80. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 24. Februar 1976 um 9.09 Uhr



[7160] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 24. Februar 1976 um 9.09 Uhr.

(80. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JOS. Janetzko

J. Ass. Clemens

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen:

Rechtsanwälte Pfaff (als Vertreter von RA. Dr. Heldmann), Eggler, Schnabel, Schwarz, Schlaegel, Ra’in Zuber (als Vertreterin von RA. König), Linke und Grigat.

Als Zeugen sind erschienen:

Dr. Gerhard Ziegler,

Dr. Horst-Joachim Jaeck,

Ernst Happ,

Gernot Golle.

Vors.:

Die Verteidigung ist jetzt gewährleistet, so daß wir fortsetzen können. Ich wäre dankbar, wenn sich die Herren Verteidiger, - das gilt also jetzt[a] nur gerade in dem etwas schwierigen Verhältnis, wo einer der Herren aus Karlsruhe kommen muß. Wir kennen die Gründe, warum er später kommt,- aber es wäre also wünschenswert, wenn hier eine Absprache mit dem Kollegen, der innerorts tätig ist, erfolgen könnte, so daß sich solche Verzögerungen vielleicht vermeiden lassen. Herr Rechtsanwalt Künzel hat allerdings sich für heute früh entschuldigt. Er kommt erst heute Nachmittag. Herr Rechtsanwalt Pfaff für Herrn Rechtsanwalt Dr. Heldmann. Herr Rechtsanwalt Schily wird wahrscheinlich durch den Nebel noch etwas behindert sein. Wir haben heute früh folgende Herren als Zeugen geladen. Die Reihenfolge, in der ich die Namen jetzt bekanntgebe, gelten gleichzeitig als Reihenfolge, wie sie gehört werden. Das hat Sachzusammenhänge. Herr Dr. Ziegler voraus, dann Herr Dr. Jaeck, dann Herr Happ und Herr Golle. Anschließend wird Herr Weinmann kommen. Er ist erst auf 11.00 Uhr geladen.

Die Zeugen Dr. Ziegler, Dr. Jaeck, Happ und Golle werden gem. § 57 StPO[2] belehrt.

[7161] Die Zeugen Dr. Ziegler, Dr. Jaeck, Happ und Golle erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]

Die Zeugen Dr. Jaeck, Happ und Golle werden um 9.12 Uhr in Abstand verwiesen.

Der Zeuge Ziegler macht folgende Angaben zur Person:

Dr.[b] Gerhard Ziegler, 56 Jahre,

Journalist, Offenbach, [Anschrift]

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Erinnern Sie sich noch, Herr Dr. Ziegler, daß es im Mai 1972 im Heidelberger US-Hauptquartier zu einem Sprengstoffanschlag gekommen ist?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja.

Vors.:

Waren Sie damals als Journalist schon tätig?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja.

Vors.:

Bei welcher Zeitung?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

... Frankfurter Rundschau.

Vors.:

Bei der Frankfurter Rundschau. Haben Sie im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung bei der „Frankfurter Rundschau“ irgendein Ereignis erlebt, das in Zusammenhang mit dem Anschlag in Heidelberg zu bringen wäre?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, wir bekamen in dieser Zeit ein oder zwei Briefe, die normal durch Poststelle gingen, die Bezug hatten auf die Heidelberger Ereignisse, und die wir nach der nachrichtlichen Auswertung für die Zeitung weitergeschickt haben an eine, ich glaube, Sonderkommission, die damals im[c] [d] Frankfurter Polizeipräsidium sich niedergelassen hatte.

Vors.:

Haben Sie den Brief selbst oder einen dieser Briefe selbst in den Händen gehabt und auch inhaltlich zur Kenntnis nehmen können?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja.

Vors.:

Ja. Wir wollen ...

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ich habe damals von den Briefen Fotokopien gemacht für mich und auch von den Umschlägen, bevor ich es weitergegeben hatte.

Vors.:

Haben Sie diese Unterlagen jetzt ...

Zeuge Dr. Zi[egler]:

... die hab ich hier.

Vors.:

Haben Sie sie nochmals angesehen?

[7162] Zeuge Dr. Zi[egler]:

Bitte?

Vors.:

Haben Sie sie nochmals angesehen[e]?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ich hab sie mir nochmals angesehen, ja.

Vors.:

Ja. Könnten Sie nun, nicht von dem, was Sie da frisch gelesen oder gesehen haben, sondern aus der Erinnerung sagen, was in dem Brief inhaltlich ungefähr gestanden haben könnte?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja also nur, also ganz grob der Inhalt, daß es eine politische Erklärung zu den Ereignissen in Heidelberg war, eine ...

Vors.:

Wer hat sich hier als Absender ausgewiesen?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Also nach meiner Erinnerung die „RAF“.

Vors.:

„RAF“, ja. Wären Sie imstande, wenn man Ihnen einen Brief hier übergibt, aus dem äußeren Anschein anzugeben, ob Sie glauben, daß das ein solches Schreiben gewesen sein könnte? Wir wollen mal jedenfalls den Versuch unternehmen.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Das also mit Sicherheit nicht. Nur, nachdem ich mir die Fotokopien nochmal angesehen habe, danach. Aber sonst, wenn das nicht vorangegangen wäre, könnte ich das nicht mehr.

Vors.:

Aber Sie sind sich ja sicher, daß diese Fotokopie, die Sie selbst zur Verfügung hatten, Ablichtungen ...

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Das sind Original... das sind Ablichtungen des Originals mit den Durchschlägen zusammengeheftet mit den Anschreiben an die Polizeidienststelle.

Vors.:

Wir wollen vorher noch ein paar Fragen klären im Zusammenhang mit dem Brief, dann erst wird er Ihnen vorgelegt.

Richter Mai[er]:

Herr Dr. Ziegler, Sie sagen ein oder zwei Briefe. Wenn Sie sich vielleicht an den ersten erinnern wollen, Absender „RAF“, ist Ihnen vielleicht sonst noch irgendein Name, eine Bezeichnung in Erinnerung geblieben?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Es war „RAF“, dann war es, glaub ich, „2. Juni“ oder so ...

Richter Mai[er]:

Könnte es auch „Kommando 15. Juli“[4] gewesen sein?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Das kann ich jetzt nicht mehr sagen ... ich kann also jetzt aus dem Stand heraus ... meine Erinnerung beschränkt sich darauf, daß in dieser Zeit ein oder zwei Briefe mit Bezug auf dieses Ereignis eingegangen sind. Daß wir sie nachrichtlich ausgewertet haben und dann weitergegeben.

Richter Mai[er]:

Können Sie sich daran entsinnen, wie der Brief begann? War da irgendeine Anschrift oder ein Betreff oder eine Überschrift oder irgendwie sonst etwas ins Auge fallendes?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Nein, das weiß ich noch, das ging mit einem Text los. Es war nicht ... der Text bezog sich nicht mit einem, sagen wir mal, [7163] Briefkopf an unsere Zeitung. Er fing ... wie ein Flugblatt oder so was ähnliches fing das an.

Richter Mai[er]:

Also ohne jede Anrede, Anschrift begann der Text. Können Sie sich sonst noch irgendwie an ein akutes politisches Ereignis entsinnen, an das der Brief angeknüpft hat außerhalb der Bundesrepublik?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Das war im Zusammenhang mit Vietnam.

Richter Mai[er]:

Im Zusammenhang mit Vietnam. Da waren damals doch wohl gerade eine Verschärfung und eine Intensivierung der Entwicklung in Vietnam.[5] Können Sie sich da entsinnen, was daraufhin dann zugenommen wurde?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, in diesem Zusammenhang steht es, das ... soweit reicht meine Erinnerung ...

Richter Mai[er]:

Soweit reicht Ihre Erinnerung, ja, dankeschön.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

... Heidelberg im Zusammenhang mit Vietnam-Bombardierung.

Vors.:

Wir wollen dann nachher doch einfach auch diese Fotokopie, die Sie sich selbst gemacht haben und von der Sie bestätigen können, daß sie vom Original stamme, ansehen und vergleichen.

Das Original des Schreibens[6] aus O. 121 Bl. 161 u. 163 und dessen Kuvert Bl. 160 d.A. wird in Augenschein[7] genommen.

Das Original dieses Schreibens mit Kuvert wird dem Zeugen mit der Bitte vorgelegt, sich diesen Brief anzusehen, was er dazu sagen kann.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, das ist das. Das ist eins von denen, die ich fotokopiert habe, stimmt.

Vors.:

Erkennen Sie das jetzt?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Nach der Fotokopie, ja.

Vors.:

Ist das auch inhaltlich irgendwie für Sie jetzt auffällig geworden, der Zusammenhang oder nur das Äußere?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Nein, vom Inhalt.

Vors.:

Vom Inhalt her. Und wenn Sie sich jetzt nochmal das Ding von der Rückseite her betrachten wollen, hier ist ein Kuvert, das allerdings schon ein bißchen zerschnipfelt ist.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, das ist das.

Vors.:

Das ist das gewesen.

Gemäß § 249 StPO[8] wird das Original des Schreibens Bl. 161, der Vermerk auf der Rückseite Bl. 163 und die Anschrift des Briefkuverts Bl. 160 aus O. 121 verlesen.

[7164] Richter Mai[er]:

Auf der Rückseite der Hülle befindet sich noch ein Poststempel, bei dem aber leider das Datum zerschnitten ist. Herr Dr. Ziegler können Sie sich noch an das Datum erinnern, oder läßt sich das anhand Ihrer Fotokopie ...

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Möglicherweise ist auf meiner Fotokopie ...

Vors.:

Wir werden dann doch auf Ihre Fotokopie zurückgreifen. In der Ablichtung 160 des noch intakten Kuverts läßt sich das Datum an sich auch ersehen. Herr Dr. Ziegler, dürfen wir Sie bitten, daß Sie zunächst mal Ihre Unterlagen doch dem Gericht vorlegen, diese Fotokopien.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, ich kann die holen, ja?

Vors.:

Ja, wir warten solange auf Sie, danke.

Pause von 9.22 Uhr bis 9.23 Uhr.

In dieser Pause verläßt der Zeuge Dr. Ziegler den Sitzungssaal um seine Unterlagen zu holen.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Es ist nämlich ’ne ganze Reihe hier, wesentlich mehr, in der Zeit sind mehrere Briefe noch eingegangen, auch dieser Bezug auf diese eine offensichtlich nicht echte Einsendung da. Welches Datum war das, sagten Sie?

Vors.:

Sie sollten ja gerade aus dem Poststempel das Datum möglichst angeben.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ne ne, nur, daß ich das aus dem Anschreiben zusammenkriege.

Vors.:

Es müßte ungefähr so 25., 26. Mai gewesen sein, müßte.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Hier, in München ist das abgestempelt.

Vors.:

München wäre wohl der richtige Poststempel. Wir werden mal das sehen.

Der Zeuge legt die von ihm damals gefertigten Ablichtungen des eingegangenen Briefes und des Originalkuverts zur Einsichtnahme vor.

Diese vorgelegten Ablichtungen werden in Augenschein genommen.

Der Vorsitzende stellt nach Vergleich der Fotokopien und Augenscheinseinnahme fest, daß es sich bei den vorgelegten Kopien jeweils um Ablichtungen des vorher verlesenen Schreibens (Bl. 161, 163 d.A.) und des Kuverts (Bl. 160 d.A.) handelt.

Der Vorsitzende gibt aus der vorgelegten Ablichtung des Briefkuverts bekannt, daß der Brief am 26.5.1972 um 11.00 Uhr in München [7165] aufgegeben wurde. Die Fotokopie enthält auch die Rückseite des Kuverts, worauf der Eingang des Briefes wie folgt bestätigt ist. Frankfurt am Main, Poststempel vom 26.5.72, Eingangszeit 22.00 Uhr beim Postamt 6.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Richter Mai[er]:

Herr Dr. Ziegler, auf der Rückseite eben dieses Briefes steht der Satz: „Der Brief in der FR vom 25. Mai ist eine Fälschung.“ Wissen Sie noch, welchen Zusammenhang diese Bemerkung hat?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Also präzise nicht mehr, aber in der Zeit, Sie sehen es ja hier, sind eine Reihe von Briefen eingegangen mit Bezug auf Ereignisse in diesem Zusammenhang. Dann entstand auch die Situation, welcher ist nun echt, das heißt in Anführung jetzt, und da ist offensichtlich mal im Nachrichtenteil ein Hinweis erschienen auf eine Erklärung, auf die hier Bezug genommen worden ist. Das weiß ich noch, das hab ich noch in Erinnerung.

Richter Mai[er]:

Um was hat es sich da ...

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Bitte?

Richter Mai[er]:

Um was hat es sich da gehandelt?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Um eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit den Ereignissen in Heidelberg.

Richter Mai[er]:

Herr Dr. Ziegler, könnte es sein, daß es sich bei dieser Veröffentlichung in der „Frankfurter Rundschau“ vom 25. Mai um die sogenannte „Stuttgarter Bombendrohung“[9] gehandelt hat?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Das kann ich jetzt nicht ...

Richter Mai[er]:

Wo jemand angekündigt oder angedroht hat, es werden in Stuttgart Bomben explodieren.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

An den Vorgang erinnere ich mich. Aber jetzt nicht mehr, ob das nun der Bezug auf ...

Richter Mai[er]:

Haben Sie das als eine derartige Bombenandrohung betreffend Stuttgart erhalten?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, das ist auch hier dabei.

Richter Mai[er]:

Und veröffentlicht?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, das ist auch hier dabei.

Richter Mai[er]:

Können Sie sich noch entsinnen, wie diese „Stuttgarter Bombendrohung“ aufgemacht war? War das handschriftlich, maschinenschriftlich?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Nein, das kann ich nur dem entnehmen, was vor mir liegt, Erinnerung hab ich da nicht mehr.

[7166] Richter Mai[er]:

Ja, und wie war die Aufmachung dieses Briefes?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, das weiß ich aus meiner Erinnerung nicht mehr.

Richter Mai[er]:

Nicht mehr. Könnte es sein, daß dieser Brief „Stuttgarter Bombendrohung“ aus ausgeschnittenen Zeitungsbuchstaben zusammengesetzt war?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Kann sein. Kann ich nicht ausschließen.

Richter Mai[er]:

Können Sie nicht ausschließen. Und wenn hier das Datum genannt wird, Brief in der FR vom 25. Mai 1972, könnte das etwa zutreffen, zeitlich?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Kann ich auch nur also aus dem rekonstruieren, nach den Fotokopien, aber aus der Erinnerung nicht mehr.

Richter Mai[er]:

Aus der Erinnerung nicht mehr, danke.

Vors.:

Ich bitte nun, Fragen noch zu stellen zu dem Schreiben vom 26. Mai. Wir wollen dann nachher dem Herrn Zeugen noch ein paar andere Ablichtungen aus den Akten vorlegen mit der Bitte um Erklärung, ob ihm diese Schreiben bekannt vorkommen und ob er sie jemals in Händen gehabt hat. Beim Bericht keine Fragen. Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

In Bezug, Herr Vorsitzender, eine Frage an Sie in Bezug darauf, daß der Zeuge sagte, zu dem Anschlag Heidelberg seien noch weitere Briefe eingegangen. Dann habe ich keine Fragen.

Vors.:

Sonstige Fragen? Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Es ist hier also ein Kuvert vorgelegt worden, abgestempelt München, 26.5., 11.00 Uhr, und ein Brief, in dem es im ersten Satz heißt: „Im Hauptquartier“ undsoweiter, „sind gestern Abend am Mittwoch, den 24. Mai 72“ undsoweiter. Wissen Sie sicher, daß dieses Kuvert zu diesem Brief gehört?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja das gehört dazu ... das war also zusammen. Es gibt ja keinen Sinn, das habe ich damals als ...

RA Schn[abel]:

Es gibt so gleich gar keinen Sinn, wenn jemand schreibt, gestern Abend und der Brief stammt vom 26. ...

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Sie hätten mich ausreden lassen sollen.

RA Schn[abel]:

Ja, bitte.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Meine Unterlagen sind hier zusammengebündelt. Die Fotokopien mit dem Anschreiben dazu. Das heißt also, der fotokopierte Briefumschlag mit dem Inhalt und mein Anschreiben ist ein Vorgang, deshalb, das ist meine Erklärung dafür.

RA Schn[abel]:

Das verstehe ich nicht, also wie haben Sie das zusammengebündelt oder ...

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Bitte?

RA Schn[abel]:

Wie haben Sie das zusammengebündelt?

[7167] Zeuge Dr. Zi[egler]:

Hier, so hing das zusammen als ein Vorgang. Ich hab das fotokopiert damals, ein Anschreiben dazu gemacht und weggeschickt.

Vors.:

Sonstige Fragen? Herr Rechtsanwalt Schnabel, keine Fragen sonst mehr? Ich sehe sonst keine Fragen.

Das Gericht nimmt die Ablichtungen aus O. 122 Bl. 352 - 354 in Augenschein.

Diese Ablichtungen werden dem Zeugen mit der Bitte um Erklärung übergeben, ob ihm das Schreiben irgendwie bekannt vorkommt.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, da gilt das Gleiche, was ich zu diesem Brief bisher auch gesagt habe. Erinnerungen heute habe ich nicht mehr daran, aber diese Fotokopien, das ist auch hier ...

Vors.:

Das ist die Frage jetzt zunächst. Sie können also sagen, daß, wenn Sie eine Fotokopie dieses Schreibens besitzen, daß diese dann vom Original abgelichtet sein muß?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja.

Vors.:

Bitte, wenn Sie überprüfen wollen, ob bei Ihren Unterlagen eine solche Fotokopie vorhanden ist.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ist dabei, ja.

Der Zeuge legt die von ihm seinerzeit gefertigten Ablichtungen vom Original des Briefes und des Briefkuverts - Vor- und Rückseite - zur Einsichtnahme vor.

Diese vom Zeugen vorgelegten Ablichtungen werden in Augenschein genommen.

Der Vorsitzende stellt nach dem Vergleich der Fotokopien fest, daß der Augenschein eindeutig eine Identität der vom Zeugen vorgelegten Ablichtungen mit den im O. 122 Bl. 352 - 354 vorhandenen Ablichtungen ergibt.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, an der Besichtigung teilzunehmen.

Gemäß § 249 StPO wird die Fotokopie des Schreibens aus O. 122 Bl. 354 von „An die“ bis „DEM VOLK DIENEN!“ verlesen.

Richter Mai[er]:

Das ist möglicherweise nicht der ganze Text, was die Unterschrift anbelangt.

Vors.:

Ist auf Ihrer Ablichtung, Herr Dr. Ziegler, zu erkennen, ob unter „DEM VOLK DIENEN!“ noch irgendetwas folgt? Oder schließt auch Ihre Fotokopie mit diesem mit Großbuchstaben geschriebenen Satz?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Wo soll das sein?

Vors.:

Das Schreiben an die Nachrichtenredakteure.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, wie weit geht das bei Ihnen?

Richter Mai[er]

„DEM VOLK DIENEN!“, ist das der Schluß?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

„DEM VOLK DIENEN!“, Enteignet Springer, Rote-Armee-Fraktion, 28. Mai 72.

[7168] Vors.:

Dürfen wir Ihre Fotokopie nochmals ganz kurz haben.

Der Zeuge legt nochmals die von ihm seinerzeit gefertigte Ablichtung vom Original des Briefes dem Gericht vor.

Vors.:

Dann wollen wir diese hier etwas zu früh abgeschnittene Ablichtung in der Richtung ergänzen, daß auf Ihrer Fotokopie unter dem Satz „DEM VOLK DIENEN!“ noch folgt:

„Enteignet Springer, Rote-Armee-Fraktion, 28. Mai 1972.“

Gem. § 249 StPO wird die Fotokopie des Briefkuverts aus O. 122 Bl. 352, 353[f] verlesen.

Vors.:

Sind zu diesem Brief, der eben bekanntgegeben worden ist, speziell Fragen anzuknüpfen? Beim Gericht nicht. Bundesanwaltschaft nicht. Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Ich hätte die Frage an das Gericht. Sie haben eine Fotokopie vorgelesen, wo befindet sich denn das Original?

Vors.:

Das Original wird noch eingeführt, es ist im Zusammenhang mit einem Sachverständigengutachten zu erwarten.

RA Schn[abel]:

... wäre doch wohl sinnvoller gewesen, ein Original einzuführen ...

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich darf Sie jetzt um folgendes bitten: Wenn Sie etwas beanstanden wollen, das steht Ihnen zu. Fotokopien sind auch verlesbar. Es kommt noch ein Original, die Identität dann oder Übereinstimmung muß dann festgestellt werden noch. Es ist jetzt sinnvoll gewesen, nachdem das Schreiben hier eingeführt worden ist, wenigstens den Inhalt mit auch bekannt zu geben, um was es geht, deswegen ist verlesen worden. Sind sonstige Fragen? Ich sehe nicht.

RA Schn[abel]:

Ja, ich habe noch eine Frage.

Vors.:

Bitte, Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, nochmal zurückzukommen auf dieses Kuvert mit dem Anschreiben. Haben Sie den Brief geschlossen erhalten?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Das kann ich aus der Erinnerung nicht mehr sagen. Die Praxis ist unterschiedlich. Es geht die Post in ein Postzimmer ein, wird dort an die Ressorts weitergeleitet, manchmal bereits geöffnet, aber nie rausgezogen, nur so aufgeschlitzt. In der Regel [g] aber sind sie noch geschlossen.

RA Schn[abel]:

Kann es sein, daß Sie dieses Anschreiben bekommen haben getrennt Kuvert und Schreiben?

[7169] Zeuge Dr. Zi[egler]:

Nein, also das weiß ich nun sicher, weil diese Briefe in dieser Zeit sehr sorgfältig behandelt worden sind, die weil ... das war ja echter Nachrichtenstoff in dieser Zeit damals. Das gehörte immer zusammen.

RA Schn[abel]:

Ja wissen Sie auch ...

Zeuge Dr. Zi[egler]:

... weil ja auch zur Nachricht mit dazu gehörte, wo der Brief herkam, deswegen war Umschlag und Text immer zusammen.

RA Schn[abel]:

Aber ob er geschlossen war, wissen Sie nicht.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Das kann ich nicht sagen, nein.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Dann wollen wir dem Herrn Zeugen ... Herr Rechtsanwalt Pfaff.

RA Pf[aff]:

Herr Zeuge, habe ich eben richtig gehört, Sie sagten, es gab einen Nachrichtenstopp?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Was ist?

Vors.:

„Stoff.“

RA Pf[aff]:

Stoff?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Nachrichtenstoff.

Vors.:

Erledigt damit, danke.

Die Ablichtungen der Bl. 396/397 aus O. 122[h] werden in Augenschein genommen.

Diese Ablichtungen werden dem Zeugen mit der Bitte um Erklärung übergeben, ob er diese Schreiben kenne.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, also nach der Erinnerung nicht, aber dazu gibt es eine Fotokopie.

Vors.:

Ist es auch eine der Fotokopien, von denen Sie sagen können, daß sie unmittelbar vom Original abgenommen worden sind?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Auch die Umschläge dazu.

Der Zeuge legt die von ihm seinerzeit gefertigten Ablichtungen des Briefes und des Briefkuverts, die vom Original abgenommen sind, zur Einsichtnahme vor.

Diese vom Zeugen vorgelegten Ablichtungen werden in Augenschein genommen.

Der Vorsitzende stellt nach Vergleich der Fotokopien fest, daß die vom Zeugen vorgelegten Ablichtungen mit denen im O. 122 Bl. 396, 397 vorhandenen Ablichtungen übereinstimmen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

[7170] RA Schn[abel]:

Ich beanstande die Behauptung, das sei vom Original abgenommen.

Vors.:

Welches Schriftstück meinen Sie? Das, was der Herr Zeuge gesagt hat wollen Sie beanstanden?

RA Schn[abel]:

Nein, das Ihre.

Vors.:

Nein, ich habe gesagt, der Herr Zeuge hat erklärt, er habe seine Ablichtung vom Original abgenommen. Wollen Sie jetzt noch was beanstanden? Seine Zeugenerklärung! Ich glaube damit hat ich die Beanstandung erledigt. Wir wollen dann wiederum so verfahren, daß wir die Fotokopie aus den Akten 396, 397 verlesen. Wir behalten solange Ihre Fotokopie zum Vergleich hier noch.

RA Schn[abel]:

Das beanstande ich nochmals. Wenn, dann können Sie die Fotokopie verlesen, die der Herr Zeuge abgenommen hatte. Denn[i] er hat bestätigt, daß sie vom Original abgenommen ist, während Ihre Fotokopie nicht bestätigt ist, daß sie vom Original abgenommen ist.

Vors.:

Es ist natürlich eine weitere Bestätigung dadurch, daß durch Augenschein die Identität geklärt ist, aber wir werden die Fotokopie, die der Herr Zeuge übergeben hat, gerne zum Verlesen verwenden.

Gem. § 249 StPO werden die vom Zeugen vorgelegten[j] Ablichtungen vom Original des Briefes und des Briefkuverts (siehe O. 122 Bl. 396/397) verlesen.

Vors.:

Sind zu diesen Schreiben speziell Fragen? Ich sehe nicht. Das Gericht hat dann die Unterlagen, die es dem Herrn Zeugen vorlegen wollte, ausgewertet. Sind sonstige Wünsche bei der Vernehmung des Herrn Zeugen? Keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen? Bitte, Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Dr. Ziegler, haben Sie im Zusammenhang mit Bombenanschlägen weitere Schreiben bekommen?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja hier, die ich noch hier habe. Das ist vom Juni ... Baden-Württemberg, Kommando 2. Juni, dann 14. Juni ...

Vors.:

Darf ich darauf hinweisen, daß dem Gericht eigentlich von diesen Unterlagen bis jetzt nichts bekannt ist. Sind die in den Akten enthalten?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ja, gerade wollte ich prüfen mit dieser Frage, ob es sich um Unterlagen handelt, die in den Akten enthalten sind. Ich kenne sie nicht, die der Herr Zeuge hat.

Vors.:

Wir auch nicht.

[7171] Zeuge Dr. Zi[egler]:

Die sind aber damals alle in die Sonderkommission gegangen, also ich sehe das aus den ... einem Ansatz von Korrektheit hab’ ich das alles noch aufgehoben hier ...

Reg. Dir. Wi[dera]:

Könnten Sie vielleicht mal, Herr Dr. Ziegler, von dem ersten Schreiben, das Sie vorhin ansprachen ...

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Am 27. Mai noch eins.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Herr Dr. Ziegler, könnten Sie mal dies vom 27. Mai die ersten Worte vorlesen.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Vom 27. Mai. „Mit bewährter Guerilla-Taktik gegen die US-Imperialisten, die westdeutschen Handlanger zum Sieg über den Kapitalismus.“

Reg. Dir. Wi[dera]:

Und jetzt vielleicht mal den Anfang des anderen Briefs, den Sie vorhin ansprachen.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Was, 14. Juni oder was?

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ja.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

14. Juni? Das ist eine Erklärung. „Am 1. Juni gegen 14.25 Uhr rief ein zu unserem Kommando gehörender Genosse bei Dekan Dieter Trautwein an und erklärte in unserem Auftrag: Wenn die festgenommenen RAF-Genossen Baader, Meins und Raspe [k] nicht bis 17.00 Uhr frei wären, also ...“

Reg. Dir. Wi[dera]:

Danke. Noch ein weiterer Brief?

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Ja, vom 5. Juni. Eine Erklärung. „Heidelberg, 4. Juni. Weil der jetzt so gelassene Oberbürgermeister Klett sich zwei mal ausweinte und öffentlich an unsere Menschlichkeit appellierte“.

Reg. Dir. Wi[dera]:

Danke.

Zeuge Dr. Zi[egler]:

Moment mal.

Vors.:

Sonst keine Wünsche mehr, auch bezüglich dieser Schreiben nicht? Danke. Herr Dr. Ziegler ich glaube, damit können wir Ihre Vernehmung beenden. Der Herr Zeuge soll vereidigt werden. Ich sehe keine Einwendungen.

Der Zeuge Dr. Ziegler wird vorschriftsmäßig vereidigt[10] und im allseitigen Einvernehmen um 9.50 Uhr entlassen.

Vors.:

Herr Dr. Jaeck.

Der Zeuge Dr. Jaeck erscheint um 9.51 Uhr im Sitzungssaal.

[7172] Der Zeuge Dr. Jaeck macht folgende Angaben zur Person:

Dr.[l] Horst-Joachim Jaeck, Professor an Fachhochschule in Würzburg-Schweinfurt,

39 Jahre, Würzburg, [Anschrift].

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Dr. Jaeck, sind Sie im Mai des Jahres 1972 Eigentümer eines Volkswagens gewesen, seien’s Sie oder Ihre Gattin?

Zeuge Dr. Jaeck:

Nein, das ist meine Frau gewesen.

Vors.:

Ihre Frau hat einen VW besessen.

Zeuge Dr. Jaeck:

Einen VW besessen, ja.

Vors.:

Könnten Sie heute noch den Wagen beschreiben?

Zeuge Dr. Jaeck:

Ich könnte höchstens die Farbe beschreiben, es war ein VW-Käfer, grün-metallig und er war relativ neu. Es waren erst wenige Kilometer gefahren, ich schätze ungefähr 6 000, 7 000 km etwa.

Vors.:

Und dann, was war dann das Schicksal des Fahrzeugs?

Zeuge Dr. Jaeck:

Es ist also entwendet worden. Ich habe das festgestellt, als ich eines morgens den Wagen, der vor unserer Wohnung - in Mannheim war das - immer abgestellt war, benützen wollte, war er also nicht da. Hab das polizeilich gemeldet und dann einige Zeit später bekam ich dann Nachricht vom Kriminalamt in Heidelberg und wurde gefragt, ob ich einen Wagen vermißt gemeldet hätte. Das hatte ich bejaht und ich wurde dann aufgefordert, hierzu weitere Ausführungen zu machen. Ich wurde gefragt, ob dieser Wagen, es wurden also die Kennzeichen des Wagens angegeben, ...

Vors.:

Würden Sie die heute noch wissen?

Zeuge Dr. Jaeck:

Die weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Wenn ich Ihnen vorhalte MA-ES 271, könnte das sein, fällt’s Ihnen wieder ein.

Zeuge Dr. Jaeck:

Das könnte stimmen, ich kann’s aber nicht mit Sicherheit jetzt sagen. Ich habe überhaupt viele Dinge, die damit zusammenhängen, eigentlich nur in das sogenannte „Kurzzeitgedächtnis“ gespeichert, und ich muß sagen, ich habe vieles nicht mehr parat.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie seinerzeit eine Anzeige erstattet haben, ich glaub, Sie haben’s schon angedeutet.

Zeuge Dr. Jaeck:

Ja, ich hab eine Anzeige erstattet, daß der Wagen gestohlen ist und, wie gesagt, einige Tage später habe ich dann, [7173] habe ich einen Anruf bekommen und es kamen einige Herren von Heidelberg und haben praktisch dann ein Protokoll aufgenommen über diesen Tatbestand nochmal ...

Vors.:

Nein, wir wollen jetzt bei der Anzeige bleiben, die Sie von sich aus erstattet haben, ohne zu wissen, daß Ihr Fahrzeug nachher eine gewisse Bedeutung erlangt hat ... das Fahrzeug, daß das Ihre gewesen sein soll. Haben Sie an den Inhalt dieser Anzeige, die Sie da als aufgegeben haben, noch irgendeine Erinnerung?

Zeuge Dr. Jaeck:

Keine konkrete Erinnerung.

Vors.:

Erinnern Sie sich, daß zu dieser Anzeige auch eine Sachbeschreibung des Fahrzeugs gehörte?

Zeuge Dr. Jaeck:

Ja, die ... das war selbstverständlich, aber wie ich schon vorhin erwähnt habe, die Farbe des Wagens angegeben, das Kennzeichen sicherlich und auch aufgrund des KFZ-Briefes habe ich die Fahrgestellnummern und ähnliche spezielle Angaben wohl gemacht.

Vors.:

Ich möchte Ihnen jetzt mal diese Anzeige möglicherweise diese Anzeige aus O. 103 Bl. 126 vorlegen.

Dem Zeugen wird eine Ablichtung der Strafanzeige aus O. 103 Bl. 126 mit der Bitte um Erklärung vorgelegt, ob dies das Anzeigeformular gewesen sein kann und ob es sich um seine Unterschrift handelt.

Zeuge Dr. Jaeck:

Ja, das ist meine Unterschrift.

Vors.:

Und vielleicht ist Ihnen noch gegenwärtig, daß Sie damals ein solches Formular vor sich gehabt haben?

Ende von Band 392.

[7174] Zeuge Dr. Jaeck:

Ja, das ist das Formular.

Vors.:

Das ist das Formular. Wir wollen dann, da Sie sich offenbar an die Einzelheiten der Sachbeschreibung nicht erinnern können, gem. § 253[ StPO][11] diese Sachbeschreibung hier durch Verlesen einführen. Ich verweise nochmals also auf Bl. 126 des Ord. 103, hier heißt es unter „Sachbeschreibung“ ...

Gem. § 253 StPO wird die Sachbeschreibung der Anzeige aus Bl. 126 des Ordners 103 verlesen.

Wenn Sie jetzt diese Daten gehört haben, können Sie angeben, Herr Zeuge, daß diese Einzelheiten von Ihnen damals der Wirklichkeit entsprechend mitgeteilt worden sind bei der Anzeige?

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Mit Ausnahme der Fahrgestellnummern, Motornummern usw. kann ich das bestätigen.

Vors.:

Und wie sind nun diese Fahrgestell- und Motornummern in dieses Protokoll gelangt?

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Aufgrund des KFZ-Briefes, der ja in unserer Wohnung war, habe ich also diese Angaben machen können.

Vors.:

Sie haben das also direkt aus dem KFZ-Brief übernommen und so der Polizei mitgeteilt?

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Ja.

Vors.:

Aber Sie könnten dann wahrscheinlich doch bestätigen oder bzw. ich muß Sie fragen, könnten dann bestätigen, daß Sie die Nummern damals richtig aus dem Kraftfahrzeugbrief entnommen und der Polizei mitgeteilt haben?

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Das kann ich also auch bestätigen.

Dem Zeugen wird das Asservat B 52 Pos. 1.9. - 1 Kuvert mit Papierschnitzeln - mit der Bitte vorgelegt, sich diese Papiere anzusehen und falls er irgendetwas erkennt, sich hierzu zu äußern.

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Ja, soviel ich weiß, handelt es sich hier um das Scheckheft, was in dem Handschuhkasten des Wagens gelegen hat. Ich erinnere mich auch genau, daß ich dieses vorgelegt bekam und daß ich es wiedererkannt habe und meine Frau auch.

Vors.:

Enthält dieses, also damit wir klar sehen, es handelt sich nicht [7175] um ein Scheckheft, sondern ein Kundendienstscheckheft.

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Kundendienstscheckheft, ja.

Vors.:

Enthält es irgendwelche Angaben, die Ihnen die Sicherheit vermitteln können, also durch handschriftliche Eintragungen, daß es sich tatsächlich um das Ihres Fahrzeugs gehandelt hat?

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Es sind also zunächst hier auf der ersten Seite einige Nummern noch zum Teil erkennbar, aus denen man wenn man[m] diese vergleicht mit den angegebenen Nummern in dieser Anzeige bzw. in dem KFZ-Brief, daß hier Übereinstimmungen vorliegen. Da der Wagen, wie gesagt, relativ neu war, ist nur eine einzige Eintragung, wie ich hier sehe, vorgenommen worden von einer VW-Werkstatt und zwar über die Übergabedurchsicht, das stimmt also mit meinen ..., mit meiner Erinnerung überein, daß dieser Wagen eben relativ neu war. Diese Übergabedurchsicht habe ich ja selbst nicht veranlasst, die ist, glaube ich, automatisch von der Werkstatt vorgenommen worden.

Vors.:

Danke. Ist unter den sonstigen Schriftstückteilen noch irgendwas, was Sie wiedererkennen könnten?

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Also hier ist offenbar noch eine Quittung, ein Teil einer Quittung von einer Tankstelle für den Kauf von Benzin, die kann ich allerdings jetzt nicht identifizieren, ich weiß nicht mit Sicherheit ...

Vors.:

Es würde genügen, wenn Sie es darauf durchsehen, ob irgendein Stück drin ist, von dem Sie sofort sagen können, ah ja, das erinnert mich und daraus erkenne ich auch, daß ich das schon im Besitz gehabt habe. Wo nicht, ist nur durch rasche Durchsicht zu erklären.

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Die anderen Teile kann ich also nicht ... tut mir leid.

Vors.:

Nicht erkennen, danke. Wissen Sie noch wann, ich bitte Sie jetzt diese Unterlage, die Sie vor sich haben, nicht zu benutzen, wann dieses Fahrzeug gestohlen, entwendet worden ist?

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Ja, das ist also, das kann ich also nur ungefähr sagen, im Jahre 1972 gewesen, das genaue Datum habe ich nicht im Gedächtnis behalten.

Vors.:

Ich halte Ihnen vor, daß aus dieser Anzeige das Datum 21. auf 22.5.72 hervorgeht.

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Das müßte also mit meinem ungefähren Vorstellungen stimmt das überein.

Vors.:

Haben Sie sonstige Gegenstände noch vorgelegt bekommen später, [7176] die Sie als Eigentum aus Ihrem Fahrzeug hätten identifizieren können?

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Ich bin da nochmal später im Bundeskriminalamt in Wiesbaden gewesen und habe da also mehrere Gegenstände vorgelegt bekommen, habe aber keinen Gegenstand identifizieren können.

Vors.:

Von irgendwelchen Fahrzeugteilen, Metallteile usw., haben Sie die gesehen?

Zeuge Dr. Ja[eck]:

Da kann ich mich nicht entsinnen, Fahrzeugteile gesehen zu haben.

Vors.:

Ja, danke. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht. Die Herren der Bundesanwaltschaft? Nicht. Die Herren Verteidiger? Keine. Wir wollen den Zeugen vereidigen. Keine Einwendungen.

Der Zeuge Dr. Jaeck wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.04 Uhr entlassen.

Der Zeuge Happ erscheint um 10.05 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Happ, bitte nehmen Sie Platz.

Der Zeuge Ernst Happ macht folgende Angaben zur Person:

Ernst Happ, 50 Jahre alt, techn. Angestellter, Bensberg - Frankenforst

[Anschrift].

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Happ, sind Sie einmal Besitzer eines Ford 17 M gewesen?

Zeuge Ha[pp]:

Ja.

Vors.:

In welcher Zeit ist das gewesen?

Zeuge Ha[pp]:

Diesen Wagen habe ich im Mai 1970 gekauft. Und er ist mir im Mai 1972 abhanden gekommen.

Vors.:

Würden Sie heute noch das Kennzeichen benennen können?

Zeuge Ha[pp]:

Ja.

Vors.:

Nämlich?

[7177] Zeuge Ha[pp]:

GL-CW 145.

Vors.:

Und die Farbe des Fahrzeugs?

Zeuge Ha[pp]:

Weiß.

Vors.:

Sie sagen, das Fahrzeug sei Ihnen abhandengekommen. Bestehen für Sie Gründe, anzunehmen, es sei gestohlen worden?

Zeuge Ha[pp]:

Ja.

Vors.:

Wissen Sie noch, wann das gewesen ist?

Zeuge Ha[pp]:

Ja, das ist am ..., ich habe den Diebstahl festgestellt am morgen des 10. Mai 1972.

Vors.:

Was haben Sie daraufhin getan?

Zeuge Ha[pp]:

Ich habe also erstmal in der näheren Umgebung nachgeguckt und ich habe dann sofort die örtliche Polizeidienststelle angerufen in Bensberg, habe dort Verlustmeldung gemacht und Strafanzeige erstattet.

Vors.:

Wären Sie über diese Einzelheiten, die Sie bereits noch im Kopf gehabt haben, noch im Stande, uns etwa die Fahrgestellnummer Ihres Fahrzeugs anzugeben?

Zeuge Ha[pp]:

Also aus dem Kopf sicher nicht, Herr Vorsitzender, ich habe die Unterlagen noch.

Vors.:

Haben Sie die etwa dabei?

Zeuge Ha[pp]:

Nein, die habe ich nicht dabei. Ich habe mir aber die Nummer aufgeschrieben.

Vors.:

In der Anzeige, es liegt ja eine Strafanzeige Bl. 78 des Ord. 103 vor, die zu diesem Diebstahl von Ihnen wohl gemacht worden ist, ja, da sind nun diese Einzelheiten angegeben, Motor- und Fahrgestellnummern. Wie ist das damals der Polizei zur Kenntnis gelangt?

Zeuge Ha[pp]:

Aus dem Kraftfahrzeugpapier.

Vors.:

Sie haben also Ihre Unterlagen dabei gehabt ...

Zeuge Ha[pp]:

Aus dem Kraftfahrzeugschein.

Vors.:

... diese Nummern dann der Polizei mitteilen können. Haben Sie die Nummer sogar hier dabei, aufgeschrieben?

Zeuge Ha[pp]:

Ja.

Vors.:

Dann würde wir Sie doch bitten, daß Sie von diesen Aufschrieben uns Mitteilung machen was die beinhalten. Wir können also davon ausgehen, Sie haben aus Ihrem Kraftfahrzeugbrief Fahrgestell- und Motornummern, ...

Zeuge Ha[pp]:

Ich bin noch im Besitz des Kraftfahrzeugbriefes für dieses Fahrzeug, der ja ungültig gemacht worden ist, nachdem das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen worden ist.

[7178] Vors.:

Ist es richtig verstanden worden, daß Sie heute aus diesen Unterlagen schriftlich dabei haben ...

Zeuge Ha[pp]:

Ich habe mir die Daten nochmal als Merkzettel aufgeschrieben, um mich irgendwie zu informieren. Die Sache ist ja schließlich schon 4 Jahre her.

Vors.:

Darf ich Sie bitten, aus diesem Merkzettel uns die Fahrgestellnummer, die Sie dem Kraftfahrzeugbrief entnommen haben, mitzuteilen?

Zeuge Ha[pp]:

Ja. Soll ich es Ihnen geben oder soll ich es vorlesen?

Vors.:

Nein, geben Sie es nur bekannt.

Zeuge Ha[pp]:

Das ist GB 31 Kt 77246.

Dem Zeugen wird die Strafanzeige aus Ord. 103, Bl. 78/79 mit der Bitte um Erklärung vorgelegt, ob er vom äußeren Aussehen her erkennt, daß das die damalige Anzeige gewesen ist, insbesondere, ob er die Unterschrift als die seinige erkennt.

Zeuge Ha[pp]:

Ja, die Unterschrift ist identisch.

Vors.:

Das ist die Ihre?

Zeuge Ha[pp]:

Ja.

Vors.:

Ob das das Formular selbst war, das werden Sie vielleicht weniger präzise erkennen können.

Zeuge Ha[pp]:

Ja, also ich meine, ja aufgrund so einiger Schreibfehler, die dadrin und korrigiert worden sind, mich daran erinnern zu können.

Vors.:

Haben Sie dann später über das hinaus, daß Ihr Fahrzeug weggekommen ist, etwas über das Schicksal des Wagens erfahren?

Zeuge Ha[pp]:

Ja.

Vors.:

Nämlich?

Oberstaatsanwalt Zeis verläßt um 10.10 Uhr den Sitzungssaal

Zeuge Ha[pp]:

Ich wurde am späten Abend des 24. Mai angerufen von der Kriminalpolizei in Heidelberg, das muß also etwa gegen 22.00 Uhr gewesen sein und wurde nach Details über meinen Wagen gefragt. Und ich erfuhr dann, daß also in diesem Wagen und mit diesem Wagen ein Sprengstoffattentat verübt worden war.

Vors.:

Sind Sie später noch dazu herangezogen worden, um zu überprüfen, [7179] ob bestimmte Teile aus dem Fahrzeug aus Ihrem Eigentum stammen?

Zeuge Ha[pp]:

Ja, und zwar bin ich verschiedentlich telefonisch angerufen worden, wenn bestimmte Details, Einzelteile identifiziert werden sollten. Ich bin Anfang Juli 1972 nochmal von der örtlichen Polizeidienststelle vernommen worden, um auszusagen, was alles sich in dem Fahrzeug gefunden hatte und ich bin am, ich glaub, es war der 26.7.1972, zum Bundeskriminalamt nach Wiesbaden gebeten worden, um dort möglicherweise in der Identitätsfindung zu helfen.

Vors.:

Ist Ihnen noch irgendein besonderer Gegenstand in Erinnerung, den Sie damals als aus Ihrem Eigentum stammend erkannt haben?

Zeuge Ha[pp]:

Ja, es ist also ein Reservekanister, den habe ich gesehen, ohne aber sagen zu können ... ich hatte den gleichen, aber ob es derselbe war, das konnte ich nicht aussagen ...

Vors.:

Also keine individuellen Merkmale?

Zeuge Ha[pp]:

Nein, mit Sicherheit nicht.

Vors.:

Aber das Fabrikat und die Größe stimmten überein?

Zeuge Ha[pp]:

Ja, die stimmten überein.

Vors.:

Wir wollen da[n] jetzt[o] zwei Beweisstücke vorlegen.

Das Asservat E 23 V 5 Pos. 33 wird in Augenschein genommen.

Dem Zeugen wird das Asservat E 23 V 5 Pos. 33, das der Nummer B 52 Pos. 3.10 entspricht - 2 KFZ-Kennzeichen GL-CW 145 - mit der Bitte vorgelegt, ob er dazu irgendetwas sagen kann.

Oberstaatsanwalt Zeis erscheint um 10.13 Uhr wieder im Sitzungssaal.

Vors.:

Ich meine, es ist ersichtlich, daß es sich um das von Ihnen genannte Kennzeichen handelt; Frage nur, ob es für Sie irgendwelche Erkennungsmerkmale an diesem Kennzeichen gibt, daß Sie sagen können, tatsächlich das war an meinem Wagen?

Zeuge Ha[pp]:

Nein, das kann ich nicht, Herr Vorsitzender. Ich weiß zwar, diese Kennzeichen sind mir in Wiesbaden auch vorgelegt worden. Diese Kennzeichen hatten aber, als ich sie in Wiesbaden gesehen hatte, noch eine Prüfplakette.

Vors.:

Aber ich meine, das Kennzeichen stimmt ja mit Ihrer Erinnerung jedenfalls überein.

Zeuge Ha[pp]:

Das Kennzeichen stimmt mit ..., ich kann aber jetzt vor [7180] allen Dingen, weil es so deformiert ist, kann ich also nicht mehr erkennen, daß das mein Kennzeichen ist.

Vors.:

Ist Ihnen bekannt geworden, daß dieses Kennzeichen möglicherweise für Sie reserviert worden ist und mit Ihrem Namen versehen wurde?

Zeuge Ha[pp]:

Das ist mir bekannt geworden bei einer Vernehmung in Hamburg.

Vors.:

Aber Sie selbst hätten nicht gewußt, daß das hier ...

Zeuge Ha[pp]:

Nein, der Wagen ...

Vors.:

... der Name Happ verzeichnet ist, eingraviert.

Zeuge Ha[pp]:

Nein, nein, das war mir nicht bekannt, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Danke. Sie könnten uns ja noch mitteilen, bei welcher Firma ist das Fahrzeug gekauft worden?

Zeuge Ha[pp]:

Das war die Firma Bachirt[p] in Köln.

Vors.:

Und hat diese Firma auch für die Zulassung gesorgt, das heißt auch schon die Kennzeichen mit angebracht?

Zeuge Ha[pp]:

Ja, ich habe den Wagen also fahrbereit übergeben bekommen.

Dem Zeugen wird das Asservat B 52, Pos. 2.6. - 1 Kuvert mit Papierschnitzeln - mit der Bitte vorgelegt, sich diese schriftliche Unterlage durchzusehen, ob ihm daraus etwas bekannt ist.

Vors.:

Wenn Sie irgendetwas erkennen, wollen Sie bitte gleich sagen, ich sehe das oder jenes.

Zeuge Ha[pp]:

Ja, ich habe diese einzelnen Unterlagen wiedererkannt. Das sind die gleichen Unterlagen, die man mir auch in Wiesbaden gezeigt hat. Es ist also einmal die Bedienungsanleitung und zum zweiten Mal die Teile aus einem Versicherungsheft und zum dritten Mal Reste aus Fahrttagebüchern, die ich geführt habe.

Vors.:

Nun wäre es also nicht für uns wesentlich zu hören, daß Sie solche Unterlagen schon mal bei irgendeiner Polizeidienststelle vorgelegt bekommen haben, sondern, ob Sie die wiedererkennen als Gegenstände, die aus Ihrem Fahrzeug stammen.

Zeuge Ha[pp]:

Ja, das ist eindeutig, kann ich also jederzeit wiedererkennen; das ist meine Schrift bzw. auch die Schrift von Personen, die mir bekannt sind und die dann teilweise diese Unterlagen ...

Vors.:

Wenn Sie vollends diese Unterlagen durchsehen wollen? Gilt das Gesagte auch für die weiteren, von Ihnen jetzt besichtigten Unterlagen?

[7181] Zeuge Ha[pp]:

Das gilt für alle Unterlagen.

Dem Zeugen wird das Asservat B 52, Pos. 3.6. - 1 Typenschild der Ford-Werke AG Nr. KT 77 246 - mit der Bitte um Erklärung vorgelegt, ob er dies wiedererkennt.

Zeuge Ha[pp]:

Also ich kann nur sagen, das müßte das Markierungsschild aus meinem Wagen sein.

Vors.:

Woraus erkennen Sie das?

Zeuge Ha[pp]:

Ja, also ich kann das nur aus den Nummern erkennen. Daß dies das Originalschild ist, das kann ich natürlich nicht sagen, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Aber es stimmt eben mit dem überein, wie es in Ihrem Wagen gewesen sein müsste.

Zeuge Ha[pp]:

Das stimmt mit der Nummer überein.

Vors.:

Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe beim Gericht nicht. Die Bundesanwaltschaft auch nicht. Die Herren Verteidiger? Dann können wir Sie vereidigen, wenn keine Einwendungen erhoben werden.

Der Zeuge Happ wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.19 Uhr entlassen.

Der Zeuge Golle erscheint um 10.20 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Golle, nehmen Sie bitte hier vor dem Mikrophon Platz.

Der Zeuge Golle macht folgende Angaben zur Person:

Gernot Golle, 48 Jahre alt,

Automobilverkäufer, Merschenich,

[Anschrift].

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Bei welcher Firma sind Sie heute beschäftigt?

Zeuge Go[lle]:

Autohaus Bachirt.

Vors.:

Waren Sie schon im Jahre 1972 dort beschäftigt?

Zeuge Go[lle]:

Ja.

Vors.:

Auch schon im Jahre 1970?

Zeuge Go[lle]:

Ja.

[7182] Vors.:

Ist Ihnen Herr Happ ein Begriff noch?

Zeuge Go[lle]:

Ja.

Vors.:

Ist Herr Happ Kunde gewesen in Ihrer Firma?

Zeuge Go[lle]:

Der war Kunde von mir und hat von mir den Wagen gekauft.

Vors.:

Haben Sie mit dem Verkauf, insbesondere mit den Zulassungsformalitäten zu tun gehabt?

Zeuge Go[lle]:

Ich habe zur Zeit die Kennzeichen, die von der Zulassungsstelle zu unserer Firma kamen, mit dem Namen Happ und der Fahrgestellnummer gekennzeichnet auf der Rückseite mit Kugelschreiber, um eine Verwechselung in der Werkstatt zu verhindern.

Vors.:

Um das den Beteiligten klarzumachen, wie wird das bei Ihnen in der Firma gehandhabt? Sie haben also einen Käufer, der Wagen wird für ihn fahrbereit zugerichtet und übergeben ...

Zeuge Go[lle]:

Wir lassen das Auto zu, haben einen speziellen Zulasser, der geht zum Straßenverkehrsamt und kommt - das sind täglich so ca. 10 Zulassungen - mit den Schildern zurück und einer der Verkäufer, in diesem Falle war ich das, kennzeichnet die, damit die in der Werkstatt nicht verwechselt werden, mit Name und Fahrgestellnummer des zur Auslieferung kommenden Fahrzeugs.

Vors.:

So daß also die zugeteilte Nummer auf diese Weise zum Fahrzeug richtig zugeordnet werden kann?

Zeuge Go[lle]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie das im Falle des Kaufes von Herrn Happ auch so gemacht?

Zeuge Go[lle]:

Ja.

Vors.:

Um was für ein Fahrzeug hat es sich damals gehandelt? Wissen Sie es noch?

Zeuge Go[lle]:

Ja, da bin ich jetzt überfragt, in jedem Fall ein neues Fordfahrzeug, ich glaube, es war ein P 7.

Vors.:

Ein PKW-Ford. Das Kennzeichen würde Ihnen wahrscheinlich oder ist es Ihnen noch im Kopfe?

Zeuge Go[lle]:

Auch nicht.

Vors.:

Auch nicht mehr.

Zeuge Go[lle]:

Nein.

Dem Zeugen wird das Asservat E 23 V 5, Pos. 325, identisch mit Nr. B 52 Pos. 3.10., - 2 KFZ-Kennzeichen GL-CW 145 - mit der Bitte übergeben, dieses Kennzeichen darauf anzusehen, ob er irgendwelche individuellen Merkmale entdeckt, die erkennbar machen, daß er dieses Kennzeichen schon einmal in der Hand gehabt habe.

[7183] Zeuge. Go[lle] (zum 1. Kennzeichen):

Nein, das ist das Falsche. Sie müßten das andere haben. Wo ich meine ...

Vors.:

Darf ich ...

Zeuge Go[lle]:

... den Namen darauf geschrieben habe. Da steht nichts drauf.

Vors.:

Haben Sie beachtet mal, wenn ich Ihnen hier vorführen darf ...

Zeuge Go[lle]:

(spricht unverständlich) ...

Vors.:

Ja, das ist das falsche gewesen. Aber es gehört wohl ... Es ist dasselbe Beweismittel, also unter derselben Beweismittelnummer.

Zeuge Go[lle] (zum 2. Kennzeichen)[q]:

Da steht der Name, man sieht jetzt nur noch die halbe ... und da die Fahrgestellnummer ...

Vors.:

Richtig, ja.

Zeuge Go[lle]:

... und da war ...

Vors.:

Wenn Sie mal Platz nehmen wollen, damit Sie wieder zum Mikrophon kommen, Herr Golle.

Wenn Sie daraus erkennen und entnehmen können, was Sie damals eingetragen haben und das selbst bekanntgeben?

Zeuge Go[lle]:

Also „Happ“ steht hier drauf und Fahrgestellnummer „772 ...“

Vors.:

Wird schwer erkennbar.

Zeuge Go[lle]:

... der Rest, der ist nicht mehr zu lesen. Es war Kugelschreiber und es ... eingekratztes.

Vors.:

Sehen Sie weitere Eintragungen, die Sie gemacht haben könnten?

Zeuge Go[lle]:

Die Farbe des Fahrzeugs war weiß, das haben wir auch noch dazugeschrieben, das steht noch oben drüber.

Vors.:

Erkennen Sie auch, richtig.

Zeuge Go[lle]:

Das andere kann ich nicht lesen.

Vors.:

Können Sie nicht lesen. Können Sie aus diesen Schriftzügen, die darauf erkennbar sind, entnehmen, daß es sich um Ihre Schrift handelt?

Zeuge Go[lle]:

Einwandfrei.

Vors.:

Danke. Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen. Ich sehe beim Gericht nicht. Die Bundesanwaltschaft? Nicht. Die Herren Verteidiger? Keine Fragen mehr. Dann können wir diesen Zeugen vereidigen.

Der Zeuge Golle wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.25 Uhr entlassen.

[r] Wir machen bis zum Erscheinen des Zeugen Weinmann, der für heute früh [7184] noch vorgesehen ist, eine Pause. Der Zeuge Weinmann ist auf 11.00 Uhr geladen, ich bitte also um 11.00 Uhr wieder anwesend zu sein.

Pause von 10.25 Uhr bis 11.04 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.04 Uhr ist der Zeuge KHM Bernhard Weinmann erschienen.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen. Herr Rechtsanwalt Schily hat mitteilen lassen, er hat heute früh die erste Maschine nicht erreicht, wird aber zur Nachmittag-Sitzung anwesend sein. Jetzt haben wir noch heute früh Herrn Zeugen Weinmann.

Der Zeuge KHM Weinmann wird gem. § 57 StPO belehrt.

Der Zeuge KHM Weinmann erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Der Zeuge Weinmann macht folgende Angaben zur Person:

Bernhard Weinmann, 36 Jahre alt, Kriminalbeamter bei der Polizeidirektion Heidelberg.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Sie haben uns schon bei der letzten Aussage mitgeteilt, daß Sie einer der ersten gewesen sind, die nach dem Bombenanschlag in Heidelberg US-Hauptquartier dort Ermittlungen angestellt haben. Ist es richtig, daß im Zusammenhang Ihrer Ermittlungen damals auch auf Einzelfunde Wert gelegt wurden, die darauf hinwiesen, daß möglicherweise Flüssiggasflaschen verwendet worden sein könnten?

Zeuge Wei[nmann]:

Also für mich persönlich war von Anfang an diese mögliche Kenntnis über Gasflaschen nicht vorhanden. Wir haben beim Eintreffen am Tatort eben nur versucht, Spuren zu sichern, das heißt abzusperren, daß niemand irgendwelche Spuren wegnimmt oder wo anders hinlegt, das war unsere Aufgabe. Ich persönlich bin also nicht davon ausgegangen, daß eine bestimmte Art Explosion dort stattgefunden hat, sondern wir waren für alles offen, so wie es [7185] sich dann eben nachher zugetragen hat.

Vors.:

Kann man dann die Frage dahin umformulieren. Ist es richtig, daß man dann bei der Suche nach Spuren Bestandteile gefunden hat, die die Möglichkeit der Verwendung von Flüssiggasflaschen ...?

Zeuge Wei[nmann]:

Das ist richtig.

Dem Zeugen wird das Asservat B 52 Pos. 2.1. - 1 eingeschweißter Halsring einer 33 kg Flüssiggasflasche - mit der Bitte vorgelegt, sich das Beweisstück anzusehen und zu erklären, ob er dieses wiedererkennt.

Zeuge Wei[nmann]:

Ich erkenne dieses Beweisstück, aber ich habe es nicht an diesem Abend am Tatort zum ersten Mal gesehen, sondern erst später im Zuge weiterer Ermittlungen.

Vors.:

Haben Sie über dieses Beweisstück besondere Ermittlungen angestellt?

Zeuge Wei[nmann]:

Ich habe speziell über dieses Beweisstück Ermittlungen geführt.

Vors.:

Wenn Sie uns das schildern wollten, welcher Art die Ermittlungen waren, wie sie verlaufen sind und zu welchem Ergebnis Sie damals gekommen sind?

Zeuge Wei[nmann]:

Ich war einige Tage bei dieser Sonderkommission und habe andere Ermittlungen zunächst geführt. Später erhielt ich dann den Auftrag, über Gasflaschen Ermittlungen zu führen. Zu diesem Zeitpunkt ging man also schon davon aus, daß an dem Tatort Heidelberg Gasflaschen zur Explosion gelangt sind. Ich erhielt dieses Stück und sollte feststellen, wo dieses Stück herkommt, wo es unter Umständen angebracht war, eben alles, was darüber feststellbar ist. Es wurden dann anschließend von diesem Stück verschiedene fotografische Aufnahmen gefertigt, damit dieses Stück nicht weiter bei Ermittlungen benützt werden muß. Die folgenden Ermittlungen habe ich dann anhand dieser Aufnahmen gefertigt. Auf diesem Stück, so wurde festgestellt von mir, sind verschiedene sogenannte Punzierungen angebracht - das ist ein Ausdruck, der von den Firmen gebracht wird - und anhand dieser Punzierungen, dieser Eingravierungen, konnte man also sehr schnell feststellen, daß dieses Stück an einer Gasflasche, und zwar an einer großen 33-kg-Gasflasche angebracht war bzw. mit ihr verbunden war. Die Feststellungen wurden bei einer Firma Butan in Berlin getroffen und zwar kann ich mich erinnern, daß auf [7186] diesem Stück das Wort „Butan“ aufgeführt sein muß und dieses Butan drückt aus, daß es sich dabei um die Firma Butan in Berlin handelt, obwohl Butan ja auch die Bezeichnung für den Inhalt dieser Flasche ist. Bei dieser Firma wurde dann festgestellt, daß sie, also die Firma Butan, in einer bestimmten Art nummeriert und auch die Flaschengröße mit bestimmten Bezeichnungen versieht, damit man später sofort erkennen kann, es handelt sich um eine größere oder kleinere Flasche. Bezüglich Einzelheiten müßte ich mich verständlicherweise dann auf meine Ermittlungsergebnisse beziehen, denn z. B. Zahlen solcher Dinger habe ich also heute nicht mehr im Gedächtnis, ich müßte das dann hier drauf beziehen auf meine Angaben.

Vors.:

Es sind ja wahrscheinlich diese Eingravierungen für Sie noch erkennbar, Sie sind mit dem Stück umgegangen, wenn nicht, dann würde ich Ihnen versuchen durch Vorhalte[s] in Erinnerung zu rufen, was im einzelnen alles eingraviert ist und Sie sollten uns dann mitteilen, was diese Eintragungen nach Ihren Feststellungen für eine Bedeutung haben.

Zeuge Wei[nmann]:

Die Eingravierungen sind hier sehr schlecht zu erkennen, es wäre mir doch lieber, wenn Sie mir anhand der Fotografie, die sehr gute Aufnahmen ...

Vors.:

Ich möchte mal Ihnen dann zunächst die Fotografien übergeben.

Der Vorsitzende beabsichtigt, dem Zeugen die Fotografien aus Ord. 103, Bl. 186 ff. mit der Frage vorzulegen, ob es sich um die Aufnahmen handelt, die er seinerzeit auch zu den Ermittlungen verwendet habe.

Vors.:

Wir müssen sehen, es ist nicht sicher, daß es sich hier um die Originalaufnahmen handelt. Zunächsteinmal, es muß korrigiert werden, handelt es sich um eine Aufnahme aus Ord. 104, Bl. 1.

Dem Zeugen wird die Fotografie aus Ord. 104, Bl. 1 mit der Frage übergeben, ob er mit diesem Material gearbeitet habe.

Zeuge Wei[nmann]:

Es handelt sich um die Aufnahme, in der ich dann meine Ermittlungen geführt habe. Diese Aufnahme stellt, soweit kann ich das auch feststellen, dieses Teilstück hier dar, es ist auch an dieser gezackten Form hierzu eindeutig zu erkennen.

[7187] Die Fotografien aus O 104 Bl. 1 und Bl. 63/10 werden in Augenschein genommen.

[t]

Dem Zeugen wird zusätzlich noch aus Ord. 104, das Blatt 65/10 übergeben.

Vors.:

Ich weiß nicht, ob die nicht das in den Einzelheiten noch etwas verdeutlicht. Die Punzierungen sind da sehr gut drauf abzulesen.

Zeuge Wei[nmann]:

Soweit ich mich noch erinnern kann, habe ich die Ermittlungen nach dieser Aufnahme geführt. Ich kann aber dazu sagen, daß es das gleiche Stück abbildet, hier diese Aufnahme. Man kann es ja am Vergleich mit den Punzierungen dann erkennen. Zu[u] den einzelnen Eingravierungen kann ich aus dem Gedächtnis noch sagen, daß die Firma Butan für ihre großen, das heißt 33 kg Flaschen, den Buchstaben „G“, wie Gustav, vor die Nummerierung gesetzt hat. Links von diesem Buchstaben kann man das Wort „Butan“ erkennen, es ist also in dem Fall die Firmenbezeichnung, nicht der Inhalt der Flasche. Rechts der vierstelligen Ziffer befindet sich der TÜV-Stempel, der ist also auf dieser Aufnahme schlecht zu erkennen, ich glaube mich aber zu erinnern, daß es sich um TÜV-1 gehandelt hat, TÜV-Bezirk Berlin. Das bedeutet, daß diese Flasche vom TÜV-Bezirk Berlin abgenommen wurde bei der ... nach der Herstellung. Die Flasche muß auch dann im Rhythmus von etwa, ich glaube, 10 Jahren waren es, wieder dem TÜV vorgeführt werden, ob sie noch den Anforderungen der Druckgasverordnung, die darüber Auskunft gibt, wie Flaschen hergestellt werden[v] muß, entspricht. Dann ist hier noch eine Zahl, „33,5“ zu erkennen. Es handelt sich dabei um das Leergewicht der Flasche bei der Herstellung. Ich müßte mich da auch auf meine Ermittlungen, ich kann mich jetzt ..., ich glaube, es handelt sich um dieses Gewicht ohne Zubehörteile, ohne Ventilkappe etc., da müßte ich mich auf meinen Bericht stützen.

Vors.:

Sie haben damals vermerkt, das halte ich Ihnen aus Bl. 68 des Ord. 104 vor unter Ziff. 9, es handelt sich um das Leergewicht des Behälters ohne Kappe, Kette, Ventil, Typenschild mit Rahmen und Farbgewicht.

Zeuge Wei[nmann]:

Ich erinnere mich wieder, ja.

Vors.:

Das würde also bedeuten, daß das eine sehr präzise Gewichtsangabe ist.

Zeuge Wei[nmann]:

Das ist eine sehr präzise Gewichtsangabe. Ich habe diesbezüglich ja auch die Verantwortlichen der Firma gefragt, auch im anderen Zusammenhang, es handelt sich um ein sehr präzises [7188] Gewicht, also 10 - 50, vielleicht 10 Toleranz, 10 - 50 Gramm.

Vors.:

Vielleicht fällt Ihnen auf etwas an dieser Zahl noch, 33,5 ...

Zeuge Wei[nmann]:

Ja, die Zahl ist durchgestrichen ...

Vors.:

Was bedeutet das ...?

Zeuge Wei[nmann]:

... das geschieht dann, wenn sich das Gewicht ändert, ändern sollte im Lauf der Jahre durch irgendwelche Veränderungen der Typenschilder und sonstige Dinge. Es könnte sein, daß der Stoßboden mal defekt wird und ein neuer Stoßboden angebracht werden muß, dann muß dieses neue festgestellte Leergewicht wiederum gekennzeichnet werden. Jetzt fällt mir auch ein, daß diese Art der Kennzeichnung, dieses Durchstreichen des Ursprungsleergewichtes, später nicht mehr erforderlich war, das heißt nicht mehr in der Art gekennzeichnet wurde, sondern dann auf dem sogenannten Typenschild, das sich am Körper der Flasche befindet, erfolgte. Da hat sich, ich kann jetzt die Jahreszahl nicht mehr sagen, die Druckgasverordnung dahingehend geändert, daß diese Zahl nicht mehr durch ein Querstrich unkenntlich gemacht wurde. Es sind noch weitere Eingravierungen drin, ich kann mich da an den Buchstaben „N“ erinnern, das ist die Bezeichnung für einen bestimmten Glühvorgang. Ich glaube, es war normal geglüht, es gibt noch verschiedene „S-Buchstaben“ und glaube ich noch ein „U“, aber ich kann mich da nicht mehr genau festlegen, aber hier weiß ich, daß es normal geglüht heißt. An die Ziffern 325, da handelt es sich um die Wandstärke. Dazu muß ich sagen, daß ich bei einer anderen Firma, nicht bei dieser Firma mit den Gasflaschen ..., die Gasflaschenproduktion angesehen habe und dort wurde mir erklärt, daß für diese Flaschenkörper eine bestimmte Stahlstärke vorgeschrieben ist und diese Stahlstärke wird in der Regel stärker genommen als ursprünglich von Gesetzes wegen vorgeschrieben, und zwar deshalb, falls sich beim Auswalzen dieses Bleches die Wandstärke verringern sollte, hauptsächlich an den Rundungen, so daß dann die mindest-geforderte Wandstärke auf jeden Fall vorhanden ist und das wäre hier 3,25 für diesen Gaskörper.

Vors.:

Vielleicht sehen Sie, daß nach dem Buchstaben „N“ eine Ziffer kommt.

Zeuge Wei[nmann]:

Ich meine, es handelt sich dabei, weil diese Angabe bei meiner Aussage noch fehlt, ich glaube, es handelt sich um die Qualität des Materials, das[w] verwendet wurde. Ich müßte mich da auf meinen Bericht beziehen.

[7189] Vors.:

Ja, Sie haben angegeben, das halte ich Ihnen aus Bl. 68 des Ord. 104 vor, unter der Ziff. 3, die II, die eingetragen sei, erkennen Sie die?

Zeuge Wei[nmann]:

Die erkenne ich, ja.

Vors.:

Das bedeutet die Qualitätsstufe, dann muß aber noch eine andere Zahl dort stehen.

Zeuge Wei[nmann]:

An die kann ich mich jetzt im Moment nicht erinnern.

Vors.:

Was lesen Sie für eine Zahl?

Zeuge Wei[nmann]:

Ich lese 27.

Vors.:

27, ja. Dann halte ich Ihnen vor, daß nach Ihren damaligen Ermittlungen diese Punzierungen die Streckgrenze ...

Zeuge Wei[nmann]:

Richtig, ja, es fällt mir wieder ein.

Vors.:

... bzw. Bruchdehnung des Materials andeute. Fällt Ihnen das da wieder ein, wenn ich Ihnen das ...?

Zeuge Wei[nmann]:

Ja, das fällt mir ..., wenn Sie mir das jetzt vorhalten, fällt mir das wieder ein.

Vors.:

Jetzt würde uns natürlich besonders noch interessieren, Sie haben schon erwähnt „G“ bedeutet eben die Flaschengröße und dann folgt ja eine Zähl, können Sie die ablesen?

Zeuge Wei[nmann]:

Das ist die Zahl 1778.

Vors.:

Richtig und was bedeutet nun diese Nummer speziell?

Ende Band 393

[7190] Zeuge Wei[nmann]:

Diese Nummer wird bei der Herstellung des Flaschenkörpers auf diesen Halsring angebracht und zwar kann man davon ausgehen, daß nur eine einzige Flasche mit 33 kg diese Nummerierung hat. Wenn eine andere Serie begonnen wird, wieder mit laufenden Nummern ab 1, dann erhalt diese dann noch ein Vorzeichen. Irgend ein anderer Buchstaben, das wird unterschiedlich gehandhabt bei Firmen.

Vors.:

Und die Herstellernummer ist also eine Registrierung für den Hersteller. Hat die irgendwas mit dem späteren Käufer zu tun?

Zeuge Wei[nmann]:

Die hat von Anfang an schon etwas mit dem Käufer zu tun, d.h. umgekehrt ausgedrückt, wenn eine Firma Flaschen bestellt bei der Herstellerfirma, dann wird vorher schon festgelegt, welche Flaschen sie bekommt, von Nummer bis Nummer. Und diese Bestellerfirma kann auch schon ihre Wünsche bezüglich der Nummerierung des Typenschildes angeben und kann sagen, wir möchten haben, daß das Typenschild mit der und der Firmierung angebracht wird und die und die Nummerierung hat, nach ihren Wünschen, daß das also sofort wieder erkennbar wird, später.

Vors.:

Gibt es aber für den Käufer noch eine zusätzliche Nummerierung später nach Ihren Feststellungen? Was haben Ihnen die Firmen dazu erklärt oder wo Sie gewesen sind?

Zeuge Wei[nmann]:

Für den Käufer gibt es die sogenannte Typenschildnummer, das ist die sogenannte Eigentümernummer.

Vors.:

Eigentümernummer, also Eigentümernummer und Herstellernummer sind zwei Paar Stiefel.

Zeuge Wei[nmann]:

Sind zwei Paar Stiefel. Man kann davon ausgehen, daß also die Flaschen bei der Bestellung bereits in das Eigentum von der Bestellerfirma übergehen. Denn diese Flaschen müssen sie abnehmen, weil sie ja von ihnen bestellt wurden und wunschgemäß auch hergestellt dann.

Vors.:

Um es klar zu stellen, diese Feststellungen haben Sie alle getroffen bei der Firma Butan?

Zeuge Wei[nmann]:

Diese Feststellungen bei der Firma Butan wurden zunächst gemacht vom Herrn Dengler vom LKA in Stuttgart. Diese wurden dann allerdings ergänzt. Ich habe ja vorhin eingangs erwähnt, daß ich erst später in diese Ermittlungen eingestiegen bin, die wurden dann, erforderlichenfalls noch ergänzt.

Vors.:

Haben Sie sich nun bemüht an Hand dieser Punzierungen und der [7191] Auskünfte den Weg dieser Flasche zu verfolgen?

Zeuge Wei[nmann]:

Das wurde versucht und zwar ging man ja zunächst, ging ich von der Herstellungsnummer aus und habe an Hand von Sammelbescheinigungen, d.h. diese Bescheinigung, auf der diese Flaschen aufgeführt sind, die eine bestimmte Firma bekommt, festgestellt, daß diese Flasche mit einem bestimmten Typenschild versehen sein muß, mit einer bestimmten Nummerierung. Und da ging aus dieser Sammelbescheinigung hervor, daß die Firma Lotter in Ludwigsburg dafür in Frage kommt. Auf Einzelheiten müßte ich mich dann auf meinen Bericht beziehen.

Vors.:

Das könnte vielleicht eine kleine Verwechslung sein mit einem anderen Beweisstück, das sich auch mit einer Gasflasche ...

Zeuge Wei[nmann]:

Au, richtig. Das war in dem Fall nicht die Firma Lotter.

Vors.:

Also ich will Ihnen vielleicht als Anknüpfungspunkt aus Ihrem Bericht, Blatt 69, mitteilen, daß Sie hier feststellen, Sie hätten aus den Unterlagen der Firma Butan Berlin entnommen, daß die 33-kg-Flasche mit der Herstellungsnummer G 1778 zu einem bestimmten Zeitpunkt, im Juni 1954 an die Firma Hugo Stinnes nach Mannheim ausgeliefert wurde.

Zeuge Wei[nmann]:

Richtig.

Vors.:

Also wenn Sie diesen Einstieg haben, können Sie den Weg dann der Flasche weiter ...

Zeuge Wei[nmann]:

In allen Einzelheiten nicht mehr. Das ist heute nicht möglich, detailliert ...

Vors.:

Wir wollen es versuchen, ob Sie den Zusammenhang noch können, sonst mache ich Ihnen Vorhaltungen.

Zeuge Wei[nmann]:

Es ging eben darum, festzustellen, wo diese Flasche hingekommen ist, grundsätzlich. Und da bin ich also zu dieser bestimmten Firma gekommen, und bei dieser Firma handelt es sich um eine Vertriebsstelle für Propangas, und diese Propangasflaschen werden dann wieder an Zweigbetriebe bzw. an Untervertriebsstellen ausgeliefert. Und diese Untervertriebsstellen liefern dann diese Flaschen an Haushalte oder an Industrie.

Vors.:

Haben Sie sich damals auch für die Eigentümernummer, die ja von der Herstellernummer, wie Sie schon sagten, unterschieden ist, interessiert?

Zeuge Wei[nmann]:

Schon von Anfang an habe ich ja festgestellt, daß zu dieser [7192] Herstellungsnummer eine bestimmte Eigentümernummer gehört.

Vors.:

War Ihnen diese Nummer noch geläufig?

Zeuge Wei[nmann]:

Nein.

Vors.:

Wenn ich sie Ihnen vorhalte, Sie haben gesagt, daß zu dieser Herstellungsnummer die Eigentümernummer B 273 gehören würde. Das ist in Ihrem Bericht in Seite 70 vermerkt.

Zeuge Wei[nmann]:

Ja, sicher. Das ist mit absoluter Sicherheit zutreffend. Aber ich kann mich an die einzelnen Ziffern nicht mehr erinnern.

Vors.:

Und wenn Sie nun diese Zahl festgestellt haben, woraus, aus welchen Unterlagen?

Zeuge Wei[nmann]:

Aus der Sammelbescheinigung, die von der Firma Butan in Berlin zur Verfügung gestellt wurde.

Vors.:

Sie konnten also aus Geschäftsunterlagen diesen Zusammenhang feststellen.

Zeuge Wei[nmann]:

Diesen Zusammenhang eindeutig feststellen.

Vors.:

Ja. Jetzt bitte, wie sind Sie dann fortgefahren bei Ihren Ermittlungen?

Zeuge Wei[nmann]:

Ja, bei der Firma Stinnes wurde dann versucht, festzustellen, wer diese Flaschen bekommen hat, welche Untervertriebsstelle diese Flasche bekommen hat. Ich kann jetzt heute nicht mehr aus dem Gedächtnis sagen, ob wir das damals schon festgestellt haben oder ob das erst später festgestellt wurde. Es wurde jedenfalls eine schriftliche Umfrage gemacht, und zwar meines Erachtens waren es 1200 Vertriebsstellen, die wurden alle angeschrieben und gefragt, ob sie im Besitz dieser Flasche waren oder noch sind. Und dabei wurde allerdings festgestellt, daß diese Untervertriebsstellen nicht mehr gehalten sind, nach der Eigentümernummer zu registrieren. Und dieser Umstand hat uns die Ermittlungen erschwert. Lediglich 10 %, so wurde uns die Auskunft gegeben, nummerieren freiwillig diese weiter und zwar anhand dieser Eigentümernummer.

Vors.:

Ja nun, wie sind die Ermittlungen dann vorangekommen? Ist da irgend ein Ereignis eingetreten, das Ihnen, sagen wir mal, neue Wege aufzeigte?

Zeuge Wei[nmann]:

Ja in Frankfurt, bei der Durchsuchung einer bestimmten Wohnung wurden Typenschilder vorgefunden.

Vors.:

Welche bestimmte Wohnung? Wissen Sie es noch?

[7193] Zeuge Wei[nmann]:

Es waren zwei Wohnungen, da ging es um verschiedene Beweisstücke. Ich möchte mich jetzt da nicht festlegen.

Vors.:

Wenn ich Ihnen den Namen Inheidenerstraße[12] sage ...

Zeuge Wei[nmann]:

Inheidenerstraße ja, das ist mir jetzt noch bekannt.

Vors.:

Dort wurden Typenschilder vorgefunden ...

Zeuge Wei[nmann]:

Dort wurden Typenschilder vorgefunden, die also eindeutig Gasflaschen zugeordnet werden konnten, von vorn herein.

Vors.:

Haben Sie solche Typenschilder dann auch für Ihre Ermittlungen in der Hand gehabt?

Zeuge Wei[nmann]:

Diese Typenschilder wurden zunächst alle nach Heidelberg übersandt, weil ja hier zentral die Ermittlungen bezüglich Gasflaschen geführt worden sind.

Vors.:

Ja.

Zeuge Wei[nmann]:

Da es sich hier um eine 33-kg-Flasche gehandelt hat, war es ja naheliegend, daß dieses Typenschild, auf dem auch 33 kg draufsteht, unter Umständen zu dieser Flasche gehört hat.

Vors.:

Es ist also so, wenn wir Sie recht verstehen, Sie haben zunächst Ermittlungen geführt wegen des 1. Beweisstückes dieses Halsringes, so wird es wohl genannt, und haben da zunächst Schwierigkeiten gehabt wegen der nicht mehr bestimmten Pflicht, die Eigentümernummer weiter zu registrieren.

Zeuge Wei[nmann]:

Richtig, jawohl.

Vors.:

Und dann kam plötzlich dazu ein Typenschild. Und jetzt gings Ihnen neu darum festzustellen, ob da ein Zusammenhang besteht. Ist das richtig?

Zeuge Wei[nmann]:

Jawohl, das ist richtig.

Dem Zeugen wird das Asservat B 54 II 5/2, das der Nr. B 52 Pos. 2.1.1 entspricht, - 1 Typenschild einer Hauke-Propangasflasche, Nr. 30094 - mit der Bitte übergeben, ob er dieses Beweisstück irgendwie einordnen kann.

Zeuge Wei[nmann]:

Ja dieses Beweisstück kann ich einordnen. Das wurde anläßlich einer Besprechung übergeben mit dem Auftrag, von Heidelberg aus die entsprechenden Ermittlungen zu führen.

Vors.:

Ich darf den Beteiligten den Hinweis geben, 104 Blatt 81 ist die Fotografie dieses Typenschildes enthalten.

Zeuge Wei[nmann]:

Für mich war sofort interessant, die Gewichtsangabe und auch die Bezeichnung Butan, anfänglich. Später habe ich dann [7194] festgestellt, daß dieses Butan den Inhalt der Flasche bedeutet. Und die Firmenaufschrift Hauke Propan hat mir zunächst Zweifel gegeben, ob es sich dabei um dieses Typenschild handeln kann. Im Zuge der weiteren Ermittlungen ...

Vors.:

Darf ich Sie fragen, ist das das Typenschild.

Zeuge Wei[nmann]:

Es handelt sich um das Typenschild, das ich bezüglich dieser Ermittlungen bekommen habe.

Vors.:

Also wo Sie versucht haben, zwischen den beiden Beweisstücken Zusammenhang, ob der sich klären ließe, nicht? Nun darf ich Sie darauf hinweisen, erinnern Sie sich, wir haben vorhin die Inheidenerstraße erwähnt, sicher, ob das[x] aus der Inheidenerstraße stammen könnte oder wäre da auch eine andere Fundstelle möglich?

Zeuge Wei[nmann]:

Ich kann dazu nichts sagen, weil ich ja selbst nicht in der Inheidenerstraße war, und hab also dort diese Durchsuchung nicht mitgemacht, so daß ich also nicht sagen kann, ob das mit absoluter Sicherheit auch von der Inheidenerstraße stammt. Aber so wurde es mir übergeben.

Vors.:

Ist Ihnen der Name Hofeckweg ein Begriff.

Zeuge Wei[nmann]:

Hofeckweg ist ebenfalls ein Begriff, 2-4 fällt mir noch die Nummer ein.

Vors.:

Können Sie nun bei so einem Asservat unterscheiden, ob das Inheidener- oder Hofeckweg, also unter der Fundstelle Ihnen übergeben worden wäre.

Zeuge Wei[nmann]:

Nein, das kann ich nicht unterscheiden.

Vors.:

Können Sie nicht unterscheiden. Gut.

Zeuge Wei[nmann]:

Zweifel habe ich, wie bereits erwähnt, bekommen, weil hier Hauke Propan Würzburg draufsteht, und weil wir ja bei diesen Ermittlungen zu der Firma Stinnes nach Mannheim gekommen sind. Das hätte bedeutet, daß auf diesem Schild Stinnes Mannheim draufstehen müßte, falls es dazu gehört. Und diese Frage wurde allerdings sehr schnell aufgeklärt, als ich wieder, als die Dienststelle wieder Kontakt mit der Firma Stinnes in Mannheim aufgenommen hat. Dort wurde dann festgestellt, daß die Firma Stinnes später sich von der Firma Hauke getrennt hat und daß die Firma Hauke ihre eigenen Typenschilder, wie vorhin bereits erwähnt, bei der Herstellerfirma angegeben hat, d.h. in diesem Fall, bei dieser Flasche wurde ein neues Typenschild mit der Firma Hauke Propan angebracht. Und dann muß ja [7195] diese Flasche wieder neu zugelassen werden beim TÜV. Und das ist meines Wissens auch geschehen. Hier sind ja noch die Stempel vom TÜV Bezirk 9 zu erkennen. Und zwar 1 Stempel von 54 und der nächste Stempel aus dem Jahre 66, also 12 Jahre danach. Soviel ich orientiert bin, müssen die Firmen alle 10 Jahre diese Flaschen vorführen, oder wenn sie vor diesem Termin präpariert wird oder irgend welche Änderungen, wie es ja hier geschehen ist, vorgenommen wird. Durch die Aufklärung der Firmenbezeichnung Hauke Propan und die Änderung konnte man an einer weiteren Sammelbescheinigung dann feststellen, daß die Flasche mit der Herstellungsnummer, die hier bekannt ist, diese neue Nummer 30094 bekommen hat. Es bestand also nach den Auskünften und den Sammelbescheinigungen überhaupt kein Zweifel darüber, daß dieses Typenschild vor der Explosion auf dieser Flasche angebracht war.

Dem Zeugen werden aus Ordner 104 Blatt 49-53 - Prüfbescheinigung - mit der Bitte um Erläuterung übergeben, ob diese Schriftstücke für ihn bei den[y] Ermittlungen[z] eine Rolle gespielt haben.

Vors.:

Zunächst mal vom äußeren Besicht her, besagen Ihnen diese Schriftstücke irgend etwas?

Zeuge Wei[nmann]:

Also ich kann mich nicht erinnern, daß ich diese Schriftstücke im Original gesehen habe. Ich bin ja speziell zu diesen Ermittlungen später eingestiegen, habe aber Kopien von diesem Beweisstück gehabt. Es kommt mir also bekannt vor. Dieses Original hatte ich nicht in den Händen.

Vors.:

Sie haben also mit Ablichtungen gearbeitet in diesem Falle. Aber könnten Sie sagen, daß es sich um Ablichtungen dieser Schriftstücke gehandelt hat?

Zeuge Wei[nmann]:

Nein, das könnte ich nicht mit Sicherheit sagen.

Vors.:

Könnten Sie nicht. Wenn Sie sich mal auf Seite 52 umsehen wollten, ob Ihnen da, Sie können es in Ruhe durchsehen, irgendeine Eintragung heute noch etwas sagen könnte?

Zeuge Wei[nmann]:

Ziemlich unten ist die Spalte Herstellungsnummer mit der Nummer 1778 zu erkennen und auf der linken Seite, Behälternummer, steht die Nummer 30094. Das bedeutet, daß die [7196] Flasche mit der Herstellungsnummer 1778 die Typenschildnummer 30094 hat oder haben muß. Und diese Feststellung wurde ja getroffen.

Vors.:

Das würde also jetzt die Nummer sein, die auf dem Typenschild wieder zu finden war.

Zeuge Wei[nmann]:

Jawohl, und die Nummer ist hier eingeprägt.

Vors.:

Davor steht nochmals eine Nummer.

Zeuge Wei[nmann]:

273 Spalte alte Einprägung. Das unterstreicht das vorher gesagte, daß also vorher eine andere Eigentümernummer vorhanden war, und daß durch diese Umfirmierung diese neue Nummer eingeprägt wurde.

Vors.:

Das würde nun wieder umgekehrt, ich habs Ihnen vorgehalten, die Eigentümernummer wiedergeben, die in Ihrem Bericht, die ursprüngliche Eigentümernummer, die in Ihrem Bericht erwähnt ist für die Gasflasche selbst.

Zeuge Wei[nmann]:

Jawohl.

Vors.:

Das ist ein Prüfbericht, wie Sie erkennen werden, wenn Sie es vor sich liegen haben und wenn Sie oben den Text lesen. Da gebe es wohl dazu auch noch irgend etwas, was bei Ihren Ermittlungen von Bedeutung hätte werden müssen?

Zeuge Wei[nmann]:

Ja oben steht Firma Gega GmbH. Es handelt sich dabei um eine Reparaturfirma, d.h., wenn irgendwelche Veränderungen, wie z.B. hier durch die Umfirmierung, dann macht dies nicht die Firma selbst und auch nicht die Herstellerfirma, sondern eine eigens dafür zuständige Reparaturfirma. Und diese Bescheinigung wurde auch meines Wissens, ich möchte das zurückhaltend sagen, bei dieser Firma Gega erhoben oder aber natürlich auch bei der Bestellerfirma.

Vors.:

Ja, so daß also das keine Auffälligkeit ist, wenn der Name Hauke Propan nicht auftaucht, beispielsweise.

Zeuge Wei[nmann]:

Keinerlei Auffälligkeit. Denn diese Firma ist für die gesamte Reparatur der Veränderung verantwortlich, auch dem Gesetzgeber gegenüber.

Vors.:

Wissen Sie, ob die Firma Hauke Propan unter dieser Firmenbezeichnung zu der Zeit, als Sie die Ermittlungen anstellten, noch überhaupt gelaufen ist?

Zeuge Wei[nmann]:

Ich mein, daß sich die Firma nochmals geändert hat. Ich bin aber nicht ganz sicher. Ich muß mich da auf die Ermittlungen [7197] stützen.

Vors.:

Es liegt ein Schreiben vor, das wir schon mit Herr Dengler durchgesprochen haben, danach könnte der Firmennamen TEGA ...

Zeuge Wei[nmann]:

Richtig, ja, jetzt fällt es mir wieder ein. Der Name ist aufgetaucht.

Vors.:

Technische Gase und Gastechnik GmbH.

Können Sie uns noch angeben, die TÜV 1 - Zahl, sagten Sie, sie sei Berlinerbezirk. Was ist 9?

Zeuge Wei[nmann]:

9 ich glaube, 9 ist Mannheim. Ich bin nicht sicher. Ich kann es nicht mit Sicherheit sagen. Ich hatte aber damals ein Verzeichnis sämtlicher TÜV Bezirke von der ganzen Bundesrepublik.

Vors.:

Wir haben hier eine Urkunde, Blatt 44 - das möchte ich Ihnen mal vorhalten - Technischer Überwachungsverein Rheinland e.V., Dienststelle Wuppertal und die verwendet offenbar den Stempel TÜV 9. Also müßte ...

Zeuge Wei[nmann]:

Ich hab auch damals die gesamte Liste erhoben. Die müßte an sich auch bei den Akten sein. Da sind sämtliche TÜV Bezirke aufgeführt von 1 bis sie eben zu Ende sind.

Vors.:

So daß man also insgesamt, nachdem, was Sie geschildert haben, davon ausgehen kann, daß Ihre Ermittlungen für Sie zu dem Ergebnis geführt haben, daß durch die verschiedenen Firmenveränderungen die Umänderung der Flasche, der Zusammenhang trotzdem ganz klar sichtbar geblieben ist, zwischen dem Typenschild und dem Halsring.

Zeuge Wei[nmann]:

Für mich gab es da kein Zweifel am Ende der Ermittlungen.

Vors.:

Ja. Weitere Fragen, Herr Berichterstatter bitte? Ich sehe hier beim Gericht keine Fragen. Die Herrn der Bundesanwaltschaft. Herr Bundesanwalt Widera.

Reg. Dir. W[idera]:

Herr Weinmann, Sie haben ja vorhin gesagt, daß Sie dieses Stück, was Sie da vor sich liegen haben, für die Ermittlungen in die Hand bekommen haben. Wissen Sie noch und ist es Ihnen gesagt worden, gegebenenfalls durch wen, von wem und wo das Stück sichergestellt wurde?

Zeuge Wei[nmann]:

Das Stück wurde von einem Beamten des Bundeskriminalamtes am Tatort sichergestellt. So wurde es mir gesagt, so wurde es mir übergeben. Ich war selbst nicht dabei, als dieser Kollege dieses Stück am Tatort erhoben hat.

[7198] Reg. Dir. W[idera]:

Der Beamte, von dem Sie jetzt sprechen, ist das der Beamte, der das sichergestellt hat?

Zeuge Wei[nmann]:

Das ist der Beamte Krapp vom Bundeskriminalamt, der dieses Stück sichergestellt hat.

Reg. Dir. W[idera]:

Und der hat Ihnen das auch gesagt?

Zeuge Wei[nmann]:

Nein, der hat es mir nicht selbst gesagt. Das habe ich aus einem Vermerk entnommen bei der Fertigung meines Schlußberichtes, daß Herr Krapp dieses Stück am Tatort aufgefunden und sichergestellt hat.

Reg. Dir. W[idera]:

An welchem Tatort?

Zeuge Wei[nmann]:

Am Tatort 1 - Secret Service -

Reg. Dir. Wi[dera]:

Ja. Danke.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Herr RA Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, wie sind Sie auf der Prüfbescheinigung, S. 52 d.A., gerade auf die Nr. 1778 gekommen?

Zeuge Wei[nmann]:

Ja, ich musste ja feststellen, wo diese Flasche geblieben ist. Ich hatte ja dieses Stück mit der Nummer 1778. Und auf der Suche, wo diese Flache geblieben ist, bin ich eben auf diese Nummer 1778 auf der Prüfbescheinigung gestoßen.

RA Schn[abel]:

Nein, ich hatte Sie gefragt, der Herr Vorsitzende hat damals gesagt, fällt Ihnen bei dieser Prüfbescheinigung irgend etwas auf. Dann haben Sie die angesehen und haben dann nach einiger Zeit gesagt, ja unten 1778, und haben dann weitere Ausführungen gemacht. Es sind insgesamt 23 Herstellungsnummern verzeichnet. Warum sind Sie gerade auf die Nummer 1778 gekommen?

Zeuge Wei[nmann]:

Weil diese Nummer mich interessiert hat. Denn diese Nummer hatte ich ja gesucht.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, war es nicht so, daß Sie auf 1778 deswegen gekommen sind, weil auf dem Ihnen vorgelegten Prüfbescheinigungsformular hinter 1778 ein Hacken zu sehen ist, im Gegensatz zu allen anderen 22 Nummern, die keinen Hacken dahinter tragen?

Zeuge Wei[nmann]:

Sie meinen heute, jetzt, bei Gericht? Der Hacken wurde ...

RA Schn[abel]:

Ich habe deutlich mich ausgedrückt, auf dem Ihnen vorgelegten ...

Vors.:

Wenn Ihnen der Herr Zeuge, weil ihm die Frage nicht ganz klar [7199] geworden ist, die Frage stellt, was Sie meinen, Herr Rechtsanwalt, gibt es doch keinen Grund, das nicht zu beantworten.

RA Schn[abel]:

Ich pflege Fragen klar zu stellen.

Vors.:

Aber der Herr Zeuge hat sie offenbar nicht so klar verstanden, wie Sie geglaubt haben, sie gestellt zu haben.

RA Schn[abel]:

Auf der Ihnen vorgelegten Prüfbescheinigung, fallt Ihnen da hinter der Nummer 1778 etwas auf?

Zeuge Wei[nmann]:

Ja, einen Hacken.

RA Schn[abel]:

Ja, sehen Sie weitere Hacken auf dieser Prüfbescheinigung?

Zeuge Wei[nmann]:

Nein. Dieser Hacken wurde ja deshalb hingemacht, weil es sich dabei um die interessante Nummer handelt.

RA Schn[abel]:

Wer hat den Hacken hingemacht?

Zeuge Wei[nmann]:

Das kann ich heute nicht mehr sagen.

RA Schn[abel]:

Wieso wissen Sie dann, daß der Hacken deswegen hingemacht wurde, weil es sich um die interessante Nummer handelt.

Zeuge Wei[nmann]:

Auf dieser Prüfbescheinigung befindet sich die Nummer, die wir gesucht haben.

RA Schn[abel]:

Sie haben eben gesagt, Herr Zeuge, der Hacken sei deswegen hingemacht worden, weil es sich dabei um die interessante Nummer handelt. Sie haben aber selbst den Hacken nicht hingemacht. Jetzt frage ich Sie, woher wissen Sie, daß der Hacken deswegen dort hingemacht wurde?

Zeuge Wei[nmann]:

Das nehme ich an, daß dieser Hacken deshalb dort hingemacht wurde.

RA Schn[abel]:

Ja also, das ist etwas anderes, ob Sie es annehmen, oder ob Sie es eben sagen. Und war dieser Hacken für Sie Hinweis darauf, daß Sie eben auf dieser Nummer 1778 jetzt heute auch zurückkamen.

Zeuge Wei[nmann]:

Nein, ich habe nach der Nummer 1778 geschaut und habe sie auch gefunden.

RA Schn[abel]:

Haben Sie die Nummer 1778 gewußt, bevor Ihnen die Prüfbescheinigung vorgelegt wurde?

Zeuge Wei[nmann]:

Ja, aus dieser Fotografie hier.

RA Schn[abel]:

Wann haben Sie Ihr Ermittlungsprotokoll zuletzt gelesen?

Zeuge Wei[nmann]:

Auf der Fahrt hierher.

RA Schn[abel]:

Ist das wohl auch der Grund, weshalb Sie vorher einmal die Ausführung machten, als der Herr Vorsitzende Sie nach einem be- [7200] stimmten Punkt fragte, ja es müßte ja noch irgend etwas fehlen. Haben Sie aufgrund dieses durchgelesenen sich daran erinnert, daß noch etwas fehlen müßte?

Zeuge Wei[nmann]:

Ja ich hab ja anhand der Fotografie gesehen, daß ich irgend etwas noch nicht beantwortet hatte. Ich konnte mich aber im Moment nicht daran erinnern, was dieses nichtbeantwortete Zeichen bedeutet. Und dies ist dann im Sinn von einem Vorhalt geschehen. Und dann konnte ich mich wieder daran erinnern.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, Sie wurden vorher gefragt, ob Ihnen die Inheidenerstraße etwas bedeutete. Dann haben Sie das mit „ja“ beantwortet.

Zeuge Wei[nmann]:

Ich hab die Frage nicht verstanden.

RA Schn[abel]:

Sie wurden vorher vom Herr Vorsitzenden gefragt, ob Ihnen Inheidenerstraße etwas bedeutet. Dann haben Sie das mit „ja“ beantwortet, diese Frage.

Zeuge Wei[nmann]:

Ja, das ist richtig.

RA Schn[abel]:

Gehe ich fehl davon, daß Sie es deswegen mit ja beantwortet haben, weil Sie zu diesem Zeitpunkt, als die Frage an Sie gerichtet wurde, davon ausgingen, daß das Beweisstück in der Inheidenerstraße gefunden wurde, nämlich diese Plakette dort.

Zeuge Wei[nmann]:

Ich ging von keiner bestimmten Straße aus, sondern ich ging davon aus, daß verschiedene Typenschilder in Frankfurt gefunden worden sind. Und ich habe gesagt, ich könne mich nicht mehr genau erinnern, in welcher Straße das war.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, ich habe Sie deutlich gefragt und ich lasse es mir nicht gefallen, daß Sie immer ausweichende Antworten geben. Ich habe deutlich gefragt und stelle nochmal dieselbe Frage. Als der Herr Vorsitzende Sie gefragt hat, Inheidenerstraße, bedeutet Ihnen das etwas, dann haben Sie „ja“ gesagt. Gingen Sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, daß dieses Schild in der Inheidenerstraße gefunden wurde?

Zeuge Wei[nmann]:

Nein.

RA Schn[abel]:

Warum haben Sie das nicht deutlich gemacht?

Zeuge Wei[nmann]:

Meines Wissens habe ich es deutlich gemacht.

RA Schn[abel]:

Nein, Sie haben nur gesagt, ja das bedeutet Ihnen etwas. Wobei diese Frage natürlich, was es bedeutet, etwas sehr vage ist. Ich kann ja auch fragen, bedeutet Ihnen Berlin oder München [7201] etwas? Das haben Sie auch schon mal gehört.

Vors.:

Also wenn Sie meine Frage beanstanden wollen, dann hätten Sie das zur rechten Zeit tun müssen. Aber das können Sie nicht dem Herrn Zeugen vorhalten. Der ist unschuldig an meiner Frageart.

RA Schn[abel]:

Ich halte ihm das auch nicht vor in diesem Sinne. Herr Zeuge, Sie haben vorher auf die Frage, wo diese Flasche gefunden wurde, eine Firma Lotter in Ludwigsburg erwähnt und Sie haben sich dann berichtigt, daß das wohl nicht stimmen könnte, und haben dann die Firma Hauke ins Gespräch gebracht. Man stellte dann fest, daß aber Stinnes es wohl die richtige Hausnummer für diese Frage ist. Wie sind Sie auf Firma Hauke nach Lotter gekommen?

Zeuge Wei[nmann]:

Es gibt zwei Komplexe, zu denen ich Ermittlungen geführt habe. Und wenn ich vorher sagte, Lotter, dann habe ich das mit einem anderen Komplex kurz verwechselt, habe das aber sofort berichtigt. Und wenn es nur zwei Firmen sind, dann kann an sich nur die andere noch in Frage kommen.

RA Schn[abel]:

Ja und welches ist die andere?

Zeuge Wei[nmann]:

Das war eine Dreier-Kombination von Firmen. Ich hab das ja versucht zu erklären ...

RA Schn[abel]:

Ja dann sind es doch keine, Herr Zeuge, Entschuldigung wenn ich Sie unterbreche. Sie haben gerade gesprochen von zwei Firmen und sagen jetzt eine Dreier-Kombination. Dann sind es doch drei Firmen.

Zeuge Wei[nmann]:

Das war ursprünglich eine Firma, die hat sich dann später getrennt in Hauke Propan, und hat sich dann später nochmals umbenannt. Es handelt sich aber global gesehen um eine einzige Firma, die nur unter verschiedenen Firmierungen dann wieder aufgetreten ist.

RA Schn[abel]:

Aber ich hab immer noch drei Firmen, nämlich Lotter, Hauke und Stinnes oder gehe ich da fehl?

Zeuge Wei[nmann]:

Lotter, habe ich ja gesagt, daß man das ausklammern, daß das von meiner Seite aus ein Irrtum war.

RA Schn[abel]:

Dann sind also diese zwei Firmen sind Hauke und Stinnes?

Zeuge Wei[nmann]:

Wenn Sie es so wollen, sind es zwei Firmen, ja.

RA Schn[abel]:

Nein, nicht was ich will, sondern ich frage Sie, ob das die zwei Firmen sind, Hauke und Stinnes.

Zeuge Wei[nmann]:

Das war ursprünglich eine Firma und später hat sich dann [7202] ein Teil dieser Firma getrennt und hat dann unter dem neuen Namen firmiert, Hauke Propan.

RA Schn[abel]:

Und hat die Firma Lotter im Zusammenhang mit dem hier zu verhandelnden Komplex auch irgend etwas zu tun oder ist das etwas vollkommen hier außerhalb liegendes?

Zeuge Wei[nmann]:

Das hat nichts mit diesem Komplex hier zu tun.

Vors.:

Entschuldigung, darf ich darauf hinweisen, das mag jetzt ein Irrtum sein, der Herr Rechtsanwalt meint natürlich überhaupt mit den Ermittlungen im Zusammenhang mit den Fundstücken.

Zeuge Wei[nmann]:

Hat es was zu tun.

Vors.:

Eben. So war Ihre Aussage also offenbar aufgrund eines Mißverständnisses verkehrt.

RA Schn[abel]:

Und im Zusammenhang, wenn ich dann jetzt gleich anschließen darf Lotter, im Zusammenhang mit welchem Fundstück hat die Firma Lotter etwas zu tun?

Zeuge Wei[nmann]:

Die Firma Lotter hat im Zusammenhang mit einem Fundstück vom Tatort 2 etwas zu tun.

RA Schn[abel]:

Und um welches Fundstück handelt es sich da?

Zeuge Wei[nmann]:

Es handelt sich ebenfalls um einen Splitter eines Halsringes.

RA Schn[abel]:

Und wurden im Zusammenhang mit diesem Halsringsplitter ähnliche Ermittlungen von Ihnen auch angestellt wie in diesem Fall?

Zeuge Wei[nmann]:

Jawohl.

RA Schn[abel]:

Danke.

Vors.:

Wir können, wenn keine sonstigen Fragen sind, gleich an das anknüpfen, was Sie schon vorbereitet haben, Herr Rechtsanwalt Schnabel.

Dem Zeugen wird das Asservat B 52 Pos. 1.1 mit der Bitte übergeben, sich hierzu zu erklären, ob ihm dieses Asservat irgend etwas in Erinnerung ruft.

Zeuge Wei[nmann]:

Ich kann mich an dieses Stück erinnern. Ich hab es auch schon in der Hand gehabt, aber im Zuge der Ermittlungen, aber nicht unmittelbar am Tatort.

Vors.:

Wenn Sie von sich aus im Zusammenhang noch erklären können, was für Ermittlungen angestellt wurden, und zu was für einem Ergebnis die geführt haben?

[7203] Zeuge Wei[nmann]:

Dieses Stück hat zu weiteren Ermittlungen geführt, und zwar war für uns interessant, diese Ziffern, die hier aufgeführt sind. Sie wurden also mit Kreide sichtbar gemacht oder besser sichtbar gemacht. Es ist eine 7 zu erkennen, großer Buchstaben A, wie Anton und dann nochmals vier weitere Ziffern 1353. Ich habe nun versucht, heraus zu bekommen ...

Vors.:

Ich darf darauf hinweisen, Blatt 187 des Ordners 103 enthält Fotografien dieses Stücks.

Zeuge Wei[nmann]:

Ich habe nun versucht, heraus zu bekommen, welche Firma, welche Gasflaschenherstellerfirma in dieser Art ihre Flaschen kennzeichnet. Hierbei möchte ich also erwähnen, daß ich, oder wir alle, zunächst von einer kleineren Flasche ausgegangen sind, weil dieses verformte Stück diese Deutung zunächst zuließ, daß es sich um einen kleineren Halsring handeln muß. Ich kann jetzt im einzelnen nicht mehr sagen, wer uns dann diesen Hinweis gegeben hat, daß die Firma Siebel in Freundenberg diese Art Nummerierung hat. Ich nehme an, daß dies von dem TÜV Bezirk, die ja darüber Bescheid wissen, in welcher Art bestimmte Firmen kennzeichnen, gekommen ist. Wir sind dann zu dieser Firma direkt hingefahren, nach Freudenberg und dort wurde auch festgestellt, daß die Firma Siebel diese Art Nummerierung anbringt und zwar bei 11-kg-Flaschen. Bei der Herstellung zahlreicher Flaschen haben sie zunächst mit den Nummern 1 begonnen, und dann durchnummeriert, und wenn eine Million voll war, haben sie nochmals mit der Nummer 1 begonnen, aber dann mit dem Alphabet diese neue Serie gekennzeichnet, beginnend mit dem Buchstaben A. Als ich damals, das fällt mir in diesem Zusammenhang ein, bei dieser Firma war, war gerade die Serie B dran. Sie waren also erst bei dem Buchstaben B angelangt. Jetzt war hier wieder der gleiche Weg zu gehen, also festzustellen zunächst mal, welche Nummer diese Flasche gehabt haben könnte. Und dabei sind wir mit Hilfe der Firma davon ausgegangen, daß nur zwei Ziffern fehlen an diesem Bruchstück. Und die möglichen Ziffern wurden erweitert und wir sind dann eben zu einer bestimmten Anzahl von Flaschen gekommen, die in Frage kommen könnten. Es galt nun bei diesen vorgelegten Sammelbescheinigungen, in denen diese Nummerierungen aufgeführt sind, festzustellen, anhand vom Gewicht dieser Flasche zur Ein- [7204] engung, welche Flasche in Frage kommen könnte. Ich habe bereits vorhin erwähnt, daß auf diesem Flaschenhalsring auch das Ursprungsgewicht eingraviert wird, also das Gewicht ohne Zubehörteile, ohne Kappe, ohne Typenschild, ohne Farbe usw. und daß dann später auf dem Typenschild ein neues, ein zweites Leergewicht aufgeführt wird, plus dieser Zubehörteile. Und die Firma Siebel hat für diese Zubehörteile ein bestimmtes pauschales Gewicht zugeschlagen und dieses Gewicht, da müßte ich mich jetzt auf meinen Bericht berufen, war, glaube ich, 700 gr., ich müßte mich auf meinen Bericht berufen. Wenn nun dieses von der Firma üblicherweise zugeschlagene Gewicht zu diesem Ursprungsgewicht zugeschlagen wird, dann kommt man auf ein bestimmtes zweites Leergewicht. Und nach diesem Leergewicht haben wir diese Sammelbescheinigung durchgeforstet, und sind dann auf eine bestimmte Anzahl von Flaschen gekommen mit diesem festgestellten Gewicht. Und diese Flaschen wurden dann verfolgt, wo sie geblieben sind, und wurden dann auch wieder diese Verteilerstellen angeschrieben. Und da gab es ja auch einen positiven Bescheid, zumindest bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, wo diese Flasche war.

Vors.:

Ja. Hat sich dieses Gewicht für die Zubehörteile, von dem Sie mit 700 Gramm aus operieren, irgendwie anders dargestellt, je nachdem, ob es sich um Flaschen handelt mit mehr oder weniger Zahlen bei der Herstellungsnummer.

Zeuge Wei[nmann]:

Nein, nein, das Gewicht, dieses zugeschlagene Gewicht der Kappe hat nur was mit der Größe der Flasche zu tun, d.h. bei einer 33-kg-Flasche wird ein anderes Gewicht dazu geschlagen, weil ja auch die Kappe, das Ventil und die anderen Dinge größer und schwerer sind.

Vors.:

Es ergibt sich hier aus Ihrem Bericht, auf den Sie ja Bezug genommen haben, zunächst einmal tatsächlich ein Zubehörteilgewicht von 700 gr. Aber Sie haben dann an einer späteren Stelle, das halte ich Ihnen aus Blatt 252-53 des Ordners 103 vor, auch auf ein Leergewicht von 900 gr. abgehoben. Ich möchte Ihnen also im Augenblick dazu nicht mehr sagen. Können Sie sagen wie es kommt, diese Differenz?

Zeuge Wei[nmann]:

Nein, das ist mir jetzt im Moment nicht in Erinnerung, was diese Differenz zu sagen hat.

Vors.:

Es könnte so sein, wenn man Ihren Bericht liest das muß nicht [7205] so sein, Sie sollen nur sagen, ob Sie das bestätigen können daß es in der Tat davon abhängen könnte, ob nun die Typenschildnummer fünfstellig oder sechsstellig ist.

Zeuge Wei[nmann]:

Ist mir nichts bekannt.

Vors.:

Ist Ihnen nicht bekannt. Gut. Schildern Sie nun bitte weiter.

Zeuge Wei[nmann]:

Auch in diesem Fall kam dann ein Ereignis in Frankfurt zu Hilfe. Dort wurden, wie vorhin bereits erwähnt, verschiedene Typenschilder vorgefunden, in verschiedenen Wohnungen bzw. in verschiedenen Objekten. Da war besonders ein Typenschild interessant, d.h. es wurden Ermittlungen zu allen Typenschildern geführt. Und bei diesen Ermittlungen konnte dann mit Hilfe dieses vorhin erwähnten Gewichtes festgestellt werden, daß ein bestimmtes vorgefundenes Typenschild [aa] unter Umständen für diese Flasche hier in Frage kommen könnte.

Das Asservat E 23 VI 5 Pos. 86 wird in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Dem Zeugen wird das Asservat E 23 VI 5 Pos. 86 mit der Bitte übergeben, dieses Beweisstück zu besichtigen, ob er dazu irgend etwas erklären kann.

Zeuge Wei[nmann]:

Ich hab ja vorhin bereits erwähnt, daß wir über das Zuschlagsgewicht auf eine bestimmte Gewichtsangabe gekommen sind. Einer Gewichtsangabe, die dann nachher auf dem Eigentümerschild aufgeführt sein muß. Und da bin ich ja schon bei den Ermittlungen zu diesem Bruchstück auf 12,6 kg gestoßen, und ich hab ja vorhin erwähnt, daß wir versucht haben, schon anhand der Sammelbescheinigungen diese Flaschen heraus zu ziehen mit dem Gewicht 12,6 kg. Und da nun dieses Typenschild 12,6 hat, also Leergewicht, also Ursprungsleergewicht plus Zubehörteile, konnte man davon ausgehen, daß dieses Schild unter Umständen auf dieser Flasche befestigt war. Darüber hinaus wurde ja auch bei den Ermittlungen zu diesem Bruchstück festgestellt, daß die Firma Lotter der Auftraggeber für diese Serie von Flaschen war, unter der sich diese Flasche befunden haben mußte. Das war ein weiteres Indiz dafür, daß dieses Schild auf dieser Flasche gewesen sein könnte. Darüber [7206] ist ja diese Nummer 75988 in der Serie mit drin, die die Firma Lotter bei der Firma Seidel in Auftrag gegeben hat. Das waren die Punkte, die festgestellt werden konnten, um den Zusammenhang zwischen diesem Bruchstück und diesem Typenschild herzustellen.

Der Vorsitzende verliest die Aufschriften der Asservate E 23 VI 5 Pos. 86 und B 54 II 5/2.

Vors.:

Sind zu diesem soeben vom Herrn Zeugen erörterten Beweisstück und der Feststellung, Zusammenhänge Fragen?

Bitte Herr Berichterstatter.

Richter Ma[ier]:

Herr Weinmann, Sie sagen, dieser Splitter ... diese[bb] Flasche, zu[cc] der dieser Splitter gehört, dafür kommt eine Serie der Firma Lotter in Betracht. Und das Typenschild, das man Ihnen gezeigt hat, das könne nun seinerseits zu dieser Serie gehören. Wie groß war denn die Serie, wieviel Flaschen kommen denn da in Betracht, zu denen dieser Splitter gehören kann.

Zeuge Wei[nmann]:

Ja, da gab es zwei Möglichkeiten das festzustellen. Zunächst hatte ich ja festgestellt über die Herstellernummer, weil die Firma Siebel mir die Auskunft gegeben hat, daß sie die Nummerierung nur noch mit zwei weiteren Ziffern in Frage kommen. Das waren also zunächst 1 bis 9 und dann die nächste Stelle bis eben 999 dann. Und insofern war das von den Zahlen her bekannt, wieviel hergestellt worden sind von der Firma, wieviel Flaschen insgesamt hergestellt worden sind von der Firma Lotter aus. Die hat ja einen bestimmten Auftrag erteilt der Firma Siebel zur Herstellung einer bestimmten Zahl von Flaschen, und hat ja dann auch gleichzeitig die Nummerierungswünsche bekanntgegeben, bezüglich des Typenschildes. Das kann ja die Firma Lotter, das habe ich vorhin bereits in einem anderen Zusammenhang erwähnt, daß die Bestellerfirma bereits ihre Wünsche bezüglich der Nummerierung auf dem Typenschild bekannt geben kann.

Ende von Band 394

[7207] Zeuge We[inmann]:

Und dann steht nachher ganz genau fest, welche Nummerierungen der Fa. Siebel mit den Nummerierungen der Fa. Lotter übereinstimmen.

Richter Mai[er]:

Herr Weinmann, wenn man von einer sechsstelligen Nummer ausgeht, von einer sechsstelligen Herstellernummer, dann kommt ja wohl in Betracht A 135.300 bis A 135.399 - das wären zunächst 100 Flaschen.

Und nun sagen Sie, kommt zum Leergewicht beim Hersteller, das in diesem Fall 11,7 kg gewesen sein muß - man hat ja noch die Dezimale gehabt und hat gewußt, daß es von der Größe her eine 11-Kilo-Flasche ist; es kommt zum Leergewicht beim Hersteller - 11,7 kg - das Zubehör dazu: Ventilkappen usw. Nun haben wir hier ein Typenschild mit einer Leergewichtsangabe des Eigentümers einschl. des Zubehörs von 12,6 kg. Das Zubehör müßte also 900 g ausgemacht haben.

Und können Sie jetzt noch sagen, wieviel Flaschen in dieser sechsstelligen Serie dieses Leergewicht - 12,6 kg - bei der Fa. Lotter gehabt haben können?

Zeuge We[inmann]:

Ich kann mich an die Zahl nicht mehr erinnern, aber sie war nicht sehr hoch, soweit ich es noch im Gedächtnis hab.

Richter Mai[er]:

Ich halte Ihnen vor aus Ihrem Bericht in

Ordner 103 Bl. 248 ff.:

Danach wären insgesamt 44 Flaschen in Betracht gekommen, die ein Eigentümer-Leergewicht von 12,6 kg hatten.

Zeuge We[inmann]:

Richtig.

Richter Mai[er]:

Und eine dieser 44 Flaschen hat diese Eigentümernummer gehabt, die auf dem Ihnen vorgelegten Typenschild zu sehen ist. Das ist also eine Möglichkeit von ...

Zeuge We[inmann]:

Das ist eine Möglichkeit, ja.

Richter Mai[er]:

Danke schön.

Vors.:

Sonstige Fragen bitte an den Herrn Zeugen?

Das Asservat B 54 II 5/2[dd] wird vom Gericht in Augenschein genommen.

Alle Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

[7208] Herr Zeuge, Sie sind bereits vereidigt worden bei der letzten Vernehmung. Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer Aussagen unter Bezugnahme auf den geleisteten Eid versichern, dann gilt das als neue Vereidigung.

Geben Sie die Versicherung ab?

Zeuge We[inmann]:

Ja.

Der Zeuge versichert die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung[ee] auf seinen bereits geleisteten Eid (§ 67 StPO).

Wir können Sie heute früh noch nicht entlassen, weil heute Nachmittag nochmals Beweispersonen kommen, die zu diesem Komplex etwas zu sagen haben - es könnte zu Rückfragen führen.

Ich würde Sie bitten, daß Sie vielleicht um 14.30 Uhr wieder anwesend sind; dann wird sich’s zeigen, ob man Sie nochmals benötigt oder nicht.

Wir setzen um 14.00 Uhr mit der Sitzung fort.

Danke schön, Herr Weihmann.

Der Zeuge KHM Weinmann wird um 12.07 Uhr vorläufig entlassen.

Pause von 12.07 Uhr bis 14.03 Uhr.

Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.03 Uhr.

Die RAe Schily und Künzel sind [ff] nunmehr auch anwesend. RA Pfaff ist nicht [gg] mehr anwesend.

Als Zeuge ist erschienen:

Friedrich Wilhelm Waag;

als Zeuge und Sachverständiger ist erschienen:

Lothar Becker.

Der Zeuge Waag und der Sachverständige/Zeuge Becker werden gemäß § 57 StPO belehrt.

Der Zeuge Waag und der Sachverständige/Zeuge Becker erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

[7209] Der Sachverständige/Zeuge Becker verläßt um 14.05 Uhr den Sitzungssaal.

Der Zeuge Waag macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Waag:

Friedrich Wilhelm Waag, 45 Jahre,

Diplomingenieur beim Technischen Überwachungsverein in Wuppertal;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

In der Eigenschaft als Sachverständiger beim Technischen Überwachungsverein - was ist da Ihr Spezialgebiet?

Zeuge Waag:

Ich bin tätig in der Abteilung Dampf- und Drucktechnik. Ich revidiere da Dampfkessel, Druckbehälter, Tankanlagen und Druckgasbehälter.

Vors.:

Fallen darunter auch Druckgasflaschen?

Zeuge Waag:

Druckgasflaschen fallen auch darunter.

Vors.:

Welcher TÜV-Bezirk ist es?

Zeuge Waag:

Das ist der TÜV Rheinland, Köln.

Vors.:

Und welche Nummer trägt der?

Zeuge Waag:

TÜ 9.

Vors.:

Wenn Sie nun Druckgasflaschen überprüfen - soweit wir hier unterrichtet sind, gibt’s da die Druckgasverordnung, nach der das in einem zeitlichen Rhythmus immer wieder geschehen muß?

Zeuge Waag:

Ja, das ist richtig: Die Druckgasflaschen werden nach der Druckgasverordnung bzw. nach den technischen Regeln „Druckgase“ oder, soweit die technischen Regeln „Druckgase“ noch nicht in der neuen Form vorliegen, nach den alten technischen Grundsätzen geprüft.

Vors.:

Und wie wird das nun papiermäßig festgehalten?

Zeuge Waag:

Also zunächst gibt es Erstprüfungen und Wiederholungsprüfungen. Ich bin im allgemeinen in der Wiederholungsprüfung tätig.

Das wird so durchgeführt, daß die Flaschen vom Füllwerk oder besser: dem Prüfwerk, immer wieder zur Prüfung vorbereitet. Es findet eine Wasserdruckprüfung statt - die Flaschen müssen also mit Wasser gefüllt werden -, dann müssen die Kennzeichnungen der Flaschen in einer Liste aufgeführt werden, und eventuelle Instandsetzungsarbeiten werden dann auch vom Prüfwerk durchgeführt.

[7210] Wenn diese Vorbereitungen abgeschlossen sind, kommen wir und sind bei der Wasserdruckprüfung anwesend. Wir haben, je nachdem, bei welcher Firma das durchgeführt wird, auch uns zur Gewohnheit gemacht, die Aufzeichnungen zu kontrollieren. Und nach der Wasserdruckprüfung bekommt die Flasche dann den Prüfstempel - das ist der runde, der TÜ 9 und zwar mit Kreis, ohne irgendeinen Zacken dabei - und gleichzeitig werden noch an 5 % der Flaschen Gewichts- und Innenbesichtigungen durchgeführt - stichprobenweise.

Das ist praktisch der Ablauf der Prüfung.

Vors.:

Ist es dann richtig, wenn wir aufgrund Ihrer Angaben davon ausgehen, daß die schriftlichen Unterlagen, die Sie dann schließlich wahrscheinlich einer gewissen Prüfbescheinigung beifügen, nicht von Ihnen geschrieben werden sondern von den Firmen vorbereitet sind?

Zeuge Waag:

Die sind von den Firmen vorbereitet. Das ist richtig. Die Prüflisten werden von den Firmen vorbereitet, allerdings bei Wiederholungsprüfungen; bei Erstprüfungen werden die Listen auch vorbereitet - ja, es stimmt, das kann man generell sagen.

Vors.:

Und kann es sein, daß Sie selbst - die Tatsache, daß Sie geprüft haben und daß Sie alles in Ordnung befunden haben - auf die Weise bestätigen, daß Sie eine Sammelbescheinigung geben mit Ihrer Unterschrift, und dieser Bescheinigung werden dann die von den Firmen beigefügten Unterlagen zugeordnet?

Zeuge Waag:

Ja. Das wird unterschiedlich gehandhabt.

Entweder:

Man versieht die Prüfliste selbst schon mit Prüfdatum und Prüfstempel bzw. Siegel;

oder aber:

Man heftet die Prüflisten zusammen und stellt dann dazu eine Sammelbescheinigung aus.

Dem Zeugen werden aus Ordner 104 die Blätter 44 und 49 - 53 mit der Bitte um Erläuterung übergeben, um was es sich dabei handelt, sofern er imstande ist, das aufgrund dieser Unterlagen dem Gericht mitzuteilen.

[7211] Vors.:

Wenn Sie immer die Seitenzahl dazu benennen, wenn Sie ein einzelnes Blatt vor sich haben und dazu eine Erläuterung geben wollen.

Zeuge Waag:

Nanu -

Vors.:

Es könnte sein, daß Sie deswegen noch etwas zögern, weil Ihnen Bl. 45 und 46 nicht mitübergeben worden ist.

Zeuge Waag:

Ja, die Anzahl ... -

Dem Zeugen werden noch zusätzlich aus Ordner 104 die Blätter 45 und 46 übergeben.

Zeuge Waag:

Ja. Danke schön.

In diesem Falle ist es also so gehandhabt worden, daß wir eine Sammelbescheinigung[hh] ausgestellt haben mit anliegender Prüfliste, und zwar deswegen, weil an den Flaschen Änderungen vorgenommen wurden. Das kann im Überholungsfalle möglich sein bei den Propanflaschen - es handelt sich in diesem Falle um Stahlflaschen für Propan-Butan-Flüssiggas - mußten Füße geändert werden oder sonst irgendwie Änderungen durchgeführt werden, und das ist in diesem Falle also auch gemacht worden. In dieser Sammelbescheinigung steht:

„Nach Änderung der Schilder und des Prüfdruckes sowie der Füße und der Leergewichte“

- es sind also an einzelnen Flaschen dann die entsprechenden Änderungen durchgeführt worden. Das wurde auch von der Prüffirma soweit vorbereitet und von uns dann anschließend bei der Prüfung auch kontrolliert.

Vors.:

Was ist nun der Teil, den die Firma oder die beteiligten Firmen schon vorbereitet haben?

Zeuge Waag:

Vorbereitet von der Firma ist die Prüfliste, während die Sammelbescheinigung von uns kommt.

Vors.:

Die Prüfliste, das wäre dann ...

Zeuge Waag:

Bl. 49, 50, 51, 52, 53.

Vors.:

Und übernehmen Sie nun für die inhaltliche Richtigkeit dieser Prüfliste - hier heißt es: Prüfbescheinigung - selbst die Verantwortung durch Kontrolle etwa, die Sie durch irgend- [7212] eine Handhabung dann auch nach außen dokumentieren?

Zeuge Waag:

In diesem Falle sehe ich an der Unterschrift, unten am Datum, daß ein Kollege von mir - wir waren damals zu zweit bei der Prüfung - das Datum eingetragen hat; außerdem sind die Listen mit TÜ 9 gestempelt. Wir haben seinerzeit die Fabriknummern verglichen, und das Datum des Kollegen nehm ich als Bestätigung, ich meine, daß wir die Fabriknummern verglichen haben. Generell übernehmen wir keine Verantwortung, weil wir im allgemeinen nicht alles vergleichen können - das würde zu weit führen. Aber in diesem Falle kann ich sagen, daß die Fabriknummern verglichen worden sind, ...

Vors.:

... und das entnehmen Sie der Tatsache, insbesondere, wenn ich Sie recht verstehe, daß eben das Datum ausdrücklich von einem Ihrer Kollegen gefertigt wurde ...

Zeuge Waag:

Jaja. Wir waren zu zweit.

Vors.:

... und der Stempel auf jeder Seite enthalten ist: TÜ 9.

Zeuge Waag:

Ja, er ist auf jeder Liste vorhanden.

Und die Sammelbescheinigung ist ja auch von mir unterschrieben worden

- Bl. 44 und 45.

Vors.:

Und jetzt, wenn Sie in der Prüfbescheinigung noch sehen würden: Welche Nummern haben Sie nun auf die inhaltliche Richtigkeit verglichen oder auf die Richtigkeit überhaupt überprüft?

Zeuge Waag:

Die alte Eigentümernummer mit der neuen Eigentümernummer.

Vors.:

Also ist es das, was hier verzeichnet ist auf der Prüfbescheinigung in der zweiten Spalte alte Eintragung - Nummer - und Behälternummer dann - das ist die dritte Spalte -, die Nummern haben Sie verglichen?

Zeuge Waag:

Ja, und zwar hatten wir’s damals so gemacht - in diesem Falle sind die Schilder erneuert worden -, daß die alten Schilder noch vorhanden waren und auch schon das neue Schild aufgepunktet war. Dann, nach Kontrolle, wurden die alten Schilder entfernt.

Vors.:

Wie verhält sich das mit der Herstellernummer? Spielt die bei Ihren Überprüfungen irgendeine Rolle? - Das wäre die letzte Spalte auf der rechten Seite.

[7213] Zeuge Waag:

Die Herstellernummer wurde damals auch noch im Zusammenhang mit wesentlichen Änderungen notiert. Sonst in der Regel ist es bei Wiederholungsprüfungen nicht üblich, die Herstellernummer zu vergleichen.

Richter Mai[er]:

Herr Waag, wenn ich Sie also recht verstanden habe, dann ist es so, daß Sie die Flasche vor sich haben?

Zeuge Waag:

Ja, die Flaschen stehen so in Reih und Glied.

Richter Mai[er]:

Dann haben Sie doch wohl insgesamt drei Datenträger: Sie haben einmal die Herstellernummer auf dem Halsring, Sie haben das alte Typenschild mit der alten Eigentümernummer und Sie haben das neue Typenschild mit der neuen Eigentümernummer, und alle drei Daten haben Sie am Objekt - an der Flasche - gleichzeitig vor sich optisch?

Zeuge Waag:

Ja, mit der Herstellernummer ist das so eine Sache: Der Halsring ist im ... d. h., in diesem Falle sind die Flaschen gesandstrahlt[ii] gewesen; aber im allgemeinen läßt sich die Herstellernummer und alle Kennzeichen, die auf dem Halsring eingeprägt sind, im allgemeinen lassen sich diese Kennzeichen sehr schlecht lesen. Also in dem Falle, wenn die Flaschen gesandstrahlt sind, kommen sie natürlich wieder aus dem Rost hervor.

Richter Mai[er]:

Sie wollen also sagen:

Sie haben die Herstellernummer am Halsring nicht nachgeprüft?

Zeuge Waag:

Dafür kann ich keine Gewähr übernehmen.

Richter Mai[er]:

Aber Sie können, wenn ich Sie recht verstanden habe, eine Gewähr dafür übernehmen, daß die alte Eigentümernummer - die neue Eigentümernummer, wie Sie sie hier in der Liste eingetragen haben -, daß Sie die optisch gleichzeitig an der Flasche vor sich gehabt haben?

Zeuge Waag:

Ja, das kann ich sagen.

Richter Mai[er]:

Erst danach wurde das alte Eigentümerschild entfernt?

Zeuge Waag:

Ja, das kann ich sagen: Das wurde damals so gehandhabt.

Richter Mai[er]:

Und wenn das hier in der Liste so drinsteht: eine alte Nummer, eine neue Nummer -

können Sie die Gewähr dafür übernehmen, daß das dann auch richtig ist? Daß Ihre Liste richtig ist?

Wird das sehr flüchtig gehandhabt oder legen Sie Wert darauf, daß es auch stimmt beim TÜV?

[7214] Zeuge Waag:

Naja, nun: Wir sehen zu an sich, daß es hundertprozentig ist - gibt’s ja überhaupt nicht.

Richter Mai[er]:

Theoretisch.

Zeuge Waag:

Theoretisch. Also auch beim Ablesen kann einem natürlich ein Fehler durchlaufen, nicht? Aber das wissen Sie ja selbst; das ist überall möglich. In diesem Falle haben wir gewissenhaft gearbeitet.

Richter Mai[er]:

In diesem Fall - warum?

Zeuge Waag:

Wir waren damals relativ jung bei der Firma, also die Firma hatte relativ neu angefangen mit der Flaschenreparatur und mit der Flaschenprüfung.

Richter Mai[er]:

Sie meinen jetzt die Firma, die vorgelegt hat?

Zeuge Waag:

Ja. Und deswegen haben wir uns besonders viel Mühe gegeben, um die Firma auch auf Vordermann zu bringen, wie man das so sagt.

Richter Mai[er]:

Sie kannten die Firma noch nicht und wollten deshalb ...?

Zeuge Waag:

Ja doch, also etwas schon. Aber es mußte eben etwas nachgeholfen werden wegen der Gründlichkeit.

Richter Mai[er]:

Ja. Danke schön.

Vors.:

Sonstige Fragen?

Beim Gericht seh ich, nicht.

Die Herrn der B. Anwaltschaft? Keine Fragen.

Herr RA Schnabel.

RA Schn[abel]:

Herr Zeuge, in dem hier vorliegenden Fall und bei den hier vorliegenden Listen, haben Sie da selbst die Prüfungen auch gemacht?

Zeuge Waag:

Die Prüfung hab ich selbst gemacht bzw., ich bin dabei anwesend gewesen.

RA Schn[abel]:

Woher wissen Sie das, daß Sie grade bei diesen Listen anwesend waren?

Zeuge Waag:

Weil ich selbst die Bescheinigung unterschrieben habe; die Sammelbescheinigung habe ich selbst unterschrieben, also habe ich auch dort ... Ich kann natürlich im Nachhinein, das können Sie nicht von mir verlangen, das war vor zehn Jahren, [jj] da kann ich also nicht sagen, ich habe die und die Flasche geprüft. Aber ich hab hier ja diese Bescheinigung unterschrieben und das ist für mich das Merkmal, daß ich diese Prüfung auch durchgeführt habe.

[7215] RA Schn[abel]:

Aber Sie sagten doch vorher, ein Kollege hätte irgendwelche Zahlen ...?

Zeuge Waag:

Er war mitanwesend. Wir haben diese Prüfung gemeinsam durchgeführt.

RA Schn[abel]:

Ist das immer so gewesen, daß die Prüfungen zu zweit ...?

Zeuge Waag:

Das war damals in der Anfangszeit, um die Firma in Griff zu bekommen, ...

RA Schn[abel]:

... daß immer zwei geprüft haben?

Zeuge Waag:

... daß damals immer zwei geprüft haben.

RA Schn[abel]:

Zusammen?

Zeuge Waag:

Jaja, zusammen geprüft, damit der Ablauf zügiger, flüssiger vor sich ging.

Vors.:

Weitere Fragen? Ich sehe, nicht.

Der Zeuge Waag wird vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.20 Uhr entlassen.

Gemäß § 249 StPO werden aus Ordner 104 die Blätter 44, 45 und 52 verlesen. Bl. 52 (Prüfbescheinigung) wird verlesen bis „Hersteller Nr.“. Von den dann folgenden Eintragungen wird nur die 6. Zeile von unten verlesen.

Richter Mai[er]:

Und unten heißt es noch: „Solingen, den 19.4.“, mit einer Paraphe.

Der Sachverständige/Zeuge Becker erscheint wieder um 14.24 Uhr im Sitzungssaal.

Herr Becker wird als Sachverständiger gem. §§ 72 und 79 StPO[13] belehrt.

Der Sachverständige/Zeuge Becker macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Be[cker]:

Lothar Becker, 44 Jahre,

Techniker, Berlin 46, [Anschrift];

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Bei welcher Firma sind Sie beschäftigt, Herr Becker?

Zeuge Be[cker]:

Bei der FA. Butan Export GmbH in Berlin.

[7216] Vors.:

Was ist der Produktions- oder Geschäftsgegenstand dieser Firma?

Zeuge Be[cker]:

Herstellung von geschweißten Stahlflaschen und Behälter.

Vors.:

Kann man das auch mit Druckgasflaschen bezeichnen?

Zeuge Be[cker]:

Jawohl, kann man.

Vors.:

Und was ist Ihre eigene Tätigkeit dabei?

Zeuge Be[cker]:

Ich bin Betriebsleiter in dem Betrieb ...

Vors.:

... so daß Sie mit all den anfallenden technischen Dingen auch bewandert sind?

Zeuge Be[cker]:

Ich möchte sagen: ja.

Vors.:

Es interessiert hier eine von der Fa. Butan hergestellte Flasche, die die Herstellungsnummer G 1778 getragen hat. Haben Sie Möglichkeiten, anhand von Firmenunterlagen den Weg dieser Flasche uns bekanntzugeben, d.h., wann die Flasche hergestellt worden ist, wo sie ... wurde. Können Sie uns darüber Auskunft geben?

Zeuge Be[cker]:

Ja, und zwar ist nach der DruckgasVO und nach der jetzigen TRG[14] - die TRG hat sich ja im Wesentlichen nicht geändert - vorgeschrieben, daß jede Flasche mit einer laufenden Herstellernummer hergestellt werden muß, und aufgrund dessen, wenn Sie sagen, die Nummer wäre G 1778, können wir auch den Nachweis erbringen, wann die Flasche hergestellt wurde und für welchen Kunden diese Flasche hergestellt wurde.[kk]

Vors.:

Können Sie das anhand von Unterlagen?

Zeuge Be[cker]:

Ja.

Vors.:

Haben Sie die Unterlagen dabei?

Zeuge Be[cker]:

Ja, die hab ich dabei.

Vors.:

Dann würde ich Sie bitten, uns mitzuteilen, was Ihre Unterlagen in diesem Punkte ergeben.

Zeuge Be[cker]:

a) Einmal haben wir in der Werkstatt, bevor diese Flasche hergestellt wird, von dem Auftrag, der erteilt wird, eine Herstellerliste. Diese Herstellerliste wurde also auch im Jahre 1954 geführt und befindet sich noch in unseren Unterlagen.

Ad 2: hat zu damaliger Zeit der TÜV noch Sammellisten erstellen müssen und diese Sammellisten befinden sich auch in unseren Unterlagen.

[7217] Vors.:

Wenn Sie diese Unterlagen nun - Sie sagen ja, Sie haben sie bei sich - dazu benützen, um uns zu sagen, was Sie daraus feststellen können hinsichtlich Baujahr, vielleicht auch der Art der Flasche, Besteller.

Zeuge Be[cker]:

Ich kann also jetzt schon sagen, daß dieser Auftrag sich über 40 79-Literflaschen belief, d. h. die sog. 33-kg- Flasche; sie hatte, da es sich ja um eine Losgröße von 40 Stück handelte, die Herstellernummer G 1766 - G 1805. Das Abnahmedatum war im 6. Monat 1954. Der Besteller war Hugo Stinnes GmbH, Mannheim und die Eigentümernummer war B 261 - B 300 ...

Vors.:

... so daß man davon ausgehen müßte, nachdem, was Sie uns hier sagen, daß sich unter diesem Los, wie Sie es bezeichnen, auch die Herstellernummer G 1778 mit der Eigentümernummer B 273 befunden haben müßte.

Zeuge Be[cker]:

Ja.

Als zweites habe ich hier eine Sammelbescheinigung des TÜV Berlin, also TÜ 1 vorliegen, der also hier bestätigt, daß diese Flaschen: Name, also 40 Stück, geschweißte Behälter aus Stahl, Name oder Firma des Eigentümers Hugo Stinnes GmbH, Mannheim; und die Behälternummer - hier ist die Eigentümernummer verzeichnet: B 261 - B 300 - angegeben, Fassungsraum und auch die Herstellernummer die lfd. Herstellernummer mit G 1766 - G 1805 aufgeführt ist.

Vors.:

Was besagt eigentlich das nun, wenn die Litermenge angegeben wird für[ll] die Flasche?

Zeuge Be[cker]:

Das ist also aus dem ... Die Litermenge ist angegeben, da kann man also erst mal die Type, die Größe erkennen, und wir produzieren ja nicht nur für Deutschland Flaschen sondern auch, sagen wir mal, für den europäischen Markt und die haben also andere Vorschriften, die also nicht der TRG entsprechen, die also vom Inhalt, vom Volumen her abweichen. Diese Flasche, also diese hier vorliegende Flasche, könnte mit 79 l Wasser gefüllt werden.

Vors.:

Und die 33 Kilo, von denen Sie sprechen, die beziehen sich auf die Füllmenge oder auf das Gewicht?

Zeuge Be[cker]:

Diese 33 kg - das ist also im Sprachgebrauch - die beziehen sich auch auf diese Füllmenge für Propan-Butan, und zwar ist es so, daß 33 kg Propan reingehen und 38 kg Butan.

[7218] Vors.:

Sind das Originalunterlagen, aus denen Sie uns das festgestellt haben?

Zeuge Be[cker]:

Das sind Originalunterlagen.

Vors.:

Würden Sie uns die im Augenblick überlassen? Wir wollen sie durch Verlesen hier einführen.

RA Pfaff erscheint um 14.31 Uhr wieder[mm] im Sitzungssaal.

Der Zeuge übergibt die Originale - Sammelbescheinigung und eine Liste - dem Gericht zur Einsichtnahme.

Ablichtungen dieser Unterlagen sind dem Protokoll als Anl. 1 und 2 beigefügt.

Gemäß § 249 StPO wird das Original der Sammelbescheinigung

- Fotokopie s. Anl. 1 zum Protokoll -

und die 2. Spalte der Liste von lfd Nr. 75/76 bis Rubrik Bemerkungen „2 x ... (nicht lesbares Wort) ... weiß“

- s. Anl. 2 zum Protokoll -

verlesen.

Zeuge Be[cker]:

(zu dem nicht lesbaren Wort) Siebdruck - wahrscheinlich. Das ist also eine Siebdruckschablone, die da aufgedruckt wird.

Richter Mai[er]:

Bloß im Anschluß daran, Herr Becker, eine Frage:

Sie haben ja hier nur die ganze Serie, also G 1766 - G 1805 und dann wieder bei den Eigentümernummern B 261 - B 300.

Zeuge Be[cker]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Daß nun die Flasche mit der Herstellernummer G 1778 die Eigentümernummer B 273 hat, wie stellt man das fest?

Zeuge Be[cker]:

Ja, das ist so, daß in der Werkstatt werden Listen geschrieben ... für die Werkstatt werden Listen geschrieben; diese Listen haben

a) einmal die lfd. Herstellernummer

und haben, da ja keine Eigentümernummer zwingend vorgeschrieben ist - die gibt ja der Kunde auf - dann natürlich dementsprechend auch die lfd. Eigentümernummer, die also ständig, wenn wir mal sagen wollen, sie würde bei 1 anfangen - die Herstellernummer -, und der Kunde gibt jetzt die Eigentümer-Nr. 1 auf, dann verändert die sich dementsprechend genauso wie die Herstellernummer.

[7219][15] [7220][16] [7221] Richter Mai[er]:

Das wird also in gleicher Weise fortlaufend durchnummeriert?

Zeuge Be[cker]:

Das wird fortlaufend in der Werkstatt durchnummeriert.

Richter Mai[er]:

Wenn wir hier G 1778 haben, das wäre also die 13. Flasche gewesen, dann müßte bei der Eigentümernummer wieder die 13. Flasche, also B 261 + 12, weil wir ja 61 mitzählen müssen, herauskommen?

Zeuge Be[cker]:

Ich habe leider solche Listen nicht mit, ja.

Richter Mai[er]:

Aber Sie können bestätigen, daß das also fortlaufend korrespondierend zueinander durchnummeriert wird.

Zeuge Be[cker]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Ja.

Vors.:

Das waren die Fragen, die das Gericht an Herrn Becker in seiner Eigenschaft als Zeuge hatte.

Ich bitte jetzt, wenn in diesem Zusammenhang Fragen an den Herrn Zeugen gestellt werden sollen, die gleich anzuknüpfen.

Ich sehe beim Gericht nicht.

Die B. Anwaltschaft? Nicht.

Die Herrn Verteidiger? Auch nicht.

Wir wollen Sie nun als Sachverständigen zu Beweisstücken befragen, die hier vorliegen.

Dem Sachverständigen wird das Asservat B 52 Pos. 2.1 - ein eingeschweißter Halsring einer 33-kg-Flüssig-Gasflasche - sowie von derselben Position Vergleichsstücke übergeben mit der Bitte, sich diese Stücke anzusehen und zu erklären, was dazu zu sagen ist, insbesondere, was eventuelle Einprägungen bedeuten.

Sachverst. Be[cker]:

Es ist natürlich jetzt wieder etwas nachoxydiert - ich nehme an, daß bei der Ermittlung das also besser zu lesen war oder man müsste jetzt also ein Vergrößerungsglas zur Hand nehmen.

Vors.:

Zunächst mal wäre jetzt die Frage:

Um was handelt sich’s dabei?

Sachverst. Be[cker]:

Es handelt sich hierbei um ein Schmiedestück und einem eingedrehten Halsring für eine 79-Literflasche, die sog. 33-kg-Flasche.

[7222] Dem Sachverständigen wird die Fotografie aus Ordner 104 Bl. 1 übergeben.

Vors.:

Diese Fotografie soll Ihnen nur die Lesung der Einprägungen unter Umständen erleichtern; Sie sollten’s aber am Originalstück jeweils überprüfen, ob Sie’s dann dort auch erkennen.

Sachverst. Be[cker]:

Als erstes erkenne ich hier einen Kennbuchstaben „N“. Dieser zeigt - das kann ich also hier auf diesem Schmiedestück klar erkennen - dieser zeigt ... ist ein Zeichen für die Glühung, und zwar war zu damaliger Zeit die Vorschrift, die Flaschen normalisierend zu glühen; dieses Code-Zeichen „N“ drückt das normalisierende Glühen aus.

Dann haben wir eine Ziffer hier, die also auch auf diesem Schmiedestück zu erkennen ist, eine „27“, das ist die Mindest-Streckgrenze des verarbeitenden Materials, d.h. eine Streckgrenze von 27 kg pro mm2.

Dann haben wir hier eine Angabe von „3,25“ - das ist die Mindest-Wandstärke des zylindrischen Teils des Mantels.

Dann im halbgebogenen Radius unser Herstellerzeichen „Butan“, ein Typenzeichen „G“, das ist das Typenkennzeichen für die 33-kg-Flasche, die wir also betriebsintern verwenden und dann die Herstellernummer „1778“. Den Prüfstempel „TÜ 1“, d.h. dieser Stempel auf dem Halsring sagt aus, daß diese Flasche eine Wasserdruckprüfung bekommen hat.

Dann wiederum eine Ziffer: „33,5“; das ist das Leergewicht der Flasche. Die DruckgasVO zu damaliger Zeit besagt also - naja, das besagt sie auch heute noch -, daß das das Nettogewicht der Flasche ist, also ohne Armatur, ohne Schutzkappe; das ist das Gewicht der Flasche, was sie bei der Herstellung gewogen hat. Dann sehe ich ein anderes Zeichen darauf - also, das ist nicht ganz klar zu erkennen - wahrscheinlich ein TÜV-Stempel für die wiederkehrende Prüfung.

Das wären so die Daten, die ich darauf erkennen kann.

Vors.:

Danke schön. Dann bitte ich, wenn dazu weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen insoweit sind, diese Fragen zu stellen. Beim Gericht seh ich nicht.

Die Herrn Verteidiger und die B. Anwaltschaft desgleichen nicht. Vielen Dank!

Ende von Band 395.

[7223] Vors.:

Wir wollen Ihnen dann nochmals ein Metallstück übergeben ... Ach, das Vergleichsstück wollen Sie noch erwähnen, ja.

Sachverst. Be[cker]:

Ja, sind hierzu Fragen zu diesem Stück?

Vors.:

An sich nicht, wenn Sie anhand des Vergleichstückes noch irgendetwas hinzufügen wollten, verdeutlichen wollten, können Sie es tun. An sich ist es nicht wichtig.

Sachverst. Be[cker]:

Hier sind natürlich durch diese starke Korrosion kaum das Schriftbild zu erkennen. Man müsste das jetzt ätzen, um diese Schrift sichtbar zu machen.

Vors.:

Kann man davon ausgehen, daß das Vergleichsstück, das Sie in der Hand haben, dem originalen Zustand eines Stückes, wie Sie es vorhin in deformiertem Zustand gesehen haben, darstellt?

Sachverst. Be[cker]:

Ja.

Vors.:

Danke, wir haben sonst keine Fragen mehr. Wir wollen Ihnen jetzt noch ein Metallstück übergeben. Wobei hinzuzufügen ist, daß nichts dafür spricht, daß das von Ihrer Firma stammt. Es wäre uns aber interessant, ob Sie aus diesem Stück irgendetwas angeben können, aufgrund Ihrer Sachkenntnis, wozu so etwas gehören könnte.

Dem Sachverständigen wird das Asservat B 52 Pos. 1.1. - 1 Metallsplitter vom Sprengkörper Nr. 7 A/1353 mit 3 Vergleichsstücken - übergeben.

Sachverst. Be[cker]:

(zum Originalmetallsplitter): Dieses Teil hier kann oder das, dieses Teil ist von einem klein-konischen Halsring. Das ist also bezeichnet als Ventilmuffe. Und zwar als Ventilmuffe 1 in der Druckgasverordnung. Es gibt ja mehrere Ventilmuffen, und das kann also von einer Kleinflasche sein. Diese Kleinflasche kann einen Inhalt bis 27,2 Liter haben. Da wird dieser Halsring mit einem Ringnut, wo eine Steckkappe befestigt wird, eingesetzt.

Vors.:

Gehört also auch zu einer Gasflasche?

Sachverst. Be[cker]:

Gehört zu einer Propangasflasche.

Vors.:

Die Kilogrammbezeichnung einer Flasche, die, sagen wir mal, bis zu 27 Liter Inhalt haben kann.

Sachverst. Be[cker]:

Es ist, kann, also dieser Halsring kann sowohl von einer 3 Kilo-, 5 Kilo- oder 11 Kilo-Flasche stammen.

Vors.:

Danke.

Sachverst. Be[cker]:

(zu den 3 Vergleichsstücken) Dieses Stück stammt [7224] also von einem Halsring dieser Art. Denn das ist hier ein Halsring aus unserer Herstellung. Es ist also jetzt ersichtlich hier für mich anhand der Einprägung, daß das hier ein Halsring ist, der vorgesehen ist für eine 11-Kilogramm-Flasche.

Vors.:

Danke, das wäre das, was das Gericht von Ihnen gerne erfahren hätte, beziehungsweise erfragt hätte. Sind weitere Fragen an den Herrn Sachverständigen? Ich sehe nicht. Wir beabsichtigen, Herrn Becker als Zeugen zu vereidigen. Wird hinsichtlich seines Gutachtens ein Antrag auf Vereidigung gestellt?[17]

Anträge auf Vereidigung als Sachverständiger hinsichtlich des Gutachtens werden nicht gestellt.

Herr Becker bleibt gem. § 79 StPO als Sachverständiger unbeeidigt.

Herr Becker wird als Zeuge vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 14.46 Uhr entlassen.

Vors.:

Den Zeugen Weinmann, den wir heute nochmals gebeten haben, benötigen wir wohl nicht mehr zu irgendwelchen Rückfragen? Ich sehe nicht.

Der Zeuge KHM Weinmann wird endgültig um 14.46 Uhr entlassen.

Wir sind damit am Ende des heutigen Programms.

BA Dr. Wu[nder]:

Eine kurze Bemerkung.

Vors.:

Bitte.

BA Dr. Wu[nder]:

Bei den ... vorhin auszugsweise vorgelesenen Prüfbescheinigungen ist von Ihrer Seite erklärt worden, daß es unterschrieben ist mit: „Solingen 19.4.“ und eine Paraphe. Es dürfte heißen: „19.4.66.“

Vors.:

Ja, also daß das nicht ein Handzeichen ist, sondern die Jahreszahl 66.

BA Dr. Wu[nder]:

Ja, deckt sich auf allen 5 Blättern.

Vors.:

Sie haben Recht, es ist bloß auf Seite 52, die verwendet wurde, besonders undeutlich. Aber die anderen Blätter ergeben es klar. Danke. Wir kommen morgen zur Vernehmung der Zeugen Fernstädt, Krapp, Leidel und des Sachverständigen Dr. Grooß. Notwendig scheinen zu sein die Ordner 79, 89, 92 bis 94. Damit ist die Sitzung heute ...

RA Schi[ly]:

Es scheint heute morgen noch etwas falsch angekommen zu sein. Die erste Maschine ist wegen Nebel ausgefallen.

[7225] Das durfte ich nur noch erklären.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich habe es in dem Sinne schon heute mitgeteilt, daß Sie die Maschine nicht erreichen konnten. Aber das ist nun richtig. Sie sagen, sie ist gar nicht geflogen. Nehmen wir gerne zur Kenntnis. Danke. Herr Rechtsanwalt Schily, noch eine Frage. -

Wir sind also am Ende der Sitzung, morgen früh Fortsetzung. -

Es ist uns die Sacherklärung[18] immer noch nicht zugegangen, die die Angeklagten ja dem Gericht schriftlich überlassen wollten. Und die Herren Rechtsanwälte haben ja sich angeschlossen der Zusicherung, daß das Gericht in den Besitz dieser Sacherklärung käme. Ist darüber irgendetwas schon bekannt?

RA Schi[ly]:

Ich werde den Hinweis weitergeben, Herr Vorsitzender.

Vors.:

Da wäre ich Ihnen sehr dankbar. Das Gericht würde also gerne eine Auskunft darüber haben.

Bis morgen früh.

Ende der Sitzung um 14.48[nn] Uhr.

Ende des Bandes 396.


[1] Andreas Baader wurde bereits am 70. Verhandlungstag wegen ordnungswidrigen Benehmens nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO bis zum Ende des Monats Februar von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (S. 6268 f. des Protokolls der Hauptverhandlung), Gudrun Ensslin am 73. Verhandlungstag (S. 6659 f. des Protokolls der Hauptverhandlung). Ulrike Meinhof und Jan-Carl Raspe hätten an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[4] Der Name „Kommando 15. Juli“ nimmt Bezug auf den Todestag des RAF-Mitglieds Petra Schelm, die im Alter von 20 Jahren am 15. Juli 1971 in Hamburg bei einem Schusswechsel mit zwei Polizeibeamten durch einen Kopfschuss getötet wurde. Sie war das erste Todesopfer aus den Reihen der RAF. Ihr Tod löste nach Angaben von Mitgliedern eine Radikalisierung der Gruppe aus (Aust, Der Baader-Meinhof-Komplex, Neuausg. 2017, S. 312 ff.; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 29; Terhoeven, Die Rote Armee Fraktion, 2017, S. 64).

[5] Nordvietnam reagierte am 30. März 1972 auf die schwierigen Friedensverhandlungen in Paris mit der sogenannten Oster-Offensive, bei der ca. 120.000 Soldaten nach Südvietnam vordrangen. Dies veranlasste wiederum die USA zu schweren Bombardierungen. Am 8. Mai erging eine Anordnung von Präsident Nixon zur Verminung nordvietnamesischer Häfen, um Nordvietnam durch die Unterbrechung von Versorgungswesen weiter unter Druck zu setzen und damit neue Verhandlungen zu erzwingen. Bei der „Operation Linebacker“ wurden innerhalb von sechs Monaten Bombenangriffe im Umfang von 155.000 Tonnen geflogen (Frey, Geschichte des Vietnamkriegs, 2016, S. 205 ff.; Greiner, Krieg ohne Fronten, 2007, S. 72 f.).

[6] Die Erklärung des Kommandos 15. Juli vom 25.5.1972 ist abgedruckt in ID-Verlag (Hrsg.), Rote Armee Fraktion. Texte und Materialien zur Geschichte der RAF, 1997, S. 147 f.

[7] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[8] Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7). Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 StPO; heute ergänzt durch die Möglichkeit des Selbstleseverfahrens).

[9] Am 2. Juni 1972 wurde aufgrund einer Bombendrohung die Stuttgarter Innenstadt gesperrt. In einem Schreiben unbekannter Herkunft war zuvor ein Sprengstoffanschlag auf drei Autos durch „RAF-Pionier-Sprengexperten“ angekündigt worden. Die Drohung bewahrheitete sich nicht, fand jedoch große mediale Aufmerksamkeit. Die Echtheit des Schreibens wurde schon kurze Zeit später in Zweifel gezogen (Balz, in Hürter/Rusconi [Hrsg.], Die bleiernen Jahre, 2010, S. 76 f.).

[10] Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sah § 59 StPO a.F. die Vereidigung von Zeug/innen noch als Regelfall vor, wenn nicht ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO a.F.) vorlag. Nach § 61 StPO a.F. konnte das Gericht zudem in Ausnahmefällen von der Vereidigung absehen. Im Unterschied dazu bestimmt der heutige § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass eine Vereidigung nur dann erfolgt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.

[11] Zwar enthält § 250 StPO den Grundsatz der persönlichen Vernehmung, wonach die Vernehmung einer Person über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, nicht durch die Verlesung einer früheren Vernehmung oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf; die §§ 251 ff. StPO enthalten aber enge Ausnahmen von diesem Grundsatz. Sind alle Möglichkeiten des Zeugenbeweises erschöpft und erinnert sich der/die Zeug/in auch nach entsprechenden Vorhalten noch immer nicht, ermöglicht § 253 Abs. 1 StPO schließlich doch die Verlesung eines Protokolls einer früheren Vernehmung (Kreicker, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 2, 1. Aufl. 2016, § 253 Rn. 11). Zum Teil wird angenommen, auch die bei einer Vernehmung in Bezug genommenen schriftlichen Erklärungen einer Beweisperson könnten nach § 253 Abs. 1 StPO mit verlesen werden (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 253 Rn. 7; Mosbacher, in Löwe/Rosenberg [Begr.], Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 6, 27. Aufl. 2019, § 253 Rn. 14). Nach der Rechtsprechung können zudem die eine Vernehmung lediglich ergänzenden Erklärungen - § 250 StPO untersagt nur die „Ersetzung“ -bereits nach § 249 StPO verlesen werden (BGH, Urt. v. 16.2.1965 - Az.: 1 StR 4/65, BGHSt 20, S. 160, 162; BGH, Beschl. v. 4.6.1970 - Az.: 4 StR 540/69, NJW 1970, S. 1558, 1559).

[12] In der Inheidener Straße in Frankfurt a.M. befand sich eine Wohnung, die u.a. für die Herstellung von Sprengstoff verwendet wurde. Die Wohnung und die darin aufgefundenen Gegenstände waren insbesondere ab dem 91. Verhandlungstag Gegenstand der Beweisaufnahme.

[13] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen als Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; der Regelfall ist hier die Nichtvereidigung. Heute ist auch die Vereidigung für Zeug/innen nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 59 StPO).

[14] Die Technischen Regeln für technische Gase (TRG) waren bis zum 31.12.2012 in Kraft. Nr. 2 TRG 270 (Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Kennzeichnung der Druckgasbehälter) enthielt eine generelle Kennzeichnungspflicht für bestimmte Angaben, darunter die Herstellungsnummer (Tafel 1 Nr. 9).

[15] Anlage 1 zum Protokoll vom 24.2.1976: Sammelbescheinigung der Butan-Gesellschaft mbH.

[16] Anlage 2 zum Protokoll vom 24.2.1976: Liste mit Herstellernummern der Butan-Gesellschaft mbH.

[17] Sachverständige können nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden (§ 79 StPO), wobei der Regelfall die Nichtvereidigung darstellt. Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung allerdings zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).

[18] Die Angeklagten beantragten, die gerichtliche Tonbandaufzeichnung für die Dauer ihrer Erklärung zur Sache auszusetzen (S. 5636 des Protokolls der Hauptverhandlung, 63. Verhandlungstag). Im Anschluss sollte das Manuskript abgeschrieben und im Ganzen an das Gericht überreicht werden (s. S. 5658 f., 64. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO lediglich dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt.


[a] Maschinell eingefügt: jetzt

[b] Handschriftlich eingefügt: Dr.

[c] Handschriftlich ersetzt: in durch im

[d] Handschriftlich durchgestrichen: der

[e] Handschriftlich ergänzt: angesehen

[f] Maschinell durchgestrichen: 3253

[g] Maschinell durchgestrichen: sind

[h] Maschinell eingefügt: aus O. 122

[i] Handschriftlich eingefügt: Denn

[j] Maschinell eingefügt: vom Zeugen vorgelegten

[k] Handschriftlich durchgestrichen: sich

[l] Handschriftlich eingefügt: Dr.

[m] Maschinell eingefügt: wenn man

[n] Handschriftlich ersetzt: das durch dann

[o] Maschinell eingefügt: jetzt

[p] Handschriftlich ersetzt: Bachert durch Bachirt

[q] Maschinell eingefügt: (zum 2. Kennzeichen)

[r] Handschriftlich durchgestrichen: Herrn Golle können wir entlassen, keine Bedenken dagegen.

[s] Handschriftlich durchgestrichen: Vorhalten

[t] Maschinell durchgestrichen: V.: Ich

[u] Maschinell ersetzt: Für durch Zu

[v] Maschinell eingefügt: werden

[w] Maschinell eingefügt: das

[x] Handschriftlich ersetzt: es durch das

[y] Handschriftlich ersetzt: der durch den

[z] Handschriftlich ergänzt: Ermittlungen

[aa] Maschinell durchgestrichen: dieses vorhin erwähnten Gewichtes

[bb] Handschriftlich ersetzt: der durch diese

[cc] Handschriftlich eingefügt: zu

[dd] Handschriftlich eingefügt: II 5/2

[ee] Maschinell ersetzt: im Hinblick durch unter Berufung

[ff] Maschinell ersetzt: anwesend durch nunmehr auch anwesend

[gg] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend

[hh] Maschinell ersetzt: Sammelbestellung durch Sammelbescheinigung

[ii] Maschinell eingefügt: gesandstrahlt

[jj] Maschinell durchgestrichen: da können Sie nicht sagen

[kk] Maschinell ergänzt: hergestellt wurde

[ll] Maschinell eingefügt: für

[mm] Maschinell eingefügt: wieder

[nn] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch 14.48