122. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, 24. Juni 1976, 9.05 Uhr



[10156] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, 24. Juni 1976, 9.05 Uhr

(122. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft - mit Ausnahme von OStA Holland - erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JOS Janetzko, JAss. z. A. Scholze

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als Verteidiger sind anwesend:

Rechtsanwälte Schnabel, Schwarz, Künzel und Grigat.

Als Sachverständiger ist erschienen:

Dipl. Ing. Franz Windhaber

Als Zeugen sind erschienen:

Franz Schulze

Alfred Klaus

Manfred Schnell

Reinhard Eickler

Vors.:

Ich[a] bitte Platz zu nehmen. Wir setzen die Sitzung fort. Zunächst ein kurzer Hinweis, wie es dazu gekommen ist, daß diese gestrige Sitzung ausgefallen ist. Wir wollen das auch im Protokoll festhalten. Am Dienstag, nach Sitzungsschluß, hat sich Herr Rechtsanwalt Oberwinder an Herrn Kollegen Dr. Foth, der noch anwesend war, - die übrigen Richter, bis auf Herrn Kollegen Dr. Breucker, waren bereits weggefahren - gewandt und ihm mitgeteilt, daß man darauf verzichte, diese Zeugen, die nun noch in Frage standen und die präsentiert werden sollten, zu hören. Bei diesem Gespräch haben oder hat Herr Rechtsanwalt Oberwinder, wie [b] sich aus einem Vermerk von Herrn Dr. Foth vom 23. Juni 1976 ergibt, darauf hingewiesen, er und die anderen Verteidiger des Vertrauens[2] würden im Hinblick auf

[10157] - RA Schlaegel erscheint um 9.07[c] Uhr im Sitzungssaal -

diesen Verzicht, wie sie es bezeichnet haben, am 23.6., also am gestrigen Sitzungstag, nicht erscheinen, und das Gespräch ließ eindeutig erkennen, daß auch die genannten Zeugen, die noch offen standen, auf Grund der Absprache mit Herrn Rechtsanwalt Oberwinder an diesem Tage nicht mehr erscheinen würden. Wir haben gestern noch angeordnet, daß die Ausgänge überwacht werden, ob diese Zeugen kommen würden. In der Tat sind sie, wie das auch diesem Gespräch schon zweifelsfrei zu entnehmen war, am 23.6. bis 9.45 Uhr nicht erschienen gewesen. Damit waren sie keine präsenten Zeugen[3] mehr für den Senat. Diese Unterlagen, nämlich die Verzichtserklärung von Herrn Rechtsanwalt Oberwinder, der Vermerk von Herrn Kollegen Dr. Foth und der Aktenvermerk der Polizei darüber, daß die Zeugen nicht erschienen sind, wird als Anlage zu Protokoll gegeben.

Die Verzichtserklärung des RA Oberwinder vom 22.6.1976,

der Vermerk des Richters am Oberlandesgericht Dr. Foth vom 23.6.76 sowie der Aktenvermerk der Polizei-Sonderwache Stammheim werden als Anl. 1 - 3 zum Protokoll genommen.

Vors.:

Will sich irgendjemand zu diesem Vorgang äußern? Ich sehe nicht ... Ich habe noch eine weitere Erklärung abzugeben und zwar betrifft sie eine Pressemitteilung und ich möchte vorausschicken, daß das keine Kritik an der Presse sein soll oder an Verlautbarungen. Es ist auch nicht hier zu klären, ob irgendjemand an diesem Irrtum, der offenbar entstanden ist, schuld ist. Sondern es geht nur um die objektive Darstellung. Es hat in der Zeitung geheißen, über die Gründe, warum wir diese amerikanischen Zeugen nicht gehört haben: „Der Senatsvorsitzende zitierte zahlreiche Äußerungen der Angeklagten, die belegen sollten, daß diese ohnehin jede Rechtsordnung ablehnten. Deshalb könnten sie sich auch nicht auf ein Widerstandsrecht berufen“, das für die Angeklagten geltend gemacht worden sei.[4] Das ist ein Irrtum, der hier entstanden ist. Und es ist das erste Mal, daß es der Senat für notwendig hält, diesen Irrtum offiziell zu bereinigen. Der Senat ist gehalten, Widerstands-, Notwehr- oder Nothilferechte, selbst wenn sich ein Angeklagter nicht darauf berufen würde, von Amts [10158][5] [10159][6] [10160][7] [10161] wegen zu prüfen.[8] Er kann selbstverständlich keinem Angeklagten verwehren, sich auf ein Widerstandsrecht als Rechtfertigungsgrund zu berufen. Und das war auch nicht der Sinn der zitierten Äußerungen der Angeklagten, das zu verneinen, sondern der Sinn war lediglich, darzulegen, daß es den Angeklagten nicht darum gegangen ist, mit diesem Beweisantritt einen solchen Rechtfertigungsgrund zu belegen, sondern daß es ihnen um die angedeutete politische Agitation gegangen ist. Und das war der Grund, warum zitiert worden ist. Ich wäre also sehr dankbar, wenn das entsprechend korrigiert werden könnte, denn hier wird dem Senat ein Verhalten vorgeworfen, das nun in der Tat unrecht wäre. Und wir haben keinen Grund, das stehen zu lassen, nachdem bestimmte Kreise ja interessiert sind, diesem Prozeß das nachzusagen.

Es gehen soeben Telegramme ein, die eine Entschuldigung der nichterschienenen Rechtsanwälte Oberwinder, Schily und Dr.[d] Heldmann beinhalten. Ich glaube, sie brauchen im Einzelnen hier nicht bekannt zu werden. Es wird begründet mit Urlaub, mit notwendigen Revisionen, Terminswahrung, Fristen laufen ab. Und es wird gleichzeitig beantragt, die Vernehmung des Zeugen Müller um eine Woche zu verschieben, weil die Vorbereitungsfrist zu knapp bemessen sei. Da kann ich schon jetzt meine Entscheidung bekanntgeben:

Daß ich nicht beabsichtige, auch aufgrund dieses Telegrammes nicht, die Vernehmung zu verschieben. Ich wäre dankbar, wenn das Telegramm der Geschäftsstelle übergeben werden würde, mit der Bitte, einen der hier genannten Antragsteller bezüglich dieser Verschiebung telefonisch zu verständigen. Er möge dann bitte auch die Kollegen verständigen, für die er hier[e] mitgesprochen hat, daß die Vernehmung des Zeugen Müller wie vorgesehen am 29.6. beginne.

Das Telegramm des RA Dr. Heldmann vom 24.6.1976 wird als Anl. 4 zum Protokoll genommen. (siehe auch Anlage 4 a zum Protokoll)

Jetzt können wir uns den Herrn Zeugen, dem Herrn Sachverständigen zuwenden.

Vors.:

Wir haben heute Herrn ... Bitte, Herr Bundesanwalt.

BA Dr. Wu[nder]:

Eine kurze Frage. Ist der Erklärung von Herrn Rechtsanwalt Oberwinder klar zu entnehmen, daß sich sein Verzicht auch bereits auf den dritten Zeugen bezieht und nicht nur auf [10162] den vierten und fünften.

Vors.:

Agee und Thomas.

BA Dr. Wu[nder]:

Danke.

Vors.:

Beide Zeugen. Zwei haben wir hier gehabt, entschieden, und wegen der weiteren zwei ist der Verzicht erklärt worden. Wir haben jetzt die Herren Zeugen Schulze, Klaus, Schnell und Herrn Eickler, und als Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. Windhaber anwesend.

Die Zeugen Schulze, Schnell, Klaus und Eickler werden gem. § 57 StPO[9] belehrt.

Die Zeugen und der Sachverständige sind mit der Aufnahme ihrer Aussagen auf das Gerichtstonband einverstanden.[10]

Die Zeugen Schulze, Schnell und Klaus werden um 9.14 Uhr in Abstand verwiesen.

Der Zeuge Eickler macht folgende Angaben zur Person:

Reinhard Eickler, 43 Jahre alt,

wohnh. Düsseldorf, Polizeibeamter.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert, wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Eickler, Sie sind schon an einem früheren Sitzungstag hier vernommen worden, wegen einer Schreibmaschinenschriftprobe, in der Zelle von Frau Meinhof, die damals in der JVA Köln-Ossendorf[11] gewesen ist. Es handelt sich, wie wir schon damals geklärt haben, und Ihnen auch in Fragen vorgehalten haben, um eine Maschine „Präsident de luxe“. Wir wissen aus einschlägigen Zeugenaussagen und Unterlagen, daß diese Zellendurchsuchung am 16.7.1973 stattgefunden hat. Und daß in diesem Zeitpunkt diese Maschine in der Zelle vorhanden gewesen ist und zumindest kurzfristig sichergestellt worden ist. Zur Klarstellung müssen wir jetzt, da hier zwei Schreibmaschinenschriftproben vorliegen, betreffend Maschinen aus der Zelle von Frau Meinhof, nochmal Fragen an Sie stellen. Es liegt hier zunächst eine undatierte Probe vor, die auch nicht unterschrieben ist, die verzeichnet ist unter dem Vermerk KT IV 2/6943/75 U/7390. Diese Probe trägt den einleitenden Text: 1 ... nur auszugsweise wird das Ihnen hier bekanntgegeben: „1. Fabrikat „Erika“ [10163][12] [10164][13] [10165] 4. Standort: Die Schreibmaschine ist von Frau Wienke Zitzlaff, geb. Meinhof der JVA Köln zur Weiterleitung an ihre Schwester, die Beschuldigte Ulrike Meinhof, übergeben worden. Und es liegt eine zweite Probe vor, die ist datiert mit dem 29.8.73, unterschrieben mit dem Namen Eickler. Und hier heißt es: „Betrifft erneute Schriftprobe mit der Schreibmaschine der Ulrike Meinhof, nach Austausch gegen eine andere Schreibmaschine“. Es[f] wird Bezug genommen auf ein Telefongespräch, mit Herrn Mondry. Und das Fabrikat wird angegeben:

„Präsident“, Modell: „De Luxe portable“.

Wir wollen Ihnen diese beiden Schreibmaschinenschriftproben übergeben, und Sie zunächst fragen, welche dieser hier vorhandenen Proben ist die, an der Sie beteiligt gewesen sind?

Dem Zeugen werden die Schreibmaschinenschriftprobe KT IV 2/6943/73 U/7390 und die Schreibmaschinenschriftprobe vom 29.8.1973 U 7321 - unterschrieben mit „Eickler“ - vorgelegt.

Die Schreibmaschinenschriftproben werden in Augenschein[14] genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Zeuge Ei[ckler]:

Nach Überprüfung der mir vorgelegten Schriftstücke kann ich sagen, daß dies Schreiben vom 29.8. von mir angefertigt wurde. Zu dem anderen Schreiben, das ist mir nicht bekannt. Das habe ich jedenfalls nicht angefertigt.

Nach der ersten Vernehmung in dieser Sache hier, zu diesem Zeitpunkt hatte ich nicht die Möglichkeit irgendwelche Unterlagen einzusehen, das habe ich jetzt nachvollzogen, zur zweiten Ladung. Aus den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen geht ganz klar hervor, daß die Schreibmaschine mit der Nummer ...

RA Eggler erscheint um 9.20 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Auch das Fabrikat könnte genannt werden.

Zeuge Ei[ckler]:

„PRÄSIDENT de Luxe“ 4804162[g]. Dies Fabrikat und diese Schreibmaschine hat seit 22.12.72 bis zum August 1973 der Frau Meinhof in der JVA zur Verfügung gestanden.

Vors.:

So daß sich also Ihre Schreibmaschinenschriftprobe bezog [10166] auf diese Maschine, die bis zum August 73 in der Zelle gewesen ist und nicht auf die Austauschmaschine, die später von Frau Zitzlaff gebracht wurde?

Zeuge Ei[ckler]:

Richtig, also diese Schriftprobe ist zwar zum Zeitpunkt des Austausches gemacht worden.

Vors.:

Ja, das könnte sein, daß das vielleicht so gegangen ist. Die Maschine ist Ihnen durch den Austausch wieder zugeführt worden?

RA Künzel verläßt um 9.21 Uhr den Sitzungssaal.

Zeuge Ei[ckler]:

Nein, nach den Unterlagen geht ganz klar hervor: Ich habe sie selbst in Empfang genommen in der JVA.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Herr Berichterstatter, bitte.

Richter Mai[er]:

Herr Eickler, aber von dem Vorgang, daß über die neue Maschine, die die Frau Zitzlaff gebracht hat, vor der Aushändigung eine Schriftprobe gemacht wurde, haben Sie möglicherweise Kenntnis erlangt?

Zeuge Ei[ckler]:

Das ist möglich, aber das ist mir nicht mehr gegenwärtig.

Richter Mai[er]:

Die Schriftprobe jedenfalls ist nicht von der neuen Maschine, sondern von der alten, die Sie gemacht haben?

Zeuge Ei[ckler]:

Diese ist von der Schreibmaschine, die vom 22.12. bis August 73, also bis zum 28. August, sehr wahrscheinlich ...

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht.

Zeuge Ei[ckler]:

Ich habe eine Fotokopie mitgebracht, aus der geht hervor, daß die Schreibmaschine am 11.9. wieder ausgehändigt wurde.

Vors.:

Ich bedanke mich. Wir wollen in Ihrer Gegenwart noch kurz aus diesen Proben verlesen und Sie sollen dann bestätigen können eventuell, ob das der Inhalt gewesen ist.

Gem. § 249 StPO wird im Urkundenbeweis[15] aus der Schriftprobe vom 29.8.1973/U7321 der Kopf des Schriftstücks sowie der 1. Absatz (beg. mit: „Die vorliegenden Zeilen ...“) verlesen.

Vors.:

Wenn Sie jetzt das vorgelesen bekommen haben, ist das der Vorgang, den Sie noch im Gedächtnis haben?

Zeuge Ei[ckler]:

Das ist der Vorgang.

Vors.:

Sie haben die Unterschrift gelesen. Ist das die Ihre?

Zeuge Ei[ckler]:

Das ist meine Unterschrift.

[10167] Vors.:

Danke. Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe allgemein nicht.

Der Zeuge Eickler versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO)[16] und wird im allseitigen Einverständnis um 9.22 Uhr entlassen.

Der Zeuge Schulze erscheint um 9.23 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Schulze übergibt seine Aussagegenehmigung[17]. Die Aussagegenehmigung wird als Anl. 5 zum Protokoll genommen.

Der Zeuge Schulze macht folgende Angaben zur Person:

Franz Schulze, 41 Jahre alt,

Kriminalhauptkommissar, BKA Bonn-Bad Godesberg,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie am 22.1.1975 an der Durchsuchung der Zelle des Herrn Baader in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart beteiligt gewesen sind?

Zeuge Schu[lze]:

Ja, das ist richtig.

Vors.:

Was war damals das Ziel? Welche Beweisstücke sollten gesichert werden? Welcher Art waren die Beweisstücke?

Zeuge Schu[lze]:

Soweit ich mich erinnere, war damals im „Spiegel“ ein Interview[18] erschienen.

RA Künzel erscheint um 9.25 Uhr wieder[h] im Sitzungssaal.

Zeuge Schu[lze]:

Und in diesem Zusammenhang sollte dann festgestellt werden, ob die Unterlagen aus den Zellen herausgekommen sind oder nicht.

Vors.:

Es ging also um schriftliche Unterlagen?

Zeuge Schu[lze]:

Es ging um schriftliche Unterlagen.

Vors.:

Sind solche auch sichergestellt worden?

Zeuge Schu[lze]:

Es sind diverse schriftliche Unterlagen sichergestellt worden.

Vors.:

In welcher Form wurden die bei der Sicherstellung gekennzeichnet, verwahrt? Und wie wurden sie dann weitergeleitet?

[10168] Zeuge Schu[lze]:

Es ist folgendermaßen geschehen, daß wir die sichergestellten Unterlagen in Tüten verpackt haben. Wir haben die Tüten beschriftet. Wir haben die Beschriftung der Tüten aufgenommen in ein Sicherstellungsverzeichnis. Der Beschuldigte erhielt anschließend nochmal Gelegenheit, sich das durchzusehen und auch zu vergleichen mit den Nummerierungen, so wie wir es vorgenommen hatten. Und anschließend sind die Unterlagen dem anwesenden Vertreter der Bundesanwaltschaft übergeben worden.

Vors.:

Danke. Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen zu diesem Vorgang? Ich sehe bei Gericht nicht. Die Herrn der Bundesanwaltschaft? Die Herren Verteidiger? Nein.

Der Zeuge Schulze versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO) und wird im allseitigen Einvernehmen um 9.26 Uhr entlassen.

Der Zeuge Schnell erscheint um 9.27 Uhr im Sitzungssaal.

RA Geulen (als Vertr. f. RA Schily) erscheint um 9.27 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Schnell macht folgende Angaben zur Person:

Manfred Schnell, 36 Jahre alt,

Kriminaloberkommissar, BKA Bonn-Bad Godesberg,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie am 22.1.75 an der Durchsuchung der Zelle der Frau Meinhof in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart beteiligt gewesen sind?

Zeuge Schn[ell]:

Das ist richtig.

Vors.:

Was war der Anlaß? Wissen Sie es heute noch?

Zeuge Schn[ell]:

Ja, Anlaß war, Zusammenhang mit dem „Spiegel“-Interview, das einen Tag vorher in der Zeitung, im „Spiegel“ erschienen ist.

Vors.:

Das nur zur Charakterisierung, das Wort: „Spiegel-Interview“. Um Welche Art von Beweisgegenständen ist es damals gegangen? Was wollte man sicherstellen?

[10169][19] [10170] Zeuge Schn[ell]:

Ja, Beweismittel im Zusammenhang mit dem „Spiegel-Interview“ und allgemein, um zu beweisen, daß die Arbeit im Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung aus den Zellen heraus weitergeht.

Vors.:

Ist es richtig, wenn man davon ausgeht, daß es sich um schriftliche Unterlagen handelte, nach denen man damals ...?

Zeuge Schn[ell]:

Um schriftliche Unterlagen.

Vors.:

Und wie ist es nun gehandhabt worden. Wie hat man diese Unterlagen verwahrt? Sichergestellt? Bezeichnet?

Zeuge Schn[ell]:

Wir haben die Unterlagen sofort in Umschläge verpackt, diese bezeichnet. Diese Bezeichnung ist sofort im Durchsuchungsprotokoll ausgenommen worden und ist dann nach Ende der Durchsuchung an Vertreter des GBA übergeben worden.

Vors.:

So daß es also verschlossene Hüllen waren, wenn ich es recht verstanden habe. Bezeichnete verschlossene Hüllen?

Zeuge Schn[ell]:

Bezeichnet auf alle Fälle. Ob verschlossen kann ich nicht mehr sagen.

Vors.:

Sie selber haben dann mit dem weiteren Weg dieser Unterlagen nichts mehr zu tun?

Zeuge Schn[ell]:

Ich hatte da nichts mehr zu tun damit.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen zu diesem Punkte? Sehe ich nicht. Dann eine weitere Frage noch an Sie. Wir haben hier eine Schreibmaschinenschriftprobe für eine Maschine Fabrikat „Erika“. Sie sollten sich freundlicherweise die Probe ansehen. Sie hat die Bezeichnung KT IV 2/815/75 U 7390. Sie sollten die Probe ansehen darauf, ob Sie diese Probe gemacht haben - sie trägt ja die Unterschrift „Schnell“ - ob das Ihre Unterschrift ist und bei welcher Gelegenheit diese Probe hergestellt wurde und von was für einer Maschine.

Dem Zeugen wird die Schreibmaschinenprobe KT IV 2/815/75 U 7390 v. 22.1.75 übergeben.

Die Schreibmaschinenprobe wird vom Gericht in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Zeuge Schn[ell]:

Diese Schreibmaschinenprobe wurde direkt im Anschluß an die Durchsuchung von mir durchgeführt.

Vors.:

Das würde bedeuten auch in der Zelle von Frau Meinhof?

Zeuge Schn[ell]:

Auch in der Zelle.

Vors.:

Auf der Maschine, die ...

[10171] Zeuge Schn[ell]:

Auf dieser Maschine; ist ein Typ, der in der DDR hergestellt wird, diese Maschine.

Vors.:

Und die war in der Zelle vorhanden?

Zeuge Schn[ell]:

Die war in der Zelle, ja.

Vors.:

Erkennen Sie die Unterschrift wieder?

Zeuge Schn[ell]:

Ja, das ist meine Unterschrift.

Vors.:

Sind nun weitere Fragen noch an den Herrn Zeugen? Beim Gericht? Nein. Bei den Herren Bundesanwälten und Verteidigern? Ebenfalls nein.

Der Zeuge Schnell wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einverständnis um 9.30 Uhr entlassen.

Der Zeuge Schnell übergibt noch seine Aussagegenehmigung dem Gericht.

Die Aussagegenehmigung wird als Anl. 6 zum Protokoll genommen.

Der Zeuge Klaus erscheint um 9.31 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Klaus macht folgende Angaben zur Person:

Alfred Klaus, 56 Jahre alt,

Erster Kriminalhauptkommissar beim BKA Bonn-Bad Godesberg,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Wir haben von den vorhin vernommenen Zeugen gehört, daß am 22.1.75 die Zellen der Angeklagten Baader und Meinhof in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart durchsucht worden sind im Zusammenhang mit der Veröffentlichung dieses Interviews in dem Magazin „Spiegel“. Ist Ihnen dieser Vorgang ein Begriff?

Zeuge Kl[aus]:

Der ist mir ein Begriff.

Vors.:

Haben Sie das damals sichergestellte Material bekommen und verzeichnet, also listenmäßig erfasst?

Zeuge Kl[aus]:

Ja, ich selbst habe an der Durchsuchung nicht teilgenommen. 14 Tage später etwa, bekam ich von der Bundesanwaltschaft den Auftrag, das Material zur Vorbereitung eines Beschlagnahmeantrages auszuwerten und einen Auswertungsbericht zu erstellen. Und ich habe das Material zunächst komplett asserviert, durchgesehen, asserviert, aus den [10172][20] [10173] Hüllen entnommen. Die Hüllen gesondert aufbewahrt und habe ein Asservatenverzeichnis angelegt. Und dann später diesen Auswertungsbericht geschrieben.

Vors.:

Das heißt also in der Tat, Sie haben das Material bekommen und Asservatenlisten dazu angefertigt. Wir wollen Ihnen hier zwei Listen übergeben, die sind datiert vom 18.6.75 und 10.6.75. Das frühere betrifft nach dem Text hier die Zelle des Angeklagten Baader, das spätere die Zelle der früheren Angeklagten Frau Meinhof. Wollen Sie sich bitte die Liste ansehen, darauf, ob Sie ... diese Liste erstellt haben und ob es Ihre Unterschrift ist?

Dem Zeugen werden die Asservatenverzeichnisse des BKA-TE 13 Tgb. Ur. 9018/71 Bonn-Bad Godesberg vom 10.6.75 und 18.6.1975[i] über die am 22.1.1975 sichergestellten Schriftstücke übergeben.

Zeuge Kl[aus]:

Es handelt sich bei beiden Verzeichnissen um die von mir gefertigten Listen über das in den Zellen der beiden Angeklagten vorgefundene Material.

Vors.:

Können Sie auch bestätigen, daß diese Liste vollständig das wiedergibt, was Ihnen als Material selbst vorgelegen hat?

Zeuge Kl[aus]:

Das kann ich vollauf bestätigen.

Vors.:

Nun die Frage, befand sich unter diesem von Ihnen sichergestellten, beziehungsweise asservierten Material auch, und das sollten Sie sich nun im einzelnen ansehen, die Positionen: Baader-Material 7 - 9. Das heißt, es ist wohl ein Konglomerat, das von 7 - 20 reicht.

Dem Zeugen werden die Asservate Baader-Material v. 22.1.75, 7 - 20 übergeben.

Zeuge Kl[aus]:

Es handelt sich bei diesen Materialen oder, die mit Ziff. 7 - 21 bezeichnet worden sind, um ein sogenanntes Info-Paket vom 15.8.74. Und diese Schriftstücke habe ich genauestens durchgelesen, habe sie asserviert und dann ein ... sie in meinem Bericht verwertet.

Vors.:

Erinnern Sie sich angesichts ...

Zeuge Kl[aus]:

Das sind die Original-Materialien, die eigenhändig von mir auch nummeriert worden sind.

Vors.:

So daß die Zahlen rechts oben von Ihrer Hand stammen?

[10174] Zeuge Kl[aus]:

Die stammen von meiner Hand.

Vors.:

Jetzt noch das Material 60-62, sowie 111.

Dem Zeugen werden die Asservate Baader-Material v. 22.1.1975[j], 60-62 vorgelegt.

Zeuge Kl[aus]:

Auch diese beiden Schriftstücke 60/62 sind die Original-Schriftstücke, die dort sichergestellt worden sind, die von mir asserviert worden sind.

Vors.:

Die Sie wiedererkennen?

Zeuge Kl[aus]:

Ich erkenne sie eindeutig wieder.

Vors.:

Und auch, die auch von Ihnen bezeichnet worden sind, mit Nummern?

Zeuge Kl[aus]:

Ja.

Vors.:

Danke.

Dem Zeugen wird das Asservat Baader- Material v. 22.1.1975, 111 vorgelegt.

Zeuge Kl[aus]:

Ja, das stammt aus den Baader-Materialien Pos. 111.

Auch dieses Schriftstück kenne ich wieder. Es ist in dieser Hülle hier aufbewahrt worden, weil es zu klein war, um es abzuheften.

Vors.:

Jetzt kommt noch Meinhof-Material Pos. 59-62.

Dem Zeugen werden die Asservate Meinhof-Material 59-62 v. 22.1.75 vorgelegt.

Zeuge Kl[aus]:

Jawohl, ich erinnere mich eindeutig an diese Schriftstücke, die ebenfalls von mir nummeriert worden sind, eigenhändig, bei den handschriftlichen Ergänzungen, die von Herrn Baader stammen.

Vors.:

Danke. Wir wollen nur in Ihrer Gegenwart noch die Positionen hier im Urkundenbeweis verlesen, soweit sie hier aufgeführt worden sind aus den Listen.

Gem. § 249 StPO[k] werden im Urkundenbeweis aus dem Asservatenverzeichnis des

BKA - TE 13

Tgb. Nr. 9018/71

Bonn-Bad Godesberg v. 10.6.75

über die am 22.1.75 in der Zelle des Angeschuldigten Baader sichergestellten Schriftstücke

der Kopf des Verzeichnisses, die[l] .

Pos. 7-20, 60-62, 111 und die Unterschrift verlesen.

[10175] Gem. § 249 StPO[m] werden im Urkundenbeweis aus dem Asservatenverzeichnis des

BKA - TE 13

Tgb. Nr. 9018/71

Bonn-Bad Godesberg v. 18.6.1975

über die am 22.1.75 in der Zelle der Angeschuldigten Meinhof sichergestellten Schriftstücke

der Kopf des Verzeichnisses, die[n] Positionen 59-62 und die Unterschrift verlesen.

Vors.:

Danke. Nachdem Sie diese Positionen nochmals sogar jetzt vorgelesen bekommen haben, bleibt es bei der Bestätigung der korrekten und vollständigen Aufzeichnung der Ihnen vorgelegenen Materialien?

Zeuge Kl[aus]:

Ja.

Vors.:

Danke. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht.

Der Zeuge Klaus versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO) und wird im allseitigen Einverständnis um 9.39 Uhr entlassen.

Gem. § 249 StPO wird im Urkundenbeweis der Beschlagnahmebeschluß des Senats v. 5.4.1976 - 2 Ars 22/76 - ohne Gründe verlesen.

Der SV Windhaber macht folgende Angaben zur Person:

Franz Windhaber, 64 Jahre alt,

Dipl. Ing., Chemiker, wissenschaftl. Mitarbeiter im BKA, wohnh.in Wiesbaden,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Der Sachverständige Windhaber wird gem. § 72, 57 u. 79 StPO[21] belehrt.

Vors.:

Wir haben hier die Materialien, die bereits durch die Zeugen erwähnt worden sind. Wir wollen sie Ihnen übergeben, jeweils mit der Bitte, daß Sie uns erklären, ob Sie diese Materialien gehabt haben? Zu welchem Zweck? Etwa zur Überprüfung der Schreibmaschinenschrift und wenn ja, welches Ergebnis Sie erlangt haben?

[10176] Dem Sachverständigen werden die Asservate

Baader-Material 7-20, 60-62 u. 111 v. 22.1.75

Meinhof-Material 59-62 v. 22.1.75

übergeben.

Das Gericht nimmt gleichzeitig die Asservate in Augenschein.

Die Verfahrensbeteiligten erhalten die Möglichkeit, am Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. Wi[ndhaber]:

Ich habe die Schriftstücke mit den Positionen 7-13, 19, 20, 60-62 und 111, das sogenannte Baader-Material, sowie die Schriftstücke mit den Positionen 59-62, Meinhof-Material, einer erkennungsdienstlichen Auswertung unterzogen. Diese erkennungsdienstliche Auswertung führte zu folgenden Erkenntnissen; und zwar in Bezug auf das Material, das gekennzeichnet ist mit den Positionen 7,8,9,10,11,12,13,14,15,16,17,18,19,20. Soweit es das Blatt mit der Position 7 anbelangt, so kann ich hierzu feststellen, daß hierzu eine Schreibmaschine benutzt worden ist, die im Schreibmaschinenerkennungsdienst unter V 7467 erfaßt ist. Und von dieser Maschine stammt mit Sicherheit das ... der Text: „EINE SCHREIBMASCHINE & N RADIO ...“ und endet mit:

„vom 14.8.“. Das ist im oberen Bereich des Schriftstückes Position 7.

Vors.:

Soweit Ihnen, Herr Sachverständiger, bei Ihren Untersuchungen auch der Standort dieser Maschinen bekannt geworden ist, wären wir dankbar, wenn Sie einen entsprechenden Hinweis geben könnten.

Sachverst. Wi[ndhaber]:

Ja, das kann ich in diesem Falle tun. Die Schreibmaschine ist im zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes unter V 7467 registriert. Es handelt sich um eine „Erika“-Reiseschreibmaschine, die Ronald Augustin[22] zur Verfügung stand in Stammheim.

Vors.:

Ich gehe davon aus, wenn zu den einzelnen Asservaten und Begutachtungen Fragen sind, daß sich dann die Herren Prozeßbeteiligten melden.

Sachverst. Wi[ndhaber]:

Soweit es sich um das Schreiben handelt, das mit dem Text beginnt: „I 13.8...“ und endet mit „... Spätlese will ich auch nicht mehr hören“. Dieses Schreiben rührt mit [10177] Sicherheit von der im Schreibmaschinenerkennungsdienst unter V 74103 erfaßten „Olympia-Schreibmaschine“, die in der JVA Zweibrücken von Klaus Jünschke[23] benutzt werden konnte. Das Schriftstück mit der Kennzeichnung 7 R, 8 und 8 R und 9 des Baader-Materials, diese Schriftstücke stammen eindeutig von der Schreibmaschine, die im zentralen Erkennungsdienst unter U 7390 registriert und von Ulrike Meinhof in Köln-Ossendorf und Stuttgart-Stammheim benutzt worden ist.

Vors.:

Sie haben schon erwähnt, um was für ein Fabrikat es sich handelt?

Sachverst. Wi[ndhaber]:

Um eine „Erika“-Schreibmaschine.

Vors.:

Die Seriennummer, ist Ihnen die ...

Sachverst. Wi[ndhaber]:

Ja, kann ich auch angeben und zwar handelt es sich bei der U 7390, die erfaßt ist, um die „Erika“-Schreibmaschine mit der Seriennummer 4757777. Soll ich bekanntgeben noch, unter der Pos. 7 R, wie der Text beginnt?

Vors.:

Ist nicht notwendig, wir werden nachher sowieso durch Verlesung diese Asservate hier einführen müssen.

Sachverst. Wi[ndhaber]:

Die Schriftstücke unter den Positionen 9 R, 10 und 10 R, 19, 19 R, sowie 20, diese Schriftstücke stammen mit Sicherheit von der im zentralen Erkennungsdienst unter U 7351 erfaßten „Olivetti-Dora“-Schreibmaschine, die die Seriennummer 1 921 801 trägt und von Gudrun Ensslin in der Justizvollzugsanstalt Essen[24] zur Verfügung stand. Die Asservate 12, 13 und 13 R stammen wahrscheinlich von der in Schreibmaschinenerkennungsdienst erfaßten Schreibmaschine und zwar unter W 75 181. Es handelt sich hierbei um die „Brillant-Komfort 200“, die die Seriennummer trägt 1 611 735 und in Hamburg Gerhard Müller[25] zur Benutzung zur Verfügung stand. Das wäre dieses Material, was ich darüber zu sagen habe.

Vors.:

Das war das Baader-Material. Jetzt kommt noch das Material Meinhof.

Sachverst. Wi[ndhaber]:

59-62. Die Schriftsücke mit den Positionen 59, 60, 61 und 62 stammen mit Sicherheit von der im Schreibmaschinenerkennungsdienst unter V 7408 erfaßten „Olivetti-Lettera 32“. Sie trägt die Seriennummer 6 546 592 und diese Maschine stand Andreas Baader in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt[26] und in Stuttgart-Stammheim zur Verfügung.

[10178] Vors.:

Danke. Soweit man es nachprüfen konnte, haben Sie nicht sämtliche Asservate, nicht sämtliche Positionen des Baader-Materials jetzt erwähnt. Gab es einen Teil, der nicht zuordenbar war?

Sachverst. Wi[ndhaber]:

Ja, und zwar die restlichen Schriftstücke mit den Positionen 11, beginnend mit: „Info (1) ...“, Schriftstücke 11, 60 bis 62, 111, sowie die Position[o] 7. Soweit es sich auf die letzte Zeile betrifft: „Dreissig Fragen an einen Tupamaro“ sind bei uns abrufbar. Diese Texte sind im Erkennungsdienst nicht auszuwerten, mangels entsprechender Merkmalskomplexe.

Vors.:

Danke. Das war also der 1. Teil des Gutachtenauftrages.

Dann haben wir Sie gebeten, ein ursprünglich Herrn Dr. Werner übertragenes Gutachten, soweit es sich um Schreibmaschinen handelt, zu übernehmen. Hier handelt es sich um die Asservate 1/4. 1-3, I/10. 1-3, II/2-4, 11/43 und Ziff. 6.

Den Sachverständigen werden die Asservate

Baader-Material vom 7.2.1974

I/4. 1-3

I/ 10.1-3

II/ 2-4

Ziff. 6 und

Meinhof-Material vom 8.2.1974

Pos. II/43

vorgelegt.

Sachverst. Wi[ndhaber]:

Die Schriftstücke mit der Kennzeichnung I/4.1, I/4.2 I/4.3, weiterhin I/10.1, I/10.2 und I/10.3., II/2, II/3 und II/4. Diese drei Schriftstücke mit der Kennzeichnung I/4, I/10 und II/2 stammen wahrscheinlich von der „Olivetti-Schreibmaschine“, die im zentralen Erkennungsdienst unter V 7408 registriert ist und in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt Andreas Baader zur Verfügung stand. Sie trägt die Seriennummer 6 546 592.

Ende des Bandes 582.

[10179] Sachverst. Win[dhaber]:

Das Asservat II 43 - es ist nur 1 Blatt - stammt eindeutig von der Schreibmaschine, die im Zentralen Erkennungsdient unter U 7390 erfaßt ist. Bei dieser Schreibmaschine handelt es sich um die „Erika“-Schreibmaschine, die die Seriennummer trägt: 4757 777. Diese „Erika“-Schreibmaschine stand Ulrike Meinhof in Köln-Ossendorf und Stuttgart-Stammheim zur Verfügung.

Die beiden Elektro-Kopien, diese Schriftstücke, die Seite 2. 2, 4 und 5 wiedergeben, sind mangels entsprechender Wiedergabequalität erkennungsdienstlich nicht auszuwerten.

Vors.:

Danke. Ich möchte den Herren Prozeßbeteiligten bloß den Hinweis geben: Es handelt sich um das Material, das am 10.6.1976 in der Beweisaufnahme hier erörtert worden ist, belegt worden ist durch die Zeugen Pöter und Vogel und sich ergeben hat aus den Zellendurchsuchungen vom 7. und 8.2.1974.

Sind an den Herrn Sachverständigen weitere Fragen zu richten?

Ich sehe, beim Gericht sind keine Fragen. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Die Herren Verteidiger? Nein.

Wird ein Antrag auf Vereidigung des Herrn Sachverständigen gestellt?

Ein Antrag auf Vereidigung des Sachverständigen Windhaber wird nicht gestellt.

Der Sachverständige Windhaber bleibt gem. § 79 StPO[27] unbeeidigt und wird im allseitigen Einvernehmen um 9.53 Uhr entlassen.

Vors.:

Wir wollen nunmehr im Wege des Urkundenbeweises aus den eben genannten Asservaten verlesen.

Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweis das Asservat

Baader-Material vom 22.1.1975

Pos. 7 Rückseite (beginnend mit:

„info I A, das Problem ...“)

bis Pos. 9 verlesen.

[10180] Während der Verlesung:

Reg. Dir. Widera verläßt um 9.55 Uhr den Sitzungssaal.

BAnw. Dr. Wunder verläßt um 10.02 Uhr den Sitzungssaal.

Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweis das Asservat

Baader-Material vom 22.1.1975

Pos. 9 Rückseite (beginnend mit:

„info I B, an m...“)

bis Pos. 10 Rückseite verlesen.

Vors.:

Wir machen jetzt eine kurze Pause.

Ich möchte aber die Bitte noch an Sie richten, Herr Rechtsanwalt Künzel, Sie sind ja immer noch am Überlegen. Wir wären dankbar, wenn wir bald die Ergebnisse erfahren würden, denn das Beweisprogramm ist noch für die nächste und übernächste Woche im Augenblick festgelegt. Wir müssen sehen, was noch kommen soll.

RA Kün[zel]:

Kann ich jetzt, also außerhalb der Hauptverhandlung, mit Ihnen sprechen.

Vors.:

Können Sie.

Pause eine viertel Stunde.

Pause von 10.19 Uhr bis 10.43 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung ist Bundesanwalt Dr. Wunder wieder anwesend[p].

OStA Zeis ist nicht mehr anwesend[q].

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Die Verteidigung ist gewährleistet.

Dann setzen wir mit Verlesungen fort.

Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweis das Asservat

Baader-Material Pos. 11 vom 22.1.1975 (beginnend mit:

„a - info (1) ...“

verlesen.

[10181] Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweis das Asservat

Baader-Material Pos. 12 vom 22.1.1975 (beginnend mit:

„info I, be, langsam ...“)

verlesen.

Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweis das Asservat

Baader-Material Pos. 60 vom 22.1.1975 (beginnend mit:

I - 7. 11. - g, da kommts ...“)

bis Pos. 62 verlesen.

Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweis das Asservat

Meinhof-Material Pos. 59 vom 22.1.1975 (beginnend mit - handschriftlich -:

„das ist die basis...“)

bis Pos. 62 verlesen.

Während der Verlesung:

OStA Holland erscheint um 11.05 Uhr im Sitzungssaal.

Gemäß § 249 StPO wird in Urkundenbeweis das Asservat

Baader-Material Pos. 111 vom 22.1.1975 (beginnend mit:

„ulrike, gudrun ...“)

verlesen.

Vors.:

Damit wären wir am Ende des heutigen Sitzungsprogramms. Es ist ja bereits angekündigt worden, daß heute nur vormittags Sitzung sein wird.

Werden noch irgendwelche Wünsche geäußert? Ich sehe nicht.

Dann setzen wir die Sitzung am Dienstag, 9.00 Uhr, mit der Vernehmung des Zeugen Müller fort.

Bis dahin Unterbrechung

Ende des 122. Verhandlungstages um 11.11 Uhr

Ende Band 583


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] Die Verteidigung bestand aus zwei „Lagern“: Zum einen den Vertrauensverteidiger/innen, die von den Angeklagten ursprünglich frei gewählt (§§ 137, 138 StPO) und ihnen z.T. als Pflichtverteidiger/innen beigeordnet worden waren (§ 141 StPO); zum anderen den von den Angeklagten sog. Zwangsverteidigern, die ihnen durch das Gericht gegen ihren Willen zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden waren. Die Zweiteilung der Verteidigung wurde auch räumlich sichtbar: Während die Vertrauensverteidigung bei den Angeklagten Platz nehmen konnte, saßen die von den Angeklagten abgelehnten Verteidiger ihnen gegenüber auf der anderen Seite des Saales, neben den Vertretern der Bundesanwaltschaft (s. auch die Skizze in Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 185).

[3] Lehnt der/die Vorsitzende die Ladung einer Person ab, so können Angeklagte die Person selbst unmittelbar laden (§ 220 Abs. 1 StPO). Für diese „präsenten Beweismittel“ enthielt § 245 StPO a.F. im Vergleich zu absenten Beweismitteln nur sehr eingeschränkte Ablehnungsgründe; die Ablehnung präsenter Beweismittel war nur möglich, wenn die Beweiserhebung unzulässig war oder nur zum Zwecke der Prozessverschleppung beantragt wurde. Für präsente Beweismittel bestand daher eine verstärkte Beweiserhebungspflicht des Gerichts (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 245 Anm. 1). Inzwischen wurde die Erstreckung der Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel von einem vorherigen Beweisantrag abgängig gemacht, welcher in seinen Ablehnungsgründen denen für absente Beweismittel weiter angenähert wurde (§ 245 Abs. 2 StPO).

[4] S. hierzu den Senatsbeschluss vom 22.6.1976, mit dem die Befragung des Zeugen Peck zu den von der Verteidigung benannten Beweisthemen als unzulässig abgelehnt wurde. Die Beweisthemen betrafen völkerrechtswidrige Aktionen der USA im Vietnamkrieg und die Rolle der im I.G.-Farben-Hochhaus untergebrachten Militäreinheiten (S. 10137 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 121. Verhandlungstag). Mit derselben Begründung wurden auch die weiteren präsenten Beweismittel an diesem Tag abgelehnt.

[5] Anlage 1 zum Protokoll vom 24.6.1976: Verzichtserklärung des Rechtsanwalts Oberwinder.

[6] Anlage 2 zum Protokoll vom 24.6.1976: Vermerk des Richters Dr. Foth.

[7] Anlage 3 zum Protokoll vom 24.6.1976: Polizeilicher Aktenvermerk zu den Zeugen Agee und Thomas.

[8] Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).

[9] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[10] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[11] Ulrike Meinhof saß nach ihrer Verhaftung im Juni 1972 zunächst in Köln-Ossendorf in Untersuchungshaft, bevor sie im April 1974 nach Stuttgart-Stammheim verlegt wurde (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 97).

[12] Anlage 4. zum Protokoll vom 24.6.1976: Telegramm des Rechtsanwalts Dr. Heldmann.

[13] Anlage 4a zum Protokoll vom 24.6.1976: Aktenvermerk der Amtsinspektorin Benz.

[14] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[15] Urkunden werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 StPO; heute in einigen Fällen ebenfalls möglich: Einführung im Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO). Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).

[16] § 67 StPO ermöglicht das Berufen auf einen früheren Eid, wenn Zeug/innen im selben Hauptverfahren erneut vernommen werden.

[17] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[18] Das Interview „Wir werden in den Durststreik treten“ mit Fragen an Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe erschien am 20. Januar 1975. Die Angeklagten antworten dort schriftlich auf Fragen des Spiegels u.a. zur Haftsituation. Das Interview zeigt, dass für die Angeklagten weiterhin die Möglichkeit bestand, aus den Zellen nach draußen zu kommunizieren (Huby/Malanowski, DER SPIEGEL, Ausgabe 4/1975 vom 20.1.1975, S. 52 ff.).

[19] Anlage 5 zum Protokoll vom 24.6.1976: Aussagegenehmigung für KHK Schulze.

[20] Anlage 6 zum Protokoll vom 24.06.1976: Aussagegenehmigung für KOK Schnell.

[21] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen im Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; die Regel ist hier die Nichtvereidigung.

[22] Der niederländische Student Ronald Augustin war Teil der Bewegung 2. Juni und Mitglied der ersten RAF-Generation. Er wurde im Juli 1973 festgenommen und im Mai 1974 in die JVA Hannover verlegt, wo er in strenger Einzelhaft saß. Zuvor war er auch in Lingen und Stammheim untergebracht (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31.10.1974, S. 4). Seine Haftbedingungen wurden mit denen in Köln-Ossendorf verglichen, auch die Bezeichnung „Toter Trakt“ wurde hierfür verwendet. Die Hauptverhandlung in Bückeburg wurde, ähnlich wie die in Stuttgart-Stammheim, in einer eigens dafür eingerichteten Mehrzweckhalle durchgeführt. Der Prozess wurde nicht nur deshalb von manchen als Generalprobe für das Verfahren in Stuttgart angesehen (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 108 ff.; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 206; Terhoeven, Deutscher Herbst in Europa, 2014, S. 367 ff.).

[23] Klaus Jünschke war Psychologiestudent und ehemaliges Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). In der RAF überfiel er 1971 mit anderen eine Bank in Kaiserslautern. Im Verlaufe des Geschehens wurde der Beamte Herbert Schoner erschossen. Jünschke wurde am 9. Juli 1972 zusammen mit Irmgard Möller in Offenbach verhaftet. Ihm wurde neben den Straftaten im Zusammenhang mit dem Banküberfall auch die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie die Beteiligung an der Herbeiführung der Sprengstoffexplosion in Frankfurt a.M. am 11. Mai 1972 vorgeworfen. Im Hinblick auf die Sprengstoffexplosion wurde er zwar freigesprochen; das LG Kaiserslautern verurteilte ihn am 2.6.1977 aber u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Overath, Drachenzähne, 1991, S. 89 ff.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 257, 761 Anm. 59; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff.; DER SPIEGEL, Ausgabe 24/1977 vom 6.6.1977, S. 104).

[24] Gudrun Ensslin wurde am 7. Juni 1972 in Hamburg festgenommen und war bis Februar 1974 in der JVA Essen untergebracht, bevor sie im Februar 1974 für zwei Monate nach Köln-Ossendorf und im April 1974 zusammen mit Ulrike Meinhof nach Stammheim verlegt wurde (Bressan/Jander, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 398, 417; Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz, 2009, S. 123).

[25] Gerhard Müller - ehemals Mitglied der RAF - wurde später zu einem der Hauptbelastungszeugen in diesem sowie in weiteren Verfahren gegen Mitglieder der RAF. Er wurde ab dem 124. Verhandlungstag als Zeuge vernommen. Das LG Hamburg verurteilte ihn mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Beihilfe zum Mord, Beteiligung an Bombenanschlägen und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren (Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 113 ff.; Riederer, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29).

[26] Nach seiner Verhaftung im Juni 1972 war Andreas Baader bis zu seiner Verlegung nach Stuttgart-Stammheim im November 1974 in der JVA Schwalmstadt untergebracht (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 97).

[27] Die Vereidigung von Sachverständigen erfolgt nach dem Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs. 1 StPO), wenn besondere Umstände die Vereidigung zweckmäßig erscheinen lassen; der Regelfall ist die Nichtvereidigung (BGH, Urt. v. 22.2.1967 - Az.: 2 StR 2/67, BGHSt 21, S. 227, 228). Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung aber zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).


[a] Maschinell eingefügt: Ich

[b] Handschriftlich durchgestrichen: es

[c] Handschriftlich ergänzt: 9.07

[d] Handschriftlich eingefügt: Dr.

[e] Maschinell eingefügt: hier

[f] Handschriftlich eingefügt: Es

[g] Handschriftlich ergänzt: 4804162

[h] Maschinell eingefügt: wieder

[i] Handschriftlich ergänzt: 18.6.1975

[j] Handschriftlich ergänzt: 22.1.1975

[k] Maschinell eingefügt: StPO

[l] Handschriftlich ersetzt: folg. durch die

[m] Maschinell eingefügt: StPO

[n] Handschriftlich ersetzt: folgende durch die

[o] Handschriftlich durchgestrichen: Positionen

[p] Maschinell ersetzt: anwesend durch wieder anwesend

[q] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend