führen müßte sofern, weil ja diese Zeugenfragen an sich jetzt nicht mehr Ihr Zeugenwissen selbst betreffen, sondern Ihre [4353] Fähigkeit, die Prüfung Ihrer Fähigkeit, als Sachverständiger tätig zu sein, ermöglichen soll. Insofern gehört das an sich mit in Ihren Auftrag, sich hier als Sachverständiger zu äußern. Denn Sie müssen sich natürlich auch zu Punkten äußern, die diese Überprüfung möglich machen. Also ich glaube nicht, daß die Aussagegenehmigung entgegensteht. Wenn Sie in dieser Richtung zwingende Bedenken hätten, dann müßten wir das klären. Aber ich glaube, also soweit ich das beurteilen kann, Ihnen sagen zu können, das steht nicht im Wege. Sie können natürlich, aber das ist der letzte Weg, den man beschreiten sollte, weil das sonst zu großen Komplikationen führt, wo Sie sich überfordert fühlen, die Grenzen durch Rückfragen bei Ihrer Dienststelle klären, das dürfen Sie. Das ist klar. Aber möglichst wollen wir solche Komplikationen vermeiden.

Sachverst. Wa[rnke]:

Es ist ja jetzt so. Es liegt über zwei Jahre zurück. Es waren mehrere von unserer Dienststelle mit. Herr Brandt war mit, das weiß ich. Aber wenn ich die Namen jetzt einzeln noch sagen sollte, ja, das könnte durchaus sein, daß ich da auch noch was Verkehrtes gesagt habe. Und so genau daran zu erinnern ...

Vors.:

Also es liegt, ich darf die Herrn Verteidiger darauf hinweisen, es interessieren ja Namen offensichtlich hier, die der Vermerk in Band 91 Blatt 399 enthält. Die Benennung der Gruppe.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich müßte jetzt dazu nach zwei Jahren, ich weiß, ich kenne einige, aber wer, das müßte hier festgelegt sein.

Vors.:

Mehr als Sie wissen, können Sie ja nicht angeben und mehr sollen Sie auch nicht um Gottes Willen angeben. Bitte weitere Fragen.

OStA Z[eis]:

Herr Warnke, können Sie mir noch sagen, weswegen man speziell Sie mitnahm, oder überhaupt, weswegen man einen Mann vom Schußwaffenerkennungsdienst mitnahm. Hätten das denn die Beamten nicht selbst feststellen können? Oder fehlte ihnen dazu der Sachverstand?

Vors.:

Herr Bundesanwalt, ich glaube a. es ist im Grund genommen beantwortet und zweitens, man müßte wohl die Vorfrage stellen, ist Ihnen von ihrer Dienststelle aus beim Auftrag erklärt worden, warum Sie speziell mitsollten. Warum das nicht andere machen sollten. Wenn Sie das nicht bejahen können, können Sie die weitere Frage wohl auch nicht bejahen.

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, also daran kann ich mich noch entsinnen, denn die [4354] waren vorher, die Ermittlungsbeamten war da und haben gar nichts feststellen können. Und da wohl die Decke mit der Betondecke zusammen war, kamen die und baten uns, ihnen doch zu zeigen, wo sie speziell suchen sollten. Das habe ich doch hier schon einmal erklärt. Einen ganz speziellen Hinweis denen zu geben, ob da eventuell ein Geschoß reingekommen ist oder da. Und da sollten die gezielt suchen.

OStA Z[eis]:

Meine letzte Frage Herr Warnke, waren Sie in irgend eine Ermittlungsgruppe eingegliedert.

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein.

OStA Z[eis]:

Danke, ich habe keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Die Herrn Verteidiger. Herr Rechtsanwalt Linke.

RA Li[nke]:

Ich glaube, meine Frage, die ich stellen wollte, kann oder will der Herr Zeuge nicht beantworten. Ich halte sie auch nicht für so wesentlich. Aber ich möchte mich für Frau Meinhof dem Ablehnungsgesuch meines Kollegen Schnabel anschließen. Der Herr Zeuge, oder Sachverständige, war, wie er es uns dargestellt hat, nicht nur mit Sachverständigenaufgaben betraut, sondern er hatte auch, um den terminus technikus zu gebrauchen, sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Er war vor Ort mit Ermittlungstätigkeiten beauftragt. Wenn Sie den von mir schon einmal zitierten KMR-Kommentar nachlesen, d.h. es, es genüge, wenn ein Sachverständiger als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft oder wie ein solcher, tätig geworden ist. Ein solcher Sachverständiger wird in dem kleinen Kommentar von Kleinknecht als Aufklärungssachverständiger bezeichnet. Und ich glaube, dieser terminus Aufklärungssachverständiger trifft auf den Herrn Warnke haargenau zu. Er ist an Ort und Stelle gerufen worden, um bei der Ermittlungstätigkeit, bei der Aufklärungstätigkeit der Sicherheitspolizeibeamten mit tätig zu werden.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, sehen Sie die Interessen Ihrer Mandantin durch den Herrn Sachverständigen im Augenblick unmittelbar berührt.

RA Li[nke]:

Herr Vorsitzender, der Herr Warnke wird auch in anderem Zusammenhang als Sachverständiger auftreten.

Vors.:

Das ist eine Prognose die man anstellen kann, aber ich glaube, man sollte dann den geeigneten Zeitpunkt abwarten. Es ist nicht sicher.

[4355] RA Li[nke]:

Sicherlich, ich hoffe, daß es nicht mehr sicher ist, nachdem über das jetzige Ablehnungsgesuch entschieden werden wird. Aber die Interessen meiner Mandantin sind durchaus davon berührt, ob der Herr Warnke als Sachverständiger in dem Verfahren bleibt oder jetzt schon im Stadium des Verfahrens hinausgeschossen wird.

Vors.:

Gut. Weitere Wortmeldungen, Herr Rechtsanwalt König.

RA Kö[nig]:

Herr Vorsitzender, weil Sie den Herrn Kollegen Linke, dessen Antrag ich mich anschließe, ich verteidige die gleiche Angeklagte, fragen, ob wir die Interessen der Frau Meinhof berührt sehen, ich glaube, das ist das gleiche wie bei dem Fragerecht, was sich neulich ergeben hat. Da wars ja auch so, daß Fragen der Kollegen da drüben zugelassen wurden, die ja im Grunde auch nicht unmittelbar befaßt sind. Es geht eben hier wieder über die Klammer der kriminellen Vereinigung.[27] Und ich möchte sagen, die Frage der Doppeltätigkeit der Herrn vom Bundeskriminalamt, einerseits als Ermittlungsbeamter, andererseits als Sachverständige, ist für uns von ganz großer und entscheidender Bedeutung. Sie wird sich nicht nur bei Herrn Warnke stellen, den ich unsere Hartnäckigkeit nicht übel zu nehmen bitte, es wird sie auch bei Herrn Groß stellen. Das ist natürlich nicht persönlich gemeint, sondern eine ganz grundsätzliche Frage.

Vors.:

Weitere Wortmeldungen. Ich sehe nicht. Dann, wielange wird die Bundesanwaltschaft benötigen, um eine Stellungnahme. Es ist tatsächlich eine ziemlich grundsätzliche Frage, deswegen möchte ich der Bundesanwaltschaft vor Ihrer Stellungnahme durchaus die Pause einräumen. Wie lange wird die Pause gewünscht.

OStA Z[eis]:

Zwanzig bis dreißig Minuten, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Zwanzig bis dreißig Minuten. Dann treffen wir uns um 11.30 Uhr im Saale wieder.

Pause von 11.02 Uhr - 11.46 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung:

Rechtsanwalt Künzel ist [qq] nunmehr auch anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. Die Bundesanwaltschaft hat das Wort zur Stellungnahme, bitteschön.

[4356] OStA Z[eis]:

Die Bundesanwaltschaft beantragt, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückzuweisen. Gem. § 74 StPO kann ein Sachverständiger nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Solche Gründe liegen nicht vor. Ausweislich einer Verfügung vom 18.2.1971 ist der Ermittlungsauftrag der Bundesanwaltschaft in diesem Verfahren nicht an das Bundeskriminalamt als solches, sondern gezielt nur der damaligen Abteilung Sicherungsgruppe[28] erteilt worden. Dieser Abteilung gehört der Beamte nicht an. Vielmehr ist er als Schußwaffensachverständiger beim Kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts tätig. Bei diesem Institut handelt es sich um eine eigenständige, nach Wissenschaftsfachgebieten gegliederte, Abteilung des Bundeskriminalamts, die keine Ermittlungstätigkeit ausübt. Der Beamte war auch nicht ausnahmsweise nur vorübergehend in eine Gruppe, die im vorliegenden Fall Ermittlungen zu tätigen hatte, eingegliedert. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus seinen diesbezüglichen Bekundungen. Danach ist er lediglich, entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in zulässiger Weise mit seinem speziellen Fachwissen beratend tätig geworden. Da er mithin selbstermittelnd nicht tätig geworden ist, handelt es sich bei ihm auch nicht um einen sogenannten Aufklärungssachverständigen. Mit seiner Beratung hat der Sachverständige den ermittelnden Beamten Anhaltspunkte dafür gegeben, der Einlassung des Angeklagten Baader, er habe in die Garagendecke geschossen, nachgehen zu können. Es können also aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen hergeleitet werden.

Vors.:

Dankeschön.

Irgendeine Erwiderung. Wir setzen die Sitzung um 14.00 Uhr fort. Ich bitte Sie, Herr Sachverständiger, zu diesem Zeitpunkt auch wieder anwesend zu sein.

Pause von 11.49 Uhr bis 14.08 Uhr.

Ende von Band 244

[4357] - Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.08 Uhr -

Reg. Dir. Widera ist nicht mehr anwesend.

Der Sachverständige Warnke ist weiterhin anwesend.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort. Ich stelle fest, daß auch heute Nachmittag, zumindest die beiden Pflichtverteidiger, Herr Rechtsanwalt Schily und Dr. Heldmann nicht anwesend sind, trotz der fortbestehenden Verpflichtung. Es ist in der Mittagspause ein erneuter Antrag gestellt worden von Herrn Rechtsanwalt von Plottnitz, im Namen dieser Anwälte, die Hauptverhandlung bis morgen früh um 9.00 Uhr zu unterbrechen.

- siehe Anl.[rr] 3 a d. Protokolls -

Es sind dieselben Gründe wie heute früh geltend gemacht worden, also Probleme die durch das Ausscheiden von Herrn Rechtsanwalt von Plottnitz und Riedel auftauchen würden, würden zu Beratungen nötigen.

Es wird der Beschluß verkündet:

Der Senat lehnt den Antrag ab,

da das Ausscheiden dieser Rechtsanwälte zum Teil noch nicht verwirklicht ist, im übrigen aber bereits eine bekannte Tatsache seit längerer Zeit ist, so daß entsprechende Beratungen und Reaktionen darauf schon vor einiger Zeit hätten beredet werden können. Während der laufenden Hauptverhandlung und Beweisaufnahme besteht kein Grund, deshalb die Hauptverhandlung zu unterbrechen.

Ich bitte den Herren Rechtsanwälten Dr. Heldmann und Schily in der Haftanstalt mitzuteilen, daß der Antrag auf Unterbrechung bis morgen früh abgelehnt worden sei und es ihre Pflicht sei, hier an der Sitzung teilzunehmen - siehe Anl. 3 b d. Protokolls

Es ist nunmehr aufgrund des Ablehnungsantrags gegen den Herrn Sachverständigen die Entscheidung des Senats bekanntzugeben, sie lautet:

-Reg. Dir. Widera erscheint um 14.10 Uhr wieder im Sitzungssaal.-[ss]

Die Ablehnung des Sachverständigen Warnke wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe: Die Angeklagten Baader und Meinhof lehnen den Sachverständigen ab, weil er Angehöriger des Bundeskriminalamts ist und außerdem beim Abräumen einer Decke in der Garage Hofeckweg 2-4 dabeigewesen sei. Die Gesuche sind nicht begründet.

[4358] Der Sachverständige ist Angehöriger der in Wiesbaden gelegenen, mit kriminalwissenschaftlichen Aufgaben betrauten Abteilung „Kriminaltechnik“ beim Bundeskriminalamt. Ermittelt hat in dieser Sache jedoch die davon organisatorisch getrennte Sicherunggruppe des Bundeskriminalamts in Bad-Godesberg. An sie richtete sich auch der Ermittlungsauftrag des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 1971. Einer mit Ermittlungsaufgaben betrauten Sonderkommission oder Arbeitsgemeinschaft war der Sachverständige nicht zugeteilt.

Er wurde auch nicht vorübergehend von einer Ermittlungsgruppe zu Ermittlungszwecken zugezogen, vielmehr beschränkte sich sein Einsatz im Hofeckweg nach seinen Angaben lediglich auf beratende Tätigkeiten. Die Ermittlungsbeamten hatten in und vor der Garage zahlreiche Hülsen und Geschoßteile zu schusswaffentechnischen Untersuchungen sichergestellt. Nunmehr ging es darum, etwa in der Heraklitdecke der Tatortgarage befindliche Geschoßteile sicherzustellen, die der Sachverständige ebenfalls begutachten sollte. In diesem Zusammenhang baten ihn die Ermittlungsbeamten, ihnen mitzuteilen, an welchen Stellen der Decke sie suchen sollten. Der Sachverständige war also nicht als ermittelnder Polizeibeamter i. S. des § 22 Nr. 4 StPO[29] tätig. Bei der gegebenen Sachlage besteht für einen vernünftigen Angeklagten keinen Anlaß, allein aus der Zugehörigkeit des Sachverständigen zu einer nicht mit Ermittlungen betrauten anderen Abteilung des Bundeskriminalamts, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu hegen. (vgl. BGH in Strafsachen Bd. 18, S. 214[30] und Lindenmeier-Möhring Nr. 2 zu § 74 StPO)

Daß ein Sachverständiger zur Vorbereitung seines Gutachtens am Tatort weilt, verbietet die Strafprozeßordnung nicht (RG in Höchstrichterlicher Rechtsprechung 1932 Nr. 213[31] und Asberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß 2. Aufl. S. 241).

- -[tt]

Herr Sachverständiger, wir werden also weitere Fragen an Sie zu richten haben, auch in Ihrer Eigenschaft als Sachverständiger. Wir waren heute früh gelangt bis zu dieser, diesem Material, das in der Decke sichergestellt worden ist und haben dabei zu unserer eigenen Überraschung erfahren, daß Sie selbst an diesem Ort gewesen sind, an dem das Material dann schließlich sichergestellt [4359][32] [4360][33] [4361] worden ist. Haben Sie dieses Material später untersucht?

Sachverst. Warnke:

Einen Teil des Materials[uu] ... habe ich untersucht, die - ich glaube - neun Geschosssplitter; und zwar habe ich dabei festgestellt, ich sollte insbesondere, meinen Untersuchungsantrag war insbesondere die, ob die S & W Pistole, die heute morgen hier war, zum Verschießen dieser Teile benutzt sein könnte. Die Teile selber waren spurenmäßig sehr schlecht auszuwerten, da sie ziemlich beschädigt und ziemlich auch von Fremdspuren, also die Feldereindrücke ziemlich mit Fremdspuren überlagert war. Es war nur eins noch festzustellen, die Feldereindrucksbreite ist größer als die, die Pistole S & W verursacht. Das sind um etwa zwischen 0,4 - 0,50 mm, sind die Feldereindrucksbreiten größer gewesen ...

Vors.:

Und welche Schlußfolgerung ist daraus zu ziehen?

Sachverst. War[nke]:

Könnte ... sind diese Splitter niemals aus der Pistole S & W verschossen worden.

Vors.:

Das ist also mit Sicherheit auszuschließen?

Sachverst. War[nke]:

Das ist mit Sicherheit auszuschließen. Sie sind aber auch anderen Waffen nicht zuzuordnen gewesen, weil sie spurenmäßig nicht so auswertbar waren wie die sonstigen Geschosse.

Vors.:

Sie hatten bis jetzt heute nur diese eine Pistole gesehen und Sie wissen, alle Fragen, die wir im Augenblick erörtern, drehen sich um diese Pistole. Haben Sie im Zusammenhang mit der Untersuchung dieser Pistole oder der angestelllten Vergleiche, ob bestimmte Teile oder Hülsen aus dieser Pistole verfeuert worden sind, noch irgendwelche sonstigen Ergebnisse erzielt, die wir bis jetzt nicht erfragt hätten?

Sachverst. War[nke]:

Nein, ist mir ...

Vors.:

Ihnen nicht bekannt ...

Sachverst. War[nke]:

Nein, nein, nein ...

Vors.:

... Ja nun, dem Gericht ist aus Ihren Gutachten auch nichts Entsprechendes bekannt. Ich will es nur vorsichtshalber fragen ...

Sachverst. War[nke]:

Nein, nein ...

Vors.:

... da wir heute früh auch noch was zusätzlich erfahren haben.

Sachverst. War[nke]:

... keine Erkenntnisse, nein.

Vors.:

Weitere Frage in diesen Zusammenhang? Bei Gericht sehe ich nichts. Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich bin mir nicht ganz darüber im klaren, ob der Sachverständige schon eindeutig hier erklärt hat, [4362] zu wem den Fundort oder bzw. die Kennzeichnung der übrigen Geschossteile z. B. S. 5 seines schriftlichen Gutachtens meine ich, sei lediglich die Ziff. 1 abgeklärt. Aber schon bei der Ziff. 3 überschrieben dann mit „Schwarzer 16“ bin ich mir nicht ganz darüber im klaren.

Vors.:

Sie sind sich zu recht nicht im klaren darüber. Die Fragen des Gerichts haben sich ausschließlich auf die Ziff. 1, 7 und 8 das heißt also auf die Hülsen, vorwiegend die mit diesen Nummern, die der Herr Sachverständige benannt hat, heute versehen sind, beschränkt. Wenn Sie weitere Aufklärung vom Sachverständigen bezüglich bisher noch nicht gestellter Fragen wünschen, bitte.

OStA Z[eis]:

Herr Warnke, Sie haben wohl noch einen weiteren Splitter untersucht und zwar den, den Sie in Ihrem schriftlichen Gutachten unter 3. „Schwarze 16“ angeführt haben. Könnten Sie da vielleicht im Zusammenhang noch einige Erläuterungen abgeben? Es ist wohl die Sammlungsnummer 15753.

Sachverst. War[nke]:

Ja, das müßte sich da um mehrere Splitter des Mantels ein von Geschoss oder mehreren Geschossen gehandelt haben, ob die natürlich jetzt von einem Geschoss gewesen sind oder von mehreren, das kann man nicht sagen, es sei denn, man hätte Passtücke gefunden, und Passtücke sind da nicht gefunden worden. Weiterhin war da drin ein Bleiteil, dürfte wahrscheinlich ein Geschosskern gewesen sein, aber Verfolgungsspuren oder für den Schußwaffenerkennungsdienst irgendwie relevante Spuren hatte dieser Bleikern nicht. Die - müßte ich auch hier haben - Geschossplitter, diese Stahlsplitter um was für Geschosse es sich gehandelt hat, kann ich jetzt im Augenblick ... Kaliber 9 mm ...

OStA Z[eis]:

Herr Warnke, habe ich Sie richtig verstanden, daß also zumindest ein Stahlsplitter auch dieser betreffenden Waffe zuzuordnen ist? Ich darf Sie insoweit auf Ihr schriftliches Gutachten S. 14 verweisen.

Sachverst. War[nke]:

Ja, Seite 14. Einer der Stahlsplitter aus der Pistole, der es auch zugeordnet, aus der Pistole S & W, die heute Vormittag hier vorgezeigt wurde.

OStA Z[eis]:

Also einer 15751 und ein weiterer 15753.

Sachverst. War[nke]:

15753 ein weiterer.

OStA Z[eis]:

Danke, ich habe dann insoweit[vv] keine weiteren Fragen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Warnke, welchen der Splitter, den Sie hier untersucht haben, haben Sie auch gefunden im Hofeckweg?

[4363] Sachverst. War[nke]:

Meinen Sie jetzt zur „Schwarzen 16“?

RA Schn[abel]:

Überhaupt ganz im allgemeinen, zunächst „Schwarze 4“ über das wurde ja gesprochen „Schwarze 2, Schwarze 16“.

Sachverst. War[nke]:

Davon habe ich keinen Splitter gefunden von dem ...

RA Schn[abel]:

Können Sie das...

Sachverst. War[nke]:

... die sind mir überbracht worden.

RA Schn[abel]:

Wissen Sie das ganz sicher?

Sachverst. War[nke]:

Ja, bei der „Schwarzen 16“.

RA Schn[abel]:

Wo sind dann diese Splitter, die Sie gefunden haben? Wo sind die aufgeführt?

Vors.:

Ich darf Sie auf S. 9 Ihren Gutachtens hinweisen, es könnte sein, daß das damit[ww] gemeint ist. Das ist wohl erlaubt, Herr Rechtsanwalt, der Hinweis und stört Ihre Frage glaube ich, nicht. Ich bin aber nicht sicher ob das tatsächlich die Frage betrifft die Sie meinen, aber ich nehme an.

Sachverst. War[nke]:

(Anfang unverständlich) ... vorhin aufgeführt und zwar ... Ich habe die ... Geschossteile[xx] ..., wenn Sie Interesse haben und hier aufgeführt die aus der Decke[yy] sind ...

Vors.:

Gut, das würde uns auch interessieren gleich, wir können bei dieser Gelegenheit mitbesichtigen, aber Herr Rechtsanwalt, Sie waren ...

RA Schn[abel]:

... Frage. Diese Splitter, die Sie hier in den Reagenzgläsern haben, sind das alle Splitter, die Sie gefunden haben oder haben Sie auch andere Splitter noch gefunden die außerhalb sich dieser Reagenzgläser im Moment befinden?

Sachverst. War[nke]:

Nicht aus der Heraklitdecke, da ...

RA Schn[abel]:

Es mir ja nicht nur um die Heraklitdecke, sondern überhaupt, was Sie bei Ihrem Einsatz am Hofeckweg gefunden haben, ob ...

Sachverst. War[nke]:

Ich habe am Hofeckweg nichts gefunden.

RA Schn[abel]:

Haben Sie also nur an der Heraklitdecke welche entnommen am Hofeckweg?

Sachverst. War[nke]:

Nein, das ist bei uns ... wir haben die ganze Decke in Säcken rüberbekommen und mußten die auseinanderpuhlen dann ...

RA Schn[abel]:

Heute morgen haben Sie doch gesagt, Sie seien mit am Hofeckweg gewesen ...?

Sachverst. War[nke]:

Ja.

RA Schn[abel]:

... und hätten aus der Heraglitdecke Teile entnommen.

Sachverst. War[nke]:

Nein, das habe ich nicht gesagt.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, der Vorhalt ist tatsächlich nicht richtig, das geht aus unserem Beschluß hervor[zz], was der Zeuge gesagt hat.

[4364] RA Schn[abel]:

Ja, aus Ihrem Beschluß geht auch hervor, ich hätte behauptet, daß ich den Zeugen deswegen als Sachverständigen abgelehnt habe, weil er Mitglied des Bundeskriminalamts ist. Das habe ich überhaupt nicht behauptet ...

Vors.:

Das steht nicht drinnen, nein.

RA Schn[abel]:

... das steht in Ihrem Beschluß drin, dann bitte ich das ...

Vors.:

Sie dürfen nicht alles auf sich beziehen, es waren noch weitere Anwälte ...

RA Schn[abel]:

Nein, dann bitte ich und das hat auch ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt ...

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, das hat auch, wenn Sie das schon ansprechen, ich wäre sonst darüber weggegangen, aber wenn ich schon darauf angesprochen werde; das hat weder ich behauptet, noch der Kollege Linke, noch der Herr König, der sich angeschlossen hat. Ich bitte dann das Band zurückzuspulen, um Ihre Begründung zu hören, in der drin steht, wir hätten den Zeugen als Sachverständigen abgelehnt, weil er Mitglied des Bundeskriminalamts ist, das steht im Beschluß.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt König hat den Begriff der Doppelstellung des Zeugen als Angehöriger des Bundeskriminalamts eingeführt und das war die Ursache warum das in der Begründung Platz gefunden hat. Sie waren nicht angesprochen. Im übrigen erschien uns das als ein sehr vernünftiger Gedanke und Gesichtspunkt, der durchaus eingeführt werden mußte. Aber der Zeuge hat heute früh das ..., der Herr Sachverständige das gesagt, was im Beschluß auch wiederkehrt. Wir haben das ausdrücklich überprüft, er sei am Ort gewesen, um den Ermittlungsbeamten beratend zur Seite zu stehen, wo[aaa] sie suchen sollten, weil man ja wohl nicht die ganze Decke urspünglich runterreißen wollte, sondern möglichst geringe Beschädigungen verursachen wollte.

RA Schn[abel]:

Das stimmt nicht. Er hat nicht nur gesagt, er sei beratend zur Seite gewesen, sondern er hat gesagt, er sei an diesem Morgen oder an dem Tag, an dem es im Hofeckweg, auch mit handanlegend tätig gewesen, sonst wären wir ja gar nicht auf Idee gekommen, insofern den Antrag zu stellen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich glaube, der Herr Zeuge kann es nochmals erläutern, wie er das heute früh gesagt hat ...

RA Schn[abel]:

Ja, ich meine was er ... das ist ... interessiert mich nicht, was er jetzt erläutert, sondern es kommt mir darauf an, was er heute früh gesagt hat und er hat es gesagt. Das ist ja im Protokoll[bbb] [4365] dann nachzulesen auch. Ich brauche also keine Erläuterungen seiner Aussage von heute morgen, sondern ich stelle fest, daß er heute morgen diese Aussage gemacht hat und die halte ich ihm jetzt vor. Wenn er dann sagt, er hat heute morgen etwas gesagt, was nicht stimmt, bitte, das ist seine Sache.

Sachverst. War[nke]:

Ich habe heute morgen nicht gesagt, daß ich was gesichert[ccc] habe. Ich habe nur gesagt, daß wir mit Sonden evtl. durchgestochen haben und haben gesagt, hier könnt ihr mal suchen, da könnt ihr suchen und das hat nichts gebracht, dann wurde die ganze Decke - das habe ich auch gesagt - abgerissen und kam zu uns. Und dann haben wir da in dem Zeugs da die Splitter gefunden und auch im einzelnen das andere da ...

Vors.:

Ja, das entspricht der Aussage des Zeugen von heute vormittag, vielleicht erübrigt sich da der Vorhalt.

RA Schn[abel]:

Ich dürfte bitten, speziell das Band von heute vormittag nicht zu löschen bis wir diese Protokolle haben.

Vors.:

Das geschieht ohnedies. Sie wissen genau, 14 Tage lang bleiben die Bänder ungelöscht nach der Ausfolge der Protokolle, der Niederschrift. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen in diesem Zusammenhang? Ich sehe ...

RA Schn[abel]:

Ja, es ist immer noch nicht die Frage beantwortet, welche der Splitter, die hier sind, er selbst gefunden hat.

Sachverst. War[nke]:

Auf Seite 9 meines Gutachtens überschrieben mit Kt 61 24, Vermerk über gesichterte Munitionsteile.

Vors.:

Also Buchstabe H, wie ich schon ...

Sachverst. War[nke]:

Buchstabe H. Da müßte auch noch ein Vermerk irgendwie in den Akten sein, daß die Teile gesichert wurden, um 19 Metallsplitter ... die sind hier auch beschriftet ... Ich habe sie da, kann sie jederzeit zur Verfügung stellen.

Vors.:

Die wollen wir jetzt vielleicht, Herr Rechtsanwalt, wenn es Ihr Fragerecht nicht stört, besichtigen.

Ich darf Sie bitten das am Richtertisch vorzuführen. Sämtliche interessierten Verfahrensbeteiligten sollen jetzt an der in Augenscheinnahme dieser Splitter teilnehmen.

Es werden nunmehr die Asservate B 54 II Pos. 84 von allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen.

Der Sachverständige Warnke gibt Erläuterungen anhand dieser Asservate.

[4366] Sachverst. War[nke]:

Auf den größeren sieht man an und für sich eindeutig die Feldereindrucksbreiten und dann kommt hier einiges, das ist nicht auswertbar, da sieht man jetzt auch wieder ein Feldereindruck. Und nur durch Ausmessen kann man bestimmte Waffen ausscheiden, man kann aber nicht zuordnen. Also ich möchte davor warnen, die zuzuordnen. Die Feldereindrucksbreiten sind nicht gleich denen, die die Waffe ..., aber zuordnen würde ich sie niemals.

RA Schn[abel]:

Zählen Sie doch mal die zusammen bitte, wieviele Splitter das sind.

Durch Nachzählen wird festgestellt, daß es sich um 19 Splitter handelt. Ein kleiner Splitter, der als 20. angesehen werden könnte, ist nach Auffassung des Sachverständigen von einem anderen Splitter abgebrochen.

Sachverst. War[nke]:

Das ist ein Bleiteil ... das habe ich, glaube ich, auch geschrieben ...

Richter Dr. Fo[th]:

Und da ist auch nichts feststellbar?

Sachverst. War[nke]:

Nein, am Blei, höchstwahrscheinlich Geschosskern und ein Geschosskern der sich vom Mantel trennt, nimmt keine Verformungsspuren der Waffe an. Können wir natürlich jetzt Spuren aufnehmen auf denen[ddd] er raufgegangen[eee] ist ..., aber waffenmäßig nicht. Wir wollen es ... oder ...

Vors.:

Sind nun im Zusammenhang mit der Waffe, die der Herr Sachverständige bisher seinen Erörterungen zugrundegelegt hat, weitere Fragen zu stellen, sonst würden wir eine weitere Waffe jetzt einführen? Ich darf, um allen Prozeßbeteiligten noch eine Übersicht zu[fff] geben, was der Herr Sachverständige heute nach Auffassung des Gerichts noch darlegen sollte, bekanntgeben: Es handelt sich[ggg] jetzt um das Asservat B 54 IV 3. 5 und die Pos. 5 a - c. Es ist also eine High Power Pistole, die auch sichergestellt wurde nach den bisherigen Aussagen im Zusammenhang mit der Verhaftung eines einzelnen Mannes im Hofeckweg. Dann sollen aus einem PKW zwei Waffen gefunden worden sein, auch die sollen nur hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit, soweit sie der Herr Sachverständige beurteilt hat, hier dargelegt werden. Schließlich sollte es noch um den SO[hhh]. 96/323 gehen. Hier ist ein Geschossmantel erwähnt unter der Nr. 15791, [4367] der offensichtlich oder möglicherweise am Ort gefunden worden ist. Auch das müßte hier noch erörtert werden. Das sind also die Komplexe, mit denen wir heute den Herrn Sachverständigen hier befassen wollen. Ich sehe keine weiteren Fragen zur früheren Waffe.

Die Waffe Ass. B 54 IV 3 Pos. 5 wird dem Sachverständigen Warnke vorgelegt.

Vors.:

Zum Verständnis der Prozeßbeteiligten, das ist die Waffe, die der Polizeihauptkommissar Irgel sichergestellt hat, damit ist für Sie der Zusammenhang natürlich übersichtlich.

Sie sollten also hier nur erwähnen, ob das die Waffe ist ob Sie die übereinstimmenden Merkmale erkennen insbesondere die Nummer und was Sie hinsichtlich ...

Sachverst. War[nke]:

Nur anhand der Nummer kann ich die Übereinstimmung ..., die Asservatennummer unter besagt, nicht ...

Vors.:

Nun, das Fabrikat usw. passt ja auch dazu.

Sachverst. War[nke]:

Fabrikat, ja.

Vors.:

Ja.

Sachverst. War[nke]:

Die ... hat zur Untersuchung vorgelegen ...

Vors.:

Ist zu der Waffe irgendetwas zu sagen? Was hat die Untersuchung ergeben?

Sachverst. War[nke]:

Gebrauchs- und Bearbeitungsspuren habe ich festgestellt, die Griffschalen sind verändert, wahrscheinlich zur besseren Handhabung. Bei der Waffennummer erschien es mir, als wenn offensichtlich vor und hinter der Nummer eine ..., einmal eine drei und dann zum zweiten eine zwei eingeschlagen, nachträglich eingeschlagen, worden wäre, denn die Ziffern haben nicht die gleiche Höhe oder den gleichen Abstand, als wenn sie fabrikmäßig hintereinander eingeschlagen wären. Funktionsstörungen traten nicht weiter auf, hier ist aber am Schlagmechanismus ein kleiner Defekt, der aber zur Funktion nichts zu tun hat. Wir haben die Waffe beschossen, haben keine Störungen dabei gehabt ...

Vors.:

Gebrauchsfähige Waffe.

Sachverst. War[nke]:

... Vergleichsmunition gewonnen und die auch mit den vorliegenden verglichen ... Übereinstimmungen, glaube ich, sind da nicht gewesen mit der Waffe.

[4368] Vors.:

Das heißt also, Sie haben keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, daß aus dieser Waffe im Zusammenhang mit einer Straftat Munition verfeuert worden wäre?

Sachverst. War[nke]:

Ja, ja.

Vors.:

Sonstige Fragen zu dieser Waffe, insbesondere die Herrn Verteidiger des Angeklagten Raspe? Keine Frage.

Dieser Pistole gehörten noch 3 Magazine hinzu. Das ist für Sie ja wohl uninteressant gewesen oder bedeutet das für Ihre Begutachtung etwas?

Sachverst. War[nke]:

Nein, das nicht, ist uninteressant. Wir können da nichts ...

- Dem Sachverständigen werden die Waffen Ass. B 54 III 2, Pos. 49 und 50 zum[iii] Augenschein[jjj] vorgelegt -

Sachverst. War[nke]:

Da bin ich jetzt[kkk] überfragt - einen Moment -. In meinem heute zu vertretenden Gutachten habe ich die Waffen, glaube ich, nicht aufgeführt ...

Vors.:

Das ist richtig, ja.

Sachverst. War[nke]:

... Es kann durchaus sein, daß ich sie gehabt habe, aber da müßte ich wieder die Nummer sehen und ...

Vors.:

Ist Ihnen damit gedient, wenn wir Ihnen ein Gutachten übergeben, das Sie möglicherweise im Zusammenhang damit erstellt haben?

- Dem Sachverständigen wird der Vermerk Bd. 93 Bl. 239 zur Einsicht übergeben. -[lll]

Sachverst. War[nke]:

Ja.

Vors.:

Zunächstmal würde ich Sie bitten zu beantworten, ob das ein Gutachten ist, das aus Ihren Händen stammt? Mehr haben wir also hier in den Akten nicht. Wenn Ihnen das was sagt so daß Sie sich zu den Waffen äußern können - ja - wenn nicht, dann wollen wir die Frage zurückstellen.

Sachverst. War[nke]:

Das ist kein Gutachten ...

Vors.:

Es geht also auch hier ...

Sachverst. War[nke]:

... ich kann nur feststellen ... Ich kann nur feststellen ...

Vors.:

Ich darf Sie also darauf hinweisen, Herr Warnke, es geht hier nur darum, daß Sie uns die Frage beantworten, ob es sich hier um gebrauchsfähige Waffen gehandelt hat?

Sachverst. War[nke]:

Um was?

Vors.:

Gebrauchsfähige Waffen, ob Sie sie auf Funktionsstörungen und dergleichen überprüft haben?

Sachverst. War[nke]:

Hier habe ich geschrieben, die Funktion des Revolvers ist in Ordnung ...

Vors.:

Sie haben geschrieben ...

[4369] Sachverst. War[nke]:

... bei der Maschinenpistole habe ich, habe ich nicht ...

Vors.:

... Sie müßten natürlich jetzt wieder anhand dessen, was ich Ihnen schriftlich ...

Sachverst. War[nke]:

Was Sie mir schriftlich ...

Vors.:

... gegeben habe ...

Sachverst. War[nke]:

... gegeben haben, anhand ...

Vors.:

... sich zurückerinnern. Vielleicht mal die Nummern und das Fabrikat vergleichen und dann zu Ergebnissen kommen. Wenn Sie aber heute auf diese Frage ...

Sachverst. War[nke]:

Die Nummer, Fabrikat des Revolvers, das ist eine S & W, Modell 36, den habe ich irgendwann mal gehabt. Ich habe heute nur meine Unterlagen nicht mit und die Nummer stimmt auch mit dem überein, das Sie mir hier als Vermerk gegeben haben. Die Funktion der Waffe ist in Ordnung gewesen zur damaligen Zeit, also ich kann damit schießen, ohne daß Schwierigkeiten auftreten. Dann die Maschinenpistole, die Parabellum. Die habe ich auch gehabt oder auch die Funktionen überprüft und die Funktion dieser Waffe war in Ordnung. Es müßten ... Darüber mußte aber irgendwie auch was Schriftliches bestehen, den Vergleich der Munition, die aus diesen Waffen gewonnen wurden mit unserer Sammlung. Es müßte irgendeine schriftliche Aussage darüber sein.

Vors.:

Also Sie können eben aus der Erinnerung jetzt nur sagen, aber es muß Ihre Erinnerung sein, daß, nachdem Sie diese, diesen Bericht oder Vermerk gelesen haben, Sie sich mit diesen Waffen damals befaßt und sie auf Gebrauchsfähigkeit untersucht haben und das Ergebnis war positiv.

Sachverst. War[nke]:

Ja.

Die Waffen Ass. Nr. B 54 IV 3 Pos. 5 und Ass. Nr. B 54 III 2 Pos. 45 u. 50 werden vom Gericht in Augenschein genommen.

Die interessierten Verfahrensbeteiligten hatten ebenfalls Gelegenheit, die Waffen in Augenschein zu nehmen.

Vors.:

Im übrigen können jetzt zu den Waffen in dem Zusammenhang, was der Herr Sachverständige sagte, noch Fragen gestellt werden. Seitens des Gerichts? Herr Berichterstatter? Keine Fragen. Die Herrn Bundesanwälte? Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, speziell zu diesen beiden Waffen nicht;[mmm] aber nachher noch zur Waffe des früheren Angeschuldigten Meins.

[4370] Ich will auch sagen, weswegen dann.

Vors.:

Das ist ein neuer Gesichtspunkt, den wollen wir dann zurückstellen, damit wir die Komplexe nicht durcheinanderbringen. Herr Rechtsanwalt Schnabel, Sie haben sich gemeldet.

RA Schn[abel]:

Herr Warnke, habe ich Sie falsch verstanden, daß Sie sagen können, Sie hätten zwei Waffen dieses Typs einmal auf ihre Gebrauchsfähigkeit untersucht oder können Sie definitiv sagen, daß das dieselben, nicht die gleichen, dieselben Waffen waren?

Sachverst. War[nke]:

Ja, laut Vermerk und Übereinstimmung mit den Waffennummern müsste das die Waffen sein.

RA Schn[abel]:

Wo ist der Vermerk?

Sachverst. War[nke]:

Ich habe den eben ...

Vors.:

Band 93. S. 239, ich kann ihn Ihnen aber auch zur Verfügung stellen, Herr Rechtsanwalt.

Sachverst. War[nke]:

Es müsste aber auch ...

- Herrn Rechtsanwalt Schnabel wird der Vermerk aus O. 93. S. 239 zur Einsicht übergeben -

RA Schn[abel]:

Ich habe noch eine Frage im Zusammenhang damit. Von wem wurde das übergeben?

Sachverst. War[nke]:

Das kann ich nicht sagen, jetzt nicht mehr sagen.

RA Schn[abel]:

Ja, ich meinte, es könnte ja ...

Sachverst. War[nke]:

Es müsste aber ... es müsste aber in den Akten ... müsste irgendwie ein Antrag drin sein oder ... Ich kann es Ihnen partout nicht sagen, weil ich keine Unterlagen dafür habe. Ich könnte nur meine Unterlagen zu Hause wieder herausholen und es müßte dann auch ein Vermerk dadrüber sein, daß die Vergleichsmunition bei uns untersucht ist und da müßten wir auch Bezug genommen haben, von wo die Waffen herkommen.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, ich möchte nur darauf hinweisen, daß ja dann sein könnte, daß etwa der Herr Warnke diese Waffen von einem Herr Müller oder Meier bekommen hat, der sie vom Herrn XY bekommen hat, und die dann, was weiß ich, in Hamburg oder sonst wo auf der Straße lag. Es ist ja alles möglich.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, natürlich nach dem augenblicklichen Stand der Beweisaufnahme ist diese Bemerkung durchaus berechtigt. Es besteht Grund zu der Annahme, daß die weitere Beweisaufnahme die Herkunft dieser Waffen klären wird und zwar möglichst bald. Es könnte sein, daß schon der nächste Zeuge in diese Richtung eine gewisse Aufklärung mit sich bringt.

[4371] RA Schn[abel]:

Also Herr Vorsitzender, ich will nicht in Ihre Verhandlungsführung eingreifen. Ich möchte nur einmal den Vorschlag machen. Wäre es nicht sinnvoll, wenn solche Dinge hier vorgelegt werden zunächsteinmal zu klären, wo wurden sie gefunden, von wem wurden Sie gefunden, wie gingen sie weiter und wie kamen sie zu Herrn Warnke, der ja die Endstelle hier einnimmt, und nicht das ganz, was ich heute morgen schon sagte, wie das Pferd am Schwanze aufzuzäumen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es wäre sinnvoll, aber es läßt sich in der Verhandlung leider in dieser Form nicht ständig verwirklichen. Soviel Vertrauen sollten Sie dem Gericht vielleicht dann doch entgegenbringen, daß es nicht die Waffen die irgendein Herr Müller oder Herr Meier irgendwo auf der Straße gefunden hat, zur Debatte stellt. Zunächst genügt, daß der Sachverständige das mitteilt. Es wäre auch uns lieb, wenn das vollständige Bild schon geschaffen wäre, aber es wird sich im Rahmen diese Fülle von Beweismaterial eben dieses Ideal nicht immer verwirklichen lassen.

RA Schn[abel]:

Aber Herr Vorsitzender, es ist doch so. Es würden allen Prozeßbeteiligten auch uns und damit ja auch Ihnen erspart, daß man Fragen stellen würden, die vermutlich dann unnötig sind, die man aber zwingend ja in diesem Stadium stellen muß, weil man ja nicht weiß was danach kommt; schon von dorther ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt ...

RA Schn[abel]:

... Prozeßökonomie.

Vors.:

... soweit es geht werden wir selbstverständlich dieser Anregung, die ja auch unsere eigene Sache ist, berücksichtigen. Das ist selbstverständlich, aber wie gesagt, es geht jetzt im Zusammenhang mit der Aussage des Herrn Sachverständigen in eines herein, daß er zu diesem Punkte noch etwas ausführt. Es ist nichts besonders Wesentliches was die Waffen selbst anlangt. Das weiter was Sie wissen wollen, nämlich woher stammen die Waffen, das ist das wirklich wesentliche. Da schadet es nichts, wenn wir uns dann daran erinnern, wenn das vielleicht bewiesen wird, daß der Herr Sachverständige die Waffen schon gehabt hat und nichts besonders daran festgestellt hat. Ich darf aber noch darauf hinweisen, daß in Bd. 93 S. 222 ein Übersendungsschreiben vorhanden ist, das offenbar auch diese Waffen betrifft. Mit Einverständnis der Beteiligten halte ich es dem Herrn Sachverständigen vor oder ist Ihnen von, aus dem Gedächtnis noch geläufig, daß Sie [4372] die Waffen mal irgendwie verschickt haben?

Sachverst. War[nke]:

Das kann ich nicht sagen. Es sind über zwei Jahre her ...

Vors.:

Es dreht sich also hier darum, daß auch der Herr Sachverständige schon sich zu vergleichenden Untersuchungen geäußert hat und zu einem Ergebnis gekommen ist. Nämlich Sie haben untersucht, ob irgendwelche Anhaltspunkte dafür da sind, daß diese Waffen bei Straftaten verwendet worden seien und das ist ja nun eine Frage, die für alle Beteiligten interessant ist. Sie haben diese Frage damals in dem Übersendungsschreiben verneint. Wenn ich Ihnen das vorhalte, bringt Ihnen das eine Erinnerung? Es heißt hier, „die vergleichenden Untersuchungen ergaben keine Anhaltspunkte dafür, daß die Waffen zu einer im Schußwaffenerkennungsdienst erfaßten Straftat gebraucht worden sind.“

Sachverst. War[nke]:

Wenn ich das unterschrieben hab und beschrieben habe, dann habe ich auch die Untersuchungen gemacht. Nur, es ist ... Für mich ist das hier mit den Worten, ich habe mich nicht vorbereitet. Ich weiß ja gar nicht ... Täglich kommen mehrere Waffen, ich kann dazu auch nichts sagen. Man kann sich nach zwei Jahren dadran nicht mehr erinnern, wer mir die Waffen gebracht hat ...

Vors.:

Würden Sie bitte mal in Ihr Übersendungsschreiben Einsicht nehmen, ob Ihnen das in diese Richtung das Gedächtnis wieder auffrischt, insbesondere auch die Daten, Fabrikat und Nummern, so daß man also daraus wohl schließen kann, daß sich Ihre Begutachtung auf diese Waffen bezogen hat.

Der Sachverständige nimmt Einsicht in das Übersendungsschreiben - O. 93/222 -

Es ist Ihnen, Herr Sachverständige, nun Bl. 222 zur Einsicht gegeben worden. Sie konnten daraus das Fabrikat ersehen der Maschinenpistole und eines Revolvers Smith & Wesson[nnn], die Nummern und Sie konnten ersehen, daß Sie in diesem Schreiben gesagt haben, daß bezüglich dieser Waffen keine Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie bei Straftaten im Rahmen der Merkmale, die bei Ihnen gesammelt sind, verwendet worden wären. Können Sie das, nach dem Sie das gesehen haben bestätigen?

Sachverst. War[nke]:

Ja, ja, ja.

Vors.:

Irgendwelche Fragen zu diesen beiden Waffen sonst? Herr Rechtsanwalt Schlaegel.

[4373] RA Schl[aegel]:

Eine ergänzende Frage, Herr Warnke. Ich hätte gerne gewußt, Sie haben gerade diesen Revolver Smith & Wesson[ooo] gesehen in dieser Plastiktüte drin. Als Sie ihn bekommen haben, war er da in dem selben Zustand wie Sie ihn jetzt gesehen haben oder war er sauberer oder Blut, oder mit sonst irgendetwas?

Sachverst. War[nke]:

Ja, Herr Rechtsanwalt, das kann ich nicht beantworten. Ich müßte mich ... Dann müßte ich meine Akten hinzuziehen, ich habe ja auch hier in den Akten so kleine Randbemerkungen gemacht. Ich kann das nicht ... Nach zwei Jahren kann ich nicht sagen, ob der im gleichen Zustand, wie ich heute hier vorgelegt bekommen, gewesen ist.

RA Schl[aegel]:

Eine andere Frage, Herr Warnke. Angenommen, der Revolver wäre voller Erde gewesen, wäre Ihnen das aufgefallen, wüßten Sie das noch?

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schlaegel, entschuldigen Sie bitte. Sie erliegen möglicherweise jetzt dem, was Herr Rechtsanwalt Schnabel zu Recht gerade schon angedeutet hat, daß sich daraus Fragen ergeben, die möglicherweise überflüssig sind. Es handelt sich bei der Waffe, die der Herr Sachverständige gerade begutachtet hat, nicht um eine Waffe, die in der Erde etwa gefunden worden wäre.

RA Schl[aegel]:

Ich hatte aber vorhin den Eindruck gehabt, als ...

Vors.:

Sehen Sie, wir haben zwei ähnliche, nicht? Es handelt sich um ein anderes Asservat. Das Asservat, was Sie im Auge haben, dürften B 54 IV 3, Pos. 5 sein bzw. Pos. 6 sein. Das was wir hier vorlegen ist etwas ganz anderes, nämlich B 54 III 2, Pos. 50.

RA Schl[aegel]:

Schönen Dank, dann habe ich es möglicherweise versehen beim, weil es nur vorgehalten wurde.

Vors.:

Ja. Herr Rechtsanwalt Linke.

RA Li[nke]:

Herr Vorsitzender, uns interessiert in dem Zusammenhang doch folgendes. Kann der Herr Sachverständige sagen, daß ihn bei seinen ersten Untersuchungen die Waffe in dem Zustand vorgelegt worden ist, in dem sie an Ort und Stelle gefunden worden ist. Es könnte ja sein, daß sich aus dem Zustand der Waffe wie sie aufgefunden worden ist, ergibt, daß sie in dem Zustand nicht schußbereit gewesen ist. Das sie aber anschließend, von wem immer, gesäubert worden ist, damit man sie im Bundeskriminalamt schön sauber bekommt und daß sie der Herr Sachverständige in dem ge- [4374] säuberten Zustand untersucht hat und dann festgestellt hat, jawohl die Waffe ist schußbereit. Und das war der Sinn der Frage, den der Herr Kollege Schnabel gestellt hat, wenn ich recht verstanden habe.

Vors.:

Der Herr Kollege Schlaegel, meinten Sie.

RA Li[nke]:

Ja, ja, entschuldigen Sie bitte.

Vors.:

Nein, der Sinn der Frage ging jetzt nach der Waffe, die in der Erde gefunden worden ist, also das war eindeutig. Aber bitte, die Frage kann gestellt werden. Herr Sachverständige, können Sie darüber Auskunft geben in welchem Zustand die Waffe gefunden worden ist?

Sachverst. War[nke]:

Ich habe die, ich glaube in dem Zustand, wie sie mir jetzt vorgelegt worden ist ...

Vors.:

Gut, das ist eine Glaubenssache.

Sachverst. War[nke]:

Ist eine Glaubenssache; ich kann es nicht sagen. Ich habe keinerlei Aktenvermerke und keinerlei Unterlagen und wenn ich geschrieben habe, bei dem ersten Vermerk, daß mir die Waffen übergeben wurden und schußbereit waren, also funktionstüchtig waren, dann muß ich ... unterstreiche ich das auch. Aber was vorher mit den Waffen geschehen ist, dadrüber kann ich keine Angaben machen. Ich weiß weder, jetzt aus dem Vorgelegten, wo die sichergestellt sind, wer die sichergestellt hat und was mit den vorher geschehen ist, das kann ich nicht sagen.

Ende Band 245

[4375] RA Li[nke]:

Ja, wenn ich noch eine Anschlußfrage stellen darf:

Waren denn die Waffen, um die es jetzt geht, Ihrer Erinnerung nach in einem Zustand, in dem sie üblicherweise sind, wenn sie in Gebrauch waren? Oder waren sie Ihrer Erinnerung nach in irgendeiner Weise inzwischen behandelt worden?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ja, da müßte ich jetzt die Gegenfrage stellen:

Was verstehen Sie unter Gebrauch? Wenn sie in Gebrauch waren, ...

RA Li[nke]:

Ja, das ist sehr schwer zu definieren. Wenn daraus geschossen worden ist, oder wenn man sie bei sich getragen hat, ohne sie besonders pfleglich behandelt zu haben.

Sachverst. Wa[rnke]:

Es ist ja so:

Gebrauchen kann ich die Waffen. Ich weiß nicht, ob sie gebraucht waren, denn ich habe nicht mehr das nicht feststellen können, ja? Sie können ja auch bei der Waffe nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt - auch nicht anhand des Pulvers, das evtl. drin ist - die Waffe gebraucht ist, wie alt das ist. Sie können dann nur sagen, daß sie verrostet waren oder irgendwie anders beschädigt waren. Daß man vor einem Gebrauch es tunlichst machen sollte, die Waffe wieder zu reinigen. Ich mein, man kann auch mit verrosteten Waffen schießen, davon abgesehen. Das geht auch. Aber ich bin tatsächlich jetzt überfragt, weil ich nur den Vermerk vorzulegen habe. Ich seh die Waffen hier. Ich weiß nicht, vielleicht, ob ein handschriftlicher Vermerk, genauso, wie ich’s bei diesem Gutachten gemacht habe, daß ich noch ab und zu meine Bilder habe oder handschriftlich, daß die FN so und so ausgesehen hat oder das gewesen ist.

RA Li[nke]:

Ja, können Sie das anhand von Unterlagen, die Sie nicht dabei haben, noch feststellen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Ich weiß es nicht. Es könnte durchaus sein. Wenn ich keinerlei Aufzeichnungen dadrüber hab, dann sind die Waffen in einem gebrauchsfertigen Zustand gewesen. Also ich konnte gleich mit schießen.

Und das ist ja so:

Wenn ich ... Meistens, wenn ich Waffen bekomme, bei denen ich feststelle, daß sie in gebrauchsfähigem Zustand sind, dann werden die, ohne zu reinigen, das erstemal beschossen.

[4376] RA Li[nke]:

Ja, von Ihnen?

Sachverst. Wa[rnke]:

Von uns, ja.

RA Li[nke]:

Aber was vorher damit geschehen ist, können Sie ...?

Sachverst. Wa[rnke]:

Was vorher gewesen ist, dazu kann ich keine Auskunft ...

RA Li[nke]:

Danke.

Vors.:

Sind sonstige Fragen in diesem Zusammenhang zu den beiden Waffen? Ich sehe, nicht.

Herr RA König, bitte schön.

RA Kö[nig]:

Herr Sachverständiger, waren die Waffen eigentlich entladen ...

Protokollführer:

Bitte Mikrophon einschalten.

RA Kö[nig]:

Waren die Waffen eigentlich entladen, als Sie sie bekommen haben?

Technische Besprechung betreffend die Mikrophonanlage.

Sachverst. Wa[rnke]:

Wenn die Waffen noch geladen gewesen wären - geladen oder entsichert -, dann hätte ich das in meinem ersten Vermerk niedergelegt, wenn irgendwas Absonderliches gewesen wäre. Und eine Waffe, die noch in geladenem Zustand zu uns kommt, muß ja besonders behandelt werden, und man muß sehr vorsichtig damit umgehen. Aber das dürfte nicht der Fall gewesen sein. Aber wie gesagt, ich weiß nicht, in welchem Zustand die Waffen überhaupt gefunden sind, wer sie mir übergeben hat. Ich kann das heute aus der Erinnerung nicht sagen.

Vors.:

Es ist noch ne kurze Frage anzuknüpfen nun im Zusammenhang mit S. 13 Ihres Gutachtens. Das entspricht bei uns Bd. 96 Bl. 323:

Hier ist von einem Geschoßmantelteil die Rede.

Können Sie im Zusammenhang damit uns noch erläutern, was Sie für Untersuchungen angestellt haben? Wie Sie diesen Geschoßmantelteil gekennzeichnet haben möglicherweise?

Sachverst. Wa[rnke]:

Mit der Ziff. 15791, und zwar handelt es sich um Revolvermunition, einem Geschoßmantelteil des Kalibers 38 Teilmantel. Und aufgrund der Messungen [ppp] von Felder und Zugbreiten habe ich dabei festgestellt, daß die Waffe 5 Felder mit Rechtsdrall verursachen müßte.

[4377] Vors.:

Ja, und diese Ausführung steht unter der Nr. 27. Was bedeutet die Nr. 27? Ist Ihnen das heute noch geläufig?

Sachverst. Wa[rnke]:

Nun, das ist eine fortlaufende Numerierung, die ich gemacht habe und habe dazugeschrieben: Hofeckweg 2 - 3 - Hofeckweg 2 - 4 -. So war, glaube ich, die Type wieder beschriftet, in dem diese Munition lag. Da war ja neben dem Geschoßmantelteil ein Bleiteil. Das dürfte sich dabei auch um einen Teil eines Geschoßkernes oder Geschoßkernteil gehandelt haben, der nicht auswertbar war, und beide Teile erhielten die Sammlungsnummer 15791.

Vors.:

Entspricht diese Numerierung nun einer völligen selbständigen Anordnung Ihrerseits oder klammert die sich schon an irgendwas anderem, oder folgte die irgendeiner anderen Numerierung?

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein. Ich habe nur meine Numerierung vorneweg gemacht, um eine bessere Übersicht zu haben nachher, ...

Vors.:

... so daß die Nr. 27 hier nichts Bestimmtes besagt?

Sachverst. Wa[rnke]:

Nein, die 27 bedeutet nichts.

Vors.:

Sind zu diesem Geschoßmantelteil noch irgendwelche Fragen? Es soll sich also um ein Teil gehandelt haben, das in einer Wohnung gefunden wurde. Es geht ja aus [qqq] dem Randvermerk hervor.

Sind zu diesem letzten Punkte noch irgendwelche Fragen?

Ich sehe, nicht.

Herr Sachverständiger, würden Sie dann nochmals diese drei Hülsen Nr. 15791, -46 und -49 zum Besicht für die Herrn Ergänzungsrichter aufstellen?

Die Ergänzungsrichter nehmen die drei Hülsen Nr. 15751, 15746 und 15749 in Augenschein.

Alle Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, nochmals am Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Alles zufriedengestellt? Gut, dann glaube ich, können wir damit die Aussage des Herrn Zeugen und Sachverständigen als beendet ansehen.

Herr B. Anwalt Zeis.

OStA Ze[is]:

Ich hab noch eine zusätzliche Frage:

[4378] Für die Beweisführung der B. Anwaltschaft wird es auch auf die Waffe des früheren Angeschuldigten Meins[34] ankommen. Deswegen bitte ich, auch insoweit dem Sachverständigen die Pistole vorzulegen, die der frühere Angeschuldigte aus der Garage geworfen haben soll und ihn zu befragen, ob er Munitionsteile oder Hülsen dieser Waffe zuordnen kann.

Dem Sachverständigen Warnke wird die FN-Pistole, Asservat B 54 IV 2.1 Pos. 11 zum Augenschein vorgelegt.

Sachverst. Wa[rnke]:

Es handelt sich hierbei wiederum um die FN-Pistole 9 Parabellum und zwar die Nr. 40061.

Die hab ich auch zur Untersuchung bekommen. Es sind hier Änderungen vorgenommen, auch wieder an der Griffschale zur besseren Handhabung höchstwahrscheinlich - sie liegt dann besser in der Hand. Funktionsstörungen traten hierbei nicht auf. Es wurden mir dann nur noch zwei Magazine mitübergeben. Da drin befanden sich 25 Patronen! Nein, die waren aus den Magazinen entfernt. Die zwei[rrr] Magazine und 25 Patronen wurden so übergeben. Eine Patrone davon war ne Exerzierpatrone, und die andern waren teils mit der Bodenprägung M und GEKO und HP versehen. Aus dieser Waffe habe ich dann wieder Vergleichsmunition gewonnen und festgestellt, daß die unter D 6 mit der Sammlungs-Nr. 15756 versehene Patronenhülse, verglichen mit den von[sss] mir aus der Waffe gewonnenen[ttt], in die Verfolgungsspuren übereinstimmende individuelle Merkmale hat. Weiterhin war ein Geschoß, das unter I 10 aufgeführt ist und die Sammlungs-Nr. 15787 hat, auch aus dieser Waffe verschossen worden. Die individuellen Merkmalskomplexe stimmen überein. Ich glaube, ich habe heute vormittag schon die beiden Aufnahmen ... eine Aufnahme von der S & W von den Geschossen, die andere von dieser FN gegeben. Für mich stand also fest, daß diese Waffe zum Zünden der einen Hülse und zum Verschießen des einen Geschosses benutzt wurde. Mit unserer Sammlung wurde auch wieder verglichen. Zu weiteren Straftaten oder ungeklärten Schußwaffendelikten ist die Waffe nicht benutzt worden.

[4379] Vors.:

Ist Ihre Frage ausreichend beantwortet? Wenn Sie weitere Vorhalte haben, bitte sehr.

OStA Ze[is]:

Ich habe keine mehr, Herr Vorsitzender. Danke.

Vors.:

Haben die Herrn Verteidiger zu diesem Punkt noch irgendwelche Fragen?

Sie werden bemerkt haben, daß es sich um S. 4, 14 u. 15 des Gutachtens gehandelt hat, was der Herr Sachverständige hier im Augenblick vorgetragen hat.

Können wir damit die Aussage als abgeschlossen betrachten?

Die Verteidigung beantragt die Vereidigung des Sachverständigen.

Der Sachverständige Warnke wird vorschriftsmäßig zunächst als Zeuge, sodann als Sachverständiger vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 15.05 Uhr entlassen.

Die Zeugen Fernstädt und Feiler erscheinen um 15.06 Uhr im Sitzungssaal.

Die Zeugen Reg. Kriminaloberrat Fernstädt und KHM Feiler werden gemäß §§ 57 und 55 StPO[35] belehrt.

Die Zeugen erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Der Zeuge Feiler wird um 15.08 Uhr in Abstand verwiesen.

Der Zeuge Fernstädt macht folgende Angaben zur Person:

Hans Fernstädt, 36 Jahre,

Kriminaloberrat, BKA, Gruppe AT, Wiesbaden;

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Es ist schon angedeutet:

Es handelt sich hier um diese Festnahmeaktion im Hofeckweg.

Wir haben im Zusammenhang mit den Themen, die Sie gefragt werden sollen, eigentlich mehr im Auge die Frage, ob Sie bei der Spurensicherung tätig gewesen sind.

[4380] Aber doch vorweg mal vorsichtshalber:

Waren Sie bei der Aktion selbst auch beteiligt?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Nein.

Vors.:

Also nur bei der Spurensicherung, -feststellung?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Ich gehe davon aus, daß die Herrn Verteidiger jetzt wieder damit einverstanden sind, wenn ich Ihnen zunächst die Abschnitte darstelle, die ich gerne erfragen möchte, damit Sie selbst darüber Bescheid wissen, oder ist Ihnen das in Gegenwart des Zeugen nicht willkommen? Ich richte mich ganz nach Ihnen. Es sollte eigentlich zur Erleichterung für Sie selbst dienen. Legen Sie keinen Wert drauf, die Themen hier vorher anzureißen? Nicht? Gut.

Dann wollen wir gleich beginnen:

Ist es richtig - und ich muß ausdrücklich betonen, daß wir in diesem Zusammenhang nur ganz wenige gezielte Fragen, jedenfalls von der Gerichtsseite aus, an Sie richten wollen, weil dieses Thema später, wenn Sie im Zweifelsfall nochmals herkommen müssen, wieder ne Rolle spielen wird -, ist es richtig, daß im Zusammenhang mit dieser Festnahmeaktion bei der Spurensicherung auch ein Pkw das Interesse der Spurensicherer hervorgerufen hat?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, nicht nur einer, sondern zwei Pkws.

Vors.:

Was für Fabrikate waren das?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das war einmal der Pkw Iso-Revolta, der da in der Garage, Hofeckweg 2, gefunden wurde, und zwar in der Garage, in der zwei Verdächtige später festgenommen worden sind und ein Porsche-Targa, der in der Nähe der Garage abgestellt gewesen war, ...

Vors.:

... und dieser Porsche-Targa interessiert - auch hier nur wenige Gegenstände, die von Interesse sind.

Frage:

Sind in diesem Porsche-Targa auch Waffen gefunden worden?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Welcher Art?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Es sind Faustfeuerwaffen und eine Maschinenwaffe gefunden worden und darüber hinaus zwei Sprengsätze.

[4381] Vors.:

Es interessieren also nur die Waffen im Augenblick.

... Faustfeuer- und Maschinenwaffe, haben Sie gesagt?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Wären Sie imstande, wenn man Ihnen die Waffen vorlegt, sie wiederzuerkennen oder jedenfalls anzugeben, ob sich’s um solche Waffen gehandelt hat, dieses Typs?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ich kann das nur anhand des Protokolls angeben. Wenn mir die Waffe mit der gleichen Nummer vorgelegt wird, die im Asservatenverzeichnis verzeichnet ist, dann kann ich sagen, daß es die Waffe war.

Vors.:

Gut, das wollen wir jetzt gleich versuchen.

Dem Zeugen Fernstädt werden die Waffen Asservat B 54 III 2.5 Pos. 49 u. Pos. 50 zum Augenschein vorgelegt.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Dieser Revolver ist die Waffe, die in dem Porsche-Targa gelegen hat.

Vors.:

Welche speziellen Erkennungsmerkmale finden Sie?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das kann ich insofern genau sagen, weil diese Nr. 5 J 729 mir insoweit in Erinnerung geblieben ist, weil es eine spezielle Waffe ist, die eigentlich nur an einen speziellen Personenkreis veräußert wurde - seinerzeit in den Vereinigten Staaten -, so daß also die Erinnerung an diese niedrige Waffennummer bei mir doch sehr stark hängengeblieben ist. Das ist also eine Nummer, die nur einem gewissen Personenkreis zugänglich ist. Aber die Ermittlungen darin sind, glaube ich, in irgendeiner Spurenakte enthalten, so daß sich zu den Ermittlungsn selbst keine Zweifelsfragen wohl ergeben wurden. Aber das ist für mich das wichtigste Erkennungszeichen an dieser Waffe.

Vors.:

Es liegt hier ein Asservatenprotokoll vor. Es ist unterzeichnet. Wenn Sie dieses Protokoll besichtigen wollten und uns nur bestätigen wollten, ob das von Ihnen angefertigt worden ist bzw. auch noch, ob die Unterschrift, die es trägt, die Ihre ist? Augenblick, ich kann’s Ihnen im Original vorführen. Nein, ich kann’s nicht.

[4382] Der Zeuge Fernstädt nimmt die Ablichtung des Asservatenverzeichnisses aus O. 93 Bl. 48 - 51/1 in Augenschein.

Vors.:

Also nicht die Einzelheiten, sondern nur, ob das als Gesamturkunde von Ihnen anerkannt wird.

Der Zeuge bestätigt, daß diese Liste von ihm angefertigt wurde - kann man das so formulieren?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, wir fertigen diese Listen nicht selbst an, sondern wir lassen Sie schreiben, vergleichen sie mit dem Bestand und bestätigen durch unsere Unterschrift die Richtigkeit der dort drin enthaltenen Angaben, ...

Vors.:

... so daß Sie sagen können,

jede einzelne Nummer, die in diesem Asservatenverzeichnis aufgeführt ist, haben Sie selber zu Augen bekommen, und bestätigt gleichzeitig, daß es sich um seine Unterschrift handelt auf Bl. 51.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Hier ist nun in der Tat unter Nr. 49 - die Position wurde schon genannt - dieser Revolver S & W aufgeführt - die Nummer haben Sie bereits bestätigt: 5 J 729, stimmt’s?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Und Sie erinnern sich also und bedürfen gar nicht dieses Hinweises, um zu wissen, daß Sie diese Pistole in diesem Pkw Porsche-Targa sichergestellt haben?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Wie steht es mit der Maschinenwaffe?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Bei der Maschinenwaffe kann ich nur sagen, daß es eine Waffe gleichen Typs war. Ich habe weder die Nummer in Erinnerung, bin mir aber vom Modell her sicher, daß es sich um eine Maschinenwaffe gleichen Typs handelt. Sollte die Nummer, die in dieser Waffe enthalten ist, mit der Nummer in der Asservatenliste übereinstimmen, so handelt es sich um die Position der Asservatenliste, die mir hier vorliegt.

Vors.:

Hier läßt uns die Asservatenliste leider im Stich, weil die „Maschinenpistole mit Magazin gefüllt[uuu]“ aufgeführt ist, aber ohne Nummer.

[4383] Wir haben aber wohl Ablichtungen der Waffe, von denen man allerdings nicht sagen kann, ob diese Waffe unmittelbar nach der Sicherstellung abgelichtet wurde, oder wann diese Fotografien zustandekamen.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Nein, die sind später zustandegekommen. Die Inverwahrungnahme der Waffe folgte direkt am Festnahmetage. Die Waffe befand sich, wenn ich mich richtig erinnere, in einer Tragetasche vor dem rechten Beifahrersitz des Porsche-Targa; denn Herr Krapp und ich, wir haben gemeinsam diesen Porsche-Targa als erste[vvv] und einzige durchsucht und die entsprechenden Gegenstände in Verwahrung genommen.

Vors.:

Gut, dann können wir also anhand dieses Protokolls lediglich feststellen:

Wenn hier unter Pos. 50 lfd. Nummer angegeben ist,

„eine Maschinenpistole mit Magazin gefüllt,“

daß Sie sich dafür verbürgen können, daß Ihnen eine Maschinenpistole mit gefülltem Magazin vorgelegen hat, und anhand dieser Ihnen vorliegenden Waffe können Sie sagen, daß es sich um ein solches Modell gehandelt hat.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Und da diese Waffe ausgezeichnet ist mit der Pos. 50, ist es die Waffe, die in der Asservatenliste angegeben ist.

Vors.:

Wie ist diese Brücke zu schlagen?

Haben Sie selbst die Pos. 50 gekennzeichnet?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Diese Waffe ist unmittelbar, nachdem die Gegenstände beim BKA in Verwahrung genommen worden sind, gekennzeichnet worden und ist dann entsprechend der Aufstellung in eine Liste übertragen worden, so daß eine Verwechslung unmöglich ist.

Vors.:

Und wir können dann feststellen hier jetzt aus der Originalliste, daß diese Liste unter der Tagebuch-Nr. B 54 III 2 läuft, und dann würde die Nr. 50 das individuell gekennzeichnete Stück kennzeichnen?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Der Zeuge erhält nunmehr das Original des Asservatenverzeichnisses zur Einsicht.

[4384] Vors.:

Also die vorhin abgegebenen Erklärungen zu der Liste gelten auch nach Besicht des Originals?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Sind zu diesen beiden Waffen weitere Fragen im Augenblick zu stellen zur Sicherstellung?

Vielleicht noch die eine:

Haben Sie noch im Gedächtnis mit[www] welcher Nummer dieser Porsche-Targa gekennzeichnet war?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das habe ich noch. Das war KN-CU 90.

Vors.:

Danke. Ich hab keine Fragen mehr.

Herr Dr. Breucker, bitte sehr.

Richter Dr. Br[eucker]:

Herr Fernstädt, die Maschinenpistole enthielt ein gefülltes Magazin. Wissen Sie auch noch, ob die Waffe durchgeladen war?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Nein, die war ungeladen[xxx].

Vors.:

Die B. Anwaltschaft? Keine Fragen zu diesem Punkt?

Die Herrn Verteidiger? Auch keine Frage?

Der zweite Komplex, zu der der Herr Sachverständige Angaben machen sollte nach unserer Vorstellung, handelt um ganz spezielle Gegenstände, die in der Garage, Hofeckweg, sichergestellt worden sein sollen.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Wenn ich Sie vielleicht berichtigen darf:

Ich bin kein Sachverständiger.

Vors.:

... der Herr Zeuge. Ich habe vorhin den Herrn Sachverständigen oft als Zeugen angesprochen. Sie haben jetzt das unverdiente Glück, dafür zum Sachverständigen zu werden. Bitte um Entschuldigung.

Vorfrage:

Ist es richtig, daß Sie an den Sicherstellungen in einer Garage im Hofeckweg beteiligt waren?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Um welche Garage handelte es sich?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Es handelte sich um die zweite Garage, wenn man den Parkplatz vor dem Anwesen vom Hofeckweg aus betritt, auf der rechten Seite.

[4385] Vors.:

... zweite Garage.

Ist diese Garage durch irgend etwas Besonderes gekennzeichnet gewesen, als Sie sie untersuchten? Was waren die auffälligen Umstände?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, ich verstehe Ihre Frage. Für mich war praktisch das Auffällige an dieser Garage, als wir begannen, sie zu untersuchen, daß sie eben Gegenstand des kriminalistischen[yyy] Interesses dadurch wurde, daß in dieser Garage sich zwei Personen befunden haben sollen. Ich war selbst an der Festnahmeaktion, wie gesagt, nicht beteiligt, und auffällig war im Grunde genommen lediglich, daß die Türen einige Durch-, Ein- und Ausschußspuren enthielten, ein Sonderfahrzeug der Bereitschaftspolizei vor dem Garagentor stand und daß eben alle Umstände darauf hindeuteten, daß das ganze Tatgeschehen am Hofeckweg sich in diesem unmittelbaren Bereich abgespielt hat, ...

Vors.:

... also die Schußspuren an den Türen?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Uns interessieren ganz speziell, ob Sie an der Sicherstellung von Gegenständen, die auf Schußwaffengebrauch hinweisen konnten, selbst beteiligt waren?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Die Durchsicht der Garage wurde zunächst einmal von den während der Festnahme eingesetzten Personen durchgeführt, und zwar die Durchsicht auf fahndungsbezogene Spuren, während die danach folgende Durchsicht bzw. Durchsuchung der Garage sich auf die Sicherung von beweisrelevantem Material bezog, und es wurde arbeitsteilig vorgegangen, so daß zunächst einmal der Gesamtüberblick gewonnen werden mußte, der mir oblag; dann wurden im einzelnen die Spuren fixiert und dann gesichert, wobei das im einzelnen nicht unbedingt durch mich erfolgt ist.

Vors.:

Haben Sie Anhaltspunkte dafür, oder haben Sie sich vergewissert, daß diese Spuren von den Leuten, die zuerst in der Garage gewesen sind, unverändert in der Lage belassen worden sind? Ich meine, ich schließe dabei nicht aus, daß durch irgendwelche Vorkommnisse, die nun im Rahmen eines erregten Geschehens sich ereignen, Veränderungen eintreten. Aber, nachdem einmal wieder Ruhe eingetreten war, daß dann nicht [4386] irgendwelche Gegenstände weggekommen oder hinzugekommen sind. Ist das abgeklärt worden?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Mir ist der Ursprung, der Ursprungszustand nicht bekannt. Mir ist lediglich durch Beamte gesagt worden, daß einige Gegenstände verändert worden seien. Ich bin aber sicher, daß weder etwas weggenommen noch etwas hinzugefügt werden konnte.

Vors.:

Das bezieht sich wahrscheinlich weniger auf die Gegenstände, die wir im Auge haben. Ich möchte es also konkret anführen: Haben Sie selbst sich beteiligt bei der Sicherstellung von Patronenhülsen und Geschoßteilen?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Nein.

Vors.:

Wielange nach dem Ereignis - so wie es Ihnen mitgeteilt worden ist - sind Sie hingekommen?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ich war etwa gegen 9.30 Uhr am Tatort.

Vors.:

Wer hat die Patronenhülsen gesichert? Ist Ihnen das im einzelnen bekannt?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, diesen Auftrag hatte Herr Drehmann und Herr Martin, die Einzelteile nach Entfernung größerer Objekte aus der Garage nachher die Sicherung der Einzelspuren vorzunehmen - wenn ich mich recht erinnere, geht das auch aus dem Spurensicherungsbericht hervor -; denn ein kontinuierliches Arbeiten unmittelbar nach Eintreffen in der Garage war nicht möglich, weil die Tränengaseinwirkung noch derart stark war, daß also nur einige Gegenstände zur Untersuchung aus der Garage verbracht werden konnten.

Vors.:

Sie haben recht, daß hier die Berichte insoweit diese Unterschriften der Herrn tragen, die Sie grade genannt haben. Sind Sie, als Sie dort hingekommen sind, bereits vor vollendeten Tatsachen gestanden? Oder lagen diese Gegenstände, die hier zunächst ja mal ihrer Lage nach geklärt wurden und eingezeichnet wurden, vielleicht auch aufgenommen wurden, sind Sie da noch in der Lage gewesen, das mitzubeobachten?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, ich habe mir als erster den eingehenden Überblick über die Dinge, die in der Garage waren, verschafft, weil mir die Aufgabe oblag, für die gesamten Spurensuch- und -sicherung zuständig zu sein.

[4387] Vors.:

Damit wir’s nicht zu sehr ausdehnen:

Es handelt sich jetzt speziell um Patronenhülsen und Geschoßteile?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Sind Sie selbst noch in der Lage gewesen, solche Teile oder Hülsen an Ort und Stelle in der Garage zu sehen?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Ist Ihnen bekannt, daß über die Lage z. B. der Hülsen eine Skizze angefertigt worden ist?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Wer hat die angefertigt?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Die hat Herr Drehmann oder Herr Martin oder beide gemeinsam angefertigt.

Vors.:

Wenn ich Ihnen eine Skizze so aus der Ferne zeige. Handelt sich’s um diese Skizze?

Der Vorsitzende zeigt dem Zeugen Fernstädt eine Skizze vom Richtertisch aus.

- Bd. 88 Bl. 23 -

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist diese Skizze.

Vors.:

Und jetzt die Frage:

Haben Sie selbst noch diese Positionen mit alle sehen können?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja. Darüber hinaus existiert wohl noch eine zweite Skizze, die beim Absaugen oder bei Aufnahme des Schmutzes aus der Garage ebenfalls gefertigt wurde, und ich weiß nicht genau, ob dort noch Patronenhülsen gefunden worden sind.

Vors.:

Ich glaube, es handelt sich um Skizzen, die dann außerhalb der Garage die Lage von Patronenhülsen angeben. Aber ich glaube, in der Garage nicht mehr. Das scheint mir die einzige zu sein, jedenfalls im Augenblick nach meiner Kenntnis. Haben Sie mit der Asservierung dieser Hülsen etwas zu tun gehabt?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Bedingt ja, weil mir von Herrn Drehmann und Herrn Martin diese kleinen Gegenstände, die nach der Entfernung des Pkws und der anderen Gegenstände durchgeführt wurden, übergeben wurde in einer Plastiktüte mit Unterpositionierung, und deshalb haben wir auch zu einem bestimmten Punkt der Asservatenliste [4388] dann diesen Gesamtkomplex zu einer Asservatennummer gemacht und haben die Einzelposition entsprechend der Skizze, die von Herrn Drehmann und Herrn Martin angefertigt wurde, als Unterposition zu dieser Asservatennummer gewählt.

Vors.:

Sie haben ja bereits Ihre Asservatenliste besichtigt, und wir haben eine neue Asservatenliste hier vorliegen, die ich Ihnen in dem Zusammenhang auch zur Kenntnis bringen möchte. Es handelt sich um Bd. 89 Bl. 86 - 90. Auch hinsichtlich dieser Liste bitte ich Sie, sie im Original zu besichtigen und zu erklären, ob Sie sich erinnern, daß Sie an der Herstellung dieser Liste beteiligt waren, und ob diese Unterschrift, die am Schluß aufgeführt ist, die Ihre ist?

Dem Zeugen Fernstädt wird die Liste aus Bd. 89 Bl. 86 - 90 zur Einsicht vorgelegt.

- Der Zeuge bestätigt nach Besicht[zzz], daß er an der Erstellung beteiligt gewesen ist, und daß es sich um seine Unterschrift auf Bl. 90 handelt. -

Zeuge Fe[rnstädt]:

Die Geschoßteile, zu denen ich gefragt wurde - ich hab das eben aus der Liste nochmals entnehmen können -, ist die Pos. 47 mit den zahlreichen Unterpositionen dann.

Vors.:

Und hier interessieren nun besonders Positionen, die Sie natürlich im einzelnen sicher nicht kennen, wo Sie aber vielleicht durch Vorhalt uns bestätigen können, wenn es so verzeichnet ist, dann ist das damals mir auch vorgelegen;

oder wären Sie imstande, wenn ich Ihnen sage, was hat sich unter Pos. 47/4 verborgen?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Nein, dazu bin ich nicht in der Lage.

Vors.:

Wenn Sie nicht können, dann will ich Ihnen das vorhalten.

Hier heißt es unter Pos. 47/4:

„Eine Hülse, 9 mm Para, 4 Mantelteile, 1 Kernteil ...“

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist unter Pos. 4 gewesen? Das ist dann in der Skizze, die Herr Martin und Herr Drehmann angefertigt haben, das Teil, das mit Pos. 4 angegeben ist. In diesem Bereich der Position oder der eingekreisten Vier auf dieser Skizze wurde diese Hülse und diese Mantelteile gefunden und asserviert.

[4389] Vors.:

Ich möchte ausdrücklich nochmals von Ihnen dann bestätigt haben, wenn Sie auf die Skizze Bezug nehmen, handelt sich’s um Bd. 89 Bl. 23.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Und hier befindet sich rechts vorne in der Garage dann diese Nr. 4 innerhalb eines Kreises, und das wäre dann die nähere Fundstelle in der Garage?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Und können Sie sich verbürgen, wenn hier? unter 47/4 von dieser Hülse, den Mantelteilen und ein Kernteil die Rede ist, daß dann Ihnen das damals auch so vorgelegen hat?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Dem Zeugen wird aus Bd. 89 Bl. 88[aaaa] die Pos. 47/8 vorgehalten[bbbb].

Vors.:

„Eine Hülse, 9 mm Para, 2 Mantelsplitter, 4 Kernsplitter“, - und auch hier würde die Erklärung gelten, daß die unter der Nr. 8 in der Skizze 89/23 ...

Zeuge Fe[rnstädt]:

Kann ich dazu die Skizze nochmals sehen?

Vors.:

Sie müssen gute Augen haben, wenn Sie das erkennen von dort. Ich kann’s Ihnen gern überlassen, wenn’s Ihnen lieber ist.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Nein, es ist richtig. Das kann ich bestätigen. Das ist vor der letzten Querrinne gewesen in der Garage, die ca. 1 m vor der Rückwand war, und dort lagen ziemlich viele Teile - große Teile, aber auch kleine Teile; das liegt ganz in der Nähe der asservierten angebrannten Ausweispapiere

Vors.:

Und wenn hier nun angegeben ist: „eine Hülse, 2 Mantelsplitter, 4 Kernsplitter“, können Sie sich auch dafür verbürgen, daß das damals Ihnen so vorgelegen hat und wahrheitsgetreu verzeichnet ist?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Dem Zeugen Fernstädt wird aus Bd. 89 Bl. 88[cccc] Pos. 47/9 vorgehalten[dddd].

Vors.:

Hier heißt es: „Eine Hülse, 9 mm Para, 9 Mantelsplitter und 3 Kernteile.“

[4390] Zunächst die Vorfrage:

Gilt auch hierfür Ihre Versicherung, daß, wenn hier diese Teile angegeben worden sind unter dieser Nummer, daß das wahrheitsgemäß geordnet hier registriert wurde.

Benötigen Sie die Skizze wieder? Oder gilt das allgemein?

Die Neun ist etwas schwach geschrieben.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Die Pos. 9, das ist rechts am Iso - jetzt in Fahrtrichtung gesehen - ziemlich am Ende der Garage. Man hatte also ziemlich viel Mühe, durch diesen schmalen Durchgang da nach hinten zu gelangen, und deshalb war es um so bedeutsamer, daß in diesen Bereichen auch eben Hülsen wie zu Pos. 4 auch - diese 4 sag ich jetzt lediglich aus der Kenntnis der Skizze heraus -, daß an diesen Stellen grade Hülsen und auch Geschoßteile gefunden worden sind.

Dem Zeugen wird noch aus Bd. 89 Bl. 89[eeee] die Pos. 47/15 vorgehalten[ffff].

Vors.:

Hier ist aufgeführt:

„Eine Hülse, 9 mm Para, 3 Mantelsplitter, 5 Kernteile.“

Gilt auch hierfür das, daß Sie bestätigen können:

Wenn das hier so registriert ist, dann hat Ihnen das alles vorgelegen. Sie können die geordnete Registrierung verbürgen?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Die Skizze zeigt auch die Nr. 15 auf.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist hinten die rechte Ecke. Ja, das ist richtig.

Vors.:

... hinter dieser Ablaufrinne?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja. Rechts daneben standen glaube ich noch ein paar Holzstücke an der Wand.

Vors.:

Und wir können also zusammenfassend sagen:

Sie können sich verbürgen, daß die unter diesen Nummern verzeichneten Hülsen Fundgut aus der Garage sind?

Zeuge Fe[rnstädt]:

... aus der Garage, ja.

Vors.:

Sind zu diesen Hülsen im Augenblick Fragen noch zu stellen, Herr Berichterstatter? Keine Fragen, seh ich.

Herr B. Anwalt Zeis, bitte sehr.

[4391] OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, ich würde noch bitten, ihm die Pos. 16 vorzuhalten, weil die im Gutachten des Herrn Warnke[gggg] auch[hhhh] vorkommt und von gewisser Bedeutung ist.

Vors.:

Richtig, ja.

Dem Zeugen Fernstädt wird aus Bd. 89 Bl. 89[iiii] die Pos. 47/16 vorgehalten[jjjj].

Vors.:

Diese Position beinhaltet 3 Mantelsplitter und 3 Kernteile.

Erinnern Sie sich?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Darf ich die Position nochmals sehen?

16 - ja.

Vors.:

Zunächst also die Frage:

Selbst wenn Sie keine Erinnerung mehr hätten, könnten Sie sagen, wenn Sie damals diese Teile unter dieser Nummer aufgeführt haben, haben sie Ihnen so vorgelegen, und Sie können verbürgen, daß die unter dieser Nummer [kkkk] asserviert worden sind?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das kann ich, ja.

Vors.:

Und wenn Sie die Skizze sehen und hier die Numerierung 16?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist insofern bedeutsam, als dass in einem bestimmten Bereich ja der Pkw stand und daß also da in diesem Bereich kaum Gegenstände gelegen haben, jedenfalls keine relevanten für diese ganze Tat, so daß es also einen Anhalt bietet, in welcher Richtung oder wo sie gelegen haben, um die Erinnerungsfähigkeit wieder etwas aufzufrischen.

Ende von Band 246.

[4392] Vors.:

Sonstige Wünsche? Nicht. Die Herrn Verteidiger zu diesen Hülsen keine Fragen mehr? Dann habe ich noch das Stichwort Ihnen zu geben: Heraklitdecke in der Garage. Besagt Ihnen das irgend etwas.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Zunächst die Frage: War dort, meine Frage nimmt es eigentlich voraus. Das tut mir leid. Aber können Sie aus eigener Erinnerung bestätigen, daß dort eine Heraklitdecke angebracht war?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, das war. Und zwar deshalb, weil später die Behauptung im Raum stand, daß in die Decke geschossen worden sein sollte. Diese Decke bietet keine Möglichkeit, ohne daß man sie entfernt, Einschüsse oder Schußspuren ausmachen zu können, weil das Material dieser Heraklitdecke eben so porös ist, daß man individuelle Spuren, die auf Einschüsse oder Durchschüsse hindeuten, mit bloßem Auge und auch mit anderen Hilfsmitteln nicht wahrnehmen kann. Aufgrund dieser Einlassung ist die Anweisung gegeben worden, unter Hinzuziehung von Beamten meiner Dienststelle und auch der Kriminaltechnik, daß diese Decke dann entfernt werden mußte, um möglicherweise diese Einlassung zu bestätigen oder zu entkräften. Und ich weiß, daß das also mit besonderer Sorgfalt unter den erschwerten Verhältnissen geschehen ist, wie sie in der Garage gegeben waren. Die waren also nicht nur angenagelt, diese Platten, sondern auf diese Platten war direkt der Beton aufgegossen worden. Ich selbst war bei dieser Suche nicht zugegen. Sie ist aber, wenn ich mich recht erinnere, von mir, zumindest für meine Beamten, angeordnet worden.

Vors.:

Gut. Sie selbst haben also keine unmittelbaren Beobachtungen gemacht, wie das im einzelnen vor sich ging. Dann erübrigen sich damit weitere Fragen, jedenfalls meinerseits. Herr Berichterstatter? Seitens des Gerichts Fragen? Die Herrn von der Bundesanwaltschaft Fragen? Die Herrn Verteidiger? Herr Rechtsanwalt Schnabel!

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, wissen Sie zufällig, welche Beamten daran beteiligt waren, oder Angestellte Ihres Amtes oder anderer [4393] Ämter bei der Sicherung dieser Heraklitdecke.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, ich kann mich also lediglich an einen meiner Sachbearbeiter erinnern, das ist der Herr Leidel, der von mir den Auftrag erhalten hatte, diese Nachsicht zu führen. Und von der Kriminaltechnik waren beteiligt, wenn ich mich recht erinnere, Herr Warnke und Herr Dr. Groß. Ob Beamte aus Frankfurt oder von der Kripo Frankfurt dabei waren, das kann ich im Moment nicht sagen. Ich glaube aber nicht.

Vors.:

Keine Frage sonst. Dann wäre jedenfalls in unserer Sicht die Vernehmung des Zeugen beendet. Sind noch Fragen an ihn zu stellen.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich habe noch Fragen.

Vors.:

Herr Bundesanwalt.

OStA Z[eis]:

Zu den Gegenständen, die möglicherweise in Beziehung zu den Sprengstoffdelikten gehören könnten, wird der Zeuge wohl nochmals hier vernommen werden.

Vors.:

Wir wollten ja hier die Sache genau eingrenzen. Nur das, was unerläßlich einem Zeugen vorgehalten werden muß und möglicherweise über den Rahmen des Themas hinausragt, wurde gefragt. Grundsätzlich wollten wir nur „Festnahme im Hofeckweg“, und da auch nur das tatsächliche Geschehen, aufklären. Die Frage, die Sie gestellt haben, kann also bejaht werden. Der Zeuge wird dazu nochmals vernommen ...

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, darf ich fragen, wer zum eigentlichen Tatortbefund als Zeuge Aussagen machen soll.

Vors.:

Sie meinen jetzt gerade im Hinblick auf die Spurensicherung.

OStA Z[eis]:

Nein, im Hinblick auf die Garage. Ich mein, es sei noch nicht eingeführt z.B., wie lang die Garage, wie breit sie ist. Die Abmessungen der Garage. Darüber hat der Zeuge einen Bericht gemacht. Wenn Sie jemand anders dazu vernehmen wollten, erübrigt sich’s. Aber für den Fall, daß nicht, würde ich doch vielleicht fragen, ob der Zeuge die Garage selbst vermessen hat.

Vors.:

Herr Bundesanwalt, Sie können diese Fragen gerne übernehmen.

Es scheint im Rahmen Ihrer Vorstellung, wie die Beweise nachher zu würdigen sind, von Bedeutung zu sein. Bitte gerne.

OStA Z[eis]:

Nein, Herr Vorsitzender. Wenn Sie mir sagen können, daß ein anderer Zeuge dazu von Ihnen vorgesehen ist, stelle ich selbstverständlich diese Frage nicht an Herrn Fernstädt.

[4394] Vors.:

Also generell haben uns die Maße im Zusammenhang mit dem, was bis jetzt zu erörtern war, nicht interessiert. Ob das Interesse geweckt wird bei der Feststellung dann der Asservate, die möglicherweise mit Sprengstoffdelikten im Zusammenhang stehen, das mag dahinstehen. Ich kann Ihnen das jetzt im Augenblick nicht voraussagen, ob wir dann diese spezielle Frage an den Zeugen richten werden, oder an einen anderen. Wenn Sie’s also gesichert wissen wollen, dann würde ich Sie bitten, die Fragen jetzt gleich zu stellen.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich kann es aber auch zurückstellen, bis der Zeuge dann im Rahmen der Sprengstoffdelikte nochmals vernommen wird.

Vors.:

Er kommt mit Sicherheit zu diesem Komplex wieder.

OStA Z[eis]:

Dann noch eine weitere Frage. Wenn ich richtig unterrichtet bin, hat Herr Fernstädt auch Wahrnehmungen hinsichtlich der Schußrichtung an der Türe gemacht. Für den Fall, daß es auch im Zusammenhang mit Sprengstoffdelikten erörtert werden sollte, bin ich gern bereit, es zurückzustellen. Wenn nicht, würde ich doch bitten, den Zeugen insoweit zu befragen. Die Bundesanwaltschaft interessiert insbesondere die Frage, Ein- und Ausschüsse an den Türen. Wenn Sie aber einen anderen Zeugen in dem Zusammenhang hören, würde ich auch insoweit meine Fragen zurückstellen, bzw. nicht stellen.

Vors.:

Also unabhängig davon, ob wir nicht bisher davon ausgingen, daß das dann letzlich Sache eines Sachverständigen wäre, das zu beurteilen, sind wir auch hier bisher der Meinung gewesen, daß es für den Komplex einer Aufklärung dieser Fragen, also den Komplex, den wir gegenwärtig behandeln, einer Aufklärung dieser Fragen nicht bedarf. Ich muß allerdings einräumen, auch im Zusammenhang mit möglichen Asservaten in Richtung Sprengstoffdelikten wird da eine Aufklärung wohl nicht erforderlich erscheinen. Wenn Sie diese Aufklärung für erforderlich halten, Herr Bundesanwalt, können selbstverständlich jetzt Fragen an den Herrn Zeugen in dieser Richtung gestellt werden.

OStA Z[eis]:

Ja, das wäre dann Sonderordner Nr. 97, Blatt 144 ff. Herr Fernstädt, ist es richtig, daß Sie im Zusammenhang mit diesen Garagentüren irgend welche Wahrnehmungen gemacht haben. Wenn ja, würden Sie es uns vielleicht bitte im Zusammenhang erläutern.

[4395] Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, die Wahrnehmungen bezogen sich darauf, daß an den Türen, insbesondere der getroffenen Garage, zahlreiche Einschüsse, Ausschüsse bzw. Durchschüsse vorhanden waren. Es bedurfte einer Klärung, inwieweit diese Schüsse aus der Garage, bzw. in die Garage hinein oder an sonst irgend welchen Stellungen der Garagentüren erfolgt waren. Und ich glaube, daß diese Rekonstruktion der einzelnen Schußspuren an den Garagentoren einigermaßen deutlich versucht wurden, zu bestimmen. Wenn ich das mal zunächst global als Wahrnehmungen bezeichnen darf. Oder haben Sie noch andere Vorstellungen mit Wahrnehmungen an diesen Türen.

OStA Z[eis]:

Mich interessieren insbesondere Ein- und Ausschüsse am rechten Türflügel. Haben Sie insoweit Wahrnehmungen gemacht.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja. Am rechten Türflügel, wenn man vor der Garage steht, ich hoffe das ist richtig, daß wir denselben Flügel meinen, waren insgesamt von außen gesehen, zahlreiche Einschüsse aber nur ein Ausschuß zu erkennen. Dieser eine Ausschuß der hatte keine Korrespondenzspuren, so daß man also nicht feststellen konnte, daß er ein Schuß war, der bei total geöffneter Tür durch diesen Türflügel geschossen wurde. Die Rekonstruktion, die spätere Rekonstruktion des Schußverlaufs ergab, daß dieser Schuß, dieser eine Ausschuß, der aus der Garage kam, im Gegensatz zu den anderen Einschüssen, die aber nicht zwangsläufig in die Garage hinein gegangen sein müssen, insoweit eine Korrespondenz zu einer Schußspur an der Kofferklappe des Iso Rivoltas hat, woraus sich ergibt, daß man inetwa den Standort des Schützen vor dem Fahrzeug in Fahrtrichtung in der Garage rekonstruieren kann. Wenn ich mich recht erinnere, war der Winkel so, daß eine andere Variante ausschied, und ein Schuß bei geöffnetem rechten Flügel nicht durch den Türflügel gegangen ist, weil eine entsprechende Korrespondenzspur an den Türen der Garage Nr. 1 oder an dem Pilaster oder am sonstigen Mauerwerk hätte zu finden sein müssen.

OStA Z[eis]:

Herr Fernstädt, wissen Sie, ob in diesem Zusammenhang Lichtbilder angefertigt worden sind.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, es sind in diesem Zusammenhang Lichtbilder angefertigt worden und zwar haben wir insbesondere zur Bestimmung [4396] der Einzelschüsse, jeden Einschuß und jeden Ausschuß, einmal insgesamt und dann im Detail aufgenommen. Und haben diese Aufnahmen gegenüber gestellt und gleichermaßen dann die korrespondierenden Einschußspuren dargestellt und versucht, damit die Klärung der Schußrichtung und des Ein- und Ausschusses und korrespondierenden Einschusses deutlich wird, das ebenfalls noch an Hand einer Skizze darzustellen.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich würde bitten, in diesem Zusammenhang dem Zeugen die Lichtbilder Sonderordner 97, Blatt 210 ff vorzuhalten und ihn um seine entsprechenden Erläuterungen zu bitten.

Vors.:

Ja, wir werden das tun, auf Ihre Anregung hin. Dem Herrn Zeugen sollte zunächst mal das Lichtbild vorgehalten werden, daß die Garagentüre insgesamt darstellt. Wir müssen uns klar darüber sein, wenn wir von der rechten Garagentüre sprechen, daß wir den Blick von außen nach innen meinen. Sind wir uns da einig. Ja, gut.

-Dem Zeugen wird zunächst das Bild Bd. 97 Bl. 151 Nr. 2 vorgezeigt. Der Zeuge nimmt das Bild in Augenschein und gibt Erläuterung dazu. Alle Prozeßbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.-

-Dem Zeugen werden im folgenden die Bilder aus Bd. 92 Bl. 206 Nr. 22 a u. b und Bl 211 ff. zum Augenschein vorgelegt.

Der Zeuge gibt Erläuterungen dazu. Alle Prozeßbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.-

OStA Z[eis]:

Diese Frage, von der ich nicht mehr genau weiß, ob sie schon beantwortet ist, Herr Fernstädter, wissen Sie noch, in welcher Höhe dieser Ausschuß an der rechten Türe war.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, das kann ich Ihnen genau sagen. Der lag bei einem Meter fünfzig, 1.54 cm.

OStA Z[eis]:

Das entspricht wohl aus der Eintragung auf Blatt 212. Ich habe Herr Vorsitzender, in dem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Keine Fragen mehr. Ich sehe, kein Beteiligter will an Hand [4397] der Bilder selbst noch irgend etwas fragen. Sind weitere Fragen, Herr Rechtsanwalt Schnabel, bitte.

RA Schn[abel]:

Ich habe nochmal, im Anschluß an meine vorher gestellte Frage. Sie haben namentlich erwähnt einen Herrn Ihres Amtes und haben zwei Herren eines anderen Amtes erwähnt. Wissen Sie, wie die personelle Zusammensetzung, abgesehen jetzt von den Namen war, von Ihrem Amt und von dem Amt Warnke-Grooß, der Beteiligten, bei der Sicherung der Heraklitdecke, wer war mehr vertreten, wer war weniger vertreten.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ich kann Ihnen nur dazu sagen, daß Sie von einer falschen Voraussetzung ausgehen. Die Herren gehören alle dem Bundeskriminalamt an. Und die Herren Dr. Groß und Warnke waren lediglich nicht Bedienstete dieser insgesamt eingesetzten Sonderkommission, sondern sind Angehörige der Abteilung Kriminaltechnik.

RA Schn[abel]:

Gibt es da nicht innerhalb Ihres Amtes eine Trennung zwischen Ihnen und Groß-Warnke. Ist das ein Amt, ein Auftrag wurde erteilt und dann wurde das eben intern verteilt, oder wie ist das denn. Wenn Sie mal über die Gliederung insofern etwas aussagen.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ich glaube, das gehört hier nicht mit zum Beweisthema und meine Aussagegenehmigung beschränkt sich auch nur auf das, was hier zur Wahrheitsfindung dient und nicht über Organisationsfragen meines Amtes.

RA Schn[abel]:

Es gehört insoweit zum Beweisthema und dient auch der Wahrheitsfindung, weil seitens der Bundesanwaltschaft, und dann übernommen auch vom Senat hier[llll], genau getrennt wird, wer zu welchem Amt gehört und wo dann der Auftrag erteilt wurde, wer integriert, bzw. wer nicht integriert war. Nun, um diese Integrationen festzustellen, muß ich das natürlich wissen, Herr Zeuge. Das tut mir leid, aber es ist so.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, ich glaube, daß doch in dieser Aussage, die ich Ihnen gemacht habe, daß wir praktisch eine Sonderkommission eingerichtet haben, oder eine Arbeitsgruppe eingerichtet haben, die mit den ermittelnden oder erkennenden Dingen dieses Falles zu tun hatten und die beiden Herren Dr. Groß und Herr Warnke zu dem Bereich der Sachverständigentätigkeit, also der gutachtlichen Seite gehören. Dann ist es für mich selbstverständlich, daß zu Fällen, in denen ohnehin Gutachten zu erstatten [4398] sind, diese Herren nicht etwa arbeitsteilig eingesetzt werden, sondern sie zwangsläufig mit an den Ort des Geschehens zitiert werden müssen, um Sachverständig beratend, vielleicht auch durch ihre weitergehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse nutzbringend für die Tätigkeit meiner Beamten Hinweis geben zu können, die letzten Endes der Beweisführung, oder der Wahrheitsfindung dienlich sein können.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, wann haben Sie sich denn zuletzt mit Herrn Warnke unterhalten.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Den habe ich vorhin in der Kantine beim Mittagessen getroffen.

RA Schn[abel]:

Haben Sie sich da auch unterhalten, über einen möglichen Ablehnungsantrag der im Raume steht.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Herr Warnke hat mir lediglich gesagt, daß es zu Schwierigkeiten kommt. Aber ich persönlich muß Ihnen ganz ehrlich sagen, ich werde mich hüten über Dinge zu unterhalten, die an dem Tage oder überhaupt zu der Sache, zu der ich geladen bin, in irgend einer Weise tangiert werden.

RA Schn[abel]:

Sie haben eben von Sachverständigen gesprochen einerseits, und von Ermittlungsbeamten andererseits. Ist das bei Ihnen ständig so gegliedert, oder schließen Sie daraus, daß jetzt der Herr Warnke hier als Sachverständiger geladen wurde. War er von vornherein, ist er immer Sachverständiger oder ist er jetzt Sachverständiger oder ...

Zeuge Fe[rnstädt]:

Herr Warnke kann genausogut Zeuge irgend eines Vorfalles sein. Zu bestimmten Dingen, die in seinen Dienstbereich hineinfallen, ist er Sachverständiger. Und wenn Sie die Trennung zwischen Sachverständigen und Ermittlungsbeamten oder überhaupt Ermittlern so verstehen wollen, daß auf der einen Seite der Sachverständige ja wertneutral über die Dinge befinden muß, die der Ermittlungsbeamte an ihn heran trägt, bzw. diese Dinge, die an ihn herangetragen und mit bestimmten Fragen belegt werden, die muß er nach bestem Wissen und Gewissen völlig wertneutral beantworten. Das ist nun mal die Situation eines Kriminaltechnischen Sachverständigen.

RA Schn[abel]:

Heißt das also, daß aus Ihrer Sicht der Herr Warnke nur betraut wurde, und Sie sind ja wohl weisungsberechtigt ihm auch gegenüber.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Nein, das bin ich nicht.

[4399] RA Schn[abel]:

Warum nicht. Das ist doch ein Amt, haben Sie gesagt. Und Sie sind Kriminaloberrat und er ist Kriminaloberkommisar, oder sind das doch verschiedene Abteilungen.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja Sie wissen doch, daß die Organisationsstukturen von irgendeine bestimmte Hierarchie haben, daß man ... das sind so alte Gesetze der Führungstaktik, daß man nicht von anderen Einheiten in eine andere Einheit hineindirigieren kann, sondern, daß das praktisch zusammenläuft in der Abteilungsführung. Und wenn Herr Warnke und Herr Dr. Grooß in diesem speziellen Fall mit hinzugezogen worden sind, so kann ich das nicht bestimmen oder befehlen, oder kommandieren. Sondern ich muß das meinem zuständigen Chef herantragen, der sich dann mit dem Leiter der Abteilung Kriminaltechnik ins Benehmen setzt, ob das erforderlich, notwendig, zweckmäßig usw. ist. Und dann werden diese Beamten von dem Dienststellenleiter zu dieser Tätigkeit abgestellt, dem sie unterstehen.

RA Schn[abel]:

Ja können Sie dann vielleicht sagen, wer der zuständige Herr ist, der von vornherein hier die Trennung vorgenommen hat zwischen Sachverständigentätigkeit einerseits und Ermittlungstätigkeit andererseits.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das kann ich nicht. Das sind alte Gesetze der Kriminaltechnik und der Kriminalistik. Das ist eine Trennung zwischen gutachtlicher Kriminaltechnik und ermittelnder Kriminalistik da ist. Da braucht man doch nicht zu trennen, wer ...

RA Schn[abel]:

Sie haben doch eben gesagt, es sei insofern eine Trennung vorhanden, als jeder wohl seine Abteilung, oder wie Sie das jetzt nennen wollen, auf das Wort kommt es mir ja nicht an. Und Sie könnten insofern also nicht dem Herrn Warnke Befehle erteilen, oder Weisungen erteilen, daß Sie zu einer anderer Abteilung gehören und Sie Ihrem Abteilungsleiter der Vorgesetzten dann sagen müßten, er soll das wieder über jemand anders machen. Insofern wollte ich jetzt doch einmal diese Struktur erfahren. Wer ist denn Ihnen vorgesetzt. Wer ist dann dem Herrn Warnke vorgesetzt und wo findet sich die Spitze. Das wird ja vermutlich nicht der Präsident des Bundeskriminalamts sein, da wird ja jemand noch dazwischen sein. Der ebensowohl Ihnen als auch Warnke Weisungen erteilen kann. Und dieser Mann, der dann wohl auch die Trennung vorgenommen hat, [4400] zwischen Sachverständigen und Ermittlungstätigkeit, den wollte ich mal namentlich erfahren.

Vors.:

Ja. Da darf ich darauf hinweisen, der Herr Zeuge hat gesagt, er selber hat keine Weisungsbefugnis; die Struktur hier darzustellen dieses Amtes, ist nicht Aufgabe eines Zeugen, der hier nicht diese Struktur selbst zu verantworten hat. Insofern erscheint es nicht sachdienlich, den Zeugen dazu zu befragen.

RA Schn[abel]:

Gut, dann frage ich Sie konkret, wer ist Ihr Vorgesetzter im Bundeskriminalamt.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Zur Zeit ...

RA Schn[abel]:

Nein damals bitte, nicht zur Zeit.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Damals war es der Gesamtleiter der Sonderkommission.

RA Schn[abel]:

Ja und Name bitte?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ich weiß nicht, ob ich das aussagen muß.

Vors.:

Das müssen wir Ihnen überlassen. Es ist also so, das Gericht steht auf dem Standpunkt, daß die Grenze der Aussagegenehmigung grundsätzlich der Zeuge selbst zu bestimmen hat. Selbstverständlich stehen wir, wenn ein Zeuge es wünscht, zur Verfügung im Rahmen der jedem Gericht obliegenden Fürsorgepflicht, unsere Meinung zu äußern. Ob es dazu gehört oder nicht. Aber grundsätzlich können Sie also zunächst von sich aus hier eine eigene Entscheidung treffen.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, dann möchte ich sagen, daß der Sonderkommisionsleiter in diesem Verfahren, wenn Sie eingehend die Akten studiert haben, sehr wohl aus den Akten zu entnehmen ist und ich das nicht besonders darlegen muß.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, inwiefern ich die Akten studiert habe oder nicht studiert habe und was ich aus den Akten zu lesen habe, das laß ich mir weder von einem Zeugen noch von sonst jemand sagen. Auch nicht von Ihnen. Ich habe Ihnen eine konkrete Frage gestellt und darauf geben Sie bitte eine konkrete Antwort.

Vors.:

Ich bitte die Verschärfung des Tons der Befragung, die mir unnötig erscheint ...

RA Schn[abel]:

(Spricht im Hintergrund ohne Mikrofon, daher unverständlich).

Vors.:

Ja, ich habe im Augenblick gesagt, ich bitte die Verschärfung des Tons der Befragung nicht weiter fortzusetzen. Das gilt [4401] für alle Seiten. Der Herr Rechtsanwalt stellt eine Frage. Wenn Sie glauben, sie im Rahmen Ihrer Genehmigung beantworten zu können, möglichst sachlich. Es ist klar, daß er aus Ihrer Antwort möglicherweise ein leiser Vorwurf entnehmen konnte, er hätte nicht genügend in den Akten studiert und deswegen ist seine Erregung im Augenblick verständlich.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, es geht in diesem Zusammenhang nicht darum, ob oder wieweit ich die Akten studiert habe. Und diesen Vorwurf habe ich nicht entnommen. Sondern ich gehe davon aus, daß es ein Unmittelbarkeitsprinzip im Strafrecht und im Strafprozeß gibt.[36] Und deswegen frage ich unmittelbar den Zeugen hier, natürlich kann ich aus den Akten viel lesen, wenn ich aber das, was ich aus den Akten gelesen habe, dann können wir ja den Prozeß schließen. Dazu ist ja schließlich der Prozeß da, daß man unmittelbar die Zeugen befragt.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich möchte dazu folgendes sagen. Dieser Unmittelbarkeitsgrundsatz in Ehren, insbesondere selbstverständlich strengstens gewahrt in Richtungen auf Fragen, die der Sachaufklärung unmittelbar dienen. Es ist hier ein sehr weiter Zusammenhang. Ich könnte mir allerdings denken, daß ein Kriminalbeamter ein gewisses Interesse hat, in diesem Prozeß aus doch durchaus einsichtigen Gründen möglichst nicht Namen zu nennen, wenn sie ohnedies klarstehen und dieser Zeuge möglicherweise auch vorgesehen ist. Das ist doch ein Anliegen, das den Zeugen hier nicht etwa aus Widerborstigkeit nicht gefällt, sondern weil er einfach Rücksicht darauf nimmt, daß aus solchen Antworten unter Umständen Dinge entstehen, die wir gar nicht voraussehen können. Wenn Sie glauben, daß es Ihrer Aufklärungspflicht unerläßlich, daß es Ihre Aufklärungspflicht unerläßlich gebietet, diese Frage beantwortet zu sehen, können Sie die Frage stellen. Der Herr Zeuge mag beurteilen, ob er Sie im Rahmen seiner Aussaggenehmigung beantworten will oder nicht. Aber grundsätzlich bitte also beiderseits jetzt um Verständnis, wir sind etwas in Abwege geraten und dadurch entstehen vielleicht gewisse Mißverständnisse. Der Herr Zeuge meint es nicht bös und der Herr Verteidiger auch nicht.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja ich bitte um Nachsicht, daß es dazu gekommen ist. Das war nicht meine Absicht. Ich bin aber der Auffassung, [4402] daß die personelle Zusammensetzung dieser Sonderkommision nicht von meinem Aussagegenehmigungsrecht umfaßt ist.

RA Schn[abel]:

Dürfte ich dann die Anregung an den Zeugen insofern weitergeben, sie wurde ja im anderen Zusammenhang schon vom Gericht gemacht. Es gäbe die Möglichkeit eines Telefongesprächs, um festzustellen, inwiefern die Aussagegenehmigung des Herrn Zeugen diesen Punkt deckt oder nicht deckt, oder ob unter Umständen derjenige der für die Aussagegenehmigung zuständig ist, eben diese spezielle Frage zulassen würde oder nicht. In anderem Zusammenhang wurde ja schon auf diese Möglichkeit hingewiesen. Ich möchte ausdrücklich bitten, jetzt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ja wenn Sie meinen, könnte man tun. Ich mache Ihnen einen anderen Vorschlag. Es geht Ihnen ja ersichtlich darum festzustellen, ob weitere Beweispersonen für das Ihnen wichtig erscheinende Beweisthema vorhanden sind. Wie wäre es, wenn der Herr Zeuge Ihnen außerhalb der Sitzung die entsprechenden Auskünfte gibt? Das ist keine Frage der Unmittelbarkeit. Die Sachaufklärung wird dadurch in gar keiner Weise tangiert, so wie ich sehe. Aber wenn Sie es wünschen, können wir den Herrn Zeugen anrufen lassen bei seiner Dienststelle und beginnen mit der Vernehmung, bitte ... Ja nun wir können, den Herrn Zeugen werden wir nicht daran hindern. Ich möchte seine Vernehmung abschließen, möchte ihn vereidigen. Möchte ihn aber bitten, diese Frage zu klären. Sollten Sie die Genehmigung bekommen, die Antwort zu geben, bitte melden Sie das in den Gerichtssaal. Sie werden dann wieder vorgeholt und können diese Frage jederzeit beantworten. Mit dieser Verfahrensweise einverstanden, die Prozeßbeteiligten. Gut, sind sonstige Fragen noch an den Herrn Zeugen oder können wir mit Ausnahme dieser noch offen gebliebenen Frage die Vernehmung als abgeschlossen ansehen. Dann darf ich Sie zunächst bitten, zur Vereidigung aufzustehen.

-Der Zeuge wurde vorschriftsmäßig vereidigt-.

Vors.:

Ich darf Sie jetzt bitten, Sie sind nicht entlassen,[37] sondern Sie sollen jetzt noch mit Ihrer Dienststelle Rücksprache nehmen. Es steht Ihnen mit Sicherheit irgend ein Dienst- [4403] telefon hier zur Verfügung, ob Sie die Frage des Herrn Rechtsanwalts im Rahmen Ihrer Aussagegenehmigung beantworten können. Wenn ja, werden Sie gleich, möglicherweise auch während der Vernehmung des Herrn Feiler dazwischen rein genommen und können dann die Frage beantworten. Um es noch einmal ganz kurz zu klären, es ging Ihnen darum, Herr Rechtsanwalt Schnabel, den Vorgesetzten des Herrn, d.h. den Leiter der Sonderkommision namentlich zu erfahren, durch den Herrn Zeugen. Wollen Sie bitte die Rückfrage halten. Wir müssen es Ihnen überlassen, ob Sie glauben die Aussage machen zu können oder nicht. Wir machen eine kurze Pause von 10 Minuten und treffen uns dann zur Vernehmung des Zeugen Feiler.

-Der Zeuge verläßt um 16.07 den Sitzungssaal.-

-Die Aussagegenehmigung des Zeugen Fernstädt wird als Anlage 4 zum Protokoll gegeben-.

Pause von 16.07 Uhr bis 16.22 Uhr.

Fortsetzung der Sitzung um 16.22 Uhr.

Der Zeuge Feiler ist anwesend.

Rechtsanwalt Eggler und Rechtsanwalt Schlaegel sind[mmmm] nicht mehr[nnnn] anwesend.

Bundesanwalt Dr. Wunder ist nicht mehr[oooo] anwesend.

Vors.:

So, wir können die Sitzung fortsetzen. Es sind inzwischen entschuldigt, weggegangen, die Herrn Rechtsanwälte Eggler und Schlaegel.

Als letzter Zeuge, Herr Feiler, stehen Sie heute jetzt vor Gericht. Bitte zunächst Ihre Personalien.

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person

Zeuge Feiler:

Horst Feiler, Kriminalhauptmeister,

39 Jahre, Dienstadresse: Kriminalpolizei Frankfurt, Polizeipräsidium,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert, wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

[4404][38] [4405] Vors.:

Wir haben heute früh schon festgelegt, daß es sich um die Festnahmeaktion des 1.6.1972 im Hofeckweg in Frankfurt dreht. Waren Sie an dieser Aktion unmittelbar beteiligt.

Zeuge Fei[ler]:

Ich war erst beteiligt, nachdem die Angeklagten festgenommen waren. Ich habe erst gegen 19 Uhr angefangen mit der Tatortarbeit.

Vors.:

Sie sind also nicht Zeuge für irgendwelche Vorgänge bei der Festnahmeaktion, sondern haben erst bei der späteren Spurensuche Feststellungen getroffen.

-Bundesanwalt Dr. Wunder erscheint wieder[pppp] um 16.23 Uhr.-

Ist es richtig, daß soweit Sie sich an der Spurensuche beteiligt haben, Sie einen bestimmten Bezirk gehabt haben.

Zeuge Fei[ler]:

Ja.

Vors.:

Nämlich welchen.

Zeuge Fei[ler]:

Ich hatte den sogenannten „äußeren Tatort“ zu bearbeiten. Die eigentliche Garage wurde vom Bundeskriminalamt in eigener Regie gemacht.

Vors.:

Also in der Garage selbst, haben Sie keine Sicherungen von irgend welchen Beweismitteln getroffen.

Zeuge Fei[ler]:

Nein, habe ich nicht.

Vors.:

Haben Sie, welche Aufgaben hatten Sie denn insgesamt bei der Spurensuche. Können Sie uns das umreißen.

Zeuge Fei[ler]:

Die Aufgaben insgesamt kann ich so umreißen, daß ich für die Sicherung des äußeren Tatortes zuständig war, d.h. die nähere Umgebung um das Haus Hofeckweg 2-4. Das schließt also die Straßen Kühhornshofweg, Hofeckweg ein. Und der eigentliche Hof vor der Garage, sowie das Nebenhaus Hofeckweg Nr. 6. Das war eigentlich der Tatort, den ich zu bearbeiten hatte, wo auch die Spurensicherung durchgeführt wurde.

Vors.:

Gut, das war das räumliche Aufgabengebiet. Und welche Aufgaben im einzelnen waren Ihnen nun gestellt?

-Der Gerichtswachtmeister teilte dem Vorsitzenden mit, daß der Zeuge Fernstädt, nach Rückfrage bei seinem Vorgesetzten, die Frage von Rechtsanwalt Schnabel nicht beantworten kann.-

Vors.:

Der Zeuge kann also Ihre Frage nicht beantworten, nach Rückfrage mit seiner Dienststelle. Damit können wir den [4406] Herrn Zeugen entlassen. Sagen Sie bitte, er ist entlassen. Dankeschön Herr Bietz.

-Der Zeuge Fernstädt wurde um 16.25 Uhr im allseitigen Einvernehmen entlassen.-

Vors.:

Nun, wir waren also beim räumlichen Aufgabengebiet. Jetzt kommt es darauf an, welche Einzelaufgaben Sie hatten.

Zeuge Fei[ler]:

Die Spurensicherung als solches, die erstreckte sich einmal auf die fotografische Sicherung aller dort anwesenden Spuren. Dann auf die Skizzen. Die Spuren wurden genau ausgemessen und maßstabsgerecht auf die Handskizze übertragen. Und eben dann als letztes die Sicherung der Spuren als solche selbst mit der Verpackung und Beschriftung und der späteren Übergabe nach Fertigung des Berichtes an die zuständige Sonderkommision.

Vors.:

Hatten Sie sonst noch irgend eine Aufgabe gestellt bekommen am Tatort.

Zeuge Fei[ler]:

Ja, anschließend, einen Tag später, habe ich dann noch aufgrund der Schußbeschädigungen, die vorhanden waren, habe ich noch eine Schußrichtungsbestimmung durchgeführt. Einmal in der Wohnung unten bei dem Jugoslawen Ma[...] und[qqqq] nebenan im Haus Hofeckweg 6, bei der Familie W[...].

Vors.:

Ja, das waren also Ihre Aufgaben. Kann man sagen, innerhalb der Aufgabe Nr. 3, nämlich die Sicherung der einzelnen Beweismittel, daß Sie da auch besonderes Augenmerk zu richten hatten auf Munitionsteile und dergleichen.

Zeuge Fei[ler]:

Richtig.

Vors.:

War Ihnen diese Aufgabe gestellt.

Zeuge Fei[ler]:

Die gehörte zu der Spurensicherung dazu. Alle Munitionsteile, das waren Hülsen und Projektile, die sich rund um den Tatort befanden, die sind von mir einmal fotografisch, dann in die Skizze übertragen worden und dann anschließend gesichert worden.

Vors.:

Ja.

Zeuge Fei[ler]:

Ich hatte allerdings noch drei Kollegen bei mir, die mich unterstützt haben, bei dieser Aktion.

Vors.:

Ich hätte nun gerne die Dinge so gehandhabt, daß ich dem Herrn Zeugen zunächst mal, weil er sagt, Sie hätten auch Feststellungen zu treffen gehabt in den Wohnungen, Sie haben auch die Namen [4407] genannt, an Hand der Bilder diese Erläuterungen geben zu lassen. Sind die Prozeßbeteiligten damit einverstanden?

-Dem Zeugen werden die Bilder 117-119, Bd. 88 zur Erläuterung überlassen.

Zeuge Fei[ler]:

Ich hab jetzt also Blatt 117 vorliegen und die Aufnahme 62. Hier sehen Sie einmal die Wohnung im Hofeckweg 2-4 und zwar wohnte in diesem Appartement der Jugoslawe Ma[...]. Durch das Fenster dieser Wohnung drang ein Schuß. Der Schuß ging durch die Jalousie, durch die Fensterscheibe und man sieht auf Blatt 117 und Bildnr. 63 unterhalb eines Bildes, welches an der Wand hing, den Einschuß.

Vors.:

Das ist also ganz am linken Bildrand.

Zeuge Fei[ler]:

Links am Bildrand, man siehts knapp.

Vors.:

Diese Bilder sind von Ihnen selbst gefertigt.

Zeuge Fei[ler]:

Bitte?

Vors.:

Sind die von Ihnen selbst gefertigt?

Zeuge Fei[ler]:

Diese Bilder sind von mir selbst gefertigt worden; aber hier, unmittelbar nach der Festnahme hat der[rrrr] Kriminaldauerdienst ebenfalls Bilder gefertigt. Die habe ich dann aber nicht gemacht. Aber diese Bilder, die vorliegen, die sind von mir persönlich gefertigt worden. Auf Blatt 118, Lichtbild 64 sehen Sie jetzt dieses Gemälde an der Wand, das Bild. Und unterhalb des Bildes sehen Sie zwei Beschädigungen in der Tapete. Das ist dieser Schuß, der gegen die Tapete ging. Dort prallte er ab und Sie sehen auf Bild 65, das Geschoß prallte ab, flog gegen den Wohnzimmerschrank und von diesem prallte es wiederum zurück. Welches Sie auf Blatt 66 sehen können. Sie sehen also jetzt den Vorhang hinter dem Bett dieses Ma[...] auf dem Boden ein deformiertes Projektil.

Vors.:

Haben Sie dieses Projektil so wie es das Bild hier zeigt, liegen sehen.

Zeuge Fei[ler]:

Das Bild Nr. 66, wie das hier liegt, wurde nur, nachdem das der Kriminaldauerdienst gesichert hatte, wer das jetzt war, weiß ich nicht. Das Projektil wurde mir übergeben, und ich habe hier die Aufnahme dieses Projektils in den vorher eingezeichneten Kreis, der von den Kollegen gemacht wurde, wieder hingelegt für die Aufnahme. Das war eine Konstruktion, [4408] damit man es besser erkennen kann.

Vors.:

Wer hat letztlich dann dieses Projektil gesichert.

Zeuge Fei[ler]:

Es müßte festliegen, das waren Kollegen vom Kriminaldauerdienst, die unmittelbar nach der Festnahme zugegen waren.

Vors.:

Sie selber könnten es nicht ...

Zeuge Fei[ler]:

Ich habe dieses Projektilteil nicht gesichert, nur die Beschädigung festgestellt, wie sie ja auf den Bildern zu erkennen sind.

Vors.:

Wenn Sie noch hier Bild ... sind zu diesen Bildern, die ja auch den Beteiligten vorliegen, an Hand der Akten noch irgendwelche Fragen zu stellen? Dann wollten wir Ihnen noch hier Band ... Sie sollten jetzt noch an Hand der Bilder in Blatt 88 die Wohnung Ma[...] bezeichnen. Um welche Wohnung es sich dabei gehandelt hat.

Zeuge Fei[ler]:

Ja, Blatt 88, das Bild Nr. 5 und zwar ist es die unterste Wohnung im Paterre auf der rechten Seite.

-Dem Zeugen werden die Bilder Band 97 Blatt 107 u. 110 zur Erläuterung überlassen.

Zeuge Fei[ler]:

Sie sehen auf Blatt 107 das Lichtbild Nr. 43 das Haus Hofeckweg Nr. 6. Oben im 1. Stock das beschädigte Fenster von der Familie W[...]. Die zweite Aufnahme 44, die wurde von der Straße aus auch wieder Richtung Haus Hofeckweg Nr. 6 gefertigt. Sie sehen das Haus jetzt etwas von einer anderen Seite. Auf Blatt 110, Lichtbild 49 ist dieses Fenster nochmal zu sehen von der Familie W[...], in dem sich der Schuß befand, der später von mir gesichert wurde. Und auf Lichtbild Nr. 50 Blatt 110 wurde von mir eine Aufnahme gefertigt, durch das beschädigte Fenster auf die betreffende Garage, in der die Angeklagten festgenommen wurden.

Vors.:

Gut, dazu werden wir noch später Erläuterungen von Ihnen wohl hören. Sind zu den Bildern selbst irgend welche Fragen? Ich sehe nicht. Wird es von den Beteiligten gewünscht, um eine Gesamtübersicht zu gewinnen, den Herrn Zeugen das auch noch an der großen Skizze erläutern lassen. Nicht, ich glaube es ist wohl ... Dann können wir über die Skizze hinweg - gehen. Nun, Sie haben erwähnt, es ist nur in einer Wohnung wohl, [4409] sind Geschoßteile gesichert worden, oder täusche ich mich.

Zeuge Fei[ler]:

Zwei.

Vors.:

Bitte?

Zeuge Fei[ler]:

In der Wohnung von dem Ma[...], das Geschoßteil wurde aber nicht von mir gesichert, sondern von Kollegen des Kriminaldauerdienstes.

Vors.:

Ja, das sagten Sie.

Zeuge Fei[ler]:

Und ich persönlich hab das Geschoß bei der Familie W[...], im Hofeckweg Nr. 6 gesichert.

Vors.:

Aha, das haben Sie selbst gesichert.

Zeuge Fei[ler]:

Jawohl. Das Geschoß befand sich zwischen diesen beiden Scheiben.

Vors.:

Nun, Sie haben schon anhand dieser Bilder, wo Sie sich bemüht haben, in Richtung des Schusses zu fotografieren zu erkennen gegeben, daß Sie sich bemüht haben, um das, was Sie als vierte Aufgabe benannt haben, nämlich Schußrichtungsbestimmung. Zunächst mal die Frage, ist die Schußrichtungsbestimmung eine Sache, die man ohne größere Sachkenntnis einfach aufgrund bestimmter Erfahrungstatsachen treffen kann, oder gehört da eine entsprechende Ausbildung dazu?

Ende von Band 247

[4410] Zeuge Fei[ler]:

Die Schußrichtungsbestimmung, wenn keine Faktoren eintreten, ist ohne Vorbildung oder gewisse Erfahrung ohne weiteres zu fertigen.

Vors.:

Nach welchen Grundsätzen wird dabei verfahren?

Zeuge Fei[ler]:

Es gibt nen Durchschuß, es gibt nen Einschuß; es sind zwei Punkte da, und die Verlängerung dieser zwei Punkte, die ist meistens dann der Abgabeort des Schusses.

Vors.:

So ist es.

Also Sie stellen sich an den Einschlagsort und versuchen, durchzuvisieren?

Zeuge Fei[ler]:

Ja, man kann also eine Schnur durch diese beiden Beschädigungen spannen und die Verlängerung dieser Achse ergibt dann in etwa den Standort der Schützen.

Vors.:

Nun haben Sie in beiden Wohnungen diese beiden Punkte entdeckt?

Zeuge Fei[ler]:

Jawohl.

Vors.:

Also aus beiden Wohnungen entsprechende Richtungsbestimmungen versucht, und welches Ergebnis hatten Sie, um zunächst zu der Wohnung Ma[...] zu gelangen?

Zeuge Fei[ler]:

Bei der Wohnung Ma[...] ist das Projektil erst durch die heruntergelassene Jalousie gegangen, zerschlug dann die Fensterscheibe und prallte dann gegen die Wand unterhalb dieses Bildes. Die Verlängerung von dem Bild über Glasscheibe - man konnte also eine Schnur durchspannen über diese Verlängerung, und die Achse hat dann ergeben, daß der Standort des Schützen in etwa schräg gegenüber [ssss] dieses Hauses war. Ich glaube, es war das Haus Hofeckweg Nr. 3-5 oder Nr. 3 gewesen sein, unmittelbar in der Kurve, wo sich dieser Wendehammer befindet, gegenüber auf dem Bürgersteig etwa.

Vors.:

Sind die Beteiligten miteinverstanden, daß wir dem Herrn Zeugen dazu die Bilder Bl. 121 in Bd. 88 zeigen, ob er anhand[tttt] dieser Bilder den Standort, den er im Auge hat, wiedergeben kann? Einverstanden.

Dann darf ich Ihnen dieses Bild übergeben.

Dem Zeugen werden die Bilder aus Bd. 88 Bl. 122 zur Einsichtnahme und Erläuterung übergeben.

[4411] Vors.:

Wenn Sie Platz nehmen und vielleicht zu Gehör aller Beteiligten beschreiben, wo Sie, wenn überhaupt, diese Stelle suchen würden.

Zeuge Fei[ler]:

Ja, man kann diese Stelle auch ungefähr hier erkennen, und zwar auf Bl. 122. Das Lichtbild hat hier keine Nummer, aber das obere Bild meine ich. Da sehen Sie vor der Kurve einen VW stehen, und in Verlängerung dieser Kurve - das ist der sog. Wendehammer gewesen - im Bogen dieser Kurve, da etwa war der Standort des Schützen gewesen, der den Schuß da auf diese Scheibe abgab.

Und auf dem Bild untendrunter, das ist in etwa dasselbe. Ja, es ist auch dasselbe. Da ist wieder dieser Bogen des Bürgersteiges zu erkennen, und in diesem Bogen, im Verlauf dieses Bogens, in der Mitte etwa, dort müßte der Standort gewesen sein. Ich hab dann auch noch ne größere Aufnahme gemacht, damit man das besser erkennen kann. Ich weiß nicht, ob das bei der Akte ist.

Vors.:

Das ist nicht bei den Akten, glaube ich, soweit’s die Wohnung Ma[...] betrifft. Bezüglich der anderen Wohnung haben wir wohl so ein Bild.

Es liegt aber eine Skizze noch vor.

Dem Zeugen wird die Skizze aus Bd. 88 Bl. 85/4 zur Erläuterung vorgezeigt.

Vors.:

Wenn Sie, Herr Zeuge, auch diese Skizze erläutern wollten?

Zeuge Fei[ler]:

Ja, hier ist diese Handskizze.

Vors.:

Von wem stammt diese Skizze? Wissen Sie das?

Ich meine, nicht ablesen.

Zeuge Fei[ler]:

Nein, es steht auch nicht drauf.

Die Skizze hat entweder unter meiner Anleitung der Kollege Zimmer oder der Kollege Meier gefertigt, ...

Vors.:

... also aufgrund Ihrer Angaben?

Zeuge Fei[ler]:

Jawohl.

Wie gesagt: Die Kollegen waren immer dabei und haben mich auch unterstützt bei dieser Arbeit.

[4412] Vors.:

Es war der Kollege Meier, wie sich aus einer Fortsetzung des Blattes, die hier nicht Ihnen mitgegeben worden ist, ergibt.

Zunächst mal ist die Skizze deswegen verwirrend - Sie sprachen ja, und das zeigt sich auch anhand der Bilder 121, von einer Rundung; der Wendehammer ist rund. Von Rundungen ist hier nichts zu sehen.

Zeuge Fei[ler]:

Die Skizze ... Das wäre richtig gewesen, wenn diese Rundung da eingezeichnet worden wäre, aber es war nicht unbedingt erforderlich bei Feststellung der Schußrichtung, daß dieser Bogen da eingezeichnet wird.

Es ist sowieso nicht so ganz einfach - wollen wir mal so sagen - genau den Platz des Schützen dort hinzuzeichnen. Es gibt da verschiedene Gründe:

Er kann weiter zurückgegangen sein, wenn er die Waffe etwas höhergehalten hat. Geht er weiter vor, dürfte er die Waffe etwas tiefer gehalten haben.

Es kommt auf die Richtung ... Ich bin von der Voraussetzung ausgegangen, daß normalerweise die Waffe bei Abgabe des Schusses kein übers Auge gezielter Schuß, sondern evtl. aus der Hüfte abgegeben worden ist, und auf diese Hüfte - diese Bewegung, die ich jetzt so zeige, dort war der Standort, wo sich der Schütze befunden haben müßte.

Vors.:

Also der von Ihnen eingezeichnete Standort ist ...

Zeuge Fei[ler]:

In etwa ...

Vors.:

... unter der Voraussetzung, daß der Schütze den Arm etwa in Magenhöhe gehalten hat ...

Zeuge Fei[ler]:

... in Hüfthöhe. Dort hab ich den Punkt eingezeichnet.

Vors.:

Und daß diese Umstände eine Unsicherheit mit sich bringen, ist an sich ganz klar.

Zeuge Fei[ler]:

Ja: Geh ich vor oder zurück? Da gibt’s dann schon ...

Vors.:

... so daß die Schußrichtungsbestimmung, wenn man den Standplatz sucht, immer nur eine ungefähre Angabe zuläßt?

Zeuge Fei[ler]:

Man kann absolut und genau die Angaben machen. Aber wie gesagt: Ich weiß ja nicht, ich kann nur über diese Verlängerung, diese Achse nehmen, die ich festgestellt habe und ...

[4413] Vors.:

Sie können in der Breite das bestimmen, aber nicht in der Tiefe, ganz genau?

Zeuge Fei[ler]:

Ja. In der Breite, ja. Der kann z. B. in hockender Stellung ganz hinten gewesen sein, an der Mauer des Bürgersteiges könnte er gehockt haben. Ich bin über die Verlängerung dieser Achse gegangen. Um einen Festpunkt zu bekommen, hab ich gesagt, ich nehme Hüfthöhe an.

Zeuge Fei[ler]:

Es ist also besser zu erläutern, wenn Sie die Skizze quer vor sich legen. Da stehen Sie also direkt vor dem Haus Hofeckweg 2-4. Die Straße verläuft auch in dieser Richtung so, und wie auch auf den Lichtbildern zu erkennen war, die scharfkantige Ecke, die soll also den Bogen darstellen. Der Schuß verlief so dann in diese Richtung, in diese Wohnung von Herrn Ma[...].

Vors.:

Also diese Linie zeigt die Schußrichtung an ...

Zeuge Fei[ler]:

... und auf der rechten Seite ist die Verlängerung der Straße Kühhornshofweg zu erkennen, ...

Vors.:

... so daß Sie also aus Ihrem Erinnerungsbild heraus, wenn Sie die Skizze vor sich sehen, abgesehen davon, daß die Skizze nicht abgerundete Gehwege zeigt, daß sie sachlich zutrifft. Das könnten Sie dann bestätigen?

Zeuge Fei[ler]:

Jawohl, das entspricht auch dem Maßstab ...

Vors.:

... unter dem Vorbehalt, daß Sie die Entfernung nicht genau angeben können?

Zeuge Fei[ler]:

Das kann man nicht.

Vors.:

Weitere Fragen zu der Skizze? ich sehe, nicht.

Darf ich dann um Rückgabe der Skizze bitten? Sie bekommen jetzt gleich die Bilder Bd. 88 Bl. 110 u. 111.

Der Zeuge nimmt die Bilder aus Bd. 88 Bl. 110 u. 111 sowie Bl. 85/2 in Augenschein.

[4414] Vors.:

Was bedeuten diese Bilder?

Zeuge Fei[ler]:

Die Bilder 110 und 111 der Akte, die hab ich bereits vorhin erläutert. Sie sehen, wie gesagt, die Wohnung von der Familie W[...]. Das brauche ich da also nicht mehr näher erläutern, und auf dem Bl. 85/2, da hab ich jetzt also schon die Schußrichtung durchgeführt und habe, wie diese Achse verlaufen ist, wiederum Beschädigungen an der Messingleiste, Beschädigungen am Rolladen, Beschädigungen an der Fensterscheibe und unmittelbar hinter der Doppelglasscheibe nochmals die Beschädigung, ist wiederum diese Verlängerung der Achse eingetragen, die auf die Garage Nr. 2 zeigt.

Vors.:

Ich darf die Prozeßbeteiligten dazu noch auf Bl. 126 hinweisen. Hier scheint der Herr Zeuge von den Fenstern einzelne Wiedergaben, Skizzen gemacht zu haben, um die Beschädigungen im einzelnen festzuhalten. Sie können das gleich auch für die Erläuterungen benutzen. Also Bl. 126 kommt hinzu.

- Dem Zeugen wird aus Bd. 88 das Bl. 126 vorgezeigt -[uuuu]

Zeuge Fei[ler]:

Ja, diese Beschädigungen auch in einer Skizze festzuhalten mit den genauen Maßen, die sich ... wie’s vorgelegen hat, wurde diese Skizze gefertigt, und Sie sehen also auf dieser Skizze einmal das Fenster - die Maße sind eingezeichnet -, die vor dem Fenster verlaufende Messingschiene, in der sich ein ganz leichter Kratzer befand. Das Geschoß hat also diese Messingleiste leicht berührt, hat den heruntergelassenen Rolladen durchschlagen und ist dann in diese Fensterscheibe eingedrungen und innerhalb dieser Doppelglasscheibe liegengeblieben. Das heißt: Es ist gegen die hintere Scheibe noch angeklatscht, wurde aber durch das, daß es keine Wucht mehr hatte, abgeleitet und ist links in den Rahmen gegangen und runtergefallen zwischen die beiden Scheiben.

Das Projektil hab ich dann gesichert, als der Schreiner diese Fensterscheibe ausgewechselt hat, da hab ich mir das Projektil geben lassen von dem Schreiner.

Vors.:

Was ist dann weiter mit dem Projektil geschehen, um das schnell einzustreuen?

Zeuge Fei[ler]:

Das Projektil, das war leicht deformiert. Das hab ich also gesichert, auch wieder beschriftet, und es ist auch den Kollegen von der Sonderkommission nach Abschluß meines Berichtes übergeben worden.

[4415] Vors.:

Wissen Sie, ob das Projektil bei Ihrer Beschriftung auch ne Nummer erhalten hat? Könnten Sie diese Nummer angeben?

Zeuge Fei[ler]:

Ich glaub, um mir das leichter zu machen, hatte ich seinerzeit, als ich die Spuren aufgeschrieben habe, mit Nummern und auch gleichzeitig mit Lichtbildern versehen.

Es könnte also möglich sein, daß eine Nummer auf dieser Tüte war, aber müßt nicht unbedingt sein, sondern ist die Beschriftung dran: Fenster, Hofeckweg Nr. 2 - Nr. 6, Familie W[...].

Vors.:

Wir werden Ihnen das Bild nachher nochmals zeigen. Ich glaube, Sie hatten’s jetzt mehrfach in der Hand.

Jetzt fahren Sie bitte fort.

Zeuge Fei[ler]:

Jetzt hab ich wieder das Lichtbild, welches ebenfalls von mir gefertigt wurde, und zur besseren Verständigung hab ich diese Achse, die ich aufgrund der Schußrichtung wieder festgestellt habe, habe ich diese Achse eingetragen.

Und Sie können wiederum sehen die Höhe bei geschlossenem Garagentor. Diese Bilder wurden also einen Tag nach der Festnahme der Angeklagten gemacht. Sie sehen, die Garage ist noch zu, und Sie sehen auch wieder, in welcher Höhe dieses Projektil etwa die Richtung einnimmt.

Vors.:

Sind zu diesen Bildern, die allseits in Augenschein genommen werden, irgendwelche Fragen zu stellen? Nicht.

Dann darf ich sie zurücknehmen.

Sämtliche Bilder, die der Zeuge vorgeführt[vvvv] und erläutert hat, wurden auch vom Gericht und den übrigen Verf. Beteiligten[wwww] in Augenschein genommen.

Sie haben grade eben erwähnt, daß Sie bei Gelegenheit die Bilder gleichzeitig festgehalten haben, und das mit eigentlich zur Beschriftung zugezogen haben. Ist das richtig?

Hier haben wir nochmals das Bild auf Bl. 111.

Wäre das also z. B. ein solches Bild?

Dem Zeugen wird nochmals[xxxx] Bl. 111 aus Bd. 88[yyyy] Nr. 51 vorgezeigt.

Haben Sie dieses Bild der Beschriftung beigegeben?

Das haben Sie ja schon erkannt, um welche Wohnung es sich handelt.

[4416] Zeuge Fei[ler]:

Es könnte möglich sein, daß also bei der Sicherung des Projektils die Nr. 51 ...

Vors.:

Sie haben einmal eine Aufstellung gemacht. Da sind grade die Geschoßteile aus den Wohnungen heraus nicht numeriert, sondern nur die Bildnummer immer aufgeführt.

Bedeutet das, daß Sie sich tatsächlich an die Bildnummern gehalten haben?

Zeuge Fei[ler]:

Jaja. Wie’s hier steht. Die Bildnummer hab ich ...

(Weiteres ist unverständlich).

Es müßte also auf dem Lichtbild Nr. 33 von mir zu erkennen sein, daß sich Blut befindet auf dem Boden, und dieses Blut hab ich mit dem verpackten Material, wo es eingepackt wurde, auch diese Nummer versehen[zzzz] 33, damit keine Verwechslung Zustandekommen kann.

Vors.:

Sind nun zu diesen Aufnahmen, Schußrichtungsbestimmung aus den Wohnungen, noch Fragen? Ich sehe, nicht.

Herr Zeuge, noch eines:

Wir haben hier Bl. 109, die Nr. 48 an Bildern.

Dem Zeugen wird das Bild aus Bd. 88[aaaaa] Bl. 109 Nr. 48 vorgezeigt.

- Alle Verf. Beteiligten nehmen das Bild ebenfalls in Augenschein -

Vielleicht wenn Sie auch mal wieder hier erläutern, um was sich’s dabei handelt.

Zeuge Fei[ler]:

Bl. 109, das Lichtbild Nr. 47 und 48, das zeigt ... stellt das Anwesen Hofeckweg 6 von der Familie W[...] dar, und zwar ist das die Garage, die von der Straße aus gradeaus hinführt. Sie sehen, oben auf Bild 47, da hab ich Schildchen aufgestellt. Die sind so klein; ich kann sie also jetzt nicht erkennen, um welche Nummern sich’s da handelt.

Vors.:

Es scheint 7 zu sein, aber ich bin nicht sicher - 7.

Zeuge Fei[ler]:

Dort, wo diese Schildchen stehen, dort lagen entweder - das müßte auf dem Bild zu sehen sein - Projektilteile oder evtl. Hülsen. Ich nehme aber an, daß es sich hierbei um Projektilteile gehandelt hat, und diese Projektilteile sind wiederum Lichtbild Nr. sowieso mit der Nummer der einzelnen Spur aufgeführt.

[4417] Auf dem Bild 48 sehen Sie hinten das Garagentor, und in diesem Garagentor befand sich ein Einschuß. Der Kollege Zimmer, der steht da und zeigt mit einem Zollstock, der die Höhe angeben kann in etwa, zeigt er, wo dieser Schuß in das Garagentor eingedrungen ist.

Vors.:

Hat man irgendwelche Projektilteile gefunden, die zu diesem Einschuß gehört haben? - die müßten ja dann in der Garage zu finden sein.

Zeuge Fei[ler]:

Wir haben also in der Garage geguckt. Da haben wir nichts gefunden. Es könnte also sein, daß die Projektile, daß es sich hierbei um diese Projektilteile handeln könnte, die mit von mir bezeichneten Nummern vor dem Garagentor zu erkennen sind, diese Schildchen.

Vors.:

Haben Sie dafür Anhaltspunkte? Also daß das Original zurückgeprallt wäre, ist ein wenig wahrscheinlich bei einem Einschuß. War das ein Durchschuß?

Zeuge Fei[ler]:

Das kann ich jetzt nicht mehr sagen.

Vors.:

Es scheint diesem Schuß überhaupt nicht weiter nachgegangen worden zu sein, so wie ich ...

Zeuge Fei[ler]:

Der Schuß hat an und für sich weniger Bedeutung. Der müßte ... Meiner Ansicht nach ist der von den Polizeibeamten, die bei der Festnahme zugegen sind, müßten diese Schüsse in dieses Garagentor dort gedrungen sein.

Richter Dr. Be[rroth]:

Das wäre dann aber ein Querschläger gewesen.

Zeuge Fei[ler]:

Vermutlich.

Richter Dr. Be[rroth]:

Können Sie das aufgrund der Beschädigung am Garagentor nicht sagen? Sie sprechen von Einschuß. Einschuß würde doch ...

Zeuge Fei[ler]:

Es könnte auch - ja, genau -, wie gesagt, da kann ich mich jetzt nicht festlegen, ...

Richter Dr. Be[rroth]:

... ob das ein Querschläger war.

Zeuge Fei[ler]:

Das hat der Kollege Zimmer, den erkennen Sie auch am Hintergrund, der hat also da maßgeblich an dieser Sache gearbeitet. Also ich müßte dann raten. Ich könnte sagen, es könnte sowohl ein Einschuß als auch ein Querschläger sein.

Vors.:

Weitere Fragen zu diesem Bild?

Ich darf vielleicht darauf hinweisen

- Bl. 83 Nr. 8 zu Skizze 3 u. 2, Erläuterung zu diesem Bild -,

[4418] und hier ist also ganz neutral gesagt, Beschädigung durch einen Schuß - das läßt alles offen und läßt keine Rückschlüsse zu, was es damals tatsächlich gewesen ist.

Vielen Dank.

Ich hab keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen.

Ich sehe, beim Herrn Berichterstatter auch nicht.

Haben die Herrn des Gerichts noch Fragen? Ich sehe, nicht.

Sind weitere Fragen ...?

OStA Ze[is]:

Herr Vorsitzender, dazwischen nur ne Anregung:

Nachdem der Zeuge Feiler das Geschoß in der Wohnung Ma[...] - die zwei Geschoßteile - nicht selbst gesichert hat, sich aus einem Bericht - SonderO. 88 Bl. 84 - aber ergibt, daß er durch KHM Heinz gesichert worden sei, diesen Zeugen zu diesem Beweisthema zu laden.

Vors.:

Ja, das in der Wohnung Ma[...] ist durch den KHM Heinz laut Akten gesichert worden.

Ist der Ihnen ein Begriff?

Zeuge Fei[ler]:

Ja, der müßte sogar auf einem Lichtbild unter Nr. 34 zu erkennen sein, und zwar auf dem Vordach, Hofeckweg Nr. 5, dort ist der Kollege Heinz zu erkennen, nämlich der hat also geholfen bei der Spurensicherung anschließend. Er hat die Schilder aufgestellt, dort, wo die einzelnen Hülsen und Projektilteile lagen.

Vors.:

Es befindet sich ein Bericht darüber, Herr B. Anwalt Zeis, in Bl. 79 vor allen Dingen, 88, 79 über die Sicherung wohl dieses Projektils, ...

OStA Ze[is]:

... der von Herrn Jevorutzky unterschrieben ist, ja.

Vors.:

Ja, da kommt es so im unteren Drittel.

Sie sagten aber doch, Sie haben dieses Projektil nachher verpackt und beschriftet?

Zeuge Fei[ler]:

Ja, ich habs übergeben bekommen von den Kollegen, die’s gesichert hatten, und ich hab es anschließend auch verpackt.

Vors.:

Nun hatten Sie dieses Projektil ja schon wegen der Aufnahme mal besichtigt, oder täuschen wir uns? - Sie haben die Nr. 66, wissen Sie, das Bild, wo es auf dem Boden liegt.

Zeuge Fei[ler]:

Ja, das Bild [bbbbb] für die Aufnahme und hab dieses Projektil, welches ich von den Kollegen bekommen habe, nochmal hingelegt.

[4419] Vors.:

Ach so, Sie haben’s im ursprünglichen Zustand nicht liegen sehen, sondern bloß aufgrund der Angaben dann dort hingelegt?

Zeuge Fei[ler]:

Nein, die haben es gesichert, und bevor sie es gesichert haben, wurde die Lage des Projektils mit einem weißen Kreidestrich und dem Kreis wurde es gekennzeichnet. Ich hab das dort wieder an den Punkt hingelegt, wo es gelegen hatte ursprünglich ...

Vors.:

Und können Sie noch sagen, wie Sie dieses Bild nun gekennzeichnet haben in diesem Falle? Bekam das eine Nummer? Oder haben Sie da bloß wieder auf Lichtbilder verwiesen oder ...?

Zeuge Fei[ler]:

Ich dürfte wieder auf die Lichtbilder verwiesen haben.

Vors.:

Sie haben ja einen Bericht [ccccc] zusammengestellt vom 12.6.72. Wenn Sie sich den mal ansehen wollen.

Ist das Ihr Bericht? - Bl. 82 - 84.

Sie erkennen ihn wieder, ...

- Dem Zeugen wird der Bericht Bd. 88 Bl. 82-85 vorgezeigt -[ddddd]

Zeuge Fei[ler]:

Ja ...

Vors.:

... d. h. bis Bl. 85, und das ist auch Ihre Unterschrift?

Zeuge Fei[ler]:

Jawohl.

Vors.:

Stammt von Ihnen selbst, so daß man davon ausgehen kann, daß also auch der Vermerk, der zu diesem Geschoßteil in der Wohnung Ma[...] sich äußert, von Ihnen stammt?

Zeuge Fei[ler]:

Ja, das ist alles von mir.

Vors.:

Hier, Herr Feiler, heißt es zur Wohnung Ma[...]:

„... zwei Geschoßteile gesichert in der Wohnung - siehe beigefügten Bericht des KBK Jevorutzky und Lichtbild Nr. 66 ...“.

Das wäre also das, was Sie dann als Bezeichnung wohl draufgeschrieben haben, wohl nur Lichtbild Nr. 66?

Zeuge Fei[ler]:

Jawohl.

Vors.:

Und das Lichtbild beigegeben?

Zeuge Fei[ler]:

Ja, auch.

Richter Dr. Be[rroth]:

Sie habens also hier gemacht, wie in den übrigen Fällen auch - man kann’s ja nachverfolgen. Sie haben uns ja schon Einzelbeispiele gesagt. Sie haben wahrscheinlich ein Couvert oder irgendeine andere Hülle genommen, das Geschoß hineingetan, das Lichtbild dazu, so daß ...

Zeuge Fei[ler]:

Nein, das Lichtbild ... in diese Tüte das Lichtbild nicht, ...

Richter Dr. Be[rroth]:

Nicht?

[4420] Zeuge Fei[ler]:

Aber die Tüte ist beschriftet. Das ist eine kleine Kunststofftüte, also Plastiktüte, und in diese Plastiktüte wurde das Projektil einzeln verpackt, wurde beschriftet und wurde auch dann mit der Nummer versehen zu dem Lichtbild, welches sich in der Akte befindet, ...

Richter Dr. Be[rroth]:

... und das haben Sie gemacht, diese Beschriftung für die ... Beweisstücke?

Zeuge Fei[ler]:

Ja.

Richter Dr. Be[rroth]:

Danke.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe, nicht.

Der Zeuge wird vorschriftsmäßig vereidigt und um 16.56 Uhr im allseitigen Einvernehmen entlassen.

Die Aussagegenehmigung wird als Anl. 5 zum Protokoll genommen.[eeeee]

Wir kommen morgen zur Vernehmung der Zeugen Kindermann, Scheicher und Prof. Dr. Hirsch - ich glaube, nur die drei Zeugen. Ich bin gebeten worden, da bekanntzugeben, um welche Ordner es sich handelt.

Ich sehe, also beim Zeugen Kindermann ist maßgeblich der O. 88, beim Zeugen Scheicher desgleichen und bei Prof. Hirsch auch.

Also es dürfte morgen genügen - unter Vorbehalt - den O. 88 zur Verfügung zu haben.

Damit ist die Sitzung heute beendet.

Ende der Hauptverhandlung um 16.58 Uhr.

Ende von Band 248.

[4421][39]


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Mit Verfügung vom 7.11.1975 wurde die Bestellung des Rechtsanwalts von Plottnitz zum Pflichtverteidiger für Jan-Carl Raspe aufgehoben (die Verfügung ist abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 70 ff.). S. hierzu auch die auf diese Verfügung gestützte und am 43. Verhandlungstag im Namen des Angeklagten Raspe von Rechtsanwalt Mairgünther vorgetragene Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit (S. 3308 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[3] Rechtsanwalt Riedel, der der Angeklagten Ulrike Meinhof beigeordnet war, war bereits seit dem 41. Verhandlungstag nicht mehr in der Hauptverhandlung erschienen (allerdings vertreten durch Ass., später Rechtsanwalt Oberwinder). Zwischen dem 45. und dem 46. Verhandlungstag beantragte er die Zurücknahme seiner Bestellung als Pflichtverteidiger, laut Angaben des Vorsitzenden Dr. Prinzing ohne nähere Begründung (so Dr. Prinzing am 47. Verhandlungstag, S. 3872 des Protokolls der Hauptverhandlung). Auch Ulrike Meinhof beantragte schließlich die Entpflichtung des Rechtsanwalts Riedel aufgrund eines fehlenden Vertrauensverhältnisses. Nachdem der Vorsitzende Dr. Prinzing dies zunächst ablehnte, wies er am 52. Verhandlungstag darauf hin, dass nun aufgrund des beharrlichen Pflichtverstoßes doch über die Entpflichtung entschieden werden müsse (S. 4422 des Protokolls der Hauptverhandlung, 52. Verhandlungstag). Am 57. Verhandlungstag teilte der Vorsitzende Dr. Prinzing schließlich den Prozessbeteiligten mit, dass die Bestellung antragsgemäß aufgehoben worden sei (S. 5179 des Protokolls der Hauptverhandlung, 57. Verhandlungstag).

[4] § 137 Abs. 1 StPO lautet: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen“.

[5] Die Zurücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger/in (Entpflichtung) wegen pflichtwidrigen Verhaltens war zwar gesetzlich nicht vorgesehen, allerdings im Falle eines Fehlverhaltens von besonderem Gewicht und nach voriger Abmahnung ausnahmsweise anerkannt (Willnow, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 143 Rn. 4). Bloßes prozessordnungswidriges oder unzweckmäßiges Verhalten reicht hingegen nicht aus, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verteidigungspflichten zu überwachen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 143a Rn. 25 ff.; s auch Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 143 Anm. 3). Seit dem 13.12.2019 enthält § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO (eingeführt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128) ausdrücklich die Möglichkeit der Entpflichtung, wenn „aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist“. Darunter wird auch der Fall der groben Pflichtverletzung gefasst (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 143a Rn. 26).

[6] Da die Beiordnung als Pflichtverteidiger/in dem öffentlichen Interesse dient, dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1975 - Az.: 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, S. 238, 242), gehen mit ihr besondere Pflichten einher. Darunter fällt auch die Anwesenheitspflicht während der Hauptverhandlung, und zwar unabhängig davon, ob weitere (Pflicht-)Verteidiger/innen anwesend sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 - Az: 2 Ws 203/15, NStZ 2017, S. 436, 437 f.).

[7] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Auch zuvor gewählte Verteidiger/innen können als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden.

[8] Den Angeklagten wurden je zwei Verteidiger (gegen ihren Willen) durch das Gericht als Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet. Zwischen der Vertrauensverteidigung und dem Senat bestand allerdings Uneinigkeit darüber, ob die Verteidigung durch sie auch ordnungsgemäß sei (s. dazu bereits die Diskussionen am 1. Verhandlungstag, S. 90 ff., sowie den Entpflichtungsantrag der Rechtsanwältin Becker in Anlage 1 zum Protokoll vom 10.06.1975, S. 184 ff., 3. Verhandlungstag). Die Angeklagten lehnten die von ihnen sog. Zwangsverteidiger vehement ab und weigerten sich, mit ihnen zu reden. Ulrike Meinhof führte am 1. Verhandlungstag aus: „Es handelt sich bei diesen Verteidigern um Zwangsverteidiger, die als Instrumente der B. Anwaltschaft ohne jede Kompetenz, abhängige Staatsschutzverteidiger sind, d. h. ihrer Funktion in diesem Prozeß nach Vertreter der Anklagebehörden und der Staatsschutzabteilung“ (S. 85 des Protokolls der Hauptverhandlung). Auch in der Literatur war diese Vorgehensweise - die Beiordnung von Pflichtverteidiger/innen gegen den Willen der Angeklagten neben vorhandenen (Wahl-)Verteidiger/innen - lange umstritten (s. dazu Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 6). Die Rechtsprechung ließ diese sog. Sicherungsverteidigung zu (BVerfG, Beschl. v. 28.3.1984 - Az.: 2 BvR 275/83, BVerfGE 66, S. 313, 321; BGH, Urt. v. 11.12.1952 - Az.: 3 StR 396/51, BGHSt 3, S. 395, 398; s. auch EGMR, Urt. v. 25.9.1992 - Az.: 62/1991/314/385, EuGRZ 1992, S. 542, 545 f.). Erst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2128) wurde hierfür in § 144 StPO auch eine gesetzliche Regelung geschaffen.

[9] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[10] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Hierüber sind sie zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO), in der Regel allerdings erst, sobald Anhaltspunkte für eine solche Gefahr erkennbar werden (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 55 Rn. 14).

[11] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[12] Anlage 01 zum Protokoll vom 2.12.1975: Aktenvermerk über den Unterbrechungsantrag der Verteidiger von Plottnitz u.a.

[13] Anlage 1 des Protokolls vom 2.12.1975: Strafprozessvollmacht von Ulrike Meinhof für Rechtsanwalt Wächtler.

[14] Anlage 1a des Protokolls vom 2.12.1975: Strafprozessvollmacht von Ulrike Meinhof für Prof. Dr. Azzola.

[15] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[16] Holger Meins war ursprünglich Mitangeschuldigter im Stammheim-Prozess, starb aber noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) am 9. November 1974 in Untersuchungshaft in Wittlich an den Folgen des dritten Hungerstreiks. Da der Senat ab Erhebung der öffentlichen Klage für Entscheidungen über die Haftbedingungen zuständig war (§ 126 Abs. 2 StPO), machten die Angeklagten u.a. den Senat, insbesondere aber den Vorsitzenden Dr. Prinzing verantwortlich für seinen Tod (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 117 ff.).

[17] Anlage 2 zum Protokoll vom 2. Dezember 1975: Aussagegenehmigung für PHM Wolf.

[18] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[19] Anlage 3 zum Protokoll vom 2. Dezember 1975: Aussagegenehmigung für PHM Reich.

[20] Sind Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid (§ 79 Abs. 3 StPO).

[21] Die Vereidigung von Sachverständigen erfolgt nach dem Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs. 1 StPO), wenn besondere Umstände die Vereidigung zweckmäßig erscheinen lassen; der Regelfall ist die Nichtvereidigung (BGH, Urt. v. 22.2.1967 - Az.: 2 StR 2/67, BGHSt 21, S. 227, 228). Wird sie angeordnet, so erfolgt sie stets nach Erstattung des Gutachtens (§ 79 Abs. 2 StPO).

[22] Die Aufgabe von Zeug/innen ist es, eine persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang zu bekunden (BGH, Urt. v. 12.3.1969 - Az.: 2 StR 33/69, BGHSt 22, S. 347, 348), wobei es nur auf Tatsachen ankommt. Dazu gehören auch sog. innere Tatsachen, wie die eigene Überzeugung, bestimmte Motive etc. (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Vor § 48 Rn. 2). Im Unterschied dazu vermitteln Sachverständige Sachkunde oder wenden diese bei der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts an. Bei der Bekundung von Tatsachen ist zu unterscheiden: Wurde die bekundete Tatsache im Rahmen eines behördlichen Auftrages aufgrund der besonderen Sachkunde wahrgenommen, fällt auch die Tatsachenbekundung in den Aufgabenbereich der Sachverständigen. Wurde die Tatsache hingegen ohne Auftrag, aber dennoch aufgrund einer gewissen Sachkunde wahrgenommen, sind die Regeln für den Zeugenbeweis anwendbar (sog. sachverständiger Zeuge, § 85 StPO; s. zur Abgrenzung Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 85 Rn. 2 f.).

[23] Anders als bei der Vernehmung von Sachverständigen, stellte die Vereidigung von Zeug/innen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch den Regelfall dar (§ 59 StPO a.F.), wenn nicht ein Vereidigungsverbot vorlag (§ 60 StPO), oder in Ausnahmefällen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Vereidigung abgesehen werden konnte (§ 61 StPO a.F.).

[24] Zur Abgrenzung von Zeug/innen- und Sachverständigenfragen s. Fn. 22.

[25] Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO können Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden, die auch zur Ablehnung von Richter/innen berechtigen. Damit wird auf § 24 Abs. 1 StPO Bezug genommen, wonach Richter/innen sowohl in den Fällen, in denen sie von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können. Zu den gesetzlichen Ausschlussgründen gehört auch § 22 Nr. 4 StPO. Nach dieser Vorschrift sind Richter/innen kraft Gesetzes u.a. ausgeschlossen, wenn sie in der Sache als Beamter/innen der Staatsanwaltschaft oder als Polizeibeamter/innen tätig gewesen sind. Auch abseits der Voraussetzungen des § 22 Nr. 4 StPO kommt für Sachverständige aufgrund des Dienstverhältnisses eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 74, 24 Abs. 2 StPO) in Betracht. Entscheidend kommt es in beiden Fällen darauf an, ob die abgelehnte Person eigenständige Ermittlungstätigkeiten unternimmt. Mit Urteil vom 11.1.1963 entschied der BGH, dass „Beamte des Bundeskriminalamtes, die im Ermittlungsdienst als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft eingesetzt sind, [...] in aller Regel als Sachverständige mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt werden“ (amtl. Leitsatz). In dem konkreten Fall stellte der BGH jedoch explizit darauf ab, dass der Sachverständige als Mitglied der Sicherungsgruppe und nicht etwa in der kriminalwissenschaftlichen Abteilung des BKA tätig gewesen sei (BGH, Urt. v. 11.1.1963 - Az.: 3 StR 52/62, BGHSt 18, S. 214 ff.).

[26] Der Grund, aus welchem Sachverständige abgelehnt werden, muss glaubhaft gemacht werden (§ 74 Abs. 3 StPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 26 Rn. 7). Die Glaubhaftmachung erfordert damit eine geringere Form der Überzeugung als der sog. Vollbeweis. Die Glaubhaftmachung genügt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt.

[27] Während bis zum 31.12.1974 die sog. Blockverteidigung - die kollektive Verteidigung mehrerer Angeklagter bei gleicher Interessenlage - zulässig war, wurde mit dem Gesetz zur Ergänzung des Ersten Strafverfahrensreformgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I, S. 3686) das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) eingeführt. Jede/r Verteidiger/in durfte fortan nur noch eine/n Angeklagte/n vertreten, mithin auch nur im Namen des/der jeweiligen Angeklagten sprechen. Auf die Einhaltung dieser Vorgaben achtete der Vorsitzende Dr. Prinzing in der Regel sehr genau (s. dazu etwa die Diskussion am 4. Verhandlungstag, S. 279 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, sowie am 12. Verhandlungstag, S. 928 f. des Protokolls). Da die Gründung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) aber allen Angeklagten vorgeworfen wurde, ließ der Vorsitzende in begrenztem Umfang auch Fragen der Verteidiger/innen nicht unmittelbar von einem Vorgang betroffener Angeklagter zu, solange hierdurch Rückschlüsse auf die Struktur oder die Absprachen innerhalb der Vereinigung gezogen werden konnten, so etwa die Frage, ob das Schießen auf Polizeibeamt/innen im Notfall zu den Grundsätzen der RAF gehört habe (s. dazu S. 4108 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 48. Verhandlungstag).

[28] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[29] § 22 StPO benennt die Gründe, aus denen Richter/innen von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen sind, darunter in Nr. 4 die Tätigkeit in derselben Sache als Beamt/in der Staatsanwaltschaft oder als Polizeibeamt/in. Dieselben Gründe können nach § 74 Abs. 1 StPO auch zur Ablehnung von Sachverständigen berechtigen.

[30] Im konkreten Fall wurde allerdings nicht (rechtzeitig) vorgebracht, dass der abgelehnte Sachverständige auch im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten tätig geworden sei, sodass der (zwingende) Ablehnungsgrund des §§ 74, 22 Nr. 4 StPO von vornherein ausschied. Allerdings bejahte der BGH die Voraussetzungen der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach §§ 77, 24 Abs. 2 StPO. Hierbei stellte er explizit darauf ab, dass der Sachverständige als Mitglied der Sicherungsgruppe und nicht etwa lediglich in der kriminalwissenschaftlichen Abteilung des BKA tätig gewesen sei. Als Beamter der Sicherungsgruppe sei er Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft, der nicht bloß beratend tätig werde, sondern vor allem sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrnehme. Aus Sicht objektiver Angeklagter sei die Besorgnis begründet, dass Beamt/innen der Sicherungsgruppe aufgrund ihrer organisatorischen und sachlichen Verbindung zur Ermittlungsbehörde „von ihrer pflichtmäßigen Tätigkeit im Dienste der Bekämpfung von Staatsgegnern beeinflußt“ seien und daher nicht unbefangen urteilten (BGH, Urt. v. 11.1.1963 - Az.: 3 StR 52/62, BGHSt 18, S. 214, 217).

[31] Mit Urteil vom 28.9.1931 entschied das Reichsgericht, dass nichts dagegen einzuwenden sei, dass sich ein/e Sachverständige/r zur Vorbereitung des Gutachtens am Tatort über die Verhältnisse unterrichte. Die StPO enthalte keine Vorschrift, wonach Personen, die bereits im Ermittlungsverfahren als Sachverständige zugegen gewesen seien, nicht auch in der Hauptverhandlung als solche angehört werden dürften (RG, Urt. vom 28.9.1931 - Az.: 2 D 350/31; abgedruckt in HRR 1931, Nr. 213).

[32] Anlage 3 a des Protokolls vom 2.12.1975: Aktenvermerk über den Unterbrechungsantrag des Rechtsanwalts von Plottnitz u.a.

[33] Anlage 3 b des Protokolls vom 2.12.1975: Aktenvermerk über die Überbringung der ablehnenden Entscheidung.

[34] S. bereits Fn. 16.

[35] S. Fn. 9 und 10.

[36] Aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz, der seine Grundlage in der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO sowie der Vorschrift des § 261 StPO („Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“) findet, ergibt sich, dass das Gericht nur auf der Grundlage der von ihm selbst (unmittelbar) in der Hauptverhandlung wahrgenommenen Umstände entscheiden darf (sog. formeller Unmittelbarkeitsgrundsatz, Kühne, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2015, Rn 914).

[37] Zeug/innen dürfen die Gerichtsstelle nur mit Genehmigung des/der Vorsitzenden (endgültig) verlassen (§ 248 Satz 1 StPO). Mit der Entlassung erlischt auch das Fragerecht der Prozessbeteiligten, die vorher dazu anzuhören sind (zur Anwendung des § 248 Satz 2 StPO auf alle Prozessbeteiligten, denen ein Fragerecht zusteht s. Diemer, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 248 Rn. 3). Eine erneute Befragung kann dann - falls das Gericht nicht von Amts wegen eine erneute Ladung vornimmt - nur mittels Beweisantrag erreicht werden (Ciernak/Niehaus, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 248 Rn. 4 ff.).

[38] Anlage 4 zum Protokoll vom 2. Dezember 1975: Aussagegenehmigung für KOR Fernstaedt.

[39] Anlage 5 des Protokolls vom 2.12.1975: Aussagegenehmigung für KHM Feiler.


[a] Handschriftlich ergänzt: Anlagen 1 u. 1a

[b] Maschinell eingefügt: - siehe Anlagen 1 u. 1a zum Protokoll -

[c] Handschriftlich eingefügt: V:

[d] Maschinell durchgestrichen: sagen

[e] Handschriftlich durchgestrichen: man

[f] Handschriftlich ersetzt: Wisson durch Wesson

[g] Handschriftlich eingefügt: Z.Wo.:

[h] Handschriftlich eingefügt: V:

[i] Handschriftlich eingefügt: V:

[j] Maschinell durchgestrichen: aufgegeben

[k] Handschriftlich ersetzt: B durch G

[l] Handschriftlich ersetzt: habe durch hatte

[m] Handschriftlich ersetzt: dran durch dann

[n] Handschriftlich ersetzt: an durch um

[o] Handschriftlich ersetzt: schließe durch schließt

[p] Handschriftlich ergänzt: sich

[q] Handschriftlich ersetzt: Fehlzahl durch Viezahl

[r] Handschriftlich eingefügt: um

[s] Handschriftlich ersetzt: ... durch hier

[t] Maschinell durchgestrichen: 5

[u] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch Ja

[v] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch SV.Wa.:

[w] Handschriftlich ersetzt: stehend durch zehn

[x] Maschinell ersetzt: Es sit durch Ist es

[y] Handschriftlich eingefügt: ist

[z] Maschinell eingefügt: - Dem Sachverständigen wird der Vermerk aus 0. 90 Bl. 177 vorgezeigt -

[aa] Maschinell ersetzt: ... durch die Sie nun

[bb] Handschriftlich ersetzt: 15571 durch 15751

[cc] Maschinell durchgestrichen: ich

[dd] Maschinell durchgestrichen: Zeugen

[ee] Maschinell eingefügt: also

[ff] Maschinell durchgestrichen: RA Schn.

[gg] Maschinell eingefügt: recht

[hh] Maschinell eingefügt: Es

[ii] Handschriftlich ersetzt: Verfolgung durch Verfeuerung

[jj] Maschinell ersetzt: ... durch Parabellum

[kk] Handschriftlich durchgestrichen: einem

[ll] Maschinell eingefügt: zu

[mm] Handschriftlich ergänzt: könnten

[nn] Handschriftlich ersetzt: Versuch durch versucht

[oo] Handschriftlich eingefügt: zwei

[pp] Handschriftlich eingefügt: nach der

[qq] Maschinell durchgestrichen: anwesend

[rr] Maschinell eingefügt: Anl.

[ss] Maschinell eingefügt: -Reg.Dir.Widera erscheint um 14.10 Uhr wieder im Sitzungssaal.-

[tt] Handschriftlich eingefügt: - -

[uu] Maschinell ersetzt: Anfang unverständlich durch Einen Teil des Materials

[vv] Maschinell ergänzt: insoweit

[ww] Maschinell eingefügt: damit

[xx] Handschriftlich ersetzt: Geschossseite durch Geschossteile

[yy] Handschriftlich ersetzt: ... durch Decke

[zz] Maschinell ergänzt: hervor

[aaa] Handschriftlich ersetzt: so durch wo

[bbb] Maschinell eingefügt: Protokoll

[ccc] Handschriftlich ersetzt: gesichtet durch gesichert

[ddd] Handschriftlich ergänzt: denen

[eee] Handschriftlich ersetzt: rausgegangen durch raufgegangen

[fff] Handschriftlich eingefügt: zu

[ggg] Maschinell eingefügt: sich

[hhh] Handschriftlich ersetzt: Od durch SO

[iii] Handschriftlich ersetzt: zur durch zum

[jjj] Handschriftlich durchgestrichen: in Augenscheinnahme

[kkk] Maschinell ersetzt: hierzu durch ich jetzt

[lll] Maschinell eingefügt: - Dem Sachverständigen wird der Vermerk Bd. 93 Bl. 239 zur Einsicht übergeben. -

[mmm] Handschriftlich eingefügt: nicht;

[nnn] Handschriftlich ersetzt: Wisson durch Wesson

[ooo] Handschriftlich ersetzt: Wisson durch Wesson

[ppp] Maschinell durchgestrichen: und

[qqq] Maschinell durchgestrichen: eine

[rrr] Maschinell eingefügt: zwei

[sss] Handschriftlich eingefügt: von

[ttt] Handschriftlich ergänzt: gewonnenen

[uuu] Maschinell durchgestrichen: aufgefüllt

[vvv] Handschriftlich eingefügt: als erste

[www] Maschinell eingefügt: mit

[xxx] Handschriftlich ersetzt: unterladen durch ungeladen

[yyy] Maschinell ersetzt: journalistischen durch kriminalistischen

[zzz] Maschinell von der Seite eingefügt: nach Besicht

[aaaa] Maschinell eingefügt: aus Bd. 89 Bl. 88

[bbbb] Maschinell ersetzt: vorgezeigt durch vorgehalten

[cccc] Maschinell eingefügt: aus Bd. 89 Bl. 88

[dddd] Maschinell ersetzt: vorgezeigt durch vorgehalten

[eeee] Maschinell eingefügt: aus Bd. 89 Bl. 89

[ffff] Maschinell ersetzt: vorgezeigt durch vorgehalten

[gggg] Handschriftlich ersetzt: Warngau durch Wanke

[hhhh] Handschriftlich eingefügt: auch

[iiii] Maschinell eingefügt: aus Bd. 89 Bl. 89

[jjjj] Maschinell ersetzt: vorgezeigt durch vorgehalten

[kkkk] Maschinell durchgestrichen: vor

[llll] Handschriftlich ergänzt: hier

[mmmm] Handschriftlich ersetzt: ist durch sind

[nnnn] Maschinell eingefügt: mehr

[oooo] Maschinell eingefügt: mehr

[pppp] Maschinell eingefügt: wieder

[qqqq] Handschriftlich eingefügt: und

[rrrr] Handschriftlich ersetzt: vom durch hat der

[ssss] Maschinell durchgestrichen: der

[tttt] Maschinell eingefügt: anhand

[uuuu] Maschinell durch * eingefügt: - Dem Zeugen wird aus Bd. 88 das Bl. 126 vorgezeigt -

[vvvv] Handschriftlich ersetzt: vorführte durch vorgeführt

[wwww] Maschinell eingefügt: und den übrigen Verf. Beteiligten

[xxxx] Maschinell eingefügt: nochmals

[yyyy] Handschriftlich eingefügt: Bl. 111 aus Bd. 88

[zzzz] Handschriftlich ersetzt: gesehen durch versehen

[aaaaa] Maschinell eingefügt: Bd. 88

[bbbbb] Maschinell durchgestrichen: hier die Aufnahme

[ccccc] Maschinell durchgestrichen: über

[ddddd] Maschinell eingefügt: - Dem Zeugen wird der Bericht Bd. 88 Bl. 82-85 vorgezeigt -

[eeeee] Maschinell eingefügt: Die Aussagegenehmigung wird als Anl. 5 zum Protokoll genommen.