156. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 26. Oktober 1976, um 9.05 Uhr.



[12163] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 26. Oktober 1976, um 9.05 Uhr.

(156. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft, mit Ausnahme von Reg. Dir. Widera, erscheinen in derselben Besetzung wie am ersten Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Ass. Clemens und

Just. Ass. z. A. Scholze.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen:

RAe Pfaff (als Vertreter von RA Dr. Heldmann), Eggler, Künzel, Schnabel, Schwarz u. Grigat.

Vors.:

Ich bitte, Platz zu nehmen.

Wir können die Sitzung fortsetzen - die Verteidigung ist gewährleistet.

Vorgesehen ist für heute früh an sich die Vernehmung des Herrn Buchhorn. Wie ich höre, ist der Herr Zeuge noch nicht anwesend. Es ist ein Zeuge der Verteidigung.

Haben Sie irgendwelche Kenntnisse, Herr RA Pfaff?

RA Pfaff:

Keinerlei Kenntnisse.

Vors.:

Wir haben die Bestätigung, daß Herrn Buchhorn die Ladung zuging; er hat sie quittiert und keinerlei Einwendungen gemacht. Wir können also nur davon ausgehen, daß er sich verspätet.

Dann wollen wir die Zeit benützen, um auf folgendes hinzuweisen - das heutige Beweisprogramm leidet sowieso einige Veränderungen:

Zunächst einmal ist für heute nachmittag, 14.00 Uhr vorgesehen

Herr Kersten als Zeuge,

[12164] auf den die Verteidigung trotz Anfrage des Gerichts nicht verzichten will, wiewohl jetzt inzwischen die Akten Müller direkt vorliegen und es an sich nicht so plausibel erscheint, was nun Herr Kersten dazu im wesentlichen berichten soll; denn das, was Müller laut Polizeiprotokoll angegeben hat, ist ja nun schwarz auf weiß seit Tagen zu lesen.

Legen Sie wirklich noch Wert auf Herrn Kersten?

RA Pfaff:

Nein, seit wir die Protokolle haben, legen wir natürlich keinen Wert mehr auf Herrn Kersten. Ich gehe davon aus, daß er auch nichts anderes sagen kann.

Vors.:

Ja, zumal wir ja gehört haben von Herrn Stellmacher, daß Herr Kersten an sich bei diesen Vernehmungen nur als Protokollant mitgewirkt hat weitgehend.

Ja, nun wäre die Frage: Sind Sie ...

RA Pfaff:

Der Beweisantrag stammt ja aus einer Zeit, als wir die Protokolle noch nicht hatten.

Vors.:

Ja. Der Beweisantrag - da müßt ich mal sehen - ist aber von Herrn RA Schily gestellt, und Sie werden nicht imstande sein, für Herrn RA Schily zu sprechen?

RA Pfaff:

Nein, bin ich nicht.

Vors.:

Müssen wir’s halt dabei belassen, nicht wahr, daß Herr Kersten anreist. Er wird jedenfalls um 14.00 Uhr heute zur Verfügung stehen, und man[a] kann ja dann die Fragen, die noch notwendig erscheinen, an ihn richten.

Außerdem hat die

Zeugin Chrapa -

sie ist durch eine Krankheit [Gesundheitsdaten], war nicht imstande, heute vormittag schon zu erscheinen. Wir haben ihr die Möglichkeit [b] geben müssen, mit einem bequemeren Zug hier anzureisen, so daß auch sie erst um 14.00 Uhr zur Verfügung steht.

Die Zeugin Collin befindet sich in Urlaub. Sie ist jetzt gegenwärtig noch nicht erreichbar; aber wir hoffen doch, wenn nicht auch in diesem Punkte die Verteidigung aufgrund der in der letzten Sitzung gegebenen Hinweise sich die Frage nochmals überlegt, ob es sich lohnt, auf diese Zeugin zu warten.

[12165] RA Pfaff:

Das war der Antrag von Herrn Schily. Ich kann dazu nicht Stellung nehmen. Ich nehme aber an, daß Herr Schily oder Herr Geulen nachher kommen und sich dazu äußern können.

Vors.:

Vielleicht können wir die Pause, die entsteht, zwangsläufig entstehen wird, wenn wir dann bis heute nachmittag Zeit geben müssen, dazu benützen, daß in der Richtung nochmals Überlegungen angestellt werden.

Dann ist mitzuteilen, daß der Antrag, den Zeugen Jünschke hier als Zeugen nochmals zu vernehmen, zurückgenommen worden ist durch einen telefonischen Anruf von Herrn RA Dr. Heldmann.

 - Siehe Aktenvermerk vom 25.10.1976, der dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt wird. -[c]

Herr RA Pfaff, können Sie das bestätigen?

RA Pfaff:

Ja.

Vors.:

Wird bestätigt. Dann ist der Antrag zurückgenommen.

Diesem Antrag hat sich Herr RA Grigat angeschlossen.

Ich meine, Herr RA Grigat, vielleicht, da es für Sie etwas kurzfristig kommt: Auch zu diesem Punkte kann natürlich eine Pause eingeräumt werden, wenn Sie heute nachmittag erst dazu Stellung nehmen wollen.

RA Gri[gat]:

Es wurde mir gestern nachmittag telefonisch mitgeteilt, daß dieser Antrag zurückgenommen wurde; und ich bin also bereit, hier eine Erklärung abzugeben, in dem Sinne, daß ich den Antrag ebenfalls zurücknehme.

Ich möchte allerdings darauf hinweisen, daß ich bei Antragstellung davon ausging, daß entsprechende Informationen vorliegen; nachdem nun der Antrag zurückgenommen ist, liegen die Informationen offenbar nicht vor. Deswegen sehe ich mich gezwungen, den Antrag zurückzunehmen.

Vors.:

Danke schön.

Dann möchte ich bekanntgeben, daß wir - es ist schon in der letzten Sitzung als Möglichkeit angedeutet worden - den Herrn Innenminister Schwarz, der hier als Zeuge benannt ist, angeschrieben haben mit folgendem Text.

Der Vorsitzende verliest das Anschreiben an den Innenminister des Landes Rheinland-Pfalz, Herrn Schwarz, vom 20. Oktober 1976.

Eine Ablichtung dieses Schreibens wird dem Protokoll als Anl. 2 beigefügt.

[12166] Dieses Schreiben ist am 20. Oktober mit Eilpost abgegangen. Eine Antwort ist bisher dem Gericht noch nicht zugegangen. Sodann ist gestern fernschriftlich mitgeteilt worden vom Deutschen Konsulat in Triest:

Der Vorsitzende verliest das Fernschreiben des Deutschen Generalkonsulats Mailand vom 22.10.1976 mit Ausnahme des mit [ ] gekennzeichneten Satzes.

Eine Ablichtung dieses Fernschreibens wird als Anl. 3 dem Protokoll beigefügt.

Vors. (zu dem nicht verlesenen Satz):

Hier handelt sich’s nun um eine Rückfrage wegen der verhängten Ordnungsstrafe,[2] die aber vom Gericht ja seit längerem aufgehoben worden ist. - Es folgt die Unterschrift des Konsuls. - Frau Roll wird also einer Vorladung vor das Prozeßgericht nicht Folge leisten. Wir werden heute früh die Pause, die entsteht, dazu benutzen, um uns zu überlegen, welche Konsequenzen sich nunmehr ergeben. Eine Entscheidung wird heute nachmittag in dieser Richtung zu erwarten sein.

Dann noch folgender Hinweis:

Wir verhandeln ja heute als einzigem Tag dieser Woche, und vorgesehen ist Fortsetzung am nächsten Dienstag - es muß vorbehalten werden: Fortsetzung auch am kommenden Mittwoch -, aber nicht am Donnerstag, 4.11., sondern hier evtl.

Freitag, 5.11.,

so daß also in der kommenden Woche das Sitzungsprogramm

Dienstag, Mittwoch und evtl. Freitag

abgewickelt werden würde.

Am Donnerstag stehen uns die Herren Ergänzungsrichter[3] nicht zur Verfügung.

Ich bitte, das also jetzt schon vorzumerken.

Ist irgendeine Nachricht gekommen, ob der Zeuge Buchhorn inzwischen eingetroffen ist? Wenn nicht, dann würde ich ... - Herr Bietz, wenn Sie freundlicherweise nochmals versuchen, mit der Pforte Verbindung aufzunehmen.

Der Herr Zeuge ist nicht da. Es ist natürlich bei dem Nebel mit Verspätungen zu rechnen; aber ich würde dann für alle [12167][4] [12168-12169][5] [12170][6] [12171] Prozeßbeteiligte folgenden Vorschlag machen:

Wenn die Prozeßbeteiligten damit einverstanden sind, würden wir Herrn Buchhorn, sobald er kommt, bitten, daß er uns um 14.00 Uhr zur Verfügung steht und wir dann alle drei Zeugen um 14.00 Uhr auf einmal vernehmen, und[d] jetzt nicht warten, sondern die Pause ausnützen, sei es zu den[e] Beratungen und Überlegungen, die angekündigt sind, sei es zu Anträgen, die jetzt möglicherweise noch gestellt werden können.

Herr RA Pfaff, ist beabsichtigt, [f] Anträge zu stellen? Dann würde ich bitten, die jetzt vorzutragen.

RA Pfaff:

Ich stelle noch einen Antrag, der sich bezieht auf den Komplex Ingeborg Barz,[7] und zwar beantrage ich im Namen von Herrn Baader,

die Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Ermittlungsverfahren gegen Lutz Schulenburg und andere wegen § 129 StGB[8] beizuziehen zum Beweis dafür, daß die Inhaber und daß Angestellte der Fa. Walter KG in Kiel im Jahre 1974 als Abholerin für von der Fa. Schulenburg bestellte Chemikalien eine Frau beschrieben haben, die danach von den Ermittlungsbehörden als Ingeborg Barz identifiziert worden ist.

Der Antrag, das ist klar, bezieht sich auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller.[9] Wenn Ingeborg Barz nach den Erkenntnissen der Hamburger Ermittlungsbehörden im Jahre 1974 noch als lebendig - im übertragenen Sinne - gesehen wurde, dann kann die Aussage nicht stimmen, daß Herr Baader im Februar/März 1972 Ingeborg Barz getötet habe, wie das der Zeuge Müller vorgetragen hat.

Vors.:

Ist das der einzige Antrag?

RA Pfaff:

Zunächst, ja. Ich werde aber, wenn noch weitere Anträge folgen, die, wenn Sie das gestatten, zu Beginn der Nachmittagssitzung ...

Vors.:

Es wäre uns natürlich sehr sympathisch, wenn wir jetzt die eintretende Pause gleich zu Überlegungen benützen könnten, denn wir müssen dann das Beweisprogramm für den nächsten Dienstag ja vorbereiten; sonst würde das Beweisprogramm am nächsten Dienstag möglicherweise sehr rasch zu Ende gehen und dann die B. Anwaltschaft Gelegenheit erhalten - sei es im [12172] Anschluß daran oder etwas später - erneut Schlußworte zu sprechen aufgrund der fortgesetzten Beweisaufnahme. Nicht wahr: Wir sind jetzt immer wieder in derselben Situation, die vor den Plädoyers[10] gewesen ist, daß von Mal zu Mal damit gerechnet werden muß, daß mit den Schlußvorträgen begonnen wird - in diesem Falle erneut begonnen wird - und dann auch die Herren Verteidiger aufgerufen werden würden. Deswegen würde ich also bitten, wenn ein Antrag ersichtlich ist, Herr RA Pfaff, ihn doch gleich zu stellen.

RA Pfaff:

Meine Andeutungen beziehen sich auf einen Antrag, den an sich nur sinnvoll Kollege Schily stellen kann, und ich rege an, doch so lange zuzuwarten, bis einer der Kollegen aus Berlin gekommen ist. Ich werde mich dann melden.

Vors.:

Gut. Wir könnten’s vielleicht dann so handhaben:

Sollte der Antrag schon schriftlich vorbereitet sein, wäre das Gericht dankbar in dem Moment, wo Sie mit Herrn RA Schily oder Herrn RA Geulen zusammentreffen, wenn Sie dem Gericht dann diese schriftliche Vorlage vorzeitig mitteilen könnten, damit man sich gleich mal mit der Frage befaßt, wie es mit dem Beweisantrag gehen soll.

Will sich die B. Anwaltschaft äußern?

Bitte, Herr B. Anwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich möchte mich zu dem Antrag noch nicht äußern, nur, wenn es gestattet ist, eine Frage an Herrn RA Pfaff: Wird denn bei diesen Anträgen, die sich immer um den Komplex Barz drehen, auch berücksichtigt, daß hier der Zeuge Müller doch eigentlich nur Zeuge vom Hören-Sagen ist?

Das ist ’ne Frage, die sich mir jetzt aufdrängt, weil der Komplex Barz auf der einen Seite verständlicherweise, aber wenn man das mitberücksichtigt, vielleicht nicht ganz verständlicherweise doch jetzt so sehr ausgewalzt wird.

Eine Stellungnahme zum Antrag selbst möchte ich noch nicht abgeben. Aber vielleicht kann man das doch mal erwägen, Herr RA Pfaff.

Vors.:

Vor allen Dingen: Der einfachste Weg wäre natürlich ein Lebenszeichen, ein originales von Frau Barz, möglichst frühzeitig; aber ich weiß, möglicherweise ist die Verteidigung auch nicht [12173] imstande, irgendwelche Verbindungen herzustellen. Aber auf das wartet man natürlich an sich, nachdem hier immer um Frau Barz gerungen wird. Warum meldet sie sich nicht?

RA Pfaff:

Also wir haben die Erfahrung gemacht, daß die B. Anwaltschaft sehr viel häufiger konkrete Hinweise auf den Aufenthalt von Personen haben um deren Spuren sich die Verteidigung also mühsam bemühen muß - ich denke hier nur etwa an die Frau Bonny Sorenson, um die es ja möglicherweise heute hier noch geht in dieser Hauptverhandlung.

Vors.:

Ja. Aber deren Leben wird ja nicht bestritten.

Herr RA Pfaff, Sie werden der B. Anwaltschaft doch nicht unterstellen wollen, daß sie sehenden Auges in Kenntnis dessen, daß Frau Barz noch lebt, diese Beweisaufnahme hier[g], wie sie die Verteidiger in Richtung auf Frau Barz abwickeln, hinnehmen würde.

RA Pfaff:

Ich habe nur drauf hingewiesen, daß unser Ermittlungsapparat erheblich kleiner ist als der der B. Anwaltschaft.

Vors.:

Also das wäre natürlich der schlüssigste Beweis, wenn man, wie gesagt, dazu imstande wäre, ein glaubhaftes Lebenszeichen von Frau Barz dem Gericht bekanntzumachen - wir gehen den Dingen nach, soweit es prozeßordnungsgemäß vertretbar ist. Sonst keine Anträge mehr?

Dann glaube ich, Einverständnis bei allen Prozeßbeteiligten zu erkennen, daß wir auch mit dem Zeugen Buchhorn warten bis 14.00 Uhr. Wir wissen ja nicht, wann er heute eintrifft und können uns nicht nun dauernd auf den Wartestand begeben. Vielleicht, Herr RA Pfaff, könnte man die Pause benutzen, daß Sie den Herrn Zeugen nochmals telefonisch versuchen, zu erreichen und sich vergewissern, ob der Zeuge überhaupt unterwegs ist. Es ist Ihr Zeuge, nicht? Also ich meine ... Ich weiß nicht,[h] ob Sie nicht Verbindungen[i] zu ihm haben und das von sich aus tun könnten.

RA Pfaff:

Ich hab seine Adresse hier bekanntgegeben, ich kann auch seine Telefonnummer bekanntgeben. Aber im allgemeinen nehmen wir davon Abstand, Zeugen zu kontaktieren, im allgemeinen. Ich meine, es ist ja keineswegs unzulässig; aber wir pflegen uns hier Zurückhaltung aufzuerlegen.

Vors.:

Dann darf ich Sie bitten, den Herrn Protokollführern die Telefonnummer zu übergeben; dann rufen wir von uns aus an. 14.00 Uhr Fortsetzung.

Pause von 9.21 Uhr bis 14.02 Uhr.

Ende von Band 721.

[12174] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.02 Uhr

Rechtsanwalt Geulen (als Vertreter von RA Schily) und Rechtsanwalt Schlaegel sind nunmehr auch anwesend.

Als Zeugen sind anwesend:

Martin Buchhorn

Karl-Heinz Kersten

Erna Chrapa

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Die Verteidigung ist gewährleistet.

Wir haben zunächst die drei Zeugen für heute Nachmittag, Herr Buchhorn, - der noch überhängt von heute früh -, Frau Chrapa und Herr Kersten.

Die Zeugen Buchhorn, Kersten und Chrapa werden gemäß § 57 StPO[11] belehrt.

Die Zeugen Buchhorn, Kersten und Chrapa erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussagen auf das Gerichtstonband einverstanden.[12]

Die Zeugen Buchhorn und Kersten werden um 14.04 Uhr in Abstand verwiesen.

Die Zeugin Chrapa macht folgende Angaben zur Person:

Erna Chrapa, geb. am [Tag].[Monat].1911,

Verkäuferin, wohnh. in Kaiserslautern,

[Anschrift],

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Frau Chrapa, am 22. Dezember des Jahres 1971 kam es zu einem Überfall auf die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank in Kaiserslautern. Im Zusammenhang damit hat ein VW-Bus eine Rolle gespielt.[13] Könnten Sie sich heute noch an die Farbe ...?

[12175] Zeugin Chr[apa]:

Nein, das kann ich also nicht.

Vors.:

Können Sie nicht sagen?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, das kann ich nicht.

Vors.:

Der VW-Bus ist Ihnen aber aufgefallen?

Zeugin Chr[apa]:

Ja, weil ich zur Kreissparkasse wollte und wollte mir Geld holen, den Tag[j].

Vors.:

Und jetzt dreht es sich hier darum, ob Sie uns zu der Person, die diesen Wagen gefahren hat, etwas sagen können.

Zeugin Chr[apa]:

Ja, wars eine Frau, wars ein Mann? Das kann ich nun nicht sagen; lange Haare und eine große Brille, mehr kann ich nicht sagen. Es kann ein Mann gewesen sein, es kann aber auch eine Frau gewesen sein.

Vors.:

Auch Sie muß ich dann fragen, Sie können sich nicht entscheiden?

Zeugin Chr[apa]:

Nein.

Vors.:

Was war Ihr eigener Eindruck, ich meine, Sie haben jetzt oft genug wahrscheinlich die Frage gestellt bekommen. Wie haben Sie auf Anhieb reagiert, können Sie das noch sagen? Haben Sie das für eine Frau oder einen Mann gehalten?

Zeugin Chr[apa]:

Das kann ich nicht ...

Vors.:

Das können Sie heute nicht mehr sagen.

Zeugin Chr[apa]:

Nein, nein, ich möchte nicht was sagen, was ich nicht bestimmt weiß.

Vors.:

Das ist in Ordnung.

Können Sie uns die Person, so, wie Sie sie heute noch vor Augen haben, ungefähr beschreiben?

Zeugin Chr[apa]:

Ich sage Ihnen ja, es kann ein Mann oder eine Frau, lange Haare und eine große Brille auf.

Vors.:

Wie lange waren die Haare etwa?

Zeugin Chr[apa]:

So ...

Vors.:

Schulterlang.

Zeugin Chr[apa]:

... so ungefähr, ja.

Vors.:

Haarfarbe?

Wissen Sie heute auch nicht mehr.

Zeugin Chr[apa]:

Nein. Weil man da gar nicht darauf vorbereitet war, nicht?

Vors.:

Aus welcher Entfernung haben Sie denn überhaupt diese Person beobachten können?

Zeugin Chr[apa]:

Ich stand ja, der Wagen fiel mir auf, weil die Klappe hinten hoch war und der Wagen fuhr vor, zurück, und vor, wieder so, in einem Zug so schnell, und hat das Verkehrsschild, was [12176] an der Ecke stand, mitgenommen. Da denke ich, na, dem sollte man gerade den Führerschein wieder wegnehmen; der fährt aber. Ich wußte aber nicht, daß die Hypo-Bank überfallen wurde, das wußte ich nicht. Und da kommt der Polizeibeamte ...

Vors.:

Das sind für uns nun die nicht so wesentlichen Bekundungen, wir haben mit dem Überfall selbst nichts zu tun im Augenblick, sondern nur mit der Person, die den Wagen gefahren hat.

Zeugin Chr[apa]:

Nein, die Person, die kann ich Ihnen nicht mehr weiterbeschreiben, nur langes Haar und eine Brille auf.

Vors.:

Könnten Sie zum Beispiel zur Gesichtsform etwas sagen?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, nein.

Vors.:

Zu der Art der Augenbrauen?

Zeugin Chr[apa]:

Nein.

Vors.:

Zum Mund?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, nein, das tut mir furchtbar leid, aber das ...

Vors.:

Nun, was Sie nicht wissen, mehr kann ein Zeuge nicht angeben, wir fragen Sie ja deshalb.

Die Größe, die Statur, könnten Sie die beurteilen?

Zeugin Chr[apa]:

Nach dem Sitzen nach, müßte der Betreffende groß gewesen sein, die Frau oder der Mann.

Vors.:

Nach dem Eindruck im Sitzen?

Zeugin Chr[apa]:

Im Sitzen, nach dem Eindruck im Sitzen.

Vors.:

Aber Sie könnten es nicht etwa ausdrücken, wie groß Sie die Person schätzen würden?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, nein.

Vors.:

Und können Sie nun sagen, war die Person von kräftiger Statur, oder vielleicht auch etwas an der Kleidung, was charakteristisch ist?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, ich kann Ihnen gar nichts sagen, was der Betreffende angehabt hat oder die Betreffende, das kann ich Ihnen alles nicht sagen. Ich habe nur lediglich die langen Haare und die Brille gesehen.

Vors.:

Und charakteristische Unterscheidungsmerkmale zwischen Mann und Frau?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, nein, nein.

Vors.:

Nichts bemerkt.

Zeugin Chr[apa]:

Nein.

Vors.:

Nun darf ich Ihnen vorhalten, Sie sind ja früher schon vernommen worden, auch von der Polizei, wir haben hier eine [12177] polizeiliche Vernehmung vor uns liegen vom 23. Dezember 71; das ist der Ordner 43, Bl. 82, aus dem ich jetzt im zweiten Absatz einen Vorhalt machen möchte.

Vorhalt bedeutet nur, ich möchte Ihnen das bekanntgeben, das bedeutet nicht Vorwurf.

Danach sollen Sie seinerzeit gesagt haben: „Während ich den Vorfall beobachtete, konnte ich auch die Person hinter dem Steuer des VW-Busses sehen. So, wie ich es festgestellt habe, handelte es sich bei dem Fahrer des VW-Busses um eine Frau, denn ...“ und nun kommen ein paar Bemerkungen, die das begründen.

Zeugin Chr[apa]:

Ja, ich sage ja, eine Frau oder ein Mann, der langen Haare wegen, das habe ich auch immer wieder betont.

Vors.:

Richtig, ich gebe Ihnen das nachher schon bekannt. Bloß bei dieser ersten Vernehmung wurde also von Ihnen lediglich darauf hingewiesen, Sie hielten die betreffende Person, die den Wagen fuhr, für eine Frau, so lautet es hier.

Zeugin Chr[apa]:

Ja, ich sage Ihnen ja, ich habe immer wieder betont, ich kann das nicht indirekt sagen, war es ein Mann oder eine Frau. Das habe ich immer wieder gesagt, ob das in Kaiserslautern war oder auch bei der Polizei, bei der Kripo oder, ja, das war die Kripo, das erstemal.

RA Geu[len]:

Ich möchte das beanstanden, Herr Vorsitzender. Also, soweit mir bekannt ist, hat die Zeugin doch gesagt, sie hielte diese Person, den Fahrer oder die Fahrerin, wegen der langen Haare für eine Frau oder ist das unrichtig?

Zeugin Chr[apa]:

Ja, ja, wegen der langen Haare.

RA Geu[len]:

Also sie hat nicht gesagt, es sei eine Frau, sondern sie hat das aus den langen Haaren geschlossen, das ist doch wohl der Vorhalt.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich habe ausdrücklich den Vorhalt wörtlich so gemacht und habe dann gesagt, es kommt dann mit der einleitenden Bemerkung „denn“, warum es eine Frau ist, die Begründung, die ich ja jetzt der Zeugin nicht in den Mund legen wollte, sondern nochmals versuchen wollte, ob sie die Begründung selbst findet. Das ist der einzige Grund; es ist also nichts als ein korrekter Vorhalt.

Zeugin Chr[apa]:

Ich kann nur sagen, ob es ein Mann oder eine Frau, nur der langen Haare wegen.

Vors.:

So sagten Sie damals auch ...

Zeugin Chr[apa]:

Ja.

[12178] Vors.:

... „denn die Person hatte langes, dunkles, glattes, bis auf die Schulter fallendes Haar.“

Zeugin Chr[apa]:

So langes Haar, nicht?

Vors.:

Nun aber, wir haben Sie wohl richtig verstanden: Heute könnten Sie die Haarfarbe nicht mehr bestätigen, auch[k] die Art der Frisur nicht?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, nein.

Vors.:

Dann haben Sie allerdings etwas zur Gesichtsform gesagt.

Zeugin Chr[apa]:

Ach Gott, das ist schon so lange her.

Vors.:

Sie wissen es nicht mehr.

Zeugin Chr[apa]:

Nicht, das ist schon zulange her, weil man da gar kein Gewicht darauf gelegt hat, daß da mal sowas kommt.

Vors.:

Dann werde ich Ihnen das nochmals in Erinnerung rufen. Damals sollen Sie gesagt haben: „Das Gesicht war schmal und die Person trug eine Brille.“ Jetzt, wenn ich Ihnen das bekanntgebe, Frage, fällt es Ihnen wieder ein? Wenn Sie die Erinnerung nicht zurückgewinnen, dann müssen Sie sagen, tut mir leid ...

Zeugin Chr[apa]:

Nein, tut mir leid.

Vors.:

Gut, ist in Ordnung.

Ist es richtig, daß Sie in der Folge Lichtbilder vorgelegt bekommen haben?

Zeugin Chr[apa]:

Ja, ich habe Lichtbilder vorgelegt bekommen; aber ich sagte immer, ja, der könnte es sein, der könnte es sein, nicht.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie bei der Vorlage der Lichtbilder auch nicht entscheiden konnten zwischen Mann oder Frau?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, nein.

Vors.:

Das ergibt sich dann tatsächlich auch aus Bl. 85; hier wurde Ihnen eine Lichtbildmappe vorgelegt und Sie sagten dann zum Schluß, Sie sagen: „Ich kann mich aber nicht festlegen, ...“

Zeugin Chr[apa]:

Nein ...

Vors.:

... nachdem Sie zunächst das Bild einer Frau ausgesucht hatten und sagten: „Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß der Fahrer ein Mann mit langen Haaren gewesen sei.“

Zeugin Chr[apa]:

Ja, ja, das habe ich immer wieder gesagt.

Vors.:

Wüssten Sie heute noch, welches Bild einer Fahrerin Sie für das damals ausgewählt haben, als mögliche ...?

Zeugin Chr[apa]:

Das sind jetzt 5 Jahre her.

Vors.:

Das wissen Sie heute nicht mehr.

Zeugin Chr[apa]:

Nein.

Vors.:

Es ist später zu einer Gegenüberstellung gekommen ...

[12179] Zeugin Chr[apa]:

Ja, in Zweibrücken, nicht.

Vors.:

Ja, in Zweibrücken.

Zeugin Chr[apa]:

Ja, da waren ...

Vors.:

Haben Sie sich damals festlegen können?

Zeugin Chr[apa]:

Da sagte der Kriminalbeamte immer zu mir, wissen Sie, ich sagte, ich weiß es nicht, ich weiß es nicht. Da sind drei Durchgänge durchgegangen, nicht, und ich weiß es nicht, sagte ich. Ich möchte da nicht was Falsches sagen.

Vors.:

Sind weitere Fragen an die Frau Zeugin?

Beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft?

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Eine einzige Frage, Frau Zeugin und zwar in Bezug auf die Brille. Können Sie sich daran erinnern, ob das eine normale Brille oder Sonnenbrille war oder wissen Sie das nicht mehr?

Zeugin Chr[apa]:

Eine große Brille, aber ob es eine Sonnenbrille war, das weiß ich nicht, oder ob es eine normale Brille war.

BA Dr. Wu[nder]:

Danke.

Zeugin Chr[apa]:

Es war bloß eine große Brille.

BA Dr. Wu[nder]:

Ja, dankeschön.

Zeugin Chr[apa]:

Bitte.

Vors.:

Die Herren Verteidiger?

RA Geu[len]:

Ich habe eine Frage, ja.

Vors.:

Bitte, Herr Rechtsanwalt Geulen.

RA Geu[len]:

Frau Zeugin, wenn Sie zunächst meinten, daß das unter Umständen auch eine Frau sein könne, ist es richtig, um es nochmal zu wiederholen, ist es richtig, daß Sie gesagt haben, es kann eine Frau gewesen sein - sinngemäß - denn sie hatte lange Haare. Daß Sie also nur von den langen Haaren ...

Zeugin Chr[apa]:

Ich habe nur die langen Haare gesehen, daraufhin[l] habe ich geschlossen, ist es ein Mann, weil doch heutezutage alle, ziemlich alle die langen Haare tragen, ist es ein Mann oder eine Frau. Deshalb habe ich immer wieder gesagt, ich kann es nicht bestimmt sagen, ob es ein Mann oder eine Frau war, nicht.

RA Geu[len]:

Nochmal zu dieser Gegenüberstellung, die später in Zweibrücken stattfand. Hat die in der Form stattgefunden, daß verschiedene Personen dort ...?

Zeugin Chr[apa]:

Ja, es waren drei Durchgänge.

RA Geu[len]:

Drei Durchgänge, und waren das Personen beiderlei Geschlechts oder nur Männer oder nur Frauen? Oder, wenn Sie es nicht mehr wissen, müssen Sie es natürlich ...

[12180] Zeugin Chr[apa]:

Das weiß ich gar nicht mehr. Ach Gott, ich kann mich da gar nicht mehr darauf festlegen.

RA Geu[len]:

Können Sie sich noch erinnern, daß Sie während dieser Gegenüberstellung einen Zettel vorgelegt bekommen haben, mit der Bitte an eine bestimmte Nummer ein Kreuzchen zu machen für den Fall, daß ...

Zeugin Chr[apa]:

Ja, da hatte ich, aber ich weiß nicht, ob es richtig war, da hatte ich, ich glaube, beim dritten Durchgang, da habe ich was, da sagte der Beamte zu mir: könnte es sein? Ich sagte, vielleicht, vielleicht auch nicht; es könnte sein.

RA Geu[len]:

Wie war das? Als die Nummer vorbeiging, hat der Beamte gesagt, das könnte er sein?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, der hat nichts gesagt. Er [m] sagte, könnte der das sein oder die? Ich sagte, ich weiß es nicht, es könnte.

RA Geu[len]:

Also der Beamte hat gesagt, könnte der das sein, etwa die Nummer ...

Zeugin Chr[apa]:

Ja, könnte der das sein oder die sein. Ich sagte, ich weiß es nicht; es könnte.

RA Geu[len]:

Frau Zeugin, ist das richtig, hat der Beamte, hat der Kriminalbeamte, der bei Ihnen saß, hat der gesagt, diese Nummer ...

Zeugin Chr[apa]:

Ich sollte mir mal die Nummer ... haben Sie jemanden erkannt, so hat er gefragt. Haben Sie jemanden erkannt? Ich sagte, ich weiß es nicht, es könnte, es kann auch nicht.

RA Geu[len]:

Erinnern Sie sich ...

Zeugin Chr[apa]:

Weil sie sich ja alle[n] so gleichen, die glichen sich alle so.

RA Geu[len]:

Erinnern Sie sich noch daran, daß Ihnen ein Zettel vorgelegen hat mit Zahlen drauf?

Zeugin Chr[apa]:

Ja, natürlich, daran erinnere ich mich.

RA Geu[len]:

Und was hat Ihnen der Beamte gesagt, was Sie mit diesem Zettel machen sollten?

Zeugin Chr[apa]:

Ich sollte da was drauf schreiben ...

RA Geu[len]:

Ja, ist es ...

Zeugin Chr[apa]:

... ob ich jemanden erkannt habe. Ich sagte, ich weiß es nicht, es könnte sein, es könnte auch nicht sein; ich weiß es nicht. Dann sagte er, es ist gut.

RA Geu[len]:

Ist es richtig, daß der Beamte gesagt hat, daß Sie die Nummer ankreuzen sollten, falls Sie ...?

Zeugin Chr[apa]:

Nummer, glaube ich, war es, die wir ankreuzen mussten.

RA Geu[len]:

Und zwar für den Fall, daß Sie diese Nummer ...

[12181] Zeugin Chr[apa]:

Daß ich die Nummer erkannt hätte, nicht.

RA Geu[len]:

... bzw. die Person, die diese Nummer trug, für diese Person hielten, die das Fahrzeug gefahren hat, ist das richtig oder?

Zeugin Chr[apa]:

Ja, so war es, ich glaube schon. Ach Gott, nach fünf Jahren, da dachte man ja gar nicht, daß man noch dahin müsste.

RA Geu[len]:

Natürlich. Ist es richtig, daß Sie da ...

Zeugin Chr[apa]:

Nicht, da habe ich nicht daran ...

RA Geu[len]:

Ja, bitte. Ist es richtig, daß Sie da eine Nummer angekreuzt haben?

Zeugin Chr[apa]:

Ja, ich glaube, ich habe eine Nummer angekreuzt, aber ich weiß es nicht mehr.

RA Geu[len]:

Wissen Sie noch, ob das ein Mann oder eine Frau war[o]?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, weiß ich nicht.

RA Geu[len]:

Sie wissen auch nicht mehr, daß es Herr Jünschke gewesen ist, den Sie angekreuzt haben?

Zeugin Chr[apa]:

Nein, nein.

Vors. (zu RA Geulen)[p]:

Wie kommen Sie darauf? Aus welcher Erkenntnisquelle ...

RA Geu[len]:

Herrn Grashof,[14] meinte ich.

Vors.:

... ziehen Sie jetzt diesen Namen? Ich würde dann bitten, die Belegstelle zu benennen.

RA Geu[len]:

Das war nur eine Frage jetzt an die Zeugin, ob sie sich erinnern kann ...

Vors.:

Sie können doch keine solche Frage stellen. Bis jetzt war also davon ...

RA Geu[len]:

Ich korrigiere mich auch. Ich wollte die Zeugin fragen, ob sie sich daran erinnern kann, daß sie Herrn Grashof dort angekreuzt hat. Wenn Sie die Frage beanstanden ...

Zeugin Chr[apa]:

Das weiß ich nicht mehr, das kann ich nicht mehr sagen.

RA Geu[len]:

Gut, ich habe dann keine Fragen mehr an die Zeugin.

Vors.:

Weil Sie auf die Gegenüberstellung eingehen, nur wieder zur Erinnerungsstütze. Es liegt hier ein Gegenüberstellungsprotokoll vor vom 30.11.1972, in der Sie mitteilen, mit Ihrer Unterschrift, es heißt hier Erna Chrapa. Im ersten Durchgang haben Sie niemand erkannt, im zweiten Durchgang die Nummer 5.

Zeugin Chr[apa]:

Nummer 5.

Vors.:

Die Nummer 5, das besagt Ihnen nichts.

Zeugin Chr[apa]:

Das besagt gar nichts.

Vors.:

Aber ich darf Ihnen dazu sagen, daß nach den Unterlagen, die wir hier haben, die Nummer 5 der eben genannte Herr Grashof gewesen ist. Es müsste also ein Mann gewesen sein.

[12182] Zeugin Chr[apa]:

Sehen Sie, das wusste ich nicht; auf gut Glück habe ich das gemacht, nicht?

Vors.:

Sie haben dann ein Protokoll dazu gegeben, das halte ich Ihnen vor aus Bl. 322/32 des Ordners 43. Ich möchte Ihnen jetzt dann die Frage vorlegen, ob das richtig ist, wie Sie es damals angegeben haben, nach Ihrer heutigen Erinnerung? Danach sollen Sie gesagt haben: „Im ersten Durchgang habe ich keine dieser Personen wiedererkannt. Bei den im zweiten Durchgang vorgeführten Personen glaube ich die Person wiedererkannt zu haben, die vor der Bank als Fahrer im Fahrzeug saß. Ich kann dies nicht mit Sicherheit sagen, ich möchte es auch nicht beschwören. Wenn die Person jetzt bei der Gegenüberstellung lange Haare getragen hätte und eine Brille, so könnte ich darüber genauere Angaben machen. Ich glaube, daß die Nummer 5 mit diesem Fahrer identisch gewesen sein könnte.“

Wenn Sie jetzt diese Formulierungen hören, trifft es das, nach Ihrer heutigen Erinnerung, was Sie damals gesagt haben?

Zeugin Chr[apa]:

Ich weiß es nicht.

Vors.:

Können Sie nicht beurteilen.

Zeugin Chr[apa]:

Wie gesagt, lange Haare und eine große Brille. Das ist schon zu lange her, das sind 5 Jahre her, nicht.

Vors.:

Sonstige Fragen an die Frau Zeugin? Ich sehe nicht.

Die Zeugin Chrapa wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.19 Uhr entlassen.

Aber ich möchte den Verteidigern vielleicht in der Pause doch nochmals die Frage nach der Zeugin Collin vorlegen. Ich habe Ihnen ja die „Papierform“, wenn ich so bezeichnen darf, der Zeugin vorhin bezeichnet. Und die heutige Aussage verlief eigentlich genau dementsprechend; das sieht bei der Frau Collin nicht anders aus.

Der Zeuge Kersten erscheint um 14.19 Uhr im Sitzungssaal.

Ich bitte also nachher doch nochmals ernstlich zu überlegen, ob wir auf die Zeugin zurückgreifen müssen.

Herr Kersten als nächster Zeuge. Ich bitte gleich um die Personalien.

[12183] Der Zeuge Kersten macht folgende Angaben zur Person:

Karl-Heinz Kersten, geb. am [Tag].[Monat].1937,

wohnh. in Bad-Harzburg, Kriminalbeamter beim Bundeskriminalamt,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Die Verteidigung hat beantragt, Sie zu folgenden Punkten zu hören:

Innerhalb einer am 13. September 76 begonnenen Vernehmung soll der Zeuge Gerhard Müller unter anderem folgende Behauptungen aufgestellt haben:

1. Die Zeugin Carmen Roll[15] sei an dem Banküberfall in Kaiserslautern am 22.12.71 beteiligt gewesen und habe auf einen Polizeibeamten geschossen und diesen getötet.

Das ist der Punkt 1, wenn Sie sich dazu äußern wollen.

Erinnern Sie sich daran, daß das gesagt worden ist?

Zeuge Ker[sten]:

Ja, das ist gesagt worden.

Vors.:

2. Der Musiker Hannes Wader habe im Sommer 71 mit Ulrike Meinhof gesprochen und mit ihr über die Anmietung einer Wohnung verhandelt.

Zeuge Ker[sten]:

Darüber ist auch gesprochen worden.

Vors.:

Sind Ihnen bei dieser Vernehmung irgendwelche Besonderheiten noch in Erinnerung, etwa, daß durch Vorhalte[q] die Vernehmung durchgeführt werden musste? Ob es schwierig ging? Oder hat Herr Müller das von sich aus frei und ohne entsprechende Hinweise gesagt?

Zeuge Ker[sten]:

Das hat Herr Müller von sich aus frei zu Protokoll gegeben.

Vors.:

Nun pflegt man ja, wenn solche neuen Behauptungen mitgeteilt werden, polizeilicherseits das zu überprüfen. Wissen Sie, ob in dieser Richtung irgendeine Überprüfung stattgefunden hat, ob man Hilfstatsachen aufgeklärt hat?

Zeuge Ker[sten]:

Ich habe an diesen Vernehmungen teilgenommen und inwieweit das dann überprüft worden ist, weil die Vernehmungsniederschriften dann weitergegeben worden sind, darüber kann ich keine Angaben machen.

Vors.:

Ist Ihnen bekannt, ob Herr Müller diese Mitteilung, daß Frau Roll in Kaiserslautern beteiligt gewesen sei, als eigenes Wissen darstellte oder hat er das als Wissen, das er seinerseits vom [12184] Hörensagen hat, bezeichnet?

Zeuge Ker[sten]:

Was er seinerseits vom Hörensagen hat.

Vors.:

Wer hat es ihm mitgeteilt?

Zeuge Ker[sten]:

Die Carmen Roll habe ihm das selbst mitgeteilt.

Vors.:

Hat er irgendwie angedeutet, ob er diesen Aussagen oder dieser Mitteilung Glauben schenkte?

Zeuge Ker[sten]:

Ja, er begründete das damit, daß er Carmen Roll aus der gemeinsamen Zeit beim SPK Heidelberg[16] her besonders gut kannte, und sie auch wohl ein persönliches Verhältnis zueinander hatten. Daß er also nicht annahm, daß sie ihn belügen würde.

Vors.:

Wollen Sie von sich aus in dem Zusammenhang noch irgendetwas mitteilen, die beiden Punkte habe ich Ihnen gesagt?

Zeuge Ker[sten]:

Nein.

Vors.:

Vom Gericht aus weitere Fragen? Ich sehe nicht. Die Herren Kollegen?

Die Bundesanwalt? Keine Fragen. Die Herren Verteidiger?

Herr Rechtsanwalt Geulen.

RA Geu[len]:

Herr Zeuge, ist es richtig, daß Sie, nach der Aussage von Herrn Müller, über die angebliche Beteiligung von Frau Roll an diesem Kaiserslauterner Vorfall ein Vorhalt gemacht haben bzw. Sie oder Ihr Kollege einen Vorhalt gemacht haben? Ja, vielleicht erstmal so allgemein gefragt.

Zeuge Ker[sten]:

Ja, es ist meiner Erinnerung nach ein Vorhalt gemacht worden, nämlich der, daß laut den bisherigen Erkenntnissen, ich glaube, Grashof als Fahrer des Wagens bekannt war.

RA Geu[len]:

Ja, und wissen Sie noch - sinngemäß - was Herr Müller darauf geantwortet hat?

Zeuge Ker[sten]:

Ja, der Zeuge Müller hat daraufhin geantwortet, daß dieses, nämlich seine Aussage, er begründete seine Aussage eben, daß Roll die Fahrerin gewesen sei, damit, daß Carmen Roll bereits schon einmal, ich glaube in Kiel, eine ähnliche, auch also Männerkleidung angehabt habe und damals auch ein Fluchtfahrzeug gefahren habe.

RA Geu[len]:

Ja, zu Herrn Wader jetzt. Erinnern Sie sich, daß Herr Müller folgendes gesagt hat: „Mit Herrn Wader besprach[r] Frau Meinhof zuerst allgemeine Dinge. Später fragte[s] sie ganz konkret, ob Herr Wader für die RAF eine Wohnung anmieten könne.“ Erinnern Sie sich, daß Herr Müller sinngemäß eine solche Äußerung gemacht hat?

Zeuge Ker[sten]:

Ja.

[12185] RA Geu[len]:

Und erinnern Sie sich auch daran, daß er sinngemäß gesagt hat, daß Herr Wader eine solche Wohnung auch angemietet hat?

Zeuge Ker[sten]:

Ja.

RA Geu[len]:

Und ferner, daß Herrn Wader die Identität dieser Person, also vor allem der Person von Frau Meinhof, bekanntgewesen ist?

Zeuge Ker[sten]:

Soweit ich mich erinnere, hat der Zeuge Müller in seiner Aussage zu Protokoll gegeben, daß er der Ansicht war, daß sich Wader und Ulrike Meinhof vor diesem Treffen nicht gekannt haben.

RA Geu[len]:

Sie meinen, daß Herr Müller gesagt hat, daß nach seinem Eindruck Herr Wader und Frau[t] Meinhof sich nicht gekannt haben?

Zeuge Ker[sten]:

Richtig, daß das also bei diesem Treffen in Forchheim, daß dies also das erste, die erste Zusammenkunft war.

RA Geu[len]:

Ich möchte Ihnen vorhalten, aus Bl. 21 dieses Protokolls:

„Bei dem Gespräch zwischen Wader und Meinhof war Wader aber[u] mit Sicherheit die Identität der Genannten und auch meiner und[v] ihrer Zugehörigkeit zur RAF bekannt.“ Mit „ihrer“ ist hier wohl Frau Meinhof genannt, gemeint.

Zeuge Ker[sten]:

Ja, das schließt ja nicht aus, daß an diesem Treffen, daß Wader dann mitbekommen hat, um wen es sich handle. Ich meine auch, daß in der Vernehmung steht, daß der Zeuge Müller dort, ich glaube, seine Perücke abgenommen hat, was dann Wader wohl zur Kenntnis genommen hat, ohne groß darauf einzugehen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Geulen, ich glaube, da liegt ein kleiner Irrtum vor. Das, was der Herr Zeuge geschildert hat, bezieht sich auf den letzten Satz auf Blatt 20; das hat er hier mitteilen wollen. Wenn ich Sie recht verstanden habe, haben Sie mitgeteilt, daß Müller den Eindruck gehabt hat, daß sich Wader und Meinhof vor der Begegnung nicht gekannt haben.

Zeuge Ker[sten]:

Nicht gekannt haben.

Vors.:

Wie es dann während der Begegnung sich weiter ausgeweitet hat, das war nicht die Frage.

RA Geu[len]:

Ja gut, dann in Form einer weiteren Frage. Können Sie diesen Satz bestätigen - ich zitiere den als Vorhalt aus Bl. 21 dieses Protokolls -, den gleichen Satz von eben: „Bei dem Gespräch zwischen Wader und Meinhof war Wader aber mit Sicherheit die Identität der Genannten und auch meiner und ihrer Zugehörigkeit zur RAF bekannt.“ Also daß Herrn Wader bei diesem Gespräch oder während dieses Gespräches die Zugehörigkeit, ich zitiere „die Zugehörigkeit von Frau Meinhof zur RAF bekannt war.“

Zeuge Ker[sten]:

Das hat sich im Laufe der Zusammenkunft dann ergeben, daß [12186] Wader dann wohl wusste, um wen es sich handelt.

RA Geu[len]:

Nach den Angaben von Herrn Müller.

Zeuge Ker[sten]:

Richtig.

RA Geu[len]:

Gut. Ich habe noch eine weitere Frage. Haben Sie vor, während oder nach dieser Vernehmung über diese Vernehmung oder die geplante Vernehmung Aktenvermerke noch angefertigt oder sonst irgendwelche Schriftstücke angefertigt?

Zeuge Ker[sten]:

Nein.

RA Geu[len]:

Weder dienstlich oder privat?

Zeuge Ker[sten]:

Zu der Vernehmung nicht, nein.

RA Geu[len]:

Auch keine Aktenvermerke?

Zeuge Ker[sten]:

Nein.

RA Geu[len]:

Sind Ihnen irgendwelche Ermittlungen bekannt oder Ermittlungsergebnisse, durch die die Aussagen von Herrn Müller, die er hier in diesen Protokollen im September gemacht hat, nachträglich teilweise bestätigt worden sind?

OStA Z[eis]:

Wir beanstanden die Frage. Sie haben dieselbe Frage vorhin gestellt und der Zeuge hat sie beantwortet.

RA Geu[len]:

Na gut, dann möchte ich die Frage konkreter stellen.

Ist Ihnen bekannt, ob nach diesen Vernehmungen und aufgrund dieser Vernehmungen Durchsuchungen durchgeführt worden sind?

Zeuge Ker[sten]:

Dazu muß ich sagen, daß meine Aussagegenehmigung[17] sich auf die Vernehmung[w] des Zeugen Müller beschränkt. Ich verweigere in diesem Punkt die Aussage.

RA Geu[len]:

Dann bitte ich den Zeugen darüber zu belehren, daß er kein Aussageverweigerungsrecht hat, weil das von der Aussagegenehmigung gedeckt ist, die Frage, und die Beantwortung der Frage also ...

Vors.:

Haben Sie die Aussagegenehmigung bei sich?

Zeuge Ker[sten]:

Jawohl.

Vors.:

Dann wollen wir sie mal sehen. Wir haben sie bisher noch nicht gelesen. Wollen wir mal sehen, wo die Grenzen möglicherweise zu ziehen sind; wobei es natürlich primär Ihre Entscheidung ist, wieweit Sie glauben, daß Ihre Aussagegenehmigung reicht.

Der Zeuge Kersten übergibt seine Aussagegenehmigung dem Gericht.

Die Aussagegenehmigung wird als Anlage 4 zu Protokoll genommen.

[12187] Es heißt hier so: „Dem Herrn Zeugen wird die Genehmigung erteilt, als Zeuge auszusagen über sein Wissen betreffend des Inhalts der durchgeführten polizeilichen Vernehmung des Zeugen Müller. Von der Genehmigung sind ausgenommen ...“, dann kommt das wieder, was wir ja schon hinlänglich kennen.

Ich glaube, Herr Rechtsanwalt Geulen, es ist ersichtlich, daß nur über den Inhalt der Vernehmung der Herr Zeuge befragt werden kann, nach dieser Aussagegenehmigung.

Also Herr Stellmacher hat hierzu Auskünfte gegeben. Ich weiß nicht, ob seine Aussagegenehmigung ähnlich eingegrenzt war. Aber, es ist, wie gesagt, Ihre Sache, das zu beurteilen.

Zeuge Ker[sten]:

Ich kann dazu auch nur sagen, daß ich seit gut 3 Wochen krankgeschrieben bin und nicht mehr im Dienst bin ... daß ich also über die letzten Ereignisse sowieso nichts sagen kann.

RA Geu[len]:

Na gut, ich habe dann noch eine andere Frage. Herr Zeuge, ist es richtig, daß Sie schon mal hier erscheinen sollten, zu einem Termin?

Zeuge Ker[sten]:

Richtig, jawohl.

RA Geu[len]:

Ist es richtig, daß das letzte Woche war?

Zeuge Ker[sten]:

Ja.

RA Geu[len]:

Am Dienstag?

Zeuge Ker[sten]:

Ja.

RA Geu[len]:

Darf ich fragen, weshalb Sie da nicht erschienen sind oder bzw. ...?

Vors.:

Es lag ein ärztliches Zeugnis vor, das in der Sitzung bekanntgegeben worden ist.

RA Geu[len]:

Das ist mir auch sehr wohl bekannt, aber ich wollte es trotzdem; was in der Sitzung bekanntgeworden ist, kann durchaus auch den Zeugen nochmal gefragt werden, wenn es im Wissen des Zeugen steht.

Vors.:

Was hat das mit Sachaufklärung zu tun? Wollen Sie die Glaubwürdigkeit des Zeugen damit überprüfen oder was soll das?

RA Geu[len]:

Ja, wollen Sie die Frage beanstanden? Die Frage ist jetzt auch beantwortet. Ich wollte jetzt eine weitere Frage stellen. Ist es richtig ...

Vors.:

Ich habe sie beantwortet, das steht mir zu, Ihnen das zu sagen, wie es ging.

RA Geu[len]:

Es wäre mir lieber gewesen, wenn ich den Zeugen frage, wenn er die Frage beantwortet hätte.

[12188][18] [12189] Vors.:

Das ist keine Zeugenfrage gewesen.

RA Geu[len]:

Ja, Sie können sie ja dann beanstanden. Aber ich stelle die Frage jetzt gar nicht mehr, weil ich sie für beantwortet betrachte. Aber ich möchte den Zeugen jetzt fragen, ist es richtig, daß Sie nach dem dort vorliegenden Attest für drei Wochen, von da angerechnet, krankgeschrieben waren?

Zeuge Ker[sten]:

Richtig.

RA Geu[len]:

Darf ich fragen, ob Sie jetzt wieder gesund sind oder ob Sie hier im Krankenzustand Aussagen machen?

Zeuge Ker[sten]:

Ich mache hier im Krankenzustand Aussagen.

RA Geu[len]:

Sie sind also krankgeschrieben und machen hier Aussagen, und haben aber gleichwohl am letzten Dienstag keine Aussagen machen können?

Zeuge Ker[sten]:

Am letzten Dienstag ließ das mein gesundheitlicher Zustand noch nicht zu.

RA Geu[len]:

Darf ich fragen, mit wem Sie gesprochen haben darüber, ob Sie jetzt hier Aussagen machen sollen? Sind Sie angerufen worden oder haben Sie sich von sich aus an das Gericht gewendet? Oder war das schon Gegenstand der Gespräche vor dem letzten Dienstag?

Zeuge Ker[sten]:

Nein, ich bin gestern morgen angerufen worden. Und mir wurde gesagt, daß ich für heute, 14.00 Uhr, geladen worden bin, und wurde gefragt, ob ich zu diesem Termin erscheinen könne. Und dieses habe ich bejaht, und nun bin ich hier.

RA Geu[len]:

Darf ich fragen, von wem Sie angerufen worden sind?

Zeuge Ker[sten]:

Von meiner Dienststelle.

RA Geu[len]:

Von Ihrer Dienststelle. Haben Sie da auch gesagt, daß Sie noch krank sind?

Zeuge Ker[sten]:

Jawohl, das ist der Dienststelle bekannt.

RA Geu[len]:

Sind Sie auch gefragt worden, ob Sie trotz Ihrer Krankheit Aussagen machen wollen?

Zeuge Ker[sten]:

Jawohl.[x]

Vors.:

Jetzt muß ich aber trotzdem fragen, was sollen diese Fragen bedeuten? Wollen Sie dem Zeugen für das Pflichtbewußtsein, daß er sich dem Gericht zur Verfügung stellt auch noch so lange er krankgeschrieben ist, irgendwelche Abstriche an der Glaubwürdigkeit machen? Dann müssen Sie das sagen, daß es darum geht. Wenn Sie irgendwelchen Verdacht haben, der sich gegen das Gericht richtet, daß hier eine Absprache stattgefunden hat, dann sprechen Sie es aus, dann gebe ich Ihnen die Antwort, ob so was stattgefunden hat. Aber das sind doch keine Zeugenfragen, [12190] die hier zur Sachaufklärung dienen.

Sind weitere Fragen, Herr Rechtsanwalt?

RA Geu[len]:

... Herr Vorsitzender, daß, wenn ein kranker Zeuge hier kommt und Aussagen machen will, daß Sie da überhaupt keine Bedenken haben, den Zeugen zu vernehmen. Vielleicht haben Sie schon vorher mit ihm darüber geredet.

Vors.:

Zwischen Krankgeschriebensein und der Möglichkeit, vor Gericht, - insbesondere, wenn man etwa die Möglichkeit hat, einen entsprechenden pfleglichen Transport durchzuführen - auszusagen, bestehen gewisse Unterschiede.

RA Geu[len]:

Ich habe jetzt auch keine Fragen mehr an den Zeugen und ich brauche meine Fragen nicht ...

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Sehe ich nicht.

Der Zeuge Kersten wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.32 Uhr entlassen.

Der Zeuge Buchhorn erscheint um 14.33 Uhr in Sitzungssaal.

Der Zeuge Buchhorn macht folgende Angaben zur Person:

Martin Buchhorn, 32 Jahre alt,

Journalist, wohnh. in Saarbrücken,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Auf Antrag der Verteidigung sind Sie geladen. Sie sollen sich zu folgendem Thema äußern können:

Daß die von der Verteidigung als Zeugin bereits benannte Bonnie Sorenson wisse, daß der hier gehörte Zeuge Dierk Hoff Sprengkörper in Kenntnis des Verwendungszweckes für den Anschlag auf das US-Hauptquartier in Frankfurt[19] hergestellt und ausgeliefert habe.

War es deutlich genug oder soll ich es Ihnen nochmals verdeutlichen?

Zeuge Bu[chhorn]:

Das ist deutlich, ja.

Vors.:

Können Sie zu diesem Punkt etwas mitteilen?

Zeuge Bu[chhorn]:

Ja, zunächst muß ich mal sagen, daß ich äußerst befremdet [12191] darüber bin, daß ein Journalist zum Prozeßgegenstand gemacht wird und ...

Vors.:

Sie haben natürlich, wenn das in Ihre journalistische Arbeit gefallen ist, das wissen Sie ja selbst, nach [§ ]53[ StPO][20] ...

Zeuge Bu[chhorn]:

Genau, und zum anderen möchte ich mich auf [§ ]53 [Abs. ]1, Nr. 5[ StPO] berufen, soweit ich glaube, daß dabei Informanten oder sonstige mit der Redaktion ...

Vors.:

Ja, das ist Ihr gutes Recht.

Zeuge Bu[chhorn]:

Genau.

Vors.:

Soweit Sie das im Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit als Journalist erfahren haben, nach § 53 [Abs. ]1, Ziff. 5[ StPO].

Zeuge Bu[chhorn]:

Und im übrigen ...

Vors.:

Aber, wenn Sie befremdet sind; die Befremdung müssten Sie dann an anderer Stelle zum Ausdruck bringen. Der Antrag ist gestellt worden.

Wieweit können Sie, wieweit wollen Sie etwas mitteilen?

Zeuge Bu[chhorn]:

Ja, das hängt von der Fragestellung ab. Ich meine zu denen, so wie Sie es ...

Vors.:

Die Fragestellung ...

Zeuge Bu[chhorn]:

... formuliert haben, zu diesem Beweisthema kann ich mit Sicherheit nichts sagen.

Vors.:

Das habe nicht ich formuliert; es ist wörtlich übernommen, wie der Antrag der Verteidigung gelautet hat.

Zeuge Bu[chhorn]:

Tatsache ist, daß ich nach dieser Bonnie Sorenson aufgrund der Aussage von Dierk Hoff hier im Prozeß[21] geforscht habe, und sie meines Erachtens auch gefunden hatte. Bloß, sie hat mir natürlich nichts gesagt, und dieses Auffinden war telefonisch, d. h. ich habe ihre Adresse und Telefonnummer nach langem Suchen erfahren und habe sie angerufen. Und diese Person am anderen Ende, die Bonnie Sorenson hieß, hat mir, nachdem ich sie in deutscher Sprache angesprochen hatte, was in Amerika ja nicht so üblich ist - auf dem amerikanischen Kontinent zumindest nicht - hat mir auf deutsch ziemlich barsch und sehr verschüchtert zu verstehen gegeben, daß sie, sie war offenbar unterrichtet von meiner Reise und auch unterrichtet davon, daß ich nach ihr suche, und hat sofort gesagt, daß sie mit mir nichts zu tun haben will, daß sie nichts weiß, und daß sie im übrigen auch nicht Bonnie Sorenson sei.

Vors.:

Ja, dann müssten Sie sagen, ich kann wohl die Beweisbehauptungen, die die Verteidigung gestellt hat, nicht bejahen.

[12192] Zeuge Bu[chhorn]:

Ich habe mich auch schon gewundert, als das Beweisthema, es steht ja in gekürzter Form auch auf der Ladung, und ...

Vors.:

Also ich kann Ihnen nur sagen, die Verteidigung stellt in Ihr Wissen, daß Sie, sei es von Frau Sorenson oder von irgendjemand anders, erfahren hätten - sie -, die Frau Sorenson habe[y] gewusst, daß Dierk Hoff ...

Zeuge Bu[chhorn]:

Nein, dazu kann ich nichts sagen.

Vors.:

... die Sprengkörper in Kenntnis ihres Verwendungszwecks hergestellt und ausgeliefert habe.

Zeuge Bu[chhorn]:

Nein, dazu brauche ich mich auch nicht auf den [§ ]53 [Abs. ]1, Nr. 5[ StPO] zu berufen.

Vors.:

Können Sie nicht sagen.

Zeuge Bu[chhorn]:

Ich meine, ich habe im Zusammenhang mit diesen Recherchen einige andere Dinge erfahren. Und das hängt dann eben von der Fragestellung ab, ob ich dazu was sagen kann oder nichts sagen kann.

Vors.:

Die Fragen des Gerichts scheinen mir beantwortet zu sein.

Keine Fragen. Die Herren Verteidiger?

Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.

OStA Z[eis]:

Herr Buchhorn, haben Sie sich der Verteidigung als Zeuge angeboten oder ist die Verteidigung an Sie wegen Ihrer heutigen Aussage herangetreten?

Zeuge Bu[chhorn]:

Nein, ich war ziemlich überrascht, als ich diese Ladung bekam und hab dann natürlich, das brauche ich auch nicht zu verschweigen, als ich erstensmal schon aus dem Deutschlandfunk erfuhr, daß ich als Zeuge geladen werde und dann freitags von mehreren Kriminalbeamten, die im übrigen dann auch sich mit dem Intendanten des Saarländischen Rundfunks, meinem Arbeitgeber, ins Benehmen gesetzt hatten. Warum, weiß ich zwar nicht. Ich halte das übrigens auch für eine komische Art und Weise, einen Zeugen zu laden, bloß das am Rande. Habe ich mich natürlich mit den Rechtsanwälten in Verbindung gesetzt und habe gefragt, was soll das, was soll diese Ladung.

OStA Z[eis]:

Ja, soll das heißen, daß das Beweisthema einfach ins Blaue rein behauptet worden ist in der Hoffnung, Sie könnten das bestätigen?

Zeuge Bu[chhorn]:

Nein, das ...

RA Geu[len]:

Ich möchte die Frage beanstanden. Das kann der Herr Zeuge doch gar nicht beantworten, ob das Beweisthema doch wohl von den Verteidigern ins Blaue hinein beantwortet worden ist.

[12193] Außerdem ist das eine Suggestivfrage.

Zeuge Bu[chhorn]:

Ich kann dazu nur sagen, daß z. B. Dr. Heldmann und auch Rechtsanwalt Schily, die ich um Informationen gebeten hatte, damals, als ich meine Reise vorbereitete, die sie mir nicht gegeben haben, dem habe ich eine Karte vom Geburtsort der Bonnie Sorenson aus Smirna in Tennessee geschickt und daher wussten die natürlich, daß ich dort gewesen war. Und sie wussten auch, warum ich dorthingefahren war. Insofern ...

Vors.:

Aber damit ist die Frage nicht beantwortet, die dahin ging ... Aber ich glaube, sie war schon beantwortet, ob Sie zum Beweisthema überhaupt etwas sagen konnten, und ob die Verteidiger durch Informationen von Ihnen davon ausgehen konnten, daß Sie etwas wüssten.

Zeuge Bu[chhorn]:

Sie wussten, daß ich dort war, und daß ich nach der Person geforscht habe.

Vors.:

Weitere Fragen, Herr Bundesanwalt?

OStA Z[eis]:

Ich habe vorläufig keine mehr, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Keine Fragen. Die Herren Verteidiger?

Herr Rechtsanwalt Pfaff.

RA Pf[aff]:

Herr Zeuge, wusste die Verteidigung, daß Sie mit Frau Sorenson gesprochen haben in den Vereinigten Staaten?

Zeuge Bu[chhorn]:

Das wusste der Herr Heldmann.

RA Pf[aff]:

Zumindest dies wusste die Verteidigung also; die Verteidigung wusste auch noch mehr. Der Herr Vorsitzende hat Ihnen schon gesagt, daß Frau Sorenson als Zeugin benannt ist von der Verteidigung. In diesem Zusammenhang interessiert nun doch, ob Sie den Aufenthaltsort von Frau Sorenson kennen? Können Sie dazu etwas sagen?

Zeuge Bu[chhorn]:

Ich kenne den Aufenthaltsort vom Februar. Und als ich an diesen Aufenthaltsort kam, den ich hier nicht nennen will, weil ich glaube, daß diese Person eine sehr große Angst hat, war dieser Aufenthaltsort, dieses Appartement geräumt. Ich will ...

Vors.:

Verzeihen Sie, Herr Zeuge, wenn ich Sie darauf hinweise ...

Zeuge Bu[chhorn]:

In dem Fall ...

Vors.:

... die Angst ist kein Gesichtspunkt, aber ...

Zeuge Bu[chhorn]:

Nein, nein, aber ich beziehe mich darauf ...

Vors.:

... wenn Sie sich auf [§ ]53[ StPO] berufen ...

Zeuge Bu[chhorn]:

Die Angst ist für mich ein Grund, mich[z] auf den [§ ]53[ StPO] zu beziehen. Aber während meiner Recherchen ist mir natürlich auch [12194] einiges klar geworden, z. B. das, daß gut unterrichtete Kreise sehr genau den Aufenthaltsort dieser Bonnie Sorenson wissen und daß die Bonnie Sorenson offenbar zumindestens bis Februar dieses Jahres auch ihren Verlobten, zu dem noch ein, so wie diese gut unterrichteten Kreise sagen, eine enge Liebesbeziehung besteht, ihn auch ...

Vors.:

Nur, Herr Zeuge ...

Zeuge Bu[chhorn]:

... besucht hat.

Vors.:

Verzeihen Sie; ich weiß nicht, warum Sie das jetzt glauben, schildern zu sollen. In der Frage lag es nicht. Das Gericht ...

Zeuge Bu[chhorn]:

Doch, es lag in der Frage nach dem Aufenthaltsort. Ich bin der Meinung, daß diesem Gericht sehr wohl ...

Vors.:

Also ich habe ...

Zeuge Bu[chhorn]:

... die Möglichkeiten gegeben sind ...

Vors.:

... nichts dagegen, aber jedenfalls ...

Zeuge Bu[chhorn]:

... den Aufenthaltsort festzustellen.

Vors.:

... ich sehe mich aufgrund Ihrer Ausführungen genötigt[aa], darauf hinzuweisen, das Gericht kannte den Aufenthaltsort jedenfalls nicht.

RA Pf[aff]:

Also ich habe der Antwort des Herrn Zeugen zunächstmal entnommen, daß Frau Sorenson sich gewöhnlich in den Vereinigten Staaten aufhält, daß sie sich aber auch gelegentlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Herr Zeuge, wie ist es Ihnen gelungen, den Aufenthaltsort Frau Sorensons ausfindig zu machen? Hatten Sie Unterstützung von irgendeiner Seite?

Zeuge Bu[chhorn]:

Ich habe die üblichen ...

RA Pf[aff]:

Wie ist es Ihnen gelungen, überhaupt den telefonischen Kontakt dann herzustellen zu Frau Sorenson?

Zeuge Bu[chhorn]:

Ich habe die üblichen journalistischen Gepflogenheiten angewendet, nichts zu verheimlichen und nichts zu verschweigen, auch Informanten gegenüber. Und hab da sowohl hier im eigenen Land, als auch in den anderen Ländern, auf denen ich mich nach den Informationen, die hier aus der Zeugenaussage Dierk Hoff und aus den vom Gericht beganntgegebenen Daten der Bonnie Sorenson, die sehr dürftig waren, Geburtsort, Geburtsdatum und Name, habe ich angefangen zu suchen. Nach einigen Informationen von Quellen hier aus dem Lande war mir klar, daß sie entweder in Kanada oder in den Vereinigten Staaten ist. Und ich bin dann halt an den zunächst, nachdem die Suche in Kanada erfolglos war, an den Geburtsort gegangen und hab dort, was in Amerika sehr [12195] schwierig ist, weil es dort keine Meldepflicht gibt, halt vom Geburtsdatum über statistische Ämter usw. den jetzigen Aufenthaltsort mit Unterstützung von Kollegen und auch von Sicherheitsbehörden dadrüben, die mit diesen Kollegen zusammengearbeitet haben, dann letztendlich auf diese Adresse und Telefonnummer gestoßen. Allerdings, daß Frau Sorenson sich offensichtlich zu Besuchen hier in der Bundesrepublik, zumindestens bis Februar, aufgehalten hat, das habe ich von gut- oder bestunterrichteten Kreisen oder von Kreisen, die damit zu tun haben, kann man ruhig sagen, hier aus der Bundesrepublik erfahren. Und insofern müsste das für das Gericht, wenn es die Adresse haben wollte, ein leichtes sein, über die bekannten Stellen dann auch an die Adresse ranzukommen.

Vors.:

Da darf ich Ihnen - Verzeihung, Herr Rechtsanwalt Pfaff, bloß um das gleich zu beantworten -, das Gericht hat die Bemühung gemacht, es hat angefragt bei allen Stellen, die dafür in Betracht kommen, wir haben die Adresse nicht bekommen. Das ist ...

Zeuge Bu[chhorn]:

Haben Sie mal den Haftrichter des Herrn Hoff gefragt oder den damaligen Haftrichter?

Vors.:

Wir haben sogar, daran werde ich jetzt zurecht erinnert, über den Anwalt von Frau Sorenson auch Kontakt gehabt - brieflich - das ist aber alles offen in der Hauptverhandlung abgehandelt und durch Beschlüsse entsprechend auch in die Sitzung eingeführt worden. Also diese Empfehlungen sind im Augenblick schon praktisch überholt, weil wir ja die Auskunft bekommen haben, daß die Zeugin sich hier nicht vernehmen lassen würde.

RA Pf[aff]:

Herr Zeuge, haben Sie Hinweise aus Justizkreisen bekommen über den Aufenthaltsort?

Zeuge Bu[chhorn]:

Da muß ich mich auf den [§ ]53 [Abs. ]1, Nr. 5[ StPO] berufen.

RA Pf[aff]:

Herr Zeuge, haben Sie Anhaltspunkte, daß die Bundesanwaltschaft den jeweiligen Aufenthaltsort kennt bzw. ihn bei amerikanischen, bei US-amerikanischen Behörden erfahren kann?

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, ich finde es ungeheuerlich, diese Frage. Wenn ich mich recht erinnere, hat Herr Bundesanwalt Dr. Wunder ... in der Sitzung bekanntgegeben ...

RA Pf[aff]:

... keine Erklärung abzugeben[bb]. Wenn Sie die Frage beanstanden wollen ...

Vors.:

Das ist offensichtlich eine Beanstandung.

OStA Z[eis]:

Zunächst beanstande ich die Frage mit folgender Be- [12196] gründung: Ich wiederhole, ich finde die Frage ungeheuerlich. Wenn mich mein ...

RA Pf[aff]:

Das kann ich mir vorstellen, Herr Bundesanwalt.

OStA Z[eis]:

Wenn mich mein ... Wie bitte?

RA Pf[aff]:

Das kann ich mir vorstellen.

OStA Z[eis]:

Ja, eben. Wenn Sie vielleicht meine Beanstandung hier, ohne sie weiter zu stören, aussprechen lassen wollen.

RA Pf[aff]:

Wenn Sie vielleicht meine Befragung, ohne zu stören, hier ablaufen lassen wollen.

OStA Z[eis]:

Ich habe hier Ihre Frage beanstandet.

Vors.:

Bitte begründen Sie die Beanstandung.

OStA Z[eis]:

Ich nochmal wiederholen, weil ich von Herrn Rechtsanwalt Pfaff unterbrochen worden bin.

Wenn ich mich recht erinnere, hat hier Herr Bundesanwalt Dr. Wunder in öffentlicher Sitzung die Erklärung abgegeben, daß der Bundesanwaltschaft der Aufenthalt von Frau Sorenson nicht bekannt ist. Es gehört schon eine Portion Mut, will ich es mal nennen, Herr Rechtsanwalt Pfaff ...

RA Pf[aff]:

Daran fehlt es mir nicht.

OStA Z[eis]:

... so etwas, so etwas hier zu unterstellen.

RA Pf[aff]:

Erstensmal war mir nicht - darf ich gleich darauf antworten -?

Vors.:

Bitte.

RA Pf[aff]:

Erstensmal war mir nicht die Erklärung des Herrn Bundesanwalt Wunder bekannt. Ich lese zwar auch die Protokolle im Großen und Ganzen, aber diese Sache war mir nicht bekannt. Im übrigen gestatte ich mir dennoch, wenn ein Zeuge dann hier solche Äußerungen macht, wie er soeben gemacht hat, ihn nachzufragen. Das gestatte ich mir allerdings. Es mag ja durchaus sein, daß sich die Verhältnisse auch geändert haben. Ich weiß nämlich z. B. auch nicht, wann der Herr Bundesanwalt Wunder diese Äußerung hier in öffentlicher Hauptverhandlung gemacht hat. Deshalb stelle ich diese Frage jetzt nocheinmal an den Herrn Zeugen.

Zeuge Bu[chhorn]:

Ich habe die Frage noch im Kopf. Also ich kann da wirklich nur eine subjektive Meinung äußeren, daß nach den Erkenntnissen, die ich gewonnen habe, es der Bundesanwaltschaft zumindestens ein Leichtes sein könnte, die Adresse zu erfahren; ob sie es weiß, das weiß ich nicht.

[12197] Vors.:

Sie können nicht mehr dazu sagen?

Herr Rechtsanwalt Pfaff, ich glaube damit ist es ausgestanden, das hin und her.

RA Pf[aff]:

Können Sie, Herr Zeuge, Hinweise geben, warum das ein Leichtes sein könnte? Oder wollen Sie auch die Frage beanstanden, Herr Bundesanwalt Zeis?

OStA Z[eis]:

Herr Rechtsanwalt Pfaff, Sie sollten von einem ausgehen ...

RA Geu[len]:

Beanstanden Sie oder beanstanden Sie nicht, aber geben Sie keine Erklärungen ab.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Geulen, ...

RA Geu[len]:

Herr Vorsitzender, ich bitte Sie doch das zu unterbinden.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Geulen, zunächstmal war das Gespräch im Augenblick zwischen Herrn Rechtsanwalt Pfaff und Herrn Bundesanwalt Zeis, und ich wüsste nicht, warum Sie jetzt schon wieder eingreifen müssten.

RA Geu[len]:

Er hat doch nicht das Wort ergriffen, Herr Vorsitzender, haben Sie das nicht gehört. Er hat nicht beanstandet.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Geulen, ich sage Ihnen nochmals, es hat sich gegen Herrn Rechtsanwalt Pfaff gerichtet. Und ich glaube, Herr Rechtsanwalt Pfaff kann sich notfalls selbst wehren, wenn er irgendetwas an der Form nicht richtig fände.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Z[eis]:

Herr Vorsitzender, darf ich die Frage von Herrn Rechtsanwalt Pfaff beantworten.

RA Geu[len]:

Ich beanstande das ...

OStA Z[eis]:

Herr Rechtsanwalt ...

RA Geu[len]:

Ich beanstande das ...

OStA Z[eis]:

Herr Rechtsanwalt ...

RA Geu[len]:

Ich beanstande, daß Herr Zeis jetzt redet und Fragen ...[cc]

OStA Z[eis]:

Herr Rechtsanwalt Pfaff hat gefragt ...

RA Geu[len]:

... beantwortet.

Vors.:

Lassen Sie doch jetzt bitte Herrn Rechtsanwalt Pfaff dann die Antwort geben darauf. Sie brauchen doch jetzt nicht ...

RA Geu[len]:

Ich beanstande, daß jetzt Zeis hier einfach hier[dd], er kann Beanstandungen vorbringen ...

Vors.:

Das wird abgelehnt, was Sie jetzt beanstanden.

RA Geu[len]:

... das kann er machen, aber er kann nicht Fragen beantworten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Geulen, das wird abgelehnt. Es ist gerade eine Frage gestellt worden und es liegt an Herrn Rechtsanwalt [12198] Pfaff, ob er bereit ist, die Frage beantworten zu lassen, in der Form, wie sich das Herr Bundesanwalt Zeis denkt.

Ende Band 722

[12199] Vors.:

Frage an Sie, ob Sie damit einverstanden sind, daß die Bundesanwaltschaft Ihnen auf Ihre Frage eine Antwort gibt, da sie ja offensichtlich über das Wissen des Herrn Zeugen hinausgehen könnte. Der[ee] sagt, er wisse es nicht, wie die Bundesanwaltschaft informiert sei, er habe nur die Meinung, sie müsse es auf leichte Weise erfahren können, wäre es vielleicht nicht unangebracht, wenn Ihnen[ff] die Bundesanwaltschaft selbst eine Antwort[gg] gibt.

RA Pf[aff]:

Ich habe ... nein, nein, entschuldigen Sie, ich habe zunächst den Zeugen gefragt, ob er Hinweise geben kann, warum es nach seiner Auffassung für die Bundesanwaltschaft ein Leichtes sein könne, die Zeugin ausfindig zu machen. Und ich habe daraufhin Herrn Bundesanwalt Zeis gefragt, ob er auch diese Frage beanstanden wolle. So war das ...

Vors.:

Und Herr[hh] Bundesanwalt Zeis fragt nun, ob er die[ii] Antwort geben darf.

RA Pf[aff]:

Selbstverständlich gebe ich Ihnen die Möglichkeit, Herrn Bundesanwalt Zeis die Möglichkeit zu geben, meine Frage zu beantworten.

Vors.:

Bitte, Herr Bundesanwalt.

OStA Ze[is]:

Herr Rechtsanwalt Pfaff, Sie dürfen versichert sein, daß ich selbst in der Lage bin, zu entscheiden, ob ich eine Frage von Ihnen beanstanden will oder nicht. Aus meinem Schweigen mögen Sie das entsprechende entnehmen.

Vors.:

Ja nun, das ging ja jetzt um die Frage der Beanstandung. Aber damit ist die Zeugenfrage, ich dachte, darauf soll eine Antwort gegeben werden. Also die Frage lautete: Woher leiten Sie Ihre Meinung, daß die Bundesanwaltschaft auf eine leichte Weise in den Besitz der Adresse gelangen könnte?

Zeuge Buc[hhorn]:

Der damalige Zeuge Dierk Hoff war zu dem Zeitpunkt zumindest noch Untersuchungsgefangener. Der Briefverkehr und der Besuchsverkehr des Untersuchungsgefangenen Dierk Hoff wurde mit Sicherheit, wie jeder andere auch, überwacht. Der Haftrichter war ein Richter am Bundesgerichtshof.[22] Und ich kann mir schlecht vorstellen, daß, wenn so erhebliches Interesse an [12200] einer Zeugenaussage besteht, daß da die Kommunikation plötzlich nicht funktionieren sollte, daß man eben eine wichtige Adresse als Zeuge nicht erfahren kann, denn ...

Vors.:

Ich darf vielleicht zwei Punkte, um dieses Thema nun abzukürzen, sagen: Das erste Mal, es gibt ja auch die Möglichkeit, mit verdeckten Adressen oder über Anwälte zu schreiben, so daß also dahin Ihre Meinung vielleicht[jj] auf etwas wackeligen Füßen steht. Aber Herr Rechtsanwalt ...

RA Geu[len]

Herr Vorsitzender,[kk] es ist unglaublich diese[ll] Bemerkung. [mm] Ich beanstande die[nn] mit aller Entschiedenheit. Entweder nehmen Sie die[oo] zurück oder ... Ich bitte das zurückzunehmen. Das ist wirklich eine unglaubliche Unterstellung, Wie Sie hier in dieser Weise suggestiv Ihre privaten Bemerkungen anbringen[pp].

Vors.:

Ich habe gerade die Möglichkeit angedeutet ... Ich habe die Bemerkung gemacht[qq], ich ziehe sie auch nicht zurück, daß es die Möglichkeit gibt, um den Herrn Zeugen, der im Augenblick nach Meinungen und nicht nach Tatsachen befragt wird, was gar nicht seine Aufgabe ist, zu beantworten in[rr] dieser Richtung zu unterrichten[ss].

RA Geu[len]

Sie wissen genau, was ich meine, die Bemerkung über die Anwälte. Das[tt] ist eine unglaubliche Bemerkung gewesen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Wie bitte? Über den Rechtsanwalt Steinacker, der diese Zeugin vertreten hat, kann doch geschrieben werden. Selbst wir haben mit der Zeugin Sorenson über diesen Rechtsanwalt korrespondiert; das habe ich gemeint. Wenn das was Unglaubliches sein soll, ich weiß nicht, wo Ihr Verständnis ...

RA Geu[len][uu]:

Es ist normalerweise unzulässig; das wissen Sie so gut wie ich. Wenn das Gericht das macht, ist das was anderes.[vv]

Vors.:

Was ist unzulässig? Mit Wissen der Verteidigung. Und im übrigen Herr, Herr Rechtsanwalt Geulen, also auf diesem Niveau möchte ich jetzt diese Diskussion mit Ihnen nicht fortsetzen. Herr Rechtsanwalt Pfaff, der Hinweis: wir haben versucht, die Adresse der Zeugin Sorenson zu bekommen. Aber nachdem wir von der Zeugin Sorenson über ihren Rechtsanwalt, über ihren Bevollmächtigten, den Hinweis bekommen haben, daß sie auf keinen Fall bereit sei, weder hier, noch in dem Heimatland oder wo[ww] sie sich auch aufhält, Aussagen zu [12201] machen, scheint es uns eigentlich nicht besonders sinnvoll zu sein, nun der Adresse weiter nachzuforschen. Was soll das bringen? Wir werden die Zeugin deswegen bei Ihrem Standpunkt nicht hier vor das Gericht bringen können. Das Gericht hätte nichts dagegen gehabt gegen die Ladung der Zeugin; das müssen wir doch klarstellen.

RA Pf[aff]:

Ich möchte zunächstmal feststellen, daß es dann wohl auf einem Mißverständnis beruht, daß der Herr Zeuge heute zu dem von uns benannten Beweisthema nichts sagen kann. Mag Kollege Heldmann sich in einer späteren Sitzung hierzu äußern. Warum ich aber jetzt den Herrn Zeugen, nachdem er eingangs diese Bemerkungen gemacht hat, hierzu natürlich eindringlich befrage, das hat einen Grund, denn der Verteidigung sind bis heute Akten nicht zugänglich gemacht worden, auf denen die Bundesanwaltschaft sitzt. Es handelt sich um die Spurenakten.[23] Meines Wissens wurde drei- oder viermal beantragt, diese Akten hier zur Verfügung zu stellen. Und wenn sich jetzt herausstellt, daß ... wenn sich jetzt herausstellen sollte, daß die Bundesanwaltschaft den Aufenthaltsort einer Zeugin kennt, die für dieses Verfahren von ganz erheblicher Bedeutung ist oder ihn auf jeden Fall leicht ausfindig machen kann, dieses aber abstreitet oder sich hierzu nicht bereit erklärt, dann meine ich, ist das für die Verteidigung eine ganz wesentliche Frage. Und das ist der Grund. Was der Herr Anwalt von Frau Sorenson dazu sagt, das interessiert mich momentan nicht ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ein Originalschreiben; es war nicht der Anwalt. Er hat es uns nur zugeleitet, weil wir ja die Adresse nicht hatten. Wir haben versucht, über das BKA und über den Rechtsanwalt, den Bevollmächtigten, Frau Sorenson, mit ihr in Kontakt zu treten, auch wegen der Adresse. Wir haben die Adresse nicht erfahren und haben dann den Rechtsanwalt gebeten, das weiterzuleiten, und uns auch die Antwort zuzuleiten. Das ist alles in der Hauptverhandlung ganz klar auf Anträge der Verteidigung hin behandelt worden, und durch Beschlüsse bekanntgegeben worden. Die Schreiben sind verlesen worden, das heißt, es steht vollkommen klar fest, daß die Zeugin auf Anfrage des Gerichts nicht bereit ist, hierher- [12202] zukommen.

RA Pf[aff]:

Ich verstehe Ihre Eindringlichkeit, mit der Sie mir das nahebringen wollen. Und ich verstehe auch die Nervosität von Herrn Bundesanwalt Zeis.

OStA Ze[is]:

Was soll jetzt das schon wieder.

Vors.:

Sie wissen es nicht, Herr Rechtsanwalt Pfaff, ich will sagen, es ist doch in der Tat so, daß hier ein Gericht die Frage stellen muß, ob es wirklich geht, daß Rechtsanwälte, die so wenig informiert sind über das, was hier in der Verhandlung geschehen ist, nun mit Fragen kommen an Zeugen, die jenseits dessen liegen, was überhaupt noch sinnvoll sein kann. Deswegen mache ich es eindringlich. Es ist ein Entgegenkommen Ihnen gegenüber.

RA Pf[aff]:

Herr Vorsitzender, meinen Sie, daß es die Verteidigung nicht interessieren könnte, wenn der Verdacht aufkommt, daß die Bundesanwaltschaft den Aufenthaltsort einer wichtigen Zeugin als unbekannt bezeichnet, obwohl sie ihn kennen mag. Obwohl sie ihn kennen mag, ich drücke mich sehr vorsichtig aus; für mich ist dieser Zeuge zunächst glaubwürdig.

Vors.:

Wir haben hier ein Verfahren gegen Andreas Baader u.a. Wenn Sie Vermutungen in dieser Richtung haben, können Sie dieser Vermutung überall nachgehen. Sie können auch privat mit dem Herrn Zeugen sprechen. Ich glaube, so wie ich unterrichtet worden bin, kennen Sie sich ja auch wahrscheinlich. Ich habe also heute früh von unserer Urkundsbeamtin, die ja den Herrn Zeugen angesprochen hat, gehört, daß Sie sich mit Vornamen begrüßt haben. Es ist doch also keine Kunst, daß sie zwei miteinander drüber sprechen. Aber hier im Gerichtssaal hat es mit der Sachaufklärung nichts zu tun. Selbst wenn man es im weitesten Sinne zulassen wollte, hat es keinen Sinn, weil die Zeugin trotz der Frage nach der Adresse hier nicht bereit ist, aufzutreten. Selbst wenn wir sie wüßten, würde die Zeugin weder dort noch hier Rede und Antwort stehen.

RA Pf[aff]:

Im weitesten Sinne ist hier der Herr Generalbundesanwalt Buback vernommen worden; ich will die Beweisthemen hier gar nicht aufzählen. Aber doch zu der Frage, ob die Bundes- [12203] anwaltschaft ihrer Ermittlungspflicht korrekt nachgekommen ist. Das kann man in diese Richtung ...

Vors.:

Wenn Sie meine Hinweise jetzt im Augenblick nicht berücksichtigen, fragen Sie bitte weiter. Ich muß dann halt bei jeder Frage feststellen, ob sie zulässig ist, ob sie geeignet ist oder nicht. Wir sind bereit, wir haben heute keine Eile, Ihnen möglichst weiten Raum zu geben, und fragen Sie mal bitte. Das sollte zu Ihrer Aufklärung dienen. Mehr ist hier nicht geschehen, bis jetzt.[xx]

RA Pf[aff]:

Herr Zeuge, Sie haben meine letzte Frage dahingehend beantwortet - wenn ich mich recht entsinne, - daß der Postgang Aufschluß geben müsse über den Aufenthaltsort. Wenn ich Sie nicht falsch verstanden habe, dann haben Sie eingangs eine Bemerkung gemacht, aus der man schließen konnte - ich habe es dann auch so wiedergegeben, daß die Frau Sorenson sich gelegentlich hier in der Bundesrepublik aufhält. Ist das richtig?

Zeuge Buc[hhorn]:

Die Bemerkung habe ich gemacht. Und nach meinen Informationen ist es auch richtig, daß sie ihren Verlobten besucht, ab und zu. Und das geht nur - und daraus schließe ich halt, das ist[yy] die normale Technik, die ist ja nicht geheim, - daß da beim Untersuchungsgefangenen eine Besuchserlaubnis beantragt werden muß, und daß im übrigen auch der Postverkehr kontrolliert wird. Wobei man natürlich nicht weiß - und ich weiß das auch nicht, - ob der Postverkehr über Dritte geht. Aber zumindestens muß die Person auch in der Bundesrepublik aufgetaucht sein, zu Besuchen. Das geht ja nicht über Dritte. Und insofern, wenn Interesse daran bestünde, mit ihr zu reden, dann wäre das ja bei so einer Gelegenheit vielleicht möglich gewesen, ich weiß es nicht. Ich weiß auch nicht, wann sie das letzte Mal hier war.

Vors.:

Verzeihen Sie - Herr Rechtsanwalt Pfaff,[zz] Sie haben zurecht nach dieser Erklärung des Herrn Zeugen gefragt. Darf ich noch ergänzend fragen, hatten Sie nicht eingeschränkt, daß das jedenfalls bis zum Februar dieses Jahres ...

Zeuge Buc[hhorn]:

Ja, ja das sage ich ja ... Mein Informationsstand ist sowieso nur Februar/März.

RA Pf[aff]:

Herr Vorsitzender, Sie haben gemeint, ich kenne mich in diesem Verfahren schlecht aus. Ich will das ausnutzen, Sie [12204] zu bitten, mir mitzuteilen, wann Herr Bundesanwalt Wunder die Bemerkung in öffentlicher Hauptverhandlung hier gemacht hat?

Vors.:

Im Zusammenhang. Erstensmal kann ich es Ihnen datumsmäßig nicht sagen; aber Sie wissen ja, daß die Verteidigung viele Anträge gestellt hat, in der[aaa] verschiedensten Form, auf Ladung und Vernehmung der Zeugin Sorenson. Und dabei ist natürlich auch die Frage aufgetaucht, ob die Bundesanwaltschaft uns Gelegenheit geben könnte, die Adresse zu erfahren; und dabei ist die Erklärung abgegeben worden. Aber ich glaube, kompetent ist Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, das zu beantworten.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich bin bereit an dieser Stelle, jedenfalls für die Sitzungsvertreter, die Frage genauso zu beantworten, wie vor einigen Monaten: Wir wissen es nicht.

RA Pf[aff]:

Sie als Sitzungsvertreter? Das habe ich auch nie in Zweifel gezogen. Ich habe nie von den 4 Sitzungsvertretern hier[bbb] gesprochen; ich habe von der Bundesanwaltschaft als Behörde[24] gesprochen.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Rechtsanwalt Pfaff, ich glaube es auch für die Behörde ausschließen zu können. Nur[ccc] das kann ich nicht hier heute mit Sicherheit sagen.

RA Pf[aff]:

Jetzt noch eine Frage an den Herrn Zeugen. Herr Zeuge, woraus ergibt sich Ihr Eindruck, daß Frau Sorenson [ddd] gelegentlich ihren Verlobten Dierk Hoff in der Bundesrepublik besucht?

Zeuge Buc[hhorn]:

Das sind Informationen, über[eee] deren Quellen ich mich[fff] nicht äußern kann, [§ ]53 [Abs. ]1 Nr. 5[ StPO].

RA Pf[aff]:

Haben Sie Kenntnisse darüber, ob Frau Sorenson in den Vereinigten Staaten unter direktem und dauerndem behördlichen Schutz steht?

Zeuge Buc[hhorn]:

Zumindesten[ggg] diese Person, mit der ich telefoniert habe, und die ich nicht gesehen habe, deren Identität auch von der[hhh] Person bestritten wurde, für mich zwar nicht sehr glaubhaft, aber doch bestritten wurde, diese Person zumindesten[iii] steht unter ständiger Kontrolle oder in ständigem Kontakt zu Sicherheitsbehörden in den Vereinigten Staaten, was sich daraus ergibt, daß ich von dieser Seite aufgefordert worden bin, die Suche nach dieser Bonnie Sorenson abzu- [12205] brechen; was ich auch getan habe. Und die immerhin offenbar dazu beigetragen haben[jjj], daß diese Bonnie Sorenson, nachdem ich sie gefunden hatte, für meine Begriffe gefunden hatte - ich hab sie nicht gesehen - auf jeden Fall diese Wohnung und das Appartement geräumt war, als ich mit einer Verzögerung von etwa 6 Stunden an diesem Ort ankam.

RA Pf[aff]:

Ich habe keine weiteren Fragen an den Herrn Zeugen. Ich möchte allerdings zurückweisen, daß ich mich in diesem Verfahren nicht gut auskenne. Ich weise darauf hin, daß der Herr Vorsitzende selbst schriftlich die Sitzungsvertretung für Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann mit dem Hinweis genehmigt hat, daß ich mich in der Lage sehe, die Verteidigung hier[kkk] in seiner Vertretung, zu führen.

Vors.:

Es ist nicht generell gemeint gewesen. Es bezog sich auf diesen Punkt, wo Sie offenbar die Vorgänge im Zusammenhang mit der Zeugin Sorenson - wollen wir mal sagen - nicht mehr im Kopfe gehabt haben, da versuchte ich Ihnen ...

RA Pf[aff]:

Sie auch nicht.

Vors.:

Also ich freue mich, wenn ich mich geirrt haben sollte. Es war also ein ganz spezieller Hinweis in diesem Zusammenhange. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Rechtsanwalt Schnabel bitte.

RA Schn[abel]:

Ich habe zunächst eine Frage an das Gericht. Habe ich recht gehört, daß der Schriftwechsel bezüglich Frau Sorenson über den RA Steinacker lief oder der Brief?

Vors.:

Wir haben einen Brief; aber Herr RA Schnabel, ich bin nun wirklich erstaunt, das sind wirklich[lll] Dinge, die in der Hauptverhandlung besprochen worden sind. Wir haben 1 Brief an Frau Sorenson geschickt, mit der Anfrage, ob sie bereit ist, hier Aussagen zu machen. Da wir keine Adresse kannten und auch keine erreichen konnten, haben wir sowohl das Bundeskriminalamt wie auch ihren Rechtsanwalt gebeten, diesen Brief weiterzuleiten. Das heißt, Herrn Rechtsanwalt Steinacker, der als hier Bevollmächtigter offenbar da tätig war. Und bereit war das weiterzutransportieren.[mmm]

RA Schn[abel]:

Ja und genau jetzt ist der Punkt erreicht, an dem ich einhaken will. Ist der Herr RA Steinacker eigentlich nicht, wie jeder deutsche Anwalt, dazu da, einen zu verteidi- [12206] gen oder zu vertreten. Ich kann mich erinnern, daß Herr Steinacker hier ein Gastspiel gegeben hat, als Rechtsvertreter von Herrn Hoff, und wenn ich nicht falsch unterrichtet bin, ist doch wohl Frau Sorenson zumindest als Beschuldigte, ebenso wie Herr Hoff, in ein und demselben Verfahren tätig. Und es ist doch merkwürdig, daß gerade der Herr Kollege Steinacker dann für zwei Leute tätig wird.[25] Das sollte nur einmal hier gesagt werden.

Vors.:

Aber Herr Rechtsanwalt,[nnn] ich sehe das überhaupt nicht ein, was Sie jetzt sagen. Wenn Sie einen Vorwurf erheben wollen, ich weiß nicht gegen wen er[ooo] sich richtet, wir haben Herrn RA Steinacker seinerzeit in unserer Hilflosigkeit wegen der Adresse angeschrieben ob er imstande sei, das zu vermitteln, sei es über Herrn Hoff, sei es, daß er es direkt macht. Das war also das, was das Gericht pflichtgemäß getan hat, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die uns in den Stand setzen zu erfahren, ob die Zeugin bereit wäre, hier auszusagen. Ob der Herr Rechtsanwalt Steinacker hier mit Vollmacht für Frau Sorenson gehandelt hat oder ob er uns nur freundlicherweise als. Bevollmächtigter des Herrn Hoff über diesen Hilfsdienste geleistet hat, wissen wir gar nicht. Wir wissen nur, daß er den Brief offenbar an die richtige Adresse weitergebracht hat, und auch von der richtigen Adresse uns wieder die Antwort übermittelt hat. Mehr nicht.

RA Schn[abel]:

Ja, Herr Vorsitzender, wie haben Sie denn dann die Identität dieses Briefes, den der Herr Steinacker weitergeleitet hat, nachgeprüft?

Vors.:

Also die Zeugin Sorenson kennen wir nicht. Wir haben sie nicht gesehen. Wir haben nur eine Karte, ein Schreiben bekommen, das in schlechtem Deutsch uns antwortet auf unsere Anfrage, und unseren Brief bezeichnet als die Quelle, auf die sie sich bezieht mit[ppp] ihrer Antwort. Jetzt bitte ich aber, wenn Fragen an den Herrn Zeugen sind, zunächst mal die zu stellen; sonst können wir den Herrn Zeugen vereidigen und entlassen. Das scheint mir vorrangig zu sein.

RA Schn[abel]:

Es ist ja ...

Vors.:

Im übrigen sind[qqq] all die Vorgänge, wenn Sie das wünschen, [rrr] erreichbar. Mehr konnte das Gericht nicht tun. Aber weniger durfte es auch nicht tun, um[sss] seiner Pflicht zu genügen.

[12207] RA Schn[abel]:

Sicher, es ist aber durch diesen Zeugen eben kein Problem ...[ttt]

Vors.:

Jetzt darf ich fragen,[uuu] haben Sie Fragen an den Herrn Zeugen, Herr Rechtsanwalt Schnabel? Keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen? Sehe ich nicht.

Dann können wir den Herrn Zeugen vereidigen? Keine Einwendungen.

Der Zeuge Buchhorn[vvv] wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 15.04 Uhr entlassen.

Vors.:

Sind weitere Anträge, Bemerkungen, Äußerungen gewünscht? Nach [§ ]257[ StPO][26] insbesondere.

RA Schn[abel]:

... ja, dort fortfahren, wo ich eben aufgehört habe oder unterbrochen wurde. Es ist durch den Zeugen doch etwas wieder hochgekommen, was vielleicht gar nicht erwartet wurde. Aber es wäre doch vielleicht - und das ist [www] nur eine Anregung jetzt[xxx] meinerseits - vom Gericht doch nochmals zu prüfen, dieses Problem Steinacker ist ja keine Frage für das Gericht, vielleicht eine standesrechtliche, aber die ist hier nicht zu prüfen. Es wäre dann aber zumindest zu prüfen, ob die Identität dieses Schreibens überhaupt entsprechend nachgeprüft oder erwiesen ist, oder ob man vielleicht von dort her noch einmal nachprüfen sollte, wie dieses Schreiben zustande gekommen ist, von wem, über wen, und wie das ganze lief. Denn unter Umständen wären Möglichkeiten vorhanden, nachdem der Zeuge, und das war doch wohl auch der Endeffekt dessen, was er gesagt hat, nachdem der Zeuge als Journalist die Möglichkeit hatte, so bis vor die Haustüre zu kommen, wenn auch 6 Stunden zu spät, dann wären doch wahrscheinlich auch staatlichen Stellen eine Möglichkeit gegeben, vielleicht sogar in diese Haustüre hineinzukommen. Und es wäre, glaube ich, für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Hoff, für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller, sehr günstig, wenn man außer einem noch für meine Begriffe nicht identifizierten Schreiben der Frau Sorenson, diese Frau Sorenson unter Umständen selber bekäme oder vielleicht sie konsularisch vernehmen könnte.

Vors.:

Ja, diese Anregung haben wir zur Kenntnis genommen. Ich darf meinerseits anregen, schauen Sie sich die Unterlagen nochmals an, dann sind Sie über die Vorgänge, soweit [yyy] sie dem Gericht zugänglich sind, informiert. Sonstige Be- [12208] merkungen, Erklärungen nach [§ ]257[ StPO]?

RA Pf[aff]:

Ich nehme die Gelegenheit wahr, mich gegen den Vorwurf zu verwahren, die Verteidigung, in diesem Falle also Herr Dr. Heldmann, beziehungsweise ich als sein Vertreter, würden hier Beweisanträge ins Blaue hinein stellen ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, es war eine Frage, die Sie beanstandet haben. Und ich glaube mich recht zu erinnern, daß sich dann das aufgelöst hat. Das Problem ist nicht weiter verfolgt worden; also der Vorwurf ist nicht erhoben worden, sondern direkt in Form einer Frage an den Herrn Zeugen gestellt. Ich glaube nicht, daß der Vorwurf im Augenblick gemacht worden wäre.

RA Pf[aff]:

Ich will das mit[zzz] einem Beispiel erläutern, Herr Vorsitzender. Wenn die Verfolgungsorgane dieses Staates im Frühjahr dieses Jahres noch ein Fahndungsbild von Frau Barz aushängen, und die Verteidigung sich dann die Mühe gibt, nach Spuren zu suchen, auf der anderen Seite Sie dann aber in dieser Hauptverhandlung, wie heute morgen, dann sagen, man sollte doch ein Lebenszeichen von Frau Barz hier in den Saal bringen, dann finde ich das schon merkwürdig, und nehme das dann zum Anlaß, also die Bemerkung von Herrn Bundesanwalt Zeis, zum Anlaß, das zurückzuweisen.

Vors.:

Ich glaube jeder, der heute früh das verfolgt hat, hat bemerkt, wie das gemeint war. Ich habe es ausdrücklich im Zusammenhang gestellt mit den vielen Beweisantragen in Richtung[aaaa] Barz, und habe gesagt, das Beste und Überzeugendste wäre es natürlich, wenn das und das gelänge. Mehr habe ich nicht dazu gesagt. Sind jetzt aber - ich bitte jetzt die Prozeßordnung einzuhalten - gem. [§ ]257[ StPO] irgendwelche Erklärungen beabsichtigt? Das sehe ich nicht.

Dann darf ich bitten: Es ist angekündigt worden heute[bbbb], daß wir weitere Anträge zur Kenntnis bekommen; die bitte ich, wenn solche gestellt werden sollten, jetzt zu stellen. Wie ich überhaupt erneut, nachdem das ... die Anträge ja sich[cccc] immer wieder ergeben zum Schlußpunkt unseres[dddd] Beweisprogramms, nochmals darauf hinweise, daß aller Grund besteht, Anträge so früh wie möglich und so viel wie möglich auf einen Fall zu stellen, und nicht immer wieder [12209] nur dann, wenn gerade wieder die Beweisaufnahme zu Ende gehen könnte. Ich bitte also möglichst alle Anträge, die jetzt ersichtlich sind, dem Gericht bekanntzugeben, wenn welche gestellt werden sollen. Hat jemand Anträge? Ich sehe, die Bundesanwaltschaft nicht. Die Herren Verteidiger?

RA Pf[aff]:

Ich weiß nicht, ob Ihre Bemerkung ein Hinweis ist darauf, daß gegen spätere Beweisanträge die Bedenken[27] geäußert werden könnten[eeee], die Herr Bundesanwalt Wunder schon am Donnerstag vergangener Woche gegen einen Antrag, den ich gestellt habe, geäußert hat. War das so gemeint Herr Vorsitzender?[ffff]

Vors.:

Es ist so gemeint, wie die Menschenrechtskonvention, auf die sich die Herren Verteidiger gelegentlich berufen haben, es ausdrückt, daß nämlich jeder Angeklagte Anspruch auf ein beschleunigtes Verfahren[28] hat; und dazu haben wir und speziell natürlich der Vorsitzende, alles zu tun. Und ich werde nicht verhehlen, wenn Beweisanträge immer zum Schluß einer auslaufenden Beweisaufnahme erneut[gggg] erst gestellt werden, daß dann der Eindruck entstehen könnte, daß dahinter eine Taktik stehen könnte, die eben auf eine solche Beschleunigung nicht den Wert legt, den das Gericht [hhhh] legen muß. Das ist der Grund, warum ich das sage.

RA Pf[aff]:

Für eine solche Vermutung besteht überhaupt gar[iiii] kein Anlaß. Ich kann Ihnen aber bereits jetzt sagen, daß noch Nachforschungen angestellt werden über Zeugen, die zu einem Zeitpunkt, der weit nach 1973 liegt, mit Frau Barz zusammengetroffen sind. Ich bin momentan nicht in der Lage, jetzt schon einen wohlbegründeten Beweisantrag zu stellen. Man setzt sich hier auch[jjjj] nicht gerne [kkkk] fortlaufend dann[llll] dem Vorwurf aus, den Herr Bundesanwalt Zeis heute anspielungsweise gemacht hat; deshalb also sollten Beweisanträge sorgfältig formuliert werden. Aber ich bin noch nicht in der Lage, diesen Beweisantrag heute zu stellen. Ob er überhaupt kommt, kann ich jetzt auch nicht sagen.

Vors.:

Wenn Sie bei der Sorgfalt sind, dann die Frage, wollen Sie auf Frau Collin weiterhin Wert legen?

RA Pf[aff]:

Bitte richten Sie die Frage an den Herrn Kollegen Geulen, der hat den Beweisantrag[mmmm] gestellt.

Vors.:

Ich glaube, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann hat sich angeschlossen[nnnn].

RA Geu[len]:

Dr. Heldmann hat sich angeschlossen; aber ich kann vielleicht trotzdem dazu Stellung nehmen. Wir legen [12210] selbstverständlich weiter Wert auf die Vernehmung dieser Zeugin und zwar deswegen ...

Vors.:

Warum selbstverständlich?

RA Geu[len]:

Ja selbstverständlich deswegen, weil die Aussagen der Frau Collin, nachdem, wovon die Anklagebehörden in Kaiserslautern ausgehen, was sie hier sagen wird, wissen wir natürlich nicht, aber das ist uns Hinweis genug, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen Müller stehen, und deshalb erheblich sind für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller. Herr Vorsitzender, ich würde Sie allerdings jetzt schon gleich vorsorglich bitten, nicht zum zweitenmal die Aussagen der Zeugin Collin vorzulesen, wenn ich das mal so formulieren darf, wie Sie es das letzte Mal gemacht haben. Sie können das natürlich gerne nochmal machen; dann werde ich es nochmal beanstanden, dann wird der Senat wieder beschließen, daß es trotzdem zulässig ist. Aber ich sehe darin nicht viel Sinn; die Zeugin Collin muß hier gehört werden, weil sie ausgesagt hat, daß der Fahrer eben ein Mann gewesen ist, und außerdem bei der Gegenüberstellung den Herrn Grashof wohl, also auch einen Mann, als den Fahrer identifiziert hat bei der persönlichen Gegenüberstellung. Und das steht natürlich in direktem formal logischen Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen Müller, und deshalb können wir auf Frau Collin nicht verzichten. Wir würden auch gerne darauf verzichten, aber es ist mit der Standespflicht einfach nicht zu vereinbaren.

Vors.:

Sonstige Anträge? Es zeichnet sich ja jetzt ab, daß die nächste Sitzung am kommenden Dienstag stattfinden wird. Wir haben, wenn wir es erreichen können, bis dahin dann mit Frau Collin zu rechnen. Frau Collin ist [oooo] gegenwärtig - wie gesagt[pppp] - noch im Urlaub. Ihre Adresse ist nicht bekannt, und auch gegenwärtig nicht zu ermitteln. Aber es bestehen Aussichten, daß sie noch im Laufe dieser Woche zurückkehrt. Und so wäre die Möglichkeit gegeben, daß die Zeugin vielleicht am Dienstag anwesend ist.

Dann[qqqq] möchte ich noch ein paar Beschlüsse bekanntgeben.

Zunächst der Beschluß des Senats:

[12211] Der von RA Geulen gestellte Antrag,

die gesamten Ermittlungsakten, aus denen sich nach Angaben des Zeugen Stellmacher sich Kenntnisse über die Angaben des Zeugen Müller ergeben, beizuziehen,

wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag läßt weder erkennen, welche Akten konkret beigezogen werden sollen, noch, was damit im einzelnen bewiesen werden soll und könnte. Der Senat sieht auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht[29] keinen Anlaß, dem Antrag nachzugehen.

- - -[rrrr]

Dann ist folgender Beschluß zu verkünden:

Die von RA Geulen, Vertreter von RA Schily, gestellten Anträge, die Richter am LG Berlin Bernhard, Dr. Dietrich und Seidler, den Ersten Staatsanwalt Weber aus Berlin sowie den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Berlin Jericke als Zeugen zu vernehmen,

werden abgelehnt.

Gründe:

Die Herren Bernhard, Dr. Dietrich und Seidler, sowie Herr Weber sollen aussagen können,

1.[ssss] daß Herr Hans Eckart Wader in der Hauptverhandlung im sogenannten Asdonk-Prozeß[30] wörtlich bekundet hat:

„Ich bin weder im Nov. 1970 noch davor mit Frau Meinhof zusammengetroffen, um ihr den Ankauf von Waffen zu vermitteln; ich habe mich nie mit dem Verkauf von Waffen beschäftigt. Eine Person namens Meinhof kenne ich nicht.“;

2. daß der Zeuge diese Angaben glaubwürdig gemacht hat.

Herr Jericke soll angeben können, dass

1. Herr Hans Eckart Wader in der Hauptverhandlung im sog. Mahlerprozeß[31] bekundet hat, daß er Frau Meinhof und Herrn Ruhland nicht kenne und beide nie gesehen hat;

2. daß der Zeuge Wader diese Angaben glaubwürdig bekundet hat.

Die Behauptungen, die mit den Zeugen bewiesen werden sollen, werden so behandelt, als wären die behaupteten Tatsachen wahr.[32] Soweit in das Wissen der Zeugen die Behauptung ge- [12212] stellt wird, Herr Wader habe seine Angaben glaubwürdig gemacht, bedeutet die Wahrunterstellung, daß Herr Wader auf die genannten Beweispersonen einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat; das allein kann Gegenstand einer Zeugenaussage sein.

- - -[tttt]

Und dann ist noch der Beschluß zu verkünden:

Der von Rechtsanwalt Geulen unter Anschluß von Rechtsanwalt Dr. Heldmann gestellte Antrag, Frau Carmen Roll in Triest als Zeugin zu hören,

wird abgelehnt.

Gründe:

Frau Roll wird als Zeugin dafür benannt, daß sie

1. nicht an dem Überfall auf die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank in Kaiserslautern am 22.12.71 teilgenommen habe, insbesondere,

2. an diesem Tage nicht auf einen Polizeibeamten geschossen und ihn getroffen habe;

3. dem Zeugen Gerhard Müller nicht erklärt habe, sie sei an dem genannten Überfall beteiligt gewesen.

Die Aussage soll geeignet sein, anderslautende Angaben des Zeugen Müller gegenüber Vernehmungsbeamten des Bundeskriminalamts zu widerlegen.

Frau Roll hält sich in Triest auf. Sie hat, als der Senat aufgrund eines anderen Beweisantrags (der sich allerdings ebenfalls mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Müller befaßte) schon einmal ihre Vernehmung ins Auge faßte, im August 1976 mitgeteilt, sie sei wegen eines Praktikums unabkömmlich und nicht in der Lage, einer Ladung Folge zu leisten. Zur konsularischen Vernehmung[33] in Triest stehe sie zur Verfügung. Darauf kam es am 2.9.1976 zur Vernehmung der Zeugin durch den zuständigen deutschen Konsulatsbeamten.

Auf neuerliche Anfrage des Senats durch Vermittlung des deutschen Konsuls hat Frau Roll erneut mitgeteilt, sie könne aus beruflichen Gründen nicht nach Stuttgart kommen; sie werde ihren Anwalt veranlassen, ihre erneute konsularische Vernehmung zu beantragen.

Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Sinn darin, Frau Roll auf dem Rechtshilfewege förmlich zu laden. Die Zeugin ist offensichtlich nicht bereit, in der Hauptverhandlung zu [12213] erscheinen, und zwar aus Gründen, die auch durch Art. 25 Abs. 2 des Deutsch-Italienischen Rechtshilfevertrages[34] nicht auszuräumen wären. Frau Roll ist somit für die Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO).[35]

Andererseits ist ihre Vernehmung durch den deutschen Konsul - sie wird von den Antragstellern in 1. Linie beantragt - oder durch einen italienischen Richter völlig ungeeignet; nur ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung könnte - wenn überhaupt - zur Wahrheitsfindung beitragen. Frau Roll ist nicht nur als Mitglied der gem. § 129 StGB verbotenen Vereinigung „RAF“ (derselben Vereinigung, zu der nach der Anklage auch die Angeklagten zu zählen seien) rechtskräftig verurteilt,[36] sie hat bei ihrer konsularischen Aussage am 2.9.76 auch geäußert, daß sie „die Politik der RAF nach wie vor für richtig halte“; ihre Aussage läßt keine Zweifel offen, daß sie diese „Politik der RAF“ nach wie vor für sich als bestimmende Leitlinie ansieht.

Es besteht der Verdacht, daß diese Einstellung von Frau Roll ihre konsularische Aussage vom 2.9.76 wesentlich mitgeprägt hat. Dem Versuch von Verfahrensbeteiligten, ihre Aussagen zu überprüfen oder sonst an der Vernehmung gestaltend mitzuwirken, hat sie sich dadurch entzogen, daß sie eine erste Zwischenfrage des Vorsitzenden sofort zurückwies und nicht beantwortete und auf die Frage eines gerichtlich bestellten Verteidigers ausdrücklich erklärte, sie beantworte keine Fragen. Dabei hätte eine zusätzliche Befragung umso näher gelegen, als zahlreiche in der Aussage vorkommenden Schlagworte (die Aussagen Müllers seien eine „Funktion der psychologischen Kriegsführung“; die „psychologische Kriegsführung der Bullen“; „Buback’s Schweinekobe“ u.a.) auf alles andere denn auf sachliche Wissensvermittlung schließen ließen.

Ob eine solche Zeugin, die sich entgegen § 69 Abs. 2 StPO[37] jeglicher kritischer Überprüfung ihrer Aussage entzieht, überhaupt ein geeignetes Beweismittel, sein kann, mag hier dahinstehen; jedenfalls ist unter den geschilderten Umständen eine Vernehmung von Frau Roll durch den deutschen Konsul ohne Beweiswert. Allenfalls eine Vernehmung in [12214] der Hauptverhandlung könnte (etwa durch die Beobachtung der Zeugin, durch Vorhalte aus den Akten, durch Ermahnungen und dergleichen) einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten.

Dabei berücksichtigt der Senat, daß die in das Wissen von Frau Roll gestellten Beweisfragen sie unmittelbar persönlich angehen. Sie kann voraussichtlich gem. § 55 StPO[38] die Auskunft verweigern; tut sie es nicht, ist der Wahrheitsgehalt ihrer Aussage besonders zu prüfen.

Schließlich ist das Aussehen von Frau Roll von Bedeutung: Zeugen, die zum gleichen Thema schon gehört wurden, haben sich unter anderem über die Gesichtszüge der damals beobachteten Person[uuuu] geäußert; hierzu bedarf es des persönlichen Eindrucks des Senats von der Zeugin.

- - -[vvvv]

Ich weise nun zum Schluß nochmals darauf hin, für die nächste Woche sind[wwww] Sitzungstage vorgesehen, - immer unter dem Vorbehalt, daß das Beweisprogramm bis dahin steht - wir haben im Augenblick für den kommenden Dienstag nur Frau Collin Sitzungstage am Dienstag, 2., Mittwoch, 3., und evtl. Freitag, 5.11. Nicht also am Donnerstag, 4.11. Damit sind wir am Ende des heutigen Sitzungstages.

RA Geu[len]:

Ich möchte eine kurze Anmerkung machen. Anträge, die von mir gestellt werden, werden selbstverständlich mit Untervollmacht für[xxxx] Herrn Schily gestellt; das ist, glaube ich, selbstverständlich.

Vors.:

Ja, das ist klar. Damit sind wir am Ende des heutigen Sitzungstages. Fortsetzung am Dienstag, den 2.11. um 9.00 Uhr in diesem Saale.

Ende der Hauptverhandlung 15.20 Uhr

Ende des Bandes 723.


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 – Az.: 1 StE 1/74 – StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 51 StPO enthält die Folgen des Ausbleibens von Zeug/innen. Wurden sie ordnungsgemäß geladen, so werden ihnen die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt; zudem wird ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Wird das Ausbleiben genügend entschuldigt, so unterbleiben diese Anordnungen oder werden wieder aufgehoben (Abs. 2). Gegen die Zeugin Carmen Roll wurde am 133. Verhandlungstag aufgrund ihres Ausbleibens eine Ordnungsstrafe (Ordnungsgeld in Höhe von DM 500,--, ersatzweise zehn Tage Haft) verhängt (S. 11105 f. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[3] Nach § 192 Abs. 2 GVG kann der/die Vorsitzende bei Verhandlungen längerer Dauer die Zuziehung von Ergänzungsrichter/innen anordnen, die der Verhandlung beiwohnen und im Falle der Verhinderung eines/einer Richter/in für diese/n einzutreten haben. Stehen in einem solchen Verhinderungsfall keine Ergänzungsrichter/innen zur Verfügung, die der Hauptverhandlung von Beginn an beigewohnt haben, so muss die Verhandlung wiederholt werden. Dies folgt aus § 226 Abs. 1 StPO („Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“). Werden Ergänzungsrichter/innen eingesetzt, die nicht an der gesamten Hauptverhandlung teilgenommen haben, ist dies zudem ein absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 1 StPO (vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts) und führt zur Aufhebung des Urteils (BGH, Urt. v. 12.07.2001 – Az.: 4 StR 550/00; NJW 2001, S. 3062; Arnoldi in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 226 Rn. 11; Gmel, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 226 Rn. 4).

[4] Anlage 1 zum Protokoll vom 26. Oktober 1976: Aktenvermerk vom 25.10.1976 (Rücknahme des Antrags, Klaus Jünschke als Zeugen zu vernehmen).

[5] Anlage 2 zum Protokoll vom 26. Oktober 1976: Schreiben des Vorsitzenden Dr. Prinzing an den Innenminister des Landes Rheinland-Pfalz Schwarz vom 20. Oktober 1976.

[6] Anlage 3 zum Protokoll vom 26. Oktober 1976: Fernschreiben des Deutschen Generalkonsuls vom 22.10.1976 betr. Carmen Roll.

[7] Ingeborg Barz war ein frühes Mitglied der RAF. Zuvor war sie Teil der Hilfsorganisation Schwarze Hilfe und bildete u.a. gemeinsam mit Angela Luther, Inge Viett, Verena Becker und Waltraud Siepert eine feministische Gruppe namens Die schwarze Braut. Über Barz’ Position in der RAF ist nicht viel bekannt. 1971 soll sie beim Überfall auf eine Bank in Kaiserslautern mitgewirkt haben. Von der Verhaftungswelle 1972 war Barz nicht betroffen, gilt aber wie Angela Luther seitdem als verschwunden. Über ihren Verbleib existieren nur Spekulationen. Unter anderem stand der Verdacht im Raum, dass sie als Spitzel des Verfassungsschutzes enttarnt und von Baader erschossen worden sei (Kraushaar, Verena Becker und der Verfassungsschutz, 2010, S. 31 ff., 37 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S 299, 820). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die Behauptung, Baader habe Barz erschossen, von Gerhard Müller aufgestellt worden sei, um Baader wahrheitswidrig zu belasten (s. den Beweisantrag des Rechtsanwalts Dr. Heldmann am 142. Verhandlungstag, S. 11467 des Protokolls der Hauptverhandlung). Durch den Beweis der Unwahrheit dieser Tatsache sollte die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Müller insgesamt erschüttert werden (s. dazu etwa die Diskussion um den am 147.Verhandlungstag gestellten Beweisantrag, S. 11684 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Zu den Angaben, die Müller über in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, s. auch die Ausführungen des Vernehmungsbeamten KHK Opitz am 152. Verhandlungstag (S. 11855 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[8] § 129 StGB enthält den Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen.

[9] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte u.a. durch den Nachweis, Müller habe auch bereits bei anderer Gelegenheit falsche Angaben gemacht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.

[10] Der Vorsitzende Dr. Prinzing hatte die Beweisaufnahme bereits am Ende des 148. Verhandlungstages geschlossen (S. 11767 des Protokolls der Hauptverhandlung) und die Bundesanwaltschaft ab dem 149. Verhandlungstag plädiert. Auch nach Schließung der Beweisaufnahme bleibt jedoch ein Wiedereintritt möglich. Die Verfahrensbeteiligten haben bis zum Beginn der Urteilsverkündung das Recht, Beweisanträge zu stellen, das Gericht ist zur Entgegennahme verpflichtet (BGH, Urt. v. 3.8.1966 – Az.: 2 StR 242/66, BGHSt 21, S. 118, 123). Der Wiedereintritt wird – auch konkludent – angenommen, sobald Verfahrensvorgänge durchgeführt werden, die für die Sachentscheidung des Gerichts von Bedeutung sein können; dies sind insbesondere Prozesshandlungen, die in den Bereich der Beweisaufnahme fallen, aber auch wenn sonst der Wille des Gerichts erkennbar wird, es wolle mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortführen. Dies kann bereits bei der Erörterung von Anträgen der Fall sein (BGH, Beschl. v. 5.2.2019 – Az.: 3 StR 469/18, NStZ 2019, S. 426 f. m.w.N.).

[11] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[12] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 – Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 – Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[13] In Bezug auf die Person, die den VW-Bus während des Banküberfalls in Kaiserslautern gefahren sein soll, versuchte die Verteidigung erstens zu beweisen, dass der Zeuge Müller Carmen Roll als Fahrerin angegeben habe und zweitens, dass diese Aussage falsch sei (s. dazu den Beweisantrag sowie die ergänzenden Erläuterungen des RA Geulen vom 155. Verhandlungstag, S. 12141 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung). Die Verteidigung versuchte durch den Nachweis, dass der Zeuge Gerhard Müller auch bereits bei anderer Gelegenheit falsche Angaben gemacht habe, die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der die Angeklagten ganz erheblich belastete, zu erschüttern.

[14] Manfred Grashof wurde, wie auch Klaus Jünschke, die Beteiligung an dem Banküberfall in Kaiserslautern am 22.12.1971 vorgeworfen, in dessen Verlauf der Beamte Herbert Schoner erschossen wurde. U.a. wegen dieses Geschehens fand gegen sie zu dieser Zeit die Hauptverhandlung vor dem LG Kaiserslautern statt (Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff.).

[15] Carmen Roll war Teil des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). Nach einem Schusswechsel mit der Polizei infolge einer Verkehrskontrolle bei Heidelberg und den anschließenden verstärkten Ermittlungen der Polizei gegen das SPK ging sie in die Illegalität zur RAF. Am 2. März 1972 wurde sie in Augsburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verhaftet und am 19. Juli 1973 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 80 f.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 761 f. Anm. 60).

[16] Das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) war eine 1970 gegründete Gruppe von Patient/innen des Heidelberger Arztes Wolfgang Huber. Das SPK übte Kritik an zeitgenössischen Psychiatrieformen und einer als krankmachend empfundenen kapitalistischen Gesellschaft. Dagegen setzte die Gruppe auf antiautoritäre Therapien und Forderungen nach einer revolutionären Umgestaltung der Gesellschaft. Im Sommer 1971 wurden acht Mitglieder des SPK unter dem Verdacht der RAF-Unterstützung und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verhaftet. Ab November 1972 folgten Prozesse u.a. wegen Sprengstoffherstellung und Urkundenfälschung. Besondere Bekanntheit erlangte das SPK darüber hinaus durch den Übertritt einiger seiner Mitglieder in die Reihen der RAF (Brink, in Weinhauer/Requate/Haupt [Hrsg.], Terrorismus in der Bundesrepublik, 2006, S. 134, 137 f.; Forsbach, Die 68er und die Medizin, 2011, S. 90 ff.).

[17] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[18] Anlage 4 zum Protokoll vom 26.10.1976: Aussagegenehmigung für KK Kersten.

[19] Am 11. Mai 1972 detonierten im sog. I.G.-Farben-Hochhaus, dem Hauptquartier des 5. US-Corps, in Frankfurt a.M. 3 Sprengkörper. Dabei wurde eine Person getötet und eine andere in nahe Lebensgefahr gebracht; weitere Personen wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977, 2 StE 1/74, S. 1 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 65. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[20] § 53 StPO enthält das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. Darunter fallen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO auch bestimmte Personen aus dem Presse- und Rundfunkbereich.

[21] Der Zeuge Dierk Hoff, der in seiner Werkstatt einige der von der RAF verwendeten Sprengkörperhüllen hergestellt hatte, wurde als einer der Hauptbelastungszeugen ab dem 68., sowie am 98. Verhandlungstag vernommen.

[22] Bevor die Zuständigkeit in Haftsachen auf das Gericht der Hauptsache übergeht (nämlich im Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage, § 126 Abs. 2 StPO) liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 StPO). Dies ist in der Regel ein/e Richter/in am Amtsgericht (§ 125 Abs. 1 StPO). Hat, wie in diesem Verfahren, der Generalbundesanwalt die Ermittlungen übernommen, so sind auch die Ermittlungsrichter/innen des BGH zuständig (§ 168a Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.; heute § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).

[23] Als Spurenakten werden diejenigen Akten bezeichnet, die während einer Ermittlung entstehen, von den Strafverfolgungsbehörden aber als nicht (mehr) relevant für die betr. Tat eingestuft werden (Thomas/Kämpfer, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 147 Rn. 20). Bereits am 21. Verhandlungstag stellte Rechtsanwalt Riedel den Antrag auf Akteneinsicht in insgesamt ca. 1.670 weitere Stehordner. Für 69 Ordner erklärte das Gericht den Antrag bereits für „überflüssig, mithin unzulässig“, da die Verteidigung schon lange die Möglichkeit der Einsichtnahme habe (S. 1754 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 22. Verhandlungstag; zum Antrag s. Anlage 4 zum Protokoll vom 30.7.1975, S. 1737 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 21. Verhandlungstag). Für eine Zusammenfassung der Vorgänge rund um die Spurenakten s. auch den gleichlautenden Antrag des Rechtsanwalts Schily am 24. Verhandlungstag (S. 1950 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung); die Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft finden sich auf den S. 1751 ff. (21. Verhandlungstag) und S. 1968 ff. (24. Verhandlungstag) des Protokolls der Hauptverhandlung.

[24] Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übt als Strafverfolgungsbehörde das Amt der Staatsanwaltschaft beim BGH (§ 142 Nr. 1 GVG), sowie in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 142a Abs. 1 GVG) aus. Diese Zuständigkeit des OLG für Strafsachen in erster Instanz ist nur für besondere Straftaten gegeben, etwa für Hoch- und Landesverrat (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG). Der Generalbundesanwalt kann zudem die Strafverfolgung für Strafsachen, die eigentlich zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören würden, wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernehmen (was in der Folge ebenfalls zur Zuständigkeit des OLG in erster Instanz führt, §§ 120 Abs. 2, 74a Abs. 2 GVG).

[25] Zum 1.1.1975 trat mit dem Gesetz zur Ergänzung des Ersten Strafverfahrensreformgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I, S. 3686) das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) in Kraft, wodurch die bis dahin zulässige kollektive Verteidigung mehrerer Beschuldigter bei gleicher Interessenslage – auch „Blockverteidigung“ genannt – abgeschafft wurde. Diese Regelung, auf deren Einhaltung der Vorsitzende Dr. Prinzing in der Regel sehr genau achtete (s. dazu etwa die Diskussion am 4. Verhandlungstag, S. 279 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung), war häufiger Anlass für Diskussionen während der Hauptverhandlung.

[26] Der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft ist auf Verlangen nach § 257 Abs. 2 StPO nach jeder einzelnen Beweiserhebung die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

[27] Grundsätzlich haben die Verfahrensbeteiligten bis zum Beginn der Urteilsverkündung das Recht, Beweisanträge zu stellen, das Gericht ist zur Entgegennahme verpflichtet (BGH, Urt. v. 3.8.1966 – Az.: 2 StR 242/66, BGHSt 21, S. 118, 123). Beweisanträge, die zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt werden, konnten allerdings nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. abgelehnt werden. Der Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung wurde mit Wirkung zum 13.12.2019 durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. I, S. 2121) aufgehoben was allerdings nicht zur Folge hat, dass derartige Anträge nun ungehindert gestellt werden könnten; vielmehr sieht § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO vor, dass ein solcher Antrag nun gar nicht mehr durch förmlichen Beschluss abgelehnt werden muss. Zudem wurde mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I, S. 3202) mit Wirkung zum 24.8.2017 die Möglichkeit geschaffen, Beweisanträge, die nach Ablauf einer zuvor gesetzten Frist gestellt werden, erst im Urteil zu bescheiden (§ 244 Abs. 6, Satz 2-5 StPO). Hierdurch sollte der Umgang mit verfahrensverzögernden Beweisanträgen vereinfacht werden (s. die Begründung in BR-Drs. 796/16, S. 34).

[28] Art. 6 EMRK enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Dazu gehört u.a. der Anspruch, dass eine Strafanklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Abs. 1 Satz 1). Hierdurch soll erreicht werden, dass das Strafverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt wird, damit Angeklagte den belastenden Auswirkungen eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens nicht unnötig lang ausgesetzt werden. Befindet sich eine Person in Untersuchungshaft, erlangt der Beschleunigungsgrundsatz eine noch größere Bedeutung (Gaede, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, Art. 6 EMRK Rn. 361 f.).

[29] Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Damit trifft die Aufklärungspflicht das Gericht unabhängig von Anträgen der Verfahrensbeteiligten.

[30] Die Soziologiestudentin Brigitte Asdonk gehörte zur ersten Generation der RAF. Im Sommer 1970 reiste sie mit anderen RAF-Mitgliedern zur paramilitärischen Ausbildung nach Jordanien. Zusammen mit Horst Mahler, Ingrid Schubert, Monika Berberich und Irene Goergens wurde sie allerdings bereits im Oktober 1970 in einer konspirativen Wohnung in der Berliner Knesebeckstraße verhaftet. Die Hauptverhandlung gegen sie und fünf weitere RAF-Mitglieder (Monika Berberich, Irene Goergens, Ingrid Schubert, Hans-Jürgen Bäcker und Eric Gusdat) begann am 24. November 1972 vor dem LG Berlin und galt zu diesem Zeitpunkt mit über 300 vorgesehenen Zeug/innen und fast 80 geplanten Verhandlungstagen als einer der „umfangreichsten und wahrscheinlich auch längsten Prozesse der deutschen Justizgeschichte“ (zitiert nach Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz: Prozesse gegen weibliche Mitglieder der RAF und der Bewegung 2. Juni, 2009, S. 83). Mit Urteil vom 28.6.1974 wurde Asdonk zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren verurteilt (Diewald-Kerkmann, a.a.O., S. 83 ff., 167 f.).

[31] Bereits im Februar 1973 wurde Rechtsanwalt und RAF-Mitglied Horst Mahler vom Kammergericht Berlin wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit der Gründung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Jahren verurteilt. In einem weiteren Verfahren wurde er für seine Beteiligung an der Baader-Befreiung am 14. Mai 1970 im November 1974 vom LG Berlin unter Einbeziehung der früheren Haftstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 14 Jahren verurteilt (Jander, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 372 ff., 384.).

[32] § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. (heute: § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO) ermöglicht die Wahrunterstellung für erhebliche Tatsachen, die zur Entlastung der Angeklagten bewiesen werden sollen.

[33] § 223 StPO ermöglicht die Vernehmung durch eine/n ersuchte/n oder beauftragte/n Richter/in, wenn dem Erscheinen von Zeug/innen in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernungen nicht zugemutet werden kann. Die Vernehmung kann auch im Ausland stattfinden. In diesem Fall kann die Vernehmung durch Konsularbeamt/innen durchgeführt werden. Die konsularische Vernehmung ist in § 15 Konsulargesetz (KonsG) geregelt. Die Vernehmungen und Vereidigungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften stehen dabei gem. § 15 Abs. 4 KonsG Vernehmungen und Vereidigungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und Behörden gleich, sodass diese nach Maßgabe des § 251 Abs. 1 StPO a.F. (heute: Abs. 2) in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (vgl. dazu Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 251 Rn. 33).

[34] Art. 25 Abs. 2 des Vertrages zwischen Deutschland und Italien über die Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen vom 18. Februar 1943 lautete: „Ein Zeuge oder Sachverständiger, der auf eine durch die Behörde des ersuchten Teils ihm zugestellte Ladung vor den Behörden des ersuchenden Teils erscheint, darf, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit, weder wegen irgendeiner Art von Beteiligung, Hehlerei oder Begünstigung bei der den Gegenstand der Verfolgung bildenden oder einer anderen vor seiner Ausreise aus dem Gebiete des ersuchten Teils begangenen Straftat einer Untersuchung, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterworfen noch aus einem sonstigen, vorher eingetretenen Rechtsgrund in seiner persönlichen Freiheit beschränkt werden. Diese Verbote entfallen, wenn die geladene Person innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie entlassen worden ist und die Ausreise möglich gewesen wäre, das Gebiet des ersuchenden Teils nicht verlassen hat“ (RGBl. 1943 II, S. 73, 81).

[35] § 244 Abs. 3 bis 6 StPO enthalten die abschließenden Gründe, aus denen Beweisanträge abgelehnt werden können. Für Anträge auf Zeugenvernehmung ist Abs. 3 relevant. Abgelehnt werden können entsprechende Anträge, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon bewiesen ist, das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, oder eine erhebliche Behauptung, die zum Nachteil des/der Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr (zum mit Gesetz vom 10.12.2019 aufgehobenen Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung s. Fn. 27). Für die Ladung von im Ausland befindlichen Zeug/innen wurde mit § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (eingeführt durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 [BGBl. I, S. 50]) inzwischen eine weitere Ablehnungsmöglichkeit geschaffen: Ein entsprechender Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

[36] S. Fn. 16.

[37] Die Vernehmung von Zeug/innen zur Sache beginnt damit, dass sie im Zusammenhang angeben sollen, was ihnen vom Gegenstand der Vernehmung bekannt ist (§ 69 Abs. 1 StPO). Nach § 69 Abs. 2 StPO können anschließend zur Aufklärung und Vervollständigung der Aussage, sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem ihr Wissen beruht, weitere Fragen gestellt werden.

[38] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.


[a] Maschinell eingefügt: man

[b] Maschinell durchgestrichen: gegeben,

[c] Maschinell eingefügt: - Siehe Aktenvermerk vom 25.10.1976, der dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt wird. -

[d] Maschinell eingefügt: und

[e] Maschinell eingefügt: den

[f] Handschriftlich durchgestrichen: noch

[g] Maschinell eingefügt: hier

[h] Maschinell eingefügt: Ich weiß nicht,

[i] Maschinell ergänzt: Verbindungen

[j] Maschinell ersetzt: ja durch den Tag

[k] Handschriftlich ersetzt: noch durch auch

[l] Maschinell ergänzt: daraufhin

[m] Maschinell durchgestrichen: hat

[n] Handschriftlich durchgestrichen: alles

[o] Maschinell ersetzt: ... durch war

[p] Handschriftlich eingefügt: (zu RA Geulen)

[q] Handschriftlich ergänzt: Vorhalte

[r] Maschinell ergänzt: besprach

[s] Handschriftlich ergänzt: fragte

[t] Maschinell eingefügt: Frau

[u] Maschinell eingefügt: aber

[v] Maschinell eingefügt: und

[w] Handschriftlich durchgestrichen: Vernehmungen

[x] Maschinell eingefügt: Zg. Ker.: Jawohl.

[y] Handschriftlich ersetzt: hatte durch habe

[z] Handschriftlich ersetzt: sich durch mich

[aa] Handschriftlich ersetzt: benötigt durch genötigt

[bb] Maschinell ersetzt: bekanntgegeben durch keine Erklärung abzugeben

[cc] Maschinell ersetzt: ... durch jetzt redet und Fragen ...

[dd] Maschinell ersetzt: meint durch einfach hier

[ee] Maschinell ersetzt: Er durch Der

[ff] Maschinell eingefügt: Ihnen

[gg] Maschinell ersetzt: ein Wort durch eine Antwort

[hh] Maschinell ersetzt: der durch Herr

[ii] Maschinell eingefügt: die

[jj] Maschinell eingefügt: vielleicht

[kk] Maschinell eingefügt: Herr Vorsitzender,

[ll] Handschriftlich ergänzt: diese

[mm] Handschriftlich durchgestrichen: Herr Vorsitzender.

[nn] Handschriftlich ersetzt: sie durch die

[oo] Maschinell ersetzt: es durch die

[pp] Maschinell ersetzt: ... durch Ihre Privaten Bemerkungen anbringen

[qq] Maschinell eingefügt: gemacht

[rr] Maschinell eingefügt: in

[ss] Maschinell ersetzt: ... durch unterrichten

[tt] Maschinell ersetzt: Es durch Das

[uu] Maschinell ersetzt: Text unleserlich durch Geu

[vv] Maschinell ersetzt: ... durch das macht, ist das was anderes.

[ww] Maschinell ersetzt: wie durch wo

[xx] Maschinell eingefügt: dienen. Mehr ist hier nicht geschehen, bis jetzt.

[yy] Handschriftlich ersetzt: da es durch das ist

[zz] Maschinell eingefügt: Verzeihen Sie - Herr Rechtsanwalt Pfaff,

[aaa] Maschinell eingefügt: der

[bbb] Maschinell eingefügt: hier

[ccc] Maschinell ersetzt: Aber durch Nur

[ddd] Maschinell durchgestrichen: ihren

[eee] Maschinell eingefügt: über

[fff] Maschinell eingefügt: mich

[ggg] Handschriftlich ergänzt: Zumindesten

[hhh] Handschriftlich durchgestrichen: deren

[iii] Handschriftlich ergänzt: zumindesten

[jjj] Maschinell eingefügt: haben

[kkk] Maschinell eingefügt: hier

[lll] Maschinell eingefügt: wirklich

[mmm] Maschinell ersetzt: ... durch das weiterzutransportieren.

[nnn] Maschinell eingefügt: Aber Herr Rechtsanwalt,

[ooo] Handschriftlich durchgestrichen: der

[ppp] Maschinell ersetzt: in durch mit

[qqq] Maschinell ersetzt: Übrigens durch Im übrigen sind

[rrr] Handschriftlich durchgestrichen: sind

[sss] Maschinell ersetzt: in durch um

[ttt] Maschinell ersetzt: ... durch eben kein Problem ...

[uuu] Maschinell eingefügt: Jetzt darf ich fragen,

[vvv] Maschinell ersetzt: Bochholz durch Buchhorn

[www] Handschriftlich durchgestrichen: jetzt

[xxx] Maschinell eingefügt: jetzt

[yyy] Maschinell durchgestrichen: den

[zzz] Maschinell ersetzt: an durch mit

[aaaa] Maschinell eingefügt: in Richtung

[bbbb] Maschinell eingefügt: heute

[cccc] Maschinell eingefügt: sich

[dddd] Maschinell ersetzt: des durch unseres

[eeee] Maschinell eingefügt: könnten

[ffff] Maschinell eingefügt: Herr Vorsitzender?

[gggg] Maschinell eingefügt: erneut

[hhhh] Maschinell durchgestrichen: Wert

[iiii] Maschinell eingefügt: gar

[jjjj] Maschinell ersetzt: ja durch hier auch

[kkkk] Handschriftlich durchgestrichen: dann

[llll] Maschinell eingefügt: dann

[mmmm] Maschinell ergänzt: Beweisantrag

[nnnn] Maschinell eingefügt: V.: Ich glaube, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann hat sich angeschlossen

[oooo] Maschinell durchgestrichen: wie gesagt

[pppp] Maschinell eingefügt: wie gesagt

[qqqq] Maschinell ersetzt: Nun durch Dann

[rrrr] Handschriftlich eingefügt: - - -

[ssss] Handschriftlich eingefügt: 1.

[tttt] Handschriftlich eingefügt: - - -

[uuuu] Maschinell ersetzt: Frau durch Person

[vvvv] Handschriftlich eingefügt: - - -

[wwww] Handschriftlich eingefügt: sind

[xxxx] Maschinell ersetzt: von durch für