63. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 13. Januar 1976 um 9.08 Uhr



[5635] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 13. Januar 1976 um 9.08 Uhr

(63. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

JOSekr. Janetzko

JAss. z. A. Scholze

Die Angeklagten sind anwesend mit ihren Verteidigern

Rechtsanwälte Schily, Prof. Dr. Azzola, von Plottnitz, Eggler, Künzel, Schwarz, Hauser (als amtl. bestellter Vertreter für RA König), Grigat.

Vors.:

Ich bitte, Platz zu nehmen.

Wir setzen die Sitzung fort. Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann ist noch nicht anwesend. Kann davon ausgegangen werden, daß er bald erscheinen wird? In Ordnung. Herr Rechtsanwalt Schlaegel kommt etwas später. Herr Rechtsanwalt Linke hat sich für heute Vormittag entschuldigt. (Siehe Anl. 1. zum Protokoll). Bevor die Angeklagten die Gelegenheit erhalten sich zu äußern, muß gesetzlicher Vorschrift gemäß die Belehrung gemäß §§ 231b i.V.m. 231a jeweils Abs. II der StPO[1] erfolgen. Beginnend mit den Tag des Anschlusses von Herrn Raspe am 3.12.1975.

Der Vorsitzende unterrichtet die Angeklagten gem. §§ 231b II, 231a II StPO über den wesentlichen Inhalt dessen, was in ihrer Abwesenheit verhandelt worden ist.

Vors.:

Die Angeklagten haben jetzt die Gelegenheit sich zur Sache zu äußern.[2] Herr Rechtsanwalt von Plottnitz?

RA v[on ]Pl[ottnitz]:

Zuvor kurz nur einen Antrag zur Technik heute und zwar beantrage ich für den Herrn Raspe:

[5636] Im Hinblick auf die heutige Vernehmung zur Sache, zur Einlassung zur Sache, davon abzusehen, eine Tonbandaufzeichnung herzustellen.

Herr Raspe wird von der Erklärung ein Schriftstück überreichen. Und zu Grunde liegt diesem Antrag die Erfahrung, daß die anhand der Tonbandaufzeichnung angefertigten Niederschriften, speziell wenn es um ...

Die Angeklagten Baader und Meinhof verlassen um 9.13 Uhr den Sitzungssaal

Texte geht, die von den Gefangenen stammen, sehr oft, aus der Sicht der Gefangenen, verstümmelt und nicht richtig wiedergegeben wurden.

Vielleicht noch eins. Rechtlich ist es ohnedies hier so, daß die Strafprozessordnung keine Tonbandaufzeichnung vorsieht, sondern ein Schriftprotokoll,[3] mit weniger Anforderungen dann.

Vors.:

Wir haben prinzipiell nichts dagegen, wenn das so gehandhabt wird. Daß hier Fehlaufzeichnungen gelegentlich, beziehungsweise fehlerhafte Abschreibungen, zustande kommen, liegt an der Schwierigkeit des Textes. Das hat also nichts mit irgendwelchem bösen Willen zu tun. Ich würde Sie aber dann bitten, Herr Raspe, daß Sie dort, wo Sie vom Text abweichen, das auch in dem übergebenen Text für das Gericht kennzeichnen.

Angekl. R[aspe]:

Ja.

Vors.:

Gut, dann wird während Ihrer Ausführungen das Protokoll wunschgemäß abgestellt.

BA Dr. W[under]:

Herr Vorsitzender, ich will keine grundsätzlichen Bedenken äußern. Aber immerhin könnte es sich doch ergeben, daß Herr Raspe da und dort von seinem Manuskript abweicht und wir später keine Kontrolle haben. Falls das so praktiziert wird, müßte sich die Bundesanwaltschaft vorbehalten, in ähnlichen Fällen genauso zu verfahren, das heißt Schriftstücke [a] übergeben und darum bitten, daß [5637][4] [5638] ihre Erklärungen auf keines der Tonbänder aufgenommen werden.

Vors.:

Ich darf dazu bemerken, daß das Gericht grundsätzlich gar nichts dagegen einzuwenden hat, wenn Erklärungen schriftlich geliefert werden und dadurch der Schreibtisch des Gerichts gewaltig entlastet werden würde. Für uns ist das keine Frage. Die Protokollierungspflicht geht nur dahin, die Förmlichkeiten festzuhalten. Das Gericht ist also nicht verpflichtet, hier diese Ausführungen [b] von Herrn Raspe im Text auf das Band mit aufzunehmen.

Herr Raspe, haben Sie möglicherweise schon eine Durchschrift dieser Erklärung, so daß man anhand Ihres Vortrags mitverfolgen kann, ob Sie sich an den Text halten.

Angekl. R[aspe]:

Nein, die habe ich noch nicht, aber das Gericht kann eine haben.

Vors.:

Könnten Sie die dem Gericht sofort überlassen.

Angekl. R[aspe]:

Nein, sofort nicht. Das geht nicht. Es ist unleserlich etc.

Vors.:

Also auch unter dem Vorbehalt, den die Bundesanwaltschaft gemacht hat, bleibt es dabei. Sie können so vortragen, wie Sie das wünschen, das Schriftstück übergeben, aber ich bitte Sie nochmals, kennzeichnen Sie Abweichungen.

Herr Raspe, damit das auch für das Protokoll festgehalten ist. Das Gericht geht davon aus, daß, soweit Sie keine Kennzeichnung von irgendwelchen Abweichungen geben, der von Ihnen später überreichte schriftliche Text maßgeblich und vorgetragen worden ist. Einverstanden.

Sie stellen also, sobald Herr Raspe begonnen hat, das Protokoll ab. Ich bitte Sie aber, die Förmlichkeiten, wenn je irgendwelche zu protokollieren sind, während der Phase des Abstellens mitzuverfolgen und inhaltliche Ausführungen wichtiger Art, soweit Sie können, mitzustenographieren (zu den Protokollführern).

RA Schi[ly]:

Das gilt selbstverständlich für alle Angeklagten dann, daß sie das Recht haben, also Erklärungen abzugeben, ohne daß sie auf das Tonband kommen. Nicht nur für Herrn Raspe.

Vors.:

Ja, aber wir sind uns einig, daß diese Schriftstücke als Anlage zum Protokoll kommen und dadurch auch im Protokoll erscheinen.

[5639] Die Angeklagten verlesen nun abwechslungsweise ihre schriftlich verfasste Erklärung zur Sache.

- Der Angeklagte Raspe beginnt mit der[c] Erklärung[d] zur Sache[e] um 9.15 Uhr. -

- Oberstaatsanwalt Zeis verläßt von 9.17 - 9.22 Uhr den Sitzungssaal. -

- Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint um 9.25 Uhr. -

- Rechtsanwalt Schnabel erscheint um 9.45 Uhr. -

- Die Angeklagte Ensslin fährt um 9.47 Uhr mit der Erklärung zur Sache fort. -

- Dr. Wunder und OStA Zeis verlassen um 9.50 Uhr den Sitzungssaal. -

- Der Angeklagte Raspe fährt um 9.58 Uhr mit der Erklärung zur Sache fort. -

Oberstaatsanwalt Zeis erscheint um 9.59 Uhr.

Bundesanwalt Dr. Wunder erscheint um 10.05 Uhr.

- Die Angeklagte Ensslin verläßt um 10.05 Uhr den Sitzungssaal. -

- Der Angeklagte Baader erscheint um 10.09 Uhr. -

- Bundesanwalt Dr. Wunder verläßt um 10.10 Uhr den Sitzungssaal. -

- Der Angeklagte Baader fährt mit der Erklärung zur Sache um 10.12 Uhr fort. -

Bundesanwalt Dr. Wunder erscheint um 10.12 Uhr.

Rechtsanwalt Schlaegel erscheint um 10.20 Uhr.

- Reg. Dir. Widera und OStA Zeis verlassen um 10.22 Uhr den Sitzungssaal. -

[5640] - Der Angeklagte Raspe fährt mit der Erklärung zur Sache um 10.23 Uhr fort. -

- Der Angeklagte Baader fährt mit der Erklärung zur Sache um 10.29 Uhr fort. -

- Der Angeklagte Raspe fährt mit der Erklärung zur Sache um 10.38 Uhr fort. -

RA Dr. H[eldmann]:

Würden Sie erlauben, daß wir jetzt vielleicht eine kleine Pause einlegen?

Vors.:

Ja, ich selbst habe gerade diesen Gedanken erörtert hier. Wie lange wünschen Sie?

RA Dr. H[eldmann]:

Wäre Ihnen recht eine halbe Stunde?

Vors.:

Ich habe nichts dagegen. Wie haben Sie dann die Vorstellung: bis 12 Uhr fortzusetzen?

RA Dr. H[eldmann]:

Bis 12 Uhr.

Vors.:

Ja, und dann eine ausreichende Mittagspause und nachmittags weiter. In Ordnung. Also eine halbe Stunde Pause.

RA Dr. H[eldmann]:

Danke.

Pause von 10.41 - 11.19 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung sind OStA Zeis und Reg. Dir. Widera wieder anwesend.

Die Angeklagten Ensslin und Meinhof sind ebenfalls wieder anwesend.

Der Angeklagte Raspe ist nicht mehr anwesend.

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch die Angeklagte Meinhof um 11.20 Uhr. -

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch den Angeklagten Baader um 11.30 Uhr. -

- Der Angeklagte Baader wurde um 11.35 Uhr durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen, daß, wenn er vom Manuskript abweicht, dies sagen soll. -

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch die Angeklagte Meinhof von 12.08 - 12.11 Uhr. -

Der Angeklagte Baader verläßt um 12.08 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, ich darfs gleich übernehmen, [5641] Sie wollten jetzt die Pause erbitten. Wir machen die Pause. Wie lange wünschen die Angeklagten zu ihrer Erholung? Wir stellen es in ihr Ermessen. Wann wollen sie fortfahren heute Mittag? Ich würde vorschlagen um 14.30 Uhr. Einverstanden?

Angekl. M[einhof]:

Ja, wie ist das denn, wenn wir Umschluß machen?

Vors.:

Bitte?

Angekl. M[einhof]:

Können wir die Zeit Umschluß machen?

Vors.:

Ja, aber dann wenn Sie jetzt den Umschluß machen, dann ist das gerade nicht erreicht, was wir an sich wünschten, daß Sie sich nämlich ein bißchen erholen können.

- Gelächter einiger Zuschauer im Sitzungssaal. -

Angekl. E[nsslin]:

Das ist doch Quatsch.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Über die Bedingungen für die Erholung können die Gefangenen besser bestimmen als Sie oder wir.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, keineswegs.

Angekl. E[nsslin]:

Moment, ... noch die Frage, ob Sie den Umschluß machen ... als Erholung.

Vors.:

Und wenn Sie keinen Umschluß haben, welche Bedingungen stellen Sie dann für Ihr Fortfahren?

RA Dr. H[eldmann]:

Gar keine Bedingungen. Sie bitten um Umschluß für die Zeit der Mittagspause, die auch der Erholung dienen wird.

Vors.:

Ja, es wird um 14.30 Uhr fortgesetzt. Ich möchte mal mit den Beamten dann ganz[f] kurz sprechen, wie sich das in ihre Mittagspause einbauen läßt, für den Fall, daß wir Umschluß gewähren. Das kann außerhalb der Hauptverhandlung entschieden werden. 14.30 Uhr bitte.

Pause von 12.12 Uhr bis 14.35 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung sind Rechtsanwalt Dr. Heldmann und Prof. Dr. Azzola nicht mehr anwesend.

Rechtsanwalt Linke ist nunmehr auch anwesend.

Die Angeklagten Raspe und Meinhof sind anwesend.

Die Angeklagten Ensslin und Baader sind nicht anwesend.

Vors.:

So, ich sehe, wir können die Sitzung fortsetzen. Herr [5642] Rechtsanwalt Dr. Heldmann? Ich gehe davon aus, daß er anwesend ist und wieder teilnehmen wird an der Sitzung. Dann, Herr Rechtsanwalt von Plottnitz.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Einen kurzen technischen Antrag noch.

Ich möchte für den Herrn Raspe beantragen

für die Dauer der Einlassung zur Sache den Gefangenen zeitlich nicht beschränkten Zusammenschluß hier im Prozeßgebäude zu gewähren, damit die Frage, in welcher Reihenfolge welche Texte vorgetragen werden, abgesprochen werden können.

Vors.:

Ja, ich werde mich in der nächsten Pause mit diesem Antrag befassen können. Jetzt im Sitzungssaals natürlich nicht.

RA v[on ]P[lottnitz]:

Ich würde doch beantragen vielleicht

kurzfristig darüber zu entscheiden.

Es betrifft bereits die beiden Gefangenen, die sich derzeit unten in den Zellen befinden.

Vors.:

Macht das technische Schwierigkeiten. Nicht?

Gut, dann wird es zumindest mal für heute genehmigt, damit man die Erfahrung sammelt, wie sich das praktisch auswirkt. Wenn irgendwelche Anstände daraus entstehen, bitte ich, mir das mitzuteilen. Also für heute auf jeden Fall genehmigt. Bitte jetzt fortzufahren.

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch die Angeklagte Meinhof um 14.37 Uhr. -

Professor Dr. Azzola erscheint um 14.51 Uhr.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann erscheint um 14.52 Uhr.

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch den Angeklagten Raspe um 15.00 Uhr. -

Oberstaatsanwalt Holland verläßt um 15.05 Uhr den Sitzungssaal.

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch die Angeklagte Meinhof um 15.05 Uhr. -

Die Angeklagte Ensslin erscheint um 15.07 Uhr.

[5643] Der Angeklagte Raspe verläßt um 15.07 Uhr den Sitzungssaal.

Obersstaatsanwalt Zeis verläßt um 15.12 Uhr den Sitzungssaal.

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch die Angeklagte Ensslin um 15.15 Uhr. -

Oberstaatsanwalt Zeis erscheint wieder um 15.17 Uhr

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch die Angeklagte Meinhof um 15.50 Uhr. -

Der Angeklagte Baader erscheint um 15.35 Uhr.

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch die Angeklagte Ensslin um 15.38 Uhr. -

Der Angeklagte Baader verläßt um 15.39 Uhr den Sitzungssaal.

Der Angeklagte Raspe erscheint um 15.43 Uhr

Oberstaatsanwalt Holland erscheint um 15.44 Uhr.

Die Angeklagte Meinhof verläßt um 15.44 Uhr den Sitzungssaal.

Die Angeklagte Meinhof erscheint um 15.53 Uhr für kurze Zeit im Sitzungssaal.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich bitte um eine Pause von 15 Minuten.

Vors.:

Gut.

Pause von 15.55 Uhr bis 16.17 Uhr.

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung sind RÄe. Schily, Eggler und Professor Dr. Azzola nicht mehr[g] anwesend.

BA Dr. Wunder ist ebenfalls nicht mehr[h] anwesend.

Die Angeklagten Ensslin und Raspe sind weiterhin[i] anwesend.

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch die Angeklagte Ensslin um 16.17 Uhr. -

Rechtsanwalt Schily erscheint um 16.21 Uhr.

BA Dr. Wunder erscheint um 16.30 Uhr.

[5644] - Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch den Angeklagten Raspe um 16.30 Uhr. -

Der Angeklagte Baader erscheint um 16.31 Uhr.

- Fortsetzung der Erklärung zur Sache durch den Angeklagten Baader um 16.35 Uhr. -

Der Angeklagte Raspe verläßt um 16.35 Uhr den Sitzungssaal.

Reg. Dir. Widera verläßt um 16.44 Uhr den Sitzungssaal.

Professor Dr. Azzola erscheint um 16.45 Uhr.

Die[j] Angeklagte Meinhof erscheint um 16.54 Uhr.

Oberstaatsanwalt Holland verläßt um 16.55 Uhr den Sitzungssaal.

Die[k] Angeklagte Meinhof verläßt um 16.55 Uhr den Sitzungssaal.

Oberstaatsanwalt Holland erscheint wieder um 17.02 Uhr.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Dr. Heldmann, bitte.

RA Dr. H[eldmann]:

Wären Sie einverstanden, daß wir für heute schließen?

Vors.:

Ja. Ist schon eine Vorstellung vorhanden, ob es morgen reicht?

Angekl. B[aader]:

Ich glaube nicht. Ich halte es für ausgeschlossen.

Vors.:

Wir wollen mal sehen. Das spielt jetzt keine Rolle. Wir wollen dann morgen früh um 9.00 Uhr pünktlich fortfahren mit der Einlassung der Angeklagten. Bis dahin unterbrechen wir.

Ende der Sitzung 17.09 Uhr

Ende von Band 311


[1] Die Angeklagten Baader, Meinhof und Raspe waren wegen fortgesetzter Störung der Hauptverhandlung nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für den Monat Dezember von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (s. dazu S. 4520 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 52. Verhandlungstag (Raspe), sowie S. 4784, 4789 f. des Protokolls, 54. Verhandlungstag (Baader/Meinhof). Nach §§ 231b Abs. 2, 231a Abs. 2 StPO sind die Angeklagten bei ihrer Rückkehr von dem wesentlichen Inhalt dessen, was in ihrer Abwesenheit verhandelt wurde, zu unterrichten. Nachdem der Angeklagte Raspe eine solche Belehrung am vorigen Verhandlungstag nicht entgegennehmen wollte und stattdessen die Hauptverhandlung verließ (S. 5567 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 62. Verhandlungstag) und die Angeklagten Baader und Meinhof gar nicht erst erschienen waren, war die Belehrung nun nachzuholen.

[2] Dass die Vernehmung der Angeklagten zur Sache, die eigentlich vor Eintritt in die Beweisaufnahme erfolgt (§§ 243, 244 StPO), zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hat, hat folgenden Hintergrund: Die Vernehmung zur Person fand am 26. Verhandlungstag in Abwesenheit der wegen Störung der Hauptverhandlung ausgeschlossenen (§ 177 GVG i.V.m. § 321b StPO) Angeklagten statt, indem Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse aus der Akte mitgeteilt wurden (s. dazu S. 2139 ff., 2154 des Protokolls der Hauptverhandlung, 26. Verhandlungstag), anschließend wurde die Anklage verlesen. Die Angeklagten waren der Auffassung, die Vernehmung zur Person sei „illegal“ gewesen und müsse vor einer Erklärung zur Sache nachgeholt werden (s. die Ausführungen des Angeklagten Raspe am 37. Verhandlungstag, S. 3053 des Protokolls der Hauptverhandlung). Rechtsanwalt Dr. Heldmann bezeichnete die Vernehmung zur Person als rechtswidrig, da die Angeklagten verhandlungsunfähig gewesen seien (S. 2235 des Protokolls der Hauptverhandlung, 27. Verhandlungstag). Am 37. Verhandlungstag wurde den Angeklagten angeboten, die Erklärung zur Sache zusammen mit der Erklärung zur Person abzugeben (S. 2987 des Protokolls der Hauptverhandlung). Dies lehnten sie jedoch ab, zum einen, da zu diesem Zeitpunkt die Gutachten über ihre Verhandlungsfähigkeit - die aufgrund der höheren Belastung in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung war (s. dazu die Ausführungen der Verteidigung auf S. 2998 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 37. Verhandlungstag) - noch nicht abgeschlossen waren, zum anderen, da ihre die Erklärung vorbereitenden Anträge (eigenes Tonbandgerät, Korrekturmöglichkeiten des gerichtlichen Protokolls und längere Aufbewahrung der Tonbänder) in der Hauptverhandlung nicht entgegengenommen wurden (S. 2988 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, ebenfalls 37. Verhandlungstag).

[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[4] Anlage 1 zum Protokoll vom 13.1.76: Verhinderungsmitteilung des Rechtsanwalts Linke.


[a] Maschinell durchgestrichen: zu

[b] Maschinell durchgestrichen: hie

[c] Handschriftlich ersetzt: den durch der

[d] Handschriftlich durchgestrichen: Erklärungen

[e] Maschinell eingefügt: zur Sache

[f] Maschinell eingefügt: ganz

[g] Maschinell eingefügt: mehr

[h] Maschinell eingefügt: mehr

[i] Maschinell eingefügt: weiterhin

[j] Maschinell eingefügt: Die

[k] Maschinell eingefügt: Die