50. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 27. November 1975, 9.05 Uhr



[4270] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 27. November 1975, 9.05 Uhr.

50. Verhandlungstag

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am 1. Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:

Just. Sekr. Janetzko, Just. Ass. Clemens.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als Verteidiger sind anwesend: Rechtsanwälte Becker (als amtlich bestellter Vertreter[2] von Rechtsanwalt Schily), RA. Pfaff, Künzel, Schnabel, Schwarz, Schlaegel, König, Linke und Grigat.

Als Zeugen sind erschienen:

Klaus M[...], KHM Gerock, KHM Schäfer.

Vors.:

Ich bitte Platz zu nehmen. Wir setzen die Sitzung fort, wie ich sehe in fast kompletter Besetzung auf der Verteidigerbank zu unserer Rechten. Herr Rechtsanwalt Eggler hat sich für heute entschuldigt. Es sollte wohl aber der amtlich bestellte Vertreter kommen, noch nicht anwesend. Die Vertretung der Herren Pflichtverteidiger[3] Schily und Dr. Heldmann durch die anwesenden Herren Rechtsanwälte Becker und Pfaff für heute wird genehmigt.[4] Wir haben heute drei weitere Zeugen, ein Klaus M[...] und die Herren Gerock und Schäfer.

-RA. Dr. Augst, (als amtlich bestellter Vertreter von RA. Eggler), erscheint um 9.06 Uhr.

Vors.:

Sie haben gemeldet, daß Sie heute in Vertretung von Herrn RA. Eggler die Sitzung wahrnehmen. Es wird genehmigt.

Die Zeugen Klaus M[...], KHM Gerock und KHM Schäfer werden gem. § 57 StPO[5] belehrt.

[4271] Die Zeugen erklärten sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband[6] einverstanden.

Vors.:

Wir haben hier Ihre Aussagegenehmigung[7] vorliegen. Ist Sie Ihnen dem Inhalt nach bekannt, so daß ich Ihnen das nicht vorlegen muß zu Ihrer Aussage, sondern Sie wissen, wo die Grenzen Ihrer Aussageberechtigung liegen.

-Die Aussagegenehmigungen der Zeugen KHM Gerock und KHM Schäfer sind dem Protokoll als Anlage 1 und 2 beigefügt.-

Vors.:

Ich darf dann die Herrn Gerock und Schäfer bitten, zunächst im Zeugenzimmer zu warten. Sie werden aller Voraussicht nach im Laufe des Vormittags vernommen werden, vielleicht wenn Sie jetzt eine halbe Stunde noch, ich weiß nicht, ob es so lange dauert. Bleiben Sie am besten im Zeugenzimmer. Wir übersehen es dann vielleicht früh, wie es läuft.

-Die Zeugen KHM Gerock und KHM Schäfer wurden um 9.09 Uhr in den Abstand verwiesen.-

Vors.:

Dann wenden wir uns dem Klaus M[...] zu.

Zunächst bitte ich um die Personalien.

Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person

Zeuge M[...]:

Klaus M[...], geb. [Tag].[Monat].1958

wohnh. in Frankfurt, jetzt [Anschrift],

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Wir haben hier eine Waffe auf dem Tisch liegen, die ich Ihnen nur in Umrissen mal zeigen will. Wenn Sie so ein Instrument sehen, erinnert Sie das an irgendein bestimmtes Vorkommnis. Das sollten Sie jetzt hier möglichst in Einzelheiten schildern.

OStA H[olland]:

Herr Vorsitzender, ist der Beruf des Zeugen[a] festgestellt worden?

Zeuge M[...]:

Ja, ich bin Schüler.

[4272][8] [4273][9] [4274] Vors.:

Ich danke Ihnen schön. Ich hab’s also überhört. Bei den Personalienangaben, habe ich nach Unterlagen gesucht. Schüler, stimmt heute noch.

Zeuge M[...]:

Ja, stimmt.

Vors.:

Jetzt bitte ich mit der Schilderung zu beginnen.

-Dem Zeugen wird die Waffe vorgezeigt.

Beweisstück B 54 IV 3.6-

Zeuge M[...]:

Gut, das war also so. Ich habe also bei uns im Vorgarten, das war damals noch in der Frankstr. 6, den Garten umgegraben und habe das mit zwei Freunden gemacht und habe dann also unter einem Busch, dann auf der Schaufel auf einmal so eine Waffe gehabt. Also die sah so aus. Das war eine Smith & Wessen, das haben wir dann nachgeschaut. Haben also die Waffe mit spitzen Fingern angefaßt und haben dann den bißchen Dreck abgerieben, um halt zu erkennen, ob es ein Spielzeug war oder so etwas. Naja, dann haben wir die Polizei verständigt und die Waffe wurde dann noch am selben Nachmittag abgeholt.

Vors.:

Das war eigentlich alles.

Zeuge M[...]:

Ja, das war praktisch alles. Wir haben uns halt ziemlich gewundert und haben noch gesehen, daß halt die Waffe geladen war, daß halt Patronen drin waren.

Vors.:

Wann war denn das?

Zeuge M[...]:

Genau das Jahr? Das war glaube ich vor drei Jahren oder so, also an das Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß nur ...

Vors.:

Sie haben früher einmal angegeben, ich habe am 2.10.1972 ...

Zeuge M[...]:

Ja, das könnte hinkommen. Ja das war im Herbst, das weiß ich noch.

Vors.:

Ich meine, Sie werden sich an das Datum nicht mehr erinnern, aber wenn Sie früher gegenüber der Polizei angegeben haben, daß das am 2. Oktober des Jahres 1972 war, dann würden Sie sagen, es hat gestimmt damals.

Zeuge M[...]:

Das kann hinkommen, ja.

Vors.:

War Ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt, daß auf dem Grundstück vorher mal irgendwas gewesen war, in den Monaten voraus?

[4275] Zeuge M[...]:

Ja sicher, das war mir bekannt, daß halt dort die Herren Baader, Raspe und auch Meins[10] verhaftet wurden. Sie sind also in der Umgegend und der Art, wie ich die Waffe gefunden habe, das war da, wo Herr Raspe sich versteckt haben soll. Also das habe ich dann später ...

Vors.:

Das haben Sie erfahren, aber nicht gewußt.

Zeuge M[...]:

Nein, nicht gewußt.

Vors.:

Wie sind Sie denn auf das Ding gestoßen? Ich mein, lag das ebenerdig, oder ...

Zeuge M[...]:

Nein, das war reiner Zufall. Ich habe nämlich, es lag so ungefähr in[b] 25 - 30 cm, na 25 cm Tiefe. Ich habe da halt umgegraben, und auf einmal wundere ich mich, weil die schwerer war. Und da sehe ich was blinken, und da war es halt die Waffe. Ich hab[c] natürlich zuerst an ein Spielzeug gedacht, aber dann dämmerte es mir, weil mir auch bekannt war, daß die Polizei eine Waffe suchte.

Vors.:

Sie brachten das also mit den früheren Vorgängen gleich in Verbindung, oder ...

Zeuge M[...]:

Ja also, als ich dann die Waffe sah und bemerkte, daß es kein Spielzeug war, da habe ich gedacht, die könnte es ja sein.

Vors.:

Hat man vorher an dieser Stelle irgendwas erkennen können, was nach graben oder dergleichen ausgesehen hätte.

Zeuge M[...]:

Nein, überhaupt nicht.

Vors.:

War also völlig eben.

Zeuge M[...]:

Nein, überhaupt nicht, war also eben der Boden.

Vors.:

Nun will ich Ihnen dieses Asservat vorführen. Es handelt sich um das Asservat B 54 IV 3.6. Schauen Sie sich das mal in aller Ruhe an. Ich weiß nicht, ob Sie noch so eine Rückerinnerung an das Gerät haben, daß Sie erkennen können, ob das möglicherweise diese Waffe war.

-Der Zeuge M[...] nimmt das Asservat B 54 IV 3.6. in Augenschein.-

Zeuge M[...]:

Ja, das könnte sie durchaus sein. Also so eine Waffe war es, also die war von dieser Art.

Vors.:

Sie sagten vorhin, Sie hätten sich mal nach dem Fabrikat umgesehen. Schauen Sie sich das mal an, ob das auch identisch [4276] wäre.

Zeuge M[...]:

Ja, eine Smith & Wesson ist es.

Vors.:

War diese Aufschrift auch darauf.

Zeuge M[...]:

Ja.

Vors.:

Die Nummer oder so was, haben Sie sich natürlich nicht merken können.

Zeuge M[...]:

Nein, das nicht. Also in der Aufregung da, nicht mehr.

Vors.:

Das verstehe ich. Wie sah denn das aus, war die Trommel damals im selben Zustand wie jetzt.

Zeuge M[...]:

Nein, nein, die Waffe war völlig verdreckt. Der Lauf war also mit Dreck verstopft, also mit Lehm was halt so im Garten herum liegt. Und außerdem war die Trommel gefüllt.

Vors.:

Also waren Patronen in den Lagern.

Zeuge M[...]:

Ja.

Vors.:

Wir wollen nachher an Hand der Skizze noch genau den Ort festlegen, wo Sie gegraben und fündig geworden sind. Zunächst mal die Frage, kennen Sie die beiden Beamten die hier als Zeugen mit Ihnen erschienen sind?

Zeuge M[...]:

Nein. Also der eine kam mir bekannt vor. Aber namentlich nicht.

Vors.:

Haben Sie die Herrn kennengelernt, die nachher die Waffe bei Ihnen abholten.

Zeuge M[...]:

Ja, also die schon.

Vors.:

Waren es nicht dieselben Beamten, die hier sind.

Zeuge M[...]:

Nein. Zumindest der eine nicht, aber das kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen. An den einen Namen kann ich mich noch erinnern. Also das war der Beamte, der mich vernommen hat, also das Protokoll aufgenommen hat. Das war der Herr Geiser.

Vors.:

Hat man mit Ihnen eine Ortsbesichtigung durchgeführt?

Zeuge M[...]:

Ja, ja sicher. Also ich habe dann gezeigt, wo ich die Waffe gefunden hab und auch erzählt, wie das halt vor sich gegangen ist. Es wurden auch Fotos gemacht von der Stelle, vom Haus und der Umgebung.

Vors.:

Ich weiß nicht, ob zuerst jetzt die Fragen gestellt werden sollen. Ich gebe gerne Gelegenheit dazu. Ich darf nun zunächst bitten, Herr Berichterstatter hat keine Frage. Herr Dr. Foth und dann Herr Dr. Breucker.

Richter Dr. Fo[th]:

Aus dem Umstand, daß Sie umgegraben haben, entnehme [4277] ich, daß es also kein Wiesenstück war, was ...

Zeuge M[...]:

Nein, nein, das war ein Vorgarten und also einzeln bepflanzt und dazwischen habe ich halt umgegraben.

Richter Dr. Fo[th]:

Bepflanzt und dazwischen eben rohe unbepflanzte Erde, die Sie umgegraben haben.

Zeuge M[...]:

Ja, ja.

Vors.:

Herr Breucker, bitteschön.

Richter Dr. Br[eucker]:

Sie sagten, in der Trommel haben sich Patronen befunden.

Zeuge M[...]:

Ja.

Richter Dr. Br[eucker]:

Erinnern Sie sich noch, ob das Patronen waren, oder etwa leere Patronenhülsen?

Zeuge M[...]:

Ja, ich weiß nicht, wie man das erkennen kann. Jedenfalls war der Rand oben, also das war noch, also ich weiß nicht, unbeschädigt und da war halt kein Loch drin. Ich glaube normalerweise ist da irgendwie ein Eindruck zu sehen oder so.

Richter Dr. Br[eucker]:

Haben Sie die Patronen oder die Patronenhülsen rausgenommen, oder haben Sie die Waffe unverändert gelassen bis die Polizei kam?

Zeuge M[...]:

Wir haben die Waffe unverändert gelassen.

Richter Dr. Br[eucker]:

Danke.

Vors.:

Die Herrn der Bundesanwaltschaft.

Reg. Dir. W[idera]:

Hat sich erledigt.

Vors.:

Hat sich erledigt. Die Herrn Verteidiger, insbesondere des Angeklagten Raspe. Keine Fragen. Herr Rechtsanwalt Pfaff hat sich gemeldet.

RA Pf[aff]:

Herr M[...], haben Sie nach der Vernehmung durch die Polizei eine Abschrift des Protokolls mitbekommen?

Zeuge M[...]:

Nein, habe ich nicht.

RA Pf[aff]:

Danke. Keine Fragen mehr.

Vors.:

Dann würde ich bitten jetzt am Richtertisch an den Augenschein[11] der zugehörigen Bilder zu dem Vorgang mit teilzunehmen. Außerdem liegt hier die eine oder andere Skizze vor, die wir einführen wollen. Es wird zunächst in Augenschein genommen, werden in Augenschein genommen, aus Band 88 die Fotografien Bl. 163 - 168. Es handelt sich um die Nummer 19 - 27. [d]

[4278] -Der Zeuge gibt Erläuterungen an Hand der Bilder Band 88, Bl. 163-168, Nr. 19-27. Die Prozeßbeteiligten hatten Gelegenheit, an der Besichtigung der Bilder teilzunehmen.-

-Der Zeuge zeigt auf Bild 20 Blatt 163 und kennzeichnet durch Hinweis den Busch, unter dem die Waffe gelegen hat (mit einem Pfeil).-

-Der Zeuge deutet in Bild 25 Blatt 167[e] auf einen Busch, der sich am linken Bildrand etwas oberhalb der Mitte des Bildes befindet und kennzeichnet dort die Stelle, wo die Pistole von ihm gefunden worden ist.-

-Auch Bild 27 Blatt 168 wird vom Zeugen durch zwei Pfeile gekennzeichnet. Im Schnittpunkt befindet sich die Fundstelle.-

Vors.:

Sind Fragen an den Herrn Zeugen aufgrund der Bildvorlage? Ich sehe nicht.

-Der Zeuge erklärt an Hand der Skizze Bd. 96, Blatt 334: Das bezeichnet die Fundstelle genau.

Der Zeuge gibt weiterhin Erklärungen an Hand der Skizze Bd. 88, Blatt 148 ab.

Die Prozeßbeteiligten hatten Gelegenheit an der Besichtigung der Skizzen teilzunehmen.-

Vors.:

Wenn weitere Fragen an den Herrn Zeugen sind, bitte ich die zu stellen. Ich sehe, es kommen keine Fragen mehr.

Herr Rechtsanwalt Becker, bitteschön.

RA Be[cker]:

Herr M[...], können Sie mal gerade sagen, wie Sie die Waffe angefaßt haben. Sie haben vorher einmal gesagt, mit spitzen Fingern. Haben Sie das gemacht, nachdem Sie festgestellt haben, daß es sich nicht um eine Spielzeugpistole handelt oder gleich am Anfang, als sie auf Ihrer Schaufel lag?

Zeuge M[...]:

Ja, ich hab mir die Waffe erst mal auf der Schaufel liegend betrachtet und das sah mit einem mal so ziemlich echt aus und deswegen haben ich sie halt vorsichtig angefaßt.

RA Be[cker]:

Ja was, ich mein mit spitzen Fingern, das sieht so aus, als ob man die da so ...

[4279] Zeuge M[...]:

Naja, so ungefähr. Wir haben einen Stock genommen und sie erst mal hochgehoben, weil bei so alten und verrosteten Waffen konnte man ja nie wissen, oder, wie hatten halt auch keine Erfahrungen, und deswegen waren wir halt ziemlich vorsichtig.

RA Be[cker]:

Ja, und die war mit Erde verklebt.

Zeuge M[...]:

Ja.

RA Be[cker]:

Und wie haben Sie das dann festgestellt, daß es sich um eine Waffe des Typs Smith & Wesson handelt?

Zeuge M[...]:

Ja, habe ich vorhin schon gesagt. Indem wir halt, da waren also noch Schriftreste zu sehen und da haben wir halt den Lehm abgerieben.

RA Be[cker]:

Mit was?

Zeuge M[...]:

Mit der Hand, mit den Fingern.

RA Be[cker]:

Mit den Fingern. Haben Sie auch nach einer Nummer gesucht.

Zeuge M[...]:

Nein, warum.

RA Be[cker]:

Es könnte ja sein, wenn man ...

Zeuge M[...]:

Nein, warum, was will ich mit der Nummer. Die interessiert mich nicht. Mich hat nur mal interessiert, ob das halt eine echte Waffe war usw. und was für ein Modell. Und das hat mir dann auch gelangt, als die echt war.

RA Be[cker]:

Haben Ihre Freunde die auch in der Hand gehabt?

Zeuge M[...]:

Nein, also Moment. Also ich habe sie gehalten und einer meiner Freunde hat dann den Lehm abgerieben.

RA Be[cker]:

Also haben Sie beide in der Hand ... Welcher Freund war das denn?

Zeuge M[...]:

Das war der Peter W[...].

RA Be[cker]:

Sagen Sie, haben Sie festgestellt, ob die ganze Trommel voll war?

Zeuge M[...]:

Ja, ich glaube eine Kammer war leer.

RA Be[cker]:

Konnten Sie das feststellen?

Zeuge M[...]:

Ja, das konnte man sehen von der Seite, da habe ich ja reingeguckt.

RA Be[cker]:

Konnten Sie da alle Kammern sehen von der Seite?

Zeuge M[...]:

Nein nicht alle, aber von ...

RA Be[cker]:

Na Sie haben doch gerade gesagt, daß Sie gesagt haben, alle seien voll außer einer.

Zeuge M[...]:

Ja, von beiden Seiten konnte ich das dann feststellen.

[4280] RA Be[cker]:

Sie haben nicht an der Kammer gedreht.

Zeuge M[...]:

Nein, überhaupt nicht.

Vors.:

Sonstige Fragen sehe ich nicht.

-Der Zeuge bleibt unbeeidigt, da er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat gem. § 61 Nr. 1 StPO.[12]

Vors.:

Herr M[...] wir danken Ihnen. Es war eine weite Reise, kurze Vernehmung. Sie sind damit entlassen. Vielleicht wäre es zweckmäßig, wenn Sie noch ein bißchen im Zeugenzimmer warten. Wir haben jetzt die beiden Herrn von der Polizei zu hören. Wenn irgend eine Rückfrage an Sie notwendig werden sollte, könnten wir das noch machen. Aber jedenfalls heute Vormittag werden Sie mit Sicherheit noch entlassen.

Zeuge M[...]:

Ja gut.

Vors.:

Dankeschön.

-Der Zeuge M[...] wurde um 9.28 Uhr ins Zeugenzimmer verwiesen.-

-Der Zeuge KHM Gerock erscheint um 9.29 Uhr im Sitzungssaal.-

Vors.:

Bitte nehmen Sie Platz Herr Gerock.

Ihre Personalien.

Der Zeuge machte folgende Angaben zur Person

Zeuge Gerock:

Detlef Gerock, 28 Jahre alt,

Kriminalhauptmeister in Frankfurt/Main, Polizeipräsidium Frankfurt/Main, K 5 2,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert, wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Wir haben hier eine Waffe liegen, besagt die Ihnen irgend etwas?

-Dem Zeugen wird die Waffe gezeigt.-

Beweisstück B 54 IV 3.6.

Zeuge Ge[rock]:

Ich hatte damals Dienst beim Kriminaldauerdienst in Frankfurt am Main. Und der Kollege Schäfer und ich bekamen Mittags den Auftrag, in die Frankstr. 6 zu fahren zu einer Familie M[...], um dort eine Waffe abzuholen, einen Revolver. [4281] Wir haben den Revolver abgeholt. Er war eingewickelt in Zeitungspapier. Haben ihn in dem Zustand gelassen, in dem er war und haben ihn dann der Sonderkommision übergeben.

Vors.:

Haben Sie sonstige Arbeiten oder sonst irgend etwas verrichtet noch an der Stelle, oder bloß abgeholt?

Zeuge Ge[rock]:

Wir haben eine Skizze nach den Angaben gefertigt, die uns der Junge gemacht hatte, der Klaus M[...], der den Revolver gefunden hat bei Gartenarbeiten, nach seinen Angaben. Und diese Skizze beigefügt und einen Vermerk geschrieben dazu.

Vors.:

Ja. Haben Sie erfragt, was es mit der Pistole auf sich hat, mit dem Revolver, Entschuldigung.

Zeuge Ge[rock]:

Mit dem Revolver, ja. Es ist uns gesagt worden, daß dort der Herr Raspe sich versteckt hätte und daß dort auch nach der Waffe schon vorher bereits gesucht worden wär.

Vors.:

Wer hat Ihnen das erzählt?

Zeuge Ge[rock]:

Das ist uns von der Frau M[...], der Mutter des Jungen gesagt worden.

Vors.:

Haben Sie selbst die Fundstelle besichtigt?

Zeuge Ge[rock]:

Wir waren ja dort. Wir haben ja die Waffe abgeholt und haben uns auch zeigen lassen, wo er es gefunden hat. Also in dem Vorgarten.

Vors.:

Ist darüber eine zusätzliche Skizze gefertigt worden oder hat man nur die Skizze verwendet, die der Junge schon angefertigt hatte.

Zeuge Ge[rock]:

Nein, ich hab, ich weiß nicht, ob ich diese Skizze gefertigt habe oder der Kollege Schäfer. Jedenfalls haben wir eine Skizze, wir haben das gemeinsam Geschriebene vermerkt, der andere macht die Skizze. Und wir haben uns die Stelle zeigen lassen und nach diesem Fundort haben wir die Skizze dann ... Die Angaben waren von dem Jungen, wo das gelegen hat.

Vors.:

Das ist da. Haben Sie dabei auch vermessen?

Zeuge Ge[rock]:

Wir haben auch dann vermessen, ja.

Vors.:

Wir werden Ihnen nachher Bilder und die Skizzen vorführen. Zunächst mal nehmen Sie bitte jetzt dieses Asservat B 54 IV 3.6 in Augenschein und sagen Sie uns, ob Sie sagen können, ob das dieselbe Waffe war oder nur, also jedenfalls dem Typ nach oder ob Sie gar ein Kennzeichen finden, daß es die identische Waffe ist.

[4282] -Der Zeuge KHM Gerock nimmt das Asservat B 54 IV 3.6 in Augenschein.-

Zeuge Ge[rock]:

Ich kann nur sagen, daß es auch eine Smith & Wesson, Kaliber 38. Das haben wir auch damals reingeschrieben und daß die Waffe im angerosteten Zustand war. Sie war nicht mehr irgendwie neuwertig oder sowas. Also dadurch, daß sie längere Zeit dort gelegen hat, war die Waffe verrostet und sah genauso aus, wie diese Waffe. Ob das jetzt, ich kann nicht nach der Nummer gehen oder sowas, die weiß ich nicht mehr. Es ist dreieinhalb Jahre her. Und da wir ja vorher nimmer unsere Dings durchlesen dürfen, kann ich da also keine weiteren Angaben machen, als die aus der Erinnerung.

Vors.:

Wie haben Sie denn dann die Waffe aus dem Gesichtskreis verloren. Ich mein, wem wurde sie übergeben.

Zeuge Ge[rock]:

Wir haben sie übergeben, damals an die Sonderkommision. Direkt nach Eintreffen auf der Kriminalwache wieder.

Vors.:

Und jetzt noch, ich weiß nicht, ob ich es überhört habe. Haben Sie schon das Datum benannt, wann das gewesen sein sollte?

Zeuge Ge[rock]:

Das weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Haben Sie früher in Ihrer dienstlichen Erklärung ein Datum angegeben?

Zeuge Ge[rock]:

Am selben Tag wurde ja der Vermerk geschrieben und da wurde ja auch das Datum angegeben und auch die Uhrzeit, als der Anruf kam.

Vors.:

Ihre Erklärung, das halte ich Ihnen aus Band 88 Blatt 396, Entschuldigung Band 96 Blatt 333 vor, beginnt am 2.10.1972 gegen 17.05 Uhr. Sind diese Daten und Zeitangaben richtig?

Zeuge Ge[rock]:

Ja, wenn ich diese Angaben dort geschrieben habe, dann stimmen die. Weil die damals ja noch frisch waren. Nach dreieinhalb Jahren kann ich mich nicht mehr erinnern an die Uhrzeit. Ich weiß, daß es nachmittags war, weil wir Spätdienst hatten.

Vors.:

Danke, wir können das Stück wieder hierher holen. Vielen Dank. Weitere Fragen bitte, Herr Berichterstatter, ich sehe ... Ja, es wäre vielleicht noch wichtig, daß Sie uns den Zustand, geladen usw. schildern könnten.

Zeuge Ger[ock]:

Wir haben den Zustand nicht verändert. Wir haben also nach der Erinnerung, aber ich möchte jetzt fahrlässig keine [4283] falsche Angaben machen. Nach meiner Erinnerung war die Waffe damals geladen. Aber wie gesagt, nach dreieinhalb Jahren, kann ich es nicht mehr genau sagen. Das müßte an und für sich auch wieder in meinem Vermerk stehen. Oder in dem Vermerk des Kollegen Schäfer.

Vors.:

In Ihrem Vermerk steht - es ist dieselbe Zitatstelle wie schon angegeben - die Waffe war im geladenen Zustand. Wenn ich Ihnen das vorhalte, können Sie entweder aus der Erinnerung sagen, richtig, jetzt fällt es mir wieder ein, oder wenigstens sagen. Wenn ich es damals ...

Zeuge Ge[rock]:

Nein, ich verweise damit auf meinen Vermerk, den ich damals geschrieben hab.

Vors.:

Also wenn es gesagt worden ist damals, dann ist es auch so gewesen.

Bitte, Herr Berichterstatter.

Richter Dr. Berr[oth]:

Wenn Sie geladen sagen, meinen Sie daß nicht abgeschossene Patronen drin waren, oder daß Patronenhülsen ...

Zeuge Ge[rock]:

Damit meine ich, daß nicht abgeschossene Patronen drin sind, drin gewesen waren. Ja, ansonsten hätte drin gestanden, daß Hülsen oder so was ...

Richter Dr. Berr[oth]:

Kann man das sehen.

Zeuge Ge[rock]:

Ja natürlich. Vielleicht haben Sie eben gesehen, daß ich vorne reingeguckt habe, um mich zu vergewissern. Ich wollte sie nicht auseinander nehmen.

Richter Dr. Berr[oth]:

Und da erinnern Sie sich an nicht abgeschossene Patronen. Und wieviel?

Zeuge Ge[rock]:

Wieviel das allerdings im einzelnen waren, das weiß ich nicht. Weil das war anundfürsich nicht unsere Aufgabe. Wir sind Beamte vom Kriminaldauerdienst, Fahndungsbeamte, die Haftbefehle vollstrecken und solche Sachen auch nebenher noch laufen. Und das ist Sache von der KTU, Kriminaltechnische Untersuchungsstelle, um das festzustellen.

Richter Dr. Berr[oth]:

Also wieviel Patronen können Sie nicht sagen.

Zeuge Ge[rock]:

Nein.

Richter Dr. Berr[oth]:

Danke.

Vors.:

Herr Dr. Breucker bitte.

Richter Dr. Br[eucker]:

Haben Sie seit damals die Trommel ausgeschwenkt, oder haben Sie’s nur äußerlich besichtigt.

Zeuge Ge[rock]:

Nein, wir haben überhaupt nichts berührt. Nur äußerlich vorne reingeguckt.

[4284] Vors.:

Fragen bitte, die Bundesanwaltschaft. Ich sehe keine Fragen. Die Herrn Verteidiger, insbesondere des Angeklagten Raspe, ich sehe auch hier nicht.

Dann könnten Sie an den Tisch noch vortreten. Wir wollen Ihnen die Bilder und Skizzen, die vorhanden sind, vorführen. Und Sie sollten dann die Gelegenheit benützen zu erläutern, wenn Sie dabei irgend etwas feststellen. Es wird also dem Zeugen vorgeführt die Skizze in Band 88 Blatt 148, in Band 96 Blatt 334, sowie die Bilder 163, Band 88 Blatt 163-167 1 und 168.

-Dem Zeugen werden die Skizzen Bd. 88, Bl. 148, Bd. 96, Bl. 344 sowie die Lichtbilder aus Bd. 88, Bl. 163-167 1 und 168 vorgelegt. Er gibt Erläuterungen dazu ab.

Zu Bd. 96 Bl. 334 erklärt der Zeuge:

Das ist die Skizze, die der Zeuge Schäfer gefertigt hat.

Die Skizze ist mir bekannt. Für deren Richtigkeit kann ich mich verbürgen.

Im übrigen erläutert der Zeuge, an Hand dieser Skizze die Beschaffenheit des Bodens und die Fundstelle.

Zu Bd. 88 Bl. 148 erklärt der Zeuge:

Diese Skizze ist mir nicht bekannt. Ich kenne auch denjenigen, der sie gefertigt hat, nicht.-

[Vors.:]

Weitere Fragen im Zusammenhang damit? Sollen wir die Bilder dem Herrn Zeugen noch vorführen? Wird Wert darauf gelegt? Es scheint mir nicht der Fall zu sein.

Vors.:

Ich beabsichtige den Zeugen gleich zu vereidigen.

-Der Zeuge wurde vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 9.41 Uhr vorläufig[f] entlassen.-

Vors.:

Bitte noch Herrn Schäfer.

OStA Z[eis]:

Die Bundesanwaltschaft wünscht das Wort zur Abgabe einer kurzen Erklärung.

Vors.:

Bitte gern.

OStA Z[eis]:

Nachdem der jetzige Zeuge gesagt hat, daß möglicherweise. Ich kann jetzt die Erklärung nicht mehr fortsetzen, nachdem der Zeuge kommt.

[4285] -Der Zeuge Schäfer erscheint um 9.42 Uhr im Sitzungssaal-.

Vors.:

Wäre es Ihnen lieb, daß der Zeuge in Abstand verwiesen wird, oder kann die Erklärung nachgeholt werden.

OStA Z[eis]:

Kann auch nachher abgegeben werden. Ich wollte bloß die Zeit überbrücken.

Vors.:

Ja, dann würde ich bitten, daß wir vielleicht das anschließend ... Bitte?

RA Be[cker]:

Ich weiß nicht genau, was die Bundesanwaltschaft sagt, bezog sich aber auf den vorangegangenen Zeugen und sie mag es nicht in Gegenwart dieses Zeugen sagen. Ich würde jedoch vorschlagen, daß wir das doch gleich jetzt wissen. Möglicherweise ergeben sich doch auch Fragen daraus.

Vors.:

Ich muß es Ihnen überlassen, Herr Bundesanwalt Zeis. Wenn Sie es für die Vernehmung von Bedeutung halten ...

OStA Z[eis]:

Nein, ich halte es nicht für bedeutsam und die Bundesanwaltschaft möchte doch den Zeitpunkt, zu dem sie Erklärungen abgibt, die im Rahmen des [§ ]257[ StPO][13] sich halten, selbst bestimmen. Wir werden sie im Anschluß an die Vernehmung dieses Zeugen abgeben.

Vors.:

Gut. Herr Schäfer, zunächst bitte ich Sie um Ihre Personalien.

Der Zeuge macht folgende Angaben zur Person

Zeuge Schäfer:

Günther Schäfer, 34 Jahre alt,

wohnh. Frankfurt, Kriminalbeamter,

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert,

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Sagt Ihnen dieses Instrument etwas?

-Dem Zeugen wird die Waffe gezeigt,

Beweisstück B 54 IV 3.6.-

Zeuge Sch[äfer]:

Ja.

Vors.:

Bitte schildern Sie, was!

Zeuge Sch[äfer]:

Also das Datum, wann das gefunden worden ist, weiß ich nicht mehr. Der Kollege Gerock und ich, wir waren zur Zeit, als die Waffe gefunden worden ist, beim Kriminaldauerdienst. Und nach einem Anruf, glaube ich war es, sind wir rausgefahren zu [4286] der Familie, wo die Waffe im Garten gefunden worden ist. Und haben sie dort übernommen und zur Wache zurück gebracht. Den Zustand der Waffe haben wir nicht verändert. So wie sie gefunden worden ist und uns übergeben wurde, wurde sie nachher abgegeben zur kriminaltechnischen Untersuchung. Es wurde uns erzählt, dort in dem Haus, wer die Waffe gefunden hat, der Sohn des Hauses, und wo sie gelegen hat. Wir haben uns das zeigen lassen. Das war im Garten. Eine Skizze wurde gefertigt, die habe ich noch gefertigt und es wurde berichtet, daß die kurz unter dem Laubwerk oder leichter Erde gelegen hat. Müßte etwas rausgeguckt haben, aber im Großen und Ganzen war sie zugedeckt, nur ein Stück vom Griff soll rausgeguckt haben. Und dort wurde sie gefunden.

-Bundesanwalt Dr. Wunder verläßt um 9.44 Uhr den Sitzungssaal.-

-Rechtsanwalt Becker verläßt um 9.44 Uhr bis 9.45 Uhr den Sitzungssaal-.

Vors.:

Sie selbst, haben Sie irgendwelche Nachforschungen an der Fundstelle angestellt, indem Sie sich über die Bodenbeschaffenheit, über die genaue Platzierung usw.

Zeuge Sch[äfer]:

Wir haben uns das genau zeigen lassen und ich hab das dann vermessen. Es war ein leichtes Erdreich, soweit ich mich noch erinnern kann, also nicht sehr fest und ich glaube auch ein bißchen Laub dabei. Also es ist ohne weiteres möglich, die schnell da drunter zu legen und mal kurz zuzuscharren.

Vors.:

Also offenes Erdreich, offenbar demnach. Keine Wiese?

Zeuge Sch[äfer]:

Keine Wiese, nein. Unter einer Hecke, glaube ich, war es.

Vors.:

Nun sprachen Sie vom Zustand. Haben Sie sich mal über den Zustand noch näher informiert, insbesondere ob geladen oder nicht geladen usw.?

Zeuge Sch[äfer]:

Da kann ich mich nicht mehr daran erinnern, wie die war. Ich mein, wir werden wohl drauf gesehen haben, aber ich weiß es nicht mehr, wie es war. Wir haben sie so belassen. Wir haben also nichts daran manipuliert. Ich mein, es gibt ja keine Sicherung bei der Waffe. Sie ist im Verhältnis zu unseren [4287] ja anders.

Vors.:

Von vorne kann man ja sehen, ob irgend etwas drinnen ist.

Zeuge Sch[äfer]:

Aber ich kann mich nicht mehr erinnern.

Vors.:

Aber Sie wissen es nicht mehr. Ich bitte dem Zeugen das Beweisstück vorzulegen. Wenn Sie es sich ansehen, ob es eine Waffe dieser Art war oder ob Sie irgendein Kennzeichen finden, daß Sie sogar berechtigen würde zu sagen, es handelt sich um dieselbe Waffe, die Sie damals in der Hand hatten.

-Der Zeuge nimmt Asservat B 54 IV 3.6. in Augenschein-.

Zeuge Sch[äfer]:

Das kann ich nicht mehr sagen. Daß es ein Sechsschüssiger war, das weiß ich glaube noch. Aber ich habe privat einen, einen Fünfschüssigen, der ist ein bißchen kleiner. Daher kann ich den Unterschied feststellen. Aber daß es genau die Waffe war, das kann ich nicht mehr sagen.

Da sind keine Merkmale dran.

Vors.:

Die Nummer ist, wenn Sie sehen wollen, die Nummer ist schon jetzt kaum lesbar. Die wird wahrscheinlich damals durch die Erdhaftung noch schwieriger erkennbar geworden sein, gewesen sein.

Zeuge Sch[äfer]:

Das ist möglich, denn es waren ja Erd...

Vors.:

Oder haben Sie sich gar nicht darum gekümmert, welche Nummer die Waffe hat?

Zeuge Sch[äfer]:

Ich weiß es nicht mehr.

Vors.:

Das wissen Sie nicht mehr. Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen. Herr Berichterstatter, ich sehe nicht, beim Gericht. Die Herrn von der Bundesanwaltschaft, Herrn Verteidiger? Ich sehe auch nicht. Dann würde ich Sie nur noch bitten, die Skizze aus Bd. 96 Blatt 334 anzusehen, ob die Ihnen irgend etwas sagt.

- Der Zeuge gibt Erklärungen an Hand der Skizze Bd. 96 Bl. 334 ab. Die Prozeßbeteiligten hatten Gelegenheit, an der Besichtigung der Skizze teilzunehmen.-

Vors.:

Sie haben eben erklärt, Herr Zeuge, daß das Ihre Schrift ist. Kann man also davon ausgehen, daß Sie derjenige waren, der diese Skizze angefertigt hat. Sind diese Maße, die hier eingetragen sind, von Ihnen aufgenommen worden?

Zeuge Sch[äfer]:

Ja.

[4288] Vors.:

Ja, bitte, selbstverständlich. Ist das auf Band gekommen.

Protokollführer:

Nein.

Vors.:

Der Zeuge hat erklärt, es sei seine Schrift und er habe demzufolge auch die Maße an Ort und Stelle aufgenommen. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen. Nicht mehr. Nehmen Sie bitte einen Augenblick Platz. Ich möchte noch eine Frage stellen, wir haben ja auch Herrn Gerock noch anwesend. Ob wir Sie nicht noch zu einem weiteren Punkte jetzt bei der Gelegenheit hören sollen.

-Bundesanwalt Dr. Wunder erscheint wieder um 9.48 Uhr im Sitzungssaal.-

Vors.:

Ich darf das Interesse der Prozeßbeteiligten auf Band 95 Blatt 210 lenken. Wir wollen doch einmal sehen, ob wir zu diesem Punkte hier die Zeugen gleich hören können. Wir würden dann auch Herrn Gerock zu diesem Punkt nochmals hier vorbitten müssen.

Waren Sie im Zusammenhang mit dieser Festnahme, die ja Ihnen geläufig zumindest geworden ist, durch den Fund der Pistole, denn Sie haben den Zusammenhang erfahren, schon an der Festnahmeaktion selbst irgendwie beteiligt?

RA Be[cker]:

Ich würde bitten, also dann. Mir ist bisher nur so bekannt, daß Herr Gerock zu diesem Punkt befragt werden soll.

Vors.:

Woher ist Ihnen das bekannt, zu welchem Punkt er befragt werden soll? Er soll es ja gar nicht wissen.

RA Be[cker]:

Weil es in dem Sachzusammenhang steht hier mit den Zeugen, die heute hier geladen worden sind und daß Herrn M[...] ... gewesen.

Vors.:

Also das ist eine unberechtigte Mutmaßnahme ...

RA Be[cker]:

Mutmaßnahme?

Vors.:

Vermutung! Diese Befragung, die jetzt im Augenblick stattfinden soll, ist genau im Zusammenhang mit der Festnahmeaktion. Es ist das komplette Wissen des Zeugen zu erforschen.

RA Be[cker]:

Ja aber Sie haben doch bisher an sich die Zeugen so geladen, daß Sie zu bestimmten Sachkomplexen geladen haben, wenn ich das recht sehe.

Vors.:

Ja, das ist Hofeckweg. Wir sind im Augenblick bei der Festnahme ...

[4289] RA Be[cker]:

Das weiß ich. Das ist mir schon bekannt, aber aus der Zeugenladung mit Herrn M[...] zusammen, waren das ja beides auch in der Reihenfolge ergänzende Zeugen hierzu.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt, ich bedauere, wenn Sie aus der Kombination solche weitgehenden Schlüsse ziehen. Natürlich hatten wir Grund, die beiden Herrn zusammen mit dem Zeugen M[...] zu laden. Aber wir haben Grund, das volle Wissen des Zeugen im Zusammenhang mit der Aktion Hofeckweg jetzt zu erfragen, auch wenn er zusammen mit Herrn M[...] geladen worden ist.

RA Be[cker]:

Ja, dann würde ich vielleicht bitten, fünf Minuten Pause zu machen, damit ich mir gerade die Akte holen kann, weil ich jetzt nur den ...

Vors.:

Das können wir ohne weiteres machen.

RA Be[cker]:

Ja.

Vors.:

Band 95 Seite 210. Fünf Minuten.

Pause von 9.51 Uhr bis 10.00 Uhr.

Ende von Band 240

[4290] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 10.00[g] Uhr.

Der Zeuge KHM Schäfer ist weiterhin[h] anwesend.

Vors.:

Haben Sie, Herr Rechtsanwalt, die entsprechende ...

RA Be[cker]:

95 ...

Vors.:

Band 95 S. 210. Es ist eine Frage, die kann möglicherweise gleich dazu führen, daß wir die Sache nicht zu vertiefen brauchen. Herr Schäfer, nochmals die Frage, haben Sie im Zusammenhang mit dieser Festnahmeaktion sonst irgendwie sich beteiligt?

Zeuge Schä[fer]:

Draußen haben wir nicht. Wir waren auf der Wache, wir hatten Nachtdienst gehabt und morgens, als Raspe reingebracht worden ist, waren wir noch da. Und bei der Durchsuchung von seinen Gegenständen wurden zwei, ein oder zwei Kügelchen in seiner Jackentasche gefunden, das war - ...

Vors.:

Wurden, was heißt wer die gefunden hat?

Zeuge Sch[äfer]:

Die habe ich gefunden in der Jacke.

Vors.:

Sie waren also derjenige, der sie ursprünglich gefunden hat. Sind die durch irgendwelche besonderen Kennzeichen so gewesen, daß Sie sie heute wieder erkennen würden?

Zeuge Sch[äfer]:

Nein, das waren normale blanke Stahlkugeln, so wie man’s in Kugellagern findet, und die wurden abgegeben ...

Vors.:

Wem haben Sie sie weitergegeben?

Zeuge Schä[fer]:

An die SoKo BM.[14] Die hat ja praktisch alles gekriegt, was in dem Zusammenhang war.

Vors.:

... Mission. Es ist daran gedacht, um[i] das den[j] Herren Verteidigern zu sagen, diese Asservate, die natürlich hier vorhanden sind es handelt sich um die Nummern B 54 IV 3.2 Po. 4 später anhand der Asservierungszeugen noch in den Prozeß einzuführen oder wird Wert darauf gelegt, daß das Asservat sofort auf[k] den Tisch des Hauses[l] gebracht wird? Ich sehe nicht. Sie haben also diese beiden Kügelchen gefunden und weitergegeben. War der Herr Schäfer auch daran beteiligt?

Zeuge Sch[äfer]:

Das bin ich.

Vors.:

Der Herr Gerock, entschuldigen Sie?

Zeuge Sch[äfer]:

Er war da mit in dem Raum, ja.

Vors.:

Aber Sie waren der eigentliche Finder.

[4291] Zeuge Sch[äfer]:

Ich hab die in der Jacke gefunden. Und was mir noch aufgefallen ist an der Jacke, das Futter an der Innenseite war beschädigt, so wie das bei uns an Jacken auch oft ist, durch Tragen einer Waffe in verdeckter Trageweise.

Vors.:

Haben Sie sonstige Dinge noch fest... sichergestellt?

Zeuge Sch[äfer]:

Sonst war da nichts weiter, nein.

Vors.:

Nun sprachen Sie davon, als Raspe vorgeführt wurde, war für Sie das damals schon sicher, daß das Raspe ist oder war[m] das zunächst eine unbekannte Person?

Zeuge Sch[äfer]:

Es wurde gesagt, als er reingebracht worden ist, daß er’s sein sollte. Inwieweit das jetzt die Leute echt gewußt haben, das kann ich nicht sagen.

Vors.:

Sie waren also an der Identifizierung offenbar dann später nicht mehr beteiligt?

Zeuge Sch[äfer]:

Nein, das wurde beim Erkennungsdienst eingeleitet.

Vors.:

Weitere Fragen in dem Zusammenhang an den Herrn Zeugen? Herr Bundesanwalt Zeis, bitte.

OStA Zeis:

Herr Vorsitzender, ich bitte doch, den Zeugen zu befragen, aber ich kann’s auch machen, ob er noch weitere Gegenstände, die Herrn Raspe zuzuordnen sind, sichergestellt hat ... dann kommt mir’s auf Bl. 205 auf einen dunkelblauen Herrenpulli an.

Vors.:

Sollten wir uns mißverstanden haben. Ich habe Sie also das ausdrücklich gefragt, ob Sie noch weitere Gegenstände ...

Zeuge Sch[äfer]:

Ja, ja, da habe ich schon mit nein beantwortet.

Vors.:

... sichergestellt haben. Sie haben’s mit nein beantwortet. Es ist zuzugeben, auf Bl. 205 werden Sie wieder als der Sichersteller für Bekleidungsstücke aufgeführt. Trifft das nicht zu?

Zeuge Sch[äfer]:

Ich hab die Kleidungsstücke ... die Oberbekleidungsstücke in eine Plastiktüte getan und rüber zu den Haftzellen gebracht.

Vors.:

Ja.

Zeuge Sch[äfer]:

Aber sichergestellt habe ich nichts.

Vors.:

Ja, was heißt, sichergestellt hab ich nicht. Haben Sie die ...

[4292] Zeuge Sch[äfer]:

Also in Form von ... üblichen Asservierung, ja daß meinetwegen ein Zettel, Asservatezettel geschrieben ...

Vors.:

Das nicht. Aber Sie könnten bezeugen, daß Kleidungsstücke einer bestimmten Art vom Herrn Raspe stammten und daß Sie sie verwahrt haben und weitergegeben haben, beispielsweise ...

Zeuge Sch[äfer]:

So ist es, ja.

Vors.:

... und was waren das für Kleidungsstücke?

Zeuge Sch[äfer]:

Soweit ich noch weiß, war das die Jacke, wo einmal die Kügelchen drin waren und, ich glaub, die Hose, ob jetzt die Schuhe noch dabei waren ... also im Grunde nur die Oberbekleidung, die hab ich in eine Tüte getan und rübergebracht.

Vors.:

Im näheren können Sie’s nicht mehr bezeichnen?

Zeuge Sch[äfer]:

Nein, ganz bestimmt war die Jacke dabei, das weiß ich also noch.

Vors.:

Dann halte ich Ihnen aus Band 95 Bl. 205 vor, daß hier drei Positionen angegeben sind, zunächst mal eine Herrenjacke, die beschrieben wird, wie sie gemustert war und welche Farbe, wüßten Sie das noch?

Zeuge Sch[äfer]:

Ich glaub, die war so rotbraun und Karomuster.

Vors.:

Ja, eine braunkarierte Herrenjacke mit Inhalt und da wird nun ein kleiner Posten angegeben.

Zeuge Sch[äfer]:

Das weiß ich nicht mehr, was da war.

Vors.:

Ein Straßenbahnfahrschein, zwei ...

Zeuge Sch[äfer]:

Ja ...

Vors.:

Erinnern Sie sich daran?

Zeuge Sch[äfer]:

Ja, ich glaub, da komm ich noch drauf, ja.

Vors.:

Dann Position zwei ein Herrenpulli, Größe wird angegeben und Farbe.

Zeuge Sch[äfer]:

Das weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Fällt Ihnen nicht mehr ein. Es ist die Rede von einem dunkelblauen Herrenpulli.

Zeuge Sch[äfer]:

Kann ich mich nicht mehr dran erinnern.

Vors.:

Wenn hier angegeben ist, in 205, Sie seien derjenige gewesen, der diese Stücke sichergestellt hat und zwar ist [4293] dieser Vermerk unter den Asservatspositionen schon gefertigt worden, trifft dann das zu oder kann das sein, daß man das verwechselt hat, daß jemand anders diesen Pullover sicherstellte?

Zeuge Sch[äfer]:

Das müßte eigentlich zutreffen und zwar, ich weiß nicht inwieweit das nachher dann asserviert worden ist, also ich hab die nur zusammengepackt und rübergetragen. Inwieweit das jetzt als Sicherstellung anzusehen ist oder ... und nachher asservieren ...

Vors.:

Wenn bei diesem Zusammengepackten dieser blaue Herrenpulli gewesen sein sollte, dann waren diese Gegenstände nach Ihrer Kenntnis, von wem kamen die?

Zeuge Sch[äfer]:

Die sind dann vom Raspe her.

Vors.:

Und dann wird noch ein Hemd erwähnt als Position drei. Würden Sie sich daran erinnern?

Zeuge Sch[äfer]:

Ja, ich glaub, das weiß ich noch, ein helles, hell... hellgelb oder wars beige.

Vors.:

Herr Bundesanwalt Zeis, weitere Fragen.

OStA Zeis:

Ich bitte dem Zeugen noch Blatt 217 vorzuhalten.

Hier kommt mir’s insbesondere auf die ... ein Paar blaue Herrensocken und ein Paar schwarze Herrenschuhe an.

Vors.:

Sie haben damit also weitere ... Gegenstände benannt, erinnern Sie sich jetzt dran, daß das auch bei den Gegenständen war, die Sie offenbar verwahrt haben?

Zeuge Sch[äfer]:

Erinnern kann ich mich nicht mehr, nein.

Vors.:

Also ich halte Ihnen vor aus Band 95 S. 217: „Ein Paar blaue Herrensocken als Position sechs und eine ... ein Paar schwarze Herrenschuhe“ ... ist am Rande vermerkt „stark verschmutzt“, vielleicht frischt das Ihre Erinnerungen auf?

Zeuge Sch[äfer]:

Also wenn er barfuß gewesen wäre, der Herr Raspe, dann hätte ich das bemerkt, er wird wohl die Schuhe angehabt haben und wenn wir sie ihm dann ausgezogen haben und es steht so in den Papieren, dann ist es so richtig.

Vors.:

Als Zeitpunkt dieser Sicherstellung ist hier ein Datum [4294] angegeben und allgemein die Tageszeit. Wüßten Sie’s noch heute?

Zeuge Sch[äfer]:

In etwa, frühmorgens, es war ein Feiertag.

Vors.:

Ja, Feiertag das ist wohl richtig. Es soll der erste Juni 1972 gewesen sein.

Zeuge Sch[äfer]:

Ja, sieben, acht neun so vielleicht ... also in den Morgenstunden, sehr früh war’s eigentlich.

Vors.:

1972 war der erste Juni Fronleichnam, ein Feiertag, Donnerstag. Also 1.6.[n]72 und heißt morgens hier. Das können Sie bestätigen und daß es ein Feiertag war.

Zeuge Sch[äfer]:

Das ist richtig, ja.

Vors.:

Weitere Fragen in dem Zusammenhang.

OStA Zeis:

Danke, nein.

Vors.:

Nicht mehr, die Herren Verteidiger? Nicht.

Der Zeuge Schäfer wurde vorschriftsmäßig vereidigt und zusammen mit den übrigen Zeugen Klaus M[...] und KHM Gerock um 10.09 Uhr entlassen.

Vors.:

Wir haben das Beweisprogramm, was Zeugen anlangt, in dieser Woche damit beendet, wollen aber jetzt die Zeit noch benützen, um mit Verlesungen zu beginnen. Jetzt darf zunächst aber die Bundesanwaltschaft bitte die Erklärung abgeben.

OStA Zeis:

Herr Vorsitzender, die Bundesanwaltschaft mißt der Frage, ob sich in diesem sichergestellten Revolver Patronen oder nur Patronenhülsen befanden, große Bedeutung bei. Die beiden heutigen Zeugen konnten sich nicht mehr genau erinnern, festlegen, ob der Revolver geladen war das heißt, sich also Patronen drin befanden oder nur noch Patronenhülsen. Die Bundesanwaltschaft regt daher an, zusätzlich noch den Kriminaloberkommisar Haman[o] vom Bundeskriminalamt zu dieser Frage zu hören. Er hat in einem Vermerk, der niedergelegt ist, vom Kriminalhauptkommissar Schneider SO 96 Bl. 361 entsprechende Angaben gemacht. Zwar hat der Senat den Sachverständigen Dr. Grooß[p] vom Bundeskriminalamt [4295] geladen, wohl auch zu dieser Frage, aber nachdem speziell zur Frage, ob sich in diesem Revolver geladene Munition noch befand oder nur Hülsen, der Zeuge Haman äußern kann, würden wir bitten, zusätzlich diesen Zeugen noch in der nächsten Woche zu laden.

Vors.:

Danke. Es bietet sich an, der Donnerstag, 4.12., wo wir den Schußwaffensachverständigen hier haben. Wir könnten allerdings auch ihn noch am Mittwoch, 3.12. nehmen. Ich glaube aber, Donnerstag, 4.12. wäre wohl der geeignete Zeitpunkt, dann ... ordne ich an, daß der Zeuge zu diesem Zeitpunkt Donnerstag, 4.12.1975 geladen wird. Ich bitte das vorzumerken. Damit können wir jetzt mit dem Verlesungsprogramm, dem allgemeinen, beginnen. Es liegt bei den Akten im SO 118, unter Po. 37 das Minihandbuch des Stadtguerilla des Carlos Marighella,[15] das findet sich wohl in den Ablichtungen unter Band 118, 31 folgende, in voller Ablichtung wie es hier ist. Die Verifizierung dieses Büchleins, wie das also zu den Akten gelangt ist, wird der späteren Beweisaufnahme noch überlassen bleiben müssen. Wir beginnen zu verlesen. Der Nachweis, wie gesagt, wird dann später noch gebracht werden.

Gemäß § 249 StPO[16] wurde „Carlos Marighella Mini-Handbuch des Stadtguerilla“ ohne Inhaltsverzeichnis verlesen. - SO. 118 Po. 3.7 -[q]

Während der Verlesung:

OStA Zeis verläßt um 10.13 Uhr den Sitzungssaal.

RA Künzel verläßt um 10.20 Uhr den Sitzungssaal.

RA Becker verläßt in der Zeit von 10.44 Uhr bis 10.55 Uhr den Sitzungssaal.

RA Schlaegel verläßt um 10.55 Uhr den Sitzungssaal.

RA Pfaff verläßt in der Zeit von 11.05 Uhr bis 11.17 Uhr den Sitzungssaal.

[4296] Vors.:

Damit ist diese Schrift Marighellas verlesen und wir sind[r] pünktlich um 12.00 Uhr am Ende des heutigen Sitzungstages.

Herr Rechtsanwalt Schnabel.

RA Schn[abel]:

Ich hätte nur eine Frage und zwar weshalb und zu welchem Zweck diese Schrift im derzeitigen Verfahrensstadium verlesen wurde.

Vors.:

Die Auskunft können Sie bekommen. Weil es jetzt gerade zeitlich hereinpasste. Der Zusammenhang zu den ...

RA Schn[abel]:

Das wär das weshalb aber zu welchem Zweck?

Vors.:

Ich wollte es gerade ausführen. Der Zusammenhang mit den hier zu erörternden Anklagepunkten ergibt sich im Verlauf der weiteren Beweisaufnahme. Das hab ich ja bereits mitgeteilt. Ich will insofern nicht irgendwelchen Beweiserhebungen, die in dieser Richtung noch anzustellen sind, vorgreifen, um etwa Ergebnisse mitteilen, die dazu veranlaßt haben könnten, so etwas vorzulesen. Es gehört in den Zusammenhang, sonst wäre es nicht verlesen worden.

RA Schw[arz]:

Ja aber, Herr Vorsitzender, wenn Herr Kollege Heldmann jetzt hier wäre, hätte er mit Sicherheit auf die Unschuldsvermutung mit Verfassungsrang[17] hingewiesen. Ich möchte das tun.

Vors.:

Was heißt ... was soll das bedeuten, das verstehe ich nicht ...

RA Schw[arz]:

Ich will keine weitere Erklärung dazu abgeben.

Vors.:

Glauben Sie, daß dadurch, durch eine Schrift die auf Brasilien bezogen ist, gegen die Unschuldsvermutung verstoßen worden sei?

RA Schw[arz]:

Ich habe meine Erklärung abgegeben.

Vors.:

Dann ... ja bitte.

RA Pfaff:

Der Zweck kann doch eigentlich nur sein, die Anklage in dem Punkte zu stützen, wo sie zu einer Verurteilung kommen will über die sogenannte Gesamtverantwortung[18] und das ist natürlich sehr nützlich, das bereits in diesem Stadium des Verfahrens dann einzuführen ... Das scheint mir der Zweck der Angelegenheit zu sein. Ich denke, daß die Fragen der Prozeßbeteiligten in dieselbe Richtung gingen.

[4297] Vors.:

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder bitte.

BA Dr. Wu[nder]:

Auch nach Ansicht der Bundesanwaltschaft steht es dem Gericht völlig frei, in welcher Weise es die Beweisaufnahme durchführt. Ganz im übrigen, einiges was in dieser Schrift steht, geschah auch in Frankfurt bei der Festnahme am Hofeckweg.

Vors.:

Ich darf ausdrücklich betonen, die Schrift ist jetzt verlesen worden, im jetzigen Zeitpunkt, weil es sich zeitlich anbot. Wir werden Verlesungen immer wieder benützen, da es sich um umfangreicheres Verlesungsmaterial handelt, dazu benützen, um Lücken, die entstehen, auszufüllen. Wir wollten jetzt keinen bestimmten Bezug zu irgend etwas herstellen durch diese Schrift, dazu ist das Stadium der Beweisaufnahme noch viel zu jung. Das möchte ich ausdrücklich betont haben. Ich habe deswegen vor der Verlesung schon erklärt, die Zusammenhänge zu unseren Anklagevorwürfen wird die weitere Beweisaufnahme jedenfalls, wenn wir den Beweisanträgen, die bisher im Zusammenhang mit der Anklage gestellt worden sind, folgen, noch erbringen. Bitte ... wer hat sich gemeldet? Zuerst Herr Rechtsanwalt König? ... Sie hätten Sich? Nicht.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, könnten Sie vielleicht angeben, was Sie als nächstes Füllmaterial vorgesehen haben?

Vors.:

Es ist kein Füllmaterial. Es ist völliges ... völlig korrekt angebotenes Beweismaterial, das nur eben dann eingeführt wird, wenn sich gerade eine Lücke gibt, das kann ich Ihnen jetzt im Augenblick nicht sagen.

RA Be[cker]:

Füllbeweismaterial würde ich dann gerne formulieren.

Vors.:

Es ist auch kein Füllbeweismaterial. Diese Formulierung ist die Ihre, sie ist unkorrekt. Es ist Beweismaterial.

RA Be[cker]:

Herr Vorsitzender, ich benutze sie nur deswegen, weil Sie gesagt hatten, es hätte sich zeitlich angeboten nicht sachlich und das ... da mach ich dann schon einen Unterschied. Wenn Sie hier ...

Vors.:

Also meine Herren, eines lassen Sie sich[s] bitte sagen, in der Form, wie wir die Beweismittel hier einführen und die Zeit [4298] ausnützen, lass ich mir nun von Ihnen in dieser Richtung nicht dazwischenreden. Es ist sachlich ...

RA Be[cker]:

Wenn Sie hier begründen, müssen Sie doch auch ...

Vors.:

Wollen Sie eine Erklärung zur Vorlesung abgeben, das dürfen sie nach § 257[ StPO].[19] Aber Fragen können Sie nicht an mich stellen. Ich habe die Fragen, die gestellt worden sind, in einer ganz anderen Form sofort beantwortet. Ich glaube, es ist klar geworden ich hab es auch schon im Voraus gesagt. Wenn Sie weitere Fragen stellen wollen, es hat keinen Wert, ich geb keine Antwort. Wenn Sie eine Erklärung abgeben ...

RA Be[cker]:

Sie können dann nach § 257[ StPO] ...

Vors.:

Ich glaube, wir sind am Ende der Beweis...

RA König:

Ich will eine Erklärung abgeben.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt König, Sie waren der erste, der sich gemeldet hat.

RA Kön[ig]:

Herr Vorsitzender, um die ... um das abstrakte aus der Verlesung zu nehmen, würde ich dankbar sein für den Hinweis, was für ein Exemplar das ist und wo das herstammt. Ich meine mehr ... das ist vielleicht ...

Vors.:

Da die Beweisaufnahme noch nicht so weit fortgeschritten ist, sage ich es in der vorsichtigsten Form. Es stammt zunächst mal aus den Akten. Es ist Original ... soll Originalmaterial aus einer konspirativen Wohnung sein.

RA Kön[ig]:

Es ist also keines, was der Senat gekauft hätte, um die Gedanken ...

Vors.:

[t] Nein, es ist ein Beweisstück, soll ein Beweisstück sein, gefunden in einer konspirativen Wohnung und es ist wohl kein Geheimnis, daß die Anklage davon ausgeht, daß diese konspirative Wohnung benutzt worden ist in dem Kreise, der hier interessiert. Sie wollten eine Erklärung abgeben.

RA Pf[aff]:

Nachdem der Vorsitzende des Gerichts erklärt hat, erstens daß die Verlesung dieser Schrift zum gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb erfolgt, weil jetzt Zeit dafür zur Verfügung [4299] stünde und zweitens erklärt hat, daß die Verlesung dieser Schrift keinen Bezug, so wörtlich, keinen Bezug zu der Beweisaufnahme in diesem Stadium hat, ist damit der Verdacht begründet, daß die Verlesung zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist, um eine ... um eine Vorverurteilung zu verstärken.

Vors.:

Sie wollen auch eine Erklärung abgeben, Bitte.

RA Be[cker]:

Meine Erklärung bezieht sich ausschließlich darauf, daß die Tatsache, daß hier es[u] sich lediglich um Füllbeweismaterial handelt, das hier zur Verlesung gekommen ist, sich insbesondere aus der gerade zuletzt erfolgten Erklärung ergibt, daß nämlich, wann und wo dieses, dieses angebliche Beweismittel aufgefunden worden ist, also praktisch die Herkunft, die erst dann eigentlich in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer Verlesung führen würde, daß die hier noch gar nicht in das Verfahren eingebracht worden ist. Daraus ergibt sich auch wie sehr hier einfach um tun... um Stunden totzuschlagen, unabhängig von dem funktionalen Aufbau einer Beweisaufnahme hier Verlesungen stattfinden.

Vors.:

Die Sitzung ist beendet. Wir setzen am Dienstag um ... 2.12. um 9.00 Uhr fort in der Vernehmung der Zeugen Wolf, Reich, Warnke und Fernstädt.

Ende der Sitzung um 12.07 Uhr.

Ende von Band 241.


[1] Die Angeklagten wurden am 43. Verhandlungstag wegen fortgesetzter Störung der Verhandlung nach § 177 GVG i.V.m. § 231b Abs. 1 StPO für den Rest des Monats November von dieser ausgeschlossen (S. 3382 f. des Protokolls der Hauptverhandlung betr. Andreas Baader, S. 3385 betr. Jan-Carl Raspe, S. 3387 betr. Gudrun Ensslin und Ulrike Meinhof, allesamt 43. Verhandlungstag). Die Hauptverhandlung kann gem. § 231b Abs. 1 StPO in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werden, wenn das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält und solange weitere schwerwiegende Störungen zu befürchten sind. Der Ausschluss für den restlichen Monat (beschlossen am 11. des Monats) erfolgte hier zum ersten Mal. Zuvor wurden die Angeklagten in der Regel für den restlichen Sitzungstag, ab dem 27. Verhandlungstag auch für die restliche Sitzungswoche ausgeschlossen (erstmals auf S. 2239 des Protokolls der Hauptverhandlung, 27. Verhandlungstag).

[2] Die amtliche Bestellung eines/einer allgemeinen Vertreter/in erfolgt nach § 53 BRAO in Fällen längerer Abwesenheit oder im Voraus für alle Verhinderungsfälle in einem bestimmten Zeitraum. Dem/der amtlich bestellten Vertreter/in stehen nach § 53 Abs. 7 BRAO die gleichen anwaltlichen Befugnisse wie der vertretenen Person zu.

[3] In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin gesetzlich vorgeschrieben (§ 141 StPO a.F.; seit dem 13.12.2019 [Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019, BGBl. I, S. 2128] ist die Bestellung in manchen Fällen von einem Antrag des/der Beschuldigten abhängig, § 141 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung ergab sich in diesem Verfahren daraus, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfand (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Verbrechen liegt vor bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, § 1 Abs. 1 StGB a.F.; heute: § 12 Abs. 1 StGB), sowie der Inhaftierung der Beschuldigten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.; heute ist die zeitliche Vorgabe entfallen). Auch zuvor gewählte Verteidiger/innen können als Pflichtverteidiger/innen bestellt werden.

[4] Die Bestellung von Pflichtverteidiger/innen erfolgt nur für die jeweils bestellte Person. Diese kann sich daher grundsätzlich weder durch unterbevollmächtigte, noch durch Rechtsanwält/innen derselben Sozietät vertreten lassen. Ausnahmsweise wird aber im Falle vorübergehender Verhinderung die Vertretung mit Zustimmung des/der Vorsitzenden für zulässig erachtet (KG, Beschl. v. 29.6.2005 - Az.: 5 Ws 164/05, NStZ-RR 2005, S. 327, 328). Anders ist die Situation im Falle einer amtlich bestellten Vertretung: Diese ist gemäß § 53 Abs. 7 BRAO („Dem Vertreter stehen die amtlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.“) befugt, überall dort aufzutreten, wo auch die vertretene Person als Prozessbevollmächtigte/r auftreten könnte. Die Vertretungsbefugnis besteht in diesem Fall auch unabhängig von der Zustimmung des/der Vorsitzenden (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn. 3554 ff.; Schwärzer, in Weyland [Hrsg.], Bundesrechtsanwaltsordnung, 10. Aufl. 2020, § 53 Rn. 42a).

[5] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[6] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[7] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[8] Anlage 1 zum Protokoll vom 27. November 1975: Aussagegenehmigung für KHK Gerock.

[9] Anlage 2 zum Protokoll vom 27. November 1975: Aussagegenehmigung für KHM Schäfer.

[10] Holger Meins war ursprünglich Mitangeschuldigter im Stammheim-Prozess, starb aber noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) am 9. November 1974 in Untersuchungshaft in Wittlich an den Folgen des dritten Hungerstreiks. Da der Senat ab Erhebung der öffentlichen Klage für Entscheidungen über die Haftbedingungen zuständig war (§ 126 Abs. 2 StPO), machten die Angeklagten u.a. den Senat, insbesondere aber den Vorsitzenden Dr. Prinzing verantwortlich für seinen Tod (Bakker Schut, Stammheim, 2. Aufl. 2007, S. 117 ff.).

[11] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[12] Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sah § 59 StPO a.F. die Vereidigung von Zeug/innen noch als Regelfall vor, wenn nicht ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO a.F.) vorlag. Nach § 61 StPO a.F. konnte das Gericht zudem in Ausnahmefällen von der Vereidigung absehen, darunter bei Zeug/innen unter 18 (aber über 16) Jahren (§ 61 Nr. 2 StPO a.F.).

[13] Nach § 257 Abs. 2 StPO ist der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft im Anschluss an jede Beweiserhebung auf Verlangen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

[14] SoKo B/M (Sonderkommission Baader/Meinhof) wurde 1971 als Teil der Sicherungsgruppe - eine Abteilung des Bundeskriminalamtes - für Ermittlungen betreffend die RAF eingerichtet (Klaus, Sie nannten mich Familienbulle, 2008, S. 23).

[15] Der brasilianische Revolutionär Carlos Marighella (1911-1969) kämpfte ab 1967 mit der von ihm gegründeten Ação Libertadora Nacional (ALN) gegen die brasilianische Militärdiktatur. Die ALN verstand sich als Stadtguerilla. Ihr theoretisches Fundament wurde von Marighella selbst aufgestellt. Es fand seinen Niederschlag vor allem in dem 1970 veröffentlichten „Minihandbuch des Stadtguerilleros“. Diese Schrift wurde international unter anderem von der RAF rezipiert. In der Bundesrepublik fanden daneben auch die Tupamaros München und West-Berlin Anleihen für ihre Organisation und Aktionen bei Marighella (Rübenach, in Straßner [Hrsg.], Sozialrevolutionärer Terrorismus, 2008, S. 411 f., 424 ff., 433 f.).

[16] Urkunden wurden zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Satz 1 StPO a.F.). Heute ist zu diesem Grundsatz eine weitere Möglichkeit des Urkundenbeweises hinzugetreten: Anstelle der Verlesung kann die Urkunde in einigen Fällen mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden (§ 249 Abs. 2 StPO), was eine Ausnahme zum sonst im Strengbeweis geltenden Mündlichkeitsgrundsatz darstellt (Kudlich, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 1, 1. Aufl. 2014, Einl. Rn. 185, 189).

[17] Die Unschuldsvermutung ist in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ Sie wird auch aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet, wodurch ihr auch Verfassungsrang zukommt (BVerfG, Beschl. v. 26.3.1987 - Az.: 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, S. 358, 370).

[18] Die Fiktion der Gesamtverantwortung spielt auf eine (strafrechtliche) Haftung für fremde Schuld allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Kollektiv an. Eine solche Kollektivhaftung kennt das deutsche Strafrecht nicht. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt stets eigene Schuld voraus. Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine Tat aus einem Personenzusammenschluss heraus begangen wird. Eine strafrechtliche Zurechnung fremden Verhaltens ist nur in engen Grenzen (etwa im Rahmen der Mittäterschaft) möglich; erfolgt eine solche Zurechnung, gilt das Verhalten als Eigenes. Erforderlich ist jedoch stets ein eigener Tatbeitrag (wobei es in der Frage, welcher Qualität dieser Tatbeitrag für eine mittäterschaftliche Begehungsweise sein muss, insbesondere in der Rechtsprechung seit den 1970er Jahren einen deutlichen Wandel gab, s. Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 9. Aufl. 2015, S. 546 ff.). Eine solche Zurechnung kann jedenfalls nicht allein aufgrund der Banden- oder Vereinigungsmitgliedschaft erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - Az.: 3 StR 49/16, NJW 2017, S. 498; s. zur „Kollektivitätsthese“ in Bezug auf das spätere Verfahren gegen RAF-Mitglied Jakobsmeier auch Gössner, Neue Kriminalpolitik 1993, Heft 4, S. 6 f.).

[19] „Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach jeder Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären“ (§ 257 Abs. 2 StPO).


[a] Handschriftlich eingefügt: des Zeugen

[b] Handschriftlich eingefügt: in

[c] Handschriftlich eingefügt: hab

[d] Maschinell durchgestrichen: Ich darf Sie bitten

[e] Maschinell eingefügt: Blatt 167

[f] Maschinell eingefügt: vorläufig

[g] Handschriftlich ersetzt: 10.10 durch 10.00

[h] Maschinell eingefügt: weiterhin

[i] Maschinell ersetzt: ... durch um

[j] Handschriftlich ersetzt: dessen durch das den

[k] Handschriftlich ersetzt: ... durch auf

[l] Maschinell ersetzt: ... durch des Hauses

[m] Handschriftlich ersetzt: was durch war

[n] Handschriftlich ersetzt: erster sechster durch 1.6.

[o] Handschriftlich ersetzt: Hermann durch Haman

[p] Handschriftlich ergänzt: Grooß

[q] Maschinell eingefügt: 118 Po. 3.7 -

[r] Maschinell eingefügt: sind

[s] Maschinell ersetzt: zeitlich ... durch eines lassen Sie sich

[t] Maschinell durchgestrichen: Es

[u] Maschinell eingefügt: es