138. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, 24. Aug. 1976, 9.37 Uhr



[11270] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, 24. Aug. 1976, 9.37 Uhr

138. Verhandlungstag

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Ass. Clemens

Just. Ass .z. A. Scholze.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen,

Rechtsanwälte: Eggler, Künzel, Schnabel und Grigat.

Als Zeuge ist erschienen:

Heinz[a] van Nouhuys

Vors.:

Bitte Platz zu nehmen. Wir setzen die Sitzung fort. Herr Rechtsanwalt Schwarz ist entschuldigt. Auch das Büro Rechtsanwalt Schlaegel ist entschuldigt. Von Herrn Rechtsanwalt Schily oder Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann liegt keine Nachricht vor, warum sie ...

Gerichtswachtmeister Bietz:

RA. Dr. Heldmann ist bereits im Anwaltszimmer[b].

Vors.:

Ist er unterrichtet, daß der Herr Zeuge inzwischen eingetroffen ist? Weil es könnte sein, daß er der Meinung ist, wir warten noch auf den Herrn Zeugen, der ja unmittelbar von München anreisen mußte und seine Verspätung schon mitgeteilt hat, vorher, so daß er insoweit entschuldigt ist.

RA. Dr. Heldmann erscheint um 9.38 Uhr im Sitzungssaal.

Wir beginnen dann jetzt mit der Vernehmung des Herrn Zeugen van Nouhuys.

[11271] Der Zeuge van Nouhuys wird gem. § 57 StPO[2] belehrt.

Der Zeuge van Nouhuys erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]

Der Zeuge van Nouhuys macht folgende Angaben zur Person:

van Nouhuys, Heinz, 46 Jahre alt,

Journalist, München 90,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr van Nouhuys, die Verteidigung benennt Sie als Zeugen zu folgendem Thema. Sie sollen Kenntnisse haben darüber, daß eine Reihe von Gesprächen mit Ermittlungsbeamten, die sich im Zuge ihrer Ermittlungen mit dem Zeugen Müller befaßt haben, Gerhard Müller,[4] dazu geführt habe, daß der Zeuge Müller diesen Ermittlungsbeamten gegenüber die Erschießung des Polizeibeamten Schmid[5] zugegeben habe und außerdem sich damit dabei gerechtfertigt habe, daß er habe schießen müssen, weil er von drei der Terroristen beobachtet worden sei.

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ja, also eine direkte Kenntnis von all diesen Vorgängen habe ich nicht. Ich war damals Chefredakteur der „Quick“. Wir haben uns sehr intensiv mit der Berichterstattung über den ganzen Komplex Baader-Meinhof befaßt, über viele Jahre. Wir hatten zeitweise bis zu 20 Reporter und Korrespondenten, Redakteure mit dieser Thematik befaßt. Aus Gründen, die in erster Linie darin lagen, Ermittlungen nicht zu erschweren, habe ich mir vorbehalten, alles, was in der „Quick“ erscheint, daß alles, was in der „Quick“ erscheint, über meinen Schreibtisch geht. Bei den Veröffentlichungen ging ich von zwei Kriterien aus. Das 1. Kriterium, wie stichhaltig ist die jeweils vorliegende Information oder der jeweils vorliegende Bericht. Entspricht er der Wahrheit, entspricht er nachprüfbaren Tat- [11272] sachen. Denn im Zuge dieser Berichterstattung sind wir, wie jede andere Zeitung natürlich in der Bundesrepublik, mit vielen falschen Informationen gefüttert worden, mit vielen sogenannten Informationen von Wichtigtuern oder von Leuten, die nun mal was läuten gehört haben und dann doch nicht beweisen konnten. Also erstmal das 1. Kriterium: Die Nachprüfbarkeit der Authentizität der Information, und das zweite Kriterium war, erschwert eine Veröffentlichung zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Fahndung nach den noch flüchtigen Mitgliedern der Gruppe. Im Zuge dieser Aufsichtspflicht, die ich selbst in der „Quick“ wahrgenommen habe, ist praktisch alles über meinen Schreibtisch gegangen, was in der „Quick“ erschienen ist. Wenn ich jetzt hier in der Ladung[c] lese, Vernehmung zu Gesprächen mit Ermittlungsbeamten, über Aussagen des Zeugen Müller: Ich selbst habe nie mit Ermittlungsbeamten gesprochen, außer einem einzigen Mal in einem ganz anderen Zusammenhang mit Beamten der Sicherungsgruppe Bonn;[6] da wurde der ganze Baader-Meinhof-Komplex sehr pauschal am Rande erwähnt. Es hat mit Herrn Müller überhaupt nichts zu tun gehabt. Die Beamten beschwerten sich ein bißchen darüber, daß sie nach monatelanger Fahndung und nach monatelanger harter Arbeit sowohl bei DDR-Spionen, wie bei Mitgliedern der Baader-Meinhof-Gruppe immer wieder erleben müssen, daß die Spione werden ausgetauscht und die Mitglieder, die inhaftierten, verhafteten Mitglieder der Bande werden durch Befreiungsaktion, oder durch[d] andere Terrorangelegenheiten wieder auf freien Fuß gesetzt. Sie haben sich beschwert, daß sie in ihrer Arbeit keinen Sinn sehen; das war mehr so, würde ich sagen, ein psychologischer Katzenjammer. Das war mit Sicherheit das einzige Gespräch während meiner ganzen Amtszeit bei der „Quick“, daß ich mit Ermittlungsbeamten direkt gesprochen habe. Im Zusammenhang mit Herrn Müller, also auch nicht im Zusammenhang mit Herrn Müller, habe ich jemals mit den ermittelnden Behörden irgendwie in direktem Kontakt gestanden.

[11273] Vors.:

Ja, nun gibt die Verteidigung an, Sie hätten, wenn nicht selbst, so durch Gespräche mit Mitarbeitern der „Quick“ diese Kenntnis erlangt, daß Müller das gegenüber Ermittlungsbeamten zugegeben haben soll.

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ich kann nur davon ausgehen, daß das, was in der „Quick“ publiziert wurde, über meinen Tisch gegangen ist und von mir als richtig befunden wurde nach den Erkenntnissen der damaligen Situation, nach denen ich das Material geprüft habe.

Vors.:

Wenn man Sie also fragt, zusammenfassend, Sie selbst haben durch Gespräche mit Ermittlungsbeamten keine Kenntnis über Äußerungen des Herrn Müller erlangt?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Richtig.

Vors.:

Haben Sie solche Kenntnisse erlangt durch Gespräche mit Mitarbeitern, daß Müller solche Äußerungen getan haben soll?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Mir ist davon nichts in Erinnerung. Ich muß allerdings da hinzufügen; wir haben im Laufe der Jahre viele dutzende Berichte gedruckt und mindestens das 5 oder 6-Fache davon nicht gedruckt, daß man sich also an Einzelheiten, wie, welcher Bericht wann, wo zustande gekommen ist, kann ich mich tatsächlich nicht daran erinnern.

RA. Schily erscheint um 9.44 Uhr im Sitzungssaal.

Mal abgesehen davon, daß dann, wenn ich mich erinnern würde, der Informantenschutz[7] eine[e] starke Rolle spielen würde, bei[f] meiner[g] Überlegung. Aber den brauche ich gar nicht in Anspruch zu nehmen, denn ich habe keine konkrete Erinnerung an diesen Vorgang Müller.

Vors.:

So daß Sie also diese Beweisbehauptungen in keiner Weise beantworten, beziehungsweise belegen können?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ich kann es nicht beantworten und ich kann es nicht belegen, das ist richtig.

Vors.:

Danke. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Beim Gericht sehe ich nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Nein. Die Herren Verteidiger? Herr Rechtsanwalt Schily.

RA Schi[ly]:

Herr Zeuge, erinnern Sie sich an einen Artikel in [11274] der Illustrierten „Quick“, in der von einem sogenannten V-Mann die Rede war, im Zusammenhang mit Baader-Meinhof?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ich glaube, der größte Teil der Information, die wir bekommen haben, kamen von irgendwelchen V-Leuten.

RA Schi[ly]:

Der größte Teil kam von irgendwelchen V-Leuten. Ja nun, können Sie das mal etwas konkretisieren?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ich kenne die V-Leute persönlich nicht. Ich habe nie einen gesehen, ich habe nie einen getroffen. Unsere Reporter und Redakteure und unsere Korrespondenten draußen, die an den Geschichten gearbeitet haben, hatten natürlich Kontakte zu Ermittlungsbeamten. Wie die im einzelnen beschaffen waren, entzieht sich meiner Kenntnis. Das gehörte nicht zu meinen dienstlichen Pflichten, jedem einzelnen Informanten nachzugehen. Ich habe mich an den Redakteur und an den Reporter gehalten und habe gesagt, sie sind mir für den Wahrheitsgehalt, der von ihnen gelieferten Informationen, verantwortlich. Wenn die mir versichert haben, das Material stammt aus einer hervorragenden Quelle, sie können sich dafür verbürgen, war das für mich Anlaß genug, die Sache für wahr zu halten und zu drucken. Und ich muß sagen, daß in der ganzen Zeit keine einzige Geschichte, die wir gedruckt haben - zumindest kann ich mich an keine erinnern - uns in irgendeiner Form widerlegt worden ist. Ich hatte also volles Vertrauen zu den Kollegen, die an diesem Themenkomplex gearbeitet haben.

RA Schi[ly]:

Ja, es ist ja mal[h] im Jahre 1975, ist es wohl gewesen, eine ganz konkrete, also neben anderen, es waren also, der Artikel war so aufgemacht, daß also in verschiedenen Spalten da bestimmte Ausführungen gemacht wurden und eine Spalte war dann so, daß also ein V-Mann, angeblich sich[i] bis in die Führungskader, hieß es da wohl, der Baader-Meinhof-Gruppe vorgearbeitet habe. Und es hieß dann weiter in diesem Artikel, dieser V-Mann - ist so[j] quasi als Unglücksfall[k] beschrieben, als Unfall - sei dann gezwungen gewesen, in Gegenwart, weil er von mehreren Terroristen beobachtet wurde, einen Polizeibeamten zu töten. Ist Ihnen dieser Artikel noch in Erinnerung?

[11275] Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ich habe an diesen Artikel keine konkrete Erinnerung. Ich kann nur wieder pauschal wiederholen, daß alle diese Geschichten, es mag zwei oder drei oder vier Ausnahmen gegeben haben, wenn ich verreist war, daß aber im Prinzip alle diese Artikel über meinen Tisch gegangen sind, daß ich mich bei jedem einzelnen Artikel vergewissert habe, ob er die darin aufgestellten Behauptungen, ob die beweisbar sind, ob sie der Wahrheit entsprechen. Wenn ein Artikel des Inhaltes, den Sie gerade etwas sehr pauschal zitieren, in der „Quick“ gestanden hat, dann war ich damals fest davon überzeugt, daß dieser Artikel der Wahrheit entspricht. Eine konkretere Erinnerung daran habe ich nicht.

RA Schi[ly]:

Also[l] dieser Artikel ist damals erschienen mit einem Foto, allerdings in der Form einer Silhouette, das heißt, man kann noch[m] erkennen die Haartracht des Betreffenden, aber das Gesicht ist also herausgeschnitten[n] und also in[o] nur noch weißer Farbe dort vorhanden; aber es ist keine besondere kriminalistische Begabung notwendig, um zu erkennen, daß das die Silhouette des Zeugen Gerhard Müller sein soll, nach den Festnahmefotos, die man anderswo in Zeitungen gesehen hat. Wenn ich Ihnen das vorhalte, kommt Ihnen dann eine Erinnerung?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Nein. Zumal, da[p] das Blenden oder da[q] das Ausretuschieren von Köpfen ja bei diesem Themenkomplex zwangsläufig von der Materie her immer öfter vorgekommen ist. Es war ja kein Einzelfall.[r]

RA Schi[ly]:

Ja, ich habe es also[s] im Zusammenhang mit Baader-Meinhof nur dieses eine Mal gesehen. Aber vielleicht ist meine[t] Übersicht über die[u] „Quick“ natürlich nicht verläßlich; das würde ich ohne weiteres einräumen.

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Bei uns spielt, in meiner Erinnerung und auch in der praktischen Arbeit, war das ja im Grunde auch von den gleichen Leuten her, die das recherchiert haben, war PLO[8] und Baader-Meinhof, also die gesamte Welt-Terroristenszene, war ein Themengebiet. Und bei PLO-Leuten erinnere ich mich, daß wir Leute geblendet haben.

RA Schi[ly]:

In diesem Bericht wird auch davon gesprochen, daß [11276] Ermittlungen geführt worden seien u.a. vom Bundeskriminalamt, aber auch von ausländischen Geheimdiensten, in diesem Zusammenhang. Ist Ihnen da etwas davon bekannt?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Nein, mir ist lediglich vage in Erinnerung, ich weiß auch gar nicht mehr bei welchem Anlaß, als irgendwelche Gruppenmitglieder angefangen haben, amerikanische Einrichtungen in der Bundesrepublik in irgendeiner[v] Weise zu gefährden oder zu beschießen oder zu bombardieren, war die Rede davon, in einer Redaktionskonferenz bei uns, daß unser Amerikakorrespondent, glaube ich, - aber es kann auch ein anderer gewesen sein, aber ich glaube, es war aus New York - mit der Information kam, daß sich jetzt die amerikanischen Sicherheitsbehörden sehr intensiv um den ganzen Baader-Meinhof-Komplex kümmern wollen, daß denen das mit der deutschen Ermittlung alles zu langsam geht. Und daß, wo jetzt ihre eigenen Streitkräfte bedroht sind, dort sehr schnell aktiv werden wollen. Das war aber so, wie ich es jetzt sage, eine sehr pauschale Information. Sie stammte, glaube ich, aus Washington und kam über das New Yorker Büro.

RA Schi[ly]:

War da mit diesen amerikanischen Dienststellen, die sich dann einschalten, ich darf Ihnen vorhalten, in dem Artikel ist also von einer bestimmten Geheimdienstorganisation die Rede, der bekanntesten amerikanischen, nämlich dem CIA, der CIA. Handelte es sich da um den CIA?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Das ist mir nicht in Erinnerung. Ich glaube aus den Zusammenhängen damals, was mir in Erinnerung ist, eher sagen zu können, daß es sich um die Abwehr innerhalb der amerikanischen Armee gehandelt hat. Aber ich bin da nicht ganz sicher.

RA Schi[ly]:

Kennen Sie einen Herrn Thorer und einen Herrn Nagy?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Thorer war Redaktionsmitglied, ist nach wie vor Redaktionsmitglied des Bauerverlags in München.

RA Schi[ly]:

Ja, Herrn[w] von Nagy auch?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Herrn Rieber?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ja.

RA Schi[ly]:

Haben Sie mit dem mal in letzter Zeit gesprochen?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Mit Herrn Thorer spreche ich sehr häufig.

RA Schi[ly]:

Hat Ihnen auch Herr Thorer davon berichtet, daß er hier als Zeuge befragt worden ist?

[11277] Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ich hatte anläßlich eines ganz anderen Themas, über das ich mit Herrn Thorer in der vergangenen Woche telefonierte, machte Thorer zwei oder drei Bemerkungen, daß er hier als Zeuge war und daß er mit der Thematik total überfragt gewesen sei und sich weiter dazu nicht äußern konnte.

RA Schi[ly]:

Ja nun diese Herrn - ich kann jetzt nicht mehr genau sagen, welcher der Herrn das war - aber einer dieser Zeugen, oder sogar mehrere haben gesagt, Sie hätten sich spontan an diesen Artikel, von dem ich Ihnen gerade berichtet habe, erinnert und[x] hätten sich den auch noch einmal vorlegen lassen und hätten dann aber nicht feststellen können, ob Sie die Autoren sind. Und können auch nicht sagen, wer der Autor dieses Artikels ist. Hat Ihnen davon Herr[y] Thorer berichtet oder einer der anderen Herren?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Nein.

RA Schi[ly]:

Können Sie mir eine Erklärung dafür geben, daß ausgerechnet Sie sich offenbar diesen Artikel nicht haben vorlegen lassen?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Erstens wußte ich nicht, Thorer hat sich nicht so präzise geäußert, um welchen Artikel es ging.

RA Schi[ly]:

Ja hat er mit Ihnen über einen Artikel gesprochen?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Nein, er sagte sehr pauschal, es ginge um unsere Berichterstattung im Baader-Meinhof-Prozeß, und ihm sei vorgehalten worden, er habe, oder ich habe es so verstanden, als ob er es so verstanden hat, daß er mit Müller gesprochen habe, darüber sollte er hier gehört werden. Und das sei natürlich alles Blödsinn. Er habe nicht mit ihm gesprochen, und er verstünde die ganze Sache sowieso nicht. Das war im Rahmen eines ganz anderen Telefonates, zwei, drei Sätze, die Herr Thorer hingeworfen hat.

RA Schi[ly]:

Ja, es mag sein. Haben Sie dann nicht Veranlassung gesehen, Herr Zeuge, sich zur Vorbereitung auf Ihre ... Ich nehme an, daß Ihnen mit der Ladung das Beweisthema bekannt gegeben worden ist. Trifft das zu?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Die Ladung habe ich gestern, als ich aus Italien zurückkam, zum ersten Mal gesehen.

RA Schi[ly]:

Achso. Haben Sie denn schon vorher von der Ladung erfahren?

[11278] Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Es ist vom Gericht mit meiner Sekretärin telefoniert worden, um den Termin für heute zu vereinbaren. Meine Sekretärin hat mit dem Gericht hin und her im Terminkalender Studien gemacht, wann was wo geht.

RA Schi[ly]:

Hat man Ihnen dann auch schon vorweg bekannt gegeben, das Beweisthema. Es liegt ja eigentlich nahe, damit Sie nicht umsonst herkommen, und vielleicht sich auch noch einmal vergewissern ...

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Es wurde meiner Sekretärin vom Gericht gesagt, ich weiß nicht mal, von wem, es ging um einen Artikel in der Quick in Sachen Baader-Meinhof-Berichterstattung. Mehr weiß ich darüber nicht.

RA Schi[ly]:

Und haben Sie dann keine Veranlassung gesehen, sich nochmal ein bißchen näher zu orientieren, um was genau es geht. Vielleicht bei irgendeinem Mitarbeiter Ihres Hauses?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Nein, also die Vorstellung, daß ich jetzt noch einmal drei Jahrgänge Quick durchlese, um ...

RA Schi[ly]:

Nein, das ja nicht. Ich glaube, das ist ja nicht notwendig. Ihre Kollegen haben den Artikel ja sehr schnell offenbar heraussuchen lassen können. Also ich nehme an, daß Ihr Archiv doch ...

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Das ist auch ein gewisser Unterschied. Herr Thorer und Herr von Nagy sind nach wie vor Redakteure der Quick. Ich mach seit Januar etwas ganz anderes ...

RA Schi[ly]:

Achso, Sie haben da keinen Zugang mehr zum Quick-Archiv.

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

... und habe keinen Zugang zum Quick-Archiv.

RA Schi[ly]:

In diesem Artikel, der da veröffentlicht worden ist, da heißt[z] es, auch der Name des betreffenden V-Mannes sei der Quick bekannt. Wenn ich Ihnen das vorhalte, also V-Mann, Baader-Meinhof, Polizist erschossen, CIA-Ermittlungen, der Name bekannt, ein Foto mit einer herausgeschnittenen, nur in Silhouettenform ... Kommt Ihnen da nicht doch die Erinnerung. Wir sind nämlich in der fatalen Lage, daß alle Ihre Kollegen, die hier als Zeugen, die diesen Artikel gezeichnet haben, alle sagen, sie wissen davon nichts.

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ja, das kann ich natürlich verstehen. Die haben keine Lust, ihre Informanten hier preiszugeben.

RA Schi[ly]:

Ja ist es so, daß auch Artikel veröffentlicht wurden, die unter dem Namen eines Redaktionsmitgliedes, aber dann gar [11279] nicht von dem betreffenden Redaktionsmitglied stammten?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Das kann man so kristallklar nicht beantworten. Lassen Sie ein Beispiel konstruieren. Sagen wir, es kommt zu einem bestimmten Thema, zu einem bestimmten Themenaspekt. Wir bekommen Informationen aus zehn bis zwölf Quellen. Drei bis vier Quellen davon sind professionelle Journalisten, schreibende Journalisten. Was dort an Formulierungen reinkommt, ist durch ein bißchen Redigatur sofort druckbar. Dann kommen Informationen von freien Mitarbeitern, von Tageszeitungsjournalisten, die ganz anders schreiben, als bei Illustrierten geschrieben wird, wo man die eingehenden Informationen nicht so drucken kann, wie sie kommen. Dann geht das an einen Redakteur, der nicht zwangsläufig mit der Materie befaßt oder voll vertraut sein muß, sondern der allein das Handwerk des Zusammenschreibens der vorliegenden Informationen übernimmt. Das ist ein Vorgang, der beim routinierten Illustriertenjournalisten 1 Stunde oder 1 ½ Stunden in Anspruch nimmt. Wir bekommen das Material auf den Tisch. Er schreibt eine Geschichte daraus, in der Regel bei deutscher Thematik wird es von der Rechtsabteilung gegengelesen, mit den eingegangenen Informationen verglichen, ob er das wesentliche drin hat oder ob er Akzente verschoben hat, Proportionen verschoben hat, die möglicherweise juristische Konsequenzen haben könnten. Dann steht der Autor nicht immer aber doch in der Regel als Autor über der Geschichte, denn er hat sie ja geschrieben. Aber er ist deswegen, wie gesagt, nicht zwangsläufig mit der ganzen Materie und vor allen Dingen nicht mit der Beschaffung der Informationen befaßt gewesen.

RA Schi[ly]:

Aber wenn ich Sie richtig verstanden habe, Herr Zeuge, dann würden Sie sagen, wenn in der Quick ein Artikel erschienen ist mit bestimmten Tatsachenbehauptungen, dann war das grundsätzlich genügend ausrecheriert und die journalistische Aufklärungspflicht, Informationspflicht, Sorgfaltspflicht ist in jedem Falle eingehalten worden?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ja. Ich mein, man muß immer bei Dingen, die Jahre zurückliegen, immer davon ausgehen, der Erkenntnisstand der Situation, [11280] in der gedruckt wurde. Es gibt ja viele Entwicklungen, wo sich nachher, Jahre später herausstellt, es war ein bißchen anders. Aber deswegen kann man nicht sagen, daß der Artikel, der vor Jahren geschrieben und gedruckt wurde, falsch gewesen sei, sondern er entsprach halt dem damaligen Kenntnisstand über die jeweilige Materie.

RA Schi[ly]:

Kann man sagen, Herr Zeuge, daß die Quickredaktion jedenfalls über einen Zeitraum, den Sie überschauen können und der vielleicht auch diesen Zeitraum umfaßt, in dem dieser Artikel erschienen ist, also 1975, die Quickredaktion über besonders gute Kontakte zu Geheimdiensten verfügte.

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Das kann man so pauschal auch wiederum nicht sagen.

RA Schi[ly]:

Wie kann man es dann besser sagen?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Es hatten einzelne Mitarbeiter der Quick, einzelne Personen in den Sicherheitsstellen - ich weiß es nicht -[aa] als Freunde, als Skatbrüder, als Informanten. Es war kein institutionalisiertes Verhältnis der Quick zu irgend welchen Geheimdiensten, sondern es waren die persönlichen Beziehungen die Quickreporter vor allen Dingen, viel mehr als Redakteure, Reporter, die draußen gearbeitet haben und die im Zuge ihrer Arbeit selbstverständlich immer wieder mit Ermittlungsbeamten zusammengekommen sind. Da es immer um die gleiche Thematik ging, hat sich da natürlich bald ein gewisses Vertrauensverhältnis entwickelt.

RA Schi[ly]:

Kann man das gleiche sagen, auch hinsichtlich von Kontakten zu Ermittlungsbeamten, gerade aus dem Bereich des Staatsschutzes. Also die Verteidigung hat feststellen können, daß es der Quick mitunter gelungen ist, Ermittlungsakten schneller zu erhalten, als die Verteidigung und auch dadurch in der Lage ist, wörtlich zu publizieren. Würden die Sie also sagen, daß auch die[bb] Kontakte zu Ermittlungsbeamten so waren, daß man vielleicht da beim Skat zusammengesessen hat und gute freundschaftliche Kontakte, die sich dann auch journalistisch ausgezahlt haben?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Das kann und will ich nicht ausschließen.

RA Schi[ly]:

Sie wollen es nicht ausschließen, können Sie es vielleicht sogar[cc] positiv bestätigten.

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Mir ist es im Einzelnen nicht bekannt. Ich muß dazu noch einen Vorgang in Erinnerung rufen, der wahrscheinlich [11281] wieder vergessen wurde, von Ihrer Seite und auch von Seiten des Gerichts. Ich glaub es war im Jahr 72, als die Quick das Opfer einer Haussuchung wurde, die erst mal als Steuerfahndung deklariert war, aber dieser Mantel platzte sehr schnell ab, mit der Zielrichtung, unsere Informanten festzustellen, die uns in Sachen Bahrpapiere, Ostverträge usw., die Unterlagen zur Verfügung gestellt haben. Sie haben dann auch gleich die ganze Buchhaltung mitgenommen, um eventuell Rückschlüsse zu ziehen, wer von uns Informationshonorar für irgendwas bekommen hat. Von diesem Zeitpunkt an war es bei uns die Regel, daß jeder Reporter und jeder Redakteur, der mit solcher Thematik zu tun hatte, auch gegenüber den Kollegen seine eigenen Informanten nicht genannt hat, damit nicht irgend jemand fahrlässig Schriftstücke aufhebt oder in seinem Gedächtnis Namen behält von Informanten, die dadurch gefährdet werden könnten. Das war, wenn Sie sagen, der Artikel ist 75 erschienen, war das schon Praxis in der Quick seit 3 Jahren.

RA Schi[ly]:

Ja. Und die Frage, die in die gleiche Richtung zielt. Die Kontakte zum Verfassungsschutz, waren die auch so positiv wie zu Geheimdiensten und vielleicht auch, wie Sie nicht ausschließen, zu Ermittlungsbeamten?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ich schließe nicht aus, daß Mitarbeiter der Quick Kontakte zu Verfassungsschutzbeamten hatten. Ich persönlich habe Herrn[dd] Nollau zwei oder dreimal in meinem Leben gesehen und habe mit ihm nur gesellschaftlichen Smalltalk gemacht. Ich persönlich hatte keine Beziehungen.

RA Schi[ly]:

Nur noch der Vollständigkeit halber, der Herr Boyer, ich weiß nicht, wie er sich auszusprechen wünscht, haben Sie mit dem auch gesprochen, bevor Sie heute ...

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Nein, nein ...

RA Schi[ly]:

Kennen Sie ihn?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ja natürlich.

RA Schi[ly]:

Haben Sie früher vielleicht mal mit ihm gesprochen über derartige Themenkreise?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Boyer war zeitweise einer der eifrigsten Reporter in dieser Geschichte.

[11282] RA Schi[ly]:

Können Sie etwas darüber sagen, ob vielleicht der Herr Boyer diese Recherchen zu verantworten hatte, bezüglich dieses V-Mannes?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Nein das ist, ich glaube Herr Rechtsanwalt, entschuldigen Sie, die Frage ist falsch gestellt. Was in der Quick steht, habe ich zu verantworten bis zu dem Zeitpunkt ...

RA Schi[ly]:

Na gut, richtig. Diese Recherchen betrieben hat und Ihnen das entsprechende Material geliefert hat.

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Ich weiß nur, daß Herr Boyer in Sachen PLO und in Sachen Baader-Meinhof über einen bestimmten Zeitraum hinweg sehr intensiv gearbeitet hat. Boyer war langjähriger Polizeireporter, bevor er zu uns kam, in der[ee] „Münchner Abendzeitung“. Er kannte die ganze, aus[ff] seiner Abendzeitungstätigkeit her, die ganze Münchner Szene. Ich gehe als selbstverständlich davon aus, daß er auch das Landeskriminalamt, Verfassungsschutz, politische Polizei und was es da so alles gibt, daß er dort Beziehungen und Kontakte hatte. Aber da jetzt unbedingt eine Querverbindung zu dem Artikel, eine direkte Verbindung zu dem Artikel herzustellen, das erscheint mir doch ein bißchen sehr leichtfertig. Also würde mir leichtfertig erscheinen, wenn ich Ihre Frage in dem Sinne beantworten würde.

RA Schi[ly]:

Ja ich möchte Ihnen nochmal vorhalten, Herr Zeuge, an sich ist es doch eigentlich eine Geschichte, die - würde man denken - so ein bißchen aus dem Rahmen fällt. Ein V-Mann, der dann nach seiner eigenen Schilderung sich gezwungen sieht, weil er beobachtet wird von drei anderen Personen, einen Polizeibeamten erschießt. Das ist ja vielleicht doch kein alltäglicher Vorgang. Und dieser Artikel, von dem ich spreche, der ist auch im Zusammenhang mit einer anderen Ausführung, also Nebenspalte, also auch mit dieser ganzen Kronzeugendiskussion,[9] an die Sie sich sicherlich erinnern. Wenn ich Ihnen das vorhalte, kommt Ihnen dann nicht doch die Erinnerung an diesen Vorgang, an diese Veröffentlichung?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Nein, an die Veröffentlichung nicht. Daß es bei uns in der Quick viele Diskussionen über das Prinzip, Einführung Kronzeugen in die deutsche Strafprozeßordnung, darüber wurde [11283] sehr viel gesprochen. Ich glaube, darüber hat Herr Rieber, der unser Korrespondent in Karlsruhe bei den Bundesgerichten ist, auch mit sehr vielen hohen Richtern der Bundesrepublik gesprochen. Wir haben versucht, in der Redaktion zu einer Meinungsbildung über dieses Thema zu kommen, und haben sehr oft darüber gesprochen. Und ich glaube, wir haben auch öfter darüber berichtet. Wir sind nie zu einer eigenen Haltung gekommen dabei. Es wurde nie als Haltung des Blattes definiert, daß wir dafür oder dagegen sind. Aber ich glaube, wir haben uns öfter in die Diskussionen darüber eingeschaltet und haben die verschiedenen Aspekte abgedruckt. Möglicherweise auch in dem Zusammenhang mit dem Artikel, den Sie nennen.

RA Schi[ly]:

Ja, Herr Zeuge, dann habe ich die letzte Frage an Sie. Wenn Sie vor der Frage stünden, einen Artikel in der Illustrierten „Quick“ zu prüfen, und Sie haben also vier Namen, die dort als Verfasser, bzw. als Bereitsteller der Dokumente erscheinen, und alle vier sagen: Wirwissen darüber nichts, wiesind auch nicht die Autoren. Wer ist dann innerhalb der Redaktion der Illustrierten „Quick“ der kompetente Mann, der darüber Auskunft geben kann, wer einen bestimmten Artikel in der Illustrierten „Quick“ verfasst hat?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Wer verantwortlich ist, steht im Impressum.

RA Schi[ly]:

Ja, das waren Sie.

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Nein, es gibt auch noch ein Funktionsimpressum in der Quick, wo drin steht, wer für Politik verantwortlich ist; und ich glaube im Jahr 75 sogar, bereits wer für einzelne Artikelgruppen verantwortlich ist.

RA Schi[ly]:

Und der meinen Sie, das wäre der richtige Adressat?

Zeuge v[an ]Nou[huys]:

Er hat die juristische Verantwortung dafür. Ich kann mir nicht vorstellen, daß er Informanten preisgeben wird, deswegen; aber[gg] er hat die juristische Verantwortung. Was in der Regel dazu führt, daß er natürlich von einer Verantwortung in solchen Sachen freigestellt wird und daß der Chefredakteur die Verantwortung alleine übernimmt. Das ist die Regel.

RA Schi[ly]:

Gut, dann habe ich an den Herrn Zeugen keine Fragen mehr.

Vors.:

Werden sonstige Fragen gewünscht? Sehe ich nicht. Einwendung gegen die Vereidigung ebenfalls nicht. Wir wollen Sie vereidigen.

[11284] Der Zeuge van Nouhuys wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.10 Uhr entlassen.

Vors.:

Die Vernehmung ist abgeschlossen, vielen Dank.

Ende von Band 656

[11285] Vors.:

Ja, und nun sollte die Zeugin Roll hier sein. Das war das für heute vorgesehene Sitzungsprogramm. Wir haben gestern ein Schreiben bekommen per Eilpost.

Der Vorsitzende verliest das Schreiben der Carmen Roll vom 20.8.1976.

Eine Ablichtung dieses Schreibens ist dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt.

Es gibt ein etwas seltsames Bild, weil es sich bei dieser Zeugin, wie auch bei anderen Zeugen - das gilt auch für die Vernehmung von Herrn Dr. Croissant und für Frau Becker und für die Zeugen Stachowiak, Eckes, Grashof und Jünschke - Widerstände aufgetan haben, die uns bisher viel Zeit gekostet haben, aber hier ist es so: Die Zeugin ist geladen worden auf den 3.8. Ich glaube, noch vor diesem Termin haben Sie, Herr Dr. Heldmann, dem Gericht mitgeteilt, die Zeugin absolviere zur Zeit einen Krankenpflegerkurs. Wir haben sogar hier im Original 10943 der Tonbandniederschrift; da haben Sie erklärt: „Frau Roll hat mich, Carmen Roll hat mich informiert, sie sei auf den 3.8. geladen und bittet darum, diese Ladung aufzuheben, und erst in der Woche vom 21.8. an zu laden, weil sie in Triest an ihrem Wohnsitz vom 1.8. bis zum 20.8. an einem Kurs, im Rahmen ihrer Ausbildung als Krankenpflegerin, teilzunehmen hat, und das Versäumnis, das bedeutet für sie also mehr als ein Tag, für sie sehr schwer wöge.“

Wir haben Ihnen damals dann mitgeteilt, das Gericht müsse sich überlegen. Wir haben Ihnen aber am selben Tage noch mitgeteilt, das Gericht könne darauf keine Rücksicht nehmen, das müsse der Zeugin zugemutet werden. Sie ist dann am 3.8. nicht erschienen, was vom Gericht als nicht genügende Entschuldigung gewertet und mit einer Ordnungsstrafe belegt, bedacht wurde, wobei dann ein neuer Termin festgesetzt worden ist auf den 24.8. Wir haben also drei Wochen dazwischengeschaltet, drei Wochen, um diesem Anliegen Rechnung zu tragen und bekommen nun diese Mitteilung, daß die Zeugin offenbar sich für nicht abkömmlich hält, das heißt also offensichtlich, vor dem Gericht nicht erscheinen wolle. Daher zunächst die Frage an Sie, Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, es ist eine Zeugin, die Sie benannt haben. Und[hh] soweit wir bisher aus Ihren Ausführungen schließen konnten, legten Sie Wert auf die [11286] unmittelbare Vernehmung in der Sitzung. Beharren Sie weiterhin auf dieser Zeugin, die sich für unabkömmlich im Ausland hält?

RA Dr. He[ldmann]:

Muß ich meinen Mandanten fragen.

Vors.:

Bis wann können wir darüber Bescheid erhalten? Ich meine, die Sitzung wird heute nicht mehr sehr lange dauern unter diesen Umständen, das ist klar, wir könnten auch dazu jetzt eine Pause einlegen. Es wäre uns schon wichtig; denn Schritte, die eingeleitet werden müssten[ii], sollten dann eilig sein; aber wie gesagt, bisher sind wir so unterrichtet, daß Sie auf die Vernehmung hier im Gerichtssaale Wert legen; und deswegen würde ich bitten, vielleicht eine Pause von einer halben Stunde zu benützen, die Frage zu klären, reicht das?

RA Dr. He[ldmann]:

11.00 Uhr vielleicht, ja? Es dauert sehr lange, also regelmäßig eine Viertelstunde braucht man drüben[jj] bis man zum Mandanten kommt.

Vors.:

Machen wir um 11.00 Uhr mit der Sitzung weiter. Bis dahin Pause.

Pause von 10.14 Uhr bis 11.05 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.05 Uhr ist RA Herzberg (als ministeriell bestallter Vertreter von RA Schlaegel) nunmehr auch anwesend.

RAe. Schily und Künzel sind nicht mehr[kk] anwesend.

Vors.:

Wir können mit der Sitzung fortfahren. Herr Rechtsanwalt Künzel hat sich für den Rest des Sitzungstages entschuldigt.

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann.

RA Dr. He[ldmann]:

Auf die Vernehmung der Frau Roll als Zeugin wird nicht verzichtet. Dem Antrag, sie im Ausland konsularisch zu vernehmen,[10] soll nicht entgegengetreten werden.

Vors.:

Antrag liegt nicht vor. Eine Bereitschaftserklärung von Ihrer Seite, das heißt also, Sie würden auch diesem Wege nicht entgegentreten.

RA Dr. He[ldmann]:

Nicht entgegentreten, nein.

Vors.:

Will sich die Bundesanwaltschaft zu dieser Frage jetzt äußern?

BA Dr. Wu[nder]:

Derzeit noch nicht.

Vors.:

Derzeit nicht, danke. Es ist noch der Hinweis zu geben, beabsichtigt Herr Rechtsanwalt Schily, wissen Sie, heute noch an der Sitzung teilzunehmen?

RA Dr. He[ldmann]:

Ja, er telefoniert.

[11287][11] [11288] Vors.:

Telefoniert. Dann kann ich das gerade zurückstellen, weil das ihn betrifft.

Es ist ein Beschluß zu verkünden:

Der von Rechtsanwalt Künzel (Verteidiger der Angeklagten Ensslin) gestellte Antrag, Rechtsanwalt Huth aus Bonn als Zeugen zu vernehmen, wird abgelehnt.

Gründe:

Rechtsanwalt Huth hat auf schriftliche Anfrage des Senats mitgeteilt, er werde von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch machen. Weder sei er durch seinen Mandanten Müller von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden noch werde er trotz fehlender Entbindung Aussagen machen.

Die in das Wissen des Zeugen gestellte Beweistatsache wird von § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfasst.[12] Ob zwischen dem Ende der Hauptverhandlung am 13.7.1976 und dem Beginn der Hauptverhandlung. am 14.7.1976 Kontakte zwischen Verfahrensbeteiligten und Rechtsanwalt Huth (als Rechtsbeistand des Zeugen Müller) aufgenommen wurden, kann Rechtsanwalt Huth nur in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt geworden sein.

Die Ankündigung, er werde das Zeugnis verweigern, macht Rechtsanwalt Huth zu einem völlig ungeeignetem Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dafür, daß seine schriftliche Erklärung durch einen Irrtum beeinflußt sein könnte und deshalb die Möglichkeit bestünde, bei Aufklärung des Irrtums doch zu einer Aussage zu gelanden (vgl. BGH St 21, 12), besteht kein Anlaß.

- - -[ll]

Es ist ein weiterer Beschluß zu verkünden. Ich darf davon ausgehen, daß die Prozeßbeteiligten, wenn sie sich dazu irgendwie äußern wollen, sich zu Wort melden. Herr Rechtsanwalt Künzel hat bei der Entschuldigung erfahren, daß Beschlüsse verkündet werden, die Anträge von ihm selbst betreffen.

[11289] Beschluß:

Die Anträge von Rechtsanwalt Künzel, Verteidiger der Angeklagten Ensslin,

1. Herrn Helmut Schweinhard aus Rauenheim als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die Firma AMERICAN EXPRESS COMPANY am 11.5.72 den ganzen Tag über keine Reisegruppe abgefertigt habe;

2. die Herren Klaus Röhler und Günter Grass als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß sich Frau Ensslin im Bundestagswahlkampf 1965 innerhalb einer Wählerinitiative in ungemein selbstloser Weise engagiert hat und daß dann die große Koalition, die im Anschluß gebildet wurde, ein ungemein enttäuschendes Erlebnis war,

werden abgelehnt.

Gründe:

Die Behauptungen des Antragstellers werden so behandelt, als wären die behaupteten Tatsachen wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).[13]

- - -[mm]

Es ist ferner noch gemäß § 256[ StPO][14] einzuführen, was der Bundesjustizminister dem Senat mitgeteilt hat. Es ist bereits durch Verlesen bekanntgegeben worden, aber nicht im förmlichen Verlesungswege gemäß § 256[ StPO]. Das wird nunmehr nachgeholt. Es liegen hier zwei Schreiben vor.

- RA Schily erscheint um 11.10 Uhr im Sitzungssaal -[nn]

Gemäß § 256 StPO wird das Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 29. Juli 1976, dessen Ablichtung als Anlage 3 dem Protokoll vom 4. August 1976 (Bl. 11197) beigefügt ist, durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt.

Gemäß § 256 StPO wird das Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 10. August 1976, dessen Ablichtung als Anlage 1 dem Protokoll vom 12. August 1976 (Bl. 11217) beigefügt ist, durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt.

Der Senat hat darauf am 17.8.76[oo] in Ihrer Gegenwart, Sie haben sich angeschlossen, ja diesem Antrag, Herr Rechtsanwalt Schily, den [11290] Beschluß verkündet, daß der Herr Bundesjustizminister hier nicht gehört werde. Es ist darauf hinzuweisen, daß bei diesem Beschluß - der Tenor lautete: Der von RA Dr. Hoffmann (Verteidiger des Angeklagten Raspe) usw. gestellte Antrag wird abgelehnt - daß natürlich insoweit auch Sie sich angeschlossen haben, damit eine Ablehnung beschlossen worden ist, so daß Ihr Antrag nicht selbständig noch weiterläuft und einer weiteren Bescheidung bedürfte. Wir sind damit am Ende des heutigen Sitzungsprogrammes, da die Zeugin Roll nicht erschienen ist.

Wir werden morgen fortfahren mit der Vernehmung der Zeugen Jünschke und Grashof. Da die Zeugen erst morgen früh wahrscheinlich zur Verfügung stehen, möchte ich gern den Sitzungsbeginn erst auf 10.00 Uhr festsetzen. Keine Einwendungen? Legt niemand Wert auf früheren Beginn? 10.00 Uhr Fortsetzung mit der Vernehmung der angekündigten Zeugen. Damit ist die Sitzung heute beendet.

Ende der Hauptverhandlung um 11.13 Uhr.

Ende von Band 557.


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[4] Gerhard Müller war ein ehemaliges Mitglied der RAF und einer der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass die umfassende Aussage Müllers, mit der er die Angeklagten schwer belastete, u.a. durch das Versprechen diverser ungesetzlicher Vorteile unzulässig beeinflusst worden war (s. hierzu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 4 bis 19 zum Protokoll zum 20.7.1976, S. 10643 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag; s. zu den Vorwürfen der Verteidigung auch Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 305 ff.).

[5] Der Polizeibeamte Norbert Schmid wurde bei einem Festnahmeversuch des RAF-Mitglieds Margrit Schiller erschossen. Er war das erste Todesopfer der RAF. Der genaue Tatvorgang, insbesondere die Täterschaft, konnte bis heute nicht aufgeklärt werden. Schiller selbst belastete Gerhard Müller schwer, der mit Urteil vom 16.3.1976 vom LG Hamburg zwar für andere Taten, darunter Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Beihilfe zum Mord, nicht aber für den Mord an Schmid verurteilt wurde (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29). Die Verteidigung versuchte zu beweisen, dass der Freispruch Müllers in Bezug auf den Mord an Norbert Schmid Teil einer unzulässigen Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden gewesen sei (s. dazu etwa die Beweisanträge in den Anlagen 8 und 12 zum Protokoll vom 20.7.1976, S. 10649 f., 10659 des Protokolls der Hauptverhandlung, 128. Verhandlungstag).

[6] Die Sicherungsgruppe ist eine Abteilung des Bundeskriminalamtes. Die SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[7] Personen aus dem Presse- und Rundfunkbereich steht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO für bestimmte Informationen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

[8] Die Palestine Liberation Organization (PLO) wurde 1964 als Dachorganisation verschiedener palästinensischer Gruppierungen gegründet. 1969 setzte sich die Fatah, eine von Jassir Arafat angeführte palästinensische Befreiungsbewegung, innerhalb der PLO durch. Unter ihrer Führung wurden in den folgenden Jahren zahlreiche Anschläge gegen Israel verübt. Israel begegnete dem Ziel der Palästinenser/innen nach einem eigenen Staat mit einer Ausweitung der Siedlungspolitik in den besetzten Gebieten und damit verbundener Militärstützpunkte. Während die PLO zunächst ihrer Nationalcharta von 1968 entsprechend den bewaffneten Kampf als „einzig möglichen Weg“ ansah, wurde in den 1970er Jahren zunehmend auf politische Verhandlungslösungen gesetzt und ein palästinensischer Teilstaat neben Israel in Betracht gezogen. Dieser zunehmend diplomatische Ansatz führte schließlich dazu, dass die UN-Generalversammlung die PLO im Oktober 1974 als Repräsentantin des palästinensischen Volks anerkannte (Böhme/Sterzing [Hrsg.], Kleine Geschichte des israelisch-palästinensischen Konflikts, 8. Aufl. 2018, S. 36 ff.; Pabst, Der Nahostkonflikt, 2018, S. 30, 97 f., 103 ff., 114 ff.).

[9] Die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Kronzeugenregelung wurde zum damaligen Zeitpunkt zwar diskutiert, erfolgte aber zunächst nicht. Während bereits mit Gesetz vom 28.7.1981 (BGBl. I, S. 681) eine Kronzeugenregelung für Betäubungsmitteldelikte geschaffen wurde (§ 31 BtMG), geschah dies erst 1989 auch für terroristische Straftaten (BGBl. I, S. 1059, S. 1061). Diese Regelung trat jedoch zum 1.12.1999 wieder außer Kraft. Erst seit dem 1.9.2009 gibt es im deutschen Strafrecht mit § 46b StGB eine allgemeine Kronzeugenregelung (eingeführt durch das 43. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29.7.2009, BGBl. I, S. 2288).

[10] § 223 StPO ermöglicht die Vernehmung durch eine/n ersuchte/n oder beauftragte/n Richter/in, wenn dem Erscheinen von Zeug/innen in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernungen nicht zugemutet werden kann. Die Vernehmung kann auch im Ausland stattfinden. In diesem Fall kann die Vernehmung durch Konsularbeamt/innen durchgeführt werden. Die konsularische Vernehmung ist in § 15 Konsulargesetz (KonsG) geregelt. Die Vernehmungen und Vereidigungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften stehen dabei gem. § 15 Abs. 4 KonsG Vernehmungen und Vereidigungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und Behörden gleich, sodass diese nach Maßgabe des § 251 Abs. 1 StPO a.F. (heute: Abs. 2) in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (vgl. dazu Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 251 Rn. 33).

[11] Anlage 1 zum Protokoll vom 24.8.1976: Schreiben von Carmen Roll, 20.8.1976.

[12] Das Zeugnisverweigerungsrecht für Rechtsanwält/innen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO umfasst alles „was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“.

[13] § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. (heute: § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO) ermöglicht die Wahrunterstellung für erhebliche Tatsachen, die zur Entlastung der Angeklagten bewiesen werden sollen.

[14] § 250 StPO enthält den Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Die §§ 251 ff. StPO enthalten enge Ausnahmen von diesem Grundsatz. § 256 StPO benennt bestimmte Arten verlesbarer Erklärungen, darunter die „ein Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden“ (§ 256 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StPO a.F.; heute: § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).


[a] Maschinell eingefügt: Heinz

[b] Maschinell ersetzt: Zeugenzimmer durch Anwaltszimmer

[c] Handschriftlich durchgestrichen: Ladungen

[d] Maschinell ersetzt: irgendwelche durch oder durch

[e] Maschinell durchgestrichen: einem

[f] Maschinell ersetzt: über durch bei

[g] Handschriftlich ergänzt: meiner

[h] Maschinell ersetzt: Sie haben ja durch Ja, es ist ja mal

[i] Maschinell eingefügt: sich

[j] Maschinell eingefügt: ist so

[k] Maschinell ersetzt: Unglücksmann durch Unglücksfall

[l] Maschinell ersetzt: Aber durch Also

[m] Maschinell ersetzt: auch durch noch

[n] Maschinell ergänzt: herausgeschnitten

[o] Maschinell eingefügt: in

[p] Handschriftlich durchgestrichen: daß

[q] Maschinell eingefügt: da

[r] Maschinell eingefügt: Einzelfall.

[s] Maschinell ersetzt: ja durch also

[t] Maschinell eingefügt: ist meine

[u] Maschinell ersetzt: der durch über die

[v] Maschinell ergänzt: irgendeiner

[w] Handschriftlich ergänzt: Herrn

[x] Maschinell eingefügt: und

[y] Handschriftlich durchgestrichen: Herrn

[z] Maschinell ersetzt: d.h. durch da heißt

[aa] Maschinell eingefügt: - ich weiß es nicht -

[bb] Maschinell eingefügt: die

[cc] Maschinell eingefügt: sogar

[dd] Handschriftlich ergänzt: Herrn

[ee] Maschinell ersetzt: einer durch der

[ff] Maschinell ersetzt: von durch aus

[gg] Maschinell eingefügt: aber

[hh] Maschinell eingefügt: Und

[ii] Handschriftlich ergänzt: müssten

[jj] Maschinell eingefügt: drüben

[kk] Maschinell eingefügt: mehr

[ll] Handschriftlich eingefügt: - - -

[mm] Handschriftlich eingefügt: - - -

[nn] Maschinell eingefügt: - RA Schily erscheint um 11.10 Uhr im Sitzungssaal -

[oo] Maschinell ersetzt: sich durch darauf am 17.8.76