106. Verhandlungstag

Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 4. Mai 1976, um 9.02 Uhr


Anlagen


[9317] Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 4. Mai 1976, um 9.02 Uhr.

(106. Verhandlungstag)

Gericht und Bundesanwaltschaft erscheinen in derselben Besetzung wie am ersten Verhandlungstag.

Als Urkundsbeamte sind anwesend:
Just. Ass. Clemens und
Just. Ass. z. A. Scholze.

Die Angeklagten sind nicht anwesend.[1]

Als deren Verteidiger sind erschienen:
RAe Künzel, Schnabel, Schwarz, König, Linke und Grigat.

Als Zeugen sind erschienen:
KHM Herbert Gronau,
KHM Manfred Schlesinger,
KHM Rolf von Holdt,
KHM Fritz Lessmann und
KHM Paul Jensen.

Vors.:

Ich bitte, Platz zu nehmen.

Die Verteidigung ist gewährleistet.

Herr RA Schlaegel wird etwas später erscheinen;

Herr RA Eggler wird durch Herrn Dr. Augst vertreten, der ja auch immer ein paar Minuten zu spät kommt.

Sonstige Entschuldigungen sind nicht eingegangen.

Zunächst auf den Terminsplan die leider notwendigen und üblichen Hinweise:

Wie schon mitgeteilt, steht uns der Sachverständige Dipl. Ing. Windhaber am 24.5. nicht zur Verfügung; wir haben ihn lediglich am

Mittwoch, 19.5.

[9318] Wegen des zahlenmäßigen Umfanges der von ihm zu erstattenden Gutachten haben wir diesen Tag speziell für diesen Sachverständigen freigemacht - den 19.5. -, so daß nur er geladen ist und gleichzeitig der

Sachverständige Neumann,

der unerläßlich zum Zusammenhang einiger Windhaber’scher Gutachten gehört.

Diese beiden Herrn sind also auf

Mittwoch, den 19.5.1976

geladen. Wir beginnen an diesem Tag um 10.00 Uhr.

Das Programm entspricht dem ursprünglich auf Montag, 24.5. vorgesehenen Programm.

Um nun diesen 19.5. für diese zwei Sachverständigen freizubekommen, haben wir die ursprünglich für den 19.5. vorgesehenen Zeugen

Mondry und Berzau

vorverlegt auf

Dienstag, 18.5., 14.00 Uhr -

mitsamt den zu ihrer Vernehmung beizuziehenden Asservaten.

Sodann ist am 26.5. ersatzlos zu streichen:

der amerikanische Zeuge Niemi,

der an sich nur zum Heidelberger Gesamtschaden - zum Sachschaden - Aussagen machen sollte; der Dolmetscher entfällt damit auch.

Am kommenden Donnerstag, den 6.5.,

wird zusätzlich noch gehört:

KOK Leidel,

und zwar zu dem Thema „Notruf vor dem Anschlag auf das Springer-Hochhaus“ - wir haben ja hierzu schon verschiedene Zeugen gehört, letztlich den Zeugen Mann -

Fundstelle: Ordner 67 Bl. 2.

Dieser Zeuge ist auf Abruf ab 11.00 Uhr geladen.

[9319] Dann

am Mittwoch, den 12.5., um 14.00 Uhr,

wird noch als Zeuge zusätzlich geladen der hier bereits als Sachverständiger aufgetretene

Zeuge Rainer Goebel,

und zwar zum Untersuchungsbericht des BKAs vom 25.5.73

- Fundstelle: Ordner 111 Bl. 3 -.

Schließlich hat die B. Anstalt für Materialprüfung mitgeteilt, daß die Sachverständigen Prof. Dr. Schönherr und Dr. Pohl die Gutachten, die für den 11. und 12. Mai vorgesehen sind, allein vertreten müssten[a]; der weiter vorgesehene Sachverständige Dr. Oberhauser sei nur als Mitarbeiter für Prof. Dr. Schönherr tätig geworden, [b] bzw. ist es so gewesen, daß der Dipl. Ing. Neumann Mitarbeiter von Prof. Dr. Schönherr gewesen ist und Dr. Oberhauser, der auch vorgesehen war, hat nur vertretungsweise ein Gutachten für Herrn Prof. Pohl unterschrieben.

Wir haben deshalb die beiden Herrn

- Dr. Oberhauser und Dipl. Ing. Neumann -

wieder abgeladen und bitten, sie aus der Liste

am 11. und 12.5. zu streichen.

Das waren die Hinweise auf unser Sitzungsprogramm.

Wir haben heute früh vorgesehen die

Herren Gronau, Schlesinger, v[on] Holdt, Lessmann und Jensen.

Die Zeugen KHM Gronau, KHM Schlesinger, KHM v. Holdt,
KHM Lessmann und KHM Jensen werden gem. § 57 StPO[2] belehrt.

Die Zeugen KHM Gronau, KHM Schlesinger, KHM v. Holdt, KHM Lessmann und KHM Jensen erklären sich mit der Aufnahme ihrer Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.[3]

Die Zeugen KHM Schlesinger, KHM v. Holdt, KHM Lessmann und KHM Jensen werden um 9.08 Uhr in Abstand verwiesen.

[9320] Der Zeuge KHM Gronau übergibt seine Aussagegenehmigung[4] dem Gericht.
Diese Aussagegenehmigung wird dem Protokoll als Anl. 1 beigefügt.

Der Zeuge KHM Gronau macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Gro[nau]:

Herbert Gronau, 43 Jahre, Kriminalbeamter in Hamburg;
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;
wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Ist Ihnen die Wohnung Hamburg 39, Ohlsdorfer Straße 1 - 3 ein Begriff?

Zeuge Gro[nau]:

Ja, das ist mir bekannt.

RA Dr. Augst (als amtlich bestellter Vertreter von RA Eggler) erscheint um 9.09 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Durch was ist Ihnen[c] diese Wohnung bekannt geworden?

Zeuge Gro[nau]:

Ich weiß nicht, woher. Aber wir hatten einen Hinweis, daß sich in dieser Wohnung anarchistische Gewalttäter aufhalten sollen bzw. die Wohnung von solchen benutzt wird und war dazu eingeteilt worden, unterstützend mit[d] in dieser Wohnung eine Durchsuchung vorzunehmen.

Vors.:

Sie waren an dieser Durchsuchung, die wohl gleichzeitig der erste Zugriff war, beteiligt?

Zeuge Gro[nau]:

Ja.

Vors.:

Danke schön.

Können Sie uns ganz allgemein sagen, wie man die Wohnung angetroffen hat, insbesondere vielleicht auch noch die Zeit, wann das gewesen ist - das Datum -, und ob der erste Eindruck, das, was Sie erfahren hatten, als Hinweis bestätigt worden ist durch die Bilder, die Sie angetroffen haben?

Zeuge Gro[nau]:

Also das Datum kann ich nicht mehr nennen; das ist schon zu lange her.

[9321][5] [9322] Ich entsinne mich, daß in dieser Wohnung noch ein Fernseher lief, d. h., er war nicht ausgeschaltet, und man hatte den Eindruck, daß diese Wohnung fluchtartig verlassen worden war. Es waren mehrere technische Geräte vorhanden - ich glaube, so eine Art Warngerät für ... mit denen man, glaube ich, Funkgespräche orten konnte; irgendwie hab ich das in Erinnerung; technisch kann ich das nicht weiter erläutern.

Sehr genau entsinne ich mich an eine Aktentasche mit Kennzeichen, weil ich die nämlich selbst nachher zusammengestellt habe, die sich in einem Regal, glaube ich, im Schlafzimmer befand.

Vors.:

Können Sie ungefähr sagen: War das ne größere Zahl von Kennzeichen?

Zeuge Gro[nau]:

Das war eine große Anzahl von Kennzeichen. Jedes Kennzeichenpaar war, soweit ich mich entsinne, in Zeitungen oder Packpapier eingewickelt - jedes Paar für sich einzeln -, und an den Kennzeichen befanden sich selbstklebende Aufkleber mit besonderen Bezeichnungen für ein Fahrzeug; und auch auf dem Packpapier bzw. auf den Zeitungen waren handschriftliche Notizen über das Fahrzeug, das dazu benutzt werden sollte.

Vors.:

Sonstige auffällige Gegenstände, die Sie jetzt noch aus dem Gedächtnis hersagen könnten oder jedenfalls andeuten könnten, daß so etwas gefunden worden ist?

Zeuge Gr[onau]:

Na, ich kann mich im Moment nicht daran entsinnen. Hier auf diesem Tisch seh ich ein kleines Körbchen; ich glaube, daß sich in diesem Körbchen Schlüssel befanden.

Vors.:

Wir werden nachher auf diese Asservate zu sprechen kommen. Wenn Sie bitte mal rein aus dem Gedächtnis versuchen, zu schöpfen: Haben Sie dort irgendwie, z. B. Werkzeuge, Waffen, Munition oder Sonstiges, gefunden?

Zeuge Gro[nau]:

Ja, also Werkzeuge haben wir praktisch in jeder Wohnung festgestellt; also da müßte ich jetzt einen besonderen Vorhalt haben - ich kann mich an besondere Einzelteile nicht besinnen.

Vors.:

Ist Ihnen eine Schreibmaschine noch geläufig?

Zeuge Gro[nau]:

Ja, das ist richtig.

Vors.:

Was für ein Modell war es?

Zeuge Gro[nau]:

Das weiß ich nicht mehr.

[9323] Vors.:

War das eine große oder eine Reiseschreibmaschine?

Zeuge Gro[nau]:

Soweit ich weiß, eine Reiseschreibmaschine.

Vors.:

Sind Sie selbst beteiligt gewesen an der Sicherstellung dieser Beweismittel?

Zeuge Gro[nau]:

Nein, ich bin speziell eingeteilt worden für kraftfahrzeugbezogene Sachen.

Vors.:

Haben Sie nun diese kraftfahrzeugbezogenen Sachen selbst ...?

Zeuge Gro[nau]:

Ja, diese Kennzeichen, die habe ich selbst sichergestellt und asserviert.

Vors.:

Also hier sind Sie derjenige, der

a) die Sachen entdeckt, sichergestellt und

b) später die Liste dazu angefertigt hat?

Zeuge Gro[nau]:

Richtig, ja.

Vors.:

Und können Sie uns insgesamt sagen, wie man gearbeitet hat bei der Sicherstellung von Beweismitteln? Wie sind da die Beamten, die eingesetzt waren, vorgegangen?

Zeuge Gro[nau]:

Es ist allgemein so üblich bei uns, daß wir zu mehreren Kollegen einen Raum zu inspizieren haben und dann auch verantwortlich sind für die Gegenstände, die wir aus einem Zimmer herausholen.

Vors.:

Also [e] Einteilung nach den Räumlichkeiten?

Zeuge Gro[nau]:

... nach den Räumlichkeiten, ja.

Vors.:

Das wird verschieden gekennzeichnet, so daß man aus irgendwelchen Kennbuchstaben im allgemeinen ...

Zeuge Gro[nau]:

Also die Räume werden vorher bereits bezeichnet, so daß man hinterher genau sagen kann, aus welchem Raum man welchen Gegenstand geholt hat.

Vors.:

Und nun: Innerhalb des Raums, wird das alles zusammengefasst oder ist das damals alles zusammengefasst worden in Behältnissen und wo wurde es dann weiterbearbeitet?

Zeuge Gro[nau]:

Also ob wir das[f] in der Ohlsdorfer Straße schon so gemacht haben, kann ich nicht sagen; das war für mich praktisch die erste Wohnung, die ich mit durchsucht habe in diesem Zusammenhang. Ich nehme aber an, daß es so war, daß jeder von uns genau wußte, wo wir welche Gegenstände herausgeholt haben. Und noch später haben wir’s dann auch auf jeden Fall sehr genau gemacht. Das sind so die[g] Anfangsschwierigkeiten ...

[9324] Vors.:

... bis man Erfahrungen sammelt.

Es liegt hier ein Vermerk vor -

Ordner 83 Bl. 14.

Hier heißt es abschließend:

„Sämtliche sichergestellten Gegenstände beförderten wir zum Polizeipräsidium, wo sie Beamte der K 4 am folgenden Tage in Asservatenlisten erfaßten.“

Wenn ich Ihnen das jetzt mitteile, daß das damals in einem Vermerk niedergelegt worden ist, können Sie das bestätigen?

Zeuge Gro[nau]:

Das ist richtig so, ja.

Vors.:

Schließlich:

Sind in der Wohnung auch, bevor nun die Sicherstellungen durchgeführt wurden, die Asservate besichtigt worden, sind Fotografien und sonstige Spurensuchen durchgeführt worden?

Zeuge Gro[nau]:

Ja. Wir haben auf jeden Fall Spurensicherung hinzugezogen und haben die Räume fotografiert. Ich muß mich jetzt wieder auf das beziehen, was ich selbst gemacht habe:

Ich habe mir also sehr genau gemerkt, daß ich die Kennzeichen in einer Aktentasche fand, die vorher im Regal gestanden hatte. Also man merkt sich, wo diese Gegenstände gestanden haben.

RA Schlaegel erscheint um 9.15 Uhr.

Dem Zeugen wird die Lichtbildmappe aus Ordner 83 Bl. 30 - 46 vorgelegt mit der Bitte, sich diese Bilder darauf durchzusehen, ob er den Zustand selbst so erlebt hat, wie er hier in den Bildern wiedergegeben ist. Wenn der Zeuge irgend etwas Charakteristisches und Spezielles auf den Bildern sehen sollte, so möge er das Gericht unter Benennung der Blattzahl darauf hinweisen.

Der Text, der die Bilder beschreibt, ist abgedeckt.

Das Gericht nimmt diese Lichtbildmappe gleichzeitig in Augenschein.[6]

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

[9325] Da kann ich nichts dazu sagen.

Vors.:

Also wenn’s hier nichts Besonderes zu sagen gibt - Sie könnten vielleicht ganz kurz erläutern, wenn Sie irgendwas erkennen.

Zeuge Gro[nau]:

Also auf

Bl. 31:

Da kann ich nichts Weiteres erkennen, als eine Tür zu einer Wohnung. Ich nehme an, daß es die Wohnungseingangstür ist.

Vors.:

Sie können also nicht mehr aus eigenem Wissen sagen, das war der Eingang?

Zeuge Gro[nau]:

Nein.

Vors.:

Danke.

Zeuge Gro[nau]:

Auf

Bl. 32

kann ich keine besonderen Einzelheiten erkennen.

Vors.:

Wenn Sie etwa erkennen würden, daß das die Wohnung ist, daß Sie hier bestimmte Merkmale finden, die Sie noch im Gedächtnis haben, dann können Sie natürlich sagen: Das war die Wohnung.

Zeuge Gro[nau]:

Ja, von

Bl. 33

kann ich das sagen:

Ich entsinne mich, diesen Korridor der Wohnung damals gesehen zu haben.

Zur Küche kann ich keine besonderen Angaben machen, weil ich dort keine Aufgaben verrichtet habe.

Vors.:

Es ist also immer nur die Frage, ob sich das Bild Ihnen damals beim ersten Besichtigen so dargeboten hat.

Zeuge Gro[nau]:

Ich hab’s nicht so in Erinnerung.

Vors.:

Sie haben’s nicht so in Erinnerung?

Zeuge Gro[nau]:

Nein.

Bl. 34 war das.

[9326] Das gleiche gilt für

Bl. 35.

Auf

Bl. 36

erkenne ich das Wohnzimmer dieser Wohnung. Ich glaube, daß in diesem Raum auch das Fernsehgerät gestanden hat, das eingeschaltet war, als wir die Wohnung betraten.

Bl. 37:

sagt mir nichts Besonderes. Ich bin in diesem Raum gewesen; ich kann also bestätigen, daß das das Wohnzimmer ist in der Wohnung Ohlsdorfer Straße.

Das müßte auch noch das Wohnzimmer sein

- Bl. 38 -,

wo sich die technischen Geräte befanden. Ich kann keine Angaben machen über den technischen Gehalt dieser Geräte hier auf

Bl. 39.

Vors.:

Es kommt nur auf das Wiedererkennen des Eindruckes an, daß Sie den Zustand damals[h] genauso oder so, wie es hier dargestellt ist, ungefähr wiedererkennen.

Zeuge Gro[nau]:

Das gleiche gilt für

Bl. 40:

Ich glaube, hier ist es, das Gerät, auf

Bl. 41,

an der Seite oben rechts, das eingeschaltet war, als wir kamen.

[9327] Auf

Bl. 42

wieder ein technisches Gerät - da kann ich nichts dazu sagen, keine weiteren Angaben dazu machen.

Bl. 43:

das Schlafzimmer. Unter dem Regal im Vordergrund, glaube ich, ist die schwarze Reisetasche, in der sich auch die Kennzeichen befanden, und zwar aus dem dahinterstehenden Regal geholt.

Ich muß hierzu sagen:

Als wir die Wohnung betraten, befanden sich diese Gegenstände im Regal. Wir haben zunächst einmal durchsuchen müssen, ob evtl. Bomben deponiert sind, die explodieren könnten. Deswegen haben wir also kleine Veränderungen, die auf dem Bild vorhanden sind, die sich also nicht mit dem Zustand decken, wie wir ihn beim Betreten des Raumes vorgefunden haben. Das war zur eigenen Sicherung geschehen.

Bl. 44:

sind die Betten dieses Raumes. Ich kann da nur sagen, wir haben das nachher auch noch durchsucht und die Matratzen hochgenommen, um festzustellen, ob sich darunter vielleicht noch verdeckte Gegenstände befinden.

Auf

Bl. 45

die eben angesprochene Reiseschreibmaschine auf einem Tisch - auch innerhalb des Schlafzimmers.

Ich entsinne mich, daß in dem Korb, der unter dem Tisch stand, sehr viel Werkzeug gelegen hat.

Zu Bl. 46

kann ich keine Angaben machen.

[9328] Vors.:

Danke schön.

Jetzt wegen des Datums:

Sie sagten uns, Sie können sich daran nicht erinnern nach den hier vorliegenden Unterlagen.

Zunächst aber doch die Frage:

Daß es 1972 war, steht wohl außer Frage?

Zeuge Gro[nau]:

Das ist richtig.

Vors.:

Wüßten Sie auch noch den Monat?

Zeuge Gro[nau]:

Nein, das weiß ich nicht mehr.

Vors.:

Es soll am 22.6.1972 gewesen sein.

Wenn ich Ihnen das Datum nenne, besagt Ihnen das etwas?

Zeuge Gro[nau]:

Ja, das dürfte ungefähr richtig sein.

Vors.:

Das heißt also ...

Zeuge Gro[nau]:

... ich kann mich da überhaupt nicht dran erinnern.

Dem Zeugen wird die Liste aus O. 84 Bl. 222 - 226 mit der Bitte um Erklärung vorgelegt, ob es sich um seine Unterschrift handelt und ob diese Liste von ihm stammt.

Ja, das ist meine Unterschrift; das ist auch die von mir gefertigte Aufstellung.

Vors.:

Die beinhaltet also die sämtlichen Kennzeichen, die Sie dort gefunden haben?

Zeuge Gro[nau]:

Ja.

Vors.:

Danke schön. Dann würde ich Sie bitten, daß Sie sich mal die Asservate, die hier auf dem Tisch liegen insoweit, als sie zum Kennzeichen handeln, ansehen, ob Sie dazu irgendetwas sagen können, insbesondere, ob Sie die Stücke wiedererkennen.

Der Zeuge besichtigt die Asservate
E 25/Schlafzimmer Pos. 275 und
E 25/Schlafzimmer Pos. 279
- Kfz-Kennzeichen -.

Zeuge Gro[nau]:

Also ich nehme an, daß es sich hier um die beiden Kennzeichen handelt, die u.a. in der Ohlsdorfer Straße sichergestellt wurden. Ich kann dazu sagen:

Einige Kennzeichen waren sozusagen fabrikneu und unbenutzt, und die waren auch noch nicht gelocht, wie ich es in diesem Fall hier erkenne, während andere Kennzeichen bereits gelocht waren, was man daran entnehmen kann, daß sie möglicherweise bereits gebraucht wurden. In einigen Fällen, glaube ich, mich sogar entsinnen zu können, waren gar keine Plaketten auf den Kennzeichen, wie hier z.B.: Hier ist die Zulassungsplakette. Und auch auf dem größeren Schild befindet sich keine TÜV-Plakette - [9329] wie es in diesem Fall ist, kann ich schlecht sagen; es ist zusammengebunden.

Vors.:

Sie können es ruhig auseinandernehmen.

Zeuge Gro[nau]:

Es waren alle Kennzeichen verschieden fertiggestellt, d. h. also, einige waren voll gebrauchsfertig, während andere noch gar nicht zu gebrauchen waren, weil sie keine Plaketten enthielten.

Gem. § 249 StPO[7] wird das Asservat
E 25/Schlafzimmer Pos. 275
- vorderes Kennzeichen „DA-AN 141“[i]
mit Zulassungsplakette der Stadt Darmstadt,
hinteres Kennzeichen „DA-AN 141“
mit Zulassungsplakette der Stadt Darmstadt und einer TÜV-Plakette November 1973 - verlesen.

Gem. § 249 StPO wird das Asservat
E 25/Schlafzimmer Pos. 279
- vorderes Kennzeichen „PI-V 216“
mit Zulassungsplakette des Kreises Pinneberg,
hinteres Kennzeichen „PI-V 216“
mit Zulassungsplakette des Kreises Pinneberg ohne TÜV-Plakette - verlesen.

Zu diesen Kennzeichen kann ich sagen:

Wenn es sich um ein nachgemachtes Kennzeichen handelt, hat man die Fahrzeuge gleichen Typs vorher beobachtet - so haben wir’s festgestellt. Allgemein war es so, daß man sich ganz genau merkte, für welchen Monat das ausgesuchte Fahrzeug zum TÜV erscheinen muß, also daß man nachher die TÜV-Plakette auf dem nachgeprägten Kennzeichen genauso hinstellte.

Vors.:

Danke. Herr Gronau wenn Sie hier nun auf dem Tisch irgendein Asservat sehen, das Sie noch von der damaligen Ansicht her sofort erkennen, dann könnten Sie uns darauf hinweisen.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 25/Schlafzimmer Pos. 239
- 1 Körbchen mit VW-Schlüsseln u.a. - und erklärt:

[9330] Wie ich schon vorhin sagte:

Dieses kleine Körbchen, glaube ich, in der Wohnung gesehen zu haben, und ich glaube auch, mich zu entsinnen, daß sich in diesem Körbchen Schlüssel befanden.

Der Zeuge besichtigt das Asservat
E 25/Schlafzimmer Pos. 259
- 18 Briefumschläge -
und erklärt:

Das sind aber Kuverts von unserer Dienststelle. Ja, richtig: Das sind die von mir aus dem Einpackpapier der Fahrzeuge herausgeschnittenen handschriftlichen Eintragungen, d. h. also, man hat dieses Packpapier vorher beschriftet und wußte dann also genau, für welches Fahrzeug - für welche Art, also Typ und [j] Farbe - man diese Kennzeichen benutzen wollte.

Vors.:

Das ist Ihre Mutmaßung, daß das der Zweck der Handlung ...

Zeuge Gro[nau]:

Das stimmt genau. Jaja.

Vors.:

...auftragung war.

Wenn Sie weitere Stichproben machen wollen, ob Sie [k] die Zettel erkennen?

Zeuge Gro[nau]:

Das ist auch meine Beschriftung; jetzt entsinne ich mich, daß ich das selbst[l] so verpackt habe.

Vors.:

Sie haben also diese Dienststellenkuverts benützt, um diese Zettel, die ausgeschnitten wurden, aus dem Verpackungsmaterial der einzelnen Kennzeichen darin aufzubewahren, und das liegt Ihnen hier in diesem Asservat 259 vor?

Zeuge Gro[nau]:

Ja.

Vors.:

Danke schön.

Wenn Sie vielleicht noch diese zu diesen beiden hier vorliegenden Kennzeichen, die Sie vor sich sehen, entsprechenden Kuverts heraussuchen könnten, also:

Pinneberg-V 216 und Darmstadt-AN 141.

RA Schily und RA Dr. Heldmann erscheinen um 9.26 Uhr im Sitzungssaal.

[9331] [Zeuge Gronau]:

Ja, ich habe hier eine kleine Karte über das Kennzeichen „DA-AN 141“. Ich glaube, mich entsinnen zu können, daß sich[m] diese kleine Karte innerhalb des kleinen Päckchens, also am Kennzeichen selbst, befand.

Vors.:

Sie erkennen die Karte an sich wieder. Die Zweifel, die Sie grade nun in Ihre Antwort reinbrachten, die gelten mehr dem Fundort?

Zeuge Gro[nau]:

Jaja.

Vors.:

Aber die Tatsache, daß Sie diese Karte dort in der Wohnung gefunden haben ...

[n]

Zeuge Gro[nau]:

... da bin ich ziemlich sicher. Ich kann das schließlich nicht mehr hundertprozentig sagen, daß es diese[o] war; ich weiß jedenfalls, daß solche Kärtchen bei diesen Kennzeichen lagen. Zum Teil waren sie mit so’nem Plastikklebeband da dran befestigt.

Vors.:

Und bitte das Entsprechende für das Pinneberger Kennzeichen.

Zeuge Gro[nau]:

Ja. Im Falle des Pinneberger Kennzeichens V 216 haben wir hier einmal ein Plastikklebeband mit Angaben zum Fahrzeug. Das war direkt auf das Kennzeichen geklebt, während sich der andere Zettel, dieses braune Packpapier - das ist also ein Teil der Umhüllung des Kennzeichens - mit der handschriftlichen Bezeichnung „Pinneberg, gelber VW Capriolet Typ 674“. Auf jeden Fall ist das Stück hier ein Teil des Packpapiers. Dieses habe ich herausgeschnitten, um gegebenenfalls die handschriftlichen Eintragungen identifizieren zu können.

Vors.:

Also das erkennen Sie offenbar mit Sicherheit wieder?

Zeuge Gro[nau]:

Ja.

Vors.:

Danke schön.

Zeuge Gro[nau]:

Und wie gesagt:

Diese Kuverts habe ich selbst beschriftet.

Vors.:

Sonstige Asservate, die Sie hier mit einem kurzen Blick wiedererkennen könnten sofort, daß Sie sagen könnten: „Das habe ich dort gesehen“?

[p]

[9332] Der Zeuge besichtigt das Asservat E 25/Wohnzimmer Pos. 33.2
- 1 Sicherheitsschloß - und erklärt:

Zeuge Gro[nau]:

Soweit ich mich entsinne, haben wir dieses Schloß aus der Wohnungstür ausgebaut - ich glaube, mich zu entsinnen, bin mir aber nicht ganz sicher.

Vors.:

Sie haben jedenfalls offenbar das Wohnungstürschloß ausgebaut?

Zeuge Gro[nau]:

Das Schloß wurde ausgebaut, um nachher feststellen zu können, wer evtl. zu diesem Schloß einen Schlüssel besitzt.

Vors.:

Und Sie haben ausgebaut?

Zeuge Gro[nau]:

Ich selbst nicht. Ich war dabei, als es ausgebaut wurde.

Vors.:

Und Sie meinen, das sei so ein Schloß gewesen?

Zeuge Gro[nau]:

Ja.

Vors.:

Danke schön.

Zeuge Gro[nau]:

Wenn ich jetzt allerdings lese „Wohnzimmer“, dann kann das sein, daß es das Schloß ist, das die Wohnungsbenutzer vorher ausbauten, um selbst ein anderes hineinbauen zu können. Also ich weiß, in einer Wohnung haben wir ein zweites Schloß innerhalb der Wohnung gefunden. Das kann also sehr gut sein, daß es dieses ist.

Sämtliche vom Zeugen besichtigten und erläuterten Asservate wurden vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen zu der Ohlsdorfer Straße? Herr Berichterstatter?

Ich sehe beim Gericht nicht.

Herr B. Anwalt Zeis, bitte schön.

OStA Ze[is]:

Herr Gronau, haben Sie außer diesen Kennzeichen noch bemerkenswerte Dinge möglicherweise in dieser Tasche gefunden, und zwar nicht nur ganze Kennzeichen. Ich will präziser fragen: sondern auch Teile von Kennzeichen? Wenn Sie vielleicht dazu etwas sagen könnten.

[9333] Zeuge Gro[nau]:

Soweit ich mich entsinne, waren in der Tasche auch einzelne TÜV-Plaketten, d. h. erhabene Plaketten, die sich in Metallhülsen befinden und auf das Kennzeichen genietet werden können, und ich glaube, auch Teile von Kennzeichen, d. h. herausgeschnittene Teile von Kennzeichen, auf denen sich TÜV- oder Zulassungssiegel befinden, um sie davon lösen zu können und für ein Kennzeichen zu benutzen.

OStA Ze[is]:

Herr Gronau, haben Sie noch eine ungefähre Vorstellung über die Anzahl dieser Teile?

Zeuge Gro[nau]:

Nein - es müßte sich so um 10 Teile herum bewegen.

OStA Ze[is]:

Dann darf ich Ihnen grade kurz vorhalten aus

Ordner 84 Bl. 226

- aus dieser Aufstellung, die der Herr Vorsitzende Ihnen schon vorgehalten hat -. Da heißt es:

„Des Weiteren wurden sichergestellt:
Zwei Wechselrahmen für Kennzeichen, 31 aus Kennzeichen herausgeschnittene Teile mit Zulassungs- und TÜV-Marken ...“

- und dann kommt noch ne ganze Anzahl von Städtenamen.

Nach diesem Bericht müßten’s also doch mehr gewesen sein als zehn?

Zeuge Gro[nau]:

Ja, doch. Nachdem Sie mir das vorhalten, entsinne ich mich, daß es tatsächlich also wesentlich mehr war - das ist richtig.

OStA Ze[is]:

Danke. Ich hab keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Sonstige Fragen zur Ohlsdorfer Straße? Ich sehe nicht.

Sonst sind also auch gar keine Fragen mehr an den Herrn Zeugen? Ich sehe, nicht. Danke schön!

Herr Gronau, wenn Sie Platz nehmen wollen; wir wollen Sie dann zusammen mit den übrigen Zeugen vereidigen.

Der Zeuge KHM Gronau bleibt bis zu seiner später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.

[9334] Der Zeuge KHM Schlesinger erscheint um 9.32 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge KHM Schlesinger macht folgende

Angaben zur Person:

Zeuge Schle[singer]:

Manfred Schlesinger, 41 Jahre, Kriminalbeamter,
2000 Hamburg 1, Beim Strohhause 31;
Dienststelle: K 213, Raubdezernat;

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Schlesinger, ist Ihnen die Ohlsdorfer Straße ein Begriff?

Zeuge Schle[singer]:

Ja.

Vors.:

Durch was ist Ihnen diese Hamburger Wohnung zum Begriff geworden?

Zeuge Schle[singer]:

Ja, ich war seinerzeit - also es war ja wohl 1972 - abkommandiert und hab oben ausgeholfen; und - ich kann [q] jetzt nicht mehr sagen, wann’s gewesen ist, als die Durchsuchung in der Ohlsdorfer Straße erfolgte -, da wurden die Asservate von dort ins Präsidium gebracht und wurden da aufgeschlüsselt.

Vors.:

Sie waren also nicht in der Wohnung selbst ...

Zeuge Schle[singer]:

Nein.

Vors.:

... sondern Sie haben nur Gegenstände, die aus der Wohnung in die Dienststelle gebracht wurden, gesehen?

Zeuge Schle[singer]:

Ja.

Vors.:

In welcher Art sind die gebracht worden?

Zeuge Schle[singer]:

Die waren in Plastiktüten aufgefüllt, d. h. sie waren in Plastiktüten verpackt. Die Plastiktüten waren bezeichnet meinetwegen mit „Küche“, „Wohnzimmer“, „Keller“ usw. ...

Vors.:

Richtig.

Und danach haben Sie dann die Liste erstellt?

Zeuge Schle[singer]:

Ja, ja.

Vors.:

Soweit Listen vorliegen, an denen Sie beteiligt gewesen wären:

[9335] Könnten Sie sich dafür dann verbürgen, daß diese Listen ausschließlich nach Gegenständen gefertigt worden sind, die sie selbst gesehen haben?

Zeuge Schle[singer]:

Ja, richtig.

Vors.:

Wissen Sie, welche Liste Sie für welche Räumlichkeiten der Wohnung gemacht haben?

Zeuge Schle[singer]:

Ich müßte jetzt raten - ich glaube, der Flur war dabei.

Vors.:

Sie raten richtig.

Dem Zeugen wird die Liste aus O. 83 Bl. 51 u. 52 mit der Bitte um Erklärung vorgelegt, ob es sich um seine Unterschrift handelt und ob die Liste von ihm stammt.

Zeuge Schle[singer]:

Ja. Das ist richtig: Das: ist meine Unterschrift; ich dürfte also auch die erste Seite geschrieben haben.

Vors.:

Danke schön.

Sind Ihnen aus diesem Material, das Ihnen damals vorgelegen hat, noch irgendwelche besonders markanten ...?

Zeuge Schle[singer]:

Nein, nein.

Vors.:

... nicht mehr in Erinnerung.

Gem. § 249 StPO werden aus der Liste
- Ordner 83 Bl. 51 u. 52 -
folgende Positionen und die Unterschriften verlesen:

Bl. 51: Pos. 2.5, Pos. 2.6, Pos. 2.7, und Pos. 2.8.

Jetzt haben Sie also diese einzelnen Positionen gehört. Damals nochmals die Frage:

Können Sie ich verbürgen dafür, daß Sie damals die Liste nach Ihnen selbst vorgelegenen Gegenständen vollständig und richtig angefertigt haben?

Zeuge Schle[singer]:

Ja, das kann ich.

[9336] Vors.:

Wenn Sie sich jetzt hier mal auf dem Tisch umsehen wollten - die Flurasservate, vielleicht können wir sie speziell dem Herrn Zeugen zeigen, wo sie liegen -, ob Sie hier noch irgendwelche einzelnen Gegenstände, die Sie damals in der Hand gehabt haben, möglicherweise wiedererkennen.

Zeuge Schle[singer]:

Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich weiß nur, daß Schlüssel dabei gewesen sind; aber ich weiß nicht mehr, was sonst noch dabei war.

Vors.:

Also wenn Sie uns z. B. sagen können. Es kommt also nicht drauf an, daß Sie bloß etwa ne Antwort geben, wenn Sie mit Sicherheit aufgrund von individuellen Merkmalen etwas erkennen, sondern wenn Sie z. B. auch sagen können:

So einen Gegenstand, in dieser Art, meine ich, war damals dabei oder kann ich mich erinnern, daß er damals dabei war.

Der Zeuge besichtigt die Asservate
E 25/Flur Pos. 2.5 - 2.7
- mehrere Teile eines braunen Pappkartons u. a. -
und erklärt:

Zeuge Schle[singer]:

Ich kann mich nicht daran erinnern.

Vors.:

Danke.

Richter Mai[er]:

Herr Schlesinger, es wurde grade eben aus dieser Liste vom Flur u. a. die Pos. 2.8 verlesen. Dort heißt es: „1 Schaltrelais“.

Nun haben wir[r] aber hier ein Asservat mit Schlüsseln und auf diesem steht: „E 25/Flur 2.8 a, b, c, d,“ usw. „f, g; insgesamt 6 Schlüssel.“

Ich weiß nicht, ob hier möglicherweise eine Verwechslung vorgekommen ist, denn wir haben beim Schlafzimmer, das Sie ja nicht asserviert haben, eine Pos. 239, wo ebenfalls Schlüssel angegeben sind.

Wissen Sie heute noch, ob man im Flur, der von Ihnen asserviert wurde, Schlüssel dieser Art gefunden hat?

Der Zeuge besichtigt das Asservat E 25/Flur Pos. 2.8
- Schlüssel -
und erklärt:

[9337] Zeuge Schle[singer]:

Wenn ich Sie recht verstanden habe, waren[s] in meiner Aufführung die Schlüssel nicht verzeichnet?

Richter Mai[er]:

Da heißt es: „2.8: 1 Schaltrelais“.

Zeuge Schle[singer]:

Das ist es mit Sicherheit nicht.

Ich kann mich daran erinnern, daß ein Schaltrelais vorhanden war. Ich weiß das deshalb noch so genau, weil ich damit nichts anfangen konnte und einen Kollegen danach fragte, was das sei, und da wurde mir gesagt, daß es ein Schaltrelais ist - das weiß ich noch.

Richter Mai[er]:

Jetzt nur noch die ergänzende Frage, Herr Schlesinger: Sie sagten vorher, die Liste, die man Ihnen gezeigt hat, die haben Sie richtig und vollständig aufgenommen.

Wenn nun diese Schlüssel da auch vorhanden gewesen wären in dem Plastiksack „Flur“, hätten Sie diese Schlüssel in Ihre Liste hier aufgenommen?

Zeuge Schle[singer]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Danke schön.

[t]

Herr Schlesinger, wir haben uns grade nur die Marken angesehen. Also auf diesen Schlüsseln mit dieser Kennzeichnung „Flur 2.8“ steht bei zweien „Royal“ drauf, die andern zwei sind VW-Schlüssel „KASI“. Es sind in Ihrer Liste vom Flur in der Pos. 2.1 zwei CES-Schlüssel am Ring, und 2.2, 7 CES-Schlüssel am Ring mit unbeschriftetem Namenschild aufgeführt - also offensichtlich was anderes als dieses hier.

Zeuge Schle[singer]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Können Sie sich an diese Schlüssel noch erinnern, an diese CES-Schlüssel?

Zeuge Schle[singer]:

Nein.

Richter Mai[er]:

Keine Erinnerung?

Zeuge Schle[singer]:

Nein.

Richter Mai[er]:

Danke schön.

Sämtliche vom Zeugen besichtigten[u] Asservate wurden vom Gericht in Augenschein genommen.

Sämtliche Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

[9338] Vors.:

Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen?

Ich sehe, nicht.

Dann dürfen wir auch Sie bitten, Herr Schlesinger, daß Sie bitte Platz nehmen wollen neben Herrn Gronau.

Der Zeuge KHM[v] Schlesinger bleibt bis zu seiner später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.

Der Zeuge KHM Jensen erscheint um 9.41 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge KHM Jensen macht folgende

Angaben zur Person:

Zeuge Jen[sen]:

Paul J e n s e n, [Tag].[Monat].1919 Hamburg,
2000 Hamburg 1, [Anschrift];

mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert;

wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Jensen, ist Ihnen die Wohnung in Hamburg, Ohlsdorfer Straße 1 - 3 ein Begriff?

Zeuge Jen[sen]:

Ist mir ein Begriff.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie an der Durchsuchung dieser Wohnung beteiligt gewesen sind?

Zeuge Jen[sen]:

Ja, das ist richtig.

Vors.:

Hatten Sie ein bestimmtes Spezialgebiet, das Ihnen oblegen hat bei der Durchsuchung?

Zeuge Jen[sen]:

Ja. Meine Aufgabe war es, die technischen Geräte, die in der Wohnung sich befanden, zu besichtigen und eine Aufstellung zu erstellen.

Vors.:

Haben Sie, um nun einen Überblick über die überhaupt vorhandenen technischen Geräte zu bekommen, die Wohnung nun einmal insgesamt besichtigt oder wurden Ihnen die technischen Geräte zugebracht?

Zeuge Jen[sen]:

Nein. Die Wohnung war geöffnet, und wenn ich mich richtig erinnere, waren die Sprengmeister, also unsere Sachbearbeiter auf diesem Gebiet, bereits in der Wohnung gewesen und hatten [9339] die Wohnung betrachtet, und dann bin ich hineingegangen, bin in der Küche gewesen - gleich links ich bin im Wohnzimmer gewesen, und ich bin in dem Schlafzimmer oder Schlafzimmer/Arbeitsraum gewesen.

Vors.:

Haben Sie noch einen Eindruck von diesen Räumen bekommen, wie sie im originalen Zustand gewesen sind?

Zeuge Jen[sen]:

Ja.

Dem Zeugen werden die Lichtbilder aus
Ordner 83 Bl. 31 - 46
mit der Bitte vorgelegt zu sagen, ob er die Wohnung in diesem Zustand angetroffen hat und ob ihm diese Bilder, die er hier sieht, überhaupt etwas besagen.

Der Text, der die Bilder beschreibt, ist abgedeckt.

Bild 31:

Das dürfte die Wohnungseingangstür sein.

Bild 32:

Hierzu kann ich nichts Bestimmtes sagen; aber wenn das eine die Eingangstür ist, dann wird das hier der Flur sein.

Das ist nochmals wieder ein Flurbild

- Bild 33.

Vors.:

Sie sollten uns eben deutlich machen, wo Sie es als Bild aus der Wohnung sicher ...

Zeuge Jen[sen]:

Ja, ist klar, Herr Vorsitzender.

Bild 34:

Die Küche kenne ich in dieser Form, wie sie hier dargestellt ist. Ich erinnere mich nämlich, daß ein ziemliches Durcheinander in der Küche war und daß dort noch Reste von Lebensmitteln standen und verschiedene andere Sachen.

[9340] Das ist auch wieder die Küche, und zwar liegt das Werkzeug in der Tasche

- Pos. 24 auf Bild 35

und dazu auch

Pos. 26 auf Bild 35 -

wie ich mich erinnere.

Jetzt kommt das Wohnzimmer

- Bild 36 -

Die Pos. 10, 11 und 12 sind erinnerlich:

Das ist der Glastisch[w], der in der Mitte des Wohnzimmers gestanden hat.

Bild 37:

ist erinnerlich; das ist der gleiche Raum wie Bild 36.

Bild 38:

ist mir erinnerlich, und zwar insbesondere durch die Pos. 9 und die Pos. 8.

Bild 39:

ist der auf Bild 38 ...

Darf ich das umschlagen? Dann könnten wir’s ja unten abdecken.

Vors.:

Ja, selbstverständlich.

Zeuge Jen[sen]:

... und zwar rechts auf ... - ja Moment: Gehört Pos. 22 zum Schrank oder gehört sie zu dem Stuhl? - jedenfalls:

Auf dem Stuhl stehende Pos. 8 ist der auf Bild 39 dargestellte Fernsehempfänger; eine Kombination mit einem gleichzeitigen Rundfunkempfänger, japanischer Herkunft.

[9341] Bild 40:

ist der Spezial-UKW-Empfänger „Compact 2000“.

Ende von Band 525.

[9342] Zeuge Je[nsen]:

Und Bild 41 ist der Wandschrank, in dem die ... in dem der veränderte Siemens-Empfänger steht. Ich hatte erst ... oder ich war erst der Meinung, daß dieser Empfänger eine Art Heißlüfter sei, also ein Heizaggregat, wie man das heute in modernen Wohnungen hat, ein sogenannter „Querstromlüfter“; aber ich habe dann bei näherem Betrachten gesehen, daß das eben ein Empfänger ist. Das Wichtigste an diesem Empfänger ist, daß verschiedene Bauteile dieses Empfängers ausgebaut waren, denn dieser Empfänger ist in seiner ursprünglichen Art das habe ich mir allerdings hinterher erst durch einen Vertreter des fernmeldetechnischen Zentralamtes bestätigen lassen - auf eine fest eingestellte Frequenz bequarzt, das heißt, man hat nur eine Möglichkeit, über eine Frequenz zu sprechen. Und diese Funktion, die für so ein Gerät auch vorgesehen ist, bauteilemäßig so bestimmt ist, die war verändert worden, indem man jetzt einen abstimmbaren Teil, wie bei einem Rundfunkempfänger, also einem UKW-Empfänger, hineingebaut hatte. Dadurch bekommt das Gerät natürlich eine ganz andere Bestimmung, eine ganz andere Möglichkeit, um damit zu arbeiten.

Auf Bild 42 oben ist diese Veränderung klar und deutlich zu erkennen. Das ist nämlich dieser Ausschnitt, der zusätzlich hineingebracht worden war.

Bild 43 gibt das Schlafzimmer oder kombinierte Schlaf-Arbeitszimmer wieder.

Bild 44 stellt die Schaumstoffliegen dar, ob[x] das damals da oben drauf gelegen hat, Herr Vorsitzender, das kann ich Ihnen nicht sagen. Das war nämlich etwas, was mich nicht betraf, wofür ich mich nicht interessierte.

Vors.:

Das bedarf keiner Erläuterung, es ist klar, wenn Sie das nicht mehr erinnern können ...

Zeuge Je[nsen]:

Ja, ich weiß, deshalb meine Bemerkung, Wohn-Arbeitszimmer ... oder Schlaf-Arbeitszimmer, linker Hand war dieser provisorische Tisch, auf dem damals verschiedene Zeitschriften, Schriften und alle ... mögliche umherlagen und unter anderem auch dieser ... diese Schreibmaschine stand.

Vors.:

Die also hier auf Bild 45 zu erkennen ist, stand so auf dem Tisch.

Zeuge Je[nsen]:

Ja, ob sie so gestanden hat, wissen Sie, Herr Vorsitzender, das. weiß ich nicht. Ich weiß nur, daß sie drin war und auch auf dem Tisch stand, denn es war ja dort auch gearbeitet worden, offenbar vorher.

[9343] Vors.:

Dem äußeren Anschein nach war es eine solche Maschine, die Sie in Erinnerung haben?

Zeuge Je[nsen]:

Es war dem äußeren Anschein nach eine solche Maschine.

Vors.:

Danke.

Zeuge Je[nsen]:

Präzise, ob es diese Maschine war, kann ich nicht sagen.

Ja das Bild 45 ist diese ...

Bad ... kann ich keine Aussagen zu machen, dort habe ich nichts vorgefunden. (zu Bild 46)

Vors.:

Dankeschön. Herr Jensen, ist es richtig, wie uns die Zeugen schon geschildert haben, daß man die Beweisstücke, die gesichert wurden, dort verpackt hat und später dann in die Dienststellen, die Polizeidienststellen gebracht hat und dort im einzelnen aufgelistet?

Zeuge Je[nsen]:

Ja, die ganzen Einzelteile sind verpackt worden. Ich war an dem Verpacken allerdings nicht beteiligt, sondern, nachdem ich die Sachen besichtigt hatte und mir einige Notizen gemacht hatte, die auch zu einem Bericht geführt haben, der sicherlich in der Akte befindlich ist, bin dann wieder weggefahren, und habe die Sachen dann am Abend, am späten Abend bei mir an der Dienststelle wieder in Empfang genommen, habe sie dann einer genauen Untersuchung unterzogen, die einzelnen Werknummern, beziehungsweise Gerätenummern festgehalten, alles zusammen in einen Bericht formuliert, und auch einen Vertreter der Oberpostdirektion Hamburg, und zwar ist es des Funkdienstes, das sind die Herren, die zuständig sind, die ich immer hinzuziehe, wenn es Veränderungen gibt an Geräten oder wenn es genaue Frequenzen festzustellten geht, um festzustellen, ob hier ein Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz vorliegt, weil ja jedes Gerät eine Zulassungsnummer des Fernmeldetechnischen Zentralamtes in Darmstadt haben muß. Und die Herren sind dann dabei gewesen, und haben mir unter anderem dann auch gesagt, also diese Veränderungen, die ich glaubte, schon festgestellt zu haben, seien nicht typengerecht, also zusätzlich hinterher vorgenommen worden.

Vors.:

Ja, nun Frage: Waren Sie an der Sicherstellung und später an der Asservierung, das heißt auch an der Erfassung, der listenmäßigen Erfassung der Beweisstücke beteiligt, wenn, in welchem Bereiche?

Zeuge Je[nsen]:

Nur in dem Bereich der Technik, und dieser Bereich ist in der Liste. Ich weiß die Ziffern nicht genau. Jedenfalls dort muß bei der Akte eine Aufstellung sein, und da habe ich einen Vermerk [9344] gemacht, Ziffer soundso und meine Unterschrift dazugesetzt.

Dem Zeugen wird aus der Liste aus
O. 83 die Bl. 89 und 90
übergeben mit der Bitte zu erklären, ob es sich um seine Unterschrift handelt und ob die Liste von ihm stammt.

Zeuge Je[nsen]:

Die Unterschrift stammt von mir ... und zwar beide, Seite 89 und Seite 90. Und ich habe auch den Vermerk gemacht: „44 bis 65“. Geschrieben habe ich die Seite nicht.

Vors.:

Aber Sie können ...

Zeuge Je[nsen]:

Wenn das von Bedeutung ist. Ich habe aber die Unterschriften dazu geleistet, nachdem ich die Positionen verglichen hatte.

Vors.:

So daß Sie also sagen können, was hier in der Liste erfasst ist, mit diesen Nummern, hat mir alles vorgelegen und Sie können sich für die inhaltliche Richtigkeit verbürgen.

Zeuge Je[nsen]:

Ich kann mich für die inhaltliche Richtigkeit verbürgen, denn die Angaben, die hier aufgeführt sind, stammen von mir.

Dem Zeugen wird das Asservat
E 25/Wohnzimmer Pos. 62
- Teil eines Briefumschlags -
zur Besichtigung und Erläuterung vorgelegt, ob er sich daran erinnern kann.

Zeuge Je[nsen]:

Ich hatte gleich anfangs gesagt, daß ich mich vor allen Dingen für die technischen Geräte innerhalb dieser Wohnung interessiert habe. Ich kann mich an diesen Briefumschlag, also an diese Schnitzel hier, nicht erinnern. Ich weiß nicht, in welchem Zusammenhang, in welcher Bedeutung sie hier jetzt vor Gericht benötigt werden.

Vors.:

Nun, das ist ja auch für einen Zeugen nicht so wichtig. Es kommt nur darauf an, diese Nummer ist in Ihrer Liste verzeichnet unter der Nummer 62 ...

Zeuge Je[nsen]:

Ja, das ist richtig. Ich kann mich an diese Schnitzel hier nicht erinnern. Ich habe sie mir eben betrachtet, und ich muß ganz ehrlich sagen, ich weiß es nicht.

Gem. § 249 StPO wird aus der Liste - Wohnzimmer -
O 83 Bl. 71 ff.
der Kopf des Protokolls, von Seite 89 die Position 62 und der Unterschriftsvermerk verlesen.

Zeuge Je[nsen]:

Das ist mir bekannt, Herr Vorsitzender.

[9345] Vors.:

Wenn also eine solche Position hier aufgeführt ist, ist nach Ihrer bisherigen Aussage anzunehmen, sie hat Ihnen damals bei der Listenerstellung vorgelegen, beziehungsweise beim Vergleich.

Zeuge Je[nsen]:

Ja, ich bin der Meinung, das sei dabei gewesen. Deshalb sage ich auch, ich kann mich nicht daran erinnern; mir ist das nicht erinnerlich, daß das in dieser Form dort vorgelegen hat. Aber das ist ja auch schon einige Jahre her, und es ist durchaus möglich, daß ich nun diese Position, die für mich, da ich ja nun mich für die Technik interessierte, unwichtig war. Es haben da ja so viele Dinge in der Wohnung umhergelegen, und für mich sind diese Schnipfel eben ... aus meiner technischen Betrachtung her, ohne Bedeutung gewesen.

Vors.:

Danke, wenn Sie nur einen Blick auf den Tisch werfen wollten, ob sie auf Anhieb irgendetwas als ein Stück erkennen, das Sie glauben, damals in der Wohnung gesehen zu haben.

Der Zeuge besichtigt die Asservate
E 25/Flur Pos. 2.5 bis 2.7
- mehrere Teile eines braunen Pappkartons u.a. -
und erklärt:

Zeuge Je[nsen]:

Ich kann nicht sehen, was dort in der Hülle ist.

Vors.:

Dann wollen wir Ihnen das mal vorführen.

Zeuge Je[nsen]:

Nein, kein technisches ... ich hatte erst gedacht, das sei ein Gehäuse eines technischen Gerätes. Nein, nicht.

Sämtliche vom Zeugen besichtigten Asservate wurden vom Gericht in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Sie erkennen also auf Anhieb nichts hier.

Zeuge Je[nsen]:

Ich erkenne auf Anhieb nichts. Ich könnte nicht sagen, daß irgendeiner dieser Gegenstände ein spezifisches Merkmal hat, an dem man es erkennen könnte. Es sind natürlich da eine Reihe von Bananensteckern, und es sind dort Klingelknöpfe, aber die gibt es in einer derartigen Vielzahl, daß ich nicht bestimmt sagen kann, diese Bananenstecker müßten aus der Wohnung stammen, die können genauso gut aus irgend einem anderen Bereich stammen.

Vors.:

Aber könnten Sie zum Beispiel sagen, solche Bananenstecker haben wir auch gefunden?

Zeuge Je[nsen]:

Solche Sachen haben dort unter anderem im Wohnzimmer auf dem Tisch gelegen, beziehungsweise dort waren auch Taschen, und es [9346] lag auch, unter dem Tisch etwas. Also es war ja nicht so, daß die Wohnung aufgeräumt war, sondern es herrschte ein ziemliches Durcheinander, eben wie es möglich ist, wenn jemand zum Beispiel die Wohnung verläßt, ohne aufzuräumen.

Vors.:

Ist Ihnen irgendwie noch sonst an technischem Gerät, was dort sichtbar gewesen ist, was[y] also bei diesen allgemeinen Besichtigungen Ihnen aufgefallen wäre, in Erinnerung?

Zeuge Je[nsen]:

Ja, vor allen Dingen aus dem Wohnzimmer. Erstens ist es dieser Siemens-Empfänger, über den wir schon gesprochen hatten, den ich da auf den Bildern wiedererkannt hatte; dann ist es unter anderem dieser spezielle UKW-Empfänger, und zwar aus dem einfachen Grunde, der hat mehrere Tasten. Und diese ... mit diesen Tasten kann man Sender vorwählen, also das heißt, fest einstellen, und dann auf Tastendruck immer wieder zurückrufen, wie es ja heute bei einem modernen UKW-Empfänger allgemein üblich ist. Und diese Tasten waren, soweit ich heute erinnere, vor allen Dingen auf die verschiedenen Hamburger Polizeisender eingestellt, so daß man, wir haben ja in Hamburg die speziellen Rufnamen, „Michel“ 1 bis 7, das sind die 4-Meter Polizeifunksender, und auf diese Sender war dieses Gerät eingestellt. Deshalb erinnere ich das, das habe ich selbst ausprobiert; ich habe die Tasten gedrückt und habe dann da auch bald festgestellt, daß eben die Polizeifunksender hereinkamen. Und eines vielleicht noch, was man bemerken könnte dazu, das ist ein sogenannter Frequenzprotektor, ein spezielles Gerät, das von einigen Firmen in der Bundesrepublik vertrieben wird, und das dazu dient, nun strahlende Sender, Wanzen oder Minispione, um einen landläufigen Begriff zu gebrauchen, aufzuspüren, zu ermitteln; und so ein Gerät lag auf dem Glastisch. Das ist für mich ein Zeichen gewesen, daß man so ein Gerät benutzt. Man kann natürlich so ein Gerät auch einschalten, und dann betriebsbereit auf den Tisch legen um damit, wenn ein Polizeifahrzeug oder ein anderer Sender in die Nähe kommt, dann fängt das Ding an, Laute zu geben, also pfeifen.

Vors.:

Die Frage ging noch dahin, sonstige technischen Dinge, also sagen wir mal im, Bereich von Werkzeugen, von Materialien und so ...

Zeuge Je[nsen]:

Ja, es haben Werkzeuge da gelegen. Es haben eine Reihe von Autokennzeichen im Wohn... nein, im Schlaf-Arbeitsraum waren die, aber welche, das kann ich nicht sagen.

Vors.:

Können Sie nicht sagen, dankeschön. Weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Ich sehe nicht. Keine Fragen? Auch bei der Bundesanwaltschaft nicht? Die Herren Verteidiger? Nein. Vielen Dank.

[9347] Der Zeuge KHM Jensen bleibt bis zu seiner später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.

Der Zeuge KHM von Holdt erscheint um 10.00 Uhr im Sitzungssaal.

Der Sachverständige Manfred Hecker erscheint um 10.00 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Ich darf feststellen, es ist der Sachverständige Hecker bereits eingetroffen. Gegen seine Anwesenheit bestehen keine Bedenken.

Der Zeuge KHM von Holdt macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge v[on ]Ho[ldt]:

Rolf von H o l d t, 46 Jahre,
Polizeibeamter, Wohnort: Hamburg.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert; wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr von Holdt, ist Ihnen die Wohnung Ohlsdorferstraße in Hamburg ein Begriff, 1 - 3, muß man sagen ...

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie an der Durchsuchung dieser Wohnung beteiligt gewesen sind?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ist nicht richtig.

Vors.:

Ist es richtig, daß Sie bei der Auflistung der Gegenstände, die aus dieser Wohnung in die Dienststellen verbracht worden sind, beteiligt waren?

Zeuge v[on ]Holdt:

Jawohl.

Vors.:

Und zwar für welche Räumlichkeit?

Zeuge v[on ]Holdt:

Für das Schlafzimmer.

Vors.:

Für das Schlafzimmer. Haben Sie heute noch aus dem Gedächtnis einzelne Ihnen damals besonders auffällige Beweisstücke im Gedächtnis?

Zeuge v[on ]Holdt:

Nein.

Vors.:

Nicht mehr.

Dem Zeugen wird die Liste aus
O. 83 Bl. 56 bis 65
mit der Bitte um Erklärung vorgelegt, ob es sich um seine Unterschrift handelt und ob diese Liste von ihm stammt.

[9348] Zeuge v[on ]Holdt:

Also gefertigt habe ich die Liste nicht, diktiert habe ich sie.

Vors.:

Ich meine aber, Sie haben die Unterschrift gesehen, ist das Ihre Unterschrift?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja, ist meine Unterschrift.

Vors.:

Üblicherweise übernimmt man mit der Unterschrift die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit. Haben Sie das noch irgendwie überprüft?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja.

Vors.:

Kann man davon ausgehen, daß jeder Gegenstand, der in dieser Liste verzeichnet ist, Ihnen auch zu Gesicht gekommen ist damals?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja.

Vors.:

So daß Sie sich für die Richtigkeit dieser Liste und die Zahl der Positionen verbürgen können?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ganz genau.

Vors.:

Danke.

Dem Zeugen wird das Asservat
E 25 Schlafzimmer Pos. 44
- roter Damenhandschuh -
vorgelegt.

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja also an den Handschuh kann ich mich erinnern.

Vors.:

Es ist jedenfalls ein roter Handschuh ...

Zeuge v[on ]Holdt:

Es war nur einer da, deshalb erinnere ich das sehr genau.

Dem Zeugen wird das Asservat
E 25 Schlafzimmer Pos. 198
- Schriftstücke -
vorgelegt.

Zeuge v[on ]Holdt:

Ich kann mich, im einzelnen nicht daran erinnern; ich weiß nur, daß solche Schriften auf jeden Fall, dabei waren mit diesem Emblem, das erinnere ich.

Gem. § 249 StPO wird vom Originalasservat
E 25 Schlafzimmer Pos. 198
Druckexemplar DIN A 4 mit handschriftlichen Korrekturen) das Deckblatt „Zwischen uns und dem Feind einen klaren Trennungsstrich ziehen, Mao“ verlesen.

Gem. § 249 StPO wird vom Originalasservat[z]
E 25 Schlafzimmer Pos. 198 f
(maschinengeschriebenes Manuskript mit handschriftlichen Korrekturen und Unterstreichungen) das Deckblatt „Zwischen uns und dem Rind einen klaren Trennungsstrich ziehen, Mao ... “ verlesen.

[9349] Der Vorsitzende stellt fest, daß dieses Emblem Stern + Maschinenwaffe nur eingezeichnet, nicht gedruckt ist. (vom Asservat E 25 Schlafzimmer Pos. 198 f).

Es wird festgestellt, daß sich unter der Position 198 h und i des Asservats E 25 Schlafzimmer maschinenschriftliche Kopien des verlesenen Asservats E 25 Schlafzimmer Pos. 198 f befinden.

Gem. § 249 StPO wird das Originalasservat
E 25 Schlafzimmer Pos. 198 g
(1 maschinengeschriebenen Blatt mit handschriftlichen Anweisungen)
beginnend mit „Anweisungen für den Satz ...“ verlesen.

Dem Zeugen wird das Asservat
E 25/Schlafzimmer Pos. 214
- 1 Reiseschreibmaschine -
vorgelegt.

Zeuge v[on ]Holdt:

Also daran erinnere ich mich nicht. Ich erinnere mich nicht an dies Asservat.

Vors.:

An eine Reiseschreibmaschine ...

Zeuge v[on ]Holdt:

Nein, erinnere ich mich nicht.

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Reiseschreibmaschine
- Asservat E 25 Schlafzimmer Pos. 214 -
keine Markenbezeichnung trägt.

Gem. § 249 StPO wird die unterhalb der rechten Spule des Farbbandes eingetragene Nummer 0231 324 990 verlesen.

Vors.:

Sie haben gesagt, Herr von Holdt, daß Sie sich um die Richtigkeit der einzelnen hier verzeichneten Asservate gekümmert haben vor der Unterschrift. Ist Ihnen noch erinnerlich, daß Sie eine Reiseschreibmaschine überhaupt verzeichnet haben, und daß Sie sich damals um die Nummer gekümmert hätten?

Zeuge v[on ]Holdt:

Also ich erinnere das nicht; das war eine Unzahl von Asservaten. Heute kann ich also im einzelnen das nicht in jedem Falle mehr sagen, so auch bei der Schreibmaschine.

[9350] Dem Zeugen wird das Asservat
E 25 Schlafzimmer Pos. 231
- 4 Blaubögen - vorgelegt.

Zeuge v[on ]Holdt:

Ich erinnere mich, daß wir damals Blaubögen, die schon benutzt waren, sichergestellt haben; und ich sehe auch, daß dieser Vermerk, der ist von mir selbst geschrieben worden hier drauf.

Vors.:

Welcher Vermerk?

Zeuge v[on ]Holdt:

4 Blaubögen, ist von mir selbst geschrieben worden.

Vors.:

So daß Sie also, an diesem individuellen Merkmal erkennen, daß Sie das damals in der Hand hatten.

Zeuge v[on ]Holdt:

Ich erinnere also auch, daß wir Blaubögen, die benutzt waren, sichergestellt haben.

Dem Zeugen wird das Asservat
E 25 Schlafzimmer Pos. 239
- 1 Körbchen mit Inhalt -
vorgelegt.

Zeuge v[on ]Holdt:

Ich erinnere, daß wir einen solchen Korb hatten; aber ich könnte nicht mehr sagen, wieviel Hartgeld - oder sonst wie - drin war, das erinnere ich nicht mehr.

Vors.:

Haben Sie noch eine Erinnerung, weil Sie gerade das Hartgeld aufzählten, ob in diesem Körbchen sonst noch etwas beinhaltet war?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja, also ich meine, wir hatten noch verschiedene Schlüssel, hatten wir noch. Ich meine, die waren in dem Korb drin.

Dem Zeugen werden Schlüssel mit der Asservatennummer
E 25 Flur Pos. 2.8
vorgelegt.

Zeuge v[on ]Holdt:

Also im Einzelfall nun sagen, das sind die Schlüssel, das könnte ich heute nicht mehr.

Nein, kann ich nicht mehr sagen.

Vors.:

Können Sie nicht mehr zuordnen, ob ...

Können Sie sagen, ob Schlüssel dieser Art in diesen Körbchen enthalten gewesen sind?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja, waren drin.

Gem. § 249 StPO werden vom Asservat
E 25 Flur Pos. 2.8
folgende Schlüsselaufschriften verlesen:

[9351] Pos. 2.8 g - Schlüsselanhänger mit der handschriftlichen Aufschrift „Bunker“ -

Pos. 2.8 f - „ABUS“-Schlüssel

Pos. 2.8 a - „Royal“ -Schlüssel

Pos. 2.8 b - „Royal“-Schlüssel

Pos. 2.8 c - VW-KPZ-Schlüssel „KASI“ -

Pos. 2.8 d - VW-KPZ-Schlüssel „KASI“ -.

Zeuge v[on ]Holdt:

Darf ich zu den Asservaten nochmal etwas sagen.

Vors.:

Bitte sehr.

Zeuge v[on ]Holdt:

Also ich erinnere jetzt, daß ein Schlüsselanhänger mit der Aufschrift „Bunker“ dabei war, das erinnere ich jetzt.

Vors.:

In dem Körbchen?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja, in dem Körbchen.

Dem Zeugen wird das Asservat
E 25 Schlafzimmer Pos. 259
- 18 Briefumschläge und versch. Zettel - vorgelegt.

Zeuge v[on ]Holdt:

Ich kann jetzt schon sagen, daß ich mich an die Zettel im einzelnen nicht erinnern kann.

Vors.:

Können Sie sich daran erinnern, daß Sie solche Zettel damals bei der Asservierung vorliegen gehabt haben?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ich erinnere das nicht.

Vors.:

Auch nicht. Und irgendwelche Schriftzeichen oder sonst was auf den Kuverts, Bezeichnungen oder dergleichen sind von Ihnen nicht zu finden[aa], zu sehen?

Zeuge v[on ]Holdt:

Die Aufschrift habe ich auch nicht gefertigt.

Dem Zeugen werden die Asservate
E 25 Schlafzimmer Pos. 275 u. Pos. 279
- KFZ-Kennzeichen - vorgelegt.

Zeuge v[on ]Holdt:

Ich erinnere, daß wir Kennzeichen asserviert haben; aber ich könnte heute nicht mehr die Kennbuchstaben und[bb] Zahlen sagen.

Vors.:

Sind es auch Kennzeichenpaare dieser Art gewesen. Das heißt zum Beispiel, hier ein Teil mit ausschließlich Längsformat, ein Teil mit Längsformat und mehr rechteckigen ...

Zeuge v[on ]Holdt:

Nein, das erinnere ich ... ich weiß nur, daß wir Kennzeichen asserviert haben.

Sämtliche vom Zeugen besichtigten Asservate wurden vom Gericht in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

[9352] Gem. § 249 StPO werden aus der Liste für das Schlafzimmer aus
O. 83 Bl. 56 ff.
der Kopf des Protokolls, die Unterschriften und folgende Positionen verlesen:

Bl. 57 Pos. 44,
Bl. 61 Pos. 198,
Bl. 62 Pos. 214, Pos. 231 und Pos. 239,
Bl. 64 Pos. 259 und Pos. 275,
Bl. 65 Pos. 279.

Vors.:

Sind weitere Fragen an den Herrn Zeugen? Wir wollen nur noch fragen, Sie haben jetzt die einzelnen Positionen gehört, Sie haben es vorhin schon bestätigt. Auch nachdem Sie’s gehört haben, können Sie also bestätigen, - das ist die Frage -, daß alle die Positionen, wie sie hier verzeichnet sind und jetzt verlesen worden sind, Ihnen vorgelegen haben und nur nach Besichtigung eingetragen worden sind in die Liste?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ganz genau.

Vors.:

Dankeschön. Haben Sie heute noch irgendwelche zeitlichen Vorstellungen, wann das gewesen ist, daß Ihnen diese Gegenstände zugebracht worden sind?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja, die Durchsuchung, die fand an einem Abend statt; an der Durchsuchung habe ich nicht teilgenommen. Am nächsten Morgen wurden mir Plastiksäcke mit Inhalt übergeben zur Asservierung und Auflistung. Und ich erinnere, das was also sehr korrekt gemacht wurde bei der Durchsuchung, denn beispielsweise war die ... ein Plastiksack beispielsweise beschriftet „Schlafzimmer unterm Tisch“ als Beispiel; also es wurde nicht global gesagt, im Schlafzimmer gefunden, sondern es wurden die genauen Fundstellen sogar angegeben, und danach wurde dann auch von uns asserviert.

Vors.:

Die Frage noch, ob Sie wissen, wann das gewesen ist, daß Sie diese Gegenstände vorgelegt bekommen haben, datumsmäßig?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja morgens gleich bei Dienstbeginn.

Vors.:

Datumsmäßig?

Zeuge v[on ]Holdt:

Das war irgendwie, im. Juni 72.

Vors.:

Im Juni 72. Die Durchsuchung soll am 22. Juni stattgefunden haben, es wäre also in den[cc] Ende Juni gefallen, kann das sein?

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja, also ich erinnere das deshalb sehr genau, am 22. Juni habe ich Geburtstag; ich hatte also nachmittags frei und am nächsten Morgen war dann die Asservierung.

[9353] Vors.:

Also könnten Sie sagen, Sie haben die Gegenstände am 23., nämlich am Tag nach Ihrem Geburtstag, zur Auflistung bekommen.

Zeuge v[on ]Holdt:

Ja.

Vors.:

Dankeschön. Sonstige Fragen an den Herrn Zeugen? Sehe ich nicht. Vielen Dank, Herr von Holdt.

Der Zeuge KHM[dd] Holdt bleibt bis zur später erfolgenden Vereidigung im Sitzungssaal.

Der Zeuge KHM[ee] Jensen wird nochmals zum Zeugentisch vorgerufen.

Dem Zeugen KHM Jensen wird das Asservat
E 25 Schlafzimmer Pos. 214
- 1 Reiseschreibmaschine - vorgelegt mit der Bitte zu erklären, ob er eine solche Maschine oder möglicherweise sogar diese Maschine damals gesehen hat.

Zeuge Je[nsen]:

Es ist recht schwierig zu sagen, diese Maschine ist es gewesen. Ich kann Ihnen sagen, daß es eine Reiseschreibmaschine gewesen ist, ob es diese gewesen ist, diese Type, kann ich heute nicht mehr mit Bestimmtheit sagen.

Vors.:

Form und Farbe des Gerätes?

Zeuge Je[nsen]:

Form und Farbe könnte stimmen. Ich möchte aber eines dazu sagen, das habe ich vorhin vergessen. Die Lichtbilder sind zum Teil an diesem Nachmittag auf meine Weisung durch einen Fotografen der KTU gemacht worden, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil ich die Positionen, die technischen Positionen, auf diesen Bildern bestimmte und damit auch sagte, das ist zu fotografieren und das ist zu fotografieren. Und auch im Schlafzimmer selber habe ich verschiedene Aufnahmen machen lassen, so hier auch den Arbeitstisch, auf dem die Maschine stand. Deshalb erinnerte ich mich daran, ob es diese Maschine ist, kann ich Ihnen nicht mit Bestimmtheit sagen.

Vors.:

Vielen Dank. Fragen zu dieser zusätzlichen Aussage? Sehe ich nicht.

Zeuge Je[nsen]:

Ich darf vielleicht noch eines sagen. Ich bin der Meinung zu erinnern, hier liegt ein Zylinderschloß auf dem Tisch, da links. Sie fragten mich vorhin, ob ich[ff] diese Position kenne. Ich bin der Meinung zu erinnern, daß das Türschloß, das zur Zeit der Durchsuchung in der Tür eingesetzt war, nicht das Schloß war, das Original von dem Vermieter der Wohnung oder von dem Eigentümer des Hauses oder von den Architekten, ich weiß nicht, wer’s da gemacht hat, in die Tür eingesetzt worden war, so daß das Türschloß also [9354] ausgewechselt war, und deshalb auch es schwierig war zu Beginn in die Wohnung hinein zu kommen ohne etwa die Tür zu zerstören.

Vors.:

Dankeschön. Weitere Fragen zu dieser Aussage? Ich sehe nicht.

Der Zeuge KHM[gg] Jensen bleibt weiterhin im Sitzungssaal.

Der Zeuge KHM[hh] Lessmann erscheint um 10.27 Uhr im Sitzungssaal.

Der Zeuge KHM[ii] Lessmann macht folgende Angaben zur Person:

Zeuge Le[ssmann]:

Fritz L e s s m a n n,
50 Jahre, Kriminalbeamter,
Wohnort Hamburg.

Mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert; wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Lessmann, kennen Sie ... oder haben Sie kennengelernt die Wohnung Hamburg, Ohlsdorferstraße 1 - 3.

Zeuge Le[ssmann]:

Nein, die Wohnung habe ich nicht kennen gelernt, weder betreten noch gesehen.

Vors.:

Haben Sie mit Gegenständen, die aus dieser Wohnung stammen sollten, zu tun gehabt?

Zeuge Le[ssmann]:

Ja.

Vors.:

Ist es richtig - ich kann Ihnen das vorhalten, weil wir das inzwischen aus den Zeugenaussagen erfahren haben - daß diese Wohnung durchsucht worden ist und daß die Gegenstände, die man dabei sichergestellt hat, auf die Dienststelle gebracht wurden und dort aufgelistet werden sollten?

Zeuge Le[ssmann]:

Das ist richtig.

Vors.:

Haben Sie sich bei der Erstellung der Liste und damit wohl auch an der Besichtigung dieser Gegenstände beteiligt?

Zeuge Le[ssmann]:

Ja.

Vors.:

Für welchen Raum?

Zeuge Le[ssmann]:

Das kann ich nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ich meine, es sei das Wohnzimmer gewesen.

Vors.:

Jawohl das trifft jedenfalls nach den hier vorliegenden Unterlagen zu. Wir wollen Ihnen eine Liste übergeben mit der Bitte, daß Sie sie darauf besichtigen ... ob es sich hier um eine von Ihnen gefertigte Liste handelt und ob Sie Ihre Unterschrift trägt, Ihre Unterschrift erscheint zweimal, auf Blatt 91, jedenfalls die Unterschrift Lessmann ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender,

[9355] Vors.:

Bitte?

RA Schi[ly]:

Ich bin der Meinung, daß es Ihrer Verhandlungsleitung nicht obliegt, wenn ein Zeuge eine bestimmte Erklärung abgibt, Erklärungen abzugeben, beziehungsweise Beurteilungen, ob die Äußerung des Zeugen richtig oder falsch ist. Es ist auch nicht Ihre Aufgabe, etwa hier einfach nur einen Vergleich vorzunehmen, ob die Äußerung des Zeugen einer Ihnen vorliegenden Unterlage entspricht, und dann zu sagen, ja weil die möglicherweise übereinstimmt, zu sagen, die Aussage des Zeugen sei nach den vorhandenen Unterlagen richtig. Ich beanstande also in aller Form derartige Äußerungen gegenüber einem Zeugen, da sich sonst möglicherweise hieraus prozeßuale Konsequenzen ergeben müßten.

Vors.:

Zur Kenntnis genommen.

Dem Zeugen wird die Liste aus
O. 83 Bl. 71 bis 91
mit der Bitte um Erklärung vorgelegt, ob es sich um seine Unterschrift handelt und diese Liste von ihm stammt.

Ende von Band 526.

[9356] Vors.:

Die Unterschriften befinden sich am Ende dieser recht zahlreichen Blätter.

Zeuge Les[smann]:

Ja, das ist einwandfrei meine Unterschrift.

Vors.:

Das ist jetzt Blatt ...

Zeuge Les[smann]:

Blatt 88.

Vors.:

Und wenn Sie jetzt noch die Unterschrift auf dem Blatt 91 ansehen wollen.

Zeuge Les[smann]:

Das ist ebenfalls meine Unterschrift.

Vors.:

Und die Blätter selbst. Erkennen Sie die wieder, daß das eine Liste ist, die Sie seinerzeit in der Hand gehabt haben oder gar selbst erstellt haben?

Zeuge Les[smann]:

Ich habe sie auf jeden Fall gesehen und unterschrieben.

Vors.:

Wie sind Sie damals, wenn Sie sagen, Sie haben die Liste auf jeden Fall gesehen, vorgegangen bei der Erstellung dieser Liste?

Zeuge Les[smann]:

Also die sichergestellten Gegenstände wurden angeliefert, aus den Plastikbeuteln entnommen, und einzeln aufgeführt, listenmäßig erfaßt.

Vors.:

Wer hat diese Angabe gemacht, was nun in die Liste reinkommen soll?

Zeuge Les[smann]:

Das meine ich, daß das der Kollege Makowski gewesen ist.

Vors.:

Haben Sie sich selbst an der Überprüfung der Liste, an der Übereinstimmung mit den vorliegenden Gegenständen beteiligt?

Zeuge Les[smann]:

Ja, das habe ich.

Vors.:

Können Sie angeben, daß das, was in der Liste verzeichnet und von Ihnen durch die Unterschrift dann offenbar gedeckt werden sollte, daß das Gegenstände sind, die Ihnen selbst alle vorgelegen haben?

Zeuge Les[smann]:

Ja also, wir haben das zu zweit gemacht. Und die Gegenstände wurden von uns gesichtet, aufgelistet und waren alle vollzählig angeliefert worden.

Vors.:

Haben Sie, noch aus dem Gedächtnis, irgendwelche Gegenstände in Erinnerung, die Ihnen damals besonders aufgefallen wären?

Zeuge Les[smann]:

Also an Einzelheiten kann ich mich nach dieser langen Zeit nicht mehr erinnern. Ich habe lediglich noch in Erinnerung, daß diverse Tageszeitungen dabei gewesen sind; und unter anderen kann ich mich noch an eine Überweisung an ein Hamburger Geldinstitut erinnern, auf dem der Name Allers H., meine ich, Allers, verzeichnet war.

Vors.:

Wir wollen Ihnen dann vorlegen einige Asservate, die nach der Bezeichnung aus dem Wohnzimmer stammen sollen mit der Bitte, daß Sie uns erklären, ob Sie meinen, solche Stücke gesehen zu haben, damals, oder ob Sie gar mit an bestimmten Merkmalen erkennen können, daß es sich, wenn Sie sie gesehen haben, um Stücke aus dem damaligen Sicherungsgut handelt.

[9357] Dem Zeugen werden die Asservate E 25 Wohnzimmer Pos. 7 - 9 - Wecker - zur Erläuterung vorgelegt.

Zeuge Les[smann]:

An Einzelheiten kann ich mich nicht erinnern. Auf jeden Fall weiß ich, daß Wecker mit aufgeführt wurden.

Vors.:

Könnte das, was das Aussehen, den äußeren Anschein nach anlangt, was die Zahl der hier vorliegenden Wecker anlangt, sich um solche Mengen und solches Gut, nach dem Aussehen handeln?

Zeuge Les[smann]:

Auch daran kann ich mich mit Sicherheit nicht mehr erinnern.

Dem Zeugen werden die Asservate E 25 Wohnzimmer Pos. 31.76 und Pos. 31.75 - 1 gelbes Klebeband, 1 schwarzes Klebeband - zur Erläuterung vorgelegt.

Zeuge Les[smann]:

Also Klebeband war auf jeden Fall dabei, dessen entsinne ich mich genau. Ob es dieses ist, also das vermag ich auch nicht zu sagen.

Vors.:

Auch hier würde es dann von Interesse sein, ob Sie sagen können, es war Klebeband dieser Art, Ihrer Erinnerung nach?

Zeuge Les[smann]:

Klebeband dieser Art war es. Aber ob es jetzt gelb oder schwarz war oder rot, also, das entzieht sich meiner Kenntnis, das weiß ich nicht mehr.

Dem Zeugen wird das Asservat E 25 Wohnzimmer Pos. 31.77 - 2 Klingelknöpfe - zur Erläuterung vorgelegt.

Zeuge Les[smann]:

Daran kann ich mich nicht erinnern.

Dem Zeugen wird das Asservat E 25 Wohnzimmer Pos. 31.89 - 1 Zettel mit handschriftlicher Notiz - zur Erläuterung vorgelegt.

Zeuge Les[smann]:

Auch mit Sicherheit nicht.

Vors.:

Das würde also bedeuten, wenn Sie die Einschränkung machen, mit Sicherheit nicht, daß Sie aber jedenfalls möglicherweise sagen können, daß Sie Derartiges gesehen haben?

Zeuge Les[smann]:

Das könnte sein; aber ich kann es nicht beschwören.

Vors.:

Also dann können Sie es überhaupt nicht angeben, ob Sie das in Händen gehabt haben?

[9358] Zeuge Les[smann]:

Nein.

Dem Zeugen wind das Asservat E 25 Wohnzimmer Pos. 62 - 1 Teil eines Briefumschlages mit Umschlagfragmenten und Briefmarken - zur Erläuterung vorgelegt.

Zeuge Les[smann]:

Auch das habe ich nicht gesehen.

Dem Zeugen wird das Asservat E 25 Wohnzimmer Pos. 33.2 - 1 Sicherheitsschloß, Marke „ABUS“ - zur Erläuterung vorgelegt.

Zeuge Les[smann]:

Ein Zylinderschloß ist dabei gewesen. Aber ob es dieses hier ist, kann ich auch nicht mit Sicherheit sagen.

Vors.:

War es ein Schloß dieser Art, was die Größe anlangt?

Zeuge Les[smann]:

Es könnte sein, auch das kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

Vors.:

Wissen Sie, ob Sie damals, wenn Sie das vorliegen gehabt haben, sich um die Marke gekümmert haben, um die etwa zu verzeichnen, welches Fabrikat das Schloß ist?

Zeuge Les[smann]:

Nein.

Vors.:

Wissen Sie nicht mehr?

Zeuge Les[smann]:

Nein, weiß ich auch nicht mehr.

Vors.:

Danke.

Sämtliche von dem Zeugen besichtigten und erläuterten Asservate wurden vom Gericht in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Gemäß § 249 StPO werden aus der Liste
- Wohnzimmer -
Ord. 83, Blatt 71 ff.
der Kopf des Protokolls, die Unterschrift und folgende Positionen verlesen:

Bl. 74, Pos. 7, Pos. 8, Pos. 9,
und Pos. 10,
Bl. 84, Pos. 31.76, und Pos. 31.77,
Bl. 85, Pos. 31.89
Bl. 88, Pos. 33.2

Vors.:

Danke. Sind an den Herrn Zeugen weitere Fragen? Ich sehe beim Gericht nicht. Bundesanwaltschaft? Verteidigung? Nicht. Dann können wir die [9359] Herren wohl vereidigen? Keine Einwendungen.

Die Zeugen KHM Gronau, KHM Schlesinger, KHM Jensen, KHM von Holdt und KHM Lessmann werden einzeln vorschriftsmäßig vereidigt und im allseitigen Einvernehmen um 10.39 Uhr entlassen.

Vors.:

Wir wollen jetzt eine Pause von 10 Minuten machen und dann mit der Anhörung des Herrn Sachverständigen Hecker fortfahren. 10 Minuten Pause.

Pause von 10.39 Uhr bis 10.53 Uhr.

Vors.:

Wir setzen die Sitzung fort. Wir haben jetzt Herrn Sachverständigen Hecker anwesend.

Der Sachverständige Manfred Hecker wird gemäß §§ 72, 57, 79 StPO[8] belehrt.

Der Sachverständige Manfred Hecker erklärt sich mit der Aufnahme seiner Aussage auf das Gerichtstonband einverstanden.

Der Sachverständige Hecker macht folgende Angaben zur Person:

Manfred Hecker, 34 Jahre alt, verh., wohnhaft Wiesbaden, Dipl. Psychologe,
mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Wegen Eidesverletzung nicht vorbestraft.

Vors.:

Herr Hecker, es liegen hier verschiedene Asservate vor, mit Handschriften. Wir wollen Ihnen nun in der Folge diese Asservate übergeben, jeweils mit der Bitte, anzugeben, ob Sie diese Asservate zur Untersuchung und zum Vergleich der Handschriften vorliegen gehabt haben. Wenn ja, mit welchen Ergebnis.

Es beginnt nun zunächst mit den Asservaten E 25 Schlafzimmer, Pos. 259. Es handelt sich hier um die mehrfach erwähnten Kuverts, in denen sich Zettel befinden, die daher stammen, daß die sichernden Beamten nach ihren heutigen Aussagen aus Verpackungsmaterial diese Zettel ausge- [9360] schnitten haben. Ich würde Sie bitten, daß Sie hierzu, wenn Sie diese Asservate vorliegen gehabt haben, ihr Gutachten erstatten.

Dem Sachverständigen wird das Asservat E 25 Schlafzimmer Pos. 259 - 18 Briefumschläge - vorgelegt.

Das Gericht nimmt dieses Asservat in Augenschein.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Ich darf vielleicht die Herren Prozeßbeteiligten drauf hinweisen, daß Lichtbilder, Ablichtungen dieser Asservate, durchweg vorhanden sind und zwar im Ordner 84 Bl. 210/1 bis 3.

Rechtsanwalt Schily verläßt in der Zeit von 10.56 Uhr bis 10.57 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Das darf ich vielleicht auch noch vorweg bemerken. Wir haben den Herrn Sachverständigen hinsichtlich seiner Sachkunde bereits bei der ersten Anhörung gefragt und Ausführungen machen lassen. Ich glaube, das erübrigt sich oder legt jemand Wert darauf, daß er das nochmals wiederholt? Ich sehe nicht.

Sachverst. He[cker]:

Ich glaube 1 Asservat fehlt. Es kann sein, daß ich das übersehen habe ...

Vors.:

Also wir haben hier die Unternummern. Wenn Sie die Unternummern angeben würden. Da sind ja Buchstabenbezeichnungen, zusätzlich.

Sachverst. He[cker]:

Nein, ist da. Die haben zur Untersuchung vorgelegen, und zwar bin ich aufgrund der schriftvergleichenden Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, daß, soweit überhaupt der Schrifturheber identifizierbar war, handschriftliche Eintragungen vorliegen oder Schriftzüge vorliegen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind, mit Schriftmaterial von Frau Meinhof und von Herrn Jünschke.[9] Ich habe aufgrund der Vielzahl dieser Asservate eines herausgegriffen, um Merkmalsentsprechungen aufzuzeigen. Wenn es notwendig sein sollte, auch die anderen darzustellen, müßte ich das nachholen.

Vors.:

Ich wäre sehr dankbar. Haben Sie das hier, das Material?

[9361] Der Sachverständige Hecker legt Vergleichsmaterial der Angeklagten Meinhof dem Gericht zur Einsicht vor und gibt Erklärungen dazu ab.

Dieses Vergleichsmaterial wird in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, die Ausführungen des Sachverständigen am Richtertisch mitzuverfolgen und am Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. He[cker]:

Es handelt sich hier um das Asservat mit den Schriftzügen:

„Scheiß-Schilder, nur für mal eben schnell“. Und es beginnt mit: „HI - MD 530“.

Vors.:

Für die Nichtbeteiligten, Lichtabbildung[jj] dieses Asservats ist auf Blatt 230/2 des Ordners 84.

Sachverst. He[cker]:

Ich habe also nur diese Schriftzüge, die auf der rechten Seite dieses Asservates stehen, Frau Meinhof zugeordnet. Die anderen nicht.

Vors.:

Und die charakteristischen Merkmale?

Sachverst. He[cker]:

Zum Beispiel, ich darf hier hinweisen auf die abfallende „Sch“-Gruppe. Es ist hier im Vergleichsmaterial sogar diese beiden Worte vor. Besonders auffallend hier das scharfe „ß“, die „er“-Gruppe, in dem Wort Schilder. Die Schreibweise des großen „F“. Dann das Wort „nur“ ...

Vors.:

Sind dazu Fragen, zu der Schrift von Frau Meinhof. Wir haben dieses Material, glaube ich, schon einmal vorliegen gehabt.

Sachverst. He[cker]:

Ja, ich hab es, aber sicherheitshalber noch einmal mitgebracht.

Vors.:

Sonstige Fragen?

RA Kö[nig]:

... also bei diesem Schild ist nur dieser Zusatz?

Sachverst. He[cker]:

Nur dieser Zusatz. Während diese Handschrift „LAND 1302 LS „rot““, Herrn Jünschke zugeordnet wurde.

Vors.:

Das „TÜV“ das darunter steht, das ...

Sachverst. He[cker]:

„TÜV“ habe ich auch noch, hier die Merkmale herausgegriffen.

Vors.:

Danke. Wenn jetzt keine Fragen, speziell zu diesen Material sind, ist von Herrn Jünschke das jetzt vorzuführen.

Der SV. Hecker legt Vergleichsmaterial des Herrn Jünschke dem Gericht zur Einsicht vor und gibt Erklärungen hierzu ab.

Das Vergleichsmaterial wird in Augenschein genommen.

[9362] Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, der Ausführung des Sachverständigen am Richtertisch zu verfolgen und am Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. He[cker]:

Hier liegt umfangreiches Material vor, das von Herrn Jünschke herrühren soll. Es handelt sich dabei um ein Notizbuch, mit alphabetischem Register, zwei Ummeldungsformulare, ein Lebenslauf, eine Ansichtskarte und zwei Schreiben an die Anstaltsleitung. Zu diesem Schriftkomplex existiert ein Sammelgutachten. Hier wurden einige Merkmalsentsprechungen eingezeichnet.

Vors.:

Und zwar aus dem eben von Ihnen besichtigten Asservat, also der Beschriftung „HI - MD 530“.

Sachverst. He[cker]:

Außerdem gehören diese beiden Schriftträger oder Schriftstücke auch zu diesem Komplex. Sie sind hier im Original vorhanden und wurden hier in die vergleichende Gegenüberstellung miteinbezogen. Ich darf hier hinweisen, beispielsweise, auf die Schreibweise des großen „D“, mit dem ausladenden Einleitungszug. Oder hier, dann die Buchstaben „a“, dann die umkippenden Buchstaben groß „N“, auch in dem Wort „DIN“. Es gibt darüber hinaus allerdings auch weitere Belegstellen.

Vors.:

Zu dieser Schrift irgendwelche Fragen? Ich sehe nicht.

Danke. Es ist noch eine Frage, Herr Berichterstatter bitte.

Richter Mai[er]:

Herr Hecker, auf wieviel von diesen Zetteln, die vor[kk] Ihnen liegen, haben Sie die Schrift von der Frau Meinhof festgestellt, etwa?

Sachverst. He[cker]:

Der überwiegende Teil.

Richter Mai[er]:

Wenn man in Ihrem vorbereitenden schriftlichen Gutachten vom 4.7.72, Ordner 84, Blatt 231 nachzählt, sind es etwa 15 Zettel, die von der Frau Meinhof beschriftet worden sein sollen und drei von Herrn Jünschke. Würde das in etwa übereinstimmen, mit dem, was Sie festgestellt haben?

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Richter Mai[er]:

Danke.

Vors.:

Zu diesem Gutachten und Asservat noch Fragen? Herr Bundesanwalt Zeis.

OStA Z[eis]:

Herr Hecker, in Ihrem geradeeben vom Berichterstatter angesprochenen vorbereitenden schriftlichen Gutachten, kamen Sie zum Ergebnis, daß diese Zettel - 15 von Frau Meinhof, 3 von Herrn Jünschke, - „mit Sicherheit“ von Frau Meinhof stammen. Heute habe ich, wenn ich mich recht erinnere, haben Sie gesagt: „Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. Beruht es auf denselben Gründen, wie Sie uns schon neulich erläutert haben?[10]

[9363] Sachverst. He[cker]:

Ja.

OStA Z[eis]:

Danke, dann habe ich keine weiteren Fragen mehr.

Vors.:

Sonstige Fragen? Ich sehe nicht.

Den Sachverständigen wird das Asservat E 25 Schlafzimmer Pos. 198 - großer Briefumschlag mit RAF-Schriften - übergeben.

Dieses Asservat wird von Gericht in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit an Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Auch hier bitte ich Sie zunächst um die Besichtigung und die Angabe, ob Sie diese Asservate vorliegen gehabt haben und zu welchen Ergebnis Sie gekommen sind.

Sachverst. He[cker]:

Das Asservat, das hier die Positionsnummer E 25 Schlafzimmer 198 a trägt, hat mir vorgelegen. Es befinden sich darauf handschriftliche Eintragungen, nämlich auf der Vorderseite die Worte: „Korrigiertes Exemplar!“ Dann „in der Klassengesellschaft,“ im inneren dieser Schrift, dann „ob es möglich ist,“ und auf der letzten Innenseite die Schriftzüge: „DEN BEWAFFNETEN KAMPF UNTERSTÜTZEN“ und „Copyright by Niemec Verlag Amsterdam Bestellungen, dito Postbox 627“.

Diese handschriftlichen Aufzeichnungen stammen oder sind aufgrund der schriftvergleichenden Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als urheberschaftsidentisch erkannt worden, mit Schriftmaterial, das von Frau Meinhof herrühren sollte. Auch hierzu habe ich Tafeln angefertigt, die Merkmalsentsprechungen darstellen.

Der Sachverständige legt dem Gericht weiteres Vergleichsmaterial der Angeklagten Meinhof zur Einsicht vor.

Dieses Vergleichsmaterial wird in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Vors.:

Es handelt sich also hier um „DAS KONZEPT STADTGUERILLA ROTE ARMEE FRAKTION“, das gedruckte Exemplar.

Sind dazu noch Fragen?

Gut, dann kann das nächste Teilstück des Asservats, die Nr. g er- [9364] örtert werden.

Sachverst. He[cker]:

Des weiteren sind die Schriftzüge auf dem Asservat E 25 Schlafzimmer 198 g, und zwar handelt sich da um das Asservat, das maschinenschriftlich beginnt mit „Anweisungen für den Satz.“ Auch diese Schriftzüge sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch mit Schriftmaterial, das von Frau Meinhof herrühren soll.

Vors.:

Nur um das zu kennzeichnen, mit was beginnt das bei Ihnen, das Schriftstück?

Sachverst. He[cker]:

„Anweisungen für den Satz.“

Vors.:

Danke. Dazu irgendwelche Fragen? Ich sehe nicht. Dann die nächste Unterposition des Asservats 198.

Sachverst. He[cker]:

Dann liegt hier ein maschinenschriftliches Konzept vor, die Position E 25 Schlafzimmer 198 f, mit handschriftlichen Korrekturen. Diese Korrekturen sind ebenfalls Frau Meinhof zugeordnet worden.

Vors.:

Darf ich die Asservate zunächst nochmals an den Richtertisch bekommen[ll]. Die Aussagen, sie sind zugeordnet worden, bedeutet wahrscheinlich - oder jedenfalls verstehe ich es so -, daß Sie es auch heute noch als verantwortlicher Sachverständiger so zuordnen.

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

Denn Sie geben ja das Gutachten ab. Und nicht, was früher geschehen ist, interessiert.

Es kann also zunächst gesagt werden, das Asservat, das unter der Nummer „f“ läuft, entspricht der Ablichtung im Ordner 84 Bl. 80 ff.

Sachverst. He[cker]:

Ja, ich darf das nochmals konkretisieren, und zwar sämtliche Eintragungen in dem gedruckten „RAF-Exemplar“ - das wäre also dieses zuerst behandelte - und sämtliche Eintragungen in dem maschinenschriftlichen Originalentwurf - das war der zuletzt Genannte - stammen oder sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch mit Schriftenmaterial, das von Frau Meinhof herrühren soll.

Dieses Asservat, das ich als zweites genannt habe, war offensichtlich Gegenstand einer anderen Untersuchung. Es ist hier nicht[mm] explizit aufgeführt.

Vors.:

Ja, es ist hier auch keine Ablichtung vorhanden. Deswegen haben wir das jetzt gerade überprüft, diese Nr. „g“. An ihrer Beurteilung ändert sich gleichwohl nichts.

Vors.:

So daß also der Sicherheitsgrad, den Sie angeben - mit an Sicherheit [9365] grenzender Wahrscheinlichkeit - auch für dieses Schriftstück gilt.

Sachverst. He[cker]:

Nein.

Es wird darauf hingewiesen, daß das Asservat E 25 Schlafzimmer Pos. 198 g heute Vormittag bereits im Zusammenhang mit der Ohlsdorfer Straße im Urkundenbeweis verlesen worden ist.

Es wird ferner darauf hingewiesen, daß das Asservat E 25 Schlafzimmer Pos. 198 f nicht mit der Ablichtung im Ordner 84 Bl. 80 ff, sondern mit der Ablichtung im Ordner 84 Bl. 111 ff übereinstimmt.

Vors.:

Das ist zu berichtigen. Der einleitende Teil ist gleich gestaltet. Aber der Text beginnt dann anders. Also das ist das Asservat Ordner 84 Bl. 111 - 141, das entspricht der Unternummer „f“. Sind zu diesem, die Positionen 198 betreffenden Gutachten noch irgendwelche Fragen? Ich sehe nicht.

Es wird festgestellt, daß es sich bei dem Asservat E 25 Schlafzimmer Pos. 198 f jedenfalls um das Manuskript handelt, das in Originalmaschinenschrift vorliegt.

Dem Sachverständigen wird das Asservat E 25 Schlafzimmer Pos. 31.89 - Notizzettel mit Aufschrift - übergeben.

Dieses Asservat wird vom Gericht in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. He[cker]:

Aufgrund der schriftvergleichenden Untersuchungen habe ich festgestellt, daß diese Schriftzüge „11-BAND-ÜBERWACHUHGSEMPFÄNGER C T R TAF 1770 498. -“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind mit Schriftenmaterial, das vom Herrn Jünschke herrühren soll.

Vors.:

Danke.

Zu diesem Gutachten weitere Fragen? Ich sehe nicht.

Gemäß § 249 StPO werden die auf dem Asservat E 25 Wohnzimmer Pos. 31.89 befindlichen Aufschriften verlesen.

[9366] Dem Sachverständigen werden die Asservate E 37 Pos. E 97 und E 37 Pos. E 98 - Zettel - übergeben.

Diese Asservate werden vom Gericht in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. He[cker]:

Es handelt sich hierbei um 2 Zettel. Der eine Zettel beginnt mit dem Wort „Blumenpapier“ und endet mit dem Wort „TASCHE“. Der andere Zettel beginnt mit dem Wort „Handbohrer“ und endet mit dem Wort „Blumen“. Die schriftvergleichenden Untersuchungen haben zunächst ergeben, daß das Wort „TASCHE“ von einem anderen Schreiber herrührt, also die übrigen handschriftlichen Aufzeichnungen. Alle übrigen Schriftzüge sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch mit Schriftenmaterial, das von Frau Meinhof herrühren soll.

Gemäß § 249 StPO werden die auf dem Asservat E 37 Pos. E 97 befindlichen Aufschriften verlesen.

Gemäß § 249 StPO werden die auf dem Asservat E 37 Pos. E 98 befindlichen Aufschriften verlesen.

Vors.:

Fragen zu diesen Asservaten und Gutachten? Nein.

Dem Sachverständigen werden die Asservate
E 37 Pos. C 156
E 37 Pos. E 202
E 37 Pos. C 274
E 37 Pos. C 275 und
E 37 Pos. C 276
- Bücher - vorgelegt.

Diese Asservate werden vom Gericht in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. He[cker]:

Die schriftvergleichenden Untersuchungen haben ergeben, daß die Asservate C 156 - soweit es sich um handschriftliche Eintragungen [9367] handelt - C 156, C 202, C 239, C 274, C 275 und C 276 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind mit Schriftenmaterial, das von Frau Meinhof herrühren soll.

Vors.:

Wenn Sie die Nummer C 239 auf diese eben gemachte Angabe hin nochmals überprüfen, ob da nicht ein Irrtum vorliegen könnte?

Sachverst. He[cker]:

Ach so, diese Nummer taucht 2 mal auf.

Vors.:

Also wir haben Ihnen das Asservat 239 nicht vorgelegt, sondern nur die Nummer 156, 202, 274 bis 276.

Sachverst. He[cker]:

Dann muß ich mich auf diese Asservate beschränken; denn ich kann im Moment dann zu dem Asservat 239 keine Aussage machen. Hier muß aber ein Fehler vorliegen, denn es ist 2-mal aufgeführt. Das müßte ich überprüfen.

Vors.:

Gut, also wenn Sie es vielleicht anhand der Ihnen vorgelegten Asservate nochmals überprüfen, das Ihnen vorgelegen hat: 156.

Ende Band 527

[9368] Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

156. Das müßte „Haftendorn, Militärhilfe und Rüstungsexporte“, die Schrift sein.

Sachverst. He[cker]:

Ja.

Vors.:

202. Es müßte eine Autoreparaturanleitung für „Opel Rekord“ ...

Sachverst. He[cker]:

Nein. Da ist möglicherweise folgendes passiert: In dem Anschreiben, mit denen die Asservate eingesandt wurden, ist ein Taschenbuch aufgeführt „Meine Freunde die Millionäre“, wobei nicht eindeutig zu erkennen ist, ob das E 202 oder C 202 heißt, denn das ist übertippt.

Der Sachverständige legt dem Gericht das Antragsschreiben (Bl. 251 des Ordners 115) vor.

Es wird festgestellt, daß es sich bei dem Asservat E 37 E 202 um ein Taschenbuch DTV Bernd Engelmann „Meine Freunde die Millionäre“ handelt und unter dieser Nummer auch in der Asservatenliste aufgeführt ist.

Vors.:

Nämlich E, nicht C 202, sondern E 202. Dadurch kam also hier dieser Irrtum. Und es handelt sich natürlich dann nicht um die C aufgeführte Nummer, nämlich diese Anweisung für „Opel Rekord“.

Sachverst. He[cker]:

Gemeint ist also das im Anschreiben benannte Buch „Meine Freunde, die Millionäre“.

Vors.:

Gut, das Asservat lag Ihnen vor, also C 156, E 202 - jetzt bitte weiter überprüfen -, C 274, wenn Sie den Titel nennen wollen. Das ist vielleicht am Einfachsten festzustellen.

Sachverst. He[cker]:

Ja, das ist das Buch „Die Macht der Mächtigen“.

Vors.:

Ja von „Markus“.

Sachverst. He[cker]:

Ja, das hat ebenfalls vorgelegen.

Vors.:

Ja, und schließlich die Nummern 275 und 276.

Sachverst. He[cker]:

275 ist das Buch „Großaktionäre in Deutschland“. Dieses Buch hat ebenfalls vorgelegen.

Vors.:

Und 276.

Sachverst. He[cker]:

„Die Reichen und die Superreichen in Deutschland“. Auch dieses Buch hat vorgelegen.

Die in den eben genannten Büchern vorhandenen handschriftlichen Eintragungen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch mit Schriftenmaterial, das von Frau Meinhof herrühren soll.

[9369] Es wird darauf hingewiesen, daß in der Tat die Ablichtung im Ordner 115 Bl. 260 zeigt, daß es sich hier um die Untersuchung des Asservats E 202 und nicht C 202 gehandelt hat.

Gemäß § 249 StPO werden von dem Asservat E 37 Pos. C 274 (Buch „Die Macht der Mächtigen“ von Hermann Markus) die auf der letzten Seite bzw. auf dem hinteren Buchdeckel befindlichen Handschriften verlesen.

Gemäß § 249 StPO werden von dem Asservat E 37 Pos. C 275 (Buch „Großaktionäre in Deutschland“ von Groek) die auf dem Inhaltsverzeichnis befindlichen Handschriften verlesen.

Vors.:

Danke. Dann können die Asservate jetzt, wenn keine Fragen sind, als besprochen angesehen werden? Danke.

Dem Sachverständigen wird das Asservat E 37 Pos. C 224 - Druckschrift „RAF - Das Konzept der Stadtguerilla“ vorgelegt.

Dieses Asservat wird vom Gericht in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit am Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. He[cker]:

Auch dieses Asservat hat zur Untersuchung vorgelegen. Die schriftvergleichenden Untersuchungen führten zu dem Ergebnis, daß die Schriftzüge auf der letzten Seite „Copyright by Niemec Verlag Amsterdam Bestellungen dito Postbox 627“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind mit Schriftenmaterial, das von Frau Meinhof herrühren soll. Die übrigen handschriftlichen Korrekturen sind zum Teil wenig umfangreich. Deswegen wurde der Sicherheitsgrad dort zum Teil eingeschränkt.

Gemäß § 249 StPO wird vom Asservat E 37 Pos. C 224 (Druckexemplar mit Handschriften DIN-A 3 „RAF - Das Konzept der Stadtguerilla“) das Deckblatt „Zwischen uns und dem Feinde einen klaren Trennungsstrich ziehen, Mao ...“ verlesen.

[9370] Dem Sachverständigen werden die Asservate
E 37 Pos. E 224
E 37 Pos. E 226
E 37 Pos. E 214.1
E 37 Pos. E 214.4 und
E 37 Pos. 214.5
vorgelegt.

Diese Asservate werden vom Gericht in Augenschein genommen.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, am Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. He[cker]:

Die schriftvergleichenden Untersuchungen haben bezgl. dieser Asservate ergeben, daß die handschriftlichen Aufzeichnungen E 214.1, E 214.4, E 214.5, E 224 und E 226 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch sind mit Schriftenmaterial, das von Frau Meinhof herrühren soll. Bzgl. der Asservate E 214.6, .7, .8, .9 und .10 sowie der Asservate E 227 und C 328 wurde jeweils der Sicherheitsgrad der Aussagen auf Grund des geringen Umfanges der Schriftzüge eingeschränkt.

Vors.:

Nur zur Klarstellung: Von dem Satz an, wo Sie sagten, „bzgl. der Asservate sowieso“, sind die Asservate Ihnen nicht mehr vorgelegen. Es liegen für Sie also nur vor: E“224, 226, 214.1, .4 und .5.

Gemäß § 249 StPO werden die auf dem Asservat E 37 Pos. E 224 befindlichen Aufschriften verlesen.

Gemäß § 249 StPO wird vom Asservat E 37 Pos. E 226 (Zeitschrift „Die Polizei“ Nr. 8) das Deckblatt „Die Polizei ...“ verlesen.

Gemäß § 249 StPO werden die auf dem Asservat E 37 Pos. E 214.1 befindlichen Aufschriften verlesen.

Gemäß § 249 StPO wird die auf Asservat E 37 Pos. E 214.5 (Ausschnitt aus einer Tageszeitung) befindliche handschriftliche Eintragung „Tagesspiegel 27.5.72“ verlesen.

Gemäß § 249 StPO wird die auf dem Asservat E 37 Pos. E 214.4 (Ausschnitt aus einer Tageszeitung mit der Überschrift: „Genscher: Polizei darf mehr Telefone abhören“) befindliche handschriftliche Eintragung „Wams 26.3.72“ verlesen.

Vors.:

Danke. Sind zu diesem Gutachten, zu diesen Asservaten, Fragen? Ich sehe nicht. Dann kämen wir jetzt zum letzten Gutachten

[9371] Dem Sachverständigen werden die Asservate
E 37 Pos. B 41
E 37 Pos. B 44
E 37 Pos. B 49
E 37 Pos. B 50 und
E 37 Pos. B 57
vorgelegt.

Diese Asservate werden von Gericht in Augenschein genommen.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, an Augenschein teilzunehmen.

Sachverst. He[cker]:

Zunächst das Asservat B 37 Pos. B 41. Es beginnt mit dem Wort „TEL./BUNKER/SCHRANK“.

Dann das Asservat E 37 Pos. B 44. Hierbei handelt es sich um einen Einlieferungsschein beginnend mit den Schriftzügen „Fa. HUBERT HEINRICHS“.

Dann das Asservat E 37 Pos. B 49. Hier liegen 3 Bankeinzahlungsbelege vor mit gleichlautendem Text. Möglicherweise handelt es sich dabei um Durchschriften. Das Original beginnt mit „Empfänger HANS SMUDA“.

Dann das Asservat E 37 Pos. 50.

Vors.:

B 50, E 37 B 50.

Sachverst. He[cker]:

Im Moment habe ich eines ohne „B“, also nur „50“, Position 50, „Hartwig Trompke“ Empfänger - Miete Dez. -. Dann ein weiteres, auch nur Position 50 „MIETE FEBRAUR, HARTWIG TROMPKE“.

Es sind 2 Asservate B 50 hier, die aber nicht zu dem Schriftkomplex den ich jetzt erörtern wollte, gehören. Und zwar sind das die Positionen B 50 „MIETE NOVEMBER“ und B 50 „Miete August“.

Diese beiden Asservate gehören nicht zu dem bisher erörterten Schriftkomplex.

Vors.:

Gut, dann wollen wir also die Asservate B 50 dahin verstehen, daß Ihnen nur vorgelegt sind, Mietzahlungsbelege, die nicht November oder August betreffen.

Sachverst. He[cker]:

Es ist hier noch ein B 50 mit „MIETE MAI“, und auf der Rückseite in derselben Asservatenhülle ein Beleg „MIETE JUNI“, und ein Beleg „MIETE MÄRZ“, auch unter Position 50 ohne „B“. Mit Ausnahme der handschriftlichen Eintragungen Position 50 „Miete August“ und Position B 50 „MIETE NOVEMBER“ sind die übrigen, jetzt im einzelnen aufgezählten handschriftlichen Eintragungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urheberschaftsidentisch mit Schriftenmaterial, das von Herrn Jünschke herrühren soll. Das Asservat Position B 50 [9372] „MIETE NOVEMBER“ bzw. die darauf befindlichen handschriftlichen Ausfüllungen, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Schriftenmaterial der Frau Möller[11] zugeordnet worden.

Gemäß § 249 StPO werden die auf dem Asservat E 37 Pos. B 41 befindlichen Aufschriften verlesen.

Gemäß § 249 StPO werden die auf dem Asservat E 37 Pos. B 57 befindlichen Aufschriften auf dem Briefumschlag verlesen.

Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweis vom Asservat E 37 Pos. B 44 (Rechnung einer Firma Hubert Heinrichs über 366.21 DM) der wesentliche Inhalt festgestellt und der angefügte Einlieferungsschein (366.21 DM für Fa. HUBERT HEINRICHS ...) verlesen.

Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweis vom Asservat E 37 Pos. B 49 (Kassen-Quittung DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT) der wesentliche Inhalt der Gutschriften festgestellt.

Gemäß § 249 StPO wird im Urkundenbeweis vom Asservat E 37 Pos. B 50 (Empfangsbescheinigungen der DRESDNER BANK) der wesentliche Inhalt der Zahlungsbelege festgestellt.

Vors.:

Danke. Werden zu diesen Asservaten und dem Gutachten Fragen gewünscht? Ich sehe nicht.

Der Angeklagte Raspe erscheint um 11.54 Uhr für kurze Zeit im Sitzungssaal.

Wird ein Antrag auf Vereidigung des Herrn Sachverständigen gestellt ...? Herr Rechtsanwalt Linke.

RA Li[nke]:

Herr Sachverständiger, ich habe eine Frage, die sich nicht auf ein spezielles Gutachten und ein spezielles Asservat bezieht. Wenn Sie Urheberschaftsidentität feststellen, dann brauchen Sie ja Vergleichsmaterial. Darf ich fragen, welches Vergleichsmaterial Ihnen zur Verfügung gestellt war, aus denen Sie dann jeweils die Urheberschaftsidentität mit Asservaten oder mit Schriften auf Asservaten von [9373] Frau Meinhof festgestellt haben?

Sachverst. He[cker]:

Darf ich die Frage nochmal wiederholen. Sie haben mich gefragt, wer das ...

RA Li[nke]:

Nein, ich möchte wissen, welches Vergleichsmaterial Ihnen zur Verfügung gestanden hat?

Sachverst. He[cker]:

Ja, es hat sich hierbei gehandelt um ein Fernsehdrehbuch „Bambule“ maschinenschriftlich mit handschriftlichen Aufzeichnungen, dazu 2 Stenoblöcke mit handschriftlichen Aufzeichnungen[nn] und ein Stoß Karteikarten, ebenfalls mit handschriftlichen Aufzeichnungen. Das wurde als ein Komplex übersandt durch das - meines Wissens - durch das Landgericht Berlin, und bezeichnet als Schriftenmaterial von Frau Meinhof.

RA Li[nke]:

Wissen Sie aus eigener Kenntnis, daß dieses Material tatsächlich von Frau Meinhof stammt?

Sachverst. He[cker]:

Nein.

RA Li[nke]:

Keine Frage mehr.

Vors.:

Sonstige Fragen? Sehe ich nicht.

Antrag auf Vereidigung des Herrn Sachverständigen?

Ein Antrag auf Vereidigung des Sachverständigen wird nicht gestellt.

Der Sachverständige Hecker bleibt gemäß § 79 StPO unbeeidigt.[12]

Sachverst. He[cker]:

Ich habe eine Frage. Ich habe zu dem ganzen heute erörterten Komplex am Donnerstag nochmal zu berichten.

Vors.:

Das wollen wir gleich erledigen. Sie wollen wegen des Materials wahrscheinlich ...

Sachverst. He[cker]:

Wenn ich es mitnehmen könnte, ...

Vors.:

Wir wollen gleich darüber sprechen. Wir sind mit der Sitzung hier nahezu am Ende. Sie sind also entlassen.

Der Sachverständige wird im allseitigen Einvernehmen um 11.57 Uhr entlassen.

Vors.:

Nur noch wenige Hinweise. Heute Nachmittag steht die Nachmittagssitzung den Herrn Verteidigern[oo] zur Verfügung. Es sollen Anträge gestellt werden. Ich gebe deswegen jetzt schon den Hinweis auf das[pp] Beweisprogramm, das sich dann morgen anschließen wird. Morgen werden vernommen die Zeugen Held, Stoll, Montag, Tietgen, Voigt, [9374] Kindermann, notwendig der Ordner 112. Zu einer kleinen Nebenfrage ist auch der Ordner 55 von Bedeutung.

Damit sind wir am Ende des Vormittagsprogrammes. Fortsetzung 14.00 Uhr

Pause von 11.58 Uhr bis 14.04 Uhr

[9375] Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.04 Uhr

Prof. Dr. Azzola ist nunmehr auch anwesend.
RAe. Schily und Dr. Heldmann sind nicht mehr anwesend.

Vors.:

So, wir können die Sitzung fortsetzen. Die Verteidigung ist gewährleistet. Es ist an sich vorgesehen, daß die Herrn Verteidiger wunschgemäß ab 14 Uhr die Gelegenheit haben, Anträge zu stellen. Aber ich sehe die Herrn ... Herr Professor Azzola?

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich weiß, daß Herr Rechtsanwalt Schily gerade noch einmal unten ist und daß alle Kollegen so unmittelbar kommen wollten.

Vors.:

Ich würde bitten, daß man vielleicht mal runterschaut in den Zellentrakt und darauf hinweist, das Gericht warte. Sonst müßten wir also, da das übrige Sitzungsprogramm heute früh erledigt worden ist, Schluß machen. Herr Professor, ich benütze die Gelegenheit, Sie zu bitten, bei nächster Gelegenheit, daß wir uns kurz unterhalten könnten in Zusammenhang mit dem jüngst gestellten Antrag. Wenn es heute, ich weiß nicht, wie lange die Anträge noch dauern werden, aber wenn es noch reicht, wäre ich Ihnen dankbar, wenn wir darüber sprechen könnten.

Pause von 14.05 Uhr bis 14.07 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung sind RAe Oberwinder und Kopp nunmehr auch anwesend.

Vors.:

Ja, meine Herrn, die vielleicht eben gekommen sind ...

RAe Schily und Dr. Heldmann erscheinen um 14.07 Uhr wieder im Sitzungssaal.

... Herr Rechtsanwalt Schily ist da, gut. Ich darf Ihnen dann das Wort erteilen.

RA Schi[ly]:

Ich darf zunächst erklären, daß ich die Beweisanträge, die ich hier heute verlese, in Schriftform habe, insoweit also kann das Protokoll entlastet werden. Ich werde jedoch eine kurze Vorbemerkung zu diesen Beweisanträgen zu Protokoll geben, die nicht schriftlich vorliegt.

[9376] Die Angeklagten Baader, Raspe, Meinhof und Ensslin erscheinen um 14.09 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Entschuldigen Sie, bloß da ... doch jetzt erscheint schon Frau Meinhof. Herr Rechtsanwalt Schily, ich muß jetzt zuerst Frau Meinhof belehren. Sie war ausgeschlossen in der Zeit vom 10.3.76 bis zum 10.4.1976[13] und muß gem. § 231b[ StPO] über den wesentlichen Inhalt des in ihrer Abwesenheit Verhandelten unterrichtet werden, nachdem sie seither an der Hauptverhandlung nicht mehr teilgenommen hat, obwohl sie wieder zugelassen war.[14] Ich möchte es so kurz wie möglich machen.

Die Angeklagte Meinhof wird gem. §§ 231b Abs. 2 und 231a Abs. 2 StPO über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet, was in ihrer Abwesenheit - während des Ausschlusses - verhandelt worden ist.

Vors.:

Damit, Herr Rechtsanwalt Schily, kann ich Ihnen wieder das Wort erteilen.

RA Schi[ly]:

Die erste Vorbemerkung, die den Anträgen vorauszustellen ist: Die von uns verteidigten Gefangenen haben in ihrer Erklärung zur Sache[15] die politische Verantwortung der Roten-Armee-Fraktion für die Angriffe auf militärische Anlagen der US-Armee in der Bundesrepublik nicht in Frage gestellt, ohne daß damit eine Aussage über die jeweilige individuelle Verantwortlichkeit verbunden wäre.

Rechtsanwalt Dr. Heldmann verläßt um 14.18 Uhr für kurze Zeit den Sitzungssaal.

RA Schi[ly]:

Diese Tatsache hat zur Folge, daß zwangsläufig die Beweisthemen, die Gegenstand der von mir heute vorgelegten Beweisanträge sind, im Zusammenhang mit allen hier angeklagten Gefangenen stehen und daß insbesondere die Tatsachen, die die Beweisanträge enthalten, eine Einheit bilden mit der Darstellung ihrer rechtlichen Relevanz in dem Antrag, den der Kollege Dr. Heldmann vorlegen wird. Das ist die erste Vorbemerkung. Die zweite: Mit den heute vorgelegten Beweisanträgen erhebt die Verteidigung die Forderung, die Beweisaufnahme auf alle Beweisfragen, relevante Beweisfragen auszudehnen, die für eine gerechte Beurteilung der Aktion der Roten-Armee-Fraktion notwendig sind. Und die dritte Vorbe- [9377] merkung: Mit den heute gestellten Beweisanträgen verlangt die Verteidigung zunächst, daß das Gericht entsprechend der ihm obliegenden Aufklärungspflicht die Beweisaufnahme auf die in den Beweisanträgen benannten Beweisfragen erstreckt. Für den weiteren Verlauf der Verhandlung kündigt die Verteidigung jedoch bereits jetzt zugleich an, daß sie ihrerseits Sachverständige und Zeugen unmittelbar laden, sowie Urkunden als präsente Beweismittel[16] vorlegen wird. Ich darf jetzt zur Verlesung der Beweisanträge kommen. Der 1. Beweisantrag lautet:

Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 2 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.

Während der Verlesung des Antrags:
OStA Zeis verläßt um 14.24 Uhr den Sitzungssaal.
Die Angeklagten Meinhof und Ensslin verlassen um 14.24 Uhr den Sitzungssaal.

Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 3 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.

Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 4 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.

Während der Verlesung des Antrags:
Der Angeklagte Raspe verläßt um 14.28 Uhr den Sitzungssaal.

Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 5 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.

Während der Verlesung:
OStA Holland verläßt um 14.43 Uhr den Sitzungssaal.
Der Angeklagte Raspe erscheint wieder[qq] um 14.46 Uhr im Sitzungssaal.

Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 6 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.

[9378] Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 7 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergehen und dem Protokoll beigefügt wird.

Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 8 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.

Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 9 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.

Rechtsanwalt Schily verliest nunmehr den aus Anlage 10 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.

Während der Verlesung:

Der Angeklagte Raspe verläßt um 15.01 Uhr den Sitzungssaal.
Rechtsanwalt Künzel verläßt um 15.02 Uhr den Sitzungssaal.
Die Angeklagte Ensslin erscheint wieder[rr] um 15.05 Uhr im Sitzungssaal.
Rechtsanwalt Künzel erscheint wieder[ss] um 15.06 Uhr im Sitzungssaal.
Der Angeklagte Baader verläßt um 15.12 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Wird ein weiterer Antrag gestellt?

RA Schi[ly]:

Weitere Anträge ...

Vors.:

Ja dann bitte ich um 10 Minuten Pause. Ich bitte also diese Pause nicht zu überschreiten, damit wir nicht zu viel Zeit heute noch abends dransetzen müssen. 10 Minuten bitte.

Pause von 15.26 Uhr bis 15.40 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 15.40 Uhr sind die Angeklagten Baader und Raspe wieder anwesend[tt].

Die Angeklagte Ensslin ist nicht mehr anwesend[uu].

Rechtsanwälte Schlaegel und Linke sind nicht mehr anwesend[vv].

Vors.:

Ich sehe, wir können die Sitzung fortsetzen. Die Verteidigung ist gewährleistet, wer meldet sich zu Wort. Herr Professor Azzola, bitteschön.

[9379-9380][17] [9381-9382][18] [9383-9389][19] [9390-9393][20] [9394-9396][21] [9397-9400][22] [9401][23] [9402][24] [9403-9416][25] [9417] Angekl. R[aspe]:

Moment.

Vors.:

Herr Raspe ... ich weiß nicht, Herr Professor, ich habe es Ihnen zugeteilt, sind Sie damit einverstanden?

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ja.

Angekl. R[aspe]:

Ich hab nur eine kurze Frage, eigentlich an Zeis, der aber nicht da ist.

Vors.:

Sie meinen Herrn Zeis.

Angekl. R[aspe]:

Da kann vielleicht jemand anders von der Bundesanwaltschaft ...

Vors.:

Nein, jetzt ist also keine Gelegenheit, die Bundesanwaltschaft zu befragen.

Angekl. R[aspe]:

Es ist eine kurze Frage, Herr Prinzing, die Sie schon zulassen werden. Ich wollte eigentlich nur wissen, ob es richtig ist, daß er vorhin unmittelbar nach dem Beginn der Anträge hier rausgerannt ist, um zu telefonieren, um dabei mit Buback festzulegen, wie die Rezeption der Anträge in der Presse morgen zu steuern ist.

Vors.:

Ich weiß nicht, ob Sie auf die Frage beabsichtigen, eine Antwort zu geben. Aber ich würde jetzt gerne Herrn Professor Azzola das Wort erteilen.

BA Dr. W[under]:

Ich könnte eine Antwort geben, aber ich tue es nicht.

Vors.:

Dankeschön. Herr Professor, bittesehr ...

Angekl. R[aspe]:

Das ist eine Bestätigung, ja.

Vors.:

... Sie haben das Wort.

Rechtsanwalt Linke erscheint um 15.41 Uhr wieder[ww] im Sitzungssaal.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich ergänze die soeben gestellten Beweisanträge wie folgt:

1. Es wird beantragt, die Professoren Dr. Walter Rudolf, zu laden bei der Universität Bochum, Dr. Maier-Tasch, zu laden bei der Universität München, Dr. Karl-Josef Partsch, zu laden bei der Universität Bonn. Dr. Wolfgang Abendroth zu laden bei der Universität Marburg, als sachverständige Völkerrechtler zu laden und zu vernehmen zum Beweis dafür, daß in den Jahren 1970 bis 1972 die Vereinigten Staaten von Nordamerika eine völkerrechtswidrige und grausame Aggression gegen das Vietnamesische Volk verübt haben.[26]

Vors.:

Verzeihen Sie, Herr Professor, liegt der Antrag auch schriftlich [9418] vor?

Prof. Dr. Azz[ola]:

Nein.

2. Es wird beantragt, den ehemaligen Bundeskanzler Brandt und den ehemaligen Verteidigungsminister Schmidt zu laden zum Beweis dafür, daß die BRD durch Handlungen und Unterlassungen direkt und indirekt an der völkerrechtswidrigen Aggression in Vietnam beteiligt war, indem sie unter anderem ihr Territorium zu logistischen Zwecken zur Verfügung stellte und finanzielle, wie materielle Militärhilfe geleistet hat. Die Zeugen werden aussagen, daß auf dem Territorium der BRD nach Weisung der Regierung der USA a) US-amerikanische Soldaten auf ihren Einsatz in Vietnam vorbereitet wurden, einschließlich der Ausbildung in Methoden des Counter Guerillakampfes, b) Nachschubmaßnahmen geplant und durchgeführt wurden, einschließlich des Umschlages von Truppen, c) Die Planung, Vorbereitung und Steuerung kriegerischer Operationen durchgeführt wurden. Die Zeugen werden die passive und aktive Hilfe bestätigen, die diesen Maßnahmen durch die Regierung der BRD zuteilwurden und zwar gerade in einer Zeit, in der die Kritik anderer westlicher Völker und Regierungen an den militärischen Operationen der USA in Vietnam unübersehbar wurde. Zugleich wird dadurch die Abhängigkeit der Regierung der BRD von Maßnahmen und Entscheidungen der Regierung der USA, d.h. die mangelnde Souveränität der BRD unter Beweis gestellt. Mit den Anträgen wird des weiteren unter Beweis gestellt, daß die Tathandlungen, auf die sich die Anklageschrift bezieht, Maßnahmen der Verteidigung waren, erforderlich, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff der USA auf das vietnamesische Volk durch Angriffe auf Stützpunkte dieser Armee auf dem Territorium der BRD abzuwenden.

Rechtsanwalt Schlaegel erscheint wieder[xx] um 15.43 Uhr im Sitzungssaal.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Es sollen hier nicht die Stadien der Eskalation von Aggression und Gewalt des US-amerikanischen Vorgehens in Vietnam nachgezeichnet werden. Ein Hinweis auf die Situation in Vietnam zu Beginn des Jahres 1972 mag an dieser Stelle in Ergänzung des schon von Rechtsanwalt Schily Vorgetragenen genügen. Aufgrund der Verankerung der FNL im vietnamesischen Volk[27] war ein Erfolg [9419] der amerikanischen Aggression immer unwahrscheinlicher geworden. Doch hinderte dies die Einsatzstäbe der US-Armee nicht, im Rahmen der sogenannten Vietnamisierung des Krieges immer brutaler und offener völkerrechtswidrig vorzugehen.

1. Große Teile des Landes wurden zu sogenannten Fire Free Zones erklärt, in denen jedes Leben vernichtet werden sollte.

2. Die perfektionierten Waffen der US-Armee waren an Grausamkeit kaum zu überbieten. So wurden z.B. gegen die Zivilbevölkerung Splitterbomben eingesetzt, deren Splitter aus Plastikteilen bestanden, damit diese einer Röntgenuntersuchung verborgen blieben.

3. Es wurden systematisch Herbizide zur Entlaubung des Dschungels eingesetzt mit schwerwiegenden Folgen für die Wasserwirtschaft des Landes und die Gesundheit der Bevölkerung, abgesehen von anderen volkswirtschaftlichen Folgen und Schäden.

4. Es begann die Bombardierung der Deiche in Nordvietnam, weshalb in der ganzen Welt der Vorwurf des Völkermordes gegen die USA erhoben wurde. Vom 16. April 1972 bis zum 31. Juni 1972, also in einer Zeit, die gerade für diesen Prozeß hier von höchster Relevanz ist, war das Gesamtsystem der Wasserbauten Nordvietnams das Ziel von mehr als 150 Angriffen. Es wurde an 96 verschiedenen Stellen dieses Deichsystem schwer getroffen. Die Deiche wurden schwerpunktmäßig in den am dichtesten besiedelten Landesteilen zerstört. Da zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel daran bestand, bzw. bestehen konnte, wogegen sich der Kampf der RAF richtete, war es gem. § 160 Abs. 2 der StPO[28] die Rechtspflicht der Strafverfolgungsbehörde, eine Ermittlung zu betreiben, die diesen Umständen Rechnung trug. Ein solches Vorgehen hätte freilich zur Folge gehabt, daß dem strategischen Ziel, auf das die Bundesanwaltschaft und das BKA verpflichtet war, von vornherein der Boden entzogen gewesen wäre, um[yy] die Vernichtung der RAF durch ihre Kriminalisierung festgemacht an dem § 129 und § 211 StGB,[29] zu betreiben. Strategische Aufgabe der Bundesanwaltschaft war und ist es, eine der Gewaltenteilung und ihren Legitimitätsstrukturen entsprechende Transformation von Counter-Insurgency aus administrativ exekutivistischen, in richterlich gerichtsförmiges Vorgehen vorzunehmen, ohne daß bei Beibehaltung der exekutivischen Zielsetzung, nämlich der militärischen Vernichtung, ein Legitimationsdefizit für richterlich gerichtsförmiges Handeln zutage tritt. Dieser Widerspruch ist frei- [9420] lich unaufhebbar. Obwohl also klar war, daß RAF eine Antwort auf Vietnam ist oder gerade weil das klar war, wurde bis zum heutigen Tage von allen mit der Strafverfolgung und dem Strafverfahren befaßten Organen alles unternommen, um dem Verfahren diesen, seinen Mittelpunkt zu rauben, um das Verfahren durch die Anordnung von Nebenkriegsschauplätzen zu dem gewünschten Ziele gelangen zu lassen. Die Beweisanträge sind also geeignet, nicht nur etwas beiläufig Unterlassenes nachzuholen, sondern dieses Verfahren auf seinen zentralen Gegenstand zu bringen, nämlich auf die Frage, ob derjenige, der sich dem Kampf gegen die Mörder von Vietnam gestellt hat und der diesen Kampf mit vergleichsweise bescheidenen Mitteln aufzunehmen bereit war, vor geltendem Recht als mordendes Mitglied einer kriminellen Bande anzusehen ist. Mit den gestellten Anträgen werden die historischen Dimensionen markiert, um die es in diesem Verfahren geht, und mit denen dieses Verfahren in die Geschichte eingehen wird, während die Geschichte schon heute über diejenigen hinweggegangen ist, die die Aggression in Vietnam verübt haben.

Vors.:

Weitere Wortmeldungen bitte? Herr Rechtsanwalt Kopp.

RA Kopp:

In Ergänzung zu den bisher gestellten Anträgen wird beantragt:

Rechtsanwalt Kopp verliest nunmehr den aus Anlage 11 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.
Während der Verlesung:
Der Angeklagte Raspe verläßt um 15.52 Uhr den Sitzungssaal.

RA Kopp:

Zur Ableitung des völkerrechtlich begründeten Nothilferechtes verweise ich auf die folgenden Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt Heldmann.

Vors.:

Bitte, Herr Dr. Heldmann.

RA Dr. H[eldmann]:

Ich schließe mich für Herrn Baader den Beweisanträgen, jedenfalls hinsichtlich ihrer Beweisthemen und der genannten Beweismittel, an. Diese hier beantragte Beweiserhebung ist von, wie ich meine, prozeßentscheidender Bedeutung, nämlich:

Rechtsanwalt Dr. Heldmann verliest nunmehr die aus Anlage 12 des Sitzungsprotokolls ersichtliche Begründung, zu den gestellten Beweisanträgen, die anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.

[9421-9424][30] [9425-9432][31] [9433] Während, der Verlesung:

Die Angeklagten Raspe und Ensslin erscheinen wieder[zz] um 16.11 Uhr im Sitzungssaal.
Der Angeklagte Raspe verläßt um 16.16 Uhr den Sitzungssaal.
Die Angekl. Ensslin verläßt um 16.23 Uhr den Sitzungssaal.
Prof. Dr. Azzola verläßt um 16.23 Uhr den Sitzungssaal.

RA Dr. H[eldmann]:

... daß ich in diesem Zusammenhang und an dieser Stelle Fritz Bauer[32] aus seinem berühmt gewordenen Vortrag[33] vor der kirchlichen Bruderschaft im Jahr 1961 über Widerstandsrecht und Widerstandspflicht mit zwei Sätzen zitiere: „Das Widerstandsrecht erschöpft sich nicht im innerstaatlichen Bereich, es überschreitet die nationalstaatlichen Grenzen. Es steht nicht nur jedermann zu, sondern kann auch zu Gunsten von jedermann ausgeübt werden.“ Und in diesem Zusammenhang als letzten Hinweis, als letzten Gesichtspunkt. Die Ächtung des Krieges ist, wie wir sie in internationalen Konventionen[aaa], aber vorher schon, jedenfalls innerhalb der letzten 50 Jahre, Völkerrechtsentwicklung haben, wohl der wichtigste Fortschritt im modernen Völkerrecht überhaupt und deswegen die Ächtung des Krieges für jegliche Rechtsgüter Abwägung von einem ganz besonderen Gewicht.

Vors.:

Weitere Wortmeldungen? Herr Rechtsanwalt Oberwinder, bitteschön.

RA Oberw[inder]:

Ich stelle den Antrag:

Rechtsanwalt Überwinder verliest nunmehr den aus Anlage 13 des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Antrag, der anschließend übergeben und dem Protokoll beigefügt wird.

Während der Verlesung:
Der Angeklagte Raspe erscheint wieder[bbb] um 16.35 Uhr im Sitzungssaal.
Professor Dr. Azzola und die Angeklagte Ensslin erscheinen wieder[ccc] um 16.36 Uhr im Sitzungssaal.

Vors.:

Weitere Wortmeldungen? Herr Professor Dr. Azzola.

Ende von Band 529

[9434-9443][34] [9444]

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich bitte um eine kurze Pause von 10 Minuten.

Vors.:

Zu welchem Zwecke bitte?

Prof. Dr. Azz[ola]:

Noch zur Ergänzung einer weiteren Ausführung.

Vors.:

Ja, es ist so, wir hätten morgen Mittag die Gelegenheit, wenn noch längere Ausführungen gemacht werden sollten ...

Prof. Dr. Azz[ola]:

Nein, kürzere Ausführungen - kurze -.

Vors.:

Kommen dann noch weitere Wortmeldungen zu den Anträgen? Wenn nicht, also haben Sie das letzte Wort sozusagen gut.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Also von der Verteidigung jedenfalls, ob von den Angeklagten, also ...

Vors.:

Ja, das müßte ich nun dazu wissen, denn sonst mache ich jetzt die Pause, und wir würden dann morgen Nachmittag nochmals Gelegenheit geben

RA Dr. He[ldmann]:

Keine Wortmeldungen.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Also soweit ich sehe, kommen von Verteidigern, außer einer möglichen Ergänzung meinerseits oder einer kurzen Ergänzung von Rechtsanwalt Oberwinder, beides kurz, nicht in Betracht im Augenblick; möglicherweise noch eine relativ kurze Erklärung von Seiten der Gefangenen.

RA Dr. H[eldmann]:

Nein, nicht beabsichtigt.

Vors.:

Nicht beabsichtigt ...

Gut, dann machen wir eine kurze Pause und geben Ihnen die Gelegenheit, das Schlußwort zu überlegen. Aber ich bitte nicht länger als 10 Minuten.

Prof. Dr. Azz[ola]:

¼-Stunde.

Pause von 16.44 Uhr - 16.56 Uhr

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung um 16.56 Uhr ist Rechtsanwalt Künzel nicht mehr anwesend.

Vors.:

Wir können die Sitzung fortsetzen.

Herr Professor Azzola, bzw. Herr Rechtsanwalt Oberwinder, Sie wollten noch das Wort ergreifen, bitte.

Prof. Dr. Azz[ola]:

Ich habe im Augenblick keine Erklärung abzugeben.

Vors.:

Keine Erklärung?

Prof. Dr. Azz[ola]:

Nein.

Vors.:

Herr Rechtsanwalt Oberwinder.

RA Ob[erwinder]:

Keine, im Moment.

[9445] Vors.:

Keine. Was heißt im Moment?

RA Dr. H[eldmann]:

Heute nicht mehr.

Vors.:

Heute nicht.

RA Dr. H[eldmann]:

Die Mandanten ...

Vors.:

Wollen jetzt ...

RA Dr. H[eldmann]:

... wollen eine kurze Erklärung dazu abgeben.

Vors.:

Es ist doch vorhin gesagt worden, es würde keine Erklärung mehr ...

Angekl. Ra[spe]:

Naja, Sie haben ja meine Verteidiger ausgeschlossen.[35] Nun muß ich mich ja wenigstens anschließen können. Und im übrigen wollen wir überhaupt kurz was sagen.

Vors.:

Herr Raspe, wenn Sie nicht deutlicher sprechen, werden Sie ohnedies nicht verstanden. Ich bekomme es nicht mit, was Sie sagen.

Angekl. Ra[spe]:

Ich sage, Sie haben ja schließlich meine Verteidiger z. B. hier ausgeschlossen; also Sie werden ja wohl noch zulassen, daß wir uns diesen Anträgen anschließen.

Vors.:

Gar nichts dagegen. Ich sage nur, wenn jetzt längere Ausführungen noch kommen sollten - es sind uns kurze von Seiten der beiden Herren gesagt worden - dann müßten wir Ihnen morgen Gelegenheit geben. Sie können sich jederzeit anschließen.

Ist es eine kurze Erklärung oder wird es ...?

Angekl. Ra[spe]:

Eine kurze Erklärung.

Vors.:

Kurze Erklärung. Bitte, Herr Raspe.

Angekl. Ra[spe]:

Also wir akzeptieren diese Anträge, wir haben sie auch zum Teil konzipiert und, das heißt also formal, daß wir uns diesen Anträgen anschließen.

Vors.:

Sprechen Sie für sich? ... Ja.

Angekl. Ra[spe]:

Wir halten sie für korrekt. Aber natürlich fassen wir unsere Politik nicht in völkerrechtlichen Kategorien, wir fassen sie überhaupt nicht in Kategorien, sondern die Politik der RAF, bewaffnete proletarische Politik, hat Kriterien - die jeder revolutionären Praxis - der bewaffneten Aktion, jedes Zieles seiner strategischen und taktischen Bestimmung, jedes Kampfes, um den Griff der Dialektik, die zwischen Subjektivität, dem Existenziellen und ihrer Vermittlung im Objektiven, der Notwendigkeit als Vehikel in dem Moment besteht und wirksam werden kann, in dem sie in eines gesetzt werden, was die Funktion der Politik ist, ihre Dimension. Der Kampf um diesen Begriff der Dialektik entwickelt revolutionäre Moral.

Es ist eine Banalität zu sagen, daß Justiz, der Staatsschutz, dieses Gericht hier, diese Ebene als ihren Antagonismus, also antiinstitutionelle Politik nur fassen kann mit dem Ziel der Zerstörung revo- [9446] lutionärer Politik in der Vernichtung des Revolutionärs. Denn was hier im absurden Versuch, revolutionäre Politik zu verurteilen, nur rauskommen kann, ist ein System von Lügen, falschen Aussagen, manipulierten Zeugen, Beweisfälschung und Unterdrückung, Aktenmanipulation, von der Polizei geschmierten Zeugen, und diesen infamsten Dreh, den Buback und Prinzing ...

Vors.:

Herr Raspe, ich ermahne Sie; wenn Sie in dieser Tonart fortfahren, werden Sie nicht mehr viel sprechen können.

Angekl. Ra[spe]:

... und diesen infamsten Dreh, den Buback und Prinzing mit Hoff[36] im Auge hatten, mit seiner total vom Staatsschutz formulierten Aussage, in die gezielt eine Belastungskonstruktion gegen Andreas reingefälscht worden[ddd] ist. Den Kontrast dazu bilden z. B. die Fakten, die Statistiken, die die Verteidiger hier nochmal gebracht haben. Und das vermittelt auch, daß sie angesichts dessen, z. B. über diese Geste Wunders, diese Mordwerkzeuge allerdings nur lachen können.

Infam ist nicht der Verurteilungszwang, der in dem ganzen Schmierentheater sichtbar wird hier, infam ist die Dreistigkeit ...

Vors.:

Jetzt, Herr Raspe, entziehe ich Ihnen das Wort.

Sie haben fortgesetzt in Ihren Ausführungen hier das Gericht und weitere Instanzen des Staates beleidigt; dazu haben Sie kein Recht. Es ist das Wort „Schmierentheater“ gefallen, Sie haben von einem „infamen Dreh“ gesprochen, Sie haben hier von „Verfälschungen“ gesprochen - bewußt - und die getrieben worden seien hier von Beteiligten des Verfahrens und von anderen Instanzen der Verfolgungsbehörden. Das wird nicht hingenommen, und aus diesem Grund ist Ihnen das Wort entzogen.

Angekl. Ra[spe]:

Ja, also wollen Sie darüber vielleicht noch einmal[eee] ein Beschluß machen?

Vors.:

Wollen Sie das beanstanden?[37]

Angekl. Ra[spe]:

Ja, natürlich, und ich will dazu auch nochmal was sagen, zu dieser Beanstandung, weil Sie also mit diesem Wortentzug, den Sie also jetzt gleich exekutieren werden, tatsächlich ja nur das bestätigen, was ich gerade gesagt habe. Das ist eben auch so eine Erscheinungsform der Drehs, die dieses Gericht hier drauf hat. Und ich kann dazu sagen, es ist auch gar nicht möglich, daß Sie eine der Tatsachen, die ich gerade genannt habe, tatsächlich substanziell widerlegen könnten, das ist nicht möglich. Und weil es nicht möglich ist, unter anderem, entziehen[fff] Sie dann eben an solchen Punkten das Wort. [9447] Das ist die Maßnahme dieses Gerichts.

Jedenfalls, um das noch dazuzusagen, ist also nicht infam, die ...

Vors.:

Herr Raspe, dazu können Sie jetzt keine Ausführungen machen. Sie können lediglich den Wortentzug beanstanden. Das haben Sie im Augenblick getan, der Senat wird über diese Beanstandung befinden.

(nach geheimer Umfrage) Der Senat hat beschlossen:

Es bleibt bei dem Wortentzug aus den schon angegebenen Gründen.

Angekl. Ra[spe]:

Das war auch wieder so eine Blitzumfrage.

Vors.:

Wir sehen damit jetzt das Ende des heutigen Sitzungstages...

Angekl. Ba[ader]:

Nein, nein. Moment.

Vors.:

Ich gebe Ihnen, wenn Sie sich morgen äußern wollen, die Gelegenheit, heute werden wir jetzt keine weiteren Anträge und Erklärungen mehr dazu entgegennehmen.

Angekl. Ba[ader]:

Ich möchte mich heute äußern, und nicht morgen.

Vors.:

Wir sind jetzt am Schluß des heutigen Sitzungstages ...

RA Dr. H[eldmann]:

Verzeihung, Herr Baader hat eine ganz kurze Äußerung noch.

Vors.:

Es ist uns vorhin erklärt worden, daß keine Erklärungen kämen; es ist gebeten worden, die Sitzung fortzusetzen zu den Ausführungen noch von Herrn Prof. Azzola, Herrn Rechtsanwalt Oberwinder. Es ändert sich jetzt das gesamte Bild; ich habe nichts dagegen, daß Sie sich äußern ...

RA Dr. H[eldmann]:

Aber doch zeitlich[ggg] nicht.

Vors.:

... die Angeklagten, aber heute nicht mehr. Wir haben jetzt genügend entgegengenommen an Anträgen und Erklärungen dieser Art. Wir werden also morgen ...

RA Schi[ly]:

Herr Vorsitzender, darf ...

RA Dr. H[eldmann]:

Deswegen hat die Verteidigung ja auf eigene Ausführungen verzichtet, damit jetzt diese 10 Minuten genützt werden von den Mandanten.

Herr Raspe hat 5 Minuten allenfalls verbraucht[hhh]. Bitte, geben Sie jetzt Herrn Baader noch die weiteren 5 Minuten, dann sind wir im ...

Vors.:

Wenn Sie mir sagen, daß die Erklärung so kurz ist, wie Sie sie eben andeuten ...

RA Dr. H[eldmann]:

Ich habe die Erklärung gesehen, sie bedarf wahrscheinlich nicht der Dauer von 5 Minuten.

Vors.:

Gut. Herr Baader.

Angekl. Ba[ader]:

Ja, ich find das auch sehr erstaunlich, denn das ist ja [9448] eigentlich eine Erklärung, die eine erhebliche Relevanz hat. Sie haben, ich stelle das hier nochmals fest, Sie haben ignoriert, was wir hier 2 Tage lang[iii] vorgetragen haben, nämlich die Darstellung von Verantwortung und Verantwortlichkeit, bezogen auf Ihr Ritual hier. Und Sie ignorieren es jetzt wieder, das heißt, Sie versuchen eine einfache Erklärung dazu, drei Sätze, die im Grunde wirklich das Ungeheuer, dem Sie hier vorsitzen, füttert, die unterbinden Sie einfach, das ist wirklich sehr interessant. Wir glauben inzwischen, daß Sie diesen Prozeß hier gar nicht abkürzen können - na hören Sie doch mal auf zu grinsen -. Wir glauben, daß Sie ...

Vors.:

Herr Baader ...

Angekl. Ba[ader]:

... wir glauben, daß Sie den Prozeß ...

Vors.:

Herr Baader, ich verwarne Sie; noch eine solche Bemerkung und auch Sie werden keine weitere Gelegenheit mehr haben.

Angekl. Ba[ader]:

Wir glauben, daß Sie ...

Vors.:

Sie haben die Gelegenheit, Erklärungen abzugeben, aber hier nicht Angriffe gegen Prozeßbeteiligte loszulassen.

Angekl. Ba[ader]:

Wir glauben jedenfalls, daß Sie den Prozeß hier[jjj], egal was immer sich hier ereignet, gar nicht abkürzen können, weil er tatsächlich vollkommen bestimmt ist von der Dramaturgie des Bundestagswahlkampfs; darauf ist dieser Prozeß bezogen, das ist anzunehmen, zumindest. Deswegen ist gar nicht relevant, was hier gesagt wird, was hier für Zeugen auftreten, das alles spielt überhaupt keine Rolle. Es[kkk] läuft, es rollt die leere Fassade. Aber ich wollte nochmal sagen, die Anträge sind möglich, weil sie zwei Zusammenhänge vermitteln. Sie fassen 1., wenn das überhaupt juristisch möglich ist, etwa die Widersprüche, aus denen [lll] diese Politik sich entwickelt hat und überhaupt möglich war; und Sie machen 2. im Ansatz transparent, was der Gegenstand dieses Verfahrens ist, genauer was der Gegenstand rechtlicher Erwägung hier überhaupt nur sein könnte, nämlich die totale Bestimmung, Kontrolle und Verfügung dieses Staates nach innen und außen, Verfügbarkeit dieses Staates nach innen und außen, für die Weltinnenpolitik des Hegemonialen, des US-Kapitals. Das heißt, die zentrale, strategische Funktion der Bundesrepublik als ökonomisches, politisches und militärisches Subzentrum des amerikanischen Imperialismus. Hier entwickelt an seiner Funktion 1. für die offene Aggression gegen die Völker der dritten Welt, konkret an Vietnam, und 2., die verdeckte Aggressionen gegen die Staaten der westeuropäischen Peripherie. Aber juristische Kategorisierungen sind [9449] nur kodifizierter Ausdruck realer Machtverhältnisse. Die Anträge der Verteidigung werden also, wie sich das in Ihrer ganzen Geste schon andeutet, unmittelbar natürlich hilflos sein. Das infame Ritual hier wird sich über die Argumentation wälzen, als wäre sie überhaupt nicht gesprochen worden. Und auch nicht gesprochen worden, so sehen wir sie nämlich, als[mmm] ein Reflex, wenn auch ein schwacher, des globalen Klassenantagonismus, der das gesamte politische Leben in den kapitalistischen Metropolen und wesentlich in der Bundesrepublik seit 6 Jahren militarisiert hat. Ein Ausdruck dieser Militarisierung ist dieses Gericht und seine Verfahrensweise. Aber das Wort darf überhaupt keine Evidenz mehr haben, spricht nur über die Evidenz der Politik, der Aktion, die Sie hier verurteilen sollen, an ihr halten wir ganz sicher fest.

Und wir stellen das hier nur nochmal fest: Sie genau ist es, die die demonströse Unwirklichkeit des Projekts dieser Staatsschutzküche definiert, wie sie hier seit 12 Monaten tagt. Tatsächlich hat gegenüber der verdeckten Konzeption dieses Verfahrens ein faschistischer Militärgerichtsprozeß wenigstens die Würde der Eindeutigkeit einer Maßnahme, die sich zu ihren Mitteln bekennen kann.

Angekl. Enss[lin]:

Wenn uns an der Aktion der RAF 72 ...

Vors.:

Darf ich fragen, gilt dasselbe für Frau Ensslin, daß noch eine kurze Erklärung gewünscht wird?

Angekl. Enss[lin]:

Ja.

Vors.:

Bitte.

Angekl. Enss[lin]:

Wenn uns an der Aktion der RAF 72 etwas bedrückt, dann das Mißverhältnis zwischen unserem Kopf und unseren Händen und den B 52.

Der Angeklagte Baader verläßt um 17.08 Uhr den Sitzungssaal.

Angekl. Enss[lin]:

Hier nochmal einfach: Wir sind auch verantwortlich für die Angriffe auf[nnn] das CIA-Hauptquartier und das Hauptquartier des 5. US-Corps in Frankfurt/Main und auf das US-Hauptquartier in Heidelberg, insofern, wie wir in der RAF seit 70 organisiert waren, in ihr gekämpft haben und am Prozeß der Konzeption ihrer Politik und Struktur beteiligt waren. Insofern sind wir sicher auch verantwortlich für Aktionen von Kommandos, z. B. gegen das Springer-Hochhaus, deren Konzeption wir nicht zustimmen, und die wir in ihrem Ablauf abgelehnt haben. Zu erwägen ist nicht ein Widerstandsrecht in der Bundesrepublik, [9450] wie es hier nicht um Rechte geht, sondern was die Politik der RAF ausdrückt, ist das Bewußtsein der Pflicht zum Widerstand in der Bundesrepublik. Und das exakt war 2 Tage lang der Inhalt unserer Erklärungen zur Sache, wie das heißt, also nicht nur die Erklärung von Verantwortung, sondern was Verantwortlichkeit gegenüber imperialistischer Politik nur sein kann - Widerstand, Kampf -. Das hat der Text, der im Januar hier gekommen ist, artikuliert. Das Gericht hat ihn ignoriert. Eine Reaktion, die nur zwei Deutungen zulässt; Sie haben nichts verstanden, aber wahrscheinlicher, Prinzing darf die Veranstaltung nicht abkürzen, weil sie von der Dramaturgie des Bundestagswahlkampfes[38] bestimmt ist.

Vors.:

Ich glaube, jetzt sind alle Erklärungen abgegeben. Ich gehe davon aus, daß die Anträge, wie angekündigt, schriftlich den Herrn Protokollführen übergeben worden sind. Vielen Dank.

Die Angeklagten Ensslin und Raspe verlassen um 17.11 Uhr den Sitzungssaal.

Vors.:

Ich möchte noch folgende Bitte äußern: Wie ja das Sitzungsprogramm, das den Prozeßbeteiligten mitgeteilt ist, ausweist, nähern wir uns dem Ende des Beweisprogrammes zu dem Gesamtkomplex „Sprengstoffanschläge“. Ich begrüße es deshalb, daß nun Anträge, die in diesem Zusammenhang fallen können, jetzt gestellt werden. Der Senat wird noch einigen Beweisen nachgehen müssen. Es ist zur Zeit unsererseits ins Auge gefasst noch den Schweizer Zeugen Claude Maier zu hören. Es kommt hier allerdings nur eine Anhörung allenfalls im Rechtshilfewege[39] in Betracht, denn er ist nicht bereit, hier zu erscheinen; das ließ sich bereits abklären. Wir müssen uns überlegen, ob gegebenenfalls auch seine Vernehmungsbeamten anzuhören wären;[40] das gleiche gilt evtl. für die Vernehmungsbeamten der benannten[ooo] Zeugin Sorenson.

Wir haben dann noch über einige der bereits gestellten Beweisanträge zu entscheiden; aber ich wäre sehr dankbar, damit ich einen Überblick bekomme, über das weitere Beweisprogramm gerade im Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex „Sprengstoffanschläge“, wenn Anträge, die hierzu noch gestellt werden sollen, in absehbarer Zeit dem Gericht mitgeteilt werden. Wie gesagt, das ist für die weitere Terminierung von Bedeutung.

Herr Bundesanwalt Dr. Wunder, bitte.

[9451] BA Dr. Wu[nder]:

Herr Vorsitzender, ob von Seiten der Anklagevertretung noch Beweisanträge zu erwarten sind, kann ich im Augenblick nicht sagen; zahlreiche werden es sicherlich nicht sein. Vielleicht darf ich in diesen Zusammenhang aber bemerken, daß wir die Zeit auch nützen werden für Überlegungen, ob es nach der bisherigen Beweisaufnahme noch erforderlich erscheint, den gesamten, das heißt, allen in die Anklageschrift aufgenommenen Vorwürfen nachzugehen.[41] Sollten diese Überlegungen und diese Prüfungen zu einem entsprechenden Ergebnis führen, dann würde ich die erforderlichen Anträge demnächst stellen.

Vors.:

Danke.

Wir setzen morgen früh um 9.00 Uhr die Sitzung fort.

Ende der Sitzung um 17.13 Uhr

Ende Band 530


[1] Die Strafprozessordnung sieht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Angeklagten vor (§ 231 Abs. 1 StPO). Dass es den Angeklagten in diesem Verfahren freigestellt war, die Hauptverhandlung zu verlassen, ergab sich aus der Annahme der vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit, die nach § 231a StPO grundsätzlich die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermöglicht (s. hierzu den Beschluss des 2. Strafsenats, abgedruckt in Anlage 1 zum Protokoll vom 30. September 1975, S. 3124 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, 40. Verhandlungstag), sowie der Vorgabe des BGH, den Angeklagten dürfe ihre Anwesenheit nicht untersagt werden (BGH, Beschl. v. 22.10.1975 - Az.: 1 StE 1/74 - StB 60-63/75, BGHSt 26, S. 228, 234).

[2] § 57 StPO a.F. schrieb für die Belehrung von Zeug/innen vor: „Vor der Vernehmung sind Zeugen zur Wahrheit zu Ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.“ Im Unterschied dazu ist die Vereidigung von Zeug/innen heute nur noch die Ausnahme (§ 59 StPO).

[3] Zu den Besonderheiten dieses Verfahrens gehörte es, dass sich die Prozessbeteiligten darauf einigten, ein gerichtliches Wortprotokoll als Arbeitsgrundlage anzufertigen (s. dazu S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung, 1. Verhandlungstag). Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein sog. Ergebnisprotokoll, in welchem der Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden (§§ 272, 273 StPO). Die wörtliche Protokollierung ist nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn es auf die Feststellung des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Nach der damaligen Rechtsprechung bedurfte die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung stets der Zustimmung der Beteiligten (BGH, Urt. v. 4.2.1964 - Az.: 1 StR 510/63, NJW 1964, S. 602 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - Az.: 2 Ws 128/92, NStZ 1992, S. 339). Heute wird die gerichtliche Tonbandaufnahme z.T. auch ohne Zustimmung der Beteiligten für zulässig erachtet (Kulhanek, in Knauer/Kudlich/Schneider [Hrsg.], Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Aufl. 2018, § 169 GVG Rn. 35; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 169 GVG Rn. 13).

[4] Landes- und Bundesbeamt/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind. Aussagen vor Gericht hierüber sind nur nach und im Umfang der Genehmigung durch den jeweiligen Dienstherrn gestattet (heute geregelt in § 37 Abs. 1 und 3 BeamtStG für Landesbeamt/innen und in § 67 Abs. 1 und 3 BBG für Bundesbeamt/innen; für den Stand 1975 galten für Landesbeamt/innen noch Landesgesetze, die sich allerdings an § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1.7.1957 orientieren mussten; für Bundesbeamt/innen galt § 61 BBG a.F.). § 54 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Falle einer Vernehmung als Zeug/in in einem Strafprozess fortbesteht.

[5] Anlage 1 zum Protokoll vom 4.5.1976: Aussagegenehmigung für KHM Gronau.

[6] Die Inaugenscheinnahme gehört zu den zulässigen Beweismitteln im sog. Strengbeweisverfahren, welches zum Beweis von Tatsachen Anwendung findet, die die Straf- und Schuldfrage betreffen, d.h. den Tathergang, die Schuld des Täters/der Täterin sowie die Höhe der Strafe. Sie erfolgt durch eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist diese nicht auf die Wahrnehmung durch Sehen beschränkt, sondern umfasst mit den Wahrnehmungen durch Hören, Riechen, Schmecken und Fühlen auch alle anderen Sinneswahrnehmungen (BGH, Urt. v. 28.9.1962 - Az.: 4 StR 301/62, BGHSt 18, S. 51, 53).

[7] Urkunden werden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 StPO; heute in einigen Fällen ebenfalls möglich: Einführung im Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO). Ein Beweisstück kann Gegenstand sowohl des Augenscheins-, als auch des Urkundenbeweises sein. Beide Beweisarten zielen auf unterschiedliche Erkenntnisse. Während mittels Inaugenscheinnahme Merkmale wie das Vorhandensein an sich, die äußere Beschaffenheit o.ä. festgestellt werden können, dient der Urkundenbeweis der Kenntnisnahme des (durch Schriftzeichen verkörperten) Inhalts einer Erklärung (Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7).

[8] § 72 StPO erklärt die Vorschriften für Zeug/innen auch für Sachverständige anwendbar, wenn nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist. § 79 StPO enthält eine solche Abweichung im Vergleich zu § 57 StPO a.F. im Hinblick auf die Vereidigung: Während die Vereidigung für Zeug/innen im Regelfall vorgesehen war, findet die Vereidigung von Sachverständigen nach dem Ermessen des Gerichts statt; die Regel ist hier die Nichtvereidigung. Heute ist auch die Vereidigung für Zeug/innen nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 59 StPO).

[9] Klaus Jünschke war Psychologiestudent und ehemaliges Mitglied des Sozialistischen Patientenkollektivs (SPK). In der RAF überfiel er 1971 mit anderen eine Bank in Kaiserslautern. Im Verlaufe des Geschehens wurde der Beamte Herbert Schoner erschossen. Jünschke wurde am 9. Juli 1972 zusammen mit Irmgard Möller in Offenbach verhaftet. Ihm wurde neben den Straftaten im Zusammenhang mit dem Banküberfall auch die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie die Beteiligung an der Herbeiführung der Sprengstoffexplosion in Frankfurt a.M. am 11. Mai 1972 vorgeworfen. Im Hinblick auf die Sprengstoffexplosion wurde er zwar freigesprochen; das LG Kaiserslautern verurteilte ihn am 2.6.1977 aber u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Overath, Drachenzähne, 1991, S. 89 ff.; Peters, Tödlicher Irrtum, 4. Aufl. 2008, S. 257, 761 Anm. 59; Pflieger, Die Rote Armee Fraktion, 3. Aufl. 2011, S. 30 ff.; DER SPIEGEL, Ausgabe 24/1977 vom 6.6.1977, S. 104).

[10] Am 95. Verhandlungstag führte der Sachverständige Hecker aus, der Ausdruck „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bezeichne die „volle Überzeugung“; die Formulierung beruhe darauf, dass es ein sicheres Urteil im naturwissenschaftlichen Bereich nicht gebe (S. 8509 f. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[11] Irmgard Möller schloss sich im Sommer 1971 der RAF an. Zuvor lebte sie in der Münchner Kommune Wacker Einstein, hatte 1969 als Teil der „Rechtshilfe der APO“ zum „Knastcamp“ aufgerufen und war Mitglied der Tupamaros München. Am 8. Juli 1972 wurde sie verhaftet, am 30. Juni 1975 begann das Verfahren gegen sie und Gerhard Müller vor dem Landgericht Hamburg. Irmgard Möller wurde mit Urteil vom 16.3.1976 u.a. wegen Urkundenfälschung und dem unerlaubten Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1976 erfolgte ihre Verlegung zu den Angeklagten Baader, Ensslin und Raspe nach Stammheim. Dort überlebte sie als Einzige die sogenannte Todesnacht von Stammheim (Bergstermann, Stammheim, 2016, S. 68; Diewald-Kerkmann, Frauen, Terrorismus und Justiz, 2009, S. 111 ff.; Sturm, in Weinhauer/Requate/Haupt [Hrsg.], Terrorismus in der Bundesrepublik, 2006, S. 99, 100 f.).

[12] Die Vereidigung von Sachverständigen erfolgt nach dem Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs. 1 StPO), wenn besondere Umstände die Vereidigung zweckmäßig erscheinen lassen; der Regelfall ist die Nichtvereidigung (BGH, Urt. v. 22.2.1967 - Az.: 2 StR 2/67, BGHSt 21, S. 227, 228). Nach damaliger Rechtslage war die Vereidigung aber zwingend, wenn dies durch die Staatsanwaltschaft, Angeklagte oder die Verteidigung beantragt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F.).

[13] Die Angeklagte Meinhof wurde am 86. Verhandlungstag wegen fortgesetzter Störung der Hauptverhandlung für die Dauer eines Monats ausgeschlossen (S. 7739 des Protokolls der Hauptverhandlung). § 177 GVG eröffnet die Möglichkeit, Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Nach § 231b Abs. 1 StPO kann die Hauptverhandlung sodann in Abwesenheit der Angeklagten fortgeführt werden, wenn das Gericht ihre Anwesenheit nicht für unerlässlich hält und solange weitere schwerwiegende Störungen zu befürchten sind. Zu Beginn der Hauptverhandlung wurden die Angeklagten in der Regel für den restlichen Sitzungstag, ab dem 27. Verhandlungstag auch für die restliche Sitzungswoche ausgeschlossen (erstmals auf S. 2239 des Protokolls der Hauptverhandlung, 27. Verhandlungstag). Am 43. Verhandlungstag erfolgte zum ersten Mal ein Ausschluss für den restlichen Sitzungsmonat, ausgesprochen am 11.11.1975 (S. 3382 f. des Protokolls der Hauptverhandlung betr. Andreas Baader, S. 3385 betr. Jan-Carl Raspe, S. 3387 betr. Gudrun Ensslin und Ulrike Meinhof, allesamt 43. Verhandlungstag).

[14] Zu der in diesem Verfahren bestehenden Besonderheit im Hinblick auf die grundsätzlich vorgeschriebene Anwesenheitspflicht der Angeklagten in der Hauptverhandlung s. bereits Fn. 1.

[15] Die Erklärung der Angeklagten zur Sache ist im Protokoll nicht enthalten. Da ihre eigenen Erklärungen nach Auffassung der Angeklagten in den gerichtlichen Protokollen oftmals nicht richtig wiedergegeben wurden, beantragten sie, die gerichtliche Tonbandaufzeichnung für die Dauer ihrer Erklärung zur Sache auszusetzen (S. 5636 des Protokolls der Hauptverhandlung, 63. Verhandlungstag). Im Anschluss sollte das Manuskript abgeschrieben und im Ganzen an das Gericht überreicht werden (s. S. 5658 f., 64. Verhandlungstag). Dies geschah bis zum Schluss der Hauptverhandlung nicht.

[16] Nach § 245 StPO a.F. war die Ablehnung präsenter Beweismittel nur möglich, wenn die Beweiserhebung unzulässig war oder nur zum Zwecke der Prozessverschleppung beantragt wurde. Für präsente Beweismittel bestand daher eine verstärkte Beweiserhebungspflicht des Gerichts (Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32. Aufl. 1975, § 245 Anm. 1). Inzwischen wurde die Erstreckung der Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel von einem vorherigen Beweisantrag abgängig gemacht, welcher in seinen Ablehnungsgründen denen für absente Beweismittel weiter angenähert wurde (§ 245 Abs. 2 StPO).

[17] Anlage 2 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung von General Michael S. Davison als Zeugen.

[18] Anlage 3 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung des ehemaligen US-Präsidenten Richard Nixon, des früheren Verteidigungsministers Melvin Laird, des früheren stellvertretenden Verteidigungsministers Daniel James sowie des früheren Oberbefehlshabers der US-Streitkräfte in Vietnam, General Creighton Abrams, als Zeugen.

[19] Anlage 4 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung des ehemaligen US-Präsidenten Richard Nixon, des früheren Verteidigungsministers Melvin Laird, des früheren stellvertretenden Verteidigungsministers Daniel James sowie des früheren Oberbefehlshabers der US-Streitkräfte in Vietnam, General Creighton Abrams, als Zeugen.

[20] Anlage 5 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung des Assistenten des US-Kriegsministeriums Paul R. Ignatius als Zeugen.

[21] Anlage 6 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung von Dr. med. Erich Wulff als sachverständigen Zeugen.

[22] Anlage 7 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung der amerikanischen Kongressabgeordneten August Hawkins und William Anderson als Zeugen.

[23] Anlage 8 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung des Arztes Dr. Casselmann sowie des Journalisten William Popper als Zeugen.

[24] Anlage 9 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung des Oberst Anderson und des US-Soldaten Ronald Ridenhour als Zeugen.

[25] Anlage 10 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Schily auf Vernehmung des Maitre Joe Nordmann, Sécrétaire Générale de l’AIJD, Paris, und Prof. Richard Falk, Princeton University, New Jersey USA, als sachverständige Zeugen.

[26] Vor dem Hintergrund des Kalten Krieges und mit dem Ziel, die Ausbreitung des Kommunismus in Südostasien einzudämmen, führten die USA in Vietnam von 1964 bis 1973 einen Luft- und Bodenkrieg gegen die südvietnamesische Befreiungsfront und nordvietnamesische Truppen. Trotz wachsender Proteste in der amerikanischen Bevölkerung und entgegen den Einschätzungen und Warnungen hochrangiger Berater, entschieden sich mehrere US-Präsidenten für die Fortsetzung der Kämpfe. Während dieses Krieges griff das US-amerikanische Militär auf Methoden zurück, die darauf ausgerichtet waren, möglichst viele Gegner/innen auszuschalten und deren Strukturen zu zerschlagen (Fischer, Die USA im Vietnamkrieg, 2009, S. 104 ff.; Frey, Geschichte des Vietnamkriegs, 2016, S. 83 ff.; 126 ff.; 144 ff.; 187 ff.; Greiner, Krieg ohne Fronten, 2007, S. 56 ff.). Dass US-amerikanische Truppen während des Vietnamkriegs unzählige Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begingen, indem sie u.a. exzessive Gewalt in Form von Misshandlungen, sexualisierter Gewalt, Folter und Massakern gegen Zivilist/innen und Gefangene richteten, ist unbestritten. Das gesamte Ausmaß dieser Verbrechen sowie die Gesamtzahl der Opfer wohl auf Grund von unzureichender oder nur eingeschränkt einsehbarer Dokumentationen nie erfasst werden können. Sowohl innerhalb der USA als auch international intensivierte sich im November 1969 nach den ersten Meldungen über das Massaker an vietnamesischen Zivilist/innen in dem Dorf My Lai der Protest gegen den Vietnamkrieg. My Lai wurde dabei zur Chiffre für die Verbrechen in Vietnam. Ein nicht zu bezifferndes Ausmaß an Zerstörung wurde darüber hinaus durch den amerikanischen Luft- und Bombenkrieg verursacht, in dessen Folge vor allem im Jahr 1972 mit den Operationen „Linebacker“ und „Linebacker II“ beispiellose Bombardierungen von Häfen und Industriezentren in Nordvietnam durchgeführt wurden (Berg, Geschichte der USA, 2013, S. 77 ff.; Fischer, Die USA im Vietnamkrieg, 2009, S. 104 ff.; Greiner, Krieg ohne Fronten, 2007, S. 10 ff., 20 ff.; s. dort insbesondere das Kapitel „16. März 1968 - Die Massaker von ,My Lai (4)‘ und ,My Khe (4)‘“, S. 256 ff.).

[27] Nach der Teilung Vietnams gründete sich 1960 in Südvietnam die Nationale Front zur Befreiung Südvietnams (FNL) als Widerstandgruppe u.a. gegen die Herrschaft der südvietnamesischen Regierung, gegen die amerikanische Präsenz in Südvietnam und für die Wiedervereinigung. Die FNL umfasste zunächst sehr heterogene Gruppen, wurde aber im Laufe der Jahre immer mehr von südvietnamesischen Kommunisten und dem nordvietnamesischen Regime gesteuert. Während des Vietnamkriegs konnte sie auf vielfältige Unterstützung aus der Bevölkerung zurückgreifen. Viele Südvietnames/innen lehnten die Anwesenheit amerikanischer Truppen in Südvietnam und die damit einhergehende weitere Einmischung in nationale Fragen ab. Allerdings beruhte der Rückhalt für die FNL nicht immer auf Freiwilligkeit, sondern wurde teilweise brutal erzwungen. Insgesamt hatte die Unterstützung aus der südvietnamesischen Bevölkerung jedoch einen entscheidenden Anteil daran, dass die technisch überlegene amerikanische Armee keinen militärischen Sieg in Vietnam erringen konnte (Frey, Geschichte des Vietnamkriegs, 2016, S. 65 ff.; Greiner, Krieg ohne Fronten, 2007, S. 45 ff.; Kraushaar, in Ders. [Hrsg.], Die RAF und der linke Terrorismus, Band 2, 2006, S. 751 ff.).

[28] Die Staatsanwaltschaft hat nach § 160 Abs. 2 StPO „nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“.

[29] § 129 StGB enthält den Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen, § 211 StGB den Straftatbestand des Mordes. Beide waren Bestandteile des Anklagevorwurfes in diesem Verfahren.

[30] Anlage 11 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Kopp auf Vernehmung von Ludwig Erhard, Kurt Georg Kiesinger, Willi Brandt, Gustav Heinemann und Walter Scheel als Zeugen.

[31] Anlage 12 zum Protokoll vom 4.5.1976: Weitergehende Begründung der Beweisanträge des Rechtsanwalts Dr. Heldmann.

[32] Fritz Bauer war ein deutscher Jurist, der als Generalstaatsanwalt maßgeblich die Strafverfolgung und Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen vorantrieb. Bauer, der als Jude und Sozialdemokrat 1936 nach Dänemark und Schweden geflohen war, arbeitete nach Kriegsende zunächst als Generalstaatsanwalt in Braunschweig am Wiederaufbau des Justizwesens. Er engagierte sich außerdem für eine Strafrechtsreform und die Resozialisierung von Gefangenen. Bekanntheit erlangte Bauer vor allem durch den ersten Frankfurter Auschwitzprozess (1963-1965), bei dem der Gesamtkomplex nationalsozialistischer Verbrechen in den Konzentrationslagern verhandelt wurde. Er trug zudem maßgeblich zur Ergreifung Adolf Eichmanns durch den Mossad in Argentinien bei (Foljanty/Johst, in Dies. [Hrsg.], Fritz Bauer, Band 1, 2018, S. 19, 21 ff.; Steinke, Fritz Bauer oder Auschwitz vor Gericht, 2013, S. 13 ff., 99 ff., 178 ff.).

[33] Der Vortrag wurde 1962 zusammen mit anderen Vorträgen der Tagung als Broschüre herausgegeben. Er ist mit einer kurzen Kommentierung abgedruckt in Foljanty/Jobst [Hrsg.], Fritz Bauer, Band 2, 2018, S. 974 ff. Für eine Einordnung von Bauers Widerstandsbegriff siehe außerdem Foljanty/Johst, in Dies. [Hrsg.], Fritz Bauer, Band 1, 2018, S. 19, 36 ff.).

[34] Anlage 13 zum Protokoll vom 4.5.1976: Antrag des Rechtsanwalts Oberwinder auf Vernehmung mehrerer ehemaliger CIA-Bediensteter als Zeugen.

[35] Im Laufe des Verfahrens gab es einige markante Einschnitte in die (Vertrauens-)Verteidigung. Der Angeklagte Raspe war insbesondere durch die Entpflichtung seines beigeordneten Vertrauensverteidigers von Plottnitz (die Verfügung vom 7.11.1975 ist abgedruckt in Stuberger, „In der Strafsache gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Jan-Carl Raspe, Gudrun Ensslin wegen Mordes u.a.“, 5. Aufl. 2014, S. 70 ff.), sowie durch den Ausschluss des Rechtsanwalts Spangenberg aufgrund des Verbots der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.1975 - Az.: 2 StE 1/75, NJW 1976, S. 157) betroffen. Rechtsanwalt von Plottnitz nahm auch nach seiner Entpflichtung noch für einige Zeit als Wahlverteidiger am Verfahren teil. Mit Schreiben vom 21.4.1976 teilte er dem Gericht aber mit, dass er den Angeklagten Raspe nicht mehr verteidige (so der Vorsitzende Dr. Prinzing am 103. Verhandlungstag, S. 9127 des Protokolls der Hauptverhandlung). Zudem gestaltete sich wohl das Auffinden neuer Vertrauensverteidiger/innen aufgrund einer weiten Auslegung des Verbots der Mehrfachverteidigung durch den 2. Strafsenat als schwierig (s. etwa die Diskussion um die mögliche [Nicht-]Zulassung der Rechtsanwältin Bahr-Jendges am 96. Verhandlungstag, S. 8645 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung.). Zuletzt wurde offenbar die Beiordnung des Rechtsanwalts Eschen abgelehnt mit der Begründung, dieser sei in Berlin ansässig (s. dazu die Ausführungen des Rechtsanwalts Geulen am 87. Verhandlungstag, S. 7788 des Protokolls der Hauptverhandlung).

[36] Dierk Hoff, der in seiner Werkstatt einige der von der RAF verwendeten Sprengkörperhüllen hergestellt hatte, wurde als einer der Hauptbelastungszeugen bereits ab dem 68. Verhandlungstag vernommen. Die Verteidigung war der Auffassung, die Bundesanwaltschaft habe in unzulässiger Weise Einfluss auf die Aussage Dierk Hoffs genommen, etwa durch das in Aussicht stellen nicht vorgesehener Vorteile, um ihn dadurch gesetzeswidrig als Kronzeugen zu gewinnen. Um dies zu beweisen, stellte Rechtsanwalt Dr. Heldmann am 89. Verhandlungstag den Antrag, den Generalbundesanwalt Siegfried Buback als Zeuge zu vernehmen (S. 7962 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung).

[37] Sachleitungsbezogene Anordnungen des/der Vorsitzenden können als unzulässig beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Über die Beanstandung entscheidet sodann das Gericht, in diesem Fall der Senat in voller Besetzung.

[38] Am 3. Oktober 1976 fand die Wahl zum 8. Deutschen Bundestag statt. Dabei verlor die SPD ihre Stellung als stärkste Partei an die Union. Trotzdem konnte die Koalition aus SPD und FDP ihre 1972 gewonnene Mehrheit behaupten, sodass der Kandidat der SPD, Helmut Schmidt, erneut zum Bundeskanzler gewählt wurde. Damit setzte er sich gegen Helmut Kohl durch, der für die CDU angetreten war.

[39] Ausländische Zeug/innen können nicht dazu verpflichtet werden, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen. Zwangsmittel stehen nicht zur Verfügung. Im Falle einer Weigerung des/der Zeug/in besteht aber die Möglichkeit der kommissarischen Vernehmung: § 223 StPO ermöglicht die Vernehmung durch eine/n ersuchte/n oder beauftragte/n Richter/in, wenn dem Erscheinen von Zeug/innen in der Hauptverhandlung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernungen nicht zugemutet werden kann. Die Vernehmung kann auch im Ausland stattfinden. Das Ergebnis der Vernehmung kann gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO a.F. (heute: § 251 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO) durch Verlesen des richterlichen Vernehmungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

[40] § 250 Satz 1 StPO bestimmt zwar: „Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen.“ Hieraus folgt aber nicht, dass die Vernehmung sog. „Zeug/innen vom Hörensagen“ unzulässig ist, da auch diese ihre eigenen Wahrnehmungen, nämlich in der Regel das Gespräch mit dem/der unmittelbaren Zeug/in, bekunden können (BGH, Urt. v. 1.8.1962 - Az.: 3 StR 28/62, BGHSt 17, S. 382). In diesem Sinne können sie unmittelbare Zeug/innen für Indizien sein. Dieser eingeschränkte Beweiswert ist allerdings in der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu berücksichtigen (Ott, in Hannich [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 99). Auch die Vernehmung von Verhörpersonen ist daher grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich die vernommene Person in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft und dies durch Vernehmung der Verhörperson umgangen werden soll (dies wird aus § 252 StPO - „Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.“ - hergeleitet, s. BGH, Urt. v. 15.1.1952 - Az.: 1 StR 341/51, BGHSt 2, S. 99, 104 f.; s. auch Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Aufl. 2020, § 252 Rn. 12a ff.). Anwendung findet § 252 StPO nur für die Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52-53a StPO), nicht aber für das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO.

[41] Die Strafverfolgung wurde später nach § 154a StPO auf die Straftaten im Zusammenhang mit den Sprengstoffanschlägen, den Festnahmen der Angeklagten sowie der Bildung einer kriminellen Vereinigung beschränkt. Über die ursprünglich ebenfalls angeklagten Raub- und Diebstahlsdelikte wurde kein Beweis mehr erhoben (S. 13938 f. des Protokolls der Hauptverhandlung, 192. Verhandlungstag; s. auch den Antrag der Bundesanwaltschaft am 113. Verhandlungstag, S. 9859 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung, sowie den Hinweis des Vorsitzenden Dr. Prinzing am selben Tag auf S. 9867 f. des Protokolls der Hauptverhandlung).


[a] Handschriftlich ergänzt: müssten

[b] Maschinell durchgestrichen: und der Dipl.Ing. ist - so war es gewesen -

[c] Handschriftlich eingefügt: ist Ihnen

[d] Handschriftlich eingefügt: mit

[e] Handschriftlich durchgestrichen: Ein

[f] Handschriftlich eingefügt: das

[g] Handschriftlich eingefügt: die

[h] Handschriftlich eingefügt: damals

[i] Maschinell eingefügt: - vorderes Kennzeichen „DA-AN 141“

[j] Maschinell durchgestrichen: Fahr

[k] Maschinell durchgestrichen: weitere

[l] Handschriftlich eingefügt: selbst

[m] Maschinell eingefügt: sich

[n] Maschinell durchgestrichen: Z.Gro.: ...da bin ich sicher.

[o] Handschriftlich ersetzt: so durch diese

[p] Maschinell durchgestrichen: Z.Gro.: Also, soweit ich mich entsinne, habe

[q] Maschinell durchgestrichen: nicht

[r] Handschriftlich ersetzt: Sie durch wir

[s] Maschinell ersetzt: war durch waren

[t] Maschinell durchgestrichen: Ri Mai.:

[u] Maschinell eingefügt: vom Zeugen besichtigten

[v] Maschinell eingefügt: KHM

[w] Maschinell ersetzt: Glastürstender durch Glastisch

[x] Maschinell eingefügt: ob

[y] Handschriftlich ersetzt: das durch was

[z] Maschinell eingefügt: Original-

[aa] Maschinell eingefügt: zu finden

[bb] Handschriftlich eingefügt: und

[cc] Handschriftlich eingefügt: in den

[dd] Maschinell eingefügt: KHM

[ee] Maschinell eingefügt: KHM

[ff] Maschinell eingefügt: ich

[gg] Maschinell eingefügt: KHM

[hh] Maschinell eingefügt: KHM

[ii] Maschinell eingefügt: KHM

[jj] Handschriftlich ersetzt: Nichtabbildung durch Lichtabbildung

[kk] Handschriftlich ersetzt: von durch vor

[ll] Handschriftlich ersetzt: gekommen durch bekommen

[mm] Handschriftlich eingefügt: nicht

[nn] Maschinell eingefügt: dazu 2 Stenoblöcke mit handschriftlichen Aufzeichnungen

[oo] Handschriftlich ergänzt: Verteidigern

[pp] Handschriftlich ersetzt: Text unleserlich durch das

[qq] Maschinell eingefügt: wieder

[rr] Maschinell eingefügt: wieder

[ss] Maschinell eingefügt: wieder

[tt] Maschinell ersetzt: anwesend durch wieder anwesend

[uu] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend

[vv] Maschinell ersetzt: anwesend durch mehr anwesend

[ww] Maschinell eingefügt: wieder

[xx] Maschinell eingefügt: wieder

[yy] Handschriftlich ersetzt: Und durch um

[zz] Maschinell eingefügt: wieder

[aaa] Handschriftlich ergänzt: Konventionen

[bbb] Maschinell eingefügt: wieder

[ccc] Maschinell eingefügt: wieder

[ddd] Maschinell eingefügt: worden

[eee] Maschinell eingefügt: einmal

[fff] Maschinell ergänzt: entziehen

[ggg] Maschinell ersetzt: ... durch zeitlich

[hhh] Handschriftlich ergänzt: verbraucht

[iii] Maschinell eingefügt: lang

[jjj] Maschinell eingefügt: hier

[kkk] Handschriftlich ersetzt: Er durch Es

[lll] Maschinell durchgestrichen: sich

[mmm] Maschineller eingefügt: als

[nnn] Maschineller eingefügt: auf

[ooo] Handschriftlich ersetzt: genannten durch benannten