92. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 24. März 1976, um 9.02 Uhr



[8124] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Mittwoch, den 24. März 1976, um 9.02 Uhr.

(92. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft - mit Ausnahme von OStA Zeis - erscheinen in derselben Besetzung wie am ersten Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:
JOS Janetzko und
Just. Ass. Clemens.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen:
Prof. Dr. Azzola, RAe Pfaff (als Vertreter von RA Dr. Heldmann), Künzel, Schnabel, Schwarz, Schlaegel, König, Linke und Grigat.

Als Zeuge ist erschienen:
Wolfgang Pflug.

Vors.:

Ich bitte, Platz zu nehmen.

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Die Verteidigung ist gewährleistet:

Herr RA Eggler wird heute durch Herrn RA Dr. Augst vertreten werden[a] - er ist offenbar noch etwas verspätet.

Wir haben anwesend den Zeugen Pflug.

Der Zeuge Wolfgang Pflug wird gemäß § 57 StPO[2] belehrt.

RA Schily erscheint um 9.05 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge Wolfgang Pflug erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]

Der Zeuge Wolfgang Pflug wird gemäß § 55 StPO[4] belehrt.

[8125] RA Schi[ly]:

Gestatten Sie, daß ich darauf hinweisen darf: Auf eine Entscheidung des BGHs, in der der BGH ausgeführt hat, daß praktisch jede Frage sozusagen ...

Vors.:

Ja, die ist dem Gericht geläufig.

RA Schi[ly]:

... nicht? Dann könnte es praktisch ein Aussageverweigerungsrecht werden.[5] Vielleicht darf man das Herrn Pflug der Vollständigkeit halber sagen.

Vors.:

Ja, Herr RA Schily, Sie dürfen schon; nur: Daß diese Entscheidung dem Senat nicht unbekannt ist, darf wohl vorausgesetzt werden. Hier geht es um ganz einfache Fragen. Wir wollen sehen. Also Sie können ja dann bei den Fragen entsprechend reagieren.

Der Zeuge Wolfgang Pflug macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Pflug:

Wolfgang P f l u g, 34 Jahre, Dozent, Esslingen;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Nun, an sich sind die Fragen nach Verfahren, die gegen einen Zeugen gerichtet sind, nicht üblich im Gericht. Aber weil Sie sich selbst darauf berufen:

In welchem Stadium befindet sich das Verfahren gegen Sie? Soweit ich unterrichtet bin, sind Sie doch freigesprochen?

Zeuge Pflug:

Nein, eben nicht, ...

Vors.:

... sondern?

Zeuge Pflug:

Das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt,[6] aber im Sinne der Anklage der Vorwurf von so bedingtem Vorsatz, mehr im Sinne von Fahrlässigkeit, aufrechterhalten, und das macht mich also stutzig. Außerdem habe ich keinerlei schriftliche Einstellung in der Hand.

Vors.:

Und wann ist diese Einstellung gewesen?

Zeuge Pflug:

Am 12. Januar vor dem LG in Frankfurt/Main.

Vors.:

Also kein endgültiger Abschluß des Verfahrens. Aber rechtlich gesehen hat es natürlich schon eine Bedeutung, wenn so eine Einstellung erfolgt ist. Es müßten also neue Fakten oder Tatsachen erörtert werden und zur Sprache kommen, die über das bis dahin Bekannte hinausgingen.[7] Wenn Sie insoweit irgendwelche Gefahren sehen, dann können Sie selbstverständlich den § 55 StPO sofort in Anspruch nehmen; oder wenn Sie insgesamt [8126] den Eindruck haben, daß die Befragung zu Aussagen von Ihnen führen würde, dann könnten Sie zunächst mal versuchen zu sagen: Ich möchte insgesamt nichts angeben. Wir würden dann im Einzelfall darüber zu entscheiden haben, ob es korrekt ist oder nicht.

Herr Pflug, ist es richtig, daß Sie die Wohnung in Frankfurt, Inheidener Str. 69 angemietet haben?

Zeuge Pflug:

Ja.

Vors.:

Wann ist das gewesen?

Zeuge Pflug:

Das war am 7. Januar 1972.

Vors.:

Und durch welche Umstände sind Sie dazu gebracht worden?

Zeuge Pflug:

Ich wollte mich beruflich verändern und brauchte etwa für ein halbes Jahr die Wohnung - damals war die Wohnungsmarktlage sehr angespannt noch -, und durch einen zufälligen Kontakt auf dem Universitätsgelände hat sich für mich diese Möglichkeit ergeben, eine Wohnung zu mieten, die vorübergehend anderweitig genutzt werden sollte und dann durch mich weiterverwendet worden wäre, wenn ich also eine Anstellung in Frankfurt gefunden hätte.

Vors.:

Kann man dem entnehmen, daß der zufällige Kontakt die Anregung gab, Sie sollten die Wohnung mieten?

Zeuge Pflug:

Ja, sonst hätte ich mich natürlich selber umgeschaut.

Vors.:

Aber Sie sagten grade, erst ein halbes Jahr später etwa wäre das wirksam geworden.

Zeuge Pflug:

... akut geworden, ja.

Vors.:

Also so daß man wohl sagen kann, Sie haben durch diesen Kontakt, die Absicht, sich dort nach einer Wohnung umzusehen, früher realisiert, als das von Ihnen vorgesehen gewesen ist. Was war nun dieser zufällige Kontakt?

Zeuge Pflug:

Das war ein Gespräch in der Mensa über amerikanische farbige Soldaten in Kasernen, die benachteiligt wurden, damals bevorzugt nach Vietnam in den Krieg geschickt wurden. Und da hatte sich ein Komitee gegründet - Solidaritätskomitee -, die eben das Bedürfnis hatten, außerhalb der Kasernen ihre Interessen durchzusprechen, zu bearbeiten usw. und dazu eine Wohnung brauchten oder irgendwie ’nen Ort außerhalb der Kaserne ...

Vors.:

... zu diesem Zwecke, um sich treffen zu können, also um irgendwie einen Versammlungsraum zu haben, oder war da noch ein [8127] anderer Grund mitangegeben?

Also ich weise Sie jetzt ausdrücklich drauf hin, daß der § 55 StPO Ihnen hier zur Seite steht, wenn etwa nach einem weiteren Grunde gefragt worden ist oder ein weiterer Grund angegeben worden ist, und Sie glauben, wenn Sie das wahrheitsgemäß beantworten, daß Sie dadurch Nachteile erleiden könnten.

Zeuge Pflug:

Ja, es könnte möglich sein.

Vors.:

Da wollen Sie also keine Auskunft drauf geben?

Zeuge Pflug:

Ich bin zwar kein Jurist; aber ich bin ein gebranntes Kind.

Vors.:

Also Sie wollen auf diese Frage, ob ein zusätzlicher Grund angegeben worden ist, keine Antwort geben, und ich möchte dann auch auf einer Antwort in diesem Punkte nicht bestehen. Wieviel Leute haben da mit Ihnen gesprochen?

Zeuge Pflug:

Ein einziger.

Vors.:

War das nur eine einzelne Person?

Zeuge Pflug:

Bei dem ersten Gespräch war noch ein farbiger Soldat dabei, der aber sonst nicht mehr in Erscheinung trat.

Vors.:

Ist es richtig, daß nun aufgrund dieses Gespräches Sie von diesem Gesprächspartner gebeten worden sind, in Frankfurt eine Wohnung anzumieten?

Zeuge Pflug:

Ja.

Vors.:

Ist Ihnen dabei freie Hand gelassen worden, wie Sie die Wohnung aussuchen?

Zeuge Pflug:

Nein, ich meine, es war ja Zeitmangel. Ich hatte ein normales Arbeitsverhältnis und konnte nur zufällig an diesem einen Tag, das war der Dreikönigstag, eben mich in Frankfurt umsehen nach Arbeitsmöglichkeiten.

Vors.:

Nein, die Frage geht dahin:

Hat man Ihnen schon ein Objekt genannt, das Sie anmieten sollten oder sollten Sie selbst eines suchen?

Zeuge Pflug:

Nein. Das Objekt wurde also genannt in Form solcher Neubauwohnungen, die im Rohbau fertig waren.

Vors.:

Und war das nun in der Tat diese Inheidener Str. 69?

Zeuge Pflug:

Ja.

Vors.:

Und im wievielten Stock? Ich glaube, im 4. ...

Zeuge Pflug:

... 4. Stock die Wohnung.

Vors.:

Und Sie sollten diese Wohnung anmieten. Ja nun:

[8128] Sie selber hatten nur Interesse, wie Sie sagten, ein halbes Jahr später dorthin zu kommen.

Wie sollte dies nun für dieses halbe Jahr gehandhabt werden? Wer sollte zahlen? Über wen sollte das alles abgewickelt werden?

Zeuge Pflug:

Die Zahlungen sollten also ausschließlich ... ich war ja der Mieter; also hätte ich die Miete eingezahlt.

Zeuge Pflug (nach Hinweis des Vorsitzenden, sich mehr dem Mikrophon zu nähern):

Sie fragten, wie der Zahlungsmodus sein sollte.

Vors.:

Ich darf vielleicht da vorausschicken:

Wenn ich Sie recht verstehe, dann wäre es wohl so gewesen, daß zumindest für dieses halbe Jahr, bis dann Sie selber Interesse hätten, Sie diese Anmietung im Interesse des Gesprächspartners vorgenommen haben.

Zeuge Pflug:

Ja, und sämtliche Kosten: Miete, Kaution, sollte von dem Solidaritätskomitee übernommen werden ...

Vors.:

... also so daß Sie für diese Zeit eigentlich mehr die Rolle eines Strohmannes hatten oder ist das falsch gesagt?

Zeuge Pflug:

Also ich würd’s nicht so ausdrücken, ...

Vors.:

... sondern?

Zeuge Pflug:

Ich hab die Wohnung, da ich sie in dem Zeitraum nicht selber benutzen wollte, sozusagen nem Untermieter zur Verfügung gestellt oder einem weiteren Mieter.

Vors.:

Ja, aber wirtschaftlich waren Sie ja nicht betroffen davon?

Zeuge Pflug:

Nein.

Vors.:

Im allgemeinen ist doch der der Mieter, der auch bezahlt?

Zeuge Pflug:

Ja, ich hatte allerhöchstens das Risiko, daß das Geld mal nicht rechtzeitig kommt. So was ist ja auch eingetreten.

Vors.:

Haben Sie drauf hingewiesen, daß Sie etwa nach einem halben Jahr die Wohnung dann für eigene Zwecke benützen wollten?

Zeuge Pflug:

Ja sicher.

Vors.:

Und was sagte dazu Ihr Gesprächspartner?

Zeuge Pflug:

Naja, das könnte man dann überlegen und sehen - das war kein Streitpunkt, ...

Vors.:

... so daß sich also die beiderseitigen Interessen trafen: Sie konnten rechtzeitig eine Wohnung bekommen, mußten sie für ein halbes Jahr nicht bezahlen; und umgekehrt:

[8129] Die andere Seite hatte dieses Interesse, so’ne Wohnung zu haben.

Haben Sie sich eigentlich danach erkundigt, warum die nun das nicht selber anmieteten und Ihnen ein halbes Jahr später überlassen wollten?

Zeuge Pflug:

Ja, da haben wir drüber geredet, und sie meinten, daß eben auch ihre Leute - also das waren vor allem Mitarbeiter vom Verlag, vom K.D. Wolf in Frankfurt, der hatte eine Buchhandlung - sie meinten, daß sie über Demonstrationen und durchaus erlaubte Aktivitäten doch polizeilich bekannt oder irgendwie beobachtet würden und deshalb, um die Sache nicht zu gefährden, nicht direkt persönlich auftreten wollten als Mieter.

Vors.:

Könnte man aus diesen Andeutungen Ihres Gesprächspartners entnehmen, daß ein gewisses Interesse daran bestanden hat, der Sache durch Ihr Vorschieben als Mieter zunächst eine gewisse Tarnung angedeihen zu lassen, oder wie kann man das anders begreifen?

Zeuge Pflug:

Im Interesse dieser Arbeit von dem Solidaritätskomitee sollte eine möglichst unauffällige Anmietung stattfinden.

Vors.:

Haben Sie außer diesem einen Gespräch, von dem Sie sagten, es sei am 7. Januar gewesen,

- ich darf Ihnen vielleicht aus Ihren früheren Aussagen bekanntgeben, daß Sie früher den 6. Januar angegeben hatten.

Zeuge Pflug:

Der 6. war der Dreikönigstag, glaube ich; und sicher, da fingen die Gespräche an und die zogen sich schon über Stunden hin.

Vors.:

Und haben Sie nach diesem Gespräch nun sofort gehandelt oder kam es da zu weiteren Gesprächen, vielleicht sogar mit andern Gesprächspartnern noch?

Zeuge Pflug:

Ja, ich hab ja in Frankfurt Verwandte; ich hab mit meinem Schwager gesprochen, ich hab meine Frau angerufen.

Vors.:

Nein, ich meine jetzt von der Seite der - wenn ich’s jetzt mal so pauschal bezeichnen darf - Auftraggeber, daß Sie mieten sollen.

Zeuge Pflug:

Nein, keinerlei.

Vors.:

Keine Gespräche?

Zeuge Pflug:

Nein.

Vors.:

Das war also der einzige Gesprächskontakt mit der Seite der Auftraggeber?

Zeuge Pflug:

Am 6. und am 7. ...

[8130] Vors.:

Und es war beide Male der gleiche?

Zeuge Pflug:

Ja.

Vors.:

Sie haben, glaube ich, in der Folge diesen Gesprächspartner auch bei Vorlage von Bildern u. dergl. nicht mehr erkennen können.

Ist das richtig?

Zeuge Pflug:

Nein.

Vors.:

Wüßten Sie heute einen Namen anzugeben?

Zeuge Pflug:

Nein - ja, das, was mir die Ermittlungsbehörden eben genannt haben.

Vors.:

Aber Sie von sich aus haben nicht mehr durch Bilder oder sonstwie irgendwelche Veröffentlichungen einen Hinweis auf die Person bekommen? Von sich aus?[b]

Zeuge Pflug:

Nein.

Vors.:

Sie haben die Miete dann vollzogen. Hier liegt ein Mietvertrag vor.

Dem Zeugen wird der Mietvertrag aus Ordner 75 Bl. 47-50 mit der Bitte um Besichtigung und Erklärung übergeben, ob es sich um den damals abgeschlossenen Mietvertrag handelt und ob die Unterschrift die seinige ist.

Zeuge Pflug:

Ja, das ist - genau.

Vors.:

Und ist Ihre Unterschrift?

Zeuge Pflug:

Ja.

Gemäß § 249 StPO[8] wird der wesentliche Inhalt des Mietvertrages
aus O. 75 Bl. 47 - 50
verlesen.

Während der Verlesung:
Prof. Dr. Azzola verläßt um 9.21 Uhr den Sitzungssaal.
RA Dr. Augst (als amtlich bestellter Vertreter von RA Eggler) erscheint um 9.21 Uhr im Sitzungssaal.

[8131] Vors.:

Treffen diese Angaben so, wie Sie sie jetzt gerade mitbekommen haben, auch Ihrer Erinnerung nach noch zu?

Zeuge Pflug:

Ja.

Vors.:

Und wie hat sich nun die ganze Sache abgespielt mit der Zahlung? Sind Sie selbst immer derjenige gewesen, der gezahlt hat und dann hinterher das ersetzt bekommen hat? Oder bekamen Sie Beträge überwiesen, um damit zahlen zu können? Wie ist das gelaufen?

Zeuge Pflug:

Das war unterschiedlich; aber ich muß gestehen, da es immerhin 4 Jahre zurück ist, weiß ich’s nicht mehr genau. Das erstemal wahrscheinlich hab’ ich’s in bar bekommen, wahrscheinlich schon am 7. Januar, als ich dort war; das zweitemal nehme ich an, daß es auf mein Konto überwiesen wurde; und dann war einmal ein Besuch von Dieter - Ende Februar könnte das gewesen sein - da hat er wahrscheinlich auch eine Zahlung in bar uns gegeben; und später war’s einmal im Briefkasten mit der Begründung, sie wären eben ziemlich spät vorbeigekommen und wollten nicht mehr klingeln.

Vors.:

Wie waren Sie denn imstande, wenn Sie irgendwelche Beanstandungen zu äußern hatten, etwa, wegen des Geldflusses sich zu verständigen?

Zeuge Pflug:

Ja, ich hatte also eine Telefonnummer von dieser Buchhandlung - vom K.D. Wolf - und da hätte ich anrufen können, wenn Unklarheiten auftreten.

Vors.:

Und wem sollte dann Ihre Mitteilung zugehen?

Zeuge Pflug:

Diesem Dieter, diesem einen.

Vors.:

Der Dieter ist dieser Gesprächspartner gewesen?

Sie haben ihn also nur unter dem Namen Dieter kennengelernt?

Zeuge Pflug:

Ja. Er hat mir nen Nachnamen genannt, aber ich hab [c] ihn echt vergessen.

Vors.:

Welche Kosten sind denn ungefähr angefallen? Wissen Sie das heute noch?

Zeuge Pflug:

Ja die Miete betrug, glaube ich, 680,-- DM mit Nebenkosten, und die Kaution war sehr hoch, ich glaube, 2000 Mark rum.

Vors.:

... 2.500 Mark könnte es gewesen sein. Kann das so stimmen?

Zeuge Pflug:

Ja und ne Maklergebühr.

[8132] Vors.:

Hier liegt eine Quittung

- Bl. 43 -

vor:

Vermittlungsgebühr Wohnung mit dem Betrag 999,- DM.

Könnte es sich darum gehandelt haben?

Zeuge Pflug:

Ja.

Vors.:

Und diese Geldbeträge haben Sie alle ersetzt bekommen, also nicht aus eigener Tasche bezahlt?

Zeuge Pflug:

Nein, nein. Ich hab zum Teil gar nicht direkt damit Verbindung gehabt, sondern das hat direkt dieser Dieter eingezahlt auf dieses Konto des Vermieters.

Vors.:

Herr Pflug, ist es richtig, daß bei Ihnen dann später einmal in der Wohnung eine Durchsuchung erfolgt ist von der Polizei?

Zeuge Pflug:

Ja, am 16. Juni 1972 ...

Vors.:

Richtig.

Zeuge Pflug:

... war eine Hausdurchsuchung.

Vors.:

Ist es richtig, daß damals auch Belege bei Ihnen sichergestellt wurden, die Sie zum großen Teil selber der Polizei übergeben haben?

Zeuge Pflug:

Ich hab alles hingelegt, was dazugehörte.

Vors.:

Wir haben hier Ablichtungen. Es würde interessieren, ob sich’s hier um Belege handelt, an die Sie sich noch erinnern können, daß die also seinerzeit von Ihnen der Polizei übergeben worden sind.

Dem Zeugen werden aus Ordner 75 die Ablichtungen der[d] Blätter 42, 57 und 59 vorgelegt.

Zeuge Pflug:

Ja, das sind also alles Ablichtungen, zum Teil also Überweisungen, die ich unterschrieben hab, Mietzahlungen, die alle von mir stammen.

Vors.:

Dürften wir zunächst mal also hier

Bl. 42

uns näher ansehen:

[8133] Rechts oben, das obere, diese Kassenquittung stammt von Ihnen?

Zeuge Pflug:

Nein, das hab ich also nicht ... das ist nicht meine Schrift; das wird der Dieter praktisch in meinem Namen erledigt haben.

Vors.:

Und wie kamen Sie dann in den Besitz des Beleges?

Zeuge Pflug:

den hat er mir zugeschickt, ...

Vors.:

... und das würde dann wohl dem Schriftbild nach eigentlich ...

Zeuge Pflug:

Das hab ich also verlangt von ihm, damit ich halt weiß, es ist in Ordnung.

Vors.:

Offenbar war dann der Dieter berechtigt, in Ihrem Namen sozusagen Zahlungen ...

Zeuge Pflug:

In dem Fall, ja. Ich war an dem 7. Januar ... brach praktisch ’ne Grippe aus und bin dann Hals über Kopf heimgefahren und hab gesagt, er solle das erledigen.

Vors.:

Und wenn wir die untere Kassenquittung

- Bl. 42 -

besichtigen, dann würde wohl auch hier dasselbe gelten?

Zeuge Pflug:

Jaja.

-Prof. Dr. Azzola erscheint wieder[e] um 9.27 Uhr im Sitzungssaal.-

Vors.:

Das ist ja auch dasselbe Schriftbild.

Zeuge Pflug:

... die halbe Miete wahrscheinlich für Februar oder so was

Vors.:

Stammt also nicht von Ihrer Hand?

Zeuge Pflug:

Nein.

Vors.:

Jetzt können wir zu dem

Bl. 57

kommen. Wie stehts damit, mit der Februarmiete?

Zeuge Pflug:

Ja, das ist also offensichtlich auch dieselbe Schrift und die ist nicht von mir.

Vors.:

Da muß also wieder von Seiten Ihrer - nennen wir’s Auftraggeber - die Zahlung erfolgt sein. Sie haben den Beleg dafür bekommen.

Zeuge Pflug:

Ja.

[8134] Vors.:

Sie können sich aber erinnern, den besessen zu haben?

Zeuge Pflug:

Ja.

Vors.:

Und schließlich Bl. 59.

Zeuge Pflug:

Das ist jetzt ne Überweisung, die ich selber erledigt habe, auch unterschrieben hab.

Vors.:

Könnte es so sein, denn wenn Sie vergleichen Bl. 57 und 59, beides gilt der Februarmiete, ...

Zeuge Pflug:

Ach so, ja.

Vors.:

... daß Sie die Februarmiete hier überwiesen haben laut Bl. 59 - das ist Ihre Überweisung - und Sie haben dann Ersatz bekommen, denn das ist ja an Sie gerichtet, was in Bl. 57 steht.

Zeuge Pflug:

Wahrscheinlich.

Vors.:

Da sind Sie ja der Empfänger.

Zeuge Pflug:

Ja.

Vors.:

Das wäre also die Ersatzzahlung auf Ihr Konto!

Zeuge Pflug:

Ja - ach, das geht auf mein Konto.

Vors.:

Ja, „Wolfgang Pflug“ und Ihr Konto ist angegeben. Also wenn Sie grad Bl. 59 und Bl. 57 vergleichen im Gegensatz zu den Belegen Bl. 42, die ja an den Herrn Rawicky gerichtet sind, ist diesmal an Sie gerichtet, wäre also wohl die Ersatzzahlung.

Stimmt das?

Zeuge Pflug:

Jawohl, so scheint’s zu sein.

Vors.:

Da ist nun ein Name angegeben „K. Schuster“

- Bl. 57 -

als derjenige, der diese Überweisung getätigt hat. Wie erklären Sie sich diesen Namen? Ist der Ihnen irgendein Begriff?

Zeuge Pflug:

Nein, da hab ich keine Erklärung dafür.

Vors.:

Aber auch schon der abgekürzte Vorname hat doch mit Dieter nichts zu tun?

Zeuge Pflug:

Hab ich mir keine Gedanken drüber gemacht, da mir nur wichtig war, daß die Miete in Ordnung ist.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

Bitte, Herr Berichterstatter.

[8135] Richter Mai[er]:

Eines noch, Herr Pflug:

Könnten Sie eine Personenbeschreibung von diesem Dieter geben? Sein Alter, seine Größe, Figur.

Zeuge Pflug:

Ich hab das ja mehrfach getan, versucht, auch anhand von Bildern, und ich glaube, daß ich jetzt nach vier Jahren Ihnen damit nicht mehr sehr nützlich sein kann.

Richter Mai[er]:

War er jung? War er alt? Das werden Sie doch noch wissen.

Zeuge Pflug:

Schätzungsweise zwischen 20 und 30.

Richter Mai[er]:

War er groß? War er klein?

Zeuge Pflug:

Er war in meiner Größe.

Richter Mai[er]:

Wie groß sind Sie bitte?

Zeuge Pflug:

1,78 m.

Richter Mai[er]:

Aber in den Akten, in diesem Ordner 75 Bl. 91 sollen Sie mal 172 cm angegeben haben. Was hat er für Haare gehabt: dunkle, helle?

Zeuge Pflug:

Könnt ich nicht mehr sagen. Tut mir leid.

Richter Mai[er]:

Damals sollen Sie gesagt haben: dunkle, lockige Haare, reichten fast bis zur Schulter.

Zeuge Pflug:

Ja, das ... -

Richter Mai[er]:

Ruft Ihnen das wieder was in die[f] Erinnerung zurück?

Zeuge Pflug:

Ja.

Richter Mai[er]:

Hat er einen Bart getragen?

Zeuge Pflug:

Nicht, daß ich wüßte, höchstens Oberlippenbart.

Richter Mai[er]:

Ja, da sollen Sie gesagt haben: bartlos.

Hat er eine Brille getragen?

Zeuge Pflug:

Ja, hat er.

Richter Mai[er]:

War er kräftig oder schlank?

Zeuge Pflug:

Eher schlank.

Richter Mai[er]:

Danke schön.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

Bitte, Herr B. Anw. Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Pflug, hab ich Sie richtig verstanden, daß Beträge, die Sie für die Wohnung bezahlt hatten, erstattet wurden jeweils auf Ihr Konto?

Zeuge Pflug:

Ja, das wurde ja grad ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich frage, ob ich Sie richtig verstanden habe.

Zeuge Pflug:

Einmal, ja, ein Schein ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

... auf’s Konto.

[8136] Und sonst, wenn Sie Beträge verauslagt hatten für die Wohnung?

Zeuge Pflug:

Die haben wir nicht verauslagt, sondern ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

Wenn Sie gezahlt hatten für diese Wohnung, meine ich, wie wurde es Ihnen erstattet?

Zeuge Pflug:

Dann hab ich - entweder: Ich war ja zweimal in Frankfurt, hab das meistens in bar bekommen, und ein- oder zweimal war es wohl auch im Briefkasten.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Schon die Zahlungsweise, aber auch vielleicht andere Umstände, haben die bei Ihnen nicht irgendwelche Bedenken gegen die Benutzer der Wohnung hervorgerufen?

Zeuge Pflug:

Nein, nicht im geringsten.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Nicht im geringsten?

Dann will ich Ihnen mal etwas vorhalten aus Ihrer früheren Vernehmung in

Ordner 75 Bl. 89.

Da heißt es:

„Vorhalt:

Wann kamen Ihnen erstmals Bedenken hinsichtlich der Anmietung für die angebliche Black-Panther-Organisation?[9]

Antwort:

Bei dem Anruf durch die mir unbekannte Frau im April 72. Als ich nämlich am 9.3.72 in Frankfurt war und mich dort polizeilich anmeldete, hab ich ebenfalls die Wohnung aufgesucht. Der Hausmeister ging mit mir in die Wohnung. Ich hatte keinen Schlüssel ...“

Usw., usw.

Danach müßten Ihnen eigentlich Bedenken gekommen sein?

Zeuge Pflug:

Was hat das mit der Zahlung zu tun?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ich habe jetzt nicht mehr von der Zahlung gesprochen. Ich bin bei einem ganz neuen Thema.

Ich habe gefragt, ob aus der Art, wie gezahlt wurde oder aus sonstigen Umständen Ihnen Bedenken gegen die Anmieter gekommen ...

Zeuge Pflug:

Zu dem Thema verweigere ich die Aussage.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Dann eine andere Frage in dieser Richtung:

Das heißt, nein, denn Sie haben eben gesagt, zu dem gesamten Thema verweigern Sie die Aussage?

Zeuge Pflug:

Ja, weil das nichts mit den Fakten zu tun hat.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Gut. Danke.

[8137] Vors.:

Herr B. Anw. Holland, bitte schön.

OStA Ho[lland]:

Herr Pflug, Sie haben vorhin davon gesprochen, daß bei dem ersten Kontaktgespräch auf dem Frankfurter Universitätsgelände ein farbiger Soldat, wie Sie sich ausgedrückt haben, zugegen gewesen sei.

Meine Vorfrage zunächst an Sie:

Gehe ich recht in der Annahme, daß Sie mit farbig einen N[*]ger meinen?

Zeuge Pflug:

Ja.

OStA Ho[lland]:

Dann weitere Frage, Herr Pflug:

Woran haben Sie erkannt, daß dieser Mann Soldat war?

Genauer gesagt:

War dieser Mann in Uniform?

Zeuge Pflug:

Nein, er war nicht in Uniform; er hat sich als solchen bezeichnet.

OStA Ho[lland]:

Dann eine Anschlußfrage hierzu:

War bei diesem ersten Kontaktgespräch auch die Rede davon, daß in dieser von Ihnen anzumietenden Wohnung auch Deserteure untergebracht werden sollten?

Zeuge Pflug:

Nein, davon war nicht die Rede.

OStA Ho[lland]:

Das wissen Sie genau?

Zeuge Pflug:

In dem ersten ...

Vors.:

Entschuldigung, Herr Pflug.

Ich darf darauf hinweisen:

Die Frage ist vorhin schon von mir gestellt worden, nicht so direkt, und der Herr Zeuge hat daraufhin sich auf § 55 StPO berufen.

OStA Ho[lland]:

Ich bitte um Entschuldigung.

Zeuge Pflug:

Davon war später die Rede, aber ... -

OStA Ho[lland]:

Ja, danke schön.

Dann eine weitere Frage:

Herr Pflug, Sie haben vorhin von einer Buchhandlung in Frankfurt gesprochen. Können Sie den Firmennamen dieser Buchhandlung aus Ihrer Erinnerung noch reproduzieren?

Zeuge Pflug:

Nein.

OStA Ho[lland]:

War einmal von einer Buchhandlung der „Roten Hilfe“ die Rede?

Zeuge Pflug:

Nein.

[8138] OStA Ho[lland]:

Nie die Rede?

Zeuge Pflug:

Nein.

OStA Ho[lland]:

Danke.

Dann eine weitere Frage, Herr Zeuge:

Wir haben ja soeben aus der verlesenen Urkunde oder aus dem verlesenen Mietvertrag entnommen, daß Sie diese Wohnung für 5 Jahre gemietet haben.

Wie ist das nun mit dem Mietvertrag weitergegangen?

Sind Sie aus dem Mietverhältnis, nachdem diese Wohnung - ich möchte mal sagen, aufgeflogen ist - entlassen worden von den Vermietern?

Zeuge Pflug:

Keineswegs. Er hat mit äußerster Penetranz, was mich letztlich 6.000 DM kostete, auf diesen Mietvertrag bestanden. Es hat ihn überhaupt nicht gekümmert, was für Vorgänge in dieser Wohnung stattfanden. Er war ausschließlich an seinem Geld interessiert und - ich möchte keine Ausdrücke nennen - auf äußerst unangenehme Weise hinterher.

OStA Ho[lland]:

Eigentlich, Herr Pflug - es gehört nicht mehr ganz zum Thema: Aber haben Sie sich nicht bemüht, einen [g] Nachmieter zu finden?

Zeuge Pflug:

Ich hab für über 300 DM Inserate in Frankfurter Zeitungen aufgegeben, um einen Nachmieter zu finden.

OStA Ho[lland]:

Dann aber noch eine Frage, die hier unter Umständen von Belang sein könnte:

Ist Ihnen im Zusammenhang mit diesen weiteren Zahlungen, die Sie ja nun notgedrungenerweise leisten mußten, sind Ihnen im Hinblick auf diese Aufwendungen von dritter Seite irgendwie Geldmittel zugeflossen?

[h]

Zeuge Pflug:

Leider nicht.

OStA Ho[lland]:

Keine Fragen mehr.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen?

Ich sehe, allseits werden keine Fragen mehr gestellt.

Wird ein Antrag zur Frage der Vereidigung gestellt?

Es ist beabsichtigt, den Herrn Zeugen unbeeidigt zu lassen nach § 60 Ziff. 2 StPO.[10]

[8139] Anträge auf Beeidigung des Zeugen werden nicht gestellt.

Der Zeuge Pflug bleibt gemäß § 60 Ziff. 2 StPO wegen des nach wie vor bestehenden Verdachts der Beteiligung an der Tat unbeeidigt und wird im allseitigen Einvernehmen um 9.37 Uhr entlassen.

Wir machen jetzt 10 Minuten Pause und wollen dann die Zeit, die bleibt - die weiteren Zeugen sind erst auf heute nachmittag geladen - noch zu einer Verlesung benützen. Ich weise gleich darauf hin:

Es könnte eine Schrift sein, die möglicherweise auch erst später wieder durch weitere Beweiserhebung verifiziert wird; aber wir müssen die Zeit etwas ausnützen. Ich bitte also dann, wenn das so sein sollte, um Verständnis.

In 10 Minuten treffen wir uns wieder.

Pause von 9.37 Uhr bis 9.51 Uhr

[8140] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 9.51 Uhr

Rechtsanwälte Schily, Pfaff, Künzel und Prof. Dr. Azzola sind nicht mehr anwesend[i].

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Künzel hat sich für die Fortsetzung entschuldigt. Die Verteidigung ist aber gewährleistet. Wir können damit fortfahren und zwar mit der Verlesung wie angekündigt.

Gem. § 249 StPO wird die Original-Schrift[j] „DEM VOLK DIENEN ROTE ARMEE FRAKTION STADTGUERILLA UND KLASSENKAMPF“ aus Ord. 118, Bl. 6.1. verlesen.

Während der Verlesung:

Rechtsanwalt Schily erscheint wieder um[k] 9.52 Uhr im Sitzungssaal.

Bundesanwalt Dr. Wunder verläßt um 9.52 Uhr den Sitzungssaal.

Rechtsanwalt Pfaff erscheint um wieder um[l] 9.54 Uhr im Sitzungssaal.

Bundesanwalt Dr. Wunder erscheint wieder[m] um 10.35 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Regierungsdirektor Widera verläßt um 10.36 Uhr den Sitzungssaal.

Wir sind damit am Ende des Vormittagsprogrammes.

14.00 Uhr Fortsetzung mit der Anhörung von zwei Zeugen.

Pause von 11.25 Uhr - 14.05 Uhr

[8141] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.05 Uhr

Regierungsdirektor Widera ist wieder anwesend[n].
Rechtsanwalt Künzel ist wieder anwesend[o].
Rechtsanwälte Pfaff und Schlaegel sind nicht mehr anwesend[p].

Als Zeugen sind erschienen:
KHK Georg Gubka
KOR Hans Fernstädt

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Es sind anwesend, die: Herren Zeugen Herr Gubka und Herr Fernstädt, zum wiederholten Male.

Die Zeugen KHK Gubka und KOR Fernstädt werden gem. § 57 StPO belehrt.

Die Zeugen KHK Gubka und KOR Fernstädt erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussagen auf das Gerichtstonband einverstanden.

Der Zeuge KOR Fernstädt wird um 14.06 Uhr in Abstand verwiesen.

Der Zeuge Gubka macht folgende Angaben zur Person:

Georg Gubka, 38 Jahre alt, Kriminalbeamter, wohnhaft in Frankfurt,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Die Aussagegenehmigung[11] des Zeugen KHK Gubka ist dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt.

Vors.:

Ist Ihnen die Wohnung Frankfurt Inheidener Straße ein Begriff?

Zeuge Gub[ka]:

Ist mir ein Begriff, ja.

[8142][12] [8143] Vors.:

Durch welche Umstände ist sie Ihnen zum Begriff geworden?

Zeuge Gub[ka]:

Es kann jetzt ungefähr 4 Jahre her sein, mehrere Kollegen und ich sind damals in das Haus Inheidener Straße 71 gegangen, weil zu vermuten war, daß sich dort eine Wohnung befindet, in der sich die kurz vorher festgenommenen Baader, Meins, Raspe, Ensslin vermutlich aufgehalten haben.

Vors.:

Hat sich, ... so daß Sie also praktisch beim ersten Zugriff mit dabeigewesen sind?

Zeuge Gub[ka]:

Ich war mit beim ersten Zugriff dabei, ja.

Vors.:

Hat sich dabei dieser Verdacht der da aufgekommen ist, bestätigt?

Zeuge Gub[ka]:

Offensichtlich, denn es wurden in der Wohnung verschiedene Geräte gefunden und wovon man ausgehen konnte, daß diese Geräte, es waren Rohre und verschiedenen andere Geräte und Pulver in verschiedenen Farben, daß man wohl davon ausgehen konnte, daß hier wohl diese Bomben, die vorher zur Explosion gekommen waren, hergestellt wurden; das war mein erster Eindruck.

Vors.:

Wenn Sie uns also gerade den ersten Zustand, wie Sie die Wohnung angetroffen haben nochmals näher erläutern könnten und dabei auch vielleicht erwähnen könnten, was damals den Beamten als besonders markante Beweisgegenstände aufgefallen ist.

Zeuge Gub[ka]:

Nun, wir ..., als wir die Wohnung öffneten, kamen wir zunächst in einen Flur. Der Flur war meiner Meinung nach mit einer rot-geblümten Tapete tapeziert, im Gegensatz zu den anderen Räumen, die waren meiner Meinung nach nicht tapeziert. Es war dann eine Küche vorhanden, es ist mir nichts besonderes aufgefallen. Dann ein kleinerer Raum, in der sich ein Schlafsack oder eine Matratze befand. Meiner Meinung nach offensichtlich ein Raum, in dem jemand geschlafen hat. Sonst kann ich mich nicht erinnern, daß in diesem Raum weitere Einrichtungsgegenstände waren.

Dann war eine weitere Glastür, diese Tür war verschlossen, als wir versuchten die Tür zu öffnen. Es wurde dann das Glas eingeschlagen und man konnte dann die Tür öffnen und zwar deshalb, weil innen ein Schlüssel steckte, also es war abgeschlossen, aber von innen steckte ein Schlüssel. In diesem Raum waren auch zwei oder drei Schlafgelegenheiten, - ich weiß jetzt nicht mehr im einzelnen, wieviele es waren, - also Matratzen, außerdem ..., ich weiß jetzt nicht, war es eine Senderanlage, Funkeranlage oder Radio, - ich kann jetzt das nicht mehr sagen, - weil, wir haben uns nicht sehr lange in dieser Wohnung aufgehalten. Dann fiel mir auf eine Propangasflasche, die unmittelbar an[q] der Tür stand. Dann verschiedene Säcke, in denen sich [8144] ein Pulver befand. Von diesem Raum ging es dann in einen anderen Raum; auch in diesem Raum verschiedene Behälter, verschiedene Säcke, in denen sich wieder Pulver befand.

Vors.:

Können Sie die Farbe dieses Pulvers ...?

Zeuge Gub[ka]:

Das kann ich nicht. Ich glaube, es waren verschiedenartige Farben, aber im einzelnen kann ich da keine Angaben machen.

Vors.:

Können Sie jetzt nicht mehr sagen, danke.

Zeuge Gub[ka]:

Dann ist mir noch aufgefallen, daß in dem letzten Raum mehr diese Küchenmixer, die Mixgerate waren, das ist mir aufgefallen.

Vors.:

An sich gehört ja in einen Haushalt ein solches Mixgerät, möglicherweise; Sie[r] sind also[s] wegen der Zahl stutzig geworden oder was?

Zeuge Gub[ka]:

Ja, es waren mehrere, daran kann ich mich noch erinnern, und ich glaube, mit diesen Mixgeräten wurde wohl dieses Pulver verrührt, weil ich glaube, in einem größeren Behälter war Pulver und war auch ein solches Mixgerät drin. Und soweit ich mich noch erinnern kann, waren diese Geräte auch mit diesem Pulver behaftet.

Vors.:

Haben Sie im Zusammenhang mit dem Pulver sich damals irgendwelchen bestimmten Vorstellungen machen können oder gemacht?

Zeuge Gub[ka]:

Nun, ich habe mir [t] welche gemacht und habe mir gesagt, das ist offensichtlich Sprengstoff.

Vors.:

Haben Sie sonstige Gegenstände gefunden, die etwa auf Sprengstoffabsichten oder sonstige Zusammenhänge mit Sprengstoffe hinweisen hätten können?

Zeuge Gub[ka]:

Das kann ich jetzt nicht mehr sagen. Ich weiß nicht, ob so verschiedene Rohrteile da lagen, das kann ich heute nicht mehr sagen, weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Sie haben erwähnt, daß dieser Raum innerhalb der Wohnung abgeschlossen war und zwar von innen, wenn ich Sie recht verstanden hab?

Zeuge Gub[ka]:

Ja.

Vors.:

War denn da noch ein Zugang zu diesem Zimmer von anderer Seite her?

Zeuge Gub[ka]:

Nein, das war der einzige Zugang, das war eine Glastür.

Vors.:

Wie ist das denkbar, daß von innen her abgeschlossen ist und trotz dem niemand im Raum?

Zeuge Gub[ka]:

Naja, ich glaube der Schlüssel war sogar etwas abgeschnitten, damit er eben irgendwie ins Schloß passt, ich weiß es auch nicht genau. Er war etwas präpariert worden ...

Vors.:

Ja, aber es müßte doch, wenn jemand von innen abschließt und sonst [8145] kein Ausgang oder Zugang vorhanden ist, dann ist doch ...

Zeuge Gub[ka]:

Nun, es gibt Zylinderschlosser, da kann ich von beiden Seiten abschließen. Wenn ich innen den Schlüssel stecken habe ... lasse ich stecken den Schlüssel und schließ von außen ab dann.

Vors.:

Wir haben hier Lichtbilder vorliegen, die wir Ihnen gerne zur Erläuterung übergeben möchten. Sie befinden sich im Ord. 76 und zeigen offensichtlich Aufnahmen von der Wohnung selbst. Wenn Sie also hier uns jeweils sagen könnten, ob Sie diese Bilder wieder-erkennen, ob sie den Zustand wiedergeben den Sie seinerzeit angetroffen haben. Es handelt sich um die Bilder 144 ff. zunächst bis 182.

Das Gericht nimmt die Lichtbildmappe aus Ord. 76, Bl. 144 - 182 in Augenschein.[13]
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Dem Zeugen wird die Lichtbildmappe aus Ord. 76, Bl. 144 - 182 vorgelegt.
Der Text, der die Bilder beschreibt, ist abgedeckt.

Zeuge Gub[ka]:

Also Bild 144 ist das ..., ist die von mir bezeichnete Schlafstelle; und auf dem oberen Bild, links davon, das Gerät das ich wohl als Senderanlage oder Rundfunkgerät da bezeichnet hatte. Das untere Bild ebenfalls wieder die Schlafstätten.

Bild 146 im gleichen Raum aufgenommen, auch wo dieses ...

Vors.:

Hier sollten Sie nun angeben oben und unten.

Zeuge Gub[ka]:

Ja, oben und unten, das zeigt nur dieses Gestell, auf dem wohl offensichtlich das Radio oder die Senderanlage stand.

Vors.:

Und der Zustand, entspricht der dem, wie Sie damals die Dinge gesehen haben?

Zeuge Gub[ka]:

Ja, das kann ich heute nicht mehr sagen.

Vors.:

Nun, ich meine nicht im einzelnen, sondern dem Eindruck nach.

Zeuge Gub[ka]:

Ja, ich weiß, daß ein Gestell noch da stand und verschiedene technische Geräte drauf standen. Näher kann ich mich daran nicht mehr erinnern.

Vors.:

Ich würde sagen, also von außen her gesehen muß man diese Wohnung als etwas unaufgeräumt bezeichnen.

Zeuge Gub[ka]:

Ja, das auf Jeden Fall, das auf jeden Fall.

Vors.:

Und das sind Aufnahmen, ist es richtig, von den Räumen, die hinter [8146] dieser verschlossenen Türe innerhalb der Wohnung lag.

Zeuge Gub[ka]:

Das ist der erste Raum, in den man reinkommt, wenn die verschlossene Tür geöffnet worden war.

148, das ist der erste Raum, und zwar sieht man jetzt an der Eingangstür, daß die Scheibe zertrümmert ist. Geht man durch diese Tür, dann kommt man in den Flur. Und davor, vor der Tür in diesen beiden Tragetaschen, sind diese beiden Propangasflaschen, die ich da genannt habe. Ich hatte eine genannt, aber es sind wohl offensichtlich zwei gewesen.

Vors.:

Ja, wenn Sie also anhand der Bilder irgendwelche Gegenstände wieder-erkennen die damals auffielen, das ...

Zeuge Gub[ka]:

Ja, also an[u] die eine Propangasflasche kann ich mich noch erinnern, aber es waren wohl offensichtlich zwei, jetzt hier auf den Bildern.

Bild 150 kann ich mich nicht erinnern, kann ich keine Aussage zu machen.

Vors.:

Ja. 152.

Zeuge Gub[ka]:

Das ist wieder das Gestell in dem ersten Raum, in dem sich diese technischen Geräte befunden haben. Man sieht auch im Hintergrund an der Tür, daß die Scheibe zertrümmert ist auf diesem Bild.

Vors.:

Und vorne sieht man so einen größeren Kessel oder ...

Zeuge Gub[ka]:

Ja, es könnte eine Wanne sein ...

Vors.:

Ja, eine Wanne.

Zeuge Gub[ka]:

... aber ich kann mich daran nicht mehr erinnern.

Das ist wieder das Gestell und zwar oben offensichtlich eine Antenne, nehme ich an. Deshalb bin ich davon ausgegangen, daß es wohl eine Sender- oder Empfängeranlage ist. (zu Bild Bl. 154)

156 das obere und untere Bild zeigen nochmal dieses Gestell und die darauf befindlichen Gegenstände. An einzelne Gegenstände kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.

158 wieder das Gestell. 158 fällt mir jetzt auf diese Bombe, die in einer Halbkugel oben rechts liegt. Das war wohl offensichtlich auch als Bombe gedacht, um eine Schwangerschaft vorzutäuschen,[14] nehme ich an.

Vors.:

Also oben rechts ...

Zeuge Gub[ka]:

Oben rechts, ja.

Vors.:

... sieht so aus, wie ein umgekehrter Sturzhelm oder so was.

Zeuge Gub[ka]:

Bild 160 sieht man das noch mal deutlicher.

Vors.:

Erinnern Sie sich daran, daß damals in diesem, was Sie als Bombe [8147] bezeichnen - hier Bild 160 oben - die Zünddrähte oder was das ist oder die Drahtzuführung so gewesen ist?

Zeuge Gub[ka]:

Das kann ich nicht mehr sagen.

Bild 162, zeigt offensichtlich wieder dieses Regal. Ich kann mich jetzt, wenn ich das untere Bild sehe, kann ich mich erinnern, daß wir auch verschiedene Munition und Waffen noch gefunden hatten. Ich glaube, das war alles in einer Tragetasche, Reisetasche, die Waffen.

Bild 164 zeigt immer noch diesen ersten Raum. Im Hintergrund wieder die zertrümmerte Glastürscheibe.

166 das obere und untere Bild wieder im ersten Raum aufgenommen. Ich kann mich jetzt erinnern und sehe jetzt auch diese verschiedenen, ich glaube, es waren Plastikeimer in dem sich Pulver und Masse befand.

Vors.:

Also diese vorhin beschriebene, der Farbe nach Ihnen nicht mehr bekannte pulvrige ...

Zeuge Gub[ka]:

Masse, ich sehe, das ist offensichtlich wohl Masse. Es war aber auch Pulver, in Pulverform waren auch, glaube ich, zwei Säcke gestanden irgendwo noch rum.

Vors.:

Sind diese Säcke hier erkennbar?

Zeuge Gub[ka]:

Nein, die Säcke nicht. Es waren Art Zementsäcke, meiner Ansicht nach, so hellbraun.

Bild 168 das könnte die Tasche sein, in der sich die Waffen befanden; das kann ich aber jetzt nicht genau erkennen.

Bild 170 unten, da erkenne ich jetzt diese Tasche wieder, in der sich verschiedene Waffen befanden. Wieviele Waffen es im einzelnen waren, kann ich leider nicht mehr sagen.

Bild 172 das obere, eben diese Behälter in der sich eben, wie ich jetzt sehe, eine Masse befindet, und andere Sachen, ich kann jetzt nicht erkennen, was es im einzelnen ist.

Das untere Bild, ich weiß jetzt nicht, ob das die Schlafstelle in dem ersten Raum ist, den man vom Flur her gleich erreicht oder ob es in dem Raum aufgenommen wurde, von dem wir bis jetzt gesprochen haben, das kann ich jetzt nicht sagen.

Bild 174 ist wohl auch in diesem Raum, in dem sich diese Propangasflaschen befanden, aufgenommen und es sind zwei Schlafstellen.

Bild 176, wohl die gleiche Aufnahme in etwa.

Bild 178, ich kann mich jetzt erinnern, daß in einem Karton verschiedene, ich weiß nicht, wie ich es bezeichnen soll, ob das Riegeln waren oder ähnliche Sachen, ich weiß heute nicht, welche [8148] Bedeutung diese Sachen haben.

Bild 180 meine ich im Vordergrund, vor dem Gestell, daß das die Tasche ist, in der sich die Waffen befunden haben, könnte die Tasche sein.

Bild 182 ist wieder dieses Gestell zu sehen.

Vors.:

Ja, danke. Wir wollen Ihnen dann noch zusätzlich die Bilder übergeben 191 - 207 ... wollen wir doch versuchen, wenn Sie in derselben Art versuchen würden, diese Bilder auch zu erläutern, soweit Sie etwas dazu sagen können.

Das Gericht nimmt die Lichtbilder aus Ord. 76 Bl. 191 - 207 in Augenschein.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Dem Zeugen Gubka werden die Lichtbilder aus Ord. 76 Bl. 191 - 207 zur Erläuterung vorgelegt.
Der Text, der die Bilder beschreibt, ist abgedeckt.

Zeuge Gub[ka]:

Bild 192 dürfte wieder das Gestell darstellen in dem Raum.

Vors.:

Ja, Augenblick, wenn Sie das Bild noch ansehen, ist da sonst noch ein Gegenstand, der Ihnen auffällt oder damals aufgefallen sein könnte?

Zeuge Gub[ka]:

Die Schreibmaschine und unten vermutlich eine Briefwaage.

Vors.:

Erinnern Sie sich, daß das der Standort der Schreibmaschine gewesen ist?

Zeuge Gub[ka]:

Das kann ich nicht mehr sagen.

Vors.:

Können Sie nicht sagen. Aber erinnern Sie sich, daß eine solche Schreibmaschine vorhanden gewesen ist?

Zeuge Gub[ka]:

Das weiß ich auch nicht mehr.

Vors.:

Auch nicht.

Zeuge Gub[ka]:

194, hier wird wieder die Schreibmaschine dargestellt, darunter wohl Gegenstände, die auf diesem Gestell wieder lagerten.

Vors.:

Herr Zeuge, bitte nur die Gegenstände erwähnen, an die Sie sich selbstständig erinnern können. Ich meine, wenn Sie gerade angeben, Sie erinnern sich der Schreibmaschine nicht, dann hat es auch keinen Sinn, aus den Bildern die Schreibmaschine dann zu bekunden. Es geht also nur darum, daß wir erkennen, was Sie selbst noch im Gedächtnis haben.

[8149] Zeuge Gub[ka]:

Bild 196, ich kann mich noch erinnern, daß sehr viel Werkzeug in der Wohnung war. Ob es natürlich dieses Werkzeug ist, das da fotografiert ist, das kann ich natürlich nicht sagen.

Bild 198, ich erkenne jetzt wieder diese Rohre und vor allen Dingen auch diese Sechskantmuttern, nehme ich an sind das, daran kann ich mich noch ...

Vors.:

Das obere Bild?

Zeuge Gub[ka]:

Das obere Bild, ja, 198; an solche ähnliche Rohre kann ich mich noch erinnern, und auch an diese Sechskant, das fällt mir jetzt ein.

Bild 200 das obere und untere, ich kann mich erinnern, daß mehrere Waffen in einer Tasche waren, und daß darunter eine MP war, es dürfte sich um diese Waffen handeln.

Vors.:

Man wird wohl davon ausgehen können, daß der Zustand der Wohnung nicht so war, wie die Bilder das hier wiedergeben, sondern daß die Waffen zur zwecks Aufnahme nebeneinandergeschichtet wurden oder?

Zeuge Gub[ka]:

Die Waffen befanden sich in einer Tragetasche.

Vors.:

Eben, sind hier also zum Aufnehmen ausgelegt.

Zeuge Gub[ka]:

Bild 202, es dürfte sich wieder um die Waffen handeln, die in der Tasche waren.

Bild 204 erkenne ich die Propangasflaschen wieder. Ich sprach vorhin von einer, aber ich kann mich jetzt erinnern, daß zwei, nachdem ich die Bilder gesehen habe, kann ich mich erinnern, daß zwei standen und zwar unmittelbar an der Tür als wir reinkamen. Ich kann mich jetzt auch an diese kleineren Bomben erinnern, ich weiß nicht mehr, wieviel es da waren. Aber mir war aufgefallen, daß diese Bomben in runder Form und etwas flach gehalten quadratisch eingekerbt waren, das fällt mir jetzt wieder auf, hier wenn ich das Bild sehe.

Vors.:

Bild 206 können wir wohl überschlagen, das kann nicht der Zustand der Wohnung sein. Das ist ja eine Demonstration und die folgenden auch, so daß ich glaube damit sind die Bilder, die Sie erläutern können, besprochen. Vielen Dank.

Nun noch folgendes, Herr Gubka, haben Sie irgendwelche Anhaltspunkte dafür gewinnen[v] können, ob diese Wohnung zum Zeitpunkt Ihrer ... Ihres ersten Zugriffs noch bewohnt gewesen ist oder gab es Anzeichen, daß sie schon vorher verlassen worden wäre?

Rechtsanwalt Pfaff erscheint um 14.27 Uhr wieder im Sitzungssaal.

[8150] Zeuge Gub[ka]:

Nun, also, als wir in die Wohnung kamen, war sie nicht mehr bewohnt, also das steht fest.

Vors.:

Da war niemand anwesend.

Zeuge Gub[ka]:

War niemand anwesend. Wann zuletzt jemand in der Wohnung war, das kann ich nicht sagen. Es haben sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben, meiner Meinung nach.

Vors.:

Haben Sie sich z.B. darum gekümmert, ob noch Post da war, mit welchem Poststempel, ob Tageszeitungen noch eingegangen sind und dergleichen?

Zeuge Gub[ka]:

Es waren meiner Meinung nach Zeitungen da, aber wieweit das Datum der Zeitung zurücklag, das weiß ich nicht.

Vors.:

Das können Sie im einzelnen ...

Zeuge Gub[ka]:

Telefon war noch intakt, das weiß ich.

Vors.:

Es ist hier vermerkt in einem Bericht, den allerdings Herr Nötzel unterschrieben hat, ich halte Ihnen das vor aus dem Ord. 75, Bl. 137, „Neben dem Regal liegt auf dem Fußboden ein größerer Stapel Tageszeitungen, oben eine Ausgabe vom 31. Mai 1972“. Können Sie sich aufgrund dieses Vorhalts an das erinnern, wenn nicht, dann ...?

Zeuge Gub[ka]:

Nein, erinnern kann ich mich jetzt nicht mehr. Wenn ich das damals so geschrieben habe, dann ...

Vors.:

Ja, der Herr Nötzel hat das unterschrieben, ich weiß nicht, ob das von Ihnen stammt.

Zeuge Gub[ka]:

Wenn ich das nicht unterschrieben habe, dann stammt das auch nicht von mir.

Vors.:

Nein, Sie haben nicht unterschrieben. Ja, deswegen, ich sage Ihnen ja, es ist von Herrn Nötzel unterschrieben; nur die Frage, ob Sie sich daran erinnern.

Zeuge Gub[ka]:

Ich kann mich nicht mehr erinnern.

Vors.:

In diesem Bericht, auf derselben Seite, ist auch vermerkt, daß dieses Pulver oder dieses Material, die Farbe[w] rötlich bzw. körnig-grau gehabt habe, also körnig, der Substanz nach, und grau, der Farbe nach, zum Teil rötlich. Wenn ich Ihnen das vorhalte, fällt Ihnen das wieder ein, daß es so gewesen ist?

Zeuge Gub[ka]:

Nein, das kann ich nicht mehr sagen.

Vors.:

Können Sie nicht mehr sagen. Und schließlich ist noch drauf verwiesen, daß dieser ..., dieses Radiogerät vermutlich, so heißt es in 136 unten, auf den Polizeifunk eingestellt gewesen sei, der UKW-Kanal. Haben Sie selbst Erinnerung daran, daß man ...?

Zeuge Gub[ka]:

Nein, ich selbst habe das nicht überprüft, ich habe da keine Feststellungen ...

[8151] Vors.:

Danke. Sonstige Fragen an den Herr Zeugen? Herr Berichterstatter, bitte.

Richter Mai[er]:

In welchem Monat hat diese Durchsuchung stattgefunden?

Zeuge Gub[ka]:

Durchsuchung der Wohnung?

Richter Mai[er]:

Ja.

Zeuge Gub[ka]:

Ja, ich habe jetzt gehört - Zeitung - wann war das, 31. Mai ..., das war vielleicht 14 Tage nach der Festnahme in Frankfurt. Das ist etwa ...

Richter Mai[er]:

Nach Ord. 75, Bl. 133 soll es der 16.6.1972 gewesen sein.

Zeuge Gub[ka]:

Ja, das kann sein.

Richter Mai[er]:

Kann sein, danke.

Vors.:

Weitere Fragen? Beim Gericht sehe ich nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Keine Fragen.

Herr Rechtsanwalt Schwarz, bitte.

RA Schw[arz]:

Herr Zeuge, Sie sagen, Sie waren, wie der Herr Vorsitzender sagte, beim ersten Zugriff auf diese Wohnung anwesend. Waren Sie auch bei der Anfertigung der Lichtbilder anwesend, die Ihnen vorhin vorgelegt wurden?

Zeuge Gub[ka]:

Nein, war ich nicht mit[x] anwesend.

RA Schw[arz]:

Ja, dann fällt mir auf, daß Sie bei Vorhalt das Lichtbilds[y] Bl. 168 sagten, das ist eine Tasche, in der Waffen waren. Nun, wenn man dieses Lichtbild ansieht, dann ist darauf oben ein Micky-Maus-Heft und daneben ein weiteres Heft - das ist wohl das Ass. 41.2 der schwarze Falke abgebildet - aber-von Waffen ist hier nichts zu sehen.

Dem Zeugen Gubka wird nochmals das Lichtbild aus Ord. 76, Bl. 168 vorgelegt.

Zeuge Gub[ka]:

Ich habe dazu gesagt, es handelt sich hier vermutlich um die Tasche, in der sich die Waffen befunden haben. Ich habe nicht gesagt, daß es die Tasche ist.

RA Schw[arz]:

Sie vermuten das?

Zeuge Gub[ka]:

Ich vermute das.

RA Schw[arz]:

Erinnern Sie sich bei der Durchsicht der Wohnung, daß Dinge der Art, wie sie hier abgebildet wurden, überhaupt vorgefunden wurden? Sie haben ja das Bild 168 vor sich.

Zeuge Gub[ka]:

Ob diese Dinge, die ich auf diesem Bild sehe?

RA Schw[arz]:

Ja.

[8152] Zeuge Gub[ka]:

Ob die ..., daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Es waren so viele Gegenstände in der Wohnung. An einzelne ... Ich kann mich an einzelne Gegenstände nur erinnern, wie z. B. Propangasflasche und daß eben noch viele Waffen in der Wohnung waren, aber andere Gegenstände ...

RA Schw[arz]:

Ja, nun fällt eben auf, daß dieses bedeutende Ereignis, nämlich diese Hefte, hier abgebildet wurden und deshalb die Frage an Sie. Können Sie ausschließen, daß diese Dinge in die Wohnung verbracht wurden und dann aufgenommen wurden und zwar nicht von den früheren Bewohnern der Wohnung?

Zeuge Gub[ka]:

Also das möchte ich doch ausschließen Ich nehme doch an, daß nur die Sachen fotografiert wurden, die in der Wohnung waren. Ich war ... nicht dabei.

RA Schw[arz]:

Der Ausschluß gilt für Ihre Person. Herr Zeuge, habe ich Sie richtig verstanden? Der Ausschluß gilt ja wohl nur für Ihre Person. Ob andere das hingebracht haben, können Sie das ausschließen?

Zeuge Gub[ka]:

Ja, ich würde das ausschließen.

RA Schw[arz]:

Ja, und weshalb meinen Sie, daß Sie das ausschließen können?

Zeuge Gub[ka]:

Ja, weil das für mich unvorstellbar ist, daß da Sachen, die nicht in der Wohnung waren, nachträglich in die Wohnung gebracht werden und fotografiert werden, das ist für mich unvorstellbar.

RA Schw[arz]:

Danke.

Vors.:

Sonstige Fragen? Herr Berichterstatter, bitte.

Richter Mai[er]:

In Anschluß daran, Herr Gubka. Waren Sie noch in der Wohnung, als vom Bundeskriminalamt Beamte eingetroffen sind, die Gegenstände dort sichergestellt haben, Listen aufgenommen haben?

Zeuge Gub[ka]:

Nein, war ich nicht mehr in der Wohnung. Wir waren in der Wohnung vielleicht ½ Stunde, dann kamen die Beamten des Bundeskriminalamts, Spurensicherung, und haben die Spurensicherung begonnen, wir sind dann zurück in das Polizeipräsidium.

Richter Mai[er]:

Also die Wohnung wurde dann nicht sich selbst überlassen, sondern es kamen Beamte des Bundeskriminalamtes, Spurensicherung?

Zeuge Gub[ka]:

Richtig.

Richter Mai[er]:

Ja, danke.

Vors.:

Sonst keine Fragen mehr, sehe ich. Wir können den Herrn Zeugen gleich vereidigen, denn der Herr Fernstädt nachher kann sich ja berufen wieder nach § 67[ StPO]?[15] Keine Einwendungen.

Der Zeuge KHK Gubka wird vorschriftmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.32 Uhr entlassen.

[8153] Der Zeuge KOR Fernstädt erscheint um 14.33 Uhr im Sitzungsaal.

Der Zeuge KOR Fernstädt mach folgende Angaben zur Person:

Hans Fernstädt, 36 Jahre alt,
Kriminaloberrat beim Bundeskriminalamt,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Fernstädt, ist Ihnen die Wohnung Frankfurt Inheidener Straße 69 ein Begriff?

Zeuge Fern[städt]:

Ja.

Vors.:

Durch welche Umstände ist sie Ihnen zum Begriff geworden?

Zeuge Fern[städt]:

Ja, durch eine Unzahl von uns zu überprüfenden Gegenständen, die möglicherweise im Zusammenhang mit Straftaten gestanden haben[z] oder stehen können. Insbesondere durch den Umfang des Beweismaterials, was in dieser Wohnung war und der Tatsache, daß es eben kurz nach den Festnahmen, die am Hofeckweg stattfanden,[16] aufgefunden werden konnten.

Vors.:

Sind Sie selbst beim Auffinden der Wohnung beteiligt gewesen?

Zeuge Fern[städt]:

Nein.

Vors.:

Wissen Sie noch, wieviel später Sie gekommen sind?

Zeuge Fern[städt]:

Ja, das ..., nicht allzuviel später, am gleichen Tage jedenfalls noch.

Vors.:

Könnten Sie heute noch das Datum benennen?

Zeuge Fern[städt]:

Ja, das war der 16. Juni 1972.

Vors.:

Als Sie dort eintrafen, was waren da dort noch sonst für Kräfte gewesen?

Zeuge Fern[städt]:

Es waren insbesondere vom Bundeskriminalamt der Erkennungsdienst und einige Beamte der Kriminaltechnik anwesend. Darüberhinaus die im Fahndungsbereich tätigen Beamten der Sonderkommission Frankfurt und der Sicherungsgruppe.

Vors.:

Haben Sie noch selbst beobachten können, ob diese Wohnung fotografiert wurde?

Zeuge Fern[städt]:

Ja.

Vors.:

Waren Sie selbst dabei, als fotografiert wurde?

Zeuge Fern[städt]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie Anhaltspunkte dafür, daß in diese Wohnung oder daß auf [8154] diesen Fotografien Gegenstände festgehalten worden sein könnten, die ursprünglich beim Auffinden der Wohnung dort nicht vorhanden waren, sondern erst später zugebracht wurden?

Zeuge Fern[städt]:

Nein, das ist ausgeschlossen.

Vors.:

Haben Sie selbst jetzt noch im Kopfe ungefähr, was Sie damals für Gegenstände gefunden haben, die Ihnen besonders markant erschienen sind?

Zeuge Fern[städt]:

Ja, das ist eine ganze Reihe von Gegenständen.

Vors.:

Vielleicht darf ich die Frage, verzeihen Sie bitte, bevor Sie dann im Zusammenhang schildern, dahin noch zusammenfassen. Hatte man einen bestimmten Verdacht hinsichtlich der möglichen Bewohner dieser Wohnung gehabt?

Zeuge Fern[städt]:

Ja, man hatte ja versucht, herauszufinden, in welcher Wohnung oder in welchem Bereich die Festgenommen vom Hofeckweg aufhältlich gewesen sind, so daß man also von vornherein den Verdacht daran lenkte, daß also nicht nur diese drei, sondern auch darüberhinaus die anderen gesuchten Täter ebenfalls diese Wohnung oder eine Wohnung in diesem Bereich bewohnt haben könnten, so daß sich also der Verdacht auf bestimmte Tatverdächtige richtete, gegen die das gesamte Verfahren lief.

Vors.:

Und damit, diese Schlußfolgerung wird man wohl ziehen dürfen, war auch Ihr Ermittlungsinteresse auf bestimmte Tatkomplexe gerichtet, ob sich dafür Anhaltspunkte finden z. B. Sprengstoffanschläge.

Zeuge Fern[städt]:

Ganz selbstverständlich, weil uns die Ermittlungen zu den Sprengstoffanschlägen übertragen worden waren[aa] bezog sich natürlich das Interesse besonders auf diese Dinge, die damit in Zusammenhang stehen könnten.

Vors.:

Wenn Sie uns nun den Zustand der Wohnung, insbesondere hinsichtlich der von Ihnen vorgefundenen, besonders wichtigen, für Sie besonders wichtig erscheinende Beweismittel schildern könnten.

Zeuge Fern[städt]:

Ja, die Wohnung besteht oder bestand aus mehreren Räumlichkeiten, und zwar dem Eingangstrakt, man kam auf einen winkligen Flur, linker Hand war eine Tür zum Bad, geradezu befand sich die Küche, daran anschließend ein Balkon, und dann kam ein kleineres Zimmer in dem sich auch das Telefon dieser Wohnung befand. Dann war, wenn man den winkligen Flur nach links abbog, stieß man auf eine Glastür, deren Scheibe ich eingeschlagen vorgefunden habe. Und dahinter kamen zwei Räume, die man, glaube ich, normalerweise als Wohn- und Schlafzimmer bezeichnen kann. In diesen Räumen, [8155] insbesondere in diesen beiden Räumen, vorne in dem Flur, im Bad, in der Küche und in diesem kleinen Zimmer, die einigermaßen ordentlich hergerichtet waren, waren also nicht diese Menge an zu prüfendem Material, sondern insbesondere in den beiden Räumen, die man als Wohn- und Schlafzimmer bezeichnen kann. Wenn man das Wohnzimmer betreten hat, dann stieß man also geradezu auf ein Regal, linker Hand befanden sich zwei auf der Erde befindliche und mit Decken abgedeckte Matratzen. Es standen vor diesen Matratzen zahlreiche Tüten, in denen offensichtlich Abfälle gelagert oder transportiert werden sollten. Darüberhinaus Taschen mit Propangasflaschen - ja, ich glaube zwei Taschen mit Propangasflaschen - in dem Regal, und darüberhinaus diverse andere Gegenstände, da müßte ich also auf die Lichtbilder verweisen die da gemacht worden sind. Dann zunächst eine ziemlich große Anzahl von weißlichen oder silberfarbenen Metallplatten, die wir nachher als Wechselkennzeichenhalterungen, wie sie in der Schweiz verwendet werden, identifizieren konnten. In dem Regal selbst befand sich in der ..., auf der obersten Ablage ein halbkugelförmiger Metallgegenstand, darunter zahlreiche Bücher, ein Radiogerät und soweit mir erinnerlich ist, sogar Kopfhörer. Mitten, mehr zum Fenster oder zum Balkon hin, stand frei im Raum ein Regal, und auf diesem Regal, das kann man praktisch als Bücherregal bezeichnen, stand auch eine Schreibmaschine, und dann gab es eine Unzahl von Taschen in denen verschiedene Gegenstände enthalten waren. Nach rechts kam man dann durch eine Tür in einen Nebenraum, der wohl normalerweise als Schlafzimmer benutzt wird, in dem sich ein Tisch befand, an dem auf der ..., der Tür gegenüberliegenden Seite, und links zur Wand hin angestellt mit einem tapezierten, mit einem zusammengestellten Tapeziertisch, links in der Ecke auf dem sich eine Schießscheibe befand, eine Unzahl von Plastikeimern, die gefüllt waren mit rötlichen Stoffen. Dann war rechts gegenüber ..., der der[bb] Wand gegenüberliegenden Tür rechts so ein Informationsbrett angebracht mit einigen Notizen Und der Tisch war praktisch übersäht mit Werkzeugen und Gegenständen aller Art. Darüberhinaus insbesondere Kaffeemühlen, in alten Malereimern, Mixgerate, Bleche und ähnliches mehr. Das müßte man aus den Bildern ganz genau ersehen können.

Vors.:

Herr Fernstädt, ist Ihnen noch in Erinnerung, ob man in dieser Wohnung irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen anwenden mußte z. B. weil[cc] man [8156] befürchten mußte, daß scharfe Sprengkörper noch vorhanden wären?

Zeuge Fern[städt]:

Ja, das ließ sich zunächst nicht genau feststellen, und deshalb wurde auch Herr Krapp von der Kriminaltechnik hinzugezogen, ob die Körper, die sich ..., die Stahlkörper und die Propanflaschen aus dem Drähte herausragten, sich in einem spreng- und zündkräftigen Zustand befanden. Herr Krapp hat das überprüft. Und das ist, glaube ich, den Ergebnissen, die er dazu niedergelegt hat, zu entnehmen.

Vors.:

Haben Sie erfahren von ihm, ob er z. B. noch Sprengkörper entschärfen müßte, bevor Sie nun mit Ihrer Tätigkeit beginnen konnten?

Zeuge Fern[städt]:

Ja, diese Sprengkörper mußten, zumindest so sicher gemacht werden, daß eine unbeabsichtigte Explosion nicht mehr stattfinden konnte. Also sie waren soweit hergerichtet, daß durch Umstände, die mit dem Umgang zusammenhängen, die Sprengvorrichtung hätten explodieren können. Darüberhinaus mußten besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, bezüglich der zunächst unbekannten Stoff, von denen aber zu vermuten war, daß es Sprengstoffe waren, und zwar selbstlaborierte, bei denen sind ohnehin besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, weil sie sehr instabil sind, und durch[dd] unvorsichtigen Umfang gleich zur Detonation gebracht werden können.

Vors.:

Nun haben wir hier eine Zahl von Beweisgegenständen aufgebaut. Wir würden Sie bitten, daß Sie unter Benützung wieder eines der Standmikrofone sich diese Beweisgegenstände, vielleicht beginnend links, besichtigen und jeweils erklären, ob Sie einen dieser Gegenstände erkennen. Ich bitte dabei auch jeweils die Nummer bekanntzugeben.

Der Zeuge Fernstadt besichtigt die vor ihm ausgebreiteten Asservate und gibt hierzu folgende Erklärungen ab:

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 I/5 Pos. 2

- 1 Fläschchen und Zünder -

Zeuge Fern[städt]:

Das Asservat hat hier die Nr. I/5 2, das ist ein Asservat, das auf dem Flur, und zwar in dem linken Winkel des Flurs, in einem eingebauten Wandschrank aufgefunden wurde, und offensichtlich,- und das ergibt sich aus dem kriminaltechnischen Gutachten,- ein selbstlaborierter Zünder sein soll und darstellt.

[8157] Der Zeuge Fernstädt besichtigt das
Asservat E 23 I/5 Pos. 15

- 1 gelber Wecker Marke „Blessing“ -

Zeuge Fern[städt]:

Diese Uhr mit I/5,15 befand sich, soweit ich mich erinnern kann, ebenfalls in diesem Wandschrank auf dem Flur. Und das alles zusammen lag noch mit anderen Gegenständen in einem Karton, der aus diesem Wandschrank dann entfernt worden war.

Der Zeuge Fernstädt besichtigt das
Asservat E 23 I/5 Pos. 17

- Klebestoffe -

Zeuge Fern[städt]:

Dann ist hier ein Beutel mit der Nr. I/5, 17, das sind verschiedene Klebemittel die, soweit ich mich erinnern kann, ebenfalls mit in diesem Wandschrank gelegen haben, der sich auf dem linken Winkel des Flurs auf der linken Seite befindet.

Der Zeuge Fernstädt besichtigt das
Asservat E 23 I/5, Pos. 85

- 1 Zylinderschloß -

Zeuge Fern[städt]:

Ich habe hier ein Sicherheitsschloß, das trägt die Nr. I/5, 85. Ich habe daran keine besondere Erinnerung. Ich meine aber, es müßte entweder das Schloß aus der Wohnungseingangstür oder aber aus der Tür, die den Flur zum sogenannten Wohnzimmer hin[ee] abschloss, herstammen.

Der Zeuge Fernstädt besichtigt das
Asservat E 23 I/5 Pos. 87

- 1 Briefkastenschloß Pflug -

Zeuge Fern[städt]:

Dann ist hier ein kleineres Sicherheitsschloß mit der Bezeichnung I/5. 87. Soweit ich mich erinnere, handelt es sich hierbei um das Briefkastenschloß das unten im Hauseingang, in dieser Lobby, da war eine ganze Briefkastenreihe angebracht, und das gehörte zu diesem Briefkasten, der ausgezeichnet war für die Wohnung Pflug oder dem Namen Pflug.

[8158] Vors.:

Es ist eine Frage dazu, wie ich sehe.

Richter Mai[er]:

Ja, bitte, machen Sie zuerst fertig.

Der Zeuge Fernstädt besichtigt das
Asservat E 23 III/5 Pos. 31

- 1 Bildzeitung -

Zeuge Fern[städt]:

An diese Bildzeitung habe ich keine besondere Erinnerung, es war eine Unzahl von Zeitungen in der Wohnung. Ich kann also nicht sagen, aus welchem Raum jetzt diese Zeitung herstammt.

Vors.:

Bitte, die Nummer.

Zeuge Fern[städt]:

Das ist III/5/31.

Richter Mai[er]:

Herr Fernstädt, haben Sie sich dafür interessiert, aus welchen Monaten diese Zeitungen stammten[ff]?

Zeuge Fern[städt]:

Ja, ich habe Erinnerung daran, daß auf einem Zeitungsstapel, der im Wohnungzimmer lag, die älteste Zeitung vom 31.5. herstammte.

Ende Band 453

[8159] Zeuge Fe[rnstädt]:

Ein späteres Datum haben wir nicht finden können, und diese Zeitung lag auch ziemlich oben auf. Das war in der Mitte neben diesem Regal. Soweit ich mich erinnern kann, lag ein ganzer Stapel von Zeitungen, und die älteste Zeitung war eine vom 31.5. ...

Vors.:

Danke.

Zeuge Fe[rnstädt]:

... weil es darum ging, festzustellen, wann der letzte Bewohner diese Wohnung betreten hat.

Vors.:

Wenn wir dieses Asservat Nr. 31 ganz kurz bekommen könnten, damit wir das Datum darauf feststellen.

Der Vorsitzende stellt nach Inaugenscheineinnahme fest, daß es sich bei dem Asservat
E 23 III/5 Pos. 31
um eine Bild-Zeitung vom 21./22. Mai 1972, 19. Jahrgang, Nr. 21 handelt.

Vors.:

Danke. Damit klar ist, die Aussage, [gg] die der Herr Zeuge gerade gemacht hat, bezog sich nicht auf diese Zeitung, sondern auf die jüngste, die gefunden wurde.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ich hab an diese Zeitung keine besondere Erinnerung. Es waren also eine Anzahl von Zeitschriften, die sich in der Wohnung befanden, und zwar nicht nur in dem Wohnraum, sondern auch in anderen Räumen lagen Zeitungen herum. Ich kann das im Moment nicht genau sagen, wo die her sind.

Richter Mai[er]:

Herr Fernstädt, nur vielleicht zur Klarstellung, Sie sagten, die älteste Zeitung sei vom 31. Mai 1972 gewesen. Ist es nicht so gewesen, daß das die jüngste ...

Zeuge Fe[rnstädt]:

Die jüngste, Entschuldigung, ja. Ich meinte die mit dem jüngsten Datum. Ich habe hier das Asservat V/4 ...

Der Zeuge besichtigt den Inhalt des Asservates
E 23 V/5 Pos. 4
- Patronen in einem Karton -
und wird dabei von RA Schnabel wie folgt unterbrochen:

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, haben Sie zu dem Asservat eine Frage?

RA Schn[abel]:

Eine technische Frage. Wie ist das eigentlich, wenn man eine Frage hat, soll man dann, nachdem 27 oder 100 Asservate durch sind, fragen nach Nr. 2? Oder ist die Möglichkeit ...

Vors.:

Ich würde es für zweckmäßig halten, daß man [hh] dann die Fragen gleich anknüpft an das einzelne Beweisstück.

[8160] RA Schn[abel]:

Unmittelbar?

Vors.:

Unmittelbar.

RA Schn[abel]:

Ja, dann habe ich eine jetzt.

Vors.:

Bitte, gern.

RA Schn[abel]:

Und zwar an diesen Briefkastenschlüssel oder Schloß. Woran erkennen Sie denn, daß das[ii] dieses Briefkastenschloß ist?

Der Zeuge besichtigt nochmals das Asservat
E 23 I/5 Pos. 87
- 1 Briefkastenschloß Pflug -

Zeuge Fe[rnstädt]:

Wir haben diese gesamten Ermittlungen zu dieser Wohnung gemacht. Und dieses Schloß, was sich hier auf dem Tisch befindet, hat eine Zunge hinten an am Schloßende, die überwiegend bei Briefkästen benutzt wird. Und da wir im Bereich der Wohnung Pflug nur ein einziges Schloß dieser Art hatten, mit diesem abgesetzten Ende, und ich weiß, daß wir damit Vergleichsuntersuchungen haben anstellen lassen, ist es ... handelt es sich hierbei um das Briefkastenschloß, das wir aus der Lobby unter dem Rubrum „Pflug“ ausgebaut haben. Ich habe das selbst nicht getan. Ich weiß nur davon. Man weiß auch, daß damit Vergleichsschließungen[jj] vorgenommen worden sind.

RA Schn[abel]:

Ja können Sie, Herr Zeuge, können Sie ausschließen, daß dieses Briefkastenschloß auch woanders herkommt?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, wenn die Nummer dieses Asservats mit der Asservatenliste übereinstimmt, dann schließe ich hier zweifelsfrei aus, daß es von woanders her stammen kann.

RA Schn[abel]:

Ja wissen Sie, wer die Nummer angebracht hat?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, das kann ich Ihnen sagen, das hat Herr Mauritz angebracht, und die Nummer auf dem Bändchen, die ist von der Kriminaltechnik angebracht worden. Vom wem allerdings, das kann ich im Moment nicht sagen, das könnte ich höchstens vermuten.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, ist das dann nicht so, daß es Schlußfolgerungen von Ihnen sind? Denn Sie gehen doch davon aus, daß der Herr Mauritz das richtig aufgeschrieben hat ...

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

RA Schn[abel]:

... er könnte das ja auch falsch aufgeschrieben haben ...

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja das ist durchaus ...

RA Schn[abel]:

... da können Sie doch aus Ihrer eigenen Bekundung nicht sagen, daß dieses hier vorliegende Schloß dasselbe ist, das in Frankfurt ausgebaut ... aus Ihren eigenen Bekundungen und Erkenntnissen.

[8161] Zeuge Fe[rnstädt]:

Dieses Schloß ist ein Briefkastenschloß.

RA Schn[abel]:

Das sehe ich auch.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Und zwar ein Schloß, das im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Wohnung Pflug ausgebaut und zur Untersuchung gebracht worden ist. Und ich kann ja ausschließen, daß es sich um ein anderes Briefkastenschloß handelt, weil das ordnungsgemäß erfasst und durch den ganzen Gang der Untersuchung nicht verwechselt worden ist.

RA Schn[abel]:

Woher wissen Sie das?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, das ist nunmal die Angelegenheit der Kriminalpolizei, daß hier nichts verwechselt wird, sonst würde sich also jede Beweiskraft an jedem Beweismittel bezweifeln lassen.

RA Schn[abel]:

Danke.

BA Dr. Wu[nder]:

Eine Anschlußfrage[kk] bitte.

Vors.:

Bitte, Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Fernstädt, waren Sie für die Arbeiten des Herrn Mauritz, der meiner Meinung nach damals zu Ihrer Gruppe gehörte, mit verantwortlich?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

BA Dr. Wu[nder]:

Dankeschön.

RA Schn[abel]:

Dann habe ich auch eine Anschlußfrage.

Vors.:

Bitte.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, wenn Sie verantwortlich sind für etwas, ist es noch nie in Ihrer Verantwortung passiert, daß ein Ihnen Untergeordneter irgend[ll] einen Fehler gemacht hat?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja Fehler sind dazu da, daß sie gemacht werden, selbstverständlich.

RA Schn[abel]:

Danke.

OStA Holl[and]:

Herr Vorsitzender, dann hätte ich noch eine Anschlußfrage.

Vors.:

Bitte.

OStA Holl[and]:

Herr Zeuge, ist Ihnen bekannt, daß der Ihnen unterstellte Kriminalbeamte Mauritz jemals im Zusammenhang mit irgendwelchen Asservierungsmaßnahmen Fehler begangen hat?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Soweit mir das bekannt ist, nicht.

OStA Holl[and]:

Dankeschön.

Vors.:

Jetzt bitte ich fortzufahren.

RA Schn[abel]:

Zusatzfrage.

Vors.:

Bitteschön.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge können Sie ausschließen, daß der Herr Mauritz jemals einen Fehler gemacht hat, der Ihnen vielleicht nicht bekannt wurde?

[8162] Zeuge Fe[rnstädt]:

Ich glaube, daß wir uns doch hier nur auf die zu diesem Beweisthema erstreckenden Fehler beschränken sollten. Ob er jemals in seinem Leben einen Fehler gemacht hat, das kann ich hier gar nicht beurteilen. Sicherlich, Fehler haben wir sicherlich in unserem Leben schon einmal gemacht. Aber ich schließe aus, daß Herr Mauritz in seiner Arbeit hier Verwechslungen oder Austauschhandlungen vorgenommen hat, denn in diesem Bereich, muß ich sagen, ist mir nichts bekannt, und ich glaube das auch nicht. Und soweit sich das überprüfen läßt, ist das auch nicht vorgekommen, daß hier irgendeine Verwechslung irgendeines Beweisgegenstandes vorgenommen worden ist oder stattgefunden hat.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, ich nehme doch an, daß Sie mit Ihrer Bemerkung weder das Beweisthema einengen, noch mein Fragerecht beschneiden wollten.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ... es besteht nicht der mindeste Anlaß, das wieder zu unterstellen. Der Herr Zeuge hat völlig zurecht die Frage auf den Punkt beschränkt, den Sie ihm hier vorhalten können, ob im Zusammenhang mit der Asservierung von Gegenständen Herr Mauritz nach seiner Kenntnis Fehler begangen hat. Die Frage, ob Herr Mauritz sonstige Fehler begangen hat, wäre nicht hier zur Sachaufklärung dienlich, und wäre wohl auch für den Zeugen unbeantwortbar.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, das ist genau so sachdienlich und unsachdienlich, wie die Frage der Bundesanwaltschaft.

Vors.:

Gut ...

RA Schn[abel]:

Es ist nämlich nur eine Weiterführung dieser Frage.

Vors.:

Ja, wenn Sie also hier die Frage der Bundesanwaltschaft damit beanstanden hätten wollen, dann hätten Sie das in anderer Form tun müssen als eine Zusatzfrage zu stellen.

RA Schn[abel]:

Ich beanstande nicht, sondern ich bitte, meine Frage zu beantworten.

Vors.:

Der Herr Zeuge hat sie beantwortet.

RA Schn[abel]:

Nein, er hat sie nicht beantwortet. Er hat sie zurückschrauben wollen auf das ihm gemäße Maß und ich habe ihn gefragt ganz klar und deutlich, ob es ihm bekannt geworden sei, oder ob er ausschließen könnte, daß Herr Mauritz jemals einen Fehler begangen hat, der ihm nicht bekannt wurde.

Prof. Dr. Azzola erscheint um 14.55 Uhr wieder im[mm] Sitzungssaal.

[8163] Das war meine klare Frage, und da bitte ich um eine klare Antwort.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Um es so zu beantworten wie die Frage gestellt ist, kann ich das nicht ausschließen. Im Bezug auf die Asservierung dieser Beweisgegenstände schließe ich es jedoch aus.

RA Schn[abel]:

Danke. Ich habe nur nach dem ersten Teil gefragt.

Vors.:

Ich bitte fortzufahren, Herr Fernstädt.

RA Pf[aff]:

Ja, ich ... habe ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Pfaff hat noch eine Frage.

RA Pf[aff]:

Nachdem wir nun gehört haben, daß ein Fehler bei der Asservierung nicht unterlaufen sein kann, beantrage ich, und ich meine das durchaus ernst,

daß der Zeuge selbst die Asservatenliste verliest, und daß auf den Rest[nn] der Beweisaufnahme in dieser Hinsicht verzichtet wird.

Vors.:

Der Herr Zeuge, warum soll er die Asservatenliste verlesen?

RA Pf[aff]:

Das kürzt die Sache.

Vors.:

Also Urkundenbeweis wird durch das Gericht durchgeführt.[17] Wenn Sie eine Verlesung der Asservatenliste beantragen wollten, das ist eine andere Frage, aber doch nicht die Verlesung durch den Herrn Zeugen. Oder, ich glaube, Sie wollen den Urkundenbeweis haben im Augenblick. Wenn Sie das wollen, bitte, dann bitte ich, das zu erklären.

RA Pf[aff]:

Was ich erklärt habe, habe ich erklärt, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Ja, was wollen Sie nun? Der Herr Zeuge hat doch keinen Auftrag hier und keine Aufgabe als Zeuge, Urkunden zu verlesen. Wollen Sie einen Urkundenbeweis haben oder was?

RA Pf[aff]:

Ich denke schon, daß das gut in den Ablauf der Beweisaufnahme, soweit es sich jetzt hier abspielt, passen würde.

Vors.:

Da ich nicht erkenne, was Sie mit diesem Vorschlag eben erreichen wollen, kann man dem auch nicht weiter nachgeben. Sie haben die Möglichkeit, wenn Sie einen Urkundenbeweis beantragen wollen, das in der geordneten Form zu tun.

RA Schi[ly]:

Ja vielleicht ... ich will mich jetzt nicht zum Interpreten der Anregung des Kollegen Pfaff aufwerfen. Aber, nachdem wir von dem Herrn Fernstädt gehört haben, daß Herr Mauritz ja wenigstens in einem Teilbereich unfehlbar ist, offenbar, ist es ja vielleicht tatsächlich, ... würde es die Angelegenheit ungeheuer vereinfachen, wenn wir jetzt uns[oo] auf die Verlesung, durch wen immer, der Asservatenliste [8164] beschränken, und es dem Herrn Fernstädt ersparen, wenn er jetzt hier jeden Gegenstand auch wiederum unter Berufung auf die Unfehlbarkeit des Herrn Mauritz als asserviert bezeichnet. Also das wäre ein Vereinfachungsvorschlag. Ich meine, wenn Sie von der Anregung Gebrauch machen, das obliegt ja Ihnen.

Vors.:

Der Vereinfachungsvorschlag wäre uns durchaus angenehm, bloß ist das so: Es kommt uns darauf an, daß der Herr Zeuge uns Auskunft darüber gibt, ob er aus seinem Eindruck der damaligen Zeit im Stande ist, Gegenstände, die hier vorhanden sind, wiederzuerkennen. Es wird Herr Mauritz zu der selben Frage hier ... zu der Frage der Asservierung gehört werden. Und in dem Zusammenhang ist dann die Verlesung vorgesehen. Ich bedaure also, daß wir der Vereinfachung auf diese Weise nicht nachkommen können.

Aber ich würde vorschlagen, Herr Fernstädt, so gut Sie können, es rasch zu erledigen, zu sagen, ich erkenne das wieder, es handelt sich um den und den Gegenstand nach meiner damaligen Auffassung. Also es kommt uns nur darauf an, was Sie von damals her wiedererkennen. Wo nicht, gleich zu sagen, nicht wiedererkannt. Und dann, wenn Sie’s erkennen, sagen, für was man das damals gehalten hat.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

... zu vereinfachen, würde ich dann bitten, daß, wenn das schon in dem Stil weitergeht, daß der Herr Zeuge detailliert sagt, aufgrund welcher Erkenntnisse er diesen Gegenstand erkennt und warum es kein anderer ist, denn sonst werde ich also automatisch - ich kündige das jetzt schon an - [pp] bei jedem fragen, aufgrund wessen dieser oder jener Details erkennen Sie es wieder. Denn[qq] es ist mir nicht damit getan, um das auch gleich zu sagen, daß hier ein Zeuge etwas[rr] in die Hand nimmt und sagt, das ist eine Schreibmaschine das sehe ich nämlich auch, da brauche ich nicht nach Frankfurt fahren - und dann sagt, das ist eine Schreibmaschine, und das war die, die damals dort war, Ende, aus. Damit ist gar nichts getan.

Vors.:

Ja, Herr Rechtsanwalt, es ist gut.

Wir können davon ausgehen, daß Sie jede Erklärung hier in der Form abgeben, sofern es sich nicht um einen verwechselten Gegenstand handeln sollte. Dieser Vorbehalt muß natürlich in jedem Fall gemacht werden. Sofern Sie an größeren Gegenständen, an wichtigeren Gegenständen, in Ihren Augen irgendein markantes Wiedererkennungsmerkmal sehen, würde ich bitten, das gleich mit bekannt zu geben.

[8165] Im übrigen verstehen es wir immer nur unter dem Vorbehalt, daß es sich um Gegenstände dieser Art handelt, die damals in der Wohnung gefunden worden sein können. Herr Fernstädt, bitte.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 4
- 1 Karton mit Patronen -.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist der Gegenstand V/4. In dieser Schachtel befindet sich Munition. Es waren eine Anzahl von Schachteln und Munitionen in zahlreichen Taschen, die in dem Wohnzimmer gefunden worden sind. Eine besondere Erinnerung gerade an diese Schachtel kann ich nicht ...

Vors.:

Ja. Aber Sie können eben sagen, solche Munition beispielsweise, ist gefunden worden oder war Sie anders?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja. Diese Munition ist gefunden worden. Wir haben also ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, ich bewundere Ihren Röntgenblick. Ich sehe eine rote Schachtel, aber ...

Vors.:

Er hat sie vorhin auf gehabt, Herr Rechtsanwalt. Bevor Sie mit Ihren Fragen begonnen haben, hat der Herr Zeuge dieses Beweisstück schon in Händen gehabt und auch innen besichtigt.

RA Schn[abel]:

Wann war das bitte?

Vors.:

Bevor Sie mit Ihren Fragen begonnen haben. Sie haben den Herrn Zeugen von der Besichtigung dieses Stückes dann wieder zurückgerufen zum vorher schon in der Hand gehabten Gegenstand. Bitte weiter fortzufahren.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 8
- 1 Plastikbeutel mit Munition -.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist der Gegenstand V/5 8. Ich erkenne hier zahlreiche großkalibrige Munition ... - Ja, ich hatte das auf, und auch nachgeschaut - ... in der Art, wie sie in einigen Taschen in der Wohnung gefunden worden ist.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel.

Rechtsanwalt Schnabel besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 4
- 1 Karton mit Patronen - und erklärt:

RA Schn[abel]:

Ich komme nochmal auf das zurück. Es ist verschlossen und ist nicht offen, und das kann man nicht ruckzuck aufmachen. Das müßte man raustun und muß es öffnen.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, wenn ich Ihnen sage, daß ich selbst [8166] beobachtet habe, daß der Herr Zeuge die Schachtel offen hatte und besichtigt hatte, dann dürfen Sie sich vielleicht auf das wenigstens verlassen, wenn Sie schon dem Herrn Zeugen nicht glauben. Man kann es also doch auch zuweit treiben.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, ich bin es auch nicht gewohnt, daß meine Fragen so mit behandelt werden, in dem man mir vorhält, man kann es zuweit treiben. Ich weiß als Anwalt selber, was ich zu tun und zu lassen habe.

Vors.:

Ich habe Ihnen vorhin erklärt, daß ich selbst gesehen habe, daß der Herr Zeuge diese Packung offen gehabt hat und innen besichtigt hat. Sie haben damit ...

RA Schn[abel]:

Aber Herr Vorsitzender, ich lasse mir hier keine Vorwürfe in standesrechtlicher Art machen. Mehr brauche ich wohl nicht dazu sagen.

Vors.:

Nein, Sie brauchen nicht mehr dazu zu sagen, Herr Rechtsanwalt Schnabel, das ist richtig. Darf ich bitten, Herr Fernstädt, daß Sie fortfahren.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 9
- 3 Packungen Haarfärbemittel mit Inhalt -

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist das Asservat V/9. Ich habe an diese Gegenstände keine Erinnerung mehr.

Vors.:

Herr Fernstädt, wenn Sie vielleicht so verfahren wollen, wo Sie überhaupt kein Wiedererkennungsmerkmal finden, auch gar nicht aufnehmen. Sie müssen also uns Gegenstände, die Sie nicht wiedererkennen können, auch gar nicht benennen.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 25
- 1 Paar Herrenwildlederschuhe -

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja das ist hier das Asservat V/25. An dieses Asservat habe ich insofern eine gute Erinnerung, weil es das einzige Paar Schuhe war, das offensichtlich eine rötliche Anhaftung an der Sohle hatte, wobei uns bekannt gewesen ist, daß an dem Sprengstoffanschlag Heidelberg der gesamte Paradeplatz, über den Täter gegangen sein müssen, mit rotem Schotter belegt ist, so daß sich also hier eine Möglichkeit ergeben hätte, eventuell nachweisen zu können, ob die Anhaftung rötlicher Farbe an diesen Schuhsohlen mit dem Sprengstoffanschlag in Heidelberg[18] in Zusammenhang zu bringen sind.

Vors.:

Bitteschön, Herr Rechtsanwalt Pfaff.

[8167] RA Pf[aff]:

Herr Zeuge, Sie haben nicht gesagt, ob das Paar Schuhe heute noch rötliche Anhaftungen hat.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Es hat heute noch rötliche Anhaftungen, die sicherlich etwas nachgedunkelt sind. Wodurch, das kann ich allerdings nicht sagen.

Vors.:

Herr Fernstädt, bitte fahren Sie fort.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23[ss] V/5 Pos. 19 - 21
- Selbstabschußgeräte für Schrotpatronen -

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist das Asservat V[tt] 5/ 19-21.

Das sind drei Geräte, die wir zunächst gar nicht identifizieren konnten, die aber zusammen mit dieser Maschinenwaffe oder vorbereiteten Maschinenwaffe und der abgesägten Schrotflinte zusammen in so einem Kinderwagenoberteil oder Kindertragetasche gelegen hat.

Vors.:

Noch Fragen zu diesem ... das ist das Asservat wieviel? Damit wir’s wieder feststellen

Der Rechtsanwalt Schnabel besichtigt nochmals das Asservat E 23 V/5 Pos. 4 - Patronen in einem Karton - und erklärt:

RA Schn[abel]:

Das ist das Asservat E 23 V/4. Ich habe das jetzt aus dieser Tüte herausgenommen. Ich habe es aufgemacht, wie Sie wohl auch. Was erkennen Sie jetzt?

Der Zeuge besichtigt erneut das Asservat E 23 V/5 Pos. 4
- Karton mit Patronen -.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Drei rote Schachteln.

RA Schn[abel]:

Ja, und ich erkenne noch keine Munition.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja, aber jetzt erkennen Sie Munition.

RA Schn[abel]:

Ja und jetzt machen Sie sie auf, und das haben Sie vorher nicht, Sie haben vorher ...

Vors.:

Er hat es vorher genauso aufgemacht.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Genauso, wie ich das eben gemacht habe.

BA Dr. Wu[nder]:

Da sind keine Ostereier drin.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, Entschuldigung ...

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender, ich verwahre mich ausdrücklich gegen die Bemerkung des Herrn [uu] Bundesanwalts, es seien keine Ostereier in dieser Schachtel.

Gelächter im Sitzungssaal.

Diese Art von Bemerkungen verbitte ich mir.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Schnabel, Sie haben gar keinen Grund, daß [8168] Sie sich darüber so aufregen. Es ist auf Ihr sehr nachhaltiges und nachdrückliches [vv] Verhalten im Zusammenhang mit der Untersuchung dieses Asservates nicht so ganz unverständlich, wenn ein Prozeßbeteiligter - in gar keiner bösen Absicht - das erklärt. Das ist doch nichts, was irgendwie verletzend wäre.

BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder.

BA Dr. Wu[nder]:

Wenn einem bei dieser Art der Vernehmung des Zeugen die Geduld reißt, dann bitte ich das einem nicht übel zu nehmen. Es war gestern schon nahe daran, und da haben Sie die Zuhörer verwarnt. Wenn das heute so weiter geht, müßte ich tatsächlich Partei nehmen und um Verständnis bitten für die Zuhörer. Denn jetzt wird es allmählich würdelos.

Vors.:

Ich darf dazu folgendes bemerken.

RA Schn[abel]:

Herr Vorsitzender.

Vors.:

Augenblick, jetzt gerade bin ich am Wort, Herr Rechtsanwalt Schnabel. Ich habe gestern das Publikum nicht verwarnt, sondern ich habe gebeten, daß man nicht in all zu große Heiterkeit ausbreche, das war alles. Ich darf jetzt bitten, Herr Rechtsanwalt Schnabel, wollen wir diesen Gegenstand jetzt nicht auf sich beruhen lassen? Herr Bundesanwalt Dr. Wunder hat erklärt, was er damit gemeint hat. Es ist kein Grund, sich deswegen in irgend-einer Form verletzt zu fühlen. Bitte.

RA Schn[abel]:

Ich nehme es auch von einem Bundesanwalt nicht entgegen, daß mein Verhalten als würdelos bezeichnet wird. Und ich bitte den Herrn Bundesanwalt, daß er sich hier öffentlich entschuldigt.

BA Dr. Wu[nder]:

Ich habe die gestrige Situation als würdelos bezeichnet, nicht Ihr Verhalten, Herr Rechtsanwalt. Weitere Schlüsse kann jeder ziehen, der die gestrige Situation miterlebt hat.

Vors.:

Ich glaube, jetzt ist auch dieser Punkt bereinigt, daß es nicht Ihnen und Ihrem Verhalten gegolten hat, damit bedarf es wohl auch keiner öffentlichen Entschuldigung. Ich darf jetzt bitten fortzufahren.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23[ww] V/5 Pos. 16
- 1 abgesägtes Schrotgewehr mit 2 Schrotpatronen -.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja das ist hier ein Schrotgewehr in der Art, wie wir es zusammen mit dieser Maschinenwaffe und diesen kleinen Schußapparaten da gefunden haben. Ob diese Munition jetzt sich in [8169] der Waffe befand, das kann ich nicht mehr sagen, weil eben zahlreiche Munitionen in diesem Bereich gefunden worden ist.

Vors.:

Bitte noch die Asservatennummer.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist V/5 16.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 15
- 1 Magazin mit 2 Schrotpatronen -.

Hier befinden sich ebenfalls 2 Schrotpatronen, eingewickelt in dieser Tüte, an die ich keine besondere Erinnerung habe.

Vors.:

Die Nummer bitte.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist V/5 15.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 14
- 1 Maschinenwaffe f. Schrotpatronen -

Das ist das Asservat V/5 14. Das ist ein umgearbeitetes Schrotgewehr zu einer Maschinenwaffe. Daran habe ich eine ganz besondere Erinnerung, weil ich meine, daß dieses Ding hier einmalig ist. Ich habe so etwas noch nicht gesehen. Die Verarbeitungsweise läßt auch darauf schließen, daß es selbst hergestellt worden ist und keine kommerzielle Anfertigung ist.

Vors.:

Also es kommt im wesentlichen darauf an, Sie erkennen den Gegenstand offensichtlich als einen, der in der Wohnung war und der für Sie charakteristisch ist, wieder.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Ja.

Vors.:

Danke. Herr Bundesanwalt Holland.

OStA Holl[and]:

Herr Fernstädt, ist Ihnen aus Ihrer Erinnerung geläufig, ob diese Schußwaffe, insbesondere der Magazinmechanismus, einmal auf Funktionsfähigkeit untersucht worden ist?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Soweit ich weiß, ja.

OStA Holl[and]:

Mit welchem Ergebnis?

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das kann ich im Moment nicht sagen.

OStA Holl[and]:

Dankeschön.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 31
- 1 Schreibmaschine -.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist das Asservat V/5 31. Eine Schreibmaschine der Marke „Erika“. Ich kann mich lediglich erinnern, daß eine Schreibmaschine der Marke „Erika“ in dem Regal mitten im Zimmer gestanden hat, allerdings nicht verpackt, sondern im offenen Zustand.

[8170] Der Vorsitzende stellt durch Verlesen fest, daß sich am vorderen Teil bei den Tasten auf der rechten Seite der Schreibmaschine die Nummer 57 16 09/6 (vermutlich Herstellungsnummer) befindet.

Das Fabrikat der Schreibmaschine lautet:
„Naumann Erika Herstellerfirma AG vormals Seidel & Naumann, Dresden.“

Oberstaatsanwalt Holland verläßt um 15.10 Uhr den Sitzungssaal.

Der Zeuge besichtigt die Asservate E 23 V/5 Pos. 33 und 325 - Kfz-Kennzeichen GL - CW 145 -.
Die beiden Kennzeichen werden verlesen.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das sind die Asservate V/5 33 und V/5 325. Diese beiden Kennzeichen sind nicht in diesem Zustand gefunden worden, sondern zusammengefaltet in einem dieser nahe der Durchgangstür befindlichen Abfalltüten.

Vors.:

Was heißt das, zusammengefaltet?

Zeuge Fe[rnstädt]:

So zusammengebogen, daß sie fast wie eine Rolle aussahen. Die sind also nicht in diesem Zustand hier gefunden worden, sondern sie sind zusammengefaltet gewesen. Man kann das hier also noch deutlich an den Bruchspuren erkennen, und befanden sich in den Tüten, die offenbar als Abfall weggeworfen werden sollten.

Vors.:

Es handelt sich um das Kennzeichen ...

Zeuge Fe[rnstädt]:

GL - CW 145 in beiden Fällen. Das eine ist offensichtlich eins. - Das ist das vordere Kennzeichen, und das ist hier das hintere, weil da die TÜV-Plakette mit drauf ist.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 66
- 2 x je 50 Weißblechteile -.

Das ist die Asservatnummer V/5 66. Das sind diese zunächst nicht zu identi... es waren die nicht zu identifizierenden Metallplatten. Das ist ein Stück davon. Diese beiden gehören zusammen. Ein einziges Teil besteht aus 2 dieser Gegenstände. Das eine wird an das Kennzeichen angebracht und das andere an das Kraftfahrzeug. Man kann ja gegen den Druck der Feder dann ziemlich schnell diese Kennzeichen austauschen, die damit angebracht werden. Das ist eine spezielle schweizer Anfertigung.

Vors.

Das sind nachträgliche Ermittlungsergebnisse, die Sie im Augenblick bekanntgeben, danke.

Wobei wir auch hier klar sind, um immer diese Fragestellung wieder von vornerein miteinzuschließen, Sie können nur [8171] sagen, solche Gegenstände, wie sie hier sehen, in dieser nicht individuell gekennzeichneten Art, hat man dort auch gefunden. Sie können aber nicht sagen, das sind die gleichen. Wenn Sie irgendwas individuell erkennen, bitte, darauf sollten Sie dann aufmerksam machen.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 67
1 - 8 - Zeitungen und Zeitschriften -.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist das Asservat V/5/67 Punkt 1 - 8. An die Zeitschriften habe ich keine besondere Erinnerung. Es lagen eine Reihe solcher Zeitschriften, man kann beinahe sagen, stapelweise herum.

Oberstaatsanwalt Holland erscheint um 15.14 Uhr wieder im[xx] Sitzungssaal.

Es wird nach Inaugenscheineinnahme festgestellt, daß es sich bei dem Asservat E 23 V/5 Pos 67 um
1. einen „Stern“ Heft Nr. 23 vom 28. Mai 1972,
2. ein Exemplar der „Süddeutschen Zeitung“ [yy] Pfingsten, 20. auf 21. auf 22. Mai 1972,
3. 2 Exemplare des „Spiegel“ Nr. 22, 22. Mai 1972, und um
4. ein Exemplar der „Frankfurter Rundschau“ vom Mittwoch, den 24. Mai 1972 handelt.

Der Zeuge besichtigt das Teilasservat E 23 V/5 Pos. 67.1 und erklärt:

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist hier das eine Teilasservat V 5/67.1. Das ein Aufkleber sein soll, an dem zahlreiche Ermittlungen hingen, deshalb habe ich das auch noch in Erinnerung, insbesondere wegen des chemischen Namens der darauf steht Kalium-diisopropyldithiophosphat da kann ich mich also ganz besonders dran erinnern.

Das Asservat V/ Der - Zeuge besichtigt die Asservate E 23 V/5 Pos. 69.
2 - 4 - Bücher -. und gibt zu den einzelnen Büchern folgende Erklärungen ab:

Das Asservat V/5 69 Pos. 3. Das ist das „anarchistische Kochbuch“ in englisch „The Anarchist Cookbook“.

[8172] Das war das einzigste[zz] Exemplar in dieser Wohnung unter zahlreichen anderen Büchern, wie dieses Asservat V/5 69 Pos. [aaa] 2 und V/5 69 Pos. 4, die sich mit Chemie und Technologie von Explosivstoffen, beziehungsweise mit amerikanischen Unterlagen über Explosivstoffe befassen.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/ 5 Pos. 84
- Ablichtungen, Aufzeichnungen und Zeichnungen der Bandenmitglieder - und erklärt zu den einzelnen Schriftstücken:

Das ist das Asservat V/5 Pos. 84. Hieran kann ich mich nicht erinnern. Diese schreibmaschinenbeschriebenen Bogen, da lagen eine Reihe von herum, ebenso lose Blätter. Ich kann mich da nicht besonders daran erinnern. Diese kleinen Notizbücher, in dieser Art jedenfalls, lagen in dem ersten Regal, auf dem auch das Rundfunkgerät stand. Einige waren innen beschrieben, andere waren noch völlig neu. Auch hieran habe ich keine besondere Erinnerung. Das gehört alles zur Pos. 84. Das sind Fotokopien, wie sie in dem zweiten Regal in der Nähe des Fensters lagen, und hier wieder ein schreibmaschinenbeschriebenes Blatt mit einer Skizze, an das ich auch keine besondere Erinnerung habe. Hier sind wieder[bbb] zwei dieser Ringbücher, wie sie wieder im ersten Regal lagen; und auch an diese schriftlichen Aufzeichnungen, die waren in so zahlreicher Menge vorhanden, ich habe da keine besondere Erinnerung daran, mit Ausnahme dieser Ringbücher, von denen ich weiß, daß Ringbücher dieser Art in dem ersten Regal gelagert sind, gelagert waren.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23[ccc] V/5 Pos. 88
- 1 Blumenuntersatz mit div. Einzelteilen u.a. -

Das ist das Asservat V/5. 88. Es handelt sich um Kleinteile, Schreibstifte, Tintenkiller, Radiergummis und ähnliches. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, wo das gefunden wurde.

Der Zeuge besichtigt die Asservate
E 23 V/5 Pos. 95 - 1 Paar Lederhandschuhe, braun -
E 23 V/5 Pos. 123 - 1 Paar Lederhandschuhe schwarz und
E 23 V/5 Pos. 179 - 1 Paar braune Wildleder-Herrenhandschuhe -

Zeuge Fe[rnstädt]:

Jetzt kommen mehrere Asservate, die Kleidungsstücke ... oder mehrere Beutel, die Kleidungsstücke beinhalten. In dem rechten und in dem linken Winkel des Flurs, in dem Kleiderschrank, waren eine Anzahl von Kleidungsstücken, Handschuhen, Unterwäsche [8173] Oberbekleidung, Mäntel, so daß ich nur sagen kann, daß Handschuhe dieser Art dort gefunden worden sind. Ob jetzt in diesem Kleiderschrank, das kann ich allerdings nicht mehr sagen. Ich weiß auch nicht, ob sie nicht in anderen Zimmern gefunden worden sind, es handelt sich um die ...

Vors.:

Bitte noch die Nummern der Asservate, auf die sich diese Angaben beziehen.

Zeuge Fe[rnstädt]:

V/5 179, V/5 123 und V/5 95.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 169
- 1 Paar weiße Lederhandschuhe -

Das sind wohl hier ebenfalls Handschuhe, ja.

Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist das Asservat V/5 169.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 97
- 1 Slip -

Ein Teil einer Unterbekleidung. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, wo es gefunden worden ist.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 119.1
- 1 Schraubenzieher -

Das Asservat V/ 5 119.1 ist ein Schraubendreher. Schraubendreher dieser Art sind in der Wohnung gefunden worden. Und wir[ddd] waren insbesondere auf solche Schraubendreher in der Spurensuche bedacht, weil wir einige Vergleichsspuren hatten, die möglicherweise durch solche Werkzeuge gesetzt worden sein konnten.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 119.47
- 1 Metallrohr -

Das Asservat V/5/119.47. Daran kann ich mich nicht mehr erinnern - Nein.

Der Zeuge besichtigt die Asservate
E 23 V/5 Pos. 206 - 100 Schuß Pistolenmunition -
E 23 V/5 Pos. 207 - 25 Schuß Pistolenmunition -
E 23 V/5 Pos. 208 - 16 Schuß Pistolenmunition -
E 23 V/5 Pos. 209 - 28 Schuß Pistolenmunition -
E 23 V/5 Pos. 210 - 26 Schuß Pistolenmunition mit Bleikern und
E 23 V/5 Pos. 211 - 1 Magazin mit 14 Schuß Pistolenmunition - und erklärt zu den einzelnen Positionen ...

[8174] Zeuge Fe[rnstädt]:

Das ist die Position V/5 206-211. Wie es aussieht, ist das der gesamte Inhalt Munition in der Art, wie [eee] sie in dem Wohnzimmer der Wohnung gefunden ist. Im einzelnen bin ich nicht in der Lage, diese Munition zu identifizieren. Hier ist noch ein Magazin dabei, das unterladen ist. Im einzelnen kann ich die Munition nicht identifizieren, aber Munition dieser Art ist im Wohnzimmer gefunden worden.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 237
- 1 Karton Stahlkugeln -

Das ist das Asservat V/5 237. In diesen Schachteln befinden sich, zumindest hier in der einen nach wie vor Stahlkugeln, die in einer erheblichen Anzahl in der Wohnung entdeckt worden sind. Soweit mir bekannt ist, unterschiedlicher Größe. Wir können das aber noch überprüfen.

Auf den Verpackungen befindliche Aufschriften des Asservats E 23 V/5 Pos. 237 werden verlesen.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 239
- 3 Gasflaschenabdeckungen -

Ja, ich habe jetzt das Asservat mit der Position V/5 239. Es handelt sich um solche Abeleckhauben für Propangasflaschen, wie sie in dieser Art im Wohnzimmer der Wohnung gefunden worden sind.

Vors.:

Ich wäre dankbar, wenn Sie die Nummer, die letzte Nummer, immer als 100, also 239 undsoweiter bezeichnen würden. Wenn man sagt 239, dann weiß man nicht, ob das 2. 39 sein könnte.

Denn die Bezeichnung ...

Zeuge Fe[rnstädt]:

239.

Vors.:

239, danke.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 240
- Eisenrohre -

Das sind Rohrenden mit der Position V/5 240, die, soweit ich mich erinnern kann, ebenfalls im Wohnzimmer gefunden worden sind.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 241
- 5 Metallverschlußkappen -

Ebenso diese Verschlußkappen mit der Positionsnummer V/5 241.

Der Zeuge besichtigt die Asservate E 23 V/5 Pos. 242 u. 243
- Verbindungsstücke aus Eisen. -

[8175] An diese beiden Asservate habe ich keine besonderen Erinnerungen[fff]. Es ist die Asservatennummer V/ 5 243 und 242.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 281
- Gewindeaufbohrer -.

Die Einzelteile hier zu der Position V/5 281 sind einige Schrauben und ... das sind Schraubteile in der Art, wie sie mir jedenfalls bekannt sind, als sogenannte „Schloßabzieher"“ oder vorbereitete Schloßabzieher, die benutzt werden für die Entwendung[ggg] von Kraftfahrzeugen, und wie wir sie im Wohnzimmer dieser Wohnung ebenfalls gefunden haben.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 274
- Lötmaterial -.

Das ist die Position V/5 274. Es handelt sich hier offensichtlich um Lötmaterialien, an die ich momentan keine besondere Erinnerung habe. Ich weiß auch nicht, wo sie gefunden worden sind.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V/5 Pos. 270
- Schrauben und Muttern -.

Das sind ähnliche Schraubenteile, wie in dem vorletzten Asservat, mit der Position V/5 270. Ich habe daran keine Erinnerung.

Ende von Band 454.

[8176] Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 296 1-34 -Plastikbeutel, div. Papierreste u.a.-

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat V/5 296 mit den Unterpositionen 24, 25, 7, ich weiß nicht, was das hier für eine Nummer hat. Die beinhalten zum Teil hier eine Garantiekarte und solche Bons, wie man sie in Kaufhäusern erhalt, die in einer, in größerer Anzahl in den Abfalltüten des Wohnzimmers sich befanden, in dem auch zum Beispiel diese Kennzeichen dort lagen, und von der gleichen Art sind, wie sie mir hier vorliegen.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 304 1-4 -div. Teile von Gasflaschen-.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat V/5 304.3, ja, 1 bis 4 insgesamt. Diese Teile wurden wiederum im Wohnzimmer gefunden und sind Reste von Verschlüssen für Propangasflaschen, wie sie normalerweise verwendet werden, das heißt hier sind also diese Verschlußschrauben abgesägt worden. Und der Rest sind noch Teile von solchen Propangasverschlüssen.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 305 und 306 - 2 Typenschilder von Gasflaschen -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat V/5. 306 und V/5. 305, das sind Typenschilder von Propanflaschen, die eigentlich nur den Sinn haben, die TÜV-Überprüfung mitzuteilen, und Angaben über den Inhalt und über die Druckverhältnisse zu machen. Diese Schilder wurden ebenfalls in diesen Abfalltüten gefunden, die sich unmittelbar vor den beiden Schlafstellen oder vor der Schlafstelle befanden.

Vors.:

Die Typenschilder wollen wir dem Inhalt nach bekanntgeben.

Die eingeprägten Aufschriften der Asservate E 23 V/5 Pos. 305 und 306 werden gem. § 249 StPO verlesen.[19]

Der Zeuge besichtigt das Asservat E23 V/5 Pos. 308 - 1 Abdeckung für Behälter mit Zündschnur -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat V/5. 308, das wurde ebenfalls in diesen Abfalltüten gefunden. Und damit verbindet mich die be- [8177] sondere Erinnerung, daß mir das erste Mal ein derartiges Stück in die Hände gefallen war, nach der Entschärfung und Delaborierung der Rohrbomben im Springer-Hochhaus,[20] die ebenfalls mit einem augenscheinlich gleichen Stopfen oben vergossen gewesen sind, durch den Zünderdrähte oder Drähte generell hindurchführten. Das ist alles, was ich dazu sagen kann.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 311.1-12 -div. Uhrenteile-.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat V/5.311. 1-12. Das handelt sich hier um verschiedene Uhrenteile. Ich glaube, das ist nicht erforderlich, daß ich jedes im einzelnen beschreibe. Sowohl von Kurzzeitmessern, wie auch von normalen Weckeruhren. Und an einen Kurzzeitmesser kann ich mich besonders erinnern, das ist die Position 2, und zwar deshalb, weil an einer Sprengvorrichtung, die in Hamburg entschärft und delaboriert werden konnte, ein gleicher, ein augenscheinlich gleicher Unterbrecherkontakt von einem Kraftfahrzeug als Kontaktzunge oben angelötet gewesen ist, so daß dieses Objekt hier insbesondere für uns untersuchungsträchtig erschien.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 322 - div. Kabel und Zündschnüre -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat V/5.322, und darin sind einige Positionen enthalten. Es handelt sich hier um Reste von elektrischen Leitungen oder Litzen, die sehr zahlreich, auch insbesondere in dem Wohnzimmer, gefunden worden waren. Und auch um Kabel von Millisekundenzündern, wie es hier aussieht, unempfindlich Stufe 20 einmal; diese Drähte unterscheiden sich also darin, daß sie, im Gegensatz zu den andern, früher an Sprengkapseln sich befunden haben müssen.

Reg. Dir. Widera verläßt um 15.35 Uhr den Sitzungssaal.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 313 - div. Plastikteile- und erklärt zu den einzelnen Teilen:

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat E 23 V/5.313.

Der Angeklagte Raspe erscheint um 15.36 Uhr im Sitzungssaal.

[8178] Zeuge Fer[nstädt]:

Das wurde im Wohnzimmer gefunden. Da muß ich sagen, hier ist nur ein Asservat aus der Inheidenerstraße von. Dieses Asservat hat hier am Boden befestigt ein Teil, das nicht in der Inheidenerstraße gefunden worden ist, sondern in Hamburg. Und zwar - das Teil ist hier bezeichnet mit B 51 12. Stock, Toilette 1.3.1 und dieses Teil daran habe ich selbst in Erinnerung, weil ich bei den Maßnahmen in Hamburg dabei war - in diesem Teil befand sich ein Kurzzeitmesser, der an eine Sprengvorrichtung, an eine sogenannte Rohrbombe in Hamburg im 12. Stock im Springerverlag angebracht gewesen ist. Lediglich dieses obere Teil hier wurde in der Inheidenerstraße gefunden, und dann mit dem entsprechenden Gegenstück hier offensichtlich zusammengeführt.

Vors.:

Also es hat interessiert, ob es sich hier um Paßstücke handelt?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, wir konnten zunächst mit dem Ding hier wenig anfangen, als wir ihn gefunden hatten. Wir wußten auch nicht was es ist. Aber ich soll hier keine Ermittlungsergebnisse kundtun.

Vors.:

Nein, es kommt nur darauf an, Sie haben gesagt, der Ring ohne Boden ist das Fundstück aus der Inheidenerstraße. Erinnern Sie sich?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja.

Vors.:

Und das andere haben Sie angegeben, um Ihre Kenntnisse hier zu belegen?

Zeuge Fer[nstädt]:

Wenn, als Ermittlungsergebnisse, ... Es ist also eine Gußschale von Plastikzeug.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 326.1 - 5 - Teile von Kfz-Kennzeichen -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat V/5 326.1-5. Das sind herausgeschnittene TÜV-Plaketten, beziehungsweise solche TÜV-Stempel oder Zulassungsstempel von Kraftfahrzeugkennzeichen, wie sie in dieser Art und in zahlreichen Umfang oder in mehreren Stücken in den Abfalltüten im Wohnzimmer gefunden worden sind. Ich glaube da müssen auch noch ... das sind auch irgendwie Paßstücke zu anderen Beweisgegenständen, die hier aber nicht vorliegen.

Der Zeuge besichtigt nochmals einige Teile des Asservats E 23 V/5 Pos. 313.
- div. Plastikteile -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat V/5 313. Das sind Plastikteile, [8179] an die ich mich nicht besonders erinnern kann.

Vors.:

Wir wollen also klarstellen, daß das vorhin von Ihnen beschriebene Plastikteil, das eine, nach Ihrer Auffassung, korrespondierende Spur in Hamburg, bei dem sich das finden ließ, auch die Nr. 313 trägt. So daß Ihre Aussage 313 nicht allgemein gilt für die Plastikteile.

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, das habe ich nicht überprüft. Ja, das gehört dazu zu den Plastikteilen.

Vors.:

Bloß, daß da keine Verwechslung entsteht.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 328[hhh] -div. Metallteile-.

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, zu dieser Position, es sind hier zahlreiche Einzelgegenstände von Uhren offensichtlich, und dann solche Metallplatten, die wir zunächst nicht zuordnen konnten, aber Metallplatten dieser Art sind in der ... im Wohnzimmer gefunden worden. Sie befanden sich übrigens auch an solchen, ... an einem der Sprengvorrichtung, die noch in der Wohnung war unter den Magnetfüßen.

Prof. Dr. Azzola verläßt um 15.40 Uhr den Sitzungssaal.

An die anderen Gegenstände kann ich mich im einzelnen nicht erinnern.

Richter Ma[ier]:

Herr Fernstädt, befindet sich dort auch ein Stück 328.2, ein Schildchen mit einer möglicherweise englischen Aufschrift?

Der Zeuge besichtigt das Teilasservat
E 23 V/5 Pos. 328.2.

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, ich habe das hier eben übersehen.

-Reg. Dir. Widera erscheint wieder um[iii] 15.41 Uhr im Sitzungssaal.-

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist dieses Schildchen ON/OFF. Wenn ich mich recht erinnere, dann war dieses Schild eines ... ein augenscheinlich gleiches Schild an einem Schalter einer in Hamburg delaborierten und entschärften Sprengvorrichtung gewesen.

Richter Ma[ier]:

Herr Zeuge, in diesem Zusammenhang mit ON/OFF ich weiß nicht, Sie hatten vorher die Position 296. Das ist, glaube ich, eine ganze Anzahl von Unterpositionen. Befand sich dabei auch die Unterposition 24, als 296.24?

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 296.24 - 2 Verpackungen (leer) für Schalter Nr. 30 „Ein/Aus“ bzw. „ON/OFF“ der Firma „Racimex“ und übergibt es dem Gericht.

Zeuge Fer[nstädt]:

Bitteschön, das ist ein ...

[8180] Es wird durch Verlesen festgestellt, daß es sich bei dem Asservat E 23 V/5 Pos. 296.24 um Pappdeckel mit der Aufschrift: „RACIMEX“ Nr. 30 Schalter: „Ein/Aus, ON/OFF witch“ handelt.

Der Zeuge besichtigt die Asservate E 23 V/5 Pos. 351 und 352 - 2 Sprengkörper - Gasflaschen 11 kg -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Hier unten befinden sich noch 2 Propanflaschen. Propanflaschen dieser Art befanden sich ebenfalls im Wohnzimmer, allerdings in einem anderen Zustand, verschraubt mit einem Inhalt gefüllt und mit Drähten herausragend, in dieser Größe.

Vors.:

Wir sollten hier die Nummern noch dazu haben.

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, das ist V/5.351 und 352.

Der Zeuge besichtigt die Asservate
E 23 V/5 Pos. 351.1 und 352.1 - Tragetaschen -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Diese beiden Positionen sind zwei Tragetaschen, in die jeder ... je eine dieser Propangasflaschen zum Transport hineingestellt worden ist. Das ist die Position V/5 304/5 + 6.

Vors.:

Haben Sie selbst den Inhalt gesehen später oder?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja.

Vors.:

Um was hat es sich gehandelt dabei, der Farbe nach?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, es handelte sich um ein pulverförmiges Gemenge, rötlicher Farbe, das sich als selbstlaborierter Sprengstoff in der Analyse ergeben hat.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 350 - 1 Magnetsprengkörper -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist eine weitere Sprengvorrichtung, mit der Asservatenbezeichnung V/5. 350, allerdings nicht mehr in ihrem Urzustand. Die ist also zu Untersuchungszwecken auseinandergeschnitten, und es sind Proben entnommen worden. Das Interessante - und deshalb habe ich insbesondere diese, die auch, die anderen - in guter Erinnerung, das ist die Tatsache, daß an dieser Sprengvorrichtung Magnetfüße angebracht gewesen sind, und zwar drei Stück, die sich hier an diesen Nuten befunden haben. Die Magnetfüße sind hier extra drin enthalten. Und an diesen Magnetfüßen befanden sich drei solcher Gegenplättchen - das sind also im eigentlichen Sinne Türfeststeller, die also dann auf diese Platte herauflaufen - und, wiegesagt, drei dieser Gegenstücke ohne Magneten, die [8181] hatten wir ja bei den anderen Asservaten schon beschrieben.

Richter Ma[ier]:

Herr Fernstädt, haben Sie im Zusammenhang mit diesen drei anderen Gegenstücken, die Sie vorher gezeigt haben, die dazu oder dazu eventuell passenden Magneteisen gefunden? In der Wohnung?

Zeuge Fer[nstädt]:

In der Wohnung haben wir dazu keine passenden Magnete gefunden. Das waren die einzigsten, die wir hier gefunden haben.

Richter Ma[ier]:

Haben Sie sonst, im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit bei der AGS[21] Stücke irgendwo feststellen können, die in einem Zusammenhang mit diesen drei separaten Gegenstücken zu bringen sind?

Zeuge Fer[nstädt]:

Wir haben konstruktionsgleiche Magnete in der Rekonstruktion bei dem Anschlag auf den Bundesrichter Buddenberg in Karlsruhe[22] festgestellt.

Richter Ma[ier]:

Sind dort in Karlsruhe Teile gefunden worden, die eventuell zu Gegenstücken gehören könnten?

Zeuge Fer[nstädt]:

Das kann man hier dran nicht so absolut feststellen. Man kann also nur sagen, daß eine Konstruktionsgleichheit vorliegt oder nicht auszuschließen ist.

Richter Ma[ier]:

Danke.

Der Zeuge besichtigt die Asservate
E 23 V/5 Pos. 353 - 355 - 3 Sprengkörper Feldflaschenform -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist ebenfalls eine Sprengvorrichtung, die allerdings sich in scharfem Zustand befand, das heißt, die ist in der Konstruktion ähnlich wie die zuvor beschriebene. Es sind lediglich Sollbruchstellen eingefräßt worden, damit die Splitterwirkung bei einer möglichen Detonation erhöht wird. Und gezündet werden diese - es sind insgesamt drei, V/5.355, 54 und 53 - die werden also nach dem System einer Handgranate gezündet, das heißt, man braucht am Griff nur ein Sicherungsstift herauszunehmen, und dann wird der Handgranatenzünder in Tätigkeit gesetzt, das heißt, nach einer gewissen Verzögerungszeit von vielleicht drei oder vier Sekunden käme dann so eine Sprengvorrichtung zur Detonation.

Vors.:

Wenn Sie sagen, sie war scharf, im Gegensatz zu der andern, dann heißt das, die vorher gefundene mit den Magnetfüßen ... scheint ohne Füllung gewesen zu sein.

Zeuge Fer[nstädt]:

Nein, die waren alle gefüllt, nur daß hierzu eben noch etwas mehr erforderlich ist. Hier fehlte also nicht der Zünder, sondern lediglich die Energiequelle, die den Zün- [8182] der auslöst. Die müßte also noch, das heißt, eine Batterie müßte noch zumindest mit einem Unterbrecher angebracht werden, um eine sichere Zündung aus der Deckung heraus zu gewährleisten. Man kann es natürlich auch selber machen, aber dann war es das letzte Mal. Während hier eigentlich nur der Sicherungsstift entfernt werden braucht und das Ding funktioniert.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 349 -Sprengkörper (Halbkugel) mit der dazugehörigen Haltevorrichtung.-

Zeuge Fer[nstädt]:

Dann kommt das Asservat V/5 335. Daran knüpfen sich natürlich ganz besondere Erinnerungen. Das ist ein Stück, was sich zunächst nicht genau rekonstruieren ließ, wie es verwendet werden sollte ... Es wurde aber festgestellt, daß dieser ... daß diese halbe Stahlkugel hier, die auf ersten Regal im Wohnzimmer ganz oben, glaube ich, auf der letzten Ablage sich befunden hat, wurde festgestellt, daß es sich ebenfalls um eine Sprengvorrichtung handelt. Und ich kann mich aufgrund der Machart dieser säuberlichen Anbringung, dieser Öffnung zum Füllen dieses Gegenstandes recht gut erinnern. Und bei der späteren Delaborierung wurde festgestellt, daß sie nicht nur mit selbstlaboriertem Sprengstoffgemenge, sondern auch mit Stahlkugeln gefüllt gewesen ist, wie sie in einem vorigen Asservat schon beschrieben worden waren. Und diese ganze Vorrichtung, die hier zunächst so ein bißchen unerklärlich schien, löste sich dann, als man Versuche damit anstellte, daß es also durch einen weiblichen Täter oder durch eine Täterin eine Schwangerschaft vortäuschen und irgendwo hineingebracht werden könnte. Eine ähnliche Sprengvorrichtung habe ich selbst bisher noch nicht gesehen, und identifiziere diese als auf dem Regal befindliche Vorrichtung, die wir dort gefunden haben.

Vors.:

Nur die Nummer kann wohl kaum stimmen, wie Sie sagten 335. Das müßte die Nummer 349 tragen.

Zeuge Fer[nstädt]:

Ah ja V 5/349. 235 ist offensichtlich dieses Tragegestell.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 356 - helle Tragetasche mit 8 Zeitzündschnüren m. Sprengkapseln, 10 Elektrozündern, Draht, [8183] Zündschnuranzündlitze, Zündlicht, und Schnellverbinder.-

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist die Nr. V/5.356. Ja, das sind einige Kabelreste und Koaxial-Kabel, an die ich keine besondere Erinnerung knüpfe auch nicht an die Tasche.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 366 - 1 Schweißbrenner -

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist die Asservatennummer V/5.366. Das ist eine Schweißbrennerspitze, die an den Zuführungsschlauchen abgeschnitten ist. Die Art hier, wie diese Demontage erfolgt ist, die ist mir recht gut in Erinnerung, zumal später auch die entsprechenden Gegenstücke hierzu gefunden werden konnten.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 357a - f - Zimmertürschloß -

Zeuge Fer[nstädt]:

Ein Schloß in der Art haben wir, wenn ich mich recht erinnere, in der Wohnung nicht gefunden. Es müßte also das Türschloß offensichtlich von der Verbindungstür zwischen Flur und Wohnzimmer sein. Da habe ich keine große ... jedenfalls ein Schloß in solcher Zusammensetzung haben wir nicht gefunden. Das ist die Nummer V/5.357a - f.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 373 - 1 Granatenzünder -

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist die Nummer V/5.373. Das ist ein Granatzünder, der ebenfalls im Wohnzimmer gefunden worden ist, zumindest derselben Art, wie er jetzt hier vorliegt.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 372 - Pappfragmente mit Aufkleber -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist die Asservatennummer V/5.372. Ich kann mich daran erinnern, daß wir Papierstücke oder Pappstücke mit der Aufschrift „VARTA Pertrix 49,50 Volt“ soweit ich mich erinnere, auch in den Abfalltüten gefunden haben. Das ist mir insoweit auch noch geläufig,

OStA Holland verläßt um 15.56 Uhr den Sitzungssaal.

da diese Papierstücke die gleiche Bezeichnung trugen, wie verwendete „VARTA Pertrix 49,50 Volt-Batterien“ an Sprengvor- [8184] richtungen, die an Tatorten abgelegt worden waren, und zwar dazu auch noch mit der gleichen Monatsbezeichnung in der Herstellung. Das geht hier aus dem kleinen „o“ und „a“ hervor, das auf diesen Papierstücken enthalten ist.

Vors.:

Die soeben bekanntgegebene Aufschrift findet sich ja wieder auf diesen Kartonstücken, daran erkennen Sie es?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 378 - 1 Ring von Butangasflasche -

Zeuge Fer[nstädt]:

Die Asservatennummer V/5. 378, das ist ebenfalls ein Typenschild einer Propangasflasche, den ich in dieser Art auch wiedererkenne und der ebenfalls in diesen Mülltüten gefunden worden sind, ich glaube, derer standen dort drei oder vier Stück. Er ist lediglich in einer anderen Form an einer Flasche angebracht.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 377 - 1 Plastikbeutel mit Zündkabeln[jjj] -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat V/5.377. Wir haben in der Wohnung zahlreiche dieser Kabel gefunden, wobei gesagt werden muß, daß es sich um Kabel handelt, die üblicherweise an elektrischen Sprengkapseln oder Sprengzündern befestigt sind. Wobei dann je nach Art der Sprengkapsel oder der Zündkapsel noch die Stufe, die Unempfindlichkeit angebracht ist. Das sind diese gelben kleinen Zahlen, die an der Seite sind. Das ist also, ... das sind Drähte aus Zündmitteln nach dem Sprengstoffgesetz.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 375.13-18 - Kurzzeitmesser -

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist V/5.375.13-18. Es handelt sich um Kurzzeitmesser, die zum Teil schon für andere Zwecke vorbereitet sind. Es wurden eine Reihe von diesen Weckern dieser Art in der Wohnung festgestellt, ohne daß ich jetzt an den einzelnen hier[kkk] eine besondere Erinnerung knüpfe, wie an dem einen, der da in der anderen Tüte war.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 382 - 1 Küchenmesser -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das Asservat V/5.382/1 offensichtliches Küchenmesser. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.

[8185] Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 380 -4 Behälter Schlagzahlen-.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat V/5.380. In diesen Kisten befinden sich Schlagzahlen, ich glaube verschiedener[lll] Größe[mmm].

OStA Holland erscheint wieder um[nnn] 16.00 Uhr im Sitzungssaal.

Wie hier in diesem, die waren für uns insoweit interessant, als daß wir wußten, daß zahlreiche Nummern an Kraftfahrzeugen mit Schlagzahlen umgeschlagen worden waren, wobei zunächst nicht ganz ersichtlich war, ob mit diesen oder mit artgleichen oder andern, so daß sie also ein besonderes Merkmal für uns für die Untersuchung darstellten. Ich weiß nicht, muß ich jetzt alle prüfen, ob sich auch noch in allen die ...

Vors.:

Diese Asservate haben wir schon in Augenschein genommen anläßlich eines Sachverständigengutachtens.

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, das sind also, ich nehme an, daß sich also auch in den restlichen die weiteren Schlagzahlen befinden.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 V/5 Pos. 379 - 1 Ring von Butangasflasche -.

Zeuge Fer[nstädt]:

Hier ist nochmal ein Halsring einer Gasflasche. Mit der Nummer V/5.379.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 VI/ 5 Pos. 28 -1 Beutel mit 1 kg gelbem Pulver.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist hier die Nummer E 23 VI/ 28, das ist ein gelbes Pulver, wie wir es [ooo] in dem sogenannten Schlafzimmer gefunden haben, und das nach Feststellung der Kriminaltechnik reiner Schwefel ist.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 VI/5 Pos. 61.1-6 - 1 Beutel mit Stücken beschr. Papier -

Zeuge Fer[nstädt]:

Das sind hier Papierstreifen, die ebenfalls in diesem Schlafzimmer lagen, und auf der mit roten[ppp] Stiften[qqq] offensichtlich Berechnungen über Kilozahlen angestellt worden sind. Diese Zettelchen lagen sehr zahlreich dort herum, und ich kann nur sagen, daß Zettel dieser Art dort im Schlafzimmer gelegen haben.

Vors.:

Bitte die Nummer dieser Zettel.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist VI/5/61, Blatt 1 - 6.

[8186] Richter Ma[ier]:

Herr Zeuge, es befindet sich da drin auch noch ein Zettel, auf dem draufsteht „mischen“. Können Sie sich erinnern, ob dieser Zettel sich auch schon drin befand oder erst später hinzukam?

Zeuge Fer[nstädt]:

Da kann ich mich nicht mehr daran erinnern. Ich weiß, daß solche Vermerke sehr zahlreich herumlagen, mit der Aufstellung bestimmter Mengen, mit der ..., mit einigen chemischen Formeln, wenn ich mich recht erinnere. Ob der Begriff „mischen“ direkt mit drauf stand, daran kann ich mich nicht erinnern.

Aus den Schriftstücken E 23 VI/5 Pos. 61. 1-6 werden auszugsweise folgende Zahlen festgestellt
„12,6 und 7,5“
Ferner wird festgestellt, daß sich auf dem Asservat E 23 VI/ 5 Pos. 61.3
„Entfernung 10 Meter“
und ebenfalls Zahlen befinden.
Aus dem Schriftstück E 23 VI/5 Pos. 61.2 werden folgende Zahlen und Buchstaben verlesen:
„4, A, M, 2,5 Blei, 2 Alu“
Ferner „Alu, 4, 2,5 und 2“.

Der Angeklagte Raspe verläßt um 16.04 Uhr den Sitzungssaal.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 VI/5 Pos. 14 -1Alurohr-

Zeuge Fer[nstädt]:

Das Asservat hat die Nummer VI/5. 14; es handelt sich um ein Alurohr, wie es in verschiedenen Längen gefunden wurde, und das wir auf gewisse Zusammenhänge, insbesondere mit dem Hofeckweg, prüfen wollten.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 VI/5 Pos. 1-5 -Sprengkabel-

Zeuge Fer[nstädt]:

Das Asservat VI/5. 1-5 sind wieder Kabel, an der zumindest ... an zumindest 2 Kabeln sind wieder diese sprengtechnischen Zeichen der Verzögerung und der Empfindlichkeit angebracht.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 VI/5 Pos. 30 und 31 -Gasflaschenverschluß-
[8187] Zeuge Fer[nstädt]:

Das Asservat E 23 VI/5.30 und 31. Dabei handelt es sich wieder um Ventile für Propan- oder Butanflaschen, jedenfalls für Gasflaschen, - das kann auch anderer Art von Gas sein, was sich darin befindet -, die ebenfalls wieder ausgeschnitten sind, und zwar das Verschlußgewinde, das auf die Flasche aufgesetzt wird, fehlt hier. Und bei diesen Propanflaschen, die wir in der Wohnung in diesen Tragetaschen gefunden haben, war lediglich auf der Flasche eben dieses ausgesägte Stück enthalten, ohne das gesamte Ventil. Diese beiden Ventile wurden ebenfalls in diesem sogenannten Schlafzimmer, oder was man als Schlafzimmer verwendet, gefunden.

Der Zeuge besichtigt das Asservat

E 23 VI/5 Pos. 43 -Kopie eines zerrissenen Briefumschlages-

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist das Asservat E 23 VI/5. 43. Ich habe daran keine besondere Erinnerung. Hier sind wieder Grammangaben[rrr] oder Zahlenangaben über Holz, ANKAL, ich kann mich da nicht besonders daran erinnern.

Der Zeuge besichtigt das Asservat

E 23 VI/5 Pos. 62 -1 Plakat mit Schrift und Zahlen-.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das Asservat VI/5. 62; das ist eine Art Plakat, das in der ..., an der rechten hinteren Seite des Zimmers angebracht war und zwar mit der Bildseite nach hinten, und mit dieser Seite nach vorn. Es sind hier einige Daten eingezeichnet, an die ich mich sehr gut erinnere, insbesondere wegen dieses kleinen Zettels, der hier drauf ist, der zum Teil fragmentarische Angaben über Kraftfahrzeugkennzeichen enthält oder aber komplette Angaben über Kraftfahrzeugkennzeichen, oder wie hier so schön steht, „Bullen privat oder Dienst-Pkw“.

Die Aufschriften des auf der Rückseite des Asservats E 23 VI/5 Pos. 62 befindlichen Zettels werden bekanntgegeben, festgestellt und teilweise verlesen.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos. 77

-1 Teil der Zeitung „Die Welt“ v. 12.5.72, Papierreste und Plastikeinkaufstasche-

Zeuge Fer[nstädt]:

Das Asservat VI/5.77. Dabei handelt es sich um eine Zeitung, um Plastiktüten und ein Papierteil. Besonders [8188] kann ich mich daran nicht erinnern.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 VI/5 Pos. 64 -leere Tüte für Eisenoxyd-

Zeuge Fer[nstädt]:

Das ist hier ein Beutel mit Eisenoxyd oder wie man das immer bezeichnen will, in dem sich jedenfalls nach Aufschrift Eisenoxyd befunden hat,

- BA. Dr. Wunder verläßt um 16.11 Uhr den Sitzungssaal.-

was [sss] wohl tatsächlich auch gegeben scheint. Dieses Eisenoxyd, und deshalb war diese Tüte auch besonders interessant, wird als Zusatz zu diesem sogenannten roten Sprengstoff oder roten selbstlaborierten Sprengstoffgemisch verwendet, als eine Komponente neben anderen.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 VI/5 Pos. 90 - 1 Tesaband-

Zeuge Fer[nstädt]:

Das Asservat VI/5. 90 ist ein Tesaband, an das ich mich nicht besonders erinnere.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 VI/5 Pos. 86 -1 Typenschild v. Butan-Gasflasche-.

Zeuge Fer[nstädt]:

VI 3/86 dabei handelt es sich wiederum um ein Typenschild einer Propangasflasche, Gebrüder Lotter KG, Ludwigsburg, 75 988.

Soll ich das vorlesen?

Vors.:

Danke, nein.

Ende des Bandes 455.

[8189] BA Dr. Wunder erscheint wieder um 16.12 Uhr im Sitzungssaal.

Zeuge Fer[nstädt]:

Ein solches Typenschild war neben den anderen auch in diesem als Werkstatt umgearbeiteten Schlafzimmer gelegen.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 VI/5 Pos. 79 Punkt 1-4
- Teile einer „Frankfurter Rundschau“ vom 6.5.72, unbekannter Zeitungsausschnitt „Saat der Gewalt“.

Es sind darin enthalten:

ein Preisschild und einige Zeitungsreste. Es waren zahlreiche Zeitungsreste bzw. solche Preisschilder enthalten, mit denen möglicherweise für uns sich die Rekonstruktionsmöglichkeit des Kaufes bestimmter Gegenstände anschloß. Diese Zeitung hat ebenfalls diese Anhaftung dieser ziemlich intensiv rotfärbenden Bleimennige oder des Eisenoxyds - ich kann mich daran aber nicht besonders erinnern.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 23 VI/5 Pos. 88
- 1 Teil der Aufschrift eines Millisekundenzünders -.

Hier ist wieder ein Teil einer Stufe Null - unempfindlich - eines Zünderdrahtes, das offensichtlich vom Draht abgegangen sein muß.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos. 89
- 1 Kabel eines Milli-Sekundenzünders „720“.

Und hier ist es noch als Stufe 7, auch unempfindlich, am Draht befindlich.

Der Zeuge besichtigt Teile der Asservate
E 23 VI/5 Pos. 95
- Braun-Kaffeemühlen u.a. -

Jetzt kommen einige „Küchengeräte“.

Es handelt sich hierbei um Kaffee-Mühlen, die in einer Art verwendet worden sind, um einige Komponenten offensichtlich für die Sprengstoffherstellung zu zerkleinern; und in einem Fall - ich darf das vielleicht gleich hier an diesem Asservat demonstrieren, das ist das

Asservat E 23 VI/5 Pos. 95 -

[8190] wurde das Verfahren so angewendet:

Wenn man z. B. diesen Ammoniumnitrat mahlen will, dann ist das also mit einer erheblichen Staubbelästigung verbunden, die fast nicht durchzustehen wäre, und deshalb hat man also offensichtlich diese Kaffee-Mühlen in solche alten Malereimer

- der Zeuge deutet auf einen Plastikeimer
Asservat E 23 VI/5 Pos. 98 -

eingesetzt, in den Deckel, dann das ganze Ding auf den Eimer heraufgedrückt, und dann konnte man, ohne daß man durch Staub belästigt wird, irgendwelche Komponenten oder Chemikalien oder grobkörnige Pulver feinmahlen und konnte in Ruhe abwarten, bis sich dieser ganze Staub dann im Eimer gesetzt hat und hatte dann praktisch eine fertige Komponente. Dazu wurden dann auch diese ...

Vors.:

Herr RA Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, diese Erkenntnisse, die Sie eben gesagt haben, wie man das machte, woher haben Sie die denn?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, das ist also bekannt, daß bestimmte Komponenten gemahlen werden müssen, die also in ihrer groben Struktur, wie sie hier unten liegen, zum Teil nicht verwendet werden oder nur sehr schwer. Und uns hat sich dieses Bild dargeboten, d. h. daß Gegenstände oder grobkörnige Sachen offensichtlich gemahlen werden mußten; und wenn man das so vorfindet, dann kann man sich unschwer vorstellen, warum das so gestaltet worden ist: weil das nämlich mit einer ganz erheblichen Staubbelästigung verbunden ist.

Mehr habe ich, glaube ich, gar nicht gesagt dazu.

RA Schn[abel]:

Ja mit anderen Worten: daß diese Art Ihrer Zeugenaussage doch eine Schlußfolgerung darstellt und kein Erkenntnis Ihrerseits?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja doch. Das ist eine Erkenntnis für mich.

RA Schn[abel]:

Ja haben Sie Hinweise darauf, daß so, wie Sie es sich vorstellen, in diesem speziellen Fall auch vorgegangen wurde?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, ich habe dabei nicht zugesehen, aber man kann das unschwer rekonstruieren, und in diesem Zustand ist das auch vorgefunden worden, zum Teil sogar noch mit einigen Anhaftungen drin, die eben darauf schließen lassen, daß ... nicht darauf schließen lassen, sondern mit Sicherheit - das ist nicht meine Sache, das nachzuweisen, sondern das ist Sache der Chemiker -, daß hier also grobkörnige, chemische Zusammensetzungen zu feinkörnigen chemischen Zusammensetzungen zermahlen worden sind.

[8191] B. Anw. Dr. Wunder verläßt um 16.17[ttt] Uhr den Sitzungssaal.

Offensichtlich ist hier kein Kaffee mit gemahlen worden.

RA Schn[abel]:

Nein, aber offensichtlich ist es doch nicht Ihre Erkenntnis, wenn Sie selber jetzt sagen, daß das Chemiker feststellen müssen. Dann haben Sie doch hier etwas gesagt, was nicht von Ihnen selbst festgestellt werden konnte nach Ihrer eigenen Aussage, sondern Sie hatten irgend jemand, der Ihnen das gesagt hat.

Und wer war das denn?

Zeuge Fer[nstädt]:

Nein, das ist unrichtig. Das ist eine falsche Interpretierung meiner Aussage.

Ich habe gesagt, daß mittels dieses Verfahrens grobkörnige Strukturen zu feinkörnigen gemahlen werden konnten - mehr hab ich nicht gesagt.

Alles andere, was an Anhaftungen usw. an diesen Geräten und Eimern vorhanden ist, spricht nach meinen menschlichen Erkenntnissen gegen Kaffee, aber für andere Gegenstände, die dann eben vom Chemiker oder von dem dafür zuständigen Gutachter erklärt werden müssen, was sie im einzelnen sind. Ich habe hier keine Schlußfolgerung von mir gegeben.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, haben Sie Erkenntnisse, daß das, was Sie jetzt eben vortragen, hier auch geschehen ist aus eigenen Erkenntnissen?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, wenn ich mir den Verschmutzungsgrad der vorgefundenen Maschinen ansehe, der Küchengeräte und der Eimer, die in diesem Raum gefunden worden sind, dann muß ich sagen, daß der Verschmutzungsgrad und Benutzungsgrad dieser Geräte darauf oder aus diesem Verschmutzungsgrad und Benutzungsgrad zu schließen ist, daß sie benutzt worden sind.

Mehr kann ich dazu nicht sagen, wie oft und in welchem Umfange.

RA Schn[abel]:

Ja und wozu die benutzt wurden? Konnten Sie das feststellen?

Zeuge Fer[nstädt]:

Das kann ich nicht feststellen.

RA Schn[abel]:

Eben.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das kann ich also höchstens vermuten, und das werden die Anhaftungen beweisen, die an diesen Dingern sind, was damit gemahlen worden ist. Das kann ich nicht sagen.

[8192] Ich kann nur sagen, und das weiß ich aus meiner Erfahrung heraus, daß man zur Herstellung bestimmter selbstgefertigter Sprengstoffkomponenten eben bestimmte fein zermahlene Chemikalien benötigt. Ob diese Chemikalien jetzt mit diesen Gegenständen gemahlen worden sind oder überhaupt dazu verwendet worden sind, das ist nicht meine Aufgabe, das festzustellen.

RA Schn[abel]:

Aber Herr Zeuge, wenn ich mich recht erinnere, haben Sie vor 3 oder 4 Minuten die Aussage gemacht, daß es offensichtlich sei, daß das, was Sie jetzt hier als möglich schildern, hier geschehen ist.

Zeuge Fer[nstädt]:

Nein.

RA Schn[abel]:

Ja, da haben Sie doch von „offensichtlich“ gesprochen?

Zeuge Fer[nstädt]:

Von Offensichtlichkeit, daß diese Geräte benutzt worden sind zum Zerkleinern irgendwelcher grobkörniger Strukturen - das ist für mich offensichtlich, da brauch ich also nicht erst den Gutachter zu befragen.

Vors.:

Also wir gehen davon aus:

Das sind Aussagen über das, was Sie damals gedacht haben beim Entdecken dieser Gegenstände, ...

Zeuge Fer[nstädt]:

... ja und festgestellt habe, nicht nur gedacht habe.

Ich meine, meine Gedanken sind ja wesentlich unmaßgeblicher; wichtig ist, daß diese Apparatur so in dem Zimmer festgestellt worden ist, wie ich sie jetzt hier konstruiert habe, und das ist eine Tatsache. Das ist ne Feststellung, und die wird sich belegen lassen durch irgendwelche Bildmaterialien. Und daß sich für mich dadurch die Offensichtlichkeit der Benutzung ergibt, wenn also noch so’n Deckel halbverschlossen auf so einem Eimer drauf ist und irgendwelche Substanzen da[uuu] drin sind, dann mag das dahingestellt bleiben oder gewertet werden oder nicht; das ist jedenfalls für mich gesehen eine Tatsache, daß mit diesen Geräten offensichtlich irgend jemand gearbeitet hat, und zwar nicht zum Kaffee-Zerkleinern.

Sind sonst noch Fragen dazu?

Vors.:

Nein, ich glaube nicht.

Doch, der Herr RA Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, ist es dann für Sie offensichtlich, daß hier irgend jemand Sprengstoff zusammengemixt hat?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, sofern da Anhaftungen von Komponenten für Sprengstoffe an diesen Geräten vorhanden sind, dann ist das für mich auch offensichtlich.

[8193] Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos. 94
- eine Quirl-Küchenmaschine mit Zubehörteilen.

Dabei handelt es sich um sog. Handmix-Geräte, wie sie normalerweise in jedem Haushalt verwendet werden. Diese Geräte sind - jedenfalls so, in der Lage, wie sie vorgefunden worden sind - auch zum Mixen benutzt worden. Was allerdings damit gemixt worden ist, das kann ich nicht sagen.

Der Zeuge besichtigt weitere Teile des Asservats
E 23 VI/5 Pos. 95
- Braun-Kaffeemühlen u. a.-
und erklärt:

Das sind hier noch solche Oberteile von Kaffeemühlen, die hier zu diesem ganzen[vvv] kompakten Block gehören und zwei solcher Plastikschalen, wie sie in diesem Zimmer, das als Schlafzimmer benutzt werden sollte, gefunden worden sind.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos. 146[www]
- 1 Kunststoffsack mit 24 kg Kaliumnitrat

Ein Sack solcher Art mit solchem weißfarbenem Inhalt, den haben wir ebenfalls dort vorgefunden.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos. 149
- 1 Karton mit 2,3 kg Schwefel.

Das gleiche wieder für das Asservat VI/5. 149.

Nach Aussage der Verpackung handelt es sich um Schwefel Sulfopräzipit, das in ähnlicher Packung auch woanders gefunden worden ist und hier schon zur Debatte stand.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 V /5 Pos. 302
- rotes Pulver (Sprengstoff).

Das ist eine rötliche Substanz, ein Gemenge und lediglich mit der Aufschrift - ich kann mit den Augen nicht analysieren - handelt es sich um eine Probe eines roten Gemenges, was diesen Flaschen offensichtlich entnommen worden ist oder anderen Sprengvorrichtungen oder den dort vorgefundenen.

[8194] Die Angeklagte Ensslin erscheint um 16.23 Uhr im Sitzungssaal. - für kurze Zeit -

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos. 145
- 1 brauner Papiersack mit 51 kg Alu-Pulver.

Es könnte sich hier um Aluminiumpulver handeln. Pulver dieser Art ist in der Wohnung und in dem Schlafzimmer dort vorgefunden worden.

Richter Mai[er]:

Herr Fernstädt, können Sie noch etwas sagen, in welcher Menge solches Pulver, wie Sie es grade gezeigt haben, vorgefunden wurde?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, in der Einzelmenge dieser separaten Substanz kann ich das nicht mehr sagen. Ich kann nur sagen, daß also zum Teil gewisse Substanzen miteinander bereits vermischt waren, die sich in diesen Eimern befanden bzw. schon in irgendwelchen Stahlbehältern eingefüllt worden waren. Die Mengenangaben dieser Einzelkomponenten, wie z.B. des Schwefels oder hier offensichtlich des Aluminiumpulvers oder des Ammoniumnitrats - Sie sehen, das ist also doch schon eine erhebliche Menge - das kann ich nicht mehr sagen. Insgesamt mögen es nahezu 10 - 12 Zentner gewesen sein an Substanzen, gemischter und ungemischter Natur.

Richter Mai[er]:

Verschiedene Chemikalien, teils chemisch, teils ...

Zeuge Fer[nstädt]:

Chemikalien pulverförmiger Art, miteinander gemixt bzw. in geringen Mengen auch ungemixt vorhanden.

Richter Mai[er]:

Ja. Danke schön.

B. Anw. Dr. Wunder erscheint um 16.24 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Der Zeuge besichtigt weitere Teile des Asservats
E 23 VI/5 Pos. 95
- Braun-Kaffeemühlen u. a. -
und erklärt:

Dieser Deckel gehört noch zu einem dieser Malereimer.

Da kann ich mich im Moment nicht dran erinnern; dazu müßte ich die Bilder zu Rate ziehen. Das weiß ich nicht.

[8195] Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos. 96c
- Handbohrmaschine.

Das ist eine Bohrmaschine der Art, wie wir sie in dem Schlafzimmer oder in der sog. Werkstatt gefunden haben.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos. 96b
- Heizstrahler.

Ebenfalls ein Heizstrahler dieser Art.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos, 96a
- Rohrenden.

Verschiedene Rohre dieser Art sind dort in dieser Werkstatt oder dem ehemaligen Schlafzimmer ebenfalls gefunden worden

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos. 96
- Aluminiumbleche und Eisenstäbe.

und einige dieser Weichblechplatten. Die gehören noch zu denen.

Richter Mai[er]:

Herr Zeuge, grade das letzte, was Sie da noch hatten.

Um was handelt es sich dabei?

Zeuge Fer[nstädt]:

Das war zum Asservat VI/5 Pos. 96a zugehörig.

Richter Mai[er]:

Könnten Sie sagen, was das für ein Material ist?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, das ist Stahl, und das weist gewisse Ähnlichkeiten auf zu einem Fund an anderer Stelle und an Schulterstützen von Maschinenpistolen, wie wir sie gefunden haben, weil hier gewisse Einkerbungen zur Fixierung drin enthalten sind - das ist aber, glaube ich, gutachterlich geklärt worden.

Richter Mai[er]:

Also es handelt sich um Rundstahl oder Rundeisen.

Zeuge Fer[nstädt]:

... Rundstahl, während das Rohre waren. Hier handelt sich’s um festen Rundstahl.

Richter Mai[er]:

Danke schön.

Vors.:

Herr RA Schnabel hat eine Frage. Bitte schön.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, wo haben Sie festgestellt oder wodurch, daß das Stahl ist? Sind Sie da Fachmann?

Zeuge Fer[nstädt]:

Nein, das bin ich nicht; aber für mich ist das offensichtlich Stahl. Es kann natürlich auch Eisen sein - es gibt auch Stähle, ich glaube in einer Anzahl von 100- und ... weiß nicht, wieviel, Formen Stahl vorkommen kann; aber offen- [8196] sichtlich ist das hier ein so hartes Metall, daß man dazu nicht mehr Draht sagen kann. Für mich ist das also Stahl, wenn ich das so sagen darf.

RA Schn[abel]:

Sie haben gesagt, es ist offensichtlich Stahl, der auch Eisen sein kann.

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja da ist kein wesentlicher Unterschied. Es liegt nur an der Härte. Und wie gesagt, es gibt also verschiedene Stahlformen - ich weiß nicht, wieviel im einzelnen -, aber solch einen Stab, den bezeichne ich persönlich als Stahlstab und nicht als Eisendraht oder sonst irgendwie, weil er eine Festigkeit aufweist, die typischerweise, für mich jedenfalls, Stahl hat.

Vors.:

Ja. Die Frage ist beantwortet.

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 23 VI/5 Pos. 97
- 1 Entsafter „Lorey“.

Dabei handelt es sich um ein kochtopfähnliches Gerät. Ein Gerät dieser Art haben wir ebenfalls in dieser Werkstatt gefunden.

Der Zeuge besichtigt die Asservate E 23 VI/5 Pos. 139 und 142
- Plastikeimer.

Das sind Eimer, die ich zweifelsfrei wiedererkenne, und zwar deshalb, weil von mir hier selbst noch einige Beschriftungen drauf sind, die unmittelbar nach Auffinden angebracht worden waren.

Der Zeuge besichtigt die Asservate E 23 VII/5 Pos. 6
- 1 Karton mit Flaschen -

und E 23 VII/5 Pos. 7
- 3 Plastikflaschen Salpetersäure.

Diese Asservate beinhalten einige Flaschen und Plastikflaschen, wie sie auch hier auf dem Tisch zu finden sind, die, soweit ich mich erinnere, in dieser Art auf dem Balkon gefunden worden sind, der sich vor dem Wohn- und Schlafzimmer befand.

[8197] Der Zeuge besichtigt die Asservate E 23[xxx] VII/5 Pos. 8 - 10
- Plastikkanister -.

Diese drei Plastikbehälter sind ebenfalls Plastikbehälter der Art, wie wir sie auf dem Balkon vor den Wohn- und Schlafräumen aufgefunden haben.

Vors.:

Ich glaube, damit sind Sie durch diese ganzen Gegenstände durch, oder sehen Sie noch etwas, das zu erläutern wäre?

Zeuge Fer[nstädt]:

Nein, ich sehe nichts mehr.

Sämtliche vom Zeugen erläuterten Asservate wurden vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Wir danken Ihnen sehr. Wenn Sie nochmals Platz nehmen wollten. Sind an den Herrn Zeugen weitere Fragen zu richten? Beim Gericht, nicht.

Herr RA Schwarz, bitte sehr.

RA Schw[arz]:

Herr Zeuge, wieviel Personen befanden sich vom Zeitpunkt des sog. ersten Zugriffs bis zu Ihrem Eintreffen in der Wohnung Pflug?

Zeuge Fer[nstädt]:

Die Frage kann ich nicht beantworten, da ich erst die Personenzahl benennen kann, die ich festgestellt habe, als ich eingetroffen war.

RA Schw[arz]:

Damit ist mir auch gedient, wenn Sie mir die bitte nennen?

Zeuge Fer[nstädt]:

Das waren Beamte des Erkennungsdienstes, und zwar Herr Martin und Herr Drehmann, Herr Dr. Müller, Herr Krapp von der Kriminaltechnik, Herr Schlagetter als Fotograf; von meiner Dienststelle Herr Titgen und Herr Eimecke; darüber hinaus, glaube ich, noch 2 oder 3 Beamte der Sonderkommission Frankfurt.

RA Schw[arz]:

Also, wenn ich’s jetzt richtig mitgezählt habe, dann handelt sich’s um mindestens 10 Personen, von denen ich davon ausgehe, daß nur ein Teil Ihnen auf Ihrer Dienststelle unterstand.

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja.

RA Schw[arz]:

Gut. Das bringt mich dann zu der Frage, was - von Ihrem Glauben und die Korrektheit dieser Beamten mal abgesehen - an Tatsachen es rechtfertigt, daß Sie vorhin auf die Frage des Herrn Vorsitzenden erklärt haben, es sei völlig ausgeschlossen, daß Gegenstände, die Sie später vorgefunden haben, zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung Pflug durch ihre früheren Benützer dort noch[yyy] nicht vorhanden gewesen seien?

[8198] [zzz] Sie müssen das ja durch Tatsachen unterstützen. Ich glaube, Ihr Glaube ist für eine Zeugenaussage nicht geeignet.

Zeuge Fer[nstädt]:

Von dem Moment an, von dem ich selbst die Wohnung betreten habe, sind keine Gegenstände hinzugefügt worden.

Die kriminalpolizeilichen Dienstvorschriften verbieten es, daß ein Tat- oder Fundort in irgendeiner Form verändert wird, d. h., daß etwas weggenommen oder hinzugetan wird, ehe nicht die gesamte Spurensicherung, die Spurensuche, Fixierung des Tat- oder Fundortes beendet ist. Deshalb halte ich es für ausgeschlossen, daß ein Gegenstand zu diesem Zeitpunkt, wo die Spurensicherungsmaßnahmen noch nicht beendet waren, weder hinzu- noch vom Tatort entfernt worden war.

RA Schw[arz]:

Wir können aber davon ausgehen - das ist eine Einschränkung Ihrer früheren Aussage -, daß Sie es mit Bestimmtheit nur für den Zeitpunkt Ihres Eintreffens ... ab dem Zeitpunkt Ihres Eintreffens ausschließen[aaaa].

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja.

RA Schw[arz]:

Die nächste Frage ist:

Wer hat bestimmt, welche Fundstücke dieser Wohnung fotografiert wurden, und wer hat die Art, wie fotografiert wurde, etwa arrangiert?

Zeuge Fer[nstädt]:

Die Tatbefundmaßnahmen sind letzten Endes vor mir veranlaßt worden, und auch aufgrund dieser Anordnung und meiner Weisung wird dann der entsprechende Fotograf tätig nach den Grundsätzen, die er über die Tat- und Fundortfotografie gelernt hat und in speziellen dann auf besondere Anforderung Gegenstände, die ihm ... oder die aus der Untersuchung heraus neu entdeckt worden waren beim Ausräumen von Taschen o. ä. mehr, die er dann praktisch auf Weisung durchzuführen hat.

RA Schw[arz]:

Herr Vorsitzender, dann bitte ich, dem Herrn Zeugen aus Band 75 das Bl. 168 vorzulegen.

Dem Zeugen wird aus Bd. 76 die Fotografie Bl. 168 vorgelegt.

Dazu zunächst die Frage:

Haben Sie das, was hier abgebildet ist, so vorgefunden?

[8199] Zeuge Fer[nstädt]:

Ich persönlich, ja.

Das kann sein, daß vor meinem Eintreffen möglicherweise und vor Eintreffen des Fotografes irgend jemand anders das arrangiert hat. Aber ich habe das so vorgefunden, wie es sich hier auf dem Bild darstellt.

RA Schw[arz]:

Wurde Ihnen bei Ihrem Eintreffen von einem der vor Ihnen am Ort anwesenden Beamten gesagt, was in dieser Tasche war?

Zeuge Fer[nstädt]:

Nein.

RA Schw[arz]:

Dann halte ich Ihnen vor, daß der vor Ihnen vernommene Zeuge ausgesagt hat:

Seiner Erinnerung nach seien[bbbb] in dieser Tasche Schußwaffen gewesen.

Zeuge Fer[nstädt]:

Das kann durchaus möglich sein.

RA Schw[arz]:

Dann hätte ich eine letzte Frage an Sie:

Was Sie veranlaßt hat, die Aufnahme genau in der Art, wie sie hier gestellt ist, aufnehmen zu lassen?

Steckt da irgend etwas dahinter, und wenn ja, was?

Zeuge Fer[nstädt]:

Nein, da steckt nichts dahinter. Das ist für mich ja eine ganz allgemeine Übersichtsfotografie eines bestimmten Gegenstandes in einem Raum, die gar nicht besonders veranlaßt oder arrangiert zu werden braucht. Sie werden also sicherlich andere Aufnahmen in der Bildmappe finden, wo z.B. der Inhalt einer Tasche ausgebreitet und dann nochmals aufgenommen wird, um zu sehen, was da drin war; und ich bin auch der Auffassung, daß das wahrscheinlich mit dieser Tasche ebenfalls geschehen ist.

RA Schw[arz]:

Ja, Herr Zeuge, ich halte Ihnen nur vor:

Wir haben vorhin einen Zeugen vernommen, der sagt beim Betrachten dieses Bildes: „Ich erinnere mich, das ist die Tasche, in der Schußwaffen drin waren.“

Davon, daß [cccc] diese Hefte in der Tasche waren, hat er kein Wort gesprochen.

Und nun wird veranlaßt, daß die Tasche, in der Schußwaffen waren, aufgenommen wird; von Schußwaffen ist weit und breit nichts zu sehen, aber es sind zwei bestimmte Hefte sehr deutlich abgebildet, und ich frage, ob da irgendeine Absicht bei dieser Aufnahme dahintersteckte.

[8200] Ich will Ihnen gleich sagen, es sind nämlich auch in andern Bänden gewisse Parallelen da, aus denen man dann Schlüsse gezogen hat.

Zeuge Fer[nstädt]:

Von meiner Seite aus besteht da überhaupt keine Absicht bei. Ich weiß auch nicht, aus welchen Schlüssen der Zeuge hier gezogen hat, vielleicht hat er die Tasche durchsucht oder sonst irgend etwas. Weder von meiner Seite, noch sicherlich von Seiten des Fotografen her besteht da irgendeine Absicht, die Aufnahme in der Form hier aufgenommen zu haben. So hat sich das uns dargestellt. Das ist alles.

RA Schw[arz]:

Ihnen hat es sich so dargestellt?

Zeuge Fer[nstädt]

Mir und dem Fotografen zu dem Zeitpunkt, wo diese Aufnahmen gemacht worden sind.

RA Schw[arz]:

Danke sehr.

Vors.:

Weitere Fragen an den Herrn Zeugen sehe ich nicht. Wenn Sie die Richtigkeit der heutigen Aussagen versichern unter Bezugnahme auf den schon bei früherer Vernehmung hier geleisteten Eid, dann würde das als neue Vereidigung gelten. Geben Sie die Versicherung ab?

Zeuge Fer[nstädt]:

Ja, die gebe ich ab.

Der Zeuge KOR Fernstädt versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO)

und wird im allseitigen Einvernehmen um 16.39 Uhr entlassen.

Wir sind damit auch am Ende des heutigen Beweisprogrammes. Fortsetzung der Sitzung morgen mit der Vernehmung der Zeugen

Krapp, Eimecke, Mauritz und Knut Müller.

Ordner 76, 78, 81 und 97 sind dafür maßgeblich.

Unterbrechung bis morgen, 9.00 Uhr.

Ende der Hauptverhandlung um 16.40 Uhr.

Ende von Band 456.


[1] Ulrike Meinhof wurde am 86. Verhandlungstag wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für die Dauer von einem Monat von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 7739 des Protokolls der Hauptverhandlung, 86. Verhandlungstag). Die anderen Angeklagten hätten an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[4] Nach § 55 Abs. 1 StPO steht Zeug/innen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Hierüber sind sie zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).

[5] Ausnahmsweise kann sich das Recht aus § 55 StPO, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, zu einem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht verdichten, wenn der gesamte Inhalt der Aussage die Gefahr einer Strafverfolgung begründen würde; dies kann insbesondere bei Beteiligten an den angeklagten Straftaten (bzw. bei an der Beteiligung Verdächtigen) der Fall sein (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 55 Rn. 2; BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - Az.: 2 StE 7/01 - 6 StB 12/02, NStZ 2002, S. 607; s. auch bereits BGH, Urt. v. 15.1.1957 - Az.: 5 StR 390/56, BGHSt 10, S. 104, 105).

[6] Die Möglichkeit der Einstellung wegen Geringfügigkeit ist in § 153 StPO vorgesehen: „Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht“ (§ 153 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach Erhebung der Anklage erfolgt die Einstellung durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft sowie des/der Angeschuldigten (§ 153 Abs. 2 Satz 1 StPO).

[7] Die Gefahr der erneuten Strafverfolgung besteht grundsätzlich nicht, wenn das Verfahren bereits rechtskräftig durch Urteil abgeschlossen ist, da mit der Rechtskraft auch Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“) eintritt (zu den Ausnahmen s. Maier, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, § 55 Rn. 37 ff.). Inwieweit eine gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO einen Strafklageverbrauch herbeiführt war zum damaligen Zeitpunkt umstritten (einen Überblick zum Streitstand liefert Kohlhaas, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 2, 22. Aufl. 1971, § 153 Anm. 15); überwiegend wurde ihr auch damals bereits beschränkte Rechtskraft zugestanden, aber mit unterschiedlicher Reichweite. Z.T. wurde vertreten, das bloße Vorhandensein neuer Tatsachen und Beweismittel lasse den Strafklageverbrauch entfallen, da hierdurch die Entscheidungsgrundlage für den Einstellungsbeschluss wegfalle (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 153 Anm. 13; Kleinknecht, Juristische Rundschau, 1965, S. 350, 351); andere forderten darüber hinaus, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel auch zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Tat führten (Kohlhaas, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 2, 22. Aufl. 1971, § 153 Anm. 15). Im Jahr 2003 entschied der BGH, dass der Strafklageverbrauch nur durch das Bekanntwerden solcher neuen Tatsachen entfallen könne, die den Schuldvorwurf eines Verbrechens begründen können (BGH, Beschl. v. 26.8.2003 - Az.: 5 StR 145/03, NStZ 2004, S. 218, 219; Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind, § 12 Abs. 1 StGB).

[8] Urkunden wurden zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Satz 1 StPO a.F.). Heute ist zu diesem Grundsatz eine weitere Möglichkeit des Urkundenbeweises hinzugetreten: Anstelle der Verlesung kann die Urkunde in einigen Fällen mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden (§ 249 Abs. 2 StPO), was eine Ausnahme zum sonst im Strengbeweis geltenden Mündlichkeitsgrundsatz darstellt (Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 185, 189).

[9] Die Black Panther Party for Self-Defense (BBP) war eine militante politische Organisation. Gegründet wurde sie 1966 in Oakland (Kalifornien) von den Studenten Bobby Seale und Huey Newton. Die BBP forderte bessere Lebensbedingungen und Bildungschancen für afroamerikanische Bürger/innen und leistete in vielen Gemeinden unmittelbare Hilfe für Bedürftige. Mitglieder der BBP traten zudem mit offen sichtbaren Waffen auf und führten ihrerseits Patrouillen durch, um rassistisch motivierte Polizeigewalt zu unterbinden. Die Aktivitäten der BBP fanden international Beachtung. So gründeten sich z.B. innerhalb der deutschen Studentenbewegung Black-Panther-Solidaritätskomitees. Nach diversen Rückschlägen, Verhaftungen und Abspaltungen radikalerer Gruppierungen löste sich die BBP 1982 auf (Klimke, in Kraushaar [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 1, 2006, S. 562, 572 ff.; Wilson, in Levy [Hrsg.], The Civil Rights Movement in America, 2015, S. 38 f.).

[10] Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sah § 59 StPO a.F. die Vereidigung von Zeug/innen noch als Regelfall vor. Ausnahmen galten nur für wenige Vereidigungsverbote, so zum Beispiel bei Personen, die selbst wegen der Beteiligung an der gegenständlichen Tat verdächtig oder bereits verurteilt worden waren (§ 60 Nr. 2 StPO). Außerdem hatte das Gericht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen von der Vereidigung abzusehen (§ 61 StPO a.F.). Im Unterschied dazu bestimmt der heutige § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass eine Vereidigung nur dann erfolgt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.

[11] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[12] Anlage 1 zum Protokoll vom 24. März 1976: Aussagegenehmigung für KHK Gubka.

[13] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[14] Hierbei dürfte es sich um Teile der auch als „Baby-Bombe“ bezeichneten Vorrichtung gehandelt haben. S. zur Konstruktion die Ausführungen des Herstellers Dierk Hoff am 86. Verhandlungstag (S. 6006 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[15] § 67 StPO ermöglicht das Berufen auf einen früheren Eid, wenn Zeug/innen im selben Hauptverfahren erneut vernommen werden.

[16] Dort wurden am 1.6.1972 die Angeklagten Andreas Baader und Jan-Carl Raspe, sowie der frühere Mitangeschuldigte Holger Meins nach einem Schusswechsel verhaftet. Dieser Vorgang war ab dem 43. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[17] Die Beweisaufnahme erfolgt durch den/die Vorsitzende/n (§ 238 Abs. 1 StPO).

[18] Am 24. Mai 1972 explodierten in Heidelberg auf dem Gelände des Hauptquartiers der 7. US-Armee und der US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR) zwei zuvor dorthin verbrachte Kraftfahrzeuge. Hierbei kamen drei amerikanische Soldaten ums Leben, weitere Personen gerieten in Lebensgefahr oder wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 - Az.: 2 StE 1/74, S. 28 ff.). Dieser Vorgang war ab dem 74. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[19] Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).

[20] Im zwölfstöckigen Verlagshaus Springer in Hamburg detonierten am 19. Mai 1972 zwei Sprengkörper; drei weitere Bomben, die nicht zündeten, wurden am Abend und am nächsten Tag gefunden. Mehrere Personen wurden verletzt (Feststellungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.1977 - Az.: 2 StE 1/74, S. 18 ff.; Peters, RAF, 1991, S. 121). Der Vorgang war ab dem 100. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[21] Arbeitsgruppe Sprengstoff.

[22] Am 15.5.1972 fand in Karlsruhe ein Anschlag auf den damaligen Richter am Bundesgerichtshof Buddenberg statt, dessen Auto mit einer Sprengvorrichtung versehen wurde. Bei der Explosion wurde seine Frau schwer verletzt. Dieser Vorgang war am 96. und 97. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.


[a] Maschinell eingefügt: werden

[b] Maschinell eingefügt: Von sich aus?

[c] Maschinell durchgestrichen: ich

[d] Maschinell eingefügt: Ablichtungen der

[e] Maschinell eingefügt: wieder

[f] Maschinell eingefügt: die

[g] Maschinell durchgestrichen: Nachfol-

[h] Maschinell durchgestrichen: OStA Ho.

[i] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend

[j] Maschinell ergänzt: Original-Schrift

[k] Maschinell ersetzt: um durch wieder um

[l] Maschinell ersetzt: um durch wieder um

[m] Maschinell eingefügt: wieder

[n] Maschinell ersetzt: anwesend durch wieder anwesend

[o] Maschinell ersetzt: anwesend durch wieder anwesend

[p] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend

[q] Handschriftlich ersetzt: in durch an

[r] Maschinell eingefügt: Sie

[s] Handschriftlich ergänzt: also

[t] Maschinell durchgestrichen: überlegt

[u] Maschinell eingefügt: an

[v] Handschriftlich ersetzt: gewissen durch gewinnen

[w] Handschriftlich eingefügt: Farbe

[x] Handschriftlich eingefügt: mit

[y] Handschriftlich ergänzt: Lichtbilds

[z] Maschinell eingefügt: haben

[aa] Handschriftlich ergänzt: waren

[bb] Handschriftlich eingefügt: der

[cc] Maschinell eingefügt: weil

[dd] Handschriftlich eingefügt: durch

[ee] Handschriftlich eingefügt: hin

[ff] Handschriftlich ergänzt: stammten

[gg] Maschinell durchgestrichen: des Zeugen

[hh] Maschinell durchgestrichen: die

[ii] Handschriftlich eingefügt: das

[jj] Handschriftlich ergänzt: Vergleichsschließungen

[kk] Maschinell ergänzt: Anschlußfrage

[ll] Handschriftlich eingefügt: irgend

[mm] Maschinell ersetzt: im durch wieder im

[nn] Handschriftlich ersetzt: ein Recht durch den Rest

[oo] Handschriftlich ersetzt: nun durch uns

[pp] Maschinell durchgestrichen: automa

[qq] Handschriftlich eingefügt: Denn

[rr] Handschriftlich ergänzt: etwas

[ss] Maschinell eingefügt: E 23

[tt] Handschriftlich eingefügt: V

[uu] Maschinell durchgestrichen: Vorsitz

[vv] Maschinell durchgestrichen: Fragen

[ww] Handschriftlich ersetzt: 27 durch 23

[xx] Maschinell ersetzt: im durch wieder im

[yy] Handschriftlich durchgestrichen: von

[zz] Maschinell ergänzt: einzigste

[aaa] Handschriftlich durchgestrichen: 4

[bbb] Handschriftlich eingefügt: wieder

[ccc] Maschinell eingefügt: E 23

[ddd] Handschriftlich ersetzt: hier durch wir

[eee] Maschinell durchgestrichen: wir

[fff] Handschriftlich ergänzt: besonderen Erinnerungen

[ggg] Maschinell ersetzt: Entsendung durch Entwendung

[hhh] Handschriftlich ersetzt: 323 durch 328

[iii] Maschinell ersetzt: um durch wieder um

[jjj] Handschriftlich ersetzt: Zündkapseln durch Zündkabeln

[kkk] Handschriftlich eingefügt: hier

[lll] Handschriftlich ergänzt: verschiedener

[mmm] Handschriftlich durchgestrichen: Größen

[nnn] Maschinell ersetzt: um durch wieder um

[ooo] Handschriftlich durchgestrichen: immer

[ppp] Handschriftlich ersetzt: rotem durch roten

[qqq] Handschriftlich ergänzt: Stiften

[rrr] Handschriftlich ersetzt: Grammanzahlen durch Grammangaben

[sss] Handschriftlich durchgestrichen: es

[ttt] Handschriftlich ergänzt: 16.17

[uuu] Handschriftlich eingefügt: da

[vvv] Handschriftlich eingefügt: ganzen

[www] Handschriftlich ergänzt: 146

[xxx] Maschinell eingefügt: E 23

[yyy] Maschinell eingefügt: noch

[zzz] Maschinell durchgestrichen: seien

[aaaa] Handschriftlich durchgestrichen: auszuschließen

[bbbb] Maschinell ersetzt: sei durch seien

[cccc] Maschinell durchgestrichen: Hefte