25. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Freitag, 8.8.1975 um 10.12 Uhr



[2060] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Freitag, 8.8.1975 um 10.12 Uhr

(25. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft - mit Ausnahme von Regierungsdirektor Widera - erscheinen in der gleichen Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte waren anwesend:

Just. Ass. z. A. Clemens

Just. Ass. z. A. Scholze

Die Angeklagten sind anwesend mit ihren Verteidigern:

Rechtsanwälte Schily, Becker, Dr. Heldmann, Riedel, von Plottnitz, Künzel, Schnabel, Schwarz, Schlaegel, König, Linke, Grigat.

-Mit RA Schlaegel ist noch RA Herzberg anwesend.-

-Bei Eintritt des Senats bleiben einige Zuschauer sitzen-

Vors.:

Wollen sich vielleicht die paar Zuschauer, die hier noch sitzen, wenigstens morgens zur Begrüßung des Gerichts auch erheben. Wollen Sie das nicht tun?

So, ich bitte Platz zu nehmen.

Der Senat stellt an diese Form, die in einem Gerichtssaal üblich ist, weiß Gott keine übertriebenen Anforderungen. Wir haben für die Dauer des jeweiligen Verhandlungstags darauf verzichtet, aber morgens zur Begrüßung, allseitigen Begrüßung, wollen wir diese Form auch in Zukunft einhalten. Wir setzen die Sitzung fort. Zunächst darf ich feststellen, alles anwesend, mit Ausnahme von Herrn Rechtsanwalt Eggler. Er hat mitgeteilt, daß er heute verhindert ist. Sodann sehe ich, daß Herr Herzmann, wie mir mitgeteilt worden ist ...

RA Schlaegel:

Herzberg.

Vors.:

Herzberg, Herr Rechtsanwalt Herzberg anwesend ist. Es ist wohl [2061] beabsichtigt, Herr Rechtsanwalt Schlaegel, während Ihrer Abwesenheit Herr Rechtsanwalt Herzberg hier als Verteidiger in Untervollmacht einzuführen.

RA Schl[aegel]:

Ja.

Vors.:

Wir werden darüber dann, sobald dieser Antrag gestellt wird, auch zu beschließen haben.

RA Schl[aegel]:

Danke.

Vors.:

Sie können selbstverständlich Platz nehmen, wo Sie jetzt sitzen. Zunächst sind jetzt die Angeklagten darüber zu unterrichten, was geschehen ist im Anschluß an ihre gestrige Ausschließung.[1] Es hat sich dann noch eine kurze Verhandlung über die Frage, ob in die Mittagspause eingetreten werden soll, entsponnen. Entsprechende Anträge der Verteidigung sind abgelehnt worden. Dann wurde allerdings eine beantragte Pause gewährt. Diese Pause wurde wohl dazu benützt, dann die Ablehnung des Senats vorzuformulieren. Es kam dann auch zu einem entsprechenden Antrag. Nach der Mittagspause hat der Senat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Im Anschluß daran hat Herr Rechtsanwalt von Plottnitz die Zulassung von Herrn Raspe beantragt. Das wurde abgelehnt. Herr Rechtsanwalt von Plottnitz hat dann einen Antrag gestellt auf Verlegung der Verhandlung in ein Stuttgarter Justizgebäude. Dem haben sich die übrigen Herrn Verteidiger angeschlossen für Ihre Mandanten und es ist dann noch der Antrag gestellt worden, daß die Verteidiger in Zukunft nicht mehr durchsucht werden sollen. Sämtlichen Anträgen ist die Bundesanwaltschaft entgegengetreten. Ich darf noch darauf hinweisen, damit keine Zweifel entstehen, es ist zu Beginn der gestrigen Sitzung mitgeteilt worden, was abschließend geschehen ist, welche Ablehnungsanträge gestellt worden sind. Einmal gegen die fünf erkennenden Richter, einmal gegen die drei Richter, die über dieses Ablehnungsgesuch dann zu entscheiden hatten. Das diente zur Unterrichtung der Angeklagten, die ja auch am Vortag für den Rest der Sitzung ausgeschlossen waren. Wir haben nun die Beschlüsse bekannt zu geben.

[2062] -Um 10.14 Uhr verläßt Rechtsanwalt Heldmann den Sitzungssaal für eine Minute-.

die der Senat gefaßt hat, aufgrund der gestrigen Anträge.

Der Antrag, die Hauptverhandlung in einem der Sitzungssäle in den Gebäuden des Oberlandesgerichts ... Herr Rechtsanwalt Riedel.

RA R[iedel]:

Die Mandantin wünscht, vorher das Wort zu ergreifen, und ...

Vors.:

Nein.

RA R[iedel]:

Nachdem Sie nunmehr unterrichtet ist, vom Gericht auch, was gestern hier vorgetragen wurde, über den Gang der Hauptverhandlung noch einmal dazu Stellung zu nehmen, vor Verkündung.

Vors.:

Nein, nein. Der Beschluß ist beschlossen und wird jetzt verkündet. Wir haben schon mal Gelegenheit gehabt, oder die Notwendigkeit gehabt, darauf hinzuweisen, daß der Ausschluß diese Konsequenz nach sich zieht. Eine Nachholung etwa des rechtlichen Gehörs und dergleichen ist hier nicht möglich.

RA R[iedel]:

Dann bitte ich schon jetzt, meiner Mandantin das Wort nach Verkündung zu einer Gegenvorstellung[2] zu erteilen.

Vors.:

Das wollen wir nachher dann sehen. Ich habs zur Kenntnis genommen.

Der Beschluß lautet:

Der Antrag, die Hauptverhandlung in einem der Sitzungssäle in den Gebäuden des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts in Stuttgart abzuhalten, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Wo das Gericht die Hauptverhandlung durchführt, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. In der Regel wird im Gerichtsgebäude verhandelt. Das muß aber nicht so sein. Wenn es zweckmäßig ist, kann in einem anderen Gebäude oder sogar an einem anderen als dem Gerichtsort verhandelt werden. Die in den Stuttgarter Gerichtsgebäuden vorhandenen Sitzungssäle wären so- [2063] wohl zu klein, als auch zeitlich zu wenig verfügbar um in ihnen die Hauptverhandlung in der anhängigen Strafsache durchführen zu können. Deshalb und wegen der besonderen mit diesem Verfahren zusammenhängenden Sicherheitsrisiken hat die Justizverwaltung in Stuttgart-Stammheim ein eigenes, später für andere Zwecke bestimmtes Gebäude, errichtet und dem Senat für die Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt.[3] Daß hier besondere Sicherheitsrisiken bestehen, hat sich unter anderem durch die Ermordung des Berliner Kammergerichtspräsidenten von Drenkmann,[4] die Entführung des Abgeordneten Lorenz[5] und den Angriff auf die deutsche Botschaft in Stockholm, der auch die Freilassung der hier Angeklagten zum Ziele hatte,[6] bestätigt. Diese Aktionen zeigen, mit welchen Gewalttätigkeiten gerechnet werden muß. Der Senat sah und sieht keine Hinderungsgründe, in dem Mehrzweckgebäude in Stuttgart-Stammheim die Hauptverhandlung durchzuführen. Allen Anforderungen, die ein rechtsstaatliches Verfahren stellt, ist hinreichend Rechnung getragen. Die Belange der Öffentlichkeit sind gewahrt. Maßnahmen die den ordentlichen Verfahrensgang sichern sollen, beeinträchtigen weder die Unschuldsvermutung, noch die Freiheit der Verteidigung, noch die Unabhängigkeit der Richter. Sodann ist die Verfügung bekannt zu geben auf den Antrag, die Durchsuchungen nicht mehr durchzuführen.

Der Antrag Ziffer 3 der Sitzungspolizeilichen Verfügung vom 17.4.1975 insoweit aufzuheben, als davon Verteidiger betroffen sind, wird abgelehnt.

Gründe:

Durch Verfügung vom 5.5.1975 hat der Präsident des Oberlandesgericht Stuttgart als Hausrechtsinhaber angeordnet, daß grundsätzlich jeder, der das Gebäude betreten will, sich zuvor auszuweisen habe und zu durchsuchen sei. In der sitzungspolizeilichen Verfügung ist diese Anordnung für die Sitzungstage im Interesse einer möglichst schonenden Behandlung der Verteidiger wie folgt ausgestaltet worden.

„Die Verteidiger werden nach dem bisher in der Vollzugsanstalt Stuttgart angewandten Verfahren überprüft. Soweit dabei mitgeführte Akten kontrolliert werden, ist strengstens darauf zu achten, daß von ihrem Inhalt keine Kenntnis genommen werden kann. Zum Beispiel ist eilig durchzublättern und dabei die Schriften möglichst auf den Kopf zu stellen. Bei Leitzordnern kann es unter Umständen genügen, sie zu schütteln und so weiter.“

[2064] Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen sind einerseits das Hausrecht, andererseits die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden.[7] Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Thema in seinem Beschluß vom 18. Juli 1973 unter dem Aktenzeichen 1 BJs 6/71 folgende Ausführung gemacht: „Die Vorschrift des § 148 StPO[8] muß daher so verstanden werden, daß sie auch die generelle Durchsuchung des Verteidigers im Zusammenhang mit dem Besuch seines Mandanten verbietet. Eine Durchsuchung, die sich darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Besucher Waffen oder Werkzeuge mit sich führt, die zu einem Ausbruch aus der Vollzugsanstalt verwendet werden können, beeinträchtigt die Verteidigung aber nicht. Sie kann ohne einen Einblick in die für die Verteidigung in Betracht kommenden Unterlagen vorgenommen werden.“ Das ist derselbe Grundgedanke, der auch hier gilt. Die Verfügung hat darauf Rücksicht genommen Auch Anwälte in den Kreis der zu untersuchenden Personen einzubeziehen, ist bedauerlicher Weise notwendig geworden, weil mehrere Rechtsanwälte, die ursprünglich in diesem und ähnlich Verfahren als Wahlverteidiger benannt waren und sich zu der früher praktizierten sogenannten Blockverteidigung[9] gerechnet haben, in den Verdacht geraten sind, terroristische Umtriebe unterstützt zu haben. So wurde ein Berliner Anwalt wegen Teilnahme an bewaffneten Banküberfällen rechtskräftig zu einer hohen Freiheitsstrafe und, noch nicht rechtskräftig, wegen Beteiligung an der gewaltsamen Befreiung des Angeklagten Baader[10] verurteilt.[11] Zwei Anwälte sind mit Erklärungen zugunsten der sogenannten RAF in den Untergrund gegangen.[12] Zwei Anwälte sind zur Zeit noch wegen des Verdachts der Unterstützung in Untersuchungshaft.[13] Drei Anwälte mußten wegen des gleichen Verdachts von der Verteidigung ausgeschlossen werden.[14] Ein Anwalt wollte die Angeklagten mit im Handschuh verborgenen Patronenhülsen besuchen.[15] Im Büro einer hier verteidigenden Anwältin wurde in einem Lippenstift verborgen eine großkalibrige Patrone entdeckt.[16] Ein Anwalt steht unter dem Verdacht, Waffen für eine kriminelle Vereinigung beschafft zu haben.[17] Ähnliches ist von Richtern und Staatsanwälten nicht bekannt geworden. Zum Teil handelt es sich bei dieser Aufzählung allerdings um dieselben Anwälte. Diese Umstände zwingen zu einer allgemeinen Regelung jedenfalls für die Prozeßbeteiligten, die rechtlich die Möglichkeit zu unmittelbarem und unbeaufsichtigtem Kontakt zu den Angeklagten haben. [2065] Damit ist nicht gesagt, daß irgendeinem der betroffenen Anwälte ein persönlicher Vorwurf zu machen wäre. Es handelt sich um eine generelle Anordnung.

Noch eine technische Frage zu der ich die Zustimmung der Beteiligten gerne haben würde. Wir unterbrechen ja mit dem Ende der heutigen Sitzung für eine Woche, diese nächste Woche und eine im September, sollen der Sommerurlaub für die Prozeßbeteiligten werden. Wir haben in der folgenden Woche vom 18. August bis zum 21. August volle vier Verhandlungstage vorgesehen. Nun wollen wir uns an den drei Tagesrhythmus wie er bisher gehandhabt worden ist auch in dieser Woche halten[a]. Und es bietet sich an, dann den Montag, den 18.8.1975 ausfallen zu lassen. Ich bitte hier um Gegenerklärungen, wenn das den Betreffenden nicht genehm wären, oder Gründe bestehen, es anderes zu handhaben. Einverstanden allseits, so daß wir also dann wie üblich Dienstag, Mittwoch und Donnerstag verhandeln. Allseits Einverständnis. Gut, nun war um das Wort für wen gebeten, Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Sch[ily]:

Ich möchte Gegenvorstellung gegen den Teil 2 Ihrer heutigen Entscheidung geltend machen und zwar hinsichtlich der Durchsuchung der Anwälte. Soweit das Gericht, der Herr Vorsitzende darauf hingewiesen hat, daß nun irgendwelche Fälle in der Öffentlichkeit diskutiert werden, wo Anwälte im Verdacht stehen, sich gegen das Gesetz oder gegen Standesvorschriften oder beides verstoßen zu haben, halte ich eine solche Argumentation für nicht schlüssig. Das wäre etwa so, wenn das Gericht weil ein hoher Regierungsbeamter in Bonn mit einer Schrotflinte auf seine Partygäste geschossen hat und ich glaube mindestens 12 Personen gefährlich verletzt hat, Herrn Regierungsdirektor Widera verwehren wollte, eine Waffe zu tragen, weil nun also in Regierungsämtern solche Vorkommnisse stattfinden. Sicherlich wird Herr Zeis wieder sagen, das sei ein Vergleich, der nicht mehr läuft. Aber ich sage, die Vergleiche, die das Gericht zieht, die sind nicht angebracht. Es geht immer nur um einen konkreten Anwalt und man kann nicht aus anderen Verfahren, wobei hier wohl unter anderem auch ein Anwalt erwähnt ist, der also lange Zeit überhaupt nicht mehr in dem Verfahren drin ist, ich glaube Sie haben damit Herrn Kollegen Reinhard gemeint, mit dieser Patronengeschichte, soweit ich diese Presseberichte damals verfolgt habe. [2066] Sie können doch aus solchen Vorkommnissen hier nicht Schlüsse auf dieses Verfahren ziehen. Das halte ich für ein unmögliches Vorgehen. Was aber sehr viel bedenklicher ist an der juristischen Argumentation, wenn man das überhaupt eine solche nennen soll, ist, daß Sie überhaupt nicht auf die Ausführungen des Kollegen Dr. Heldmann eingegangen sind. Sehen Sie, der Bundesgerichtshofbeschluß an den Sie ja nicht gebunden sind,[18] das wäre ja mal ganz interessant, wenn dieser Senat auch mal, selbst wenn der Bundesgerichtshof irgend eine Entscheidung getroffen hat, in Nachdenken verfallen würde und die Dinge doch noch mal von sich aus überlegen könnte. Der Bundesgerichtshof knüpft an an die Bestimmungen des § 148[ StPO]. Nur die Bestimmung des § 148[ StPO], die interessiert hier eigentlich nur sekundär. Die interessiert nur sekundär. Die Frage ist doch, wo eigentlich steht, daß die Sitzungspolizei Ihnen die Befugnis einräumt, solche Durchsuchungen zu erzwingen. Das ist der Punkt. Und da sage ich, Sie haben, ich kenne keine andere Kommentierung dazu, Sie haben das Recht, möglicherweise durch Hinweise zu ordnungsgemäßem Benehmen innerhalb der Hauptverhandlung und ähnlichem, auch Ihre Sitzungspolizei gegenüber den Anwälten und übrigen Prozeßbeteiligten anzuwenden. Aber doch inwiefern soll Ihnen die Sitzungspolizei zu einem solchen massiven Eingriff in die Persönlichkeits- und Freiheitsrecht eines Anwalts die Befugnis verleihen, das müßte doch genauer hier dargestellt werden. Und darauf gehen Sie eben überhaupt nicht ein. Und das Hausrecht, wenn das Hausrecht, das Hausrecht hat sicherlich der Herr Oberlandesgerichtspräsident, wobei man darüber auch natürlich im Zweifel sein kann, weil es ja hier ein Gefängnis ist, indem wir sind, oder ein Gefängnisanbau. Die Frage ist aber doch die, in wieweit das Hausrecht dazu führen darf, daß eigentlich der Zutritt zu diesem, den Sie als Gerichtssaal bezeichnet wissen wollen, verwehrt wird. Das ist doch der Punkt. Sie können doch nicht, nehmen wir mal an, das Hausrecht würde noch weiter ausgedehnt, das geht doch nicht, daß Sie sozusagen da irgendwo eine Barriere bauen lassen und dann sagen, wenn er über diese Barriere nicht springt, das ist seine Schuld. Dann kann er eben nicht in den Gerichtssaal ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, wegen der Hausrechtsfrage bitte ich Sie, sich an den Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten zu wenden. Das ist [2067] hier also eine Argumentation die nichts bringt.

RA Sch[ily]:

Nein, das bringt sehr viel, wie ich[b] hoffe, weil ja Sie Kraft Ihrer Fürsorgepflicht, meiner Meinung nach gehalten sind, dafür zu sorgen, daß alle Prozeßbeteiligten den von Ihnen benutzten Verhandlungssaal betreten können. Ich kann Ihnen ein Beispiel dafür nennen. Es war einmal so, daß in Berlin eine Verhandlung stattfand, bei der Kontrollen vorgenommen wurden, der Zuhörer, die über das Maß hinausgehen, was eigentlich normalerweise zu dulden, geduldet werden kann und da hieß es auch zunächst seitens der Staatsanwaltschaft, ja das ist das Hausrecht, da hat der Richter, der jetzt die Verhandlung leitet, nichts damit zu tun. Der Richter hat sich darüber aber seinerseits gesagt, das kann ich nicht hinnehmen, das greift in meine sitzungspolizeilichen Befugnisse ein und hat die Sitzung unterbrochen und hat sich an den Inhaber des Hausrechts gewandt und hat dafür gesorgt, daß diese Maßnahmen abgestellt werden, weil er auch mit Recht Befürchtungen hatte, daß sonst das Öffentlichkeitsprinzip verletzt ist und wenn das schon für Zuhörer gilt und das ist ja doch ein wichtiges[c] Prinzip, die Öffentlichkeit.[19] Natürlich gilt das im gleichen Maße für die Prozeßbeteiligten. Sie werden doch mit mir hoffentlich übereinstimmen, daß das Gericht eine Verpflichtung hat, dafür zu sorgen, daß die Prozeßbeteiligten den Sitzungssaal betreten können. Wie gesagt, das zu diesem Punkt. Ich darf also zusammenfassend feststellen, es ist notwendig, daß Sie erst einmal klar dazu äußern, wie Sie eigentlich, welche Rechtsgrundlage Sie für Ihre Maßnahmen sehen. Wir sehen keine. Die Sitzungspolizei ist keine Rechtsgrundlage und aus diesem Grunde wiederhole ich den Antrag, in Form einer Gegenvorstellung, daß in Zukunft diese Durchsuchungsmaßnahmen unterbleiben.

Ich glaube der Kollege Heldmann wollte auch ...

Vors.:

Wollten Sie sich anschließen zu diesem Antrag.

RA Dr. H[eldmann]:

Ja, natürlich.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich schließe mich auch an.

[2068] RA R[iedel]:

Ich ebenfalls.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Riedel auch. Will die Bundesanwaltschaft sich äußern

RA Sch[ily]:

Moment noch, der Kollege Heldmann wollte dazu noch was sagen.

R Dr. H[eldmann]:

Wenns die Bundesanwaltschaft wieder besonders eilig hat.

Ich kann warten.

Vors.:

Die Bundesanwaltschaft konnte nun wirklich nichts dafür, daß ich glaubte, Sie waren zu Ende.

RA Dr. H[eldmann]:

Nein, nein, selbstverständlich schließen wir uns doch alle hier an. Das betrifft jeden, nicht.

Vors.:

Warum machen Sie der Bundesanwaltschaft irgendwelche Vorwürfe?

RA Sch[ily]:

Er wollte das doch begründen.

Vors.:

Sicher, er hat dazu Gelegenheit, aber ich dachte, er sei zu Ende. Es kam nichts mehr. Deswegen habe ich die anderen Herrn gefragt.

RA Sch[ily]:

Naja.

Vors.:

Bitte, Herr Dr. Heldmann.

Ende von Band 92

[2069] RA Dr. H[eldmann]:

Ich schließe mich der Gegenvorstellung an. 1. Die Verfügung des Präsidenten des OLG Stuttgart ... Richtig, habe ich verstanden richtig, ja?

Vors.:

Nein, Sie haben nicht richtig verstanden. Ich habe nur gesagt, es besteht eine solche. Für die Sitzungstage wurde diese Verfügung modifiziert im Interesse einer möglichst schonenden Behandlung der Verteidiger.

RA Dr. H[eldmann]:

Die lautet folgendermaßen: Im Einvernehmen mit dem Justizministerium, Telefongespräch mit Ministerialdirektor Dr. Rebmann am 14.4.75, bleibt es auch während der mündlichen Verhandlung bei der Anordnung, daß sämtliche Personen, die das Mehrzweckgebäude Stuttgart-Stammheim betreten, von der Polizei zu durchsuchen sind, sofern die Polizei ein Sicherheitsrisiko nicht ausschließen kann. Das ist wohl diese allgemeine Verfügung des Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Vors.:

Wann war das Datum?

RA Dr. H[eldmann]:

9. Mai an Rechtsanwalt Dr. Croissant.

Vors.:

Nein, das ist nicht die Grundlage dessen, was ich zitiert habe, ich zitierte eine Verfügung vom 5. Mai.

RA Dr. H[eldmann]:

Dann darf ich bitten, die wörtlich zu zitieren.

Vors.:

Ich habe Ihnen gestern schon gesagt, daß ... ich habe sie jetzt hier nicht dabei ...

RA Dr. H[eldmann]:

Aha.

Vors.:

... daß ... was heißt aha.

[2070] RA Dr. H[eldmann]:

Nun, wenn Sie sich darauf berufen, wenn ich mich auf ein Schriftstück berufe, dann habe ich es parat, um es Ihnen wörtlich zu zitieren.

Vors.:

Ich weiß nicht, sind wir ... denn, der Begriffe in der deutschen Sprache inzwischen so unkundig geworden: Habe ich mich darauf berufen? Sie berufen sich darauf ...

RA Dr. H[eldmann]:

Ja, Sie haben ...

Vors.:

... ich sagte Ihnen nur: Ihr Zitat sei nicht die Grundlage meiner Entscheidung gewesen. Sie haben Gelegenheit, dann außerhalb der Hauptverhandlung die Verfügung beim Herrn Präsidenten einzusehen oder wenn ich sie hier habe, können Sie sie auch haben. Das ist gar kein Problem.

RA Dr. H[eldmann]:

Sie haben sich zur Begründung Ihres abweisenden Beschlusses auf diese Verfügung des Präsidenten berufen.

Vors.:

Ich habe Ihnen vorhin folgendes gesagt Herr RA.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich höre zu.

Vors.:

Damit Sie es genau hören: Durch Verfügung vom 5.5. habe der Präsident angeordnet, in indirekter Rede sagte ich, daß grundsätzlich jeder, der das Gerichtsgebäude betreten will, sich zuvor auszuweisen habe und zu durchsuchen sei. Das ist eine in indirekter Form wiedergegebene, grundsätzliche Regelung des Präsidenten. Um das ging es nur. Es ist also kein Zitat, aber Sie dürfen die Verfügung gerne sehen.

RA Dr. H[eldmann]:

Ja, die möchte ich auch sehen. Identisch ist die hier von mir zitierte, die zeitlich ja anscheinend später liegt, wo es heißt: Sämtliche Personen, die das Mehrzweckgebäude in Stuttgart-Stammheim betreten, von der Polizei zu durchsuchen sind, sofern die Polizei ein Sicherheitsrisiko nicht ausschließen kann. Daraus ergibt sich die folgende Frage: Entweder rechnet sich der Senat zur Polizei oder aber der Senat [2071] hat der Polizei, der Kriminalpolizei, die hier kontrolliert, hinsichtlich der Anwälte gesagt, bei denen ist ein Sicherheitsrisiko niemals auszuschließen. Und das wäre nun allerdings unter[d] all das zu subsummieren, was ich gestern bereits gesagt habe, und übrigens darüber hinaus eine Diskriminierung der Verteidigung, was aber im übrigen dem Prinzip der Waffenungleichheit, das dieses Verfahren beherrscht, entsprächen. 2. Sitzungspolizei. Darüber habe ich gestern sehr ausführlich gesprochen. Und zwar mit juristischen Belegen. Sie[e] rechtfertigt Ihre Anordnung, den Verteidiger, also ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, das gleichberechtigt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gegenübersteht, körperlich durchsuchen und untersuchen zu lassen, mit Sicherheit nicht. Ich habe gestern dafür hinreichende Ausführungen gemacht. Wie mir erschien, sollten Sie Ihnen als nicht hinreichend erschienen sein, was ich nicht beurteilen kann, weil Sie inhaltlich mit gar nicht einem einzigen Wort darauf eingegangen sind, dann darf ich mir erlauben, Sie auf die einschlägigen Kommentare, nicht nur den Klein-Kommentar[f] des Herr Zeis, sondern vielleicht auch den Großkommentar von Löwe-Rosenberg zu verweisen. 3. Rechtsgrundlage Hausrecht. In diesem Haus, in dem nur dieser Senat tagt, ist das Hausrecht zumindest per, wenn nicht unmittelbar zumindest per Delegation beim Vorsitzenden dieses Senat.

Vors.:

Unrichtig, das möchte ich Ihnen dazwischenrein sagen. Die Argumentation ist unrichtig.

RA Dr. H[eldmann]:

Dann darf ich Sie bitten, doch vielleicht mal beim Herrn Präsidenten, auf den Sie sich jetzt berufen, vorstellig zu werden, ob er diesen Mißbrauch seines Hausrechts, nämlich den Verteidigern, die Verteidiger durchsuchen zu lassen, weiter billigen will. 3. Sie haben sich dann berufen auf sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden auf einem BGH-Beschluß. Nun wissen wir ja alle, daß der BGH, das wird wahrscheinlich wie üblich der 3. Strafsenat gewesen sein, ja? Schon sehr vieles an Judikatur produziert hat, was sich als unhaltbar erwiesen hat. Er hat ja gelegentlich eine [2072] starke Tendenz, noch geltendes Recht sehr eigenwillig auszulegen. Aber auch, wenn Sie diesen Beschluß zugrunde legten, da war, soweit ich mir das kurz notieren konnte, was Sie vorgetragen haben, die Rede, von Verdächtigung von Anwälten, etwa Ausbruchswerkzeuge und dergleichen Befreiungsmittel bei sich zu tragen. Und Sie selbst haben dann um diesen merkwürdigen BGH-Beschluß, der einmal mehr den Verteidiger als das unabhängige Organ der Rechtspflege entmündigt, diskriminiert, diskriminiert, nämlich gerade im Sinne auch von Art. 3 Abs. 3 der Verfassung.[20] Was also verfassungsrechtlichen Rang hat, was hier geschieht. Dafür haben Sie zitiert, daß verschiedene Rechtsanwälte terroristische Umtriebe unterstützt hätten. Sie haben keine Namen genannt, aber wir wissen ja alle, um wen es sich dreht. Und drei Rechtsanwälte seien auch ausgeschlossen worden, und zwei Rechtsanwälte seien verschwunden. Und da kam zum Schluß noch die Geschichte mit der Patronenhülse. Was würde Ihnen dazu einfallen, wenn die Verteidigung darauf entgegnete, wissen Sie eigentlich nicht, wieviel Richter noch auf deutschen Richterbänken sitzen, unbehelligt, vor allem jedenfalls undurchsucht, die sich in der vergangenen Epoche dieses Staates die Hände nicht nur schmutzig, sondern auch blutig gemacht haben, ohne daß jeweils, wenn Verteidiger solchen Richtern zu begegnen gezwungen sind, daraus solche Folgerungen, nämlich der öffentlichen Diskriminierung, Diffamierung gezogen werden würden. Sie haben sich schließlich noch, was ich juristisch für völlig abwegig halte, auf den[g] § 148 der Strafprozeßordnung berufen. Der handelt vom unbeschränkten Verkehr des Verteidigers mit dem Beschuldigten, wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet. Allein der bloße Gesetzestext bereits zeigt, daß er als Stütze für Ihren ablehnenden Beschluß heute [h] absolut untauglich ist. Er heißt: Den Beschuldigten ist auch, wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. Hier ...

Vors.:

Verzeihung Herr RA, darf ich sagen, Sie haben vielleicht verhört, daß ich zitiert habe aus dieser BGH-Entscheidung. Ich selbst habe den § 148[ StPO] für diese Verfügung nicht verwendet.

Das stand in der BGH-Entscheidung.

[2073] RA Dr. H[eldmann]:

Herr Vorsitzender.

RA Sch[ily]:

... verwenden, dann ist es doch der [§ ]148[ StPO].

Vors.:

Herr RA, nein Sie haben vielleicht das noch überhört, daß ich gesagt habe, derselbe Grundgedanke.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich habe nicht überhört, daß Sie Ihren Beschluß auf diese BGH-Entscheidung, und damit auf diesen Rechtsirrtum, sich auf [§ ]148[ StPO] zu beziehen, begründet haben. Da es der BGH nicht getan hat und der Senat ja offensichtlich auch nicht, erlaube ich mir Ihnen hierzu, was nämlich unbeschränkter Verkehr mit den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, bedeutet, und im [§ ]148[ StPO] geht es ja nicht, wie der bloße Gesetzestext schon ausweist, um den Eintritt in ein Gerichtsgebäude zum Zweck der Verteidigung. Unbeschränkter Verkehr, wie sich aus der Entstehungsgeschichte eindeutig ergibt, bedeutet verkehrfreien und ungehinderten, also unüberwachten und dem Umfange nach nicht beschränkten Verkehr. Doch ist es selbstverständlich, daß der Verteidiger sich nach der Ordnung in der Anstalt zu richten - das ist es was wir meinen, das ist Ihre Ordnung dieser Anstalt - Ordnung in der Anstalt zu richten, namentlich gewisse Besuchszeiten, die[i] beachten wir, zu beachten und die Verteidigerpost vorschriftsmäßig zu kennzeichnen hat. Er ist standesrechtlich dazu verpflichtet, den Verkehr nur für Zwecke der Verteidigung zu verwenden, darf also nicht, um den Beschuldigten aufzuheitern, mit ihm ohne Erlaubnis des Richters Schach spielen oder ihm Rätsel zur Lösung zusenden. Die Anstalt kann das aber nicht kontrollieren. Ergibt sich Anhalt für einen Mißbrauch, ist standesrechtlich Abhilfe[21] zu suchen. Besteht hinreichender Verdacht einer Begünstigung, kann der Verteidiger abberufen werden. Es ist jedoch unzulässig, dem Verteidiger einzelne Rechte zu entziehen, ihm also etwa, statt ihn als Verteidiger auszuschließen, den freien Verkehr mit dem Beschuldigten zu verbieten. Davon handelt [§ ]148[ StPO] und damit müßte der Senat ja selbst erkannt haben, daß der Senat des BGH die hier von Ihnen herangezogene, und zur wesentlichen Stütze Ihrer Entscheidung gemachten Beschluß auf einer unsinnigen rechtlichen [2074] Voraussetzung beruht. Das war es aber, ich glaube das reicht.

Vors.:

Will sich jetzt, Sie hatten sich angeschlossen, auch noch eine Begründung dazu.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich will dazu jetzt nichts mehr Ergänzendes sagen, aber ich würde es für sachdienlich halten, wenn ich jetzt ...

Vors.:

Nachdem Sie nichts Ergänzendes sagen wollen, zunächst mal der Bundesanwaltschaft Gelegenheit geben ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich habe etwas von Sachdienlichkeit ...

Vors.:

Ja, ich denke, nicht mehr zu dieser Sache hier.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Zu dem Beschluß, der heute früh von Ihnen verkündet worden ist, das waren Gegenvorstellungen, die sich auf den zweiten Teil dieses Beschlusses bezogen. Der Herr Raspe will Gegenvorstellungen gegen den 1. Teil des Beschlusses erheben.

Vors.:

Nein, dann wollen wir den 2. Teil zunächst fertig machen, bitte die Bundesanwaltschaft.

OStA Z[eis]:

Den ersten Satz, Herr RA Sch[ily], den ich sagen wollte, haben Sie ja hier schon gebracht. Und ich glaube, selbst Sie haben eingesehen, daß der Vergleich vollkommen unzulänglich ist. Ich meine Becker, Lang, Haag ist ja keine Figur aus Grimms Märchen, sondern das sind die Namen von Rechtsanwälten, die hier diese vier Angeklagten schon einmal verteidigt haben, und die entweder in Untersuchungshaft sitzen, oder sich aber der Untersuchungshaft durch Flucht entzogen haben ...

Angekl. E[nsslin]:

Die Sie kriminalisiert haben.

OStA Z[eis]:

... Herr RA Sch[ily], das ist doch der gewaltige Unterschied zwischen dem Regierungsdirektor in Bonn, der mit der Schrotflinte durch die Gegend schießt, und zu den Rechtsanwälten Becker, Lang und Haag.

[2075] RA Sch[ily]:

Er ist nicht aus[j] Grimms Märchen, er[k] ist Realität.

OStA Z[eis]:

Ich sagte Becker, Lang, Haag sei kein Begriff aus Grimms Märchen, sondern der Name, die drei Namen von Rechtsanwälten, die ehemals diese vier Angeklagten verteidigt haben ...

RA Sch[ily]:

Ja aber Herr Regierungsdirektor ...

RA. Sch[ily] und OStA. Z[eis] reden unverständlich durcheinander.

Vors.:

Wollen Sie sich unterbrechen lassen.

OStA Z[eis]:

Nein, will ich nicht, aber ...

RA Sch[ily]:

Ich dachte nur, wissen Sie[l], weil Sie auch da so interveniert haben, wenn was ganz falsch ist.

Vors.:

Da darf ich Ihnen folgendes sagen. Der Vorsitzende hat nun auch wieder Kraft der Verhandlungsleitung, Sie zitieren hier immer Löwe-Rosenberg, Sie können es nachlesen, das Recht, auch dann zu unterbrechen, wenn offensichtlich Ausführungen gemacht werden, die nicht mehr im Sachzusammenhang stehen, das ist wohl immer dann der Fall, wenn er darauf hinweisen muß, es ist mißverstanden worden. Aber das ist etwas anderes, wenn ein Prozeßbeteiligter redet, daß er dann Zwischenrufe hinnehmen will. Ich habe nichts dagegen, wenn Sie es hinnehmen wollen.

RA Sch[ily]:

... Sicherlich, ja ja, manchmal ...

Vors.:

Bitte, Herr Bundesanwalt.

OStA Z[eis]:

Soweit Ausführungen Schily. Zu Ihnen Herr RA Dr. H[eldmann]. Ich hätte mir sehr gewünscht, sehr gewünscht, wenn gerade Sie sich zu dem Thema „Durchsuchung der Rechtsanwälte“ etwas stärker zurückgehalten hätten ...

[2076] RA Dr. H[eldmann]:

Wenn ich ...

OStA Z[eis]:

... ja, Sie dürfen den Grund erfahren. Wenn ich nicht ganz falsch unterrichtet bin, gibt es hier von Ihnen ein Telegramm, datierend vom 16. Februar 1971 an den Herrn Genscher, Bundesinnenminister Bonn, mit folgendem Wortlaut: „Herr Genscher, angeblich Verfassungsminister. Ich halte es für unzulässig, von einer Gruppe Baader, Mahler, Meinhof öffentlich zu sprechen. Herr Mahler ist jedenfalls bis zu einem rechtskräftigen Urteil unschuldig“. Und jetzt kommt dieser Satz, der doch sehr befremden muß. „Im übrigen halte ich ihn und Frau Meinhof für Freunde, die selbstverständlich meine Gastfreundschaft genießen, trotz Ihrer öffentlichen Warnung an sonst honorige Kreise“. Zu dem Datum noch ein Satz. Dieses Telegramm wurde von Ihnen aufgegeben zu einem Zeitpunkt, als Frau Meinhof, nämlich Februar 1971, steckbrieflich gesucht wurde, wegen der Beteiligung an der Baader-Befreiung und zu einem Zeitpunkt, als der damalige Rechtsanwalt Mahler schon 5 Monate in Untersuchungshaft saß. Wiegesagt: „Ich halte ihn, (nämlich Herrn Mahler und Frau Meinhof) für Freunde“. Herr RA. H[eldmann]. Wenn Sie mir ein gleiches Telegramm von mir vorlegen können, bin ich gerne bereit, mich hier vor Betreten des Prozeßgebäudes durchsuchen zu lassen.

RA Dr. H[eldmann]:

Das wäre ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

Dann bitte ich um Auskunft, was ...

Vors.:

Augenblick Herr Rechtsanwalt! Herr Rechtsanwalt von Plottnitz, was soll dieses. Herr RA v[on ]P[lottnitz] was Sie jetzt machen im Augenblick, ist zumindest eine Ungehörigkeit ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

... dann sollen Sie mal rügen, das Verlesen derartiger Telegramme mit ...

RA Dr. H[eldmann]:

Nein, nein.

[2077] Vors.:

Nun, also ich will Ihnen eines sagen, wenn Sie hier schon kommen, was hier so verlesen wird, wenn es tatsächlich ein Telegramm ist, das ist etwas, was man hinnehmen kann, es ist objektiv gegeben. Wenn hier davon geredet wird, wie diskriminiert oder diffamiert wird[m], dann meine ich, sind keine Gründe vorhanden, daß Sie der einen oder anderen Seite irgendwelche Vorwürfe machen. Überprüfen Sie mal selbst, was zum Beispiel gestern wieder in dem Antrag mit drinnen stand, gegenüber dem Vorsitzenden. Was der für eine ... Aufgrund welcher Prinzipien er ausgelesen worden wäre. Wir nehmen das auch hin, und machen daraus nichts. Aber Herr RA v[on ]P[lottnitz], Sie sind in der Beziehung nicht zimperlich.

RA Sch[ily]:

Ich habe ums Wort gebeten.

RA. v[on ]P[lottnitz] redet unverständlich dazwischen.

Vors.:

Sie sind in der Beziehung nicht zimperlich und Sie sollten dann nicht plötzlich so zimperlich werden, wenn von der anderen Seite mal irgend etwas gesagt wird und vom Gericht verlangen, es soll die Verlesung etwa eines Telegramms, das offenbar vorliegt, das wir selbst nicht kennen, das soll es verhindern. Jetzt aber hat zunächst Herr Dr. H[eldmann] das Wort.

RA Sch[ily]:

Ich habe mich gemeldet.

RA v[on ]P[lottnitz]:

... einen Satz dazu, ich habe wirklich nur einen Satz dazu.

Vors.:

Sie haben sich das Wort genommen und ich mußte Ihnen erwidern, daß Sie sich endlich mal daran gewöhnen, daß die Verhandlungsleitung gegenüber Anwälten fast unmöglich wird, die sich in dieser Weise aufführen.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Dann bitte ich trotzdem jetzt um das Wort ...

Vors.:

Da Herr Dr. H[eldmann] besonders angesprochen ist, wenn er nicht [2078] jetzt sofort will, gebe ich es Ihnen gerne.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Es dauert nicht lange, ich wende mich nicht dagegen, daß hier ein Telegramm verlesen worden ist, des Inhalts, das verlesen wurde. Ich wende mich dagegen, daß das in einen Zusammenhang gestellt wird, und indem versucht wird, den Kollegen H[eldmann] darzustellen, als eine besonders gefährliche Person, weil er Frau Meinhof und Mahler als Freunde bezeichnet hat, denen er Gastfreundschaft gewährt, daran ist zunächst mal nichts, was den Herrn Staatsanwalt hier irgendwie berechtigt, solche Schlüsse oder Andeutungen daraus zu ziehen.

RA Sch[ily]:

Ich habe ums Wort gebeten.

Vors.:

Ja nun ich bitte ... An sich möchte ich ...

RA Sch[ily]:

Herr Dr. H[eldmann] hat gesagt, ich kann zunächst mal wenn Sie ...

Vors.:

Gut also, wenn Sie mit seiner Genehmigung zuerst dürfen, dann bitte sehr.

RA Sch[ily]:

Wissen Sie, Herr Zeis, ich habe den Eindruck manchmal, Sie wollen sich hier als eine Art, entschuldigen Sie den Ausdruck, „Taschen-Fouché“[22] stilisieren und zwar Fouché, und haben da also so Dossiers, die Sie je nach Bedarf, so Heldmann, was hab ich da an Blackmaterial, Telegramm, damit werden Sie munitioniert. Haben vielleicht auch noch so ein Büchlein mit Sprücheweisheiten, wo erfreulicherweise auch Mao Tse Tung[23] offenbar abgedruckt ist? Wissen Sie, ob Sie das für den richtigen Stil halten, ist Ihre Sache. Das ist Ihre Sache, das[n] haben Sie zu verantworten. Aber der Punkt ist der, und wir sind Ihnen wirklich dankbar, für jeden Beweis, den Sie täglich dafür liefern, daß Sie nichts anderes produzieren als diese Auslassung, aber nun mit keinem Wort auf die Rechtsvorschriften, die hier zur Diskussion stehen, die interessieren Sie überhaupt nicht mehr, eingehen. Die interessieren Sie nicht mehr. Es interessiert Sie die [2079] Dreckschleuder, was Sie als Dreck wahrscheinlich bezeichnen. Und wenn ein Kollege wie Dr. H[eldmann] etwas sagt von einem Freund, dem er jederzeit Gastfreundschaft gewähren würde, von dem Sie dann sagen, der ist 5 Monate bereits in Untersuchungshaft gewesen. Stellen Sie sich mal vor, es kommt vielleicht mal in Ihrem Kopf als Möglichkeit nicht vor, daß jemand, der in Untersuchungshaft sitzt, auch entlassen werden kann und freigesprochen werden kann. Solch eine Möglichkeit ist Ihnen offenbar vollkommen fremd, und daß er dann vielleicht, obwohl er in Untersuchungshaft gesessen hat, von Herrn Kollegen Dr. H[eldmann] als Freund in Gastfreundschaft empfangen worden wäre. Auch das kommt vielleicht in Ihrer Vorstellungsgabe nicht vor. Aber damit charakterisieren Sie nur das, was Sie sind, Herr Zeis.

Vors.:

Herr Dr. Heldmann, bitte.

[2080] RA Dr. H[eldmann]:

Der Herr Zeis meint, dieses Telegramm vom 16. Februar 1971, wir haben jetzt August 1975, rechtfertigte es, mich hier täglich als Verteidiger in diesem Verfahren mehrmals körperlich durchsuchen und untersuchen zu lassen. Dieses Telegramm, das Sie zitiert haben, habe ich abgesendet, jedoch haben Sie in einem wesentlichen Punkt gerade falsch zitiert. Der Herr Genscher, auf den ich mich bezogen habe, und es handelt sich, dies Telegramm knüpfte an an Herrn Genschers Ausführungen vor der Presse am 14.2.1971, die abgedruckt waren zum Beispiel in der Süddeutschen Zeitung vom 15.2.1971. Wo Genscher die bisher noch nicht einmal eines konkreten Tatverdachts bezichtigten sogenannten Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe öffentlich als Täter denunziert hat und er sprach nicht, wie Sie es hier vertuschend zitiert haben, von der Gruppe, sondern von einer Bande. Und dies zu allem Überfluß diese öffentliche Denunzierung am nächsten Tag durch seine Gefolgsleute aus dem Bundeskriminalamt öffentlich wiederholen und zugleich als Warnung. Er hat die Bürger dieser Republik warnen lassen, unschuldigen - Unschuldsvermutung - Verfassungsrang[24] - unschuldigen Mitbürgern ein Nachtquartier zu gewähren, obgleich er zu jener Zeit noch nicht einmal konkreten Tatverdacht hatte. Es war also der Beginn der öffentlichen Hetzkampagne gegen eine Gruppe von Menschen, von denen heute hier vier auf der Anklagebank sitzen, wo es eigentlich fünf hätten sein sollen[25] und der fünfte sitzt darum nicht hier, weil Herr Zeis es verhindert hat, daß er rechtzeitig die ihm gebührende notwendige Behandlung erhalten hat.

Herr Zeis, Sie, der mit einem Schießgewehr[26] herumlaufen ...

Vors.:

Jetzt wird’s Zeit, daß Sie sich mäßigen, Herr Rechtsanwalt.

Darauf muß ich Sie Hinweisen. In Ihrem Interesse.

RA Dr. H[eldmann]:

Mäßigen, in diesem Prozeßklima mäßigen. Bei einem solchen Vertreter der Anklage, wegen Zeis sich mäßigen ...

Vors.:

In Ihrem Interesse, Herr Rechtsanwalt.

RA Dr. H[eldmann]:

Dazu fällt mir nur ein, wie im Bundestag vor vielen Jahren [2081] der altliberale Maier von Strauß gesagt hat: Leute die so reden, und ich wiederhole, Leute die so reden wie Herrn Zeis, die schießen auch.

Zweitens. Das hat Genscher im Februar 1971 getan als Innenminister und damit als[o] dem höchsten Wahrer der Verfassung. Genscher war es, der mit diesen öffentlichen Äußerungen vom 14., 15. Februar 1971 die öffentliche Hetzkampagne gegen angeblich Tatverdächtige, nicht einmal Beschuldigten[27], einen großen Dunstkreis von sogenannten Sympathisanten und dann auch sympathisierende Anwälte eingeleitet hat. Eine Hetzkampagne die seit Anfang 1971 nicht nur das politische Klima in diesem Land absolut vergiftet hat, ich meine die innere Staatsfeinderklärung, sondern auch den Rechtszustand in diesem Land korrumpiert hat. Ich nenne ihn Ausnahmezustand, was Gesetzgeber Exekutive und 3. Gewalt in konzertierten Aktionen hier am laufenden Band begehen, ist bereits die Suspendierung der Verfassung, ist die Herbeiführung des Ausnahmezustands. Aber ganz zum Schluß, was sich ja wirklich nicht lohnt über derart törichte Zitate. Selbstverständlich habe ich dieses Telegramm geschickt, aber ich habe nicht von Gruppe, ich habe den Genscher nicht mit Gruppe zitiert, sondern Bande hat er gesagt. Bande hat er damals schon gesagt. Es lohnt sich nicht mehr, in diesem Land, sei es auch in diesem Gerichtssaal überhaupt noch an erstens Mal Rechtsgefühl, zweitens Rechtsbewußtsein und gegenüber Ihnen Herr Zeis an Noblesse, oder sagen wir es einfacher an Anständigkeit zu appellieren.

Vors.:

Sie haben die Möglichkeit zu erwidern, wenn Sie wollen.

OStA Z[eis]:

Ich möchte natürlich dazu etwas sagen, selbstverständlich. Zuerst zu Ihnen Herr Rechtsanwalt Schily. Ich würde sagen, Sie haben es gerade notwendig, uns hier, im übrigen allgemeinen, mich im besonderen, als im Umgang mit der Dreckschleuder als erfahren zu bezeichnen. Was werden Sie denn dazu sagen, was Ihre Mandanten täglich mit uns und dem Gericht machen. Wie wir uns täglich beleidigen müssen, lassen müssen. Dann wagen Sie es zu sagen, wir hier drüben würden [2082] mit der Dreckschleuder operieren. Zu der Beleidigung Taschenfouché. Herr Rechtsanwalt Schily, was soll denn das. Wollen wir denn tatsächlich damit auch noch anfangen, uns gegenseitig abzuqualifizieren. Wir versagen es uns doch ...

RA v[on ]P[lottnitz]:

... Telegramme im bestimmten Zusammenhang ...

Vors.:

Ist das eine Abqualifikation, Telegramm. Bitte, es ist verlesen worden.

RA Dr. H[eldmann]:

Ja, als Grundlage für Durchsuchungen ...

RA Sch[ily]:

Ist denn hier gesagt, wer ...

OStA Z[eis]:

Herr Rechtsanwalt Schily, ich bin ...

RA Sch[ily]:

... auf psychische und physische Vernichtung ...

Vors.:

Augenblick. Wir machen sofort ... Wort abstellen, bitte sofort.

RA Sch[ily]:

Wer hat das hier im Saal gesagt und wer ...

Vors.:

Sofort eine Pause. Nein, nein! Wir machen eine Pause. Es wird eine Pause gemacht. 10 Minuten Pause. Die Angeklagten können im Saale bleiben.

Pause von 10.55 - 11.10 Uhr

Ende von Band 94

[2083] Die Verhandlung wurde um 11.10 Uhr fortgesetzt

Vors.:

So, ich hoffe, daß diese Pause zur Beruhigung beigetragen hat. Ich glaube Herr Bundesanwalt Zeis, Sie hatten das Wort, bitte.

OStA Dr. Z[eis]:

Ich habe mich, Herr Vorsitzender, gerade mit der beleidigenden Äußerung des Herrn Rechtsanwalt Schily, der mich als Taschenfouché bezeichnet hat. Ich nehme doch an wohl in Kenntnis dessen, was oder wer Herr Fouché gewesen war. Das heißt, ich habe gesagt, man sollte doch vielleicht bei aller Gegnerschaft hier im Gerichtssaal versuchen, vor solchen persönlichen Beleidigungen noch zurückzuhalten. Herr Rechtsanwalt Schily, wir versagen es[p] uns doch auch. Was würden Sie denn sagen, wenn wir das nachreden würden, was teilweise sicherlich in witziger Form über Sie in der Presse stand und wo[q] Sie als Pausen-Otto bezeichnet worden sind. Wir versagen es uns doch auch. Weswegen glauben Sie dann mich, als Taschenfouché bezeichnen zu müssen. Das zu hören, Herr Rechtsanwalt Schily ...

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, Sie haben nun zum zweiten Mal hier im Gerichtssaal Ihre möglicherweise anerzogene oder anerworbene unterkühlte Stellung verlassen und haben, ich darf insoweit Herrn Bundesanwalt Dr. Wunder wiederholen, Ihr wahres Gesicht gezeigt, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann. Wenn Ihnen etwas nicht paßt, dann werden Sie laut, grob und unverschämt uns gegenüber. Der Vorwurf, ich hätte hier falsch ... (RA Dr. Heldmann spricht unverständlich dazwischen) der Vorwurf ich hätte hier falsch zitiert ist natürlich unrichtig ...

Vors.:

Nein, nein (RA Dr. Heldmann ruft unverständlich dazwischen) Nein, nein, ich bitte Sie, Herr Bundesanwalt Zeis in der Tat, nach dem ich ausdrücklich die Pause eingelegt habe, möglichst gemäßigt alles auszusprechen, keine Anknüpfungspunkte mehr zu geben, wo Beleidigungen ausgetauscht werden könnten. Ich bitte aber auch[r] ringsrum um Verständnis, das gilt auch für die Herren Verteidiger, es ist im Augenblick eine derartig gespannte Atmos- [2084] phäre entstanden, daß nicht jedes Wort mehr so auf die Waagschale gelegt werden sollte. Ich bitte aber alle Beteiligten jetzt und was in der Gegenrede kommt, um möglichste Mäßigung.

OStA Dr. Z[eis]:

Ich nehme Ihre Bitte gern auf, Herr Vorsitzender. Ich verwahre mich gegen den Vorwurf, hier falsch zitiert zu haben. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, möglicherweise können Sie sich, ob des Zeitablaufes von 4 ½ Jahren einen Text des Telegramms, das zumal morgens um 3.50 Uhr über Telefon aufgegeben worden ist, nicht mehr richtig erinnern. In dem Telegramm heißt es, „Baader, Mahler, Meinhof-Gruppe“ und auch sonst stimmt jedes Wort, wie ich es hier zitiert habe. Nochmals, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, bitte (Zwischenruf von RA Dr. Heldmann). Ich lasse mich hier nicht unterbrechen.

Nochmals, es geht doch darum, daß Sie im Februar 1971 bereit waren, der steckbrieflich gesuchten Frau Meinhof, Unterschlupf zu gewähren. Ich würde in dem Zusammenhang Ihnen vielleicht mal raten den § 257 StGB[28] nachzulesen, was Sie damals getan haben, geht zumindest in die Nähe dieses Paragraphen. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen.

Halt, noch eines, Herr Vorsitzender, noch eines zum Schluß. Es gibt ja ein Sprichwort, es stammt nicht von Mao-Tse-Tung und für dies Sprichwort, Herr Rechtsanwalt Schily, brauche ich mir kein Dossier anlegen, glauben Sie mir’s bitte, es heißt „sage mir, mit wem Du umgehst und ich sage Dir, wer Du bist“. Ich darf das Sprichwort ein bißchen umwandeln, „sage mir, wer Deine Freunde sind und ich sage Dir, wer Du bist“. Danke.

Vors.:

Ich würde gerne Herrn Dr. Heldmann, als unmittelbar Angesprochenem[s] zuerst das Wort geben ...

RA Sch[ily]:

Ich war aber auch unmittelbar angesprochen.

Vors.:

... aber ich glaube das Gewicht dessen, was auf Sie zugekommen ist aus diesen Ausführungen, ist nicht so wichtig, wie das, was Herr Dr. Heldmann gerade gehört hat, deswegen bitte ich also [2085] ihm zuerst das Wort zu lassen.

RA Dr. H[eldmann]:

Schön, daß Herr Zeis sagte: Über Sprichwörter braucht er sich keine Dossiers anzulegen. Er hat aber, wie er damit Komplement gesagt hat und vorhin demonstriert hat über Verteidiger Dossiers hier auch stets abrufbereit, das recht... das alleine schon rechtfertigt die Bezeichnung „Taschenfouché“. Herr Zeis, Sie am ... Sie werfen mir vor, ich hätte am allerwenigsten Grund mich gegen eine Durchsuchung zu wehren, weil ich im Februar 1971 auf einen unglaublichen, für einen Rechtsstaat unglaublichen Vorgang, nämlich die öffentliche Vorverurteilung noch nicht einmal beschuldigter Personen, vorgenommen vor der gesamten Presse durch den Verfassungsminister Genscher, weil ich darauf spontan geantwortet habe und wo Sie mir falsche Erinnerungen mit den Hinweis auf die Urzeit 3.50 Uhr vorgeworfen haben. Ich allerdings habe mich nicht Genscher’s Sprachgebrauch angeschlossen Februar 71 von der „Bande“ zu sprechen, sondern ich habe „Gruppe“ gesagt, so wie ich es auch heute noch sage und das ist auch eine der gelegentlichen Unterschiede zwischen Ihnen und mir. Ich habe Ihnen vorgehalten, Herr Zeis, Sie haben es nicht nötig, hier in der öffentlichen Hauptverhandlung mit dem Griff in Ihr Dossier, in Ihr Polizeidossier, nach dem Fouché-Rezept, mir[t] ein Telegramm vom 15.2.1971 vorgehalten, wo ich versucht habe, natürlich selbstverständlich vergeblich, den sogenannten Verfassungsminister an die Verfassung zu erinnern, in der die Unschuldsvermutung steht, das Rechtsstaatsprinzip und vieles andere. Sie haben es nötig, Sie sind der Mann, der verhindert hat, daß Holger Meins rechtzeitig in die ihm, nur für ihn notwendige ärztliche Behandlung gekommen ist, Herr Zeis. Sie sind der Mann, das ist der Tod, Sie sind der Mann, der ... Moment jetzt rede ich, Herr Wunder ... Sie sind der Mann - Sie haben Herrn Zeis vorhin auch nicht unterbrochen - Sie sind der Mann, der veranlaßt hat, daß an[u] Ulrike Meinhof das Verbrechen der Zwangsszintigrafie begangen werden sollte.[29] Sie sind der Mann, der unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung noch die Zellen der hier Angeklagten von ihrem Verteidigungsmaterial gesäubert,[30] daß sie heute ohne schriftliche Verteidigungskonzepte, die seit [2686] Tag und Monaten vorbereitet war, dasitzen, Herr Zeis. Und dann fällt Ihnen nichts Besseres ein, als mir Unverschämtheit vorzuwerfen, Sie, Herr Zeis.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, ich glaube in dem Fall ist die Erwiderung, die Sie ja durch eine Unterbrechung schon erreichen wollten ... (RA Schily spricht unverständlich dazwischen) Ja, aber ich glaube das ist so unmittelbar gegangen, daß man hier der Bundesanwaltschaft das Recht geben muß auch zu erwidern.

RA Sch[ily]:

Aha, naja, das ist auch ein[v] Hinweis.

BA Dr. W[under]:

Herr Vorsitzender, ich wollte nicht erwidern. Ich wollte Sie nur bitten diese Vorwürfe von Herrn Dr. Heldmann nun irgendwie zu Ende bringen zu lassen und wenn es geht, darauf möchte ich hinwirken, dieses ganze Thema jetzt beenden zu lassen.

Vors.:

Ja, zunächst aber[w] hat Herr Rechtsanwalt Schily das Wort. Er hat sich gemeldet dazu.

RA Sch[ily]:

Wenn Sie die heutige Verhandlung verfolgt haben, dann werden Sie feststellen, daß die Verteidigung damit begonnen hat, Fakten dem Gericht nahezubringen und Rechtsvorschriften zu diskutieren. Ich habe bis 11.17 Uhr von Herrn Zeis noch immer kein einziges Wort zu der eigentlichen Diskussion über Rechtsvorschriften gehört. Herr Zeis interessiert sich für das Recht überhaupt nicht mehr und Ihre Taktik, die Sie hier anwenden, Herr Zeis, die ist ganz eindeutig, die ist so klar erkennbar - nicht - daß Sie die Verteidiger, die der letzte Schutz der im Zustand der vollkommenen Machtlosigkeit befindlichen Angeklagten, der letzte Schutz sind, daß Sie diese Verteidiger in den Anklagezustand versetzen wollen. Das ist Ihre Taktik, die ist so durchsichtig, wie nur irgend etwas. Und dazu haben Sie, dazu haben Sie eben diese Dossiers sich [2087] angelegt und das ist eben eine Methode, die vielleicht mit diesem richtig bezeichnet ist. Es ist insofern eigentlich falsch von Ihnen zu sagen eine Beleidigung, als einen Vorgang [x] bezeichnet, wobei Sie sich ja nun nicht hier dagegen mit dem Hinweis auf angebliche Beleidigungsabsichten, dieser Auseinandersetzung entziehen können, nach dem Sie es gewesen sind, der einen der hier verhandelnden Verteidiger bezichtigt haben, sich in das auf physische und psychische Vernichtung eines Richters gerichtete Programm einspannen zu lassen.[31] Das haben Sie doch hier im Saal verbreiten lassen. Und wissen Sie, gegenüber diesem Zustand der vollständigen Macht- und Rechtlosigkeit der Angeklagten repräsentieren Sie eben die omnipotente Staatsmacht, die es sich leisten kann offenbar, herumschnüffeln und herumzusuchen und diese Dossiers anzulegen. Und vielleicht war das auch Ihr Bedürfnis dieses Dossier vielleicht über mich dann zu vervollständigen, daß beispielsweise mir die Polizei nachgesandt wurde an die Mietwagenfirma, die ich hier als Kunde benutze, um mir einen Mietwagen zur Anreise zu diesen Verhandlungen anzumieten, da erschien dann die Kriminalpolizei und fragte, ja was ist denn eigentlich mit den Mietwagen von Herrn Schily, was macht er denn damit eigentlich. Abgesehen davon, daß eine solche Ermittlungsform außerordentlich töricht ist ...

Vors.:

Haben Sie Anhaltspunkte, Herr Rechtsanwalt, daß die ...

RA Sch[ily]:

Ich habe dafür Anhaltspunkte ...

Vors.:

... Bundesanwaltschaft damit irgend etwas zu tun hat?

RA Sch[ily]:

Ich habe dafür keine Anhaltspunkte, aber ich möchte ...

Vors.:

Dann würde ich doch das aber auch nicht als Argument gegenüber der Bundesanwaltschaft im Augenblick verwenden.

RA Sch[ily]:

Herr Vorsitzender, darüber kann sich ja dann Herr Zeis äußern, wie es eigentlich kommt, daß ...

[2088] Vors.:

Dann gibt es eine Erwiderung und ich habe wirklich die Absicht, im Interesse aller Beteiligten, diese Auseinandersetzung möglichst auf das zu beschränken, was noch sein muß und möglichst früh abzubrechen.

RA Sch[ily]:

Ja, das Bedürfnis hatte ich eigentlich auch, weil ich mich darauf eingerichtet hatte, heute auf eine Stunde Verhandlungsdauer und Sie wissen, wie empfindlich ein Anwaltsbüro ist, das ja auf Termine angewiesen ist ...

Vors.:

Ich komme Ihnen gerne entgegen, wir können also rasch in dieser Richtung voranschreiten. Ich habe auch nur noch eine ...

RA Sch.:

Aber, ich meine ...

Vors.:

... Frage ...

RA Sch[ily]:

... der Vorgang ist doch einigermaßen interessant ...

Vors.:

Aber ...

RA Sch[ily]:

... das wollen wir doch gar nicht vom Tisch wischen, die Tatsache, daß ein Verteidiger der [y] in diesem Verfahren als Verteidiger tätig ist, sich[z] gefallen lassen muß, daß die Polizei bei der Mietwagenfirma erscheint. Und das kann ich Ihnen ... da können Sie die Angestellten dieser Mietwagenfirma fragen ...

Vors.:

Wir bezweifeln es ja nicht, Ich habe nur angezweifelt, Herr Rechtsanwalt, daß das im Zusammenhang mit der Bundes...

RA Sch[ily]:

Ja, wie kommt denn so was, wie kommt so was ...

Vors.:

Das Gericht hat es nicht angeordnet.

RA Sch[ily]:

... vielleicht kann Herr Zeis darüber dann Auskunft geben. Wie kommt es eigentlich, daß jede, jeder Flug den ich antrete von Berlin, jeder, der wird notiert, wird immer notiert. [2089] Wohin fliegt Herr Schily.

Vors.:

Was hat das jetzt, Herr Rechtsanwalt, zu[aa] tun?

RA Sch[ily]:

Das hat damit was zu tun mit den Dossiers, Herr Vorsitzender Dr. Prinzing, mit den Dossiers hat das was zu tun.

Vors.:

Darf ich umgekehrt jetzt, um vielleicht der Sache noch einen sachlichen Gehalt zu geben, fragen ...

RA Sch[ily]:

Nein, wissen Sie, Herr Vorsitzender, das gehört in den Gesamtzusammenhang, es gehört in den Zusammenhang, daß man hier die Verteidiger in der Weise immer stärker ihre bürgerlichen Ehrenrechte, könnte man fast sagen, entkleidet. Ob der Ausdruck der glücklichste ist, möchte ich da bezweifeln, aber hier die Rechte, die Rechte werden immer weiter einfach ohne und zwar ohne daß man irgendwelche Rücksicht nimmt auf Rechtsvorschriften und sich gar nicht mehr darauf einläßt zu diskutieren, wo ist denn eigentlich die Rechtsgrundlage. Und Herr Zeis irgendwas da aus seinen, wie gesagt, Dossiers, holt; Telegramme, oder was er sich da sammelt und dann aber auf die Vorschriften nicht eingeht, darüber kein Wort verliert, sondern eben in dem Bewußtsein, ich habe die Macht, das Recht interessiert mich nicht mehr, eben argumentiert. Das ist der Punkt.

Vors.:

Gut, ich werde über diese Gegenvorstellung, die erhoben worden sind, zu späterem Zeitpunkt befinden. Ich möchte jetzt an die Herrn Verteidiger die Frage stellen, wir sprachen kürzlich darüber, wie sich die Angeklagten zur Untersuchung durch den Psychiater Dr. Rasch[32] insbesondere allgemein stellen, denn wir müssen noch vor dem Urlaub den Prof. Rasch verständigen, ob es Wert hat, daß er von Berlin nach hier kommt. Wir könnten notfalls auch außerhalb der Verhandlung nochmals darüber sprechen. Das müßte nicht jetzt geschehen, dann könnten [2090] wir die Sitzung beenden.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich glaube, wenn Sie uns 3 Minuten Pause gewähren, dann können wir das klären.

Vors.:

Dann würde ich folgendes vorschlagen, wir brechen jetzt die Sitzung ab. Ich warte solange auf Sie, daß wir dann uns darüber unterhalten können, wie die allgemeine Stellungnahme dazu ist.

Dann schließe ich die Sitzung, wir setzen fort am Dienstag, 19.8.1975.

RA Sch[ily]:

Die Angeklagten wollen in der Hauptverhandlung...

Vors.:

Nein, besprechen Sie es mit ihnen, ich warte gerne auf Sie und Sie geben mir Bescheid. Wir wollen es also jetzt nicht weiter einführen in der Verhandlung.

Dienstag, 19.8.1975, 9.00 Uhr in diesem Saale Fortsetzung.

- Die Sitzung wurde um 11.25 Uhr beendet -

Ende Band 95


[1] Die Angeklagten wurden während des vorigen Verhandlungstages wegen fortgesetzter Störung der Hauptverhandlung nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO von dieser ausgeschlossen (S. 1994 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Nach §§ 231b Abs. 2, 231a Abs. 2 StPO sind die Angeklagten bei ihrer Rückkehr von dem wesentlichen Inhalt dessen, was in ihrer Abwesenheit verhandelt wurde, zu unterrichten.

[2] Eine Gegenvorstellung ist ein Rechtsbehelf, der zwar nicht in der Strafprozessordnung vorgesehen, allerdings in Rechtsprechung und Literatur überwiegend anerkannt ist. Sie beinhaltet die formlose Aufforderung, über eine getroffene Entscheidung erneut zu befinden und die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern (Hoch, in Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2020, Vor §§ 296 ff. Rn. 39 ff.).

[3] Die Hauptverhandlung fand in dem sog. Mehrzweckgebäude (auch „Mehrzweckhalle“) statt, einem Gerichtsgebäude aus Stahl und Beton, das in Vorbereitung auf den Prozess unmittelbar neben dem Gefängnis für etwa 12 Millionen DM errichtet wurde (Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 69; krit. hierzu auch Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 100 f.).

[4] Der Präsident des Berliner Kammergerichts Günter von Drenkmann wurde von der Bewegung 2. Juni in einem Racheakt für den verstorbenen Holger Meins getötet. Nachdem Meins am 9. November 1974 an den Folgen eines Hungerstreiks gestorben war, versuchte die Bewegung am folgenden Tag, von Drenkmann zu entführen. Als dies aufgrund von Drenkmanns Gegenwehr misslang, wurde er erschossen (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 470 f.; Wunschik, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 531, 550). Die Bewegung 2. Juni benannte sich nach dem Todestag des Studenten Benno Ohnesorg, der am 2.6.1967 bei einer Demonstration der Studentenbewegung gegen den Staatsbesuch des Schahs von Persien durch einen Polizisten erschossen wurde (Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 21 f.).

[5] Der CDU-Politiker und Spitzenkandidat bei der Wahl um das Berliner Abgeordnetenhaus Peter Lorenz wurde am 27. Februar 1975 von der Bewegung 2. Juni entführt und in einem „Volksgefängnis“ in Berlin-Kreuzberg festgehalten. Im Austausch gegen Lorenz wurde die Freilassung von sechs Gefangenen gefordert: Verena Becker, Rolf Heißler, Gabriele Kröcher-Tiedemann, Horst Mahler, Rolf Pohle und Ingrid Siepmann. Die Bundesregierung unter Kanzler Schmidt ging auf die Forderungen ein: Bis auf Horst Mahler, der das Angebot ablehnte, bestiegen am 3. März 1975 die anderen fünf Inhaftierten mit dem ehemaligen West-Berliner Bürgermeister Heinrich Albertz als Vermittler eine Maschine der Lufthansa nach Aden im Jemen. Nach der erfolgreichen Ankunft wurde Lorenz am 4. März freigelassen (Dahlke, in Hürter/Rusconi [Hrsg.], Die bleiernen Jahre, 2010, S. 31, 36 ff.; Korndörfer, in Straßner [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 37, 250 ff.).

[6] Am 24. April 1975 überfiel das RAF-Kommando „Holger Meins“ die deutsche Botschaft in Stockholm und forderte die Freilassung von 26 inhaftierten RAF-Mitgliedern, darunter von Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Ulrike Meinhof. Dem Kommando gehörten Karl-Heinz Dellwo, Siegfried Hausner, Hanna Krabbe, Bernhard Rössner, Lutz Taufer und Ulrich Wessel an. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen nahmen sie zwölf Geiseln, von denen sie zwei erschossen. Anders als zwei Monate zuvor bei der Lorenz-Entführung durch die Bewegung 2. Juni lehnte die Bundesregierung nun Verhandlungen mit den Geiselnehmer/innen ab. Ihr Ende fand die Geiselnahme durch eine nicht geklärte Sprengstoffexplosion im Inneren des Botschaftsgebäudes, die sich noch vor dem Zugriff schwedischer Sicherheitskräfte ereignete. Bei der Explosion wurde Ulrich Wessel tödlich verletzt. Siegfried Hausner erlag seinen Verletzungen Anfang Mai 1975 in der JVA-Stammheim. Die übrigen vier Geiselnehmer/innen wurden verhaftet und am 20. Juli 1977 zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt (Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 361 ff.; Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 69).

[7] Als Sitzungspolizei wird die Ordnungsgewalt des Gerichts bezeichnet (Kühne, Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2015, Rn. 706). Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem/der Vorsitzenden (§ 176 GVG).

[8] § 148 StPO a.F. (entspricht dem heutigen § 148 Abs. 1 StPO) lautet: „Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.“ Hieraus wird der Grundsatz der freien Verteidigung hergeleitet, der grundsätzlich den ungehinderten und unüberwachten Verkehr zwischen Verteidiger/in und beschuldigter Person voraussetzt (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 148 Rn. 1 ff.).

[9] Während bis zum 31.12.1974 die sog. Blockverteidigung - die kollektive Verteidigung mehrerer Angeklagter bei gleicher Interessenlage - zulässig war, wurde durch das Ergänzungsgesetz zum Ersten Strafverfahrensreformgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3686) mit Wirkung zum 1.1.1975 das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) eingeführt. Jede/r Verteidiger/in durfte fortan nur noch eine/n Angeklagte/n vertreten, mithin auch nur für eine/n Angeklagte/n anwaltlich tätig werden.

[10] Nachdem Andreas Baader Anfang April 1970 bei einer Verkehrskontrolle in Berlin verhaftet worden war, gelang es einer Gruppe um Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof, Irene Goergens und Ingrid Schubert, ihn am 14. Mai 1970 zu befreien. Als Ort der Aktion diente die Bibliothek Zentralinstituts für Soziale Fragen in Berlin-Dahlem, wo Baader unter Bewachung von zwei Vollzugsbeamten ein Gespräch mit Ulrike Meinhof für ein Buchgespräch zugestanden worden war. Während der Aktion wurde ein Schuss auf einen unbeteiligten Bibliotheksmitarbeiter abgegeben, der schwer verletzt wurde. Die gewaltsame Befreiung Baaders aus der Haft wird auch als „Geburtsstunde der RAF“ bezeichnet. Auch Ulrike Meinhof lebte von nun an in der Illegalität (Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 177 ff.; Wieland, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, 2006, S. 332, 343).

[11] Bereits im Februar 1973 wurde Rechtsanwalt und RAF-Mitglied Horst Mahler vom Kammergericht Berlin wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit der Gründung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 12 Jahren verurteilt. Während der Befreiung von Andreas Baader war er zwar selbst nicht anwesend; er hatte aber das die Befreiung ermöglichende Treffen bei der Gefängnisleitung durchgesetzt. Für seine Beteiligung hieran wurde er im November 1974 vom LG Berlin unter Einbeziehung der früheren Haftstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt (Jander, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 372 ff., 384; Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 40 ff., 53, 67 f.).

[12] Damit sind die beiden Rechtsanwälte Siegfried Haag und Jörg Lang gemeint. Siegfried Haag wurde zwei Wochen nach dem Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Stockholm (Fn. 6) vorläufig festgenommen, da er verdächtigt wurde, hierfür die Waffen aus der Schweiz besorgt zu haben. Der beim Bundesgerichtshof beantragte Haftbefehl wurde zunächst abgelehnt. Als er im Beschwerdeverfahren schließlich erteilt wurde, war Haag bereits untergetaucht und hatte sich der RAF angeschlossen (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 212 f.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 69; s. auch die Presseerklärung Haags in Anlage 1 zum Protokoll vom 21.5.1975, S. 12 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Jörg Lang wurde im Juli 1972 wegen des Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verhaftet. Er saß vier Monate in Untersuchungshaft, bevor er wieder entlassen wurde. Bevor die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet werden konnte, tauchte er im Jahr 1974 schließlich unter (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 71 f.; s. auch die dort in Kapitel V En. 4, S. 569 ff. abgedruckte Presseerklärung).

[13] Rechtsanwalt Eberhard Becker ging Ende 1973 in den Untergrund und schloss sich der RAF an. Am 4. Februar 1974 wurde er zusammen mit Christa Eckes, Helmut Pohl und Ilse Stachowiak in Hamburg verhaftet und befand sich seither in Untersuchungshaft. Das LG Hamburg verurteilt ihn am 28. September 1976 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 116, 122; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 835). Rechtsanwalt Dr. Klaus Croissant wurde am 23.06.1975 bei einer Durchsuchung seiner Privat- und Kanzleiräume festgenommen. Mit Beschluss vom 8.8.1975 wurde der Haftbefehl schließlich durch das LG Stuttgart außer Vollzug gesetzt (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 223). Er wurde am 16.2.1979 vom LG Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, zudem wurde gegen ihn ein vierjähriges Berufsverbot verhängt (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 531 ff.).

[14] Zwischen dem 22. April und dem 13. Mai 1975 wurden die Rechtsanwälte Dr. Croissant, Groenewold und Ströbele, zu diesem Zeitpunkt allesamt Verteidiger von Andreas Baader, auf Grundlage des erst am 1.1.1975 in Kraft getretenen § 138a StPO wegen des Verdachts der Tatbeteiligung (Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB) von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen; zudem wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 156 ff., S. 537 ff.; s. auch die angehängte Chronik in Dreßen [Hrsg.], Politische Prozesse ohne Verteidigung?, 1976, S. 104 f.).

[15] Hierbei dürfte es sich um Rechtsanwalt Wolf-Dieter Reinhard gehandelt haben (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 226; s. auch die Vermutung des Rechtsanwalts Schily am selben Verhandlungstag, S. 2065 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[16] Diese Patrone wurde im Büro der Rechtsanwältin Becker anlässlich einer Durchsuchung der Kanzleiräume gefunden, s. dazu ihre Ausführungen auf S. 754 f. des Protokolls der Hauptverhandlung (9. Verhandlungstag).

[17] Hiermit dürfte erneut Rechtsanwalt Haag gemeint sein, s. bereits Fn. 12.

[18] Die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG) ist ein elementarer Bestandteil des Rechtsstaats sowie der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG. Davon umfasst ist nicht nur die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive, sondern auch die Unabhängigkeit von der Justiz selbst: Richter/innen sind weder durch eigene, noch grundsätzlich durch die Rechtsprechung höherer Gerichte an eine bestimmte Rechtsauffassung, sondern allein an das Gesetz gebunden (Pieroth, in Jarass/Pieroth [Begr.], Grundgesetz, 16. Aufl. 2020, Art. 97 Rn. 9).

[19] § 169 Satz 1 GVG normiert für die ordentliche Gerichtsbarkeit den Grundsatz, dass die Verhandlungen öffentlich sind. Dieser Grundsatz ist auch Bestandteil des Rechtsstaats- sowie des Demokratieprinzips, womit ihm Verfassungsrang zukommt. Die Öffentlichkeit soll zum einen dem Schutz der Angeklagten dienen, indem die öffentliche Kontrolle der Verfahren einer Geheimjustiz entgegenwirkt. Zum anderen trägt sie dem Interesse der Bürger/innen Rechnung, von dem gerichtlichen Geschehen Kenntnis zu erlangen. Die Öffentlichkeit wird nicht unbegrenzt gewährleistet. Ihr gegenüber stehen andere gewichtige Interessen, die miteinander abgewogen werden müssen, insbesondere die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren Beteiligten, das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren, sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - Az.: 1 BvR 2623/95, BVerfGE 103, S. 44, 63 f.). Verletzt ist die Öffentlichkeit nicht erst, wenn einzelnen Personen physisch der Zugang verwehrt wird, sondern ausnahmsweise bereits dann, wenn durch staatliche Maßnahmen beim bzw. unmittelbar vor dem Betreten ein psychischer Druck ausgeübt und dadurch etwa der Eindruck hervorgerufen wird, es bestehe eine reale Gefahr von Nachteilen (seitens staatlicher Organe) bei Besuch der Hauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 11.7.1979 - Az.: 3 StR 165/79, NJW 1980, S. 249). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Zugang nur unwesentlich erschwert wird und für die Maßnahme ein die Sicherheit im Gerichtsgebäude berührender verständlicher Anlaß besteht (BGH, Urt. v. 6.10.1976 - Az.: 3 StR 291/76, BGHSt 27, S. 13, 15).

[20] Art. 3 Abs. 3 GG a.F. lautete: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Dies entspricht dem heutigen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Mit Gesetz vom 27.10.1994 (BGBl. I, S. 3146) wurde Absatz 3 um einen zweiten Satz ergänzt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

[21] Erlangt die Rechtsanwaltskammer Kenntnis über berufsrechtliche Pflichtverletzungen von Anwält/innen, so kann sie entweder - falls die Schuld nur gering ist - selbst eine Rüge aussprechen (§ 74 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]), oder bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens (früher „Ehrengerichtsverfahren“) beantragen (§ 122 BRAO). Durch Einreichen einer Anschuldigungsschrift bei dem zuständigen Anwaltsgericht kann diese das Verfahren einleiten (§ 121 BRAO). Das Gericht kann verschiedene Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin verhängen; diese reichen - je nach Schwere des Verstoßes - von einer Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) bis zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F.; heute: § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO).

[22] Der französische Politiker Joseph Fouché lebte von 1759 bis 1820 und ist der Nachwelt deswegen ein Begriff geblieben, weil er in dieser Zeit die aufeinanderfolgenden großen Umbrüche in der französischen Geschichte (das Ende des Ancien Régime, die Französische Revolution und die Herrschaft Napoleons) durch Opportunismus und mit Geschick für politische Intrigen überstand. Als Polizeiminister unter Napoleon entwickelte er ein Überwachungssystem, mit einem weit gespannten Netz von Spitzeln, das ihn in Verbindung mit seinem politischen Wissen auch vor der Vergeltung seiner Gegner schützte (Doyle, The Oxford History of the French Revolution, 2. Aufl. 2002, S. 259 f., 278 f., 372 f., 382 f.; Lachenicht, Die Französische Revolution, 2. Aufl. 2016, S. 87 f.).

[23] Am 24. Verhandlungstag richtete sich OStA Zeis mit einem Zitat von Mao Tse-tung an Rechtsanwalt Schily: „Vielleicht sollten Sie sich mal an das Wort des großen Vorsitzenden Mao Tse Tung halten, der 1924 schon gesagt hat: Tschi pen, tschi fei [sic!] - Wer schreit, hat Unrecht“ (S. 2053 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[24] Die Unschuldsvermutung ist in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ Sie wird auch aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet, wodurch ihr auch Verfassungsrang zukommt (BVerfG, Beschl. v. 26.3.1987 - Az.: 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, S. 358, 370).

[25] Holger Meins war ursprünglich Mitangeschuldigter im Stammheim-Prozess, starb aber noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) am 9. November 1974 in Untersuchungshaft in Wittlich an den Folgen des dritten Hungerstreiks. Für seinen Tod machten die Angeklagten staatliche Akteure, u.a. den Vorsitzenden Dr. Prinzing sowie die Bundesanwaltschaft verantwortlich (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 117 ff.).

[26] Am vorigen Verhandlungstag wurde im Rahmen der Diskussion über die unterschiedliche Behandlung der Verteidigung im Vergleich zur Bundesanwaltschaft, welche bei Betreten des Gerichtsgebäudes anders als die Verteidigung nicht durchsucht wurde, durch Rechtsanwalt von Plottnitz eingebracht, dass er OStA Zeis mit einer Faustfeuerwaffe im Gebäude gesehen habe (S. 2050, 2053 f. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[27] Die Eigenschaft einer Person als Beschuldigte/r wird ab der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens angenommen (BGH, Urt. v. 18.10.1956 - Az.: 4 StR 278/56, BGHSt 10, S. 8, 11; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 76 f.) Die Beschuldigteneigenschaft hat u.a. zur Folge, dass die Person nicht mehr als Zeug/in, sondern nur als Beschuldigte/r unter Wahrung der Beschuldigtenrechte vernommen werden darf. Ist, wie hier, eine Person bereits zur Fahndung ausgeschrieben, ist davon auszugehen, dass auch ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet war; die Bezeichnung als Beschuldigte/r wäre dann zutreffend.

[28] OStA Zeis scheint hier noch die zum damaligen Zeitpunkt bereits veraltete Fassung des § 275 StGB im Blick zu haben. Bis zum Inkrafttreten des EGStGB vom 2.3.1974 (BGBl. I, S. 469) am 1.1.1975 waren dort die sog. persönliche und die sachliche Begünstigung zusammengefasst. Grund für diese gemeinsame Regelung war der beiden Begünstigungsformen zugrundeliegende Gedanke der Hilfe nach der Tat. Seit dem 1.1.1975 ist die persönliche Begünstigung als Strafvereitelung in § 258 StGB geregelt. § 257 erfasst ausschließlich die sachliche Begünstigung (BGBl. I, S. 469, 491 (s. auch Cramer, in Joecks/Miebach [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkung zu § 257 Rn. 1 ff.; Altenhain, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 257 Rn. 1).

[29] Mit Beschluss vom 13.7.1973 gab der Untersuchungsrichter am BGH Knoblich dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt, Ulrike Meinhof - notfalls gegen ihren Willen unter Anwendung von Narkose - auf ihre Zurechnungsfähigkeit während der Tatzeit untersuchen zu lassen. Hintergrund war, dass sie sich 1962 aufgrund eines gutartigen Tumors einer Gehirnoperation unterziehen musste, sodass der Verdacht einer Beeinträchtigung durch einen Tumor aufkam. Zu den genehmigten Behandlungen zählten Röntgenaufnahmen und eine Szintigraphie des Gehirns. In einem offenen Brief wandten sich 70 Ärzte und Medizinalassistenten direkt an den Richter am BGH Knoblich mit der Aufforderung, diesen Beschluss aufzuheben (der Brief ist abgedruckt in Komitees gegen Folter an politischen Gefangenen in der BRD, Der Kampf gegen die Vernichtungshaft, S. 133 f.). Dies geschah schließlich auch auf Antrag der Bundesanwaltschaft, allerdings mit der Begründung, die Untersuchung sei aufgrund neuer Erkenntnisse überflüssig geworden (so Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 115 f.; s. dazu auch Ulrike Meinhof am 19. Verhandlungstag, S. 1541 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[30] Sowohl Reg. Dir. Widera, als auch OStA Zeis waren wohl an entsprechenden Zellendurchsuchungen beteiligt (bzgl. Reg. Dir. Widera s. die Ausführungen des Angeklagten Baader auf S. 144 des Protokolls der Hauptverhandlung, 2. Verhandlungstag, sowie des Angeklagten Raspe auf S. 1304 des Protokolls der Hauptverhandlung, 16. Verhandlungstag; s. auch die Bestätigung des Reg. Dir. Widera auf S. 1310; bzgl. Zeis s. die Ausführungen Baaders am 10. Verhandlungstag, S. 830 des Protokolls der Hauptverhandlung). Ulrike Meinhof spricht am 21. Verhandlungstag von insgesamt 6 „Zellenrazzien“, die letzte zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung im Mai 1975 (S. 1680 des Protokolls der Hauptverhandlung, s. auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 231, 286).

[31] Am 7. Verhandlungstag trug Rechtsanwalt Schily im Namen seiner Mandantin Gudrun Ensslin eine Ablehnung des Vorsitzenden Dr. Prinzing wegen Besorgnis der Befangenheit vor (S. 640 bis 694 des Protokolls). Die Ablehnung stützte sich auf die Umstände, unter denen der frühere Mitbeschuldigte Holger Meins in der Untersuchungshaft verstorben war. Da der Senat ab Erhebung der öffentlichen Klage für Entscheidungen über die Haftbedingungen zuständig war (§ 126 Abs. 2 StPO), warfen die Angeklagten dem Senat, insbesondere aber dem Vorsitzenden Dr. Prinzing vor, Holger Meins ermordet bzw. sich hieran beteiligt zu haben. Die Bundesanwaltschaft wiederum warf Schily in ihrer Stellungnahme vor, an der „psychische[n] und physische[n] Vernichtung eines Richters“ mitzuwirken (S. 694 des Protokolls der Hauptverhandlung, 7. Verhandlungstag).

[32] Dr. Rasch gehörte einem Gremium aus Sachverständigen an, die gerichtlich bestellt wurden, um aus verschiedenen Fachrichtungen heraus die Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten zu beantworten.


[a] Handschriftlich ersetzt: handeln durch halten

[b] Handschriftlich eingefügt: ich

[c] Handschriftlich ersetzt: richtiges durch wichtiges

[d] Handschriftlich ersetzt: und durch unter

[e] Handschriftlich eingefügt: Sie

[f] Handschriftlich ersetzt: kleinen Kommentar durch Klein-Kommentar

[g] Handschriftlich ersetzt: die durch den

[h] Handschriftlich durchgestrichen: die

[i] Handschriftlich eingefügt: die

[j] Maschinell ersetzt: ... durch aus

[k] Handschriftlich ersetzt: das durch er

[l] Handschriftlich eingefügt: Sie

[m] Handschriftlich eingefügt: wird

[n] Handschriftlich ersetzt: die durch das

[o] Handschriftlich eingefügt: als

[p] Maschinell eingefügt: es

[q] Handschriftlich eingefügt: wo

[r] Handschriftlich eingefügt: auch

[s] Handschriftlich ergänzt: Angesprochenem

[t] Handschriftlich ersetzt: mit durch mir

[u] Maschinell eingefügt: an

[v] Handschriftlich eingefügt: ein

[w] Maschinell eingefügt: aber

[x] Maschinell durchgestrichen: zu

[y] Handschriftlich durchgestrichen: sich

[z] Handschriftlich eingefügt: sich

[aa] Maschinell eingefügt: zu